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ZH 1/342 Sichere Biotechnologie Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: Laboratorien Merkblatt B 002 Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Januar 1992 Inhalt 1 Vorwort 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Biologische Agenzien 3.2 Biologische Agenzien mit Gefährdungspotential 3.3 Gen-Laboratorien 3.4 Umgang 3.5 Verwenden 3.6 Sicherheitsbereiche 4 Schutzziel 5 Rechtsgrundlagen 6 Anzeige, Registrierung 6.1 Anzeige 6.2 Registrierung von Gen-Laboratorien 7 Gefährdungsermittlung 8 Technische Schutzmaßnahmen 8.1 Allgemeines 8.2 Anmerkungen zu Laboratoriumseinrichtungen 8.2.1 Sicherheitswerkbänke 8.2.2 Zentrifugen 8.2.3 Homogenisatoren und Zellaufschlußgeräte 8.2.4 Sterilisatoren 8.2.5 Probenahme 8.3 Sicherheitsstufe L 1 8.3.1 Bau und Ausrüstung 8.3.1.1 Laborräume und -bereiche

ZH 1/342 Sichere Biotechnologie Ausstattung und ... · Lebensmitteln und chemischen Zwischenprodukten, werden künftig verstärkt auf die ... Zur gezielten Veränderung der vorgesehenen

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ZH 1/342Sichere BiotechnologieAusstattung und organisatorische Maßnahmen:LaboratorienMerkblatt B 002Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Januar 1992

Inhalt

1 Vorwort

2 Anwendungsbereich

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Biologische Agenzien

3.2 Biologische Agenzien mit Gefährdungspotential

3.3 Gen-Laboratorien

3.4 Umgang

3.5 Verwenden

3.6 Sicherheitsbereiche

4 Schutzziel

5 Rechtsgrundlagen

6 Anzeige, Registrierung

6.1 Anzeige

6.2 Registrierung von Gen-Laboratorien

7 Gefährdungsermittlung

8 Technische Schutzmaßnahmen

8.1 Allgemeines

8.2 Anmerkungen zu Laboratoriumseinrichtungen

8.2.1 Sicherheitswerkbänke

8.2.2 Zentrifugen

8.2.3 Homogenisatoren und Zellaufschlußgeräte

8.2.4 Sterilisatoren

8.2.5 Probenahme

8.3 Sicherheitsstufe L 1

8.3.1 Bau und Ausrüstung

8.3.1.1 Laborräume und -bereiche

8.3.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

8.3.1.3 Einrichtungen

8.3.2 Betrieb

8.3.2.1 Zugangsregelungen

8.3.2.2 Ein- und Ausschleusen

8.3.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

8.3.2.4 Reinigung

8.3.2.5 Entsorgung

8.3.2.6 Instandhaltung

8.4 Sicherheitsstufe L 2

8.4.1 Bau und Ausrüstung

8.4.1.1 Laborräume und -bereiche

8.4.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

8.4.1.3 Einrichtungen

8.4.2 Betrieb

8.4.2.1 Zugangsregelungen

8.4.2.2 Ein- und Ausschleusen

8.4.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

8.4.2.4 Reinigung

8.4.2.5 Entsorgung

8.4.2.6 Instandhaltung

8.5 Sicherheitsstufe L 3

8.5.1 Bau und Ausrüstung

8.5.1.1 Laborräume und -bereiche

8.5.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

8.5.1.3 Einrichtungen

8.5.2 Betrieb

8.5.2.1 Zugangsregelungen

8.5.2.2 Ein- und Ausschleusen

8.5.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

8.5.2.4 Reinigung

8.5.2.5 Entsorgung

8.5.2.6 Instandhaltung

8.6 Sicherheitsstufe L 4

8.6.1 Bau und Ausrüstung

8.6.1.1 Laborräume und -bereiche

8.6.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

8.6.1.3 Einrichtungen

8.6.2 Betrieb

8.6.2.1 Zugangsregelungen

8.6.2.2 Ein- und Ausschleusen

8.6.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

8.6.2.4 Reinigung

8.6.2.5 Entsorgung

8.6.2.6 Instandhaltung

9 Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

9.1 Information, Motivation

9.1.1 Unterweisung

9.1.2 Betriebsanweisung

9.1.3 Flucht- und Rettungsplan

9.1.4 Motivation

9.2 Beauftragte für Biologische Sicherheit

9.3 Kennzeichnung der Laborbereiche

9.4 Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstungen

9.4.1 Allgemeines

9.4.2 Zusammenfassende Übersicht der Schutzkleidung:

9.4.3 Besondere Anforderungen an die Schutzkleidung

9.4.4 Besonderheiten

9.5 Hygiene

9.5.1 Allgemeines

9.5.2 Sicherheitsstufe L1

9.5.3 Sicherheitsstufe L2

9.5.4 Sicherheitsstufe L3

9.5.5 Sicherheitsstufe L4

9.6 Desinfektion

9.6.1 Begriffsbestimmung

9.6.2 Desinfektionsverfahren

9.6.3 Einflüsse auf die Desinfektionswirkung

9.6.4 Desinfektionsmittel

9.7 Sterilisation

9.7.1 Begriffsbestimmung

9.7.2 Sterilisationsverfahren

10 Maßnahmen bei Notfällen

10.1 Austreten biologischer Agenzien

10.2 Störungen im Lüftungssystem

10.3 Sonstige Notfälle

11 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Anhang 1 Grundregeln guter mikrobiologischer Technik_

Anhang 2 Vorschriften, Regeln und andere Schriften

1. Gesetze/Verordnungen

2. Unfallverhütungsvorschriften

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter

4. DIN-Normen/VDI-Richtlinien

5. Andere Schriften

Anlage 1: Checkliste zur Überprüfung der Labor-Sicherheitsbereiche

Anlage 2: Hygieneplan

1 Vorwort

Der Mensch ist in seiner Umwelt einer Vielzahl verschiedenartiger Mikroorganismenausgesetzt, von denen einige Arten Krankheiten auslösen können. VieleMikroorganismen sind für den Menschen lebensnotwendig. Er hat darüber hinausgelernt, mit Mikroorganismen umzugehen, wie sie bei vielen alltäglichen Vorgängenauftreten, z.B. bei der Verrottung von Laub, bei Anfall von Kot bei derMassentierhaltung, bei der Verwesung von Kadavern und sonstigenFäulnisprozessen. Überwiegend schützen ihn die Abwehrmechanismen seinesintakten Immunsystems gegen krankheitserregende Mikroorganismen in geringerDosis und bei kurzer Einwirkungsdauer. Durch geeignete Hygienemaßnahmen mußjeweils vermieden werden, daß nicht erwünschte Mikroorganismen in großer Zahl mitdem Menschen in Kontakt kommen.

Industrielle Produktionsverfahren zur Herstellung z.B. von Arzneimitteln,Lebensmitteln und chemischen Zwischenprodukten, werden künftig verstärkt auf dieNutzung von Stoffwechselprodukten biologischer Agenzien, wie lebender Zellen oderZellteilen, zurückgreifen. Zur gezielten Veränderung der vorgesehenenMikroorganismen wird man vermehrt gentechnische Verfahren einsetzen.

Biotechnische Produktionsverfahren werden ohne spezielle Vorschriften für denArbeitsschutz seit Jahrzehnten sicher genutzt. Die zunehmende industrielleAnwendung neuer biotechnischer Methoden verlangt besondereVorsorgemaßnahmen für den Arbeitsschutz, die dem Risikopotential der biologischenAgenzien angemessen sind. Diese Maßnahmen sind erforderlich, weil bei derbiotechnischen Produktion im industriellen Maßstab während des Normalbetriebssowie besonders bei Störungen das Austreten von Organismen aus dem Fermenteroder anderen Anlageteilen nicht immer zu vermeiden sein wird.

Die beste Vorsorgemaßnahme ist die Verwendung von biologisch sicherenMikroorganismen. Dabei handelt es sich um Mikroorganismen, die Mensch undUmwelt nicht gefährden. Solche Mikroorganismen sind in der Natur weit verbreitet. Siekönnen aber auch durch Veränderungen erzeugt werden, die bewirken, daß dieMikroorganismen unter normalen Bedingungen, das heißt außerhalb der Labor- oderBetriebsbehältnisse, weder wachsen noch dauerhaft existieren können.

Bei der Herstellung bestimmter Stoffe, z.B. von Impfstoffen, läßt sich jedoch heute derUmgang mit gesundheitsgefährdenden Mikroorganismen oder Viren noch nicht durchandere Verfahren ersetzen. In diesen Fällen wird eine Gefährdung von Mensch undUmwelt durch geeignete technische, organisatorische und persönlicheSchutzmaßnahmen in Verbindung mit einem hohen Ausbildungsstand derBeschäftigten vermieden.

Anläßlich der Diskussion, wie beim Umgang mit biologischen Agenzien in Forschungund Produktion Risiken mit Sicherheit auszuschließen seien, hat derberufsgenossenschaftliche Arbeitskreis "Biotechnologie" im Fachausschuß "Chemie"die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (VBG 102) erarbeitet, die seit 1.1.1988gilt. Damit wurde auch der Empfehlung der Enquete-Kommission des DeutschenBundestages "Chancen und Risiken der Gentechnologie" entsprochen.

Trotz der Vielfalt der verschiedenen Vorschriften, wie dem Bundesseuchen-, demTierseuchen-, dem Pflanzenschutz- und dem Abfallgesetz, denLebensmittelhygieneverordnungen, der Unfallverhütungsvorschrift"Gesundheitsdienst" und anderen, bestanden hinsichtlich des Arbeitsschutzes für dieBeschäftigten bis zum Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie"keine spezifischen bindenden Regelungen, die in übergreifender Form sowohl fürLabor- als auch für Produktionsbereiche gelten.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" gilt für alle Betriebsstätten, in denenmit biologischen Agenzien umgegangen wird, sofern keine anderen Vorschriftengelten, z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (VBG 103).

Die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" unterscheidet biologische Agenzienohne und mit Gefährdungspotential.

Herkömmliche biotechnische Verfahren, deren Unbedenklichkeit sich durchlangjährige Anwendung erwiesen hat, sind z.B.

– die Lebensmittelproduktion unter Nutzung biologischer Agenzien, wie dasVerwenden von Bäckerhefe, das Herstellen von Joghurt, Käse, Bier und Wein,

– die Produktion von Zitronensäure, Enzymen und Antibiotika.

Seit langem gebräuchlich ist auch die biologische Abwasserbehandlung, dieKompostierung und die Trinkwasseraufbereitung in offenen Verfahren. Alle dieseherkömmlichen Verfahren fallen auch unter den Geltungsbereich derUnfallverhütungsvorschrift, werden aber nicht mit zusätzlichen Auflagen beschwert.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie” bestimmt, daß das Auftretenbiologischer Agenzien mit einem gesundheitsgefährdenden Potential außerhalb derdafür vorgesehenen Apparaturen und Anlagen in Laboratorien undProduktionsbereichen auf ein Maß verringert wird, bei dem Gesundheitsschäden derBeschäftigten, der Bevölkerung, von Tieren und eine Gefährdung der Umwelt nicht zuerwarten sind.

Hierzu müssen vor der Aufnahme der Arbeiten die verwendeten Organismenhinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit bzw. ihres individuellen Gefährdungspotentialsbeurteilt und die mindestens einzuhaltenden technischen und organisatorischenSchutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die Schutzmaßnahmen sind nach den geltenden Arbeitsschutz- undUnfallverhütungsvorschriften zu treffen. Insbesondere sind die allgemein anerkanntenRegeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie diesonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Die vorliegenden Merkblätter "Sichere Biotechnologie" beschreiben im einzelnen, wiediese allgemeine Forderung beim Umgang mit biologischen Agenzien entsprechendderen unterschiedlichem Risikopotential erfüllt werden kann.

Titel der Merkblätter:

B 001 Einführung, Begriffe, Vorschriften (in Vorbereitung)

B 002 Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: LABORATORIEN

B 003 Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: BETRIEB

B 004 Eingruppierung von VIREN

B 005 Eingruppierung von PARASITENBesondere Schutzmaßnahmen

B 006 Eingruppierung von BAKTERIEN

B 007 Eingruppierung von PILZEN

B 008 Einstufung gentechnischer Arbeiten:GENTECHNISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

B 009 Eingruppierung von ZELLKULTUREN

(Die Bezugsquellen für die im Vorwort genannten Schriften sind im Anhang 2aufgeführt)

2 Anwendungsbereich

Dieses Merkblatt gilt für Laboratorien, in denen zum Zweck der Forschung,Entwicklung und Produktion mit biologischen Agenzien umgegangen wird. SolcheLaboratorien sind z.B.: mikrobiologische Laboratorien, biochemische Laboratorien,gentechnische Laboratorien, Screening-Laboratorien, Test-Laboratorien,Anzucht-Laboratorien, virologische Laboratorien, Zellkulturlaboratorien mit den dazugehörenden Multifunktionsräumen und technischen Nebenräumen wie Bruträumen,Zentrifugenräumen, Kühl- und Tiefkühlräumen. § 3 Nr. 5 Gentechnikgesetz und § 9Abs. 1 und 2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung sind zu beachten. [7] [8]

Das Merkblatt behandelt sowohl den Umgang mit biologischen Agenzien, diebekanntermaßen ungefährlich sind, als auch mit solchen, mit bekanntem odervermutetem Gefährdungspotential.

