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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 1 von 92 - Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff- Zulassungsverordnung - ZZulV) ZZulV Ausfertigungsdatum: 29.01.1998 Vollzitat: "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 5.7.2017 I 2272 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)  Die V wurde als Artikel 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen sowie vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 27 Abs. 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) am 6.2.1998 in Kraft getreten. § 1 Allgemeine Vorschriften (1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. „unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16); 2. "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel; 3. „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; 4. „brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; 5. "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

ZZulV Zulassungsverordnung - ZZulV) Lebensmitteln zu … · 2018-11-28 · Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz

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Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zuLebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV)ZZulV

Ausfertigungsdatum: 29.01.1998

Vollzitat:

"Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 23 derVerordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 5.7.2017 I 2272

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)  Die V wurde als Artikel 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) vom Bundesministerium für Gesundheitim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft,für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen sowie vomBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien fürGesundheit, der Justiz und für Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 27 Abs. 1 V2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) am 6.2.1998 in Kraft getreten.

§ 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendungbeim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenentechnologischen Zwecken zugelassen.

(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von denVorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung überdas Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 derTrinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:1.   „unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung

(EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 überLebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16); 

2.   "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand,in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichtsanderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweiligeHöchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel; 

3.   „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e derVerordnung (EG) Nr. 1333/2008; 

4.   „brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr.1333/2008; 

5.   "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; demVerbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende,soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. 

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§ 3 Farbstoffe

(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung"nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffektenbei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 derKommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rateshinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG)Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen.

§ 4 Süßungsmittel

(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genanntenLebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung"nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den inAnlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein,Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242)zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfennicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genanntenGetränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränknicht mehr nachweisbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach demdeutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendetwerden:1.   bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,

 

2.   Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen;eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten. 

§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung

Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellensind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durchIonenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischenZwecken zugelassen.

§ 7 Höchstmengenfestsetzungen

(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazubestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und §6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne desAbsatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmengeauf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

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(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie nur nachArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmengezugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieserHöchstmenge verwendet werden.

§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen

(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffezugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittelverwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis30 aufgeführte Lebensmittel.

(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohneZuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmtsind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassensind.

(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutatfür andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für inAnlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel.

(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dannverwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderesbestimmt ist.

§ 9 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6kenntlich gemacht werden:1.   bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",

 

2.   bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durchdie Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angabenersetzt werden:a)   "mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt

und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz, 

b)   "mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder 

c)   "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitritund Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertemKochsalz oder Kochsalzersatz, 

 

3.   bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durchdie Angabe "mit Antioxidationsmittel", 

4.   bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden,durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker", 

5.   bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm ineinem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt", 

6.   bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe"geschwärzt", 

7.   bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der NummernE 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe"gewachst", 

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8.   bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452,die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat". 

(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindungmit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommenTafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrereZusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindungmit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucherabgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.

(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüßeverwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.

(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oderAspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält einePhenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.

(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der NummernE 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen vonmehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn derHinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.

(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.Sie sind wie folgt anzubringen:1.   bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,

 

2.   bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder aufder Fertigpackung, 

3.   bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenenEtikett, 

4.   bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten, 

5.   bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, 

6.   bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oderin Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einemsonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. 

In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wennbei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind undderen Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäreverpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,1.   wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem

Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben, 

2.   bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis derZutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder 

3.   bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden,wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbarzugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf

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die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. 

Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.

(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucherabgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 giltentsprechend.

(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinnedes § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn1.   im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in

Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, 

2.   im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch inVerbindung mit Artikel 23 Absatz 5, 

mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.

§ 9a Übergangsvorschrift

(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und biszum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriftengekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehrgebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25.Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nichtentsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht undgekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(5) (weggefallen)

§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften derLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in derbis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wervorsätzlich oder fahrlässig1.   entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder

 

2.   entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder einFlüssigteekonzentrat, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucherabgibt. 

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, werentgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genanntenLebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.

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(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmittelnan Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in dervorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt.

(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten beiLebensmitteln zugelassen sind

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 234 - 239;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Teil AFarbstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind

E- Nummer Zusatzstoff   Lebensmittel   Höchstmenge1 2   3   4

)  )  )  

E 101 i)   Riboflavin 

ii)   Riboflavin-5'-Phosphat 

)  )  )  

E 140 i)   Chlorophylle 

ii)   Chlorophylline  )  

)  )  )  )  )  )  

E 141 i)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylle 

ii)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylline 

)  )  E 150a Einfaches Zuckerkulör)  )  )  

E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör

)  E 150c Ammoniak-Zuckerkulör )

Lebensmittel allgemeinVorbehaltlich besonderer Regelungen in TeilB oder C gelten die Zulassungen nicht für:1.   Unbehandelte Lebensmittel

 

2.   Jegliches in Flaschen abgefülltes oderverpacktes Wasser 

3.   Milch, teilentrahmte und entrahmteMilch, pasteurisiert oder sterilisiert(einschließlich Sterilisationdurch Ultrahocherhitzung) (nichtaromatisiert) 

4.   Schokoladenmilch 

5.   Fermentierte Milch (nicht aromatisiert) 

6.   Trockenmilch und eingedickte Milch imSinne der Milcherzeugnisverordnung(nicht aromatisiert) 

7.   Buttermilch (nicht aromatisiert) 

8.   Sahne und Sahnepulver (nichtaromatisiert) 

9.   Öle und Fette tierischen oderpflanzlichen Ursprungs 

10.   Eier und Eiprodukte   

qs

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)  )  )  

E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör

)  )  E 153 Pflanzenkohle)  )  )  )  )  

E 160a Carotinei)   gemischte Carotine

 

ii)   Beta-Carotin 

)  )  )  )  

E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin;Capsorubin

)  )  E 162 Beetenrot)  )  E 163 Anthocyane)  )  E 170 Calciumcarbonat)  )  E 171 Titandioxid)

11.   Mehl und andere Müllereierzeugnissesowie Stärkeerzeugnisse 

12.   Brot oder ähnliche Erzeugnisse 

13.   Teigwaren oder Gnocchi 

14.   Zucker und alle übrigen Mono- undDisaccharide 

15.   Tomatenmark oder Tomatenkonserven 

16.   Saucen auf Tomatenbasis 

17.   Fruchtsaft und Fruchtnektarim Sinne der Fruchtsaft- undErfrischungsgetränkeverordnungsowie Gemüsesaft 

18.   Obst, Gemüse, Kartoffeln undPilze, behandelt, konserviert odergetrocknet 

19.   Konfitüre extra, Gelee extraund Maronenkrem im Sinne derKonfitürenverordnung; Creme depruneaux 

20.   Fisch, Weichtiere und Krebstiere,Fleisch, Geflügel und Wild sowiederen Zubereitungen, ausgenommenzubereitete Mahlzeiten, die dieseZutaten enthalten 

21.   Kakaoerzeugnisse undSchokoladenbestandteile inSchokoladenerzeugnissen im Sinneder Kakaoverordnung 

 

qs

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)  )  )  )  )  

E 172 Eisenoxide und Eisenhydroxide

)

22.   Röstkaffee; Tee; Zichorie;Tee- und Zichorienextrakte;Tee-, Pflanzen-, Frucht- undGetreideaufgußzubereitungen sowieMischungen und Instant-Mischungendieser Erzeugnisse 

23.   Salz; Kochsalzersatz; Gewürze oderGewürzmischungen 

24.   Korn, Kornbrand, Obstspirituosen,Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudiaaus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien,Tsipouro aus Thessalien, Tsipouroaus Tyrnavos, Eau-de-vie de marcMarque nationale luxembourgeoise,Eau-de-vie de seigle Marque nationaleluxembourgeoise und London Ginim Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1576/89 

25.   Sambuca, Maraschino und Mistraim Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1180/91 

26.   Weinessig 

27.   Honig im Sinne der Honigverordnung 

28.   Malz- und Malzerzeugnisse 

29.   Reifender und nichtreifender Käse(nicht aromatisiert) 

30.   Butter aus Schafs- und Ziegenmilch 

31.   In Teil C aufgeführte Lebensmittel 

 

 

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Teil BFarbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind*)

E-Nummer Zusatzstoff   Lebensmittel   Höchstmenge1 2   3   4

Kurkumin ) Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke   100 mg/l,davon E 110,E 122, E 124,E 155 jeweilsnur 50 mg/l

E 100

  )      Tatrazin )      E 102  )      Chinolingelb )      E 104  )      Gelborange S ) Kandierte Früchte oder kandiertes Gemüse;

Mostarda di frutta  200 mg/kgE 110

  )      Echtes Karmin )      E 120  )      Azorubin ) Rote Obstkonserven   200 mg/kgE 122  )      

E 124 Cochenillerot A ) Süßwaren   300 mg/kg,davon E 110,E 122, E 124,E 155 jeweilsnur 50 mg/kg

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  )      Allurarot AC )      E 129  )      Patentblau V )      E 131  )      Indigotin ) Dekorationen oder Überzüge   500 mg/kgE 132  )      Brillantblau FCF ) Feine Backwaren (z.B. Frühstücksgebäck,

Kekse, Kuchen und Waffeln)  200 mg/kg,

davon E 110,E 122, E 124,E 155 jeweilsnur 50 mg/kg

E 133

  )      Grün S )      E 142  )      Brillantschwarz BN )        )      

E 151

  ) Speiseeis   150 mg/kg,davon E 110,E 122, E 124,E 155 jeweilsnur 50 mg/kg

Braun HT )      E 155  )      Lycopin )      E 160d  )      

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Beta-apo-8'-Carotinal (C 30) ) Aromatisierter Schmelzkäse   100 mg/kg  )      

E 160e

  )      Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester(C30)

) Dessertspeisen einschließlich aromatisierterMilcherzeugnisse

  150 mg/kg,davon E 110,E 122, E 124,E 155 jeweilsnur 50 mg/kgoder 50 mg/l

  )        )        )      

E 160f

  )      Lutein )        )        ) Saucen; Würzmittel (z.B. Currypulver,

Tandoori); Pickles; Appetithappen; Chutneyund Piccalilli

  500 mg/kg

  )        )        )        )        ) Senf   300 mg/kg  )        ) Fisch- oder Krebstierpasten   100 mg/kg

E 161b

  )      

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  )        ) Vorgekochte Krebstiere   250 mg/kg  )        ) Lachsersatz   500 mg/kg  )        ) Surimi   500 mg/kg  )        ) Fischrogen   300 mg/kg  )        ) Räucherfisch   100 mg/kg  )        ) Snacks: gesalzene und trockene

Knabbererzeugnisse auf der Basis vonKartoffeln, Getreide oder Stärke:

   

  )        )        )        )        ) -  extrudierte und expandierte gesalzene

Knabbererzeugnisse 

  200 mg/kg

  )        )      

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  ) -  sonstige gesalzene Knabbererzeugnissesowie gesalzene Knabbererzeugnisse aufder Basis von Nüssen und Erdnüssen 

  100 mg/kg

  )        )        )        )        )        )        ) Eßbare Käserinden und eßbare Wursthüllen   qs  )        )        ) Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit

oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt sind

  50 mg/kg

  )        )        )        )        )        ) Vollständige Zubereitungen und

Ernährungszusätze, die unter ärztlicherKontrolle eingenommen werden

  50 mg/kg

  )        )      

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  )        )        ) Nahrungsergänzungsmittel/

Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form  100 mg/l

  )        )        )        ) Nahrungsergänzungsmittel/

Diätergänzungsstoffe in fester Form  300 mg/kg

  )        )        )        ) Suppen   50 mg/l  )        ) Fleisch- oder Fischanaloge auf pflanzlicher

Proteinbasis  100 mg/kg

  )        )        )        ) Spirituosen (einschl Erzeugnisse mit einem

Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.) (mitAusnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 undTeil C aufgeführten Spirituosen)

  200 mg/l

  )        )        )      

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  )        )        )        )        ) Obstweine/Fruchtweine(ausgenommen

Cidre bouche), auch schäumend und/oderaromatisiert

  200 mg/l

  )        )        )      Amaranth   Aperitifweine; Spirituosen, einschließlich

Erzeugnisse mit einem Alkoholgehaltvon weniger als 15% vol. (mit Ausnahmeder in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil Caufgeführten Spirituosen)

  30 mg/lE 123

    Fischrogen   30 mg/kgErythrosin   Cocktailkirschen und kandierte Kirschen   200 mg/kgE 127    Bigarreaux-Kirschen(Kaiserkirschen) in Sirup

und in Obstcocktails  150 mg/kg

E 128 Rot 2G   Breakfast Sausages mit mindestens 6%Getreideanteil; Hackfleisch mit einempflanzlichen und/oder Getreideanteil vonmindestens 4%

  20 mg/kg

E 154 Braun FK   Kippers   20 mg/kgAnnatto; Bixin; Norbixin   Dekorationen und Überzüge   20 mg/kg    Feine Backwaren   10 mg/kg

E 160b

    Speiseeis   20 mg/kg

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    Liköre, einschließlich zugesetzten Alkoholenthaltende Getränke mit weniger als 15Volumenprozent Alkohol

  10 mg/l

    Aromatisierter Schmelzkäse   15 mg/kg    Dessertspeisen   10 mg/kg    Snacks: gesalzene und trockene

Knabbererzeugnisse auf der Basis vonKartoffeln, Getreide oder Stärke:

   

    -  extrudierte und expandierte gesalzeneKnabbererzeugnisse 

  20 mg/kg

    -  sonstige gesalzene Knabbererzeugnissesowie gesalzene Knabbererzeugnisse aufder Basis von Nüssen und Erdnüssen 

  10 mg/kg

    Räucherfisch   10 mg/kg    Eßbare Käserinde oder eßbare Wursthüllen   20 mg/kg

E 161g Canthaxanthin   Saucisses de Strasbourg   15 mg/kgE 173 Aluminium   Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration

von Kuchen und Feinen Backwaren  qs

E 174 Silber   Überzüge von Süßwaren; Verzierung vonPralinen; Liköre

  qs

E 175 Gold   Überzüge von Süßwaren; Verzierung vonPralinen; Liköre

  qs

E 180 Litholrubin BK   Eßbare Käserinde   qs ----------

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*) Sofern in Teil B nichts anderes festgelegt ist, dürfen den genannten Lebensmitteln auch die in Teil A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetztwerden. 

Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind

Lebensmittel E-Nummer   Zusatzstoff   Höchstmenge1 2   3   4

E 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )

Malt Bread

E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )

qs

E 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )

Bier; Cidre bouche

E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )

qs

Butter (einschließlichButter mit reduziertemFettgehalt sowieButterschmalz)

E 160a   Carotine   qs

E 100   Kurkumin )E 160a   Carotine )

qsMargarine;Halbfettmargarine; andereFettemulsionen undwasserfreie Fette E 160b   Annatto; Bixin; Norbixin   10 mg/kg

  )Sage-Derby-Käse E 140 

i)   Chlorophylle 

ii)   Chlorophylline 

) qs

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  )  )  )  )  )

E 141

 

i)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylle 

ii)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylline 

)E 160a   Carotine )E 160c   Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin )      )

qsReifender orangefarbener,gelber und perlweißerKäse; nicht aromatisierterSchmelzkäse

E 160b   Annatto; Bixin; Norbixin   15 mg/kgRed-Leicester-Käse E 160b   Annatto; Bixin; Norbixin   50 mg/kgMimolette-Käse E 160b   Annatto; Bixin; Norbixin   35 mg/kgMorbier-Käse E 153   Pflanzenkohle   qs

E 120   Echtes Karmin   125 mg/kgRot geäderter KäseE 163   Anthocyane   qsE 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )

Essig

E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )

qs

E 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )

Whisky, Whiskey,Getreidespirituosen(mit Ausnahme vonKorn oder Kornbrandoder Eau-de-vie deseigle Marque nationaleluxembourgoise),       )

qs

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      )      )      )      )      )      )      )      )      )      )      )      )      )

Branntwein, Rum, Brandy,Weinbrand, Trester,Tresterbrand (außerTsikoudia, Tsipouround Eau-de-vie demarc Marque nationaleluxembourgeoise),Grappa invecchiataund Bagaceira velha imSinne der Verordnung(EWG) Nr. 1576/89 desRates zur Festlegungder allgemeinenRegeln für dieBegriffsbestimmungen,Bezeichnung undAufmachung vonSpirituosen vom 29. Mai1989 (ABl. EG Nr. L 160 S.1)

      )

  )  )

E 101

 

i)   Riboflavin 

ii)   Riboflavin-5'-Phosphat  )

  )E 140 

i)   Chlorophylle 

ii)   Chlorphylline 

)

  )  )  )

In Essig, Salzlake oderSpeiseöl eingelegtesGemüse (außer Oliven)

E 141

 

i)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylle 

ii)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylline 

)

qs

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  )  )

E 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )E 160a   Carotine )E 162   Beetenrot )E 163   Anthocyane )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )E 160a   Carotine ) qsE 160b   Annatto; Bixin; Norbixin   25 mg/kg

Extrudierte, gepuffte und/oder mit FruchtgeschmackaromatisierteFrühstücksgetreideprodukte

E 160c   Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin   qsE 120   Echtes Karmin )E 162   Beetenrot )E 163   Anthocyane )

Mit FruchtgeschmackaromatisierteFrühstücksgetreideprodukte

      )

200 mg/kg

E 100   Kurkumin )  )E 140 

i)   Chlorophylle 

ii)   Chlorphylline 

)

  )  )

Konfitüren, Gelees undMarmeladen im Sinne derKonfitürenverordnung undähnliche Zubereitungen,einschließlichkalorienverminderterProdukte

E 141

 

i)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylle 

)

qs

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  )  ) 

ii)   kupferhaltige Komplexe derChlorophylline 

)E 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )E 160a   Carotine )E 160c   Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin )      )E 162   Beetenrot )E 163   Anthocyane )E 104   Chinolingelb )E 110   Gelborange S )E 120   Echtes Karmin )E 124   Cochenillerot A )E 142   Grün S )E 160d   Lycopin )E 161b   Lutein )

100 mg/kg

E 100   Kurkumin   20 mg/kgE 120   Echtes Karmin   100 mg/kgE 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )

Wurst, Pate und Schüssel-Pasteten

E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )

qs

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E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )E 160a   Carotine   20 mg/kgE 160c   Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin   10 mg/kgE 162   Beetenrot   qs

Luncheon Meat E 129   Allurarot AC   25 mg/kgE 120   Echtes Karmin   100 mg/kgE 129   Allurarot AC   25 mg/kgE 150a   Einfaches Zuckerkulör )E 150b   Sulfitlaugen-Zuckerkulör )E 150c   Ammoniak-Zuckerkulör )E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör )

Breakfast Sausagesmit mindestens6% Getreideanteil;Hackfleisch mitmindestens 4%pflanzlichen und/oderGetreideanteilen

      )

qs

E 120   Echtes Karmin   200 mg/kgChorizo-Wurst; SalchichonE 124   Cochenillerot A   250 mg/kgE 110   Gelborange S   135 mg/kgSobrasadaE 124   Cochenillerot A   200 mg/kgE 100   Kurkumin )

  )  )

E 101

 

i)   Riboflavin 

ii)   Riboflavin-5'-Phosphat  )

Pasturmas (eßbarerÜberzug)

E 120   Echtes Karmin )

qs

Kartoffelflocken E 100   Kurkumin   qsE 102   Tartrazin   100 mg/kgProcessed Mushy and

Garden Peas (Konserven) E 133   Brillantblau FCF   20 mg/kg

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E 142   Grün S   10 mg/kgE 129   Allurarot AC oder eine Mischung aus

Brillantblau(E 133) und Allurarot(E 129))

      )      )      )E 133   Brillantblau FCF )E 155   Braun HT (jeweils nur zur Kennzeichnung) )      )

Fleisch, das gemäßfleischhygienerechtlicherundhandelsklassenrechtlicherVorschriften zukennzeichnen ist

      )

qs

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Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7)Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 240 - 243;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil AZuckeraustauschstoffe

E-Nummer Zusatzstoff   Lebensmittel Höchstmenge1 2   3 4

Sorbit ))

E 420

i)   Sorbit 

ii)   Sorbitsirup 

)

E 421 Mannit )E 953 Isomalt )

Maltit ))

E 965

i)   Maltit 

ii)   Maltitsirup 

)

E 966 Lactit )Xylit )

))))))

Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatzhergestellte(s)-   aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis

 

-   Zubereitungen auf der Basis von Milch oderMilchprodukten 

-   Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse 

-   Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 

-   Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 

-   Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf derBasis von Getreide 

-   Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 

-   Speiseeis 

-   Konfitüren, Gelees und Marmeladen 

-   Obstzubereitungen außer solchen, die für dieHerstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmtsind 

-   Süßwaren auf Trockenfruchtbasis 

-   Süßwaren auf Stärkebasis 

-   Erzeugnisse auf Kakaobasis 

-   Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oderFettbasis 

-   Feine Backwaren 

) Süßwaren ohne Zuckerzusatz)  ) Kaugummi ohne Zuckerzusatz)  ) Saucen)  ) Senf)  ) Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke)  )  

E 967 

) Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in festerForm

qs

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)  )  

E 968   ) Erythrit  

Teil B  

Süßstoffe  

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Höchstmengena)

mg/kg bzw. mg/l

Lebensmittel

E 950Acesulfam-

Ke)

E 951

Aspartame)

E 962Aspartam-Acesulfam-

salze)

E 952 Cyclohexan-sulfamid-säure und

ihre Na- und Ca-Salze,berechnet als freie Säure

E 954Saccharinund seine

Na-, K-und Ca-

Salze,berechnetals freies

Imid

E 955Sucralose

E 957Thaumatin

E 959Neohesperidin DC

E 961Neotam

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10Brennwert-verminderte(s) oderohne Zuckerzusatz hergestellte(s)

                 

- Aromatisierte Getränke aufWasserbasisb)

350 600350

c) 250 80 300   30 20

50  - Getränke auf der Basis von Milchoder Milchprodukten oder aufFruchtsaftbasisb)

350 600350

c) 250 80 300  

30für aufFruchtsaft-basisherge-stellteGetränke

20

- aromatisierte Dessertspeisen aufWasserbasis

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

- Zubereitungen auf der Basis vonMilch oder Milchprodukten

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

- Dessertspeisen auf der Basis vonObst oder Gemüse

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

- Dessertspeisen auf der Basis vonEiern

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

- Dessertspeisen auf der Basis vonGetreide

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

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- Dessertspeisen auf der Basis vonFetten

350 1000350

c) 250 100 400   50 32

- Süßwaren auf Kakao- oderTrockenfrucht-basis

500 2000500

c)   500 800 50 100 65

- Süßwaren auf Stärkebasis 1000 20001000

c)   300 1000   150 65

- Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-,Trockenfrucht- oder Fettbasis

1000 10001000

d) 500 200 400   50 32

- Speiseeis 800 800800

d)   100 320 50 50 26

- Obstkonserven 350 1000350

c) 1000 200 400   50 32

- Frühstücks-getreide-erzeugnissemit einem Faseranteil von mehrals 15 % und einem Kleieanteilvon mindestens 20 %

1200 10001000

d)   100 400   50 32

Brennwert-verminderte(s)                  - Konfitüren, Gelees und

Marmeladen1000 1000

1000d) 1000 200 400   50 32

- Obst- und Gemüse-zubereitungen

350 1000350

c) 250 200 400   50 32

- Suppenb) 110 110110

d)   110 45   50 32

- Bierb) 25 2525

d)     10   10 1

- Süßwaren in Tafelform 500         200     15Süßsaure Obst- und Gemüse-konserven

200 300200

c)   160 180   100 10

Süßsaure Konserven oderHalbkonserven von Fischenund Marinaden, von Fischen,Krebstieren und Weichtieren

200 300200

c)   160 120   30 10

Saucen 350 350350

d)   160 450   50 12

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Senf 350 350350

d)   320 140   50 12

Feine Backwaren für besondereErnährungs-zwecke

1000 17001000

c) 1600 170 700   150 55

Lebensmittel für kalorienarmeErnährung zur Gewichts-verringerung

450 800450

c) 400 240 320   100 26

Diätetische Lebensmittel fürbesondere medizinische Zwecke

450 1000450

c) 400 200 400   100 32

Nahrungs-ergänzungsmittel inflüssiger Form

350 600350

c) 400 80 240b)   50 20

Nahrungs-ergänzungsmittel infester Form

500 2000350

c) 500 500 800   100 60

Nahrungs-ergänzungsmittelauf Vitamin- und/oderMineralstoffbasis in Form von Sirupoder Kautabletten

2000 55002000

c) 1250 1200 2400 400 400 185

Gaseosa: nicht-alkoholischesGetränk auf Wasserbasis,mit Zusatz von Kohlensäure,Süßungsmitteln und Aromenb)

        100        

Snacks: gesalzene und trockeneKnabbererzeugnisse auf derBasis von Stärke oder Nüssen,vorverpackt und bestimmteAromen enthaltend

350 500500

d)   100 200   50 18

Süßwaren ohne Zuckerzusatz 500 1000500

c)   500 1000 50 100 32

Sehr kleine Süßwaren ohneZuckerzusatz zur Erfrischung desAtems

2500 60002500

c)   3000 2400   400 200

Kaugummi ohne Zuckerzusatz 2000 55002000

c)   1200 3000 50 400 250

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Eistüten und -waffeln ohneZuckerzusatz

2000       800 800   50 60

Essoblaten 2000 10001000

d)   800 800     60

Feinkostsalate 350 350350

d)   160 140   50 12

Spirituosen mit einemAlkoholgehalt von weniger als 15% vol.

