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62 Gesetze und Verordnungen. Zucker, Honig, Siit~waren, kiinstlicher Siiigstoff. Nordwfirttemberg - Baden. NuB-Fondant. Erlafi des Priisidenten de8 Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, Nr. 60169/111 vom 11. November 1949. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Eine Siil~ware war als ,,NuB-Fondant" bezeichnet. Nach dem Aufdruck auf der Packung bestand sie aus Walnu6, Krokikernen, Zucker und Trockenmilch. Was unter ,,Krokikernen" zu verstehen sei, war nicht gesagt. Die Untersuchung ergab, da6 in dem Erzeugnis vorwiegend Sojamehl, Milchbestandteile und Zucker verarbeitet waren. NuBbestandteile waren iiberhaupt nicht feststellbar. Das Erzeugnis ist somit als irrefiihrend bezeichnet, bzw. als verfi~lscht zu beanstanden. )'. Egger (Mannheim). Entwurl einer Verordnung fiber kiinstliehe Siil}stoffe. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirk~ Baden, Abt. Innere Verwaltung, Nr. 43 914/111 A 2 vom 15. August 1949. -- (Nicht im Druck ver6ffentlicht.) Durch den ErlaB wird tier nachstehende) yon der,,Staatl. Chem. Untersu chungsanstalt" und ,,Deutschen Forschungsanstalt fiir Lebensmittelchemie in Mfinchen" aus- gearbeitete Entwurf fiber kfinst]iche SfiBstoffe mitgeteilt1. ,,Auf Grund des § 5 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (RGB1. I, S. 17) wird in Erg/inzung zur VO. fiber den Verkehr mit Sfil~stoff vom 27. Februar 1939 (RGB1. I, S. 336) verordnet: §1. p-Phenetylcarbamid darf vorbehaltlich einer spgteren Regelung aueh aulterhalb der Ape. theken im Kleinhandel in Verkehr gebraeht werden, wenn der Siil~stoff in einzelnen Original- packungen yon hSchstens 2 g Inhalt abgegeben wird. Abgabe an Kinder unter 14 Jahren ist nicht statthaft. §2. I. Abgesehen yon dem Zusatz zu Lebensmitteln dfirfen nur folgende Mischungen yon Siil]- stoff untereinander oder mit Fiillmitteln hergestellt und in Verkehr gebracht werden: a) eine Mischung yon wenigstens 20% Benzoesguresulfimid mit geeigneten Ffillmitteln, b) eine Mischung yon 2 Teilen Benzoesguresulfimid mit 1 Tell p-Phenetylcarbamid, c) Mischungen yon geeigneten Ffillmitteln mit der in § 2, b genannten Mischung, sofern der SfiBstoffanteil in diesem Fall wenigstens 15% betrggt. II. Mischungen, die p-Phenetylearbamid enthalten, dfirfen im Kleinhandel nur in Packungen in Verkehr gebracht werden, die hSchstens 2 g yon diesem StiBstoff enthalten. §3. SiiBstoff darf nur in einer vom Bayerisehen Staatsministerium des Innern oder der zustan- digen entsprechenden Stelle eines anderen deutsehen Landes genehmigten Inlandspaekung in Verkehr gebracht werden. Auf der Packung miissen folgende deutlich sichtbare und lesbare Angaben angebracht sein: a) der chemische Name des Sfifistoffes; daneben kann ein ttandelsname gebraucht werden, b) der Inhalt nach deutschem Gewicht, bei Tabletten auBerdem die ungefghre Stfickzahl, e) welcher Menge Zucker der Inhalt der Packung entspricht, d) Firma und Hauptsitz des Abpackbetriebes, vor allem auch tterstellerbetrieb, e) die Stelle, die die Inlandspackung genehmigt hat, f) bei p-Phenetylcarbamid aul~erdem der I-Iinweis: ,Zur strengen Beaehtung! Dieser SiiB- stoff kann in gr5Beren Mengen genessen sch~dlich wirken.' §4. Die dem Inhalt der Packungen entsprechende Zuckermenge wird erreehnet auf Grund des Siii3ungsgrades, der einer 5%igen Saccharesel5sung entspricht. Das is~ bei Benzoesguresulfimid ............... ein 430facher Siifiungsgrad, bei Benzoesguresu]fimid-Natrium .......... ein 350facher SiiBungsgrad, bei p-Phenetylcarbamid ............... ein l]0facher SiiBungsgrad. 1 Der Entwurf ist dureh die s p g t e r e F a s s u n g [vgl. hierzu V. :KA~IAN~: Dtsch. Lebensmittel- Rdsch. 45, 100 (1949)] iiberholt. Diese enthglt ni cht mehr die Freiverk~iuflichkeit yon Dulcin bis 2 g sowie die Berechnung des SiiBungsgrades unter Bezug auf eine 5%ige SaccharoselSsung Die Redaktion.