Auch in Laboratorien müssen die Schutzmaßnahmen dem Gefährdungspotential derverwendeten biologischen Agenzien entsprechen.

Das Merkblatt beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, umGefahren, die für den Menschen von den biologischen Agenzien ausgehenkönnen, zu vermeiden beziehungsweise einzudämmen.

Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen können im Einzelfallzusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. Das ist z.B. der Fall, wenn langjährigeErfahrungen fehlen, wie sie beim Umgang mit den meisten natürlichenOrganismen vorliegen. Zusätzliche Maßnahmen sind in Anhang III Teil A"Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich" derGentechnik-Sicherheitsverordnung zu finden. [8]

Ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Tierenund Pflanzen sind z.B. zusammengestellt in

– Merkblatt M 007: Tierlaboratorien, [40]

– Merkblätter "Sichere Biotechnologie" B 004 – B 009, [47]-[52]

– Anhang V der Gentechnik-Sicherheitsverordnung: "Sicherheitsmaßnahmenfür Tierhaltungsräume", [8]

– Anhang IV der Gentechnik-Sicherheitsverordnung: "Sicherheitsmaßnahmen

für Gewächshäuser". [8]

Darüber hinaus gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Tierenund Pflanzen werden in diesem Merkblatt nicht angesprochen.

Auf Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den inden Laboratorien üblichen technischen Einrichtungen und Geräten wird nur inEinzelfällen eingegangen. Hierzu wird auf die entsprechendenUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter verwiesen. [53] [70]

Auf Maßnahmen zur Vermeidung von Allergien wird nicht gesonderthingewiesen.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Agenzien im Produktionsmaßstabbehandelt das Merkblatt B 003 "Sichere Biotechnologie – Ausstattung undorganisatorische Maßnahmen: BETRIEB". Im Merkblatt B 003 werden auchtechnische Details beschrieben, die bei der Ausrüstung und beim Betrieb von z.B.Fermentern in Laboratorien und Technika anzuwenden sind. [46]

Die im Merkblatt vorgestellten Einrichtungen sind Beispiele, jedoch keine bis ins Detailverbindlichen Vorgaben.

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen anderemindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regelnanderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

In diesem Zusammenhang wird auf § 2 Abs. 2 und § 5 Satz 1 derUnfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" verwiesen (die angesprochenenErgänzungen der UVV treten zum 1.4.1992 in Kraft).

Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften gelten nicht für Einrichtungen inden neuen Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen odererrichtet worden sind oder mit deren Errichtung begonnen worden ist sofern in denUnfallverhütungsvorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zudiesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen und die umfangreicheÄnderungen der Einrichtung notwendig machen würden.

Die Berufsgenossenschaft kann jedoch verlangen, daß eine Einrichtung entsprechendden Unfallverhütungsvorschriften geändert wird, soweit

– sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird

– die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird

oder

– nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit derVersicherten zu befürchten sind.

3 Begriffsbestimmungen

Weitere in der Biotechnologie verwendete Begriffe sind im Merkblatt B 001zusammengestellt. [44]

3.1 Biologische Agenzien

Biologische Agenzien im Sinne dieses Merkblattes sind Viren und natürlicheOrganismen, z.B. Bakterien, Pilze, Parasiten, sowie gentechnisch veränderte

Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen. [7]

Als natürlich werden Organismen bezeichnet, deren genetisches Material unternatürlichen Bedingungen durch Kreuzen, natürliche Rekombination oder Mutationentsteht.

Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes und seinerVerordnungen sind Organismen, deren genetisches Material in einer Weise verändertwurde, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicheRekombination nicht vorkommt.

3.2 Biologische Agenzien mit Gefährdungspotential

Biologische Agenzien mit Gefährdungspotential sind solche biologischen Agenzien,von denen erwiesen ist oder die in begründetem Verdacht stehen, daß sie beiMenschen oder Tieren das Auftreten von Gesundheitsschäden bewirken können. [32]

3.3 Gen-Laboratorien

Gen-Laboratorien sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, [32]

– durch in-vitro-Verknüpfung von Nukleinsäuremolekülen neue replikationsfähigeGenomelemente zu gewinnen,

– replikationsfähige Genomelemente mittels geeigneter Vektoren in einenEmpfängerorganismus einzuführen, welcher in der Lage ist, sich zu vermehrenund solche Genomelemente an seine Nachkommen weiterzugeben, oder

– in ihnen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umzugehen, diedurch die Einführung von in-vitro neukombinierten Nukleinsäuren Trägerheterologer Nukleinsäuren geworden sind.

3.4 Umgang

Der Umgang mit biologischen Agenzien beinhaltet deren Herstellung oderVerwendung.

3.5 Verwenden

Als Verwenden gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- undVerarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und das innerbetrieblicheBefördern.

3.6 Sicherheitsbereiche

Unter Sicherheitsbereichen werden Räume und Bereiche verstanden, in denen mitbiologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen wird.

4 Schutzziel

Entscheidend bei der Anwendung der im folgenden beschriebenenSchutzmaßnahmen ist die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung derBeschäftigten beim Umgang mit biologischen Agenzien.

Wesentliche Maßnahmen hierzu sind:

– Verwenden von biologischen Agenzien mit möglichst geringemGefährdungspotential im Sinne biologischer Sicherheitsmaßnahmen.

– Ausreichende Information über die verwendeten biologischen Agenzien und dieVerfahren, z.B. durch Betriebsanweisungen, mündliche Unterweisungen undverständliche Literatur.

– Vermittlung einer positiven Einstellung zu Sicherheitsfragen.

– Eindeutige Festlegung der Verantwortungsbereiche.

– Eindeutige Festlegung und Abgrenzung der Gefahrenbereiche.

– Geeignete Bauweise und Ausrüstung der Laboratorien.

– Geeignete Arbeitstechniken.

– Wirksame persönliche Schutzausrüstungen.

Die (Risiko)gruppen und die korrespondierenden Sicherheitsstufen für Laboratorienund Produktionsbereiche sind in der Tabelle auf dieser Seite gegenübergestellt. Aufdie Gefährdungsmerkmale und die Kriterien für die Eingruppierung biologischerAgenzien wird ausführlich in den Merkblättern B 004 – B 009 eingegangen. [47]-[52]

§ 7 Gentechnikgesetz und Anhang 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung sind zubeachten. [7] [8]

Gruppierung der biologischen Agenzien und korrespondierendeSchutzmaßnahmen für Laboratorien und Produktionsbereiche

Gefährdungspotential Gruppe Gesamtbeurteilungder biologischen der des Gefährdungsrisikos

Agenzien gemäß UVV Orga- unter Beachtung der nismen erforderlichen Sicherheitsstufen

Hygieneregeln

Labora- Produktionsbereiche

torien vergleichbar* mitGenTSV* OECD*

Ohne 1 Ohne L 1 P 1 1 GILSP*Gefährdungspotential

Mit 2 Gering L 2 P 2 2 C 1*Gefährdungspotential 3 Mäßig L 3 P 3 2 C 2*

4 Hoch L 4 P 4 4 C 3*

Zusammenfassend ist für den Umgang unter Berücksichtigung normalerHygieneregeln festzustellen:

– Bei den der Gruppe 1 zugeordneten Organismen und Viren besteht nach demStand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit.

– Die der Risikogruppe 2 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung derInfektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischenund/oder therapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und für dieBevölkerung als gering eingestuft.

– Die der Risikogruppe 3 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung der

Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischenund/oder therapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und für dieBevölkerung als mäßig eingestuft.

– Die der Risikogruppe 4 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung derInfektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischenund/oder therapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und für dieBevölkerung als hoch eingestuft.

5 Rechtsgrundlagen

Bei jedem Umgang mit biologischen Agenzien sind mindestens Schutzmaßnahmennach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizinund der Hygiene zu treffen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichenErkenntnisse zu beachten.

Wesentliche Vorschriften beim Umgang mit biologischen Agenzien:

– Bundesseuchengesetz [13]

– Tierseuchengesetz [14]

– Tierkörperbeseitigungsgesetz [16]

– Tierschutzgesetz [15]

– Pflanzenschutzgesetz [17]

– Bundes-Immissionsschutzgesetz [18]

– Gentechnikgesetz und hierzu erlassene Verordnungen [7]-[11]

– Abfallgesetz [19]

– Wasserhaushaltsgesetz [20]

– Strahlenschutzverordnung [24]

– Lebensmittelhygieneverordnungen [25]

– Arbeitsstättenverordnung [5]

– UVV "Biotechnologie" [32]

– UVV "Allgemeine Vorschriften" [27]

– UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" [31]

– UVV "Gesundheitsdienst" [33]

– UVV "Erste Hilfe" [34]

– UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" [28]

– Richtlinien für Laboratorien. [38]

Zusätzliche Vorschriften und technische Regeln für die Ausrüstung und den Betriebder technischen Einrichtungen sind z.B.:

– Druckbehälterverordnung

– UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" [6]

– UVV "Zentrifugen" [29]

– "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" [30]

– DIN-Normen. [62]

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen ist die Gefahrstoffverordnung heranzuziehen.[1]

Weitere Vorschriften und Technische Regeln sind im Anhang 2 zusammengestellt.

6 Anzeige, Registrierung

Zur Anzeige und Registrierung ist das Formular ZH 1/195 zu verwenden. [59]

6.1 Anzeige

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die Inbetriebnahme einesLaboratoriums, in dem mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotentialumgegangen werden soll, spätestens 6 Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.[32]

Nach UVV "Biotechnologie" ist der Anzeige eine ausführliche Beschreibung derbiologischen Agenzien beizufügen. Diese Beschreibung soll Aufschluß über dasRisikopotential der verwendeten biologischen Agenzien geben. Ausreichend ist z.B.ein Hinweis auf die in den Merkblättern "Sichere Biotechnologie" B 004 – B 009aufgelisteten biologischen Agenzien sowie auf Schlüsselliteratur. [32] [47]-[52]

In Laboratorien wird eine erschöpfende Aufzählung und Beschreibung derbiologischen Agenzien nicht immer möglich sein, ein Beispiel sindScreening-Laboratorien. In diesen Fällen wird das Ziel von § 18 UVV "Biotechnologie"durch eine beispielhafte Aufzählung erfüllt. Sofern im Verlauf der Arbeiten mit anderenbiologischen Agenzien umgegangen werden soll, ist eine erneute Anzeige gemäß §18 UVV "Biotechnologie" immer dann erforderlich, wenn die Beurteilung der Agenziennach § 3 UVV "Biotechnologie" eine höhere Einstufung als die der bisherangemeldeten Agenzien ergibt. In diesem Fall muß in einem Labor derentsprechenden höheren Sicherheitsstufe weitergearbeitet werden.

Bei der Isolierung von Mikroorganismen aus natürlichen Substraten kann,ausgenommen bei klinischem Material, in der Regel davon ausgegangen werden, daßüberwiegend Organismen der Gruppe 1 auftreten. Folglich können diese Arbeitenunter L-1-Bedingungen durchgeführt und brauchen nicht angezeigt zu werden. Isolate,mit denen weitergearbeitet werden soll, sind frühzeitig zu identifizieren.

6.2 Registrierung von Gen-Laboratorien

Der Unternehmer hat bei der Berufsgenossenschaft spätestens 6 Wochen vor dergeplanten Inbetriebnahme registrieren zu lassen, wenn er Gen-Laboratorien zubetreiben beabsichtigt. Das Gentechnikgesetz und dieGentechnik-Verfahrensverordnung sind zu beachten. [32] [7] [9]

7 Gefährdungsermittlung

Vor Aufnahme der Arbeiten mit biologischen Agenzien ist festzustellen, wie derenGefährdungspotential zu beurteilen ist. Die Beurteilung muß Aufschluß geben über dieUnbedenklichkeit oder eine Eingruppierung hinsichtlich des Gefährdungspotentials.Dazu können die Merkblätter "Sichere Biotechnologie" B 004 – B 009 und, fürgentechnisch veränderte Organismen, die Gentechnik-Sicherheitsverordnung

herangezogen werden. [32] § 3, [8] § 8 (4), [47]-[52] [8]

Gefährdungen, die von den betrieblichen Einrichtungen und Gefahrstoffen ausgehen,können mit den in den Merkblättern A 002 und A 003 "Gefährdungsermittlung" Teil 1und Teil 2 beschriebenen Methoden ermittelt werden. [53] [54]

8 Technische Schutzmaßnahmen

8.1 Allgemeines

Die Zuordnung biologischer Agenzien zu vier (Risiko)gruppen und die Auflistung vonSchutzmaßnahmen für vier korrespondierende Sicherheitsstufen soll die Auswahlausreichender Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Agenzienerleichtern.

