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Zusammenfassende Dokumentation - g-ba.de · Gruppen austauschbarer Darreichungsformen werden grundsätzlich nicht hinsichtlich unter- schiedlicher Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen

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  • Zusammenfassende Dokumentation

    1 Zusammenfassende Dokumentation Stand: 7. September 2013

    zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ber eine nderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII - Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gem 129 Abs. 1a SGB V

    Ergnzung neuer Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und Aktua-lisierung bereits bestehender Gruppen

    Vom 20. Juni 2013

    Inhalt A. Tragende Grnde und Beschluss ............................................................................. 2

    1. Rechtsgrundlage ..................................................................................................... 2

    2. Eckpunkte der Entscheidung ................................................................................... 2

    3. Brokratiekosten ..................................................................................................... 4

    4. Verfahrensablauf ..................................................................................................... 4

    5. Beschluss ................................................................................................................ 7

    6. Anhang...................................................................................................................11

    6.1 Prfung nach 94 Abs. 1 SGB V ...........................................................................11

    6.2 Verffentlichung im Bundesanzeiger ......................................................................12

    B. Bewertungsverfahren ...............................................................................................14 1. Bewertungsgrundlagen ..........................................................................................14

    2. Bewertungsentscheidung und Umsetzung .............................................................14

    C. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens ........................................................................................15

    1. Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ..............................................................19

    1.1 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 26. August 2010 ....................19

    1.2 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 1. Mrz 2012 ..........................44

    1.3 Mndliche Anhrung (Einladung) ...........................................................................61

    2. bersicht der eingegangenen Stellungnahmen ......................................................63

    2.1 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 26. August 2010 ....................63

    2.2 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 1. Mrz 2012 ..........................64

    3. bersicht der Anmeldungen zur mndlichen Anhrung ..........................................64

    4. Auswertung der Stellungnahmen (mndlich und schriftlich)....................................64

    5. Protokoll der Mndliche Anhrung ..........................................................................86

  • 2 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    A. Tragende Grnde und Beschluss

    1. Rechtsgrundlage

    Nach 129 Abs. 1 a SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtli-nien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Bercksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.

    2. Eckpunkte der Entscheidung

    Der G-BA legt zur Bezeichnung der Darreichungsformen die Standard Terms der Europi-schen Arzneibuch-Kommission (nach European Directorate for the Quality of Medicines & Health Care) in der zum gegenwrtigen Zeitpunkt aktuellen Fassung zugrunde. Weitere Be-zeichnungen von Darreichungsformen, die definitorisch diesen Standard Terms zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.

    Nach den gesetzlichen Regelungen in 129 Abs. 1 SGB V sind Arzneimittel austauschbar, wenn sie neben anderen Kriterien wie identischer Wirkstrke und Packungsgre die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform aufweisen. Nheres wird nach 129 Abs. 2 SGB V im Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der fr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten mageblichen Spitzenorga-nisation der Apotheker geregelt. Im geltenden Rahmenvertrag i. d. F. vom 15. Juni 2012 ist unter 4 Abs. 1 d) festgelegt, dass Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Groen Deutschen Spezialittentaxe (Lauer-Taxe) gleich, Darreichungsformen nach den Hinweisen des G-BA nach 129 Abs. 1a SGB V austauschbar sind. Daraus folgt, dass Dar-reichungsformen, die zwar den gleichen Standard Term nach den Zulassungsunterlagen, jedoch auf Basis der Meldungen der pharmazeutischen Unternehmen an die Informations-stelle fr Arzneispezialitten (IFA GmbH) dennoch unterschiedliche Bezeichnungen in der Lauer-Taxe aufweisen, nach dem Kriterium der gleichen Darreichungsform nicht austausch-bar sind.

    Um die Austauschbarkeit auch bei Gruppen, bei denen alle am Markt verfgbaren Darrei-chungsformen nur einem Standard Term zugeordnet werden knnen, zu gewhrleisten, wer-den diese Gruppen mit nur einem Standard Term gebildet. Alle weiteren in der Lauer-Taxe aufgefhrten Bezeichnungen die definitorisch diesem Standard Term zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.

    Mit dem vorliegenden Beschluss werden zu den Hinweisen zur Austauschbarkeit von Darrei-chungsformen (Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) neue Gruppen austauschba-rer Darreichungsformen hinzugefgt und ein bereits bestehender Hinweis ergnzt und damit aktualisiert.

    Mit dem Beschluss werden Gruppen austauschbarer Darreichungsformen fr folgende Wirk-stoffe in die Anlage VII aufgenommen:

    Acetylcystein

    Azithromycin (Gruppe mit nur einem Standard Term)

    Calciumcarbonat + Colecalciferol

    Carbamazepin (Gruppe mit nur einem Standard Term)

  • 3 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Cefaclor

    Cefixim

    Cefpodoxim

    Cefuroxim

    Clarithromycin (Gruppe mit nur einem Standard Term)

    Codein

    Diclofenac (flssige Formen, Gruppe mit nur einem Standard Term)

    Eisen(II)sulfat

    Lansoprazol (Gruppe mit nur einem Standard Term)

    Sulfamethoxazol + Trimethoprim (Gruppe mit nur einem Standard Term)

    Die bereits bestehende Gruppe austauschbarer Darreichungsformen mit dem Wirkstoff Dicl-ofenac (feste schnell freisetzende Formen) wird mit dem Beschluss um Darreichungsformen ergnzt und an die Standard Terms verfgbarer Fertigarzneimittel angepasst. Der Unteraus-schuss Arzneimittel ist auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen sowie den entsprechen-den Fachinformationen hinsichtlich der obigen Gruppen austauschbarer Darreichungsformen zu der Auffassung gekommen, dass die in den jeweiligen Gruppen aufgefhrten Darrei-chungsformen therapeutisch vergleichbar und damit austauschbar sind.

    Zur Gruppe Eisen(II)sulfat wird an dieser Stelle klargestellt, dass weitere Eisen(II)-Salze oder Eisen(II)-Komplexe von der Regelung nicht umfasst sind. Die Zusammenfassung der Grup-pen austauschbarer Darreichungsformen erfolgt auf der Ebene derselben Wirkstoffe. Die Gruppen austauschbarer Darreichungsformen werden grundstzlich nicht hinsichtlich unter-schiedlicher Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Deri-vate eines Wirkstoffes differenziert. Bei der Gruppe Eisen(II)sulfat verhlt es sich jedoch an-ders, da mit der Wirkstoffbezeichnung Eisen(II)sulfat bereits eine Konkretisierung hinsichtlich des Salzes verbunden ist.

    Gegenber dem mit Beschluss ber die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens nach 1. Kapitel 14 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) zur nderung der Anlage VII vom 6. Juli 2010 und erneut mit Beschluss vom 10. Januar 2012 eingeleiteten Stellungnahmever-fahren fr einen Teil der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen vorgesehenen Richt-linienentwurf haben sich folgende nderungen ergeben:

    Der Hinweis zur Austauschbarkeit Methylphenidat-haltiger Arzneimittel mit der Darreichungs-form Hartkapseln mit vernderter Wirkstofffreisetzung wird angesichts des Ergebnisses der Auswertung der Stellungnahmen zu diesem Beschlussgegenstand nicht weiter verfolgt und insoweit keine nderung der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie vorgesehen.

    Der Beschluss zur Aufnahme der Gruppen mit dem Wirkstoff Valproinsure (magensaftre-sistente Hartkapseln, magensaftresistente Weichkapseln, magensaftresistente Tabletten berzogene Tabletten; Retardtabletten Hartkapseln, retardiert; Tropfen zum Einnehmen, Lsung, Lsung zum Einnehmen) wird vorerst von dem vorliegenden Beschlussverfahren abgetrennt und weiter beraten.

  • 4 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    3. Brokratiekosten

    Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten fr Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel Ver-fO. Daher entstehen auch keine Brokratiekosten.

    4. Verfahrensablauf

    Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seinen Sitzungen am 11. Mrz 2010, 11. Mai 2010 und 8. Juni 2010 ber Ergnzungen der Anlage VII beraten. Dem Unterausschuss lagen dazu Vorschlge des GKV-Spitzenverbandes sowie Schreiben von pharmazeuti-schen Unternehmen hinsichtlich mglicher Ergnzungen der Anlage VII vor. Der Unter-ausschuss Arzneimittel hatte in seiner Sitzung am 6. Juli 2010 die Einleitung eines Stellung-nahmeverfahrens zur Ergnzung der Anlage VII einstimmig beschlossen.

    Zur Auswertung des Stellungnahmeverfahrens hat der Unterausschuss eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benann-ten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. In den Sitzungen der AG am 1. April 2011 und 27. Mai 2011 wurde die Auswertung der Stellungnahmen beraten.

    Vor dem Hintergrund einer an den verfgbaren Fertigarzneimitteln orientierten Verwendung der Standard Terms hat sich zu diesem Richtlinienentwurf ein nderungsbedarf ergeben, der fr einen Teil der Gruppen die Einleitung eines erneuten Stellungnahmeverfahrens nach 1. Kapitel 14 VerfO erforderte.

    Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2011 ber das weitere Vorgehen beraten und der Einleitung eines erneuten Stellungnahmeverfahrens fr einen Teil der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen zugestimmt, whrend fr die verbleiben-den Gruppen austauschbarer Darreichungsformen ein Beschlussentwurf zur nderung der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie beraten wurde. Im Ergebnis wurden bei einigen Grup-pen Standard Terms gestrichen, bei einigen die Bezeichnung korrigiert und fehlende Stan-dard Terms ergnzt. In der Sitzung am 10. Januar 2012 wurde der Beschlussentwurf zur Einleitung des erneuten Stellungnahmeverfahrens konsentiert. Der Unterausschuss hat nach 1. Kapitel 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des erneuten Stellungnahmeverfahrens einstim-mig beschlossen.

    Es sind schriftliche Stellungnahmen eingegangen, deren Auswertung in der Sitzung des Un-terausschuss Arzneimittel am 11. Dezember 2012 beraten wurde. Die Stellungnehmer wur-den mit Schreiben vom 28. Januar 2013 zu einer mndlichen Anhrung gem 91 Abs. 9 SGB V i. V. m. 1. Kapitel 12 VerfO eingeladen, die am 11. Februar 2013 stattfand.

    Zur Auswertung des erneuten Stellungnahmeverfahrens hat der Unterausschuss eine Ar-beitsgruppe (AG) beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungs-erbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. In der Sitzung der AG am 21. Mrz 2013 wurde die Auswertung der Stellungnahmen sowie die Erstellung eines Be-schlussentwurfs beraten.

    Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2013 den Beschlussentwurf zur nderung der Anlage VII konsentiert.

    Das Plenum hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 die nderung der AM-RL in Anlage VII beschlossen.

  • 5 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Zeitlicher Beratungsverlauf Sitzung Datum Beratungsgegenstand

    Unterausschuss Arzneimittel

    11. Mrz 2010 11. Mai 2010 8. Juni 2010

    Beratung ber Ergnzungen der Anlage VII

    Unterausschuss Arzneimittel 6. Juli 2010 Beschluss ber die Einleitung eines Stellung-nahmeverfahrens zur nderung der AM-RL in Anlage VII

    AG Entscheidungsgrundlagen (Thema aut idem)

    1. April 2011 27. Mai 2011

    Beratung ber die Auswertung des Stellung-nahmeverfahrens und ber die Erstellung eines Beschlussentwurfs

    Unterausschuss Arzneimittel 16. Juni 2011 Beratung ber die Auswertung des Stellung-nahmeverfahrens und das weitere Vorgehen hinsichtlich der Erstellung eines Beschluss-entwurfs zur nderung der Anlage VII AM-RL

    Unterausschuss Arzneimittel 13. Juli 2011 Beratung und Konsentierung des Beschluss-entwurfs zur nderung der Anlage VII AM-RL

    Plenum

    18. August 2011

    Beschlussfassung ber die nderung der Anlage VII

    AG Entscheidungsgrundlagen (Thema Aut idem)

    14. November 2011

    Beratung der Beschlussvorlage zur Einleitung des erneuten Stellungnahmeverfahrens

    Unterausschuss Arzneimittel 10. Januar 2012 Beratung, Konsentierung und Beschlussfas-sung zur Einleitung des erneuten Stellung-nahmeverfahrens hinsichtlich der Ergnzung der Anlage VII AM-RL

    Unterausschuss Arzneimittel 11. Dezember 2012

    Beratung ber die Auswertung der schriftli-chen Stellungnahmen

    Unterausschuss Arzneimittel 11. Februar 2013 Durchfhrung der mndlichen Anhrung

    AG Nutzenbewertung 21. Mrz 2013 Beratung ber die Auswertung der schriftli-chen und mndlichen Stellungnahmen

    Unterausschuss Arzneimittel 7. Mai 2013 Beratung und Konsentierung der Beschluss-vorlage

    Plenum 20. Juni 2013 Beschlussfassung ber die nderung der Anlage VII der AM-RL

  • 6 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Berlin, den 20. Juni 2013

    Gemeinsamer Bundesausschuss gem 91 SGB V

    Der Vorsitzende

    Hecken

  • 7 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    5. Beschluss

    Beschluss

    des Gemeinsamen Bundesausschusses ber eine nderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gem 129 Abs. 1a SGB V: Ergnzung neuer Gruppen austauschbarer Dar-reichungsformen und Aktualisierung bereits be-stehender Gruppen

    Vom 20. Juni 2013

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 beschlossen, die Richtlinie ber die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsrztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31.03.2009), zuletzt gendert am 15. August 2013 BAnz AT 28.08.2013 B 3, wie folgt zu ndern:

    I. Die Tabelle in Anlage VII wird wie folgt gendert:

    1. Entsprechend der alphabetischen Reihenfolge werden folgende Hinweise zur Aus-tauschbarkeit von Darreichungsformen eingefgt:

    Wirkstoff Wirkstoffbasen im Verhltnis

    austauschbare Darreichungsformen

    Acetylcystein Lsung zum Einnehmen Lsung zur Herstellung eines Sirups

    Azithromycin Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

  • 8 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Wirkstoff Wirkstoffbasen im Verhltnis

    austauschbare Darreichungsformen

    Calciumcarbonat + Colecalciferol

    Kautabletten Brausetabletten Brausegranulat Filmtabletten

    Carbamazepin Suspension zum Einnehmen

    Cefaclor Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Cefixim Filmtabletten Tablette zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Cefixim Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Cefpodoxim Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Cefuroxim Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Clarithromycin Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

    Codein Tropfen zum Einnehmen, Lsung

    Diclofenac Tropfen zum Einnehmen, Lsung

    Eisen(II)sulfat Filmtabletten Hartkapseln magensaftresistente Hartkapseln Weichkapseln berzogene Tabletten

    Lansoprazol magensaftresistente Hartkapseln

    Sulfamethoxazol + Trimethoprim

    Suspension zum Einnehmen

    2. Die bereits bestehende Gruppe austauschbarer Darreichungsformen mit dem Wirkstoff Diclofenac

    Wirkstoff Wirkstoffbasen im Verhltnis

    austauschbare Darreichungsformen

  • 9 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Diclofenac Diclofenac kalium Diclofenac natri-um Diclofenac-Colestyramin

    Dragees Dragees, magensaftresistent Filmtabletten Kapseln Kapseln, magensaftresistent Hartkapseln mit magensaftresistenten Pellets Tabletten Tabletten, dispers Tabletten, magensaftresistent berzogene Tabletten

    wird wie folgt neu gefasst:

    Wirkstoff Wirkstoffbasen im Verhltnis

    austauschbare Darreichungsformen

    Diclofenac

    Brausetabletten Filmtabletten Hartkapseln magensaftresistente Hartkapseln magensaftresistente Tabletten Pulver zur Herstellung einer Lsung zum Ein-nehmen Tabletten zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen berzogene Tabletten Weichkapseln

    II. Die nderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verffentlichung im Bundesan-zeiger in Kraft.

  • 10 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Die Tragenden Grnde zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsa-men Bundesausschusses unter www.g-ba.de verffentlicht.

    Berlin, den 20. Juni 2013

    Gemeinsamer Bundesausschuss gem 91 SGB V

    Der Vorsitzende

    Hecken

    http://www.g-ba.de/

  • 11 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    6. Anhang

    6.1 Prfung nach 94 Abs. 1 SGB V

  • 12 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    6.2 Verffentlichung im Bundesanzeiger

  • 13 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 14 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    B. Bewertungsverfahren

    1. Bewertungsgrundlagen

    Nach 129 Abs. 1 a SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtli-nien nach 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Bercksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.

    Hinsichtlich der Ergnzung der Anlage VII um Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und der berarbeitung bestehender Gruppen lagen Vorschlge des GKV-Spitzenverbandes sowie Schreiben von pharmazeutischen Unternehmen vor.

    2. Bewertungsentscheidung und Umsetzung

    Der Unterausschuss Arzneimittel ist auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen wie den entsprechenden Fachinformationen und der Auswertung der schriftlichen Stellungnah-men und der mndlichen Anhrung zu der Auffassung gekommen, dass die im Be-schluss genannten Gruppen austauschbarer Darreichungsformen therapeutisch ver-gleichbar sind.

    Der G-BA legt zur Bezeichnung der Darreichungsformen die Standard Terms der Europi-schen Arzneibuch-Kommission (nach European Directorate for the Quality of Medicines & Health Care) in der zum gegenwrtigen Zeitpunkt aktuellen Fassung zugrunde. Weitere Be-zeichnungen von Darreichungsformen, die definitorisch diesen Standard Terms zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.

  • 15 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    C. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens

    Gem 92 Abs. 3a SGB V ist den Sachverstndigen der medizinischen und pharmazeuti-schen Wissenschaft und Praxis sowie den fr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte-ressen gebildeten mageblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den mageblichen Dachverbnden der rztegesellschaften der besonderen Therapie-richtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 26. August 2010

    Organisation Strae Ort

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)

    Friedrichstr. 148 10117 Berlin

    Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)

    Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin

    Deutscher Zentralverein Homopathischer rzte e.V.

    Am Hofgarten 5 53113 Bonn

    Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI)

    Am Gaenslehen 4 - 6 83451 Piding

    Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)

    Ubierstrae 73 53173 Bonn

    Deutscher Generikaverband e.V. Saarbrcker Str. 7 10405 Berlin

    Gesellschaft fr Phytotherapie e.V. Oranienburger Chaussee 25 13465 Berlin

    Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin

    Gesellschaft Anthroposophischer rzte e.V.

    Roggenstrae 82 70794 Filderstadt

    Arzneimittelkommission der Deutschen rzteschaft (Akd)

    Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

    Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbnde (ABDA)

    Deutsches Apothekerhaus Jgerstrae 49/50

    10117 Berlin

    Arzneimittelkommission der Deut-schen Zahnrzteschaft (AK-Z) c/o Bundeszahnrztekammer

    Chausseestr. 13 10115 Berlin

    Darberhinaus wurde die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger be-kanntgemacht (BAnz. Nr. 112 (S. 2610) vom 29.07.2010).

  • 16 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 17 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 1. Mrz 2012

    Organisation Strae Ort

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)

    Friedrichstr. 148 10117 Berlin

    Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)

    Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin

    Deutscher Zentralverein Homopathischer rzte e.V.

    Am Hofgarten 5 53113 Bonn

    Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI)

    EurimPark 8 83416 Saaldorf-Surheim

    Bundesverband der Arzneimittelhersteller e.V. (BAH)

    Ubierstrae 73 53173 Bonn

    Deutscher Generikaverband e.V. Kurfrstendamm 190 - 192 10707 Berlin

    Gesellschaft fr Phytotherapie e.V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock

    Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin

    Gesellschaft Anthroposophischer rzte e.V.

    Roggenstrae 82 70794 Filderstadt

    Arzneimittelkommission der Deutschen rzteschaft (Akd)

    Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

    Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbnde (ABDA)

    Deutsches Apothekerhaus Jgerstrae 49/50

    10117 Berlin

    Arzneimittelkommission der Deut-schen Zahnrzteschaft (AK-Z) c/o Bundeszahnrztekammer

    Chausseestr. 13 10115 Berlin

    Darberhinaus wurde die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger be-kanntgemacht (BAnz. Nr. 19 (S. 411) vom 02.02.2012).

