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ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG Fragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Herausgeber >> Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. >> Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Kooperation mit >> ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER … · 3 Flussdiagramm Betäubungsmittel-Versorgung im ambulanten Bereich Vorwort Einleitung Zum Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten

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ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNGFragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Herausgeber>>DeutscheGesellschaftfürPalliativmedizine.V.>>BundesopiumstelleimBundesinstitutfürArzneimittel undMedizinprodukte

in Kooperation mit>>ABDA–BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände

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BESTELLADRESSE BROSCHÜRENDeutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.T 030 / 30 10 100 [email protected]

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FlussdiagrammBetäubungsmittel-Versorgung im ambulanten Bereich

Vorwort

EinleitungZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung

Frage 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus? Welche Sonderregelungen gibt es bei der Verschreibung?

Frage 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?

Frage 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?

Frage 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?

Frage 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?

Frage 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäubungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?

FlussdiagrammVerwendungsmöglichkeit für Betäubungsmittel, die unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden

Frage 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Was ist dabei zu beachten?

Frage 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?

>> INHALT

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PatientbrauchtBtM

Verschreibung

BeendigungTherapie

Vernichtung

Überbrückungs-überlassung

BelieferungdurchApothekezeitnahnichtmöglich

Abholungi.d.ApothekedurchDritte

SelbständigeAbholungi.d.Apotheke

1

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6

2

1+3

>> BetäuBungsmittel-Versorgung im amBulanten Bereich

5NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre

StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtungAnwendungdurchdenArzt

x

PatientbrauchtBtM

TherapieFortführung

KeineAushändigunganPatient

Alten-undPflegeheim

Hospiz&SAPV

BeendigungTherapie

UnmittelbareAnwendungimNotfall

Verschreibungf.d.Praxisbedarf

BeendigungTherapie

WiederverschreibungoderWeiterverwendung(s.FlussdiagrammSeite20)

ÜberführungNotfallvorrat

Verschreibung

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8

7

6 >> VorworT der HerAusgeber

IndenletztenJahrenhabensichdieBedingungenfürdieVersorgungvonPalliativpatientenimambulantenBereicherheblichverändert.NebenderSchaffungorganisatorischerStrukturenmusstenauchGesetzeundVerordnungenweiter-entwickeltwerden,umdenBedürfnissenvonPatientinnenundPatientengerechtwerdenzukönnen.InsbesonderediebetäubungsmittelrechtlichenRegelungenwurdenineinemmehrstufigenProzessangepasst,dermitderÄnderungdes§13BetäubungsmittelgesetzzumÜberlassenvonBetäubungs-mittelninNotfallsituationenseinenvorläufigenAbschlussgefundenhat.

GesetzeundVerordnungenlassensichhäufignichtineinerSpracheabfassen,dievonklinischtätigenPersonensofortverstandenwird.DiesführtzuUnsicherheitimUmgangmitBetäubungsmitteln.AusAngstvorjuristischenKonsequen-zenkannesinEinzelfällendazukommen,dassärztlicherseitsdiebestehendenMöglichkeitenderVersorgungmitBetäu-bungsmittelnnichtvollständigausgeschöpftwerdenunddarauseineUnterversorgungvonPatientenresultiert.

ZieldiesesLeitfadensistes,SicherheitimUmgangmitBetäubungsmittelnzuvermittelnundpraxisrelevanteHinweisefürdietäglicheArbeitzugeben.

PatientenmüssenunterEinhaltungderbetäubungsmittel-rechtlichenRegelungenbedarfsgerechtundschnellmitdenbenötigtenArzneimittelnversorgtwerden.InKenntnisdergeltendenRechtslagekönnenpraxisnaheLösungengefundenwerden,dieeineadäquateVersorgungambulanterPalliativ-patientenmitBetäubungsmittelnjederzeitsicherstellen.

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GrundvoraussetzungfürdieerfolgreichePatientenversor-gungistdabeieineguteKommunikationzwischenÄrzten,LeistungserbringerninderambulantenPalliativversorgung(z.B.Palliative-Care-Teams)unddenApotheken.

