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r4. JULI ~934 KLINISCHE WOCHENSCHRIFT. 13. JAI-IRGANG. Nr. 28 i039 hin durch Operation best~tigte Diagnose einer teratoiden Cyste gestellt Demonstration der RGn• eines zweiten Patienten, bet welchem eine parakardiale Dermoidcyste neben einem durch Probeexcision verifizierten Lymphogranuloln bestand. Bemerkens- wert war das weite Vorspringen des Tumors ins Lungenparenchym sowie dessert schalenfGrinige Verkalkung. Ein 3. Fall wurde trotz Vereiterung des Dermoids mit gutem Effolg operiert. Anleguug ether Pneumocyste wird zur Fbrderung der Diagnose empfohlen. K. FELLINGER and R. KLI1VIA berichten fiber einen 52j~hr. Mann, bet welchem sich ira Laufe mehrerer Wochen unter remit- tierendem Fieber eine generalisierte Lymphknotenschwellung sowie eine VergrbBerung der Tonsillen mit Bildung eines torpiden Ge- schwfirs ausbildete. Bet der Aufnahme Iand sich eine m~Bige Anamie, eine Leukocytenzahl yon 2oo0o Leukoeyten, hiervon 25 % ,,atypische Monocy%en'" mit negativer Oxydase- und Peroxydase- reaktion. In einer probeexcidierten Drfise wurden die gleichen blaschenfbrmigen Zellen wie im Blur mit zahlreichen Mitosen und ein infiltrierendes Waehstum in die Umgebung gefunden. Auf Grund dieses Befundes wurde die pathologisch-anatomische Dia- gnose Leukosarkomatose gestellt. Allmahlieh kam es zum Rfick- gang des Jdiebers, der Lymphknotenschwelhngen und der Leuko- cytenzahl; zugleich wurden aus den atypisehen Zellformen unter dem Auftreten vielfaeher Ubergangsformen nach und nach typische Lymphocyten. Exitus infolge eines interkurrenten Infekts. Be- spreehung der Differentialdiagnose: Gegen eine subleuk~mische Lymphadenose sprach die hochgradige Atypie der Zellen, gegen eine Myeloblastenleuk~mie die durchwegs negative Oxydasereaktion der Blutzellen. Das Pfeif/ersche .Drfisenfieber war wegen des aggressiven "Wachstums nicht anzunehmen, wahrend gegen die Diagnose einer Leukosarkomatose der Rt~ckgang der Krankheits- erscheinungen und der Charakter der beschriebenen Zellen spricht. Uber die histologischen Befunde beim Drfisenfieber ist allerdings so wenig bekannt, dab die Erkrankung nicht mit absoluter Sicher- heir ausgeschlossen werden konnte. Ausspraehe: E. SCttWARZ. - - E. RISAK: In dem geschilderten Fall bandelt es sich vielleicht um eine Reticuloendotheliose. -- N. JaGI0. -- K. FELLINGER (SchluBwort). K. SINGER berichtet fiber ein neues Verfahren zum Nachweis des Antipernieiosafaktors im menschlichen Magensaft. 1-- 3 ecru emes normalen Magensaftes ffihren bet subcutaner Einverleibung bet Ratten nach 3 Tagen eine Reticulocytenvermehrung auf das ~--3fache herbei, Zahlreiche Magens~ifte yon Normalpersonen, I5 yon achyhschen Chloran~tmien und 15 andere Anamien zeigten die Reaktion in hGherem oder geringerem Grad, wahrend sie bei 27 Fallen yon perniziGser Ankmie regelm~13ig vermigt wurde. Der 2r yon Hunden gibt die Reaktion nicht; der menschliche l~Iagensaft verliert nach io Minuten langem Erhitzen seine knochen- markstimulierende Wirksamkeit. In traglichen F~llen ist die Reaktion diagnostisch zu verwerten. Ausspraehe: C. HITZENBERG]GR. - - J. BAUER. - - C. HITZ]ENBGRGER. -- K. SINGER (SchluBwort). A. VOGEL demonstriert einen 