350 600350b)c)   80 250b)   30 20b)

Getränke aus einer Mischungvon Bier, Apfelwein, Birnenwein,Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränkenb)

350 600350

c) 250 80 250   30 20

Apfel- oder Birnenweinb) 350 600350

c)   80 50   20 20

Alkoholfreies Bier bzw. Biermit einem Alkoholgehalt vonhöchstens 1,2 % vol.b)

350 600350

c)   80 250   10 20

Bière de table/ Tafelbier/TableBeer (mit einem Stammwüre-gehalt von weniger als 6 %),ausgenommen ObergärigesEinfachbierb)

350 600350

c)   80 250   10 20

Bier mit einem Mindestsäuregehaltvon 30 Milliäquivalenten,ausgedrückt in NaOHb)

350 600350

c)   80 250   10 20

Dunkles bier der Art oud bruinb) 350 600350

c)   80 250   10 20

Stark aromatisierteRachenerfrischungs-pastillen ohneZuckerzusatz

  2000       1000     65

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a)    Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen aufMilligramm pro Liter zu beziehen. 

 

c)    Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen. 

 

d)    Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen. 

 

e)    Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspertam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschrittenwerden. 

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)Allgemein zugelassene Zusatzstoffe

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 244;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 938 ArgonE 939 HeliumE 942 DistickstoffmonoxidE 948 SauerstoffE 949 Wasserstoff

Lebensmittel qs

E 290 KohlendioxidE 941 Stickstoff- Luft

Lebensmittel qs

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1521 - 1536;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil AZusatzstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 170 CalciumcarbonatE 260 EssigsäureE 261 Kaliumacetat

Natriumacetatei) Natriumacetat

E 262

ii) NatriumdiacetatE 263 CalciumacetatE 270 MilchsäureE 296 ApfelsäureE 300 AscorbinsäureE 301 NatriumascorbatE 302 Calciumascorbat

Lebensmittel allgemeinVorbehaltlich besonderer Regelungenin Teil C gelten die Zulassungen nichtfür: 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Honig in Sinne der Honigverordnung 3. Nicht emulgierte Öle und Fettetierischen oder pflanzlichen Ursprungs 4. Butter 5. Pasteurisierte und (auch durchUltrahocherhitzung) sterilisierte Milch(auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt

qs

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

Fettsäureester der Ascorbinsäurei) Ascorbylpalmitat

E 304

ii) AscorbylstearatE 306 Stark tocopherolhaltige ExtrakteE 307 Alpha-TocopherolE 308 Gamma-TocopherolE 309 Delta-TocopherolE 322 LecithineE 325 NatriumlactatE 326 KaliumlactatE 327 CalciumlactatE 330 Citronensäure

Natriumcitratei) Mononatriumcitratii) Dinatriumcitrat

E 331

iii) TrinatriumcitratKaliumcitratei) Monocaliumcitrat

E 332

ii) TrikaliumcitratCalciumcitratei) Monocalciumcitratii) Dicalciumcitrat

E 333

iii) TricalciumcitratE 334 L(+)-Weinsäure

Natriumtartratei) Mononatriumtartrat

E 335

ii) DinatriumtartratKaliumtartratei) Monokaliumtartrat

E 336

ii) DikaliumtartratE 337 Kaliumnatriumtartrat

Natriummalatei) Natriummalat

E 350

ii) NatriumhydrogenmalatE 351 Kaliummalat

Calciummalatei) Calciummalat

E 352

ii) CalciumhydrogenmalatE 354 Calciumtartrat

und teilentrahmt) und pasteurisierteSahne mit vollem Fettgehalt 6. Nicht aromatisierte, mitlebenden Bakterien fermentierteMilcherzeugnisse 7. Natürliches Mineralwasser undQuellwasser im Sinne der Mineral- undTafelwasser-Verordnung 8. Kaffee (ausgenommenaromatisierter Instantkaffee) undKaffee-Extrakte 9. Nicht aromatisierter Blatt-Tee 10. Zuckerarten im Sinne derZuckerartenverordnung 11. Trockene Teigwaren,ausgenommen glutenfreie Teigwarenund/oder Teigwaren, die für eineeiweißarme Ernährung bestimmt sind,im Sinne der Diätenverordnung 12. Natürliche nicht aromatisierteButtermilch  (ausgenommensterilisierte Buttermilch) 13. Lebensmittel, die in Teil Caufgeführt sind

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 380 Triammoniumcitrat

E 4001) Alginsäure

E 4011) Natriumalginat

E 4021) Kaliumalginat

E 4031) Ammoniumalginat

E 4041) Calciumalginat

E 4061) Agar-Agar

E 4071) Carrageen

E 407a1) Verarbeitete Eucheuma-Algen

E 4101) Johannisbrotkernmehl

E 4121) Guarkernmehl

E 4131) Traganth

E 4141) Gummi arabicum

ausgenommen zur Herstellungkünstlich getrockneterLebensmittel, die beim

Verzehr rehydratisieren sollen

E 4151) Xanthan

E 4171) Tarakernmehl

E 4181) Gellan

E 422 GlycerinPektinei) Pektin

E 4401)

ii) Amidiertes PektinCellulosei) Mikrokristalline Cellulose

E 460

ii) CellulosepulverE 461 MethylcelluloseE 462 EthylcelluloseE 463 HydroxypropylcelluloseE 464 HydroxypropylmethylcelluloseE 465 EthylmethylcelluloseE 466 Carboxymethylcellulose,

Natriumcarboxymethylcellulose,Cellulosegummi

E 469 Enzymatisch hydrolysierteCarboxymethylcellulose, enzymatischhydrolisierter Cellulosegummi

E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalzevon Speisefettsäuren

E 470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren

 

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 471 Mono- und Diglyceride vonSpeisefettsäuren

E 472a Essigsäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

E 472b Milchsäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

E 472c Citronensäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

E 472d Weinsäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

E 472e Mono- und Diacetylweinsäureestervon Mono- und Diglyceriden vonSpeisefettsäuren

E 472f Gemischte Wein- und Essigsäureestervon Mono- und Diglyceriden vonSpeisefettsäurenNatriumcarbonatei) Natriumcarbonatii) Natriumhydrogencarbonat

E 500

iii) NatriumsesquicarbonatKaliumcarbonatei) Kaliumcarbonat

E 501

ii) Kaliumhydrogen-carbonatAmmoniumcarbonatei) Ammoniumcarbonat

E 503

ii) AmmoniumhydrogencarbonatMagnesiumcarbonatei) Magnesiumcarbonat

E 504

ii) Magnesiumhydroxidcarbonat,Magnesiumhydrogencarbonat

E 507 SalzsäureE 508 KaliumchloridE 509 CalciumchloridE 511 MagnesiumchloridE 513 Schwefelsäure

Natriumsulfatei) Natriumsulfat

E 514

ii) NatriumhydrogensulfatKaliumsulfatei) Kaliumsulfat

E 515

ii) KaliumhydrogensulfatE 516 Calciumsulfat

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 524 NatriumhydroxidE 525 KaliumhydroxidE 526 CalciumhydroxidE 527 AmmoniumhydroxidE 528 MagnesiumhydroxidE 529 CalciumoxidE 530 MagnesiumoxidE 570 FettsäurenE 574 GluconsäureE 575 Glucono-delta-lactonE 576 NatriumgluconatE 577 KaliumgluconatE 578 CalciumgluconatE 640 Glycin und dessen NatriumsalzE 920 L-Cystein (nur als

Mehlbehandlungsmittel)E 1103 InvertaseE 1200 PolydextroseE 1404 Oxidierte StärkeE 1410 MonostärkephosphatE 1412 DistärkephosphatE 1413 Phosphatiertes DistärkephosphatE 1414 Acetyliertes DistärkephosphatE 1420 Acetylierte StärkeE 1422 Acetyliertes DistärkeadipatE 1440 HydroxypropylstärkeE 1442 HydroxypropyldistärkephosphatE 1450 Stärkenatrium-octenylsuccinatE 1451 Acetylierte oxidierte Stärke

 

1)    Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieserRegelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von festerKonsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in denMund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. 

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Teil BZusatzstoffe, die nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 297 Fumarsäure   Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren 2,5 g/kg      Zuckerwaren 1 g/kg      Geleeartige Desserts; Desserts

mit Früchtegeschmack;Trockendessertmischungen in Pulverform

4 g/kg

      Instantpulver für Getränke auf Früchtebasis 1 g/l      Instanterzeugnisse für die Zubereitung von

aromatisierten Schwarz- und Kräutertees1 g/kg

      Kaugummi 2 g/kgE 338 Phosphorsäure ) Nichtalkoholische aromatisierte Getränke 700 mg/l,      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 339 Natriumphosphate )  i) Mononatriumphosphat )

Sterilisierte und ultrahocherhitzte Milch 1 g/l

  ii) Dinatriumphosphat ) Kandiertes Obst 800 mg/kg  iii) Trinatriumphosphat ) Obstzubereitungen 800 mg/kg      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 340 Kaliumphosphate )  i) Monokaliumphosphat )

Eingedickte Milch mit weniger als 28%Trockenmasse

1 g/kg

  ii) Dikaliumphosphat )  iii) Trikaliumphosphat )

Eingedickte Milch mit mehr als 28%Trockenmasse

1,5 g/kg

    ) Milchpulver oder Magermilchpulver 2,5 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kgE 341 Calciumphosphate )  i) Monocalciumphospat )

Pasteurisierte, sterilisierte oderultrahocherhitzte Sahne

5 g/kg

  ii) Dicalciumphosphat )  iii) Tricaliumphosphat )

Schlagsahne oder Analoge aus Pflanzenfett 5 g/kg

      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 343 Magnesiumphosphate )  i) Monomagnesiumphosphat )

Frischkäse (außer Mozzarella) 2 g/kg

  ii) Dimagnesiumphosphat ) Schmelzkäse oder Schmelzkäseanaloge 20 g/kg      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 450 Diphosphate )      i) Dinatriumdiphosphat ) Fleischerzeugnisse 5 g/kg  ii) Tri-natriumdiphosphat ) Getränke für Sportler, Tafelwasser 0,5 g/l  iii) Tetranatriumdiphosphat ) Nahrungsergänzungsmittel qs  v) Tetrakaliumdiphosphat ) Kochsalz oder Kochsalzersatz 10 g/kg  vi) Dicalcium-diphosphat ) Pflanzeneiweißgetränke 20 g/l  vii) ) Getränkeweißer 30 g/kg   

Calciumdihydrogendiphosphat) Getränkeweißer für Automaten 50 g/kg

      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 451 Triphosphate )      i) Pentanatriumtriphosphat ) Speiseeis 1 g/kg  ii) Pentakaliumtriphosphat ) Desserts 3 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    ) Trockendessert in Pulverform 7 g/kg      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 452 Polyphosphate )      i) Natriumpolyphosphat ) Feine Backwaren 20 g/kg  ii) Kaliumpolyphosphat ) Mehl 2,5 g/kg  iii) Natriumcalciumpolyphosphat ) Mehl, backfertig 20 g/kg  iv) Calciumpolyphosphat ) Soda bread 20 g/kg    ) Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 10 g/kg    ) Saucen 5 g/kg    ) Suppen oder Brühen 3 g/kg    ) Instanttee oder Instantkräutertee 2 g/kg    ) Aromen 40 g/kg    ) Kaugummi qs    ) Trockenlebensmittel in Pulverform 10 g/kg    ) Schokoladen- und Malzgetränke auf Milchbasis 2 g/l    ) Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) 1 g/l    ) Frühstücksgetreidekost 5 g/kg    ) Knabbererzeugnisse 5 g/kg    ) Surimi 1 g/kg    ) Fischpaste oder Paste von Krebstieren 5 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    ) Überzüge (Sirup für Pfannkuchen,aromatisierter Sirup für Milchmischgetränkeund Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

3 g/kg

    ) Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke 5 g/kg    ) Glasur für Fleisch- und Gemüseerzeugnisse 4 g/kg    ) Zuckerwaren 5 g/kg    ) Puderzucker 10 g/kg    ) Noodles (Nudeln chinesischer Art) 2 g/kg    ) Rührteig, Panaden 12 g/kg    ) Filets von unverarbeitetem Fisch, gefroren

oder tiefgefroren5 g/kg

    ) Unverarbeitete oder verarbeitete Schalen-oder Krebstiere, gefroren oder tiefgefroren

5 g/kg

    ) Verarbeitete (einschließlich gefrorener,tiefgefrorener, gekühlter oder getrockneter)Kartoffelerzeugnisse sowie vorfrittierteKartoffeln, gefroren oder tiefgefroren

5 g/kg

    ) Streichfette, ausgenommen Butter 5 g/kg    ) Sauerrahmbutter 2 g/kg    ) Krebstiererzeugnisse in Dosen 1 g/kg    ) Emulsionssprays auf Wasserbasis zum

Bestreichen von Backformen30 g/kg

    ) Getränke auf Kaffeebasis für Automaten 2 g/l    )   jeweils berechnet als P2O5

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

      ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler   4 g/kgE 353 Metaweinsäure   Made wine 100 mg/lE 355 Adipinsäure   2 g/kgE 356 Natriumadipat    E 357 Kaliumadipat  

