Baugruben und Gräben
Arbeitsschutz im Wandel Neumünster am 11.09.2015
Dipl.-Ing. Christian Wegener
DGUV Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Tiefbau Themenfeld Baugruben und Gräben
Tel. 0381- 4050440 oder 0173- 8634691 [email protected]
11.09.2015 Seite 2 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Graben ca. 2,6 m tief, Erdboden ca. 0,4 m tief gefroren, Einsturz der rechten Grabenwand auf ca. 6 m Länge, 1 Toter und 1 Schwerverletzter
11.09.2015 Seite 3 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Natürliches Gleichgewicht des Bodens
11.09.2015 Seite 4 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Störung des natürlichen Gleichgewichts
11.09.2015 Seite 5 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
durch Verbau
Wiederherstellung des Gleichgewichts
11.09.2015 Seite 6 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Wiederherstellung des Gleichgewichts
durch Böschung
11.09.2015 Seite 7 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Erddruck
11.09.2015 Seite 8 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
BAUGRUBE… GRABEN ?
Vorschriftenhinweis
11.09.2015 Seite 9 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Vorschriftenhinweis
Bei Arbeiten an tiefer gelegenen Standorten sind Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten… Bei Ausschachtungen sind geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen…
11.09.2015 Seite 10 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.
s. Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“
Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
Vorschriftenhinweis
11.09.2015 Seite 11 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Durchführungsanweisung zu §§ 6,28 Die Forderung ist erfüllt, wenn DIN 4124 „ Baugruben und Gräben- Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
„
eingehalten wird.
Vorschriftenhinweis
11.09.2015 Seite 12 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
UVV „Bauarbeiten“ VI Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben…
§ 28 Sicherung gegen Abrutschen von Massen § 29 Maschineller Aushub im Hochschnitt § 30 Beräumen von Erd- und Felswänden § 31 Verkehrswege an Gruben und Gräben § 32 Arbeitsraumbreiten § 33 Um- und Ausbau des Verbaus § 34 Neuartige Verbaugeräte
Vorschriftenhinweis
11.09.2015 Seite 13 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
DIN 4124… unverbaute Erdwände
DIN
412
4
Rechnerischer Nachweis der Standsicherheit
Max. Böschungsneigung je nach Bodenart gemäß DIN 4124
Baugruben und Gräben ≤ 1,25 m Tiefe
Baugruben und Gräben ≤ 1,75 m Tiefe
Kein Standsicherheits-nachweis erforderlich, bei Einhaltung der vorgegebenen Rahmen-bedingungen
Sonderfälle
Ausnahme
11.09.2015 Seite 14 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
DIN 4124… verbaute Erdwände
DIN
412
4
Rechnerischer Nachweis der Standsicherheit
Ausnahmen
Waagerechter Verbau
Regelausführung
Senkrechter Verbau
Regelausführung
Einsatz von Grabenverbaugeräten
Kein Standsicherheitsnachweis erforderlich, bei Einhaltung der
vorgegebenen Rahmenbedingungen
statisch „vorbemessen“ Belastungen sind noch
zu ermitteln
11.09.2015 Seite 15 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Böschungswinkel - Positivbeispiele
11.09.2015 Seite 16 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
nicht bindiger Boden (Sand, Kies, Steine) Gewichtsanteil Feinkorn (unter 0,06 mm) < 5 %
bindiger Boden (Ton, Schluff) Gewichtsanteil Feinkorn (unter 0,06 mm) > 40 % Konsistenz nach DIN 4022
weicher bindiger Boden (leicht knetbar) steifer bindiger Boden (schwer knetbar, noch ausrollbar)
halbfester bindiger Boden (bröckelt beim Ausrollen)
Fels
Die Einstufung bei Feinkornanteilen zwischen 5 und 40 % richtet sich danach, ob das plastische Verhalten des Bodens durch den Feinkornanteil bestimmt wird
gemischtkörniger Boden (toniger Sand, Lehm, Mergel)
Arten des Baugrundes nach DIN 1054
11.09.2015 Seite 17 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
4.1.2 Kriterien zur Unterscheidung von nichtbindigen und bindigen Böden sind in DIN 1054 angegeben. Vereinfachend darf diese Beurteilung im Rahmen der vorliegenden Norm auch wie folgt vorgenommen werden: Der Boden ist als nichtbindig einzustufen, wenn eine Bodenprobe bei Wasserzugabe in einen breiigen Zustand übergeht, bzw. wenn sie im ausgetrockneten Zustand bei mäßigem Fingerdruck zerfällt. Der Boden darf als bindig eingestuft werden, wenn eine Bodenprobe bei Wasserzugabe ihre Form behält bzw. wenn sie im ausgetrockneten Zustand nur bei Anwendung eines erheblichen Fingerdrucks in einzelne Teilstücke zerbricht.
