Bauen in Gebieten mit gravitativenNaturgefahren
Begleitung und Prüfung
von Bauvorhaben
CHECKLISTE
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Kanton St.GallenNaturgefahrenkommission
An dieser Umschlagseite ist das «Ablaufdiagramm
Baubewilligungen» als Einklapper angefügt.
Falls dieses fehlt: Download neues Exemplar:
http://www.tiefbau.sg.ch/home/Downloads/
Downloads11/_jcr_content/Par/download-
list_13/DownloadListPar/download_1.ocFi-
le/101129_NGKSTG_GFS_Skript_Naturgefahren_
Anhang%20B%20und%20C.pdf
Ablaufdiagramm Baubewilligung
Inhaltsverzeichnis
1 Verfahrensablauf für Bauverwalter Seite 2
1.1 Ablaufdiagramm Seite 2
1.1.1 Erläuterungen zum Ablaufdiagramm Seite 3
1.2 Zuständigkeiten und Kommunikationswege Seite 5
2 Pflichtfragen für Bauverwalter Seite 6
3 Personenrisiken Seite 7
3.1 Kritische Fälle gemäss Entscheidungshilfe Seite 7
4 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Seite 8 (Nutzen-/Kosten-Analyse)
5 Gefahrenverlagerung Seite 9
6 Terminologie Seite 10
7 Nützliche Links für Bauverwalter Seite 11
8 Nützliche Links für Planer Seite 11
9 Literatur Seite 12
Seite 1
1. Verfahrensablauf für Bauverwalter
1.1 Ablaufdiagramm
Link für den Download des Ablaufdiagramms:
http://www.tiefbau.sg.ch/home/Downloads/Downloads11/_jcr_content/Par/down-
loadlist_13/DownloadListPar/download_1.ocFile/101129_NGKSTG_GFS_Skript_Na-
turgefahren_Anhang%20B%20und%20C.pdf
Seite 2
1.1.1 Erläuterungen zum Ablaufdiagramm [1]
1) Bagatellfall (Definition Tiefbauamt):
Alle folgenden Punkte müssen erfüllt sein:
n Sehr geringer Einfluss auf Sachrisiken (= eventuell Beratung GVA)
n Kein Einfluss auf Personenrisiken (= eventuell Beratung Kanton / NGK)
n Es liegt nicht bereits ein erhebliches Risikoschutzdefizit vor.
n Keine Neubauten (Neubauten sind generell keine Bagatellfälle)
n Umbauten (Besitzstandsgarantie vs. Schutz):
- Geringfügigkeit des Umbaus (Fensterersatz, kleiner Innenausbau,
Energetische Sanierung, etc.)
- Vorhaben liegt ausserhalb der Gefahr (Aufstockung, Solaranlagen, etc.,
welche z.B. bei Wassergefahren nicht betroffen sind).
- Provisorien? etc.
Keine Objektschutzmassnahmen (OSM) zwingend, wenn die ersten drei Punkte
(Einfluss Sach- und Personenrisiken, Risikoschutzdefizit) nicht verletzt sind. Es ist
trotzdem ein Hinweis auf die Gefährdung an den Bauherrn zu geben.
2) Hinweise auf Gefährdung
Hinweise auf eine Gefährdung sind zum Beispiel (nicht abschliessend):
n Hinweis im Ereigniskataster n Erfahrungen der Gemeinde
n Phänomene, spezielle Topographie n Gefahrenhinweiskarte
n evt. Schadendaten GVA
3) Spezialfall
Grundsätzlich sind keine Neubauten im erheblichen (roten) Gefahrenbereich erlaubt.
Zulässig sind der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung von Bauten und Anlagen
im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 77bis Abs. 1 BauG.
Für die Beurteilung der Spezialfälle soll/muss die Naturgefahrenkommission (NGK)
angefragt werden!