Füllungen und Überzüge für Trockendessertsin Pulverform

1 g/kg      Geleeartige Desserts 6 g/kg      Desserts mit Früchtegeschmack 1 g/kg      Pulver für die Herstellung von Getränken in

privaten Haushalten10 g/l

        jeweils berechnet alsAdipinsäure

E 363 Bernsteinsäure   Desserts 6 g/kg      Suppen oder Brühen 5 g/kg      Pulver für die Herstellung von Getränken in

privaten Haushalten3 g/l

E 385   Emulgierte Saucen 75 mg/kg    Dosen- oder Glaskonserven von

Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen undArtischocken

250 mg/kg

    Dosen- oder Glaskonserven von Krebs- undWeichtieren

75 mg/kg

 

Calciumdinatrium-methylendiamintetra-acetat(Calciumdinatrium-EDTA)

  Dosen- oder Glaskonserven von Fischen 75 mg/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe Boder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, miteinem Fettgehalt von höchstens 41%

100 mg/kg

    Gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere 75 mg/kgE 405 Propylenglycolalginat   Fettemulsionen 3 g/kg      Feine Backwaren 2 g/kg      Füllungen, Glasuren und Überzüge für Feine

Backwaren und Desserts5 g/kg

      Zuckerwaren 1,5 g/kg      Speiseeis auf Wasserbasis 3 g/kg      Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder

Kartoffelbasis3 g/kg

      Saucen 8 g/kg      Bier 100 mg/l      Kaugummi 5 g/kg      Obst- oder Gemüsezubereitungen 5 g/kg      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 300 mg/l      Emulsionsliköre 10 g/l      diätetische Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

1,2 g/kg

      Nahrungsergänzungsmittel 1 g/kg      Cider (ausgenommen cidre bouche) 100 mg/l

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 416 Karayagummi   Knabbererzeugnisse auf Getreide- oderKartoffelbasis

5 g/kg

      Überzüge für Nüsse 10 g/kg      Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren 5 g/kg      Desserts 6 g/kg      Emulgierte Saucen 10 g/kg      Liköre auf Eierbasis 10 g/l      Nahrungsergänzungsmittel qs      Kaugummi 5 g/kg      Aromen 50 g/kgE 420 Sorbit )  i) Sorbit )  ii) Sorbitsirup )E 421 Mannit )E 953 Isomalt )E 965 Maltit )  i) Maltit )  ii) Maltitsirup )E 966 Lactit )E 967 Xylit (außer als Süßungsmittel) )

qs

E 968 Erythrit )

Lebensmittel allgemein (ausgenommenGetränke und Lebensmittel gemäß Teil ASpalte 3 Nr. 1 bis 13); Fisch, Krebstiere,Weichtiere und Kopffüßer, unverarbeitet,gefroren oder tiefgefroren; Liköre

 

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 425 Konjak    i) Konjakgummi    ii) Konjak-Glukomannan  

Lebensmittel allgemein (ausgenommenLebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis13 oder zur Herstellung künstlich getrockneterLebensmittel, die beim Verzehr rehydratisierensollen, sowie Gelee-Süßwaren)

10 g/kg einzeln oderkombiniert

Sojabohnen-Polyose   Getränke auf Milchbasis für denEinzelhandel

5 g/l

      Nahrungsergänzungsmittel 1,5 g/l      Emulgierte Saucen 30 g/l      Abgepackte Feinbackwaren für den

Einzelhandel10 g/kg

      Abgepackte verzehrfertige orientalischeNudeln für den Einzelhandel

10 g/kg

      Abgepackter verzehrfertiger Reis fürden Einzelhandel

10 g/kg

      Abgepackte verarbeitete Kartoffel- undReiserzeugnisse (einschließlichgefrorener, tiefgefrorener, gekühlter undgetrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) fürden Einzelhandel

10 g/kg

      Dehydrierte, konzentrierte, gefroreneund tiefgefrorene Eierzeugnisse

10 g/kg

E 426

      Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwären inMinibechern

10 g/kg

E 427 Cassiagummi Speiseeis 2 500 mg/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahmevon nicht aromatisierten, mit lebendenBakterien fermentierten MilcherzeugnissenDessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse aufMilchbasisFüllungen, Glasuren und Überzüge für feineBackwaren und DessertsSchmelzkäseSaucen und SalatsaucenTrockensuppen und -brühen

  

Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 1 500 mg/kgE 432 ) Feine Backwaren 3 g/kg 

Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat(Polysorbat 20) ) Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg

E 433 ) Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg 

Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat80) ) Speiseeis 1 g/kg

E 434 ) Desserts 3 g/kg 

Polyoxyethylen- sorbitan-monopalmitat(Polysorbat 40) ) Zuckerwaren 1 g/kg

E 435 ) Emulgierte Saucen 5 g/kg 

Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat(Polysorbat 60) ) Suppen 1 g/kg

E 436 ) Kaugummi 5 g/kg  ) Nahrungsergänzungsmittel qs 

Polyoxyethylen-sorbitan-tristearat (Polysorbat65)

) diätetische Lebensmittel für besonderemedizinische Zwecke; Diätnahrung, die als

1 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

  ) Aromen, ausgenommen flüssigeRaucharomen und Aromen auf der Basis vonGewürzoleoresin1) Gewürzoleoresin ist definiertals Gewürzextrakt, bei dem dasExtraktionslösungsmittel verdampft wurde, sodass ein Gemisch des flüchtigen Öls und desharzigen Materials übrig bleibt.

10 g/kg

  ) Lebensmittel, die flüssige Raucharomen undAromen auf der Basis von Gewürzoleoresinenthalten

1 g/kg

E 442 Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren   Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinneder Kakaoverordnung einschließlich Füllungoder Süßwaren auf Basis dieser Erzeugnisse

10 g/kg

E 444   Nichtalkoholische, aromatisierte trübeGetränke

300 mg/l

 

Saccharoseacetatisobutyrat

  Aromatisierte trübe Spirituosen mit einenAlkoholgehalt von weniger als 15%

300 mg/l

E 445   Nichtalkoholische, aromatisierte trübeGetränke

100 mg/l

    Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten 50 mg/kg    Trübe Spirituosen gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 1576/89100 mg/l

 

Glycerinester aus Wurzelharz

  Trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt vonweniger als 15% vol.

100 mg/l

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 459 Beta-Cyclodextrin   Lebensmittel in Tabletten- und Drageeform qs      eingekapselte Aromen in        - aromatisiertem Tee und sofortlöslichem

aromatisiertem Getränkepulver500 mg/l in verzehrfertigenoder nach denAnweisungen desHerstellers rekonstituiertenLebensmitteln

      - aromatisierten Knabbererzeugnissen 1 g/kg in verzehrfertigenoder nach denAnweisungen desHerstellers rekonstituiertenLebensmitteln

E 468 Vernetzte Natrium-carboxymethylcellulose   Feste Nahrungsergänzungsmittel 30 g/kgE 473 Zuckerester von Speisefettsäuren   Kaffee abgepackt, flüssig 1 g/l      Hitzebehandelte 5 g/kgE 474 Zuckerglyceride ) Fleischerzeugnisse auf den Fettgehalt bezogen    ) Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg    ) Feine Backwaren 10 g/kg    ) Getränkeweißer 20 g/kg    ) Speiseeis 5 g/kg    ) Zuckerwaren 5 g/kg    ) Desserts 5 g/kg    ) Saucen 10 g/kg    ) Suppen oder Brühen 2 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    ) Sahneanaloge 5 g/kg    ) Sterilisierte Sahne und sterilisierte Sahne mit

reduziertem Fettgehalt5 g/kg

    ) Frischobst (nur zur Oberflächenbehandlung) qs    ) Nichtalkoholische Anis-Getränke 5 g/l    ) Nichtalkoholische Kokosnuss- oder

Mandelgetränke5 g/l

    ) Alkoholische Getränke (außer Wein und Bier) 5 g/l    ) Pulver zur Herstellung heißer Getränke 10 g/l    ) Getränke auf der Basis von Milch oder

Milcherzeugnissen5 g/l

    ) Nahrungsergänzungsmittel qs    ) diätetische Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

5 g/kg

    ) Kaugummi 10 g/kgE 475   Feine Backwaren 10 g/kg    Emulsionsliköre 5 g/l    Eiprodukte 1 g/kg    Getränkeweißer 0,5 g/kg    Kaugummi 5 g/kg 

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

  Fettemulsionen 5 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg    Zuckerwaren 2 g/kg    Desserts 2 g/kg    Nahrungsergänzungsmittel qs    diätetische Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

5 g/kg

    Frühstücksgetreidekost der Art Granola 10 g/kgE 476   Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe A,

B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, miteinem Fettgehalt von höchstens 41%

4 g/kg

    Gleichartige Streicherzeugnisse mit einemFettgehalt von weniger als 10%

4 g/kg

    Salatsaucen 4 g/kg 

Polyglycerin-Polyricinoleat

  Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlichSchokolade

5 g/kg

E 477   Feine Backwaren 5 g/kg    Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg    Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg    Getränkeweißer 1 g/kg    Speiseeis 3 g/kg    Zuckerwaren 5 g/kg 

Propylenglycolester von Speisefettsäuren

  Desserts 5 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    Geschlagene Dessertgarnierungen, außerSahne

30 g/kg

    diätetische Lebensmittel für besonderemedizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

1 g/kg

E 479b Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

  Fettemulsionen zum Braten 5 g/kg

E 481 ) Feine Backwaren 5 g/kg  ) Schnellkochender Reis 4 g/kg 

Natriumstearoyl-2-lactylat

) Frühstücksgetreidekost 5 g/kgE 482 ) Emulsionsliköre 8 g/l  ) Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol 8 g/l  ) Kaugummi 2 g/kg  ) Fettemulsionen 10 g/kg  ) Desserts 5 g/kg  ) Zuckerwaren 5 g/kg  ) Getränkeweißer 3 g/kg  ) Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder

Kartoffelbasis5 g/kg

  ) Konserven von Fleischerzeugnissen, gehacktoder in Würfel zerteilt

4 g/kg

 

Calciumstearoyl-2-lactylat

) Pulver zur Herstellung heißer Getränke 2 g/l

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

  ) diätetische Lebensmittel für besonderemedizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

2 g/kg

  ) Brot (außer Brot im Sinne von Teil C) 3 g/kg  ) Mostarda di frutta 2 g/kgE 483   Backwaren (außer Brot im Sinne von Teil C) 4 g/kg 

Stearoyltartrat  Desserts 5 g/kg

E 491 Sorbitanmonostearat ) Feine Backwaren 10 g/kgE 492 Sorbitantristearat ) Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren 5 g/kgE 493 Sorbitanmonolaurat ) Fettemulsionen 10 g/kgE 494 Sorbitanmonooleat ) Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kgE 495 ) Getränkeweißer 5 g/kg  ) Teekonzentrate oder Früchte- oder

Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)0,5 g/l

  ) Speiseeis 0,5 g/kg  ) Desserts 5 g/kg  ) Zuckerwaren 5 g/kg  ) Emulgierte Saucen 5 g/kg  ) Nahrungsergänzungsmittel qs  ) Hefen für Backzwecke qs 

Sorbitanmonopalmitat

) Kaugummi 5 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

  ) diätetische Lebensmittel für besonderemedizinische Zwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration für Übergewichtigebestimmt ist

5 g/kg

E 492 Sorbitantristearat   Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlichSchokolade

10 g/kg

E 493 Sorbitanmonolaurat   Fruchtgelee; Marmelade 25 mg/kgE 512 Zinn-II-chlorid   Dosen- oder Glaskonserven von Spargel 25 mg/kg, berechnet als

ZinnE 520 Aluminiumsulfat ) Eiklar 30 mg/kgE 521 Aluminiumnatriumsulfat ) Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst

und Gemüse200 mg/kg

E 522 Aluminiumkaliumsulfat )  E 523 Aluminiumammoniumsulfat )  

jeweils berechnet alsAluminium

E 535 Natriumferrocyanid )E 536 Kaliumferrocyanid )E 538 Calciumferrocyanid )

Kochsalz oder Kochsalzersatz 20 mg/kg jeweilsberechnet als wasserfreiesKaliumferrocyanid

E 541 Saures Natriumaluminiumphosphat   Feine Backwaren (nur scones undBiskuitgebäck)

1 g/kg, berechnet alsAluminium

E 551 Siliciumdioxid ) Aromen 50 g/kgE 551 Siliciumdioxid )E 552 Calciumsilicat )

Trockenlebensmittel in Pulverform(einschließlich Zuckerarten)

10 g/kg

E 553a i) Magnesiumsilicat )  ii) Magnesiumtrisilicat )

Kochsalz oder Kochsalzersatz 10 g/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 553b Talkum ) Nahrungsergänzungsmittel qsE 554 Natriumaluminiumsilicat ) Lebensmittel in Form von Komprimaten oder