Verbale Beschreibung nach DIN 4124
11.09.2015 Seite 18 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Böschungswinkel
11.09.2015 Seite 19 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Böschungswinkel
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Böschungswinkel
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Böschungswinkel - Negativbeispiele
11.09.2015 Seite 22 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Die genannten Böschungswinkel (DIN 4124) gelten nicht, wenn ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden, wie:
(Klüfte , Verwerfungen, zur Einschnittsohle hin einfallende Schichtungen)
Störungen des Bodengefüges
Verfüllungen oder Aufschüttungen
Erhebliche Anteile an Seeton, Beckenschluff, organischen Bestandteilen im Fall eines weichen bindigen Bodens
(z.B. im Bereich bestehender Versorgungsleitungen)
(offene Wasserhaltung, Grundwasserabsenkung, Schichtenwasser) Grundwassereinfluss im Feinsand oder Schluffboden
Böschungswinkel
11.09.2015 Seite 23 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
(Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Sprengungen) starke Erschütterungen
nicht entwässerter, zum Fließen neigender Boden
In diesen Fällen ist die Standsicherheit nachzuweisen, oder die Wandhöhe bzw. der Böschungswinkel sind zu verringern, wenn dies nach vorliegenden Erfahrungen zuverlässig festgelegt werden kann
Die genannten Böschungswinkel (DIN 4124) gelten nicht, wenn ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden, wie:
(Verlust der Kapillarkohäsion) Austrocknen nichtbindiger Böden
Böschungswinkel
11.09.2015 Seite 24 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Die Standsicherheit geböschter Wände ist… nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn die Böschungswinkel nach DIN 4124 (45°, 60°,80°) überschritten werden, wobei ein Winkel von mehr als - 80° bei nicht bindigen und bindigen Böden - 90° bei Fels nicht zulässig ist eine Böschung mehr als 5 m hoch ist die Standsicherheit von Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen gefährdet werden kann ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden und die zulässige Wandhöhe bzw. der Böschungswinkel nicht nach Erfahrung zuverlässig festgelegt werden können Die zulässigen Abstände von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungskante nicht eingehalten werden
Standsicherheitsnachweis
11.09.2015 Seite 25 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Standsicherheitsnachweis
Wenn sich der Standsicherheits-nachweis nicht mit den Verfahren der DIN 4084 führen lässt, ist die Standsicherheit im Rahmen eines geotechnischen Gutachtens anhand anderer Verfahren oder Beurteilungskriterien nachzuweisen.
