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I 1367 I zu Bonnam 1 Tag Inhalt Seite 27. 9.2010 Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Landwirtschaft 2011 - AELV 2011) ................... . 1368 FNA: neu: 8251-10-1-17 29. 9.2010 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund- Erhebungsverordnung - MighEV) ........... .......................................... 1372 FNA: ne.u: 860-3-35 6.10.2010 aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten -lnstitutsVergV) . . .. . ...... ,., i 374 6.10.2010 Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungs- bereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung - VersVergV) .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1379 FNA: neu: 7631-1-44 6.10.2010 . Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden . . . . . . . . . . . . . 1383 FNA: neu: 7823-5-17; 7823-5-12 7.10.2010 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . 1389 FNA: neu: 251-3-52 23. 9.2010 Erlass über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite für schatten und Künste . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 1390 FNA: neu: 1134-4-2-3

zu Bonnam 1 - landtag.nrw.delandtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/... · St"at:sarlq€ihöriaikeit erworben hat und 4. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person

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  • I 1367 I

    zu Bonnam 1

    Tag Inhalt Seite

    27. 9.2010 Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das !ArnFlir""'!nk,~mmAn\l,'rnl'rlni Landwirtschaft 2011 - AELV 2011) ................... . 1368

    FNA: neu: 8251-10-1-17

    29. 9.2010 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV) ........... .......................................... 1372

    FNA: ne.u: 860-3-35

    6.10.2010 aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten -lnstitutsVergV) . . .. . ...... ,., i 374

    6.10.2010 Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungs-bereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung - VersVergV) .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1379

    FNA: neu: 7631-1-44

    6.10.2010 . Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden . . . . . . . . . . . . . 1383 FNA: neu: 7823-5-17; 7823-5-12

    7.10.2010 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . 1389 FNA: neu: 251-3-52

    23. 9.2010 Erlass über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite für Wissen~ schatten und Künste . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 1390

    FNA: neu: 1134-4-2-3

  • Teil 50, au~;qe(~eb,er o

  • a)

    b) trieblichen

  • 1370 Bundesgesetzblatt I",h,-n",."., 2010 Teil i Nr. 50, aw,oeaelJen zuBonn am 12_ Oktober 2010

    Wirtschafts wert Beziehungswert in DM in DM

    bis 25000 1,0468 41 000

    26000 . 1,0360 42

    27 1,0250 43000 0,8551

    28000 37 44000

    29000 1,0024 45

    46

    31 000 0,9798 47

    32000 48

    33000

    34000 0,9465

    35 0,9356 51

    36000 52000

    37000 0,9144 53 0,7709

    38 54000

    39000 55000 0,7560

    40000 0,8839 56000 0,7488

    2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

    Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert in DM in DM

    bis 25 000 0,5300 42000 0,5256

    26000 0,5353 43000 0,5226 27000

    44000 28000

    000 0,5166 29000 0,5440

    30000 0,5450 46000 35

    31 000 0,5454 47000 0,5103

    32000 0,5452 48000 0,5072

    49000 0,5040

    0,5435 50000 0,5008

    35000 0,5421 51 000 36000

    52000 0,4943 37000 0,5383

    53000 0,4911 38000

    39000 0,5336 54000 0,4879

    40000 0,531 55000 0,4847

    41 000 0,5284 56000 0,4815

  • Jnd'es~~es,et2:bl"ltt Jahrgang 2010Teill Nr. 50, aw,gege!)en zu Bonn am 12. Oktober 2010

    Vom 29. Ssot€!ml:ler 2010

    Auf des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBL I S. 2959) eingefügt wn>rn,m ist, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches -Grundsiche-rung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Num-mer 47 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGB!. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

    § 1

    Zweck und Anwendungsbereich

    Diese Verordnung regelt Art und Umfang. der zur Be-stimmung des Migrationshintergrundes für Zwecke der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, ins-besondere die Erhebung und Verarbeitung der erforder-lichen Daten.

