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Absicherung bei Erwerbsminderung

Expertise für die

Sachverständigenkommission

für den fünften Altenbericht der Bundesregierung

Dr. Holger Viebrok Zentrum für Sozialpolitik der Universität Bremen Parkallee 39 28209 Bremen Bremen, im Dezember 2004

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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung.....................................................................................................................3

2 Zielkonflikte bei Erwerbsminderungsrenten ...........................................................5 2.1 Ausgabenentwicklung in der Gesetzlichen Rentenversicherung ........................6 2.2 Pfade in den Ruhestand und die Gefahr des „Cost-Shifting“..............................7 2.3 Vermeidung von „Moral Hazard“ bei Erwerbsminderungsrenten ....................10 2.4 Verteilungspolitische Ziele................................................................................14

3 Die Definition des versicherten Risikos „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ in der Gesetzlichen Rentenversicherung................................18 3.1 Die Regelung vor 2001......................................................................................18 3.2 Die Diskussion um die Ausgestaltung der Berufs- und

Erwerbsunfähigkeitsrenten vor 2001.................................................................20 3.3 Die Neuregelungen ab 2001 ..............................................................................21 3.4 Leistungen zur Teilhabe, insbesondere Eingliederungszuschüsse ....................23

4 Die Entwicklung bei der Renten wegen Erwerbsminderung................................25 4.1 Rentenarten........................................................................................................25 4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen ....................................................................29 4.3 Rentenzugang nach dem Alter ..........................................................................32

5 Finanzielle Anreize zur Erwerbstätigkeit für verschiedene Personengruppen ......................................................................................................33 5.1 Ausgestaltung der Erwerbsminderungsrenten...................................................34

5.1.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten..... 34 5.1.2 Höhe der Erwerbsminderungsrente................................................................. 35 5.1.3 Persönliches Rentenniveau in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der

Rente ............................................................................................................... 39 5.1.4 Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten ............................................... 45

5.2 Verhältnis zu anderen Lohnersatzleistungen in der Erwerbsphase ...................50 5.2.1 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung................................................. 50 5.2.2 Altersteilzeitentgelt ......................................................................................... 52 5.2.3 Leistungen aus der Unfallversicherung........................................................... 53 5.2.4 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Grundsicherung................................ 54

6 Beschreibung der Situation in anderen europäischen Ländern...........................56 6.1 Grundprinzipien der Systeme zur Absicherung gegen Invalidität in der

Europäischen Union ..........................................................................................56 6.2 Invaliditätsabsicherung in den Niederlanden ....................................................60 6.3 Invaliditätsabsicherung im Vereinigten Königreich..........................................62 6.4 Anreize zur Erwerbstätigkeit von Schwerbehinderten in OECD-Ländern .......63

7 Zusammenfassung und Ableitung von Handlungsempfehlungen........................66

8 Literatur ....................................................................................................................74

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

1 Einleitung

Die staatliche Absicherung gegen den Verlust des Erwerbseinkommens durch Invalidi-tät hat in Deutschland eine lange Tradition. In der Anfangszeit der Rentenversicherung war sie sogar von erheblich größerer Bedeutung als die Alterssicherung. Die Deutsche Rentenversicherung wurde im Jahr 1889 durch ein „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“1 gegründet. Neben Invalidenrente wurden Altersrente, Heilverfah-ren, Beitragserstattungen und Abfindungen gewährt.2 Die Altersrente stand erst ab Alter 70 zur Verfügung und stellte damals eher die Ausnahme dar: Bei den Industriearbeitern wurde davon ausgegangen, dass „beinahe ausnahmslos die Invalidität bei Erreichen dieses Alters schon eingetreten sein werde“ (Nitsche 1986: 15).

Heute hat sich die Situation grundlegend gewandelt. Die Zunahme der Lebenserwartung und das Vorziehen von Altersgrenzen, aber auch ein Rückgang der Quote der Erwerbs-geminderten pro Jahrgang3 haben entscheidend dazu beigetragen, dass der weitaus ü-berwiegende Teil der Leistungen für Altersrenten und Hinterbliebene aufgewendet wird. Im Zuge der weiteren demographischen Entwicklung wird sich diese Kostenverlagerung auf die Alterssicherung voraussichtlich noch verstärken. Dennoch wurden angesichts der Finanzierungsprobleme gerade auch bei den Erwerbsminderungsrenten, wie sie heu-te genannt werden, Leistungseinschränkungen vorgenommen.

Wie in anderen Ländern der Europäischen Union wurde auch in Deutschland die soziale Absicherung bei Erwerbsminderung (vorher: Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) refor-miert. Zum 1.1.2001 trat das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit4“ vom 20.12.2000 in Kraft. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage exis-tiert seither für jüngere Geburtsjahrgänge (ab 1961) im Rahmen der Gesetzlichen Ren-tenversicherung kein Berufsschutz durch die frühere Berufsunfähigkeitsrente mehr. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde außerdem durch eine zweistufige Erwerbsminderungs-rente ersetzt und fällt in vielen Fällen niedriger aus. Auch der Hinzuverdienst neben der Rente wurde neu geregelt. Weitere Reformen, darunter die zeitliche Begrenzung von Erwerbsminderungsrenten in Form von Renten auf Zeit sowie das neue Sozialgesetz-buch (SGB) IX setzen verstärkt auf die Teilhabe Behinderter bzw. die Wiedereingliede-rung behinderter Menschen.

1 RGBl. S. 97, in Kraft ab 1.1.1889. 2 Erwerbsunfähigkeit lag nach Nitsche (1986: 9) vor, wenn der Versicherte nicht mehr imstande war,

ein Sechstel seines durchschnittlichen Lohns der letzten fünf Beitragsjahre plus ein Sechstel des ortsübli-chen Tageslohns gewöhnlicher Tagearbeiter seines letzten Beschäftigungsortes, also rund ein Drittel seines letztes Lohnes zu verdienen. Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt wurden dabei nicht berück-sichtigt.

3 Vgl. dazu Abschnitt 4.1. 4 BGBl. I Nr. 57 vom 23.12.2000 S. 1827ff.

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Auch auf der Ebene der Europäischen Union rückt die Teilhabe mit Verabschiedung der „Lissabon-Strategie5“ verstärkt in den Vordergrund. Eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 3.3.2004 beginnt mit der Einschätzung, dass „die niedrige Beschäfti-gungsquote älterer Arbeitskräfte in Europa [..] eine Verschwendung individueller Le-benschancen und gesellschaftlichen Potenzials“ darstelle. „Infolge des nachhaltigen Anstiegs der Lebenserwartung haben die Menschen heute größere Chancen, ihr Poten-zial im Laufe eines längeren Lebens zu entfalten“ (Kommission der Europäischen Ge-meinschaften 2004). Der Europäische Rat von Stockholm beschloss 2001 eine Anhe-bung der EU-Beschäftigungsquoten in der Altersgruppe von 55 bis 64 Jahren auf 50% bis 2010 anzustreben. Der Europäische Rat von Barcelona formulierte 2002 das Ziel, das tatsächliche Durchschnittsalter bei Beendigung des Arbeitslebens in der Europäi-schen Union bis 2010 allmählich um fünf Jahre anzuheben. Die Europäische Kommis-sion forderte die Mitgliedsstaaten sogar auf, in dieser Hinsicht „drastische Maßnahmen“ zu ergreifen (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2004: 3).6

Die Verlängerung des Erwerbslebens steht auch bei der Anwendung der Methode der offenen Koordinierung im Bereich der Renten im Vordergrund. Im Ausschuss für Sozi-alschutz (SPC) der Europäischen Kommission wurde eine Untergruppe „Indikatoren“ eingesetzt, um Kennziffern zu erarbeiten, mit denen die Fortschritte der einzelnen Län-der auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele gemessen werden können. Der SPC hat für die „Invalidity Benefits“ eine Checkliste erstellt. Sie besteht aus folgenden Punkten:

1. Werden Leistungen bei Erwerbsminderung zielgenau eingesetzt für Personen, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eindeutig reduziert ist, oder stellen sie zu einem großen Teil eine Reaktion auf die allgemeine Arbeits-marktsituation und Unzulänglichkeiten in anderen Leistungssystemen dar?

2. Gibt es eine hinreichende Konzentration auf die Vermeidung von Invalidität zum Beispiel durch die Anpassung von Arbeitsbedingungen oder die Erleichte-rung eines Wechsels zu einer Arbeitsstelle, die dem Gesundheitszustand besser entspricht?

5 Bezeichnet nach den allgemeinen Zielvorgaben, die im März 2000 auf der Lissabonner Frühjahrsta-

gung des Europäischen Rates beschlossen worden sind und das Ziel beinhalten, „die Union zum wettbe-werbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplät-zen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“ Europäischer Rat Lissabon 23. und 24. März 2000 (2000)

6 Auch ein Zwischenbericht zur Lissabon-Strategie der „Hochrangigen Sachverständigengruppe“ un-ter Vorsitz von Wim Kok fordert im November 2004: „Die Mitgliedstaaten sollten bis 2006 eine umfas-sende Strategie für aktives Altern entwickeln. Eine solche Strategie erfordert einen politischen und kultu-rellen Paradigmenwechsel von der Frühverrentung zu drei zentralen Aktionslinien: geeignete rechtliche und finanzielle Anreize für länger arbeitende Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, damit sie ältere Arbeit-nehmer einstellen und behalten; höhere Beteiligung aller Altersgruppen am lebenslangen Lernen, vor allem der gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmer; und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplatzqualität“ (Europäische Kommission (2004a: 39)).

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3. Wird der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (einschließlich einer Umschulung) ausreichend Priorität eingeräumt?

4. Berücksichtigen die Leistungen verschiedene Grade der Erwerbsminderung und fördern sie die Nutzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit?

5. Sind die Leistungen so ausgestaltet, dass sie die Rückkehr in das Erwerbsleben fördern?

Im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind vor allem die Punkte 1., 4. und 5. von Bedeutung, die sich auf die Ausgestaltung der Leistungen selbst beziehen. Dabei geht es in erster Linie um die Fragen, welche Arbeitsanreize e-xistieren und wie flexibel die Systeme im Hinblick auf die Berücksichtigung gradueller Erwerbsminderungen sind. Bemerkenswert ist, dass das Niveau der Renten im Katalog nicht erwähnt wird. Als Kontrapunkt zu einer allein auf Arbeitsanreize zielenden Politik wird das Niveau der Leistungen im Folgenden ebenfalls analysiert.

Zwischen Niveau und Anreizwirkungen, aber auch im Sozialsystem insgesamt lassen sich Zielkonflikte erkennen, die in Kapitel 2 benannt werden. Sie bildeten den Hinter-grund für eine umfangreiche Diskussion über eine individuelle Übernahme von Risiken („Opfergrenzen“) vor der Rentenreform 2001. Dieser und andere Diskussionsstränge werden zusammen mit Fragen zur Abgrenzung des versicherten Risikos in Kapitel 3 zusammengefasst. Kapitel 4 beschreibt einige empirische Erkenntnisse aus der Analyse der Erwerbsminderungsrenten, dabei wird auch auf Veränderungen in den Diagnosen eingegangen, die diesen Renten zugrunde liegen. Weitergehende medizinische und ar-beitswissenschaftlichen Aspekte der Erwerbsminderung(srenten) gehören allerdings – ebenso wie juristische Fragen – nicht zum Thema dieser Untersuchung. Die zentralen Fragen zum Leistungsniveau und zu den Anreizen werden in Kapitel 5 analysiert.

Wie schon erwähnt, wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern über die Ausgestaltung der Systeme diskutiert. In Kapitel 6 wird deutlich werden, dass die Systeme sehr heterogen sind und die Beziehungen zu den anderen Teilbereichen der Sozialsysteme eine große Rolle spielen. In Kapitel 7 werden die Erkenntnisse zusam-mengefasst und Empfehlungen für die Forschung und die Ausgestaltung der Systeme gegeben.

Im Personenkreis beschränkt sich diese Untersuchung auf die Arbeiter und Angestell-ten, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

2 Zielkonflikte bei Erwerbsminderungsrenten

In der Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Erwerbsminderung innerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich verschiedene Zielkonflikte erkennen. Sie bestehen zum einen darin, dass finanzpolitisch motivierte Änderungen in einem Zweig des Sozialsystems gegenläufige Änderungen in einem anderen nach sich ziehen können.

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Zum anderen sollen Renten mit einem ausreichend hohen Niveau gewährt werden, aber für Personen, die noch (teilweise) erwerbsfähig sind, keine Anreize für einen ungerecht-fertigten Bezug von Lohnersatzleistungen gegeben werden. Diese Konflikte bestehen in einem Umfeld, dass durch äußerst knappe Budgets in den sozialen Sicherungssystemen gekennzeichnet ist, nicht nur in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

2.1 Ausgabenentwicklung in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Die finanzielle Situation der Gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt ist in den ver-gangenen Jahrzehnten durch die Folgen demographischer Veränderungen wie der stei-genden Lebenserwartung und dem Geburtenrückgang seit den Siebziger Jahren, aber auch durch Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wie die hohe Arbeitslosigkeit und einen frühen Beginn des Ruhestandes gekennzeichnet. Dadurch sind alle Ausgabenposi-tionen unter Druck geraten, auch die Ausgaben für das Risiko „Erwerbsminderung“.

In Abbildung 1 wird dokumentiert, wie sich die Struktur der Rentenausgaben im Hin-blick auf das Risiko „Erwerbsminderung“ und die übrigen Risiken „Alter“ und „Hinter-bliebene“ in den vergangenen vier Jahrzehnten verändert hat.

Abbildung 1: Anteil der Ausgaben für verschiedene Risiken in der Gesetzlichen Renten-versicherung 1960 bis 2003 (Westdeutschland)

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1960 1970 1980 1990 2000

Jahr

Ant

eile

an

den

Aus

gabe

n

Erwerbsminderung

Alter und Hinterbliebene

Quelle: Eigene Darstellung, eigene Berechnungen auf der Basis von Verband Deutscher Rentenversiche-rungsträger (VDR) 2003a.

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Um die Anteile zu berechnen, wurde die durchschnittliche Höhe der Renten laut den Zeitreihen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (2004a) mit ihrer An-zahl multipliziert. Der für Erwerbsminderungsrenten aufgewendete Anteil einschließlich der Ausgaben für Rehabilitation an der Gesamtsumme für Renten und Rehabilitation geht aus der dunkler schattierten Fläche in Abbildung 1 hervor. Er reduziert sich von 22,1% im Jahre 1960 auf 10,6% im Jahre 2003.

Die Struktur hängt neben anderen Faktoren (insbesondere dem Leistungsniveau und dem durchschnittlichen Alter bei Rentenbeginn) auch von der demographischen Ent-wicklung ab, denn Alters- und Hinterbliebenenrenten fallen in der Nacherwerbsphase an, Erwerbsminderungsrenten und Rehabilitationsmaßnahmen dagegen in der Erwerbs-phase. Allerdings hat die Zahl der aktiv Versicherten keineswegs abgenommen, sondern ist im fraglichen Zeitraum 1960 bis 2002 in Westdeutschland um 46,5% gestiegen. Die Zahl der Renten insgesamt hat jedoch weit stärker, nämlich um mehr als das 2,3-fache zugenommen.7 Die Entwicklung verdeutlicht die stärker werdende finanzielle und poli-tische Bedeutung des Bereichs „Alterssicherung“ und den relativen Gewichtsverlust der Aufwendungen für Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten vier Dekaden. Trotzdem wird der Kostendruck im Bereich der Erwerbsminde-rungsrenten bestehen bleiben, solange damit – in einem gemeinsamen Haushalt – Mittel für die Alterssicherung freigegeben werden können.

2.2 Pfade in den Ruhestand und die Gefahr des „Cost-Shifting“

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben mehrere Möglichkeiten, in einem Schritt oder in mehreren Phasen aus der Erwerbstätigkeit in den Bezug einer Altersrente zu wechseln. Diese zum Teil mit der Erwerbsminderungsrente konkurrierenden Optio-nen verdeutlicht Abbildung 2.

Ein in den vergangenen Jahrzehnten oft genutzter Pfad führt über den Bezug von Ar-beitslosengeld. Ältere Arbeitslose ab Alter 58 müssen der Arbeitsvermittlung nicht mehr voll zur Verfügung stehen, sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist bzw. entsteht (§ 428 SGB III). Arbeitslosengeld ab einem Alter von frühestens 57 1/3 Jahren sowie Rente ab Alter 60 für Arbeitslose oder für Frauen werden häufig zur so genannten „59er Regelung“ verknüpft.

7 Aktiv Versicherte am 31.12., Rentenbestand zum Anpassungstermin (bis 1984) bzw. zum Jahres-

wechsel (ab 1985), eigene Berechnungen nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) (2004a).

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Abbildung 2: Sozialrechtlich abgesicherte Pfade von der Erwerbstätigkeit in den Bezug einer Altersrente

Erwerbstätigkeit

Altersrente

(ohne Abschläge bei Beginn

ab 65, Schwer-

behinderteab 63)vorzeitige

Inanspruchnahme der Altersrente

unter Abschlägen möglich

Arbeitslosen-geldbezug

Altersteilzeit

Frauen

Schwerbehinderte

Erwerbs-minderungsrente

langjährig Versicherte

60

60

60

63

60

65

Erläuterung: Die Zahlen bezeichnen das Alter, zu dem eine vorgezogene Altersrente derzeit frühestens erhältlich ist (Stand September 2004). Quelle: eigene Darstellung.

Abbildung 3 verdeutlicht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Dauer ist prinzipiell nach Alter und Dauer der Versicherung gestaffelt. Die Abbildung gibt die maximale Anspruchsdauer in Abhängigkeit vom Alter wieder, wenn die zweite Voraus-setzung (langjährige Versicherungsdauer) erfüllt ist. Nach dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wird die maximale Anspruchsdauer in Abhängigkeit vom Alter für An-sprüche, die ab Februar 2006 entstehen, gekürzt. Während die maximale Dauer zurzeit noch 32 Monate beträgt, wird sie ab diesem Zeitpunkt auf 18 Monate reduziert (§§127, 434i SGB III). Im Alter von 52 bis 54 wird sie von 26 auf 12 Monate mehr als halbiert.

Die Arbeitslosenhilfe bzw. das ALG II ist zeitlich nicht begrenzt. Beide Leistungen fal-len allerdings weg, wenn ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, spätestens im Alter 65. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld entstehen zusätzliche Ansprüche auf Altersrente, da weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Bei einer Er-werbsminderungsrente gleicht die Zurechnungszeit fehlende Versicherungszeiten aus (vgl. Abschnitt 5.1.2). Da die Beitragsbemessungsgrundlage insbesondere beim Bezug von ALG II stark reduziert ist, schneiden durchgehend Vollzeitbeschäftigte in Bezug auf Anwartschaften für die Altersrente besser ab, wenn sie Erwerbsminderungsrente beziehen. Altersteilzeit (nach mindestens 24 Monaten) und Arbeitslosigkeit (nach min-

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destens 12 Monaten) berechtigen zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente frühestens ab 60 Jahren, allerdings nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen.

Abbildung 3: Maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld

1218

22

26

32

18

0 5 10 15 20 25 30 35

bis 44454647484950515253545556

ab 57

Alte

r

Maximale Bezugsdauer in Monaten

Bis 1/2006 Ab 2/2006 Quelle: eigene Darstellung nach §§127, 434i SGB III. Ab einem Alter von 65 Jahren befindet sich der weit überwiegende Anteil der Arbeiter und Angestellten im Bezug einer Altersrente. In der gesetzlichen Rentenversicherung existieren dafür verschiedene Altersgrenzen, wobei zusätzlich zu unterscheiden ist zwi-schen einer untere Grenze, ab der Altersrenten frühestens bezogen werden können, und einer „abschlagsfreien“ Altersgrenze, die in der Praxis die Obergrenze bildet. Wenn die Heraufsetzung der Altersgrenzen vollständig abgeschlossen ist, beträgt letztere bei Schwerbehinderten 63 Jahre und bei allen anderen Renten 65 Jahre (siehe auch Abbil-dung 2). Dies wird Ende 2009 der Fall sein, wenn für den Geburtsmonat Dezember 1944 die abschlagsfreie Altersgrenze der Altersrente für Frauen auf 65 Jahre angehoben worden ist.8 Bei einer Rente, die im Alter 60 beginnt, werden dann auf Dauer Abschlä-ge in Höhe von 18% erhoben: fünf Jahre mal 3,6% pro Jahr, bei späterem Rentenbeginn entsprechend weniger. 2006 ist die Heraufsetzung der oberen Altersgrenze für die Rente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit (auf 65) und für Schwerbehinderte (auf 63) ab-geschlossen. Für die langjährig Versicherten ist der Prozess bereits beendet. Auch bei

8 Die Darstellung der Heraufsetzung der Altersgrenzen wurde z.T. entnommen aus Viebrok (2004).

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den ab 2001 neu geregelten Erwerbsminderungsrenten sind Abschläge enthalten. Sie orientieren sich an der unteren und oberen Altersgrenze der Altersrente für Schwerbe-hinderte (60 und 63 Jahre) und betragen bei Rentenbeginn im Jahr 2006 oder später ma-ximal 10,8% der Rente. Eine weitere Anhebung der oberen Altersgrenze z.B. auf 67 Jahre und auf 65 Jahre bei der Altersrente für Schwerbehinderte hätte zur Folge, dass die maximalen Abschläge höher ausfallen, sofern die untere Altersgrenze nicht verän-dert wird und die Rente im gleichen Alter beginnt.

Mit dem Nachhaltigkeitsgesetz wurde darüber hinaus eine Heraufsetzung der unteren Altersgrenze beschlossen, ab der die Rente frühestens (unter Abschlägen) begonnen werden kann, und zwar im Fall der Rente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit. Für die Jahrgänge ab 1946 wird diese Altersgrenze schrittweise von 60 auf 63 Jahre ange-hoben. Damit wird ein wichtiger Anreiz für 59er Regelungen und Altersteilzeit entfal-len, da der Vorteil gegenüber der Rente für langjährig Versicherte wegfällt, die zurzeit frühestens ab 63 Jahren erhältlich ist. Eine Übergangsphase bezieht sich auf die Jahr-gänge bis 1948, die dann diese Rente erst mit 63 ab Ende 20119 beziehen können.

Die Heraufsetzung der Altersgrenzen führt tendenziell dazu, dass der Pfad über das Ar-beitslosengeld weniger attraktiv wird und erwerbsgeminderte Personen häufiger Er-werbsminderungsrenten beantragen (Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2000: 23). Umgekehrt bewirken Einschränkungen bei den Erwerbsminderungsrenten, dass abgelehnte Antragsteller vermehrt Arbeitslosengeld beantragen. Folglich ist bei derartigen Reformen eine reine Kostenverlagerung auf andere Bereiche des Sozialsys-tems zu erwarten („cost shifting“, vgl. Casey 1989), wenn nicht sorgfältig aufeinender abgestimmte Maßnahmen in allen Bereichen getroffen werden.

Auf das Verhältnis von Erwerbsminderungsrenten zu anderen Leistungen wird in Kapi-tel 5.2 noch näher eingegangen.

2.3 Vermeidung von „Moral Hazard“ bei Erwerbsminderungsrenten

Sozialversicherungssysteme wie die Gesetzliche Rentenversicherung sind Pflichtversi-cherungssysteme. Wie alle Versicherungen führen sie einen Risikoausgleich innerhalb der Gefahrengemeinschaft herbei.

Versicherungspflicht hat den Vorteil, dass negative Prozesse auf Versicherungsmärkten mit asymmetrischer Information bei Versicherungsanbietern und -nachfragern vermie-den werden können. Da der Anbieter bei Unkenntnis des wahren Risikos in der Prä-mienkalkulation von durchschnittlichen Risiken ausgeht, lohnt sich ein Versicherungs-vertrag nur für Personen, die ein überdurchschnittliches Risiko aufweisen. Dies führt dazu, dass sich die „schlechten Risiken“ bei der Versicherung sammeln (adverse Selek-tion:. In einheitlichen Pflichtsystemen kann dieser Effekt nicht auftreten.

9 Der Rentenanspruch beginnt im Monat nach der Vollendung des jeweiligen Lebensjahres, der Ge-burtsmonat Dezember 1948 kann diese Rente somit erst im Januar 2012 beginnen.

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Pflichtsysteme sind jedoch nicht dagegen gefeit, dass Versicherte die Schadenshöhe ungünstig beeinflussen („moralisches Risiko“, Moral Hazard): Wenn die Wahrschein-lichkeit des Schadeneintritts sowie die Höhe und Dauer des Schadens vom Verhalten des Versicherten abhängt und der Versicherer das Verhalten nicht beobachten und/oder aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigen kann, kann der Versicherte seine An-strengungen zur Vermeidung des Schadensfalles (Eintrittswahrscheinlichkeit) oder zur Eindämmung der Konsequenzen (Schadenhöhe) zurücknehmen. Folglich steigen die Prämien auch für Versicherte, die ausreichend Vorbeugung und Eindämmung des Scha-dens betreiben, weil der Versicherer nur auf der Basis von Durchschnittswahrschein-lichkeiten kalkulieren kann. Gewöhnlich wird in diesem Sinne unterschieden nach „ex ante“ - und „ex post“ - moralischem Risiko (Zweifel und Eisen 2003: 292). Ex ante mo-ralisches Risiko tritt vor dem Schadensfall auf und ist im hier diskutierten Zusammen-hang mit fehlender Vorbeugung gegen Gesundheitsschäden gleichzusetzen. Ex post moralisches Risiko, also eine Verhaltensweise nach dem Schadensfall, ist mit fehlen-dem Bemühen gleichzusetzen, die Dauer der Erwerbsminderung zu verkürzen oder den Grad der Erwerbsminderung zu reduzieren. Eine Täuschung des Versicherers, um Leis-tungen zu erhalten, tritt als weiteres mögliches Verhaltensmuster hinzu. In die finanziel-len Anreize für ein solches Verhalten spielen alle sozialrechtlichen Regelungen hinein, die das Einkommen eines Erwerbsminderungsrentners in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Erwerbstätigkeit verändern, so die Gewährung von Teilrenten, die Regelungen der Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Konsequenzen für eine spätere Altersrente.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung findet keine Differenzierung der Prämien nach dem Risiko statt; tatsächlich ist nicht einmal die Aufteilung der Beiträge für Alters- und Erwerbsminderungsversicherung für den Einzelnen erkennbar (Köhler-Rama 2003: 94). Ersteres ist als Merkmal eines sozialen Sicherungssystems aufzufassen. Letzteres lässt sich mit dem niedrigeren Verwaltungsaufwand begründen, ist aber auch aus der Entste-hungsgeschichte der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Schwerpunkt auf Inva-lidenversicherung (siehe Einleitung) heraus erklärbar. Der zusammengefasste Beitrag führt jedoch auch zur Intransparenz, zumal auch die Beiträge zur Alterssicherung da-durch oft überschätzt werden.

Moral Hazard lässt sich bei gegebenen Informationsasymmetrien und bei dieser Kon-struktion der Sozialsysteme nur dadurch vermindern, dass von einer Volldeckung des Schadens auf eine Teildeckung bzw. auf eine Selbstbeteiligung bei Schadenseintritt übergegangen wird: Je höher die Selbstbeteiligung ist, in diesem Falle also der Ein-kommensverlust, desto eher lohnen sich Vorbeugung und Anstrengungen zur Verklei-nerung des Schadens.

Eine Besonderheit der Absicherung bei Erwerbsminderung ist, dass sowohl Vorbeu-gung als auch Begrenzung des Schadens nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber mitbestimmt werden. Arbeitgeber haben insbesondere Einfluss auf die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. In diesem Bereich existieren zwar Anreize durch die risikospezifische Prämiendifferenzierung in der Gesetzlichen Unfallversiche-

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rung. Es ist aber angesichts des stark berufsspezifischen Risikos der Erwerbsminde-rung10 davon auszugehen, dass dadurch nicht alle Risiken der Erwerbstätigkeit erfasst werden. Die Einstellungspraxis der Arbeitgeber entscheidet auch darüber, ob Bezieher von Erwerbsminderungsrenten eine Chance zur Rückkehr in das Erwerbsleben haben. Für Arbeitgeber hängen Vorsorgemaßnahmen und die Einstellung von Schwerbehinder-ten von finanziellen Kosten-Nutzen Abwägungen11 ab. In der gegenwärtigen Arbeits-marktsituation fallen Kosten der Invalidität in Form von Einkommensverlusten zum weit überwiegenden Teil beim Arbeitnehmer an. In den Niederlanden haben diese Über-legungen dazu geführt, dass Arbeitgeber das gesamte Risiko tragen müssen, das mit der Gewährung von Lohnersatzleistungen bei Invalidität zusammenhängt (vgl. Abschnitt 6.2). Diese Lösung wird von Köhler-Rama (2003) im Prinzip auch für Deutschland vor-geschlagen.

