2016 Ausgegeben zu Mainz, den 29. Februar 2016 Nr. 4
Tag I n h a l t Seite
29.1.2016 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Ver waltungs -dienst (APOtVwD-E4) 57
für das Land Rheinland-Pfalz
Inhaltsübersicht
Teil 1Technisches Referendariat
§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete§ 2 Einstellungsvoraussetzungen§ 3 Verfahren der Einstellung und Zulassung§ 4 Beamtenverhältnis§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung§ 7 Gliederung§ 8 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung§ 9 Berücksichtigung der Belange behinderter Referendarinnen Referendaren§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung§ 11 Beurteilung während der Ausbildung§ 12 Urlaub§ 13 Entlassung
Teil 2Staatsexamen
§ 14 Zweck des Staatsexamens§ 15 Abnahme durch das Oberprüfungsamt § 16 Zulassung zum Staatsexamen§ 17 Gliederung und Inhalt § 18 Häusliche Prüfungsarbeit§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht§ 20 Mündliche Prüfung§ 21 Unterbrechung, Rücktritt § 22 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen§ 24 Abschließende Bewertung, Gesamturteil§ 25 Berufsbezeichnung, Prüfungszeugnis§ 26 Wiederholung§ 27 Prüfungsakte§ 28 Ausführungsbestimmungen
A u s b i l d u n g s - u n d P r ü f u n g s o r d n u n gfür den Zugang zum vierten Einstiegsamt im
technischen Verwaltungsdienst(APOtVwD-E4)
Vom 29. Januar 2016
Teil 3Sondervorschriften der Fachgebiete
Abschnitt 1Architektur
§ 29 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Refe ren dariat§ 30 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulas sungs behörde§ 31 Gliederung und Gestaltung des technischen Referen da riats§ 32 Ausbildungsplan§ 33 Prüfungsfächer
Abschnitt 2Geodäsie und Geoinformation
§ 34 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Refe ren dariat§ 35 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde§ 36 Gliederung und Gestaltung des technischen Referen da riats§ 37 Ausbildungsplan§ 38 Prüfungsfächer
Abschnitt 3Landespflege
§ 39 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Refe ren dariat§ 40 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde§ 41 Gliederung und Gestaltung des technischen Referen da riats§ 42 Ausbildungsplan § 43 Prüfungsfächer
Abschnitt 4Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referen da riat§ 45 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulas sungs behörde§ 46 Gliederung und Gestaltung des technischen Referen da riats§ 47 Ausbildungsplan § 48 Prüfungsfächer
Abschnitt 5Städtebau
§ 49 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Refe ren dariat§ 50 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulas sungsbehörde§ 51 Gliederung und Gestaltung des technischen Referenda riats§ 52 Ausbildungsplan§ 53 Prüfungsfächer
Abschnitt 6Straßenwesen
§ 54 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Refe ren dariat§ 55 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde§ 56 Gliederung und Gestaltung des technischen Referenda riats§ 57 Ausbildungsplan § 58 Prüfungsfächer
Abschnitt 7Umwelttechnik
§ 59 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referen dariat§ 60 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
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§ 61 Gliederung und Gestaltung des technischen Referenda riats§ 62 Ausbildungsplan § 63 Prüfungsfächer
Abschnitt 8Wasserwesen
§ 64 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referen dariat§ 65 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde§ 66 Gliederung und Gestaltung des technischen Referen da riats§ 67 Ausbildungsplan§ 68 Prüfungsfächer
Teil 4Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmung§ 70 Inkrafttreten
Anlage 1: AusbildungsnachweisAnlage 2: Übersicht über das technische ReferendariatAnlage 3: BeurteilungAnlage 4: Antrag auf Zulassung zum StaatsexamenAnlage 5: Muster des PrüfungszeugnissesAnlage 6: Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Okto ber 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzesvom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastrukturverordnet:
Teil 1Technisches Referendariat
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete
(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen technischerStudiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in der Verwaltung und Wirtschaft praxisgerechtvorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten in technischen Bereichen herangebil-det werden, die über grundlegende soziale, organisatorische, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hoch schule erworbene technische Fachwissen in der Praxis anzuwendenund zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem in den Bereichen Management und Führungs kom pe tenz sowie im öffent-lichen und privaten Recht vermitteln. Metho dische und soziale Kompetenzen zur Wahrnehmung von Füh rungsaufgaben sollenherausgebildet und gestärkt werden. Das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelleBelange ist zu fördern.
(3) Für das technische Referendariat werden in der Fach richtung Naturwissenschaft und Technik folgende Fach ge biete gebil-det:1. Architektur,2. Geodäsie und Geoinformation,3. Landespflege,4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,5. Städtebau,6. Straßenwesen,7. Umwelttechnik und8. Wasserwesen.Diese Fachgebiete entsprechen den bei dem Oberprü fungs amt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) bestehen denFachrichtungen.
(4) Das technische Referendariat schließt mit dem Staats examen in dem jeweiligen Fachgebiet ab. Damit wird der Zugang zum vier-ten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik eröffnet. Das technischeReferendariat ist somit der Vorbereitungsdienst ge mäß § 23 der Laufbahnverordnung (LbVO).
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
Für das technische Referendariat können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,2. als Bildungsvoraussetzung den Abschluss
a) eines ersten berufsqualifizierenden Bachelor studien gangs oder einer gleichwertigen Qualifikation und eines in haltlich-fach -lich darauf aufbauenden Masterstudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von grund sätzlich insgesamtzehn Semestern, die Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tä tigkeit, praktische Studiensemesterund Prüfungszeiten einschließen,
b) eines Diplom-Studiengangs an einer Universität oder gleich gestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestensacht Semestern ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit oder
c) eines gleichwertigen technischen Studiengangs nachweisen,
3. die weiteren in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Voraussetzungen für das jeweilige Fach gebiet erfüllenund entsprechend nachweisen.
Die Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und methodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließendeArbeit zu belegen. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Bil dungsvoraussetzungen können auch an einer ausländischen Hochschule erwor-ben sein.
§ 3Verfahren der Einstellung und Zulassung
(1) Die Bewerbung um Einstellung für das technische Refe rendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Ein stel lungs -behörden sind die in den Sondervorschriften der Fach gebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hoch schul reife,3. Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und Ab schlüsse, sowie Kopien von Zeugnissen entsprechender aus ländischer
Hochschulen oder Universitäten, sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,5. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ab legung der Hochschulprüfung.Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über dieGleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung der Einstel lungs behörde vorzulegen:1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebens part ner schaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,2. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staats an gehörig -
keit eines anderen Mitgliedstaates der Euro pä ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom mens über den Euro -päischen Wirtschaftsraum oder eines Dritt staates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechendenAnspruch auf Anerken nung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über das Seh-, Farb unter -scheidungs- und Hörvermögen gibt,
4. eine Erklärung, ob a) ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein ge richtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarver fah ren anhängig ist,b) ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
sowie5. ein Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der zuständigen Melde -
behörde zu beantragen ist.
(4) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde. Bedarf die Bewerberin oder derBewerber nach den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) der Zulassung durch die Zulassungsbehörde, entscheidet diese auchüber die Einstellung. Dies gilt nicht bei Be werberinnen und Bewerbern für eine Kommunalverwaltung.
(5) Mit der Zusage der Einstellung für das technische Refe ren dariat ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Ein stel lungsterminmitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage derEinstellung ihre Gültigkeit.
(6) Aus der Einstellung für das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätereVerwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
§ 4Beamtenverhältnis
(1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerbe rin nen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamten verhält -nis auf Widerruf zu Referendarinnen und Referen daren mit einem auf das Fachgebiet hinweisenden Zusatz ernannt.
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(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Mo nats, in dem das Staatsexamen bestanden ist, oder mit Ablauf desTages, an dem das Staatsexamen endgültig nicht bestanden ist, oder durch Entlassung (§ 13).
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt,einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglich keitberücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(4) Die Referendarinnen und Referendare können auf An trag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Aus -bildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Ober prü fungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen ge eignetenStellen ausgebildet werden.
§ 6Dauer, Verkürzung und Verlängerung
(1) Das technische Referendariat umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen und dauert 24 Monate.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung auf das technischeReferendariat angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ab -schnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine Führungs funk tion. DieAnrechnung soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungs be hörde imBenehmen mit der Einstellungsbehörde und der Di rektorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender An -trag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referen dariats vorzulegen.
(3) Das technische Referendariat kann bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Aus -bildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Sonderurlaub gewährt wird und der Sonderurlaub die Dauervon einem Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Es soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutter schutzgesetz, beiElternzeit oder bei Dienstunfähigkeit in entsprechendem Umfang verlängert werden, wenn die Unter bre chung einen Monat inner-halb eines Jahres überschreitet. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz und bei Elternzeit ist die Ver länge rungzu gewähren, wenn die Referendarin oder der Referendar dies beantragt. Über eine Verlängerung des technischen Referendariatsentscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungs be hör de.
§ 7Gliederung
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbil dungs abschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sonder vor schriftender Fachgebiete (Teil 3) geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte von mindestens16 Wochen zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen.
(2) Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oderein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt.
(3) Nach Möglichkeit soll den Referendarinnen und Re feren daren die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Aus bil dungs ab -schnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institu tionen,im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.
§ 8Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihres Fachgebiets (Teil 3) ausgebildet. Wenn beider Ausbildung erhebliche Abweichungen von diesen Vor schriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustim mung desKuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) Als Einführung soll den Referendarinnen und Referen daren ein Überblick über das Verwaltungshandeln sowie über den öffent-lichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildungerläutert und Hinweise zur Gliederung der Ausbildung, zum Ausbildungsstoff in den einzelnen Aus bildungsabschnitten sowie zumStaatsexamen gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Plan spiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen (BlendedLearning), Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehr gangsinhalte für diePrüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirt schaftlichkeit können fachge-bietsübergreifend abgestimmt werden.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbil dungs stelleneigenverantwortlich mit einzubeziehen. Nach Mög lich keit sollen sie auch umfassendere Aufgabenstellungen selbstständig bearbeiten.
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(5) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf der Ver mitt lung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeits pro zess.In der Ausbildung sind Management- und Kom muni ka tionsqualifikationen sowie soziale Kompetenz in Theorie und Praxis zu ver-mitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken in den Bereichen Moti va tion, Delegation,Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhe torik, Visualisierung und Moderation erlernt werden. Die Ausbildung in den Be -reichen Betriebswirtschaft, Führung, Or ganisation, Projektmanagement und Recht kann fachgebietsübergreifend erfolgen, ebensoin den Bereichen Umwelt ver träglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit. Die Kompetenz im Umgang mit denRegelungen und Ab läufen der Europäischen Union ist zu stärken. Geeignet da für sind auch Hospitationen bei europäischenInstitutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten.
§ 9Berücksichtigung der Belange behinderter Referendarinnen und Referendare
(1) Im Rahmen der Ausbildung und beim Staatsexamen sind die besonderen Belange behinderter Referendarinnen und Refe ren -dare zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nach teilsausgleich). Dabeiist die barrierefreie Gestaltung der Aus bildung und des Staatsexamens sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeigneteKommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Refe -rendarinnen und Referendaren so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrerMitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteils aus gleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichenAnfor de run gen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit denschwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Referendarinnen und Referendaren im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und sonst beeinträchtigten Referenda rinnenund Referendaren kann der vorgenannte Nachteils aus gleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträch ti gung durch ein ärzt-liches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
§ 10Begleitung und Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestelltzur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbil dungs -behörde, die oder der das technische Referen dariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Ausbil dungs -leiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils derLeiterin oder dem Leiter der Aus bildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeitenund Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Re ferendare könnenberücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begrün-deten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungs nachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihrewesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Aus bildungsstelle undvierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referen dariat(Anlage 2).
(6) Zur Begleitung der Referendarinnen und Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbil dungs ab -schnitten Gespräche zur Vermittlung von Feedback mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern (§ 7 Abs. 2)stattfinden.
§ 11Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Aus bil dungs ab -schnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeits güte, Arbeits menge,Arbeitsweise, Führungsverhalten) und ihren Befähigungen (Denk- und Urteilsvermögen, Organisa tions vermögen, Befähigung zurKommunikation und Zusam menarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel desAusbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Aus bil dungs stellenur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teil abschnittes. Die inAbsatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des techni-schen Referendariats. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.
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(4) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 3 sind den Refe rendarinnen und Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 12Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Er soll so gelegt werden,dass die Erreichung des Ausbildungszieles nicht beeinträchtigt wird.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prü fungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einver neh men mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichenPrüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend.
§ 13Entlassung
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referen dare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischenReferendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn1. sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflich ten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im
Dienst belassen zu werden,2. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder3. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staats exa men (§ 16 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholung des Staats -
examens (§ 26 Abs. 4) fristgemäß zu beantragen.
Teil 2Staatsexamen
§ 14Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungsqualifikation und die Befähigung für das vierteEinstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrich tung Naturwissenschaft und Technik im jeweiligen Fach g ebiet nach-zuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis an wenden können,sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihres Fachgebiets und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischenVorschriften vertraut sind und sie ein Grund verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge besitzen. Das Staatsexamen ist Lauf -bahnprüfung im Sinne des § 24 LbVO.
§ 15Abnahme durch das Oberprüfungsamt
(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Ober prüfungs amt für das technische Referendariat zuständig. Rechts grund lage istdas Übereinkommen über die Errichtung eines ge meinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen fürdas technische Referendariat in der Neu fassung vom 20. Februar 1964 (Verkehrsblatt S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die mündliche Prüfung des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder derDirektor des Oberprüfungsamtes kann diese auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen eingerichtet, die den in § 1 Abs. 3genannten Fachgebieten entsprechen. Die oder der Vorsit zen de des Kuratoriums bestellt die Vorsitzenden, deren Stellver tre -terinnen oder Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwal tung undWirtschaft bestellt werden, die die Befähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fach richtungNaturwissenschaft und Technik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Das Kuratorium kann in Sonder fällen Ausnahmenzulassen.
(4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 3 genannten und den Fachrichtungen beim Oberprüfungsamt entsprechen denFachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen, die von der Direktorin oder dem Direktor des Ober prüfungs amtes ausden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils zusammen aus der oderdem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfe rin nen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungs kom mis sionen je nachPrüfungsfächern personell wechseln kann. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören,in der die zu prüfende Referendarin oder der zu prüfende Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit derBehandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbe rei tung und Durch -führung des Staatsexamens betreffenden Angelegen heiten verpflichtet.
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(6) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungs aus schusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prü fungs kom mis sionund das Staatsexamen. Die Prüfungskommission ist bei ihrer Entscheidung beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zweiweitere Prüferinnen oder Prüfer an wesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssendie beschließenden Prü fe rinnen oder Prüfer an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entschei-det mit Stimmen mehr heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung istnicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Ober prüfungs amtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wachtdarüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prü fungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungs maß stäbe angelegt werden.Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den einzelnen Prüfungsteilen des Staats examens beteiligen und gilt indiesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungskommission.
§ 16Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Re ferendare zugelassen werden, die die Ausbildung ordnungs gemäß ab -geleistet haben.
(2) Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochennach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen und Referendarenden Termin für den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen unter Hinweis auf die Folgen eines Ver säumnisses (§ 13 Satz 2 Nr. 3)schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen mit den darin aufgeführten Unterlagen so recht-zeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dem Ober prü fungsamt zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häuslichePrüfungsarbeit vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungs amtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegtenUnterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zu sammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Aus -bildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Das Oberprüfungsamt übersendetgleichzeitig die dem Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen beigefügten Unterlagen an die Ausbildungs be hörde. Sie sind zu ver-vollständigen und mit der abschließenden Beurteilung (§ 11 Abs. 3) dem Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor demTermin der mündlichen Prüfung wieder zuzuleiten.
(6) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zum Staatsexamen zugelassen, regelt die Einstellungsbehörde die Dauer undGestaltung des weiteren technischen Referenda riats. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 17Gliederung und Inhalt
Das Staatsexamen besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.
§ 18Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus derPraxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Aspekte desManagements einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang derAufgabenstellung zu fertigen und im Original unmittelbar beim Oberprüfungsamt einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründekann die Direktorin oder der Direktor des Ober prü fungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarinoder der Referendar hat in diesem Fall un verzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an dasOberprüfungsamt zu richten. So weit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabegestellt werden, die innerhalb der Frist des Satzes 1 zu bearbeiten ist.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutztenQuellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. AlleAusarbeitungen sind von der Referendarin oder dem Referendar eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Ein -vernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses eine während der Ausbildungszeit zu ver fassende
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Abschnitts- oder Projektarbeit als häusliche Prüfungs arbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder einesPrüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe derAbschnitts- oder Projekt auf gabe zur Entscheidung vorzulegen. Die als häusliche Prüfungs arbeit zugelassene Abschnitts- oder Projekt -arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtesbeurteilt.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder an einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, sokann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Di rek tor des Ober prüfungs -amtes anerkannt werden, wenn die Aufgabe für die Wettbewerbsarbeit unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers desOberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer Aufgabe für die häusliche Prüfungs arbeit entspricht. Der Antrag ist mit demZulassungsantrag zu stellen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Wett bewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertungim Wett bewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungs amtes beurteilt.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zu sätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden, wobeidie dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 v. H. für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies ist in fol-genden Fällen möglich:1. generell in einem Fachgebiet, wenn die Sondervor schrif ten dieses Fachgebiets (Teil 3) dies vorsehen, oder2. in anderen Fachgebieten als Ausnahme in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Ober prü fungs amtes im
Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Refe rendarin oder desReferendars dies genehmigt.