Bei den in den folgenden Abschnitten zusammengestellten Schutzmaßnahmenhandelt es sich um Standardmaßnahmen für die einzelnen (Risiko)gruppen. Aufgrundder Bandbreite des Gefährdungspotentials der einzelnen (Risiko)gruppen, vor allemaufgrund der in diesen Bandbreiten vorhandenen unterschiedlichen Gefährdungsartenkann es im Einzelfall notwendig sein, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmendurchzuführen, z.B. besondere Sorgfalt im Vermeiden der Aerosolbildung beisporenbildenden Organismen.

In der Kombination mit den ergänzenden spezifischen Sicherheitsmaßnahmen sowiedem Beachten der allgemeinen und mikrobiologischen Arbeits- und Hygieneregeln(Anhang 1) bieten die aufgeführten Standardmaßnahmen innerhalb der einzelnen(Risiko) gruppen einen ausreichenden Schutz für die Beschäftigten beim Umgang mitdiesen biologischen Agenzien.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß für einzelne biologische Agenzien bereits inanderen Vorschriften, z.B. dem Bundesseuchengesetz (vergleiche auch Abschnitt 5),bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt gefordert werden.

Allgemein ist zu beachten:

– Biotechnische Verfahren sind so auszuwählen oder fortzuentwickeln, daß derEinsatz biologischer Agenzien mit höherem Gefährdungspotential auf die Fällebeschränkt wird, in denen ein Ersatz durch biologische Agenzien mit niederemGefährdungspotential im Sinne einer biologischen Sicherheitsmaßnahme nachdem Stand der Technik nicht möglich ist. [32] § 4

– Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind vor Aufnahme der Arbeitenfestzulegen.

– Wurde die Sicherheitstechnik des Arbeitsverfahrens fortentwickelt, hat sie sichbewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so ist dasArbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklunganzupassen. Eine angemessene Frist ist in der Regel 3 Jahre. [32] § 6 (2), [8] §12 (6)

– Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so auszuwählen, daß dieBeschäftigten persönliche Schutzausrüstungen nur als Ergänzung zu diesenMaßnahmen benutzen müssen. [27] § 4, [8] § 9 (4), [2]

– Die bei den Laboratoriumsarbeiten aus Gründen des Produktschutzes häufignotwendigen hohen steriltechnischen Anforderungen decken die zum

Personenschutz erforderlichen Maßnahmen zumeist bereits ab oder gehendarüber hinaus. Maßnahmen für den Produktschutz werden jedoch im folgendennicht berücksichtigt.

– Biologische Agenzien sind, falls erforderlich, durch Desinfektion bzw. Sterilisationzu inaktivieren. Die Inaktivierung kann z.B. erfolgen durch Hitzeeinwirkung,chemische Desinfektionsmittel, Einstellen bestimmter pH-Werte, Enzyme. DieWirkung der Methoden ist durch die Kontrolle der Desinfektions- bzw.Sterilisationsbedingungen sicherzustellen (Abschnitte 9.6 und 9.7).

– Alle sicherheitsrelevanten Abweichungen vom vorgesehenen Betriebszustandsind zu dokumentieren und den Beschäftigten mit den Abhilfemaßnahmenmitzuteilen.

Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen können im Einzelfallzusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (siehe Abschnitt 2).

Multifunktionsräume, das sind Räume, in denen mit biologischen Agenzien mitunterschiedlichem Gefährdungspotential umgegangen wird, sind nach der höchstenerforderlichen Sicherheitsstufe der in ihnen bearbeiteten Organismen auszulegen.

Wird das Gefährdungspotential biologischer Agenzien durch geeignete Maßnahmenausgeschaltet, kann z.B. in einem L-1-Laboratorium gearbeitet werden.

Über vorübergehende Zurückstufungen und spätere Heraufstufungen desLaboratoriums sind der Beauftragte für Biologische Sicherheit zu informieren und dieBeschäftigten zu unterweisen.

8.2 Anmerkungen zu Laboratoriumseinrichtungen

8.2.1 Sicherheitswerkbänke

Für den Umgang mit biologischen Agenzien sind in Abhängigkeit vomGefährdungspotential Sicherheitswerkbänke der Klasse I, II oder III zur Verfügung zustellen (Abbildungen 1 bis 6).

Die Sicherheitswerkbänke müssen der DIN 12950 "Laboreinrichtungen;Sicherheitswerkbänke für mikrobiologische und biotechnologische Arbeiten"entsprechen*. [61]

Durch die Konstruktion der Sicherheitswerkbänke ist sichergestellt, daß beisachgerechtem Betrieb eine Gefährdung der Beschäftigten und der Umweltvermieden wird.

Eine Anleitung für den sicheren Betrieb einer Sicherheitswerkbank der Klasse II gibtdas "Merkblatt für das Arbeiten an und mit mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken".[58]

Abbildung 1 und 2: Sicherheitswerkbank Klasse I

Abbildung 3: Sicherheitswerkbank Klasse II

Raumluft Beispiel in Abb. 4b mit Zusatzfilter Kontaminierte Luft – Unterdruck unter der Arbeitsfläche für

Filtrierte Luft besondere Anwendungen

Abb. 4a und Abb. 4b:Konstruktionsbeispiele für Sicherheitswerkbänke Klasse II

Abbildung 5 und 6: Sicherheitswerkbank Klasse III

Beim Betrieb einer Sicherheitswerkbank muß die Luftgeschwindigkeit im Front- undArbeitsbereich regelmäßig, z.B. zweimal jährlich, mit einem Anemometer überprüftwerden. Die Luftgeschwindigkeit beträgt üblicherweise 0,45 µm/sec und darf einenWert von 0,3 µm/sec nicht unterschreiten.

Weiterhin empfiehlt es sich, regelmäßig sterile Nährboden-Schalen bei laufendemGebläse an verschiedenen Stellen im Arbeitsbereich geöffnet aufzustellen, nach ca.20 Minuten zu schließen und nach Inkubation auszuwerten. Im Regelfall darf keineKontamination nachweisbar sein.

Das Partikelrückhaltevermögen von Haupt- und Zuluftfilter oder der Filterdichtsitzlassen sich mittels Partikelzähler prüfen. Dazu wird auf der Reinseite der Filter anverschiedenen Stellen gemessen. Es dürfen keine Partikel der Größe 5 µmnachweisbar sein. Der Maximalwert von 3500 für die Partikelgröße ≥0,5 µm darf nichtüberschritten werden.

Im einfachsten Fall werden diese Tests mit Rohluft ausgeführt. Anspruchsvoller undaussagekräftiger ist der Test bei einer definierten Filterbelastung mit Partikeln auseinem Aerosolgenerator. Hierzu wird vor dem Lüfter eine Sonde in den Luftstromeingeführt, die überwiegend Partikel der Größe 0,1 um bis 0,3 µm freisetzt. AlsTestsubstanzen verwendet man Dioctylphthalat (DOP) oder besser, weil nicht toxisch,Diethylhexylsebacat (DEHS). Beide Substanzen sind flüchtig und belasten damit dieHEPA-Filter nur vorübergehend bzw. schadlos.

Wird größeres Gerät, wie z.B. eine Zentrifuge oder ein Laborautomat, in denArbeitsbereich eingeführt, so wird eine Überprüfung des Rückhaltevermögens desLuftvorhanges im Zugangsbereich empfohlen. Hierzu eignen sich ein Probelauf, z.B.mit NaCl-Lösung, und eine Partikelmessung mit einem Partikelzähler vor demLuftvorhang außerhalb der Werkbank. Alternativ kann man eine Keimsuspension(Gruppe 1) verwenden und auf den Keimgehalt der Luft vor der Arbeitsöffnung miteinem Luftkeimsammler prüfen.

Desgleichen kann auch ein Aerosolgenerator mit den obigen Testsubstanzen

eingesetzt werden, der eine künstliche Aerosolbelastung erzeugt, die trotz dereingeführten Geräte und den damit eventuell verbundenen Störungen desLaminarstromes nicht aus der Werkbank austreten darf.

Weitere wichtige Merkpunkte für den Betrieb sind:

– Es sollen keine Wärmequellen in der vorderen Hälfte der Bank stehen.Wärmequellen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

– Sind in der Arbeitsöffnung Luftschlitze vorhanden, z.B. in den Klasse-II-Bänken,dürfen diese nicht abgedeckt werden.

– Die Abluftöffnungen der Filter dürfen im Betrieb nicht abgedeckt werden.

– Wird die Abluft an eine Laborabluft angeschlossen, muß sichergestellt sein, daßdie externe Abluft die Strömungsverhältnisse der Bank nicht beeinflußt, z.B. durchAnschluß über eine freie Luftstrecke.

– Zur Dekontamination dürfen keine brennbaren Desinfektionsmittel verwendetwerden. Es besteht Explosionsgefahr!

Hat der Hersteller nichts anderes angegeben, sollten Dekontaminationsmittel aufAldehydbasis verwendet werden. Die Bank ist dabei nach Herstellerangabe zurDekontamination herzurichten.

– Die Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach den Anweisungen derHersteller durchzuführen.

– In die Arbeitsräume der Bänke sollten nur soviel Material und Gerätschafteneingebracht werden, wie für die Versuche nötig sind.

8.2.2 Zentrifugen

Zentrifugen müssen entsprechend der UVV "Zentrifugen" und den einschlägigen DIN-und VDE-Bestimmungen ausgerüstet sein und betrieben werden. [30] [62]

In Abhängigkeit vom Gefährdungspotential der verwendeten biologischen Agenzien istdurch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, daß Aerosole entweder nichtentstehen oder nicht in die Arbeitsbereichsatmosphäre gelangen können. SolcheMaßnahmen sind z.B.:

– Verwenden dichter Zentrifugen.

– Verwenden bruchsicherer und geschlossener Zentrifugeneinsätze (Abbildung 7).

– Einstellen nichtbruchsicherer Zentrifugengefäße in geschlossene, dichte undbruchsichere Einsätze.

– Verwenden eines Rotors mit dicht schließendem Deckel* (Abbildung 8).

– Betreiben der Zentrifugen in Abzügen oder Sicherheitswerkbänken.

– Verwenden von kontinuierlich betriebenen in-line-Geräten, d.h. geschlosseneSysteme (Abbildung 9).

Bei Ultrazentrifugen kann es erforderlich sein, geeignete Filter zwischen Zentrifugeund Vakuumpumpe zu schalten und das Entleeren eines Rotors in Abzügen oderSicherheitswerkbänken vorzunehmen.

Abbildung 7: Rundbecher mit Schraubdeckel und O-Ring

Abbildung 8: Tragringrotor mit hermetisch schließendem Deckel

Die dicht schließenden und durchsichtigen Deckel von Rundbecher und Rotorverhindern das Austreten biologischer Agenzien und gestatten das Erkennen vonGlasbruch.

1 Zulauf 10 Gleitringdichtung2 Ablauf 11 Sperrwasser-Ablauf3 Greifer 12 Öffnungskammer4 Ablaufbohrung 13 Kolbenschieber5 Schließkammer 14 Feststoff-Austrittsspalt6 Steuerwasser-Zulauf 15 Feststoffraum

7 Steuerwasser-Ablauf 16 Kühlflüssigkeit-Zulauf8 Sperrwasser-Zulauf 17 Tellerpaket9 Leckage-Ablauf 18 Kühlflüssigkeit-Ablauf

Abbildung 9 zeigt einen vollständig geschlossenen, dampf-sterilisierbaren in-line-Separator. Die Zulauf- und Ablaufbehältersind aseptisch anschließbar. Der Separator ist besonders für denEinsatz in L-3- und L-4-Bereichen geeignet.

Abbildung 9: In-line-Separator

8.2.3 Homogenisatoren und Zellaufschlußgeräte

In Abhängigkeit vom Gefährdungspotential der verwendeten biologischen Agenzienkönnen folgende Maßnahmen erforderlich sein, um Aerosolbildung undUndichtigkeiten zu vermeiden:

– Besondere Konstruktionsmerkmale wie Abdichten des Deckels mit einem O-Ring,geeignete Werkstoffe für Schüssel und Deckel.

– Öffnen der Geräte in Abzügen oder Sicherheitswerkbänken.

– Spülen der Geräte mit einem geeigneten Gas vor dem Öffnen.

– Verwenden kontinuierlich betriebener in-line-Geräte d.h. geschlossene Systeme(Abbildung 10).

Abbildung 10:In-line-Dispergier- und Homogenisiergerät

8.2.4 Sterilisatoren

Sterilisatoren müssen nach den in Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen ausgerüstetsein und betrieben werden (Abschnitt 9.7). [62]

Zusätzlich ist zu beachten:

– Werden dicht verschlossene Gefäße eingestellt, müssen sie den auftretendenDrucken standhalten.