Die Standsicherheit geböschter Wände ist nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn…
Ein Sachverständigengutachten sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig
11.09.2015 Seite 26 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Diese Lösung ist nur zulässig, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden
< 1,
25 m
Gräben und Baugruben bis 1,25 m Tiefe
11.09.2015 Seite 30 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Gräben und Baugruben bis 1,75 m Tiefe
0,5 m > 0,6 m
< 1,
75 m
< 1,
25 m
Diese Lösung ist nur zulässig, in mindestens steifen, bindigen Böden, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt
45°
11.09.2015 Seite 31 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Diese Lösung ist nur zulässig, in mindestens steifen, bindigen Böden, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt
Gräben und Baugruben bis 1,75 m Tiefe
> 0,6 m
< 1,
75 m
< 1,
25 m
> 0,05m
11.09.2015 Seite 32 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Mindestabstände von Fahrzeugen und Baugeräten zu Böschungskanten
a
a ≥ 1 m für - Baugeräte bis 12 t - Fahrzeuge, die die Achslasten nach § 34 StVZO einhalten
11.09.2015 Seite 33 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Mindestabstände von Fahrzeugen und Baugeräten zu Böschungskanten
a
a ≥ 2 m für - Baugeräte über 12 t bis 40 t - Fahrzeuge, die die Achslasten nach § 34 StVZO überschreiten
11.09.2015 Seite 34 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbau von Baugruben und Gräben
11.09.2015 Seite 35 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbaugeräte Waagerechter und senkrechter Grabenverbau Trägerbohlwände Spundwände Schlitzwände Pfahlwände Oberflächensicherungen aus Spritzbeton (Unterfangungswände nach DIN 4123)
in besonderen Fällen… HDI, Vereisung, tiefreichende Bodenstabilisierung, Bodenvernaglung
Verbauarten im Überblick
11.09.2015 Seite 36 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbauarten im Überblick
Grabenverbaugeräte
11.09.2015 Seite 37 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbauarten im Überblick
Waagerechter und senkrechter Verbau
11.09.2015 Seite 38 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbauarten im Überblick
Trägerbohlwand (links Essener Verbau, rechts Berliner Verbau)
11.09.2015 Seite 39 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbauarten im Überblick
Spundwand mit Gurtung und Rückverankerung
11.09.2015 Seite 40 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbauarten im Überblick
Schlitzwandgreifer Schlitzwand
11.09.2015 Seite 41 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Bohrpfahlwand
Verbauarten im Überblick
11.09.2015 Seite 42 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Spritzbeton (in Kombination mit Bohrpfahlwand)
Verbauarten im Überblick
11.09.2015 Seite 43 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Düsenstrahlverfahren (Hochdruckinjektion)
Verbauarten im Überblick
11.09.2015 Seite 44 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Bodenvernagelung
Verbauarten im Überblick
11.09.2015 Seite 45 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Statische Berechnungen anfertigen (Ausnahmen: Regelausführung des waager. oder senkr. Verbaus) Die Standsicherheit muss in allen Bau- und Rückbauzuständen sichergestellt sein Einbringen von oben nach unten der Ausschachtung folgend Beginn des Einbringens spätestens nach 1,25 m Tiefe Dicht und lückenlos Von der Sohle bis mind. 5 cm bzw. 10 cm über Gelände Verfüllen von Hohlräumen hinter dem Verbau Holzbohlen Mindestdicke in der Regel 5 cm Rundholzsteifen min. Güteklasse II ; Mindestdurchmesser 10 cm Stählerne Kanalstreben müssen den „Grundsätzen für die Prüfung von Aussteifungsmitteln im Leitungsgrabenbau“ entsprechen
Verbau – Allgemeine Anforderungen
11.09.2015 Seite 46 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
- bis 2 m Tiefe min. 5 cm über OKG - bei mehr als 2 m Tiefe min. 10 cm über OKG
Siehe auch ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“ (Der Überstand über OKG ist zu bezahlen)
Verbau – Allgemeine Anforderungen Oberer Rand des Verbaus
11.09.2015 Seite 47 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbau – Allgemeine Anforderungen Ausnahme
mindestens steifer, bindiger Boden
vorübergehender Bauzustand
keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse kein Erddruck aus Bauwerks- lasten
Weitergehende Ausnahmen sind zulässig, wenn die Standsicherheit nachgewiesen wird.
