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Aktien-ETFs
iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermgen
Verkaufsprospekt einschlielich Anlagebedingungen und Satzung
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft:
BlackRock Asset Management Deutschland AG
Dezember 2018
2
iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermgen
Verkaufsprospekt einschlielich Satzung und Anlagebe-dingungen
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft: BlackRock Asset Management Deutschland AG
Teilgesellschaftsvermgen:
iShares STOXX Global Select
Dividend 100 UCITS ETF (DE)
WKN: A0F5UH
iShares STOXX Europe 600
Automobiles & Parts UCITS ETF (DE)
WKN: A0Q4R2
iShares STOXX Europe 600 Banks
UCITS ETF (DE)
WKN: A0F5UJ
iShares STOXX Europe 600 Basic
Resources UCITS ETF (DE)
WKN: A0F5UK
iShares STOXX Europe 600
Chemicals UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08E
iShares STOXX Europe 600
Construction & Materials UCITS ETF
(DE)
WKN: A0H08F
iShares STOXX Europe 600 Financial
Services UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08G
iShares STOXX Europe 600 Food &
Beverage UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08H
iShares STOXX Europe 600 Health
Care UCITS ETF (DE)
WKN: A0Q4R3
iShares STOXX Europe 600
Industrial Goods & Services UCITS
ETF (DE)
WKN: A0H08J
iShares STOXX Europe 600
Insurance UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08K
iShares STOXX Europe 600 Media
UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08L
iShares STOXX Europe 600 Oil & Gas
UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08M
iShares STOXX Europe 600 Personal
& Household Goods UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08N
iShares STOXX Europe 600 Real
Estate UCITS ETF (DE)
WKN: A0Q4R4
iShares STOXX Europe 600 Retail
UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08P
iShares STOXX Europe 600
Technology UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08Q
iShares STOXX Europe 600
Telecommunications UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08R
iShares STOXX Europe 600 Travel &
Leisure UCITS ETF (DE)
WKN: A0H08S
iShares STOXX Europe 600 Utilities
UCITS ETF (DE)
WKN: A0Q4R0
iShares MSCI Brazil UCITS ETF (DE)
WKN : A0Q4R8
3
Angaben zur externen Kapitalver-
waltungsgesellschaft
Verwaltungsgesellschaft
BlackRock Asset Management
Deutschland AG
Lenbachplatz 1
80333 Mnchen
Deutschland
Tel: +49 (0) 89 42729 5858
Fax: +49 (0) 89 42729 5958
www.iShares.de
AG Mnchen, HRB 134 527
Haftendes Eigenkapital
am 31.12.2017: 34,4 Mio. Euro
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital
am 31.12.2017: 5 Mio. Euro
Aufsichtsrat
- Stephen Cohen,
Head of EMEA iShares
- Stacey Mullin
Chief Operating Officer (COO) EMEA
- Friedrich Merz,
Rechtsanwalt
Gesetzliche Vertreter
Dirk Schmitz
Frankfurt am Main
Alexander Mertz
Mnchen
Harald Klug
Mnchen
Peter Scharl
Mnchen
Gesellschafter der BlackRock Asset
Management Deutschland AG
BlackRock Investment Management (UK)
Limited
12 Throgmorton Avenue
London EC2N 2DL
United Kingdom
4
Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINER TEIL 9
1. Grundlagen 9 1.1 Verkaufsunterlagen und
Offenlegung von
Informationen 9 1.2 Satzung und
Anlagebedingungen sowie
deren nderungen 9
2. Investmentaktiengesell-schaft 9
2.1 Firma, Rechtsform und Sitz 9 2.2 Vorstand, Aufsichtsrat 9 2.3 Gesellschaftskapital 10
3. Verwaltungsgesellschaft 10
4. Verwahrstelle 11 4.1 Allgemeines 11 4.2 Firma, Rechtsform, Sitz und
Hauptttigkeit der
Verwahrstelle 11 4.3 Unterverwahrung 11 4.4 Haftung der Verwahrstelle 12 4.5 Zustzliche Informationen 12
5. Teilgesellschaftsvermgen und Aktienklassen 12
5.1 Teilgesellschaftsvermgen 12 5.2 Faire Behandlung der
Aktionre und Aktienklassen 12
6. Anlageziele, Anlagegrund-stze und -grenzen 13
6.1 Wertpapiere 13 6.2 Geldmarktinstrumente 14 6.3 Bankguthaben 15 6.4 Derivate 15 6.5 Sonstige Anlageinstrumente 17 6.6 Investmentanteile 17 6.7 Emittenten- und
Anlagegrenzen 18
7. Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschfte 19
7.1 Wertpapier-Darlehensgeschfte 19
7.2 Pensionsgeschfte 19
8. Sicherheitenstrategie 20 8.1 Arten der zulssigen
Sicherheiten 20 8.2 Umfang der Besicherung 20
8.3 Strategie fr Abschlge der Bewertung (Haircut-Strategie) 20
8.4 Anlage von Barsicherheiten 21 8.5 Verwahrung von Wertpapieren
als Sicherheit 21
9. Leverage 21
10. Kreditaufnahme 21
11. Bewertung 21 11.1 Allgemeine Regeln fr die
Vermgensbewertung 21 11.2 Besondere Bewertungsregeln
fr einzelne
Vermgensgegenstnde 21
12. Risikohinweise 22 12.1 Allgemeine Risiken einer
Fondsanlage 22 12.2 Risiko der negativen
Wertentwicklung (Marktrisiko) 25 12.3 Risiken der eingeschrnkten
oder erhhten Liquiditt des
Fonds (Liquidittsrisiko) 28 12.4 Kontrahentenrisiken inklusive
Kredit- und Forderungsrisiko 28 12.5 Operationelle und sonstige
Risiken des Fonds 29
13. Aktien 30 13.1 Unternehmens- und
Anlageaktien 30 13.2 Ausgabe von Aktien 31 13.3 Rcknahme von Aktien 31 13.4 Aussetzung der
Aktienrcknahme 31 13.5 Abrechnung bei Aktienausgabe
und rcknahme 31
14. Liquidittsmanagement 31
15. Brsen und Mrkte 32 15.1 Allgemeines 32 15.2 Die Funktion des Designated
Sponsors 32 15.3 Die Risiken des Brsenhandels 32 15.4 Die Ausgabe und Rcknahme
von Aktien ber die Brse 32
16. Portfoliotransparenzstrate-gie und indikativer Net
Asset Value 33 16.1 Portfoliotransparenzstrategie 33 16.2 Indikativer Net Asset Value 33
5
17. Ausgabe- und Rcknahmepreise und
Kosten 34 17.1 Ausgabe- und
Rcknahmepreises 34 17.2 Aussetzung der Errechnung
des Ausgabe- und
Rcknahmepreises 34 17.3 Ausgabeaufschlag 34 17.4 Rcknahmeabschlag 34 17.5 Verffentlichung der Ausgabe-
und Rcknahmepreise 34 17.6 Kosten bei Ausgabe und
Rcknahme der Aktien 34
18. Verwaltungs- und sonstige Kosten 35
18.1 Kostenpauschale 35 18.2 Sonstige Aufwendungen 35 18.3 Gemeinkosten 35 18.4 Zusammensetzung der Total
Expense Ratio 35 18.5 Abweichender Kostenausweis
durch Dritte 36 18.6 Vergtungspolitik 36
19. Besonderheiten beim Erwerb von
Zielfondsanteilen 36
20. Regeln fr die Ermittlung und Verwendung der
Ertrge 36
21. Geschftsjahr und Ertragsverwendung 37
21.1 Geschftsjahr 37 21.2 Thesaurierung 37 21.3 Ausschttung 37
22. Auflsung und bertragung der
Investmentaktiengesellsch
aft oder eines
Teilgesellschaftsvermgens 37 22.1 Auflsung der
Investmentaktiengesellschaft 37 22.2 Auflsung eines
Teilgesellschaftsvermgens 37 22.3 bertragung aller
Vermgensgegenstnde eines
Teilgesellschaftsvermgens 38 22.4 bertragung der
Investmentaktiengesellschaft 38
23. Kurzangaben ber fr die Anleger bedeutsame
Steuervorschriften 39
23.1 Anteile im Privatvermgen (Steuerinlnder) 39
23.2 Anteile im Betriebsvermgen (Steuerinlnder) 41
23.3 Steuerauslnder 44 23.4 Solidarittszuschlag 44 23.5 Kirchensteuer 44 23.6 Auslndische Quellensteuer 44 23.7 Folgen der Verschmelzung von
Investmentvermgen 44 23.8 Automatischer Informations-
austausch in Steuersachen 44 23.9 FATCA und andere grenzber-
schreitende Meldesysteme 45 23.10 Hinweis 45
24. Auslagerung 45
25. Jahresabschluss/ Halbjah-resbericht/Abschlussprfer 46
26. Zahlungen an die Aktionre / Verbreitung der Berichte
und sonstige Informationen 46
27. Teilgesellschaftsvermgen der Investmentaktienge-
sellschaft, die von der
Verwaltungsgesellschaft
verwaltet werden 46
28. Belehrung ber das Recht des Kufers zum Widerruf
nach 305 KAGB
(Haustrgeschfte) 46
29. Interessenskonflikte 46
II. BESONDERER TEIL 50
1. iShares STOXX Global Select Dividend 100 UCITS
ETF (DE) 50
2. iShares STOXX Europe 600 Automobiles & Parts UCITS
ETF (DE) 55
3. iShares STOXX Europe 600 Banks UCITS ETF (DE) 60
4. iShares STOXX Europe 600 Basic Resources UCITS ETF
(DE) 65
5. iShares STOXX Europe 600 Chemicals UCITS ETF (DE) 70
6
6. iShares STOXX Europe 600 Construction & Materials
UCITS ETF (DE) 75
7. iShares STOXX Europe 600 Financial Services UCITS
ETF (DE) 80
8. iShares STOXX Europe 600 Food & Beverage UCITS ETF
(DE) 85
9. iShares STOXX Europe 600 Health Care UCITS ETF (DE) 90
10. iShares STOXX Europe 600 Industrial Goods & Services
UCITS ETF (DE) 95
11. iShares STOXX Europe 600 Insurance UCITS ETF (DE) 100
12. iShares STOXX Europe 600 Media UCITS ETF (DE) 105
13. iShares STOXX Europe 600 Oil & Gas UCITS ETF (DE) 110
14. iShares STOXX Europe 600 Personal & Household
Goods UCITS ETF (DE) 115
15. iShares STOXX Europe 600 Real Estate UCITS ETF (DE) 120
16. iShares STOXX Europe 600 Retail UCITS ETF (DE) 125
17. iShares STOXX Europe 600 Technology UCITS ETF (DE) 130
18. iShares STOXX Europe 600 Telecommunications UCITS
ETF (DE) 135
19. iShares STOXX Europe 600 Travel & Leisure UCITS ETF
(DE) 140
20. iShares STOXX Europe 600 Utilities UCITS ETF (DE) 145
21. iShares MSCI Brazil UCITS ETF (DE) 150
III. ANLAGEBEDINGUNGEN 156
IV. SATZUNG 344
7
Der Kauf und Verkauf von Aktien der iShares
(DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teil-
gesellschaftsvermgen (Gesellschaft) er-
folgt auf der Basis des Verkaufsprospekts, der
Satzung sowie den Anlagebedingungen fr
das jeweilige Teilgesellschaftsvermgen in
der jeweils gltigen Fassung.
