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Vielfalt schulischer Förderungvon Kindern und Jugendlichen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern
Erich WeiglBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
München, 6. Dezember 2005
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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
Novellierung zum 1. August 2003
• Erhalt eigenständiger Förderschulen, aber auch Vielfalt der Förderwege
• Erhalt der verschiedenen Förderschulformen,aber auch Förderschulen als „Kompetenzzentren“
• sonderpädagogische Förderung in Förderschulen,
aber auch Betonung integrativer und kooperativer Maßnahmen
• Ausloten des passgerechten Förderortes,aber auch Forderung der „aktiven Teilnahme“
• verstärkte Einbeziehung der Erziehungsberechtigten,aber auch ggf. Entscheidung des Staatlichen Schulamtes
Bay
EUG
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Bayern befürwortet das Angebot der
Förderschulen, Förderzentren und Sonderpädagogischen Förderzentren.
Förderschwerpunkt LernenFörderschwerpunkt Sprache
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
Förderschwerpunkt Sehen
Förderschwerpunkt Hören
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
In allen Förderschwerpunkten sind Diagnostik, Förderung, Beratung, Koordinierung und Fortbildung primäre Aufgaben sonderpädagogischen Handelns.
Besondere Bedeutung wird aufgrund des neuen BayEUG der Kooperation zwischen den Schularten beigemessen (Art. 30 BayEUG).
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Sonderpädagogisches Förderzentrum Art. 20 BayEUG
• Trias Lernen/Sprache/emotionale und soziale Entwicklung
• Kompetenzzentrum für Diagnose, Förderung, Kooperation, Koordination, Beratung und Fortbildung
• zentraler Knoten im regionalen Netzwerk individueller sonderpädagogischer Förderung
• Bündelung einzelner sonderpädagogischer Angebote
• Verzahnung der Förderangebote (Koordinatoren!)
• interdisziplinäre Zusammenarbeit
• Vernetzung mit außerschulischen Angeboten
• Kompetenztransfer in die allgemeinen Schulen (Beratungszentren!)
• Schulentwicklung/Profilbildung
SFZ
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allgemeine Schulen
sonderpädagogische Verpflichtung
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG:
„Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.“
Förderschulen
Grundschullehrplan (2000):
„Schüler, die besonderer Hilfe oder einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden von der Grundschule mit ihren Mitteln und Möglichkeiten, z.B. auch durch den Einsatz von Förderlehrern unterstützt. Dabei arbeitet die Schule je nach den Gegebenheiten mit den Beratungsdiensten und den MSD zusammen.“
Hauptschullehrplan (2004):
„Differenzierende Maßnahmen tragen zur bestmöglichen Förderung des einzelnen Schülers bei. Sie berücksichtigen unterschiedliche Fähigkeiten, individuelle Beeinträchtigungen, Interessen und Neigungen sowie die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.“
Art. 19 Abs. 1 BayEUG:
„Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.“
Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG:
„Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch MSD nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen.“
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FörderorteEntscheidend ist heute der im Einzelfall sich ergebende sonderpädagogische Förderbedarf, der in abgestufter Form unterschiedliche Förderorte zur Folge haben kann.
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Vielfalt der Förderorte begründete Auswahlentscheidungen
msH in Frühförderstelle, Familie und Kindergarten SVE Kindergarten/msH vs. SVE
Volksschule + integrierte eigene Fördermaßnahmen
Volksschule vs. Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
Volksschule + ergänzende Maßnahmen Volksschule + MSD
Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung Außenklassen, Kooperationsklassen berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
berufliche Schule vs. berufliche Schule zur sonderpädagogischen Förderung
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Übersicht über die geförderten Kinder im Vorschulalter
mob
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0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
Förderung durch msH
Förderung durch interdisziplinäre
Förderung inFamilie und
Frühförderstelle
SVESchulvorberei-
tendeEinrichtung
9.387 Kinder 7.022 Kinder 8.681 Kinder
Schuljahr 2004/2005
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Aktive Teilnahme
Art. 41 Abs. 1 BayEUG: Vorschriften für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und kranke Schüler
Ein Schüler kann die allgemeine Schule besuchen, wenn er dort am Unterricht aktiv teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf an dieser Schule - hinreichend - erfüllt werden kann.
Aktive Teilnahme bedeutet:• Der Schüler kann überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden.
• Der Schüler kann den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen.
• Der Schüler kann dabei schulische Fortschritte erzielen.
• Der Schüler ist gemeinschaftsfähig.
