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nicht.InsbesondereistkeineAbwägungveranlasst,dieandenGradder (zu erwartenden)BehinderungdesKindesunddessenentwicklungnachderGeburtanknüpft.InsoweitmissverstehtdasBerufungsgerichtoffenbardievorstehendzitiertenAusführungendeserkennendensenats.LiegendieVoraussetzungendes§218aAbs.2stGBvor,soistderschwangerschaftsabbruchvonGesetzeswegenerlaubt.Die erforderliche Abwägung zwischen dem LebensrechtdesKindesunddenBelangenderMutterhatderGesetzgeberdurchdieAusgestaltungdiesestatbestandesbereitsvorgenommen. Die bei der Prüfung des zivilrechtlichenschadensersatzanspruchszustellendePrognosedarfmithinnurdahingehen,obdieVoraussetzungenfüreinenrechtmäßigenschwangerschaftsabbruchvorgelegenhättenundobdieMuttersichfürdenAbbruchentschiedenhätte.BeidieserPrognosekönnendieArtundderGradderzuerwartendenBehinderungindizielldurchauseineRollespielen.Nurdahinisteszuverstehen,wenndererkennendesenatausgeführthat,dieGefahreinerschwerwiegendenBeeinträchtigungdesGesundheitszustandesmüssealssodrohenderscheinen,dassbeidergebotenenGüterabwägungdasLebensrechtdesungeborenendahinterzurückzutretenhabe(senatsurtt.a.a.O.).
[14]III.DasdieKlageabweisungbestätigendeBerufungsurteilkanndemnachkeinenBestandhaben.Diesacheistan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dienunmehrerforderlichenweiterenfeststellungengetroffenwerdenkönnen.
DOI: 10.1007 /s00350-007-1911-z
Zum Straftatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse
StGB § 278
Zur Anwendbarkeit des § 278 StGB bei Unterzeich-nung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne ärztliche Untersuchung. (Leitsatz des Bearbeiters)BGH, Urt. v. 8. 11. 2006 – 2 StR 384 /06 (LG Frankfurt a. M.)
Problemstellung:Nach§278stGBmachtsicheinArztstrafbar,wennereinunrichtigeszeugnisüberdenGesundheitszustandeinesMenschenzumGebrauchbeieiner Behörde oder Versicherungsgesellschaft widerbesseresWissenausstellt.DerstraftatbestandsichertdieBeweiskraft ärztlicher Bescheinigungen, deren InhaltinunterschiedlichenBereichenderRechtsordnungerhebliche Rechtsfolgen auslösen kann. §278 stGB warbislang nur selten Gegenstand revisionsgerichtlicherentscheidungen (vgl. etwa BGH, MedR 1998, 326).Mit seinemvorliegendenurteil hat derBGHnun imHinblickaufRechtsfehlerinderBeweiswürdigungeinerstinstanzlichesurteilaufgehoben,durchdaseinArztvonVorwürfennach§278stGBfreigesprochenwordenwar.