Seite 3
n Besitzstandsgarantie
(sofern sowieso keine zu hohen
Personenrisiken vorhanden sind)
Bei Neubauten:
n Standortgebundene Bauten, welche
mindestens den Personenschutz
gewährleisten können.
n Schutzbauten
4) Sensibles Objekt oder Unterstellung StFV
Die untenstehende Aufzählung veranschaulicht, auf Grund welcher Eigenschaften
ein bestimmtes Bauwerk als «sensibles Objekt» bewertet werden kann/muss. Die
Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Risiken liegt nicht ausschliesslich bei den
Gemeinden. Zum Beispiel können die betrieblichen Risiken nur vom Eigentümer
selbst abgeschätzt werden (Eigenverantwortung). Es ist deshalb wichtig, dass auch bei geringer Gefährdung ein Hinweis an die Bauherrschaft erfolgt.
n Beinhaltet grosse Sachwerte (z.B. Bibliotheken, Museen, Schulen, historische
Bauten, Tiefgaragen, … ).
n Bauten mit grossem Gebäudeschadenpotenzial
n Beinhaltet grosse Menschenansammlungen (Konzertsäle, Massenlager, …).
n Bauten mit grossen betrieblichen Risiken (Betriebsunterbruch, Lager, EDV, …) n Einrichtungen für körperlich oder geistig handicapierte sowie betagte
Mitmenschen (z.B. Spitäler, Heime, …)
n Wichtige Versorgungsanlagen
n Objekte, die bei einem Ereignis wesentliche negative Auswirkungen
auf die Umwelt haben (evt. Beratung Kanton / AfU).
n Objekte, die der Störfallverordnung (StFV) unterstehen.
5) Unterstellung StFV
Objekte, die der Störfallverordnung (StFV) unterstehen.
Ansonsten ist nur ein Hinweis an die Bauherrschaft weiterzuleiten.
Seite 4
1.2 Zuständigkeiten und Kommunikationswege
G E M E I N D E
Bausekretariat
Bauverwaltung
K A N T O N S G G V A S G
Informationn Grundlagen
n Verfahren
Entscheiden Objektschutz
n Bagatellfall
Prüfungn Objektschutz-
nachweis
n Ausführung
Beratung und Objekschutz
n Massnahmen
n Nachweise
Aufgaben Bauherr, Gesuchsteller
n Beauftragen Planer
n Einholen von Informationen
n Einreichen der
vollständigen Gesuchsunterlagen
n Berücksichtigen der Naturgefahren
Aufgaben Planern Fachgutachten
n Planung Objektschutz
MitwirkungGefährdungenn Einwirkungen
Anforderungen Versicherungs-
schutzn Schutzziele Gebäude
n Nutzen-/Kosten- berechnungen
Spezielle Verfahren
Personenrisiken
Seite 5
Baudepartement des Kantons St.GallenTiefbauamt, Abt. GewässerSektion NaturgefahrenDr. Hubert MeusburgerTelefon 058 229 21 [email protected]
Gebäudeversicherungs-anstalt des Kantons St.GallenElementarschaden-präventionTelefon 058 229 70 [email protected]
P R O J E K T
BauherrGesuchsteller
PLANER GU|TU|GPArchitektIngenieurSpezialist
2. Pflichtfragen für BauverwalterFolgende vier grundsätzliche Fragen bzw. Aufgaben sollten im Rahmen der Prüfung des Objektschutznachweises durch den Bauverwalter erledigt bzw. beantwortet werden können:
1. Kontrollieren Sie in einem ersten Schritt, ob die Unterlagen komplett sind. n Liegen dem Gesuch alle Formulare bzw. Pläne bei, die Sie benötigen,
um die Prüfung vorzunehmen?
2. Handelt es sich beim vorliegenden Gesuch um einen Bagatellfall? n Wie begründen Sie Ihren Entscheid?
3. Kontrollieren Sie die Formulare des Objektschutznachweises. n Sind diese vollständig ausgefüllt und wo nötig unterschrieben?
n Sind die Intensitäten aus den Intensitätskarten korrekt in das Objektschutz-
nachweisformular übertragen worden?
n Wie beurteilen Sie die Wahl der Massnahmen?
n Erachten Sie den Objektschutznachweis als erbracht?
4. Vergleichen Sie die in den Formularen des Objektschutznachweises vorgeschlagenen Massnahmen mit der Umsetzung in den Plänen.
n Ist die Umsetzung in den Plänen korrekt?
Seite 6
Seite 7
3. Personenrisiken
3.1 Kritische Fälle gemäss Entscheidungshilfe
Falls eine der folgenden Fragen mit «Ja» beantwortet werden kann, handeltes sich möglicherweise bezüglich Personenrisiken um einen kritischen Fall. Dies gilt nur für den Prozess Hochwasser:
Frage 1 Halten sich nach der baulichen Änderung eine oder mehrere Perso-
nen im gefährdeten Bereich auf und ist deren Aufenthaltsdauer durchschnittlich
länger als 5 Stunden pro Tag?