(7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn die Erst- und Zweitbewertung nach § 23 Abs. 1 jeweils mit mindestens„ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungs arbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens„ausreichend“ bewertet, entscheidet die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission, ob die häus liche Prüfungs arbeitangenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.
§ 19Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgabenrasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich dar-stellen kann. Aspekte des Managements sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden (§ 18 Abs. 7), so wird die Referendarin oder der Referendar vomOberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ortihrer Fertigung geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern eines Fachgebiets (Teil 3) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechsStunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus denPrüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirt schaft lichkeit zu stellen.
(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Ver fügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbstHilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung nach Absatz 2 ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfs mittel sindvor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzelnungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung den Refe ren da rinnen undReferendaren aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der die Be -fähigung für das vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissen schaft und Technik oder einevergleichbare Qualifikation besitzt.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Re ferendarin oder der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsichtunterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person abzugeben.
(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit informationstechnischen Systemen und Hilfs mit teln (Per -sonal-Computer) bearbeitet, sofern die oder der Vor sitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmenund die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung ge währleistet. Die Refe ren -darin oder der Referendar kann auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Auf sicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Nieder schrift an.Dabei hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind zu sammeln und amletzten Fertigungstag dem Ober prü fungs amt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstagzusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benann ten Erstprüferinnen und Erst -prüfern zur Erstbewertung zu zuleiten.
(9) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als nicht bestanden bewertet (§ 24 Abs. 5 und 6), wird die Referendarin oder derReferendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungennach § 23. Wird die Referendarin oder der Re ferendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.
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§ 20Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in dem jeweiligenFachgebiet vor allem Verständnis für Management und Füh rung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusam men -hänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Si cherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 19 Abs. 9), wird sie oder er vom Ober -prüfungsamt schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Tage. Bis zu drei Re feren -da rinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die sechs Prü fungs fächer der Fachgebiete (Teil 3), deren Prüfstoff dem Prüfstoff -verzeichnis (Anlage 6) zu entnehmen ist. Die Prüfungsdauer beträgt bei gemeinsamer Prüfung von drei Referendarinnen undReferendaren in einer Gruppe in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stun den. Werdenweniger als drei Referendarinnen und Referendare geprüft, wird die Prüfungsdauer angemessen gekürzt. Die zu ständige Prüfungs -kommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referen darin oder eines Referendarsnotwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(4) Die Regelprüfungszeit bei drei Referendarinnen oder Re ferendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalbStunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungs auf gaben und Wirt -schaftlichkeit. Die Regelprüfungszeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamt -prüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die Regel prüfungszeit für jedes Prüfungsfachjeweils eine Stunde.
(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehnMinuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fach ge biet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet dertechnischen Verwaltung entnommen und ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vor Beginn des Vortragsmitzuteilen.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öf fentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei derFestsetzung der Prüfungsnoten, können nach vorheriger Absprache mit dem Oberprüfungsamt die Ausbil dungsleite rin oder derAusbildungsleiter der Referendarin oder des Refe rendars, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ein -stellungsbehörde zugegen sein.
§ 21Unterbrechung, Rücktritt
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur Fer tigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichenPrüfung antreten oder muss sie oder er das Staats examen abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründezu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungs -amtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. DasStaatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zu stim mungdes Oberprüfungsamtes von dem Staatsexamen zurücktritt.
§ 22Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wird versucht, das Gesamturteil des Staatsexamens oder das Ergebnis einzelner Prüfungsteile durch Täuschung, insbesonderedurch Abgabe einer falschen Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18 Abs. 3) oder Be -nutzung anderer als der zugelassenen Hilfs mittel bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19 Abs. 4), zu beeinflussen oderwird sonst während des Staats examens gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattetwerden. Der Vor behalt ist aktenkundig zu machen. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungs -teil versagt werden.
(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1, das nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird,entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Ober prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vor sit zen den des zustän-digen Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweils zustän-dige Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile ange-ordnet, die Referendarin oder der Referendar von dem weiteren Staatsexamen ausgeschlossen oder das Staatsexamen für nichtbestanden erklärt werden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechts -behelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aus händi gung des Prüfungszeugnisses bekannt oder kann es erst dann nachgewiesenwerden, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Ober prü fungsamtes kannim Benehmen mit dem Kuratorium die Prü fung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maß nahme ist zulässig innerhalbeiner Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Ab satz 2 oder Absatz 3 zu hören.
66 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
§ 23Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfernder zuständigen Prüfungskommission als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer be wertet (Erst- undZweitbewertung). Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oderPrüfern der zuständigen Prüfungs kommission für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbei ten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vor trags nach § 20 Abs. 5, sind mit folgenden Noten und Punkt zahlen zubewerten:
Dabei bedeutet die Note:
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 24Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Die Punktzahlen und Noten der angenommenen häus lichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsichtsowie die der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigenPrüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 6).
(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 v. H.)2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 v. H.)3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 v. H.)multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechen -vorgängen nicht berücksichtigt.
(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:sehr gutgutvollbefriedigendbefriedigendausreichendnicht bestanden.
(4) Das Staatsexamen ist bestanden1. mit dem Prädikat „sehr gut“
bei einem Mittelwert von 1,00 – 1,49,2. mit dem Prädikat „gut“
bei einem Mittelwert von 1,50 – 2,29, 3. mit dem Prädikat „vollbefriedigend“
bei einem Mittelwert von 2,30 – 2,99,4. mit „befriedigend“
bei einem Mittelwert von 3,00 – 3,49, 5. mit „ausreichend“
bei einem Mittelwert von 3,50 – 4,00.
(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist (§ 18 Abs. 7),2. der nach Absatz 2 errechnete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet,
sehr gut =(1,0 und 1,3 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungenin außergewöhnlichem Maße entspricht;
gut =(1,7 und 2,0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungenin erheblichem Maße ent spricht;
vollbefriedigend =(2,3 und 2,7 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungenvoll entspricht;
befriedigend =(3,0 und 3,3 Punkte)
eine Leistung, die im Allgemeinen denAnforderungen entspricht;
ausreichend =(3,0 und 3,3 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist aber imGanzen den An forderungen noch entspricht;
mangelhaft =(5,0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungennicht entspricht.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 67
3. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Ar beiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind, 4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durch schnitts -
punktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet, 5. die Noten der Leistungen in drei Prüfungsfächern der münd lichen Prüfung „mangelhaft“ sind, 6. die Noten der Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und
nicht durch die Noten der Leistungen in den anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; einAusgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“gegeben.
(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prü fungs arbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Ober prü fungsamt
anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht er scheint oder einen dieserPrüfungsteile abbricht (§ 21 Abs. 1), oder
2. die Referendarin oder der Referendar nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 von der weiteren Teilnahme an dem Staatsexamen ausge-schlossen ist.
(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungs kom mis sion, derName der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichenPrüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags (§ 20 Abs. 5) festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oderdem Vorsitzenden der zuständigen Prü fungs kommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfernzu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Begründungen zur Bewertung der häuslichen Prü fungsarbeit und der schriftlichenArbeiten unter Aufsicht Be standteil der Prüfungsakten.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission der Referen darinoder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(9) Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referen darin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheidmit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 25Berufsbezeichnung, Prüfungszeugnis
(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für das vierte Einstiegs amt imtechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Natur wissen schaft und Technik. Sie oder er ist berechtigt, die Be rufsbezeichnung„Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, dasdie Einzelnoten und das Gesamt ur teil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der An lage 5 gefertigt, von derDirektorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel ver sehen. Das Prüfungszeugnis wird miteinem Bescheid des Oberprüfungsamtes samt Rechtsbehelfsbelehrung und mit einem Zertifikat ausgehändigt oder übersandt.
(2) Findet die mündliche Prüfung nach § 15 Abs. 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, wird der Referen da rin oderdem Referendar mit Bestehen des Staatsexamens grundsätzlich eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes ausgehän digt, die auchAngaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. Das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 wird der Referendarin oder dem Referendarübersandt.
§ 26Wiederholung
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staats exa men nicht bestanden, so kann sie oder er das Staatsexamen einmalwieder holen.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht ange-nommen worden (§ 18 Abs. 7), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Ober prüfungs -amtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, so wird sie für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Wurde dieReferendarin oder der Referendar zur mündlichen Prü fung zugelassen, werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht für dieWiederholung des Staatsexamens anerkannt. Prüfungs fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der münd lichen Prüfung,die mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind, werden grundsätzlich für die Wiederholung des Staats examens anerkannt. Beiüberwiegend mangelhaften Leis tun gen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsichtoder der mündlichen Prüfung be schließen.
(4) Die zuständige Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarfund schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monatebetragen. Die Referendarin oder der Refe rendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zurWiederholung des Staats examens zu beantragen; andernfalls kann sie oder er entlassen werden (§ 13 Satz 2 Nr. 3).
68 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
§ 27Prüfungsakte
(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Ge schäfts -stelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungs -amtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
§ 28Ausführungsbestimmungen
Die weitere Ausgestaltung des Staatsexamens regelt die Direk torin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Beneh men mitdem Kuratorium des Oberprüfungsamtes in Ausfüh rungs bestimmungen, die öffentlich zugänglich gemacht und den Referen da rinnenund Referendaren auf Anforderung vom Ober prüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.
Teil 3Sondervorschriften der Fachgebiete
Abschnitt 1Architektur
§ 29Einstellungsvoraussetzungen für
das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Architektur ist derNachweis eines abgeschlossenen Studiums der Architek tur. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissens spek trumim Wesentlichen in folgenden Studienin hal ten nachzuweisen: 1. Allgemeine Fächer
a) Architektur- und Stadtbaugeschichte,b) Planungs- und Architekturtheorie,c) Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,d) Kostenermittlung,e) Projektorganisation,
2. Gestaltung und Darstellung a) Darstellende Geometrie,b) Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,c) Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,d) Informations- und datentechnische Architekturdar stel lung (CAD),
3. Konstruktionsplanung a) Konstruktionslehre,b) Methoden des Konstruierens,c) Baukonstruktion,d) Tragwerkslehre,e) Bauphysik,f) Baustoffkunde,g) Technische Gebäudeausrüstung,
4. Gebäudeplanung a) Gebäudelehre,b) Entwurfsmethodik,c) Bauaufnahme,d) Objektplanung,
5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.
§ 30Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungs behör de (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb Liegenschafts- und Bau betreuung(Landesbetrieb LBB). Bei Bewerberinnen und Be wer bern für eine Kommunalverwaltung ist diese die Ein stel lungs- und Ausbildungs -behörde.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 69
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulas sung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministe rium(Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für das Kom munal -recht zuständigen Ministerium zugelassen.
§ 31Gliederung und Gestaltung des
technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ab schnitte:
Insbesondere während des Abschnitts I soll den Referen da rinnen und Referendaren eine zeitlich begrenzte Führungs aufgabe unterdienstlicher und fachlicher Aufsicht übertragen werden. Hier sollen unter anderem die Thematiken Ver wal tungsrecht/Verwal -tungshandeln sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bildungs -abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehr gänge in Anspruch ge -nommen wird, soll sie den Aus bil dungs abschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungs stellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Aus bildungs planim Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechenden Aus bil -dungs abschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungsabschnitten,Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 32Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Archi tek tur strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er sollfür jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prio ritä tender Referendarinnen und Referendaren unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushalts mittel gefördert werden. DieReihenfolge der Ausbildungs ab schnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungs ab schnitte, die in denselben Ausbildungs -stellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt und die Dauer der Ausbildungs ab schnitte angepasst werden.
Ausbildungsabschnitt I: Öffentlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung, Städtebau und Bau ordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III:Aufgaben der mittleren, höheren und oberstenDienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden
Ausbildungsabschnitt IV: Lehrgänge und Fachexkursionen, Staatsexamen
70 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I – III
Allgemeine Rechts-und Verwaltungs -grundlagen, Leitungsaufgaben undWirtschaft lichkeit
kontinuierlich in allenAusbildungs-abschnitten
Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Orga ni -sations einheiten, Vor ge setz ten funktion, die der Leitungzugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungs vorschrif ten,soziale und fachliche Kom pe tenz, wirtschaftliches, nach -haltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln,Leitungs- und Führungs tech niken, Rhetorik und Präsen -tation. Alle Aufgaben sind der Referendarin oder demReferendar durch kontinuier liche Einbindung in die Lei -tungsfunktion in allen Aus bil dungsabschnitten zu ver-mitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit undÜber tragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 71
I
Öffentlicher
Hochbau
34 Wochen
Landes betrieb LBB, kommunales Hoch bau -amt oder ent spre chende öf fent lich-recht licheKör per schaf ten, pri vate Wirt schafts- und Be -ratungsunternehmen
Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Auf -ga ben der Bauverwaltung (Orts instanz/baudurchführendeEbene), insbesondere Vorbe reiten und Durchführen vonBaumaßnahmen aller Art, Fa cility-Management, Pro -jekt management, Haushalts ver fah ren und Mittelbe wirt -schaf tung, Vergabewesen, Ver trags wesen, Grundlagen undAnwendung des öffentlichen Baurechts und Bauneben -rechts, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen,Ty pologie öffentlicher Hoch bauten, quantitativer undqualitativer Flächenbedarf, technische Ausrüstung imHoch bau, Bautechnik und Bau konstruktion, Bau be trieb,Nachhaltigkeit und Wirt schaft lichkeit im öffentlichenHochbau, Aufgaben erledi gung mit der Privatwirt schaft,fachliche Zusammenarbeit mit Mittelinstanz, obersterIn stanz, nutzender Verwal tung, Zulassungs- und Prüfbe -hör den.
Praxisorientierte Mitarbeit an allen Leitungsaufgaben,Dienststellenorganisation, Zu sammenarbeit mit Dienst-,Rechts-, Fachaufsicht und Per sonalvertretung, Un fall -ver hütung, Fürsorgepflichten, Personalbedarf und Per -so nal einsatz, Personalführung, Haus haltsverant wortung,Controlling, Innenrevision, Fortbildung, Kosten-Leis -tungs-Rechnung, betriebswirtschaftliches Mana ge ment,Einsatz von Informations- und Kommuni kations tech nik,Berichtswesen, Außen vertretung der Dienststelle.
II
Stadtplanung, Städte -bau und Bauordnungs-wesen
24 Wochen
Kommunalebene in einer Unteren Bau auf -sichtsbehörde und in Behörden des Bau neben -rechts
(14 Wochen)
Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Un -teren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Bau -nebenrechts, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungs -verfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen,Abwägung im Verwaltungsverfahren, Bescheidtechnik,Erstellung von Bescheiden, Behandlung von Rechts be -helfen und Rechtsmitteln, aufsichtsbehördliche Maß nah -men, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation,Zusammenarbeit mit der Rechts- und Fachaufsicht imbauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, Zusammen arbeitmit den Gremien der Gemeinde.
Kommunalebene in einer Planungsbehörde
(10 Wochen)
Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der kom-munalen Planungsbehörde, insbesondere fachrichtungs-bezogene Aufgaben aus der Gemeindeordnung, Stadt -ent wicklungsplanung, Bauleitplanung, Verwal tungs ver -fahren und Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente,Bodenordnung, Zusammenarbeit mit dem Grundbuch -amt sowie den Stellen der Regional- und Landesplanung,Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation,Zusammenarbeit mit der höheren Verwaltungsbehördeim Bauleitplanverfahren, Zusammenarbeit mit den Gre -mien der Gemeinde.
III
Aufgaben der mittleren,höheren und oberstenDienst-, Rechts- undFachaufsichtsbehörden
10 Wochen
Mittlere, höhere beziehungsweise oberste Ver -waltungsbehörde
Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Bau -rechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs vorschrif ten,Umsetzung von Beschlüssen von Parlament und Re -gierung, Bundes- und Landesorganisation, Organisationder Europäischen Union, Dienststellenorganisation,Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Personalwirtschaft,Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Bedarfs -er mittlung und Bedarfsdeckung, technische und wirt-schaftliche Programmplanung, Standardisierung und
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
§ 33Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Architektur geprüft werden: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, 3. Öffentliches Baurecht, 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues, 6. Bautechnik.
72 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Standards im Bauwesen, Nachhaltigkeit und Wirtschaft -lichkeit im öffentlichen Hochbau, Landes- und Re gio -nalplanung, Pressearbeit, fachliche Zusammenarbeit mitdem Parlament, den Ressorts, dem nachgeordneten Be -reich, dem Bund und den Ländern und der Euro pä -ischen Union.