Zucker, honig, süwaren, künstlicher Süßstoff

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62 Gesetze und Verordnungen.

Zucker, Honig, Siit~waren, kiinstlicher Siiigstoff. Nordwfirttemberg - Baden.

NuB-Fondant. Erlafi des Priisidenten de8 Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, Nr. 60169/111 vom

11. November 1949. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.) Eine Siil~ware war als ,,NuB-Fondant" bezeichnet. Nach dem Aufdruck auf der Packung

bestand sie aus Walnu6, Krokikernen, Zucker und Trockenmilch. Was unter ,,Krokikernen" zu verstehen sei, war nicht gesagt. Die Untersuchung ergab, da6 in dem Erzeugnis vorwiegend Sojamehl, Milchbestandteile und Zucker verarbeitet waren. NuBbestandteile waren iiberhaupt nicht feststellbar. Das Erzeugnis ist somit als irrefiihrend bezeichnet, bzw. als verfi~lscht zu beanstanden. )'. Egger (Mannheim).

Entwurl einer Verordnung fiber ki ins t l i ehe Siil}stoffe. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirk~ Baden, Abt. Innere Verwaltung, Nr. 43 914/111 A 2

vom 15. August 1949. - - (Nicht im Druck ver6ffentlicht.) Durch den ErlaB wird tier nachstehende) yon der , ,Staat l . Chem. U n t e r s u c h u n g s a n s t a l t "

und , ,Deutschen F o r s c h u n g s a n s t a l t fiir L e b e n s m i t t e l c h e m i e in Mfinchen" aus- gearbeitete Entwurf fiber kfinst]iche SfiBstoffe mitgeteilt 1.

,,Auf Grund des § 5 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (RGB1. I, S. 17) wird in Erg/inzung zur VO. fiber den Verkehr mit Sfil~stoff vom 27. Februar 1939 (RGB1. I, S. 336) verordnet:

§1. p-Phenetylcarbamid darf vorbehaltlich einer spgteren Regelung aueh aulterhalb der Ape.

theken im Kleinhandel in Verkehr gebraeht werden, wenn der Siil~stoff in einzelnen Original- packungen yon hSchstens 2 g Inhalt abgegeben wird. Abgabe an Kinder unter 14 Jahren ist nicht statthaft.

§2. I. Abgesehen yon dem Zusatz zu Lebensmitteln dfirfen nur folgende Mischungen yon Siil]-

stoff untereinander oder mit Fiillmitteln hergestellt und in Verkehr gebracht werden: a) eine Mischung yon wenigstens 20% Benzoesguresulfimid mit geeigneten Ffillmitteln, b) eine Mischung yon 2 Teilen Benzoesguresulfimid mit 1 Tell p-Phenetylcarbamid, c) Mischungen yon geeigneten Ffillmitteln mit der in § 2, b genannten Mischung, sofern

der SfiBstoffanteil in diesem Fall wenigstens 15% betrggt. II. Mischungen, die p-Phenetylearbamid enthalten, dfirfen im Kleinhandel nur in Packungen

in Verkehr gebracht werden, die hSchstens 2 g yon diesem StiBstoff enthalten.

§3. SiiBstoff darf nur in einer vom Bayerisehen Staatsministerium des Innern oder der zustan-

digen entsprechenden Stelle eines anderen deutsehen Landes genehmigten Inlandspaekung in Verkehr gebracht werden. Auf der Packung miissen folgende deutlich sichtbare und lesbare Angaben angebracht sein:

a) der chemische Name des Sfifistoffes; daneben kann ein ttandelsname gebraucht werden, b) der Inhalt nach deutschem Gewicht, bei Tabletten auBerdem die ungefghre Stfickzahl, e) welcher Menge Zucker der Inhalt der Packung entspricht, d) Firma und Hauptsitz des Abpackbetriebes, vor allem auch tterstellerbetrieb, e) die Stelle, die die Inlandspackung genehmigt hat, f) bei p-Phenetylcarbamid aul~erdem der I-Iinweis: ,Zur strengen Beaehtung! Dieser SiiB-

stoff kann in gr5Beren Mengen genessen sch~dlich wirken.'

§4. Die dem Inhalt der Packungen entsprechende Zuckermenge wird erreehnet auf Grund des

Siii3ungsgrades, der einer 5%igen Saccharesel5sung entspricht. Das is~ bei Benzoesguresulfimid . . . . . . . . . . . . . . . ein 430facher Siifiungsgrad, bei Benzoesguresu]fimid-Natrium . . . . . . . . . . ein 350facher SiiBungsgrad, bei p-Phenetylcarbamid . . . . . . . . . . . . . . . ein l]0facher SiiBungsgrad.

