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f-egger
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34 Gesetze und Verordnungen.
a) Saureprobe. T~pfelprobe auf totem und blauem Lackmuspapier. Von Zeit zu Zeit Nachpr/lfung mit Mizarol und Titration des Sauregrades nach lVlO~RES oder nach ~OXLET~-HENKEL.
b) Untersuehung auf Wasserzusatz. Ermittlnng des spezffisehen Gewicht~s. Liegt dieses unter 1,030, so ist der Fettgehalt zu ermitteln und die fettfreie Trockensubstanz zu bereehnen. Diese muB um 8% liegen.
c) Untersuchung auf Kuhmilehzusatz. Fluorescenzpriifung unter dem Vorsatzstiick der tt6hensonne. Frauenmileh weist blaue Fluorescenz auf, nur bei vorzugsweiser Ernahrung der Spenderin mit Leber, Nieren, Milch und M[Icherzeugnissen, zueh gelhliche Fluoreseenz, bei Kuhmilch ist die Fluoreseenz gelh. In Zweffelsf~llen wird das fettfrei zentrifugierte Material mit Antitie~nilehserum gepr/ift. Bei Kuhmilehzusutz tritt sehollige Gerinnung ~uf.
§ 1~ Naeh der Pr/ffung ist die Milch zu sterilisieren. Die Abgabe unsterilisierter Milch ist nut bei
Milch yon ~rztlich untersuchten Ammen gestattet. F. Egger (Marmheim).
Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Vgl. S. (48) unter ,Gewerbliehe Lebensmittelzubereitungen".
Brot und Backwaren. Bundesrepublik Deutschland.
Gegenw~irtiges Mischungsverh~ltnis [fir K0nsumbrot. Nach einer Mitteilung im Ministerialbl~tt ffir Ern~hrung, Landwirtschaf~ und Forsten 1952,
S. 199 is~ bei Konsumbrot veto 1. J~nuar 1953 an wieder das alte Mischungsverh~ltnis ffir Weizen und Roggenmehl zu vdi~enden. Es sind einzusetzen: 70% ~oggenmehI Type 1370 und 30% Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl Type 1600 oder 80% Roggengemengemehl Type 1320 und 20% Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl Type 1600 [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 100 (1952)].
F. Egger (M~nnheim).
Kartoffeln, Gcmiise, Pilze usw. Schweiz.
Verkehr mit Speisepilzen. Beschlufl de~ Schw~izer Bundesra~e~ vom 4. Nov. 1952. - - [Nach Schweizer Zeitschrift f. Pflzknnde
30, 197 (1952)].
Artikel 203 der Schweizer Lebensmittelverordnung [diese Z. (Ges. u. VO.) 92/93, 121 (1951)] wird dureh einen zweiten Absatz erg~nz~. Er l~utet: Als Trockenpilze dfirfen nut ffir diesen Zweck speziell geeignete Arten in den Verkehr gebraoht werden, wobei in der Regel Bl~tterpilze als nicht geeignet zu betraohten sind. Die Aufsicht er- folgt durch die Organe der Lebensmittelkon~rolle, in Zweifelsfallen unter Beizug der in Artike1206 gen~nnten Organe. W. Bdtticher (Mfinchen).
Zucker, Honig, Stiflwaren, kfinstlicher Siif~stoff. Vg]. a. S. (41)unter ,,Gewerb}iehe Lebensmittelzubereitungen".
Deutsche Demokratische Republik. Fenchelh0nig und Fenehelsirup.
Anweisung des Ministe~:iums liar Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen _Republik veto 5: M a i 1952. - - (Das Deutsche Gesundl~eitswesen. AmtL Tel1 19g~, S. t16.)
N'ach HXGEI~s Handbueh der ph~rmazeutisehen Prax!s soil Fenchelhonig je zur H~,Ifte aus Saecharose and Bienenhonig bestehen. Erzeugnisse mit geringerem Geh~lt an Bienenhonig als 50% sind zu kennzeichnen: ,,FencheIsirup unter Verwendung ~on . . . . . . Prozent Bienenhonig hergestellt". Auch bei Fenchelhonig ist der entsprechende ttoniggehalt anzugeben.
F. E~ger (Mannheim).