IV
Seminare und Lehr -gänge, Staatsexamen
12 Wochen
6 Wochen
6 Wochen
Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referen da -rin nen und Referendare sollen in den für einen Aus -bildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagengemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Ar -beits gemeinschaften von Referendarinnen und Referen -daren soll unterstützt werden, auch länderübergreifend.Seminare können länderübergreifend zentral durchge-führt werden. Im Sinne von § 8 sollen die Möglichkeitenzu besonderen Ausbildungsformen genutzt werden, ins-besondere um eine stets zeitgemäße Ausbildung zu ge -währleisten.
Einführung (ca. 1 Woche): Die Einführung soll insbe-sondere Struktur, Inhalt und Ziel des technischen Refe -rendariats, organisatorische Grundlagen der öffentlichenVerwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauf or ga -nisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für die Fach -richtung Architektur vermitteln.
Allgemeines Verwaltungsseminar (ca. 4 Wochen).
Fachbezogene Verwaltungsseminare, die als Vertie fungs -seminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweili-gen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen(ca. 4 Wochen).
Fachbezogenes Seminar zu Leitungsaufgaben und Wirt -schaftlichkeit, das über den gesamten Ausbildungs zeit -raum auch in zeitlich getrennten Abschnitten und teil-weise durch Hospitation in der freien Wirtschaft durch-geführt werden kann. Für diese Hospitation könnenzusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwal tungs -seminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III ver-wendet werden (ca. 3 Wochen).
Häusliche Prüfungsarbeit
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündlichePrüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Abschnitt 2Geodäsie und Geoinformation
§ 34Einstellungsvoraussetzungen für
das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Geodäsie undGeoinformation ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Geodäsie und Geoinformatik oder Geodäsie undGeoinformation oder vergleichbarer Studiengänge im Fachgebiet Geodäsie. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerben-de Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:1. grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer
Anwendung in mindestens folgenden Fächern: a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung,e) Informatik,
2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen mindestens in den fol-genden geodätischen Schwerpunktdisziplinen in einem für das Studium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Fotogrammetrie und Fernerkundung,e) Topografie und Kartografie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie,m) Satellitenpositionierung,
3. fachbezogenes Ergänzungswissen (z. B. durch Wahlmodule) in einem der folgenden Bereiche:a) Führungstechnik/Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz odere) Sprachen.
§ 35Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.
§ 36Gliederung und Gestaltung des
technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 73
Ausbildungsabschnitt I:Liegenschaftskataster und Landesvermessung,Geobasisinformationssystem
Ausbildungsabschnitt II: Landentwicklung
Ausbildungsabschnitt III: Landesplanung und Städtebau
Ausbildungsabschnitt IV: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
Ausbildungsabschnitt V: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
(2) Die Ausbildung kann in den Ausbildungsabschnitten I bis IV durch weitere fachbezogene Lehrgänge und Hospitationenergänzt werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgendenAusbildungsplan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entspre-chenden Ausbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderenAusbildungsabschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 37Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Geodäsie und Geoinformation strukturiert als allgemeiner Rahmen dieRegelausbildung nach Inhalt und Dauer. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabeisollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Ver -fügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Ver -schiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
74 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis V
Allgemeine Rechts- undVerwaltungsgrundlagen
Führungsaufgaben undWir tschaftlich keit
während des ge samten Referendariats in allenAusbildungsabschnitten
Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen so wiesoziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnittenausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermit-teln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgabenoder Projekten sind die überfachlichen Führungs- undManagementtechniken anzuwenden.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Refe ren -darinnen und Referendare sich in der Präsentations tech -nik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen.Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Ver -handlungen und Sitzungen zu geben. Dies gilt besondersfür Besprechungsrunden von Behördenleitungen und an -deren Führungskräften. Darüber hinaus sind die Refe -rendarinnen und Referendare an der Durchsicht der vonFührungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails)zu beteiligen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Bespre -chungs runden moderieren und Arbeitsergebnisse vor-stellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in fol-genden Bereichen erlernt werden: Motivation, Ge sprächs -führung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung,Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungs -vorbereitung und -durchführung sowie Rückkoppelungder Ergebniserzielung.
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollendie Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrerArbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungs -abschnitt präsentieren.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushalts grund -lagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen,Füh rungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht,Projektmanagement und organisatorische Kompetenzsind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu ver-mitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zuwerden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevanteQuerschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nach-haltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit denRegelungen und Abläufen der Europäischen Union sindAspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Ini -tiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen so -wie fachpolitische Strategien in die einzelnen Aus bil -dungsabschnitte aufzunehmen.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 75
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
Liegenschaftskatasterund Landesver mes -sung, Geobasis -informationssystem
20 Wochen
Vermessungs- und Katasterbehörde (mitGrund buchamt und Finanzverwaltung)
Obere Vermessungs- und Katasterbehörde
Hospitation bei einer Öffentlich bestelltenVermessungsingenieurin oder einemÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur
Die Referendarinnen und Referendare sollen dieStrukturen des amtlichen deutschen Vermessungs- undGeoinformationswesens, seine rechtlichen Grundlagenund Organisation sowie Wege der länderübergreifendenZusammenarbeit kennen lernen.
Die Referendarinnen und Referendare sollen sich inten-siv mit den Aufgaben des Liegenschaftskatasters, des Raum -bezugs und der Geotopografie sowie des Geobasisin -formationssystems auseinander setzen. Dabei sind dieHerausforderungen, Entwicklungstendenzen und Stra -te gien dieser Aufgabenfelder eingehend zu betrachten.
Bei der Oberen Vermessungs- und Katasterbehörde sol-len die Referendarinnen und Referendare ablauf- undpro zessorientiert u. a. insbesondere folgende Aufgaben -bereiche kennenlernen:
1. Aufsicht über die Vermessungs- und Katasterämtersowie über die Öffentlich bestellten Vermessungs -ingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermes sungs -ingenieure,
2. Grundzüge des verwaltungsrechtlichen Handelns, Be -schwerde- und Widerspruchsverfahren,
3. Anwendung des öffentlichen Dienstrechtes,
4. Zusammenwirken der Verwaltungen interdisziplinärund Ebenen übergreifend, Geschäftsbetrieb und Or -ganisation, Controlling sowie Projektmanagement.
Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheitzu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung undFührung des Grundbuchs und die geschäftliche Be hand -lung von Grundbuchsachen kennenzulernen. In der Fi -nanzverwaltung sollen die Grundzüge der Boden schät -zung und der Besteuerung des Grund und Bodens ver-mittelt werden.
Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zupraktischen Arbeiten herangezogen werden.
II
Landentwicklung
16 Wochen
Flurbereinigungsbehörde
Obere Flurbereinigungsbehörde
mindestens eine der für folgende Bereichezuständigen Behörden:
1. Naturschutz
2. Wasserwirtschaft
3. Forstbewirtschaftung
4. Landwirtschaft und
5. Dorferneuerung,
Landentwicklungsbehörde in einem anderenBundesland
Die Referendarinnen und Referendare sollen sich ver-tieft mit den Herausforderungen der Landentwicklung,wie z. B. demografischer Wandel oder Gleichwertigkeitder Lebensverhältnisse auseinandersetzen.
Die Referendarinnen und Referendare sollen erlernen,wie die Anforderungen an die ländlichen Räume durchInstrumente der Landentwicklung bewältigt werdenkönnen. Dabei soll vor allem die Strategie „Wandel inden Köpfen“, die Instrumente LEADER, ILEK, Re gio -nalmanagement und Dorfentwicklung vermittelt werden.
In dem Bereich Agrar- und Strukturpolitik für die länd-lichen Räume ist das breite Spektrum der Europäischenund nationalen Förderprogramme, Regionalfonds undErschließung privater Finanzierungsquellen möglichst beidamit befassten Stellen (auch im Ausland) zu studieren.
76 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
mindestens eine der folgenden Stellen:
1. LEADER-Lokale Aktionsgruppe(n)
2. Strukturfondseinrichtung der Kreisver wal -tung
3. EU- Kommission (Hospitation) oder
4. Flurbereinigungsbehörden anderer Bundes -länder oder Staaten
In dem Schwerpunktbereich Verfahren nach Flurbe -reinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz sollendie Referendarinnen und Referendare auch zu praktischenArbeiten herangezogen werden. Im Vordergrund stehenZiele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrens -arten, Erlernen der Abläufe vor allem in den Terminender Landentwicklung und das Landentwick lungs fach -informationssystem LEFIS.
Modernes Verwaltungshandeln ist an geeigneten Fall -beispielen, durch Gutachten und Untersuchungen zu er -lernen.
Bei der Einordnung und Entwicklung der Land ent wick -lung soll der Blick in überfachlicher Sicht ausgeweitetwerden.
III
Landesplanung undStädte bau
16 Wochen
Oberste und obere Landesplanungsbehörde
Kommunale Dienststellen für Geoinfor ma tion,Vermessung, Liegenschaften, Planung sowiesonstige technische Aufgaben (z. B. Erschlie -ßung, Umweltschutz)
Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses fürGrundstückswerte
Geschäftsstelle eines Umlegungsausschusses
Lehrgang bei einem Institut für Städtebau(oder vergleichbarer Einrichtung)
Hospitationen zur Immobilienwert ermitt lungbei Kreditinstituten, größeren Sachver stän di -gen büros oder Research unter nehmen
Die Referendarinnen und Referendare sollen die Auf -gaben und Verfahren von Raumordnung und Landes -planung kennenlernen.
Im Bereich der Stadtentwicklung und Stadtemeuerungsind neben den Aufgaben der Bauleitplanung insbeson-dere die Themen Bodenordnung und Immobilien wert -ermittlung in praktischer Mitarbeit vertieft zu vermitteln.Strategien der Baulandentwicklung und des Flächen ma -na gements sollen auch in Kooperation mit privaten In -vestoren behandelt werden.
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll beispielweisein ämterübergreifenden Arbeitsgruppen, Ausschüssen, beiPlanfeststellungsverfahren sowie bei den Anforde run gendes Natur- und Umweltschutzes thematisiert werden.
Die Referendarinnen und Referendare sollen Gelegen -heit erhalten, die allgemeinen technischen Aufgaben einerKommunalverwaltung eingehend kennenzulernen. Ener -giepolitische Strategien, die Aspekte der demografischenEntwicklung sowie Umwelt- und Klimaveränderungensind ebenfalls wichtige Themen dieses Ausbil dungs ab -schnittes.
IV
Geodatenmanagementund Geodateninfra-struktur
16 Wochen
Vermessungs- und Katasteramt
Obere Vermessungs- und Katasterbehörde
Hospitationen bei Behörden auf kommunalerEbene, Landes- oder Bundesebene, europäi-schen Institutionen und gegebenenfalls auchWirtschaftsbetrieben mit entsprechenden Ge -schäftsfeldern
Die Referendarinnen und Referendare sollen die Heraus -forderungen für das Geoinformationswesen und dessenBeitrag zum E-Government sowie die zugehörigen Stra -tegien kennenlernen.
Die Referendarinnen und Referendare sollen anhandpraktischer Mitarbeit das Geodatenmanagement und dieAnforderungen der Geodateninfrastruktur (GDI) er -lernen, wobei besonders auch die Entwicklungen unddie Interdisziplinarität vermittelt werden sollen.
Die Ausbildung im Geodatenmanagement soll in großenGeodaten verarbeitenden Stellen erfolgen. Hierbei sinddie freie Wirtschaft und die Stellen auf Bundesebene ein-geschlossen. Zusätzlich sollen die Referendarinnen undReferendare Gelegenheit erhalten, Geofachinforma tions -systeme in den dafür zuständigen Behörden oder anderenStellen kennenzulernen, maßgeblich im Bereich Um -welt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 77
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung zur Geodateninfrastruktur (GDI) sollbei der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde statt-finden, die nach § 10 des Landesgeodaten infra struk tur -gesetzes die Aufgaben der zentralen Stelle für die Geo -dateninfrastruktur wahrnimmt.
Der Ausbildungsabschnitt eignet sich besonders für dieAnfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten oderfür Hospitationen bei europäischen Institutionen, in derPrivatwirtschaft oder sonstigen Einrichtungen der natio-nalen Geodateninfrastruktur.
V
Seminare und Lehr-gänge, Staatsexamen
24 Wochen
Obere Vermessungs- und Katasterbehörde
Ausbildungsbehörde(12 Wochen)
Im Einführungslehrgang sollen auch erste Kommuni -kations- und Managementkompetenzen vermittelt wer-den (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konflikt be wäl -tigung, Visualisierung und Moderation), die in den Aus -bildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen aus-zubauen sind.
Allgemeines Verwaltungsseminar.
Fachbezogene Verwaltungsseminare, die im Zu sam men -hang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durch-geführt werden können.
Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referenda rin -nen und Referendare sollen in den für einen Aus bil -dungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen ge -meinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Un -terricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbil dungs ab -schnittes vermittelt werden.
Seminare sowie andere Ausbildungsformen (z. B. Plan -spiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeits gemein -schaf ten und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).
Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoreti-sche Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaft -lichkeit beinhalten.
Länderübergreifend einheitliche Fachthemen könnenzentral vermittelt werden (z. B. Angelegenheiten derArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen derBundesrepublik Deutschland AdV, des Bundes, der Geo -dateninfrastruktur Deutschland sowie europäischeThemen).
Häusliche Prüfungsarbeit,
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prü -fung einschließlich Prüfungsvorbereitungen.
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
§ 38Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation geprüft werden: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem,4. Landentwicklung,5. Landesplanung und Städtebau,6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur.
Abschnitt 3Landespflege
§ 39Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Landespflege istder Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Landespflege oder vergleichbarer Studiengänge mit ökologisch-naturschutzfach-licher Vertiefung, wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Land schafts -architektur und Umweltplanung, oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen.
(2) Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nach-zuweisen:1. wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:
a) Naturschutz,b) Landschaftspflege,c) Grünordnung,d) Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Boden -
kunde);daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung sowie Garten- undLandschaftsarchitektur nachzuweisen,
2. grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern: a) Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,b) Landschaftsökologie,c) Landschaftsplanung,d) Faunistische und floristische Kenntnisse,e) Landschafts- und Grünflächenbau/Ingenieurbiologie,f) Geografische Informationstechnik,
3. neben dem grundlegenden Fachwissen soll das Studium durch Grundkenntnisse in mindestens drei der folgenden Fächer abge-rundet worden sein:a) Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,b) Städtebau und Siedlungswesen,c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,d) Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,e) Wasserwirtschaft und Wasserbau,f) Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,g) Waldbau/Forstplanung, Forstrecht, h) Landwirtschaft/Agrarplanung,i) Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,j) Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management.
§ 40Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), derLandesbetrieb Mobilität (LBM), die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) oder die Struktur- und Geneh mi gungs -direktion Süd (SGD Süd).
78 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
§ 41Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbildungsplanim Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Aus bildungs -abschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 42Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Landespflege und Naturschutz strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regel -ausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach MöglichkeitWünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushalts -mittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungs ab schnitte,die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitt I:Einführung in die Verwaltung sowie Information undpraktische Mitarbeit bei der unteren Naturschutz-/ Land -schaftsbehörde sowie bei der Kommunal verwal tung
Ausbildungsabschnitt II:
Information und praktische Mitarbeit bei den Fach ver -waltungen der Nachbargebiete der Landespflege/ Natur -schutz und bei wissenschaftlichen Einrichtungen desLandes und des Bundes
Ausbildungsabschnitt III:
Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landes -mitteIbehörde und/oder Landesoberbehörde für Natur -schutz und Landschaftspflege sowie Anfertigen derHäuslichen Prüfungsarbeit
Ausbildungsabschnitt IV: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 79
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen so wiesoziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnittenausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermit-teln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgabenoder Projekten sind die überfachlichen Führungs- undManagementtechniken anzuwenden. In allen Ausbil dungs -abschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass dieReferendarinnen und Referendare Erfahrungen in derPräsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehrsammeln. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Ter -minen, Sitzungen und Verhandlungen sowie an Bespre -chungsrunden von Behördenleitungen und anderen Füh -rungskräften zu geben. Sie sollen Kurzvorträge halten,Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnissepräsentieren. Zu erlernende Qualifikationen sind dabeiMotivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung,Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung,Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführungsowie das Feedback.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushalts grund -lagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Füh -rungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht,Projektmanagement und organisatorische Kompetenzsind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu ver-mitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zuwerden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevanteQuer schnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nach-haltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.
80 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsabschnitte I bis III sind besonders fürProjektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene so -wie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mit -gliedstaaten oder in der freien Wirtschaft geeignet. ZurStärkung der Kompetenz im Umgang mit den Rege -lungen und Abläufen der Europäischen Union sindAspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene,Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmensowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Aus bil -dungsabschnitte aufzunehmen.
I
1 Woche (1 bis 2 Wochen)*
34 Wochen(28 bis 36 Wochen)*
* Bei Nutzung der Flexi bi li -
sie rungs spannen ist die Gesamt -
dauer der Ausbildung von 104
Wochen einzuhalten.
Ausbildungsbehörde
Untere Verwal tungs behörde für Natur schutzund Landschaftspflege (mindestens 16 Wochen)
Kommunalverwaltung, insbesondere Grün -flächenämter (mindestens 8 Wochen)
Planungs-, Kommunal- oder Regiona lver band
Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, dieAufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen.