25j~hr. Patienten, bet welchem ohne irgendwelche Zeichen einer Tuberkulose irn Laufe mehrerer Jahre mehrmals alternierend ein Spontanpneumothorax auftrat. Da dieser auch famili~tr gehkuft auftreten kann, ist eine Bildungs- anomalie, vielleicht in Gestalt yon pleuranahen ]3ronchien, anzu- nehmen. E. LAUDA: Zur Frage der primiiren Oligurie. ]3ei einem 38 jahr. Patienten mit geringen Zeichen einer Dystrophia adiposo-genitalis wurde bet Normalkost im Volhardschen Wasserversuch Wasser retiniert und nur geringe Harnmengen yon einem spezifischen Ge- wieht urn lO32 ausgeschieden. Das genaue Studium dieses Falles yon prim~irer Oligurie ergab, dab es sich urn eine spezielle Oligurie- form des Jungmannschen Typus handelte. Der Fall unterscheidet sich von denen der Literatur bekannten F~lien yon isolierter Koch- salzstoffweehselstGrung, prim~rer Kochsalzretention mit sekund~rer Wasserretention dadurch, dab die IKoehsalzretention und damit die Oligurie nur nach einer koehsalzarmen oder kochsMzfreien Vor- periode nachweisbar ist. Ist der Organismus entsalzt, so wird im Kochsalzversuch Kochsalz bzw. Wasser retiniert, und der Patient ist ohguriseh. Bet mebrt~igiger t~elastung mit Kochsalz scheidet der Patient in einem gegebenen Zeitpnnkt offenb~r bet einer be- stimmten I-tGhe des Gewebskochsalzspiegels Kochsalz fiberschieBend aus; ein zur Zeit angestellter Wasserversuch ergibt normale Di- luierung. 0deme kommen nicht zustande. Ehe genfigend Kochsalz retiniert ist, um ein 0dem auszulGsen, wird Kochsalz ausgeschieden. 13el einer Normalkost kann der Grad der Salzretention nicht vor- ausgesehen werden, und der Wasserversuch kann daher sowohl im Sinne der Oligurie als auch im Sinne der normalen Diluierung aus- fallen. Es iss bemerkenswert, daI3 ein Alles-oder-Nichts-Gesetz insofern zum Durchsehlag kommt, als der Patient im Wasserver- such entweder maximal retimert oder diluiert. Es ist dies einer der Grimde, warum angenommen wird, dab die IKochsalzstoff- wechselstGrung, wenn auch untergeordnete, so doch selbstandige WasserstoffwechselstGrungen zur Folge hat. -- Aus dem Vorge- brachten ergibt sich, dab bet Unkenntnis der in der u aufgenommenen und retinierten Kochsalzmengen Salz- and Wasser- ausscheidung im /3elastungsversuch versehieden ausfallen kGnnen, Da sich die vor allem von JVLiUS ]BAUERaufgestellte Einteilung der prim~ren Oligurief~lle in solche yon Oligurie durch Wasserretention, durch Kochsalzretention, in solche yon prim~tr renaler Oligurie auf den Ausfall yon Kochsalz- und Wasserbelastungsversuchen stdtzt, mfiBte der demonstrierte Fall bet nur kurzdauernder Beobachtung bald als diese, bald als jene Form der Oligurie bezeichnet werden, obwohl in ether langdauernden/3eohachtung gezeigt werden konn~ce, dab die Wasserausscheidung framer veto jeweiligen Grad der Koch- salzbelastung bzw. Kochsalzretendon abhgngt. Von diesem Stand- punkt aus wird das Problem der prim~ren Oligurie eingehend be- sproehen und vor allem die Existenz einer sog. primar renalen Oligurie und Oligurie durch Wasserretention in Zweifel gezogen. Ausslorache: J. ]~AUER, ---M. WEISS. - - E. LAUDA (SchluBwort). E. LAUDA. ZWEITE VERORDNUNG ZUR AUSFOHRUNG DES GESETZES ZUR VERHUTUNG ERBKRANKEN NACHWUCHSES. Veto 2 9. Mai x934.