Die Höhe des Einkommensverlustes ist wie beschrieben eine wichtige Variable für die Anreize zur Vorbeugung vor Gesundheitsschäden, aber auch für die Rückkehr in das Erwerbsleben. Diese Betrachtungsweise entspricht im Prinzip dem mikroökonomischen Standardmodell des Arbeitskraftangebots (Lancaster 1969), nach dem entsprechend der individuellen Präferenzen zwischen Einkommen und Freizeit gewählt werden kann. Bei näherer Betrachtung der Zusammenhänge erweist sich jedoch, dass dieses Grundmodell entscheidende Zusammenhänge nicht berücksichtigt. Vor allem ist der Wert der er-werbsarbeitsfreien Zeit („Freizeit“) im Verhältnis zum Einkommensverlust mit der je-weiligen Erkrankung verknüpft: Der Wert hängt davon ab, inwieweit durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit Beschwerden abgemildert werden können, sowie davon, ob zu be-fürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch weitere Erwerbstätigkeit ver-schlechtert. Dabei ist ferner gegebenenfalls zwischen dem aktuellen und einem anderen Arbeitsplatz mit eventuell niedrigerem Lohnsatz zu unterscheiden. Zudem entstehen langfristige Zusammenhänge dadurch, dass sich auch das Alterseinkommen durch eine Arbeitsaufgabe vermindern kann. Berücksichtigt man ferner, dass die Mortalität von Erwerbsgeminderten höher ist als die von voll Erwerbsfähigen und dass das Arbeits-kraftangebot im Haushalt bzw. Familienzusammenhang zu betrachten ist, wird deutlich, dass ausgesprochen differenzierte Modelle zu entwickeln sind, um Erklärungsansätze für das Erwerbsverhalten bei Invalidität zu finden.

Wie sich aus einer ausführlichen Literaturübersicht von Høgelund (2001) ablesen lässt, haben empirische Untersuchungen über den Effekt ökonomischer Anreize auf die Er-werbstätigkeit von Erwerbsgeminderten dementsprechend auch sehr gemischte Ergeb-nisse. Høgelund schließt aus den Studien, dass erst bei niedrigeren Lohnersatzraten wie in den USA tatsächlich Verhaltenswirkungen zu beobachten seien (Høgelund 2001: 34).

10 Das Risiko kann je nach Beruf um ein Zigfaches differieren (etwa zwischen Berufen in der Verwal-

tung und Bauberufen), vgl. Köhler-Rama (2003). 11 Bei Beurteilung der finanziellen Konsequenzen der Nicht-Einstellung von Schwerbehinderten ist

die Ausgleichsabgabe nach §77 SGB IX zu berücksichtigen, die zwischen 105 EUR und 260 EUR be-trägt, wenn weniger als 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind.

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Für Deutschland konnte Riphahn (1995) auf der Basis von SOEP-Daten keinen Effekt der Rentenhöhe nachweisen, allerdings unter Verwendung von approximierten Renten-anwartschaften.

Studien von Aarts und de Jong (1992), die auf den Verhältnissen in den Niederlanden beruhen, zeigten dagegen einen starken Einfluss sowohl von Job-Aussichten als auch von individuellen Einkommens-Freizeit-Abwägungen auf das Invaliditätsrisiko. Die im Kapitel 6 ausführlich erläuterte jüngere OECD-Studie (OECD 2003) zeigt ebenfalls deutliche Zusammenhänge zwischen der Generosität der Systeme und der Inanspruch-nahme von Leistungen im Vergleich zwischen OECD-Ländern.12 Auch eine auf Basis des „Option-Value“ Modells (Stock und Wise 1988) vorgenommene Analyse von Börsch-Supan (Börsch-Supan 1999) ergab unter Berücksichtigung der Unsicherheit über künftiges Einkommen deutliche ökonomische Zusammenhänge: Ein Übergang zu höheren Rentenabschlägen, resultierend in einem niedrigeren Rentenniveau von Er-werbsminderungsrenten, würde nach Modellergebnissen die relative Häufigkeit von Frührenten (Beginn im Alter 59 und niedriger) von 28,6% auf 16% reduzieren. Die Er-gebnisse einer Analyse von Zeitreihen zwischen 1960 und 1996 für die Vereinigten Staaten interpretieren die Autoren Bound und Waidmann (2000) so, dass die Verfüg-barkeit von Invaliditäts-Renten eine wichtige Ursache für den Rückzug von Männern und Frauen aus dem Erwerbsleben darstellte. Eine andere Zeitreihen-Untersuchung im Hinblick auf das kanadische Invaliditäts-Rentensystem (Campolieti 2001) erbrachte dagegen das Resultat, dass die Art und Weise, wie Zeittrends in die Untersuchung ein-gehen, das Ergebnis extrem stark beeinflussen können.

Mitchell und Phillips (2000) wählten einen anderen Ansatz: Ihre Untersuchung beschäf-tigte sich mit den Folgen einer Kürzung bei Vorruhestandsleistungen und mit dem Ausweichen auf andere Transfers unter den US-amerikanischen Verhältnissen. Sie ka-men zu dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme – insbesondere die Abschaffung der Vorruhestandsleistungen – sich dort stärker in Richtung auf eine Verlängerung der Er-werbsphase auswirken würde als in Richtung auf eine Substitution durch Invaliditäts-renten.

Alles in allem lassen sich aus den Studien keine klaren Erkenntnisse über die Einfluss-faktoren ökonomischer Variablen erkennen, wenngleich es ein Übergewicht der Studien zu geben scheint, die einen solchen Einfluss zumindest tendenziell bejahen. Die Sozial-systeme weisen aber sehr unterschiedliche Strukturen auf. Untersuchungen für Deutsch-land, die die aktuellen Regelungen oder Wirkungen der jüngsten Reformen detailliert berücksichtigen, sind jedoch nicht bekannt. Dies liegt auch darin begründet, dass keine

12 In einer Vergleichsstudie in 6 Ländern (Dänemark, Deutschland, Israel, Niederlande, Schweden und

USA) der Rückkehr in den Beruf von Personen mit leichteren Rückenbeschwerden von Bloch und Prins (2001) wurde die Höhe von Ansprüchen auf Transferzahlungen nicht erhoben. Aus dieser Studie sind – abgesehen von der Schwere der Behinderung – keine eindeutigen Hinweise über Faktoren abzuleiten, die die Rückkehr wahrscheinlicher machen. Selbst mit medizinischen Behandlungen war kein signifikanter Zusammenhang erkennbar, vgl. Cuelenaere und Prins (2001).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

öffentlich zugängliche Datenquelle existiert, die detailliert repräsentative Informationen über gesundheitliche Verhältnisse, Beruf, Einkommen und sozialrechtliche Anwart-schaften im Haushaltszusammenhang liefern könnte, insbesondere nicht in der Längs-schnitt-Perspektive.

2.4 Verteilungspolitische Ziele

In Artikel 3 (3) Satz 2 des Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seiner Behin-derung benachteiligt werden.“

Der Schutz vor Benachteiligungen, die aus einer Behinderung entstehen, hat also den Stellenwert eines Grundrechtes. Eine finanzielle Absicherung bei Eintritt einer Behinde-rung gehört aus sozialpolitischer Sicht zu den Kernelementen eines solchen Schutzes. In der konkreten Ausgestaltung sind jedoch zahlreiche Varianten denkbar und im interna-tionalen Vergleich auch vorzufinden.

Grundsätzlich kann man zwischen „Versicherungssystemen“ und „Steuer-Transfersystemen“ unterscheiden: In Versicherungssystemen ist ein Entsprechungsver-hältnis zwischen Leistungen und Gegenleistungen kennzeichnend (Schmähl 1985a), d.h. zwischen Beiträgen und Erwartungswert der Renten. Sie orientieren sich am Vorsorge-gedanken. In Steuer-Transfersystemen spielen die Vorleistungen in Form von Abgaben keine Rolle, sie orientieren sich eher am Versorgungsgedanken.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung ist der Schutz gegen Erwerbsminderung als Versicherung ausgestaltet. Allerdings ist wie schon erwähnt die Beitragshöhe zur Inva-liditäts-Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht erkennbar, da ein zusammengefasster Beitrag erhoben wird. Da Renten nur bis zum Erreichen einer Altersgrenze befristet gezahlt werden und außerdem das Invaliditätsrisiko mit dem Alter wächst, wären versicherungsäquivalente Beiträge im Grunde genommen wie in privaten Rentenversicherungen sehr stark vom Alter bei Versicherungsbeginn abhängig.

Da der soziale Versicherungsschutz grundsätzlich aus einkommensbezogenen Beiträgen finanziert wird, sollte er – wie in der Alterssicherung – zu einer Leistung führen, die sich deutlich von dem abhebt, was auch ohne Beitragszahlung aus steuerfinanzierten bedarfsgeprüften Leistungen wie der Grundsicherung13 erhältlich ist. Nur wenn mit der Beitragszahlung faktisch der Anspruch auf eine Gegenleistung erworben wird, die ohne Beitragszahlung nicht zur Verfügung steht, sind Abgaben(erhöhungen) tolerierbar und durchsetzbar (vgl. Schmähl 1985b: 210).

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Ziel der Absicherung gegen Erwerbs-minderung so umgesetzt, dass bei voller Erwerbsminderung ein Lohnersatz geleistet wird, der in der Höhe am Niveau des bisherigen versicherten Einkommens anknüpft: auch in diesem Bereich wird in Grenzen eine Verstetigung des Einkommensverlaufs bei

13 Auf das Verhältnis zur Bedarfsorientierten Grundsicherung wird in Abschnitt 5.2.4 eingegangen.

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Eintritt einer Erwerbsminderung angestrebt. Bei partieller Erwerbminderung orientiert sich der Lohnersatz auch am Einkommensverlust, der trotz Nutzung des restlichen Leis-tungsvermögens durch Teilzeitarbeit noch verbleibt. Der Lohnersatz wird bis zum Be-ginn einer Altersrente gewährt und beinhaltet eine Anpassung an die Einkommensent-wicklung.

Die verteilungspolitische Diskussion in der Alterssicherung orientiert sich meistens an der so genannten Eckrente, die auf der Fiktion eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren basiert. Diese normative Figur ist jedoch auf Erwerbsminderungs-renten nicht ohne Weiteres anzuwenden, da die Erwerbsphase durch die Erwerbsminde-rung regelmäßig abgeschnitten wird. Erwerbsminderungsrenten sind daher vergleichs-weise niedrig, obwohl fehlende Zeiten zum Teil ausgeglichen werden. Abbildung 4 und Abbildung 5 zeigen das Verhältnis von Durchschnittsrente zur Eckrente mit 45 Entgelt-punkten im Zeitverlauf für Westdeutschland. Wiedergegeben sind für Männer die Al-tersrenten für langjährig Versicherte und nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit sowie die Relation für die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. volle Erwerbsminderungsrente. Die Altersrente nach Arbeitslosigkeit hat bei Frauen nur eine geringere Bedeutung, stattdes-sen ist hier die Relation für die spezielle Altersrente für Frauen wiedergeben worden.

Abbildung 4: Verhältnis von verschiedenen Durchschnittsrenten zur Eckrente im Zeit-verlauf, Westdeutschland, Männer

0%

20%

40%

60%

80%

100%

120%

140%

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

Jahr

Dur

chsc

hnitt

sren

te in

% d

er E

ckre

nte

Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. volle

Erwerbsminderungsrente

Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder

Altersteilzeit

Altersrente für langjährig

Versicherte

Quelle: Eigene Berechnungen nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004a.

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Bei Männern ist zu erkennen, dass die Relation bei den wiedergegebenen Altersrenten schon seit Anfang der Siebzigerjahre sinkt und in den letzten Jahren sogar weniger als 100% beträgt. Die Eckrente verliert also in der Praxis als Indikator für das Durch-schnittsrentenniveau immer mehr an Bedeutung. Verantwortlich dafür sind Verände-rungen in der Erwerbsbiographie, Einschränkungen in der Bewertung von Zeiten ohne Beiträge sowie die Abschläge bei vorgezogenem Rentenbeginn. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente liegt rund 20% unter der Eckrente und fällt seit dem Rentenre-formgesetz 1992 im Vergleich zur Eckrente weiter zurück.

Abbildung 5: Verhältnis von verschiedenen Durchschnittsrenten zur Eckrente im Zeit-verlauf, Westdeutschland, Frauen

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

Jahr

Dur

chsc

hnitt

sren

te in

% d

er E

ckre

nte

Erwerbsunfähigkeitsrente / volle Erwerbsminderungsrente

Altersrente für Frauen

Altersrente für langjährig Versicherte

Quelle: Eigene Berechnungen nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004a. Bei den Frauen liegt die durchschnittliche Altersrente deutlich unter der Eckrente. Be-dingt durch die Neubewertung von beitragslosen Zeiten im Rentenreformgesetz 1992 („Gesamtleistungsbewertung“) ergab sich zu diesem Zeitpunkt ein weiterer deutlicher Rückgang. Dagegen steigt die Relation bei den Erwerbsminderungsrenten seit 1984 deutlich. Seinerzeit wurden die Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten stärker an den aktuellen Versicherungsstatus geknüpft. Personen, die schon seit längerer Zeit aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden waren und häufig un-terdurchschnittliche Rentenansprüche aufwiesen, können seitdem keine Erwerbsunfä-higkeitsrente mehr erhalten, wodurch der Durchschnitt angehoben wird.

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Insgesamt lässt sich ablesen, dass die normative Figur des Eckrentners bei Erwerbsmin-derungsrenten nicht zu falschen Aussagen über die Rentenhöhe verleiten sollte und auch bei Altersrenten für vergleichsweise langjährig Versicherte mehr und mehr an Bedeu-tung verliert.

Mit 777 EUR liegen in Gesamtdeutschland Ende 2003 die neu beginnenden vollen Er-werbsminderungsrenten für Männer rund 31% unten den Altersrenten für Schwerbehin-derte (in den Abbildungen nicht eingezeichnet). Bei den Frauen beträgt die durch-schnittliche Höhe 640 EUR und die vollen Erwerbsminderungsrenten liegen damit rund 12% unter diesen Altersrenten.14 Alle Überlegungen, die auf eine Reduzierung des Ni-veaus von Erwerbsminderungsrenten hinauslaufen, gefährden die Ziele der Verstetigung des Lebenseinkommens und der Armutsvermeidung.

Dem ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zufolge waren zum Jahresende 1998 in Deutschland 7,7% der Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensun-terhalt im Alter von 15 bis 64 Jahren wegen Krankheit nicht erwerbstätig (Bundesregie-rung 2001: 81). Arbeitslosigkeit war dagegen in 40,2% der Fälle der Grund. Laut einer Längsschnitt-Studie unter Bremer Sozialhilfeempfängern 1983 bis 1989 (Leibfried et al. 1995) lag der Anteil der Ursache „Krankheit“ in diesen Jahren bei nur 3%, allerdings war Krankheit der Grund für die längste durchschnittliche Bezugsdauer von Sozialhilfe (47 Monate). Krankheit ist also im Vergleich zur Arbeitslosigkeit seltener die Ursache für den Sozialhilfebezug, aber wenn diese Situation eintritt, dann dauert die Sozialhilfe-bedürftigkeit im Vergleich zu anderen Ursachen am längsten.

Ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung ist ferner, dass dieser Versiche-rungsschutz unabhängig vom tatsächlichen Invaliditätsrisiko gewährt wird und – ganz im Gegensatz zu privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen – nicht abgelehnt werden kann.15 Wegen der oben genannten Problematik der adversen Selektion lässt sich eine Absicherung zu diesen Bedingungen nur in Pflichtsystemen verwirklichen.

Auch eine zielgenaue Gewährung von Leistungen ist ein sozialpolitisches Ziel: Gerade die Versicherungspflicht in einem Sozialversicherungssystem gebietet es, die finanziel-len Mittel nur dort einzusetzen, wo ein entsprechender Schutzbedarf besteht. Hier de-cken sich versicherungsökonomische mit sozialpolitischen Überlegungen. Wird eine drastische Niveaureduzierung eingesetzt um einen Missbrauch des Systems zu bekämp-fen, wird jedoch gewissermaßen „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“: Die Absiche-rung mit lohnbezogenen Beiträgen verliert ihre Rechtfertigung. Ein Ausweg aus dem Dilemma ist insbesondere in der Vermeidung der Informationsasymmetrien zu suchen, die zu ungerechtfertigten Transfers führen können: Eine hohe Qualität der ärztlichen Begutachtung kann entscheidend dazu beitragen, dass nur solche Personen Leistungen

14 Die Altersrente für Schwerbehinderte weist bei Frauen mit Abstand die höchste Durchschnittsrente

aller Rentenarten auf. Die Gründe sind nicht geklärt. 15 Der Markt für private Invaliditätsversicherungen in Deutschland gilt nach Köhler-Rama (2003) ins-

gesamt im Vergleich zu anderen Ländern als „relativ unterentwickelt“.

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erhalten, die sie wirklich benötigen. Je besser die Diagnostik ist, desto höher kann das Leistungsniveau sein.

Ein weiteres Problem besteht, wenn bei teilweise Erwerbsgeminderten die Leistungen auf den tatsächlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit beschränkt werden und von ihnen eine ergänzende teilweise Erwerbstätigkeit erwartet wird, aber die tatsächliche Arbeits-marktlage gar keine Beschäftigung zulässt. Wenn keine Ansprüche auf andere Sozial-leistungen bestehen, wirken sich solche „Arbeitsanreize“ wie pauschale Leistungskür-zungen aus. Allerdings stellt sich damit letztlich die Frage der richtigen Zuordnung von Risiken: Soll das Arbeitsmarktrisiko von der Gesetzlichen Rentenversicherung oder von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden? Lassen sich die Risiken überhaupt eindeutig voneinander trennen? Die Abgrenzungsfragen spielten im Zusammenhang mit der Reform 2001 eine große Rolle. Darauf wird im folgenden Kapitel näher eingegan-gen.

3 Die Definition des versicherten Risikos „Minderung der Er-werbsfähigkeit“ in der Gesetzlichen Rentenversicherung

3.1 Die Regelung vor 2001

Die langjährige Diskussion um die Ausgestaltung von Erwerbsminderungsrenten ist durch einige zentrale Begriffe geprägt, mit denen das versicherte Risiko abgegrenzt wird.

Bis 2001 wurden Renten gezahlt, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vor-gelegen hatte. Als erwerbsunfähig galten Personen, die

„wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Er-werbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Ar-beitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße16 übersteigt“ (§ 44 SGB VI).

Selbstständig Tätige konnten prinzipiell keine Erwerbsunfähigkeitsrenten erhalten.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente entsprach in der Berechnungsweise weitgehend der Al-tersrente, während die Berufsunfähigkeitsrente um ein Drittel niedriger war (vgl. Ab-schnitt 5.1.2). Die Einkommensgrenze in der Definition der Erwerbsunfähigkeit („ein Siebtel der Bezugsgröße“) entsprach im Wesentlichen der Geringfügigkeitsgrenze und stellte damit für sich genommen eine relativ strenge Anforderung dar.

Bei der Berufsunfähigkeit wurde davon ausgegangen, dass noch ein Rest-Leistungsvermögen bestand, so dass die Rente zur Ergänzung eines reduzierten Ar-

16 Die Bezugsgröße entspricht in etwa dem Durchschnittsentgelt der Versicherten.

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beitseinkommens gedacht war. Vor der Reform der Erwerbsminderungsrenten 200117 galt die Definition:

Berufsunfähig ist jemand, dessen „Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Ver-sicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ge-sunken ist.“ (§43 SGB VI).18

Hatte der Berufsunfähige seinen Arbeitsplatz aufgeben müssen, war stets die Frage, ob ein neuer Teilzeit-Arbeitsplatz gefunden werden konnte, der dem restlichen Leistungs-vermögen entspricht. Man spricht von abstrakter Betrachtungsweise, wenn die Verhält-nisse auf dem speziell für den Rentner relevanten Arbeitsmarkt keine Rolle spielen und nur auf das medizinisch beurteilte Leistungsvermögen abgestellt wird. Bei der konkre-ten Betrachtungsweise werden dagegen die konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt.

Die Anwendung der konkreten Betrachtungsweise geht auf zwei Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1969 und vom 10. Dezember 1976 zurück.19 Personen mit Berufsausbildung, aber nach langen Erwerbsunterbrechungen und daher mit ungünstigeren Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, darunter viele Frauen, haben von der Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse profitiert. Dies galt umso mehr, als nach dem damaligen Recht erst nach einer deutlich längeren Versi-cherungszeit als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, und zwar nach 15 Jahren, ein An-spruch auf eine Altersrente bestand. Nach damaliger Praxis wurde erst ab einem Alter von 70 Jahren in der Regel Erwerbsunfähigkeit angenommen.

Nach der konkreten Betrachtungsweise galt: Wenn jemand aus medizinischer Sicht be-rufsunfähig ist, aber er bzw. sie mit der Behinderung konkret keinen Teilzeit-Arbeitsplatz findet, so liegt Erwerbsunfähigkeit vor. Das war „dann der Fall, wenn we-der der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jah-res [...] einen [...] in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten“ konnten (Bundesmi-nisterium für Arbeit und Sozialordnung 1998: 286). Es wurde von einem verschlosse-nen Teilzeitarbeitsmarkt gesprochen. Dieser Zusammenhang führte bei hoher Arbeitslo-sigkeit häufig dazu, dass Personen bereits mit leichteren Behinderungen eine Erwerbs-unfähigkeitsrente beanspruchen konnten.

Diese Möglichkeit bestand aber nur bei Personen, die für einen Beruf ausgebildet wor-den waren: Die Berufsunfähigkeitsrente gewährte einen Berufsschutz. Die konkrete Be-

17 Diese Angaben vor Inkrafttreten der Reform beziehen sich auf den Stand Anfang 1999. 18 Für Beschäftigte im Bergbau (Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung) kam es darauf

an, dass sie nicht imstande sind, „eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftli-che Beschäftigung [...] auszuüben.“

19 Der Beschluss aus 1976 stellte eine Bekräftigung des Beschlusses von 1969 dar. Die Verhaltens-wirkungen des 76er Beschlusses waren relativ gering (Voges (1994)). Im Jahre 1996 wurde durch eine Gesetzesänderung sichergestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei vollschichtig arbeitsfähigen Versicherten nicht zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden dürfe. Nach Klagen wurde ein gegentei-liges BSG-Urteil befürchtet.

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trachtungsweise bedeutet in der Praxis: wer in seinem Beruf oder einem Verweisungsbe-ruf keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, gilt als erwerbsunfähig (siehe weiter unten). Somit kommt es auch darauf an, auf welche Tätigkeiten Antragsteller verwiesen werden können bzw. welche Tätigkeiten zugemutet werden können. Bei der Zumutbar-keit wurde in aller Regel auf ein Mehrstufenschema abgestellt, dabei wurde eine Ver-weisung um eine Stufe niedriger als zumutbar betrachtet. Das konkrete Schema ist zwar umstritten, aber meistens (so auch vom Arbeitsministerium, siehe Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1998: 286) wurde bei Arbeitern nach Hochqualifizierten (Vorgesetzten), Gelernten, Angelernten und Ungelernten unterschieden. Bei Angestell-ten wurde das Schema noch um zwei weitere Stufen für Akademiker und Höchstqualifi-zierte erweitert (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2002: 168).

In der Rentenversicherung spielt auch die Definition der Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz eine Rolle, vor allem im Hinblick auf die speziell für Schwer-behinderte erhältliche Altersrente ab 60 Jahren. Diese Definition orientiert sich nicht an den Möglichkeiten zur Einkommenserzielung aus Erwerbstätigkeit, sondern an der tat-sächlichen körperlichen Funktionsbeeinträchtigung. Die Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Bei mindestens 50% liegt Schwerbe-hinderung vor. Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30% aufwei-sen, gelten allerdings in einigen Bereichen, vor allem im Kündigungsschutz, als den Schwerbehinderten gleichgestellt.

3.2 Die Diskussion um die Ausgestaltung der Berufs- und Erwerbs-unfähigkeitsrenten vor 2001

Schon seit den Achtzigerjahren wurden verschiedene Modelle diskutiert, um die Er-werbsunfähigkeitsrenten zu reformieren.20 Nach dem Konzept einer einheitlichen Er-werbsminderungsrente (vgl. Kolb 1991; Ruland und Rische 1980) sollte die bisherige Trennung in zwei Renten aufgehoben werden und der Berufsschutz der Berufsunfähig-keitsrente entfallen.

Kernpunkte des Vorschlages der Erwerbsminderungsrente waren unter anderem:

• Eine Erwerbsminderungsrente sollte abgestuft auf die Sicherungsbedürfnisse rea-gieren.

• Beurteilungsmaßstab sollte der durch die Erwerbsminderung hervorgerufene Ein-kommensverlust sein, nicht dagegen der berufliche Status oder die noch zu ver-richtende Arbeitszeit.

• Das Arbeitsmarktrisiko sollte teilweise durch die Arbeitslosenversicherung abge-sichert werden. Dazu leisten Arbeitsamt und Rentenversicherung in den ersten 3 Jahren ihre Leistungen parallel, aber nur je zur Hälfte.

20 Im Einzelnen vgl. Viebrok (1997).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

• Durch die Ausgestaltung sollte der Anreiz zur Einkommenserzielung nicht ge-nommen werden. „Die primäre Verantwortlichkeit des einzelnen Versicherten darf [...] nicht in Frage gestellt werden“ (Ruland und Rische 1980: 18).

Die Einführung einer so genannten Opfergrenze sowie einer Einkommensanrechnung sollten unter anderem die primäre Eigenverantwortlichkeit sicherstellen. Der Begriff der Opfergrenze bedeutet, dass bei gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer Ei-genbeteiligung (siehe Abschnitt 2.3) in gewissen Umfang eine Einkommensminderung hinzunehmen ist. Das Konzept der Erwerbsminderungsrente sah eine solche Einkom-mensminderung in Höhe von einem Fünftel des Einkommens vor, woran auch die Frage der Verweisbarkeit geknüpft werden sollte: „Adäquate Verweisungsberufe sind all die Berufe, in denen der Versicherte ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen kann, das das Einkommen aus dem Hauptberuf um nicht mehr als ein Fünftel unter-schreitet“ (Ruland und Rische 1980: 20). Des Weiteren sollte eine Einkommensanrech-nung in Höhe von 50% vorgenommen werden.

Auch andere Konzepte beinhalteten eine Aufhebung des Berufsschutzes. Allerdings wurden die „Opfergrenzen“ anders festgelegt und mit zum Teil sehr komplizierten Re-geln ausgestattet – im Wesentlichen ein Ausdruck des Zielkonfliktes zwischen Arbeits-anreiz und Leistungsniveau. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage, ob Personen, die noch vollschichtig erwerbstätig sein können, Anspruch auf eine Rente erhalten kön-nen. Nach dem Konzept der Ergänzungs- und Ausgleichsrente (Försterling et al. 1994) sollte auch zwar erwerbsgeminderten, aber noch vollschichtig leistungsfähigen Perso-nen eine so genannte Ergänzungsrente zugestanden werden. In einem weiteren Konzept (Buschmann et al. 1994) wurde vorgeschlagen, Erwerbsunfähigkeitsrente zu leisten, wenn die Leistungsfähigkeit auf unter halbschichtig herabgesunken ist. Rente in Höhe der halben Erwerbsunfähigkeitsrente soll erhalten, wer nicht mehr vollschichtig, aber mindestens halbschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann.

3.3 Die Neuregelungen ab 2001

Letztlich wurde mit der Reform zum 1.1.2001 im Prinzip eine zweistufige Erwerbsmin-derungsrente mit differenzierter individualisierter Einkommensanrechnung und ohne Berufsschutz umgesetzt. Die Erwerbsfähigkeit wird jedoch an der täglich noch zu leis-tenden Arbeitszeit gemessen, wobei die Grenze zur vollen Erwerbminderung mit drei Stunden täglich deutlich unter „halbschichtig“ einzuordnen ist. Mit einer Arbeitszeit-Grenze von 6 Stunden zwischen Erwerbsfähigkeit und teilweiser Erwerbsminderung wurde implizit zwar eine „Opfergrenze“ eingeführt. Allerdings wurde keine Aussage über den Einkommensverlust getroffen, der damit hinzunehmen ist. Das Risiko von Einkommensverlusten aufgrund geringerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist von den Versicherten selbst zu tragen.

Das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ (EM-ReformG, BGBl. I, S. 1827) ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die zu diesem

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Zeitpunkt schon laufenden Renten wurden nicht geändert. Die Reform umfasste neben einer Neudefinition des versicherten Risikos neue Berechnungsregeln u.a. für die Rente selbst und den maximalen Nebenerwerb, auf die im Kapitel 5 ausführlich eingegangen wird. Im Gegensatz zur Definition der Erwerbsminderung ist die Grenze der Nebeer-werbstätigkeit nicht an die Arbeitszeit, sondern an das Einkommen gekoppelt.

Mit der Risiko-Neudefinition wurde der Terminus „Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit“ bzw. „Erwerbsminderungsrenten“ übernommen.21 Die neue Erwerbs-minderungsrente ist zweistufig und orientiert sich wie erwähnt an der Arbeitszeit, die mit der Behinderung noch ausgeübt werden kann (§ 43 SGB VI):

• Wer noch sechs Stunden täglich oder mehr erwerbstätig sein kann, gilt nicht als erwerbsgemindert.

• Wer „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande [ist], unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ noch drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, gilt als teilweise erwerbsgemin-dert.