Praktische, fachspezifische Ausbildung im SchwerpunktNaturschutz und Landschaftspflege.
Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mit -arbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften,Erlasse und Richtlinien.Vertiefende Anwendung des technischen und naturwis-senschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgaben fel dernsowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse.
Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten, Planungund Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Bio -top- und Objektplanung, Biotop- und Grünflächen -pflege; Artenschutz, Anwendung der Eingriffsregelungin der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigenVorhaben, Förderprogramme, Prüfung von Anträgen,Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anord -nungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinerSchriftverkehr, Vorbereitung von Ausschreibungs unter -lagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Ab -rechnung, Liegenschaftswesen, Einsatz und Anwendungvon ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Natur schutz -verbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschafts wartensowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-,Haushalts- und Rechnungswesen, Geschäftsbetrieb undBürotechnik, Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Per -so naleinsatz, Personalführung, Beurteilungen, Personal -entwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Aus -schusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen so -wie Abstimmungsgesprächen.
II
16 Wochen(12 bis 18 Wochen)*
* Bei Nutzung der Flexi bi li -
sie rungs spannen ist die Gesamt -
dauer der Ausbildung von 104
Wochen einzuhalten.
Fachverwaltungen insbesondere
Landesfachdienststelle für Naturschutz/Land -schaftspflege/Umwelt
Wasserwirtschaft
Landwirtschaft/ Flurbereinigung
Forstwirtschaft
Straßenbau
Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation,Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusam -menarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Auf -gaben als Träger öffentlicher Belange bei Fach pla nun gen.
Bei der Landesfachdienststelle insbesondere:
Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellendes Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuungder Naturschutz- und Landschaftsbehörden, Projekt -grup penarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gut -achten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüberAufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung vonUmweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen, Teil -nahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 81
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
III
13 Wochen(10 bis 18 Wochen)*
* Bei Nutzung der Flexi bi li -
sie rungs spannen ist die Gesamt -
dauer der Ausbildung von 104
Wochen einzuhalten.
Mittlere und/oder höhere (oberste) Verwal -tungs behörde für Naturschutz und Land -schafts pflege
Praktische Ausbildung:
Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittel in stanzals Bündelungsbehörde.
In Vertiefung der Abschnitte I und II:Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mit ar beitunter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Er lasseund Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen,Fördermittel, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriftendurch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaub -nisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Be -schlüsse, insbesondere in den Bereichen des Natur schut -zes und der Landschaftspflege sowie der Regional pla nung,der Bauleitplanung und den angrenzenden Fach gebieten.
IV
16 Wochen(12 bis 18 Wochen)*
* Bei Nutzung der Flexi bi li -
sie rungs spannen ist die Gesamt -
dauer der Ausbildung von 104
Wochen einzuhalten.
Lehrgänge/Seminare/Arbeitsgemein schaften/Exkursionen/Prüfungsvorbereitung
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Ver wal -tung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Ent -scheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strate -gien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
– Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,– Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche
Aufgabe,– Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,– Genehmigung, Durchführung und Überwachung von
Maßnahmen, Erfolgskontrolle,– Grundlagen und technische Regeln,– Voruntersuchungen, Planung,– Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,– Grundzüge der Verwaltungspraxis.
Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungs vorschrif ten.
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verfassungsrecht,Rechts stellung der Beamtin/des Beamten, Geheim hal -tungs- und Auskunftspflicht, Ordnungsrecht, Straf -recht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau- und Planungs -recht, Zivilrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassen -wesen, Finanzierungsprogramme.
Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungs recht.
Verwaltungsvollstreckung, verwaltungsgerichtliche Ver -fahren (Klagearten, Urteile).
Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände.
Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts-und Verwaltungsvorschriften.
Nationales, internationales und EU-Recht in den Be -reichen Natur- und Artenschutz, Umwelt ver träg lich -keit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs-und Bauordnungsrecht, Wasser, Bodenschutz, Abfall,Altlasten, Immissionsschutz.
Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung, Energie -wirtschaft, Kommunikationstechnik, Verkehrswesen, Jagd-und Fischereirecht,
§ 43Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Landespflege und Naturschutz geprüft werden: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Naturschutz und Landschaftspflege,4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau,5. Freiraumplanung und Grünordnung,6. Angrenzende Fachgebiete.
Abschnitt 4Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
§ 44Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Maschinen- undElektrotechnik in der Verwaltung ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums einer der in Satz 2 genannten Fachrichtungenoder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen. Für das Studium kommen folgende Fachrichtungen in Betracht:1. Maschinenbau,2. Elektrotechnik,3. Versorgungstechnik,4. Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder 5. auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengänge.
§ 45Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb LBB.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium(Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für dasKommunalrecht zuständigen Ministerium zugelassen.
82 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
6 Wochen
6 Wochen(3 bis 6 Wochen)*
* Bei Nutzung der Flexi bi li -
sie rungs spannen ist die Gesamt -
dauer der Ausbildung von 104
Wochen einzuhalten.
Ausbildungsstationen und Lehrgänge nachfreier Wahl oder Stationen für Prüfungs vor -bereitung sowie Prüfungszeiten
(Garten-) Denkmalschutz und -pflege.
Häusliche Prüfungsarbeit
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
§ 46Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II enthalten. Den Referendarinnen und Referendaren soll einezeitlich begrenzte Führungsaufgabe unter dienstlicher und fachlicher Aufsicht übertragen werden, insbesondere während desAbschnittes I. Hier sollen unter anderem die Thematiken Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben undWirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bil dungs -abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genom-men wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbil dungs -plan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungs ab -schnitten oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 47Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung strukturiert als allgemeinerRahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nachMöglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendaren unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehen-den Haushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. Verschiedene Aus -bildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt und die Dauer derAusbildungsabschnitte angepasst werden.
Ausbildungsabschnitt I:Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit demBauen befasst sind und Hospitationen in Verwaltungund Wirtschaft
Ausbildungsabschnitt II: Seminare und Lehrgänge
Ausbildungsabschnitt III: Prüfungsvorbereitung und Staatsexamen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 83
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
44 Wochen Landesbetrieb LBB, untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit ma -schinen- und elektrotechnischer Abteilung,
davon möglichst 3 Wochen Hospitation ineinem privatwirtschaftlichen Unternehmen
Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Ge schäfts -betrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Per -sonalwesen (z. B. Personaldisposition, Personalführung,Personalbeurteilung), Personal- und Sozialrecht, neuesSteuerungsmodell und Verwaltungsreformansätze in dertechnischen Verwaltung, Korruptionsprävention. Technische Angelegenheiten: Grundsätze und praktische Mitwirkung bei Planung,Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt gegebenen-falls Betrieb von maschinen- und elektrotechnischen An -lagen einschließlich kommunikationstechnischen Anlagen,Energieeinsparung, Energieeffizienz, nachhaltiges Bauen(Lebenszyklusbetrachtung). Facilitymanagementorientierte Planung (Projekt ent wick -lung und -steuerung, Objektbewirtschaftung), Betriebs -führung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen(VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklungvon Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Korrup tions -prävention bei Planung, Vergabe und Abrechnung vonBaumaßnahmen, Qualitätsmanagement, Gewähr leistung,Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und An -wendung der Datenverarbeitung, betriebswirtschaftlicheGrundlagen/Managementmethoden und -instrumente,Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Lebenszyklus kosten -berechnung.
§ 48Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltunggeprüft werden: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,4. Elektrotechnische Anlagen,5. Maschinen und verfahrenstechnische Anlagen,6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik.
84 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
4 Wochen
3 Wochen
3 Wochen
2 Wochen
6 Wochen
4 Wochen
2 Wochen
Private, staatliche und/oder kommunaleIn stitutionen mit umfangreichen technischenAn lagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken,Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB)
Hospitation beim Betrieb von maschinen-, elektro- undkommunikationstechnischen Anlagen.
Vertiefung betriebsgerechtes Planen und Bauen,Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, In -standhaltungs- sowie Inspektions- und Wartungs ver träge.
Versorgungsunternehmen für Strom, Gas,Wasser oder Fernwärme (wie Pfalzwerke oderStadtwerke mit technischen Abteilungen)
Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungs an -lagen, Energielieferverträge.
Umweltbehörde, Struktur- und Genehmi -gungs direktion, Regionalstelle Gewerbe auf -sicht
Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeits schutz,Immissionsschutz.
Technische Überwachung (z. B. TÜV)
Struktur- und Genehmigungsdirektion alstechnische Aufsichtsbehörde
Einführung in die Abnahme und Inspektion überwa-chungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Be -stimmungen.
Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht derTarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, Verfas sungs -recht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen,Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Ent wür -fen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen.
Mittlere oder oberste Landesbehörde als Ge -neh migungsbehörde
Baurecht:Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bau auf -sicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz undAr beitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanz -planung.
Betrieb und Energieverbrauch überwachendeDienststellen, Landesbetrieb LBB, Zentrale(Energiemanagement/ Facilitymanagement)
Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirt-schaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datener -fassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen.
II
12 Wochen Lehrgänge und Seminare
III
12 Wochen Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitungen, Staats -examen
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Wochen)
Abschnitt 5Städtebau
§ 49Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau ist derNachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums. Den Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge: 1. Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regio nal -
planung, 2. vertiefendes Studium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur,
des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geografie sowie weiterer einschlägigerStudiengänge,
3. aufbauendes Studium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, desVermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geografie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.
(2) Folgendes Wissensspektrum, das im Rahmen des Studiums zu erwerben ist, soll im Wesentlichen nachgewiesen werden:1. ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung
a) Regionale Strukturpolitik,b) Soziologische Grundlagen,c) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,d) Developer-Rechnung, e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
2. Theorie und Kontext der räumlichen Planunga) Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,b) Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,c) Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen,
3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planunga) Methoden der Raumplanung, b) Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung), c) Management und Kommunikation,
4. Städtebaulicher Entwurf a) Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,b) Bebauungsplanung,c) Morphologie und Typologie,d) Visualisierung von Planungen,
5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus a) Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land, b) Denkmalpflege,
6. rechtliche Grundlagen a) Allgemeines Verfassungsrecht, b) Allgemeines Verwaltungsrecht, c) Bau- und Planungsrecht, d) Raumordnungsrecht, e) Bodenrecht, f) Fachplanungsrecht, g) Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),h) Europäisches Raumplanungsrecht,
7. natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung a) Grundlagen des Ökosystems, b) Landschaft und Umwelt, c) Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie, d) Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr, e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung, f) Gebäudelehre,
8. Statistik und E-Planning a) Empirische Erhebungsmethoden,b) Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung, c) Deskriptive Statistik, d) Internetgestützte Planungskommunikation.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 85
(3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwi-ckeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließendeMasterarbeit oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegendund erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebietemiteinander zu verknüpfen.
§ 50Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Zulassungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb LBB. Bei Bewerberinnen undBewerbern für eine Kommunalverwaltung ist diese Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium(Zulassungsbehörde). Bewerberinnen und Bewerber für eine Kommunalverwaltung werden im Benehmen mit dem für dasKommunalrecht zuständigen Ministerium zugelassen.
§ 51Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sollen darauf achten, dass im Ausbildungsabschnitt I jeweils mindestens eineberufspraktische Arbeit in den Prüfungsfächern Stadtplanung, technische Elemente und Fachrecht erstellt wird. In den Aus bil -dungsabschnitten I bis III soll besonderen Wert auf Abschnitts- und Vertiefungsarbeiten sowie auf integrierte Arbeitsansätze undressortübergreifende Teamarbeit gelegt werden, wobei die Referendarinnen und Referendare ihre Arbeitsergebnisse eigenständigvertreten sollen. Hier sollen unter anderem die Thematiken Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben undWirtschaftlichkeit praktisch vertieft werden.
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bil dungs -abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruchgenommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbil dungs -plan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Aus bil dungs ab -schnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 52Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Städtebau strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung nach Inhaltund Dauer. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach MöglichkeitWünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haus -haltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann flexibel gestaltet werden. Verschiedene Ausbil -dungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitt I:Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadt -entwicklung, Technische Elemente des Städtebaus,Fachrecht (I)
Ausbildungsabschnitt II: Raumordnung, Fachrecht (II)
Ausbildungsabschnitt III:Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Aus -bildungsabschnitte I oder II
Ausbildungsabschnitt VI: Lehrgänge, Fachexkursionen und Staatsexamen
86 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen so -wie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungs ab -schnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxiszu vermitteln.
Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oderProjekten sind die überfachlichen Führungs- und Mana -gementtechniken anzuwenden.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 87
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referen -darinnen und Referendare sich in der Präsentations tech -nik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkom mnen.Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen,Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesonderesollen die Referendarinnen und Referendare an Bespre -chungsrunden von Behördenleitungen und anderen Füh -rungskräften sowie an der Durchsicht der von Füh -rungs kräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails)beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Bespre -chungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstel-len. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgendenBereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächs füh rung,Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Modera -tion, Protokollierung, Delegation, Besprechungs vor -be reitung und -durchführung sowie Feedback über dieErgebniserzielung.
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollendie Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrerArbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungs -abschnitt präsentieren.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrund -lagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Füh -rungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht,Projektmanagement und organisatorische Kompetenzsind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu ver -mitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zuwerden.
Zur Stärkung der Kompetenz zum geltenden Gemein -schaftsrecht und der Kohäsions- und Strukturpolitik derEuropäischen Union (EU) sind Aspekte über Entschei -dungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Beglei tungvon EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strate -gien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
I
Geschichte des Städte -baus, Stadtplanung undStadtentwicklung
Technische Ele mentedes Städtebaus
Fachrecht I
50 Wochen
Stadt, Kreis, Planungsamt oder Planungs ab -tei lung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämterfür Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsor gung,Landschaftspflege und Grünordnung, Liegen -schaftswesen, Leitung des Planungs- oderBaudezernats und andere Dezernate
gegebenenfalls Wohnungsbauträger, öffent -liche Betriebe, Projektentwickler, Planungs -büros
Aufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechts -grundlagen von Kommunalverwaltungen.
Aufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechts-grundlagen kommunaler Dezernate.
Leitung des Planungs- oder Baudezernats, politischeGremien, Personalwesen.
Entwicklungs- und Bauleitplanung:Stadtentwicklungsprogramme, vorbereitende und ver-bindliche Bauleitplanung, Bestandsaufnahme, Analyse,Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe,Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung.
Planverwirklichung:Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Lie -gen schaftswesen.
Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration:Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Ver kehr(öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßen -planung), Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luft -reinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz-,Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung.
88 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen.
Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zupraktischen Arbeiten/Projektarbeit herangezogen werden.
II
RaumordnungFachrecht II
10 Wochen
Region, Regierungsbezirk, Land, Bund Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Be -hörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Lan -desplanung,
Regionalplanung,
Städtebau,
Bauordnungswesen,
Genehmigung der Bauleitplanung,
Naturschutz und Landschaftspflege,
Umweltschutz,
Wasserwirtschaft,
Denkmalpflege,
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Pla nung.
Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zupraktischen Arbeiten herangezogen werden.
III
Wahlweise Ver tiefungder Ausbildungs in halteder Ausbildungs-abschnitte I oder II
4 Wochen
Wahlweise im Bereich der Ausbildung sstel lendes Abschnittes I oder des Abschnittes IIund/oder bei einer kommunalen/regionalenStelle in einem europäischen Nachbarland
IV
Seminare und Lehr-gänge, Staatsexamen
15 Wochen
verschiedene Im Rahmen eines Einführungslehrgangs sollen erste Kom -munikations- und Managementkompetenzen vermitteltwerden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konflikt be -wältigung, Visualisierung und Moderation), die in denAusbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängenauszubauen sind.
Allgemeines Verwaltungsseminar und fachbezogene Ver -waltungsseminare, die im Zusammenhang mit den je -weiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werdenkönnen.
Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referen da -rin nen und Referendare sollen in den für einen Aus -bildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagengemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführendeUnterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungs -abschnitts vermittelt werden.
Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 8(z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeits -gemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assess -ment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).
Besondere Lehrgänge und Seminare zum Thema Füh -rungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
§ 53Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Städtebau geprüft werden: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Raumordnung,4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung,5. Technische Elemente des Städtebaus,6. Fachrecht.
Abschnitt 6Straßenwesen
§ 54Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Straßenwesen ist derNachweis eines abgeschlossenen Studiums des Bauingenieurwesens oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmendes Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:1. Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
a) Höhere Mathematik,b) Mechanik,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Informatik,e) Geometrie,f) Chemie,g) Geologie,
2. Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)a) Grundbau und Bodenmechanik,b) Baustatik,c) Vermessungskunde,d) Baustoffkunde,e) Baukonstruktionslehre,f) Konstruktiver Ingenieurbaus,g) Verkehrswesen,h) Straßenbau,i) Straßenplanung,j) Baubetrieb,
3. achbezogenes wünschenswertes Ergänzungswissena) Führungstechnik/Management,b) Betriebswirtschaft, c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen oder f) Maschinenbau oder Elektrotechnik.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 89
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
6 Wochen
7 Wochen
Häusliche Prüfungsarbeit,
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prü -fung einschließlich Prüfungsvorbereitungen und Arbeits -gemeinschaften.