Die Satzung der Gesellschaft sowie die Anla-
gebedingungen der in diesem Verkaufspros-
pekt beschriebenen Teilgesellschaftsverm-
gen sind im Anschluss an diesen Verkaufs-
prospekt abgedruckt.
Dieser Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich
vorgeschriebene Verkaufsunterlage und ist
dem am Erwerb eines Fondsanteils Interes-
sierten zusammen mit dem letzten verffent-
lichten Jahresabschluss sowie dem gegebe-
nenfalls nach dem Jahresabschluss verffent-
lichten Halbjahresbericht auf Verlangen kos-
tenlos zur Verfgung zu stellen. Daneben sind
ihm die wesentlichen Anlegerinformationen
des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens
rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur
Verfgung zu stellen.
Von diesem Verkaufsprospekt abweichende
Ausknfte oder Erklrungen drfen nicht ab-
gegeben werden. Jeder Kauf von Aktien auf
der Basis von Ausknften oder Erklrungen,
welche nicht in diesem Verkaufsprospekt
bzw. in den wesentlichen Anlegerinformatio-
nen enthalten sind, erfolgt ausschlielich auf
Risiko des Kufers. Dieser Verkaufsprospekt
wird ergnzt durch den jeweils letzten Jah-
resabschluss und dem gegebenenfalls nach
dem Jahresabschluss verffentlichten Halb-
jahresbericht.
Smtliche Verffentlichungen und Werbeschriften
sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit ei-
ner deutschen bersetzung zu versehen. Die Ge-
sellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation
mit ihren Aktionren in deutscher Sprache fhren.
Das Rechtsverhltnis zwischen der Gesellschaft und
dem Anleger sowie die vorvertraglichen Beziehun-
gen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz
der Gesellschaft ist Gerichtsstand fr Klagen des
Anlegers gegen die Gesellschaft. Anleger, die Ver-
braucher sind (siehe die folgende Definition) und in
einem anderen EU-Staat wohnen, knnen auch vor
einem zustndigen Gericht an ihrem Wohnsitz
Klage erheben. Die Vollstreckung von gerichtlichen
Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung,
ggf. dem Gesetz ber die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzord-
nung. Da die Gesellschaft inlndischem Recht un-
terliegt, bedarf es keiner Anerkennung inlndischer
Urteile vor deren Vollstreckung.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte knnen Anleger den
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-
schreiten oder, soweit ein solches zur Verfgung
steht, auch ein Verfahren fr alternative Streitbei-
legung anstrengen.
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streit-
beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten knnen
Verbraucher die Ombudsstelle fr Investment-
fonds des BVI Bundesverband Investment und
Asset Management e.V. als zustndige Verbrau-
cherschlichtungsstelle anrufen. Die BlackRock Asset
Management Deutschland AG nimmt mit ihren
Fonds an Streitbeilegungsverfahren vor dieser
Schlichtungsstelle teil.
Die Kontaktdaten der Ombudsstelle fr Invest-
mentfonds lauten:
Bro der Ombudsstelle
BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefon: (030) 6449046-0
Telefax: (030) 6449046-29
E-Mail: info@ombudsstelle-
investmentfonds.de
www.ombudsstelle-investmentfonds.de
Verbraucher sind natrliche Personen, die in den
Fonds zu einem Zweck investieren, der berwie-
gend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb-
stndigen beruflichen Ttigkeit zugerechnet werden
kann, die also zu Privatzwecken handeln.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des Brgerli-
chen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzvertrge
ber Finanzdienstleistungen knnen sich die Betei-
ligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen
Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frankfurt,
Tel.: 069/2388-1907 oder -1906, Fax: 069/2388-
1919, [email protected] wenden.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufver-
trgen oder Dienstleistungsvertrgen, die auf elek-
tronischem Wege zustande gekommen sind, kn-
nen sich Verbraucher auch an die Online-Streit-
beilegungsplattform der EU wenden
(www.ec.europa.eu/consumers/odr). Als Kontakt-
adresse der Gesellschaft kann dabei folgende E-
Mail angegeben werden: [email protected]. Die
Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle,
sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kon-
takt zu einer zustndigen nationalen Schlichtungs-
stelle.
Die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
berhrt nicht das Recht, die Gerichte anzurufen.
Der in deutscher Sprache erstellte Verkaufspros-
pekt wurde in eine oder mehrere Sprachen ber-
setzt. Rechtlich bindend ist allein die deutsche
Fassung.
Soweit nicht im Einzelfall etwas anders geregelt ist,
entsprechen smtliche Begriffe, die in diesem Ver-
kaufsprospekt verwendet werden, denen des Kapi-
talanlagegesetzbuchs (KAGB).
Beschrnkungen der Ausgabe von Aktien:
Die Verbreitung der in diesem Verkaufsprospekt
enthaltenen Informationen und das Angebot von in
diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Aktien im
Rahmen eines ffentlichen Vertriebs sind nur in
solchen Lndern zulssig, in denen eine Vertriebs-
zulassung besteht.
Insbesondere sind die Aktien nicht fr den Vertrieb
in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an
US-Brger bestimmt. Die Gesellschaft und/oder die
in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Teilge-
sellschaftsvermgen sind und werden nicht gem
dem United States Investment Company Act von
1940 in seiner gltigen Fassung registriert. Die
http://www.ombudsstelle-investmentfonds.de/http://www.ec.europa.eu/consumers/odr8
Aktien der Teilgesellschaftsvermgen sind und wer-
den nicht gem dem United States Securities Act
von 1933 in seiner gltigen Fassung oder nach den
Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Ver-
einigten Staaten von Amerika registriert. Aktien
der Teilgesellschaftsvermgen drfen weder in den
Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder auf
deren Rechnung angeboten oder verkauft werden.
Am Erwerb von Aktien Interessierte mssen ggf.
darlegen, dass sie keine US-Person sind und Aktien
weder im Auftrag von US-Personen erwerben noch
an US-Personen weiterveruern. Zu den US-Per-
sonen zhlen natrliche Personen, wenn sie ihren
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben. US-
Personen knnen auch Personen- oder Kapitalge-
sellschaften sein, wenn sie etwa gem den Geset-
zen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territo-
riums oder einer US-Besitzung gegrndet werden.
9
I. Allgemeiner Teil
Die Regelungen des Allgemeinen Teils dieses Ver-
kaufsprospekts gelten fr alle in diesem Verkaufs-
prospekt behandelten Teilgesellschaftsvermgen.
Sofern fr ein Teilgesellschaftsvermgen hiervon
abweichende Regelungen gelten, werden diese im
Besonderen Teil dieses Verkaufsprospekts aufge-
fhrt.
1. Grundlagen
Ausschlielicher Gegenstand des Unternehmens
der iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft
mit Teilgesellschaftsvermgen (Investmentakti-
engesellschaft) ist die Anlage und Verwaltung
eigener Mittel nach einer festen Anlagestrategie
und dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-
meinschaftlichen Kapitalanlage nach Magabe der
162 bis 213 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
sowie der jeweils geltenden Anlagebedingungen
zum Nutzen der Aktionre.
In welche Vermgensgegenstnde die Investment-
aktiengesellschaft ihre Mittel anlegen darf und wel-
che Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, er-
gibt sich aus dem KAGB, der Satzung, die unter
anderem das Rechtsverhltnis zwischen den Aktio-
nren und der Investmentaktiengesellschaft regelt,
dem Investmentsteuergesetz (InvStG) und den
Anlagebedingungen fr das jeweilige Teilgesell-
schaftsvermgen. Die Satzung und die Anlagebe-
dingungen einer Investmentaktiengesellschaft un-
terliegen der Genehmigungspflicht durch die Bun-
desanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin).
1.1 Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerin-
formationen fr die jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgen, die Satzung, die Anlagebedingungen fr
die jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen sowie die
aktuellen Jahresabschlsse und Halbjahresberichte
sind kostenlos bei der Investmentaktiengesellschaft
und der Verwaltungsgesellschaft erhltlich.
Informationen ber die Anlagegrenzen des Risiko-
managements des jeweiligen Teilgesellschaftsver-
mgens, die Risikomanagementmethoden und die
jngsten Entwicklungen bei den Risiken und Rendi-
ten der wichtigsten Kategorien von Vermgensge-
genstnden des jeweiligen Teilgesellschaftsverm-
gens sind in elektronischer oder schriftlicher Form
bei der Investmentaktiengesellschaft und der Ver-
waltungsgesellschaft erhltlich.
Darber hinaus sind weitere Informationen ber
die Zusammensetzung der Teilgesellschaftsverm-
gen oder deren Wertentwicklung auf der Webseite
der Gesellschaft unter www.ishares.com einsehbar.
1.2 Satzung und Anlagebedingungen so-wie deren nderungen
Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft
sowie die Anlagebedingungen der in diesem Ver-
kaufsprospekt beschriebenen Teilgesellschaftsver-
mgen sind im Anschluss an diesen Verkaufspros-
pekt abgedruckt.
Die Satzung kann durch einen Beschluss der
Hauptversammlung der Investmentaktiengesell-
schaft gendert werden. nderungen der Satzung
bedrfen der Genehmigung durch die BaFin. Die
vorgesehenen nderungen werden im Bundesan-
zeiger und darber hinaus auf der Internetseite
www.iShares.de bekannt gemacht.
Daneben kann die Investmentaktiengesellschaft die
Anlagebedingungen der Teilgesellschaftsvermgen
ndern. nderungen der Anlagebedingungen be-
drfen ebenfalls der Genehmigung durch die BaFin.