Drageesqs

E 555 Kaliumaluminiumsilicat ) Hartkäse, Schnittkäse und Schmelzkäse,in Scheiben oder gerieben; Käse- undSchmelzkäseanaloge, in Scheiben odergerieben

10 g/kg

E 556 Calciumaluminiumsilicat ) Würzmittel 30 g/kgE 559 Aluminiumsilicat (Kaolin) ) Erzeugnisse zum Einfetten von Backformen 30 g/kg    ) Süßwaren außer Schokolade (nur zur

Oberflächenbehandlung)qs

E 553b Talkum ) Kaugummi; Reis; Würste (nur zurOberflächenbehandlung) qs

E 555 Kaliumaluminiumsilicat ) Eiermalfarben qsE 579 Eisen-II-gluconat )E 585 Eisen-II-lactat (jeweils zur Oxidationswirkung -

Dunkelfärbung) )Oliven

150 mg/kg jeweilsberechnet als Eisen

E 620 Glutaminsäure )E 621 Mononatriumglutamat )

Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel imSinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)

10 g/kg

E 622 Monokaliumglutamat ) Würzmittel qsE 623 Calciumdiglutamat )  E 624 Monoammoniumglutamat )  E 625 Magnesiumdiglutamat )  

jeweils berechnet alsGlutaminsäure

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 626 Guanylsäure )E 627 Dinatriumguanylat )

Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel imSinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)

500 mg/kg

E 628 Dikaliumguanylat ) Würzmittel qsE 629 Calciumguanylat )  E 630 Inosinsäure )  

jeweils berechnet alsGuanylsäure

E 631 Dinatriuminosinat )    E 632 Dikaliuminosinat )    E 633 Calciuminosinat )    E 634 Calcium-5'-ribonukleotid )    E 635 Dinatrium-5'-ribonukleotid )    E 650 Zinkacetat   Kaugummi 1 000 mg/kgE 900 Dimethylpolysiloxan   Konfitüren, Gelees und Marmeladen im

Sinne der Konfitürenverordnung oderähnliche Fruchtaufstriche, einschließlichbrennwertverminderte Erzeugnisse

10 mg/kg

      Suppen oder Brühen 10 mg/kg      Bratöle oder Bratfette 10 mg/kg      Süßwaren (außer Schokolade) 10 mg/kg      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 10 mg/l      Ananassaft 10 mg/l      Dosen- oder Glaskonserven von Obst und

Gemüse10 mg/kg

      Kaugummi 100 mg/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

      Sod...saft; Sodet...saft 10 mg/l      Rührteig 10 mg/kg      Cider (ausgenommen cidre bouche) 10 mg/l      Aromen 10 mg/kgE 901 Bienenwachs, weiß und gelb Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit

Speiseeis gefüllte Waffelnqs

    Aromen in nicht alkoholischen aromatisiertenGetränken

0,2 g/kg in den aroma-tisierten Getränken.

E 902 Candelillawachs ) - mit Schokolade überzogene kleine FeineBackwaren

E 904 Schellack ) - Knabbererzeugnisse    ) - Nüsse    ) - Kaffeebohnen;    ) Nahrungsergänzungsmittel; Frische

Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsicheoder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung);

    ) Kaumasse für Kaugummi

qs

E 903 Carnaubawachs ) als Überzugsmittel nur für      ) - Süßwaren (auch Schokolade) 500 mg/kg    ) - Kaugummi 1 200 mg/kg    ) - mit Schokolade überzogene kleine Feine

Backwaren200 mg/kg

    ) - Knabbererzeugnisse 200 mg/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

    ) - Nüsse 200 mg/kg    ) - Kaffeebohnen 200 mg/kg    ) - Nahrungsergänzungsmittel 200 mg/kg    ) - frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel,

Birnen, Pfirsiche und Ananas (nurOberflächenbehandlung)

200 mg/kg

E 905 Mikrokristallines Wachs   Oberflächenbehandlung von      - Süßwaren (außer Schokolade)      - Kaugummi      - Melonen, Papayas, Mangos oder Avocados

qs

E 907 Hydriertes Poly-1-decen   als Überzugsmittel für 2 g/kg      - Zuckerwaren        - Trockenfrüchte  E 912 Montansäureester )E 914 Polyethylenwachs-oxidate )

Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Mangos,Papayas, Avocados oder Ananas (nur zurOberflächenbehandlung)

qs

E 927b Carbamid   Kaugummi ohne Zuckerzusatz 30 g/kgE 943a Butan  E 943b Isobutan  

Backsprays auf Pflanzenölbasis (nurgewerbliche Verarbeiter)

E 944 Propan   Emulsionssprays auf Wasserbasisqs

E 950 Acesulfam-K (nur als Geschmacksverstärker)   Kaugummi mit Zuckerzusatz 800 mg/kg*)

E 951 Aspartam (nur als Geschmacksverstärker)   Kaugummi mit Zuckerzusatz 2 500 mg/kg*)

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 957 Thaumatin (nur als Geschmacksverstärker)   Kaugummi mit Zuckerzusatz 10 mg/kg*)

      Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke aufWasserbasis

0,5 mg/l

      Desserts auf Milch- und Nichtmilchbasis 5 mg/kgE 959 Neohesperidin DC (nur als

Geschmacksverstärker)  Kaugummi mit Zuckerzusatz   150 mg/kg*)

      Streichfette nach dem Anhang,Buchstabe B oder C der Verordnung (EG)Nr. 2991/94;Fleischerzeugnisse;Früchtegelees;Pflanzeneiweiß

)))))

5 mg/kg

2 mg/l 2 mg/l 2 mg/l 3 mg/kg 3 mg/kg 

E 961 Neotam(nur als Geschmacksverstärker)

Brennwertverminderte oder ohneZuckerzusatz hergestellte aromatisierteGetränke auf WasserbasisBrennwertverminderte oder ohneZuckerzusatz hergestellte Getränke auf derBasis von Milch/Milcherzeugnissen oder aufFruchtsaftbasis„Snacks“: gesalzene und trockeneKnabbererzeugnisse auf der Basis von Stärkeoder Nüssen und Haselnüssen, vorverpacktund bestimmte Aromen enthaltendBrennwertverminderte oder ohneZuckerzusatz hergestellte Süßwaren aufStärkebasisOhne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleineSüßwaren zur Erfrischung des Atems

3 mg/kg

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

3 mg/kg 2 mg/kg2 mg/kg2 mg/kg2 mg/kg 

Stark aromatisierteRachenerfrischungspastillen ohneZuckerzusatzKaugummi mit ZuckerzusatzBrennwertverminderte Konfitüren, Gelees undMarmeladenSaucenNahrungsergänzungsmittel in fester FormNahrungsergänzungsmittel in flüssiger FormNahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup odernicht kaubarer Form 2 mg/kg

E 999   Quillajaextrakt     Nichtalkoholische, aromatisierteGetränke auf Wasserbasis;Cider (ausgenommen cidre bouche)

)))

200 mg/l, berechnet alswasserfreier Extrakt  

E 1201 Polyvinylpyrrolidon )E 1202 Polyvinylpolypyrrolidon )

Nahrungsergänzungsmittel in Form vonKomprimaten oder Dragees qs

E 1203 Polyvinylalkohol Nahrungsergänzungsmittel in Form vonKapseln oder Tabletten 18 g/kg

  Nahrungsergänzungsmittel in Form vonKapseln, Tabletten oder Dragees qsE 1204 Pullulan

  Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung desAtems in Form dünner Blättchen qs

E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat   Eingekapselte Vitaminzubereitungen inNahrungsergänzungsmitteln

35 g/kgNahrungsergänzungsmittel

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 1505 Triethylcitrat   Nahrungsergänzungsmittel in Form vonKapseln oder TablettenEiklarpulver

3,5 g/kg qs

E 1505 Triethylcitrat   AromenE 1517 Glycerindiacetat (Diacetin)    E 1520 1,2-Propandiol (Propylenglykol)    

3 g/kg aus allen Quellenin verzehrfertigen odernach den Anweisungen desHerstellers rekonstituiertenLebensmitteln, einzelnoder in Kombination; beiGetränken mit Ausnahmevon Sahnelikören 1 g/l 1,2-Propandiol E 1520

E 1519 Benzylalkohol   Aromen für        - Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte

Getränke auf Weinbasis, aromatisierteWeinerzeugnisse, Cocktails

100 mg/l aus allen Quellenin verzehrfertigen odernach Anweisung desHerstellers rekonstituiertenLebensmitteln

      - Süßwaren, einschließlich Schokolade, undFeine Backwaren

250 mg/kg aus allenQuellen in verzehrfertigenoder nach Anweisung desHerstellers rekonstituiertenLebensmitteln

E 1518 Glycerintriacetat (Triacetin)   Kaugummi qs- Aluminiumoxid )    - Butadien-Styrol-Copolymerisate )    - Gutta )    

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

- Isobutylen-Isopren-Copolymerisate )    - Kautschuk )    - Mastix )    - Mikrokristalline )    - Kolophonium )) Kaumasse für Kaugummi qs- Kolophonester )    - Paraffine )    - Polyethylen )    - Polyisobutylen )    - Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren

C(tief)2 bis C(tief)18)    

E 1521 Polyethylenglykol   Nahrungsergänzungsmittel in Form vonKapseln oder Tabletten

10 g/kg

E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglykol) )    - Wachsester )    - Wollwachs )    - Cystin (zur Veränderung der

Klebereigenschaften)  Weizenmahlerzeugnisse für Brot einschließlich

Kleingebäck100 mg/kg

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1)    Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieserRegelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von festerKonsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in denMund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. 

 

*)    Bei Kombinationen von E 950, E 951, E 957 und E 959 sind die Einzelhöchstmengen anteilig zu reduzieren. 

Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sind

Lebensmittel E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge

1 2 3 4

E 322 Lecithine qs

E 330 Citronensäure 0,5%

E 334 L(+)-Weinsäure 0,5%

E 422 Glycerin qs

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren qs

E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden vonSpeisefettsäuren

qs

E 414 Gummi arabicum )

E 440 Pektine (jeweils nur als Überzugsmittel) )

qs

E 170 Calciumcarbonat )

E 500 Natriumcarbonate )

E 501 Kaliumcarbonate )

E 503 Ammoniumcarbonate )

E 504 Magnesiumcarbonate )

E 524 Natriumhydroxid )

E 525 Kaliumhydroxid )

E 526 Calciumhydroxid )

E 527 Ammoniumhydroxid )

E 528 Magnesiumhydroxid )

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse imSinne der Kakaoverordnung *)

E 530 Magnesiumoxid )

7% aufTrockenmasseohne Fett,berechnetalsKaliumcarbonat

E 300 Ascorbinsäure qsFruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft-und Erfrischungsgetränkeverordnung E 330 Citronensäure 3 g/l

E 296 Äpfelsäure 3 g/lAnanassaft im Sinne der Fruchtsaft-und Erfrischungsgetränkeverordnung E 440 Pektine 3 g/l

Saft der Passionsfrucht imSinne der Fruchtsaft- undErfrischungsgetränkeverordnung

E 440 Pektine 3 g/l

E 270 Milchsäure 5 g/l

E 300 Ascorbinsäure qs

Fruchtnektare im Sinne der Fruchtsaft-und Erfrischungsgetränkeverordnung

E 330 Citronensäure 5 g/l

Fruchtnektare aus Ananas oder derPassionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft-und Erfrischungsgetränkeverordnung

E 440 Pektine 3 g/l

E 170 Calciumcarbonat )Traubensaft im Sinne der Fruchtsaft-und Erfrischungsgetränkeverordnung E 336 Kaliumtartrate )

qs

E 270 Milchsäure )Konfitüre extra und Gelee extra imSinne der Konfitürenverordnung E 296 Äpfelsäure )

qs

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E 300 Ascorbinsäure )

E 327 Calciumlactat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

E 334 L(+)-Weinsäure )

E 335 Natriumtartrate )

E 350 Natriummalate )

E 440 Pektine )

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

E 270 Milchsäure )

E 296 Äpfelsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 327 Calciumlactat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

E 334 L(+)-Weinsäure )

E 335 Natriumtartrate )

E 350 Natriummalate )

E 440 Pektine )

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

E 509 Calciumchlorid )

E 524 Natriumhydroxid )

qs

E 400 Alginsäure )

E 401 Natriumalginat )

E 402 Kaliumalginat )

E 403 Ammoniumalginat )

E 404 Calciumalginat )

E 406 Agar-Agar )

E 407 Carrageen )

E 410 Johannisbrotkernmehl )

E 412 Guarkernmehl )

E 415 Xanthan )

Konfitüren, Gelees und Marmeladenim Sinne der Konfitürenverordnungoder andere ähnliche Fruchtaufstriche,einschließlich brennwertverminderteErzeugnisse

E 418 Gellan )

10 g/kg

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )

E 322 Lecithine )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

E 407 Carrageen )

E 500 ii)   Natriumhydrogencarbonat 

)

Trockenmilch und eingedickte Milch imSinne der Milcherzeugnisverordnung

E 501 ii)   Kaliumhydrogencarbonat 

)

qs

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E 509 Calciumchlorid )