Zum Sachverhalt: Die staatsanwaltschaft f. hatte dem Angeklagten vorgeworfen, für 38 nicht existente Personen insgesamt360 unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zuhaben, mit denen der gesondert Verfolgte G. entsprechend einemgemeinsamentatplan391Ausgleichszahlungennach§10desLohnfortzahlungsgesetzes(LfzG)erlangthabensoll.DasLGhatdenAngeklagtenvondiesemVorwurffreigesprochen.eshatu.a.folgendesfestgestellt:DerAngeklagte betrieb einePraxis fürAllgemeinmedizininO.BeiseinenPatientenhandelteessichganzüberwiegend
BearbeitetvonRechtsanwaltJürgenPauly,fachanwaltfürstrafrecht,Wolfsgangstraße92,60322frankfurta.M.,DeutschlandBearbeitetvonRechtsanwaltJürgenPauly,fachanwaltfürstrafrecht,Wolfsgangstraße92,60322frankfurta.M.,Deutschland
um Arbeitnehmer aus dem früheren Jugoslawien.DieAusstellungvonArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenhandhabtederAngeklagtegroßzügig. Üblicherweise unterschrieb er ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenblankoimBehandlungsraumundverwiesdenPatientendamitandieRezeption,woeine seinerArzthelferinnendasformularmitdenDaten,diederAngeklagte inderPatientendateivermerkthatte, ausfüllte.Dieverfahrensgegenständlichen360Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tragen Ausstellungsdaten zwischendem1.11.2001unddem2.12.2003undlautenaufdieNamenvon38verschiedenenPersonen.einedieserPersonenexistiertnachÜberzeugung des LG tatsächlich und ist vomAngeklagtenuntersucht worden. Die Daten aller Krankschreibungen wurden vomgesondert Verfolgten G. vorgegeben, der die ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenbeiverschiedenenallgemeinenOrtskrankenkassenzurerstattungnachdemLfzGeinreichte.DerAngeklagtehatteimermittlungsverfahreneingeräumt,dassdieunterschriftenvonihmstammen;weitereAngabenzudenumständen,unterdenenerdieseKrankschreibungenunterzeichnethat,haterwederimermittlungsverfahrennochinderHauptverhandlunggemacht.DasLGhatsichnichtdavonzuüberzeugenvermocht,dassderAngeklagteaufgrundeinesgemeinsamentatplanesmitG.gehandelthat.esseivielmehrnichtauszuschließen,dassdiebeidenArzthelferinnenM.undK.denAngeklagtenunterVorwändenveranlassthabenkönnten,vermeintlichberechtigteArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenblankozuunterschreiben,sodassihmderenunrichtigkeitbzw.derbetrügerischeVerwendungszwecknichtbewusstgewesensei.
GegendensobegründetenfreispruchhatdiestaatsanwaltschaftRevisioneingelegtunddieVerletzungsachlichenRechtsgerügt.DasRechtsmittel hatteerfolgund führte zurAufhebungdes freisprechendenurteils.
Aus den Gründen:[3]II.Diedenfreispruchtragendenerwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nichtstand.
[4]1.Nach§278stGBmachtsicheinArztstrafbar,dereinunrichtigeszeugnisüberdenGesundheitszustandeinesMenschenzumGebrauchbeieinerBehördeoderVersicherungsgesellschaftwiderbesserenWissensausstellt.DieVorschriftsolldieBeweiskraftärztlicherzeugnissefürBehördenundVersicherungsgesellschaftensichern.einzeugnis,daseinArztohneuntersuchungausstellt,istalsBeweismittelebensowertloswieeinzeugnis,dasnachuntersuchungden hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtigdarstellt (BGHst6,90,92;RGst74,229,231).Obdiesauch dann gilt, wenn der Arzt eine folgebescheinigungausstellt,nachdemerdenPatientenvorderAusstellungderersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat,kannhierdahinstehen,weilesimvorliegendenVerfahrennichtumdiesefällegeht,sondernumfälle,indenennieeineuntersuchungstattgefundenhabensoll.
[5]DasLGist rechtlichzutreffenddavonausgegangen,dassdasAusstelleneinerArbeitsunfähigkeitsbescheinigungohne ärztliche untersuchung den tatbestand des §278stGBinobjektiverundsubjektiverHinsichtverwirklicht.eshat seineÜberzeugunggeäußert,dassderAngeklagteauchohnepersönlicheVorsprachedesPatientenauf telefonische Anforderung und damit wissentlich unrichtigeArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenausgestellthat.eshatdenAngeklagtendennochaustatsächlichenGründenvomVorwurfdesAusstellensunrichtigerGesundheitszeugnisseindenangeklagtenfällenfreigesprochen,weilinkeinemdieser angeklagten360einzelfällemehr festzustellen sei,unter welchem konkreten Vorwand die ArzthelferinnendieBlankounterschriftdesAngeklagtenerlangthätten.eskommenebendemVorwand,dasseinPatienttelefonischeineKrankschreibungerbetenhabe,eineVielzahlvonBegründungen in Betracht, aufgrund derer der Angeklagtegeglaubt haben könne, dass die Ausstellung sachlich berechtigtsei,etwawennihmgesagtwordensei,dasseinPatientseineArbeitsunfähigkeitsbescheinigungverlorenhabeoder wegen eines eingabefehlers oder der BeschädigungderArbeitsunfähigkeitsbescheinigungeineneueBescheinigungausgestelltwerdenmüsse.
