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ZGB-Inhaltsübersicht Einleitungsartikel Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Schlusstitel

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ZGB-Inhaltsübersicht

Einleitungsartikel Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Schlusstitel

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Allgemeine Rechtsgrundsätze

In den ersten zehn Artikeln des ZGB - den Einleitungsartikeln - sind wichtige all-gemeine Regeln für die Rechtsanwen-dung festgehalten, die nicht nur für das ZGB und OR, sondern für das gesamte Privatrecht (und sinngemäss auch dar- über hinaus) von Interesse sind.

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Anwendung des Rechts (1)

Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

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Anwendung des Rechts (2)

Kann dem Gesetz keine Vorschrift ent- nommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel ent- scheiden, die es als Gesetzgeber auf- stellen würde.

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Anwendung des Rechts (3)

Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

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Handeln nach Treu und Glauben

Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

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Guter Glaube

Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person ge- knüpft hat, ist dessen Dasein zu vermu- ten. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konn- te, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

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Schatz, reichst du mir den Fön?

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Pause!

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Richterliches Ermessen

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

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Kantonales Zivilrecht und Ortsübung

Soweit das Bundesrecht die Geltung kantona- len Rechts vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.

Wo das Gesetz auf die Übung oder den Orts-gebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

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Öffentliches Recht der Kantone

Die Kantone werden in ihren öffentlich-recht-lichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen be- schränken oder untersagen oder die Rechts- geschäfte über solche Sachen als ungültig be- zeichnen.

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Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts

Die allgemeinen Bestimmungen des Ob- ligationenrechts über die Entstehung, Er- füllung und Aufhebung der Verträge fin- den auch Anwendung auf andere zivil- rechtliche Verhältnisse.

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Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders be-stimmt, hat derjenige das Vorhan-densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-leitet.

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Beweis mit öffentlicher Urkunde

Öffentliche Register und öffentliche Ur- kunden erbringen für die durch sie be- zeugten Tatsachen vollen Beweis, solan- ge nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

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Beweisvorschriften

Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit ei- nes Rechtsgeschäfts keine besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechts- geschäfts eine solche nicht vorschreiben.

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Überblick Personenrecht

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Weitere Themen

Schutz vor Persönlichkeits-verletzungen

Namensschutz, Namensänderung Anfang und Ende der Persönlichkeit Beurkundung des Personenstandes

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Schutz der Persönlichkeit

vor sich selber (!?), Art. 27 ZGB gegen widerrechtliche Verletzungen,

Art. 28 ff. ZGB Klagemöglichkeiten, Art. 28a ZGB vorsorgliche Massnahmen (bisher Art.

28c ZGB, heute Art. 261 ff. ZPO) Gegendarstellungsrecht, Art. 28g ZGB

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