Gemeinde Utting am Ammersee
Lkr. Landsberg am Lech
Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München
Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser
Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)
22.02.2018 (Endfertigung)
Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –
BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als
Satzung.
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
70/1
146
147/1
70/2
145/1
92
3
1
179
72
71
91
5
70
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865/33
157
13
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19
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166/8
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Kreutw
eg
181/2
155
8
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2
151/2
98
Kreutweg
155/3
Kreutw
eg
153
153/3
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130/4
130
Kapell
enweg
153/2
13
138
10b10a
12
1
6
8
178/2
179
97
Ammerseestraße
101
3
154/2 180
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169/3
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163
155/1
7
11
8
Bahnlinie M
ering-Weilheim
TS
TS
171/4
171/5
171/6
2060
166/14
186/3
Seeholzstraße
3
3
1
186/6
2061
171/2
Ammersee
1931/2411931
171/3
188/5
1
96
233
5a
2
8
3
6
Lachergarten
4a
4
118/5
118/6
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118/2
118/1
118/8
118
108
3
6
Schmiedberg
104/1
93
107
109
113/
2
105
268
269
14
4
6
8
113
116/1
112115
234
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111
Kittenbach
104
Adolf-Münzer-S
traße
TS
121/2
2068
102/1
1
2
1
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1a
162
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7
9
95
2067
102
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5
21 21a
25
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11
27
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214/4
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7a
254/1
214/5
191/12
191
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17
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47
220/2
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3
205/2
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23a
206
166/5
59
254/2
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Am Kittenbach
251
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253
250
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268
Sankt-Ulric
h-Str.
230/1 254
254
261
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3
13
9
7
3
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Am B
achacker
Am Dampfersteg
275/4
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229/8
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218219
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275/7
210/2
202
190/
5
275/8
275/4
257
191/4
191/16
190/2
223
Kittenbach
229/2
229/
7
2
Steinreiß
208
217/6
19
214/3214/6
214/7
TS
7
41
1
2069
177
11
251/3
214
3
2a
231/2
51aE
duar
d-Th
öny-
Stra
ße
206
199/2
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7b
7c
253/1
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Ammerseestr. 162
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217
1 1a
Gasteigerweg
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2 4
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51
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203
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258
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189
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1931
Kittenbach
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188/6
3
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Lagerpl.
Holzhauser Str.
264/18264/2
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263
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260/62
Am
Holzbach
11
264/17
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29
27
260/7
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Eduard-Thöny-Str.261/8
260
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Claus-Bastian-Straße
Josef-Clem
ens-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
260/57
260/31
4
260/23
22
5
1
5
68
16
11
13
260/11
260/14
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1012
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7
2
2
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260/9
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27
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260/6
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Ammersee
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3
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9
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Steinreiß
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Ammerseestr. 162
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GR 140
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9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
Gemeinde Utting am Ammersee
Lkr. Landsberg am Lech
Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München
Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser
Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)
22.02.2018 (Endfertigung)
Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –
BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als
Satzung.
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
70/1
146
147/1
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3
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Kreutw
eg
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enweg
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41
1
2069
177
11251/3
214
3
2a
231/2
51a
Edu
ard-
Thön
y-S
traße
206
199/2
5a
217/3
1
9
7b
7c
253/1
275
253/3
253/2
162
Ammerseestr. 162
188
217
1 1a
Gasteigerweg
199/4
275/5
261/6
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261/22261/23
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1
1
229/11
3
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199/3199
199/1
191/13
2 4
191/19 191/2
191/6
202/2
51
49 201
259
45 45
43
6
260/2
203
257
275/3 275/4
258
258
189
189/2
191/18
1931/197
1931/196
191/3
1931
Kittenbach
200
188/6
3
5
2062
Lagerpl.
Holzhauser Str.