Die vorgesehenen nderungen werden im Bundes-
anzeiger und darber hinaus auf der Internetseite
www.iShares.de bekannt gemacht.Wenn die nde-
rungen Vergtungen und Aufwandserstattungen,
die aus dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen
entnommen werden drfen, oder die Anlagegrund-
stze des Teilgesellschaftsvermgens oder wesent-
liche Aktionrsrechte betreffen, werden die Aktio-
nre auerdem ber ihre depotfhrenden Stellen
mittels eines sogenannten dauerhaften Datentr-
gers (z.B. in Papierform oder in elektronischer
Form) informiert. Diese Information umfasst die
wesentlichen Inhalte der geplanten nderungen,
ihre Hintergrnde, die Rechte der Aktionre in
Zusammenhang mit der nderung sowie einen
Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen
erlangt werden knnen.
nderungen der Satzung und der Anlagebedingun-
gen treten frhestens am Tag nach ihrer Bekannt-
machung im Bundesanzeiger in Kraft. nderungen
von Regelungen ber die Vergtungen und Auf-
wendungserstattungen treten frhestens drei Mo-
nate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei-
ger in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin
ein frherer Zeitpunkt bestimmt wurde. nderun-
gen der bisherigen Anlagegrundstze treten eben-
falls frhestens drei Monate nach Bekanntmachung
im Bundesanzeiger in Kraft und sind nur unter der
Bedingung zulssig, dass die Investmentaktienge-
sellschaft den Aktionren anbietet, ihre Aktien
gegen Aktien an anderen Investmentvermgen mit
vergleichbaren Anlagegrundstzen kostenlos umzu-
tauschen, sofern ein derartiges Investmentverm-
gen von der Investmentaktiengesellschaft oder
einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern
verwaltet wird, oder ihnen anbietet, ihre Aktien
ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der
nderungen zurckzunehmen.
2. Investmentaktiengesellschaft
2.1 Firma, Rechtsform und Sitz
Die iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft
mit Teilgesellschaftsvermgen, gefhrt beim Han-
delsregister des Amtsgerichts Mnchen unter HRB
176 566, ist ein Investmentvermgen in Form
einer einer extern verwalteten Investmentaktien-
gesellschaft mit vernderlichem Kapital im Sinne
des 108 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Ab-
satz 13 KAGB. Sie ist in Form einer Umbrella-
Konstruktion ausgestaltet.
Die Investmentaktiengesellschaft hat ihren Sitz in
Mnchen, Lenbachplatz 1, 80333 Mnchen.
2.2 Vorstand, Aufsichtsrat
Der Vorstand der Investmentaktiengesellschaft
wird gefhrt von:
Dirk Schmitz, geb. 1971, BlackRock Managing
Director, Vorsitzender des Vorstands der Black-
http://www.ishares.com/10
Rock Asset Management Deutschland AG, Vor-
sitzender des Vorstands der iShares (DE) I In-
vestmentaktiengesellschaft mit Teilgesell-
schaftsvermgen, zuvor Leiter Global Markets
fr Deutschland bei der Deutschen Bank AG,
Alexander Mertz, geb. 1973, BlackRock Ma-
naging Director, COO der BlackRock Asset Ma-
nagement Deutschland AG, COO der iShares
(DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-
sellschaftsvermgen, zuvor Head of Corporates
(Portfolio Management) bei der Deka Invest-
ment GmbH,
Harald Klug, geb. 1977, BlackRock Managing
Director, Leiter des institutionellen Kundenge-
schfts fr Deutschland, sterreich & Osteuro-
pa, zuvor Senior Vice President, Executive
Office, PIMCO LLC, Newport Beach, CA, USA,
Peter Scharl (CFA), geb. 1977, BlackRock Ma-
naging Director, Leiter des Geschftsbereichs
ETF- und Indexprodukte fr Deutschland, s-
terreich & Osteuropa, zuvor Strategy Consul-
tant bei UniCredit und Allianz Global Investors.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Investmentak-tiengesellschaft sind:
- Barry ODwyer (Vorsitzender)
- Thomas Fekete (stellvertretender Vorsitzender)
Als unabhngiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne des 106a Satz 2 in Verbindung mit 6 Abs. 2a InvG:
- Harald Mhrle
2.3 Gesellschaftskapital
Die Investmentaktiengesellschaft wurde am
06.06.2008 fr unbestimmte Dauer gegrndet und
am 05. Dezember 2008 im Handelsregister einge-
tragen. Das anfngliche Gesellschaftskapital der In-
vestmentaktiengesellschaft betrgt EUR 300.000,-
und ist eingeteilt in 3.000 Unternehmensaktien in
Form von auf den Namen lautenden Stckaktien.
Die Unternehmensaktien werden von der BlackRock
Asset Management Deutschland AG gehalten. Der
Vorstand ist ermchtigt, das Gesellschaftskapital
durch Ausgabe neuer Unternehmensaktien, die als
auf den Namen lautende Stckaktien ausgegeben
werden, und/oder Anlageaktien, die als auf den In-
haber lautende Stckaktien ausgegeben werden,
gegen Einlagen einmalig oder mehrmals bis zur
Grenze des Hchstkapitals auf bis zu insgesamt
EUR 20.000.300.000,- zu erhhen. Das Gesell-
schaftskapital darf den Betrag von EUR 50.000,-
nicht unterschreiten und den Betrag von
EUR 20.000.300.000,- nicht berschreiten.
Die Vermgensgegenstnde stehen im Allein-
eigentum der Investmentaktiengesellschaft.
Miteigentumsrechte der Aktionre an den
Vermgensgegenstnden bestehen nicht.
3. Verwaltungsgesellschaft
Die Investmentaktiengesellschaft hat die BlackRock
Asset Management Deutschland AG als externe
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des 112 Ab-
satz 1 KAGB bestellt (Verwaltungsgesell-
schaft). Die BlackRock Asset Management
Deutschland AG, gefhrt beim Handelsregister des
Amtsgerichts Mnchen unter HRB 134 527, ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des 1
Absatz 15 KAGB und unterliegt der Aufsicht der
BaFin. Weitere Angaben zur Verwaltungsgesell-
schaft befinden sich auf Seite 3 dieses Verkaufs-
prospekts.
Die Verwaltungsgesellschaft bernimmt die Verwal-
tung der Investmentaktiengesellschaft. Diese Ver-
waltung umfasst neben der Ausfhrung der allge-
meinen Verwaltungsttigkeit insbesondere auch die
Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmen-
taktiengesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft
kann einzelne Ttigkeiten, insbesondere die Ver-
mgensverwaltung fr ein oder mehrere Teilgesell-
schaftsvermgen, auf Dritte auslagern.
Die Verwaltungsgesellschaft trifft smtliche Anla-
geentscheidungen fr die Investmentaktiengesell-
schaft nach eigenem Ermessen unter Bercksichti-
gung des KAGB sowie der Anlagebedingungen des
jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens in der je-
weils gltigen Fassung und der in der Satzung
aufgefhrten Anlagegrundstze und Anlagegren-
zen. Darber hinaus vertritt die Verwaltungsgesell-
schaft die Investmentaktiengesellschaft bei der
Erffnung von Depots fr nach dem KAGB zulssige
Vermgensgegenstnde, bei deren Verwaltung
sowie bei der Erteilung und Entgegennahme von
Auftrgen zur Anschaffung und Veruerung dieser
Vermgensgegenstnde.
Vorbehaltlich der Anlagebedingungen des jeweili-
gen Teilgesellschaftsvermgens kann die Verwal-
tungsgesellschaft in allen Mrkten, in denen es der
Verwaltungsgesellschaft zweckmig erscheint, frei
ber die Vermgenswerte verfgen (insbesondere
Wertpapiere ankaufen, verkaufen, konvertieren
oder umtauschen; Bezugsrechte ausben, kaufen
oder verkaufen; Optionsrechte kaufen oder verkau-
fen; Terminkontrakte abschlieen) sowie alle ande-
ren zulssigen Handlungen vornehmen, die der
Verwaltungsgesellschaft bezglich der Anlage bzw.
Wiederanlage der Vermgenswerte als zweckmig
erscheinen. Die Geschfte unterliegen hierbei de-
nen am jeweiligen Markt geltenden Geschftsbe-
dingungen, Praktiken, Usancen und gesetzlichen
Regelungen.
Zur Vermeidung von gegenlufigen Verfgungen
wird die Investmentaktiengesellschaft ohne vorhe-
rige Rcksprache mit der Verwaltungsgesellschaft
keine eigenen unmittelbaren Entscheidungen ber
die Verwaltung und Verwahrung ihrer Vermgens-
gegenstnde treffen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird weiterhin den
Vertrieb und allgemeine Verwaltungsleistungen wie
die Investorenbetreuung, Rechtsbehelfsverfahren,
die Bearbeitung rechtlicher und betriebswirtschaft-
licher Fragestellungen, die Bearbeitung ein- und
ausgehender Post, die Risiko-Kontrolle, die Buch-
haltung, die Vorbereitung von Vorstands- und
Aufsichtsratssitzungen, die Feststellung des Werts
des Gesellschaftsvermgens, der Werte der einzel-
nen Teilgesellschaftsvermgen und der Werte der
Aktien der jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen,
die Bereiche gesetzliche Meldepflichten, Revision,
Jahresabschluss sowie Nebendienstleistungen der
Vermgensverwaltung fr die Investmentaktienge-
sellschaft bernehmen.
11
Die Verwaltungsgesellschaft erhlt fr ihre Ttig-
keit fr jedes Kalenderjahr eine marktgerechte
Verwaltungsgebhr, die fr jedes Teilgesellschafts-
vermgen gesondert festgelegt wird. Die Einzelhei-
ten der Vergtung werden im Besonderen Teil
ausgefhrt.
4. Verwahrstelle
4.1 Allgemeines
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und
der Verwahrung von Investmentvermgen vor. Mit
der Verwahrung der Vermgensgegenstnde der
Teilgesellschaftsvermgen hat die Investmentakti-
engesellschaft ein Kreditinstitut als Verwahrstelle
beauftragt.
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermgensgegen-
stnde in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten Bei
Vermgensgegenstnden, die nicht verwahrt wer-
den knnen, prft die Verwahrstelle, ob die In-
vestmentaktiengesellschaft Eigentum an diesen
Vermgensgegenstnden erworben hat. Sie ber-
wacht, ob die Verfgungen der Investmentaktien-
gesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft ber
die Vermgensgegenstnde den Vorschriften des
KAGB, der Satzung und den jeweiligen Anlagebe-
dingungen entsprechen. Die Anlage in Bankgutha-
ben bei einem anderen Kreditinstitut ist nur mit
Zustimmung der Verwahrstelle zulssig. Die Ver-
wahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn
die Anlage mit der Satzung, den Anlagebedingun-
gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist.