• Wer entsprechend weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann, gilt als voll erwerbsgemindert.

Nach dem neuen Recht können auch Selbstständige Erwerbsminderungsrenten erhalten.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist wie die frühere Berufsunfähigkeits-rente als Zuschuss zu einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit konzipiert. Ist der Teilzeitarbeits-markt verschlossen, gelten die Betroffenen jedoch weiterhin als voll erwerbsgemindert (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2002: 95). Damit wurde die konkrete Betrachtungsweise im Prinzip bis auf Weiteres beibehalten.22 Allerdings gilt für die jüngeren Rentenantragsteller nun kein Berufsschutz mehr, sondern sie können auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Dabei kommen allerdings nicht alle erdenklichen Tätigkeiten in Betracht, sondern nur solche, die tatsächlich üblich sind (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2002: 126).

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, genießen einen Vertrauensschutz: Sie können weiter eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wenn „sie zwar auf dem allgemei-nen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden, in ihrem bisherigen Beruf oder in zumut-baren Verweisungstätigkeiten aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können“ (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2002: 97). Die reformierte Be-

21 Der Terminus wurde schon vor mehr als zwei Jahrzehnten bei Ruland und Rische (1980) verwen-

det. Eine aus der jetzt verwendeten Abgrenzung abgeleitete Legaldefinition der Erwerbsfähigkeit wurde zwischenzeitlich mit den Hartz-IV-Reformen auch in das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, ALG II, §8, In Kraft ab 1.1.2005) aufgenommen. - Zu den folgenden Erläuterungen vgl. Verband Deut-scher Rentenversicherungsträger (VDR) (2002).

22 Die Arbeitsagentur erstattet der Rentenversicherung die Hälfte der durchschnittlich bei ALG anfal-lenden Kosten, siehe Abschnitt 5.2.1.

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rufsunfähigkeitsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung.

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Renten nun prinzipiell befristet gewährt werden, und zwar zunächst höchstens für drei Jahre. Die Befristung kann wie-derholt werden. Nach mehr als neun Jahren oder wenn die Wiederherstellung der Er-werbsfähigkeit nicht erwartet werden kann, werden die Renten unbefristet geleistet. Allerdings werden arbeitsmarktbedingte Renten grundsätzlich nur auf Zeit gewährt. Zeitrenten beginnen (ähnlich wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, vgl. Abschnitt 5.2.3) erst ein halbes Jahr nach Eintritt der Erwerbsminderung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird in der Regel Krankengeld aus der Krankenversicherung gezahlt.

Seit dem 1.1.2003 haben Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung gege-benenfalls Anspruch auf Bedarfsorientierte Grundsicherung. Darauf wird weiter unten (Abschnitt 5.2.4) näher eingegangen.

3.4 Leistungen zur Teilhabe, insbesondere Eingliederungs-zuschüsse

Bevor ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversiche-rung oder eine vergleichbare Leistung von anderen Trägern bewilligt wird, müssen die Träger prüfen, ob Rehabilitationsmaßnahmen erfolgreich sein können. Dieser Grundsatz wird als „Reha vor Rente“ bezeichnet und ist zum 1.1.2001 als genereller Grundsatz im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) verankert worden:

„Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.“ (§ 8 (2) SGB IX).

Für Leistungen zur Rehabilitation werden in der Gesetzlichen Rentenversicherung me-dizinische (persönliche) und versicherungsrechtliche Kriterien angelegt. Zu den persön-lichen Voraussetzungen gehören

„eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten we-gen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sowie die Aus-sicht, dass durch die Leistungen zur Rehabilitation – bei erheblicher Gefährdung der Er-werbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder – bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren Verschlechterung abgewendet werden kann“ (Bundesministerium für Gesund-heit und soziale Sicherung 2003).

Einen Anspruch können auch teilweise erwerbsfähige Personen erhalten, bei denen „zwar eine die (Teil-)Rentenzahlung vermeidende wesentliche Besserung ihrer Erwerbs-fähigkeit durch Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist, durch Leistungen zur Rehabilitation jedoch der bisherige, ggf. zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellte, Ar-

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

beitsplatz erhalten werden kann. Zu diesem Zweck sollen vorrangig mit Arbeitgebern und allen an der Arbeitsvermittlung Beteiligten die für die Eingliederung in das Erwerbsleben, insbesondere für eine Teilzeitbeschäftigung, notwendigen Leistungsmöglichkeiten festge-stellt werden. Vor Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung sollen vorrangig Ein-gliederungshilfen geleistet werden“ (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Si-cherung 2003).

Das Ziel der dauerhaften Eingliederung in den Beruf soll insbesondere durch die ver-schiedenen berufsfördernden Leistungen erreicht werden. Dazu gehören Qualifizie-rungsmaßnahmen, berufliche Anpassungsmaßnahmen und Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, darunter auch Zuschüsse an Arbeitgeber. Leistungen werden in der Regel nicht länger als zwei Jahre erbracht. Während Maßnahmen, die eine Erwerbs-tätigkeit nicht erlauben, wird als Lohnersatzleistung Übergangsgeld gezahlt, das im Prinzip 75% des Nettoentgelts beträgt, wenn ein Kind erzogen wird, und bei den übri-gen Versicherten 68%.

Um die Leistungen erhalten zu können, müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die sich zum Teil danach unterscheiden, ob medizinische oder „berufsfördernde“ Leistungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erbracht werden. In beiden Fällen genügt es, bei Antragstellung Beitragszeiten von 15 Jahren erfüllt zu haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beziehen. Bei medizinischen Reha-Maßnahmen reicht es auch schon aus, eine versicherte Beschäfti-gung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, die in den letzten zwei Jahren mindestens insgesamt sechs Kalendermonate umfasste oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung aufgenommen und grundsätzlich bis zum Antrag ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen für medizinische Maßnahmen sind auch erfüllt, wenn jemand vermindert erwerbsfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist und wenn Beitragszeiten von 60 Kalendermonaten zurückgelegt wurden.

In der Einleitung wurde darauf eingegangen, dass die Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft in der Diskussion stark in den Vordergrund gerückt ist. Mit der Einführung des SGB IX zum 1.1.2001 ist auch in Deutschland „der wichtige Begriff der Partizipati-on zum Leitbegriff des Rehabilitationsrechts geworden. Alle Leistungen zur Rehabilita-tion sollen letztlich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen“ (Assmus et al. 2004: 341).23

Dennoch nehmen Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe) im gesamten Finanzvolumen der Gesetzlichen Rentenversicherung, nur einen relativ kleinen Teil ein. Im Jahre 2003 waren nur 2,1% der Gesamtausgaben Leistungen zur Teilhabe, damit betrug deren An-teil nicht sehr viel mehr als die Verwaltungs- und Verfahrenskosten (1,6%). Insgesamt wurden 160.820 Rehabilitanden mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezählt.

23 Ein wichtiges Ziel des SGB IX war auch die Vereinheitlichung der Kriterien und Leistungen, die in Deutschland von vielen verschiedenen Trägern angewandt bzw. erbracht werden, darunter die Versor-gungsämter, die Berufsgenossenschaften, die Krankenkassen, die Arbeitsagentur und die Träger der Ge-setzlichen Rentenversicherung.

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Von diesen haben nur 6.858 Personen Eingliederungszuschüsse erhalten, dies entspricht 4,3%. Diese Eingliederungszuschüsse sind noch am ehesten mit Leistungen zu verglei-chen, die in anderen Ländern (insbesondere in Großbritannien) als Ergänzung zum nied-rigeren Arbeitsentgelt einer erwerbsgeminderten Person gezahlt werden.

Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber sind in § 34 des SGB IX geregelt. Sie betragen maximal 50% des Entgelts, insgesamt darf das tarifliche bzw. ortsübliche Ar-beitsentgelt dadurch nicht überschritten werden. Diese Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen laut Gesetzeswortlaut „um bis zu 20 Prozent-punkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren er-bracht werden“ (§34 (2) SGB IX), wobei dann aber bei zunehmender Leistungsfähigkeit eine Kürzung um mindestens 10% vorgenommen wird. Unter bestimmten Vorausset-zungen haben Arbeitgeber die Hälfte dieses Zuschusses zurückzuzahlen, wenn das Ar-beitsverhältnis während oder nach Abschluss der Maßnahme beendet wird.

Die durchschnittliche Dauer der Zahlung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber im Jahre 2003 betrug 221 Tage. Setzt man die Anzahl der Eingliederungszuschüsse in Relation zum Neuzugang an Erwerbsminderungsrentnern (174.361 Renten), so entfiel 2003 rechnerisch gerade auf jede 26. neue Rente ein Eingliederungszuschuss. Dieses Instrument hat also in Deutschland nur eine sehr untergeordnete Bedeutung.24

4 Die Entwicklung bei der Renten wegen Erwerbsminderung

Die sich seit Mitte der Siebzigerjahre verschlechternde Arbeitsmarktlage und die ge-nannten Reformen führten zu Veränderungen in der Verteilung zwischen den Rentenar-ten insgesamt und zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten. Darüber hinaus lassen sich Veränderungen bei den Diagnosen beobachten, die der Ge-währung von Erwerbsminderungsrenten zugrunde liegen.

4.1 Rentenarten

Abbildung 6 und Abbildung 7 zeigen die Entwicklung des gesamten Rentenzuganges an Versichertenrenten (d.h. ohne Hinterbliebenenrenten) der Geburtsjahrgänge 1904 bis 1938 in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung in Westdeutschland. Es ist abzulesen, ob die Geburtsjahrgänge über die Erwerbsminderungsrenten (BU/EU) oder über Altersrenten aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die verschiedenen Pfade zum Übergang in eine Altersrente wurden in Abschnitt 2.2 erläutert. Der älteste Jahr-

24 Angaben nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) (2004a); Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger (VDR) (2004b), eigene Berechnungen. – Für eine kritische Bilanz zur Einfüh-rung des SGB IX vgl. die Beiträge in Igl und Welti (2004); Verband Deutscher Rentenversicherungsträ-ger (2004b).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

gang 1904 erreichte das Alter 65 im Jahre 1969, der jüngste Jahrgang 1938 im Jahr 2003. Bei den älteren Jahrgängen ist allerdings zu beachten, dass bis zum 1.1.1984 für die Regel-Altersrente eine Versicherungszeit von 15 Jahren vorausgesetzt wurde, was zur Folge hatte, dass insbesondere viele Frauen erst im Alter 70 eine Rente als Erwerbs-unfähigkeitsrente erhalten konnten, wenn nach damaliger Praxis Erwerbsunfähigkeit angenommen wurde.

Vor allem bei Männern (Abbildung 6) zeichnet sich die Einführung der flexiblen Alters-renten durch das Rentenreformgesetz 1972 mit Wirkung vom 1.1.1973 deutlich im Ren-tenzugang ab. Erstmals konnten langjährig versicherte Angehörige des Jahrganges 1908 vor dem Alter 65 in Rente gehen. Dieser Personenkreis konnte frühestens mit 63 die Altersrente beginnen, Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige zunächst mit 62 Jahren, ab 1979 mit 61 Jahren und seit 1980 mit 60 Jahren. Eine vorgezogene Rente für Frauen und für Arbeitslose war schon länger verfügbar. An der Altersrente für Arbeits-lose lässt sich bei den Männern deutlich die Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ablesen. Im Jahrgang 1938 nutzten in Westdeutschland rund 30% der Rentner diesen Ausstiegspfad aus der Erwerbstätigkeit. In Ostdeutschland, wo keine Zeitverlaufsanaly-sen auf der Basis von Geburtsjahrgängen vorgenommen wurden, bestand 1996 in den neuen Bundesländern 60,3% des gesamten Versichertenrentenneuzuganges aus Alters-renten nach Arbeitslosigkeit (oder Vorruhestandsgeld), auch 2003 waren es noch 45,0%.

Die zahlenmäßige Entwicklung nach den Beschlüssen des Bundessozialgerichtes 1969 und 1976 (vgl. Kapitel 3) führte mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 zur Einführung von versicherungsrechtlichen Rahmenfristvoraussetzungen bei der Berufs- und Er-werbsunfähigkeitsrenten zum 1.1.1984. Seither müssen in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. Im Gegenzug wurde die notwendige Versicherungszeit für die Altersrente ab 65 auf 5 Jahre herabgesetzt. Dadurch ergab sich zwar ein deutlicher Effekt in Form von zusätzlichen Anträgen in 1983, weil vor allem Frauen versuchten, vor Inkrafttreten noch eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten (Rehfeld 1994: 483). Die neuen Vorausset-zungen haben jedoch dazu beigetragen, dass der Anteil von Frauen, die über die Er-werbsminderungsrenten aus dem Erwerbsleben ausscheiden, langfristig auf zuletzt (d.h. im Jahrgang 1938) rund 16% zurückgegangen ist (Abbildung 7). Bei den Männern wa-ren es zuletzt noch 29,4% (Abbildung 6).

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Abbildung 6: Rentenzugang nach Geburtsjahrgängen 1904 bis 1938 und Rentenarten – Männer

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

1904 1909 1914 1919 1924 1929 1934

Geburtsjahrgang

Ant

eil i

n %

Altersrente nach Alo/Atz

Altersrente fürSchwerbehinderte

Altersrente für langjährigVers.

Regelaltersrente (65)

Erwerbsminderungsrenten

Abbildung 7: Rentenzugang nach Geburtsjahrgängen 1904 bis 1938 und Rentenarten – Frauen

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

1904 1909 1914 1919 1924 1929 1934

Geburtsjahrgang

Ant

eil i

n %

Altersrente für Frauen

Altersrente nach Alo/Atz

Altersrente fürSchwerbehinderte

Altersrente für langjährigVers.

Regelaltersrente (65)

Erwerbsminderungsrenten

Quelle: Eigene Darstellung nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004a. Anmerkung: Die Zeitreihen umfassen den Rentenzugang an Versichertenrenten in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung. Die Daten für die letzten drei Geburtsjahrgänge 1936 bis 1938 sind noch nicht vollständig erfasst.

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Abbildung 8: Anteil der Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähig-keitsrenten an allen Erwerbsminderungsrenten aus der Gesetzlichen Ren-tenversicherung 1960 bis 2003 – Männer

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

Jahr

Ant

eil

Ostdeutschland Westdeutschland

Erwerbsunfähigkeitsrenten / Renten wegen voller Erwerbsminderung

Rest an 100%: Berufsunfähigkeitsrenten / Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Quelle: Zahlen nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2003b, eigene Darstellung.

Abbildung 9: Anteil der Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähig-keitsrenten an allen Erwerbsminderungsrenten aus der Gesetzlichen Ren-tenversicherung 1960 bis 2003 – Frauen

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

Jahr

Ant

eil

Ostdeutschland Westdeutschland

Erwerbsunfähigkeitsrenten / Renten wegen voller Erwerbsminderung

Rest an 100%: Berufsunfähigkeitsrenten / Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Quelle: Zahlen nach Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2003b, eigene Darstellung

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Verläufe belegen eine Abnahme des Ausstiegs über Erwerbsminderungsrenten, al-lerdings sagen sie nichts über das durchschnittliche Alter aus, zu dem dieser Ausstieg erfolgt. Das Alter bei Rentenbeginn ist bei den betrachteten Geburtsjahrgängen von 58 Jahren auf 52,9 Jahren zurückgegangen. Es scheiden also immer weniger über Er-werbsminderungsrenten aus dem Erwerbsleben aus, aber diese dafür in immer jüngerem Alter.

Parallel dazu hat sich insbesondere in den Sechzigerjahren (Männer) bzw. Sechziger und Siebzigerjahren (Frauen) der Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrenten gegenüber den Berufsunfähigkeitsrenten deutlich erhöht (Abbildung 8 und Abbildung 9). Der BSG-Beschluss 1969 hat dabei eine Rolle gespielt, allerdings hatte der Anteil der Erwerbsun-fähigkeitsrenten auch schon in den davor liegenden Jahren zugenommen. Seither liegen die Anteile bei über 80% (Männer) bzw. über 90% (Frauen), d.h. bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gilt seit den Siebzigerjahren oftmals das „Alles oder Nichts-Prinzip“ (Ruland und Rische 1980: 15). Bei den Männer haben sie sich im Vergleich zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland in den vergangenen Jahren angeglichen. Als Resultat der Reform der Erwerbsminderungsrenten kann gelten, dass der Anteil der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei den Frauen seit 2001 gefallen ist. Nichtsdestoweniger sind immer noch vier von fünf neuen Erwerbsminderungsrenten solche wegen voller Erwerbsminderung.

4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen

Obwohl die medizinischen Aspekte der Entwicklung bei Erwerbsminderungsrenten nicht im Vordergrund dieser Untersuchung stehen, soll kurz auf Änderungen bei den Diagnosen eingegangen werden, die verschiedentlich thematisiert worden sind.

Abbildung 10 und Abbildung 11 zeigt die Struktur des Rentenzugangs nach Diagnosen-hauptgruppen im Zeitverlauf, wobei sich die Gruppen an ICD 9 bzw. ab 2000 an ICD 1025 orientieren. Der Anteil der meisten Diagnosegruppen ist relativ stabil, wenn-gleich der Anteil der Erkrankungen an Skelett, Muskeln und Bindegewebe bis Anfang der Neunzigerjahre zugenommen, danach wieder abgenommen hat.

25 The International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision,

der WHO (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) (2003)).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Abbildung 10: Erwerbsminderungsrenten nach ausgewählten Diagnosenhauptgruppen 1983-2003, Gesetzliche Rentenversicherung, Männer

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Jahr

Ant

eile

Sonstige

Neubildungen

Stoffwechsel, Verdauung

Psychische Erkrankungen

Herz-, Kreislauferkrankungen

Skelett, Muskeln, Bindegewebe

Quelle: Eigene Darstellung nach Zahlen aus Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004a, eigene Berechnungen.

Abbildung 11: Erwerbsminderungsrenten nach ausgewählten Diagnosenhauptgruppen 1983-2003, Gesetzliche Rentenversicherung, Frauen

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Jahr

Ant

eile

Sonstige

Neubildungen

Stoffwechsel, Verdauung

Psychische Erkrankungen

Herz-, Kreislauferkrankungen

Skelett, Muskeln, Bindegewebe

Quelle: Eigene Darstellung nach Zahlen aus Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004a, eigene Berechnungen.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Die wichtigsten Veränderungen sind darin zu erkennen, dass der Anteil der Herz- und Kreislauferkrankungen im betrachteten Zeitraum von zwei Jahrzehnten zurückgegangen ist, während der Anteil der psychischen Erkrankungen deutlich anstieg. Die Anteile dieser beiden Diagnosehauptgruppen sind zahlenmäßig noch einmal in Tabelle 1 zu-sammengefasst worden. Bei beiden Geschlechtern hat sich zwischen 1983 und 2003 der Anteil der psychischen Erkrankungen rund verdreifacht, bei den Arbeiterinnen sogar verfünffacht. Auf der anderen Seite ist der Anteil der Herz- und Kreislauferkrankungen bei Frauen um mehr als vier Fünftel zurückgegangen, bei Männern um mehr als die Hälfte (Arbeiter) bzw. um rund zwei Drittel (Angestellte).

Tabelle 1: Neu beginnende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach aus-gewählten Diagnosenhauptgruppen, Westdeutschland

Jahr 1983 1993 2003Arbeiterrentenversicherung

Herz / Kreislauferkrankungen 41% 16% 8%Frauen Psychische Erkrankungen 7% 19% 33%Herz / Kreislauferkrankungen 35% 24% 16%

Männer Psychische Erkrankungen 9% 11% 24%Angestelltenversicherung

Herz / Kreislauferkrankungen 33% 10% 6%Frauen Psychische Erkrankungen 11% 26% 40%Herz / Kreislauferkrankungen 44% 26% 14%

Männer Psychische Erkrankungen 9% 17% 32%Quelle: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004b (Zeitreihen Rentenzugang)

Die Ursachen für diese Veränderungen sind unklar. Sie können z.B. bei höheren psychi-schen Belastungen am Arbeitsplatz, im Falle von Herz- und Kreislauferkrankungen bei verbesserten therapeutischen Möglichkeiten, veränderten Kriterien in der Diagnostik, in Regeln der statistischen Erfassung oder auch darin gesucht werden, dass die Erfolgsaus-sichten eines Rentenantrags mit schwer zu diagnostizierenden Erkrankungen mögli-cherweise höher sind. Psychsiche Erkrankungen werden heute offener thematisiert und weniger versteckt, neue und komplexe Herausforderungen auf den Arbeitsplätzen mö-gen ebenso zu zahlreichen seelischen Erkrankungen beitragen wie instabilere Partner-schaften (OECD 2003: 86). Ein Anstieg psychischer Diagnosen kann auch durch Ent-geltsysteme bei stationärer Behandlung erzeugt werden (Voges 2005). Welche Bedeu-tung die einzelnen Faktoren haben, kann an dieser Stelle nicht weiter thematisiert wer-den. Die Zunahme von Invalidität aufgrund psychischer Erkrankungen ist allerdings keine deutsche Besonderheit, sondern lässt sich auch in anderen europäischen Ländern beobachten: „In der EU gehen etwa ein Viertel der neuen Leistungen bei Invalidität auf psychische Erkrankungen zurück“ (Europäische Kommission 2004b: 81), in der oben

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

bereits zitierten OECD-Studie (OECD 2003) wird sogar etwa ein Drittel als psychisch bedingt angegeben.

4.3 Rentenzugang nach dem Alter

Untersucht man die Berentungshäufigkeit in Abhängigkeit vom Alter, so zeigt sich ein spezifisches Profil (siehe Abbildung 12).

Abbildung 12: In den Jahren 1999 und 2003 neu zugegangene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Gesetzlichen Rentenversicherung pro Geburts-jahrgang in der Bevölkerung

0%

1%

2%19

36/1

940

1941

/194

5

1946

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0

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5

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0

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5

1966

/197

0

1971

/197

5

Geburtsjahrgänge*

Ant

eil a

m G

ebur

tsja

hrga

ng

Männer 1999

Männer 2003

Frauen 1999

Frauen 2003

Jahrgänge 1941 / 1945∅ Alter bei Rentenbeginn:

ca. 57 Jahre + 5 Mo.

* Das frühere Geburtsjahr bezieht sich auf den Rentenzugang 1999, das spätere auf 2003. Anmerkungen: Die Quoten wurden ermittelt, indem die Rentenneuzugänge pro Geburtsjahr durch die Bevölkerung des betreffenden Geburtsjahres am 31. Dezember des Vorjahres (d.h. 1998 und 2002) dividiert wurden. Das geschätzte Durchschnittsalter bei Rentenbeginn im Maximum (Modalklasse) ergibt sich daraus, dass zwischen dem Rentenbeginn und dem Statistik-Zugangsjahr 1999 bzw. 2003 eine durchschnittliche Zeit-verzögerung von rund sieben bis acht Monaten besteht. Quelle: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger 2004a, Statistisches Bundesamt 2004 (Fortschrei-bung des Bevölkerungsstandes, Deutschland, Zeitreihen aus 12411BJ001), eigene Berechnungen. Der Autor dankt dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger für die zugrunde liegenden Sonderaus-wertungen des Rentenzugangs von September/Oktober 2004 aus der VDR-Statistik.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

In höheren Altersklassen werden deutlich häufiger Erwerbsminderungsrenten bewilligt. Vor allem in den Altersjahren Mitte der 40er bis in die 50er nimmt die Häufigkeit rapi-de zu und erreicht im Alter 57-58 ein Maximum. Darüber hinaus zeigen sich drei weite-re Besonderheiten:

• Die relativen Häufigkeiten bei Männern sind deutlich höher als bei Frauen.

• Nach einem Alter von 58 Jahren nehmen die Quoten deutlich ab.

• Die Quoten sind zwischen 1999 und 2003 deutlich zurückgegangen.

Die Unterschiede zwischen den Geschlechtern können auf die höhere Erwerbsbeteili-gung von Männern zurückgeführt werden. Die notwendige Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, vgl Abschnitt 5.1.1) ist nicht mehr erfüllt, wenn seit dem Ende einer versicherungspflichti-gen Beschäftigung oder einer Berücksichtigungszeit mehr als zwei Jahre vergangen sind. Personen, die wegen Kindererziehung aus der versicherungspflichtigen Erwerbstä-tigkeit ausscheiden, verlieren damit im Normalfall ihren Anspruch, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt geworden ist.

Der starke Rückgang nach dem Alter 58 ist dagegen ein Indiz für ein Ausweichen auf Arbeitslosengeld oder Block-Altersteilzeit. Auf die finanziellen Anreize wird im fol-genden Kapitel eingegangen.

5 Finanzielle Anreize zur Erwerbstätigkeit für verschiedene Personengruppen

Die Wirksamkeit finanzieller Anreize setzt grundsätzlich voraus, dass eine Wahlmög-lichkeit zwischen verschiedenen Optionen besteht. In vielen Fällen existiert angesichts der Art und Schwere der Behinderung und der Bedingungen auf den Arbeitsplätzen gar kein Entscheidungsspielraum, ob eine Erwerbsminderungsrente beantragt oder eine Er-werbstätigkeit ausgeübt werden soll.

Nur in den übrigen Fällen hängt es daher von folgenden Faktoren ab, ob bei Vorliegen einer Behinderung eine Erwerbsminderungsrente beantragt wird:

• Der Art und Schwere der Erkrankung bzw. körperlichen Behinderung und da-mit von den Tätigkeiten, die noch bzw. nicht mehr ausgeübt werden können und den damit verbundenen Beschwerden.

• Den Arbeitsbedingungen auf dem vorhanden oder einem anderen, erreichbaren Arbeitsplatz. Auch Druck des Arbeitgebers kommt als Ursache für eine Früh-verrentung infrage.

• Den aktuellen und späteren finanziellen Konsequenzen im Falle einer Bewilli-gung.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

• Den alternativen Pfaden, die zur Verfügung stehen (Ansprüche auf andere So-zialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Altersrente, vgl. 2.2).

• Moralischen Kategorien wie dem Ansehen, das Erwerbsunfähigkeitsrentner im Vergleich zu Arbeitslosen genießen, oder gegebenenfalls auch der Frage, ob „Moral Hazard“ individuell als handlungsleitend akzeptiert wird oder nicht.

• Die Frage, wie viele Anträge letztlich erfolgreich sind, ist darüber hinaus vom Ergebnis der medizinischen und versicherungsrechtlichen Prüfung abhängig. Hier spielen insbesondere die zugrunde gelegten Kriterien und die Qualität der medizinischen Begutachtung eine große Rolle.

Wenn keinerlei Spielraum vorhanden ist, können sich Anreize dagegen in reine Leis-tungskürzungen verkehren. Aber auch wo ein Spielraum besteht, kann Weiterarbeit un-ter Umständen auf Kosten der Gesundheit geschehen oder mit größeren Beschwerden verbunden sein.

Diese Einschränkungen sind zu beachten, wenn im Folgenden im Sinne einer Partial-analyse ausschließlich auf die finanziellen Aspekte des Bezuges einer Erwerbsminde-rungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen wird.

5.1 Ausgestaltung der Erwerbsminderungsrenten

5.1.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben neben medi-zinischen (vgl. Abschnitt 3) auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Dazu ge-hört, dass „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zurückgelegt wurden und vor Eintritt der Erwerbsminderung (die bei Antragstellung schon lange Zeit zurück-gelegen haben kann) die so genannte „allgemeine Wartezeit“ von 5 Beitragsjahren er-füllt wurde (vgl. § 43 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte rentenrechtliche Zeiten, so zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung (bei einem Kind bis zu 10 Jahren) oder der Schulausbildung ab Alter 17. Innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gelten erleichterte Voraussetzungen (§ 53 SGB VI). Wenn der Beginn der Erwerbsminderung so weit zurückliegt, dass die Wartezeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt werden konnte, reicht es auch aus, wenn insgesamt eine Wartezeit von 20 Jahren zurückgelegt wurde.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ähnlichen Gründen gilt die Wartezeit auch erfüllt, ohne dass die genannten Voraussetzungen vorgelegen haben. In diesen Fällen werden in der Regel auch Unfallrenten von einer Berufsgenossenschaft gezahlt, die zum Teil auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet werden (siehe Abschnitt 5.2.3).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

5.1.2 Höhe der Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrenten werden im Prinzip genauso berechnet wie Altersrenten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berechnung basiert auf so genannten Ent-geltpunkten.26 Damit wird für jedes Jahr der Versicherung das Verhältnis ausgedrückt, in dem das persönliche versicherte Entgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) zum Durch-schnittsentgelt gestanden hat. In einer Formel ausgedrückt ergibt sich ein Entgeltpunkt aus dem folgenden Quotienten:

YY

EP i= (1)

Hier stehen EP für den Entgeltpunkt, Y für das individuelle versicherte Entgelt und Y für das durchschnittliche Entgelt.27 Damit bezieht sich die Höhe der gesetzlichen Rente nicht auf die Höhe der Beitragszahlungen selbst, sondern auf das zugrunde liegende Entgelt. Schwankungen des Beitragssatzes spielen für die Berechnung der Rente keine Rolle. Das individuelle versicherte Entgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzt, so dass sich derzeit in einem Jahr maximal rund 2 bis 2,1 Entgelt-punkte durch versicherungspflichtige Beschäftigung erzielen lassen.