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Wochen)
Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau, Straßenbau und-planung oder Baubetrieb zu bevorzugen.
§ 55Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Landesbetrieb Mobilität (LBM).
§ 56Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bil -dungsabschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in An -spruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Aus bil dungs -plan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungs ab -schnit ten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 57Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Straßenwesen strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. Er sollfür jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche undPrioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördertwerden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, diein denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungsabschnitt I:Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften(Einführung)
Ausbildungsabschnitt II:Vorbereitung und Durchführung von Straßen bau vor -haben
Ausbildungsabschnitt III: Raumplanung und städtische Infrastruktur
Ausbildungsabschnitt VI:Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung)
Ausbildungsabschnitt V: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
90 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis V
Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-grund lagen
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
während des gesam ten technischen Refe ren-dariats in allen Ausbil-dungsabschnitten
alle Management- und Kommunikationsqualifikationen so -wie soziale Kompetenz sind in allen Ausbil dungs ab -schnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxiszu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung vonAufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Füh -rungs- und Managementtechniken anzuwenden.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Refe ren da -rinnen und Referendare sich in der Präsentations tech nik,im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen.Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Ver -handlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollendie Referendarinnen und Referendare an Be spre chungs -runden von Behördenleitungen und anderen Führungs -kräften sowie an der Durchsicht der von Führungs kräf -ten zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) be teiligt
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 91
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungs -runden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Da -bei sollen Methoden und Techniken in folgendenBereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächs füh rung,Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Mode ra -tion, Protokollierung, Delegation, Besprechungs vor be -reitung und -durchführung sowie Feedback über dieErgebniserzielung.
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollendie Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrerArbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungs -abschnitt präsentieren.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushalts grund -lagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen,Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht,Projektmanagement und organisatorische Kompetenzsind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu ver -mitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zuwerden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevanteQuerschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nach-haltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Re -gelungen und Abläufen der Europäischen Union sindAspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Ini -tiierung und Begleitung von EU- Fördermaßnahmensowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbil -dungsabschnitte aufzunehmen.
I
Fachbezogene Verwal -tung und Rechtsvor-schriften (Einführung)
16 Wochen
Untere Ebene der Straßenbauverwaltung Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation derStraßen bauverwaltung in Bund, Ländern und Kom mu nensowie deren Zusammenwirken
Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Büro -technik der Unteren Ebene der Straßenbauverwaltung
Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungs-technischer und rechtlicher Hinsicht
Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle all-gemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in derVerwaltung (Controlling)
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Planung, Bau durch -führung und Betrieb
Praxis der Personalführung einschließlich Personal be -urteilung
Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahn -vorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge des Bundesund der Länder
Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst,Regress
Personalvertragsrecht
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes undder Länder
Straßenverwaltung
Straßenrecht
92 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Straßenunterhaltung
Verkehrssicherheit
Straßenbetrieb
II
Vorbereitung und Durch führung vonStraßenbauvorhaben
24 Wochen
Untere Ebene der Straßenbauverwaltung Straßenplanung und -entwurf:
Linienbestimmung
Umweltverträglichkeit und Naturschutzuntersuchungen
Immissionsschutz
Flächensicherung
Planfeststellung
Grunderwerb
Enteignung
Flurbereinigung
Bauvorbereitung und -durchführung:
Ausschreibung und Vergabe nach VOB, VOL, VOF
Bauvertragsrecht
Baupreisrecht
Verantwortung bei Planung und Durchführung vonBaumaßnahmen (Baubevollmächtigter)
Bauaufsicht und Bauleitung
Arbeitssicherheit
Straßenbautechnik
Straßenausstattung
Konstruktiver Ingenieurbau
Güteüberwachung
III
Raumplanung undstädtische Infra-struktur
12 Wochen
Kommunale und sonstige Fachverwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbst -verwaltung
Raumordnung
Bauleitplanung
Bauordnungsrecht
Erschließung in Kommunen
Bodenordnung
Landesbauordnung
Kommunaler Tiefbau
Kommunale Verkehrsplanung und -bau
Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe
Verkehrsbetriebe
Aufgaben und Organisation anderer technischer Fach -verwaltungen
Grundzüge des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
Grundzüge des Eisenbahnrechts
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 93
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
IV
Fachbezogene Verwal-tung und Rechts vor-schriften
(Vertiefung)
16 Wochen
Mittlere/höhere Ebene der Straßen bau ver -waltung
Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Infor ma -tionstechnik der mittleren und/oder höheren Ebene derStraßenbauverwaltung
Grundzüge des Staatsverwaltungs- und Privatrechts
Staatshaftung
Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle all-gemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in derVerwaltung (Controlling)
Internationale und supranationale Institutionen
Grundzüge der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation
Personalplanung, Stellenbemessung und -bewertung, Per -sonalmanagement
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundesund der Länder
Raumordnungsrecht (Vertiefung)
Planungsmethodik Bedarfsplanung und AusbaupläneStraßenfinanzierung
Fachplanungen anderer Fachverwaltungen Straßen bau -recht (Vertiefung und Grunderwerb)
V
Seminare und Lehr-gänge, Staatsexamen
12 Wochen
6 Wochen
6 Wochen
Fachrichtungs- und gegebenenfalls länder-übergreifende Lehrgänge, Arbeitsge mein -schaf ten bei Fortbildungseinrichtungen derLänder
Ausbildungsbehörde
Einführungslehrgang (4 Wochen).Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations-und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B.Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Vi -sualisierung und Moderation), die in den Ausbil dungs -abschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauensind.
Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare(4 Wochen).
Fachbezogene technische Seminare (2 Wochen).
Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referen da -rin nen oder Referendare sollen in den für einen Aus -bildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagengemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführendeUnterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbil dungs -abschnittes vermittelt werden.
Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoreti-sche Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaft -lichkeit beinhalten (2 Wochen).
Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7(z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeits -gemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assess -ment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).
Häusliche Prüfungsarbeit
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündlichePrüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
§ 58Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,4. Raumplanung und städtische Infrastruktur,5. Straße und Verkehr,6. Ingenieurbauwerke.
Abschnitt 7Umwelttechnik
§ 59Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Umwelttechnik ist derNachweis eines abgeschlossenen Studiums der Umwelttechnik oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen desStudiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:1. Mathematik,2. Abfallwirtschaft und Bodenschutz,3. Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz),4. Allgemeine Wasserwirtschaft,5. Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),6. Wasserbau,7. Industrieller Umweltschutz.
§ 60Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord(SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 61Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bil dungs -abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruchgenommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
Ausbildungsabschnitt I:Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Boden-schutz
Ausbildungsabschnitt II: Immissionsschutz und Klimaschutz
Ausbildungsabschnitt III: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Ausbildungsabschnitt IV: Praktikum und Hospitationen
Ausbildungsabschnitt V: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
94 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
(3) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV besteht die Möglichkeit zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäߧ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 mit fachlichem Bezug) im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen. Die Abzüge der Aus bil dungs -wochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II.
(4) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbil dungs -plan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbildungs -abschnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 62Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Umwelttechnik mit dem Bereich Wasserwirtschaft strukturiert als allgemeinerRahmen die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nachMöglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehendenHaushaltsmittel gefördert werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann vertauscht werden. VerschiedeneAusbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 95
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis IV
Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-grund lagen, Füh rungs-auf gaben und Wirt-schaftlichkeit
während des gesamten technischen Referen-da riats in allen Ausbil-dungs abschnitten
Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen so -wie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungs ab -schnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxiszu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung vonAufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Füh -rungs- und Managementtechniken anzuwenden.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Refe ren -darinnen und Referendare sich in der Präsentations -technik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervoll-kommnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme anTerminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Diesgilt besonders für Besprechungsrunden von Behör den -leitungen und anderen Führungskräften. Darüber hi naussind die Referendarinnen und Referendare an der Durch -sicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge(Post, E-Mails) zu beteiligen. Sie sollen Kurzvorträgehalten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeits -ergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Tech -niken in folgenden Bereichen erlernt werden: Moti va tion,Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Vi -sualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation,Besprechungsvorbereitung und Besprechungs durchfüh rungsowie Rückkoppelung der Ergebniserzielung.
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollendie Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrerArbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungs -abschnitt präsentieren.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushalts grund -lagen und Haushaltsbewirtschaftung sowie Finanz pla nun -gen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im BereichRecht, Projektmanagement und organisatorische Kom -petenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifendzu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz ge -recht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich rele-vante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit,nachhaltiges Flächenmanagement und Sozial verträg lich -keit.
Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Re -gelungen und Abläufen der Europäischen Union sindAspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Ini -tiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmensowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Aus -bildungsabschnitte aufzunehmen.
96 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen.
In den Abschnitten I bis III sind jeweils auch Leitungs -aufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitar -beit erführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Ge -sprächs führung, Psychologie) zu vermitteln.
I
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung undBodenschutz
17 Wochen
SGD Nord und SGD Süd
(Obere Abfall- und Bodenschutzbehörde)
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfall -wirtschaftsplanung, Abfallbehandlung, Abfallbeseiti gung,Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstrom kon trol -len, Bodenschutz, Altlasten (weitere SchwerpunkteAusbildungsabschnitt VI).
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mit ar beit,Anwendung von Rechtsvorschriften, vertiefte Anwen dungdes technischen und naturwissenschaftlichen Wissens.
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anord -nungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten,Protokollführung.
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probe -nahme, Außendienst, Überwachung von Anlagen.
Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmenvon Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren.
Vollzug von Rechtsvorschriften des Kreislauf wirt schafts-und Abfallrechtes.
II
Immissionsschutz undKlimaschutz
17 Wochen
SGD Nord und SGD Süd
Obere Immissionsschutzbehörden
Genehmigungsverfahren, Produktionstechnologien undAuswirkungen.
Überwachung von Anlagen und Betriebsbereichen.
Lärm und Erschütterungen, elektromagnetische Felder(EMF), Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Gerüche, Stör -fall- und umweltgefährdende Stoffe.
Klimaschutz, Chemikaliensicherheit (weitere Schwer -punkte Ausbildungsabschnitt VI).
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mit arbeit.
Anwendung von Rechtsvorschriften.
Vertiefte Anwendung des technischen und naturwissen-schaftlichen Wissens.
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anord -nungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten.
Protokollführung.
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probe -nahme.
III
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
17 Wochen
SGD Nord und SGD Süd
Obere Wasserbehörden
Grundlagen der Wasserwirtschaft,
Wasserrahmenrichtlinie,
Oberirdische Gewässer,
Gewässerüberwachung,
Gewässernutzungen,
Einleiter-Überwachung,
Abwasserbeseitigung,
Abwasserabgabe,
Wasserversorgung,
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 97
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
Grundwasser,
wassergefährdende Stoffe,
Hochwasserschutz.
Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit,Anwendung von Rechtsvorschriften.
Vertiefte Anwendung des technischen und naturwissen-schaftlichen Wissens.
Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anord -nungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten.
Protokollführung.
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probe -nahme.
Außendienst, Überwachung von Anlagen.
Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmenvon Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren.
Vollzug von Rechtsvorschriften des Wasserrechts.
IV
Praktikum/Hospita-tionen
17 Wochen
Organisationen, Unternehmen, KommunaleEigenbetriebe, Verbände
EU
Kommunalverwaltung, Städte und Ge mein -den, Landkreise
Obere/Oberste Behörde oder Fachbehörde(Landesämter)
Umweltmanagement, Umwelttechnik, Umweltschutz,Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Füh rung,Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,Con trolling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffungund Einsatzplanung, Abrechnung, Aufgaben der Um -welt beauftragten in den Betrieben, Kennenlernen rele-vanter Umweltaufgaben und Aufbau der Organisation.
Organisation, Aufbau, Aufgaben und Projekte, Inte res -senvertretung, politische Willensbildung, Gesetz ge bungs -verfahren.
Organisation, Aufbau und Aufgaben als Selbstver wal tungund im übertragenen Wirkungskreis, politische Willens -bildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rech -nungswesen, Daseinsvorsorge, Einführung in die Ver -wal t ung, Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften.
Organisation, Aufbau und Aufgaben, Fach- und Dienst -aufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht,Verbandswesen, Planungsaufgaben, Planfeststellungs ver -fahren, Genehmigungsverfahren, Organisation und Auf -gaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Wider -spruchs- und Gerichtsverfahren, Vollzug der fachlichenRechtsvorschriften durch Genehmigung, Zulassung, An -ordnung, Bescheid (insbesondere in den Bereichen Kreis -laufwirtschaft, Abfallentsorgung, Altlasten, Immissions -schutz – Luft, Lärm, elektromagnetische Felder (EMF) –,Anlagen, Wasser, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),Chemikalien, Gentechnik).
Landesgesetzgebung, Erlasse und Richtlinien, Mitwir kungin Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften und in Länder-Arbeitsgemeinschaften, Gutachten und Stellungnahmen(für Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren), Fach pla -nungen, Messungen, Untersuchungen, Bekanntgabe vonStellen, Erarbeitung von Jahresberichten, Statistiken undKatastern,
Erfassung umweltrelevanter Daten.
§ 63Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Umwelttechnik geprüft werden:1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz,4. Immissionsschutz und Klimaschutz,5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 8Wasserwesen
§ 64Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Wasserwesen ist derNachweis eines abgeschlossenen Studiums des Bauingenieurwesen oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmendes Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:1. Mechanik,2. Baustatik,3. Ingenieurmathematik,4. Baustoffkunde/Bauphysik/Bauchemie,5. Vermessung,6. Baubetriebswirtschaft,7. Massivbau, Stahlbetonbau,8. Grundbau, Bodenmechanik, Geotechnik,9. Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),
10. Wasserbau,11. Allgemeine Wasserwirtschaft,12. Abfallwirtschaft, Bodenschutz.
98 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
V
Seminare und Lehr-gänge, Staatsexamen
24 Wochen
Sonderstelle für Aus- und Fort bildung (SAF)Hannover
Fachrichtungs- und gegebenenfalls länder-übergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemein -schaften bei Fortbildungseinrichtungen derLänder
In den Seminaren und Lehrgängen sollen die rechtlichenGrundlagen der öffentlichen Verwaltung sowie die natur -wissenschaftlich-technischen Anforderungen und Vor -schrif ten für den Verwaltungsvollzug in der Umwelt -verwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sind Kom -munikations- und Managementkompetenzen (Rhetorik,Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Psychologie,Visualisierung, Moderation) als wirksame Führungs -instrumente zu trainieren. Dabei sind die modernenMethoden oder Formen wie z. B. Planspiele, e-Learning,Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede, Ex -kursionen zu nutzen.
Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung undPrüfungen
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
§ 65Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord(SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 66Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das Fachgebiet Wasserwesen umfasst ausschließlich den Bereich Wasserwirtschaft.
(2) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
(3) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zu den jeweiligen Aus bildungs -abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für die Lehrgänge in Anspruch ge -nommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugerechnet werden.
(4) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV besteht die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationengemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen. Die Abzüge der Aus bil -dungswochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II.
(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte sind in dem folgenden Ausbil dungs -plan im Einzelnen angegeben. Soweit die dafür im folgenden Ausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für den entsprechendenAusbildungsabschnitt oder die entsprechende Ausbildungsstelle in Anspruch genommen wird, soll sie anderen Ausbil dungsab -schnitten, Ausbildungsstellen oder Lehrgängen hinzugerechnet werden.
§ 67Ausbildungsplan
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Wasserwesen strukturiert als allgemeiner Rahmen die Regelausbildung. DerAusbildungsplan soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach MöglichkeitWünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushalts -mittel gefördert werden.
Ausbildungsabschnitt I:Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unter hal -tung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungs -ebene
Ausbildungsabschnitt II: Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers
Ausbildungsabschnitt III:Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kom -munal verwaltungen
Ausbildungsabschnitt IV:Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungs -ebene
Ausbildungsabschnitt V: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 99
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I – IV Allgemein für alle Ausbildungsstellen Allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungs -grundlagen,
Leitungskonzeptionen, Leitungsmethoden, Leitungs tech -niken, Management der öffentlichen Verwaltung undbetriebswirtschaftliche Steuerung,
Personalführung,
Kommunikation.
I
Organisation der Ver-waltung, Betrieb undUnterhaltung der eigenen Infrastruktur
22 Wochen
SGD Nord und SGD Süd
(Wasserwirtschaftliche Fachbehörde)
Information und praktische Mitarbeit bei der technischenVerwaltung.
Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung,Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung,allgemeiner Geschäftsbetrieb, Grundsätze des Verwal tungs -handelns, Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen,Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasser-
100 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Ausbildungsabschnitteund empfohlene Dauer
Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
wirtschaftlichen Anlagen, Wirtschaftlichkeits betrach tungund Steuerung technischer Planungen, wasserwirtschaft-liche Zulassungsverfahren, wasserwirtschaftliche Grund -lagenplanungen, wassergefährdende Stoffe, Gewässer -ökologie, Ingenieurhydrologie, Wassermengen- undWassergütewirtschaft, Abwasserbehandlung, Abfall wirt -schaft, Wasserversorgung, Abflussregelung, Hoch was ser -schutz, Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, wasser-wirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme,Informationstechnik.