DieserLeitfadenrichtetsichanalle,dieanderprofessionellenmedizinischenVersorgungvonPalliativpatienten–zuHauseoderimHospiz–beteiligtsind.Wirhoffen,dasserzueinemverantwortungsbewusstenundangstfreienUmgangmitBetäubungsmittelnbeiträgt.

DieHerausgeber

8 >> eINLeITuNgZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der PalliativversorgungVieleArzneimittel,dieinderPalliativversorgungregelmäßigtherapeutischangewendetwerden,sindBetäubungsmittel(z.B.Opioide).

AuchBetäubungsmittel(BtM)mitbreiterklinischerAnwen-dungbergendieGefahreinermissbräuchlichenVerwendung,sodasseineAbzweigungzuillegalenZweckensoweitalsmöglichverhindertwerdenmuss.AusdiesemGrundunter-liegensiedenbetäubungsmittelrechtlichenRegelungen,diesichbezüglichderPalliativversorgungvorallemausdemBetäubungsmittelgesetz1(BtMG)undderBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung2(BtMVV)ergeben.

DiehäufigstenFragen,dieinderPraxisderPalliativ-versorgungauftauchen,betreffendieBtMVV.Dortwirdunteranderemgeregelt:

• welcheÄrztewelcheBtMverschreibendürfen,• welcheHöchstmengenzubeachtensind,• wieimambulantenundstationärenBereich dieentsprechendenBtM-RezepteundBtM-Anforderungs- scheineauszufüllensind,• wieinderApothekedieAbgabeerfolgt,• wiedieDokumentationdesgesamtenBtM-Verkehrs zuerfolgenhat,• wiederUmgangmitBtMinKrankenhäusernundim RettungsdienstsowieinAlten-undPflegeheimen, HospizenundEinrichtungenderspezialisierten ambulantenPalliativversorgung(SAPV)möglichist.

1 BetäubungsmittelgesetzinderFassungderBekanntmachungvom1.3.1994 (BtMG;BGBl.IS.358),zuletztgeändertdurchArt.3desGesetzesvom 04.04.2016(BGBl.IS.569)2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung(BtMVV;BGBl.1998IS.74,80), zuletztgeändertdurchArt.2derVerordnungvom11.11.2015(BGBl.IS.1992)

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2011und2012tratenverschiedeneÄnderungenbetäubungs-mittelrechtlicherRegelungeninKraft.DienachfolgendenAspektesinddabeifürdieambulantePalliativversorgungvonbesondererBedeutung:

• EinrichtungeinesBtM-NotfallvorratesinSAPV-Einrichtungen undHospizen• KriterienzurWiederverschreibungundWeiterverwendung nichtmehrbenötigterBtM• RegelungenzurbegrenztenÜberlassungvonBtMin Ausnahmesituationen

NachfolgendwerdenfürdietäglichePraxisrelevanteFragenbeantwortet.DasFlussdiagrammzuBeginndiesesLeitfadenssolldemLeserdieOrientierungerleichtern.

10 >> FrAge 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus?

Ein BtM-Rezept muss folgende Angaben enthalten:

Patientenangaben:• Name,Vorname,GeburtsdatumundAnschriftdesPatienten.• Krankenkassebzw.Kostenträgerwerdenggf.oberhalb desNamenseingetragen.

Ausstellungsdatum

Arzneimittel:• EindeutigeArzneimittelbezeichnungoder ArzneimittelbezeichnungmitzusätzlicherBezeichnung undGewichtsmengedesenthaltenenBtM.• MengedesverschriebenenArzneimittelsinGramm, MilliliteroderStückzahlderabgeteiltenForm (Hinweis:DieAngabe„1OP“bzw.„N2“hinterderArznei- mittelbezeichnungreichtnichtaus!Beitransdermalen SystemenistdieBeladungsmengeanzugeben(z.B.Fentanyl Pflaster50Mikrogramm/h,5St.,enthält8,25mgFentanyl)).