Frage 2 Halten sich nach der baulichen Änderung 10 oder mehr Personen im
gefährdeten Bereich auf und ist deren Aufenthaltsdauer durchschnittlich länger als
1 Stunde pro Tag?
Frage 3 Befinden sich nach der baulichen Änderung Kinder oder Personen
mit einer eingeschränkter Mobilität oder Wahrnehmung im gefährdeten Bereich
und ist die Aufenthaltsdauer durchschnittlich länger als 1 Stunde pro Tag?
Gefährdeter Bereich: Der gefährdete Bereich wird definiert als vom Hochwasser oder Oberflächenwasser direkt betroffene Gebäudeteil, wie beispielsweise Erdge-schoss oder Untergeschosse. Der gefährdete Bereich weist eine minimale Wasserhöhe von 0.5 m auf. Es wird angenommen, dass die Untergeschosse im Überschwemmungs-fall immer mehr als 0.5 m eingestaut sind und somit als gefährdete Bereiche gelten. Beim Erdgeschoss muss die Einwirkung aufgrund der Gefahrengrundlage differenziert werden.
Kann für eine Hochwassergefährdung eine der drei Fragen mit «Ja» beant-wortet werden, soll Rücksprache mit dem Kanton, Tiefbauamt, Sektion Naturgefahren genommen werden.
Brutale Prozesse (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Murgänge) sind grundsätzlich bezüglich Personenrisiken als kritisch einzustufen. Die Rück-sprache mit dem kantonalen Tiefbauamt, Sektion Naturgefahren, ist deshalbzu empfehlen.
Seite 8
4. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (Nutzen-/Kosten-Analyse)
Neubauten sollen grundsätzlich bei allen Gefahrenarten vor Ereignissen der Wieder-
kehrperiode 300 Jahre geschützt werden. Die Abklärung einer allfälligen Notwendig-
keit von Objektschutzmassnahmen bei bestehenden Bauten unterliegt der zuständigen
Behörde. Grundsätzlich gelten bei An- oder Umbauten und bewilligungspflichtigen
Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten dieselben Anforderungen wie bei
Neubauten; insbesondere bei Gefährdung von Personen (durch Lawinen, Murgänge,
Steinschlag) sind jeweils die Schutzziele zu beachten.
Bei Hochwasser und Rutschungen, wo es in der Regel nicht zur Gefährdung von
Personen kommt, aber hoher Sachschaden zu erwarten ist, kann das Schutzziel bei
bestehenden Bauten tiefer als das 300-jährliche Ereignis gewählt werden. In diesem
Fall muss das Nutzen-/Kosten-Verhältnis evaluiert werden (siehe Anhang Wegleitung
Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren [3]), um angemessene Aufwendungen
zu ermitteln. Die Kosten sollen den Nutzen nicht übersteigen (Kosten / Nutzen ≤ 1) [2].
Seite 9
5. GefahrenverlagerungEine unzulässige Gefahrenverlagerung für benachbarte Dritte bezüglich Hochwasserprozessen liegt vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
n Es muss eine Erhöhung der zu erwartenden Wassertiefe von mehr als 10 cm
vorliegen (Grund: Die Modellierungsgenauigkeiten und die Grundlagen dazu,
wie bspw. das DTM, sind auch nicht genauer übliche Unschärfe.)
Falls das Delta also grösser als 10 cm ist, muss noch eine der folgenden
Bedingungen erfüllt sein:
n Es erfolgt ein Gefahrenstufenanstieg (z.B. von gelb zu blau). n Eine bestehende Schutzmassnahme verliert ihre Wirkung.
Gefahrenverlagerungen bei brutalen Prozessen (Steinschlag, Lawinen, spontane
Rutschungen, Murgänge): Unzulässig ist eine Massnahme, wenn sie zu einem Ge-
fahrenstufenanstieg für benachbarte Dritte führt.