Zu den Beitragszeiten gehören auch bestimmte Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, darunter Kindererziehungszeiten und Phasen, in denen Lohnersatzleis-tungen aus dem Sozialversicherungssystem bezogen werden wie z.B. bei Arbeitslosen-geld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungs-krankengeld. Auch „nicht erwerbsmäßig tätige“ Pflegepersonen sind versichert. In die-sen Fällen werden Beiträge vom Leistungsträger bzw. vom Bund gezahlt.

Bei der Berechnung der Rente werden jedoch auch Zeiten ohne Beitragszahlung be-rücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Zurechnungszeit, Schulausbildungszeiten und in bestimmten Fällen z.B. Arbeitslosigkeit und Krankheit, ohne dass in dieser Zeit Beiträge gezahlt wurden.

26 Für eine ausführlichere Darstellung der Berechnungsweise siehe Viebrok (2004). 27 Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung im Nenner des Bruches wird entsprechend der

Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer fortge-schrieben. Basis der Fortschreibung bildet eine Rechtsverordnung (vgl. § 69 (2) 1 SGB VI), die Veröf-fentlichung erfolgt in der Anlage 1 zum SGB VI.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Abbildung 13: Schematischer Versicherungsverlauf mit Zurechnungszeit

Beginn derVersicherung

Beginn derErwerbs-

minderung

55 60 63 65Alter

(1/3)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten

ohne Beiträge

Entgeltpunkte

∅→GLWAufstockung

bei Ausbildung

0,75

Entgeltpunkte für Zurechnungszeit

Abs

chlä

ge Beginn der Altersrente

Erläuterungen: ∅→GLW Berechnungsgrundlage für den Gesamtleistungswert ist der Durchschnitt der Entgeltpunkte

pro Versicherungsjahr. (1/3): Vor 2001 wurde die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr nur zu ei-

nem Drittel angerechnet. 0,75: Ausbildungszeiten werden bei der Rentenberechnung für maximal drei Jahre mit bis zu 0,75

Entgeltpunkten pro Jahr bewertet (für die Berechnung des Gesamtleistungswertes gelten al-lerdings spezielle großzügigere Regelungen).

Quelle: Eigene Darstellung. Bei Erwerbsminderungsrenten ist vor allem die Zurechnungszeit von zentraler Bedeu-tung, da bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung in der Regel nur kürzere Versiche-rungszeiten zurückgelegt wurden. Die Zurechnungszeit gleicht die fehlende Versiche-rungszeit zwischen dem Beginn der Erwerbsminderung und dem 60. Geburtstag aus. Dies veranschaulicht Abbildung 13. Damit gehört die Zurechnungszeit zum Kern der Absicherung gegen Erwerbsminderung, denn sie macht die Höhe der Rente weitgehend unabhängig von der Dauer der Versicherung, so wie es zum Beispiel auch bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen der Fall ist.

Mit der Reform der Erwerbsminderungsrenten zum 1.1.2001 ist die Anrechnung der Zurechnungszeit speziell zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr von einem Drittel auf die volle Anrechnung heraufgesetzt worden. Die volle Anrechnung bis zum Alter 60 trat allerdings erst nach einer Übergangszeit in Kraft, und zwar ab Rentenbeginn 1.12.2003.28 Bis dahin wurde die Anrechnung schrittweise verbessert.

Die Zurechnungszeit wird im Prinzip mit dem so genannten Gesamtleistungswert be-wertet. Bei Personen, die durchgängig beschäftigt waren, ist darunter die durchschnittli-

28 Die stufenweise Einführung von Abschlägen (siehe weiter unten) folgte dem gleichen Zeitplan. Im

Rentenreformgesetz 1999, das nicht in Kraft getreten ist, war eine Anhebung der Anrechnung der Zu-rechnungszeit vor Alter 60 auf zwei Dritteln vorgesehen.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

che Höhe der Entgeltpunkte pro Jahr der Versicherung zu verstehen. Die durchschnittli-che Höhe des persönlichen Entgelts (im Verhältnis zu den anderen Beschäftigten) wird damit gewissermaßen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert. Allerdings sinkt dieser Wert, wenn die Versicherungsbiographie echte Lücken aufweist, also wenn Zeiten vorhanden sind, die rentenrechtlich nicht anerkannt werden, insbesondere z.B. Zeiten als Hausfrau/-mann, in denen keine Kinder erzogen wurden.

Bei den im Jahre 2003 neu in der Statistik zugegangenen Erwerbsminderungsrenten waren durchschnittlich 7,4 (Männer) bzw. 9,2 (Frauen) Entgeltpunkte für Zurechnungs-zeiten enthalten (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004b, zur Hö-he der Renten siehe Abschnitt 2.4).

Je jünger die Betroffenen bei Eintritt der Erwerbsminderung sind und je kürzer dadurch die Versicherungszeit ist, die sie bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegt haben können, desto größer ist die relative Bedeutung einzelner Beitragsmonate mit über- oder unter-durchschnittlichem Entgelt für die Höhe der Rente. Aber auch Lücken wirken sich umso kräftiger aus. Deshalb sind Veränderungen in der Rentenberechnung, die die ersten Jah-re der Versicherungsbiographie betreffen, im Prinzip für die Höhe von Erwerbsminde-rungsrenten von großer Bedeutung. Dazu gehören:

• Die Anrechnung von Zeiten am Beginn der Erwerbsbiographie, in denen keine Beiträge gezahlt worden sind, wurde mit der Rentenreform 2001 erleichtert. Seit-her ist im Alter unter 25 Jahren die Voraussetzung entfallen, dass solche Zeiten eine Erwerbstätigkeit unterbrochen haben mussten (insbesondere bedeutete dies, dass schon vorher eine Erwerbstätigkeit bestanden haben musste). Außerdem wird nun unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Vergleichsberech-nung vorgenommen, wenn Anrechnungszeiten (z.B. Arbeitslosigkeit) und Bei-tragszeiten (z.B. auch wegen Arbeitslosengeldbezuges) parallel vorhanden sind. Dies wirkt sich häufig günstiger aus als eine frühere Regelung zur Lückenschlie-ßung bei Erwerbsminderungsrenten. (vgl. Stahl 2001b).

• Die Anrechnung und Bewertung von Zeiten der Kindererziehung. Mit dem Al-tersvermögensgesetz 2001 wurde eine Höherbewertung von Beitragszeiten einge-führt, die parallel zur Kinderziehung in den ersten 10 Jahren zurückgelegt wer-den. Diese Aufwertung beträgt bei einem Kind 50% und maximal ein Drittel Entgeltpunkt, bei Erziehung mehrerer Kinder unabhängig vom Erwerbseinkom-men ein Drittel Entgeltpunkt (vgl Stahl 2001a).

Dagegen sind jedoch nicht von Bedeutung:

• Die Anrechnung von Schulausbildungszeiten. Mit Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes 2005 werden (nach einer Übergangsphase bis 2009) nur noch Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teil-nahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Entgeltpunkten bewertet, und zwar für insgesamt höchstens drei Jahre. Allerdings wird durch be-sondere Regelungen sichergestellt, dass sich die Veränderungen bei der Anrech-

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

nung von Ausbildungszeiten nicht auf den Gesamtleistungswert, und damit auch nicht auf die Bewertung von Zurechnungszeiten auswirken (vgl. im Einzelnen Dünn et al. 2004).

• Die bisher pauschale Höherbewertung von Beiträgen in den ersten Jahren der Erwerbsbiographie auf 75% wird zugleich auf tatsächliche Ausbildungszeiten begrenzt, außerdem werden darauf Schulausbildungszeiten angerechnet. Auch dies hat jedoch keine Konsequenzen für die Bewertung der Zurechnungszeit (Dünn et al. 2004).

Wie bei der Berechnung von Altersrenten werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten (darunter für die Zurechnungszeit) zusammengezählt. Die Summe wird mit mehreren Faktoren multipliziert, um die monatlichen Brutto-Bezüge zu erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:

• Der Rentenartfaktor. Er ist abhängig von der Art der Rente. Dieser Faktor be-trägt bei vollen Erwerbsminderungsrenten 1,0 (wie bei Altersrenten) und bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5.

• Der Zugangsfaktor (bzw. die Abschläge). Er ist im Prinzip abhängig von der Differenz zwischen dem Alter bei Rentenbeginn und dem Referenzalter, das bei Erwerbsminderungsrenten und bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung 63 Jahre beträgt.29 Dieser Faktor steuert damit die Höhe von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn. Mit der Reform der Erwerbsminderungsrenten 2001 sind Abschläge eingeführt worden, die (wie bei Altersrenten) 0,3% pro Monat (= 3,6% pro Jahr) des früheren Rentenbeginns betragen, jedoch werden höchstens Abschläge in Höhe von 10,8% der Rente erhoben. Dies entspricht einer Diffe-renz von 3 Jahren zwischen Rentenbeginn und Referenzalter. Der Zugangsfaktor beträgt somit bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente mit 60 Jahren oder früher 0,892.

• Der aktuelle Rentenwert. Dieser Wert bestimmt das allgemeine Rentenniveau und wird jährlich entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, des Beitragssat-zes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, eines fiktiven Al-tersvorsorgeanteils zur privaten Altersvorsorge und weiteren Faktoren ange-passt. Im Jahre 2004 beträgt die monatliche Rente für einen Entgeltpunkt (=aktueller Rentenwert) bei einer Rente ohne Abschläge 26,13 EUR für Entgelt-punkte aus den alten und 22,97 EUR für Entgeltpunkte aus den neuen Bundes-ländern.

29 Bei den übrigen Altersrenten gilt eine Referenzaltersgrenze von 65, wenn die Heraufsetzung der Al-

tersrente abgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 2.2).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

5.1.3 Persönliches Rentenniveau in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Rente

Um die Wirkung der im vorigen Abschnitt dargestellten Zusammenhänge zu analysie-ren, kann man einen einfachen Modellfall heranziehen (siehe Abbildung 14).

Abbildung 14: Aufbau von Rentenanwartschaften bei Erwerbsminderungs- und Alters-rente – schematische Darstellung anhand eines Modellfalls

0%

10%

20%

30%

40%

50%

20 25 30 35 40 45 50 55 60 65

Alter bei Rentenbeginn

Bru

tto-R

ente

nniv

eau

Anwartschaften 2004

mit Abschlägen

Anwartschaften 2000

Anwartschaften auf Altersrente (ohne Zurechnungszeit, mit

Abschlägen, frühestens ab 60)

6355

Reformwirkung(EM-Rente ab 40)

Quelle: Eigene Berechnungen nach SGB VI (ohne Anhebung in den Ausbildungsjahren auf max. 75%)

In dem Modellfall wird von einem durchgängigen und linearen Entgeltverlauf ausge-gangen: Er beginnt im Alter 20 mit einem Entgeltniveau von 50% des Durchschnitts-entgelts und endet im Alter 65 mit einem Niveau von 150%, sofern keine Erwerbsmin-derung eintritt. In diesem Fall würde bei Rentenbeginn ab Alter 65 gerade ein Eckrente mit 45 Entgeltpunkten erreicht. Bei Eintritt einer Erwerbsminderung wird die Erwerbs-phase jedoch verkürzt, im Anschluss daran beginn eine Erwerbsminderungsrente, wobei in der Illustration von einer vollen Erwerbsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeits-rente ausgegangen wird. Je nachdem, wann die Erwerbsminderung eintritt, sind bis zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger Anwartschaften erworben worden und fällt die Rente entsprechend höher oder niedriger aus. Abbildung 14 zeigt, dass im Modellfall beispielsweise nach dem reformierten Recht im Alter 40 ein persönliches Rentenniveau von ca. 28% des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Beschäftigten erreicht

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

würde, das fortan bis Alter 65 gezahlt würde30. Bei einem Rentenbeginn mit 55 Jahren sind es Anwartschaften, die zu einer Rente in Höhe von ca. 35% führen (nicht einge-zeichnet).31

Die untere schattierte Fläche zeigt den allmählichen Anwartschaftsaufbau für eine Al-tersrente. Die obere Grenze verläuft etwas gekrümmt, weil gegen Ende der Erwerbspha-se ein höheres Entgelt versichert wird. Die Differenz zu den oberen Kurven beruht auf der Wirkung der Zurechnungszeit sowie auf den niedrigeren Abschlägen bei der Er-werbsminderungsrente. In allen Altersjahrgängen ist die Erwerbsminderungsrente höher als die Altersrente für nicht Schwerbehinderte. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Neuregelungen jedoch zu einer Reduzierung des individuellen Brutto-Rentenniveaus führen (obere schattierte Fläche „Reformwirkungen“). Das Ausmaß dieser Reduzierung ist noch einmal speziell in der Abbildung 15 wiedergegeben worden. Es zeigt sich, dass die finanziellen Einbußen sich am stärksten bei einem Rentenbeginn in der Altersgruppe 55 bis 61 auswirken. Die Ursache liegt darin, dass die Verlängerung der Zurechnungs-zeit unmittelbar vor dem Alter 60 an Bedeutung verliert. Ab Alter 60 reduzieren sich dagegen die Abschläge. Im Alter 63 gibt es keine Veränderungen mehr. Dann besteht oft auch schon ein Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, bei der eben-falls ein Referenzalter von 63 Jahren und Abschläge für höchstens drei Jahre gelten.

Insgesamt führt Weiterarbeit zu höheren Rentenansprüchen, wenn wie im Beispiel der Lohnverlauf ansteigend ist. Anders sieht es aus, wenn zu erwarten ist, dass die individu-elle durchschnittliche Lohnposition sinkt, zum Beispiel durch Bezug von ALG II. Dann werden unter Umständen auch die Zurechnungszeiten niedriger bewertet, was tenden-ziell zu einer niedrigeren Rente führen kann. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil viele Rentenantragsteller durch Arbeitslosigkeit oder Invalidität in regelrechte Abwärts-spiralen geraten können (Behrens und Voges 1990), so dass die Erwartungen über das künftige Lohnniveau pessimistisch werden – insbesondere bei schlechter Arbeitsmarkt-lage. Es kann im Einzelfall finanziell von Vorteil sein, wenn der Beginn der Erwerbs-minderung möglichst früh festgelegt wird. Allerdings wird dieser Zeitpunkt durch me-dizinische Begutachtung bestimmt und sollte im Prinzip nicht von der Antragstellung abhängig sein.

30 Dabei wird davon abstrahiert, dass die Rentenanpassungen insgesamt niedriger ausfallen werden als

die Bruttolohnentwicklung. 31 In diesem einfachen Modell wurde nicht berücksichtigt, dass die Entgeltpunkte in den ersten 3 Jah-

ren der Erwerbstätigkeit bzw. der Ausbildungszeit auf bis zu 75% angehoben werden. Diese Aufstockung wurde (zuletzt mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab 2005) mehrmals modifiziert. In realen Verläufen kann daher – je nach Rechtsstand – am Anfang der Erwerbskarriere eine höhere Rentenanwartschaft re-sultieren, so dass die Linie etwas flacher verläuft (vgl. auch die empirischen Ergebnisse im Folgenden). Abweichungen ergeben sich auch z.B. bei Kindererziehung.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Abbildung 15: Vergleich zwischen dem persönlichen Brutto-Rentenniveau einer Erwerbs-unfähigkeitsrente / vollen Erwerbsminderungsrente nach dem Alter bei Rentenbeginn nach Rechtsstand 2000 und 2003

-5%

-4%

-3%

-2%

-1%

0%25 30 35 40 45 50 55 60 65

Alter

Verä

nder

ung

in P

roze

ntpu

nkte

n

Quelle: eigene Berechnungen nach SGB VI.

Die finanziellen Anreize resultieren allerdings nicht nur allein aus der Höhe der Renten-zahlung pro Monat, sondern auch aus deren Dauer, also dem zusätzlichen Lebensein-kommen, das aus der Erwerbsminderungsrente resultiert. Dies gilt umso mehr, als die-ses Einkommen nicht mit Erwerbsarbeit verknüpft ist, und verstärkt dann, wenn Er-werbsarbeit mit Beschwerden verbunden ist.

Wegen der in Kapitel 2 aufgeführten Komplexität einer lebenslaufbezogenen mikro-ökonomischen Betrachtung wird im Folgenden vereinfachend und schematisch allein auf die lebenszeitliche Summe der Zahlungen ohne Abdiskontierung abgestellt. Dabei sind folgende gegenläufigen Zusammenhänge von Bedeutung:

• Mit zunehmender Dauer der Erwerbsphase steigen die Rentenanwartschaften. Diese Zunahme ist auch davon abhängig, wie sich das Erwerbseinkommen weiter entwickelt.

• Mit höherem Alter bei Rentenbeginn sinkt die Dauer der EM-Rentenzahlung, da diese nur bis zum Alter 65 gezahlt wird.

• Ist das Erwerbseinkommen höher als die Rente (was in der Regel deutlich der Fall ist), so kommt es beim Übergang in die Rente zu Einkommensverlusten.

Für eine Entscheidung über Erwerbstätigkeit kommt es letztlich auf die individuelle Abwägung zwischen zusätzlicher erwerbsarbeitsfreier Zeit und den Einkommensverlus-ten angesichts der Art der Behinderung an. Die für zwei einfache Modellfälle sich erge-benden Einkommensverluste (ohne Rückwirkungen auf die Altersrente) zeigt Abbil-dung 16. Hierbei wurde von durchgängigen Einkommensverläufen ausgegangen, die zum einen genau das Durchschnittsentgelt repräsentieren („flacher Lohnverlauf“) und

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

zum anderen wie in Abbildung 14 einen linearen Anstieg von 50% auf 150% des Durchschnittseinkommens beinhalten. Es ist anzumerken, dass Erwerbsgeminderte häu-fig eine kürzere Lebenserwartung aufweisen, was im Einzelfall dazu führt, dass die Op-portunitätskosten des Übergangs in eine Erwerbsminderungsrente tendenziell niedriger ausfallen können (vgl. Aarts und de Jong 1992: 349)

Abbildung 16: Verluste im Brutto-Lebenseinkommen in Abhängigkeit vom Rentenbeginn einer vollen Erwerbsminderungsrente (Stand 2004)

0

5

10

15

20

25

30

25 30 35 40 45 50 55 60 65

Alter bei Rentenbeginn / Ende der Erwerbstätigkeit

Lebe

nsei

nkom

men

-Ver

lust

e* bei ansteigendem Lohnverlauf

bei flachemLohnverlauf

* In Vielfachen des durchschnittlichen Brutto-Jahresarbeitsentgelts der abhängig Beschäftigten Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis eines konstanten durchschnittlich hohen (=1) und eines (vom 0,5 bis 1,5-fachen des Durchschnittslohns) ansteigenden Lohnverlaufs. Die Konsequenzen für die spätere Altersrente wurden nicht berücksichtigt. Die Verluste sind umso höher, je steiler der Einkommensverlauf ist. Dies unterstreicht: Je besser die „Karriereaussichten“ (d.h. das zu erwartende zukünftige Erwerbseinkom-men) sind, desto kleiner ist der ökonomische Anreiz, eine Erwerbminderungsrente zu beantragen.

Erst bei Kombination der finanziellen Verluste mit dem Gewinn an erwerbsarbeitsfreien Lebensjahren und nach einer Bewertung dieser Alternativen unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung könnte jedoch letztlich eine Aussage darüber getrof-fen werden, wie groß die Anreize insgesamt sind. Es kommt darauf an, wie schwer die Weiterarbeit angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt und ob in der beruflichen Karriere ein Wechsel in eine weniger belastende Tätigkeit erwartet werden

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

kann oder nicht. Zu ergänzen ist, dass individuell noch weitere Reaktionsmöglichkeiten bestehen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen auftauchen. Dazu gehören ein Wechsel in der Aufteilung der Erwerbstätigkeit im Haushalt ebenso wie die Möglich-keit, in der Erwerbsphase verstärkt private Vorsorge zu betreiben, die im Falle einer Erwerbsminderung mithilft, die finanziellen Verluste in Grenzen zu halten. Das Wissen um die komplexen ökonomischen Anreize ist bis heute unzureichend.

Die weiter oben geschilderten Zusammenhänge zwischen Lebensalter und Höhe der Rentenanwartschaften lassen sich in der Verteilung der neu beginnenden Renten deut-lich erkennen.

Abbildung 17: Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Renten wegen voller Erwerbs-minderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung 2000 und 2003 nach dem Alter bei Rentenbeginn – Männer

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1000

20 25 30 35 40 45 50 55 60

Alter bei Rentenbeginn

Ren

te in

EU

R

2003

2000

58

2000

2003

Quelle: Eigene Darstellung nach Zahlen aus Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004b, eigene Berechnungen. So korrespondiert Abbildung 17 mit Abbildung 14, es finden in den mittleren Altersjah-ren bis 58 deutliche Parallelen im Verlauf. So ist auch der Unterschied zwischen den Anwartschaft in der Altersgruppe um 60 am größten. Nach dem Alter 58 ist jedoch eine Abnahme in der Rentenhöhe festzustellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich im Alter 58/59 die höchsten Zugangsraten in die Erwerbsminderungsrente finden (vgl. Abbildung 12), findet offensichtlich ein Selektionsprozess in der Weise statt, dass

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Personen mit höheren Rentenanwartschaften auf andere Sozialleistungen ausweichen oder weiterarbeiten. Infrage kommt insbesondere die Arbeitslosmeldung mit Bezug von Arbeitslosengeld und die Altersteilzeit, wodurch auch die Voraussetzungen für den Be-zug einer Altersrente ab 60 Jahren geschaffen werden. Eine Abweichung ist auch im Bereich der jüngeren Altersjahre zu erkennen. Bei den 2003 nach neuem Recht zuge-gangenen Renten ergeben sich deutlich höhere Zahlbeträge. Dasselbe Phänomen lässt sich auch bei den Erwerbsminderungsrenten für Frauen feststellen (Abbildung 18). Of-fensichtlich wirken sich die gesetzlichen Erleichterungen in der Lückenschließung für die jüngeren Jahrgänge sehr positiv aus.

Abbildung 18: Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Renten wegen voller Erwerbs-minderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung 2000 und 2003 nach dem Alter bei Rentenbeginn – Frauen

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1000

20 25 30 35 40 45 50 55 60

Alter bei Rentenbeginn

Ren

te in

EU

R

2000

2003

58

Quelle: Eigene Darstellung nach Zahlen aus Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004b, eigene Berechnungen. Bei den Renten für Frauen ist jedoch bemerkenswert, dass die Höhe der Rentenanwart-schaften bei Personen mit höherem Alter bei Rentenbeginn nicht steigt, sondern ab Mit-te 30 sinkt. Die Ursache ist wie weiter oben erwähnt in den unterschiedlichen typischen Erwerbsbiographien von Männern und Frauen zu suchen: Frauen üben oft in jüngeren Jahren eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit aus und kehren nach einer Erziehungsphase mit einer Teilzeitbeschäftigung in den Beruf zurück (vgl. Viebrok et al. 2004). Dadurch steigt zwar die Versicherungsdauer, aber der Durchschnitt an Entgeltpunkten pro Be-schäftigungsjahr sinkt. Dies hat zur Folge, dass auch die Zurechnungszeit niedriger be-

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

wertet wird. Hinzu kommt, dass viele Frauen erst später als 10 Jahre nach Geburt des jüngsten Kindes in den Beruf zurückkehren, so dass Lücken in der Versicherungsbio-graphie entstehen, die zu einer noch niedrigeren Bewertung der Zurechnungszeit führen. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist es für anfangs voll- und später teil-zeitbeschäftigte Frauen aus ökonomischer Sicht vorteilhaft, eine Erwerbsminderungs-rente früh zu beginnen.

5.1.4 Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten

5.1.4.1 Das Prinzip: Abgestufte Hinzuverdienstgrenzen und Teilrente

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ sind 1996 erstmals Teilrenten und Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Invaliditätsrenten eingeführt worden.

Die Hinzuverdienstregelung bei der Erwerbsminderungsrente orientiert sich an der Re-gelung für den Bezug von Altersrenten vor dem Alter 65. Entsprechend den dort getrof-fenen Regelungen kann auch eine Erwerbsminderungsrente als Teilrente bezogen wer-den, wodurch andererseits höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten eröffnet werden. In diesem Fall wird eine volle Erwerbsminderungsrente zu drei Vierteln, zur Hälfte oder nur zu einem Viertel ausgezahlt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die für sich genommen nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt, kann voll oder zur Hälfte bezogen werden. Damit entsprechen die beiden Stufen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung den niedrigsten zwei Stufen (1/2 und 1/4) der vollen Er-werbsminderungsrente.

Niedrigere Stufen erlauben einen höheren Hinzuverdienst, die Hinzuverdienstgrenze ist umso niedriger, je größer der in Anspruch genommene Rententeil ist.

Die Regelung über den Hinzuverdienst besteht aus drei Elementen. Es handelt sich um:

1. Die Teilrenten-Stufen.

2. Eine individuelle Einkommensgrenze, die sich am letzten versicherten Er-werbseinkommen und an der Teilrentenstufe orientiert. Beim letzten Er-werbseinkommen wird die Summe der Entgeltpunkte aus den letzten drei Jah-ren herangezogen (siehe Formel 2).

3. Eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Bei voller Erwerbsminderungsrente be-trägt sie etwa 1/7 des Durchschnittsentgelts.32 Bei Teilrenten orientiert sie sich

32 Die Grenze ist an die so genannte Bezugsgröße in der Sozialversicherung gekoppelt. In den letzten

Jahren seit 1999 entspricht die Bezugsgröße 97-99% des Durchschnittsentgelts, vorher schwankte sie zwischen 86% und 97%. Die Grenze von einem Siebtel liegt 2004 bei 325 EUR und verändert sich mit dem Durchschnittentgelt. Bis zum „Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnis-se“ wurde die Grenze für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen ähnlich berechnet, dann aber ab 1.4.1999 auf 630 DM, ab 2002 auf 325 EUR fixiert. Seit 1.4.2003 ist die Geringfügigkeitsgrenze auf 400 EUR festgelegt (mit einer sich anschließenden Gleitzone bis 800 EUR).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

an der Hälfte des Durchschnittseinkommens. Dieser Wert wird mindestens zugrunde gelegt, wenn wie in 2 in der Berechnungsformel das versichertes Einkommen herangezogen wird. Bei drei Jahren ergibt sich daraus der Wert 1,5.

Jeder Teilrentenstufe ist ein im Gesetz festgelegter Faktor F zugeordnet (Formel 2 und Tabelle 2, vgl. §96a SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenzen (HVG) werden dynamisiert, indem sie an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes (ARW) gekoppelt sind, der auch für das Niveau der Renten selbst in einem bestimmten Jahr (t) maßgebend ist.

(2)

Formel 2 gilt, wenn das Entgelt über 1/7 der Bezugsgröße liegt.

t

t

ttt ARWFEPHVG ⋅⋅

⎭⎬⎫

⎩⎨⎧

= ∑−

5,1 ,max1

3

Konkret werden für die Teilrentenstufen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-rung im Jahre 2004 die in Tabelle 2 wiedergegebenen Hinzuverdienstgrenzen ange-wandt. Wiedergegeben sind jeweils der Faktor F, die resultierende Hinzuverdienstgren-ze bei einem Durchschnittseinkommen und die Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beläuft sich 2004 nach vorläufigen Werten auf monatlich 2452,33 EUR (West) und 2058,71 EUR (Ost).33

Tabelle 2: Hinzuverdienstgrenzen (Bruttoentgelt) bei Erwerbsminderungsrenten 2004

Ausgezahlter Teil der Rente Volle Erwerbsminderungsrente 1/1 3/4 1/2 1/4 Rente wegen teilweiser EM 1/1 1/2 Berechnungsfaktor F - 15,6 20,7 25,8 Hinzuverdienstgrenze Westdeutschland Bei Durchschnittsentgelt (in EUR) 345,00 1.222,88 1.622,67 2.022,46 Mindest-Hinzuverdienst (in EUR) - 611,44 811,34 1.011,23 Hinzuverdienstgrenze Ostdeutschland Bei Durchschnittsentgelt (in EUR) 345,00 1.075,00 1.426,44 1.777,88 Mindest-Hinzuverdienst (in EUR) - 537,50 713,22 888,94 Quelle: Eigene Berechnungen nach §96a SGB VI.

Die Grenze ist proportional zum versicherten Einkommen der vergangenen drei Kalen-derjahre: Lag das individuelle versicherte Einkommen beispielsweise um 50% höher, so darf auch 50% mehr zur Rente hinzuverdient werden. Aus Gerechtigkeitsaspekten ist dies auf den ersten Blick nicht unproblematisch: Ein niedrigeres Entgelt in der Er-werbsphase führt schon zu einer niedrigeren Rente. Damit ist ein Ausgleich für die nied-rigeren Beiträge gewährleistet und auch dem Ziel der Verstetigung des Lebensstandards wird auf diese Weise entsprochen. Dass Niedrigeinkommensbezieher darüber hinaus

33 Angaben z.T. errechnet aus Rentenversicherungsträger (2004).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

auch noch weniger hinzuverdienen dürfen, lässt sich aus der Äquivalenzbeziehung al-lein nicht ableiten und mag als ungerecht empfunden werden.