    §2

    Erhebungspersonen

    Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrun-des nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

    alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu erheben.

    §3

    Erhebende Stellen

    Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind die örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zu-

    der Grundsicherung tür Arbeit-n"''''fr·''' .... ':.' nach dem Zweiten Buch

    (.oy'hol~",r.rio Stellen).

    §4

    Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes

    (1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migra-tionshintergrundes einmalig zu erheben, ob

    1. die Person die deutsche Staatsangehörigkeit be-sitzt,

    2. der Geburtsort der Person außerhalb der :::"0"""''''' der

    in das Gebiet der Bun-Deutschland nach 1949 erfolgte,

    3. die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, des-sen oder dessen die deutsche St"at:sarlq€ihöriaikeit erworben hat und

    4. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundes-republik Deutschland liegt und eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.

    (2) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-grundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden SteI-len getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leis-tungsträgersnotwendigen Sozialdaten zu verarbeiten. Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungs~ unterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.

    (3) Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrations-hintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhe-benden Stellen in den zentralen Verfahren der Informa-tionstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung zu kennzeichnen.

    §5

    an die Datenübermittlung

    (1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-sind von den erhebenden Stellen unter Angabe

    der Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder inner-halb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statis-tik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

    (2) Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrations-hintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen. Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich für Zwecke und in ihren abae:scrlottetier statistischen Einheiten verwenden.

    §6

    Bestimmung des Migrationshintergrundes

    Aus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Er·

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil i

    Ein liegt vor, wenn

    1. die Person nicht die deutsche ::;tclat:sarIQehörlql

  • 1374 '",h'·""''''1"1 2010 Teil Nr. 50, aw,aeael)en zu 12. Oktober

    über Instituten

    Vom 6. Oktober 2010

  • 9.

    für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur

    Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken vermieden werden und die Vergütungssysteme nicht

    der

    Das oder bei der Fest-setzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsleiters dafür zu sorgen,dass diese in einem angemessenen Verhältnis zU den Aufgaben und Leistungen des Ge-schäftsleiters· sowie zur Lage des Instituts steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Varrable Vergütungen sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; außer-ordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorganeine Begrenzungsmöglichkeit vereinba-ren. Andere einschlägige bundes- .oder landesgesetz-liche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.

    (5) Fixe und die variable Vergütung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Ver-hältnis ist angemessen, werm einerseits. keine kante der variablen

    (9) Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, beiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die

    der für sie maßgeblichen Vergütungs-in Kenntnis gesetzt Die Schriftform

    auch bei e.iner ""11'~KTI'nrllS;l:;nfm

    1) Das Institut linien zu

    Die Grundsätze umfassen 'ne·no,"''''',...,,,,'''' ben zur Ausgestaltung der Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung· der Vergütung. Oie Vergütungs-systeme sind von dem Institut zumindest einma.l jähr-

    ihre Angemessenheit zu überprüfen benenfallsanzupassen.

    §4

    Sicherung einer angemessenen Eigenmittelausstattung

    Der Gesamtbetra.g der variablen Vergütung von Ge-schäftsleitern, Geschäftsleiterinnen,. Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts einschränken,. eine angemessene Eigenmittelausstat-

    dauerhaft aufrechtzuerhalten oder

  • IndleSqe:setZDlian .I",nr{l>'lr,n 2010 Teil 50, am;qeqel)en zu Bonn am 12. Oktober

    §5

    Mitarbeiterinnen , einen wesentlichen das Gesamt~

    müssen zusätzlich den Anforderun-gen der Absätze 2 bis 5 Das hat auf der lieh

    1. bezie-

    auch der zu berücksichtigen, soweit

    mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden

    2. ist finanzieller zum tle!IS~)lel Ko",...r1T! der institutsinternen Regelwerke Kundenzufriedenheit und

    3. des Gesamterfo.lgs der jeweiligen dies nicht mit einem

    Aufwand verbunden ist, insbesondere

    die

    der Höhe der variablen Vergütung sowie der Risiken, die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin begründen

    mindestens 40 Prozent der variablen Ober einen Zurückbehaltungszeitraum von min-

    rI",,,,t

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, aW;Qeqel)6n Bonn am 12. Oktober 2010

    werden. Das übergeordnete . Unternehmen oder das einer

    einer Finanzholding-Gruppe oder eines hat . die hierüber

    schriftlich zu dokumentieren.