  • 18 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 19 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    1. Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens

    1.1 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 26. August 2010

  • 20 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 21 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 22 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 23 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 24 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 25 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 26 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 27 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 28 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 29 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 30 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 31 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 32 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 33 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 34 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 35 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 36 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 37 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 38 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 39 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 40 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 41 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 42 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 43 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 44 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    1.2 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 1. Mrz 2012

  • 45 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 46 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 47 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 48 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 49 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 50 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 51 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 52 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 53 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 54 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 55 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 56 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 57 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 58 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 59 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 60 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 61 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    1.3 Mndliche Anhrung (Einladung)

  • 62 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

  • 63 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    2. bersicht der eingegangenen Stellungnahmen

    2.1 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 26. August 2010

    Organisation Eingangsdatum

    Desitin Arzneimittel GmbH 11.08.2010

    Cephalon GmbH 20.08.2010

    Mundipharma Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG 24.08.2010

    Shire Deutschland GmbH 24.08.2010

    Janssen-Cilag GmbH 25.08.2010

    MEDICE Arzneimittel Ptter GmbH & Co. KG 25.08.2010 Abbott GmbH & Co. KG 26.08.2010

    CT Arzneimittel GmbH 26.08.2010

    Deutsche Gesellschaft fr Schmerztherapie e. V. (DGS) 26.08.2010

    Grnenthal GmbH 26.08.2010

    Pro Generika e. V. 26.08.2010

    Deutsche Schmerzliga 27.08.2010

    TAD Pharma GmbH 27.08.2010

    ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbnde 25.08.2010

    Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG 27.08.2010

    ratiopharm GmbH 30.08.2010

    nicht fristgerechter Eingang:

    Dr. Hartmann BVKJ 13.12.2010

    AG ADHS e.V. 13.12.2010

    zentrales adhs-netz 20.12.2010

    AG-NNP e.V. 22.12.2010

  • 64 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    2.2 Schriftliches Stellungnahmeverfahren mit Frist vom 1. Mrz 2012

    3. bersicht der Anmeldungen zur mndlichen Anhrung

    4. Auswertung der Stellungnahmen (mndlich und schriftlich)

    Auswertung der Stellungnahmen zum Beschluss zur erneuten Einleitung des Stellungnah-meverfahrens (Beschluss vom 10.01.2012, Frist 01.03.12) sowie ergnzende Auswertung der Stellungnahmen zum Beschluss der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens (Beschluss vom 06.07.2010, Frist 26.08.10) zu Gruppen austauschbarer Darreichungsformen die Ge-genstand dieses Beschlusses sind.

    Organisation Eingangsdatum

    Novartis Pharma GmbH 01.03.2012

    MEDICE Arzneimittel Ptter GmbH & Co. KG 29.02.2012

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (bpi) 29.02.2012

    UCB Pharma GmbH 29.02.2012

    Shire Deutschland GmbH 27.02.2012

    nicht fristgerechter Eingang: AG ADHS e.V. 04.02.2013

    zentrales adhs-netz 01.02.2013

    BKJPP e.V. 08.02.2013

    DGKJP 21.02.2013

    Organisation Teilnehmer/innen

    MEDICE Arzneimittel Ptter GmbH & Co. KG Herr Dr. Dr. Ammer

    Herr Kilian

    Novartis Pharma GmbH Herr Dr. Meergans

    Herr Dr. Sauer

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) Herr Dr. Matthias Wilken

    Herr Frhlich

  • 65 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Methylphenidat (verzgert freisetzende Darreichungsformen)

    Stellungnahme des Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: Der BPI stellt fest, dass fr Wirkstoffe, die mit unterschiedlichen Bezeichnungen der Darrei-chungsform in der Lauer-Taxe gefhrt werden, nunmehr durch die Zuordnung eines einzigen Standard Term die Austauschbarkeit hergestellt werden soll. Dies betreffe insbesondere auch die verfgbaren Produkte mit dem Wirkstoff Methylphenidat als Hartkapseln mit vern-derter Wirkstofffreisetzung. Dies sollte nach Auffassung des BPI unterbleiben, da bei Prpa-raten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung z. B. die Resorption aus dem Magen-Darm-Trakt ganz entscheidend durch die Eigenschaften des Produktes determiniert werde. Die verfgba-ren Methylphenidat-Produkte basierten auf unterschiedlichen Technologien und htten damit auch unterschiedliche Wirkprofile, so dass sich ein stndiger Prparatewechsel negativ auf den Therapieerfolg auswirken knne. Hierbei sei vor allem auch zu bedenken, dass eine stabile Einstellung mit einem methylphenidathaltigen Arzneimittel fr die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Hinblick auf das soziale Umfeld besondere Bedeutung habe.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    2. Einwand: Der BPI fhrt aus, dass eine Austauschbarkeit fr nach der Definition des Rahmenvertrags gem. 129 SGB V unterschiedliche Darreichungsformen nur dann vom G-BA festgelegt werden drfe, wenn tatschlich belegt sei, dass die jeweiligen Arzneimittel den enthaltenen Wirkstoff mit quivalentem Ausma und weitgehend gleicher Geschwindigkeit fr die Auf-nahme in den Organismus zur Verfgung stellen.

    Jedoch habe sich der G-BA bzw. der Unterausschuss Arzneimittel weder im Stellungnahme-verfahren vom 6. Juli 2010 noch im vorliegenden Stellungnahmeverfahren jeweils dezidiert mit der Frage der therapeutischen Vergleichbarkeit der betroffenen Arzneimittel auseinan-dergesetzt. Eine nachvollziehbare Begrndung fnde sich dementsprechend nicht.

    Der G-BA habe jedoch die therapeutische Vergleichbarkeit der betroffenen Arzneimittel fest-zustellen. Ohne tragfhige Nachweise hierzu drfe der G-BA den vorliegenden Beschluss-entwurf nicht verabschieden.

  • 66 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    3. Einwand: Im Rahmen der mndlichen Anhrung wird seitens des BPI ausgefhrt, dass in 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V jetzt die Mglichkeit vorgesehen sei, dass DAV und GKV-Spitzenverband fr bestimmte Fallkonstellationen Arzneimittel von der generellen Substitutionspflicht ausneh-men knnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Methylphenidat hiervon betroffen sein knnten. Dem Vernehmen nach solle eine Einigung auf Fachebene in einem Monat erzielt werden.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 67 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Stellungnahmen der MEDICE Arzneimittel Ptter GmbH & Co. KG Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: MEDICE weist darauf hin, dass die Bildung eines aut idem-Hinweises fr die retardierten Darreichungsformen mangels Bioquivalenz der Produkte nicht sachgerecht sei und nicht den Anforderungen nach 129 Abs. 1a SGB V entspreche.

    Fehlende therapeutische Vergleichbarkeit aufgrund unterschiedlicher Mengen frei-gesetzten Wirkstoffs: Medikinet retard vs. Equasym retard

    Sowohl bei Ritalin LA als auch Medikinet retard liege die Gesamtmenge an Wirkstoff zu 50 % in nicht-retardierter, schnell freisetzender Form vor, whrend die restlichen 50 % erst nach etwa 4 Stunden freigesetzt wrden. Bei Equasym retard mache jedoch die so-fort freisetzende Komponente 30 % der Dosis, die verzgert freisetzende Komponente 70 % der Dosis aus.

    Fehlende therapeutische Vergleichbarkeit mangels Bioquivalenz bei gleichen Mengen freigesetzten Wirkstoffs: Medikinet retard vs. Ritalin LA

    Aufgrund der unterschiedlichen Galenik der verzgert freisetzenden Pellets in den Hart-kapseln, falle es ebenfalls schwer, Medikinet retard und Ritalin LA als therapeutisch ver-gleichbar einzustufen, obwohl bei beiden 50 % der Wirkstoffmenge sofort und 50 % der Wirkstoffmenge verzgert freigesetzt wrden.

    Bei Einnahme in Verbindung mit einer Mahlzeit, was im typischen Anwendungsszenario bei Schulkindern der Normalfall sein werde, sei keine Bioquivalenz feststellbar (Hssler, 2008). Dies ist insofern bedeutend fr die therapeutische Vergleichbarkeit der beiden Prparate, da die Fachinformation von Medikinet retard ausdrcklich zur Einnahme in Verbindung mit einem Frhstck rate. Eine therapeutische Vergleichbarkeit sei aus-schlielich bei Einnahme auf nchternen Magen gegeben (Hssler, 2008) (trotz im Zeitab-lauf deutlich abweichender Bioverfgbarkeitskurven, wie Hssler ebenfalls zeige).

    Werde Medikinet retard also bestimmungsgem eingesetzt, sei es also gerade nicht bioquivalent und therapeutisch vergleichbar mit Ritalin LA, sondern weise bei gleicher absoluter Wirkstoffmenge eine deutlich hhere AUC auf (Hssler, 2008). Auch Schulz, 2010, kmen mit dem SKAMPP Score als primrem Endpunkt in einer von Novartis durchgefhrten Studie zu dem Schluss, dass ber die gesamte Wirkdauer gesehen Medi-kinet retard gegenber Ritalin LA berlegen also auch nicht therapeutisch vergleichbar sei.

    Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den genannten Arzneimitteln um Psychopharma-ka handele, die dem Betubungsmittelrecht unterlgen und fr die Anwendung bei Kindern zugelassen seien, erschiene ein sich aus einer Austauschbarkeit der Darreichungsformen ergebender routinemiger Austausch von Ritalin LA/Equasym retard und Medikinet retard ohne fallweise Rcksprache mit dem behandelnden Arzt insgesamt uerst bedenklich. Ba-naschewski, 2006, weise in diesem Zusammenhang sogar ausdrcklich darauf hin, dass die verschiedenen Freisetzungsprofile unterschiedliche Therapieoptionen fr jeweils patienten-individuelle Behandlungsbedrfnisse bten.

    In der mndlichen Anhrung wird ergnzt, dass die kontrollierten Bedingungen in klinischen Studien nicht den Bedingungen des tglichen Routineeinsatzes entsprchen, z. B. in Hinblick auf die Einnahme eines Frhstcks und auf die Arbeit von Dpfner, 2011, verwiesen.

  • 68 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Zudem wird in der mndlichen Anhrung seitens MEDICE darauf hingewiesen, dass die IFA zum 1. Februar 2013 ihren Darreichungsformenkatalog erweitert habe und dass MEDICE fr das Arzneimittel Medikinet retard die Darreichungsform Hartkapsel mit vernderter Wirk-stofffreisetzung gemeldet habe.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    2. Einwand: MEDICE erlutert, dass die beabsichtigte Gruppenbildung auch Konsequenzen fr die Um-setzung in der Apothekensoftware und somit fr die Abgabe in der Apotheke htte.