264/18264/2
266
267/2
263
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260/60
260/62
Am
Holzbach
11
264/17
261/13261/14
254
865/33
263/3
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206
29
27
260/7
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1
865/16
261/15261/16
261/11
31
Eduard-Thöny-Str.261/8
260
260/29
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260/40
260/44
260/48
Claus-Bastian-Straße
Josef-Clem
ens-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
260/57
260/31
4
260/23
22
5
1
5
68
16
11
13
260/11
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19
1012
11
260/46
9
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2
2
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260/35260/36
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260/13
11
9
260/59
1416
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260/28
24
17
260/12
260/38
12
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3
260/33
7
260/4718
260/55
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20
260/56
21 260/10
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261/26
261/
27
35
39
259/5
259/2
259/3
259/4
260/3
260/6
260/5
260/4
Ammersee
37
N
Übersichtsplan (M 1:5.000)
1
3
21 21a
227/1226/2
212
23
214/5
23a
13
9
7
3
5
227
229/4
229/5
224
217/2
217/7
217/4
217/5
217/8
218219
225
207
210
223
Steinreiß
217/6
19
214/3214/6
214/7
214
5a217/3
1
Ammerseestr. 162
217
GR 140
3,0m
9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
Gemeinde Utting am Ammersee
Lkr. Landsberg am Lech
Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München
Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser
Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)
22.02.2018 (Endfertigung)
Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –
BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als
Satzung.
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
70/1
146
147/1
70/2
145/1
92
3
1
179
72
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5
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18
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17
166/8
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159
159
159
159
166/2
166/2
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166/13
1931/126
1a
130/2
1
129
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147
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154/6
154/5 154/4
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152
151
137
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131
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Kreutw
eg
181/2
155
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98
Kreutweg
155/3
Kreutw
eg
153
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130
Kapell
enweg
153/2
13
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10b10a
12
1
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178/2
179
97
Ammerseestraße
101
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185/2
171
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865/33
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10
169/3
169
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7
11
8
Bahnlinie M
ering-Weilheim
TS
TS
171/4
171/5
171/6
2060
166/14
186/3
Seeholzstraße
3
3
1
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2061
171/2
Ammersee
1931/2411931
171/3
188/5
1
96
233
5a
2
8
3
6
Lachergarten
4a
4
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118/7
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118
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6
Schmiedberg
104/1
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109
113/
2
105
268
269
14
4
6
8
113
116/1
112115
234
235
111
Kittenbach
104
Adolf-Münzer-S
traße
TS
121/2
2068
102/1
1
2
1
1
1a
162
12
10
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110/1
231/3
105/1
105/2
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3
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5
7
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2067
102
2a
102/2
13
1
3
9a
5
21 21a
25
222/2
232
227/1
226
226/2
188/
11
27
212
214/4
214/2
23
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7a
254/1
214/5
191/12
191
191/11
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191/7
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191/
17
13
47
220/2
220/
3
205/2
11
23a
206
166/5
59
254/2
255
Am Kittenbach
251
252
253
250
251/2
268
Sankt-Ulric
h-Str.
230/1 254
254
261
256
3
13
9
7
3
5
7
Am B
achacker
Am Dampfersteg
275/4
227
220/1
229/8
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229
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229/10
224
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217/7
217/4
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217/8
231
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221
221
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218219
225
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210
208/1
275/7
210/2
202
190/
5
275/8
275/4
257
191/4
191/16
190/2
223
Kittenbach
229/2
229/
7
2
Steinreiß
208
217/6
19
214/3214/6
214/7
TS
7
41
1
2069
177
11
251/3
214
3
2a
231/2
51aE
duar
d-Th
öny-
Stra
ße
206
199/2
5a
217/3
1
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7b
7c
253/1
275
253/3
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162
Ammerseestr. 162
188
217
1 1a
Gasteigerweg
199/4
275/5
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261/22261/23
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1
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3
5
199/3199
199/1
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2 4
191/19 191/2
191/6
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51
49 201
259
45 45
43
6
260/2
203
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275/3 275/4
258
258
189
189/2
191/18
1931/197
1931/196
191/3
1931
Kittenbach
200
188/6
3
5
2062
Lagerpl.
Holzhauser Str.
