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Die Friedrich-Alexander-UniversitätErlangen-Nürnberg

EntgeltordnungReferat am 26.06.2012

Referentin: Elisabeth Busch

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bis 31.12.2011:

Eingruppierung noch nach BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis

aber:vorläufig und ohne Vertrauensschutz bei Eingruppierungen ab Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006

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Entgeltordnung

ab 01.01.2012 in Kraft getreten, dabei

weitestgehende Übernahme der Grundsätze und Merkmale aus VergO zum BAT und Lohngruppenverzeichnis zum MTArb

noch ausstehend: Bereich Datenverarbeitung nicht neu geregelt: Lehrerrichtlinien

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Entgeltordnung

Verbesserungen u. a.:

E 2 – 8:

- Nach mind. 3jähr. Ausbildung: mindestens E5

- Einarbeitungszeiten gestrichen

- „Abbildung“ der bis zu 6jährigen Aufstiege aus dem BAT

E 9 – E 15:Ingenieure: Anhebung der Drittel-Merkmale

Allgemein:Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt(Techniker-, Meister- etc. zulagen beibehalten)

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Entgeltordnung - Überleitung

Eingruppierung vorhandener Beschäftigter bleibt unverändert

die bisherige vorläufige Eingruppierung wird endgültig aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung

Voraussetzung: unveränderte Tätigkeit

bei höherer Bewertung der bisherigen Tätigkeit in der EntgO bzw. bei Entgeltgruppenzulage neu :

Antrag nach § 29a TVÜ-L stellen bis zum 31.12.2012▪ (vgl. Rundschreiben vom 01.03.2012 bzw. Schreiben an die Betroffenen)

▪ Bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Antrag bei Wiederaufnahme der Arbeit stellen

z. B. nach Sonderurlaub

▪ Antrag wirkt zurück auf den 01.01.2012

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Entgeltordnung - Neueinstellungen

Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

Teil II: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen▪ 1. Beschäftigte in Bibliotheken

▪ 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen ▪ 10.8: Medizinische Fachangestellte▪ 10.10 Medizinische Assistentinnen

▪ 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen▪ 22.1 Ingenieure▪ 22.2 Techniker▪ 22.4 Laboranten

Teil III: Beschäftigte mit körperlich/handwerklichen Tätigkeiten

▪ 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

▪ 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche▪ 2.1 Facharbeiter▪ 2.3 Hausmeister

▪ 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche▪ 3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen

Teil IV: Beschäftigte im Pflegedienst

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Eingruppierung - EntgO - Teil I

Entgeltgruppe 9

Fallgruppe 2: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9

Fallgruppe 3: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Eingruppierung – EntgO – Teil I

Entgeltgruppe 8Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Protokollerklärung Nr. 5: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Entgeltgruppe 6Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

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Eingruppierung - EntgO - Teil II Abschnitt 22.2

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.)

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Entgeltgruppe 7 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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Eingruppierung

§ 12 TV-L

Tarifautomatik▪ Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale

die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht

Arbeitsvorgänge bilden▪ Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen

prüfen, welchen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung diese Arbeitsvorgänge entsprechen

den Entgeltgruppen zuordnen

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TV-L – Entgelttabelle

Monatsentgelte (in Euro)

Gültig ab 1.1.2012

Stufen: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Entgeltgruppen:   nach 1 Jahr nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J.

15 Ü 4.803,75 5.332,01 5.833,33 6.162,15 6.243,01 

15 3.817,29 4.232,36 4.388,68 4.943,91 5.364,37 

14 3.456,14 3.833,46 4.054,47 4.388,68 4.900,78 

13 Ü   3.536,99 3.725,66 *) 4.900,78 

13 3.186,61 3.536,99 3.725,66 4.092,21 4.598,91 

12 2.857,79 3.170,43 3.612,45 4.000,57 4.501,88 

11 2.760,76 3.057,24 3.278,25 3.612,45 4.097,60 

10 2.658,34 2.949,43 3.170,43 3.391,45 3.811,91 

9 2.351,08 2.604,42 2.733,81 3.089,58 3.369,89 

8 2.200,15 2.437,33 2.545,13 2.647,56 2.760,76 2.830,84

7 2.059,99 2.281,00 2.426,55 2.534,36 2.620,61 2.696,06

6 2.022,26 2.237,88 2.345,69 2.453,50 2.523,58 2.599,04

5 1.936,01 2.140,85 2.248,67 2.351,08 2.431,94 2.485,84

4 1.838,98 2.038,44 2.173,19 2.248,67 2.324,13 2.372,64

3 1.812,03 2.006,09 2.059,99 2.146,24 2.216,32 2.275,61

2 Ü 1.731,17 1.914,45 1.984,53 2.070,78 2.130,08 2.178,58

2 1.671,88 1.849,76 1.903,67 1.957,57 2.081,56 2.210,93

1   1.488,60 1.515,55 1.547,89 1.580,24 1.661,10

*) 4054,47 *) 4388,68

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Stufenaufstieg - regulär

§ 16 Abs. 3:

Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

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Stufenaufstieg – besonderer

Nach EntgO, z. B.:

bei Entgeltgruppe 2 Teil III Abschnitt 2.3.3 Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

(keine Stufe 6)

„kleine“ Entgeltgruppen laut EntgeltordnungEntgeltgruppe 9 Teil II Abschnitt 22.2

Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Stufenaufstieg - Höhergruppierung

§ 17 Abs. 4 TV-L:

Zuordnung zu der Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht,mindestens jedoch Stufe 2

ggf. GarantiebetragE 1 - E 8: 27,74 €E 9 – E 15: 55,46 €

aber: Beschäftigte in der Stufe 1, die einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29a TVÜ-L/EntgO stellen, bleiben in der Stufe 1, dort verbrachte Zeiten werden angerechnet

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www.uni-erlangen.de

http://www.uni-erlangen.de/einrichtungen/personalabteilung/

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