Rechtsprechung248 MedR(2007)25: 248–249
[6]a)Demkannschondeshalbnichtgefolgtwerden,weildasLGselbstzurBegründung seinerentschädigungsentscheidung, mit der eine entschädigung des Angeklagtennach dem Gesetz über die entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmenabgelehntworden ist,dargelegthat,dassderAngeklagteinnichtunerheblichemumfangwissentlich unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungenerstellt hat, indem er Blankounterschriften für angeblichtelefonischerforderteArbeitsunfähigkeitsbescheinigungengeleistethat.DadiesfürdieArzthelferinnenderbequemsteWeggewesensei,seihiervonreichlichGebrauchgemachtworden.DamitistdieAnnahmedesLG,eskämeeineVielzahl von Möglichkeiten in Betracht, aufgrund derer derAngeklagte geglaubt haben konnte, dass die AusstellungderArbeitsunfähigkeitsbescheinigungensachlichgerechtfertigtsei,nichtohneweitereszuvereinbaren.
[7] b) Die Beweiswürdigung des angefochtenen urteilsistjedochauchdeshalbnichtfreivonrechtlichenBedenken,weildieurteilsgründeschonnichterkennenlassen,obdie38Personen,fürdiedieverfahrensgegenständlichenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, tatsächlichexistierenodernicht.DasLGhatnurhinsichtlichdesN.G.festgestellt,dassesdiesenPatiententatsächlichgebe.Dieurteilsgründeteilenfernernichtmit,welcheerklärungderzeugeDr.R.,derPraxisvertreterdesAngeklagten,derebenfallsfüreinigedieser38PersonenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenunterzeichnethat,hierfürgegebenhat,oberdiePatientenuntersuchthatoderoberlediglichBlankounterschriftenaufAnforderungderArzthelferinnengeleistethat.VonBedeutungwäreinsoweit,obDr.R.tatsächlichmitBegründungen,diedasLGalsmöglichfürvermeintlichberechtigte BlankoArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angesehenhat,zumunterschreibenvonArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenaufgefordertwordenist.DasArgumentdesLG,dassdieabgerechnetenärztlichenLeistungenangesichtsdergeringenHöhederVergütungkeinhinreichendesMotivdesAngeklagtenfüreinstrafbaresVerhaltenergäben,stehtimWiderspruchzuseinerfeststellung,dassderAngeklagtegenerellbereitwar, auf telefonischeAnforderungArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenauszustellen,wofürdasMotivauchdieärztlicheVergütunggewesenseindürfte.schließlichtrifftauchdieerwägungdesLGnichtzu,dassumgerechnetaufdenangeklagtentatzeitraumdieArzthelferinnennichteinmaleineArbeitsunfähigkeitsbescheinigungproArbeitstagvomAngeklagtenhättenerschleichenmüssen.WiederVertreterderBundesanwaltschaftzutreffendausgeführthat,sindvondenverfahrensgegenständlichen360Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungenallein302indemnuretwasmehrals zehnMonatewährendenzeitraumvom27.1. bis zum2.12.2003ausgestelltworden.
[8]c)DasLGverkenntzudemdieAnforderungen,welchedieRechtsprechungandiefeststellungdesschuldumfangs bei serienstraftaten stellt. steht ein strafbares Verhaltendestätersfest,kanneslediglichnichtbestimmteneinzelaktenzugeordnetwerden,kanndieBestimmungdesschuldumfanges,da[s]heißtdieBestimmungderzahldereinzelaktestrafbarenVerhaltens,imWegederschätzungerfolgen(BGHRstGBvor§1/serienstraftatenBetrug1;steuerhinterziehung2).BeiderfeststellungderzahldereinzelakteistderGrundsatzindubioproreozubeachten.einsolchesVerfahreniststetszulässig,wennsichfeststellungenaufandereWeisenicht treffen lassen. JedeandereBetrachtung, die von einer eingeengten, jedeneinzelfallisoliertbeurteilendensichtweiseausgeht,würdezumAusschlussderstrafbarkeitbeizweifellosstrafbaremGesamtverhaltenführen,wiedervorliegendefallzeigt.DasssichfüreineschätzungkeineausreichendsicherenGrundlagengewinnenließen,istdemurteilnichtzuentnehmen.