    Nach der offiziellen Gruppenbildung wrde die Suche nach mglichen Substituten nicht mehr [] im Rahmen der Vergleichsrecherche erfolgen, sondern ber eine aut-idem-Suche auf Basis der offiziellen Gruppenbildung. Der Apotheker erhalte daraufhin sofort eine Ergebnis-liste und werde softwareseitig nicht mehr darauf hingewiesen, die unterschiedlichen Anteile an sofort bzw. verzgert freisetzendem Methylphenidat zu bercksichtigen. Die Unterschied-lichkeit der freigesetzten Wirkstoffmenge, beispielsweise im Vergleich von Equasym retard und Ritalin LA wre am Verkaufspunkt in der Apotheke nicht routinemig erkennbar. Die notwendigen Informationen zur Entscheidung ber eine therapeutisch sachgerechte Erset-zung seien somit nicht mehr gewhrleistet.

    Dies gelte umso mehr, da in der Apothekensoftware bei Vorliegen von Rabattvertrgen aus dem Hinweis, dass der Artikel eventuell ausgetauscht werden muss, durch die offizielle Gruppenbildung des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Substitutionsverpflichtung werde.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 69 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    3. Einwand: MEDICE weist im Zusammenhang mit dem 2. Einwand auf die Besonderheiten von Betu-bungsmitteln hin:

    In den derzeit gltigen Bedingungen fr die Auswahl preisgnstiger Arzneimittel im Rahmen-vertrag nach 129 SGB V 4 sei im Unterpunkt f) geregelt, dass einer Ersetzung keine be-tubungsmittelrechtlichen Vorschriften entgegenstehen drfen. Bei Methylphenidat handele es sich um ein Betubungsmittel.

    Im Zusammenhang mit der aut idem-Ersetzung von betubungsmittelhaltigen Schmerzpflas-tern hat das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Juni 2008 aus-drcklich darauf hingewiesen, dass aus betubungsmittelrechtlichen Grnden eine Substitu-tion von betubungsmittelhaltigen Schmerzpflastern nur dann in Betracht kommt, wenn die Freisetzungsrate und die Wirkstoffmenge (Beladungsmenge) der Pflaster bereinstimmt. Dieser Sachverhalt ist auch fr die Therapie mit methylphenidathaltigen Hartkapseln mit ver-nderter Wirkstofffreisetzung von Relevanz, wie bereits anhand der unterschiedlichen Frei-setzungskinetiken verdeutlicht.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 06.07.2010:

    1. Einwand: MEDICE weist darauf hin, dass die Gruppenbildung in Verbindung mit den gesetzgeberi-schen Absichten im Rahmen des AMNOG dazu fhren knne, dass ein Austausch der Pr-parate von Apothekern weniger verantwortungsvoll geprft werden muss und kann, da dem Austausch gem Definition der Packungsgrenbereinstimmung nicht mehr die numeri-sche Identitt (gleiche Stckzahl), sondern lediglich die Kongruenz der Normgre zugrunde lge und die Zulssigkeit des Austausches anhand einer (beliebigen) bereinstimmenden Indikation mglich sei.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 70 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    2. Einwand: MEDICE fhrt aus, dass die Retard-Tabletten (Concerta) ber andere Wirkstrken als smtliche am Markt vorhandenen retardierenden Hartkapseln verfgten. Somit sei hier auch bei Vorliegen offizieller aut idem-Hinweise kein Austausch zwischen Retard Tabletten und Retard-Kapseln zulssig. Hinzu komme, dass Concerta ber eine besondere Form der Wirkstofffreisetzung durch einen osmotischen Prozess (OROS-Technologie) und daher ber eine lngere Wirkdauer/Halbwertszeit verfge.

    Auch die Bundesopiumstelle habe mit einem Schreiben vom 10. Januar 2006 die fehlende Vergleichbarkeit modifiziert freisetzender Methylphenidate besttigt:

    "Das Prparat CONCERTA unterscheidet sich von Ritalin LA bzw. SR sowie Medikinet retard sowohl hinsichtlich der Dosis/ Arzneiform als auch der Pharmakokinetik (OROS Sys-tem). Trotz hnlicher Dosis erfolgt die Anflutung/ Erreichen der Cmax und Abflutung deutlich verzgert gegenber den zur Diskussion stehenden Importarzneimitteln Ritalin LA und SR."

    Bewertung: Dem Einwand wurde Rechnung getragen und die austauschbare Darreichungsform Retard-tabletten war im Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012 nicht aufgefhrt.

    Der Einwand erbrigt sich im Weiteren, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 71 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Stellungnahme der Novartis Pharma GmbH Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: Novartis fhrt aus, dass die Aufnahme des Wirkstoffs Methylphenidat in der mit dem Stan-dard Term Hartkapseln mit vernderter Wirkstofffreisetzung bezeichneten Darreichungs-form in Anlage VII AM-RL rechtswidrig sei.

    Die in Deutschland verfgbaren retardierten Methylphenidat (MPH) -Prparate seien nicht derart therapeutisch vergleichbar, dass eine Austauschbarkeit durch den Apotheker ohne rztliche Einbindung medizinisch vertretbar sei, denn die MPH-Retard-Formulierungen un-terschieden sich deutlich in ihrem Wirkprofil, d.h. in ihrer Pharmakokinetik, Galenik und in ihrer klinischen Wirksamkeit.

    Ritalin LA imitiere die Wirkung einer zweimal tglichen Gabe von schnell freisetzendem MPH. Die Ritalin LA-Kapsel enthalte zwei verschiedene Mikropellets, die den Wirkstoff zweiphasig ausschtteten. Initial wrden 50% der Gesamtdosis freigesetzt, der Anteil mit verzgerter Freisetzung betrage ebenfalls 50% mit einer Gesamtwirkdauer von etwa 8 Stun-den (Markowitz, 2003). Die Wirkung trete unabhngig von der Nahrungszusammensetzung und -aufnahme ein (Fachinformation Ritalin LA). Eine krzlich verffentlichte Studie bestti-ge diese nahrungsunabhngige Wirkung von Ritalin LA (Schulz, 2010).

    Ritalin LA vs. Concerta

    Die Galenik von Concerta fhre initial zu einer Freisetzung von 22% der Gesamtdosis, die brigen 78% des Wirkstoffs wrden ber eine Gesamtwirkdauer von etwa 12 Stunden freigesetzt (Lehmkuhl, 2004). Die Plasmakonzentration nach Einnahme von Concerta steige zunchst auf ein niedriges Plateau an und erreiche nach ca. 6 Stunden einen Hauptpeak. Gegenber Ritalin LA zeige Concerta einen langsameren und niedrigeren Plasmaspiegel-Verlauf. In Studien mit einem direkten Vergleich knnten innerhalb der ers-ten 4 Stunden geringere klinische Effekte von Concerta versus Ritalin LA nachgewie-sen werden (Lopez, 2003; Silva, 2005). Fr Schulkinder knne das bedeuten, dass sie morgens zustzlich ein unretardiertes Methylphenidatprparat einnehmen mssten.

    Ritalin LA vs. Medikinet retard

    In Medikinet retard lge schnell freisetzendes und verzgert freisetzendes Methylpheni-dat im Verhltnis 1:1 vor, d.h. 50% schnell und 50% retardiert freigesetztes MPH mit einer Wirkdauer von ca. 7 Stunden (Banaschewski, 2006). Medikinet retard und Ritalin LA zeigten unterschiedliche Plasmaspiegel (Banaschewski, 2006). Obwohl die Verteilung von IR und retardiertem Anteil bei Ritalin LA ebenfalls bei 50%:50% lge, weichet der Plas-maspiegel von Medikinet retard nach Einnahme einer Mahlzeit erheblich von dem des Ri-talin LA ab. So lgen die Abweichungen zwischen Stunde 3-6 nach Einnahme z.T. bei mehr als 4 ng/ml (Hssler, 2008).

    Medikinet retard msse aufgrund der verwendeten Retard-Technologie zum Frhstck eingenommen werden (Fachinformation Medikinet retard), was sich in den unterschied-lichen Plasmakurven widerspiegele. Der Plasmaspiegel von Ritalin LA bleibe unter Nchternbedingungen gegenber Bedingungen mit Frhstck unverndert. Dagegen zei-ge die Kurve von Medikinet retard ohne Frhstck eine deutlich verkrzte tmax mit erhh-ter Konzentration bei einem insgesamt deutlich krzeren Konzentrationsverlauf (Hssler, 2008). Der Plasmaspiegel zum Zeitpunkt t = 8h von Medikinet retard mit Frhstck wer-de bei Einnahme ohne Frhstck ca. 2 Stunden frher erreicht (Hssler, 2008).

  • 72 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Laut Medikinet retard-Fachinformation sollte Medikinet retard morgens mit oder nach dem Frhstck eingenommen werden, um eine ausreichend verlngerte Wirkung zu er-langen und hohe Plasmaspitzen zu verhindern. Nahrungsmittelaufnahme habe einen Ef-fekt, der eine signifikante und relevante Retardierung zeige (Fachinformation Medikinet retard). Da viele Kinder mit AD(H)S nicht regelmig frhstckten, komme dieser Ein-schrnkung klinische Bedeutung zu. Eine Umstellung in der Apotheke bedeute fr die Pa-tienten, dass eine entsprechend vernderte Wirkung bzw. Wirksamkeit der Medikation eintritt, ohne dass die Patienten dies aufgrund der rztlichen Aufklrung erwarten knn-ten.

    Ritalin LA vs. Equasym

    In Equasym retard liege schnell freisetzendes und verzgert freisetzendes Methylpheni-dat im Verhltnis 30% (sofort freisetzend) zu 70% (verzgert freisetzend) vor (Fachinfor-mation Equasym retard). Im Vergleich zu Ritalin LA solle Equasym retard morgens vor dem Frhstck verabreicht werden. Die Zusammensetzung der Nahrungsmittel habe da-bei einen Einfluss auf die Bioverfgbarkeit von Equasym retard. Die Einnahme zusammen mit Nahrungsmitteln mit hohem Fettanteil verzgere die Resorption (tmax) um annhernd eine Stunde und erhht die maximale Konzentration (cmax) um annhernd 30% bzw. die resorbierte Menge (AUC) um annhernd 17% (Fachinformation Equasym retard).