XXXXXXX XXXXX123456789

Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin

Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890

-

(ggf. hier: Privat)

Morphin-Musterpharm, 10 mg, 50 Tbl.,

2 x tägl. 1 Tablette einnehmen

Patientendaten oder „Praxisbedarf“

Sonderregelungen (A, bzw. N, S, oder SZ)

Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin

Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890

16.06.2016

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DieBeladungsmengeistdieimSystemtatsächlich enthalteneWirkstoffmenge.Sieentsprichtnichtderfrei- gesetztenMenge.AufdieAngabederBeladungsmenge kannnurverzichtetwerden,wenndieArzneimittel- bezeichnungeindeutigist(z.B.Fentanyl–musterpharm® 50Mikrogramm/hMatrixpflaster,5St).

GebrauchsanweisungmitEinzel-undTagesdosisoderder Vermerk„gemäßschriftlicherAnweisung“,fallsderPatient eineschriftlicheAnleitungerhaltenhat.

Sonderzeichen: (sieheauchunter‚SonderregelungenbeiderVerschreibung’)• BeiÜberschreitenderVerschreibungshöchstmenge3 innerhalbvon30TagenderBuchstabe„A“.• BeiNachreicheneinernotfallbedingtenVerschreibung derBuchstabe„N“.

Name,Anschrift,TelefonnummerundBerufsbezeichnung sowiedieeigenhändigeUnterschriftdesverschreibenden Arztes.VertritteinArztBdenArztAundverwendetdabei dieRezeptedesArztesA,sohatdieUnterschriftmit demVermerk„i.V.“zuerfolgen.Zudemmüssenggf.Name, AnschriftundTelefonnummerdesArztesBaufdemRezept ergänztwerden,sodassdietelefonischeKontaktaufnahme mitdemtatsächlichverschreibendenArztmöglichist.

BeiRezeptenfürdenPraxisbedarfentfallendiePunkte1und 4,esreichtderVermerk„Praxisbedarf“imPatientenfeld.

3 VerschreibungshöchstmengenhäufigverschriebenerWirkstoffe:

Buprenorphin800mg Fentanyl 500mg (Cave:BeiPflastern giltderGesamtgehaltanWirkstoff)

Hydromorphon 5 000mg Levomethadon 1 800mg Morphin 24 000mg Oxycodon 15 000mg

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Hinweis:VordemHintergrundvonRabattverträgenundderaut-idemRegelungistzubeachten,dassaucheinBtM-haltigesArzneimitteldurcheinwirkstoffgleichesArzneimittelvomApothekerersetztwerdenmussbzw.darf,wennes„…mitdemverordneteninWirkstärkeundPackungsgrößeidentischist,füreingleichesAnwendungsgebietzugelassenistunddiegleicheodereineaustauschbareDarreichungs-formbesitzt“4,dabeisindDarreichungsformenmitunter-schiedlicherWirkdauer(z.B.retardierteoraleArzneiformenmit12oder24StundenWirkdauer)nichtaustauschbar.

FürseinenPraxisbedarfdarfderArzt5BtMbiszurMengeseinesdurchschnittlichenZweiwochenbedarfs,mindestensjedochdiekleinstePackungseinheit,verschreiben.DieBe-grenzungaufmaximalzweiWirkstoffeproRezeptentfällt.

Sonderregelungen bei der Verschreibung• Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge innerhalb von 30 Tagen Innerhalbvon30TagendarfderArztfüreinenPatienten maximalzweiderunter§2Abs.1lit.aBtMVVaufgeführten BtMbiszudergenanntenHöchstmengeverschreiben. SobalddieHöchstmengeindiesemZeitraumüberschritten wird,istdasRezeptvomArztmitdemBuchstaben„A“zu kennzeichnen.DieFestlegungeinerHöchstmenge,die innerhalbvon30Tagenverschriebenwerdendarf,istnicht zuverwechselnmitderReichdauereinerVerschreibung. UnabhängigvonderHöchstmengekanndieReichdauer auchmehrals30Tagebetragen(Bsp.:50KapselnMorphin zu10mgineinerDosierungzueinerKapselamTag; Reichdauer50Tage).