E 401 Natriumalginat )

E 402 Kaliumalginat )

E 407 Carrageen )

E 466 Natriumcarboxymethylcellulose )

Pasteurisierte Sahne mit vollemFettgehalt

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

qs

Geschälte Kartoffeln E 296 Äpfelsäure qs

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse,gefroren oder tiefgefroren; nichtverarbeitetes verzehrfertiges Obstund Gemüse, vorverpackt undgekühlt; nicht verarbeitete undgeschälte Kartoffeln, vorverpackt;Obstkompott;nicht verarbeitete Fische,Krebs- und Weichtiere, auch gefrorenoder tiefgefroren

E 333 Calciumcitrate )

qs

E 440 Pektin )Obstkompott, ausgenommenApfelkompott E 509 Calciumchlorid )

qs

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )Schnellkochreis

E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceridenvon Speisefettsäuren

)

qs

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )

E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )

E 307 Alpha-Tocopherol )

E 308 Gamma-Tocopherol )

E 309 Delta-Tocopherol )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

qs

E 322 Lecithine 30 g/l

Nicht emulgierte tierischeoder pflanzliche Öle und Fette(ausgenommen natives Öl undOlivenöl)

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 10 g/l

E 270 Milchsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )

E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )

E 307 Alpha-Tocopherol )

E 308 Gamma-Tocopherol )

E 309 Delta-Tocopherol )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

E 472c Citronensäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

)

qs

E 322 Lecithine 30 g/l

Nicht emulgierte Öle und Fettetierischen oder pflanzlichen Ursprungs(ausgenommen native Öle undOlivenöle), die speziell zum Kochenund/oder Braten oder für dieZubereitung von Bratensaucenbestimmt sind

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 10 g/l

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Raffiniertes Olivenöl einschließlichOliventresteröl

E 307 Alpha-Tocopherol 200 mg/l

Sauerrahmbutter E 500 Natriumcarbonate qs

E 170 Calciumcarbonat )

E 504 Magnesiumcarbonate )

E 509 Calciumchlorid )

E 575 Glucono-delta-lacton )

qsGereifter Käse

E 500ii Natriumhydrogencarbonat (nur für Sauermilchkäse) qs

E 170 Calciumcarbonat )

E 504 Magnesiumcarbonate )

E 509 Calciumchlorid )

E 575 Glucono-delta-lacton )

Gereifter Käse, in Scheiben oderzerkleinert

E 460 Cellulose )

qs

E 260 Essigsäure )

E 270 Milchsäure )

E 330 Citronensäure )

Mozzarella oder Molkenkäse

E 575 Glucono-delta-lacton )

qs

E 260 Essigsäure )

E 270 Milchsäure )

E 330 Citronensäure )

E 575 Glucono-delta-lacton )

Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils inScheiben oder zerkleinert

E 460ii Cellulosepulver )

qs

E 260 Essigsäure )

E 261 Kaliumacetat )

E 262 Natriumacetate )

E 263 Calciumacetat )

E 270 Milchsäure )

E 296 Äpfelsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 325 Natriumlactat )

E 326 Kaliumlactat )

E 327 Calciumlactat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

E 334 L(+)-Weinsäure )

E 335 Natriumtartrate )

E 336 Kaliumtartrate )

E 337 Kaliumnatriumtartrat )

E 509 Calciumchlorid )

Glas- oder Dosenkonserven von Obstund Gemüse

E 575 Glucono-delta-lacton )

qs

Gehakt E 300 Ascorbinsäure ) qs

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E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

E 333 Calciumcitrate )

E 261 Kaliumacetat )

E 262i Natriumacetat )

E 262ii Natriumdiacetat )

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 325 Natriumlactat )

      qs

E 326 Kaliumlactat )

E 330 Citronensäure )

E 331 Natriumcitrate )

E 332 Kaliumcitrate )

Zubereitungen aus frischemHackfleisch, vorverpackt

E 333 Calciumcitrate )

 

E 260 Essigsäure )

E 261 Kaliumacetat )

E 262 Natriumacetate )

E 263 Calciumacetat )

E 270 Milchsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )

E 322 Lecithine )

E 325 Natriumlactat )

E 326 Kaliumlactat )

E 327 Calciumlactat )

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceridenvon Speisefettsäuren

)

E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceridenvon Speisefettsäuren

)

E 472e Mono- und Diacetylweinsäureestervon Mono- und Diglyceriden vonSpeisefettsäuren

)

Ausschließlich aus Weizenmehl,Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salzhergestelltes Brot

E 472f Gemischte Wein- und Essigsäureestervon Mono- und Diglyceriden vonSpeisefettsäuren

)

qs

E 260 Essigsäure )

E 261 Kaliumacetat )

E 262 Natriumacetate )

E 263 Calciumacetat )

Pain courant francais, Friss búzakenyér,fehér és félbarna kenyerek

E 270 Milchsäure )

qs

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E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 302 Calciumascorbat )

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )

E 322 Lecithine )

E 325 Natriumlactat )

E 326 Kaliumlactat )

E 327 Calciumlactat )

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

E 270 Milchsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 322 Lecithine )

E 330 Citronensäure )

E 334 L(+)-Weinsäure )

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )

Frische Teigwaren

E 575 Glucono-delta-lacton )

qs

E 270 Milchsäure )

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

E 330 Citronensäure )

Bier

E 414 Gummi arabicum )

qs

E 300 Ascorbinsäure )Foie gras, foie gras entier, blocs de foiegras E 301 Natriumascorbat )

qs

E 300 Ascorbinsäure )

E 301 Natriumascorbat )

qsLibamáj, libamáj egészben, libamájtömbben

E 385 Calciumdinatriumethylendimantetraacetat(Calcium-Dinatrium-EDTA)

250 mg/kg

UHT-Ziegenmilch E 331 Natriumcitrate 4 g/l

E 410 Johannisbrotkernmehl )

E 412 Guarkernmehl )

Kastanien in Flüssigkeit

E 415 Xanthan )

qs

E 406 Agar-Agar  

E 407 Carrageen  

E 410 Johannisbrotkernmehl  

E 412 Guarkernmehl  

E 415 Xanthan  

E 440 Pektine  

E 460 Cellulose  

E 466 Carboxymethylcellulose  

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren  

E 1404 Oxidierte Stärke  

E 1410 Monostärkephosphat  

E 1412 Distärkephosphat  

Nicht aromatisierte, mitlebenden Bakterien fermentierteSahneerzeugnisse undErsatzerzeugnisse mit einem Fettgehaltvon weniger als 20 %

E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat  

            qs

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E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat  

E 1420 Acetylierte Stärke  

E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat  

E 1440 Hydroxypropylstärke  

E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat  

E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat  

E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke  

*)   Kakao- und Schokoladenerzeugnisse mit verringertem Energiegehalt oder ohne Zuckerzusatz fallen nicht unter Anhang 4Teil C. 

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1537 - 1545;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil AListe 1

Zugelassene Sorbate, Benzoate und p-HydroxybenzoateE-Nummer Zusatzstoff Abkürzung

1 2 3E 200 SorbinsäureE 202 KaliumsorbatE 203 Calciumsorbat

Ss

E 210 BenzoesäureE 211 NatriumbenzoatE 212 KaliumbenzoatE 213 Calciumbenzoat

Bs

E 214 Ethyl-p-hydroxybenzoatE 215 Natriumethyl-p-hydroxybenzoatE 218 Methyl-p-hydroxybenzoatE 219 Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

PHB

  

Liste 2Zulassungen

Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als freie Säure

LebensmittelSs Bs PHB Ss + Bs1) Ss +

PHB2)Ss + Bs+ PHB3)

1 2 3 4 5 6 7Nichtalkoholische, aromatisierteGetränke (ausgenommenGetränke auf Milchbasis)

300 150   250 Ss + 150 Bs    

Teekonzentrate; Früchte-oder Kräuterteekonzentrate(Flüssigkeit)

      600    

Traubensaft, unvergoren, zursakramentalen Verwendung

      2 000    

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Obst-/Fruchtwein (auchalkoholfrei); Made wine

200          

Sod...saft oder Sodet...saft 500 200        Alkoholfreies Bier im Fass   200        Met 200          Spirituosen mit weniger als 15Vol.-% Alkohol

200 200   400    

Füllungen von Ravioli undähnlichen Erzeugnissen

1 000          

Zuckerarme Konfitüren, Gelees,Marmeladen sowie ähnlicheErzeugnisse mit reduziertemBrennwert oder zuckerfreiund andere Aufstriche aufFrüchtebasis; Mermeladas

  500   1 000    

Kandiertes, kristallisiertes oderglasiertes Obst und Gemüse

      1 000    

Trockenfrüchte 1 000          Frugtgrod oder Rote Grütze 1 000 500        Früchte- oderGemüsezubereitungen,einschließlich Saucen aufFrüchtebasis (ausgenommenKonserven von Mark, Mousse,Kompott, Salaten und ähnlichenErzeugnissen)

1 000          

Gemüse in Essig, Lake oder Öl(ausgenommen Oliven)

      2 000    

Kartoffelteig oder vorgebackeneKartoffeln, geschnitten

2 000          

Gnocchi 1 000          Polenta 200          Oliven oder Zubereitungen aufOlivenbasis

1 000 500   1 000    

Geleeüberzug von gekochten,gepökelten oder getrocknetenFleischerzeugnissen; Pasteten

        1 000  

Oberflächenbehandlungvon getrocknetenFleischerzeugnissen

          qs

Teilweise haltbar gemachteFischerzeugnisse, einschließlichFischrogenerzeugnisse

      2 000    

Gesalzener, getrockneter Fisch       200    Crangon crangon und Crangonvulgaris, gekocht

      6 000    

Abgepackter und geschnittenerKäse

1 000          

Nicht reifender Käse 1 000          

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Schmelzkäse 2 000          Schichtkäse und Käse mitbeigegebenen Lebensmitteln

1 000          

Nicht hitzebehandelteDessertspeisen auf Milchbasis

      300    

Dickgelegte Milch 1 000          Flüssigei (Eiklar, Eigelb oderVollei)

      5 000    

Eiprodukte, getrocknet,konzentriert, gefroren odertiefgefroren

1 000          

Abgepacktes und geschnittenesBrot und Roggenbrot

2 000          

Vorgebackene undabgepackte Backwaren undbrennwertvermindertes Brot fürden Einzelhandel

2 000          

Feine Backwaren mit einerWasseraktivität von mehr als0,65

2 000          

Knabbererzeugnisse aufGetreide- oder Kartoffelbasissowie überzogene Nüsse

        1 000(davon

300 PHBmax.)

 

Rührteig; Panaden 2 000          Süßwaren (außer Schokolade)           1 500

(davon300 PHB

max.)Kaugummi       1 500    Überzüge, Toppings (Sirup fürPfannkuchen, aromatisierterSirup für Milchmischgetränke undSpeiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

1 000          

Fettemulsionen (ausgenommenButter) mit einem Fettgehalt von60% oder mehr

1 000          

Fettemulsionen mit einemFettgehalt von weniger als 60%

2 000          

Emulgierte Saucen mit einemFettgehalt von 60% oder mehr

1 000 500   1 000    

Emulgierte Saucen mit mit einemFettgehalt von weniger als 60%

2 000 1 000   2 000    

Nicht emulgierte Saucen       1 000    Feinkostsalate       1 500    Senf       1 000    Würzmittel       1 000    Flüssige Suppen und Brühen(außer in Dosen)

      500    

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Aspik 1 000 500        Diätische Lebensmittel fürbesondere medizinischeZwecke; Diätnahrung, die alsMahlzeit oder Tagesration fürÜbergewichtige bestimmt ist

      1 500    

Flüssige Tafelsüßen mit einemWassergehalt von mehr als 75vom Hundert

500          

Pektinlösungen zur Behandlungvon Trockenobst einschließlichWeinbeeren

10 000          

Flüssige Enzymzubereitungen:            Lab und Labaustauscher 12 000 12 000 10 000      andere Enzyme 5 000 5 000 5 000      ...Mehu und Makeutettu ...Mehu 500 200        Fleisch-, Fisch-, Krebstier- undKopffüßeranaloge und Käse aufder Grundlage von Eiweiß

2 000          

Dulce de membrillo   1 000        Marmelada       1 500    Ostkaka 2 000          Pasha 1 000          Semmelknödelteig 2 000          Käse und Käseanaloge (nurOberflächenbehandlung)

qs          

Gekochte rote Rüben   2 000        Häute auf Kollagenbasis miteiner Wasseraktivität von mehrals 0,6

qs          

Eiermalfarbe   4 000 4 000 5 000    Krebstiere und Weichtiere,gekocht

  1 000   2 000    

Nahrungsergänzungsmittel inflüssiger Form

      2 000    

Aromen       1 500    Fischerzeugnis-Imitate aufAlgenbasis

1 000 500        

Bier im Fass, das mehr als0,5 % vergärbaren Zuckerund/oder Fruchtsäfte oderFruchtsaftkonzentrate enthält

200 200   400    

Ungeschälte frische Zitrusfrüchte(nur Oberflächenbehandlung)

20          

Nahrungsergänzungsmittelin trockener Form, dieZubereitungen von Vitamin A

      1 000im verzehrfertigen

Erzeugnis

   

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oder von Kombinationen ausVitamin A und D enthalten

 

1)    Ss + Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet. 