Die Verwahrstelle bernimmt insbesondere die
Ausgabe und Rcknahme der Aktien der Teilgesell-
schaftsvermgen, sie stellt sicher, dass die Ausga-
be und Rcknahme der Aktien sowie die Aktienwer-
termittlung den Vorschriften des KAGB, der Sat-
zung und den jeweiligen Anlagebedingungen der
Teilgesellschaftsvermgen entsprechen, sie stellt
sicher, dass bei den fr gemeinschaftliche Rech-
nung der Anleger gettigten Geschften der Ge-
genwert innerhalb der blichen Fristen in ihre Ver-
wahrung gelangt, sie stellt sicher, dass die Ertrge
der Teilgesellschaftsvermgen nach den Vorschrif-
ten des KAGB, nach der Satzung und nach den
jeweiligen Anlagebedingungen verwendet werden,
sie berwacht bzw. erteilt ihre Zustimmung zur
Aufnahme von Krediten fr Rechnung der Teilge-
sellschaftsvermgen und sie hat sicher zu stellen,
dass die Sicherheiten fr Wertpapier-Darlehen
wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
Der Wert der jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen
sowie der Wert der auf die einzelnen Teilgesell-
schaftsvermgen lautenden Aktien werden von der
Verwahrstelle unter Mitwirkung der Investmentak-
tiengesellschaft ermittelt.
4.2 Firma, Rechtsform, Sitz und Hauptt-tigkeit der Verwahrstelle
Fr die Teilgesellschaftsvermgen hat die State
Street Bank International GmbH mit Sitz in Mn-
chen, Brienner Strae 59, 80333 Mnchen, die
Funktion der Verwahrstelle bernommen. Die Ver-
wahrstelle ist ein Kreditinstitut nach deutschem
Recht. Ihre Hauptttigkeit ist das Einlagengeschft
sowie das Wertpapiergeschft.
Die Investmentaktiengesellschaft ist mit der Ver-
wahrstelle weder direkt noch indirekt gesellschafts-
rechtlich verbunden. Aus Sicht der Investmentakti-
engesellschaft bestehen daher keine Interessen-
konflikte zwischen der Verwahrstelle und der In-
vestmentaktiengesellschaft.
4.3 Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die Verwahraufgaben in
einzelnen Lndern auf ein anderes Unternehmen
(Unterverwahrer) bertragen. Die Unterverwahrer
fr die verschiedenen Lnder lauten derzeit wie
folgt:
Land Name des Unterverwah-
rers
Australien HSBC Bank, Sydney
Brasilien Citibank N.A., So Paulo
Dnemark Skandinaviska Enskilda
Banken AB, Kopenhagen
Deutschland (CBF) State Street Bank Interna-
tional GmbH, Mnchen
Euroclear/Vereinigte
Staaten von Amerika
State Street Bank & Trust
Company, Boston
Finnland SEB Merchant Banking,
Helsinki
Frankreich/Niederlan-
de/Belgien/Portugal
Deutsche Bank, Amster-
dam
Griechenland BNP Paribas Securities
Services, S.C.A., Athen
Hong Kong Standard Chartered Bank
(Hong Kong) Ltd., Hong
Kong
Israel Bank Hapoalim B.M., Tel
Aviv
Italien Deutsche Bank S.p.A.,
Mailand
Japan HSBC Corporation, Tokio
Kanada State Street Bank & Trust
Company, Toronto
Neuseeland HSBC Bank, Auckland
Norwegen SEB Merchant Banking,
Oslo
sterreich UniCredit Bank Austria AG,
Wien
Polen Bank Handlowy w Warsza-
wie S.A., Warschau
Rumnien Citibank Europe plc, Buka-
rest
Schweden Skandinaviska Enskilda
Banken, Stockholm
Schweiz Credit Suisse AG, Zrich
Singapur Citibank N.A., Singapore
Slowenien UniCredit Banka Slovenija,
Ljubljana
Spanien Deutsche Bank S.A.E.,
Madrid
12
Tschechien eskoslovensk Obchodn
Banka, A.S., Prag
Ungarn UniCredit Bank Hungary
Zrt., Budapest
Vereinigtes Knig-
reich
State Street Bank & Trust
Company, London
Weitere Unterverwahrer in anderen Lndern kn-
nen kostenlos bei der Gesellschaft oder der Ver-
wahrstelle erfragt werden.
Aufgrund der Anlagen der Teilgesellschaftsverm-
gen kann es fr Rechnung der Teilgesellschafts-
vermgen zu einer Beteiligung an einem oder meh-
reren Unterverwahrern kommen. Die Investmen-
taktiengesellschaft selbst ist mit den Unterver-
wahrstellen gesellschaftsrechtlich nicht verbunden.
Es bestehen keine Interessenkonflikte zwischen der
Verwahrstelle und den oben genannten Unterver-
wahrern.
4.4 Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundstzlich fr alle Verm-
gensgegenstnde, die von ihr oder mit ihrer Zu-
stimmung von einer anderen Stelle verwahrt wer-
den, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines
solchen Vermgensgegenstandes haftet die Ver-
wahrstelle dem betreffenden Teilgesellschaftsver-
mgen und dessen Anlegern, es sei denn der Ver-
lust ist auf Ereignisse auerhalb des Einflussbe-
reichs der Verwahrstelle zurckzufhren. Fr Sch-
den, die nicht im Verlust eines Vermgensgegen-
standes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-
stzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach
den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlssig
nicht erfllt hat.
4.5 Zustzliche Informationen
Auf Verlangen bermittelt die Investmentaktienge-
sellschaft den Anlegern Informationen auf dem
neuesten Stand zur Verwahrstelle und deren Pflich-
ten, zu den Unterverwahrern sowie zu mglichen
Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der
Ttigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwah-
rer.
5. Teilgesellschaftsvermgen
und Aktienklassen
5.1 Teilgesellschaftsvermgen
Die Investmentaktiengesellschaft bildet mehrere
Teilgesellschaftsvermgen, die sich mindestens in
der Bezeichnung unterscheiden.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichts-
rats jederzeit beschlieen, weitere Teilgesell-
schaftsvermgen zu bilden. Bei der Bildung von
Teilgesellschaftsvermgen sind folgende Grundst-
ze zu beachten:
Die Investmentaktiengesellschaft hat beim Erwerb
und der Verwaltung von Vermgensgegenstnden
fr ein Teilgesellschaftsvermgen die gesetzlichen
sowie die in der Satzung und in den jeweiligen
Anlagebedingungen niedergelegten Anlagegrund-
stze und Anlagegrenzen zu beachten. Der Vor-
stand der Investmentaktiengesellschaft legt fr
jedes Teilgesellschaftsvermgen die Anlagegrund-
stze und Anlagegrenzen sowie besondere Anlage-
ziele fest. Fr jedes Teilgesellschaftsvermgen
existieren besondere Anlagebedingungen, die von
der BaFin zu genehmigen sind. Diese enthalten die
vorgenannten Angaben sowie weitere spezifische
Angaben und werden fr jedes Teilgesellschafts-
vermgen in dem Besonderen Teil des Verkaufs-
prospekts niedergelegt.
Der Vorstand ist ermchtigt, nach Magabe des
10 Absatz 1 und 4 der Satzung Aktien auszuge-
ben, die hinsichtlich der Verteilung des Gewinns
und des Vermgens ausschlielich Rechte an dem
Vermgen des Teilgesellschaftsvermgens der
Investmentaktiengesellschaft gewhren, auf das
sie lauten. Aktien, die hinsichtlich der Verteilung
des Gewinns und des Vermgens Rechte an mehre-
ren Teilgesellschaftsvermgen der Investmentakti-
engesellschaft gewhren, drfen nicht ausgegeben
werden.
Jedes Teilgesellschaftsvermgen ist von den bri-
gen Teilgesellschaftsvermgen der Investmentakti-
engesellschaft vermgens- und haftungsrechtlich
getrennt. Jedes Teilgesellschaftsvermgen gilt im
Verhltnis der Aktionre untereinander als eigen-
stndiges Zweckvermgen. Die Rechte von Aktio-
nren und Glubigern eines Teilgesellschaftsver-
mgens beschrnken sich auf die Vermgensge-
genstnde dieses Teilgesellschaftsvermgens. Fr
die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermgen
entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das be-
treffende Teilgesellschaftsvermgen. Die verm-
gens- und haftungsrechtliche Separierung der
einzelnen Teilgesellschaftsvermgen untereinander
gilt auch fr den Fall der Insolvenz der Investmen-
taktiengesellschaft oder der Auflsung eines Teilge-
sellschaftsvermgens.
Ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermgen kn-
nen auf bestimmte Zeit errichtet werden. Die Dau-
er des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens ergibt
sich aus den jeweiligen Anlagebedingungen im
Sinne des 14 Absatz 2 lit. (c) der Satzung, die
dem Verkaufsprospekt beigefgt sind.
5.2 Faire Behandlung der Aktionre und Aktienklassen
Gem 18 der Satzung knnen die einzelnen
Teilgesellschaftsvermgen aus verschiedenen
Aktienklassen bestehen, das heit die ausgegebe-
nen Aktien haben unterschiedliche Ausgestaltungs-
merkmale, je nachdem zu welcher Klasse sie
gehren. Soweit Aktienklassen gebildet werden,
werden diese im Besonderen Teil dieses Verkaufs-
prospekts nher beschrieben.
Die Aktienklassen knnen sich hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des
Rcknahmeabschlags, der Verwaltungsvergtung
der Mindestanlagesumme, der Whrung des Akti-
enwerts oder einer Kombination dieser Merkmale
von bereits bestehenden Aktienklassen unterschei-
den.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann
das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit
seinem Investment in ein Teilgesellschaftsver-
mgen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher
Aktienklasse die von ihm erworbenen Aktien
gehren.
Das gilt sowohl fr die Rendite, die der Anleger vor
einer Besteuerung der Ertrge erzielt, als auch fr
die Rendite nach einer Besteuerung der Ertrge.
Der Erwerb von Vermgensgegenstnden ist nur
13
einheitlich fr das ganze Teilgesellschaftsvermgen
zulssig, er kann nicht fr eine einzelne Aktien-
klasse oder Gruppen von Aktienklassen erfolgen.
Eine Ausnahme bilden Whrungskurssicherungsge-
schfte, deren Ergebnis bestimmten Aktienklassen
zugeordnet wird, und die fr die anderen Aktien-
klassen keine Auswirkungen auf die Aktienwert-
entwicklung haben. Nhere Erluterungen hierzu
finden Sie unter 6.4.8 Whrungsgesicherte Akti-
enklassen.
Werden weitere Aktienklassen gebildet, bleiben die
Rechte der Anleger, die Aktien aus bestehenden
Aktienklassen erworben haben davon jedoch unbe-
rhrt. Mit den Kosten, die anlsslich der Einfhrung
einer Aktienklasse anfallen, drfen ausschlielich
die Anleger dieser neuen Aktienklasse belastet
werden.