< 0,
50 m
Bauzustand, der in wenigen Tagen beendet ist
> 0,05 m bzw. 0,10 m
11.09.2015 Seite 48 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verbau – Allgemeine Anforderungen Ausnahme
Stirnwände von verbauten Gräben bis 1,75 m Tiefe und 1,25 m Breite dürfen in mindestens steifen bindigen Böden senkrecht und unverbaut ausgeführt werden
11.09.2015 Seite 49 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbaugeräte Einsatzvoraussetzungen und - bedingungen
Die Verwendungsanleitung des Herstellers beachten (Sie muß auf der Baustelle vorliegen) Zusätzliche Belastung aus Bauwerken, Verkehrslasten berücksichtigen nur in Böden einsetzen, die nicht ausfließen, Grundwasser absenken nicht durch den Graben ziehen (Ausnahme: Schleppbox) Der Abstand der Platten darf sich in keinem Bauzustand nach unten verringern Bauart nach Auswirkung auf die Umgebung auswählen (z. B. vorhandene Gebäude, Gleisanlagen…)
Es sollten nur Grabenverbaugeräte verwendet werden, die von einer Prüfsstelle bewertet worden sind.
11.09.2015 Seite 50 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
GVG mit nur einer Strebe nur als Aufsatz auf Grundgeräten verwenden (an allen vorgesehen Stellen untereinander verbinden)
Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung
11.09.2015 Seite 51 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Die Einsatztiefe ist wie folgt begrenzt: - randgestützte GVG auf 6,0 m - mittiggestützte GVG auf 4,0 m
GVG mit nur einer Strebe nur als Aufsatz auf Grundgeräten verwenden (an allen vorgesehen Stellen untereinander verbinden) Gleitschienen müssen bis zum unteren Rand der Platten reichen Nicht vermeidbare Lücken (z.B. bei Leitungskreuzungen) gesondert verbauen
Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung
11.09.2015 Seite 52 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
11.09.2015 Seite 53 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung
< 1,25 m
Stirnseite ist durch Verbau zu sichern
(z.B. mit einer Stahlplatte)
11.09.2015 Seite 54 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung
11.09.2015 Seite 55 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbaugeräte - Sonderanwendung
11.09.2015 Seite 56 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbau- Absturzsicherung ???
11.09.2015 Seite 57 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Grabenverbau- Absturzsicherung
„Tiefbau“ Heft 08/1994 Heft 09/1996
11.09.2015 Seite 58 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Waagerechter Verbau
11.09.2015 Seite 59 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Waagerechter Verbau - Allgemein
> 0,6 m > 0,05 bzw. 0,10 m
Steifen: geprüfte, stählerne Kanalstreben oder Rundhölzer, > 10 cm (gegen Herabfallen sichern)
Bohlen: bei mehr als 1,25 m Tiefe mindestens 5 cm dick
Aufrichter (Brusthölzer): Breite: Dicke ≤ 2; breite Seite an den Bohlen anliegend
Aufrichter (Brustträger): U- Profil
11.09.2015 Seite 60 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Waagerechter Verbau - Regelausführung
> 0,6 m > 0,05 bzw. 0,10 m
Steifen: Rundhölzer, 10 oder 12 cm (gegen Herabfallen sichern)
Bohle 5 ; 6 ; 7 cm dick
Aufrichter (Brusthölzer): 8 cm x 16 cm ; 12 cm x 16 cm
11.09.2015 Seite 61 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Waagerechter Verbau – Regelausführung Aufrichter 8 x 16 cm