1 Der Entwurf ist dureh die s p g t e r e F a s s u n g [vgl. hierzu V. :KA~IAN~: Dtsch. Lebensmittel- Rdsch. 45, 100 (1949)] iiberholt. Diese enthglt ni cht mehr die Freiverk~iuflichkeit yon Dulcin bis 2 g sowie die Berechnung des SiiBungsgrades unter Bezug auf eine 5%ige SaccharoselSsung Die Redaktion.

Gifte, Velgiftungen. 63

5 ° .

Neuartige SiiBstoffe und neuartige Siil~stoffmischungen werden nur zugelassen, wenn sic in lebensmittelchemiseher, wfl'tsehaftlicher oder techniseher Hinsicht besondere Vorziige be.sitzen und vom Staatsministerium des Innern als gesundheitlich unbedenklich erachtet sind. Vor Zu- lassung eines neuen Sfiftstoffes hat der I-Iersteller einen ausreiehenden Nachweis der gesundheit- lichen Unbedenkliehkeit und der lebensmittelchemisehen EJgnung auf seine Kosten zu erbringen.

§6. Alle Betriebe, die sich mit der Herstellung oder dem Abpacken yon Siil3stoff befassen, haben

dies dem Bayerisehen 1 Staatsministerium des Innern zum Zwecke der hygienischen und lebens- mittelrechtlichen ~berwachung anzuzeigen. Unbeschadet der Betriebserlaubnis nach § l des SiiBstoffgesetzes vom 1. Februar ]939 (vgl. oben) k6nnen Auflagen gemacht werden."

Herstellung uml Abfiillung yon SiiSstoff. Erlafl des Pr6sidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, Nr. 62 477 / I I I A 2

vom 17. November 1949. - - (iNicht im Druck ver6ffentlicht.) Bis zu der demn~chst yon seiten des Bundesinnenministeriums zu erwartenden allgemeinen

Regelung des Verkehrs mit Siil]stoff besteht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs kein Bedenken, p-Phenetylearbamid in Substanz sowie in Misehung mit Benzoes~iuresul/imid als nicht apothekenpflichtig zu betrachten und aueh in Lebensmittelgesch~ften und ~hnlichen Betrieben in den Handel zu bringen. F. Egger (Marmheim).

BedarfsgegenstSnde, technische Produkte, Werkstoffe. (s. auch S. 63 unter , ,Gifte, Vergiftungen".)

Nordrhein - Westfalen. Riehflinien fiir die Beurteilung thioglykols/iurehaltiger KaltdauerwellenmitteL

Erlafi des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alen I I B / l a 61--0 vom 31. Ju l i 1949. - - (Nieht im Druek ver6ffentlicht.)

Thioglykols~urehaltige Kaltdauerwellenmittel haben zu Gesundheitssch~digungen geffihrt. Bei der Beurteilung dieser Mittel sind folgende Richtlinien zu beachten:

1. Der pH-Wert dieser Mittel mul~ zwisehen 8 und 9,5 liegen. 2. Diese Mittel diirfen anorganischen Sulfidschwefel, gesundheitlich beden~liche Zus~itze

(Stabilisatoren, z.B. ~ydroxylamin) oder gesundheitlich bede~kliehe Verunreinigungen oder Schwermetalle nicht enthalten.

Gifte, Vergiftungen. (s. auch S. 61 bei , ,Fleisch".)

Hessen. Pflanzen-Seh~dlings-Bek~mpfungsmittel ,,Bayer E 605%

Erla/3 des Hess. Staatsministeriums des Innern vom 19. September 1949. - - (StaatsanzeigeI ~ f. d. Land ttessen 1949, Nr. 42, S. 437.) •

D~ sehon die beim Einst~uben der Pflanzen im Freien eingeatmeten Mengen ,,E 605" (= Ester der Thiophosphors~ure mit ~thyla]kohol und p-Nitrophenol) ausreichen, um schwerste Gesundheitssch~den herbeizufiihren, wird auf strenge Befo]gung der Gebrauchsanweisung mit Warnnng und der Sicherheitsanweisung bei Gebrauch dieses Pflanzen-Sch~dlings-Bek~mpfungs- mittels ausdriicklich aufmerksam gemac]~t. E. Bohm (Frankfurt a. M.).

Nordwiirttemberg - Baden. Schiidlingsbekiimpfung.

Erlafl des Priisidenten des Lande~bezirks Baden, .Abt. Innere Verwaltung, Nr. 6 0 0 0 0 / I I I A 2 yore 14. November 1949. - - (Nicht im Druck ver6ffentlieht.)

In dem Er]aB wird auf verschiedene ungiinstige Erfahrungen mit Sch~dlingsbek~mpfungs- mitteln hingewiesen. Es wird einmal darauf aufmerksam gemacht, dab die yon der ,,Biologi- schen Zentralanstalt" anerkannten ,,Hexamittel" auf der ~ul~eren Verpackungshiille den Zu- satz tragen mfissen: ,,Bei reifenden Frfichten und Gemfise Geschmacksbeeinflussung mSglich".