Die Investmentaktiengesellschaft hat die Aktionre
der Teilgesellschaftsvermgen fair zu behandeln.
Sie darf im Rahmen der Steuerung ihres Liquidi-
ttsrisikos und der Rcknahme von Aktien die
Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von
Anlegern nicht ber die Interessen eines anderen
Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.
Zu den Verfahren, mit denen die Investmentakti-
engesellschaft die faire Behandlung der Anleger
sicherstellt, siehe Abschnitt Abrechnung bei Akti-
enausgabe und rcknahme sowie
Liquidittsmanagement.
6. Anlageziele, Anlagegrundstze
und -grenzen
Die Investmentaktiengesellschaft konkretisiert
nach Magabe der Satzung und der einschlgigen
gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Anla-
gebedingungen im Sinne des 14 Abs. 2 lit. (c)
der Satzung, welche Anlageziele mit dem jeweili-
gen Teilgesellschaftsvermgen verfolgt werden und
welche Vermgensgegenstnde fr das jeweilige
Teilgesellschaftsvermgen erworben werden dr-
fen. Im Folgenden werden die Vermgensgegen-
stnde, die von der Investmentaktiengesellschaft
vorbehaltlich der jeweiligen Anlagebedingungen
erworben werden knnen, und die allgemein gel-
tenden Anlagegrenzen aufgefhrt. Die Ausfhrun-
gen zu den Anlagezielen und den Anlagegrundst-
zen der einzelnen Teilgesellschaftsvermgen erfol-
gen im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes.
6.1 Wertpapiere
1. Sofern die Anlagebedingungen der jeweiligen
Teilgesellschaftsvermgen keine weiteren Ein-
schrnkungen vorsehen, darf die Investmentak-
tiengesellschaft vorbehaltlich des 198 KAGB
Wertpapiere nur erwerben,
a) wenn sie an einer Brse in einem Mitglied-
staat der Europischen Union (EU) oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens ber den Europischen Wirtschafts-
raum (EWR) zum Handel zugelassen oder
in einem dieser Staaten an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,
b) wenn sie ausschlielich an einer Brse
auerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder
auerhalb der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ber den EWR zum Handel
zugelassen oder in einem dieser Staaten an
einem organisierten Markt zugelassen oder
in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin
die Wahl der Brse oder des organisierten
Marktes zugelassen hat.1
Wertpapiere aus Neuemissionen drfen erwor-
ben werden, wenn nach ihren Ausgabebeding-
ungen die Zulassung an oder Einbeziehung in
eine der unter a) und b) genannten Brsen oder
organisierten Mrkte beantragt werden muss,
und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb
eines Jahres nach Ausgabe erfolgt.
2. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch
a) Anteile an geschlossenen Fonds in Vertrags-
oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle
durch die Anteilseigner unterliegen (sog.
Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseig-
ner mssen Stimmrechte in Bezug auf die
wesentlichen Entscheidungen haben, sowie
das Recht die Anlagepolitik mittels ange-
messener Mechanismen zu kontrollieren.
Der Fonds muss zudem von einem Rechts-
trger verwaltetet werden, der den Vor-
schriften fr den Anlegerschutz unterliegt,
es sei denn der Fonds ist in Gesellschafts-
form aufgelegt und die Ttigkeit der Verm-
gensverwaltung wird nicht von einem ande-
ren Rechtstrger wahrgenommen.
b) Finanzinstrumente, die durch andere Ver-
mgenswerte besichert oder an die Ent-
wicklung anderer Vermgenswerte gekop-
pelt sind. Soweit in solche Finanzinstru-
mente Komponenten von Derivaten einge-
bettet sind, gelten weitere Anforderungen,
damit die Investmentaktiengesellschaft
diese als Wertpapiere erwerben darf.
3. Die Wertpapiere drfen nur unter folgenden
Voraussetzungen erworben werden:
a) Der potentielle Verlust, der dem jeweiligen
Teilgesellschaftsvermgen entstehen kann,
darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht
bersteigen. Eine Nachschusspflicht darf
nicht bestehen.
b) Eine mangelnde Liquiditt des vom jewei-
ligen Teilgesellschaftsvermgen erworbenen
Wertpapiers darf nicht dazu fhren, dass
das Teilgesellschaftsvermgen den gesetz-
lichen Vorgaben ber die Rcknahme von
Aktien nicht mehr nachkommen kann. Dies
gilt unter Bercksichtigung der gesetzlichen
Mglichkeit, in besonderen Fllen die
Aktienrcknahme aussetzen zu knnen (vgl.
den Abschnitt Aussetzung der Aktienrck-
nahme (Punkt 13.4)).
c) Eine verlssliche Bewertung des Wertpa-
piers durch exakte, verlssliche und gngige
Preise muss verfgbar sein; diese mssen
entweder Marktpreise sein oder von einem
Bewertungssystem gestellt worden sein,
dass von dem Emittenten des Wertpapiers
unabhngig ist.
d) Angemessene Information ber das Wertpa-
pier durch regelmige, exakte und umfas-
sende Information des Marktes ber das
1 Die Brsenliste wird auf der Internetseite der Bundesanstalt
verffentlicht. www.bafin.de
http://www.bafin.de/14
Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazuge-
hriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes
Portfolio ist verfgbar.
e) Das Wertpapier ist handelbar.
f) Der Erwerb des Wertpapiers steht im Ein-
klang mit den Anlagezielen bzw. der Anlage-
strategie des jeweiligen Teilgesellschaftsver-
mgens.
g) Die Risiken des Wertpapiers werden durch
das Risikomanagement des jeweiligen Teil-
gesellschaftsvermgens in angemessener
Weise erfasst.
4. Wertpapiere drfen zudem in folgender Form
erworben werden:
a) Aktien, die dem jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgen bei einer Kapitalerhhung aus
Gesellschaftsmitteln zustehen,
b) Wertpapiere, die in Ausbung von zum je-
weiligen Teilgesellschaftsvermgen geh-
renden Bezugsrechten erworben werden.
5. Als Wertpapiere in diesem Sinne drfen fr die
Teilgesellschaftsvermgen auch Bezugsrechte
erworben werden, sofern sich die Wertpapiere,
aus denen die Bezugsrechte herrhren, im
jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen befinden
knnen.
6.2 Geldmarktinstrumente
1. Die Gesellschaft darf fr Rechnung der Teilge-
sellschaftsvermgen in Geldmarktinstrumente
investieren. Geldmarktinstrumente sind Instru-
mente, die blicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden sowie verzinsliche Wert-
papiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs fr
das jeweilige Teilgesellschaftsvermgen eine
Laufzeit bzw. Restlaufzeit von hchstens 397
Tagen haben. Sofern Ihre Laufzeit lnger als
397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmig,
mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht
angepasst werden. Geldmarktinstrumente sind
auch Instrumente, deren Risikoprofil dem Risi-
koprofil solcher Wertpapiere entspricht. Fr der
Teilgesellschaftsvermgen drfen Geldmarktin-
strumente erworben werden, wenn sie:
a) an einer Brse in einem Mitgliedstaat der EU
oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ber den EWR zum Handel
zugelassen oder dort an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,
b) ausschlielich an einer Brse auerhalb der
Mitgliedstaaten der EU oder auerhalb der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ber den EWR zum Handel zugelassen oder
dort an einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
sofern die Wahl dieser Brse oder dieses or-
ganisierten Marktes von der BaFin
zugelassen ist,
c) von der EU, dem Bund, einem Sonderver-
mgen des Bundes, einem Land, einem
anderen Mitgliedstaat oder einer anderen
zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Gebietskrperschaft oder der Zentralbank
eines Mitgliedstaats der EU, der Euro-
pischen Zentralbank oder der Europischen
Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem
Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von
einer internationalen ffentlich-rechtlichen
Einrichtung, der mindestens ein Mitglied-
staat der EU angehrt, begeben oder
garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden,
dessen Wertpapiere auf den unter a) und b)
bezeichneten Mrkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach den im
Recht der EU festgelegten Kriterien einer
Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kredit-
institut, das Aufsichtsbestimmungen, die
nach Auffassung der BaFin denjenigen des
Rechts der EU gleichwertig sind, unterliegt
und diese einhlt, begeben oder garantiert
werden,
f) von anderen Emittenten begeben werden
und es sich bei dem jeweiligen Emittenten
i) um ein Unternehmen mit einem Eigen-
kapital von mindestens 10 Millionen Euro
handelt, das seinen Jahresabschluss
nach der Richtlinie der EU ber den Jah-
resabschluss von Kapitalgesellschaften
erstellt und verffentlicht,
ii) um einen Rechtstrger handelt, der in-
nerhalb einer eine oder mehrere brsen-
notierte Gesellschaften umfassenden
Unternehmensgruppe fr die Finanzie-
rung dieser Gruppe zustndig ist, oder
iii) um einen Rechtstrger handelt, der
Geldmarktinstrumente emittiert, die
durch Verbindlichkeiten unterlegt sind
durch Nutzung einer von einer Bank
eingerumten Kreditlinie. Dies sind
Produkte, bei denen Kreditforderungen
von Banken in Wertpapieren verbrieft
werden (sogenannte Asset Backed
Securities).
2. Smtliche genannten Geldmarktinstrumente
drfen nur erworben werden, wenn sie liquide
sind und sich ihr Wert jederzeit genau be-
stimmten lsst. Liquide sind Geldmarktinstru-
mente, die sich innerhalb hinreichend kurzer
Zeit mit begrenzten Kosten veruern lassen.
Hierbei ist die Verpflichtung der Investment-
aktiengesellschaft zu bercksichtigen, Aktien an
den Teilgesellschaftsvermgen auf Verlangen
der Aktionre zurckzunehmen und hierfr in
der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente
entsprechend kurzfristig zu veruern. Fr die
Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes
und verlssliches Bewertungssystem existieren,
das die Ermittlung des Nettobestandswerts des
Geldmarktinstruments ermglicht oder auf
Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert,
wie Systeme, die Anschaffungskosten fortfh-
ren. Das Merkmal der Liquiditt gilt fr Geld-
marktinstrumente als erfllt, wenn diese an
einem organisierten Markt innerhalb des EWR
zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder
an einem organisierten Markt auerhalb des
EWR zugelassen oder in diesen einbezogen
sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes
zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der In-
vestmentatiengesellschaft Hinweise vorliegen,
die gegen die hinreichende Liquiditt der Geld-
marktinstrumente sprechen.