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Besuch der FörderschuleB
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zum Besuch einer Förderschule
keine Pflicht
zum Besuch einer Förderschule
keine Berechtigung zum Besuch einer Förderschule*)
…haben zu besuchen… …können besuchen… …können nicht besuchen…
kein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
kein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
• wenn keine aktive Teilnahme möglich ist oder• wenn der sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch MSD nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann
• wenn aktive Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule möglich ist - wenn auch ohne Erfolg - und• wenn dem sonderpädagogischen Förderbedarf an der allgemeinen Schule mit den dort verfügbaren Möglichkeiten so weit entsprochen werden kann, dass dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkung gefolgt werden kann
• wenn eine aktive und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule möglich ist und• wenn der sonderpädagogische Förderbedarf - ggf. mit Unterstützung durch MSD - an der allgemeinen Schule gedeckt werden kann
*) Ausnahme: Art. 20 Abs. 5 BayEUG (Öffnung der Förderschulen)
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Feststellung des richtigen Förderortes
- Art. 41 Abs. 3 BayEUG - • Die Schuleinschreibung eines Kindes erfolgt i.d.R. an der Grundschule.
• Die Schuleinschreibung erfolgt nur dann an der Förderschule, wenn feststeht, dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann, z.B. nach vorschulischen Erkenntnissen.
• Kommen Schule und Eltern nicht zu einem Einvernehmen in bezug auf den bestmöglichen Förderort, entscheidet das Staatliche Schulamt (ggf. Bildung einer → Fachkommission).
• Beschulung an einer beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung nur dann, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf dezidiert nicht an einer allgemeinen beruflichen Schule gedeckt werden kann (erhöhte Begründungspflicht)
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Förderung in den allgemeinen Schulen
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3: Aufgaben der Schulen
„Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.“
§ 36 Abs. 3 LPO I:
„Erziehungswissenschaften“
(Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Psychologie)
§ 110 d LPO I:
Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf (Erweiterungsstudium für alle Lehrämter; Ausnahme: Lehramt an Sonderschulen)
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Lehrerbildung
„Lehramt für Sonderpädagogik“
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Ministerschreiben vom 23.03.2004:
„… in Zukunft (…) mehr Gewicht als bisher auf die individuelle Förderung (…) zu legen;
jede einzelne Maßnahme der Inneren Schulentwicklung wird daran gemessen werden, inwieweit wir diesem Ziel näher gekommen sind.“
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g PISA Intensivie-rungsstun-den am G8
Studien-referendare
Lehramts-anwärter
Exerci-tium Paeda-gogicum
KMS vom 25.02.2005: Individualisie-rungsmaßnah-men bei Praktika
Klassen-bildungs-KMS
zentrales Anliegen
Förder-unterricht
Maßnah-men nach § 21 SVSO
LehrerfortbildungSchwerpunktprogramm zur Lehrerfortbildung 2005/2006:
„Unterrichtsqualität, insbesondere Diagnose und Förderung der individuellen Lernleistungen“
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Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) -
Art. 21 Abs. 1 BayEUG -In Bayern besuchen inzwischen etwa 16.000 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen.
• Voraussetzungen:
- aktive Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule
- Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an der allgemeinen Schule
- notwendiger Förderaufwand gemäß Art. 21 Abs. 3 BayEUG
- kein pädagogischer Integrationshelfer notwendig
• Schuljahr 2004/2005:
440 Sonderschullehrkräfte in den MSD eingesetzt
• starke Ausweitung der MSD in den letzten Jahren
• Schwerpunkte:
Diagnostik - Förderung - Beratung - Koordinierung - Fortbildung
• Ziele:
quantitativer und qualitativer Ausbau der MSD
MSD
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Entwicklung der MSDEn
twic
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r MSD
02.0004.0006.0008.000
10.00012.00014.00016.000
Schüler
2001/02 2002/03 2003/04 2004/05
Schuljahr
Zahl der geförderten Schüler
10.36111.110
13.90515.392
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
Lehrer-stunden
2001/02 2002/03 2003/04 2004/05
Schuljahr
Zahl der Lehrerstunden
8.7439.315
10.37611.860
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Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insgesamt
Sch ü
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sges
amt
Schuljahr in Volksschulen zur sonderpädagogi-schen Förderung
in MSD
1995/1996 54.831 d.s. 90,5 % 5.771 d.s. 9,5 %
1999/2000 62.189 d.s. 87,0 % 9.318 d.s. 13,0 %
2001/2002 63.210 d.s. 85,9 % 10.361 d.s. 14,1 %
2002/2003 63.334 d.s. 85,1 % 11.110 d.s. 14,9 %
2003/2004 62.356 d.s. 81,8 % 13.905 d.s. 18,2 %
2004/2005 61.469 d.s. 80,0 % 15.392 d.s. 20,0 %
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Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen und
Förderung durch MSD
Förd
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w. M
SD
Förder-schwerpunkt
Bayern Deutschland
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
in FS in MSD in FS in MSD
Sehen 58,9 % 41,1 % 72,0 % 28,0 %
Hören 58,7 % 41,3 % 76,4 % 23,6 %
körperliche u. motori-sche Entw.