* Artlkel 1 (zu w167 3--7 des Gesetzes). Der im Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung zur Ausfiihrung des Oesetzes zur Verhfitung erbkranken Nachwuchses veto 5. I. 1933 (Reichsgesetzbl. I, lO21) ffir das arztliehe Outachten vorgeschriebene Vordruck 5 ist auch yon Anstaltsleitern und Anstalts~rzten zu ver- werten. Ffir die Insassen einer Kranken-, Heft- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt sind auch das Erbgesundheitsgericht und der Amtsarzt zust~ndig, in deren ]3ezirk die Anstalt liegt. Zur Vor- bereitung des Antrags auf Unfruchtbarmachiing kann der Amts- arzt den Unfruchtbarzumachenden zur ~rztlichen Untersuchung vor- laden und nGfigenfalls polizeiliehe Hilfe in Anspruch nehmen. Kran- ken-, Hell- und Pflegeanstalten, sowie die nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung zur Ausffihrung des Gesetzes zur Verhfltung erbkranken Naehwuchses vom 5. XII. 1933 anzeigepflichtigen Fersonen, haben dem Amtsarzt auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ordnet der Amts- arzt oder das Gericht das persGnliche Erscheinen des Unfruchtbar- zumachenden an, so werden diesem, wenn er zur ]3estreitung der Kosten der Terminswahrung nachweislich nichf in der Lage ist, die notwendigen Reisekosten aus der Staatskasse gezahlt. Diese be- messen sich nach den ffir Zeugen geltenden Vorschriften der Ge- bfihrenordnung ffir Zeugen und Sachverst~ndige in der Fassung der Bekanntmachung veto 21. XII. I925 (Reichsgesetzbl. 1, 471). Artikel 2 (zu w167 6, zo des Gesetzes). Auf die ]3eeidigung der nichtbeamteten Beisitzer der Erb- gesundheitsgeriehte und Erbgesundheitsobergerichte finder w * Vergl. auch dieseWschr. 1034, Nr i, S. 39. des Oerichtsverfassnngsgesetzes sinngem~fl Anwendung mit der MaBgabe, dab die ]3eeidigung ffir die Daner der Amtszeit gilt. Die ]3eisitzer der Erbgesundheitsgerichte erhalten eine Reisekosten- verg~tung naeh den ffir die Reichsbeamten der Besoldungsgruppe A 2 geltenden Bestimmungen. Soweit die Beisitzer nicht beim Reich, bet den L~ndern, Oemeinden (Gemeindeverbanden) oder KGrper- schaiten des 5ffentlichen Rechts in einem festen 13esoldungsverh~lt- nis stehen, erhalten sie auBerdem ifir den ihnen aus der Wahrneh- mung des Beisitzeramtes erwachsenden Verdienstausfall eine Ent- sch~idigung in tIGbe yon 3 RM. ifir jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer. .4rtd/~d 3 (zu w9 des Gesetzes). Auf die Beschwerde kann verzichtet werden. Der Yerzicht ist sehriitlieh oder zur Niederschrift des Geriehts oder der Gesch~fts- stelle zu erkl~ren. Artgkel g (zu Artikel i, 6 der Ersten Ausffihrungsverordnung). Die Vorschriften in Arfikel I Abs. 2 und in Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung zur Ausffihrung des Gesetzes zur Verhfitung erb- kranken Nachwuchses vom 5. XIl. 1933 gelten auch ffir die an schwerem Alkoholismus leidenden Personen (w I Abs. 3 des Gesetzes). Ein Erbkranker oder Alkoholiker, der in einer ge- schlossenen Anstalt verwahrt wird, kann, auch wenn seine Unfruchtbarmachung noch nicht beantragt oder angeordnet ist, aus besonderen Orfinden mit Zustimmuug des Ifir die Anstalt 6rtlich zustgndigen Amtsarztes ausnahmsweise aus der Anstalt entlassen werden.

Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses

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Page 1: Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses

r4. JULI ~934 K L I N I S C H E W O C H E N S C H R I F T . 13. J A I - I R G A N G . N r . 28 i 039

hin durch Operation best~tigte Diagnose einer teratoiden Cyste gestel l t Demonstration der RGn• eines zweiten Patienten, bet welchem eine parakardiale Dermoidcyste neben einem durch Probeexcision verifizierten Lymphogranuloln bestand. Bemerkens- wert war das weite Vorspringen des Tumors ins Lungenparenchym sowie dessert schalenfGrinige Verkalkung. Ein 3. Fall wurde trotz Vereiterung des Dermoids mit gutem Effolg operiert. Anleguug ether Pneumocyste wird zur Fbrderung der Diagnose empfohlen.

K. FELLINGER and R. KLI1VIA berichten fiber einen 52j~hr. Mann, bet welchem sich ira Laufe mehrerer Wochen unter remit- t ierendem Fieber eine generalisierte Lymphknotenschwellung sowie eine VergrbBerung der Tonsillen mit Bildung eines torpiden Ge- schwfirs ausbildete. Bet der Aufnahme Iand sich eine m~Bige Anamie, eine Leukocytenzahl yon 2oo0o Leukoeyten, hiervon 25 % ,,atypische Monocy%en'" mit negativer Oxydase- und Peroxydase- reaktion. In einer probeexcidierten Drfise wurden die gleichen blaschenfbrmigen Zellen wie im Blur mit zahlreichen Mitosen und ein infiltrierendes Waehstum in die Umgebung gefunden. Auf Grund dieses Befundes wurde die pathologisch-anatomische Dia- gnose Leukosarkomatose gestellt. Allmahlieh kam es zum Rfick- gang des Jdiebers, der Lymphknotenschwelhngen und der Leuko- cytenzahl; zugleich wurden aus den atypisehen Zellformen unter dem Auftreten vielfaeher Ubergangsformen nach und nach typische Lymphocyten. Exitus infolge eines interkurrenten Infekts. Be- spreehung der Differentialdiagnose: Gegen eine subleuk~mische Lymphadenose sprach die hochgradige Atypie der Zellen, gegen eine Myeloblastenleuk~mie die durchwegs negative Oxydasereaktion der Blutzellen. Das Pfeif/ersche .Drfisenfieber war wegen des aggressiven "Wachstums nicht anzunehmen, wahrend gegen die Diagnose einer Leukosarkomatose der Rt~ckgang der Krankheits- erscheinungen und der Charakter der beschriebenen Zellen spricht. Uber die histologischen Befunde beim Drfisenfieber ist allerdings so wenig bekannt, dab die Erkrankung nicht mit absoluter Sicher- heir ausgeschlossen werden konnte. Ausspraehe: E. SCttWARZ. - - E. RISAK: In dem geschilderten Fall bandelt es sich vielleicht um eine Reticuloendotheliose. - - N. JaGI0. - - K. FELLINGER (SchluBwort).

K. SINGER berichtet fiber ein neues Verfahren zum Nachweis des Antipernieiosafaktors im menschlichen Magensaft. 1-- 3 ecru emes normalen Magensaftes ffihren bet subcutaner Einverleibung bet Rat ten nach 3 Tagen eine Reticulocytenvermehrung auf das ~--3fache herbei, Zahlreiche Magens~ifte yon Normalpersonen, I5 yon achyhschen Chloran~tmien und 15 andere Anamien zeigten die Reaktion in hGherem oder geringerem Grad, wahrend sie bei 27 Fallen yon perniziGser Ankmie regelm~13ig vermigt wurde. Der 2r yon Hunden gibt die Reaktion nicht; der menschliche l~Iagensaft verliert nach io Minuten langem Erhitzen seine knochen- markstimulierende Wirksamkeit. In traglichen F~llen ist die Reaktion diagnostisch zu verwerten. Ausspraehe: C. HITZENBERG]GR. - - J. BAUER. - - C. HITZ]ENBGRGER. - - K. SINGER (SchluBwort).