15
3. Fr Geldmarktinstrumente, die nicht an einer
Brse notiert oder an einem geregelten Markt
zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter
c) bis f)), muss zudem die Emission oder der
Emittent dieser Instrumente Vorschriften ber
den Einlagen- und den Anlegerschutz unterlie-
gen. So mssen fr diese Geldmarktinstrumen-
te angemessene Informationen vorliegen, die
eine angemessene Bewertung der mit den Ins-
trumenten verbundenen Kreditrisiken ermgli-
chen und die Geldmarktinstrumente mssen
frei bertragbar sein. Die Kreditrisiken knnen
etwa durch eine Kreditwrdigkeitsprfung einer
Rating-Agentur bewertet werden. Fr diese
Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die
folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind
von der Europischen Zentralbank oder der
Zentralbank eines Mitgliedstaates der
Europischen Union begeben oder garantiert:
a) Werden sie von einer unter c) (mit Ausnah-
me der Europischen Zentralbank) genann-
ten Einrichtungen begeben oder garantiert
mssen angemessene Informationen ber
die Emission bzw. das Emissionsprogramm
oder ber die rechtliche und finanzielle
Situation des Emittenten vor der Emission
des Geldmarktinstruments vorliegen.
b) Werden sie von einem im EWR beaufsich-
tigten Kreditinstitut begeben oder garantiert
(s.o. unter 1. e)), so mssen angemessene
Informationen ber die Emission bzw. das
Emissionsprogramm oder ber die rechtliche
und finanzielle Situation des Emittenten vor
der Emission des Geldmarktinstruments vor-
liegen, die in regelmigen Abstnden und
bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert
werden. Zudem mssen ber die Emission
bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B.
Statistiken) vorliegen, die eine angemesse-
ne Bewertung der mit der Anlage verbun-
denen Kreditrisiken ermglichen.
c) Werden sie von einem Kreditinstitut bege-
ben, das auerhalb des EWR Aufsichtsbe-
stimmungen unterliegt, die nach Ansicht der
BaFin denjenigen des Rechts der EU gleich-
wertig sind, so ist eine der folgenden drei
Voraussetzungen zu erfllen: (i) Das
Kreditinstitut unterhlt einen Sitz in einem
zur sogenannten Zehnergruppe (Zusam-
menschluss der wichtigsten wesentlichen
Industrielnder G10) gehrenden OECD-
Land. (ii) Das Kreditinstitut verfgt mindes-
tens ber ein Rating mit einer Benotung, die
als sogenanntes Investment-Grade
qualifiziert. Als Investmentgrade bezeich-
net man eine Benotung mit BBB bzw.
Baa oder besser im Rahmen der Kredit-
wrdigkeitsprfung durch eine Agentur. (iii)
Mittels einer eingehenden Analyse des
Emittenten kann nachgewiesen werden,
dass die fr das Kreditinstitut geltenden
Aufsichtsbestimmungen mindestens so
streng sind wie die des Rechts der EU.
d) Fr die brigen Geldmarktinstrumente, die
nicht an einer Brse notiert oder einem
geregelten Markt zum Handel zugelassen
sind (siehe oben unter 2. c), d) und f)),
mssen angemessene Informationen ber
die Emission bzw. das Emissionsprogramm
sowie ber die rechtliche und finanzielle
Situation des Emittenten vor der Emission
des Geldmarktinstruments vorliegen, die in
regelmigen Abstnden und bei signifikan-
ten Begebenheiten aktualisiert und durch
qualifizierte, vom Emittenten weisungsunab-
hngige Dritte, geprft werden. Zudem
mssen ber die Emission bzw. das Emis-
sionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vor-
liegen, die eine angemessene Bewertung
der mit der Anlage verbundenen Kreditri-
siken ermglicht.
6.3 Bankguthaben
Bis zu 5 Prozent des Wertes des jeweiligen Teilge-
sellschaftsvermgens drfen in Bankguthaben
angelegt werden, die eine Laufzeit von hchstens
zwlf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf
Sperrkonten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ber den EWR
oder bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Dritt-
staat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-
fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU
gleichwertig sind, zu unterhalten. Sofern in den
Anlagebedingungen des jeweiligen Teilgesell-
schaftsvermgens nichts anderes bestimmt ist,
knnen die Bankguthaben auch auf Fremdwhrung
lauten.
6.4 Derivate
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgens
drfem als Teil der Anlagestrategie Geschfte
mit Derivaten gettigt werden. Fr das Teil-
gesellschaftsvermgen drfen insbesondere
Derivatgeschfte zum Zwecke der effizienten
Portfoliosteuerung gettigt werden. Dadurch
kann sich das Verlustrisiko der Teilgesell-
schaftsvermgen zumindest zeitweise erh-
hen.
Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von
den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen
anderer Vermgensgegenstnde (Basiswert) ab-
hngt. Die nachfolgenden Ausfhrungen beziehen
sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzin-
strumente mit derivativer Komponente (nachfol-
gend zusammen Derivate).
Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogren-
ze wendet die Investmentaktiengesellschaft den
sogenannten einfachen Ansatz im Sinne der Ver-
ordnung ber Risikomanagement und Risikomes-
sung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-
Darlehen und Pensionsgeschften in Investment-
vermgen nach dem KAGB (im Folgenden Deri-
vateV genannt) an. Sie summiert die Anrech-
nungsbetrge aller Derivate sowie Wertpapierdar-
lehen und Pensionsgeschfte auf, die zur Steige-
rung des Investitionsgrades fhren. Als Anrech-
nungsbetrag fr Derivate und Finanzinstrumente
mit derivativen Komponenten wird grundstzlich
der Marktwert des Basiswerts zugrunde gelegt. Die
Summe der Anrechnungsbetrge fr das Marktrisi-
ko durch den Einsatz von Derivaten und Finanzin-
strumenten mit derivativen Komponenten darf den
Wert des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens
nicht berschreiten.
Die Investmentaktiengesellschaft darf regelmig
nur Derivate erwerben, wenn sie fr Rechnung des
jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens die Basis-
16
werte dieser Derivate erwerben drfte oder wenn
die Risiken, die diese Basiswerte reprsentieren,
auch durch Vermgensgegenstnde im Invest-
mentvermgen htten entstehen knnen, die die
Investmentaktiengesellschaft fr Rechnung des je-
weiligen Teilgesellschaftsvermgens erwerben darf.
Die Investmentaktiengesellschaft darf fr Rech-
nung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens
erwerben:
Grundformen von Derivaten gem. 7 der
Anlagebedingungen
Kombinationen aus diesen Derivaten
Kombinationen aus diesen Derivaten mit ande-
ren Vermgensgegenstnden, die fr das je-
weilige Teilgesellschaftsvermgen erworben
werden drfen
Die Investmentaktiengesellschaft kann alle im
jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen enthaltenen
Marktrisiken, die auf dem Einsatz von Derivaten
beruhen, hinreichend genau erfassen und messen.
Ein vernachlssigbarer Anteil der Anlagestrategie
darf auf einer sogenannten komplexen Strategie
basieren. Die Investmentaktiengesellschaft darf
auerdem einen vernachlssigbaren Anteil in kom-
plexe Derivate investieren. Von einem vernachls-
sigbaren Anteil ist auszugehen, wenn dieser unter
Zugrundelegung des maximalen Verlustes ein Pro-
zent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgens nicht bersteigt.
6.4.1 Terminkontrakte
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen dr-
fen Terminkontrakte auf den zugrunde liegenden
Index sowie auf Einzeltitel des zugrunde liegenden
Index abgeschlossen werden.
Terminkontrakte sind fr beide Vertragspartner
unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt, dem Flligkeitsdatum,
oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums, eine
bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu
einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw.
zu verkaufen.
6.4.2 Optionsgeschfte
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen dr-
fen Optionsgeschfte in Form von Optionsscheinen
auf den zugrunde liegenden Index sowie auf Einzel-
titel des zugrunde liegenden Index abgeschlossen
werden.
Optionsgeschfte beinhalten, dass einem Dritten
gegen Entgelt (Optionsprmie) das Recht einge-
rumt wird, whrend einer bestimmten Zeit oder
am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem
von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die
Lieferung oder Abnahme von Vermgensgegen-
stnden oder die Zahlung eines Differenzbetrages
zu verlangen, oder auch die entsprechenden Opti-
onsrechte zu erwerben.
6.4.3 Swaps
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen dr-
fen im Rahmen der Anlagegrundstze
Zins-
Whrungs-
Zins-Whrungs- und
Credit Default-Swapgeschfte, die sich auf ei-
nen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name
Credit Default Swaps) abgeschlossen werden.
Swapgeschfte sind Tauschvertrge, bei denen die
dem Geschft zugrunde liegenden Zahlungsstrme
oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausge-
tauscht werden.
6.4.4 Swaptions
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption
ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer
bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-
nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im
brigen gelten die im Zusammenhang mit Options-
geschften dargestellten Grundstze. Fr Rechnung
der Teilgesellschaftsvermgen drfen nur solche
Swaptions erworben werden, die sich aus den oben
beschriebenen Optionen und Swaps zusammenset-
zen.
6.4.5 Credit Default Swaps
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es
ermglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen
auf andere zu bertragen. Im Gegenzug zur ber-
nahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkufer
des Risikos eine Prmie an seinen Vertragspartner.
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen dr-
fen nur einfache, standardisierte Credit Default
Swaps erworben werden, die zur Absicherung ein-
zelner Kreditrisiken im jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgen eingesetzt werden. Im brigen gelten
die Ausfhrungen zu Swaps entsprechend.
6.4.6 In Wertpapieren verbriefte Finan-
zinstrumente
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen kn-
nen die vorstehend beschriebenen Finanzinstru-
mente auch erworben werden, wenn diese in Wert-
papieren verbrieft sind. Dabei knnen die Geschf-
te, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein
(z. B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu Chancen
und Risiken gelten fr solche verbrieften Finanzin-
strumente entsprechend, jedoch mit der Magabe,
dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzin-
strumenten auf den Wert des Wertpapiers be-
schrnkt ist.
6.4.7 Over-the-counter (OTC)-
Geschfte
Die Investmentaktiengesellschaft darf fr Rech-
nung der Teilgesellschaftsvermgen sowohl Deri-
vatgeschfte ttigen, die an einer Brse zum Han-
del zugelassen oder an einem anderen organisier-
ten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogen
sind, als auch auerbrsliche Geschfte, sogenann-
te over-the-counter (OTC)Geschfte.