II
Aufgaben des öffent-lich-rechtlichen Bau-trägers
22 Wochen
SGD Nord und SGD Süd oder andere öf -fentlich-rechtliche Bauträger
Leitungskonzeptionen, Leitungsmethoden und Lei tungs -techniken, Management der öffentlichen Verwaltung undbetriebswirtschaftliche Steuerung, Personalführung, Kom -munikation, Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vor -bereiten und Durchführen von Baumaßnahmen, Vor -arbeiten für Bauvorhaben, Aufstellen und Prüfen vonEntwürfen, Vergabe von Leistungen nach VOB undVOL, Vergabe von Ingenieurleistungen (VOF, HOAI),Abwicklung von Baumaßnahmen, Leitung und Über-wachung von Baumaßnahmen, Verantwortlichkeit aufder Baustelle.
III
Aufgaben benach-barter Bundes-, Landes- und Kommunal-verwaltungen
12 Wochen
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Kommunalverwaltungen mit unterer Wasser -behörde,
LUWG (obere wasserwirtschaftliche Fach-behörde)
Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung und/oder der kommunalen Selbstverwaltung.
IV
Aufgaben der mittlerenund höheren Verwal-tungsebene
6 Wochen
Fachministerium (oberste Wasserbehörde)
SGD Nord und SGD Süd (Obere Wasser -behörde)
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jewei-ligen Einrichtung, allgemeines Staatsrecht, EU, Natur -schutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Landes pla -nung, Liegenschaftswesen, allgemeines Verwaltungs recht,Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht, beson-deres Verwaltungsrecht, Privatrecht und Zivilprozess recht,Strafrecht, Wasserrecht, Umweltschutzrecht, Baurecht.
V
Seminare und Lehr-gänge, Staatsexamen
16 Wochen
14 Wochen
Sonderstelle für Aus- und Fortbildung (SAF)Hannover
Ausbildungsbehörde
Einführungslehrgang (3 Wochen),
Verwaltungslehrgang (3 Wochen),
Baulehrgang (3 Wochen),
Managementlehrgang (4 Wochen),
Schlusslehrgang (3 Wochen).
Prüfungsvorbereitung und Staatsexamen
ca. 12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate)
§ 68Prüfungsfächer
(1) Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Wasserwesen geprüft werden:1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft,4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft,5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten,6. Fachbezogenen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften.
(2) Das Fach „Sondergebiete der Wasserstraßen“ wird nicht geprüft.
Teil 4Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69Übergangsbestimmung
Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für dieLaufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 6. August 2003 (GVBl. S. 225), geändert durch Artikel 8 des Gesetzesvom 15. September 2009 (GVBl. S.333), BS 2030-20, begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.
§ 70Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 69, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahndes höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 6. August 2003 (GVBl. S. 225), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-20, außer Kraft.
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 101
Mainz, den 29. Januar 2016Die Ministerin der Finanzen
Doris Ahnen
Der Minister des Innern,für Sport und Infrastruktur
Roger Lewentz
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,Ernährung, Weinbau und Forsten
Ulrike Höfken
102 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
72
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4)
Ausbildungsnachweis der/ des _________________-referendarin/ -referendars _____________________________ (Vor- und Zuname) des Fachgebiets: ____________________________________________________________ Einstellungsbehörde: _________________________________________________________ Ausbildungsbehörde: _________________________________________________________
Ausbildungs-
dauer (vom…bis….)
Ausbildungs-
abschnitt
Ausbildungsstellen
und Tätigkeit
Bescheinigung der
Ausbildungsstellen und der
Ausbildungsbehörde
1 2 3 4
Anlage 1(zu § 10 Abs. 4)
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 103
73
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5)
___________________________
(Ausbildungsbehörde)
Übersicht über das technische Referendariat der/ des ______________________-referendarin/ -referendars
_________________________________________________________________________ (Vor- und Zuname)
des Fachgebiets: ___________________________________________________________
geboren am: _______________________________________________________________
Geburtsort und Kreis: ________________________________________________________
Familienstand: _____________________________________________________________ (Tag der Eheschließung, Anzahl der Kinder)
! Masterstudiengang ! Diplom-Studiengang
Hochschulprüfung bestanden am: ______________________________________________
Technische Hochschule/ Universität: ____________________________________________
Prädikat: __________________________________________________________________
Vertiefungs-/ Hauptfach: ______________________________________________________
Einstellungsbehörde: ________________________________________________________
Tage des Dienstantritts: ______________________________________________________
Voraussichtliches Ende der Ausbildung: _________________________________________
Voraussichtliches Ende des technischen Referendariats: ____________________________
Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren wurden_____________________ Monate *)
________________ Wochen *) förderlicher Zeiten (§ 6 Abs. 2 APOtVwD-E4) angerechnet.
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2(zu § 10 Abs. 5)
104 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
74
(Rückseite)
Ausbildungsdauer Ausbildungs-
abschnitte
Ausbildungs-
stellen vom bis Wochen Bemerkungen
1 2 3 4
I (Aufgaben)
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 105
75
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3)
_______________________________________
(Ausbildungsbehörde/-stelle)
Beurteilung der/ des ______________________-referendarin/ -referendars
_________________________________________________________________________ (Vor- und Zuname)
des Fachgebiets: ___________________________________________________________
Einstellungsbehörde: ________________________________________________________
für die Zeit der Ausbildung vom ____________________bis _________________________
bei _______________________________________________________________________
� Ausbildungsabschnitt: ___________________________________________________
� Teilabschnitt/ Station: ____________________________________________________
� Abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats
Anlage 3(zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3)
106 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
76
I. Leistungen
Einzelmerkmale 1)
Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
A = entspricht den Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße
B = entspricht den Leistungsanforderungen erheblich
C = entspricht den Leistungsanforderungen voll D = entspricht den Leistungsanforderungen im Allgemeinen E = entspricht im Ganzen noch den Leistungsanforderungen
F = entspricht nicht den Leistungsanforderungen
1. Arbeitsgüte
1.1 Fachliches Wissen und Können
1.2 Gründlichkeit
1.3 Rechtmäßigkeit des Handelns
1.4 Zweckmäßigkeit des Handelns
1.5 Schriftlicher Ausdruck
1.6 Mündlicher Ausdruck
[ggf. Ergänzungen]
A B C D E F
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2) 2. Arbeitsmenge
2.1 Arbeitsumfang
2.2 Termingerechtes Arbeiten
2.3 Belastbarkeit
[ggf. Ergänzungen]
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
3. Arbeitsweise
3.1 Organisation des Arbeitsbereiches
3.2 Eigenständigkeit
3.3 Initiative
3.4 Bereitschaft zur Teamarbeit
3.5 Bürgerfreundliches Verhalten
[ggf. Ergänzungen]
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2) 4. Führungsverhalten
4.1 Wahrnehmung der Führungsverantwortung
4.2 Motivierung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4.3 Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsmenge
[ggf. Ergänzungen]
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
!! 2) !! 2) !! !! !! !! 2)
Gesamtbewertung der Leistungen 2) !! !! !! !! !! !! 1) soweit beobachtbar
2) Begründung auf Blatt 3 erforderlich!
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 107
77
Begründung für die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungen mit A, B oder F (Einzelmerkmale, Bewertung, Begründung): Begründung der Gesamtbewertung der Leistungen:
108 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
78
II. Befähigung
Einzelmerkmale 1)
Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen) A = außergewöhnlich befähigt B = erheblich befähigt C = voll befähigt D = im Allgemeinen befähigt E = im Ganzen noch befähigt F = nicht befähigt
1. Denk- und Urteilsvermögen
A B C D E F
!! !! !! !! !! !!
2. Organisationsvermögen !! !! !! !! !! !!
3. Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit
!! !! !! !! !! !!
4. Führungsfähigkeit
!! !! !! !! !! !!
[ggf. Ergänzungen] !! !! !! !! !! !!
Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung
!! !! !! !! !! !!
Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigung:
1) soweit beobachtbar
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 109
79
III. Besondere Fähigkeiten / Mängel
IV. Gesamteinschätzung Das Ausbildungsziel ist
� erreicht
� nicht erreicht
_________________________________ ______________________________________ (Ort) (Datum) Unterschrift der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle _________________________________ ______________________________________ (Ort) (Datum) Unterschrift der Ausbildungsleiterin/ des Ausbildungsleiters _________________________________ ______________________________________ (Ort) (Datum) Sichtvermerk der Referendarin/ des Referendars
110 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
80
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 3)
Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen
in der Fachrichtung des Oberprüfungsamtes:________________________________________
Vor- und Zuname: ____________________________________________________________
geboren am: _________________________________________________________________
Geburtsort und Kreis: __________________________________________________________
Wohnungsanschrift (Nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen):
____________________________________________________________________________
Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen *) - wiederholten *) - Ablegung des
Staatsexamens.
______________________ , den _____________________________ (Ort) (Datum)
________________________________________________________ (Unterschrift)
__________________________________ -referendarin/ -referendar
_____________________ *) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 4(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 3)
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 111
81
Anlage 4 Rückseite
___________________________ (Ausbildungsbehörde)
Gesch.-Nr. bez. Az.:_____________________________ ________________ , den ____________
An das
Oberprüfungsamt
Robert-Schuman-Platz 1
53170 Bonn
durch ________________________________________ (Einstellungsbehörde)
Betr.:__________________________________ referendarin/ -referendar _______________
Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des ____________________________________
referendarin/-referendars _____________________________________________________
vor.
Beigefügt sind:
1.) ___________ Hefte mit Personalakten und Abschnittsbeurteilungen
2.) Übersicht über das technische Referendariat
3.) Ausbildungsnachweis
4.) ______________________________________________________
5.) ______________________________________________________
6.) ______________________________________________________
7.) ______________________________________________________ Ich halte die Referendarin/den Referendar aufgrund der während des technischen Referenda-riates erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen. Die Häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom ______________ bis __________ angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am ________________ ausgehändigt werden kann.
Anlage 4Rückseite
112 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
82
Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1)
STAATSEXAMEN Frau/Herr __________________________ geboren am _________ in ________________________
HAT VOR DEM OBERPRÜFUNGSAMT
FÜR DAS TECHNISCHE REFERENDARIAT DAS STAATSEXAMEN IN DER FACHRICHTUNG
GEODÄSIE UND GEOINFORMATION
ABGELEGT.
IHR/IHM WURDE ALS (DAS) GESAMTURTEIL
das Prädikat vollbefriedigend ZUERKANNT.
SIE/ER IST BERECHTIGT, DIE BERUFSBEZEICHNUNG
Technische(r) Assessor(in)
ZU FÜHREN.
DIE DIREKTORIN / DER DIREKTOR
DES OBERPRÜFUNGSAMTES FÜR DAS TECHNISCHE REFERENDARIAT
BONN Datum
Anlage 5(zu § 25 Abs. 1)
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 113
83
EINZELNOTEN
DES STAATSEXAMENS VON FRAU/HERRN _________________________________ HÄUSLICHE PRÜFUNGSARBEIT vollbefriedigend 2,3 SCHRIFTLICHE ARBEITEN UNTER AUFSICHT
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit befriedigend 3,3
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, befriedigend 3,3 Geobasisinformationssystem
Landentwicklung befriedigend 3,3
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur vollbefriedigend 2,7
MÜNDLICHE PRÜFUNG
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vollbefriedigend 2,7
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit gut 2,0
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, vollbefriedigend 2,7 Geobasisinformationssystem
Landentwicklung vollbefriedigend 2,7
Landesplanung und Städtebau gut 2,0
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur vollbefriedigend 2,3
VORTRAG gut 2,0
MITTELWERT 2,59 EINZELNOTEN: sehr gut - gut - vollbefriedigend - befriedigend - ausreichend - mangelhaft GESAMTURTEIL: Prädikat sehr gut - Prädikat gut - Prädikat vollbefriedigend - befriedigend - ausreichend Die Bildung des Gesamturteils, die Definition der Noten und deren Abstufungen richten sich nach den Bestimmungen der Mitgliedsverwaltungen
114 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Prüfstoffverzeichnis der Fachgebiete
Architektur(zu § 33)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
KommunalrechtKommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Anlage 6(zu § 20 Abs. 3)
Auslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
Strafrecht Strafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 115
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
116 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Öffentliches Baurecht
Allgemeine GrundlagenGeschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen BaurechtsGesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und GemeindenZuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht
Raumordnungs-, Landesplanungs- und RegionalplanungsrechtPlanungsträgerVerfahren zur PlanaufstellungPlaninhalte, BeispieleInstrumente zur Plansicherung und -verwirklichung
Bauplanungsrecht Allgemeines und besonderes StädtebaurechtVerfahren zur Planaufstellung PlaninhalteZusammenwirken von Behörden und PrivatenInstrumente zur Plansicherung und -verwirklichungGenehmigungs- und Zulassungstatbestände
BauordnungsrechtFormelles Recht
Zuständigkeiten und AufgabenBauaufsichtliche VerfahrenBedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und AbweichungenBeteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren VerantwortungSicherstellung der Verwendbarkeit von BauproduktenBauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse Bestandsschutz
Materielles BaurechtAllgemeine AnforderungenGrundstücke und deren BebauungBauliche AnlagenSonderbautenTechnische BaubestimmungenBrandschutz
BaunebenrechtFachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, PlanungsträgerDenkmalrechtNaturschutzrechtWasserrechtBundesimmissionsschutzrechtArbeitsstättenrecht NachbarrechtGenehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren
Rechtsschutz im öffentlichen BaurechtStädtebauliche PlanungenBauaufsichtliche VerfahrenFachplanungsrechtAmtspflichten und AmtshaftungHaftung von VerfahrensbeteiligtenNachbarschutz
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 117
UnfallschutzRecht der BerufsgenossenschaftenUnfallverhütung
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen)Zuständigkeiten Aufbau-und AblauforganisationArbeitsweise
Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung) Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen
Vergabe von Dienst-, Bau- und LieferleistungenPlanungswettbewerbeFertigung der BauunterlagenÜberwachung der BauausführungRechnungsprüfung Kassenanordnung Abnahme Übergabe Dokumentation Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren
Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen AnlagenAnwendung der Informations- und KommunikationstechnikBaufachliche Gutachten und Stellungnahmen Wertermittlung Baufachliche Mitwirkung bei ZuwendungsmaßnahmenVerwaltungsverfahren bei SicherheitsmaßnahmenPlanung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter Grundzüge der Wohnungsbauförderung Datenbanken und Statistik im öffentlichen HochbauStandardisierung und Standards im öffentlichen HochbauFacility-Management im öffentlichen HochbauVeröffentlichungen
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen Verfahrensvorschriften
Durchführung von öffentlichen HochbaumaßnahmenZuwendungsmaßnahmenGebäudebestandsdokumentation Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen AnlagenUnfallverhütungsvorschriften Vermessung Nachhaltiges Planen und BauenPlanungswettbewerbe Kunst am Bau
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit VerwaltungsvorschriftenHaushaltswirtschaft der Gemeinden Mittelbewirtschaftung und BewirtschaftungsverfahrenInformationstechnik im Haushalt
VergabewesenVertragswesenWettbewerbswesenKartellrechtPreisrecht Urheberrecht in der Architektur
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus
Stadtplanung und StädtebauStadtplanung
PlanungsleitbilderStadtgeschichteInstrumente der Stadtplanung
118 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
StädtebauGrundzüge des StädtebausStädtebauliche StrukturenStädtebauliche Faktoren
Öffentliche Gebäude Öffentliche BauaufgabenGebäudetypologien und BaugestaltBaugeschichtliche EntwicklungenGestaltungs- und KonstruktionselementeBaukultur und öffentlicher Raum
Planungsgrundlagen Raumbedarfsanforderungen
Qualitative BedarfsanforderungenAusstattungsstandardsFunktionale AnforderungenBehaglichkeitskriterien
WirtschaftlichkeitsbetrachtungBewertung von Bauplanungen
gestalterisch technisch wirtschaftlich energetisch ökologisch
Öffentlich-rechtliche AnforderungenWerterhaltung öffentlicher GebäudePlanung im Bestand
KostenGrundlagen und Methoden der KostenermittlungBau- und Planungskosten Baunutzungskosten Lebenszykluskosten Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte
Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im StädtebauKriterien und Zertifizierungen Lebenszyklus von Siedlungen und BauwerkenIntegrale Planung
Projektmanagement Begriffsbestimmungen
ProjektmanagementProjektorganisationProjektplanung und -steuerung
Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte)Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte)Kostensteuerung Terminplanung und -steuerung Qualitätsmanagement
6. Bautechnik
Regeln der Technik Allgemeine RechtsgrundlagenGesetze, Verordnungen, Normen
Technische Elemente der Stadt- und GebäudeplanungTechnische Grundlagen städtischer InfrastrukturTechnische Erschließung von GebäudenVer- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme
Grundzüge der Baukonstruktion und BaumethodenBaugrund und GrundwassermanagementGründungsartenTragkonstruktion, auch selbsttragende FassadenkonstruktionenNichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 119
Grundzüge der Installations- und BetriebstechnikPassive und aktive Energiegewinnung im HochbauHeizung, RaumlufttechnikWasserversorgung, -nutzung und -entsorgungWertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgung Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und BeleuchtungFördertechnikKüchen-, Labor- und MedizintechnikGebäudeleittechnikInformations- und Kommunikationstechnik
Bauphysikalische Aspekte bei der GebäudeplanungWärme-, Schall- und Feuchteschutz Ursachen, Vermeidung und Behebung von BauschädenAlterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und BetriebstechnikTechnische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauens Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementen Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienz Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote
Historische Bauwerke und BaukonstruktionenTechnisch-physikalische und chemische UntersuchungsmethodenZerstörungsarme und zerstörungsfreie UntersuchungsmethodenMaterialprüfung Rekonstruktionsmethoden Bautechnische Anforderungen bei RekonstruktionsmaßnahmenVerwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe
Baubetrieb und BaulogistikAllgemeine RahmenbedingungenBauverfahrenBauablauf Störungen im Bauablauf
Geodäsie und Geoinformation (zu § 38)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und Satzungen
120 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
RechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
KommunalrechtKommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 121
Strafrecht Strafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheit
122 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
E-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem
Amtliches deutsches Vermessungs- und GeoinformationswesenGliederung des deutschen Vermessungs- und GeoinformationswesensAufgabenbereicheZuständigkeiten
Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens Föderalismus und nationale EinheitlichkeitEinbindung in die LandespolitikHaushaltsentwicklung Staatsfunktion
Rechtliche Grundlagen und OrganisationVermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder
Inhalt, Grundsätze, RechtsvergleichVerwaltungsaufbau und OrganisationsansätzeRecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI)Ländervergleich
LiegenschaftskatasterGewährleistung des Eigentums und Sicherung des GrundstücksverkehrsAufgaben, Zweck und Inhalt
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 123
Qualitätsanforderungen und -management Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-InformationssystemBenutzungskriterien Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und GesellschaftBenachbarte Rechtsgebiete
Materielles und formelles LiegenschaftsrechtWasserrecht, VerkehrswegerechtBeurkundungsrecht in GrundzügenErbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, ZwangsversteigerungsrechtBauordnungsrecht
ProzessorientierungZusammenarbeit
Grundbuch und andere RegisterFlurbereinigung Andere behördliche VermessungsstellenLandesvermessung FinanzverwaltungLandesplanungsverwaltungBauverwaltung
Liegenschaftsvermessungen und FortführungEntstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung
LandesvermessungGewährleistung, DaseinsvorsorgeKlassische AufgabenfelderZweck und AnforderungenGeodätischer Raumbezug
FestpunktfelderSAPOS Amtliches Bezugssystem Amtliches Festpunkt–Informationssystem
Erfassung der amtlichen GeotopographieTopographisches Informationsmanagement, Topographische LandesaufnahmePhotogrammetrie, Fernerkundung
Landesluftbildsammlung Landeskartenwerke Amtliches Topographisch-Kartographisches InformationssystemQualitätsmanagement Gebrauch und Nutzung Prozessorientierung Zusammenarbeit Benutzungskriterien Entstehung, geschichtliche Entwicklung
Militärische Epoche Zivile EpocheEntwicklungstendenzen
GeobasisinformationssystemInhalt, Bestandteile, ZweckBedeutung (auch für die GOI)Aktivierungsfunktion Bereitstellung der GeobasisdatenGeolnfoDok und AAA-Datenmodell
StrategienGrundsätze des amtlichen VermessungswesensBereitstellung von Geobasisdaten Eckwerte der Zusammenarbeit mit den ÖbVI
Länderübergreifende Zusammenarbeit Strategische Zusammenarbeit in der AdV
AufgabenOrganeZiele, Ergebnisse
Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss GeobasisZusammensetzung
124 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Aufgabenpotenziale Vorgehen Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung
Zusammenarbeit mit dem Bund Zusammenarbeit im internationalen Bereich
EntwicklungstendenzenAufgabenentwicklungVerwaltungsreformen Entwicklung der Geodäsie in Deutschland
4. Landentwicklung
Herausforderungen für die LandentwicklungDemografischer Wandel, Klimawandel, EnergiewendeFlächenverbrauch, Infrastruktur, MobilitätStrukturwandel in der LandwirtschaftKulturlandschaften und GewässerSchrumpfungsprozesse im ländlichen RaumInnenentwicklung kleiner Städte und Dörfer Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung Strategien
Wandel in den KöpfenInterkommunale KooperationenAllianzen
LEADER und ILEKRegionalmanagementDorfentwicklung und Daseinsvorsorge
Natur- und Artenschutz, LandschaftsentwicklungHochwasser-, Trinkwasser- und GewässerschutzTechnische Infrastruktur
Straßen, Schiene Kommunikations- und LeitungsnetzeEnergieerzeugung
Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze
Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen RäumeEuropäische und nationale Förderprogramme Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen
Privat-Public-Partnership-Modelle Sponsoring Stiftungen, Vereine und Genossenschaften
Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der LandentwicklungVerkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus
Verfahren nach Flurbereinigungs- und LandwirtschaftsanpassungsgesetzZuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach VerfahrensartenVerfahrensabläufe
Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des FlurbereinigungsplansBerichtigung der öffentlichen Bücher Schlussfeststellung
Technik und AutomationLandentwicklungsfachinformationssystem LEFISVermessung und Geoinformation
Beschaffung geobasierter InformationenÖrtliche Erfassungsverfahren
Verwaltungsakte und RechtsbehelfsverfahrenBesonderheiten der UnternehmensflurbereinigungFreiwilliger Nutzungstausch KostenartenHerstellung und Ausbau der Anlagen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 125
Modernes VerwaltungshandelnWohlstandsentwicklung und -messung
Wertschöpfung, NachhaltigkeitLebensqualität
Beteiligungs- und AktivierungsformenArbeiten mit Szenarien und Variantenbottom-up Prinzip Moderation der Landentwicklung Planungsrecht und PlanfeststellungsverfahrenEnteignungsrecht im Kontext der FachaufgabenUmweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement
Einordnung und Entwicklung der LandentwicklungLandesentwicklung und Landentwicklung Geschichtliche Entwicklung Personalmanagement und –qualifizierungOrganisationsvergleich in den BundesländernVerwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern
5. Landesplanung und Städtebau
Herausforderungen für Raumordnung und StadtentwicklungDemografischer Wandel Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Zentralörtliche Versorgung Erneuerbare Energien, EnergiewendeStadt-Umland-Beziehungen, RegionalentwicklungStadterweiterung, Stadterneuerung, StadtumbauInnenentwicklung Landmanagement Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, FlächenverbrauchKlimawandel Infrastruktur Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten InvestorenEngagement und Teilhabe an PlanungsprozessenWirtschaftlichkeitsbetrachtungen
Landesplanung, Raumordnung Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen PlanungPrinzip der zentralen Orte Planung
Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne)Organisation und Kompetenzen
Ziele, Grundsätze und Leitbilder der RaumordnungPlanungsverfahren, RaumordnungsverfahrenVerhältnis Landesplanung und BauleitplanungEuropäische RaumordnungBund-Länder-Zusammenarbeit Sicherung der Raumordnung Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, RaumordnungskatasterInterkommunales Flächenmanagement
Städtebau und BodenordnungRechtliche Grundlagen Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte InformationssystemeStädtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung Bodenordnung, Bodenordnungsverfahren Enteignung, Erschließung Kommunale Bodenpolitik und Modelle der BaulandentwicklungMaßnahmen für den Naturschutz Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Soziale Stadt und Stadtumbau
ImmobilienwertermittlungRechtliche Grundlagen Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgaben
126 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, SachverständigenwesenVerkehrswertgutachtenKaufpreissammlung, BodenrichtwerteOberer Gutachterausschuss, Zentrale GeschäftsstelleWertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher DatenTransparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, VermarktungMarktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit
Interdisziplinäre ZusammenarbeitPlanfeststellungsverfahrenNatur- und UmweltschutzDenkmalschutzNachbarrecht Geoinformationsbeschaffung und -transferKommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Entwicklungsprozesse Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und BodenordnungEntwicklungslinien der ImmobilienwertermittlungRechtsentwicklung des Baugesetzbuches
6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
Herausforderungen für das GeoinformationswesenGlobalisierungKlimaveränderungen Monitoring des GesamtsystemsErdeUmweltschutz Demografische EntwicklungVeränderungen der Infrastruktur
Bedeutung der Geoinformationen Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundert
Historische Dimension Politische Dimension Administrative Dimension Bedeutung in der Bundesverwaltung Bedeutung auf Länderebene Bedeutung auf kommunaler Ebene
Nationale Berufsverbände, privater BereichGesellschaftlicher Auftrag Geoinformation im internationalen Umfeld
Partner, Stakeholder, KooperationenInternationale Programme, Initiativen und Projekte
Informations- und Datenpolitik
GeoGovernment und Strategien Geoinformationswesen und Staat
Staatsbindung, HoheitsfunktionGesellschaftssektoren Rolle des Staates
Strategien der ZusammenarbeitFöderalismusArbeitskreiseStrategische Leitlinien des StaatesBereitstellungsstrategien
Geodatenmanagement Begriffe und Definitionen Einsatzfelder von GeoinformationAnforderungen an das Geodatenmanagement
TechnischOrganisatorischPersonell
Datenbanken IT-Infrastruktur, IT-Netze
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 127
Dienste- und PortaltechnologieUmsetzung des Geodatenmanagements
Organisatorische und personelle UmsetzungFrontoffice-Backoffice-ModellProzessmanagement Kooperationen und Modellprojekte
eGovernment, OPEN Government, OPEN DataBedarfs- und Nutzerorientierung
Synergien und WertschöpfungNutzergruppen
BereitstellungUrheberrecht, DatenbankschutzrechtNutzungsbedingungen, Lizenzierung, LizenzierungsmodelleBereitstellungsmodelle, Gebührenmodelle Datenschutz
Public Relations und MarketingNormierung und StandardisierungFachdatenmodelle Nicht-amtliche Geodaten
Geodateninfrastruktur (GDI)Ansatz, Begriffe, DefinitionenRechtliche Grundlagen
Europäische Ebene Nationale Ebene
Europäische GDIAufbau der GDI-OE, Architektur
GDI des BundesLänder-GDI kommunale GDI
Daten, Datenanforderungen, MetadatensystemDienste und Portale Koordinierung Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunen
Lenkungsgremium GDI-OE GIW-Kommission IT -Planungsrat Fachnetzwerke Organisation der GDI in den Ländern
Entwicklungen und Interdisziplinarität Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und GeodateninfrastrukturModellansatzZentrale Geodienstleister Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Landespflege(zu § 43)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und Grundrechte
128 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
KommunalrechtKommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 129
Wettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
StrafrechtStrafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung
130 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Naturschutz und Landschaftspflege
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung
Rechtsgrundlageninternationale und europäische RegelungenBundes- und Landesrecht
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
LandschaftsplanungGrundlagen, EbenenInhalte und VerfahrenUmsetzung
EingriffsregelungPrinzipienBewertungsfragenVerfahren
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 131
Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen
Biotopschutz, BiotopverbundGrundlagenProgrammeKonzeptionenPlänePflege von BiotopenVertragsnaturschutz
Biodiversität
Flächen-und ObjektschutzSchutzkategorienVerordnungenSatzungenWirkungenEntschädigungsfragen
NATURA 2000RegelungenInstrumenteVorschriften
Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfemaßnahmen
Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflegeder EUdes Bundesder Länder der Kommunen
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung
Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen
Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz
4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschließlich Bauleitplanung), Rechts ent -wicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung undStädtebau
Programme, Pläne und SatzungenPlanungsebenen und deren Beziehungen untereinanderInhalte und VerfahrenWirksamkeit UmsetzungSicherungVollzugsdefizite
Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung
Prinzip der zentralen Orte/Zentrale-Orte-Konzept
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen
Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bau leit planung
MKRO, Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grün -ordnung
Beziehungen zum NaturschutzrechtEingriffsregelungUVP
132 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
VerträglichkeitsprüfungArtenschutzLandschaftsplanung
Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung derDaseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität
Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Ko -operationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen
Metropolregionen
Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, Leader, Integrierteländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster
Zuständige BehördenAufgabenOrganisationZusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung
5. Freiraumplanung und Grünordnung
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen – im besiedelten und unbesiedeltenBereich
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und EinzelobjekteÜbernahme in andere PlanungenUmsetzung
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten
Naturschutz im besiedelten Bereich
Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten
Gartendenkmalpflege
Wettbewerbswesen
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von EinzelobjektenAbwicklung und Kosten
VerdingungswesenAusschreibung und Vergabe gemäß VOB
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht
6. Angrenzende Fachgebiete
Übersicht überZiele und GrundsätzeAufgabenRechtsgrundlagenOrganisationProgramme und PläneInstrumente, Verfahren und Verknüpfung zum NaturschutzrechtPlanungen und Maßnahmen in Natur und LandschaftFörderinstrumenteMöglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien)
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 133
KonfliktlösungsstrategienMöglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege
in den angrenzenden Fachgebietender Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)der Forstwirtschaftder Wasserwirtschaftder Abfallwirtschaftder Gewinnung von Bodenschätzendes Bodenschutzesdes Immissionsschutzesder Energiewirtschaftder Kommunikationstechnikdes Verkehrsder Denkmalpflegeder Jagd und der Fischerei
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung(zu § 48)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht Kommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
134 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
StrafrechtStrafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 135
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
136 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Minimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Vorschriften zur Energieeinsparung
Umweltschutzrecht
Gewerberecht
Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung
Ingenieurverträge
Durchführung von Baumaßnahmen
Verdingungswesen
Instandhaltungsverträge
Energielieferungsverträge
4. Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Verteilungs- und Schaltanlagen
Versorgungsnetze
Elektroinstallationen
Ersatz- und Eigenstromerzeugung
Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen
Telekommunikationsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Einbruchmelde-/Überfallmeldeanlagen
Zugangskontrollsysteme
Datenverarbeitungsnetze
Elektromagnetische Verträglichkeit
Blitzschutzanlagen
5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Ab -wasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen
Heizungs- und Warmwasseranlagen
Druckbehälter
Brennstoffversorgungsanlagen
Raumlufttechnische Anlagen
Wasser- und Abwasseranlagen
Wasseraufbereitung
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 137
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Ökologische Grundsätze
Nachhaltiges Bauen
Rationelle Energieverwendung
Energieträger
Regenerative Energie
Energiemanagement
Betriebsüberwachung
Wärme-Kraft-Kopplung
Verpflegungs- und Küchensysteme
Kältetechnische Anlagen
Feuerlöschanlagen
Förderanlagen
Gebäudeautomation
Städtebau(zu § 53)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht Kommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, Gemeindeordnung
138 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Organe und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
Strafrecht Strafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 139
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
140 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Raumordnung
Landes- und Regionalplanung
Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik
Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen
Arbeitsmethoden
Planungselemente und Raumkategorien
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowieder europäischen Union
Raumrelevante europäische Strukturprogramme
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme
Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte
Probleme und KonfliktsteIlen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele
Raumordnungs-Projekte (z.B. Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept)
4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung
Geschichte des StädtebauesEpochen des Städtebaues und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der IndustriegesellschaftStädtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. JahrhundertGeographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in derGeschichte
Stadtplanung und StadtentwicklungBegriffe und Ziele Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien Städtebauliche Systeme, Bebauung/Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaues, öffentliche und privateEinrichtungen Stadtgestaltung Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)Entwicklungsmaßnahmen Verträge über stadtplanerische LeistungenWettbewerbswesen, WorkshopsÖffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahren, Quartiersarbeit
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 141
Integration von FachplanungenUmweltverträglichkeit der PlanungNaturschutz und LandschaftspflegeLandschaftsplanung und -gestaltungAgrarstrukturStädtebauliche Denkmalpflege
EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung
5. Technische Elemente des Städtebaus
VerkehrBedeutung des Verkehrs im Städtebau, WechselwirkungenVerkehrsarten, VerkehrsnetzeVerkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen)Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, VerkehrssystemmanagementGrundzüge des Wasser-, Schienen- und StraßenverkehrsÖffentlicher Nahverkehr und IndividualverkehrNichtmotorisierter Verkehr
Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inkl. Wirtschaftlichkeitsfragen der Er -schließung
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügender Luftreinhaltung des Lärmschutzes des Gewässer- und Bodenschutzes des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
6. Fachrecht
Planungsrecht, insbesondere Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichenund sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sa -nierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen GeboteBaunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (PIanfeststellungsverfahren) in denGrundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen
Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz Bundesfemstraßen-, Landesstraßen- und WegegesetzEnergiewirtschaftsgesetz, TelegrafenwegegesetzAbfallwirtschaftsgesetz Wasserhaushaltsgesetz und LandeswassergesetzBundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des LandesBundeswaldgesetz