 

2)    Ss + PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. 

 

3)    Ss + Bs + PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. 

 Teil BListe 1

Zugelassene(s) Schwefeldioxid und SulfiteE-Nummer Zusatzstoff

1 2E 220 SchwefeldioxidE 221 NatriumsulfidE 222 NatriumhydrogensulfitE 223 NatriummetabisulfitE 224 KaliummetabisulfitE 226 CalciumsulfitE 227 CalciumbisulfitE 228 Kaliumbisulfit

 Liste 2

Zulassungen*)

Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg bzw.mg/l), berechnet als SO2

1 2Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil vonmindestens 4%

450

Breakfast sausages 450Longaniza fresca und Butifarra fresca 450Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae) 200Krebstiere und Kopffüßer;  – frisch, gefroren und tiefgefroren 150– Krebstiere der Familien Penaeidae,Solenoceridae, Aristaeidae:

 

– weniger als 80 Einheiten 150– zwischen 80 und 120 Einheiten 200– mehr als 120 Einheiten 300 Krebstiere und Kopffüßer:

 

– gekocht 50– gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae,Aristaeidae:

 

– weniger als 80 Einheiten 135– zwischen 80 und 120 Einheiten 180– mehr als 120 Einheiten 270

in denessbaren

Teilen

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Hartkekse 50Stärke 50Sago 30Graupen 30Kartoffeltrockenerzeugnisse 400Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis 50Geschälte Kartoffeln 50Verarbeitete (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene) Kartoffeln 100Kartoffelteig 100Weiße Gemüsesorten, getrocknet 400Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene odertiefgefrorene weiße Gemüsesorten)

50

Getrockneter Ingwer 150Getrocknete Tomaten 200Meerrettichzubereitung 800Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten 300Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven undgelbe Paprika in Lake)

100

Gelbe Paprika in Lake 500Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze) 50Trockenpilze 100Trockenfrüchte  - Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen oder Feigen 2 000- Bananen 1 000- Äpfel oder Birnen 600- Andere (einschließlich Nüsse mit Schale) 500Getrocknete Kokosnüsse 50Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert,kristallisiert oder glasiert

100

Konfitüren, Gelees und Marmeladen (ausgenommen Konfitüre extraoder Gelee extra) oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlichbrennwertverminderte Erzeugnisse

50

Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten 100Pastetenfüllungen auf Früchtebasis 100Würzmittel auf Zitrussaftbasis 200Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein 2 000Mostarda di frutta 100Obstgeliersaft und flüssiges Pektin zur Abgabe an den Verbraucherim Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1

800

Weiße Herzkirschen, rehydratisierte Trockenfrüchte und Litschis inGläsern

100

Zitronenscheiben in Gläsern 250

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Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung (ausgenommenGlukosesirup), auch getrocknet

10

Glukosesirup, auch getrocknet 20Speisesirup oder Melasse 70Andere Zuckerarten 40Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup fürMilchmischgetränke oder Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

40

Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabeaus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zurGemeinschaftsverpflegung

50

Limonen- oder Zitronensaft 350Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5%Gerste (barley water)

350

Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oderzerkleinerten Früchten; capile groselha

250

Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten 20 (nur als Gehalt aus dem Konzentrat)Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/lGlukosesirup

50

Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung 70Süßwaren auf Glukosesirupbasis 50 (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup)Bier 20Bier mit Nachgärung im Fass 50Alkoholfreier Wein 200Made wine 260Obst-/Fruchtwein, Obst-/Fruchtschaumwein (jeweils einschließlichalkoholfreie Erzeugnisse)

200

Met 200Gärungsessig 170Senf, außer Dijon-Senf 250Dijon-Senf 500Gelatine 50Fleisch-, Fisch- oder Krebstieranaloge auf Proteinbasis 200Marinierte Nüsse 50Zuckermais, vakuumverpackt 100Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen 50Salsicha fresca 450Tafeltrauben 10

Frische Litschis 10(in den essbaren Teilen)

Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum) 10Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum) 150

 

 

*)    Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet. 

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Teil CAndere Konservierungsstoffe

Liste 1Nitrite und Nitrate

E-Nummer Bezeichnung Lebensmittel

VerwendeteHöchstmenge(berechnet alsNaNO2) mg/kg

Höchstmenge(§ 2 Nr. 2)

(berechnet alsNaNO2) mg/kg

E 249 Kaliumnitrit1) Fleischerzeugnisse 150  

Sterilisierte Fleischerzeugnisse(Fo> 3,00)2)

100  

Traditionelle nassgepökelteFleisch-erzeugnisse (1):

   

E 250 Natriumnitrit1)

Wiltshire bacon(1.1);Entremeada entrecosto, chispe,orelheira e cabeça (salgados),Toucinho fumado(1.2)und ähnliche Erzeugnisse

 

175

    Wiltshire ham (1.1)und ähnliche Erzeugnisse

  100

Rohschinken nassgepökelt (1.6)und ähnliche Erzeugnisse

  50

Cured tongue (1.3)   50Traditionelle trockengepökelteFleischerzeugnisse (2):

   

Dry cured bacon (2.1)und ähnliche Erzeugnisse

175

Dry cured ham (2.1);Jamón curado, paleta curada,lomo embuchado y cecina (2.2)

   

Presunto, presunto da pá undpaio do lombo (2.3) und ähnlicheErzeugnisse

 

100

    Rohschinken trockengepökelt(2.5) und ähnliche Erzeugnisse

  50

    Andere traditionell gepökelteFleischerzeugnisse (3):

   

    VysočinaSelský salámTuristickýtrvanlivýsalámPoličanHerkulesLoveckýsalámDunajská klobásaPaprikáš (3.5)und ähnliche Erzeugnisse

180  

    Rohschinkentrocken-/nassgepökelt (3.1) undähnliche ErzeugnisseJellied veal and brisket (3.2)

  50

 

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VerwendeteHöchstmenge(berechnet alsNaNO3) mg/kg

Höchstmenge(§ 2 Nr. 2)

(berechnet alsNaNO3) mg/kg

Nicht wärmebehandelteFleischerzeugnisse

150  E 251E 252

Kaliumnitrat3)

Natriumnitrat3)

Traditionelle nassgepökelteFleischerzeugnisse (1):

   

    Kylmäsavustettu poronlihaKallrökt renkött (1.4)

300  

    Wiltshire bacon undWiltshire ham (1.1);EntremeadaEntrecosto, chispe, orelheira ecabeça (salgados),Toucinho fumado (1.2)Rohschinken nassgepökelt (1.6)und ähnliche Erzeugnisse

  250

    Bacon, Filet de bacon (1.5); undähnliche Erzeugnisse

  250(ohne Zusatz

von E 249oder E 250)

    Cured tongue (1.3)   10    Traditionelle trockengepökelte

Fleischerzeugnisse (2):   

    Dry cured bacon and Dry curedham (2.1);Jamón curado, paleta curada, lomoembuchado y cecina (2.2)Presunto, presunto da pá und paiodo lombo (2.3);Rohschinken trockengepökelt (2.5)und ähnliche Erzeugnisse

  250

    Jambon sec, jambon sel sec etautres piêces maturées séchéessimilaires (2.4)

  250(ohne Zusatz

von E 249oder E 250)

    Andere traditionell gepökelteFleischerzeugnisse (3):

   

    Rohwürste(Salami und Kantwurst) (3.3)

300(ohne Zusatz

von E 249oder E 250)

 

    Rohschinkentrocken-/nassgepökelt (3.1)und ähnliche Erzeugnisse

  250

    Salchichón y chorizo tradicionalesde larga curanción (3.4);Saucissons secs (3.6)und ähnliche Erzeugnisse

250(ohne Zusatz

von E 249oder E 250)

 

    Jellied veal and brisket (3.2)   10

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VerwendeteHöchstmenge(berechnet alsNaNO3) mg/kg

Höchstmenge(§ 2 Nr. 2)

(berechnet alsNaNO3) mg/kg

    Hartkäse, halbfester Schnittkäseund Schnittkäse

    Käseanaloge auf Milchbasis

150(in der Käsereimilchoder gleichwertige

Mengebei Zusatz nach

Entzug von Molke undZusatz von Wasser)

 

    Eingelegte Heringe und Sprotten 500  

 

1)    Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz. 

 

2)    Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121°C (Verminderung der Bakterienlast von einer MilliardeSporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen). 

 

3)    Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manchewärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. 

(1)   Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andereBestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung,unterzogen werden. 

(1.1)   Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. DieTauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen. 

(1.2)   3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hoheWasseraktivität. 

(1.3)   Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. 

(1.4)   Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. 

(1.5)   4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C,mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C. 

(1.6)   Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mitanschließender Stabilisation/Reifung. 

(2)   Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andereBestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließtsich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogenwerden. 

(2.1)   Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. 

(2.2)   Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeitvon mehr als 45 Tagen an. 

(2.3)   10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eineReifezeit von mindestens 2 Monaten an. 

(2.4)   Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. 

(2.5)   Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mitanschließender Stabilisation/Reifung. 

(3)   Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitratin einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. DieErzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. 

(3.1)   Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauerbeträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließenderStabilisation/Reifung. 

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(3.2)   Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasserbis zu 3 Stunden lang. 

(3.3)   Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter1,7. 

(3.4)   Reifedauer von mindestens 30 Tagen. 

(3.5)   Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs-oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigendreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. 

(3.6)   Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturenzwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. 

Liste 2Andere Konservierungsmittel

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge1 2 3 4

E 231 Orthophenylphenol ) Zitrusfrüchte 12 mg/kg,E 232 Natriumorthophenylphenol

(jeweils nur zurOberflächenbehandlung)

)    berechnet als

Orthophenylphenol

E 234 Nisin   3 mg/kg      12,5 mg/kg      10 mg/kg      10 mg/kg             

Grieß- und Tapiokapudding undähnliche ErzeugnisseGereifter Käse und SchmelzkäseClotted creamMascarponePasteurisiertes Flüssigei (Eiklar,Eigelb oder Vollei)

6,25 mg/lE 235 Natamycin

(nur zur Oberflächenbehandlung)Hartkäse, Schnittkäse und halbfesterSchnittkäse; getrocknete, gepökelteWürste

1 mg/qdm Oberfläche(5 mm unter derOberfläche nichtnachweisbar)

E 239 Hexamethylentetramin   Provolone-Käse 25 mg/kg, berechnetals Formaldehyd 3 000mg/kg

E 280 Propionsäure )  E 281 Natriumpropionat )  E 282 Calciumpropionat )

Abgepacktes und geschnittenes Brotund Roggenbrot

 E 283 Kaliumpropionat ) Brot mit reduziertem

Energiegehalt;Vorgebackenes undabgepacktes Brot;Abgepackte Feine Backwaren(einschließlich Mehlwaren"flour confectionary") miteiner Wasseraktivität vonmehr als 0,65; Abgepackterolls, buns und pitta

) 2 000 mg/kg

                 Christmas pudding;

Abgepacktes Brot ) 1 000 mg/kg

           

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      2 000 mg/kg             qs            

Polsebrod, boller und dansk flutes,vorverpackt Käse oder Käseanaloge(nur zur Oberflächenbehandlung)

jeweils berechnet alsPropionsäure

E 284 Borsäure ) Störrogen (Kaviar) 4 g/kg,E 285 Natriumtetraborat

(Borax) )     berechnet als Borsäure

E 1105 Lysozym   Gereifter Käse qs  

Teil DAntioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg)1 2 3 4

E 310 Propylgallat Fette und Öle für die gewerblicheHerstellung vonwärmebehandeltenLebensmitteln

200*) (Gallate, TBHQ und BHA,einzeln oder in Kombination)

E 311 Octylgallat   100*) (BHT)E 312 Dodecylgallat Bratöl und -fett, außer

Oliventresteröl 

E 319 Tert.-Butylhydrochinon(TBHQ)

Schmalz; Fischöl; Rinder-,Geflügel-und Schaffett

jeweils auf den Fettgehaltbezogen

E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) KuchenmischungenKnabbererzeugnisse aufGetreidebasisMilchpulver fürVerkaufsautomaten

200 (Gallate, TBHQ und BHA,einzeln oder in Kombination)

E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühenSaucenTrockenfleischVerarbeitete NüsseVorgekochte Getreidekost

jeweils auf den Fettgehaltbezogen

    Würzmittel 200 (Gallate und BHA, einzelnoder in Kombination) auf denFettgehalt bezogen

    Trockenkartoffeln 25 (Gallate, TBHQ und BHA,einzeln oder in Kombination)

    KaugummiNahrungsergänzungsmittel

400 (Gallate, TBHQ, BHT undBHA, einzeln oder in Kombination)

