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Page 1: Alkolische Getränke

16 Gesetze und Verordnungen.

Holland. Natriumeitrat and Natriumphosphat bei der Fleisehwarenherstellung.

Besehlufi des Holl~indischen Staatssdcretariats liar Volksgesundheit vom 25. Juni 1952. - - (Staatsblad 19~2, ~r. 372.)

Gegen einen Gehalt der Fleisehwaren an Natriumeitrat, das vom Blute stammt, dem dieser Stoff zur Verhinderung der Gerinnung zugesetzt war, ferner gegen einen Gehalt an Kalium- und Natriumphosphat bis zu einer Menge yon hhehstens 0,5~o, und weiter gegen einen Gehalt an 1-Glutamins~ure oder ihren Natriumsalzen bestehen keiue Bedenken. E. Egger(M~nnheim).

Usterreich. Polymere Phosphate als Wurstbr~t-Zusatz.

Erlafl des Osterreichisehen Bundesministeriums /i~r soziale Verwaltung vom 25. Juli 1952. - - (Nicht im Druck verhffentlieht.)

Gegen die Verwendung polymerer Phosphate bzw. yon Phosphatfibrisol als Wurstbri~tzusatz bestehen bei Einhaltung nachstehender Bedingungen keine Einweudungen:

1. Die Handelspri~parate der polymeren Phosphate miissen mindestens 55~o (~ 0,5~o) P20~, 36~o (± 1~o) Na20, 8,50/o (~ 0,9~o) K20 enthalten, einen pl~-Wert yon ungef~hr 9,0 in w~l~riger Lhsung ergeben und hinsichtlich Reinheit den Anforderungen der Lebensmittelhygiene ent- spreeheu.

2. Die polymeren Phosphate dfirfen im Rahmen der Wurstherstellung nur bei Bratwfirsten verwendet werden, und zwar bei der Br~terzeugung in einem AusmaBe yon 0,3~o bis h5chstens 0,5°/o, berechnet auf Br~t.

Erg~nzend ist zu bemerken, dab die Erzeugnisse in einer Menge yon hhehstens 100 gauf 15 1 Blur angewendet werden dfirfen. Die Verwendung yon Blutplasma als Bindemittel bei Wfirsten ist aus sanit~ren Griinden unzul~ssig. F. Egger (~annheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Baden-Wiirttemberg.

Betriebsr~iume der Milehgeseh~ifte und in Milehgeseh~iften zum Verkauf zugelassene Waren. Rundedafi des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Landesbezirksdirektion ]i~r Innere Verwaltung

und Arbeit, Nr. 48059/II ia Norm. XVII13, yore 26. August 1952. - - (Nicht im Druck ~erSffentlicht.)

~Nach einer EntschekIung des Innenministeriums Wfirttemberg-Baden dfirfen sowohl in dem frfiheren Landes~eil Wiirttemberg wie im Landesbezirk Baden zugelassene Milchtanks mit auto- matischer Abffillvorrichtung nur in solchen Verkaufsri~umen aufgestellt werden, die den Vor- schriften des § 57 der beiden Vollzugsverordnungen zum Milehgesetz entsprechen. Die Milch- tanks werden demnach nur als eine Mechanisierung des Ausbecherns angesehen. Milehausschank- ger~te diiffen daher nur in zugelassenen Milchhandelsgesch~ften aufgestellt werden, deren Be- triebsri~ume, Einrichtungen und Warenlager den Vorschriften des § 57 geniigen.

F. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getriinke. Baden-Wiirttemberg.

Grundwein zur Herstellung von Wermutwein. Erla[3 des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Landesbezirksdirektion ]i~r Innere Verwaltung und

Arbeit, Nr. 67 853/IIIC/C 4, vom 29. September 1952. - - (Nicht im Druck verhffentlicht.) Die frfiheren Erlasse des R~dI yore 13. Juni, 18. August und 19. September 1944 - - Ae

10905/44/4330, Ae 11220/44/4330 Italien und Ae 11350/44/4330 Italien - - , nach denen auf Grund des § 20, Abs. 2, Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes genehmigt war, ffir die Dauer 4er Kriegswirtschaft aufgest~rkte Weine zur Hers~llung yon Wermutwein mit einem Alkoholgehalt bis zu 180, 280 und 400 g im Liter einzufiihren, sind nach Fortfall der Voraussetzungen gegenstandslos geworden.

F. Egger (Marmheim).