– Geeignete, im Handel erhältliche Sterilisierbeutel verwenden. Geeignet sindSterilisierbeutel, wenn sie z.B. beständig bei der Sterilisationstemperatur sind.

– Für flüssige Abfälle und Abwässer soweit möglich kontinuierlich betreibbarein-line-Geräte (geschlossenes System) verwenden (Abb. 11).

Abbildung 11:Anlage zur kontinuierlichen Sterilisation von flüssigen Abfällenund Abwässern

8.2.5 Probenahme

Zur Probenahme eignen sich einige der im Merkblatt B 003 beschriebenenVorrichtungen. Besonders geeignet für L-3- und L-4-Bereiche ist auch der inAbbildung 12 gezeigte Handschuhkasten.

Abbildung 12:Handschuhkasten für Probenahme

8.3 Sicherheitsstufe L 1

Bei Beachtung der normalen Hygieneregeln wurde bei den der Gruppe 1zugeordneten Organismen und Viren bisher keine Gefährdung des Menschenbeobachtet.

8.3.1 Bau und Ausrüstung

8.3.1.1 Laborräume und -bereiche

Für Arbeiten mit biologischen Agenzien sollen abgegrenzte und ausreichend großeRäume und Bereiche zur Verfügung stehen.

Wand- und Deckenanstriche sowie die Beläge der Fußböden und Arbeitsflächenmüssen bei ausreichender Festigkeit dicht und beständig gegen die verwendetenStoffe und Reinigungsmittel sein.

Die Laborräume und -bereiche müssen leicht zu reinigen sein.

8.3.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

Die Lüftung der Räume muß den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnunggenügen. [5] [60] [66]

8.3.1.3 Einrichtungen

Ein Waschbecken soll im Laborbereich vorhanden sein.

Arbeitsflächen und Labormöbel müssen leicht zu reinigen sein.

Weitere Hinweise in Abschnitt 8.2.

8.3.2 Betrieb

8.3.2.1 Zugangsregelungen

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sind keine Zugangsregelungen erforderlich.

8.3.2.2 Ein- und Ausschleusen

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

8.3.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

Bei der Isolierung von Mikroorganismen aus natürlichen Substraten, z.B.Bodenproben, kann, ausgenommen bei klinischem Material, aus Erfahrung davonausgegangen werden, daß überwiegend Organismen der Gruppe 1 auftreten. Isolate,mit denen weitergearbeitet werden soll, sind frühzeitig zu identifizieren. Werden dabeiAgenzien mit Gefährdungspotential gefunden, muß in einem Laboratorium mitentsprechender Sicherheitseinstufung weitergearbeitet werden.

Bei allen Tätigkeiten ist darauf zu achten, daß Aerosolbildung möglichst vermiedenwird. Das trifft vor allem zu für das Umfüllen, Zentrifugieren, Schütteln, Arbeiten mitUltraschall, Rühren, Hochdruckpressen, Pipettieren und Beimpfen.

Die Verwendung von Spritzen mit Injektionsnadeln ist wegen der Verletzungsgefahrdurch Stechen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Einmalartikel sind in geeigneten Entsorgungsbehältern möglichst an derVerwendungsstelle zu sammeln.

Mundpipettieren ist verboten. Mechanische Pipettierhilfen sind zur Verfügung zustellen und zu benutzen, Beispiele und Bezugsquellen sind im Merkblatt M 651"Richtig Pipettieren" der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflegezusammengestellt. Die Beschäftigten sind mit der Anwendung vertraut zu machen.

[56]

Glasbruch und Schnittverletzungen beim Pipettieren werden vermieden, wenn derAußendurchmesser der Pipette und der Innendurchmesser des Anschlusses derPipettierhilfe so aufeinander abgestimmt sind, daß

– die Pipettierhilfe zwar leicht auf die Pipette geschoben werden kann, trotzdemaber

– Pipettierhilfe und Pipette fest miteinander verbunden sind.

8.3.2.4 Reinigung

Die Laboratorien sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden.

8.3.2.5 Entsorgung

Die Vorschriften des Bundes und der Länder sind zu beachten. [19] [20]

Biologische Agenzien ohne Gefährdungspotential können unbehandelt entsorgtwerden, sofern sie nicht anderen Regelungen, wie z.B. derGentechnik-Sicherheitsverordnung, unterliegen. [8] § 13

8.3.2.6 Instandhaltung

Zum Schutz gegen biologische Agenzien sind keine besonderen Maßnahmenerforderlich.

8.4 Sicherheitsstufe L 2

Die der Risikogruppe 2 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung derInfektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und/odertherapeutischen Maßnahmen und bei Beachtung der normalen Hygieneregeln für dieBeschäftigten und für die Bevölkerung als gering eingestuft.

Zum Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung sind zusätzlich zu den normalenHygieneregeln im folgenden technische und organisatorische Maßnahmenbeschrieben, die ein Austreten biologischer Agenzien auf ein Maß verringern, bei demGesundheitsschäden nicht zu erwarten sind.

Die in Abschnitt 8.3 beschriebenen Maßnahmen für die Sicherheitsstufe L 1 sindzusätzlich zu beachten.

8.4.1 Bau und Ausrüstung

8.4.1.1 Laborräume und -bereiche

Es sind die in Abschnitt 8.3.1.1 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

8.4.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

Es sind die in Abschnitt 8.3.1.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

8.4.1.3 Einrichtungen

Eine Sicherheitswerkbank der Klasse I oder II muß vorhanden sein (siehe Abschnitt8.2.1).

Abzüge mit geeigneten Filtern müssen vorhanden sein, wenn bei Laborarbeiten mitAerosolbildung zu rechnen ist (Abschnitt 8.4.2.3).

Sterilisierkapazität muß im Laboratorium oder im Gebäude vorhanden sein.

Werden UV-Strahler zur Keimminderung eingesetzt, müssen UV-beständigeMaterialien verwendet werden. Der Einschaltzustand der Geräte muß erkennbar sein,z.B. durch Schalter mit Kontrolleuchte.

An Handwaschplätzen müssen Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln,Händedesinfektionsmitteln sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zurVerfügung stehen.

Weitere Hinweise in Abschnitt 8.2.

8.4.2 Betrieb

8.4.2.1 Zugangsregelungen

Betriebsfremde Personen dürfen das Laboratorium nur mit Erlaubnis desVerantwortlichen betreten. Durch geeignete Kennzeichnung an den Zugängen istdarauf hinzuweisen.

8.4.2.2 Ein- und Ausschleusen

Kontaminierte Geräte müssen, bevor sie aus dem Laboratorium gebracht werden,desinfiziert oder gefahrlos zur Desinfektions- oder Sterilisationseinrichtungtransportiert werden.

8.4.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

Türen und Fenster des Laboratoriums sind während der Arbeiten mit biologischenAgenzien geschlossen zu halten.

Arbeiten, bei denen Aerosole in Arbeitsbereiche austreten können, müssen in einerSicherheitswerkbank (siehe Abschnitt 8.2.1) oder unter einem entsprechenden Abzugmit Hochleistungsschwebstoff-Filter durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind z.B.Umfüllen, Zentrifugieren, Schütteln, Arbeiten mit Ultraschall, Rühren,Hochdruckpressen, Pipettieren und Beimpfen.

Die Funktionstüchtigkeit der gegebenenfalls zur Keimminderung eingesetzten Geräte(UV-Strahler, Sterilisatoren usw.) muß in regelmäßigen Abständen überprüft werden.[63]

Es kann sinnvoll sein, einzelne Tätigkeiten zuerst mit biologischen Agenzien ohneGefährdungspotential einzuüben und dabei auch mögliche Ausbreitungswege z.B. beiLeckagen zu überprüfen.

Die Fermenterabluft muß über geeignete Filter geführt werden, wenn sie inArbeitsbereiche geleitet wird.

Verletzungen sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Der Vorgesetztehat geeignete Maßnahmen zu veranlassen, z.B. Hinzuziehen eines Arztes, ggf.Sicherstellen des Gegenstandes, der die Verletzung verursachte.

Der Vorgesetzte ist so früh wie möglich über das Bestehen einer Schwangerschaft zu

unterrichten, um zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. einen Arbeitsplatzwechselveranlassen zu können. [12]

8.4.2.4 Reinigung

Wird Material verschüttet, das biologische Agenzien enthält, muß der kontaminierteBereich sofort desinfiziert werden.

8.4.2.5 Entsorgung

Abfälle, die biologische Agenzien mit Gefährdungspotential enthalten können, z.B.Biomassen und bewachsene Nährböden, müssen gefahrlos gesammelt, in geeignetenBehältnissen transportiert und durch vollständiges Inaktivieren mit physikalischen oderchemischen Methoden unschädlich gemacht werden (Abschnitte 9.6 und 9.7). [32] §6, [8] Anh. III Teil A II Nr. 8

8.4.2.6 Instandhaltung

Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten in Laborbereichen, indenen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen wird, dürfennur mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden. In der Erlaubnis sind dienotwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, z.B. Desinfizieren und Reinigen mitgeeigneten Mitteln. [32] § 12, [8] § 12 (5)

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftlich festgelegtenMaßnahmen getroffen und die Beschäftigten unterwiesen sind.

8.5 Sicherheitsstufe L 3

Die der Risikogruppe 3 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung derInfektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und/odertherapeutischen Maßnahmen und bei Beachtung der normalen Hygieneregeln für dieBeschäftigten und für die Bevölkerung als mäßig eingestuft.

Die in den Abschnitten 8.3 und 8.4 beschriebenen Maßnahmen für dieSicherheitsstufen L 1 und L 2 sind zusätzlich zu beachten.

8.5.1 Bau und Ausrüstung

8.5.1.1 Laborräume und -bereiche

Es muß eine zweitürige Schleuse vorhanden sein. Die Schleuse muß einHandwaschbecken mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung, gegebenenfalls eineDusche, enthalten. Die Türen müssen mit Schließvorrichtungen ausgerüstet sein.

Geeignete Ablagemöglichkeiten für Kleidung gemäß § 15 UVV "Biotechnologie"müssen vorhanden sein. [32]

Die Laborfenster müssen dicht sein.

Fußleisten müssen übergangslos ausgeführt sein.

Im Laboratorium müssen vorhanden sein: Gasnotschalter, Notrufanlage und, wennkein Sichtkontakt vorhanden ist oder nicht zu zweit gearbeitet wird, eine Alarmtaste.

Abbildung 13 zeigt beispielhaft ein L-3-Laboratorium.

Abbildung 13:L-3-Laboratorium

8.5.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

Der Laborbereich ist mit gerichteter Zuluft zu belüften. [66]

Der Unterdruck beträgt aus regelungstechnischen Gründen üblicherweise 30 bis 50Pascal. Der Unterdruck muß durch von außen und innen ablesbare Meßgeräteüberprüfbar sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer oder akustischer Alarmausgelöst werden. Der akustische Alarm darf quittiert werden.

Ein mindestens 8- bis 10facher Luftwechsel pro Stunde wird empfohlen.

Die Abluft ist über ein Hochleistungsschwebstoff-Filter zu führen. Der sichereFilterwechsel muß gewährleistet sein, d.h. bei dem Auswechseln des Filters mußdieser entweder zuerst sterilisiert oder zwecks späterer Sterilisierung unmittelbar ineinen luftdichten Beutel verpackt werden.

8.5.1.3 Einrichtungen

Eine Sicherheitswerkbank der Klasse II (Abschnitt 8.2.1) muß vorhanden sein. Fürgrößere Laborgeräte, z.B. Zentrifugen, müssen gleichwertige physikalischeSicherheitseinrichtungen, z.B. Abzüge, vorhanden sein.

Zum Zentrifugieren müssen bruchsichere Zentrifugeneinsätze oder dichte,bruchsichere Einsätze für nichtbruchsichere Gefäße zur Verfügung stehen.

Innerhalb des L-3-Laborbereiches müssen geeignete Einrichtungen, z.B. ein Autoklav,für die Inaktivierung der Abfälle und des Abwassers vorhanden sein.

Vakuumleitungen sind mit geeigneten Filtern oder Einrichtungen mit flüssigemDesinfektionsmittel zu versehen.

Jedes Laboratorium muß ein Handwaschbecken mit Armhebel- oder Fußbedienungoder Sensorbetätigung enthalten.

Neben den Waschbecken müssen Seifenspender, Desinfektionsmittel-Spender undHandtücher zur einmaligen Verwendung vorhanden sein.

Weitere Hinweise in Abschnitt 8.2.

8.5.2 Betrieb

8.5.2.1 Zugangsregelungen

Das Laboratorium darf nur über die Schleuse betreten und verlassen werden.

Die Laborräume müssen abgeschlossen sein. Geeignet sind z.B. Panikschlösser, dievon außen nur mit einem Schlüssel oder einem codierten Ausweis, von innen jedochohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.

Der Laborleiter hat den Zugang auf Stammpersonal zu beschränken. Nur inbegründeten Fällen genehmigt er den Zugang anderer Personen unter fachkundigerAufsicht.