4SGBV§129(1)5 s.§2Absatz3BtMVV

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• Notfall-Verschreibung ImAusnahmefallistdasVerschreibenvonBtMaufjedem Rezeptvordruck(„Kassenrezept“)möglich,wenndiesermit demVermerk„Notfall-Verschreibung“gekennzeichnetwird. MöglichstvorAbgabedesArzneimittelshatderApotheker mitdemArztRücksprachezunehmen.DerArzthatdie Pflicht,unverzüglicheingültiges,mitdemBuchstaben„N“ markiertes,BtM-RezeptderApothekenachzureichen.

>> FrAge 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?

EinBtM-RezeptodereineNotfallverschreibungmussinderApothekeimOriginal(FaxoderelektronischeVerschreibungdienennurderVorabinformation)vorgelegtwerden.NachPrüfungderVerschreibungdurchdenApothekerkanndasBtMabgegebenwerden.

DieskanninderambulantenPalliativversorgungorganisa-torischeProblememitsichbringen,wennderArztbeimPatientenist,vorOrteineVerschreibungausstelltunddasArzneimittelzumPatientengelangenmuss.HieristdiefrühzeitigeKontaktaufnahmezwischenArztundApothekerdringendanzustreben.

• AnstelledesPatientenkönnenDritte(z.B.Angehörige, Taxifahrer,eingewieseneMitarbeiterdesPflegeteams, derApothekeoderauchdieverschreibendenÄrzteselbst) imAuftragdesPatienten6dieVorlagederBtM-Verschreibung inderApothekeunddieLieferungdesBtMzumPatienten übernehmen.

6EsempfiehltsicheineschriftlicheBestätigungdesPatienten.

14 >> FrAge 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?

SeitJuni2012sindApothekenverpflichtet,OpioidezurInjektionsowiezumEinnehmenmitunmittelbarerWirkstoff-freisetzung(unretardiert)undmitveränderterWirkstofffrei-setzung(retardiert)vorzuhalten.7Zudemmusssichergestelltsein,dassOpioideintransdermalerundintransmukosalerDarreichungsformkurzfristigbeschafftwerdenkönnen.Typischerweisesinddiesmorphin-oderfentanylhaltigePräparate.

DieAuswahlderWirkstoffeistallerdingsdemApotheken-leiterfreigestellt.Esempfiehltsich,dassregionaldieLeis-tungserbringerderambulantenPalliativversorgungsowiediepalliativmedizinischtätigenÄrztemitdenApothekeneineArzneimittellisteabsprechen.IneinigenBundesländernhabendiezuständigenKammernbereitsgemeinsamListenvereinbartoderEmpfehlungenausgesprochen.

7 VerordnungüberdenBetriebvonApotheken(Apothekenbetriebsordnung– ApBetrO),zuletztgeändertdurchArtikel2aderVerordnungvom06.03.2015 (BGBl.IS.278)

15>> FrAge 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?

ImRahmendesHausbesuchsdarfderArztBtMausseinemBestandverabreichenoderdemPatientenbzw.demvomArztbeauftragtenPersonalzurunmittelbarenAnwendungüber-lassen.„UnmittelbareAnwendung“bedeutet,dassdasBtMsofortunterderAufsichtdesArztesangewendetwird.ÜberdenakutenBedarfhinaushatdieVersorgungdesPatientenmitBtMaufderGrundlagevonpatientenindivi-duellenBtM-Verschreibungenzuerfolgen,derenBelieferungausschließlichdurcheineöffentlicheApothekeerfolgenkann.

DieunmittelbareAnwendungvonDarreichungsformen,derenWirkungerstzueinemspäterenZeitpunkteintritt,wiez.B.transdermaleSystemeoderretardierteTabletten,istdabeibetäubungsmittelrechtlichunproblematisch.DasAnschließeneinerPCA-Pumpe(Patientcontrolledan-algesia),beidereinPatientzwarEinflussaufdenZeitpunktderInfusioneinerBtM-haltigenLösung,aberkeinendirektenZugriffaufdasBtMhat,istmöglich.

16 >> FrAge 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?