A. VOGEL demonstriert einen 25j~hr. Patienten, bet welchem ohne irgendwelche Zeichen einer Tuberkulose irn Laufe mehrerer Jahre mehrmals alternierend ein Spontanpneumothorax auftrat. Da dieser auch famili~tr gehkuft auftreten kann, ist eine Bildungs- anomalie, vielleicht in Gestalt yon pleuranahen ]3ronchien, anzu- nehmen.

E. LAUDA: Zur Frage der primiiren Oligurie. ]3ei einem 38 jahr. Patienten mit geringen Zeichen einer Dystrophia adiposo-genitalis wurde bet Normalkost im Volhardschen Wasserversuch Wasser retiniert und nur geringe Harnmengen yon einem spezifischen Ge- wieht urn lO32 ausgeschieden. Das genaue Studium dieses Falles yon prim~irer Oligurie ergab, dab es sich urn eine spezielle Oligurie- form des Jungmannschen Typus handelte. Der Fall unterscheidet sich von denen der Literatur bekannten F~lien yon isolierter Koch- salzstoffweehselstGrung, prim~rer Kochsalzretention mit sekund~rer Wasserretention dadurch, dab die IKoehsalzretention und damit die Oligurie nur nach einer koehsalzarmen oder kochsMzfreien Vor- periode nachweisbar ist. Ist der Organismus entsalzt, so wird im Kochsalzversuch Kochsalz bzw. Wasser retiniert, und der Patient ist ohguriseh. Bet mebrt~igiger t~elastung mit Kochsalz scheidet der Pat ient in einem gegebenen Zeitpnnkt offenb~r bet einer be- s t immten I-tGhe des Gewebskochsalzspiegels Kochsalz fiberschieBend aus; ein zur Zeit angestellter Wasserversuch ergibt normale Di- luierung. 0deme kommen nicht zustande. Ehe genfigend Kochsalz retiniert ist, um ein 0dem auszulGsen, wird Kochsalz ausgeschieden. 13el einer Normalkost kann der Grad der Salzretention nicht vor- ausgesehen werden, und der Wasserversuch kann daher sowohl im Sinne der Oligurie als auch im Sinne der normalen Diluierung aus- fallen. Es iss bemerkenswert, daI3 ein Alles-oder-Nichts-Gesetz insofern zum Durchsehlag kommt, als der Patient im Wasserver- such entweder maximal retimert oder diluiert. Es ist dies einer der Grimde, warum angenommen wird, dab die IKochsalzstoff- wechselstGrung, wenn auch untergeordnete, so doch selbstandige WasserstoffwechselstGrungen zur Folge hat. - - Aus dem Vorge- brachten ergibt sich, dab bet Unkenntnis der in der u aufgenommenen und retinierten Kochsalzmengen Salz- and Wasser- ausscheidung im /3elastungsversuch versehieden ausfallen kGnnen, Da sich die vor allem von JVLiUS ]BAUER aufgestellte Einteilung der prim~ren Oligurief~lle in solche yon Oligurie durch Wasserretention, durch Kochsalzretention, in solche yon prim~tr renaler Oligurie auf den Ausfall yon Kochsalz- und Wasserbelastungsversuchen stdtzt, mfiBte der demonstrierte Fall bet nur kurzdauernder Beobachtung bald als diese, bald als jene Form der Oligurie bezeichnet werden, obwohl in ether langdauernden/3eohachtung gezeigt werden konn~ce, dab die Wasserausscheidung framer veto jeweiligen Grad der Koch- salzbelastung bzw. Kochsalzretendon abhgngt. Von diesem Stand- punkt aus wird das Problem der prim~ren Oligurie eingehend be- sproehen und vor allem die Existenz einer sog. primar renalen Oligurie und Oligurie durch Wasserretention in Zweifel gezogen. Ausslorache: J. ]~AUER, - - -M. WEISS. - - E. LAUDA (SchluBwort).