Aus sozialpolitischer Sicht ist aber fraglich, ob überhaupt ein Sicherungsbedarf besteht, wenn offensichtlich Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Da ja die Definition der Erwerbsminderung selbst an der noch zu leistenden Arbeitszeit ansetzt, ließe sich eine Begrenzung der Arbeitszeit leichter und systematisch korrekter rechtfertigen. Allerdings lässt sich Arbeitszeit schwer kontrollieren, so dass sich doch das Entgelt als Proxyvari-able rechtfertigen ließe. Dies setzt allerdings voraus, dass sich ein enger Zusammenhang zwischen dem Stundenlohnsatz in der Erwerbsphase und im Nebenverdienst eines Er-werbsminderungsrentners nachweisen lässt. Ob es einen solchen Zusammenhang gibt, und ob sich wirksame Mittel finden lassen, um die Arbeitszeit zu kontrollieren, ist der-zeit ungeklärt.

5.1.4.2 Anreizwirkungen der Hinzuverdienstregelungen

Lässt man die gesundheitlichen Beschwerden außer Acht, kommt es unter dem Ge-sichtspunkt der Arbeitsanreize darauf an, welches Gesamteinkommen aus Rente und Arbeitsentgelt sich bei welcher Arbeitszeit erzielen lässt. Wie erläutert wurde, führt höheres Arbeitsentgelt bei Überschreiten einer der Hinzuverdienststufen dazu, dass nur noch ein kleinerer Teil der Rente bezogen werden darf. Die verdeutlicht Abbildung 19: Auf der x-Achse ist das Brutto-Arbeitsentgelt abgetragen, auf der y-Achse das resultie-rende Gesamteinkommen. Die gestrichelte obere Linie verdeutlicht die Situation vor der Reform 2001, in der (ausschließlich) eine Berufsunfähigkeitsrente mit mehr als gering-fügigem Arbeitseinkommen kombiniert werden durfte. Die stärkere durchgezogene Li-nie bezieht sich auf die aktuellen Regelungen.

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Abbildung 19: Wirkung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten auf die Summe der Einkünfte

0%

20%

40%

60%

80%

100%

120%

0% 20% 40% 60% 80% 100% 120%

Brutto-Arbeitsentgelt

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Nur Arbeitsentgelt (45°-Linie)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

1/7

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Frühere Berufs-unfähigkeitsrente

Rente wegen voller Erwerbsminderung

4

3

21

Annahmen: Bei der Erwerbsminderungsrente wurde von 42,5 Entgeltpunkten ausgegangen, bei der frühe-ren Berufsunfähigkeitsrente von 39,17. Ersteres entspricht der Klassenmitte der am häufigsten besetzten Klasse im Rentenzugang an Erwerbsminderungsrenten 2003. In diesem Jahr verfügten rund zwei Drittel der Männer und rund die Hälfte der Frauen über Rentenansprüche in dieser Höhe. Darin waren Zurech-nungszeiten von durchschnittlich 7,4 Entgeltpunkten bei Männern und 9,2 Entgeltpunkten bei Frauen enthalten (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 2004b). Die Rentenhöhe der Rente wegen Erwerbsminderung ab 2001 berücksichtigt demgegenüber auch Abschläge in Höhe von 10,8%. Dass die Berufsunfähigkeitsrente – abgesehen von den Stufen – trotzdem etwas niedriger ausfiel, resul-tierte aus der damals geltenden kürzeren Anrechnung von Zurechnungszeiten. Quelle: SGB VI, eigene Berechnungen.

Für die Anreize sind insbesondere die oberen, durch Zahlen von Eins bis Vier gekenn-zeichneten Punkte von Relevanz. Die Spitzen geben das maximal mögliche Einkommen bei (von links nach rechts) Vollrente, 3/4, 1/2 und 1/4-Teilrente wieder, also die Rente in Vierteln. Ein geringfügiges Überschreiten der jeweils geltenden Hinzuverdienstgren-ze an diesen Punkten führt zu einem Einkommensverlust, da nur noch ein kleinerer Teil der Rente bezogen werden kann. Es ist zu erkennen, dass insbesondere zwischen den

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drei Stufen 3/4, 1/2 und 1/4-Teilrente (Punkte 1 bis 3) nur ein geringer Unterschied im Gesamteinkommen besteht. Ein um 66% höheres Brutto-Arbeitsentgelt (bzw. eine Ausweitung der Arbeitszeit um 66%) führt hier nur zu einem um 15% höheren Brutto-Gesamteinkommen.

Für die Anreize ist indessen letztlich nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen relevant. Je nach steuerlicher Einordnung (Familienstand, sonstiges zu versteuerndes Einkommen) führt die Progression im Einkommensteuertarif dazu, dass das Verhältnis von zusätzlicher Arbeitszeit zu zusätzlichem Nettolohn noch ungünstiger ausfällt als bei der Bruttobetrachtung.

Die Anzahl der Erwerbminderungsrenten, die als Teilrenten oder wegen Einkommens-anrechnung gar nicht ausgezahlt werden, ist tatsächlich äußerst gering. Sie betrug am 31.12.2003 in Deutschland 28,396 Renten, das sind rund 1,6% des Rentenbestandes an EM-Renten. Rund die Hälfte (49,7%) davon waren Nullrenten, d.h. wurden gar nicht ausgezahlt.34

In der Praxis hat diese Regelung noch weitaus komplexere Einkommenswirkungen:

• Je höher die Rentenansprüche sind, desto weniger lohnt sich eine Nebenbeschäfti-gung, weil auch die Rentenminderung von Stufe zu Stufe entsprechend höher aus-fällt. Will man eine Rückkehr in das Erwerbsleben erreichen, ist dies eher kontra-produktiv: Gerade Personen mit höheren Qualifikationen, die durchschnittlich auch höhere Rentenansprüche erzielen, dürften noch die größten Chancen haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Restleistungsvermögen entspricht.

• Die tatsächliche Arbeitszeit, die aufgewendet werden kann, bis die Hinzuver-dienstgrenze einer Teilrentenstufe erreicht wird, ist umso höher, je größer der Un-terschied zwischen dem Stundenlohnsatz vor und nach Beginn des Rentenbezugs ist. Eine hohe Arbeitszeit weckt allerdings Zweifel am tatsächlichen Vorliegen ei-ner Erwerbsminderung.

Vergleicht man die Hinzuverdienstgrenzen vor und nach der Reform von 2001 (siehe Abbildung 19), so ist zu erkennen, dass nach der Reform schon bei einem niedrigeren Erwerbseinkommen eine Herabstufung auf die jeweils nächstniedrigere Teilrentenstufe einsetzt (durch horizontale Pfeile gekennzeichnet). Dadurch ergeben sich bei Kombina-tion einer Berufsunfähigkeitsrente mit Erwerbseinkommen und bei voller Ausschöpfung der jeweiligen Einkommensgrenzen insgesamt niedrigere Einkommensmöglichkeiten, während sich die Teilrentenbeträge selbst vergleichsweise wenig veränderten. Wurde die Berufsunfähigkeitsrente zu zwei Dritteln ausgezahlt, ergab sich bis 2001 rechnerisch eine Rente in Höhe von 44,4% der Vollrente. Zieht man von der halben Erwerbsminde-rungsrente 10,8% für die Rentenabschläge ab, so erhält man einen Wert von 44,6% der Vollrente ohne Abschläge. Diese Differenzen sind marginal, erst die Änderungen bei

34 Nach eigenen Berechnungen auf der Grundlage von Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) (2004b).

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den Zurechnungszeiten führten zu größeren Unterschieden. Die stärksten Wirkungen gingen aber von der Reduzierung der Hinzuverdienstgrenzen aus. Damit wurden die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit verringert.

5.2 Verhältnis zu anderen Lohnersatzleistungen in der Erwerbs-phase

Die Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten hängt nicht nur von der Ausge-staltung der Renten selbst ab, sondern auch von anderen Lohnersatzleistungen, die er-gänzend oder alternativ zur Verfügung stehen. Infrage kommen insbesondere das Ar-beitslosengeld, Leistungen aus der Unfallversicherung und die Bedarfsorientierte Grundsicherung.

5.2.1 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Die sachgerechte Zuordnung der Risiken zwischen Arbeitslosenversicherung und Ge-setzlicher Rentenversicherung war das Hauptmotiv der Reform der Erwerbsminderungs-renten 2000. So hieß es in der Gesetzesbegründung:

„Eine Hauptforderung, die an eine Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-keit gestellt wird, ist eine sachgerechte Zuordnung der von den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu tragenden Risiken. Nach der aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgebenden sog. konkreten Betrachtungsweise trägt die Renten-versicherung bei einem beträchtlichen Teil der Versicherten nicht nur das Invaliditätsrisi-ko, sondern auch das Arbeitsmarktrisiko. Das gegliederte System der sozialen Sicherung, das in Deutschland besteht, behält seine Berechtigung jedoch nur, wenn die Risiken sys-temgerecht zugeordnet werden.“ (Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2000: 23).

Sowohl Arbeitslosengeld als auch Erwerbsminderungsrenten stellen Lohnersatzleistun-gen für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, wenngleich sie bei Eintritt unterschiedlicher Risiken gewährt werden: gesundheitliche bei der Erwerbsminderungsrente, persönliche, betriebliche oder arbeitsmarktbedingte Risiken im Falle des Arbeitslosengeldes.

Eine sachgerechte Zuordnung der Risiken ist aus vielerlei Gründen anzustreben. Insbe-sondere erhöht sie die Transparenz des sozialen Sicherungssystems und verbessert die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. Diese Forderung geht allerdings davon aus, dass die Trennung der verschiedenen Risiken im Einzelfall tatsächlich möglich ist. Daran sind grundsätzlich Zweifel erlaubt, nicht nur angesichts der unübersichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema. Wie bereits die Diskussion der Definitionen von Erwerbsminderung zeigte, ist im Einzelfall nicht immer klar zu unterscheiden, ob eine Entlassung oder Nicht-Wiedereinstellung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung auf die Arbeitsmarktsituation oder auf die Gesundheit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist: In Zeiten hoher Arbeitskräftenachfrage haben weniger stark erwerbsgeminderte Personen durchaus Chancen ihren Arbeitsplatz behalten zu können. Für Arbeitgeber lohnt es sich

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eher, die Arbeitsbedingungen am konkreten Arbeitsplatz der gesundheitlichen Situation des Arbeitnehmers anzupassen, wenn sich auf dem Arbeitsmarkt kein Ersatz finden lässt. Insofern ist eine Entscheidung, ob arbeitsmarkt- oder gesundheitsbedingte Gründe den Ausschlag für die Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. für einen längeren Verbleib in Arbeitslosigkeit geben, stets mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine abstrakte Betrachtungsweise kann nur von den gegebenen Arbeitsbedingungen ausge-hen, die von den Arbeitsmarktverhältnissen mitgeprägt werden.

Eine Verschiebung der Grenzlinie zwischen Arbeitsmarkt- und Gesundheitsrisiken kann zu einem Wegfall des Anspruchs auf eine Leistung bei Erwerbsminderung führen. Eine solche Verschiebung löst aber keineswegs die Arbeitsmarktprobleme, denen sich Er-werbsgeminderte gegenübersehen, sondern bewirkt möglicherweise nur eine Kostenver-lagerung (siehe Abschnitt 2.2). Bei der Reform wurde an der Möglichkeit festgehalten, eine Rente wegen teilweiser verminderter Erwerbsfähigkeit auch aus Arbeitsmarktgrün-den zu erhalten: „Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich, die an sich nur teilweise erwerbsgemindert sind, erhalten [..] eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können“ (Wollschläger 2001: 279, vgl. auch Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2000: 25). Die Kosten der Rentenversicherung für diese Renten werden ihr von der Bundesagentur für Arbeit pauschal zur Hälfte erstattet, soweit es sich um einen Zeit-raum handelt, in dem typischerweise (durchschnittlich) auch Arbeitslosengeld zu zahlen wäre. Diese Lösung umgeht das Problem, im Einzelfall die Risiken voneinander trennen zu müssen.

In Grenzfällen mit kleineren Behinderungen kommt es – z.B. bei älteren Arbeitnehmern – de facto auch auf die Entscheidungen der betroffenen Arbeitnehmer an, welche Sozi-alleistung beantragt wird. Diese wiederum werden von den finanziellen Konsequenzen beeinflusst. Es sei jedoch deutlich hervorgehoben, dass diese Wahlmöglichkeit zwi-schen Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente de jure nicht vorhanden ist: Er-werbsgeminderte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In der Praxis dürften die Kontrollmöglichkeiten der Arbeitsagenturen in dieser Hinsicht jedoch begrenzt sein.

Will man die Höhe der Leistungen miteinander vergleichen, sind wegen der unter-schiedlichen Berechnungsweisen in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversi-cherung weitgehende Annahmen notwendig.

Nach § 129/130 SGB III (Fassung 2004) beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose mit Kindern 67% und für die übrigen Arbeitslosen 60% eines pauschalierten Nettoent-gelts, das im Normalfall aus dem Bruttoentgelt der letzten 52 Wochen errechnet wird. Dagegen orientiert sich die Rente am Entgelt des gesamten Versicherungslebens. In den Neunzigerjahren lag das durchschnittliche Netto-Eckrentenniveau bei rund 70%. Geht man bei Erwerbsminderungsrenten wegen der verkürzten Erwerbsphase von 42,5 statt 45 Entgeltpunkten (siehe Legende zu Abbildung 19) und von Rentenabschlägen von 10,8% aus, so reduziert sich das Niveau auf 59%. Damit wird bei einem Durchschnitts-

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verdiener (ohne minderjährige Kinder) ein vergleichbares Absicherungsniveau wie beim Arbeitslosengeld erreicht.

Es kommt im Einzelfall jedoch sehr stark darauf an, in welchem Verhältnis das letzte Entgelt zur durchschnittlichen Entgeltposition in der gesamten Biographie gestanden hat. Darin kommen die grundsätzlich verschiedenen Sicherungsziele der beiden Leis-tungen zum Ausdruck, d.h. die Anknüpfung an der letzten bzw. durchschnittlichen Ein-kommensposition. Insbesondere bei Personen, die nach einer Erziehungsphase35 teil-zeitbeschäftigt sind, dürfte die Erwerbsminderungsrente tendenziell finanzielle Vorteile haben. Bei Personen mit durchgängig ansteigendem Lohnverlauf ist eher damit zu rech-nen, dass Arbeitslosengeld die günstigere Variante darstellt. Dies ändert sich jedoch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft und Arbeitslosenhilfe bzw. ab 2005 Arbeitslosengeld II beantragt werden muss. Arbeitslosenhilfe wird gegenüber dem Ar-beitslosengeld zu einem niedrigeren Leistungssatz gewährt (57% bzw. 53% des Leis-tungsentgelts), wobei sich die Bemessungsgrundlage „Leistungsentgelt“ jedes Jahr um 3% vermindert. Sowohl bei Arbeitslosenhilfe als auch bei ALG II handelt es sich um bedarfsgeprüfte Sozialleistungen. Da ALG II und Bedarfsgeprüfte Grundsicherung ähn-lich (ohne Bezug zum vorherigen Einkommen) berechnet werden, unterscheidet sich die Situation bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten mit niedrigen Ansprüchen un-terhalb der bedarfsgeprüften Grundsicherung kaum von der bei ALG II-Empfängern. Bei höheren Rentenansprüchen ist Erwerbsminderungsrente finanziell attraktiver.

5.2.2 Altersteilzeitentgelt

Nach dem Altersteilzeitgesetz haben Arbeitnehmer ab 55 Jahren gegenwärtig unter be-stimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bis maximal 6 Jahre ihre Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren.36 Der Arbeitgeber stockt in diesem Fall das Teilzeitentgelt brutto um mindestens 20% des so genannten „Regelarbeitsentgeltes“ (§ 6 Altersteilzeit-gesetz) auf und versichert den Arbeitnehmer mit zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu werden seit 1.7.2004 nach §3 (1)1b des Altersteilzeitgesetzes die Rentenversicherungsbeiträge um 80% bis maximal 90% des Maximalbeitrages an der Beitragsbemessungsgrenze aufgestockt. In der Praxis bedeutet dies meistens, dass für die Rentenversicherung 90% des vorherigen Arbeitsentgelts zugrunde gelegt wer-den.37 Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber für diese Zeit den Auf-stockungsbetrag von 20% und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Voraus-setzung ist, dass die Stelle wiederbesetzt wird. Das Gesetz gilt nur noch für Fälle, die bis zum 31.12.2009 beginnen.

35 Für Kindererziehung in den ersten drei Jahren werden in der Rentenversicherung Anwartschaften

zugrunde gelegt, die einem Durchschnittsverdienst entsprechen. 36 Wenn das Blockmodell gewählt wird und kein entsprechender Tarifvertrag vorliegt, reduziert sich

die Zeit auf 3 Jahre. 37 Dies entspricht der Regelung, die bis 30.6.2004 galt.

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Der Einkommensverlust hängt von der Steuerprogression und damit von den konkreten Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Das Regelarbeitsentgelt enthält keine Sonder-zahlungen. Auf der anderen Seite ist der Aufstockungsbetrag steuerfrei. Der Netto-Einkommensverlust liegt deshalb im Normalfall unter 30%, aber außerdem reduzieren sich die Rentenversicherungsansprüche aus dieser Versicherungszeit um 10%. Bei 6 Jahren ergeben sich daraus bei einem Durchschnittsverdiener 0,6 Entgeltpunkte, das entspricht derzeit einer Rentenminderung von 15,68 EUR (West) bzw. 13,78 EUR (Ost) im Monat. Werden Abschläge von der Rente erhoben, reduzieren sich die Beträge.

Altersteilzeit kann als „echte“ Teilzeit oder in Blockform ausgeübt werden. Im Block-modell folgen bis zu drei Jahren arbeitsfreie Zeit auf bis zu drei Jahren Vollzeitbeschäf-tigung. Bei leichteren gesundheitlichen Behinderungen kann der Übergang in (nicht geblockte) Altersteilzeit aus finanziellen Gründen gegenüber einer Erwerbsminderungs-rente vorteilhaft sein. Voraussetzung ist, dass noch die Hälfte der Arbeitszeit geleistet werden kann. In diesen Fällen kommt es im Einzelfall darauf an, ob der Aufstockungs-betrag höher ist als die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung. Die „echte“ Altersteil-zeit stellt allerdings in der Praxis eine Ausnahme dar, mehr als 90% entfallen auf das Blockmodell (Schmidt 2004).

5.2.3 Leistungen aus der Unfallversicherung

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist gewissermaßen eine Haftpflicht-Versicherung des Arbeitgebers gegen die Folgen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie wird von gewerblichen sowie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den Unfall-versicherungsträgern der öffentlichen Hand durchgeführt. Letztere übernehmen auch Schüler, Studenten, Lebensretter und andere Versicherte ohne Arbeitgeber.38 Die Bei-träge sind nach Risikoklassen gestaffelt.

Im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit können sowohl Leistungen aus der Un-fallversicherung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Sie werden gegeneinander angerechnet.

In der Unfallversicherung wird eine andere Definition der Erwerbsminderung zugrunde gelegt als in der Gesetzlichen Rentenversicherung.39 Die „Minderung der Erwerbsfä-higkeit“ (MdE) richtet sich nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten „auf dem ge-samten Gebiet des Erwerbslebens“ (§56 (2) SGB VII). Renten werden gezahlt, wenn die Minderung wenigstens 20% beträgt und mindestens ein halbes Jahr andauert, wobei sich die Rentenhöhe nach dem Grad der Minderung richtet. Die volle Verletztenrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes in den letzten zwölf Monaten. Damit kann in vielen Fällen ein vollständiger Lohnersatz erreicht werden. Bei kleinerer Er-werbsminderung entspricht die Rente dem Prozentsatz der MdE. Ein Mindestjahresar-

38 Für eine ausführliche Darstellung der Regelungen in der Unfallversicherung auch im Verhältnis zur

Gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Köhler-Rama (2003). 39 Siehe auch ausführlicher bei Viebrok (1999).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

beitsverdienst in Höhe von 60% der Bezugsgröße (niedriger bei Personen unter 18) und eine Höchstgrenze in Höhe des Doppelten der Bezugsgröße begrenzen die Rente nach unten und oben. Die Mindestrente von zwei Dritteln von 60% der Bezugsgröße, umge-rechnet also ungefähr 40% des Brutto-Durchschnittsentgeltes, entspricht einem Ein-kommen an der Armutsgrenze. Schwerverletzte (mindestens 50%), die keine EU-Rente aus der Rentenversicherung erhalten, erhalten einen Zuschlag von 10% der Rente. Die Renten werden wie in der Rentenversicherung jährlich angepasst.

Bei Zusammentreffen von Renten aus der Unfall- und Rentenversicherung findet eine Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Die Summe der Renten darf 70% des Jahresarbeitsverdienstes nach der Definition in der Unfallversiche-rung nicht übersteigen, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 50% davon. Allerdings werden bei dieser Berechnung bestimmte Freibeträge von der Unfallrente abgezogen, die sich nach den Grundrentenbeträgen des Bundesversorgungsgesetzes richten. Bei voller Erwerbsminderung erreichten sie z.B. im 2. Halbjahr 2002 615 EUR in den alten und 540 EUR in den neuen Bundesländern (Bundesministerium für Ge-sundheit und soziale Sicherung 2003).

Wenn die engen Kriterien im Hinblick auf das versicherte Risiko Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erfüllt sind, erreicht die gesetzliche Unfallversicherung – entsprechend ihrem Zweck, die Haftung des Arbeitgebers zu übernehmen – insgesamt ein ver-gleichsweise hohes Absicherungsniveau.

5.2.4 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Grundsicherung

Seit dem 1. Januar 2003 können Personen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) bzw. ab 1.1.2005 nach § 41 (1) SGB XII40, die „das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert […] sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-rung“ erhalten. Das Niveau der Bedarfsorientierten Grundsicherung bewegt sich in Hö-he der Sozialhilfe. Nach dem GSiG umfasste sie bis 2004 im Wesentlichen:

• den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Pauschale für einmalige Leistungen,

• die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

• die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,

• einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G.

40 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Art. 8a

des Altersvermögensgesetzes), ab 1.1.2005 in das SGB XII, viertes Kapitel, eingegliedert. Vgl. im Fol-genden Viebrok et al. (2004).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Ab dem 1.1.2005 wird der Katalog mit der Eingliederung in das Sozialgesetzbuch neu gefasst (vgl. Dünn und Rüb 2004). Regelsatz und Zuschlag werden (wie bei der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt in der Sozialhilfe) zusammengefasst. Durch die Auf-nahme von Mehrbedarfen sowie von Hilfe in Sonderfällen in den Leistungskatalog soll sichergestellt werden, dass Empfänger von Bedarfsorientierter Grundsicherung zukünf-tig nicht mehr zusätzlich noch Sozialhilfe beantragen müssen.

Auf Bedarfsorientierte Grundsicherung werden das eigene Einkommen (z.B. die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Altersrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung) und das Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines (nicht von ihm getrennt lebenden) Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft angerech-net. Im Gegensatz zur Sozialhilfe ist der Regress gegenüber Eltern und Kindern ausge-schlossen, wenn die Summe ihrer jährlichen Einkünfte niedriger ist als 100.000 EUR.

Das Niveau der Bedarfsorientierten Grundsicherung hängt von den Regelsätzen in der Sozialhilfe ab, die von Bundesland zu Bundesland differieren. Berechnungen am Bei-spiel des Eckrentners und einem Netto-Rentenniveau von 70% zeigten, dass ein Durch-schnittsverdiener eine Versicherungszeit von 24,5 Jahren, ein allein verdienender Ehe-partner sogar von 37,8 Jahren zurücklegen muss, um die gleiche Rente zu erhalten, wie sie als Grundsicherung nach dem GSiG zur Verfügung steht (Viebrok et al. 2004). Be-reits bei einem Entgeltniveau von 85% anstelle von 100% hat ein Alleinverdiener-Ehepaar keine Möglichkeit mehr, in 45 Jahren mehr als die Grundsicherung zu erhalten. Bei – für Erwerbminderungsrentner typischen – Rentenabschlägen von 10,8% sowie einem durch die jüngsten Rentenreformen reduzierten Netto-Rentenniveau vermindert sich auch die Erwerbsminderungsrente.41

Die durchschnittliche Rente im Neuzugang der Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt Ende 2003 bei 777 EUR für Männer und 640 EUR für Frauen. Die Durchschnitts-rente für Frauen befindet sich damit bereits im Niveau der Bedarfsorientierten Grundsi-cherung für einen alleinlebenden Haushaltsvorstand42 Bei einem weiteren Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten ist zu befürchten, dass ein großer Teil der Erwerbs-minderungsrentner Ansprüche auf Leistungen aus der Bedarfsgeprüften Grundsicherung beantragen muss.

41 Im Einzelnen vgl. Viebrok (2004). 42 An einem typischen Beispiel errechneten Viebrok et al. (2004) einen Grundsicherungsanspruch von

590 EUR. Hinzu kommen Erstattungen für Heizkosten sowie der Zuschlag für Schwerbehinderte mit Ausweis „G“ in Höhe von 20% des Regelsatzes.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

6 Beschreibung der Situation in anderen europäischen Län-dern.

6.1 Grundprinzipien der Systeme zur Absicherung gegen Invalidität in der Europäischen Union

Der Ausschuss für Sozialschutz (SPC) der Europäischen Union hat jüngst eine verglei-chende Übersicht zur Invaliditäts-Absicherung in den Mitgliedsländern vorgelegt. Sie basiert auf Angaben aus MISSOC.43 Eine aus den MISSOC-Angaben abgeleitete detail-lierte Übersicht über die Geldleistungen in den verschiedenen Ländern der Europäi-schen Union ist im Anhang wiedergegeben. Tabelle 3 zeigt die Grundprinzipien der Invaliditäts-Sicherungssysteme.

Tabelle 3: Grundprinzipien von Sicherungssystemen bei Invalidität in der Europäi-schen Union und im EWR am 1.1.2002

Land Grundprinzip des Systems

Belgien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Geldleistungensind entgeltbezogen.

Dänemark Universelles System für die gesamte Bevölkerung: Invaliditätsrente im Rahmen der Volksrente. Seit 1.1.2003 gesetzl. Zusatzrentensystem für Bezieher einerInvaliditätsrente auf freiwilliger Basis.

Deutschland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelneGruppen von Selbständigen. Geldleistungen sind entgeltbezogen. Ergänzt durchBedarfsorientierte Grundsicherung.

Griechenland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Geldleistungensind beitragsbezogen.

Spanien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichge-stellte mit beitragsbezogenen Geldleistungen bei dauernder Minderung der Er-werbsfähigkeit.

Frankreich Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezo-genen Renten.

Irland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalenGeldleistungen.

Island Doppeltes System: einerseits ein für die gesamte Bevölkerung geltendes System(Volksrentensystem), das eine Mindestrente garantiert, und andererseits einVersicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen.

Italien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezo-genen Leistungen (hinsichtlich Höhe und Dauer).

Liechtenstein 1. Säule:

43 „Mutual Information System on Social Protection“ der Europäischen Union.

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Land Grundprinzip des Systems Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle Perso-nen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) mitbeitragsbezogenen Leistungen (z.T. auch auf fiktiven Beiträgen beruhend). 2. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leis-tungen.

Luxemburg Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitneh-mer und Selbständige) mit von der Versicherungsdauer abhängigen pauschalenund von der Beitragshöhe abhängigen Leistungen.

Niederlande Arbeitgeber zahlt ein Jahr Krankengeld (ab 2004: zwei Jahre). Invaliditätsversicherung (WAO): Rein arbeitgeberfinanzierte Leistungen anArbeitnehmer mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit im Alter unter 65 Jahren, wenn sie nach der Erwerbsunfähigkeit von 52 Wochen in der angenommenenBeschäftigung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen. Invaliditätsversicherung für Selbständige (WAZ): Versicherungsleistung imFalle der Invalidität für diejenigen Personen, die keine abhängig Beschäftigtenim eigentlichen Sinne sind, aber ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeitbeziehen. Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wajong): Mindestleistung für be-hinderte junge Menschen.

Norwegen Die Volksversicherung ist ein universelles Pflichtsystem. Das Rentensystemdieser Versicherung besteht aus drei Kernstücken: Grundrente, beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes in Norwegen, einkommensbezogene Zusatzrente, beruhend auf den jährlichen Rentenpunkten, die das Einkommensniveau widerspiegeln, Sonderzulage für diejenigen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente oder nurauf eine solche haben, die geringer ist als der Betrag der Sonderzulage; im letz-teren Fall wird der Differenzbetrag gezahlt.

Österreich Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezo-genen Leistungen (hinsichtlich Höhe und Dauer).

Portugal Obligatorische Sozialversicherung für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeit-nehmer und Selbständige) mit vom versicherten Entgelt und der Dauer der Bei-tragszahlung abhängenden Leistungen.

Schweiz 1.Säule (Grundsystem): Allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weisedecken soll. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Pflichtversicherung für Arbeitneh-mer ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie dieFortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.