    Equasym retard erscheine somit geeignet fr Patienten mit schwacher morgendlicher AD(H)S-Symptomatik und gleichzeitig ausgeprgter AD(H)S-Symptomatik um die Mit-tagszeit, dabei sollte die Nahrungsabhngigkeit bercksichtigt werden.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    2. Einwand: Novartis legt dar, dass die Kapseln von Ritalin LA, Medikinet retard und Equasym retard im Ganzen geschluckt oder aber durch Verteilung des Inhalts auf einer kleinen Menge Nah-rung verabreicht werden knnten. Bei Ritalin LA knne das in nahezu jeglicher Nahrung erfolgen (da die Retardierung pH-unabhngig ist). Im Unterschied dazu sei die inhaltliche Freisetzung der Medikinet retard Tablette vom pH-Wert abhngig; bei einem pH-Wert von >5,5 werde der verzgerte Wirkstoff freigesetzt (Produkt-Monographie Medikinet retard 2006). Das heie bei Aufnahme von Nahrung mit pH-Wert von >5,5 knne die Retardierung beeinflusst werden. Eltern/Patienten wrden diese vernderte Anwendungsbedingung bei einer einfachen Substitution in der Apotheke nicht bzw. nur in wenigen Fllen registrieren und die klinischen Konsequenzen nicht bzw. erst mit erheblicher Verzgerung bemerken bzw. dagegen intervenieren knnen.

  • 73 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    3. Einwand: Novartis weist darauf hin, dass der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 19.07.2007 eine Festbetragsgruppe der Stufe 1 fr methylphenidathaltige Fertigarzneimittel, die auch die retardierten Darreichungsformen umfasste, gebildet habe. Damit habe er implizit entschieden, dass die Bioverfgbarkeit der Arzneimittel nicht derart unterschiedlich sei, dass therapiebedeutsame Unterschiede bestnden, die einer Festbetragsgruppenbildung entge-genstehen. Hieraus folge aber nicht, dass die Unterschiede nicht doch derart seien, dass die Auswahl der konkreten Darreichungsform vom Arzt gesteuert werden msse und eine Sub-stitution in der Apotheke medizinisch unvertretbar sei. Im Gegenteil, die Auseinandersetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Tragenden Grnden des Beschlusses vom 19.07.2007 besttige, dass der GBA durchaus medizinisch relevante Unterschiede in den Retardierungsformen erkenne, eine Festbetragseingruppierung aber gerade wegen der rzt-lichen Steuerung der Therapie fr vertretbar erachte.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss mache in den Tragenden Grnden seines Festbetrags-beschlusses mithin sehr deutlich, dass er die Zusammenfassung der verschiedenen MPH-Prparate in einer Festbetragsgruppe trotz der unterschiedlichen Freisetzungskinetik gerade deswegen fr vertretbar halte, weil bei rztlicher Therapiesteuerung eine individuell ange-messene Krankenbehandlung mit allen Prparaten vergleichbar mglich sei. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn eine Substitution durch den Apotheker ohne Wissen des Arztes mg-lich werde. Dies wre aber Folge des zur Stellungnahme gestellten Beschlussentwurfs, der deshalb rechtswidrig sei.

    Dem knne nicht entgegengehalten werden, dass der Arzt seine patientenspezifische, die Freisetzungskinetik bercksichtigende Prparateauswahl durch den Ausschluss der aut idem-Substitution gegen eine therapeutisch bedenkliche Substitution in der Apotheke absichern knne. Die abstrakt-generelle Regelung der austauschbaren Darreichungsformen in Anlage VII AM-RL setze voraus, dass eine Substitution im Regelfall medizinisch unbe-denklich sei, so dass der rztliche Ausschluss der Substitution durch Setzen des sog. aut idem-Kreuzes eine patientenindividuell begrndbare Ausnahme darstelle. Wrde man dem-gegenber keine Austauschbarkeit fr den Regelfall fordern, knnte jede beliebige Darrei-chungsform als austauschbar deklariert werden (z.B. i.v. vs. Tablette), weil der Arzt ja stets durch Setzen des aut idem-Kreuzes medizinischen Schaden vom Patienten abwenden knne. Die in den Tragenden Grnden zum Festbetragsbeschluss gemachten Ausfhrungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zeigten aber, dass aus Sicht des GBA mit MPH-Prparaten zwar im Regelfall vergleichbare therapeutische Ergebnisse erzielt werden knn-ten, dies jedoch stets die rztliche Auswahl der patientenindividuell passenden Freiset-zungskinetik erfordere. Im Regelfall seien die verschiedenen retardierten MPH-Prparate mithin nicht ohne Einbindung des Arztes austauschbar, so dass sie nicht der aut idem-Substitution unterworfen werden drften.

  • 74 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    In der mndlichen Anhrung wird seitens Novartis zudem auf den Beschluss zu Stimulantien in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie verwiesen. Dort hiee es, dass nur Spezialisten fr Verhaltensstrungen bei Kinder und/oder Jugendlichen verordnet werden und unter des-sen Aufsicht angewendet werden drfe.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 75 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Stellungnahmen der Shire Deutschland GmbH Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: Shire fhrt aus, dass das Arzneimittel Equasym Retard aufgrund der nachfolgend erluter-ten Eigenschaften nicht therapeutisch vergleichbar mit anderen Prparaten der Darrei-chungsform einer Hartkapsel mit vernderter Wirkstofffreisetzung sei und damit im Sinne des 129 Abs. 1 a SGB V nicht austauschbar sei.

    Die unterschiedlichen Technologien der Retardprparate und die unterschiedlichen sofort freisetzenden bzw. verzgert freisetzenden Methylphenidat-Anteile dieser Prparate fhrten zu erheblichen wirksamkeitsrelevanten Unterschieden, da durch die jeweilige retardierte Form zu unterschiedlichen Tageszeiten unterschiedliche Plasmaspiegel mit unterschiedlicher Wirkdauer erzielt wrden (Banaschewski et al., 2006). Dies sei in umfangreichen klinischen Studien, von denen einige auch als Vergleichsstudien von unterschiedlichen Retardprpara-ten durchgefhrt wurden, nachgewiesen worden. Nur durch diese wirksamkeitsrelevanten Unterschiede knne der behandelnde Arzt die Therapie den individuellen Bedrfnissen der Patienten anpassen und gem den aktuell gltigen ADHS-Leitlinien handeln bzw. behan-deln.

    Alle im deutschen Markt verfgbaren Retard-Aufbereitungen von Methylphenidat (Ritalin LA, Equasym Retard, Concerta und Medikinet retard) enthielten ein Gemisch aus sofort verfgbarem und verzgert freigesetztem Methylphenidat. Sie unterschieden sich jedoch durch das Verhltnis der schnell und langsam freigesetzten Anteile sowie die physikalischen Eigenschaften des Retardierungssystems erheblich voneinander.

    Die pharmakologischen und wirksamkeitsrelevanten Unterschiede der verfgbaren Retard-Formulierungen seien von Banaschewski et al. bzw. Brams et al. in Form von bersichtsarti-keln publiziert worden (Banaschewski et al., 2006; Brams et al., 2008).

    Die den erwhnten bersichtsartikeln zugrunde liegenden Studien knnten einen engen Zu-sammenhang zwischen den pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Eigenschaf-ten sowie der klinischen Wirksamkeit (efficacy) aufzeigen. Die ber den Tag gemessenen Plasmaspiegel der unterschiedlichen Retard-Formulierungen korrelierten direkt mit dem da-zugehrigen Wirksamkeitsprofil.

    Zitiert werden aktuell die Studien von Gonzalez et al. (2002), Schtz et al. (2009), Hssler et al. (2008), Markowitz et al. (2003), Swanson (2004) (=COMACS-Studie), OBSEER-Studie, Greenhill et al. (2002) und COMECO-Studie.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 76 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    2. Einwand: Shire weist darauf hin, dass aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Freisetzungsmechanis-mus und Dosierungsschema von Equasym Retard (= Equasym XL), Medikinet retard (=Medimetic CR) und Concerta, das Medicines EvaluationBoard, die in den Niederlanden zustndige Behrde, im April 2007 eine Erklrung zur Nicht-Austauschbarkeit der unter-schiedlichen MPH-haltigen Produkte mit retardiertem Wirkmechanismus verffentlicht habe:

    Aus Concerta, Equasym XL und Medimetic CR werde ein Teil des enthaltenen Methyl-phenidats sofort nach Verabreichung freigesetzt. Der Rest unterliege einer kontrollierten Freisetzung. Die sofort verfgbare Menge Methylphenidat und die Art der kontrollierten Frei-setzung seien jedoch von Produkt zu Produkt verschieden. Daher unterschieden sich auch die kinetischen Profile der drei Produkte voneinander.

    Ferner werde der Zeitpunkt der Verabreichung durch die unterschiedliche Formulierung be-einflusst. Equasym XL sei vor dem Frhstck, Medimetic whrend oder sogar nach dem Frhstck einzunehmen. Die Nichteinhaltung dieser Anweisungen beeintrchtige den Me-chanismus der kontrollierten Wirkstoffabgabe. Fr die Einnahme von Concerta vor, wh-rend oder nach dem Frhstck gbe es keine Vorschriften.

    Ferner besttigt das MEB aufgrund der klinischen Anwendung, dass "manches dafr spricht, dass die Prparate (Equasym, Medikinet und Concerta) im Vergleich zu herkmmlichen Methylphenidat-haltigen Produkten hinsichtlich ihrer Wirkungsdauer und Wirkungsweise Un-terschiede aufweisen. Aus diesem Grund wurde die Produktinformation fr Equasym XL durch zustzliche Anweisungen ergnzt."

    Weiterhin enthalte die Erklrung des MEB deutliche Hinweise zur Umstellung auf andere Methylphenidat-Prparate:

    "Angesichts der erwhnten Unterschiede zwischen Concerta, Equasym und Medimetic knnen diese Produkte nicht als austauschbar betrachtet werden. Eine Umstellung auf ein anderes Produkt sollte also nur unter rztlicher berwachung erfolgen."

    Das MEB sei somit dezidiert der Auffassung, dass die verschiedenen Methylphenidat-haltigen Retardprparate nicht pharmazeutisch austauschbar sind.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    3. Einwand: Shire beanstandet aus formaler Sicht, dass sich aus den Anhrungsunterlagen des G-BA erneut nicht ergbe, welche Grnde fr die Annahme einer Austauschbarkeit der unter-schiedlichen Retard-Formulierungen tragend seien. Auch werde kein Erkenntnismaterial ge-nannt, auf das der G-BA seine Beurteilung sttzt. Eine sinnvolle Stellungnahme sei jedoch nur mglich, wenn die Beurteilungsgrundlagen aufgedeckt wrden. Shire sieht daher in der

  • 77 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    eingerumten Stellungnahmemglichkeit keine verfahrensordnungsgeme uerungsmg-lichkeit i. S. d. 92 Abs. 3 a SGB V.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    4. Einwand: Shire weist darauf hin, dass die Hinweise des G-BA nach 129 Abs. 1 a SGB V die rahmen-vertragliche Austauschregelung in 4 des Bundesapothekenrahmenvertrages flankieren sollen. Nach 4 Abs. 3 Rahmenvertrag entfalle eine Substitutionspflicht fr den Apotheker, wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Der DAV htte dazu einen mit den Kranken-kassen abgestimmten Kommentar entwickelt, in dem - ohne Anspruch auf Vollstndigkeit - Konstellationen aufgefhrt wrden, bei denen die Austauschbarkeit kritisch geprft werden sollte. Nach der Fallgruppe F des Kommentars fielen unter diese Konstellationen "problema-tische Patientengruppen", zu denen insbesondere Patienten mit psychischen Krankheiten zhlen. Schon allein vor diesem Hintergrund sei daher eine Austauschbarkeit sehr kritisch zu prfen.