„DerArztdarfzurDeckungdesnichtaufschiebbarenBetäu-bungsmittelbedarfseinesambulantversorgtenPalliativ-patientendiesemdiehierfürerforderlichenBetäubungsmittelinFormvonFertigarzneimittelnüberlassen,wennderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann.“8DieüberlasseneBtM-MengedarfnurdieVersorgungslückeschließen,bisdemPatientendieerfor-derlichenverschriebenenBtMzurVerfügunggestelltwerdenkönnen.DieHöchstüberlassungsmengedarfdenDreitages-bedarfkeinesfallsüberschreiten.

DerGesetzgeberhatdieBedingungenfürdasÜberlassenvonBtMzurspäterenAnwendungbewusstsehrenggefasst,umdieAnwendungdero.g.RegelungaufdiewenigenFällezubegrenzen,indenentatsächlichkeineandereMöglich-keitderVersorgungambulanterPalliativpatientenmitBtMbesteht.

EineZuwiderhandlungiststrafbewehrt.AuchausdiesemGrundsolltenallenachfolgendaufgeführtenVorausset-zungenunbedingterfülltsein,bevoreinBtMzurspäterenAnwendungüberlassenwird.

DieÜberlassungistandienachfolgendbeschriebenenVoraussetzungengebundenundsetztdieKontaktaufnahmemitderdienstbereitenApothekevoraus.

8§13Abs.1aBtMG

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DieFeststellung,dassderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann,trifftzu,wenndaserforderlicheBetäubungsmittel9

1.beieinerdienstbereitenApothekeinnerhalbdesselben KreisesoderderselbenkreisfreienStadtoderineinander benachbartenKreisenoderkreisfreienStädtennichtvor- rätigistodernichtrechtzeitigzurAbgabebereitstehtoder

2.obwohlesineinerApothekenachNummer1vorrätigist oderrechtzeitigzurAbgabebereitstünde,vondem PatientenoderdenPatientenversorgendenPersonennicht rechtzeitigbeschafftwerdenkann,weil

a)diesePersonendenPatientenvorOrtversorgenmüssen oderaufGrundihrereingeschränktenLeistungsfähigkeit nichtinderLagesind,dasBetäubungsmittelzubeschaffen, oder

b)derPatientaufGrundderArtunddesAusmaßesseiner ErkrankungdazunichtselbstinderLageistundkeine Personenvorhandensind,diedenPatientenversorgen.

DerVorgangmusssowohlinderApothekealsauchvomüberlassendenArztentsprechenddokumentiertwerden,10umderzuständigenÜberwachungsbehördeauchnachträg-licheineÜberprüfungdesVorgangszuermöglichen.

9 DerBegriff„erforderlichesBetäubungsmittel”istsehrenggefasst. FragtderArztz.B.OxycodoninderApothekean,esistabernurMorphin verfügbar,hatderArztzuprüfen,obMorphineineTherapiealternative darstellt.IstdiesderFall,mussMorphinverwendetwerden.10EineDokumentationsvorlagestehtunterwww.palliativmedizin.de >DokumentationshilfenzurVerfügung.

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DerArztmussmindestensfolgendeAufzeichnungenführenunddiesedreiJahre,vomÜberlassenderBetäubungsmittelangerechnet,aufbewahren:

1.denNamendesPatientensowiedenOrt,dasDatum unddieUhrzeitderBehandlung,

2.denNamenderApothekeunddeskontaktierten ApothekersoderderzuseinerVertretungberechtigten Person,

3.dieBezeichnungdesangefragtenBetäubungsmittels,

4.dieAngabederApotheke,obdasBetäubungsmittelzum ZeitpunktderAnfragevorrätigistoderbiswanneszur Abgabebereitsteht,

5.dieAngabenüberdiejenigenTatsachen,ausdenensich dasVorliegenderVoraussetzungennachdenSätzen1und2 ergibt.