Der Laborleiter regelt den Zutritt und die Arbeiten Betriebsfremder. Für den Zutritt isteine schriftliche Erlaubnis erforderlich. Die Arbeiten dürfen nur mit schriftlicherErlaubnis und unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Anwesenheit von Stammpersonal und Betriebsfremden sollte dokumentiertwerden.

8.5.2.2 Ein- und Ausschleusen

Proben mit lebenden biologischen Agenzien dürfen nur in bruchsicheren, dichtverschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminiertenBehältern ausgeschleust werden.

8.5.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

Alle Arbeiten mit biologischen Agenzien müssen in einer Sicherheitswerkbank derKlasse II (siehe Abschnitt 8.2.1) oder anderen Einrichtungen dieser Sicherheitsstufedurchgeführt werden. Arbeiten in offenen Behältern und in der offenenSicherheitswerkbank sind nicht gestattet.

Arbeitsflächen, Geräte und Sicherheitswerkbänke sind gemäß Hygieneplan (MusterAnlage 2) zu desinfizieren.

Kurzgefaßte Bedienungs- und Wartungsanleitungen für die Laborgeräte müssen imL-3-Laborbereich vorhanden und griffbereit sein.

Besondere Vorkommnisse mit infektiösem Material, z.B. Verschütten, sind sofort demVorgesetzten und dem Beauftragten für Biologische Sicherheit zu melden. GeeigneteFolgemaßnahmen müssen vorgesehen sein und eingeleitet werden (Abschnitte 9.6,9.7 und 10).

8.5.2.4 Reinigung

Laboratorien und Einrichtungen sind nach den Angaben im Hygieneplan (MusterAnlage 2) zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Arbeitsbereiche müssen nach Verschütten von biologischen Agenzien mitGefährdungspotential dekontaminiert werden.

8.5.2.5 Entsorgung

Kontaminierte Abfälle jeder Art sind vor der Entsorgung zu inaktivieren.

Die Inaktivierung kontaminierten Materials soll im Laborbereich stattfinden. Ist dasnicht möglich, hat der Transport in geschlossenen, bruchsicheren, lecksicheren und

außen desinfizierten Behältern zu erfolgen.

Für flüssige Abfälle und Abwässer muß ein Killtank vorhanden sein, in dem die Abfällegesammelt und sterilisiert, oder vorzugsweise in einer geeigneten stationärenAbwasseranlage autoklaviert werden.

Gegebenenfalls Abfallkennzeichnung durch farbig gekennzeichnete Containments,z.B. für Zuleitung zur Verbrennung oder Deponie.

8.5.2.6 Instandhaltung

Um eine Gefährdung des Wartungspersonals zu vermeiden, sollen Einrichtungen soinstalliert werden

– daß Wartungsarbeiten von außerhalb des Sicherheitsbereiches durchgeführtwerden können

oder

– der in Frage kommende Bereich so desinfiziert werden, daß die Wartungsarbeitenungefährdet durchgeführt werden können.

8.6 Sicherheitsstufe L 4

Die der Risikogruppe 4 zugeordneten Organismen und Viren können bei denBeschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung derInfektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und/odertherapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und für die Bevölkerung als hocheingestuft.

Zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt ist der Austritt biologischer Agenzienentsprechend dem Stand der Technik zu verhindern.

Im Labormaßstab wird zur Zeit nur mit einigen wenigen biologischen Agenzien derRisikogruppe 4 umgegangen, z.B. mit dem Pockenvirus oder dem Marburgvirus.

Die in den Abschnitten 8.3 bis 8.5 beschriebenen Maßnahmen für dieSicherheitsstufen L 1 bis L 3 sind zusätzlich zu beachten.

8.6.1 Bau und Ausrüstung

8.6.1.1 Laborräume und -bereiche

Für Arbeiten mit L-4-Organismen müssen entweder ein gesondertes Gebäude oderein eindeutig abgegrenzter und räumlich abgetrennter Bereich innerhalb einesGebäudes zur Verfügung stehen.

In den Personenschleusen sind Duschen zu installieren. Vor und nach denPersonenschleusen sind Umkleideräume zum Ablegen und Aufbewahren der Straßen-bzw. Arbeits- und Schutzkleidung vorzusehen. Es ist sicherzustellen, daß diePersonenschleusen in einem Notfall ohne zeitliche Verzögerung verlassenbeziehungsweise durchschritten werden können.

Sind Fenster vorhanden, müssen sie dicht, bruchsicher und dürfen nicht zu öffnensein.

Alle Durchtritte von Ver- und Entsorgungsleitungen müssen abgedichtet sein.

8.6.1.2 Be- und Entlüftung der Räume

Der L-4-Bereich ist mit einem gesonderten Belüftungssystem auszurüsten. DurchAufrechterhaltung von Differenzdrucken und gerichteten Luftströmungen innerhalbdes Belüftungssystems ist sicherzustellen, daß die Luft von außerhalb desL-4-Bereiches in Richtung der Arbeitsplätze mit dem größtmöglichen Risiko strömt.

Zwischen benachbarten Bereichen, die auf unterschiedlichem Druckniveau gehaltenwerden, ist die Druckdifferenz zu messen.

Innerhalb und außerhalb der Sicherheitsbereiche müssen selbsttätig wirkendeWarneinrichtungen vorhanden sein, die Störungen optisch oder akustisch anzeigen.

Das Ventilationssystem muß eine Notstromversorgung haben. Zu- und Abluft sind sozu koppeln, daß bei Ausfall von Ventilatoren die Luft keinesfalls unkontrolliert aus demL-4-Bereich austreten kann.

Die Abluft des L-4-Bereiches ist über zwei in Reihe geschalteteHochleistungsschwebstoff-Filter so abzuleiten, daß sie nicht in andere Arbeitsbereicheoder Ansaugvorrichtungen von Lüftungsanlagen gelangen kann. Innerhalb derL-4-Bereiche sollten die Filter möglichst nah bei den einzelnen Laboratorienangebracht sein, um die Länge der möglicherweise kontaminierten Rohrleitungen zuverringern. Ein kontaminationsfreier Filterwechsel muß möglich sein.

Die gereinigte Abluft aus Werkbänken der Klassen I und II kann zurück in dasLaboratorium oder nach außen über das Abluftsystem des L-4-Bereiches geleitetwerden. Wird die Abluft der Werkbänke in das Laboratorium zurückgeführt, müssendie Werkbänke vor der ersten Inbetriebnahme und danach nach Bedarf, mindestensjedoch alle zwei Jahre, geprüft und die Wirksamkeit der Filter bescheinigt werden.

Die behandelte Abluft aus Werkbänken der Klasse III sollte nicht in das Laboratoriumzurückgeführt, sondern über zwei in Reihe geschalteteHochleistungsschwebstoff-Filter in das Abluftsystem der L-4-Einheit geleitet werden.

Wird die behandelte Abluft aus einer der Werkbänke über das Abluftsystem desL-4-Bereiches nach außen geleitet, so ist eine gegenseitige Beeinflussung derLüftungssysteme durch technische Maßnahmen auszuschließen.

8.6.1.3 Einrichtungen

Es muß sichergestellt sein, daß kontaminierte Luft, Materialien und Geräte nicht ausdem Sicherheitsbereich nach außen gelangen können.

Für die Dekontamination von Materialien, die aus dem L-4-Bereich ausgeschleustwerden, muß eine zweitürige Schleuse, z.B. ein Durchreicheautoklav, zur Verfügungstehen. Die nach außen öffnende Schleusentür muß luftdicht in die äußere Mauereingelassen sein. Durch eine automatisch wirkende Verriegelung ist sicherzustellen,daß die Tür nur geöffnet werden kann, nachdem der Dekontaminationszyklus in derSchleuse beendet wurde.

Die Dekontamination der Materialien kann z.B. durch Dampf, chemische Mittel oderenergiereiche Strahlen erfolgen (Abschnitte 9.6 und 9.7).

Alle Ver- und Entsorgungsleitungen sind durch geeignete Maßnahmen gegenRückfluß zu sichern. Gasleitungen sind durch Hochleistungsschwebstoff-Filter,Flüssigkeitsleitungen durch keimdichte Filter zu schützen. Das Labor darf nicht an einallgemeines Vakuumsystem angeschlossen werden.

Weitere Hinweise in Abschnitt 8.2.

8.6.2 Betrieb

8.6.2.1 Zugangsregelungen

Die Beschäftigten müssen den L-4-Bereich über dreikammerige Schleusen, d.h. durchDusche verbundene äußere und innere Umkleideräume, betreten und verlassen.

Vor dem Betreten des Sicherheitsbereiches sind alle Kleidungsstücke, einschließlichUhren und Schmuck, vor der Dusche abzulegen und in den vorgesehenen Schränkenzu deponieren. In dem Raum nach der Dusche wird die Arbeitskleidung angelegt.Beim Verlassen des Sicherheitsbereiches ist in umgekehrter Reihenfolge vorzugehen.Zusätzlich ist unter der Dusche eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen. Dabeisind auch die Haare zu waschen, zumindest dann, wenn keine Kopfbedeckunggetragen wird. Das Waschen der Haare ist eine wirkungsvollere Schutzmaßnahme alsdas Tragen einer Kopfbedeckung. Die gründliche Körperreinigung ist durch technischeund organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, z.B. durch zwangsweise wirkendeDuschen und eine genaue Beschreibung der Durchführung der Reinigung in derBetriebsanweisung.

Alle Personen müssen vor dem Betreten des Laboratoriums über die möglichenGefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet sein.

Die Anwesenheit von Stammpersonal und Betriebsfremden ist zu dokumentieren.

Wirksame Vorschriften und Einrichtungen für Notfälle, z.B. Notausgänge, müssenvorhanden sein. Auf die Arbeitsstättenverordnung und die Bauordnungen derBundesländer wird verwiesen.

8.6.2.2 Ein- und Ausschleusen

Die im Laboratorium benötigten Materialien und Gegenstände sind über Schleusenmit Einrichtungen zur Dekontamination einzubringen.

Luftschleusen werden bei Bedarf dekontaminiert.

Biologisches Material, das aus dem Laboratorium in vermehrungsfähigem oder inaktivem Zustand entfernt werden soll, ist in einen unzerbrechlichen Behälter zuverpacken, der dicht verschlossen wird. Das so eingeschlossene Material wird danndurch eine Tauchschleuse mit Desinfektionsmittel, eine Begasungskammer, eineSprühdesinfektionskammer oder eine für diesen Zweck geeignete Luftschleuse ausdem Laboratorium entfernt. Der Behälter ist nun in einen zweiten, ebenfallsunzerbrechlichen Behälter zu stellen, der auch dicht verschlossen wird.

Alle übrigen Materialien müssen vor der Entfernung aus dem Laboratoriumautoklaviert oder inaktiviert werden.

8.6.2.3 Regeln für sicheres Arbeiten

Alle Arbeiten mit L-4-Organismen müssen durchgeführt werden

– in Werkbänken der Klasse III (siehe Abschnitt 8.2.1) oder

– in geschlossenen Apparaturen oder

– mit Vollschutzanzügen, wenn bei kurzfristigen Arbeiten der Schutz derBeschäftigten durch technische Maßnahmen nicht sicherzustellen ist. [2]

Injektionsnadeln und Spritzen dürfen nur für Injektionen sowie zur Entnahme vonFlüssigkeiten aus Flaschen mit Septumverschluß verwendet werden. Für infektiöseFlüssigkeiten sind nur Spritzen mit Luer-Lock-Anschluß (Abbildung 14) zulässig. DieNadeln sollen nicht gebogen, beschnitten oder nach Gebrauch in einen Nadelbehälterzurückgelegt oder von der Spritze entfernt werden. Gebrauchte Injektionsnadeln undSpritzen müssen vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung in einemdurchstoßfesten Behälter sterilisiert werden.

Injektionsnadeln dürfen nur nach einer gesonderten Einweisung benutzt werden.

Materialien und Geräte, die für die Laborarbeiten nicht benötigt werden, dürfen nichtim Laboratorium aufbewahrt werden.

Kontaminationsfreies Ein- und Ausschleusen von Geräten, Kulturen usw. erlaubt z.B.das in den Abbildungen 15a bis 15c vorgestellte Schleusensystem.

Mit diesem System können z.B. biologische Agenzien in vermehrungsfähigemZustand aus einem L-4-Bereich in einen anderen räumlich entfernten L-4-Bereichohne aufwendige Verpackungs- und Sterilisationsmaßnahmen gebracht werden.

Abbildung 14:Luer-Lock-Anschluß

Abbildung 15a

Der "reine Bereich" 1 und der "unreine Bereich" 2 sind durchdie dichtschließende Schleusentür T voneinander getrennt. DieSchleusentür T ist gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert.Die noch nicht an den reinen Bereich 1 angeschlosseneSchleuse S ist mit dem Deckel D ebenfalls dicht verschlossen.