    Etherische Öle 1 000 (Gallate, TBHQ und BHA,einzeln oder in Kombination)

    Andere Aromen als etherischeÖle

100*) (Gallate, einzeln oder inKombination) 200*) (TBHQ, BHA,einzeln oder in Kombination)

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg)1 2 3 4

E 315E 316

IsoascorbinsäureNatriumisoascorbat

Gepökelte Fleischerzeugnisseoderhaltbar gemachteFleischerzeugnisse

500

    Haltbar gemachte oderteilweise haltbar gemachteFischerzeugnisse

1 500

    Fisch mit roter Haut, gefrorenoder tiefgefroren

1 500jeweils berechnet alsIsoascorbinsäure

Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommennatives Öl und Olivenöl) und Fett,sofern der Gehalt an mehrfachungesättigten Fettsäurenmehr als 15 % (Massenanteil)des Gesamtfettsäuregehaltsbeträgt, zur Verwendung innicht wärmebehandeltenLebensmitteln

30 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

  Fischöle und Algenöl 50 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

  Schmalz, Rinder-, Geflügel-,Schaf- und SchweinefettFette und Öle für diegewerbliche Herstellungvon wärmebehandeltenLebensmittelnBratöl und -fett, außer Olivenölund OliventresterölKnabbererzeugnisse (Snacksauf Getreide-, Kartoffel- oderStärkebasis)

 

  Saucen 100 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

  Feine Backwaren 200 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

  Nahrungsergänzungsmittel 400 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

  TrockenkartoffelnEierzeugnisseKaugummi

200 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

E 392

  Milchpulver fürVerkaufsautomatenWürzmittelVerarbeitete Nüsse

200 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

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E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg)1 2 3 4

  Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

  Trockenfleisch 150 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

  Fleisch- und Fischerzeugnisse,außer Trockenfleisch undgetrockneter Wurst

150 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure) aufden Fettgehalt bezogen

  Getrocknete Wurst 100 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

  Aromen 1 000 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

  Trockenmilch zur Herstellung vonSpeiseeis

30 mg/kg(ausgedrückt als Summe ausCarnosol und Carnosolsäure)

E 586 4-Hexylresorcin Frische, gefrorene undtiefgefrorene Krebstiere

2 als Rückstand inKrebstierfleisch

 *)    Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zureduzieren. 

Anlage 6 (zu § 6 und § 7)In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil A Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum)und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit)zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B(tief)12 dient (Verhältnis Vitamin B(tief)12: Mannit nichtkleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kgbetragen.Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450(Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder vonZubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nichtmehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungenmit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat)in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebeneenthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.

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Teil BIn Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe

E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge1 2 3

E 270 L(+)-Milchsäure qsE 330 Citronensäure qsE 304 L-Ascorbylpalmitat 10 mg/lE 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )  E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/lE 308 Gamma-Tocopherol )  E 309 Delta-Tocopherol )  E 322 Lecithine 1 g/l 1)E 331 Natriumcitrate ) 2 g/lE 332 Kaliumcitrate ) einzeln oder

kombiniert nachAnlage 10 derDiätenverordnung

E 338 Phosphorsäure nach Anlage 10 derDiätverordnung

E 339 Natriumphosphate ) 1 g/lE 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als

P(tief)2O(tief)5einzeln oderkombiniert nachAnlage 10 derDiätenverordnung

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1 g/l,E 412 Guarkernmehlsofern dasErzeugnis teilweisehydrolysiertes Eiweißenthält und denin Anlage 15 derDiätverordnungfestgelegtenBedingungenentspricht

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1)7,5 g/l

für Erzeugnisse inPulverform

9 g/l

E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

für Erzeugnissein flüssigerForm, sofern dieErzeugnisse teilweisehydrolysierteEiweiße, Peptideoder Aminosäurenenthalten und denin Anlage 15 derDiätverordnungfestgelegtenBedingungenentsprechen 1)

E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l

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in Erzeugnissen,die hydrolysierteEiweiße, Peptideoder Aminosäurenenthalten 1)

1)   Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittelfestgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. 

 

 Teil C

In Säuglingsfolgenahrung zugelassene ZusatzstoffeE-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge

1 2 3E 270 L(+)-Milchsäure qsE 330 Citronensäure qsE 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure 10 mg/lE 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )  E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/lE 308 Gamma-Tocopherol )  E 309 Delta-Tocopherol )  E 331 Natriumcitrate ) 2 g/lE 332 Caliumcitrate ) einzeln oder

kombiniert nachAnlage 10 derDiätverordnung

E 338 Phosphorsäure nach Anlage 11 derDiätverordnung

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E 339 Natriumphosphate ) 1 g/lE 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als

P(tief)2O(tief)5einzeln oderkombiniert nachAnlage 10 derDiätverordnung

E 440 Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung) 5 g/lE 322 Lecithine 1 g/l 1)E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1)E 407 Carrageen 0,3 g/l 2)E 410 Johannisbrotkernmehl 1 g/l 2)E 412 Guarkernmehl 1 g/l 2)

7,5 g/lfür Erzeugnisse inPulverform

9 g/l

E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

für Erzeugnisse inflüssiger Form, soferndie ErzeugnisseteilhydrolysierteEiweißstoffe, Peptideoder Aminosäurenenthalten und denin Anlage 15 derDiätverordnungfestgelegtenBedingungenentsprechen 1)

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120 mg/lE 473 Zuckerester von Speisefettsäurenin Erzeugnissenmit hydrolysiertenEiweißstoffen,Peptiden oderAminosäuren 1)

1)   Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittelfestgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. 

2)   Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetztenHöchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. 

 

 Teil D

In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene ZusatzstoffeE-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge

1 2 3 4E 170 Calciumcarbonat )E 260 Essigsäure )E 261 Kaliumacetat )E 262 Natriumacetate )E 263 Calciumacetat )E 270 Milchsäure ) )E 325 Natriumlactat ) )E 326 Kaliumlactat ) )E 327 Calciumlactat )

nur L(+)-Milchsäure

)E 296 Äpfelsäure )

     

E 330 Citronensäure ) (nur zur Korrekturdes pH-Wertes)

Getreidebeikost undandere Beikost

qs

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E 331 Natriumcitrate )E 332 Kaliumcitrate )E 333 Calciumcitrate )E 507 Salzsäure )E 524 Natriumhydroxid )E 525 Kaliumhydroxid )E 526 Calciumhydroxid )E 500 Natriumcarbonate )  E 501 Kaliumcarbonate ) qsE 503 Ammoniumcarbonate )

(nur alsBacktriebmittel)

Getreidebeikost undandere Beikost

 E 300 Ascorbinsäure )E 301 Natriumascorbat )

)

  Getränke, Säfte oderBabynahrung auf Obst-und Gemüsebasis

0,3 g/kg

    Fetthaltige Lebensmittelauf Getreidebasiseinschließlich Kekse undZwieback

0,2 g/kgE 302 Calciumascorbat

      berechnet alsAscorbinsäure

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure )  E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte )  E 307 Alpha-Tocopherol )  E 308 Gamma-Tocopherol )  E 309 Delta-Tocopherol )  

Fetthaltige Getreidekost;Kekse; Zwieback oderBabynahrung

0,1 g/kg

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E 338 Phosphorsäure(nur zur Korrektur des pH-Wertes)

Getreidebeikost undandere Beikost

1 g/kg, berechnet alsP(tief)2O (tief)5

E 339 Natriumphosphate )E 340 Kaliumphosphate )

 

E 341 Calciumphosphate )

 

Getreidekost

 1 g/kg, berechnet alsP(tief)2O (tief)5

E 322 Lecithine Kekse oder Zwieback;Lebensmittel aufGetreidebasis;Babynahrung

10 g/kg

E 471 Mono- und Diglyceride vonSpeisefettsäuren

)

E 472a Essigsäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

)

E 472b Milchsäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

)

E 472c Citronensäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

)

 

Kekse oder Zwieback;Lebensmittel aufGetreidebasis;Babynahrung

5 g/kg

E 400 Alginsäure )E 401 Natriumalginat )

 

E 402 Kaliumalginat ) 0,5 g/kgE 404 Calciumalginat )

 

Desserts; Pudding

 E 410 Johannisbrotkernmehl )E 412 Guarkernmehl )E 414 Gummi arabicum )

 Getreidebeikost undandere Beikost 10 g/kg

E 415 Xanthan )E 440 Pektine )

  Glutenfreie Lebensmittelauf Getreidebasis

20 g/kg

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E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost 2 g/kgE 334 Weinsäure ) )E 335 Natriumtartrat ) )E 336 Kaliumtartrat ) )E 354 Calciumtartrat )

nur in L(+)-Form

)E 450 i) Dinatriumdiphosphat )E 575 Glucono-delta-lacton )

 

Kekse oder Zwieback 5 g/kg

E 920 L-Cystein     )   Kekse für Säuglinge undKleinkinder 1 g/kg

E 1404 Oxidierte Stärke )E 1410 Monostärkephosphat )E 1412 Distärkephosphat )

   

E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat )E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat )E 1420 Acetylierte Stärke )E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat )E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat )

 

Getreidebeikost undandere Beikost

50 g/kg

E 333 Calciumcitrate 1) In Erzeugnissen auf derBasis von Früchten mitniedrigem Zuckergehalt

qs

E 341 Calciumphosphate 1) in Desserts aufFrüchtebasis

1 g/kg, berechnet alsP(tief)2O (tief)5

E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Getreidebeikost undandere Beikost

50 g/kg

1)   Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.

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 Teil EZusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1)E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge Besondere Bedingungen

1 2 3 4E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab 4 Monaten in Sonderkost mit

angepasster Zusammensetzung, die fürStoffwechselstörungen und allgemein fürSondenernährung erforderlich ist

E 405 Propylenglycolalginat 200 mg/l Ab 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkindermit Kuhmilchunverträglichkeit oderangeborenen Stoffwechselstörungen

E 410 Johannisbrotkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung desgastroösophagealen Refluxes

E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen in flüssigerSpezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe,Peptide oder Aminosäuren enthält und den inAnlage 15 der Diätverordnung festgesetztenBedingungen entspricht

E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen aufAminosäure- oder Peptidbasis für Patienten,die Probleme der Eiweißmalabsorptionhaben, sowie für Patienten mitgastrointestinalen Störungen oder angeborenenStoffwechselstörungen

E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werden

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E 466 Natriumcarboxmethylcellulose 10 g/l oder kg Ab Geburt in Erzeugnissen zur diätetischenBehandlung von angeborenen Störungen desFettsäurestoffwechsels

E 471 Mono- und Diglyceride vonSpeisefettsäuren

5 g/l Ab Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreieLebensmittel

7,5 g/l fürErzeugnisse inPulverform

    ab Geburt

E 472c Zitronensäureester von Mono- undDiglyceriden von Speisefettsäuren

9 g/l fürErzeugnisse inflüssiger Form

E 473 Zuckerester von SpeisefettsäurenSpeisefettsäuren

120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen,Peptiden und Aminosäuren

E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20 g/l In Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung

1)   Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D. 

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Anlage 6a (zu § 6a)Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1399 - 1400) 

E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck Höchstmenge1 2 3 4

E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, des Calciumgehaltes,der Säurekapazität

qs

E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, des Calciumgehaltes,der Säurekapazität

qs

E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, des Calciumgehaltes,der Säurekapazität

qs

E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, des Calciumgehaltes,der Säurekapazität

qs

E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, des Calciumgehaltes,der Säurekapazität

qs

E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, desSalzgehaltes, der Säurekapazität

qs

E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qsE 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des

Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs

E 174 Silber,- Silberchlorid,- Silbersulfat,- Natriumsilberchloridkomplex,- Silbernitrat

Konservierung, nur bei nichtsystematischem Gebrauch

0,08 mg/l,berechnet alsSilber

Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 268 - 269;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

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1)   "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vorden schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen. 

2)   "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor denschädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen. 

3)   "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einenLebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weisephysikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologischeWirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern. 

4)   "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einensauren Geschmack verleihen. 

5)   "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern odersteuern. 

6)   "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haftenzu bleiben, herabsetzen. 

7)   "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern. 

8)   "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zudessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen. 

9)   "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerernichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oderaufrechtzuerhalten. 

10)   "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen undhierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen. 

11)   "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frischeverleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen. 

12)   "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittelsverstärken. 

13)   "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase ineinem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen. 

14)   "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben. 

15)   "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels einglänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden. 

16)   "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie dieAuswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die dieAuflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern. 

17)   "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärkengewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlungunterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein. 

18)   "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in dasentsprechende Behältnis abgefüllt worden sind. 

19)   "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen. 

20)   "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch dasVolumen eines Teigs vergrößern. 

21)   "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden. 

22)   "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einesLebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitlicheDispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten,Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviertwird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildungvon Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittelermöglichen. 

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23)   "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen. 

24)   "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für dieHerstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist. 

25)   "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügtwerden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.