ImFalledesÜberlassenshatderArztdenambulantver-sorgtenPalliativpatientenoderzudessenPflegeanwesendeDritteüberdieordnungsgemäßeAnwendungderüberlas-senenBetäubungsmittelaufzuklärenundeineschriftlicheGebrauchsanweisungmitAngabenzurEinzel-undTages-gabeauszuhändigen.

19>> FrAge 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäu-bungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?

Betäubungsmittelrechtlichistdiesnichtgeregelt,sodasspragmatischeLösungenmöglichsind.

DieallgemeinenhaftungsrechtlichenAspektederDelega-tionsfähigkeitvonmedizinischenLeistungensinddabeiunabhängigvonbetäubungsmittelrechtlichenFragenzubeurteilen.

Empfehlung:BevorAngehörigezumUmgangmitBtMange-leitetwerden,solltenfolgendeVoraussetzungenerfülltsein:

• SchriftlicherBehandlungsplanmiteindeutigerNennung vonMedikament,DosisundUhrzeitfürdieRegelmedika- tionundergänzendIndikation,Einzeldosis,Mindestabstand zwischenzweiApplikationenundmaximalerTagesdosisbei Bedarfsmedikationliegtvor.• DieAngehörigenpräsentierensichalsausreichend zuverlässig,kompetentundlernfähig.• 24h-ErreichbarkeitdesArzteszurBeratungder Angehörigenistgewährleistet.

DieAnleitungselbstsolltedannstrukturiertfolgendeThemenbeinhalten:

• ErläuterungderMedikamentengabe,ggf.unterEinsatz vonwirkstofffreierDemonstrationswarezumErlernender richtigenTechniken.• HinweisezurMedikamentenverwahrung.• EmpfehlungzurDokumentationderMedikamentengaben.• EmpfehlungzurBeurteilungderWirksamkeit.DieEntscheidung,obdieEinbindungAngehörigerverant-wortbarist,obliegtdembehandelndenArzt.

20 >> Verwendungsmöglichkeit für BetäuBungsmittel, die unter der Verantwortung des arztes gelagert wurden

BeendigungTherapieVernichtung

StammtBtMausHospiz/SAPV?

NEIN

PatientdesArztesindergleichenEinrichtung?

JA

RückgabeanApotheke

QualitätsprüfungApotheke

ApothekelagertzurWeiterverwendungein

AbgabeaufVerschreibung

Alten-undPflegeheim

Hospiz&SAPV

NEIN

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21x NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre

StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtung

BeendigungTherapie

JA

PatientdesArztesindergleichenEinrichtung?

Wiederverschreibung

QualitätsprüfungArzt

AusstellungBtM-Rezept

TeilIoderIIzurDokuabgebenderPatient

TeilIoderIIzurDokuempfangenderPatient

TeilIIIzurDokuArzt

QualitätsprüfungArzt

ÜberführungNotfallvorrat

DokuinBtMDokuPatient+Notfallvorrat

8

7

22 >> FrAge 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Und was ist dabei zu beachten?

Grundregel:AlleBtM(auchvollständigePackungen),aufdiederPatientoderauchseineAngehörigenzuirgendeinemZeitpunktZugriffhatten,dürfennichtfürDritteweiterver-wendetoderwiederverschriebenwerden.IndiesenFällenbleibtnurdieordnungsgemäßeVernichtung,z.B.ineinerApotheke.

EineWeiterverwendungoderWiederverschreibungvonBtMineinemAlten-undPflegeheim,einemstationärenHospizodereinerEinrichtungderSAPVistnurmöglich,

•wenneinArztdasvomihmfüreinenPatientenausgestellte BtM-RezeptnichtdemPatientenaushändigt,sondern diesesentwederselbstinderApothekevorlegtoderdurch vonihmbeauftragtesoderangewiesenesPersonalvorlegen lässtund• wenndieentsprechenderworbenenBtMunterseiner Verantwortunggelagertwerden.

BtM,dieunterderVerantwortungdesArztesgelagertwurden,könnenvondiesemArzt

• einemanderenPatientenindemselbenAlten-und Pflegeheim,demselbenHospizoderderselbenSAPV- Einrichtungverschriebenwerden.DieVerschreibungmuss aufeinemBtM-Rezepterfolgen.ZurDokumentationsollte einTeildesBtM-RezeptesandieKarteikartedes„abgeben- den“Patienten,einTeilandieKartedes„empfangenden“ PatientengeheftetwerdenundderdritteTeilbeimArzt verbleiben.