    Die Austauschverpflichtung des Apothekers beschrnke sich nach 129 Abs. 1 SGB V auf "wirkstoffgleiche" Arzneimittel. Die Regelung ziele also in erster Linie auf die Gruppe der Ori-ginal-Arzneimittel mit den entsprechenden Generika. Die hier durch die Austauschregelung zu Methylphenidat getroffenen HandeIsprparate stnden jedoch nicht im Verhltnis von Original-Arzneimittel zu Generikum, sondern wren eigenstndige Entwicklungen. Die dar-gestellten Prparate wiesen keine Identitt im Hinblick auf Ausma und Geschwindigkeit der Bioverfgbarkeit auf. Nach der Guten Substitutionsleitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft fehle somit die Grundbedingung fr eine Austauschbarkeit von Retard-Formulierungen. Angesichts dieser im Grundsatz bestehenden pharmazeutischen Bedenken sei der geplante Hinweis des G-BA zur Austauschbarkeit von Methylphenidat-Retard-Formulierungen nicht dazu geeignet, den Apotheker bei seiner rahmenvertraglichen Aus-tauschverpflichtung zu untersttzen.

    Hinzu komme, dass nach der Nr. 44 Anlage III zur Arzneimittelrichtlinie Methylphenidat bei ADS/ADHS nur im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie zulssig sei. Die Verord-nung drfe nur durch einen Spezialisten verordnet und unter seiner Aufsicht angewendet werden. Nach Auffassung des GBA bestnde also ein auerordentlich enges Verordnungs-fenster fr Methylphenidat. Angesichts der dargestellten Unterschiede im Wirkverhalten er-scheine es daher ganz und gar widersprchlich, wenn nun der Apotheker - und nicht etwa der Spezialist - ber das therapeutische Gesamtkonzept mitbestimmen knnte. Dies wre aber der Fall, wenn der Apotheker frei austauschen wrde.

    Darber hinaus stnde eine freie Austauschbarkeit durch den Apotheker nicht im Einklang mit der arzneimittelrechtlichen Zulassung. Auch diese betone nach einem EMA-Risikoverfahren die besondere Verantwortung des Arztes fr die Gesamttherapie und damit insbesondere fr die konkrete Wahl der Arzneimitteltherapie. Die Vorgreiflichkeit der arznei-

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    mittelrechtlichen Zulassung auch fr die Bewertungen im Rahmen der GKV betone nicht nur das BSG, sondern neuerdings durch das AMNOG auch der Gesetzgeber (vgl. die Neufas-sung des 92 Abs. 2 SGB V).

    Da somit eine freie Austauschbarkeit der unterschiedlichen Methylphenidate in einem Wider-spruch zur besonderen rztlichen Verantwortung im Rahmen der ADS/ADHS-Therapie ste-he, verstoe der geplante Austauschhinweis gegen hherrangiges Recht.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Keine nderung.

    Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 06.07.2010:

    1. Einwand: Shire fhrt aus, dass die Autoren der bersichtsarbeit (Banaschewski et al., 2006) und der europischen Therapieleitlinien zu dem Schluss kmen, dass keines der Prparate aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirkungsprofile als wirksamer bezeichnet werden kann. Andererseits habe der Kliniker grere Mglichkeiten, im konkreten Fall das passende Prparat zu wh-len und ein Retardprodukt zu verordnen, das den individuellen Bedrfnissen und Vorlieben des Patienten im Tagesverlauf entspricht. Die Wahl eines verzgert freisetzenden MPH-Prparats hngt also von seinem Wirkungsprofil im Zeitverlauf und von den Bedrfnissen des Patienten ab.

    Die in den europischen Leitlinien erfolgten Schlussfolgerungen zur Nichtvergleichbarkeit der verschiedenen retardierten MPH-Prparate beruhen auf den Ergebnissen verschiedener Studien zur Pharmakokinetik der jeweiligen Prparate.

    Zum Beleg einer unterschiedlichen Pharmakodynamik von Ritalin LA und Concerta wur-den ergnzend zu den im 1. Einwand der Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahren vom 10.01.2012 von Shire genannten Studien auch die Studien von Lopez et al. (2003) und Silva et al. (2005) zitiert.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 79 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    2. Einwand: Shire verweist auf einen Auszug aus einer Auflistung des National Health Services (Phar-maceutical Services), England: In der Auflistung des National Health Service fr Apotheken sind diese Prparate (Anm. Me-thylphenidat-haltige Retardprparate) mit "C" gekennzeichnet. Diese werden als nicht aus-tauschbar gefhrt.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    3. Einwand: Shire legt dar, dass bisher theoretisch schon ein Austausch der Methylphenidat-Prparate untereinander mglich gewesen wre, soweit die Packungsgre und Wirkstrke berein-stimmten. Tatschlich sei es aber in der Regel zu einem solchen Austausch nicht gekom-men, da nach Wissens von Shire Apotheker zu Recht davon ausgegangen wren, dass ge-gen einen Austausch pharmazeutische Bedenken i. S. d. 4 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenver-trages sprchen. Shire sieht durch eine freie Austauschbarkeit die Arzneimitteltherapiesi-cherheit gefhrdet.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

    4. Einwand: Shire weist darauf hin, dass nach Inkrafttreten der Rabattvertrge die Austauschbarkeit opio-idhaltiger Pflaster durch den Apotheker in der ffentlichkeit diskutiert wrde. Die Bundes-oberbehrde habe dazu eine Stellungnahme auf ihrer Website aufgenommen, die sich auer auf Schmerzpflaster auch auf orale Darreichungsformen beziehe.

    Die Betrachtungsweise fr Pflaster msse auch auf orale retardierte Betubungsmittel ber-tragen werden. Es drfe ohne berwachung des Arztes nur ausgetauscht werden, wenn - neben identischem Wirkstoffgehalt - die Verhltnisse der langsam und schnell freisetzenden Anteile identisch und die Arzneimittel bioquivalent sein. Nur so knne gewhrleistet werden,

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    dass Patienten (in diesem Falle Kinder mit ADHS-Syndrom) zuverlssig ohne Schwankun-gen in den Plasmakonzentrationen behandelt werden knnten.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 81 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Stellungnahme der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbnde (ABDA) Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: Die ABDA macht darauf aufmerksam, dass bei den Methylphenidat-haltigen Retardprpara-ten unterschiedliche Freisetzungskinetiken vorlgen, die aus der Bezeichnung der Darrei-chungsform allein nicht ersichtlich seien (z. B. Medikinet retard / Equasym retard). Durch einen Austausch knnten sich erhebliche Risiken fr eine sichere und wirksame Arzneimittel-therapie mit retardierten Methylphenidat-Prparaten ergeben.

    Bewertung: Der Einwand erbrigt sich, da der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) gestrichen wird.

    Beschlussempfehlung: Der Hinweis zu Methylphenidat (Hartkapseln mit modifizierter Wirkstofffreisetzung) wird ge-strichen.

  • 82 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Eisen(II)sulfat

    Stellungnahme der Sanol GmbH (Unternehmen der UCB-Gruppe) Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012:

    1. Einwand: Sanol sieht sich als Anbieter der Fertigarzneimittel ferro sanol duodenal und ferro sanol duodenal mite mit dem Inhaltsstoff Eisen-(II)-glycin-sulfat-Komplex von der beabsichtigten Aufnahme einer Gruppe Eisen(lI)sulfat" in die Arzneimittelrichtlinie als nicht betroffen an.

    Eine Einbeziehung von Inhaltsstoffen in die Gruppe Eisen(II)sulfat, deren Eigenschaften deutlich von Eisen(II)sulfat abweichen - wie z.B. dem Eisen-(II)-glycin-sulfat-Komplex - sei mit dem an ein Anhrungsverfahren zu stellenden Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar.

    Bewertung: Die Zusammenfassung der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen erfolgt auf der Ebene derselben Wirkstoffe. Die Gruppen austauschbarer Darreichungsformen werden grundstzlich nicht hinsichtlich unterschiedlicher Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes differenziert.

    Bei Eisen(II)sulfat einerseits und Eisen(II)glycinsulfat andererseits handelt es sich jedoch nicht um denselben Wirkstoff, da mit der Wirkstoffbezeichnung Eisen(II)sulfat bereits eine Konkretisierung hinsichtlich des Salzes verbunden ist. Der Wirkstoff Eisen(II)glycinsulfat ist von der vorgesehenen Regelung nicht umfasst.

    Beschlussempfehlung: Keine nderung

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    Verwendung der Standard Terms

    Stellungnahme von Pro Generika Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 06.07.2010:

    1. Einwand: Pro Generika fhrt aus, dass der G-BA bei der Ergnzung neuer Gruppen austauschbarer Darreichungsformen fr Arzneistoffe die Bezeichnung der Darreichungsformen gem. EU "List of Standard Terms" der EU Arzneibuch Kommission zugrunde lege. Dabei wrden auch die sich aus der Zulassungshistorie stammenden "alten Bezeichnungen" von Darreichungsfor-men bercksichtigt. Dieses generelle Vorgehen werde grundstzlich akzeptiert. Die Liste msse allerdings - da Pro Generika fehlende Positionen festgestellt habe bergangsrege-lungen einrumen oder Vollstndigkeit gewhrleisten konform zum "historischen" Zulas-sungsbescheid (Saft, Trockensaft, Retardkapseln, Granulat, etc.) und konform zur Meldemo-dalitt (maximal mglicher "Platz" fr die Bezeichnung der Darreichungsform in den han-delsblichen Datenbanken (Lauer).