6. TerminologieDas mögliche Auftreten von Naturgefahren wird nach Jährlichkeiten eingeteilt. Für
meteorologisch geprägte Naturgefahren ist der Begriff Wiederkehrdauer geeignet,
für die Massenbewegungen bietet sich der Begriff der Eintretenswahrscheinlichkeit
an.
Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Ereignisses wird in Zeiträumen nach
Jahren klassiert, wobei die Begriffe häufig, selten und sehr selten gebräuchlich sind: [4]
n häufig 1 bis 30 Jahren selten 30 bis 100 Jahren sehr selten 100 bis 300 Jahren extrem selten > 300 Jahre (EHQ)
Seite 10
7. Nützliche Links für BauverwalterUnter folgenden Web-Links stehen die notwendigen Dokumente, Grundlageninformationen und Hilfsmittel zur Verfügung:
n Gefährdungen, Einwirkungen: www.geoportal.ch
n Allgemeine Informationen des Tiefbauamtes: www.tiefbau.sg.ch
( Gewässer Naturgefahren)
n Downloadbereich des Tiefbauamtes
(hier sind auch die Formulare des Objektschutznachweises verfügbar):
www.tiefbau.sg.ch/home/Downloads/Downloads11.html#Par_downloadlist_17
(Downloads Projektgrundlagen, Formulare 01 d Naturgefahren)
n Allgemeine Informationen der GVA: www.gvasg.ch
n Informationen zur Elementarschadenprävention: www.gvasg.ch/de/schaden/elementarschadenpraevention/naturgefahren
8. Nützliche Links für PlanerBei Fragen seitens Planer an die Gemeinde- bzw. Bauverwaltung bezüglichNaturgefahren, können folgende Web-Links als mögliche Hilfestellungkommuniziert werden:
www.sia.ch/de/themen/naturgefahren
www.schutz-vor-naturgefahren.ch
www.vkf.ch/VKF/Downloads.aspx
www.gvasg.ch/dossier_NG
Seite 11
9. Literatur[1] Naturgefahrenkommission (2013):
Naturgefahren im Kanton St.Gallen –
Lehrmittel für Bauverwalterinnen und
Bauverwalter (Skript).
Gemeindefachschule. NGK. St.Gallen.
[2] Naturgefahrenkommission Kanton St.Gallen und
Gebäudeversicherungsanstalt St.Gallen (2007):
Leitfaden Objektschutznachweis gravitative
Naturgefahren Kanton St.Gallen. NGK SG und
GVA SG. St.Gallen.
[3] VKF (2005): Wegleitungen Objektschutz
gegen gravitative Naturgefahren.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
VKF. Bern.
[4] Naturgefahrenkommission Kanton St.Gallen
(2003): Wegleitung zur Naturgefahrenanalyse,
Kapitel 2 Begriffe und Grundlagen, St.Gallen.
Seite 12
HerausgeberNaturgefahrenkommissiondes Kantons St.GallenLämmlisbrunnenstrasse 549001 St.Gallen
Gebäudeversicherungsanstaltdes Kantons St.GallenDavidstrasse 379001 St.Gallen
Fachtechnische Begleitung Egli Engineering AG St.Gallen, Bern
Ausgabe August 2015
Erkennen Siefrühzeitig dieRisiken vonNaturgefahren.
ObjektschutzNaturgefahrenSind Sie sicher?
ww
w.gvasg.ch/dossier_NG
www.gvasg.ch/dossier_NG
Objektschutz NaturgefahrenSind Sie sicher?Broschüre der GVA St. Gallen mit detaillierter Auflistung vieler nützlicher Hilfsmittel in folgenden Bereichen: Planung, Hintergrundwissen, Bauteile,Recht und Links.
Informationen
Unterstützung
Baugesuch.
Achtung ! Naturgefahren.
www.sia.ch/de/themen/naturgefahren
Recherchen, Planung, Machbarkeitsstudien Gefahr erkennen
Vorprojekt Lösungen planen
Projekt, Realisierung Lösungen umsetzen
2
3
1
Schutz vor NaturgefahrenWebsite der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, herausgegeben mit den Partnern: HEV Hauseigentümerverband Schweiz, SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, STV Swiss Engineering, SVV Schweizerischer Versicherungsverband, VSKB Verband Schweizerischer Kantonalbanken
Informationen
Dokumentationen
Checkliste
www.schutz-vor-naturgefahren.ch
Hilfsmittel für Planer und Bauherren: