dena-Leitfaden
Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
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Autoren
Anne Schenker, dena
Daniel Holz, dena
Ingo Eppenstein, MPW Legal & Tax GbR
Karsten Ahrens, MPW Legal & Tax GbR
Andreas Böhl, MPW Consulting GmbH
Fotonachweis Titel
PlanET Biogastechnick GmbH
Stand: 12/2016
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Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................... 5
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen .............................................................................. 6
2.1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG ............................................................................ 6
2.2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG .................................................................................. 7
2.3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG ........................................................... 9
2.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit .................................... 9
2.5 Wärmelieferverordnung – WärmeLV ................................................................................ 11
2.6 Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ............................... 13
2.7 Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV und Richtlinien zur
Verbrauchskostenabrechnung ......................................................................................... 14
2.8 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG .................................................................................... 15
2.9 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)/ Energieeinsparverordnung (EnEV) ......................... 16
2.10 Vergabe- und Vertragsordnungen .................................................................................... 16
2.11 Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) ........................................... 16
2.12 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ..................................................... 17
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen .................................................................... 18
3.1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) .................................................................................... 18
3.2 Stromsteuergesetz (StromStG) ........................................................................................ 19
3.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) .............................................................................................. 20
3.4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ....................................................................................... 20
4 Behörden und Institutionen .................................................................................... 22
4.1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)................................................. 22
4.2 Bundesnetzagentur (BNetzA) ........................................................................................... 22
4.3 KfW Bankengruppe ........................................................................................................... 23
4.4 Bundesland ....................................................................................................................... 23
4.5 Hauptzollamt .................................................................................................................... 23
4.6 Finanzamt .......................................................................................................................... 23
4.7 Bauamt .............................................................................................................................. 24
4.8 Kommune .......................................................................................................................... 24
4.9 Verteilnetzbetreiber (Strom) ............................................................................................ 24
4.10 Übertragungsnetzbetreiber (Strom) ................................................................................ 24
4.11 Schornsteinfeger ............................................................................................................... 25
5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für
unterschiedliche Kundengruppen ............................................................................ 26
5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent
Eigennutzung) ................................................................................................................... 27
5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des
Wohnungseigentums) ....................................................................................................... 30
5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung) ........................................................................... 33
5.4 Industrie und Gewerbe ..................................................................................................... 37
5.5 Öffentliche Hand ............................................................................................................... 40
5
1 Einleitung
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
1 Einleitung
Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird in der Stromversorgung „die gleichzeitige Umwandlung von einge-
setzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten Anlage1“ verstanden. Durch die
kombinierte Erzeugung von Strom und Nutzwärme lassen sich dabei sehr hohe Gesamtwirkungsgrade von
bis zu 90 Prozent erzielen, wesentlich höher als bei der alleinigen Stromerzeugung (30-60 Prozent).
Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung kann durch verschiedene Technologien (bspw. Blockheizkraftwerke,
Brennstoffzellen, Gasturbinen oder Gas- und Dampf-Kraftwerke) genutzt werden. Dabei können sowohl
nachwachsende als auch fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen. Die KWK ist eine Effizienztechnologie, die
auch im zukünftigen Energiesystem einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibausgasemissionen und
des Primärenergieverbrauchs leisten kann.
Zur Erreichung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele der Bundesregierung wird ein Ausbau der Kraft-
Wärme-Kopplung angestrebt, der u.a. durch die im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fest-
gelegten Fördermaßnahmen realisiert werden soll. Der Einsatz von KWK-Anlagen bietet die Chance, energeti-
sche Ziele wirtschaftlich und kostengünstig zu verwirklichen.
Für die Errichtung und den Betrieb von KWK-Anlagen stehen verschiedene Umsetzungsmodelle zur Verfü-
gung – als Eigenbau- oder als Contracting-Lösung. Dabei sind jeweils gesetzliche bzw. steuerrechtliche Rege-
lungen zu beachten, die Einfluss auf den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage haben.
Die vorliegende Praxishilfe unterstützt Interessenten dabei, einen Überblick über die gültigen Regelungen für
KWK-Anlagen und über die Anwendungsmodelle zu gewinnen.
Die Praxishilfe ist in zwei Teile aufgebaut: Im ersten Teil werden die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rah-
menbedingungen für KWK-Anlagen erläutert und einzubeziehende Behörden und Institutionen vorgestellt.
Der zweite Teil enthält Übersichten für verschiedene Nutzergruppen, in denen Anwendungsmodelle gegen-
übergestellt und die Rahmenbedingungen konkret benannt werden.
1 entsprechend Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG
6
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG
Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) regelt
die Förderung von in KWK-Anlagen produziertem Strom. Dies betrifft insbesondere
die privilegierte Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen bis 100 kW sowie
die Finanzierung des so geförderten Stroms mittels der KWK-Umlage.
Die wichtigsten Einflussfaktoren des KWKG auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen sind:
KWK-Zuschlag
KWK-Vergütung (KWKG)
Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 100 kW, der ins Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeist wird, muss direkt vermarktet werden – eine Vergütungspflicht des vorgelagerten
Netzbetreibers besteht insoweit nicht.
KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW können den KWK-Zuschlag nur noch beanspruchen, wenn sie sich in
einem förmlichen Ausschreibungsverfahren durchsetzen und der gesamte Strom in das Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeist wird.
2.1.1 KWK-Zuschlag
Der KWK-Zuschlag dient der Förderung des KWK-Stroms. Er ist vom Netzbetreiber über einen bestimmten
Zeitraum an den Anlagenbetreiber zu entrichten (als Bestandteil der KWK-Vergütung, s.u.). Die Höhe des
KWK-Zuschlags richtet sich nach der Größe, das heißt der Leistung der Anlage:
(Geltungsbereich ab 01/2017)
Elektrische
Leistung
Einspeisung in ein
Netz der allgemeinen
Versorgung 2
Objekt-
versorgung 3
Stromkostenintensive
Unternehmen
Sonstiger
Eigenverbrauch
Dauer
Bis 50 kW 8,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh 5,41 ct./kWh 4,00 ct./kWh 60.000 Vbh
> 50 kW – 100 kW 6,00 ct. /kWh 3,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh 3,00 ct./kWh 30.000 Vbh
> 100 kW – 250 kW 5,00 ct. /kWh 2,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh
> 250 kW – 1 MW 4,40 ct./kWh 1,50 ct./kWh 2,40 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh
> 1 MW – 50 MW 4 Ausschreibung Kein Zuschlag Kein Zuschlag Kein Zuschlag 30.000 Vbh
Über 50 MW 3,10 ct./kWh 1,00 ct./kWh 1,80 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh
2 Erhöhung um weitere 0,60 ct./kWh für den Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis
von Stein- oder Braunkohle gewinnt. 3 Nur wenn KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert und hierfür die volle EEG-Umlage
gezahlt wird. 4 Die Zuschlagshöhe für KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 1 und bis 50 𝑀𝑊𝑒𝑙ergibt sich ausschließlich aus einem Ausschreibungsverfahren.
Relevanz für KWK: Beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen.
7
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.1.2 KWK-Vergütung (KWKG)
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber für den in das Netz eingespeisten KWK-Strom eine
Vergütung zu zahlen. Die Vergütung umfasst
den KWK-Zuschlag für die erzeugte Strommenge
sowie den im KWK-Index 5 festgelegten, üblichen Strompreis, welcher aus dem durchschnittlichen Preis für
Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vergangenen Quartal abgeleitet wird (EEX-
Baseload)
hinzuzurechnen ist die Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte6.
Für den KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird jedoch innerhalb einer Kundenanlage oder einem
geschlossenen Verteilernetz mit voller EEG-Umlage aus einer KWK-Anlage mit einer Leistung von bis zu
1 MWel an Letztverbraucher geliefert wird, hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber nur den KWK-
Zuschlag zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten Strom besteht
auch für Eigenversorger – jedoch nur bei einer Anlagengröße von bis zu 100 kWel.