Finnland Duales System: (1) Allgemeines System (Volksrente), das eine Mindestrentegarantiert, sowie (2) Versicherungssystem (Rente aufgrund von Erwerbstätig-

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Land Grundprinzip des Systems keit) für alle Erwerbspersonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte). Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die Rente auf-grund von Erwerbstätigkeit eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volks-rente gewährt.

Schweden Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle versicherten Personen. Vereinigtes Königreich

Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbständigemit pauschaler Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Quelle: MISSOC 2004, mit Ergänzungen. Wie zu erkennen ist, wird die Absicherung gegen Erwerbsminderung in allen Ländern durch obligatorische Systeme bzw. durch eine Volksversicherung durchgeführt. Etwa die Hälfte der Länder erfasst mit dem System nur Erwerbstätige, während in den ande-ren (Dänemark, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweiz, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) die gesamte Bevölkerung in das System einbezogen ist. Aber auch in den letztgenannten Systemen bezieht sich die Definition der Erwerbs-minderung naturgemäß auf die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit. In einigen Ländern mit Volksversicherungen (Liechtenstein, Schweiz und Finnland) wird ein staatliches ar-mutsvermeidendes Volksrentensystem durch ein einkommensbezogenes Versicherungs-system für Erwerbstätige ergänzt. Dänemark hat 2003 ein staatliches freiwilliges Ergän-zungssystem eingeführt, Deutschland im gleichen Jahr die Bedarfsorientierte Grundsi-cherung als ergänzendes staatliches armutsvermeidendes System.44

Ein unmittelbarer Vergleich von Einzelmerkmalen der Systeme ist zwar möglich, die Zuordnung von Arbeitsmarkteffekten aber außerordentlich schwierig. Dies hängt damit zusammen, dass die Definitionen von Invalidität sehr unterschiedlich sind. Auch scheinbar ähnliche Definitionen werden unterschiedlich angewandt und Invaliditätsren-ten teilweise sehr unterschiedlich gegen die Systeme der Absicherung bei Arbeitslosig-keit, Krankheit und Alter abgegrenzt. So beziehen zum Beispiel in Irland, Luxemburg, den Niederlanden und in Schweden mehr als ein Fünftel der Männer im Alter 60-64 Invaliditätsleistungen. In Deutschland lag die Zahl am Stichtag 31.12.2002 – allerdings bezogen allein auf die Gesetzliche Rentenversicherung – bei 13,7% (Männer) bzw. 10% (Frauen), darin sind auch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung enthalten.45 Die-se Zahl wird jedoch dadurch beeinflusst, dass ältere Erwerbsgeminderte auf andere Pfa-de ausweichen können, die eine Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten nicht notwendig erscheinen lassen. Dieses Beispiel zeigt, wie die Absicherung bei Invalidität in das gesamte Sozialsystem des betreffenden Landes eingebettet ist.

44 Nicht bekannt ist, inwieweit zusätzlich Leistungen bei Invalidität durch betriebliche Alterssiche-

rungssysteme geleistet werden. 45 Nach eigenen Berechnungen auf Basis von Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)

(2003b).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Tabelle 4: Merkmale der Invalidenrentensysteme in der Europäischen Union

Erwerbstätigkeit erlaubt? Abstufungen der Erwerbs-minderung

Nein Ja, aber mit Einkommens-anrechnung ( )a) bzw. bis

zu einer Grenze

Ja unbeschränkt

Belgien — Grenze Dänemark 3 (bis 2002)

— (ab 2003)

Deutschland 2

Griechenland 3 Grenze Spanien 4

(evtl. Revision)b)

Frankreich 3 Grenze Irland —

Island 2

Italien 2 (nur teilw. EM)

Liechtenstein 3

Luxemburg —

Niederlande 7 (WAO) 6 (übrige)

(nur teilw. EM)

Norwegen — c)

Österreich 2

Portugal — Grenze Schweiz 3 Finnland 2

(Volksrente)

(Rente aus Erwerbstätig-keit)

Schweden 4

Vereinigtes Königreich

a) Auch mehrere Abstufungen, wie in Deutschland bei der Erwerbsminderungs-Teilrente. „Grenze“ be-deutet vollständiger Wegfall der Rente bei Überschreiten einer Einkommensgrenze. b) Revision: Überprüfung des Status der Erwerbsminderung durch den Leistungsträger. c) Testweise Einführung der Teilinvaliditätsrenten 1998 bis 2003. Quelle: Zusammengestellt nach Angaben in MISSOC 2003. Stand: 1.1.2003.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Tabelle 4 enthält eine Gegenüberstellung von zwei wichtigen Merkmalen der Systeme: Das Ausmaß der Differenzierung im Hinblick auf das Ausmaß der Erwerbsminderung sowie die Möglichkeiten, die in diesen Systemen bestehen, neben der Rente zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen.

Daraus ist zu entnehmen, dass Abstufungen zwischen 2 und vier Graden der Erwerbs-minderung am häufigsten vorkommen. In den Niederlanden sind noch feinere Differen-zierungen möglich. Fast überall ist Erwerbstätigkeit bis zu bestimmten Grenzen oder unter Einkommensanrechnung erlaubt.

Die Niederlande und das Vereinigte Königreich wiesen in einer OECD-Untersuchung die höchsten Raten des Austritts aus Leistungen bei Invalidität auf (siehe Abschnitt 6.4). Auf die Situation in den beiden Ländern wird im Folgenden näher eingegangen.

6.2 Invaliditätsabsicherung in den Niederlanden

Das System der Absicherung gegen Invalidität steht in den Niederlanden seit vielen Jahren im Zentrum der öffentlichen Diskussion. Der Grund ist, dass dieses vom Leis-tungsniveau her relativ großzügige System – selbst nach umfangreichen Reformen im Sozialsystem in den Achtziger- und Neunzigerjahren – im Vergleich von OECD-Staaten nach Polen die höchste Quote an Leistungsempfängern hervorbrachte. Rund 9% der niederländischen erwerbsfähigen Bevölkerung waren 1999 Leistungsempfänger aus dem Invaliditäts-Sicherungssystem (Aarts und de Jong 2003). Diese Situation ging auch als „Dutch Disease“ in die Literatur ein (Aarts 1996).

Das niederländische Sozialsystem46 enthält sowohl steuerfinanzierte Elemente als auch Institutionen der Sozialversicherung. Mindesteinkommensgarantien spielen eine große Rolle. Das „Soziale Minimum“, orientiert am Netto-Mindestlohn, ist ein wichtiger Fak-tor bei der Berechnung von Sozialleistungen.

Kennzeichnend ist seit 1996 auch, dass der Arbeitgeber den größten Teil der finanziel-len Krankheits- und Invaliditätsrisiken trägt. Eine Trennung zwischen Unfall- und Inva-liditätssicherung gibt es nicht. Im ersten Jahr (bis 2003) bzw. in den ersten zwei Jahren (ab 2004)47 einer Erkrankung wird Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von mindestens 70% des Bruttolohns gezahlt, wobei tatsächlich oft auf der Grundlage von kollektiven Vereinbarungen ein höheres Niveau gewährt wird. Danach tritt die Invalidi-tätsversicherung ein, die im Falle der WAO, zuständig für abhängig Beschäftigte, eben-falls ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist, und zwar mit Beiträgen, die nach Risiko-klassen differenziert sind. Die anderen beiden Systeme sichern Selbstständige (WAZ) und von Jugend an Erwerbsgeminderte (Wajong).

46 Die Darstellung folgt Aarts und de Jong (2003) und MISSOC (2004). 47 Vgl. OECD (2004).

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Die WAO zahlt derzeit einkommensbezogene Renten in Abhängigkeit von der Einord-nung in einer von 7 Stufen der Erwerbsminderung. Die Definition orientiert sich am Einkommen, das mit dem Restleistungsvermögen noch erzielt werden kann. Seit 1994 gibt es keinen Berufsschutz mehr. Die Höhe der vollen Rente ist anfänglich für eine befristete Zeit an die Höhe der Lohnfortzahlung (siehe oben) geknüpft. Die Zeitspanne hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und beträgt maximal 6 Jahre im Alter 58. Danach wird eine niedrigere Rente gezahlt, deren Höhe positiv vom Alter bei Rentenbeginn und vom vorherigen Lohn abhängt. Die beiden anderen System zahlen pauschale Renten.

In der WAO ist die Kumulation mit Erwerbseinkommen möglich. Dies darf aber nicht dazu führen, dass das vorherige Erwerbseinkommen überschritten wird.

Die hohe Quote an Leistungsempfängern ist darauf zurückzuführen, dass Arbeitsmarkt-risiken in der Definition der Invalidität eine große Rolle spielten (im Sinne der konkre-ten Betrachtungsweise). Ähnlich wie in Deutschland sank der Anteil der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bis 1987 auf 12%. Die frühere Praxis hat dazu geführt, dass das Invaliditäts-Sicherungssystem zu einem zentralen Instrument zur Bewältigung von Arbeitsmarktproblemen geworden war.

Pläne zu einer Privatisierung des Systems zusammen mit der Arbeitslosigkeitsabsiche-rung wurden 1999 zurückgezogen, unter anderem weil ein Missbrauch der dabei anfal-lenden Daten befürchtet wurde (Aarts und de Jong 2003: 270). Stattdessen wurden die bisherigen Institutionen zum 1.1.2002 unter einem Dach zentralisiert (UWV). Seit 2002 sinken die Neuzugänge bei Invaliditätsrenten, was aber auch auf konjunkturelle Gründe zurückgeführt wird (OECD 2004).

Nach den Vorschlägen der so genannten „Donner-Kommission” (Adviescommissie Ar-beidsongeschiktheid, Bezeichnung nach dem Namen des Vorsitzenden) sind in den Niederlanden neue Reformen beabsichtigt (vgl. OECD 2004). Ziel ist es, die Zahl der Bezieher von vollen Erwerbsminderungsrenten zu minimieren und für teilweise Er-werbsgeminderte verstärkt Anreize zur Erwerbstätigkeit zu setzen. Dafür sollen ab 2006 engere Kriterien angelegt (erweiterte Verweisbarkeit) und die Absicherung im Rahmen der WAO auf dauerhaft Erwerbsgeminderte beschränkt werden. Der Netto-Einkommensverlust (das „Opfer“ in der deutschen Terminologie) soll von 15% auf 35% verschärft werden. Bereits seit dem 1.1.2004 ist die Dauer der Lohnfortzahlung auf zwei Jahre ausgedehnt worden, was dazu führt, dass Arbeitgeber ein höheres Risiko über-nehmen müssen.

Darüber hinaus wird für die teilweise oder vorübergehend Erwerbsgeminderten ab 2006 ein neues System eingeführt (WGA, Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgeschikten), das speziell auf die Eingliederung in den Beruf abzielt. Voraussetzung für Leistungen aus diesem System ist, dass die Erwerbsgeminderten nicht mehr als 65% des Lohns von Personen mit ähnlichem Bildungsstand und Berufserfahrung erzielen können. Wenn in kollektiven Verhandlungen keine höheren Leistungen vereinbart werden, zahlt das Sys-tem für nicht Erwerbstätige 70% des letzten Erwerbseinkommens und für Erwerbstätige

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einen Lohnzuschuss. Er beträgt 70% der Differenz zwischen dem Lohn von vergleich-baren nicht erwerbsgeminderten Arbeitnehmern und dem tatsächlichen Lohn. Nach ma-ximal 5 Jahren, abhängig vom Alter bei Beginn der Leistungen und von der Vorversi-cherungszeit, wird das Leistungsniveau von nicht Erwerbstätigen drastisch reduziert. Alle Leistungen werden durch ein bedarfsgeprüftes System ergänzt, das sich auf das Haushaltseinkommen bezieht.

Mit diesen Neuregelungen behalten die Niederlande im Prinzip ein – in den ersten Jah-ren des Rentenbezuges - relativ großzügiges System bei, in dem die finanziellen Risiken überwiegend von den Arbeitgebern getragen werden. Allerdings werden die Leistungen bei teilweise Erwerbsgeminderten stärker vom Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft abhängig gemacht und damit deutlichere Anreize zur Teilnahme am Erwerbsleben ge-setzt.

6.3 Invaliditätsabsicherung im Vereinigten Königreich

Im Vereinigten Königreich werden im Falle der Invalidität, frühestens ein Jahr nach Beginn der Erwerbsminderung, staatliche steuerfinanzierte Versorgungsleistungen ge-zahlt. Sie sind unabhängig vom früheren Einkommen. 1995 wurde die bisherige Lohn-ersatzleistung („invalidity benefits) durch eine neue Leistung ersetzt, genannt „long term incapacity benefit“.48 Im Gegensatz zu der vorherigen Regelung existiert seither kein Berufs- oder Statusschutz mehr. Incapacity Benefits werden seit 1999 nur an voll Erwerbsgeminderte gezahlt, die in den letzten zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Die Voraussetzungen werden auch durch Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit erfüllt.

Der Fokus des Systems insgesamt liegt im Sinne des „welfare to work“ (oder auch „work pays“) streng auf der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, sofern dies aus medizinischer Sicht möglich erscheint. Die Gewährung von „Incapacity benefits“ wird von einem „personal advisor“ begleitet, der sowohl Kontrollfunktionen ausübt als auch vor Ort Hilfestellung zur Eingliederung in das Erwerbsleben leistet.

Die Höhe der Leistungen bewegt sich im Bereich des Existenzminimums. Sie beträgt Anfang 2004 wöchentlich GBP 72,15 (EUR 102). Außerdem wird eine Alterszulage gezahlt, die GBP 15,15 (EUR 21) ausmacht, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 35 Jahren eintrat oder GBP 7,60 (EUR 11), wenn sie zwischen 35 und 44 Jahren begonnen hat (MISSOC 2004). Für Ehegatten über 60 Jahren sowie für unterhaltsbe-rechtigte Kinder werden Zulagen gezahlt.

Zusätzlich zu den „Incapacity Benefits“ werden allerdings über die staatlichen „Disabi-lity Living Allowances“ gezielt bestimmte Kosten erstattet, die von der Art und dem Grad der Behinderung abhängig sind. Diese Leistungen werden keiner Einkommens-

48 Vgl. Burchardt (2003).

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überprüfung unterzogen. Eine Kumulation der „Incapacity Benefits“ mit Erwerbsein-kommen ist jedoch nicht möglich.

Der Fokus auf die Wiedereingliederung wird durch die so genannten „Tax Credits“ deutlich, die aus Steuermitteln finanziert werden. Teilweise Erwerbsgeminderte, die 16 Stunden in der Woche oder mehr arbeiten, können solche Leistungen als Zuschüsse zum Lohn erhalten. Es existieren ein „Child Tax Credit“ für Kindererziehende, vergleichbar einem einkommensgestaffelten Kindergeld, und ein „Working Tax Credit“ für Erwerbs-geminderte. Die Tax-Credits für Erwerbsgeminderte zielen prinzipiell darauf ab sicher-zustellen, dass diese Personen finanziell besser gestellt sind, wenn sie arbeiten. Tax Credits werden bei Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung mit mindestens 16 Wochenstunden gezahlt, ab 30 Stunden wird die Leistung aufgestockt.49 Bei einem Ein-kommen bis GBP 10.000 wird für das erste Kind eine Leistung von wöchentlich GBP 38 gezahlt. Der „Working Tax Credit“ beträgt bis zu GBP 58 bei Erwerbstätigkeit von mindestens 16 Stunden und GBP 69,70 bei 30 Stunden oder mehr, mit weiteren Zulagen für Erwerbsgeminderte (Inland Revenue 2004). Seit 2000 werden die Tax Cre-dits in einem vereinfachten Verfahren über den Arbeitgeber ausgezahlt.

Somit leistet das staatliche Invaliditätssicherungssystem nur niedrigste Leistungen, der Schwerpunkt liegt vielmehr auf Hilfen, die Anreize zur Rückkehr in das Erwerbsleben bieten, aber institutionell von den „Incapacity Benefits“ getrennt sind. Im Vergleich zur deutschen Regelung werden die Anreize für teilweise Erwerbsgeminderte komplett an-ders gesetzt: Bei Ausweitung einer Beschäftigung auf über 30 Stunden fällt nicht ein Teil der Lohnersatzleistungen weg, sondern führt im Gegenteil zu höheren Leistungen. Die sehr niedrigen Leistungen bei voller Erwerbsminderung führen im Vereinigten Kö-nigreich allerdings dazu, dass Invalidität eindeutig ein Armutsrisiko darstellt. Erwerbs-geminderte kommen bereits häufiger aus ärmeren Bevölkerungsschichten. Zusätzlich gerieten mehr als eine von sieben nicht armen Personen nach Eintritt der Invalidität in Armutsverhältnisse, gemessen an 60% des britischen Median-Einkommens (Burchardt 2003: 63).

6.4 Anreize zur Erwerbstätigkeit von Schwerbehinderten in OECD-Ländern

Im Jahr 2003 ist eine OECD-Studie mit dem Titel „Transforming Disability into Abili-ty“ vorgelegt worden (Marin und Prinz 2003; OECD 2003), die auf den Ergebnissen eines am „European Centre Vienna“ durchgeführten Projekts zur „Invalidenversiche-rung: Europäisc he Entwicklungstendenzen zur Invalidität im Rentenalter“ (Prinz 2003, deutscher Landesbericht: Viebrok 2003) aufbaut, finanziert vom Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung. In den Ergebnissen der OECD-Studie wird schwerpunktmäßig

49 Die Leistungen werden von der „Inland Revenue“ gezahlt, zu den Voraussetzungen siehe auch

www.taxcredits.inlandrevenue.gov.uk.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

auf die Arbeitsmarkteffekte der Regelungen in 19 OECD-Ländern Bezug genommen. Obwohl viele Ergebnisse durch Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von „Disability“50, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Schweregrade und in Abgrenzung zu ar-beitsmarktbedingten Leistungen gekennzeichnet sind, lassen sich einige zentrale Ergeb-nisse dieser Untersuchung wiedergeben.51 Da es nicht nur um Erwerbsminderung im engeren Sinne geht, wird „Disability“ hier mit dem allgemeineren Begriff „Schwerbe-hinderung“ übersetzt. Die Ergebnisse beziehen sich auf die Jahre 1996 bis 1998, für Polen und Korea auf 2000:

• Die Unterschiede im Anteil der Schwerbehinderten an der Bevölkerung (Präva-lenz) im Alter 20 bis 64 sind groß. Sie reichen von 3% in Korea bis zu 20,6% in Schweden (Deutschland: 18,1%, entspricht Rang 6). Die Ausgaben für Schwerbe-hinderte als Prozentsatz des Bruttoinlandsproduktes korrespondieren mit der Prä-valenz. Sie übersteigen die Ausgaben für Arbeitslosigkeit bei weitem (in Deutsch-land um 46%).

• Die Prävalenz der Schwerbehinderung steigt mit dem Alter. Sie ist bei Frauen hö-her als bei Männern. Deutschland stellt hier allerdings eine von fünf Ausnahmen dar, denn hier liegt der Anteil von Männern um 1,7 Prozentpunkte höher als der von Frauen.

• Je höher der einbezogene Personenkreis ist und je großzügiger die Leistungen sind, desto höher ist im internationalen Vergleich die Häufigkeit der Inanspruch-nahme (zusammen erklären beide Faktoren 72% der Varianz zwischen den Län-dern).

• Wo beide Leistungen erhältlich sind, weisen Leistungen aus beitragsfinanzierten Systemen durchschnittlich 50% höhere Leistungen auf als aus steuerfinanzierten Systemen.

• Die Prävalenz ist bei Personen mit niedrigem Bildungsstand um 73% höher als bei solchen mit höherem Bildungsstand.52

• Die Erwerbsquoten von Schwerbehinderten mit höherem Bildungsabschluss lie-gen im OECD-Durchschnitt mit 74% deutlich über denen von solchen mit niedri-gerer Bildung (54%).

50 Die Studie lehnt sich im Prinzip an die Definition der funktionalen Einschränkungen in der ICF-

Klassifikation der WHO an (OECD (2003: 179). Da in den Länderdaten teilweise andere Definitionen zugrunde gelegt wurden, ist von in dieser Hinsicht unscharfen Aussagen auszugehen. Eine international vergleichende Untersuchung mit einer speziellen Definition über alle Länder ist in einem vertretbaren Rahmen schlechterdings nicht möglich. Die Angaben für Deutschland stammen aus dem Bundesarbeits-ministerium

51 Zusammengestellt aus Marin und Prinz (2003). 52 Thoursie (1999) kommt für Schweden zum gleichen Ergebnis.

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

• Die Erwerbstätigenquote von Schwerbehinderten liegt in der Altersgruppe 20-49 Jahre um etwa ein Viertel niedriger als die von nicht Erwerbsgeminderten, im Al-ter über 50 sogar um die Hälfte.

• Unter den Beziehern von Lohnersatzleistungen für Schwerbehinderte ist nur einer von dreien erwerbstätig. In den 11 EU-Ländern, die in dieser Untersuchung ein-bezogen waren, waren 24,7% der nicht erwerbstätigen Behinderten ohne Ein-kommen aus Erwerbstätigkeit oder Leistungen aus Invaliditäts-Sicherungssystemen.

• Der Anteil der Erwerbstätigen an den Schwerbehinderten steigt mit abnehmender Schwere der Behinderung.

• Erwerbstätigkeit lohnt sich auch für Schwerbehinderte. Das persönliche Einkom-men der nicht Erwerbstätigen in Relation zu dem von Erwerbstätigen liegt zwi-schen 73% (Dänemark und Schweden) und 10% (Mexiko). Für Deutschland wird es mit 56% angegeben.

• Es lassen sich nur schwache Zusammenhänge zwischen Erwerbsquoten und spe-ziellen Beschäftigungsprogrammen für Schwerbehinderte erkennen. Wenn Schwerbehinderte beschäftigt sind, dann meistens in normalen Beschäftigungs-verhältnissen, jedoch oft mit besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften..

• Die jährlichen Austrittsraten aus Leistungen bei Invalidität sind sehr gering (unter 2%), jedoch mit zwei positiven „Ausreißern“ Niederlande (1999 3,34%) und Ver-einigtes Königreich (5,64%). In diesen beiden Ländern ist jedoch im Jahre 1999 auch der Zugang am höchsten.

• Im Vergleich der Anzahl der Neufälle an Schwerbehinderten nach Geschlecht zeigen sich zwischen den Ländern gravierende Unterschiede. Das gleiche gilt auch für die altersspezifischen Zugangsraten (vgl. Abbildung 12 für Deutschland).

• Rund einer von drei Leistungsbeziehern erhält die Leistung wegen psychischer Erkrankungen, mit steigender Tendenz zwischen 1990 und 1999.

• Die Ablehnungsquoten von Leistungsanträgen schwanken sehr stark zwischen rund einem Siebtel (Norwegen) und zwei Dritteln (Italien).

Einschränkend ist hinzuzufügen, dass insbesondere die Erwerbsquoten auch davon ab-hängen, welche Anforderungen in diesen Ländern an die Anerkennung als „Schwerbe-hinderter“ gestellt werden, und welche Begünstigungen damit verknüpft sind: Je größer solche Vorteile sind (z.B. Steuererleichterungen, billigere Fahrkarten, Eintrittsermäßi-gungen usw.), desto größer ist in einem Land der Anreiz, sich als Schwerbehinderter anerkennen zu lassen.

Die Untersuchung erwies ferner, dass in allen Regionen der OECD ein Trend zu einer stärkeren Betonung der Integration zu beobachten ist. Dies wird nach Hvinden (2004) auch für den Typ der „nordischen Wohlfahrtsstaaten“ bestätigt: Obwohl im Prinzip eine

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

starke Betonung von Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Erwerbsleben diesen Typ charakterisiert, trat dieses Ziel dort in den vergangenen Dekaden in der Praxis hin-ter die Gewährung von hohen und berechenbaren Einkommenstransfers zurück. In den letzten Jahren wurden aber Reformen vorgenommen, die die Gewährung von Lohner-satzleistungen an strengere Voraussetzungen knüpften und die Selbsthilfe durch Er-werbstätigkeit „in eine realistischere Alternative verwandelten“ (Hvinden 2004: 172, Übersetzung durch Verfasser). Dazu gehörten eine stärkere Betonung der Teilhabe und der Rehabilitation, strengere Voraussetzungen für eine Rentengewährung und bessere Abstimmung mit anderen Lohnersatzleistungen. In Dänemark ist seit langem eine starke Konzentration auf Erwerbstätigkeit deutlich. So wurden die Invaliditätsleistungen nur in einem von zehn Fällen als volle Leistung gewährt. Die Leistungen wurden durch geziel-te Hilfen abhängig von den speziellen Bedarfen ergänzt (OECD 2003: 67). 2003 wurde ein neues System für Frührenten eingeführt, das in der Anerkennung mehr Wert auf das verbliebene Restleistungsvermögen und Hilfe zu dessen Nutzung als auf rein medizini-sche Kriterien legt (siehe auch die Beschreibung im Anhang). In Norwegen wird nach Abschluss einer Testphase ab 2004 eine neue Leistung für vorübergehende oder teilwei-se Erwerbsminderung mit Zahlungen über maximal vier Jahre eingeführt, deren Niveau unterhalb dem der dauerhaft gezahlten Renten liegt. In Schweden wurden die Leistun-gen bei Invalidität ganz aus dem Rentensystem herausgenommen und der Krankenver-sicherung zugeordnet, wobei das Ziel darin besteht, dauerhafte Lohnersatzleistungen bei Invalidität ganz abzuschaffen (Hvinden 2004 ; OECD 2003: 146).

Insgesamt ist zu erkennen, dass die Unterschiede zwischen den europäischen Ländern, zum Beispiel auch die Besonderheiten eines niederländischen, britischen oder „nordi-schen Modells“ allmählich nivelliert werden und Möglichkeiten zur Förderung der Er-werbstätigkeit und zur Nutzung des Restleistungsvermögens in den Vordergrund treten, wobei das Leistungsniveau der pauschalen Einkommenstransfers oft gekürzt oder stär-ker an die individuelle Bereitschaft zur Mitwirkung geknüpft wird. Bei speziellen funk-tionalen Einschränkungen werden mitunter gezielte Hilfen finanziert, die die Kürzungen der pauschalen Transfers zum Teil auffangen. In den Niederlanden und in Schweden werden Leistungen bei Invalidität teilweise aus den Alterssicherungssystemen heraus-genommen, um sie stärker auf die Wiedereingliederung zu fokussieren. Letztlich dürfte es jedoch mehr auf die Leistungsstrukturen als auf die Organisationsstrukturen ankom-men, welche Wirkungen erzielt werden.

7 Zusammenfassung und Ableitung von Handlungsempfeh-lungen.

Der Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung von sozialen Sicherungssystemen für das Risiko der Invalidität bzw. Erwerbsminderung und der Erwerbsbeteiligung von (vor allem älteren) Arbeitnehmern ist in den vergangenen Jahren auf mehreren Ebenen ver-

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

stärkt thematisiert worden. Sowohl negative Effekte auf das Arbeitskraftangebot, die teilweise von den Sicherungssystemen ausgehen, als auch eine unklare Risikozuord-nung zwischen der Absicherung bei Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit stehen in der Kritik.

Auf der Ebene der Europäischen Union wird die niedrige Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte als eine Verschwendung individueller Lebenschancen und gesellschaftli-chen Potenzials gesehen (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2004). Auf der Agenda steht das Ziel einer Anhebung der Erwerbsquoten in der Altersgruppe von 55 bis 64 Jahren auf 50% sowie die Anhebung des tatsächlichen Durchschnittsalters bei Beendigung des Arbeitslebens um fünf Jahre bis 2010.

In vielen Ländern der Europäischen Union wurden in den vergangenen Jahren finanziell oft einschneidende Reformmaßnahmen ergriffen, darunter auch in Deutschland, wo die Absicherung bei Erwerbsminderung (vorher: Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) im Rah-men der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das zum 1.1.2001 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit53“ umgestaltet worden ist. Mit den Reformen wurde für jüngere Geburtsjahrgänge (ab 1961) der Be-rufsschutz abgeschafft, die Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbs-minderungsrente ersetzt, das Niveau durch Rentenabschläge reduziert und der Hinzu-verdienst neben der Rente neu geregelt. Die Erwerbsfähigkeit wird an der täglich noch zu leistenden Arbeitszeit gemessen, wobei die Grenze zur vollen Erwerbminderung mit drei Stunden, zur Erwerbsfähigkeit mit sechs Stunden festgelegt wurde. Die jetzt grund-sätzliche Gewährung von Erwerbsminderungsrenten als Zeitrenten sowie das neue So-zialgesetzbuch (SGB) IX setzen verstärkt auf die Wiedereingliederung behinderter Menschen. Nach den Reformen ist die Anzahl der neuen Renten pro Altersjahrgang in allen Altersgruppen deutlich zurückgegangen. In der Altersverteilung hat sich aber bis-her noch keine grundsätzliche Änderung ergeben, obwohl die finanziellen Einbußen sich am stärksten bei einem Rentenbeginn in der Altersgruppe 55 bis 61 auswirken.