Bemessungsgröße
Größte Wandhöhe h Größte Stützweite I1 der Bohlen
Größte Kraglänge I2 der Bohlen
Größte Kraglänge I3 der Aufrichter
Größte Stützweite I4 der Aufrichter
Größte Kraglänge Iu der Brusthölzer
Größte Knicklänge Sk von Rundholzsteifen
Größte Steifenkraft P
Bohlendicke s 6 cm 5 cm 7 cm
3,00 1,90 0,50 0,70 0,30 0,60 1,65 31
3,00 2,10 0,50 0,70 0,30 0,60 1,55 34
4,00 2,00 0,50 0,65 0,30 0,55 1,50 37
5,00 1,90 0,50 0,60 0,30 0,50 1,45 40
5,00 2,10
0,50 0,60 0,30 0,50 1,35 43
Aufrichter 8 cm x 16 cm bzw. 12 cm x 16 cm d = 10 bzw. 12 cm
m
m m m
m
m
m kN
l1 l1 l2 l2
l u l 3
l 4 l 4
h
l 4
Sk
Geprüfte Kanalstrebe oder Rundholzsteife
2,50 < L < 4,50
11.09.2015 Seite 62 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Senkrechter Verbau, hier mit Kanaldielen
11.09.2015 Seite 63 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Senkrechter Verbau
11.09.2015 Seite 64 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Senkrechter Verbau – Regelausführung Gurthölzer 16 x 16 cm Gurtholz 16 cm x 16 cm bzw. 20 cm x 20 cm
Bemessungsgröße
Größte Wandhöhe h Größte Kraglänge I0 der Bohlen
Größte Stützweite I1 der Bohlen
Größte Kraglänge Iu der Bohlen
Größte Stützweite I2 der Gurthölzer
Größte Kraglänge I3 der Gurthölzer
Größte Knicklänge Sk von Rundholzsteifen
Größte Steifenkraft P
Bohlendicke s 6 cm 5 cm 7 cm
3,00 0,50 1,80 1,20 1,60 0,80 1,70 61
3,00 0,60 2,00 1,40 1,50 0,75 1,65 62
4,00 0,60 1,90 1,30 1,40 0,70 1,50 70
5,00 0,60 1,80 1,20 1,30 0,65 1,30 79
5,00 0,70 2,00 1,40 1,20 0,60 1,25 80
m m m m m m
kN
m
l2 l3 l3 h
Sk
l u l 1
>
l 0 l 0
l 1 >
l 0
d = 10 bzw. 12 cm Geprüfte Kanalstrebe oder Rundholzsteife
11.09.2015 Seite 65 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände
11.09.2015 Seite 66 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände - Unfälle
11.09.2015 Seite 67 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände - Unfälle
Quelle: Polizeifotos
11.09.2015 Seite 68 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände - Ausführungsmängel
Erdarbeiten zwischen Trägern: - nicht mit Großgerät - Leistung des Einbohlers
vorauseilender Erdaushub: - max 1 Bohlenbreite bei wenig standfestem Boden - max 0,5 m bei nichtbindigem B. - max 1,0 m bei steifem b. B.
11.09.2015 Seite 69 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände - Details
Schachteinstieg über Steigleiter mit Rückenschutz und Zwischenpodest
1 Hartholzkeil je Kantholz Keilleiste oder Hinternagelung
11.09.2015 Seite 70 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände – vorgehängt
11.09.2015 Seite 71 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Trägerbohlwände – vorgehängt - Details
11.09.2015 Seite 72 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite und …?
11.09.2015 Seite 73 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Maßnahmen; (Gefährdungen durch Motorabgase)
Motorabgase
- keine „alten“ Benzinmotore - nur neue schadstoffarme Motore (siehe Arbeitsschutzprämien) - Dieselmotore plus PSA - Fernsteuerung - evtl. Bewetterung
11.09.2015 Seite 74 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Maßnahmen; (Alternativen)
Motorabgase
- Baggeranbaugeräte - Stampfer - Akku betrieben - Gas betrieben - Flüssigboden
11.09.2015 Seite 75 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
keine Regelungen im staatl. oder bgl. Recht!