264/18264/2
266
267/2
263
267
260/60
260/62
Am
Holzbach
11
264/17
261/13261/14
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865/33
263/3
263/2
206
29
27
260/7
260/1
261/2
261/10
1
865/16
261/15261/16
261/11
31
Eduard-Thöny-Str.261/8
260
260/29
260/32
260/34
260/37
260/39
260/40
260/44
260/48
Claus-Bastian-Straße
Josef-Clem
ens-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
260/57
260/31
4
260/23
22
5
1
5
68
16
11
13
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260/24
260/25
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260/30
19
1012
11
260/46
9
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2
2
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260/35260/36
260/43
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9
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260/41 260/42
15
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11
9
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1416
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24
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260/38
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7
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260/55
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20
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21 260/10
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261/
27
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259/2
259/3
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260/3
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260/5
260/4
Ammersee
37
1
3
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227/1226/2
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23
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217/7
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217/8
218219
225
207
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223
Steinreiß
217/6
19
214/3214/6
214/7
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217/3
1
Ammerseestr. 162
217
GR 140
3,0m
9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
Gemeinde Utting am AmmerseeBebauungsplan "Holzhausen - Steinreiß"1. Erweiterung PlanungsverbandÄußerer Wirtschaftsraum München- Geschäftsstelle -Az. 610-41/2-46B
M = 1: 1.000100 20 30 40 50m
NOR DEN
Inhalt der Änderung
19.10.201722.02.2018
Gemeinde Utting am Ammersee
Lkr. Landsberg am Lech
Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München
Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser
Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)
22.02.2018 (Endfertigung)
Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –
BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als
Satzung.
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
70/1
146
147/1
70/2
145/1
92
3
1
179
72
71
91
5
70
70/3
865/33
157
1314
15
18
16
19
17
166/8
166/7
166/6
166/9
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166/11166/12
166/5
166/16
158
159
159
159
159
159
166/2
166/2
166/10
18a
92
15a
166/13
1931/126
1a
130/2
1
129
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130/1
147
154
154/6
154/5 154/4
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154/7
152
151
137
150
131
149
Kreutw
eg
181/2
155
8
3
4
2
151/2
98
Kreutweg
155/3
Kreutw
eg
153
153/3
153/5
130/4
130
Kapell
enweg
153/2
13
138
10b10a
12
1
6
8
178/2
179
97
Ammerseestraße
101
3
154/2 180
180/1180/2
3
4
9
9
1
5
6
153/4
152/5
152/3
152/6
152/2
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4
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6
12
6a
12a
185/2
171
185
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170/5
9
25
186/7
170/4
170/6
186/6
865/33
184/2
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161
159
10
169/3
169
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166/5
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163
155/1
7
11
8
Bahnlinie M
ering-Weilheim
TS
TS
171/4
171/5
171/6
2060
166/14
186/3
Seeholzstraße
3
3
1
186/6
2061
171/2
Ammersee
1931/2411931
171/3
188/5
1
96
233
5a
2
8
3
6
Lachergarten
4a
4
118/5
118/6
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118/2
118/1
118/8
118
108
3
6
Schmiedberg
104/1
93
107
109
113/
2
105
268
269
14
4
6
8
113
116/1
112115
234
235
111
Kittenbach
104
Adolf-Münzer-S
traße
TS
121/2
2068
102/1
1
2
1
1
1a
162
12
10
110
110/1
231/3
105/1
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5
3
5a
5
7
9
95
2067
102
2a
102/2
13
1
3
9a
5
21 21a
25
222/2
232
227/1
226
226/2
188/
11
27
212
214/4
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23
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7a
254/1
214/5
191/12
191
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191/
17
13
47
220/2
220/
3
205/2
11
23a
206
166/5
59
254/2
255
Am Kittenbach
251
252
253
250
251/2
268
Sankt-Ulric
h-Str.
230/1 254
254
261
256
3
13
9
7
3
5
7
Am B
achacker
Am Dampfersteg
275/4
227
220/1
229/8
229/3229/4
229/5
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229/6
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217/2
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217/5
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221
221
218219
225
207
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210
208/1
275/7
210/2
202
190/
5
275/8
275/4
257
191/4
191/16
190/2
223
Kittenbach
229/2
229/
7
2
Steinreiß
208
217/6
19
214/3214/6
214/7
TS
7
41
1
2069
177
11251/3
214
3
2a
231/2
51a
Edu
ard-
Thön
y-S
traße
206
199/2
5a
217/3
1
9
7b
7c
253/1
275
253/3
253/2
162
Ammerseestr. 162
188
217
1 1a
Gasteigerweg
199/4
275/5
261/6
261/19
261/20
261/21
261/22261/23
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1
1
229/11
3
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199/3199
199/1
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2 4
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191/6
202/2
51
49 201
259
45 45
43
6
260/2
203
257
275/3 275/4
258
258
189
189/2
191/18
1931/197
1931/196
191/3
1931
Kittenbach
200
188/6
3
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Lagerpl.