E. LAUDA.

ZWEITE VERORDNUNG ZUR AUSFOHRUNG DES GESETZES ZUR VERHUTUNG ERBKRANKEN NACHWUCHSES. V e t o 2 9. Mai x934.*

Artlkel 1 (zu w167 3--7 des Gesetzes).

Der im Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung zur Ausfiihrung des Oesetzes zur Verhfitung erbkranken Nachwuchses veto 5. I. 1933 (Reichsgesetzbl. I, lO21) ffir das arztliehe Outachten vorgeschriebene Vordruck 5 ist auch yon Anstaltsleitern und Anstalts~rzten zu ver- werten. Ffir die Insassen einer Kranken-, Heft- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt sind auch das Erbgesundheitsgericht und der Amtsarzt zust~ndig, in deren ]3ezirk die Anstal t liegt. Zur Vor- bereitung des Antrags auf Unfruchtbarmachiing kann der Amts- arzt den Unfruchtbarzumachenden zur ~rztlichen Untersuchung vor- laden und nGfigenfalls polizeiliehe Hilfe in Anspruch nehmen. Kran- ken-, Hell- und Pflegeanstalten, sowie die nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung zur Ausffihrung des Gesetzes zur Verhfltung erbkranken Naehwuchses vom 5. XII. 1933 anzeigepflichtigen Fersonen, haben dem Amtsarzt auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ordnet der Amts- arzt oder das Gericht das persGnliche Erscheinen des Unfruchtbar- zumachenden an, so werden diesem, wenn er zur ]3estreitung der Kosten der Terminswahrung nachweislich nichf in der Lage ist, die notwendigen Reisekosten aus der Staatskasse gezahlt. Diese be- messen sich nach den ffir Zeugen geltenden Vorschriften der Ge- bfihrenordnung ffir Zeugen und Sachverst~ndige in der Fassung der Bekanntmachung veto 21. XII . I925 (Reichsgesetzbl. 1, 471).

Artikel 2 (zu w167 6, zo des Gesetzes).

Auf die ]3eeidigung der nichtbeamteten Beisitzer der Erb- gesundheitsgeriehte und Erbgesundheitsobergerichte finder w

* Vergl. auch diese Wschr. 1034, Nr i, S. 39.

des Oerichtsverfassnngsgesetzes sinngem~fl Anwendung mit der MaBgabe, dab die ]3eeidigung ffir die Daner der Amtszeit gilt. Die ]3eisitzer der Erbgesundheitsgerichte erhalten eine Reisekosten- verg~tung naeh den ffir die Reichsbeamten der Besoldungsgruppe A 2 geltenden Bestimmungen. Soweit die Beisitzer nicht beim Reich, bet den L~ndern, Oemeinden (Gemeindeverbanden) oder KGrper- schaiten des 5ffentlichen Rechts in einem festen 13esoldungsverh~lt- nis stehen, erhalten sie auBerdem ifir den ihnen aus der Wahrneh- mung des Beisitzeramtes erwachsenden Verdienstausfall eine Ent- sch~idigung in tIGbe yon 3 RM. ifir jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer.

.4rtd/~d 3 (zu w 9 des Gesetzes).

Auf die Beschwerde kann verzichtet werden. Der Yerzicht ist sehriitlieh oder zur Niederschrift des Geriehts oder der Gesch~fts- stelle zu erkl~ren.

Artgkel g (zu Artikel i, 6 der Ersten Ausffihrungsverordnung).

Die Vorschriften in Arfikel I Abs. 2 und in Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung zur Ausffihrung des Gesetzes zur Verhfitung erb- kranken Nachwuchses vom 5. XIl. 1933 gelten auch ffir die an schwerem Alkoholismus leidenden Personen (w I Abs. 3 des Gesetzes). Ein Erbkranker oder Alkoholiker, der in einer ge- schlossenen Anstalt verwahrt wird, kann, auch wenn seine Unfruchtbarmachung noch nicht beantragt oder angeordnet ist, aus besonderen Orfinden mit Zustimmuug des Ifir die Anstalt 6rtlich zustgndigen Amtsarztes ausnahmsweise aus der Anstalt entlassen werden.