Abbildung 15b

Die Schleuse S wird mittels Bajonettverschluß an dieSchleusentür T angekuppelt. Dadurch wird sie entsichert undkann zusammen mit dem Deckel D vom reinen Bereich 1 ausgeöffnet werden. Material kann nun in die Schleuse gebrachtbeziehungsweise aus der Schleuse entnommen werden.

Abbildung 15c

Das Konstruktionsprinzip schließt eine gegenseitigeKontamination beider Bereiche aus.

Abbildung 15:Schleuse

8.6.2.4 Reinigung

Es sind die in den Abschnitten 8.3.2.4, 8.4.2.4 und 8.5.2.4 beschriebenenMaßnahmen durchzuführen.

8.6.2.5 Entsorgung

Es sind die in den Abschnitten 8.3.2.5, 8.4.2.5 und 8.5.2.5 beschriebenenMaßnahmen durchzuführen.

8.6.2.6 Instandhaltung

Es sind die in den Abschnitten 8.4.2.6 und 8.5.2.6 beschriebenen Maßnahmendurchzuführen.

9 Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

9.1 Information, Motivation

9.1.1 Unterweisung

Alle Beschäftigten, einschließlich der Handwerker und des Reinigungspersonals, sindüber die beim Umgang mit biologischen Agenzien auftretenden Gefahren und dieerforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.[32] § 10 (1), (2); [8] § 12 (3), [4]

Diese Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach in angemessenenZeitabständen mindestens einmal jährlich erfolgen.

Wird mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen, istzusätzlich vor jeder Änderung im Umgang, z.B. vor Verfahrensänderungen, zuunterweisen.

Inhalt und Zeitpunkt aller Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von denUnterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Es kann erforderlich sein, die Unterweisung durch praktische Vorführung einzelnerMaßnahmen und durch Einüben seitens der Beschäftigten unter sachkundigerAnleitung zu ergänzen. Wesentlich ist auch eine Erfolgskontrolle, z.B. durchBeantworten eines arbeitsplatzbezogenen Fragebogens.

9.1.2 Betriebsanweisung

Wird mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen, so ist eineBetriebsanweisung zu erstellen und an geeigneten Stellen im Laboratoriumbekanntzumachen. [32] § 10 (3); [8] § 12 (2), [4]

Die Betriebsanweisung muß insbesondere Angaben über die Wirkung derbiologischen Agenzien auf die Beschäftigten, Anweisungen über das Verhalten derBeschäftigten, die notwendigen Schutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zurImmunisierung sowie zur Erste-Hilfe-Leistung, Reinigung, Desinfektion undEntsorgung enthalten. Sie muß außerdem Angaben über Maßnahmen und dasVerhalten der Beschäftigten bei Betriebsstörungen enthalten.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache derBeschäftigten abzufassen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die zur Versuchsdurchführung erforderlichenArbeitsschritte in der Betriebsanweisung detailliert zu beschreiben.

9.1.3 Flucht- und Rettungsplan

Für die Laborbereiche sind Flucht- und Rettungspläne aufzustellen und an geeignetenStellen bekanntzumachen. Diese Pläne müssen auch Kurzanweisungen für dasVerhalten bei besonderen Vorkommnissen geben, z.B. für [5] § 55; [73]

– Austritt biologischer Agenzien mit Gefährdungspotential/Leckagen

– Unfall

– Feuer.

Der Flucht- und Rettungsplan soll auch enthalten:

– Telefonnummern des Laborleiters und des Beauftragten für Biologische Sicherheit

– Telefonnummern von Feuerwehr, Betriebsarzt, Krankenhaus, zuständigenBehörden

– Angaben zu Alarmsignalen, Notausgängen und Rettungswegen, Sammelplätzen,Anwesenheitskontrollen der Beschäftigten, Notfallmaßnahmen,Brandbekämpfung.

Mindestens einmal jährlich soll geübt werden, wie sich die Beschäftigten in Notfällen,z.B. beim Austritt biologischer Agenzien mit Gefährdungspotential oder bei einemBrand in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

9.1.4 Motivation

Ein wesentliches Ziel der betrieblichen Sicherheitsarbeit ist es, Unfälle zu vermeiden.Dieses Ziel wird allein durch routinemäßige Information über Gefahrenquellen undSchutzmaßnahmen nicht erreicht. Zusätzlich müssen die Beschäftigten davonüberzeugt werden, Arbeitssicherheit zu begreifen als

– selbstverständliche Notwendigkeit,

– persönliches Anliegen im Interesse der eigenen Gesundheit,

– wesentliches Merkmal guten fachlichen Könnens und

– Voraussetzung für einen guten Arbeitserfolg.

Dazu können beitragen:

– Vorbildhaftes Verhalten der Vorgesetzten aller Ebenen, z.B. bei der Benutzungpersönlicher Schutzausrüstungen.

– Interessant gestaltete umfassende und regelmäßige Unterweisungen in Form vonMitarbeitergesprächen.

– Berücksichtigen von Vorschlägen und Erfahrungen der Beschäftigten.

– Anerkennung erhöhter Anforderungen und Leistungen.

9.2 Beauftragte für Biologische Sicherheit

Für Arbeitsbereiche, in denen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotentialoder mit gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird, sindBeauftragte für Biologische Sicherheit schriftlich zu bestellen. [32] § 16; [8] §§ 16-18

Der Beauftragte muß besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen derBiologischen Sicherheit des angewandten biologischen Verfahrens und dereingesetzten biologischen Agenzien besitzen.

In Einzelfällen, z.B. in Gen-Laboratorien, kann ein Studium der FachrichtungenMikrobiologie, Bakteriologie oder Arbeitsmedizin eine zusätzliche Voraussetzung fürdie Qualifikation des Beauftragten sein.

Der Beauftragte für Biologische Sicherheit nach der UVV "Biotechnologie" und derGentechnik-Sicherheitsverordnung ist auch dann zu bestellen, wenn nach der UVV"Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" keineSicherheitsfachkraft zu bestellen ist. [32] [8] [35]

9.3 Kennzeichnung der Laborbereiche

Kennzeichnung beim Umgang mitSicherheits- Gruppierung natürlichen Organismen r-DNA bzw. bei derstufe des der AnwendungLabor- Organismen gentechnischerbereiches Verfahren

L 1 Gruppe 1 Als Gen-Laboratoriumgem. Anhang III Teil A INr. 1 GenTSV

L 2 Risikogruppe 2 Fallweise mit Als Gen-LaboratoriumWarnzeichen "Warnung zusätzlich mitvor Biogefährdung"* Warnzeichen "Warnung

vor Biogefährdung"*

L 3 Risikogruppe 3 Mit Warnzeichen Als Gen-LaboratoriumWarnung vor zusätzlich mitBiogefährdung* Warnzeichen "Warnung

vor Biogefährdung"*

L 4 Risikogruppe 4 Mit Warnzeichen Als Gen-LaboratoriumWarnung vor zusätzlich mitBiogefährdung* Warnzeichen "Warnung

vor Biogefährdung"*

Bei L-3- und L-4-Laboratorien sind zusätzlich mit Telefonnummer anzugeben:Laborleiter, Beauftragter für Biologische Sicherheit, Notarzt, Werksarzt, Feuerwehr.

Bei L-4-Laboratorien sind außerdem die Bezeichnung des infektiösen Materials unddie beim Betreten des Laboratoriums erforderlichen Schutzmaßnahmen zu nennen.

9.4 Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstungen

9.4.1 Allgemeines

Die Arbeitskleidung sollte aus einem Laborkittel bestehen. Hosenanzüge sollten nichtverwendet werden.

Ab der Sicherheitsstufe L 3 sind Arbeitskleidung und Schutzkleidung identisch.

Die Schutzkleidung ist vom Unternehmer zu stellen und instandzuhalten (siehe UVV"Allgemeine Vorschriften" § 7). [27]

9.4.2 Zusammenfassende Übersicht der Schutzkleidung:

Sicherheitsstufe L 1 L 2 L 3 L 4

Augenschutz Bei Beibestimmten bestimmtenArbeiten Arbeiten

Haarewaschen, evtl. Gegebenen- jaKopfbedeckung falls

Mundschutz Gegebenen- ja jafalls

Schutzkittel Gegebenen- ja ja jafalls

Schutzhandschuhe Gegebenen- ja ja jafalls

Besonderes Gegebenen- ja jaSchuhwerk falls

9.4.3 Besondere Anforderungen an die Schutzkleidung

Atemschutz: Sicherheitsstufen L2 beziehungsweise L3: Mundschutz.Sicherheitsstufe L4: Partikelfilter DIN 3181 – P3. Nachjedem Einsatz sind das Atemfilter zu wechseln und derMaskenkörper zu desinfizieren und zu reinigen.

Schutzkittel: Der Schutzkittel muß an der Rumpfvorderseite geschlossensein, lange Ärmel mit Bündchen haben und das Kniebedecken.Ab der Sicherheitsstufe L3 muß er eine andere Farbe alsdie Laborkleidung haben.

Schutzhandschuhe: Als Schutzhandschuhe kommen nur Latexhandschuhe ineiner dickwandigen Ausführung und mit einer kräftigenEinfärbung, z.B. in dunkelblau oder dunkelgrün, in Betracht(Erkennen von Miniperforation). Beim Umgang mitAcrylamid sollen Latexhandschuhe spätestens nach 20Minuten gewechselt und entsorgt werden.

Schuhwerk: Hier sind OP-Schuhe zu verwenden, die vorne geschlossensind.

9.4.4 Besonderheiten

In Laboratorien der Sicherheitsstufe L4 müssen fremdbelüftete Vollschutzanzügevorhanden sein. Sie sind bei Kontaminationsgefahr, z.B. nach dem Verschütten vonKulturlösungen mit vermehrungsfähigen biologischen Agenzien, zu benutzen. ZurBeseitigung von Kontaminationen wird für Einzelfälle auch im L-3-Laboratorium dieBereitstellung fremdbelüfteter Vollschutzanzüge empfohlen.

Arbeiten in Containments können durch die in den Abbildungen 16 und 17 beispielhaftgezeigten Halbanzüge erleichtert werden.

Abbildung 16:Halbanzug

Der Halbanzug ist doppelwandig ausgeführt; steril gefilterte Luft wird in den Raumzwischen den beiden Hüllen des Halbanzuges geblasen und tritt an den Manschettenund an der Kinnpartie in den Innenraum des Halbanzuges aus. Dadurch wird derHalbanzug leicht aufgebläht und preßt sich nicht an den Benutzer.

Abbildung 17:Halbanzug

9.5 Hygiene

9.5.1 Allgemeines

Technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen sowie geeigneteorganisatorische Maßnahmen sollen die unmittelbare Aufnahme von biologischenAgenzien verhindern. [32] § 15, [8] Anh. III Teil A

Um jedoch auch eine mittelbare Aufnahme zu vermeiden, sind hygienischeMaßnahmen erforderlich. Solche mittelbare Aufnahme ist z.B. möglich durchmangelhafte Sauberkeit am Arbeitsplatz und die unsachgemäße Handhabungverschmutzter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstungen.

Folgende hygienische Maßnahmen sind mindestens erforderlich:

9.5.2 Sicherheitsstufe L 1

Nach dem Umgang mit lebendem Material und vor dem Verlassen des Laboratoriumsmüssen die Hände gewaschen werden.

An Arbeitsplätzen sollte nicht gegessen, getrunken, geraucht und geschnupft werden.Das Auf- und Abtragen von Kosmetika sollte ebenfalls unterbleiben.

Zum Verzehr bestimmte Lebensmittel dürfen nur in speziell für diesen Zweckvorgesehenen Schränken oder Kühlschränken aufbewahrt werden.

Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu bekämpfen.

9.5.3 Sicherheitsstufe L 2

Zusätzliche Maßnahmen:

Für die einzelnen Arbeitsbereiche sind entsprechend der jeweiligen GefährdungMaßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation in einem Hygieneplanfestzulegen. Ein Muster zeigt die Anlage 2 zu diesem Merkblatt. Die Durchführung derHygienemaßnahmen ist zu überwachen.

An den Waschbecken müssen Direktspender mit Händedesinfektionsmitteln zurVerfügung stehen.

Hautkontakt mit Material, das biologische Agenzien mit Gefährdungspotentialenthalten kann, ist zu vermeiden. Bei Hautkontakt mit diesem Material müssen diebetroffenen Hautflächen desinfiziert werden.

Unabhängig davon müssen nach Beendigung eines Arbeitsganges die Händegewaschen werden.

In den Laboratorien darf nicht gegessen, getrunken, geraucht und geschnupft werden.Das Auf- und Abtragen von Kosmetika ist nicht zulässig.

Zum Verzehr bestimmte Lebens- und Genußmittel dürfen nicht in die Betriebsräumeund -bereiche hineingebracht werden.

9.5.4 Sicherheitsstufe L 3

Zusätzliche Maßnahmen:

Die Laboratorien müssen regelmäßig auf Besiedelung mit den verwendetenbiologischen Agenzien überprüft oder mit validierten Verfahren ausreichenddesinfiziert werden. Zur Überprüfung eignen sich z.B. Abklatschtests.