Holzhauser Str.
264/18264/2
266
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263
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260/60
260/62
Am
Holzbach
11
264/17
261/13261/14
254
865/33
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263/2
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29
27
260/7
260/1
261/2
261/10
1
865/16
261/15261/16
261/11
31
Eduard-Thöny-Str.261/8
260
260/29
260/32
260/34
260/37
260/39
260/40
260/44
260/48
Claus-Bastian-Straße
Josef-Clem
ens-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
Fred-Frankenberger-Straße
260/57
260/31
4
260/23
22
5
1
5
68
16
11
13
260/11
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260/24
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260/26
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260/30
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1012
11
260/46
9
7
2
2
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260/9
260/35260/36
260/43
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9
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13
4
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15
260/13
11
9
260/59
1416
260/53
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14
260/28
24
17
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260/52
3
260/33
7
260/4718
260/55
260/51260/58
20
260/56
21 260/10
261/5
261/17
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261/25
261/26
261/
27
35
39
259/5
259/2
259/3
259/4
260/3
260/6
260/5
260/4
Ammersee
37
1
3
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227/1226/2
212
23
214/5
23a
13
9
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3
5
227
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217/2
217/7
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225
207
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223
Steinreiß
217/6
19
214/3214/6
214/7
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5a
217/3
1
Ammerseestr. 162
217
GR 140
3,0m
9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
GR 140
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016
2 Bestehende Grundstücksgrenze
3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude
4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5
5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.
6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage
sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.
7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.
8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).
9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.
10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.
11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm
aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.
12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.
13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.
14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-
stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.
15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m
C nachrichtliche Übernahme
1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,
Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
Planfertiger: München, den ........................................................
............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................
............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am
………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Utting am Ammersee, den ...................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Utting am Ammersee, den .................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
1
3
21 21a
227/1226/2
212
23
214/5
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9
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3
5
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1Ammerseestr. 162
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GR 140
3,0m
9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-
se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal
zwei Wohneinheiten zulässig.
3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden
kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze
4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom
natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-
te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.
5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.
5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.
5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.
5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016
2 Bestehende Grundstücksgrenze
3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude
4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5
5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.
6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage
sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.
7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.
8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).
9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.
10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.
11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm
aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.
12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.
13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.
14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-
stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.
15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m
C nachrichtliche Übernahme
1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,
Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
Planfertiger: München, den ........................................................
............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................
............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am
………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Utting am Ammersee, den ...................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Utting am Ammersee, den .................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
1
3
21 21a
227/1226/2
212
23
214/5
23a
13
9
7
3
5
227
229/4
229/5
224
217/2
217/7
217/4
217/5
217/8
218219
225
207
210
223
Steinreiß
217/6
19
214/3214/6
214/7
214
5a
217/3
1
Ammerseestr. 162
217
GR 140
3,0m
9,0m
7,7m
11,1m
28,9m
217/5
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016
2 Bestehende Grundstücksgrenze
3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude
4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5
5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.
6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage
sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.
7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.
8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).
9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.
10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.
11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm
aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.
12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.
13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.
14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-
stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.
15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m
C nachrichtliche Übernahme
1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,
Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
Planfertiger: München, den ........................................................
............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................
............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am
………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Utting am Ammersee, den ...................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Utting am Ammersee, den .................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
0,0m3,0m
Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-
wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-
rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;
mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten
8 Grünordnung
8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen
ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.
8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist
8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein
Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.
8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.
8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.
B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016
2 Bestehende Grundstücksgrenze
3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude
4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5
5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.
6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage
sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.
7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.
8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).
9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.
10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.
11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm
aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.
12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.
13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.
14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-
stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.
15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m
C nachrichtliche Übernahme
1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,
Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
Planfertiger: München, den ........................................................
............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................
............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am
………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Utting am Ammersee, den ...................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)
2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Utting am Ammersee, den .................................
............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)