Arbeitsraumbreite und Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 76 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite Verbaute Baugruben ohne Behinderung durch Gurte und Steifen
Spundwand Trägerbohlwand
Ausfachung aus Kanthölzern
Gurt
Baukörper
Abdichtung
Schutzschicht
Steife
> 2,00 m
> 0,60 m > 0,60 m
Bohlträger
Gurt
> 2,00 m
11.09.2015 Seite 77 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraum bei verbauter Baugrube mit Rückverankerung
Baukörper
Abdichtung
Schutzmauer
Ankerkopfabstand < 1,50 m
> 0,60 m
Trägerbohlwand
< 2,0 m
Arbeitsraumbreite
11.09.2015 Seite 78 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite Arbeitsraum bei geböschter Baugrube und an das Erdreich betoniertem Fundament
Baukörper
Schalungs- konstruktion
< 1,75 m
> 0,50 m
Verlängerung der Bodenfläche
Arbeitsraumbreite
11.09.2015 Seite 79 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite
11.09.2015 Seite 80 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
DIN 4124
DIN EN 1610
aber: Detailregelungen auch für Abwasser nur in DIN 4124
11.09.2015 Seite 81 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 82 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Lichte Mindestbreite für Gräben ohne Arbeitsraum (Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
Tabelle 5 der DIN 4124
Tätigkeiten können sein… - Herstellen einer steinfreien Sohle - Kabel ausrichten - Einsanden - Abdecken mit leichtem Material - Einlegen und Entfernen von Kabelrollen - Ausheben des Grabens von Hand
11.09.2015 Seite 83 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Lichte Mindestbreite b m
Verbauter Graben Geböschter Graben
Regelfall Umsteifung
Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaft- Durchmesser OD
m
OD + 0,40 OD + 0,70
ß < 60° ß > 60°
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,70 OD + 0,70 OD + 0,85
OD + 1,00
bis 0,40
über 0,40 bis 0,80 über 0,80 bis 1,40
über 1,40
Lichte Mindestbreite für Gräben mit Arbeitsraum in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Tabelle 6 der DIN 4124
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 84 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 6 oder 7) ist maßgebend
Art und Tiefe des Grabens Lichte Mindestbreite b m
Geböschter Graben bis 1,75 m Teilweise verbauter Graben bis 1,75 m Verbauter Graben bis 1,75 m Verbauter Graben über 1,75 m bis 4,00 m
Verbauter Graben über 4,00 m 1,00
0,80
0,70
0,60
Lichte Mindestbreite für Gräben mit Arbeitsraum und senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 6 oder 7) ist maßgebend
Tabelle 7 der DIN 4124
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 85 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite DN für Abwasserleitungen und -kanäle
Lichte Mindestbreite (OD + x) m
Verbauter Graben Unverbauter Graben
DN
OD + 0,40
ß < 60° ß > 60°
OD + 0,40
OD + 0,50
OD + 0,70
OD + 0,85
< 225
> 225 bis < 350
> 350 bis < 700
> 700 bis < 1200
> 1200 OD + 1,00
OD + 0,50 OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,70
OD + 0,85
OD + 1,00
Tabelle 1 der EN 1610
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 86 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Mindestgrabenbreite m
Grabentiefe m
keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
0,80
0,90
1,00 > 4,00
> 1,75 < 4,00
> 1,00 < 1,75
< 1,00
Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe für Abwasserleitungen und -kanäle
Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 1 oder 2) ist maßgebend
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
Tabelle 2 der EN 1610
11.09.2015 Seite 87 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Graben mit geböschten Wänden
b
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
11.09.2015 Seite 88 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Mit Verbaugeräten gesicherter Graben
b
Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite
Hinweis: Beim Teilverbau wird zwischen den Erdwänden gemessen.
11.09.2015 Seite 89 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verkehrswege, hier Einstiege und Übergänge
Treppenturm oder Leiter
11.09.2015 Seite 90 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
Verkehrswege, hier lastfreier Streifen
11.09.2015 Seite 91 Ch. Wegener Baugruben und Gräben
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Arbeitsraumbreiten/Grabenbreiten 2003 Heft 1 Sicherung von Rohrleitungsgräben 2005 Heft 8 Grabenverbaugeräte auf der bauma 2007 Heft 8 Träger- Bohl- Wand 2008 Heft 8 Grabenverbaugeräte auf der bauma 2010 Heft 8 Die neue DIN 4124 im Entwurf 2010 Heft 12 DIN 4124 neu erschienen 2012 Heft 2
Fachartikel im „Tiefbau“ bzw. „Bauportal“
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11.09.2015 Seite 93 Ch. Wegener Baugruben und Gräben