Derivatgeschfte, die nicht zum Handel an einer
Brse zugelassen oder an einem anderen organi-
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
sind, darf die Investmentaktiengesellschaft nur mit
geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleis-
tungsinstituten auf der Basis standardisierter Rah-
menvertrge ttigen. Bei auerbrslich gehandel-
ten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezg-
lich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wer-
tes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens
beschrnkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinsti-
tut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den
EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem
Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis
17
zu 10 Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesell-
schaftsvermgens betragen. Auerbrslich gehan-
delte Derivatgeschfte, die mit einer zentralen
Clearingstelle einer Brse oder eines anderen orga-
nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlos-
sen werden, werden auf diese Grenzen nicht ange-
rechnet, wenn die Derivate einer tglichen Bewer-
tung zu Marktkursen mit tglichem Margin-
Ausgleich unterliegen. Ansprche der Teilgesell-
schaftsvermgen gegen einen Zwischenhndler
sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch
wenn das Derivat an einer Brse oder an einem
anderen organisierten Markt gehandelt wird.
6.4.8 Whrungsgesicherte Aktienklas-sen
Die Investmentaktiengesellschaft kann Derivatge-
schfte zur Whrungskurssicherung abschlieen,
die sich ausschlielich zugunsten bestimmter Akti-
enklassen auswirken. Da auch Vermgensgegen-
stnde erworben werden drfen, die nicht auf die
Whrung(en) lauten, in der/denen diese Aktien-
klassen denominiert sind, knnen solche Absiche-
rungsgeschfte bei Whrungskursschwankungen
Aktienwertverluste in diesen Aktienklassen vermei-
den bzw. verringern. Fr die brigen Aktienklassen
haben diese Absicherungsgeschfte keinen Einfluss
auf die Aktienwertentwicklung. Weitere Einzelhei-
ten zu den whrungsgesicherten Aktienklassen sind
im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospekts ent-
halten, soweit diese gebildet werden.
6.5 Sonstige Anlageinstrumente
Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen dr-
fen folgende Sonstige Anlageinstrumente im Sinne
des 198 KAGB erworben werden, soweit in den
Anlagebedingungen nichts Anderweitiges geregelt
ist:
a) Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer
Brse zugelassen oder an einem anderen orga-
nisierten Markt zugelassen oder in diesen ein-
bezogen sind, jedoch grundstzlich die Kriterien
fr Wertpapiere erfllen. Abweichend von den
gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren
muss die verlssliche Bewertung fr diese
Wertpapiere in Form einer in regelmigen Ab-
stnden durchgefhrten Bewertung verfgbar
sein, die aus Informationen des Emittenten o-
der aus einer kompetenten Finanzanalyse abge-
leitet wird. Angemessene Information ber das
nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wert-
papier muss in Form einer regelmigen und
exakten Information ber das Wertpapier oder
gegebenenfalls das zugehrige, d.h. in dem
Wertpapier verbriefte Portfolio fr den Fonds
verfgbar sein.
b) Geldmarktinstrumente von Emittenten, die
nicht den oben genannten Anforderungen ge-
ngen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert
jederzeit genau bestimmten lsst. Liquide sind
Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hin-
reichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten
veruern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung
der Gesellschaft zu bercksichtigen, Anteile am
Fonds auf Verlangen der Anleger zurckzuneh-
men und hierfr in der Lage zu sein, solche
Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig
veruern zu knnen. Fr die Geldmarktinstru-
mente muss zudem ein exaktes und verlssli-
ches Bewertungssystem existieren, das die Er-
mittlung des Nettobestandswerts des Geld-
marktinstruments ermglicht oder auf Marktda-
ten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Sys-
teme, die Anschaffungskosten fortfhren. Das
Merkmal der Liquiditt gilt fr Geldmarktin-
strumente erfllt, wenn diese an einem organi-
sierten Markt innerhalb des EWR zugelassen
oder in diesen einbezogen sind oder an einem
organisierten Markt auerhalb des EWR zuge-
lassen oder in diesen einbezogen sind, sofern
die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen
hat.
c) Aktien aus Neuemissionen, deren geplante
Zulassung an einer Brse oder einem anderen
organisierten Markt noch nicht erfolgt ist, so-
fern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach
der Ausgabe erfolgt.
d) Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb fr
den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer-
den knnen und von einer der folgenden Ein-
richtungen gewhrt wurden:
i) dem Bund, einem Sondervermgen des
Bundes, einem Land, der EU oder einem
Staat, der Mitglied der Organisation fr wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung (OECD) ist,
ii) einer anderen inlndischen Gebietskrper-
schaft oder einer Regionalregierung oder
rtlichen Gebietskrperschaft eines anderen
Mitgliedstaats der EU oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens ber den
EWR, sofern die Forderung nach der Ver-
ordnung ber Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der-
selben Weise behandelt werden kann wie
eine Forderung an den Zentralstaat, auf
dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung
oder die Gebietskrperschaft ansssig ist,
iii) sonstigen Krperschaften oder Anstalten des
ffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens ber den EWR,
iv) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben
haben, die an einem organisierten Markt in-
nerhalb des EWR zum Handel zugelassen
sind oder die an einem sonstigen geregelten
Markt, der die wesentlichen Anforderungen
an geregelte Mrkte im Sinne der Richtlinie
ber Mrkte in Finanzinstrumente in der je-
weils geltenden Fassung erfllt, zum Handel
zugelassen sind, oder
v) anderen Schuldnern, sofern eine der in Zif-
fer i) bis iii) bezeichneten Stellen die Ge-
whrleistung fr die Verzinsung und Rck-
zahlung bernommen hat.
6.6 Investmentanteile
1. Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen
darf in Anteile an anderen offenen in- und aus-
lndischen Investmentvermgen investiert wer-
den (Zielfonds).
2. Die Zielfonds drfen nach ihren Anlagebedin-
gungen oder ihrer Satzung hchstens bis zu
10 Prozent in Anteile an anderen offenen In-
vestmentvermgen investieren. Fr Anteile an
sogenannten Alternativen Investmentvermgen
18
(AIF) gelten darber hinaus folgende Anforde-
rungen:
a) Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften
zugelassen worden sein, die ihn einer wirk-
samen ffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Anleger unterstellen, und es besteht eine
ausreichende Gewhr fr eine befriedigende
Zusammenarbeit zwischen der BaFin und
der Aufsichtsbehrde des Zielfonds.
b) Das Schutzniveau der Anleger muss gleich-
wertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers
in einem inlndischen OGAW sein, insbe-
sondere im Hinblick auf Trennung von Ver-
waltung und Verwahrung der Vermgensge-
genstnde, fr die Kreditaufnahme und -
gewhrung sowie fr Leerverkufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.
c) Die Geschftsttigkeit des Zielfonds muss
Gegenstand von Jahres- und Halbjahresbe-
richten sein und erlauben, sich ein Urteil
ber das Vermgen und die Verbindlichkei-
ten sowie die Ertrge und die Transaktionen
im Berichtszeitraum zu bilden.
d) Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein,
bei dem die Anzahl der Anteile nicht zah-
lenmig begrenzt ist und die Anleger ein
Recht zur Rckgabe der Anteile haben.
3. Zielfonds knnen im gesetzlichen Rahmen zeit-
weise die Rcknahme von Anteilen aussetzen.
Dann ist die Investmentaktiengesellschaft da-
ran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds
Auszahlung des Rcknahmepreises bei der
Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des
anderen Zielfonds zurckzugeben (siehe auch
den Abschnitt Risiken im Zusammenhang mit
der Investition in Investmentanteile). Auf der
Homepage der Investmentaktiengesellschaft ist
unter www.iShares.de aufgefhrt, ob und in
welchem Umfang die Teilgesellschaftsvermgen
Anteile von Zielfonds halten, die derzeit die
Rcknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
6.7 Emittenten- und Anlagegrenzen
1. Sofern in den jeweiligen Anlagebedingungen
sowie im Besonderen Teil dieses Verkaufspros-
pekts der einzelnen Teilgesellschaftsvermgen
nichts Anderweitiges geregelt ist, gelten fr die
Teilgesellschaftsvermgen die folgenden Emit-
tentengrenzen.
a) Bis zu 20 Prozent des Wertes des jeweiligen
Teilgesellschaftsvermgens drfen in Wert-
papiere eines Emittenten (Schuldner) ange-
legt werden.
b) Die in Nr. 1 bestimmte Grenze darf fr
Wertpapiere eines Emittenten (Schuldners)
auf bis zu 35 Prozent des Wertes des jewei-
ligen Teilgesellschaftsvermgens angehoben
werden. Eine Anlage bis zur Grenze nach
Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten
(Schuldner) zulssig.
c) In Schuldverschreibungen, Schuldscheindar-
lehen und Geldmarktinstrumente besonde-
rer ffentlicher Emittenten im Sinne des
206 Abs. 2 KAGB drfen jeweils bis zu
35 Prozent des Wertes des jeweiligen Teil-
gesellschaftsvermgens angelegt werden.
d) Bis zu 25 Prozent des Wertes des jeweiligen
Teilgesellschaftsvermgens drfen in Pfand-
briefe, Kommunalschuldverschreibungen so-
wie Schuldverschreibungen angelegt wer-
den, die ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU
oder im EWR ausgegeben hat. Vorausset-
zung ist, dass die mit den Schuld-
verschreibungen aufgenommenen Mittel so
angelegt werden, dass sie die Verbindlich-
keiten der Schuldverschreibungen ber de-
ren ganze Laufzeit decken und vorranging
fr die Rckzahlungen und die Zinsen be-
stimmt sind, wenn der Emittent der Schuld-
verschreibungen ausfllt. Sofern in solche
Schuldverschreibungen desselben Ausstel-
lers mehr als 5 Prozent des Wertes des je-
weiligen Teilgesellschaftsvermgens ange-
legt werden, darf der Gesamtwert solcher
Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wer-
tes des jeweiligen Teilgesellschaftsverm-
gens nicht bersteigen. In Pension genom-
mene Wertpapiere werden auf diese Anla-
gegrenze angerechnet.
e) Hchstens 20 Prozent des Wertes des jewei-
ligen Teilgesellschaftsvermgens drfen in
eine Kombination der folgenden Verm-
gensgegenstnde angelegt werden:
aa) von ein und derselben Einrichtung be-
gebene Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente,
bb) Einlagen bei dieser Einrichtung,
cc) Anrechnungsbetrge fr das Kontra-
hentenrisiko der mit dieser Einrichtung
eingegangenen Geschfte in Derivaten,
Wertpapier-Darlehen und Pensionsge-
schften.
Bei besonderen ffentlichen Emittenten im
Sinne des 206 Abs. 2 KAGB darf eine
Kombination der in Satz 1 genannten Ver-
mgensgegenstnde 35 Prozent des Wertes
des jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens
nicht bersteigen.