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• aneineversorgendeApothekezurWeiterverwendung in(auchanderen)Alten-undPflegeheimen,Hospizen oderEinrichtungenderSAPVzurückgegebenwerden. DieRückgabeerfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch der„empfangenden“Apothekeerfolgen.• indenNotfallvorratvonHospizenoderEinrichtungen derSAPVüberführtwerden.DieÜberführunginden NotfallvorraterfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch desNotfallvorratserfolgen.Achtung:InAlten-undPflege- heimendürfenkeineNotfallvorräteangelegtwerden.

FürdieQualitätderwiederverschriebenenArzneimittelistderArzt,imFallederRückgabeaneineApothekezurWeiter-verwendungdieApothekeverantwortlich.

24 >> FrAge 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?

Nach§5cBtMVVdürfenHospizeundEinrichtungenderspezialisiertenambulantenPalliativversorgungeinenNotfallvorratanBtMvorhalten.

DiesermusssichindenRäumenderEinrichtungbefindenunddientausschließlichdazu,denunvorhersehbaren,dringendenundkurzfristigenBedarfderPatientendieserEinrichtungenzubedienen.EineRoutineversorgungausdiesemNotfallvorratherausistnichtmöglich,dieRegelver-sorgungerfolgtüberpatientenbezogenausgestellteBtM-Rezepte.

InAlten-undPflegeheimenistdieEinrichtungeinesNotfall-vorratesnichtmöglich.

UmeinenNotfallvorrateinzurichten,mussderTrägerderEinrichtungeneinenodermehrereÄrztebeauftragen,BtMfürdenNotfallvorratzuverschreiben.DieVerschreibungerfolgtanalogderBtM-VerschreibungfürKlinikenunddenRettungsdienstaufBtM-Anforderungsscheinen.

DerTrägermusszudemeineinterneRegelungmitdenanderBtM-VersorgungbeteiligtenÄrztenundPflegekräftentreffen,diedielückenloseDokumentationderAufnahmeundEntnahmevonBtMsicherstellt.DieinderBtMVVinsbesonde-rein§§1,13,14festgelegtenDokumentationspflichtensolltenallenBeteiligtenzurKenntnisgegebenwerden.

ZudemmussderTrägereineschriftlicheVereinbarungmiteineröffentlichenApotheketreffen,umdieBelieferungunddiehalbjährlicheÜberprüfungdesNotfallvorratesaufeinwandfreieBeschaffenheitundordnungsgemäßeundsichereAufbewahrungsicherzustellen.

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11RichtlinienderBundesopiumstelleüberMaßnahmenzurSicherung vonBetäubungsmittel-VorrätenimKrankenhausbereich,inöffentlichen Apotheken,ArztpraxensowieAlten-undPflegeheimen

VerschriebenwerdendarffürdenNotfallvorratmindestensdiekleinstePackungseinheit,maximalderdurchschnittlicheZweiwochenbedarfanBtM.DerVorrateinesjedenBtMdarfdenMonatsbedarfnichtüberschreiten.

DieLagerunghatineinemgeeignetenTresor11zuerfolgen.

BeimHausbesuchsollteeinebedarfsgerechteMengeanBtMmitgeführtwerden.EmpfohlenwirdeineseparateDoku-mentationfürdieBereitschaftstasche.DiemitgeführtenBtMmüssengegenunbefugteEntnahmegesichertwerden,z.B.durchVerwendungvonGürtel-BtM-Ampullarien,dieimRettungsdiensteingesetztwerden,oderabschließbareTaschen,dieunterständigerAufsichtsind,d.h.z.B.nichtungesichertimPKWzurückgelassenwerdendürfen.

>> NoTIzeN

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Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteKurt-Georg-Kiesinger-Allee353175Bonnwww.bfarm.de

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StandJuni2016