Auch wenn Partizipation per se ein gesellschaftliches Ziel darstellt, ist die Diskussion in Deutschland doch vor dem Hintergrund der Finanzierungsprobleme in der Gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt zu sehen. Mit den demographischen Veränderungen ver-lieren zwar auch die Erwerbsminderungsrenten quantitativ an Bedeutung, aber der Kos-tendruck im Bereich der Erwerbsminderungsrenten bleibt bestehen, solange damit Mit-tel für die Alterssicherung freigegeben werden können.

Es sind deutliche Zielkonflikte in der Ausgestaltung der Absicherung gegen Erwerbs-minderung erkennbar. Diese betreffen auch die Strukturen im Sozialsystem insgesamt: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben mehrere Möglichkeiten, in einem Schritt oder in mehreren Phasen aus der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand zu wechseln, zum Beispiel (gegebenenfalls) neben der Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsren-ten auch über flexible Altersrenten, Arbeitslosengeld oder Altersteilzeit. Erwerbsgemin-

53 BGBl. I Nr. 57 vom 23.12.2000 S. 1827ff.

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derte können auch eine spezielle Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten. Die „Konkurrenz“ durch die Verfügbarkeit von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer bzw. Altersteilzeit für ältere Arbeitnehmer ist an der Altersverteilung der neuen Er-werbsminderungsrenten deutlich abzulesen. Eine Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten und der Wegfall von Sozialleistungen für einen Quasi-Vorruhestand wer-den voraussichtlich dazu führen, dass die Invaliditätshäufigkeit im höheren Alter zu-nimmt: Ein Teil der Älteren wird auf Erwerbsminderungsrenten ausweichen. Über das Ausmaß dieser Verschiebung liegen allerdings kaum Anhaltspunkte vor. Eine stärker an medizinische Kriterien angelehnte Definition der Erwerbsminderung kann umgekehrt die Zahl der Arbeitslosen erhöhen, insbesondere in älteren Jahrgängen mit niedrigeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Bei Reformen in diesem Bereich ist also eine Kosten-verlagerung auf andere Bereiche des Sozialsystems wahrscheinlich, insbesondere solan-ge unter Älteren hohe Arbeitslosenquoten vorzufinden sind.

Aber auch in den Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung selbst sind Zielkon-flikte erkennbar. Zu den zentralen sozialpolitischen Merkmalen der GRV gehört es, dass keine Differenzierung nach dem Risiko stattfindet, weder im Zugang zum System noch in der Höhe der Leistungen oder Beiträge. Der Nachteil ist, dass sich Leistungsmiss-brauch (außer durch verbesserte Diagnostik) nur dadurch vermindern lässt, dass von einer Volldeckung des Schadens auf eine Teildeckung bzw. auf eine Selbstbeteiligung bei Schadenseintritt übergegangen wird: Je höher die Selbstbeteiligung ist, also der Ein-kommensverlust, desto eher lohnen sich Vorbeugung und Anstrengungen zur Verklei-nerung des Schadens, letzteres in Form einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, soweit dies gesundheitlich möglich ist.

Die Sicherung eines ausreichenden Niveaus bildet den Kontrapunkt. In Steuer-Transfersystemen - wie der 2003 eingeführten Bedarfsorientierten Grundsicherung - spielen die Vorleistungen in Form von Abgaben keine Rolle, sie orientieren sich eher am Versorgungsgedanken. Da der soziale Schutz gegen Erwerbsminderung aber in Deutschland in einem sozialen Versicherungssystem organisiert ist und grundsätzlich aus einkommensbezogenen Beiträgen finanziert wird, sollte er bei voll Erwerbsgemin-derten – wie in der Alterssicherung – zu einer Leistung führen, die sich deutlich von dem abhebt, was auch ohne Beitragszahlung aus steuerfinanzierten bedarfsgeprüften Leistungen wie der Grundsicherung erhältlich ist. Nur wenn mit der Beitragszahlung faktisch der Anspruch auf eine Gegenleistung erworben wird, die ohne Beitragszahlung nicht zur Verfügung steht, sind Abgaben tolerierbar und durchsetzbar54.

Die Eck- oder Standardrente ist eine untaugliche Figur, um typische Erwerbminde-rungsrenten zu repräsentieren Mit durchschnittlich 777 EUR liegen Ende 2003 die neu beginnenden vollen Erwerbsminderungsrenten für Männer rund 31% unter den ver-gleichbaren Altersrenten für Schwerbehinderte. Bei den Frauen beträgt die durchschnitt-liche Höhe 640 EUR; sie liegen damit rund 12% unter den genannten Altersrenten. Die

54 Vgl. Schmähl (1985b: 210).

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Viebrok Absicherung bei Erwerbsminderung

Durchschnittsrente für Frauen entspricht damit bereits in der Nähe der Bedarfsorientier-ten Grundsicherung für eine Alleinlebende. Bei einem weiteren Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten wird möglicherweise ein großer Teil der Erwerbsminderungs-rentner Ansprüche auf Leistungen aus der Bedarfsgeprüften Grundsicherung erhalten. Wenn die oberen Altersgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung über das Alter 63/65 hinaus angehoben werden sollten und dies auch ohne Anpassung der unteren Al-tersgrenze auf die Erwerbsminderungsrenten übertragen wird, so wären höhere Ab-schläge zu erwarten, die das Leistungsniveau weiter einschränken. Das System einer staatlichen Pflichtversicherung gegen Erwerbsminderung mit lohnbezogenen Beiträgen wird dadurch deutlich infrage gestellt.

Bei einem gegebenen Ausgabenvolumen für Erwerbsminderungsrenten steht die Zahl der Renten gegen das Niveau: Eine Lösung des Konflikts zwischen Anreizen und Auf-rechterhaltung eines sozialstaatlichen Niveaus ist nur dadurch möglich, dass eine hohe Qualität der ärztlichen Begutachtung sichergestellt wird. Je wirksamer durch medizini-sche und arbeitswissenschaftliche Begutachtung ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann, desto höher kann das Niveau der Renten sein. Befristete Renten und Wiederho-lungsuntersuchungen, wie sie mit der jüngsten Reform beschlossen wurden, sind eben-falls Maßnahmen auf diesem Weg.

Bei teilweise Erwerbsgeminderten wird von einer Kombination aus Erwerbstätigkeit und Rentenbezug ausgegangen. Es scheint weitgehend Konsens darüber zu bestehen, dass Personen, die noch über ein Rest-Leistungsvermögen verfügen, dieses einzusetzen haben, um damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Hier kommen das gesellschaftspo-litische Ziel der verstärkten Partizipation von gesundheitlich Beeinträchtigten und öko-nomische Einsparungsziele in den Rentensystemen zu übereinstimmenden Schlussfol-gerungen. Um die Ziele zu erreichen, müssen jedoch die entsprechenden Voraussetzun-gen geschaffen werden.

Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von geeigneten Arbeitsplätzen zur Verfügung stellt, die für Schwerbehinderte geeignet sind. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen sich mit den Jahren gewandelt haben: Nicht nur in Deutschland hat der Anteil der psychischen Erkrankungen als Grund für Erwerbsminderungsrenten deutlich zugenommen. Erwerbseinkommen, das auf dem verbliebenen Leistungsvermögen beruht, muss sich zum anderen entsprechend im Haushaltseinkommen niederschlagen. Die gesetzlich erlaubten Hinzuverdienstmöglich-keiten müssen dazu einen ausreichenden Spielraum gewährleisten.

Ein Lösungsansatz für die erste Voraussetzung wird im Hinblick auf die Rolle der Ar-beitgeber diskutiert. Sowohl Vorbeugung als auch Begrenzung des Schadens (durch Wiedereinstellung) bei Erwerbsminderung liegen teilweise im Verantwortungsbereich der Arbeitgeber. Wenngleich Arbeitsschutz in Deutschland – nicht zuletzt durch die risikodifferenzierten Prämien und Auflagen der Berufsgenossenschaften – relativ weit entwickelt ist, können finanzielle Anreize zur Weiterbeschäftigung und insbesondere zur Einstellung von Erwerbsgeminderten, die über die Ausgleichsabgabe für Schwerbe-

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hinderte hinausgehen, im Hinblick auf die Steigerung der Erwerbsbeteiligung dieses Personenkreises hilfreich sein. Es wird deshalb diskutiert, die Arbeitgeber wie in den Niederlanden stärker an den Kosten der Erwerbsminderung zu beteiligen. Auf der ande-ren Seite sollte die Lage realistisch eingeschätzt werden: Es existieren vielerlei Formen der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Bei unveränderter Arbeitsmarktlage führt die Eindämmung der einen tendenziell zur Verschärfung der anderen.

Arbeitgeber können in Deutschland Eingliederungszuschüsse erhalten, wenn sie Er-werbsgeminderte einstellen, und zwar bis zu 50% der Lohnkosten und bis zu einem, unter Umständen auch bis zu zwei Jahren. Allerdings wird dieses Instrument sehr selten eingesetzt; 2003 entfiel rechnerisch gerade auf jede 26. neue Rente ein Eingliederungs-zuschuss.

Ein weiterer Punkt ist, dass das Rentensystem flexibel genug sein muss, um unter-schiedliche Grade der Erwerbsminderung in der Höhe der Leistungen berücksichtigen zu können. International sind zwei bis vier Grade die Regel, es existieren aber auch Länder ohne und mit einer höheren Zahl von Abstufungen.

Bei einer Teil-Erwerbsminderung wird ein Hinzuverdienst erwartet, aber auf der ande-ren Seite existieren in den meisten Ländern Einkommensanrechnungen bzw. Grenzen des erlaubten Hinzuverdienstes, ab denen die Rente wegfällt, weil vermutet werden kann, dass kein Sicherungsbedarf besteht. Hier wird wiederum ein Konflikt deutlich: Erwerbstätigkeit ist erwünscht, um die Partizipation zu fördern sowie Rentenausgaben zu begrenzen und zielgenau einzusetzen. Das finanzpolitische Ziel wird aber nur er-reicht, wenn die Erwerbstätigkeit zu Rentenkürzungen führt. Dadurch wird andererseits der Anreiz zur Erwerbstätigkeit verringert. Einen optimalen Kompromiss zwischen An-reizen und Einkommensanrechnung zu finden ist letztlich nur auf der Grundlage von ausführlichen empirischen Informationen über Verhaltenswirkungen möglich.

In Deutschland ist für die Einkommensanrechnung ein recht kompliziertes System aus Teilrenten und erlaubtem Nebenverdienst über einem Freibetrag geschaffen worden, die sich sowohl an der Teilrentenstufe als auch am letzten Einkommen orientieren. Die Hinzuverdienstgrenze ist umso niedriger, je größer der in Anspruch genommene Ren-tenteil ist. Im Modellfall eines Durchschnittsverdieners führt ein um 66% höheres Brut-to-Arbeitsentgelt (bzw. eine Ausweitung der Arbeitszeit um 66%) nur zu einem um 15% höheren Brutto-Gesamteinkommen. Bei Bezug einer Vollrente dürfte die gegen-wärtige Regelung allenfalls bei Niedrigeinkommensbeziehern einen Anreiz zur (mehr als geringfügigen) Erwerbstätigkeit darstellen. Dies wird auch durch den äußerst gerin-gen Anteil von 1,6% der Erwerbsminderungsrenten unterstrichen, die wegen Einkom-mens nicht als Vollrenten ausgezahlt werden. Allerdings sind mehrere Gründe denkbar, die diese Situation erklären: So kann die Ursache dafür auch darin liegen, dass der er-laubte Hinzuverdienst bei den zu 100% ausgezahlten Renten ausreicht oder darin, dass keine Teilzeit-Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Für eine Überprü-fung der Einkommensanrechnung bzw. Kopplung der Leistungen an die Erwerbstätig-keit sind aussagekräftige Datengrundlagen erforderlich.

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Hinzu kommt die Frage, ob das zusätzliche Einkommen oder der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit begrenzt werden soll. Es spricht vieles dafür, nur den zeitlichen Um-fang zu begrenzen, um alle Anreize in Richtung auf eine Verbesserung der Produktivität und damit der Erwerbsmöglichkeiten zu erhalten, zum Beispiel Anreize zur Weiterqua-lifizierung. Voraussetzung ist, dass entsprechende Kontrollmöglichkeiten der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gegeben sind

Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten orientiert sich in Deutschland an der durch-schnittlichen relativen Lohnposition im Vergleich zu anderen Versicherten in der ge-samten zurückliegenden Erwerbsphase. Wenn im Lebensverlauf das versicherte Ein-kommen sinkt, z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Teilzeitbeschäftigung, hat dies unter Umständen den Effekt, dass die fiktiven Versicherungsjahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres geringer bewertet werden, so dass die Höhe der Rentenansprüche auf Er-werbsminderungsrente mit dem Alter nicht steigt, sondern sinkt. Bei Frauen lässt sich tatsächlich eine abnehmende Höhe der neuen Renten nach Alter bei Rentenbeginn er-kennen. Obwohl diese Situation von Betroffenen als ungerecht empfunden werden kann, wäre sie nicht zu ändern, ohne bei Erwerbsminderungsrenten das Sicherungsziel (Verstetigung der relativen Lebenseinkommensposition) und damit ein zentrales Merk-mal der deutschen Rentenversicherung aufzugeben. Unter dem Aspekt der Anreizwir-kungen wird dadurch aber auf jeden Fall deutlich, dass die Erwartungen über den weite-ren Einkommensverlauf eine wichtige Rolle spielen: Je positiver die individuellen Er-werbsmöglichkeiten eingeschätzt werden, desto größer ist der Anreiz zur Weiterbe-schäftigung. Damit wird die Bedeutung der allgemeinen Arbeitsmarktlage, insbesondere von stabilen Beschäftigungsverhältnissen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung, für die Anreize zur Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten hervorgehoben.

In der Diskussion um die Ausgestaltung der Erwerbsminderungsrenten spielte die sach-gerechte Zuordnung der Risiken eine wichtige Rolle. Tatsächlich ist sie aus vielerlei Gründen anzustreben. Insbesondere erhöht sie die Transparenz des sozialen Sicherungs-systems und verbessert die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. Hierbei ist je-doch zwischen individueller und Systemebene zu unterscheiden. Im Einzelfall ist frag-lich, ob eine solche Trennung tatsächlich möglich ist. Selbst wenn dies der Fall ist kann es dazu führen, dass der Empfänger Leistungen aus mehreren Systemen mit verschiede-nen Leistungsvoraussetzungen und -höhen beantragen muss. Bei der Reform wurde an der Möglichkeit festgehalten, eine Rente wegen teilweiser verminderter Erwerbsfähig-keit auch aus Arbeitsmarktgründen zu erhalten. Die Kosten der Rentenversicherung für diese Renten werden ihr von der Bundesagentur für Arbeit pauschal zur Hälfte erstattet, soweit es sich um einen Zeitraum handelt, in dem typischerweise (durchschnittlich) auch Arbeitslosengeld zu zahlen wäre. Diese Regelung stellt einen Kompromiss zwi-schen Zuordnung und den tatsächlichen Möglichkeiten der Risikoidentifizierung dar.

Die sinnvolle Weiterentwicklung der Sozialsysteme ist nicht ohne Beachtung der aus-ländischen und supranationalen Entwicklungen möglich. Eine unmittelbare Gegenüber-stellung von Einzelmerkmalen der Systeme in europäischen Ländern wurde vorgenom-

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men. Die Zuordnung von einzelnen Wirkungen ist aber, wie vergleichende Untersu-chungen gezeigt haben, außerordentlich schwierig. Dies hängt damit zusammen, dass schon die Definitionen von Invalidität voneinander abweichen. Aber auch scheinbar ähnliche Definitionen werden anders angewandt und Invaliditätsrenten teilweise sehr unterschiedlich gegen die Systeme der Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Alter abgegrenzt. Stets sind die Einbettung in das Gesamtsystem mit allen unterstützen-den und konkurrierenden Leistungen sowie die Arbeitsmarktlage zu beachten. Im Ver-gleich der Anzahl der Neufälle an Schwerbehinderten nach Geschlecht und bei alters-spezifischen Zugangsraten zeigen sich zum Beispiel zwischen den Ländern gravierende Abweichungen, die schwer hergeleitet werden können.

In einem von der OECD durchgeführten Vergleich ließen sich aber einige allgemeine Trends ablesen. So zeigt sich in vielen Ländern, dass die Prävalenz der Schwerbehinde-rung bei Personen mit niedrigem Bildungsstand deutlich höher als bei solchen mit höhe-rem Bildungsstand ist, und dass die Erwerbsquoten von Schwerbehinderten mit niedri-gerem Bildungsabschluss niedriger sind. Im Hinblick auf die Anreizwirkungen ist zu beobachten, dass die Häufigkeit der Inanspruchnahme umso größer ist, je höher der ein-bezogene Personenkreis und je großzügiger die Leistungen sind. Es lassen sich nur schwache Zusammenhänge zwischen Erwerbsquoten und speziellen Beschäftigungs-programmen für Schwerbehinderte erkennen. Dies scheint kein geeignetes Mittel zur Förderung der Beschäftigung zu sein, vielmehr sollten Maßnahmen auf die Eingliede-rung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen.

Insgesamt ist bei Betrachtung ausländischer Entwicklungen zu erkennen, dass Anreize zur Förderung der Erwerbstätigkeit und zur Nutzung des Restleistungsvermögens in den Vordergrund treten und damit die Unterschiede zwischen den europäischen Ländern, zum Beispiel auch die Besonderheiten eines niederländischen, britischen oder „nordi-schen Modells“, allmählich nivelliert werden. Bei speziellen funktionalen Einschrän-kungen werden in vielen Ländern gezielte Hilfen finanziert.

Als weiteres Ergebnis der Analysen lässt sich festhalten, dass die hohe quantitative Be-deutung der Erwerbsminderungsrenten in einem krassen Missverhältnis steht zum rudi-mentären Wissen über die ökonomischen Anreize und die Wirkungen, die sie hervorru-fen. Es steht nicht einmal eine bundesweite repräsentative Datenquelle zur Verfügung, die zugleich medizinische, arbeitsplatzbezogene und finanzielle haushaltsbezogene Merkmale enthält, so dass Motive und Effekte damit hinreichend analysiert werden könnten.

Aus den Überlegungen lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

1. Die Datenlage über das Ausmaß von gewünschter und tatsächlicher Erwerbstä-tigkeit sowie über die finanzielle Situation in Haushalten von Erwerbsgeminder-ten sollte deutlich verbessert werden. Eine repräsentative Längsschnittstudie mit mindestens einer Kohorte von Rentenantragstellern und einer Vergleichsgruppe

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von Erwerbsfähigen über mehrere Jahre könnte Aufschluss geben über Gründe für die Ablehnung und Bewilligung eines Rentenantrages, die finanzielle Situa-tion im Haushalt, Art und Umfang von gewünschter und tatsächlicher Erwerbs-tätigkeit vor und nach dem Rentenantrag, Einstieg und Ausstieg aus der Er-werbstätigkeit sowie die Arbeitsmarktsituation von teilweise Erwerbsgeminder-ten.

2. Das durchschnittliche Niveau der vollen Erwerbsminderungsrenten von Frauen befindet sich bereits ungefähr im Bereich der Bedarfsorientierten Grundsiche-rung, das Niveau der Renten an Männer liegt nur wenig darüber und rund 31% unten den vergleichbaren Altersrenten für Schwerbehinderte. Eine Situation ist unhaltbar, in der aus einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen Leistungen gezahlt werden, die auch ohne Beitragszahlung in dieser Höhe aus der Bedarfsorientier-ten Grundsicherung erhältlich sind, insbesondere wenn das Niveau der Leistun-gen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung weiter sinken wird. Wenn sich diese Einschätzung durch eine empirische Erhebung (siehe Ziffer 1) bestätigt, sollte das Niveau angehoben werden, zum Beispiel indem die 2001 eingeführten Rentenabschläge wieder entfallen.

3. Um bei ausreichendem Niveau der Renten eine zielgenaue Gewährung zu errei-chen, müssen ausreichende Kontrollen und eine hohe Qualität der sozialmedizi-nischen Begutachtung sichergestellt sein.

4. Es sollte geprüft werden, ob mehr als die gegenwärtigen zwei Grade der Er-werbsminderung zugelassen werden können, um die Gewährung der Renten fle-xibler zu gestalten.

5. Auf der Basis der empirischen Daten sollten die Arbeitsanreize des Leistungs-systems überprüft werden. Nur mit einer ausreichenden Datengrundlage (siehe oben) kann die mikroökonomische Modellbildung vorangetrieben werden und können weitergehende Empfehlungen zur Ausgestaltung der erlaubten Erwerbs-tätigkeit gegeben werden. Angesichts der Tatsache, dass nur ein sehr kleiner Teil der Erwerbsminderungsrentner wegen parallelen Erwerbseinkommens über die Einkommensgrenzen hinaus Teilrenten bezieht, bestehen Zweifel, ob der Ver-waltungsaufwand für dieses Instrument überhaupt gerechtfertigt ist.

6. Es sollte geprüft werden, ob die bisherigen einkommensbezogenen Grenzen der Erwerbstätigkeit durch Grenzen der erlaubten Arbeitszeit ersetzt werden können. Zum Beispiel könnte eine Rente bei einer Erwerbsminderung von einem Drittel mit einer Arbeitszeit von maximal zwei Dritteln der durchschnittlichen Arbeits-zeit kombiniert werden. Dies wäre im Hinblick auf die Definition des abgesi-cherten Risikos systematisch korrekt und hätte den Vorteil, dass private Investi-tionen in die Qualifikation bzw. in die Karriere sich im Hinblick auf das zukünf-tige Einkommen lohnen und nicht automatisch zu einer Rentenkürzung führen

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würden. Bei einem höheren Lohnsatz ergibt sich automatisch ein stärkerer An-reiz für eine höhere Arbeitszeit.

7. Wenn die empirischen Untersuchungen ergeben, dass ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen für teilweise Erwerbsgeminderte herrscht, sollte das bisher wenig genutzte Instrument der Eingliederungszuschüsse als Leistung zur beruflichen Teilhabe stärker genutzt werden. Es sollte geprüft werden, ob Arbeitgeber, die die gesetzliche Quote an Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte nicht erreichen, jetzt oder bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage stärker an der Finanzie-rung dieser Leistung beteiligt werden sollten.

Insgesamt sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, sowohl aus sozialen Gründen wie unter dem Blickwinkel der Nutzung vorhandenen Potenzials die Möglich-keiten zur Teilhabe von Erwerbsgeminderten am Arbeitsleben zu verbessern. Viele An-satzpunkte liegen eher im medizinischen und technischen Bereich und bei den Arbeits-bedingungen. Diese Möglichkeiten gehörten nicht zum Thema dieser Studie. Um paral-lel dazu die finanziellen Anreize zielgerichtet ausgestalten zu können, ist insbesondere die Datenlage deutlich zu verbessern.

Vollständig Erwerbsgeminderte benötigen eine soziale Absicherung, die sich an ihrem versicherten Einkommen orientiert und über das Niveau bedarfsgeprüfter Leistungen deutlich hinausgeht. Insbesondere Personen in höherem Alter oder in Berufen, die mit größeren Risiken behaftet sind, finden kaum Möglichkeiten, sich privat gegen Er-werbsminderungsrisiken zu versichern. Deshalb sollte in Zukunft ein ausreichendes Niveau der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten gewährleistet sein.

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Ren

te

kann

jedo

ch E

UR

440

pro

Mon

at n

icht

üb

ersc

hrei

ten.

V

ersi

cher

ungs

begi

nn a

b de

m 1

.1.9

3:

Die

Ren

tenh

öhe

ist a

bhän

gig

von

der

Anz

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er V

ersi

cher

ungs

jahr

e. J

edes

Jah

r en

tspr

icht

1,7

14%

des

anr

echn

ungs

fähi

gen

Ein

kom

men

s. D

ie H

öhe

der R

ente

hän

gt

von

dem

Gra

d de

r Erw

erbs

unfä

higk

eit a

b:

Sch

wer

e In

valid

ität:

volle

Ren

te

Teili

nval

iditä

t: 50

% d

er R

ente

, N

orm

ale

Inva

liditä

t: 75

% d

er R

ente

. B

ei v

olle

r Erw

erbs

unfä

higk

eit e

ntsp

richt

die

Zu

lage

für P

flege

dur

ch D

ritte

¼ d

es m

o-na

tlich

en D

urch

schn

itts

des

für 1

991

fest

-ge

stel

lten

BS

P je

Ein

woh

ner,

der j

ewei

ls

ents

prec

hend

der

Erh

öhun

g de

r Bea

mte

n-pe

nsio

nen

ange

pass

t wird

.

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Abs

iche

rung

bei

Erw

erbs

min

deru

ng: L

aufe

nde

Gel

dlei

stun

gen

bei I

nval

iditä

t in

der E

urop

äisc

hen

Uni

on

4

Land

M

inde

st-

grad

der

E

rwer

bs-

unfä

hig-

keit

Bes

timm

en-

de F

akto

ren

für d

ie R

en-

tenh

öhe

Kum

ulat

ion

mit

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erbs

ein-

kom

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Son

stig

e Le

istu

ngen

H

öchs

trent

e M

inde

stre

nte

Zula

gen

für

Ehe

partn

er u

nd

Kin

der

Ref

eren

zein

kom

-m

en o

der B

e-re

chnu

ngsg

rund

-la

ge

Ber

echn

ungs

met

hode

bzw

. Ren

tenf

orm

el

oder

Bet

räge

Spa

nien

33

%.

Inva

liditä

ts-

grad

, Be-

rech

nung

s-gr

undl

age

und

der d

er

Erw

erbs

min

-de

rung

en

tspr

e-ch

ende

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z.

Ren

ten

für

daue

rnde

E

rwer

bsun

fä-

higk

eit s

ind

mit

Arb

eits

ein-

kom

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kum

u-lie

rbar

, wen

n di

e Tä

tigke

it m

it de

r phy

si-

sche

n K

onst

itu-

tion

des

Ren

t-ne

rs in

Ein

-kl

ang

steh

t und

ke

ine

Änd

e-ru

ng d

es In

va-

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tsgr

ades

im

pliz

iert.

Kei

ne S

elbs

tbet

eilig

ung

bei

Med

ikam

ente

n.

Höc

hstre

nte

von

EU

R 1

.953

,10

mon

atlic

h.

Dau

ernd

e vo

ll-st

ändi

ge B

eruf

s-un

fähi

gkei

t: M

inde

stre

nte

für

Ren

tner

übe

r 65

Jahr

en:

EU

R 4

53,9

8 m

onat

lich

(mit

unte

rhal

tsbe

rech

-tig

tem

Ehe

part-

ner)

bzw

. E

UR

385

,50

ohne

E

hega

tten.

D

auer

nde

voll-

stän

dige

Er-

wer

bsun

fähi

gkei

t: E

UR

385

,50

mon

atlic

h; m

it un

terh

alts

bere

ch-

tigte

m E

hega

tten:

E

UR

453

,98.

S

chw

erst

behi

nde-

rung

: EU

R 5

78,2

5 m

onat

lich;

mit

unte

rhal

tsbe

rech

-tig

tem

Ehe

gatte

n E

UR

680

,97.

Kei

ne Z

ulag

en

(auß

er M

in-

dest

rent

e).

Als

Ber

echn

ungs

-gr

undl

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dien

t de

r Quo

tient

aus

de

r Sum

me

der

beitr

agsp

flich

tigen

A

rbei

tsen

tgel

te

der 9

6 M

onat

e vo

r de

m E

reig

nis

divi

dier

t dur

ch

112.

Die

Ent

gelte

de

r 24

Mon

ate

vor

dem

Ere

igni

s ge

hen

mit

ihre

m

tats

ächl

iche

n W

ert i

n di

e R

ech-

nung

ein

, die

ü

Han

delt

es s

ich

um k

eine

n A

r-be

itsun

fall,

so

ist

die

Ber

echn

ungs

-gr

undl

age

1/28

de

s be

itrag

spfli

ch-

tigen

Ein

kom

-m

ens,

das

der

V

ersi

cher

te in

24

aufe

inan

der

folg

ende

n au

sge-

wäh

lten

Mon

aten

in

7 J

ahre

n vo

r E

intri

tt de

s V

ersi

-ch

erun

gsfa

lls

bezo

gen

hat.

Jähr

liche

Bem

es-

sung

sgre

nze:

E

UR

27.

343,

40.

Dau

ernd

e te

ilwei

se M

inde

rung

der

Ber

ufs-

fähi

gkei

t: P

ausc

halle

istu

ng in

Höh

e vo

n 24

M

onat

sbet

räge

n de

r Ber

echn

ungs

grun

dla-

ge fü

r Gel

dlei

stun

gen

im K

rank

heits

fall.

D

auer

nde

volls

tänd

ige

Ber

ufsu

nfäh

igke

it:

55%

der

Ber

echn

ungs

grun

dlag

e. F

ür A

r-be

itslo

se ü

ber 5

5 Ja

hren

: 75%

der

Ber

ech-

nung

sgru

ndla

ge. A

uf A

ntra

g de

s B

erec

htig

-te

n A

bgel

tung

der

Ren

te d

urch

ein

e K

api-

tala

bfin

dung

D

auer

nde

volls

tänd

ige

Erw

erbs

unfä

higk

eit:

100%

der

Ber

echn

ungs

grun

dlag

e.