    Pro Generika bittet entweder um die Einrumung von bergangsfristen oder um Ergnzung / Korrektur z.B. in folgenden Positionen/Wirkstoffen:

    1. Cephaclor: Trockensaft (historische Meldemodalitt Lauer)

    2. Cefixim: Trockensaft (historische Meldemodalitt Lauer)

    3. Cefuroxim: Trockensaft (historische Meldemodalitt Lauer)

    4. Clarithromycin: Granulat ("Granulat zur Herstellung einer Lsung/Suspension zum Ein-nehmen" ist eindeutig nicht praxistauglich = zu lang fr die Lauer-Taxe)

    []

    6. Lansoprazol: Kapseln, magensaftresistent (gem. Zulassungsbescheid)

    []

    Die sich ergebenden Unterschiede in der Bezeichnung einer Darreichungsform beruhten nicht auf tatschlichen Bedenken im Hinblick auf die Austauschbarkeit nach wissenschaftli-cher Magabe, sondern auf der Historie in der Verwaltungspraxis bei der Ausstellung von Zulassungsbescheiden und den "Meldemodalitten" der Darreichungsform" (Lauer, Platz-grnde in den Datenbankfeldern).

    Bisher nicht in die Anlage VII aufgenommene vergleichbare Darreichungsformen mssten so aufgenommen werden, wie sie von der Bezeichnung her auch zugelassen wurden. Gleiches gelte fr die Darreichungsformen, wie sie blicherweise der Lauer Taxe gemeldet wrden (Platzgrnde, Transparenz beim Apotheker). Sollte eine Aufnahme nicht mglich sein, so sei eine entsprechende bergangsbestimmung fr die regulatorische Ummeldung vorzusehen. Der G-BA sei aufgefordert, deshalb Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinien zu entwickeln.

    Bewertung: Hintergrund fr die Anwendung der Standard Terms bei Aktualisierungen der Anlage VII ist die einheitliche Bezeichnung der Darreichungsformen fr die verschiedenen Fertigarzneimit-tel, wie sie auch fr die Zulassung verwendet werden und gerade nicht die Aufnahme unter-

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    schiedlicher Begriffe oder historischer Meldemodalitten aus der Lauer-Taxe, die allein auf der Meldung der pharmazeutischen Unternehmen beruht.

    Im brigen beruht die Zuordnung austauschbarer Fertigarzneimittel nach den Regelungen in Anlage VII AM-RL nicht auf der IFA-Meldung, sondern wird von der ABDATA auf Basis der Angaben in der Fachinformation vorgenommen und in die ABDATA-Darreichungsform-Struktur umgesetzt.

    Zu Lansoprazol:

    Der geltende Standard Term lautet magensaftresistente Hartkapsel.

    Zur Klarstellung wurde mit Beschluss vom 18. August 2011 folgende Erluterung zur Ver-wendung der Standard Terms in die Anlage VII aufgenommen:

    Die nach der Liste der Standard Terms des European Directorate for the Quality of Medici-nes & Health Care (EDQM) bezeichneten Darreichungsformen sind nach den in dieser Anla-ge zusammengestellten Hinweisen im Sinne des 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. 4 Abs. 1 d) zweiter Spiegelstrich des Rahmenvertrags ber die Arzneimittelversorgung nach 129 Abs. 2 SGB V austauschbar.

    Weitere, in der Anlage nicht aufgefhrte Bezeichnungen von Darreichungsformen sind von dieser Regelung erfasst, soweit sie den definitorischen Voraussetzungen der in der Anlage aufgefhrten Standard Terms entsprechen.

    Beschlussempfehlung: Keine nderung.

  • 85 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Clarithromycin

    Stellungnahme der Abbott GmbH & Co. KG Stellungnahme zum Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 06.07.2010:

    1. Einwand: Abbott schlgt vor, von der Aufnahme der Darreichungsform der "Suspension zum Einneh-men" in die austauschbaren Darreichungsformen bei Clarithromycin abzusehen. Fr Cla-rithromycin lgen in der flssigen Darreichungsform ausschlielich Granulate zur Herstellung einer Suspension vor. Diese seien ohnehin untereinander austauschbar. Eine Erweiterung der Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen laufe daher ins Leere und bedrfe keines weiteren Hinweises.

    Bewertung: Der Einwand ist insofern berechtigt, als das fr den Wirkstoff Clarithromycin keine flssigen Darreichungsformen auer Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen verfgbar sind. Die austauschbaren Darreichungsformen wurden fr den Beschluss zur Ein-leitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012 entsprechend angepasst.

    Um die Austauschbarkeit auch bei Gruppen, bei denen alle am Markt verfgbaren Darrei-chungsformen nur einem Standard Term zugeordnet werden knnen, zu gewhrleisten, wer-den diese Gruppen mit nur einem Standard Term gebildet. Alle weiteren in der Lauer-Taxe aufgefhrten Bezeichnungen die definitorisch diesem Standard Term zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.

    In dem mit Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens vom 10.01.2012 zur Stel-lungnahme gestellten Hinweis zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen fr den Wirk-stoff Clarithromycin wird nur Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen als austauschbare Darreichungsform aufgefhrt.

  • 86 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    5. Protokoll der Mndliche Anhrung

    Mndliche Anhrung

    gem 91 Abs. 9 Satz 1 SGB V zur nderung der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie

    hier: Anlage VII - Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gem 129 Abs. 1a SGB V Erneutes Stellungnahmeverfahren zur Ergnzung von Gruppen austauschbarer Dar-reichungsformen und Aktualisierung bestehender Gruppen

    Sitzung im Hause des Gemeinsamen Bundesausschusses in Berlin am 11. Februar 2013 von 15.48 Uhr bis 16.29 Uhr

    Stenografisches Wortprotokoll

  • 87 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Angemeldete Teilnehmer der Firma MEDICE Arzneimittel Ptter GmbH & Co. KG: Herr Dr. Dr. Ammer Herr Kilian

    Angemeldete Teilnehmer der Firma Novartis Pharma GmbH: Herr Dr. Meergans Herr Dr. Sauer

    Angemeldete Teilnehmer fr den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI):

    Herr Dr. Matthias Wilken Herr Frhlich

  • 88 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Beginn der Anhrung: 15.48 Uhr (Die angemeldeten Teilnehmer betreten den Raum)

    Herr Hecken (Vorsitzender): Meine sehr verehrten Herren, herzlich willkommen heute Nachmittag zu dieser Anhrung! Es geht ganz konkret um die Austauschbarkeit von Darrei-chungsformen, also aut idem, gem 129 Abs. 1a SGB V. Wir haben es heute mit einem erneuten Stellungnahmeverfahren zur Ergnzung von Gruppen austauschbarer Darrei-chungsformen und Aktualisierung bestehender Gruppen zu tun. Wir haben schon eine erste Runde gedreht und danach ein erneutes Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Stellungneh-mer im jetzigen Stellungnahmeverfahren auch im Ausgangsverfahren waren zum einen der BPI, MEDICE Arzneimittel Ptter, Novartis Pharma, Shire Deutschland, die ABDA, Sa-nol, Pro Generika und Abbott. Heute haben wir als Gste im mndlichen Anhrungsverfah-ren zum einen Herrn Dr. Dr. Ammer und Herrn Kilian von MEDICE Arzneimittel Ptter, Herrn Dr. Meergans und Herrn Dr. Sauer von Novartis Pharma sowie Herrn Dr. Wilken und Herrn Frhlich vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie.

    Zur Anhrung im Stellungnahmeverfahren. Wir fhren ein Wortprotokoll. Deshalb bitte ich Sie ganz herzlich, Ihren Namen zu nennen, bevor Sie irgendwelche Ausfhrungen machen. Wir haben die Stellungnahmen all derer, die hier im Raum sind, gelesen, sodass es nicht notwendig ist, dass Sie uns all das, was Sie aus Ihrer Sicht richtigerweise geschrieben ha-ben, noch einmal eins zu eins vortragen. Uns ginge es heute Nachmittag wirklich darum, dass Sie die Essentials, die aus Ihrer Sicht wesentlichen Punkte noch einmal darstellen wr-den und Sie, sofern sich eine solche Situation ergibt, auch neue Gesichtspunkte vortragen knnten, die sich nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Stellungnahme mglicherweise erge-ben haben. Wir hatten heute in der vorangegangenen Anhrung die Situation, dass es nach Ablauf des Stellungnahmeverfahrens einen ganz interessanten EMA-Report gegeben hat, der fr die Beurteilung von Relevanz sein knnte. Auf der Basis dieser knappen Darstellung knnen wir dann in einen Diskurs eintreten, knnen Fragen stellen, knnen vor allen Dingen die Vertreter der Bnke Fragen an Sie stellen, die fr die Entscheidungsfindung von Bedeu-tung sind. Aber auch Sie haben die Mglichkeit, in eine Diskussion mit den Vertretern der Bnke einzutreten.

    Nach dieser kurzen Vorbemerkung richte ich den Blick auf die Bank der Stellungnehmer. Ich kann anders als bei vorangegangenen Anhrungen jetzt nicht sagen, wer derjenige ist, der naturgem das erste Wort hat; denn beim Lesen der Stellungnahmen habe ich darin durch-aus Nuancen und divergierende, unterschiedliche Sichtweisen festgestellt. Deshalb frage ich einfach: Wer mchte aus Ihrer Sicht beginnen? Herr Kilian, bitte schn.

    Herr Kilian (MEDICE Arzneimittel Ptter): Guten Tag! Bei Methylphenidat war es so, dass wir, wie Sie es gesagt haben, die Stellungnahme eingereicht haben und sich tatschlich eine neue Situation ergeben hat. Zum 1. Februar 2013 hat die IFA nmlich ihren Darreichungs-formenkatalog erweitert. Jetzt ist die Situation so, dass es erstmalig auch bei der IFA die Darreichungsform gibt, die bei uns allen in der Fachinformation steht: Hartkapsel mit vern-derter Wirkstofffreisetzung. Auch wir haben, so wie es gewnscht war, auf diese neue Dar-reichungsform umgemeldet. Nach unserer Sicht entfllt dadurch berhaupt der Anlass zur

  • 89 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Gruppenbildung bei uns. Im letzten Jahr konnte man das noch nicht machen. Da haben wir Retardkapseln genommen, weil es Hartkapseln mit vernderter Wirkstofffreisetzung da-mals noch nicht gab. Jetzt ist nach unserer Sicht das Problem eigentlich vom Tisch. Wir wr-den also dafr pldieren, zu sagen, hier muss man gar nichts mehr machen, weil sich die Sache eigentlich erledigt hat.

    Herr Hecken (Vorsitzender): Das ist natrlich eine sehr einfache Lsung.