    § 10

    Anpassung bestehender Vereinbarungen

    Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass die mit Ge-schäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und

    Mitarbeiterinnen bestehenden \/",rI"r

  • lndes~Jesetz:bI8ltt I",hrr,,,,nl'l 2010 Teil I Nt 50, aus;geget)en zu Bonn am 12. Oktober 2010 1379

    über die 'II~I'nlll'l"IJrlg~'SlJrstl~mie im "' ... .-""."' ....... Inl"!l

  • md'es!~es;etz:bl:::ltt 1",,hY"

  • men,

    §5

    leiterinnen, ~lIi+,.,.I-,ö ratsmitglieder gesamten transparent auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind,

    (2) Die in· Absatz 1 genannten haben auf clerGrundlage einer RisikoanalyseeigenverantworF

    §

    haben darauf Geschäftsleiterinnen,

    Mitarbeiterinnen

    §7

    lieh festzustellen, auf welche Ilntrnt:>lhm,t:>n Verordnung tritt am Tag nach der des die in Kraft.

    den 6. Oktober 2010

    DerBundesminis erder Finanzen In

    Jörg Asmussen

  • 2010 Teil aU~;CleClet)en zu Bonnam Oktober 1383

    zur Kartoffelkrebses und

  • Bundesgesetzblatt I",hrn",nn 2010 Teil I Nr. 50, au~,geget)el1 zu . BOI1I1 am 12. Oktober 2010

    Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.

    Abschnitt 2

    M a ß·n ahm en zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

    §4

    Wird auf einer· Anbaufläche das Auftreten von festgestellt, so Be-

    hörde eine Sicherheitszone ab.

    Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die be-fallene Fläche herum bis zu .einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweitderzusätzliche Sicherheits-bereichzum Schutz des benachbarten Gebietes erfor-derlich ist.

    (3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an min-destenseiner Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kar-toffel krebs festgestellt worden ist.

    (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer ßrneutßn Untersuchung der befalle-nen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vor-handensein seines festgestellt

    §5

    Schutzmaßnahmen in de.f Sicherheitszone

    (1) In der Sicherheitszone dürfen

    1. keine Kartoffeln ang.ebaut werden Und

    2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flä-ehen bestimmt sind, !'Im,,,,,,,,, gelagert werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese ge-gen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganis-mus resistent sind, die. auf der befallenen fläche fest-gestellt worden sind.

    (3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Er-regers des ~artoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institutfestgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebsesso reagiert,. dass Se-kundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten. Kartoffelsortenunter Angabe der Rassen der· betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei-ger*) bekannt.

    *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

    insbeson-des Pflanzenschutzes vor-

    §6

    und R"'h .. , ... .-III .........

    Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs-berechtigte der Besitzer von Kartoffelknollenoder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und anderer so ist die 1"'I,::""",rnt"

    nach Satz 1 zu behandeln. Die Be-hörde kann zur die erforderlichen Anörd-

    insbesondere bestimmte Verfahren vor-

    Abschnitt 3

    Maßnahmen zur Bekäm I1g VOll Ka rtoffelzyste ollem to de n

    §7

    Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen

    (1) Kartoffeln, die zur Erzeugtmg von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2Ö07/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden zur Auf-hebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABI. L 156 vom 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt

    dürfen nur auf Feld "'nt",,'rm"'in7T \AI~rn,,'n das:

    1 . einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Min-destgröße von 0,5 Hektar ist,

    2. von raum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 unter-sucht worden ist,

    3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,

    4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsbe-rechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern (Abstandszone) VOn einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche. desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreiteder Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Be-fallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben,

    Die zuständige Behörde kann auf Antrag AbweiChun~ gen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummert ge-nehmigen, wenn besondere Arten vonPflanzgut er-

  • I",h,'n",y,n 2010 Teil I Nr. 50, au~;gegei)en zu Bonn am 12: Oktober 2010 1385

    werden sollen. Die einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur von Pf!anzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht wenn bei amtlichen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen die-ser einheitlich bewirtschafteten Fläche wor-den ist, es sei denn, die Befallsstelten konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des eine

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetations-periodeerfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der nachgewiesen dass zum der amtiichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der. Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirts-pflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Unter-suchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau.bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Unter-suchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.

    §8

    Untersuchung von Anbauflächen

    (1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Er~ zeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang 11 der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen.

    (2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchun-gen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt wer-den, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war.

    (3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersu-chungen nach Anhang 11 der Richtlinie 2007/33/EG durch.

    (4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten-nematoden infolge einer stark verringerten oder verän-derten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusam-mensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zu-ständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut da-rüber.

    ''''t~mrllnA Behörde kann amtliche Untersu-von Flächen anordnen, auf denen andere als

    unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederan-produziert werden

    wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartof-vorliegen.

    §9

  • *) Amtlicher Hinweis:

  • · Bundesgesetzblatt 'n

    Behörde sind und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten der so-wie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau be-stimmten Pflanzkartoffeln

  • Anir.:::.nrAr,hAnrl einem

    anerkannten Kartoffelsorten No-ten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5

    Kombination mit einer von mindestens chend einem .:).:)'70-''\[

    4,

    Anerkannte oder Beseiti~lul1igs;verfaihn~n Resterden aus der Katrtl"lff~!lvl"!r:llrbeitlun'LI'

    1. der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten

    2. für Resterdengeeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der kompostierten Resterde 'auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist,zuläs-sig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden be-steht,

    3. Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von min-destens 1 00 Grad Celsius. Eine derhitzebehandelten Resterde

    landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der

    4, Reinigung an neten Verfahren auf, dem erzeugenden

    dass sämtliche Resterde auf

    5. Resterde an den

    6. auf l",nrl\Aj';rt(,,,,h,,,ftlif'~1,,,n stattfindet. Die über die der Res-

    auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen. Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zu-ständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Rester-den.

  • zur

    I",ht',.,,,,rln 201 Teil am,gegel)en zu Sonn

    Vom 7. Oktober 2010

    Bremen

    - in Berlin

    z

    12, Oktober 2010 1389

    1 750 158 Euro,

    4 524 209 Euro,

    77 944 793 Euro.

    32 Euro,

  • Indes~lesetzbfatt Jahrgang 2010 Teill Ny_ am 12. Oktober 2010

    Herausgeber: der Justiz Postanschrift: 11015 Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0

    Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil 11 Postanschrift: 53094 Bonn Hausansc:hrift: Adenauerallee 99 -103,53113 Bann Telefon: {02 28)99 410-40

    Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192,50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68'0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln

    Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmfichungen vQn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-gesetzblatt Teil !I zu veröffentlichen sind.

    Bundesgesetzblatt Teil JI enthält

    a) völkerrechtliche Übereinkünfte und.die·zu. ihrertnkraftsetzungoder Durch-satzung ,erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zus~li1menhängende Bekanntmachungen,

    b) Zolltarifvorschriften.

    Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-bestellungen'sowle Bestellungen-bereits erschienener Ausgaben: BundesanzeigerVerlagsges.mbH., Postfach 10 05 34,50445 Köln Telefon: (0221) 9 76 68-282,Telefax: (02 21) 9 76 68-278 E.-Mall: bgbl@bundesanzeig