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondereGesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungBundesimmissionsschutzgesetz und sonstige UmweltschutzbestimmungenDenkmalschutzgesetz des LandesFlurbereinigungsgesetz Bundeskleingartengesetz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische LeistungenNachbarrecht, Urheberrecht, Kammerwesen
Straßenwesen(zu § 58)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
142 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
KommunalrechtKommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den Grundzügen
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 143
Sozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
Strafrecht Strafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
144 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Straßenrecht RechtsgrundlagenBundesfernstraßengesetzStraßengesetz des LandesErgänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 145
StraßenlastenStraßenbaulastVerkehrssicherungspflicht Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht
Die Straße als öffentliche SacheStraßenbestandteile und -zubehörNebenanlagen und NebenbetriebeWidmung, Umstufung und EinziehungEigentum an der StraßeStraßenverzeichnis, Nummerierung
StraßengebrauchGemeingebrauchSondernutzung und GestattungZufahrten Versorgungsleitungen und TelekommunikationslinienAnliegerrechte
Anbau und NachbarrechtAnbau AußenwerbungSchutzvorschriftenNachbarrechte bei Straßen
KreuzungsrechtKreuzungen und Einmündungen von Straßen Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen
Recht der Planung, GrunderwerbBestimmung der LinienführungFlächensicherungPlanfeststellung Grunderwerb, Enteignung, BesitzeinweisungEntschädigung Flurbereinigung
Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und BauverträgeHonorarordnung (HOAI) Verdingungswesen (VOB)Bauvertragsrecht Verantwortung der am Bau Beteiligten
StraßenverkehrsrechtRechtsquelle (StVG, StVO, StVZO)Zuständigkeiten
Grundzüge benachbarter RechtsgebieteEisenbahnrecht Wasserstraßenrecht Wasserrecht Naturschutzrecht Denkmalschutz Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung Umweltrecht
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur
Raumordnung, Landes- und Stadtplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der LänderZielvorstellungen der Raumordnung und VerkehrspolitikRaumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, RegionalpläneRaumordnung und FachplanungPlanungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung)BauordnungsrechtLandesbauordnung Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
146 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Städtische Infrastruktur Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) Wasserversorgung und StadtentwässerungStadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)Stadtbetriebe
5. Straße und Verkehr
BedarfsplanungErmittlung des StraßenbedarfsBedarfs- und AusbaupläneBundesverkehrswegeplanung
Straßenfinanzierung
Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen
StraßenplanungIntegrierte NetzgestaltungGrundlagen der StraßenplanungWirtschaftlichkeitsuntersuchungenUmweltverträglichkeit und NaturschutzImmissionsschutzNebenanlagen Technische Regelwerke
StraßenbautechnikStraßenbeanspruchungStraßenbefestigungenBauverfahren und BauweisenStraßenbaustoffe Technische Regelwerke, GütesicherungHistorischer StraßenbauStraßenbauforschung
Bauvorbereitung und Baudurchführung
Bauen unter Verkehr
StraßenverkehrstechnikVerkehrssicherheitUnfallauswertungVerkehrsmanagement Telematik
StraßenerhaltungErhaltungsmanagementErhaltungsstrategienBaustoffe und Bauweisen
Betriebsmanagement Aufgaben des Betriebsdienstes Organisation und Steuerung des BetriebsdienstesFahrzeug- und GerätetechnikBetriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung
6. Ingenieurbaukunde
Entwurf von IngenieurbauwerkenKonstruktion und BemessungGestaltungWirtschaftlichkeit Ausstattung
Bauverfahren und Bauweisen
Bauvorbereitung und Durchführung
Prüfung von Ausführungsunterlagen
Erhaltung von IngenieurbauwerkenÜberwachung und PrüfungWartung Instandsetzung
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 147
Erneuerung ErtüchtigungBauwerksmonitoring
Normen und Technische Regelwerke
Umwelttechnik(zu § 63)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungVerfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht Kommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
148 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
StrafrechtStrafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 149
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
150 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze der KreislaufwirtschaftAbfallvermeidung und RessourcenschonungStoffliche und energetische AbfallverwertungProduktverantwortung
AbfallwirtschaftsplanungAbfallarten Abfallaufkommen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzenAbfallwirtschaftspläne/Abfallvermeidungsprogramm
AbfallbehandlungAbfallsortierung, Kompostierung, VergärungMechanisch-Biologische AbfallbehandlungChemisch-physikalische AbfallbehandlungThermische Abfallbehandlung
AbfallbeseitigungBau- und Betrieb von DeponienDeponietechnik Deponiesickerwasser und DeponiegasStilllegung und Nachsorge von Deponien
Überwachung der Abfallentsorgung Andienungs- und ÜberlassungspflichtenEntsorgungsnachweis- und AbfallbegleitscheinverfahrenNotifizierung von Abfallverbringungen Nachweisbücher, RegisterpflichtenBetriebsprüfungen, Umweltinspektionen
Bodenschutz und AltlastenVorsorgender Bodenschutz Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen FlächenSicherung und Sanierung von kontaminierten StandortenBodenbehandlung
4. Immissionsschutz und Klimaschutz
Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende BereicheEnergieerzeugung Steinbrüche Glasherstellung Eisen-, Temper- und StahlgießereienOberflächenbehandlung von MetallenHerstellung von BasiskunststoffenChlor-Alkali-ElektrolysePapierherstellung Tierhaltung Lagerung gefährlicher Stoffe
LuftreinhaltungArten der Luftverschmutzung Messprogramme und -systeme Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, GeruchsgutachtenEmissionskataster Luftreinhaltepläne Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -pläne
Abgasreinigung Biologische Abgasreinigung Thermische und katalytische Abgasreinigung
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 151
Abgasentschwefelungsanlagen Absorptions- und AdsorptionsverfahrenStaubabscheidung
Lärm und Erschütterung Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten Lärmminderungsmaßnahmen Lärmminderungsplanung Erschütterungen (Grundlagen)
KlimaschutzKlimaschutzziele Entwicklung der TreibhausgasemissionenGrundlagen des EmissionshandelsÜberwachung der TreibhausgasemissionenTechnische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Grundlagen der Wasserwirtschaft Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser) Hydrologisches Messwesen Modellierung in der Wasserwirtschaft (z.B. NA-Modelle)
Oberirdische Gewässer Gewässertypen, Leitbilder, LebensgemeinschaftenGewässergüte (Wasserqualität), GewässerstrukturenGewässerüberwachung (Monitoring) Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, GewässerrenaturierungÜberschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzung Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an GewässernÖkologischer Hochwasserschutz Technischer Hochwasserschutz Hochwasserrisikomanagement Hochwasserwarndienst
GewässernutzungenEntnahme und Einleitung Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, TalsperrenFreizeit, Fischerei, Schifffahrt
Abwasserbeseitigung Pflicht zur AbwasserbeseitigungAnforderungen an das Einleiten von AbwasserBauwerke der Kanalisation Verfahren zur AbwasserbehandlungAbwasseranlagen und AbwassereinleitungenGewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen
WasserversorgungTrinkwassergewinnung/AufbewahrungstechnikRohwasserüberwachungTrinkwasserbeschaffenheitTrinkwasserbedarf, -verbrauchWasserschutzgebiete
GrundwasserGrundwasserbeschaffenheitGrundwasserbeobachtungGrundwasserbewirtschaftungGrundwassersanierung
Rohrfernleitungen
Wassergefährdende Stoffe
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines Umweltrecht Internationale und Supranationale Umweltschutzkonventionen (z.B. Aarhus-Konvention)Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft (z.B. Umweltinformationsrichtlinie)
152 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 Nr. 4
Gesetz zur Prüfung der UmweltverträglichkeitUmweltinformationsrechtUmwelthaftungsgesetz Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt
AbfallrechtAbfallrichtlinien und -verordnungen der EUAbfallverbringungsgesetz Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem RegelwerkLandesabfallgesetze
BodenschutzrechtBundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
ImmissionsschutzrechtImmissionsschutzrechtliche Richtlinien der EU (z.B. Industrieemissionsrichtlinie) Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk TA Luft, TA Lärm Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
WasserrechtEU-WasserrahmenrichtlinieEU-Hochwasserrisikomanagement-RichtlinieEU- Trinkwasser-Richtlinie Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem RegelwerkLandeswassergesetze Abwasserabgabengesetze
Sonstige Umweltrechte
Raumordnung, Landesplanung, BaurechtRaumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Baugesetzbuch BaunutzungsverordnungLandesbauordnungen
Landschaftspflege und NaturschutzrechtFFH-Richtlinie BundesnaturschutzgesetzLandesnaturschutzgesetz
Chemikalienrecht, Gentechnik EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung Gentechnikgesetz
Wasserwesen(zu § 68)
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
RechtsgeschichteRechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und EuropaVerfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenVölkerrecht in den GrundzügenInternationale und supranationale Organisationen, RechtsstatusStaatsformen Entstehung und Auflösung von StaatenStaatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der LänderVerfassungsgrundsätze und GrundrechteStaatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik DeutschlandVerfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 153
Verfassungsorgane des BundesFunktionen der StaatsgewaltGewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der LänderStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische UnionEntstehungsgeschichteStatus und OrganeAufgaben und ZieleÜbertragene SouveränitätsrechteRechtsetzung und Umsetzung in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
KommunalrechtKommunale Gebietskörperschaften, RechtsstatusKommunalverfassung, GemeindeordnungOrgane und Aufgaben der GebietskörperschaftenKommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderenöffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsAufgabenübertragung auf Rechtspersonen des PrivatrechtsRechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des VerwaltungshandelnsFörmliche und nichtförmliche VerwaltungsverfahrenAbwägung und Ermessensausübung im VerwaltungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenAmtshilfe
VerwaltungsvollstreckungVerwaltungszustellungsverfahrenVerwaltungsgebührenVerwaltungsgerichtsordnung in GrundzügenOrdentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrecht in den GrundzügenDatenschutzrecht in den GrundzügenSozialrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerbe- und Berufsrecht in den GrundzügenPolizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und ZivilprozessrechtBürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den GrundzügenWettbewerbsrecht in den GrundzügenVergaberecht in den Grundzügen
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Zivilprozessordnung in den GrundzügenGerichte und ZuständigkeitenVerfahren bei den ordentlichen GerichtenRechtsmittel
StrafrechtStrafgesetzbuch in den GrundzügenStraftaten im AmtKorruptionsprävention
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeptionen, -methoden und -technikenBegriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und LeitungskonzeptionenKybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und SteuerungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe
Verwaltung im sozialen SystemKonzept „Bürokratie"Funktion und SelbstverständnisNew Public Management
KalkulationRessourcenControlling (strategisch/operativ)
Ziele, Produkte, LeistungenKennzahlenBerichtswesen
Kosten-Leistungs-RechnungKaufmännische Buchführung
Gewinn und VerlustrechnungBilanzEingeführte Datenverarbeitungssysteme
QualitätsmanagementProjektmanagementBenchmarking Budgetierung
PersonalführungFührungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im ArbeitsprozessMotivationAnerkennung und Kritik Kommunikation und KonfliktbehandlungBelastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren VertretungPersonalbeurteilungPersonalentwicklungArbeitsschutz und GesundheitsmanagementGleichstellung
KommunikationRhetorikGesprächsführung Moderation und BesprechungstechnikPräsentation und ihre TechnikÖffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
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InformationstechnikOrganisation beim Einsatz der Informationstechnik, PflichtenheftDatensicherheitE-GovernmentE-VergabeDatenschutzStatistik
OrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebGeschäftsprozessoptimierungInterdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenRahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht HaushaltsordnungenHaushaltsgesetzeGrundlagen des Haushalts
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der BewirtschaftungRechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenGrundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
GrundsätzeMinimal-/Maximal-/Optimal-PrinzipRahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der WirtschaftlichkeitsrechnungAusgabenrechnung, Kalkulation und AufgabenwirtschaftlichkeitStatische/Dynamische RechenverfahrenKapitalwertmethoden
Verfahren der WirtschaftlichkeitsuntersuchungGesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche BetrachtungMonetäre/Nichtmonetäre BetrachtungKostenvergleichsrechnungInvestitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, LebenszyklusbetrachtungBeschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der BedarfsdeckungInvestitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-AnalysenNutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft
Wasserstraßennetz Gliederung, Klassifizierung und NetzkategorisierungFunktionen, EntwicklungAnlagen der Wasserstraßen Aufgaben an den WasserstraßenWasserbewirtschaftung der Wasserstraßen
SchiffsverkehrRechtsgrundlagen, ZuständigkeitenVerkehrsströme Flottenstruktur (Küste und Binnen)Transportgüter
Wasserwirtschaftliche GrundlagenplanungenRechtsgrundlagen, ZuständigkeitenWasserwirtschaftliche EU-RichtlinienInternationale Übereinkommen Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, GewässerentwicklungspläneAufbau, Auswirkungen
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Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer GewässerRechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Sicherheitstechnische Anforderungen Meldesysteme und Alarmpläne
Naturschutz und LandschaftspflegeRechtsgrundlagen, ZuständigkeitenNaturschutzfachliche EU-RichtlinienSchutzgebiete Eingriffe in Natur und Landschaft FFH-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit
Gewässerökologie Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und UnterhaltungRenaturierung von Gewässern
IngenieurhydrologieMessverfahren Aufbau des MessnetzesPegelvorschriftenGewässerkundliches Jahrbuch Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und HochwasserHydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen
Wasserbauliches VersuchswesenBedeutung, Möglichkeiten Modelle (Arten, Anwendungsgebiete)
4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft (nur für den Bereich Wasserwirtschaft)
Wassermengen- und WassergütewirtschaftBegriffe Technische Vorschriften Grundsätzliche Anforderungen an GewässerbenutzungenAbwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung
Wassergefährdende Stoffe im GrundwasserbereichTechnische Vorschriften Sicherheitstechnische Anforderungen
Schadstoffunfallbekämpfung Zuständigkeiten Technische Vorschriften
AbwasserbehandlungBegriffe Technische VorschriftenPlanungsgrundsätze Anforderungen an AbwassereinleitungenVerfahren der AbwasserbehandlungBehandlung von NiederschlagswasserSchlammbehandlung und -verwertungAbwasseruntersuchung
AbfallwirtschaftBegriffe Technische VorschriftenTechnische AnleitungenAbfallplanung Emissionsbegrenzung bei AbfallanlagenAbfallvermeidung, -verminderung, -verwertungAltlasten Abfall- und EmissionsuntersuchungenLAGA-Merkblätter
WasserversorgungBegriffe Technische VorschriftenWasseruntersuchung
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Wasserschutzgebiete Schutzmaßnahmen bei VerunreinigungenBemessungs- und AufbereitungsverfahrenDVGW-Arbeitsblätter
Abflussregelung, Hochwasserschutz, KüstenschutzBegriffe Zuständigkeiten Technische Vorschriften Staatsaufsicht für Talsperren
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, landwirtschaftlicher WasserbauZuständigkeiten Technische GrundsätzeArbeitsmethoden
Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und FörderprogrammeBegriffe Zuständigkeiten
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten
Vorarbeiten für BauvorhabenGrundlagenermittlung
Aufstellen und Prüfen von EntwürfenVeranlassung Rechts- und Verwaltungsgrundlage Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, BauverfahrenWirtschaftlichkeit Umweltschutz Entwurfsarten Bestandteile der Entwürfe Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter
Vorbereitung von BaumaßnahmenGrunderwerb Beweissicherung
Vergabe nach VOB und VOl Verwaltungsvorschriften und –verfahrenVerdingungsunterlagen, StandardleistungsbeschreibungenVergabeentscheidung, Zuschlagserteilung
Vergabe von IngenieurleistungenVerwaltungsvorschriften und –verfahrenVergabe nach VOF Anwendung HOAI
Abwicklung von BaumaßnahmenVerwaltungsvorschriftenBauprogrammAusgabenkontrolleVertragsänderungNachtragsmanagementBaubestandspläneBauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung
Verantwortung bei Planung und Durchführung von BaumaßnahmenRechts- und Verwaltungsgrundlagen Bauaufsicht Baubevollmächtigter (nur WSV) Bauleiter Unfallverhütung, Baustellenverordnung (SiGeKo)
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
WasserstraßenrechtBundeswasserstraßengesetz
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Wasserstraßenstaatsvertrag Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen
WasserrechtEU-Richtlinien (WRRL, HWRMRL, MSRL)WasserhaushaltsgesetzLandeswassergesetzeAbwasserabgabengesetz Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes
UmweltschutzrechtEU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz)Bundesnaturschutzgesetz, LandesnaturschutzgesetzeKreislaufwirtschaftsgesetz Landesabfallgesetze Meeresumweltschutz Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesbodenschutzgesetz
BaurechtBaugesetzbuchLandesbauordnungen
Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen – GrundzügeRaumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Flurbereinigungsrecht Liegenschaftswesen
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge Bundesfernstraßengesetz, LandesstraßengesetzeAllgemeines Eisenbahngesetz
HafenpolizeirechtGrundzüge
Besondere Gesetze und Verordnungen nur für die beiden Bereiche der WasserstraßenGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr Seestraßenordnung Kollisionsverhütungsregeln Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Schifffahrtsstraßen-Ordnungen im Binnenbereich Lotswesen
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Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Rheinland-Pfalz
3231
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Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-PfalzDruck: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, 65582 DiezBezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 32,00 EUR. Abbestellungen für das nächsteKalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Staatskanzlei vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv,Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz; Preis je Doppelseite 0,15 EUR zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da dieHerausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist.
Postanschrift: Staatskanzlei, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz, Tel. 06131 16-4767