Laborkleidung darf nicht außerhalb des Laboratoriums getragen werden.

Kontaminierte Laborkleidung ist, wie Krankenhauswäsche (§ 20 UVV "Wäschereien"),in widerstandsfähigen Behältnissen, getrennt von anderer Wäsche, zu sammeln undin geeigneten Wäschereien zu waschen oder vor der Wäsche im Laboratorium zudekontaminieren.

Schmuck, z.B. Eheringe, darf nicht getragen werden.

Für Korrekturbrillen-Träger sind gesonderte Brillen für den Sicherheitsbereich zurVerfügung zu stellen.

9.5.5 Sicherheitsstufe L 4

Zusätzliche Maßnahmen:

Die Straßenkleidung ist im äußeren Umkleideraum der Schleuse abzulegen undaufzubewahren. Alle Personen, die das Laboratorium betreten, tragen die zurVerfügung stehende vollständige Laborkleidung einschließlich der Unterwäsche.Personen, die ihre Haare beim Verlassen des Laboratoriums nicht waschen, benutzenKopfbedeckungen. Das Waschen der Haare ist die wirkungsvollereSchutzmaßnahme. Beim Verlassen des Laboratoriums ist vor dem Duschen dieLaborkleidung abzulegen und in einem Behältnis im inneren Umkleideraum zusammeln.

9.6 Desinfektion

9.6.1 Begriffsbestimmung

Unter dem Begriff der Desinfektion werden Maßnahmen zusammengefaßt, diegeeignet sind, Krankheitserreger auf mechanischem Wege zu beseitigen oder durchphysikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen,daß sie nicht mehr infizieren (anstecken) können. Durch Desinfektion wird also denKrankheitserregern ihre Virulenz genommen.

9.6.2 Desinfektionsverfahren

Desinfektionsverfahren müssen hinsichtlich der gewünschten Wirkung mit geeignetenMethoden validiert sein.

Das im Einzelfall anzuwendende Desinfektionsverfahren wird nach demDesinfektionsgut ausgewählt:

Desinfektionsverfahren Beispiele

Mechanisch: Hände-, Scheuer-, Spüldesinfektion

Physikalisch:durch Verbrennen Einweggeräte, Arbeitskleidungdurch Auskochen mit 0,5 %iger Sodalösung Arbeitskleidungdurch Autoklavieren Geräte, Arbeitskleidungdurch HDH-Verfahren* Decken, Betten z. B. der Ruheräumedurch VDV-Verfahren* Matratzen z. B. der Ruheräumedurch UV-Bestrahlung Raumluft, Oberflächen, Geräte

Chemisch:

durch gasförmige Agenzien Ethylenoxid für hitzeinstabiles Material

Ozon für Trinkwasser

Formaldehyd für Raumdesinfektion

Chlor für Trinkwasser, Bäder

durch flüssige und feste, jedoch lösliche Hände-, Haut-, Wäsche-, Raum-,oder emulgierbare Agenzien Flächen-, Behälter- Luftdesinfektion

durch Aerosole (Sprays) Material-, Raumdesinfektion

Die Desinfektionsapparate müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen undsollten typgeprüft sein. [62] [64]

Bei chemischen Desinfektionsmitteln unterscheidet man zwischen

– spezifisch keimadsorptiv membranaktiven Wirkstoffen, d.h. Wirkstoffen, die dieZellmembran durchdringen und

– spezifischen oder unspezifischen Reagenten.

Zu den das Desinfektionsgeschehen membranaktiv einleitenden Wirkstoffen zählenAldehyde, Alkohole, Phenole und amphotere sowie quartärnere Tenside.

Zu den spezifisch oder unspezifisch wirkenden Reagenten zählen Säuren,Alkalihydroxide, Calciumhydroxid, Oxidantien (Chlor, Ozon, Persäuren und Peroxide),Schwermetalle und deren Verbindungen sowie metallorganische Wirkstoffe.

9.6.3 Einflüsse auf die Desinfektionswirkung

Die Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels und -verfahrens richtet sich vor

allem nach:

– der verfügbaren Zeit (30 Sekunden bis mehrere Stunden)

– der Wirkstoffkonzentration

– dem Wirkungsspektrum (gram-negative oder gram-positive Mikroorganismen)

– dem jeweiligen pH-Wert

– der vorhandenen Temperatur

– der vorhandenen Feuchte (Raumdesinfektion)

– der vorhandenen Keimzahl

– dem Vorhandensein inaktivierender Stoffe im Einsatzbereich

– dem Eiweißfaktor

– den Schutzstoffen

– der Ausgangskeimzahl und der Keimart.

Beispiele für den Einfluß von Zeit, Temperatur und Keimart gibt die folgende Tabellenach K. H. Wallhäußer. [67]

Die zur Abtötung (Inaktivierung)erforderlichen Temperaturen und Zeiten

Resistenzstufe Zugehörige(Beispiel) Keimarten

80 °C 100 °C 121 °C 134 °C

a Viren Vegetative Bakterien 1-5 minStaphylococcus Hefen, Schimmelpilze

aureus

Sporen von 1-10 minb Schimmelpilzen

Hepatitis-Viren 1-5 min

c Baciillus-Anthracis- Bazillensporen 1-60 minSporen niedriger Resistenz

(z.B. Milzbrand)

d Bacillus-stearo- Bazillensporen 1-60 Std 8-12 min 1-2 minthermophilus-Sporen höherer Resistenz

In einer 5. Gruppe sind hochthermoresistente Bazillensporen, die gelegentlich mitFadenagar eingeschleppt werden, genannt. Sie seien bei 121 °C nicht zubeeinflussen, bei 134 °C dauere die Inaktivierung bis zu 6 Stunden.

9.6.4 Desinfektionsmittel

Handelsnamen von Desinfektionsmitteln, Hersteller, Wirkstoffbasis, Einwirkzeit undKonzentrationsangaben sind der gültigen Liste, der nach den "Richtlinien für diePrüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der DeutschenGesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) als wirksam befundenenDesinfektionsverfahren zu entnehmen. [68] [57]

Das Bundesgesundheitsamt (BGA) publiziert ebenfalls eine Liste geprüfterDesinfektionsmittel und -verfahren gemäß § 10c des Bundesseuchengesetzes. DieBGA-Liste führt den Wirkungsbereich der durch Buchstaben gekennzeichnetenDesinfektionsmittel wie folgt auf: [69] [57]

A: Zur Abtötung von vegetativen bakteriellen Keimen einschließlich Mykobakterien

sowie von Pilzen einschließlich pilzlicher Sporen geeignet.

B: Zur Inaktivierung von Viren geeignet.

C: Zur Abtötung von Sporen des Erregers des Milzbrandes geeignet.

D: Zur Abtötung von Sporen der Erreger von Gasbrand, Gasödem undWundstarrkrampf geeignet (zur Abtötung dieser Sporen ist z.B. gespanntergesättigter Wasserdampf von 120 °C bei einer Einwirkungsdauer von 20 Minutengeeignet).

Bei Begasungen mit Formaldehyd sind § 25, § 45 Abs. 1a und Anhang III Nr. 5Gefahrstoffverordnung sowie TRGS 512, TRGS 513 und TRGS 522 zu beachten. [1][3] [3a] [3b]

9.7 Sterilisation

9.7.1 Begriffsbestimmung

Unter dem Begriff der Sterilisation werden Maßnahmen zusammengefaßt, diegeeignet sind, Krankheitserreger durch physikalische und chemische Verfahrenvollständig zu inaktivieren. Durch Sterilisation werden also z.B. Gegenstände,Einrichtungen, Stoffe keimfrei gemacht.

9.7.2 Sterilisationsverfahren

Sterilisationsverfahren müssen hinsichtlich der gewünschten Wirkung mit geeignetenMethoden validiert sein.

Die Sterilisation kann mit

– Dampf

– Heißluft

– Gasen

– ionisierenden Strahlen (ausgenommen UV-Licht)

erfolgen. Die Sterilisatoren müssen den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechenund sollten typgeprüft sein. [62] [63]

Zu Dampfsterilisation

Dampfsterilisation wird mit gesättigtem Dampf unter Druck in Autoklavendurchgeführt. Die Wirkung des Verfahrens läßt sich verbessern, wenn die Atmosphäreim Autoklaven vor der Beaufschlagung mit Dampf durch Evakuieren entfernt wird.

Zu Heißluftsterilisation

Die Sterilisation erfolgt mit erhitzter, filtrierter Luft, die in einer geschlossenen Kammerüber das Sterilgut geleitet wird.

Zu Gassterilisation

Mit Gasen werden in der Regel wärmeempfindliche Güter in Autoklaven sterilisiert.Das wirksamste und am häufigsten verwendete Gas ist Ethylenoxid. Zur Verringerungder Zündgefahr wird Ethylenoxid meistens im Gemisch mit Inertgas eingesetzt. Die

toxischen Eigenschaften erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Unter anderem istdarauf zu achten, daß das sterilisierte Gut zur Entgasung ausreichend lange in gutbelüfteten Räumen lagert. [1] [3] [3a] [43a]

Zu Strahlensterilisation

Die Sterilisation mit ionisierenden Strahlen eignet sich wie die Gassterilisation zurBehandlung wärmeempfindlicher Güter. Im Vergleich zur Gassterilisation sind dasGefährdungspotential und der erforderliche technische Aufwand geringer. Die imSterilgut vorhandene Reststrahlung ist genau meßbar. [24]

Der Betrieb von Sterilisatoren, z.B. Beladen, Temperaturmessen, wird unter anderemim Deutschen Arzneibuch (DAB 9) beschrieben. [71]

10 Maßnahmen bei Notfällen

10.1 Austreten biologischer Agenzien

Treten biologische Agenzien mit Gefährdungspotential in hohen Konzentrationen aus,so ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen.

Der Laborleiter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf nur mit geeignetenSchutzmaßnahmen erfolgen.

Mit der Reinigung sind nur fachkundige und besonders eingewiesene Personen zubeauftragen.

Bis zur Freigabe nach der Reinigung sind alle Türen und Fenster des gefährdetenBereiches geschlossen zu halten und der Zutritt Unbefugter zu verhindern. An denTüren angebrachte Schilder müssen auf den Gefahrenzustand hinweisen.

Beschäftigte, die mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential inBerührung gekommen sein können (Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit der Haut),müssen nach Durchführung eventuell erforderlicher Erste-Hilfe-Maßnahmen einemArzt vorgestellt werden.

Diese und im Einzelfall zusätzlich erforderliche Maßnahmen sind in derBetriebsanweisung aufzuführen. Besonders zu berücksichtigen ist die möglicheKontamination anderer Bereiche und Personen.

10.2 Störungen im Lüftungssystem

Bei jedem Ausfall von Lüftungseinrichtungen ist der Laborleiter unverzüglich zubenachrichtigen.

Entsteht durch den Ausfall von Lüftungseinrichtungen ein gefährlicher Zustand, ist derGefahrenbereich zu räumen. An den Türen angebrachte Schilder müssen auf denGefahrenzustand hinweisen. Das Betreten ist nur den vom Verantwortlichenbeauftragten Personen gestattet.

Arbeiten zur Herstellung eines sicheren Zustandes dürfen nur mit ausreichendenpersönlichen Schutzausrüstungen ausgeführt werden.

Die Notfallmaßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

10.3 Sonstige Notfälle

Für sonstige Notfälle, z.B. Energieausfall, Brände, sind geeignete Maßnahmen zumSchutz der Beschäftigten in der Betriebsanweisung festzulegen.

11 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Rechtsgrundlagen:

– § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes [7]

– § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung[8]

– Durchführungsanweisung zu § 5 der UVV "Biotechnologie" [32]

– Anlage 1 zur UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge". [31]

Die Untersuchungen sind in Abständen von 12 Monaten unter Beachtung desGrundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 43 "Biotechnologie"durchzuführen. Eventuell können Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze G24 "Hauterkrankungen" bzw. G 42 "Infektionskrankheiten" angezeigt sein. [72]

Anhang 1Grundregeln guter mikrobiologischer Technik*

Allgemeine Regeln:

• Fenster und Türen der Arbeitsbereiche sollen während der Arbeiten geschlossen sein.

• In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen oder geraucht werden.Nahrungsmittel dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden.

• Laborkittel oder andere Schutzkleidung müssen im Arbeitsbereich getragen werden.

• Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen.

• Spritzen und Kanülen sollen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden.

• Bei allen Manipulationen muß darauf geachtet werden, daß Aerosolbildung soweitmöglich vermieden wird.

• Nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Händesorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet werden.

• Arbeitsbereiche sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den Arbeitstischensollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur indafür bereitgestellten Bereichen oder Schränken gelagert werden.

• Die Identität der benutzten biologischen Agenzien ist regelmäßig zu überprüfen, wenn dasfür die Beurteilung des Gefährdungspotentials erforderlich ist. Die zeitlichen Abständerichten sich nach dem Gefährdungspotential.