86,1 % 13,9 % 83,8 % 16,2 %
geistige Entwicklung
98,6 % 1,4 % 97,2 % 2,8 %
Sprache 71,8 % 28,2 % 78,5 % 21,5 %
Lernen 86,4 % 13,6 % 88,1 % 11,9 %
emotionale u. soziale Entwicklung
56,9 % 43,1 % 71,3 % 28,7 %
Stand:
Schuljahr
2002/2003
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Sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen
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Art. 20 Abs. 4 BayEUG:
Die Jahrgangsstufen 7-9 können zur „Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung“ als Sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden.
• Kontext mit BLO
• Bündelung der Lernziele, Fächer, Unterrichtsinhalte
• diagnostisch begründete, passgenaue Praktikumsmaßnahmen • Vernetzung mit der Arbeitsverwaltung
• Vorbereitung der Berufswahlentscheidungen
• berufswahlorientierte diagnosegeleitete Förderung
• starke Praxisorientierung
• Einbeziehung von Wirtschaft, Meistern, Ausbildungsbetrieben
• Kooperation mit der Berufsberatung
• Einbeziehung des DIK 2/Förderschule
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Kooperation zwischen Förderschulen und allg. Schulen
• Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayEUG:
„Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten.“
• Kooperation in allen Förderschwerpunkten angestrebt, v.a. im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“
• Möglichkeiten:
intensive Zusammenarbeit im Bereich des Schullebens (gemeinsame Projekte, Wanderungen, Fahrten, Ausstellungen, Schulveranstaltungen, Feste, Feiern, ...)
nach Möglichkeit Zusammenarbeit in den Bereichen des Unterrichts (teilweise gemeinsamer Sportunterricht, Musikunterricht, Sachunterricht, Kunstunterricht)
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Förd
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Kooperationsklassen - Art. 30 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BayEUG -
• Klassen der allgemeinen Schulen
•Kooperationsklassen besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn dieser nicht so umfänglich ist, dass er ausschließlich an einer Förderschule erfüllt werden müsste oder
• Schüler, die in eine Klasse der allgemeinen Schule als Gruppe zurückgeführt worden sind und bei denen noch ein individueller Förderbedarf besteht • Unterricht nach dem Lehrplan der Grundschule bzw. nach dem Lehrplan der Hauptschule
• Förderung an den allgemeinen Schulen als Gruppe durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) in degressiver Form, enge Zusammenarbeit Volksschule - Förderschule
• organisatorische, methodisch-didaktische Möglichkeiten, Möglichkeiten sozialen Lernens
→ KMS vom 26.02.2003 Nr. IV.9-5 O 8200-4.482
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klas
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20
Außenklassen - Art. 30 Abs. 1 BayEUG -
• Klassen der Förderschulen an allgemeinen Schulen oder der allgemeinen Schulen an Förderschulen
• keine Festlegung auf bestimmte Schularten
•besonders enge Form der Kooperation in Unterricht und Schulleben (aus räumlicher Nähe wird pädagogische Nähe)
• besondere Einrichtung von Außenklassen der Förderzentren für den Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“
• Prägung von Schulleben und gemeinsamem Unterricht durch die Wahrnehmung der Möglichkeiten des jeweils anderen
• Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten im Dialog
→ KMS vom 26.02.2003 Nr. IV.9-5 O 8200-4.482
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Kooperations- und Außenklassen im Schuljahr 2005/2006
Kooperationsklassen Außenklassen
Schuljahr 2004/2005
Schuljahr 2005/2006
Schuljahr 2004/2005
Schuljahr 2005/2006
GESAMT 274 341 132 146
Koo
pera
tions
- und
Auß
enkl
asse
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Kooperation zwischen beruflichen Schulen zur
sonderpädagogischen Förderung und allgemeinen beruflichen Schulen
• Kooperation in Schulleben und Unterricht nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG
• Außenklassen von beruflichen Schulen ↔ nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG
• Kooperationsklassen nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG
• Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) nach Art. 21 BayEUG
• Kooperation bei der Ausbildung in „Splitterberufen“ (→ MSD, → Kooperationsklassen)
• Kooperation der beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Lehrplanabstimmung, BLO, Praktika)
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