    Herr Kilian (MEDICE Arzneimittel Ptter): Ja, schn und einfach.

    Herr Hecken (Vorsitzender): Der Nachteil einfacher und schner Lsungen ist meistens, dass sie sich in dieser Einfachheit und Schnheit nicht verwirklichen lassen. Wer mchte sonst? Bitte schn, Herr Sauer.

    Herr Dr. Sauer (Novartis Pharma): Ich mchte ein paar Worte aus Sicht der Novartis dazu sagen. Ich wrde anfangen, und Herr Meergans wrde mit medizinischem Wissen weiterma-chen.

    Grundstzlich vertritt Novartis die Meinung, dass die in Deutschland verfgbaren retardierten Methylphenidatprparate eben gerade nicht derart therapeutisch vergleichbar sind, dass eine Austauschbarkeit durch den Apotheker ohne rztliche Einbindung vertretbar ist. In vorange-gangenen Beschlssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zum Beispiel dem Be-schluss zur Festbetragsgruppe der Stufe 1, aber auch dem Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie Anlage III, Stimulantien, wurden hier schon sehr deutliche Ausfhrungen gemacht. Wenn man auf den Festbetragsgruppenbeschluss abhebt, so ist dort zwar entschieden, dass die Bioverfgbarkeiten nicht derart unterschiedlich sind, dass therapiebedeutsame Unter-schiede bestehen, man aber sehr wohl darber Einigkeit hat, dass die Auswahl der konkre-ten Darreichungsform vom Arzt gesteuert werden muss und auch soll. Ich habe mir einige Zitate aus diesen Beschlssen aufgeschrieben. Im Beschluss ber die nderung der Arz-neimittel-Richtlinie Anlage III Nummer 44 heit es wrtlich:

    Die Arzneimittel drfen nur von einem Spezialisten fr Verhaltensstrun-gen bei Kindern und/oder Jugendlichen verordnet und unter dessen Aufsicht angewendet werden.

    Weiter findet man in den tragenden Grnden zum Festbetragsgruppenbeschluss, dass sehr deutlich ausgefhrt wird, dass medizinisch relevante Unterschiede in den Retardierungsfor-men erkannt werden zum Medizinischen wird Herr Meergans noch etwas sagen , die eine fachrztliche Steuerung unabdingbar machen. Einige Zitate daraus. Erstens:

    Wegen der verschiedenen Anteile sofort und verzgert freisetzenden Me-thylphenidats sind die unterschiedlichen Formulierungen nur bedingt aus-tauschbar.

    Zweites Zitat: Zutreffenderweise variiert jedoch die Freisetzungskinetik der einzelnen Prparate In der bersichtsarbeit von Sevecke et al. (2004) wird die Notwendigkeit einer genauen Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse der verschiedenen Tagesabschnitte und -bedrfnisse der betroffenen Kinder und Jugendlichen betont.

  • 90 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Drittes Zitat: Insgesamt ist dem Hersteller

    welcher auch immer es damals war in seiner abschlieenden Betrachtung zuzustimmen, dass alle Formen mit unterschiedlicher Wirkdauer ihre therapeutische Berechtigung ha-ben. Nicht bei allen Kindern ist eine Wirkung bis in den Abend erwnscht, da es bei zu langer Wirkdauer zu Schlafstrungen kommen kann. Die Prparate sind daher nicht automatisch umso besser, je lnger sie wirken. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Therapieoptimierung.

    Last, but not least heit es: Unterschiede ihrer Freisetzungskinetik ermglichen eine individuell do-sierte, dem Tagesablauf und den Bedrfnissen der Betroffenen angepass-te Behandlung, auch unter Beachtung mglicher Nebenwirkungen, im Rahmen des therapeutischen Gesamtkonzepts.

    Im Fazit, um es noch einmal zusammenzufassen: Eine therapeutisch quivalente Umstellung zwischen den verschiedenen Methylphenidatprparaten ist mglich, bedarf aber der sorgfl-tigen Umstellung unter Bercksichtigung der jeweils spezifischen Freisetzungskinetik. Daher knnen die verschiedenen retardierten Methylphenidatprparate nicht ohne das ist der Standpunkt, den wir vertreten Einbindung des Arztes via Aut-idem-Substitution durch den Apotheker ausgetauscht werden. Zu einigen medizinischen Details, Herr Meergans.

    Herr Dr. Meergans (Novartis Pharma): Ich bin der medizinische Kollege von Herrn Sauer. Ich wollte ein paar Fakten ergnzend vortragen. Wir haben bei den retardierten Methylpheni-datprparaten immer eine Zusammensetzung aus kurz- und langwirksamem Methylphenidat. Die Zusammensetzung unterscheidet sich prozentual, aber auch die Abgabekinetik unter-scheidet sich deutlich. Hier kann man nicht nur die reinen Prozentverteilungen, sondern auch wirklich das pharmakokinetische Profil sehr deutlich unterscheiden. Das ist von Banasche-wski in einer bersichtsarbeit gut dargestellt worden. Ich habe es hier noch einmal grafisch aufgearbeitet. Das pharmakokinetische Profil unterscheidet sich, aber auch die Kernsymp-tomatik bei den ADHS-Betroffenen unterscheidet sich. Sie kennen vielleicht die Trias aus Hyperaktivitt, Impulskontrollstrung und Konzentrationsmangel. Das kann immer nur der jeweilige Facharzt deutlich zuordnen. Sprich: Die individuelle Symptomatik kombiniert mit dem individuellen Bioverfgbarkeitsprofil muss dem jeweiligen Prparat individuell zugeord-net werden und kann nicht durch den Apotheker ausgetauscht werden. Hier ist Facharztni-veau im Sinne der optimalen Behandlung fr die Betroffenen aus unserer Sicht essenziell.

    Herr Hecken (Vorsitzender): Ganz herzlichen Dank. Gibt es zu diesen ersten Bemerkun-gen Fragen seitens der Bnke? Bitte schn.

    Herr Dr. Rodewyk: Hat es irgendwann einmal eine Studie gegeben, wo man Kinder cross over mit dem einen oder anderen behandelt hat, um zu schauen, ob es sich bei denen in irgendeiner Weise im Tagesablauf bemerkbar macht? Im Alltglichen gehe ich davon aus, ich habe ein Prparat, das eine Spitze am Vormittag und vielleicht eine zweite Spitze am Nachmittag hat. Die Zeiten, zu denen die Kinder in die Schule gehen, differieren heute. Man-

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    che gehen nur bis zwlf oder bis zwei in die Schule, spter gehen sie manchmal bis vier oder fnf Uhr abends in die Schule. Im Alltglichen versuchen wir dem etwas nachzukommen. Aber hat es jemals einen Cross-over gegeben, dass man in irgendeiner Studie Kinder gehabt hat, die 50:50 gehabt haben und dann auf 30:70 umgestellt worden sind, und man dann ge-sehen hat, ob es sich auch im alltglichen Leben bemerkbar macht? Von der Philosophie her kann ich das alles nachvollziehen, und so arbeiten wir auch. Aber hat es jemals eine solche Untersuchung gegeben?

    Herr Dr. Meergans (Novartis Pharma): Vielleicht kann ich es ganz kurz beantworten. Es liegt in der Tat eine Studie vor, in der Medikinet und Ritalin in einem Cross-over-Ansatz ver-glichen wurden. Hier sind vor allem die Urteile der Eltern untersucht worden. Da unterschei-den sich die Ergebnisse. Es ist nicht so ganz einfach, weil das Profil ber den ganzen Tag beobachtet werden muss. Aber wenn man sich das Elternurteil anschaut, so stellt man fest, dass es sich unterscheidet, obwohl die 50:50-Verteilung bei beiden Prparaten identisch war.

    Herr Dr. Dr. Ammer (MEDICE Arzneimittel Ptter): Das ist die Studie von Schulz aus dem Jahr 2010, richtig?

    Herr Dr. Meergans (Novartis Pharma): Ja.

    Herr Hecken (Vorsitzender): Weitere Fragen, Anregungen? Bitte schn, Herr Kilian.

    Herr Kilian (MEDICE Arzneimittel Ptter): Vielleicht noch eine Anmerkung. In den Fachin-formationen der drei betroffenen Prparate steht, wie die Zusammensetzung ist. Da kann man nachlesen, dass bei einem Prparat bei einer 10-mg-Tablette 3 mg kurzwirksam und 7 mg langwirksam sind, und bei anderen Prparaten haben wir das Verhltnis 5 mg zu 5 mg. Es gibt also unterschiedliche Milligrammanzahlen der einzelnen Substanzen. Wir erleben in unseren Gesprchen mit den Professoren, dass sie sagen, man knne eigentlich nicht sa-gen, was besser sei, sondern der Arzt scheine froh zu sein, verschiedene Werkzeuge je nach Kind zu haben. Daher braucht man einfach diese verschiedenen Werkzeuge. Aber ei-nes, denken wir, kann man nicht machen: dass man sie einfach so austauscht, wenn denn eins beim Kind gut funktioniert. Dies vielleicht nur als kleine Anmerkung.

    Herr Dr. Rodewyk: Sie haben gerade die Studie zitiert, bei der 50:50 einen Unterschied zu 50:50 erbracht haben. Hat es aber einmal eine Untersuchung 50:50 gegen 30:70 gegeben? Da wrde man noch mehr Unterschied erwarten.

    Herr Dr. Meergans (Novartis Pharma): Auch da gab es eine Studie, allerdings nicht im Cross-over-Design, deswegen habe ich die jetzt nicht zitiert. Es ist eine Arbeit von Silva aus dem Jahr 2005. Da wurde eine 50:50-Verteilung gegen die 22:78-Verteilung von Concerta verglichen. Es gibt ein deutliches Abweichen in der Pharmakokinetik. Auch hier sind signifi-kante Unterschiede zum Beispiel bei den Mathematiktests gefunden worden, denn das An-fluten kommt bei Concerta nur ein kleiner Teil ist sofortwirksam erst spter. Da gibt es am Vormittag signifikante Unterschiede.

  • 92 Zusammenfassende Dokumentation: 7. September 2013

    Herr Hecken (Vorsitzender): Ich habe in meinen Unterlagen drei Studien, eine von Hssler, eine von Schulz die ist eben schon genannt worden und eine bersichtsarbeit von Bana-schewski. Diese drei Untersuchungen betrachten unterschiedliche Wirkprofile. Da wird in einer zusammenfassenden Bewertung bezogen auf alle drei Studien gesagt, dass sich nicht ableiten lsst, dass es einen Konsens der einschlgig