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in
beiden Fllen unberhrt.
f) Bei Vermgensgegenstnden, die sich auf
den zugrunde liegenden Index beziehen, ist
der Kurswert der Indexwertpapiere anteilig
auf die jeweiligen Emittentengrenzen anzu-
rechnen. Terminkontrakte und Optionsge-
schfte sind entsprechend den 23 Absatz
1 DerivateV auf die Emittentengrenzen an-
zurechnen.
2. Sofern in den jeweiligen Anlagebedingungen
sowie im Besonderen Teil dieses Verkaufspros-
pekts der einzelnen Teilgesellschaftsvermgen
nichts Anderweitiges geregelt ist, gelten fr die
Teilgesellschaftsvermgen die folgenden Anla-
gegrenzen.
a) Bis zu 5 Prozent des Wertes des jeweiligen
Teilgesellschaftsvermgens drfen in Bank-
guthaben und Geldmarktinstrumente gem
den Anlagebedingungen angelegt werden.
Die Teilgesellschaftsvermgen mssen zu
mindestens 95 Prozent in Vermgensgegen-
stnde auf den Wertpapierindex investiert
sein. Diese Vermgensgegenstnde sind fr
die jeweiligen Teilgesellschaftsvermgen un-
ter dem Punkt Indexnachbildung und Vor-
rang der direkten Duplizierung im Besonde-
http://de.ishares.com/de/rc/19
ren Teil zum jeweilgen Teilgesellschaftsver-
mgen aufgefhrt.
b) Soweit zur Nachbildung des jeweiligen zu-
grunde liegenden Index Indexzertifikate o-
der Einzeltitelzertifikate erworben werden,
drfen bis zu 10 Prozent des Wertes des je-
weiligen Teilgesellschaftsvermgens in sol-
che Zertifikate im Sinne des Punktes In-
dexnachbildung und Vorrang der direkten
Duplizierung im Besonderen Teil zum je-
weilgen Teilgesellschaftsvermgen investiert
werden, die nicht zum amtlichen Markt an
einer Brse zugelassen oder in einen organi-
sierten Markt einbezogen sind.
c) Zur Nachbildung des jeweiligen zugrunde
liegenden Index drfen bis zu 10 Prozent
des Wertes des jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgens in Anteile an anderen offenen in-
und auslndischen Investmentvermgen
(Zielfonds) im Sinne des Punktes 6.6 inves-
tiert werden. Dabei drfen fr Rechnung des
jeweiligen Teilgesellschaftsvermgens nicht
mehr als 25 Prozent der ausgegebenen An-
teile eines Zielfonds erworben werden. Dar-
ber hinaus drfen die Zielfonds nach ihren
Anlagebedingungen hchstens bis zu
10 Prozent in Anteile an anderen Zielfonds
investieren.
d) Fr Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen
drfen jeweils insgesamt bis zu 10 Prozent
des Wertes des jeweiligen Teilgesellschafts-
vermgens in Sonstige Anlageinstrumente
im Sinne des Punktes 6.5 anlegen.
7. Wertpapier-Darlehens- und
Pensionsgeschfte
7.1 Wertpapier-Darlehensgeschfte
Die in den Teilgesellschaftsvermgen gehaltenen
Wertpapiere knnen darlehensweise gegen markt-
gerechtes Entgelt an Dritte bertragen werden.
Hierbei kann der gesamte Bestand eines Teilgesell-
schaftsvermgens an Wertpapieren auf unbe-
stimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte
bertragen werden. Die Investmentaktiengesell-
schaft erwartet allerdings, dass regelmig nicht
mehr als 50 Prozent des Fondsvermgens Gegen-
stand von Darlehensgeschften sein werden. Die-
ser geschtzte Wert kann jedoch im Einzelfall ber-
schritten werden. Die Investmentaktiengesellschaft
hat jederzeit die Mglichkeit, das Darlehensge-
schft zu kndigen. Es muss vertraglich vereinbart
werden, dass nach Beendigung des Darlehensge-
schfts dem betreffenden Teilgesellschaftsverm-
gen Wertpapiere gleicher Art, Gte und Menge
innerhalb der blichen Abwicklungszeit zurck
bertragen werden. Voraussetzung fr die darle-
hensweise bertragung von Wertpapieren ist, dass
dem betreffenden Teilgesellschaftsvermgen aus-
reichende Sicherheiten gewhrt werden. Hierzu
knnen Guthaben abgetreten oder verpfndet bzw.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente bereig-
net oder verpfndet werden. Die Ertrge aus der
Anlage der als Sicherheiten gestellten Guthaben
stehen dem betreffenden Teilgesellschaftsverm-
gen zu.
Der Darlehensnehmer ist auerdem verpflichtet,
die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpa-
pieren bei Flligkeit an die Verwahrstelle fr Rech-
nung des betreffenden Teilgesellschaftsvermgens
zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensneh-
mer bertragenen Wertpapiere drfen 10 Prozent
des Wertes des betreffenden Teilgesellschaftsver-
mgens nicht bersteigen.
Die Investmentaktiengesellschaft kann sich eines
organisierten Systems zur Vermittlung und Abwick-
lung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei der
Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-
Darlehen ber das organisierte System kann auf
die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden,
wenn durch die Bedingungen dieses Systems die
Wahrung der Interessen der Anleger gewhrleistet
ist. Bei Abwicklung von Wertpapier-Darlehen ber
organisierte Systeme drfen die an einen Darle-
hensnehmer bertragenen Wertpapiere 10 Prozent
des Wertes des Fonds bersteigen.
Die hier beschriebenen Darlehensgeschfte werden
gettigt, um fr die Teilgesellschaftsvermgen
durch die vom Darlehensnehmer zu zahlende Ver-
gtung zustzliche Ertrge zu erzielen.
An der Durchfhrung der Wertpapier-Darlehen sind
gegenwrtig folgende externe Unternehmen betei-
ligt:
UniCredit Bank AG
Morgan Stanley & Co. International PLC
Goldman Sachs International
Credit Suisse Securities (Europe) Ltd.
Diese Unternehmen sind von der Investmentakti-
engesellschaft, der externen Verwaltungsgesell-
schaft und der Verwahrstelle unabhngig.
Gelddarlehen darf die Investmentaktiengesellschaft
Dritten fr Rechnung der Teilgesellschaftsverm-
gen nicht gewhren.
7.2 Pensionsgeschfte
Die Investmentaktiengesellschaft darf fr Rech-
nung der Teilgesellschaftsvermgen Pensionsge-
schfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleis-
tungsinstituten mit einer Hchstlaufzeit von zwlf
Monaten abschlieen. Dabei kann sie sowohl Wert-
papiere eines Teilgesellschaftsvermgens gegen
Entgelt auf einen Pensionsnehmer bertragen (ein-
faches Pensionsgeschft), als auch Wertpapiere im
Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in
Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschft).
Es kann der gesamte Bestand eines Teilgesell-
schaftsvermgens an Wertpapieren im Wege des
Pensionsgeschfts an Dritte bertragen werden.
Gegenwrtig sind keine Pensionsgeschfte fr
Rechnung der Teilgesellschaftsvermgen abge-
schlossen. Die Investmentaktiengesellschaft behlt
sich jedoch vor, in Zukunft Pensionsgeschfte ein-
zugehen. Die Investmentaktiengesellschaft hat die
Mglichkeit, das Pensionsgeschft jederzeit zu
kndigen; dies gilt nicht fr Pensionsgeschfte mit
einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kndi-
gung eines einfachen Pensionsgeschfts ist die
Investmentaktiengesellschaft berechtigt, die in
Pension gegebenen Wertpapiere zurckzufordern.
Die Kndigung eines umgekehrten Pensionsge-
schfts kann entweder die Rckerstattung des
vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbe-
trags in Hhe des aktuellen Marktwertes zur Folge
haben. Pensionsgeschfte sind nur in Form soge-
nannter echter Pensionsgeschfte zulssig. Dabei
bernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung,
die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom
20
Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurck
zu bertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen
zurck zu zahlen.
8. Sicherheitenstrategie
Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens-
und Pensionsgeschften nimmt die Investmentakti-
engesellschaft fr Rechnung des betreffenden Teil-
gesellschaftsvermgens Sicherheiten entgegen. Die
Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des
Vertragspartners dieser Geschfte ganz oder teil-
weise zu reduzieren.
8.1 Arten der zulssigen Sicherheiten
Soweit fr ein Teilgesellschaftsvermgen Derivat-
und/oder Wertpapier-Darlehensgeschfte abge-
schlossen werden drfen, akzeptiert die Invest-
mentaktiengesellschaft ausschlielich Sicherheiten,
die folgende, gem 27 Absatz 7 DerivateV fest-
gelegte Kriterien erfllen:
Vermgensgegenstnde, die fr das betreffende
Teilgesellschaftsvermgen nach Magabe des
KAGB erworben werden drfen,
hochliquide sind,
einer zumindest brsentglichen Bewertung
unterliegen,
von Emittenten mit hoher Kreditqualitt aus-
gegeben werden,
nicht von Emittenten ausgegeben werden, die
selbst Vertragspartner oder ein konzernangeh-
riges Unternehmen im Sinne des 290 des
Handelsgesetzbuchs sind,
in Bezug auf Lnder, Mrkte und Emittenten
angemessen risikodiversifiziert sind,
keinen wesentlichen operationellen Risiken oder
Rechtsrisiken im Hinblick auf ihre Verwaltung
und Verwahrung unterliegen,
bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die
der wirksamen ffentlichen Aufsicht unterliegt
und vom Sicherungsgeber unabhngig ist oder
vor einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich ge-
schtzt sind, sofern sie nicht bertragen wur-
den,
durch die Investmentaktiengesellschaft ohne
Zustimmung des Sicherungsgebers berprft
werden knnen,
fr das betreffende Teilgesellschaftsvermgen
unverzglich verwertet werden knnen und
rechtlichen Vorkehrungen fr den Fall der Insol-
venz des Sicherungsgebers unterliegen.
Die Investmentaktiengesellschaft akzeptiert ge-
genwrtig bei Wertpapier-Darlehensgeschften
insbesondere folgende Vermgensgegenstnde als
Sicherheiten:
Staatsanleihen mit einer maximalen Laufzeit
von 15 Jahren folgender Staaten: Belgien,
Deutschland, Dnemark, Finnland, Frankreich,
Grobritannien, Niederlande, Norwegen, ster-
reich, Schweden, Schweiz
Aktien folgender Indizes: AEX Index (Nieder-
lande), ATX Index (sterreich), BEL 20 Index
(Belgien), CAC All Share Index (Frankreich),
CDAX Index (Deutschland), FTSE All Share In-
dex (Grobritannien), FTSE MIB Index (Italien),
HEX 25 Index (Finnland), Madrid General Index
(Spanien), OMX Copenhagen 20 Index (Dne-