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www.uni-erlangen.de
Die Friedrich-Alexander-UniversitätErlangen-Nürnberg
EntgeltordnungReferat am 26.06.2012
Referentin: Elisabeth Busch
bis 31.12.2011:
Eingruppierung noch nach BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis
aber:vorläufig und ohne Vertrauensschutz bei Eingruppierungen ab Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006
Entgeltordnung
ab 01.01.2012 in Kraft getreten, dabei
weitestgehende Übernahme der Grundsätze und Merkmale aus VergO zum BAT und Lohngruppenverzeichnis zum MTArb
noch ausstehend: Bereich Datenverarbeitung nicht neu geregelt: Lehrerrichtlinien
Entgeltordnung
Verbesserungen u. a.:
E 2 – 8:
- Nach mind. 3jähr. Ausbildung: mindestens E5
- Einarbeitungszeiten gestrichen
- „Abbildung“ der bis zu 6jährigen Aufstiege aus dem BAT
E 9 – E 15:Ingenieure: Anhebung der Drittel-Merkmale
Allgemein:Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt(Techniker-, Meister- etc. zulagen beibehalten)
Entgeltordnung - Überleitung
Eingruppierung vorhandener Beschäftigter bleibt unverändert
die bisherige vorläufige Eingruppierung wird endgültig aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung
Voraussetzung: unveränderte Tätigkeit
bei höherer Bewertung der bisherigen Tätigkeit in der EntgO bzw. bei Entgeltgruppenzulage neu :
Antrag nach § 29a TVÜ-L stellen bis zum 31.12.2012▪ (vgl. Rundschreiben vom 01.03.2012 bzw. Schreiben an die Betroffenen)
▪ Bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Antrag bei Wiederaufnahme der Arbeit stellen
z. B. nach Sonderurlaub
▪ Antrag wirkt zurück auf den 01.01.2012
Entgeltordnung - Neueinstellungen
Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen▪ 1. Beschäftigte in Bibliotheken
▪ 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen ▪ 10.8: Medizinische Fachangestellte▪ 10.10 Medizinische Assistentinnen
▪ 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen▪ 22.1 Ingenieure▪ 22.2 Techniker▪ 22.4 Laboranten
Teil III: Beschäftigte mit körperlich/handwerklichen Tätigkeiten
▪ 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
▪ 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche▪ 2.1 Facharbeiter▪ 2.3 Hausmeister
▪ 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche▪ 3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Teil IV: Beschäftigte im Pflegedienst
Eingruppierung - EntgO - Teil I
Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 2: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 3: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Eingruppierung – EntgO – Teil I
Entgeltgruppe 8Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
Protokollerklärung Nr. 5: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Entgeltgruppe 6Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
Eingruppierung - EntgO - Teil II Abschnitt 22.2
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.)
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Entgeltgruppe 7 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Eingruppierung
§ 12 TV-L
Tarifautomatik▪ Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale
die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht
Arbeitsvorgänge bilden▪ Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen
prüfen, welchen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung diese Arbeitsvorgänge entsprechen
den Entgeltgruppen zuordnen
TV-L – Entgelttabelle
Monatsentgelte (in Euro)
Gültig ab 1.1.2012
Stufen: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Entgeltgruppen: nach 1 Jahr nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J.
15 Ü 4.803,75 5.332,01 5.833,33 6.162,15 6.243,01
15 3.817,29 4.232,36 4.388,68 4.943,91 5.364,37
14 3.456,14 3.833,46 4.054,47 4.388,68 4.900,78
13 Ü 3.536,99 3.725,66 *) 4.900,78
13 3.186,61 3.536,99 3.725,66 4.092,21 4.598,91
12 2.857,79 3.170,43 3.612,45 4.000,57 4.501,88
11 2.760,76 3.057,24 3.278,25 3.612,45 4.097,60
10 2.658,34 2.949,43 3.170,43 3.391,45 3.811,91
9 2.351,08 2.604,42 2.733,81 3.089,58 3.369,89
8 2.200,15 2.437,33 2.545,13 2.647,56 2.760,76 2.830,84
7 2.059,99 2.281,00 2.426,55 2.534,36 2.620,61 2.696,06
6 2.022,26 2.237,88 2.345,69 2.453,50 2.523,58 2.599,04
5 1.936,01 2.140,85 2.248,67 2.351,08 2.431,94 2.485,84
4 1.838,98 2.038,44 2.173,19 2.248,67 2.324,13 2.372,64
3 1.812,03 2.006,09 2.059,99 2.146,24 2.216,32 2.275,61
2 Ü 1.731,17 1.914,45 1.984,53 2.070,78 2.130,08 2.178,58
2 1.671,88 1.849,76 1.903,67 1.957,57 2.081,56 2.210,93
1 1.488,60 1.515,55 1.547,89 1.580,24 1.661,10
*) 4054,47 *) 4388,68
Stufenaufstieg - regulär
§ 16 Abs. 3:
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5
Stufenaufstieg – besonderer
Nach EntgO, z. B.:
bei Entgeltgruppe 2 Teil III Abschnitt 2.3.3 Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
(keine Stufe 6)
„kleine“ Entgeltgruppen laut EntgeltordnungEntgeltgruppe 9 Teil II Abschnitt 22.2
Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Stufenaufstieg - Höhergruppierung
§ 17 Abs. 4 TV-L:
Zuordnung zu der Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht,mindestens jedoch Stufe 2
ggf. GarantiebetragE 1 - E 8: 27,74 €E 9 – E 15: 55,46 €
aber: Beschäftigte in der Stufe 1, die einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29a TVÜ-L/EntgO stellen, bleiben in der Stufe 1, dort verbrachte Zeiten werden angerechnet
www.uni-erlangen.de
http://www.uni-erlangen.de/einrichtungen/personalabteilung/
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!