[9] 2. Der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler führtauch zur Aufhebung des freispruchs vom Vorwurf desgemeinschaftlichenBetruges.selbstwennderAngeklagte
nicht aufgrund einer Absprache mit dem gesondert VerfolgtenG. zusammengewirkt haben sollte, hätte sich dasLGmitderfrageauseinandersetzenmüssen,oberbeiderwissentlichen Ausstellung falscher GesundheitszeugnissemitbedingtemVorsatzhinsichtlicheinermöglichenbetrügerischenVerwendungderselbengehandelthat.
Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform der GmbH
HeilberG NW § 29 Abs. 2 S. 3; GmbHG §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 9c; GG Art. 12
§ 29 Abs. 2 S. 3 HeilberG NW ermöglicht die Füh-rung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform der GmbH nur, wenn – wie bei der Tierärztekammer Nordrhein bislang nicht der Fall – die Berufsordnung insoweit die Anforderungen im Einzelnen festlegt.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 10. 2006 – I-3 Wx 107 /06 (LG Kleve)
Problemstellung: Der streit um die sog. „HeilkundeGmbH“ ist in Rechtsprechung und Literatureigentlichlängstausgestanden.Anfangder1990erJahre galt die ambulante ärztlicheBerufsausübung in derRechtsformderGmbHnochals„schlechterdingsnichtdiskutabel“ (so Taupitz, NJW 1992, 2317, 2318) unddieBerufsordnungen allerLandesärztekammern sowiemehrereKammergesetzeenthieltenNormen,dienachallgemeiner Lesart weitgehend alle juristischen PersonendesPrivatrechtsalsRechtsformenärztlicherPraxen ausschlossen. Nachdem sich gewichtige stimmen,unter ihnen auch der BGH, für eine zulässigkeit derGmbH (und damit auch anderer juristischer Personendes Privatrechts) als Rechtsform ärztlicher tätigkeitausgesprochen hatten, wurden die satzungsrechtlichenundkammergesetzlichenVerboteweitgehendaufgehoben(zurentwicklungs.BGH,MedR1994,152ff.m.Anm.Taupitz;Laufs,MedR1995,11ff.;Rieger,MedR1995,87ff.;sowieKatzenmeier,MedR1998,113ff.,jew.m.zahlr.Nachw.).
DernachfolgendabgedruckteBeschlussbefasst sichmitdereigentlichalserledigtzubetrachtendenProblematikderHeilkundeGmbHinGestalteinesfallesausdem tierärztlichen Berufsrecht. Das OLG Düsseldorfhatdieeintragungeinertierarztpraxis inderRechtsformderGmbHindasHandelsregisterabgelehnt,weildieentsprechendeNormdesHeilberufsgesetzesNordrheinWestfalendieführungeinertierarztpraxisinderRechtsformderGmbHzwarseitdem17.3.2005erlaubt,dietierärztekammerNordrheinaberbislanguntätiggeblieben ist unddie vomHeilberGgefordertenberufsrechtlichen Regelungen zu den Voraussetzungen dertierärztlichen tätigkeit in einer GmbH noch nicht indieBerufsordnungaufgenommenhat.AusdemBlickwinkelderdurchArt.12GGgeschütztentierärztlichenBerufsfreiheitbefremdetderBeschlussdesOLGDüsseldorfaufdenerstenBlickzwarerheblich,formalrechtlichisteraberwohlnichtzubeanstanden.
Zum Sachverhalt:DieAst.isteineVeterinärGmbHinGründungundbegehrtihreeintragungindasHandelsregister.Nachihrersatzungv.28.9.2005istGegenstanddesunternehmensdieerrich
eingesandtvonRiOLGPeterv.WuukLipinski,Düsseldorf;bearbeitetvonRechtsanwältinDr.iur.Maikeerbsen,Wegenerstraße5,71063sindelfingen,Deutschland
eingesandtvonRiOLGPeterv.WuukLipinski,Düsseldorf;bearbeitetvonRechtsanwältinDr.iur.Maikeerbsen,Wegenerstraße5,71063sindelfingen,Deutschland
MedR(2007)25: 249Rechtsprechung 249–251