• Beim Umgang mit biologischen Agenzien sind die Beschäftigten vor Aufnahme derTätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu

unterweisen.

• In der Mikrobiologie, Virologie oder Zellbiologie unerfahrene Mitarbeiter müssenbesonders umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden.

• Ungeziefer muß, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.

Für den Umgang mit Krankheitserregern kommen folgende Grundregeln hinzu:

• Alle Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Gegebenenfalls ist durch Wechsel desDesinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.

• Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Arbeitsbereiche getragen werden.

• Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziertwerden.

• Erregerhaltiger Abfall muß gefahrlos gesammelt, durch Autoklavieren oder Desinfektionunschädlich gemacht werden.

• Wird infektiöses Material verschüttet, muß sofort der kontaminierte Bereich gesperrt unddesinfiziert werden.

• Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff zurVerfügung steht, sollen alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind, geimpftund die Immunität in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden.

• Der Gesundheitszustand der Beschäftigten ist durch arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung zu überwachen, d.h. Erstuntersuchung bei der Arbeitsaufnahmeund jährliche Nachuntersuchung. Für diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungbestehen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 24"Hauterkrankungen" und G 42 "Infektionskrankheiten", die als allgemein anerkannteRegeln der Arbeitsmedizin dem Arzt als Leitfaden dienen sollen, nach gleichen Kriterienzu beurteilen, auszuwerten und die Untersuchungsergebnisse zu erfassen.

• Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, Viren und subviralenAgenzien mit Gefährdungspotential ist nach dem berufsgenossenschaftlichen GrundsatzG 43 "Biotechnologie" zu verfahren.

• Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren müssenim Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Alle Unfälle sind sofort dem zuständigenVorgesetzten zu melden.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen können in Abhängigkeit vom Gefährdungspotentialsein:

• Die Benutzung von Sicherheitswerkbänken (Luftstrom vom Experimentator weggerichtet)der Klasse I, Klasse II (typgeprüft)* oder Klasse III.

• Die Beschränkung und die Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Arbeitsbereichen.

• Die Benutzung besonderer Schutzkleidung und von Atemschutzgeräten.

• Desinfektion aller erregerhaltigen Materialien, bevor sie den Arbeitstisch verlassen.

• Aufrechterhaltung eines Unterdruckes im Arbeitsbereich.

• Verringerung der Keimzahl in der Abluft durch geeignete Maßnahmen, z.B.Hochleistungsschwebstoff-Filter.

Beim Umgang mit human- und tierpathogenen biologischen Agenzien gelten zusätzlichfolgende allgemeine Regelungen:

• Für den Umgang mit humanpathogenen biologischen Agenzien ist eine Genehmigungnach dem Bundesseuchengesetz erforderlich.

• Für den Umgang mit Tierseuchenerregern ist eine Genehmigung nach demTierseuchengesetz und der Tierseuchenerreger-Verordnung erforderlich.

• Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit infektiösen humanpathogenenbiologischen Agenzien oder Materialien, die diese Agenzien enthalten, umgehen.

Anhang 2Vorschriften, Regeln und andere Schriften

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln undandere Schriften zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln:

[1] Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) (ZH1/220) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere:

[2] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 415 "Tragezeitbegrenzungen vonAtemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustauschfür Arbeit"

[3] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 "Begasungen"

[3a] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxidund Formaldehyd in Gas-Sterilisatoren mit einem Nutzraum bis 1000 dm3 undzur Desinfektion mit Formaldehyd in Begasungsanlagen in medizinischen undsonstigen Bereichen"

[3b] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 522 "Raumdesinfektion mitFormaldehyd" (in Vorbereitung)

[4] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung undUnterweisung nach § 20 GefStoffV"

[5] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) mitArbeitsstätten-Richtlinien

[6] Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen(Druckbehälterverordnung – DruckbehV) mit Technischen RegelnDruckbehälter (TRB) und Technischen Regeln Druckgase (TRG)

Bezugsquelle: Deutscher Bundes-Verlag GmbH,Postfach 120380, 53045 Bonn:

[7] Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (Gentechnikgesetz –GenTG)

[8] Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei

gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen(Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV)

[9] Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs-und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz(Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV)

[10] Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten zuForschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken(Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung – GenTaufzV)

[11] Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit(ZKBS-Verordnung – ZKBSV)

[12] Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz –MuSchG)

[13] Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beimMenschen (Bundesseuchengesetz)

[14] Tierseuchengesetz (TierSG)

[15] Tierschutzgesetz

[16] Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischenErzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG)

[17] Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)

[18] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

[19] Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz –AbfG) ergänzt durch Verordnungen und Ländervorschriften

[20] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)ergänzt durch Verordnungen und Ländervorschriften, z.B.:

[21] Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung inRohrleitungsanlagen

[22] Katalog wassergefährdender Stoffe

[23] Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten vonAbwasser in Gewässer (Herstellung und Verwendung von Mikroorganismen,Sporen, Vektoren und Zellkulturen mit in-vitro neukombinierten Nukleinsäuren)

[24] Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)

[25] Lebensmittelhygieneverordnungen z.B. Verordnung über Hackfleisch,Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch(Hackfleisch-Verordnung – HFlV) oder Verordnung über Milcherzeugnisse

[26] Berufskrankheiten-Verordnung

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag,Postfach 103140, 69021 Heidelberg,Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie,Postfach 101480, 69004 Heidelbergund

Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln:

[27] Allgemeine Vorschriften (VBG 1)

[28] Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4)

[29] Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5)

[30] Zentrifugen (VBG 7z)

[31] Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100)

[32] Biotechnologie (VBG 102)

[33] Gesundheitsdienst (VBG 103)

[34] Erste Hilfe (VBG 109)

[35] Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122)Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Wohlfahrtspflege,Pappelallee 35-37, 2000 Hamburg 6undCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln:

[36] Wäscherei (VBG 7y)

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln,Merkblätter

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag,Postfach 103140, 69021 HeidelbergundBerufsgenossenschaft der chemischen Industrie,Postfach 101480, 69004 Heidelberg:

[37] Richtlinien für die Verhütung von Infektionen des Menschen durch Affen(Verhütung von Infektionen)

[38] Richtlinien für Laboratorien

[39) Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)

Stoffmerkblätter:

[40] Merkblatt M 007: Tierlaboratorien

[41] Merkblatt M 010: Formaldehyd und Paraformaldehyd

[42] Merkblatt M 017: Lösemittel

[43] Merkblatt M 018: Phenol, Kresole und Xylenole

[43a] Merkblatt M 045: Ethylenoxid

Merkblätter "Sichere Biotechnologie":

[44] Merkblatt B 001: Einführung, Begriffe, Vorschriften (in Vorbereitung)

[45] Merkblatt B 002: Ausstattung und organisatorische Maßnahmen:LABORATORIEN (bisher M 056)

[46] Merkblatt B 003: Ausstattung und organisatorische Maßnahmen:BETRIEB (bisher M 057)

[47] Merkblatt B 004: Eingruppierung von VIREN

[48] Merkblatt B 005: Eingruppierung von PARASITENBesondere Schutzmaßnahmen

[49] Merkblatt B 006: Eingruppierung von BAKTERIEN

[50] Merkblatt B 007: Eingruppierung von PILZEN

[51] Merkblatt B 008: Einstufung gentechnischer Arbeiten:GENTECHNISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

[52] Merkblatt B 009: Eingruppierung von ZELLKULTUREN

Allgemeine Merkblätter:

[53] Merkblatt A 001: Verzeichnis von Schriften und Filmen zur Arbeitssicherheit

[54] Merkblatt A 002: Gefährdungsermittlung Teil 1Arbeitsplatzbesichtigung, Arbeitsablaufuntersuchung, Unfalluntersuchung

[55] Merkblatt A 003: Gefährdungsermittlung Teil 2 PrüflistenBezugsquelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Wohlfahrtspflege,Pappelallee 35-37, 2000 Hamburg 6:

[56] Merkblatt M 651: Richtig PipettierenBezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG,

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln:

[57] Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren durchalkoholische Desinfektionsmittel (Alkoholische Desinfektionsmittel) (ZH 1/598)

[58] Merkblatt für das Arbeiten an und mit mikrobiologischenSicherheitswerkbänken (ZH 1/48)

[59] Formularsatz "Registrierung und Anzeige nach UVV Biotechnologie" (ZH1/195)

[60] Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz(Arbeitsplatzlüftung) (ZH 1/140)

4. DIN-Normen/VDI-Richtlinien

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin:

[61] DIN 12950: Laboreinrichtungen; Sicherheitswerkbänke für mikrobiologischeund biotechnologische Arbeiten

[62] DIN-Katalog für technische Regeln, insbesondere auch: DIN Taschenbuch 222"Medizinische Mikrobiologie"

[63] Beispiele für DIN-Normen für die SterilisationDIN 58900: Sterilisation; Allgemeine GrundlagenDIN 58946: Sterilisation; Dampf-SterilisatorenDIN 58947: Sterilisation; Heißluft-SterilisatorenDIN 58948: Sterilisation; Gas-Sterilisatoren

[64] Beispiele für DIN-Normen für die DesinfektionDIN 58949: Desinfektion; Dampf-Desinfektionsapparate

[65] DIN 58956: Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologischeLaboratorien

[66] VDI-Richtlinie 2051: Raumlufttechnik in Laboratorien

5. Andere Schriften

Georg Thieme Verlag, Postfach 104853, 7000 Stuttgart 10:

[67] K. H. Wallhäußer "Praxis der Sterilisation, Desinfektion, Konservierung”, 4.Aufl., 1988

mhp-Verlag GmbH, Wilhelmstraße 42, 6200 Wiesbaden:

[68] Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel"geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologieals wirksam befundenen Desinfektionsverfahren

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln undBundesgesundheitsamt, Robert-Koch-Institut, A-Verw., Nordufer 20, 1000 Berlin 65:

[69] Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkanntenDesinfektionsmittel und -verfahren

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

[70] "ZH-1-Verzeichnis"Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co., Postfach 101061,7000 Stuttgart 10 und Govi-Verlag GmbH, Pharmazeutischer Verlag, Postfach 5360,6236 Eschborn:

[71] "Deutsches Arzneibuch" DAB 9A. W. Gentner Verlag, Postfach 101742, 70015 Stuttgart:

[72] "Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen" insbesondere GrundsätzeG 24: "Hauterkrankungen"G 42: "Infektionskrankheiten"G 43: "Biotechnologie"

Deutscher Bundesverlag GmbH, Postfach 120380, 53045 Bonn:

[73] "Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zurAufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55Arbeitsstättenverordnung" Bek. des BMA vom 10.12.1987 – III b 2-8

Anlage 1:Checkliste zur Überprüfung der Labor-Sicherheitsbereiche

Beschreibung SicherheitsvorkehrungenL1 L2 L3 L4

Räumliche fallweise ja ja möglichstAbgrenzung gesondertes

Gebäude

Geschlossenes – ja ja jaSystem

Besonderer – – fallweise jaKontrollbereich

Kennzeichnung fallweise fallweise ja ja

Fenster und keine während der abge- abgedichtet,Türen besonderen Arbeit schlossen bruchsicheres

Maßnahmen geschlossen Glashalten

Belüftung so, keine keine fallweise ja,daß Außenluft- besonderen besonderen Hochleistungs-kontamination Maßnahmen Maßnahmen schwebstoff-vermieden wird Filter

Unterdruck in – – > 30 Pa 30 – 50 Pa,den Räumen gestuft

Zu- und Abluft – – ja ja, doppeltesüber Filter System

Zugangs- – Erlaubnis beschränkt nur Beschäftigteregelungen erforderlich über über

Schleuse

Vorrichtungen Wasch- Wasch- Schleuse Schleuse undzur Personen- becken becken im und Dusche, Dusche undreinigung und erreichbar Labor und Wasch- Desinfektion,-dekontami- Desinfektion becken und Waschbecken innation Desinfektion jedem Raum

Duschen vor – – fallweise jaVerlassen

Abwasser – – fallweise jasammeln und inaktivieren

Schutzkleidung fallweise Laborkittel ja, Wechsel Vollschutzanzug

Sicherheits- fallweise Klasse I oder Klasse (I) II Klasse IIIwerkbank II oder III

Sterilisier- erreichbar im Labor oder im Labor Durchreiche-kapazität Gebäude Gerät im Labor

Entsorgung der fallweise Inaktivierung Inaktivierung Killtank, Wir-Biomasse im Labor kungsnachweis

Aerolsolbildung fallweise Abzug mit Abzug mit Haube mit Hoch-vermeiden Filter Filter leistungsschweb-

stoff-Filter

Instandhaltung – Erlaubnis Erlaubnis ErlaubnisDesinfektion Inaktivierung Inaktivierung

Notstrom- – – – javersorgung

– = keine besonderen Maßnahmen erforderlich

Anlage 2:Hygieneplan

HYGIENEPLAN FÜR DAS BIOTECHNISCHE LABOR

Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (VBG 102) § 15.1. Stand: Februar 1988