Sch

wer

stbe

hind

erun

g: D

ie R

ente

ent

spric

ht

dem

Bet

rag

der L

eist

ung

bei d

auer

nder

vo

llstä

ndig

er E

rwer

bsun

fähi

gkei

t zuz

üglic

h 50

%.

Arb

eitn

ehm

er a

b 65

Jah

ren

ohne

Ans

pruc

h au

f Alte

rsre

nte:

50%

der

Ber

echn

ungs

-gr

undl

age

unab

häng

ig v

om In

valid

itäts

-gr

ad.

Alle

Ren

ten

wer

den

im J

ahr 1

4-m

al g

e-za

hlt.

Page 83: Absicherung bei Erwerbsminderung - pag-consulting.com€¦ · Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ... 4.1 Rentenarten.....25 4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen

Abs

iche

rung

bei

Erw

erbs

min

deru

ng: L

aufe

nde

Gel

dlei

stun

gen

bei I

nval

iditä

t in

der E

urop

äisc

hen

Uni

on

5

Land

M

inde

st-

grad

der

E

rwer

bs-

unfä

hig-

keit

Bes

timm

en-

de F

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ren

für d

ie R

en-

tenh

öhe

Kum

ulat

ion

mit

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erbs

ein-

kom

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Son

stig

e Le

istu

ngen

H

öchs

trent

e M

inde

stre

nte

Zula

gen

für

Ehe

partn

er u

nd

Kin

der

Ref

eren

zein

kom

-m

en o

der B

e-re

chnu

ngsg

rund

-la

ge

Ber

echn

ungs

met

hode

bzw

. Ren

tenf

orm

el

oder

Bet

räge

Fran

k-re

ich

66,6

6%.

Dur

ch-

schn

ittlic

hes

Ein

kom

men

de

r 10

bes-

ten

Ver

si-

cher

ungs

jah-

re z

wis

chen

de

m

1.1.

1948

und

de

m D

atum

de

r Ar-

beits

eins

tel-

lung

; Kat

e-go

rie d

er

Inva

liditä

t.

Ein

stel

lung

der

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ente

, wen

n di

e S

umm

e au

s R

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A

rbei

tsei

n-ko

mm

en in

zw

ei a

ufei

nan-

der f

olge

nden

Q

uarta

len

das

durc

hsch

nittl

i-ch

e Q

uar-

tals

eink

omm

en

im le

tzte

n K

alen

derja

hr

vor d

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r-be

itsei

nste

llung

vo

r der

Inva

lidi-

tät ü

bers

teig

t.

Kei

ne s

onst

igen

Lei

stun

gen.

30%

der

B

emes

-su

ngsg

renz

e de

r Soz

ial-

vers

iche

-ru

ng:

EU

R 8

.467

,20

p.a.

50

% d

er

Bem

es-

sung

sgre

nze

der S

ozia

l-ve

rsic

he-

rung

: E

UR

14.

112

p.a.

Min

dest

rent

e (p

ensi

on m

inim

a-le

): E

UR

2.8

07,7

2 pr

o Ja

hr.

Min

imum

(Bed

ürf-

tigke

itspr

üfun

g):

EU

R 4

.024

,86

pro

Jahr

.

Kei

ne Z

ulag

en.

Dur

chsc

hnitt

liche

s Ja

hres

eink

om-

men

bis

zur

Be-

mes

sung

sgre

nze

von

EU

R 2

8.22

4 im

Jah

re 2

002,

w

ird jä

hrlic

h du

rch

Erla

ss a

ngep

asst

. B

erec

hnet

für d

ie

best

en 1

0 Ja

hre.

Inva

lide

der 1

. Kat

egor

ie: 3

0% d

es m

ittle

-re

n Ja

hres

eink

omm

ens

der 1

0 be

sten

V

ersi

cher

ungs

jahr

e vo

r Ein

tritt

des

Ver

si-

cher

ungs

falls

(ode

r ggf

. ein

es k

ürze

ren

Zeitr

aum

s).

2. K

ateg

orie

: 50%

des

mitt

lere

n Ja

hres

ein-

kom

men

s de

r 10

best

en V

ersi

cher

ungs

jah-

re v

or E

intri

tt de

s V

ersi

cher

ungs

falls

(ode

r gg

f. ei

nes

kürz

eren

Zei

traum

s).

3. K

ateg

orie

(auf

Hilf

e D

ritte

r ang

ewie

sen)

: R

ente

der

2. G

rupp

e zu

zügl

ich

40%

Zu-

schl

ag. M

inde

stzu

schl

ag: E

UR

10.

995,

78

jähr

lich.

Irlan

d V

olls

tän-

dig

er-

wer

bsun

-fä

hig

(100

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Alte

rsab

-hä

ngig

e P

ausc

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leis

tung

.

Kei

ne K

umul

ie-

rung

mit

Ar-

beits

eink

om-

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mög

lich.

D

ie In

valid

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-re

nte

setz

t ein

e vo

llstä

ndig

e un

d da

uern

de

Arb

eits

unfä

hig-

keit

vora

us.

Zula

ge fü

r Alle

inle

bend

e fü

r al

lein

lebe

nde

Ren

tner

ab

66

Jahr

en: E

UR

7,7

0 pr

o W

o-ch

e;

Une

ntge

ltlic

he B

eför

deru

ng;

Em

pfän

ger k

önne

n au

ch

Ans

pruc

h ha

ben

auf B

renn

-st

offb

eihi

lfe, u

nent

geltl

iche

E

lekt

rizitä

t un

d B

efre

iung

vo

n Fe

rnse

hgeb

ühre

n un

d Te

lefo

ngru

ndge

bühr

en.

Fest

beträ

ge,

kein

e H

öchs

trent

e.

Fest

beträ

ge,

kein

e M

inde

stre

n-te

.

Ehe

partn

er:

EU

R 8

8,00

pro

W

oche

. Fü

r jed

es K

ind:

E

UR

19,

30 p

ro

Woc

he.

Die

Lei

stun

gsbe

-trä

ge s

ind

pau-

scha

l und

vom

frü

here

n E

in-

kom

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una

b-hä

ngig

.

Inva

liditä

tsre

nte:

E

mpf

änge

r unt

er 6

5 Ja

hren

: E

UR

123

,30

pro

Woc

he

Zwis

chen

65

und

80 J

ahre

n:

EU

R 1

47,3

0 pr

o W

oche

80

Jah

re u

nd ä

lter:

EU

R 1

53,7

0 pr

o W

oche

.

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Abs

iche

rung

bei

Erw

erbs

min

deru

ng: L

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nde

Gel

dlei

stun

gen

bei I

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der E

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Uni

on

6

Land

M

inde

st-

grad

der

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rwer

bs-

unfä

hig-

keit

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timm

en-

de F

akto

ren

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Erw

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ein-

kom

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Son

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stre

nte

Zula

gen

für

Ehe

partn

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der B

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chnu

ngsg

rund

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ge

Ber

echn

ungs

met

hode

bzw

. Ren

tenf

orm

el

oder

Bet

räge

Isla

nd

Vol

ksre

n-te

: 50%

Zu

satz

-re

nte:

50

%

Vol

ksre

nte:

G

rad

der

Arb

eits

unfä

-hi

gkei

t, D

auer

des

W

ohns

itzes

in

Isla

nd u

nd

Ein

kom

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. Zu

satz

rent

e:

Gra

d de

r A

rbei

tsun

fä-

higk

eit u

nd

Ren

tena

n-w

arts

chaf

t au

fgru

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er

erw

orbe

nen

Ren

tenp

unk-

te u

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er

bis

zum

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uhe-

stan

dsal

ter

zuge

rech

ne-

ten

Ver

si-

cher

ungs

jah-

re.

Vol

ksre

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S

iehe

die

obi

ge

Dar

stel

lung

der

Le

istu

ngen

. Zu

satz

rent

e (lö

gbun

dnir

lífey

rissj

óðir)

: S

iehe

obe

n,

Def

initi

on.

Vol

ksre

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Nac

h de

m

Soz

ialh

ilfeg

eset

z kö

nnen

in

beso

nder

en S

ituat

ione

n od

er fa

lls d

er E

mpf

änge

r da

rauf

ang

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sen

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nebe

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r-sc

hied

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rt w

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n. B

eisp

iele

: H

aush

alts

zula

ge fü

r Alle

in-

steh

ende

von

bis

zu

ISK

16

.434

(EU

R 1

78) i

m M

o-na

t. S

onst

ige

Zula

gen

von

bis

zu

ISK

19.

990

(EU

R 2

17) i

m

Mon

at, i

n au

ßero

rden

tlich

en

Fälle

n IS

K 2

7.98

6 (E

UR

304

) pro

Mon

at.

Zula

gen

und

Bei

hilfe

n fü

r R

ehab

ilita

tion,

sie

he "R

eha-

bilit

atio

n“.

Zusa

tzre

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K

eine

son

stig

en L

eist

unge

n.

Vol

ksre

nte:

D

er v

olle

S

atz

belä

uft

sich

auf

40

/40

des

rech

ts g

e-na

nnte

n B

etra

gs.

Zusa

tzre

nte:

K

eine

ge-

setz

liche

H

öchs

trent

e.

Vol

ksre

nte:

3/4

0 vo

n de

m re

chts

ge

nann

ten

Be-

trag.

Zu

satz

rent

e:

Bei

ein

er B

ei-

trags

zeit

von

40

Jahr

en 5

6% d

es

mon

atlic

hen

Arb

eits

eink

om-

men

s.

Vol

ksre

nte:

Zu

lage

für

unte

rhal

tsbe

-re

chtig

te K

in-

der u

nter

18

Jahr

en: K

inde

r-re

nte

von

ISK

15

.076

(E

UR

164

) pro

K

ind

und

Mo-

nat.

Zusa

tzre

nte:

Zu

lage

für

unte

rhal

tsbe

-re

chtig

te K

in-

der v

on m

in-

dest

ens

ISK

6.

930

(EU

R 7

5)

pro

Kin

d pr

o M

onat

.

Vol

ksre

nte:

Nic

ht

anw

endb

ar. D

ie

Pau

scha

lbet

räge

ngen

vom

In

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itäts

grad

, de

r Woh

nsitz

dau-

er u

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em E

in-

kom

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ab.

Zu

satz

rent

e:

Kei

ne B

emes

-su

ngsg

renz

e.

Vol

ksre

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pro

porti

onal

zur

Dau

er d

es

Woh

nsitz

es in

Isla

nd b

ei e

inem

Min

imum

vo

n 3

Jahr

en u

nd e

iner

Obe

rgre

nze

von

40

Jahr

en. B

ei E

intri

tt de

r Inv

alid

ität v

erbl

ei-

bend

e Ja

hre

bis

zur V

olle

ndun

g de

s 67

. Le

bens

jahr

es w

erde

n zu

gere

chne

t. In

valid

itäts

rent

e en

tspr

eche

nd d

em G

rad

der A

rbei

tsun

fähi

gkei

t: In

valid

itäts

grad

von

min

dest

ens

75%

: V

olle

r Jah

resb

etra

g de

r Gru

ndre

nte

von

IS

K 2

39.8

80 (E

UR

2.6

02).

Übe

rste

igen

so

nstig

e Ja

hres

eink

ünfte

auß

er d

er Z

usat

z-re

nte

den

Bet

rag

von

ISK

1.3

20.7

09

(EU

R 1

4.32

6), w

ird d

ie R

ente

gek

ürzt

; die

R

ente

ent

fällt

bei

Ein

künf

ten

über

ISK

2.

280.

228

V

olle

r Jah

resb

etra

g de

r Ren

tenz

ulag

e vo

n IS

K 4

24.0

08 (E

UR

4.5

99).

Die

se Z

ulag

e w

ird g

ekür

zt, w

enn

das

Ein

kom

men

die

G

renz

e vo

n IS

K 4

29.4

27 (E

UR

4.6

58)

über

stei

gt, u

nd e

ntfä

llt b

ei E

inkü

nfte

n üb

er

ISK

1.3

71.6

67 (E

UR

14.

879)

. E

rgän

zend

e R

ente

nzul

age

von

ISK

18

3.08

4 (E

UR

1.9

86) i

m J

ahr;

redu

zier

ter

Bet

rag,

falls

and

ere

Ein

künf

te v

orha

nden

. D

ie Z

ulag

e en

tfällt

, sob

ald

die

Ein

künf

te

ISK

273

.260

(EU

R 2

.964

) übe

rste

igen

. D

ie v

orst

ehen

den

Sät

ze g

elte

n fü

r Alle

in-

steh

ende

. Ver

heira

tete

ode

r nic

ht v

erhe

ira-

tete

Paa

re e

rhal

ten

diffe

renz

ierte

Sät

ze.

Inva

liditä

tsgr

ad v

on 5

0% b

is 7

5%:

Vol

ler B

etra

g de

s In

valid

itäts

geld

es v

on

ISK

179

.904

(EU

R 1

.951

) im

Jah

r. Zu

satz

rent

e:

Die

Ren

te w

ird n

ach

den

Reg

eln

der e

in-

zeln

en R

ente

nfon

ds b

erec

hnet

. Allg

emei

n gi

lt, d

ass

die

Ren

te v

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rad

der A

rbei

ts-

unfä

higk

eit u

nd d

en e

rwor

bene

n R

ente

n-pu

nkte

n ab

häng

t, m

it Zu

rech

nung

szei

t bis

67

bei

Ent

richt

ung

von

Bei

träge

n fü

r min

-de

sten

s 3

der l

etzt

en 4

Jah

re u

nd 6

der

le

tzte

n 12

Mon

ate.

Page 85: Absicherung bei Erwerbsminderung - pag-consulting.com€¦ · Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ... 4.1 Rentenarten.....25 4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen

Abs

iche

rung

bei

Erw

erbs

min

deru

ng: L

aufe

nde

Gel

dlei

stun

gen

bei I

nval

iditä

t in

der E

urop

äisc

hen

Uni

on

7

Land

M

inde

st-

grad

der

E

rwer

bs-

unfä

hig-

keit

Bes

timm

en-

de F

akto

ren

für d

ie R

en-

tenh

öhe

Kum

ulat

ion

mit

Erw

erbs

ein-

kom

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Son

stig

e Le

istu

ngen

H

öchs

trent

e M

inde

stre

nte

Zula

gen

für

Ehe

partn

er u

nd

Kin

der

Ref

eren

zein

kom

-m

en o

der B

e-re

chnu

ngsg

rund

-la

ge

Ber

echn

ungs

met

hode

bzw

. Ren

tenf

orm

el

oder

Bet

räge

Italie

n In

valid

en-

geld

: 66%

In

valid

en-

rent

e:

100%

Ref

eren

z-ei

nkom

men

un

d A

nzah

l de

r Ver

si-

cher

ungs

jah-

re.

Bei

der

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wer

bsun

fähi

g-ke

itsre

nte

ist

kein

e K

umul

ie-

rung

mög

lich,

ei

ne te

ilwei

se

Kum

ulie

rung

ist

bei d

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i-tä

tsbe

ihilf

e m

öglic

h.

Em

pfän

ger e

iner

Erw

erbs

-un

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gkei

tsre

nte,

die

zur

Fo

rtbew

egun

g au

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e ei

ner d

ritte

n P

erso

n an

ge-

wie

sen

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ode

r die

für d

ie

alltä

glic

hen

Ver

richt

unge

n st

ändi

ger H

ilfe

bedü

rfen,

ha

ben

Ans

pruc

h au

f ein

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onat

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Pfle

gebe

ihilf

e.

Kei

ne

Höc

hstre

nte.

E

rwer

bsun

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g-ke

itsre

nte:

D

ie R

ente

bis

zur

H

öhe

der M

in-

dest

rent

e (p

ensi

-on

e m

inim

a) v

on

EU

R 5

.104

,97

im

Jahr

erg

änzt

, w

enn

sich

am

1.1

. ei

nes

jede

n Ja

h-re

s da

s st

euer

-pf

licht

ige

Jah-

rese

inko

mm

en

auf w

enig

er a

ls

den

zwei

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en

Bet

rag

der S

ozia

l-re

nte

(ass

egno

so

cial

e), a

lso

auf

wen

iger

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Neu

es S

yste

m:

Die

Ref

orm

sie

ht

kein

e M

inde

stre

n-te

meh

r vor

.

Sie

he T

abel

le

IX "F

amili

en-

leis

tung

en".

Ref

eren

zein

kom

-m

en ("

E")

: fü

r Per

sone

n m

it 15

Bes

chäf

ti-gu

ngsj

ahre

n vo

r de

m 3

1.12

.92:

D

urch

schn

ittse

in-

kom

men

(mit

Obe

rgre

nze)

der

le

tzte

n 5

Jahr

e;

für P

erso

nen

mit

wen

iger

als

15

Bes

chäf

tigun

gs-

jahr

en v

or d

em

31.1

2.19

92:

Dur

chsc

hnitt

sein

-ko

mm

en (m

it O

berg

renz

e)

wäh

rend

ein

es

varia

blen

Zei

t-ra

ums

zwis

chen

de

n le

tzte

n 5

und

10 J

ahre

n;

für P

erso

nen,

die

er

stm

als

ab d

em

1.1.

1996

bes

chäf

-tig

t war

en, e

rfolg

t di

e B

erec

hnun

g au

f Bas

is a

ller

wäh

rend

des

A

rbei

tsle

bens

en

trich

tete

n B

eiträ

ge.

Ber

ufsu

nfäh

igke

itsre

nte:

E

inko

mm

en b

is z

ur B

emes

sung

sgre

nze

von

EU

R 3

6.09

3: 2

% x

n x

E

Ein

kom

men

stei

l von

100

% -

133%

der

G

renz

e, d

.h. E

UR

48.

003,

69:

1,6%

x n

x E

E

inko

mm

enst

eil v

on 1

33%

- 16

6% d

er

Gre

nze:

bis

EU

R 5

9.91

4,38

: 1,3

5% x

n x

E

Ein

kom

men

stei

l von

166

% -

190%

der

G

renz

e: b

is E

UR

68.

576,

70:

1,1%

x n

x E

E

inko

mm

en ü

ber E

UR

68.

576,

70: 0

,9%

x n

x

E.

n =

Anz

ahl d

er V

ersi

cher

ungs

jahr

e

(max

. 40)

E

= R

efer

enze

inko

mm

en (s

iehe

link

s).

Erw

erbs

unfä

higk

eits

rent

e:

Gle

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For

mel

. N

eues

Sys

tem

: Fü

r jed

es B

eitra

gsja

hr w

erde

n B

eiträ

ge fü

r 33

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er E

inkü

nfte

ang

erec

hnet

. Der

Bei

-tra

g w

ird jä

hrlic

h en

tspr

eche

nd d

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urch

-sc

hnitt

liche

n S

teig

erun

g de

s B

IP w

ähre

nd

der l

etzt

en 5

Jah

re d

ynam

isie

rt. D

er R

en-

tenb

etra

g er

gibt

sic

h au

s de

r Mul

tiplik

atio

n de

r Bei

träge

mit

eine

m v

om A

lter (

min

des-

tens

57,

höc

hste

ns 6

5 Ja

hre)

abh

änge

nden

K

oeffi

zien

ten.

Für

Per

sone

n un

ter 5

7 Ja

h-re

n gi

lt de

r Min

dest

koef

fizie

nt. F

erne

r gib

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Zus

chlä

ge fü

r die

Ren

te a

ufgr

und

voll-

stän

dige

r Erw

erbs

unfä

higk

eit.

Page 86: Absicherung bei Erwerbsminderung - pag-consulting.com€¦ · Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ... 4.1 Rentenarten.....25 4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen

Abs

iche

rung

bei

Erw

erbs

min

deru

ng: L

aufe

nde

Gel

dlei

stun

gen

bei I

nval

iditä

t in

der E

urop

äisc

hen

Uni

on

8

Land

M

inde

st-

grad

der

E

rwer

bs-

unfä

hig-

keit

Bes

timm

en-

de F

akto

ren

für d

ie R

en-

tenh

öhe

Kum

ulat

ion

mit

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ein-

kom

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Son

stig

e Le

istu

ngen

H

öchs

trent

e M

inde

stre

nte

Zula

gen

für

Ehe

partn

er u

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Kin

der

Ref

eren

zein

kom

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der B

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chnu

ngsg

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-la

ge

Ber

echn

ungs

met

hode

bzw

. Ren

tenf

orm

el

oder

Bet

räge

Liec

h-te

nste

in

1. S

äule

: 40

% fü

r V

ierte

ls-

rent

e,

50%

für

halb

e R

ente

, 66

2/3%

r gan

ze

Ren

te.

2. S

äule

: K

ein

Min

dest

-gr

ad

erfo

rder

-lic

h.

1. S

äule

: D

ie H

öhe

der R

ente

be

rech

net

sich

nac

h zw

ei F

akto

-re

n, n

ämlic

h 1)

nac

h de

r B

eitra

gs-

daue

r (zu

r B

estim

mun

g de

r Ren

ten-

skal

a) u

nd 2

) na

ch d

em

sog.

"maß

-ge

bend

en

durc

hsch

nitt-

liche

n Ja

h-re

sein

kom

-m

en" (

zur

Bes

timm

ung

der R

ente

n-hö

he in

ner-

halb

der

an

wen

dba-

ren

Ren

ten-

skal

a).

2. S

äule

: H

öhe

des

anre

chen

ba-

ren

Lohn

es.

1. S

äule

: E

ine

Kum

ulie

-ru

ng d

er R

ente

m

it A

rbei

tsei

n-ko

mm

en is

t m

öglic

h, s

olan

-ge

die

ses

Inva

liden

ein-

kom

men

den

In

valid

itäts

grad

ni

cht u

nter

66

2/3%

bzw

. 50

% b

zw. 4

0%

hera

bsin

ken

läss

t. 2.

Säu

le:

Ein

e K

umul

ie-

rung

ist m

ög-

lich.

Ein

er-

wer

bstä

tiger

, te

ilinv

alid

er

Arb

eitn

ehm

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gilt

sein

em

Bes

chäf

ti-gu

ngsg

rad

ents

prec

hend

al

s Te

ilbe-

schä

ftigt

er.

Ges

etz

über

die

Inva

liden

-ve

rsic

heru

ng (L

GB

l. 19

60

Nr.

5) fü

r Hilf

smitt

el (R

oll-

stüh

le e

tc.).

G

eset

z üb

er E

rgän

zung

s-le

istu

ngen

zur

Alte

rs-,

Hin

-te

rlass

enen

- und

Inva

liden

-ve

rsic

heru

ng (L

GB

l. 19

65

Nr.

46) f

ür

Hilf

lose

nent

schä

digu

ngen

be

i Hilf

sbed

ürfti

gkei

t (st

eu-

erfin

anzi

ert,

woh

nsitz

ge-

bund

en) u

nd

Erg

änzu

ngsl

eist

unge

n be

i w

irtsc

haftl

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r Bed

ürfti

gkei

t (s

teue

rfina

nzie

rt, w

ohns

itz-

gebu

nden

e, e

inko

mm

ens-

un

d ve

rmög

ensa

bhän

gig)

. G

eset

z üb

er d

ie G

ewäh

rung

vo

n B

linde

nbei

hilfe

n (L

GB

l. 19

71 N

r. 7)

für B

linde

nbei

-hi

lfen

bei g

anze

r ode

r tei

l-w

eise

r Blin

dhei

t (st

euer

fi-na

nzie

rt, w

ohns

itzge

bun-

den)

.

1. S

äule

: S

tam

mre

nte

von

CH

F 2.

060

(EU

R 1

.389

) pr

o M

onat

(1

3 x

im

Jahr

) bei

cken

lose

r B

eitra

gs-

daue

r. 2.

Säu

le:

Es

gibt

kei

ne

Höc

hstre

nte,

da

ledi

glic

h di

e M

inde

st-

leis

tung

en

fest

gele

gt

sind

.

Kei

ne g

eset

zlic

he

Min

dest

rent

e (e

s gi

bt s

teue

rfina

n-zi

erte

, woh

nsitz

-ge

bund

ene

ein-

kom

men

s- u

nd

verm

ögen

sab-

häng

ige

Erg

än-

zung

slei

stun

gen)

. 1.

Säu

le:

Sta

mm

rent

e vo

n C

HF

1.03

0 (E

UR

694

) pro

M

onat

(13

x im

Ja

hr) b

ei lü

cken

-lo

ser B

eitra

gs-

daue

r. 2.

Säu

le:

Inva

liden

rent

e vo

n jä

hrlic

h 30

%

des

anre

chen

ba-

ren

Lohn

es;

Kin

derr

ente

n vo

n jä

hrlic

h 6%

des

an

rech

enba

ren

Lohn

es. D

iese

A

nsät

ze g

elte

n be

i Vol

linva

liditä

t.

1. S

äule

: E

hepa

rtner

: ke

ine

Zula

ge.

Kin

der:

50%

de

r Sta

mm

ren-

te.

2. S

äule

: E

hepa

rtner

: ke

ine

Zula

ge

Kin

der:

Kin

der-

rent

e vo

n jä

hrlic

h 6%

des

an

rech

enba

ren

Lohn

es d

es

Ver

sich

erte

n.

Die

ser A

nsat

z gi

lt be

i Vol

lin-

valid

ität.

Bei

Te

ilinv

alid

ität

kann

er d

em

Inva

liditä

tsgr

ad

ents

prec

hend

ni

edrig

er fe

st-

gese

tzt w

er-

den.

1. S

äule

: E

rwer

bsei

nkom

-m

en d

er g

esam

-te

n V

ersi

che-

rung

skar

riere

; N

icht

erw

erbs

täti-

genb

eiträ

ge;

Erz

iehu

ngsg

ut-

schr

iften

(fik

tive

Ein

kom

men

); B

etre

uung

sgut

-sc

hrift

en (f

iktiv

e E

inko

mm

en).

Spl

ittin

g be

i Ehe

-ga

tten.

B

ei E

intri

tt de

r In

valid

ität v

or d

em

45. L

eben

sjah

r w

ird d

as m

aßge

-be

nde

durc

h-sc

hnitt

liche

Jah

-re

sein

kom

men

du

rch

eine

n so

g.

"Kar

riere

zu-

schl

ag“ a

ufge

wer

-te

t. 2.

Säu

le:

Der

für d

ie V

ersi

-ch

erun

g an

re-

chen

bare

Loh

n en

tspr

icht

dem

m

aßge

bend

en

Lohn

abz

üglic

h ei

nes

Frei

betra

-ge

s vo

n C

HF

12.3

60

(EU

R 8

.333

).

1. S

äule

: D

ie B

eitra

gsda

uer b

estim

mt d

ie a

nwen

dba-

re R

ente

nska

la; i

nner

halb

der

Ren

tens

kala

va

riier

t der

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tenb

etra

g zw

isch

en d

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Höc

hstb

etra

g fü

r die

se R

ente

nska

la u

nd

dem

Min

dest

betra

g fü

r die

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la,

abhä

ngig

vom

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nden

dur

chsc

hnitt

-lic

hen

Jahr

esei

nkom

men

(wel

ches

sic

h au

s ve

rsch

iede

nen

wei

tere

n Fa

ktor

en z

usam

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ense

tzt:

Bei

träge

, Erz

iehu

ngsg

utsc

hrift

en,

Bei

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des

Ehe

gatte

n us

w.).

B

ei v

olls

tänd

iger

Bei

trags

daue

r (w

enn

zwis

chen

dem

20.

Leb

ensj

ahr u

nd d

em

Ver

sich

erun

gsfa

ll lü

cken

los

Bei

träge

ent

-ric

htet

wur

den)

bes

teht

Ans

pruc

h au

f Vol

l-re

nte

(Ren

tens

kala

43)

: Höc

hstre

nte

CH

F 2.

060

(EU

R 1

.389

) pro

Mon

at u

nd M

inde

st-

rent

e C

HF

1.03

0 (E

UR

694

). D

ie R

ente

wird

13-

mal

jähr

lich

ausg

eric

htet

(2

-mal

im D

ezem

ber,

sog.

Wei

hnac

hts-

geld

). 2.

Säu

le:

Die

Inva

liditä

tsle

istu

ng is

t von

der

Lei

s-tu

ngss

eite

her

def

inie

rt, d

.h. d

ie L

eist

ung

wird

als

Min

dest

proz

ents

atz

des

anre

chen

-ba

ren

Lohn

es fe

stge

setz

t. In

valid

enre

nte

(bei

Vol

linva

liditä

t): 3

0% d

es

anre

chen

bare

n Lo

hnes

. Bei

Tei

linva

liditä

t ka

nn d

ie R

ente

dem

Inva

liditä

tsgr

ad e

nt-

spre

chen

d ni

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00%

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00/1

08 x

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. 100

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00%

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00/1

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% v

. 100

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L 45

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: 35,

00%

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: 42,

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L 65

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: 50,

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und

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olle

ndun

g de

s 18

. Le-

bens

jahr

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bzw

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olle

ndun

g de

s 27

. Leb

ensj

ah-

res

bei S

tudi

um

oder

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g;

kein

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rslim

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die

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auch

er-

prei

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valid

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Page 93: Absicherung bei Erwerbsminderung - pag-consulting.com€¦ · Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ... 4.1 Rentenarten.....25 4.2 Entwicklungen bei den Diagnosen

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