2.1.3 KWK-Umlage
Die KWK-Umlage dient dem Ausgleich der durch die Förderung des KWK-Stroms entstehenden finanziellen
Mehrbelastung. Die Umlage erfolgt durch den Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher als Aufschlag
auf das Netzentgelt. Reduzierungen der KWK-Umlage sind nur möglich, wenn die Unternehmen die besonde-
re Ausgleichsregelung im EEG beantragen können (mit entsprechender Wirkung auch für die StromNEV- und
Offshore-Umlage).
2.2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG
Das Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energien regelt die (EEG-)Vergütung bzw. die Marktprämie für
Strom aus KWK-Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die für den Betrieb von KWK-
Anlagen wichtigsten erneuerbaren Energieträger sind Biogas bzw. Biomethan.7
Das EEG ist weiterhin die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage, die für selbst genutzten
oder an einen Letztverbraucher gelieferten Strom – auch aus KWK-Anlagen – zu entrichten ist.
5 KWK-Index (Deutschland) bzw. European Energy Exchange EEX: Die Energiebörse EEX mit Sitz in Leipzig ist der zentrale Handelsplatz für Strom, Gas,
Emissionsrechte, Kohle und energienahe Produkte in Europa. An der EEX wird ein indikativer KWK-Index notiert, der von den Netzbetreibern für die Ab-
rechnung eingespeisten Stroms aus KWK-Anlagen als „üblicher Strompreis“ zugrunde gelegt wird. 6 Die vermiedenen Netznutzungsentgelte berücksichtigen, dass der Netzbetreiber den Strom, den er aus KWK-Anlagen eingespeist bekommt, nicht aus
anderen Quellen und über das Netz beziehen muss. Die Berechnung erfolgt durch den Netzbetreiber und berücksichtigt insbesondere die Netzebene, auf
der der KWK-Strom eingespeist wird. 7 Zu den erneuerbaren Energien zählt das EEG 2017 Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse, ein-
schließlich Biogas bzw. Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie gasförmige Energieträger aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus
Haushalten und Industrie.
Relevanz für KWK:
beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen mit EEG-Vergütung und EEE-Umlage
8
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.2.1 EEG-Vergütung: Anlagen unter 750 kW bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen
Für Anlagen unter 750 kW bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen wird eine festgesetzte Einspeisevergütung ge-
zahlt.
2.2.2 EEG-Vergütung im Übrigen: Ausschreibung
Für alle anderen Anlagen wird die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien über Ausschreibungen
geregelt (EEG-Vergütung). EEG-Vergütung wird nach dem sog. „Pay as bid“-Verfahren ermittelt.
2.2.3 EEG-Marktprämie: bei Netzeinspeisung über 100 kW
Strom aus erneuerbaren Energien aus Anlagen größer 100 kW wird vom EEG ausschließlich im Rahmen der
Direktvermarktung gefördert. Bei der Direktvermarktung wird der in einer EEG-Anlage erzeugte Strom an der
Strombörse EEX oder direkt an Dritte veräußert.
Zusätzlich zu dem erzielten Erlös erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die vom Stromnetzbetreiber
zu entrichten ist. Die Höhe der Marktprämie ist abhängig von der eingesetzten Technologie und ergibt sich
aus der Differenz zwischen einem monatlichen Referenzmarktwert und der EEG-Vergütung. Ist der Strom-
preis an der Börse mindestens sechs Stunden lang negativ, sinkt die Marktprämie auf Null.
2.2.4 EEG-Umlage
Durch die EEG-Umlage sollen Kosten ausgeglichen werden, die den Stromnetzbetreibern (Übertragungs-
netzbetreibern – ÜNB) aufgrund der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen.
Die EEG-Umlage ist vom (den Letztverbraucher beliefernden) Stromversorgungsunternehmen an den Strom-
netzbetreiber zu entrichten. Die Weiterberechnung der EEG-Umlage durch den Stromversorger an den Letzt-
verbraucher muss vertraglich vereinbart werden, was der gängigen Praxis entspricht.
Eine Eigenversorgung, die lediglich eine reduzierte EEG-Umlage fällig werden lässt, setzt u.a. eine Perso-
nenidentität von Stromerzeuger und -verbraucher voraus. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in ihrem Leitfa-
den zur Eigenerzeugung aus Juli 2016 ihr Grundverständnis zur Anwendung der Regelungen der Eigenerzeu-
gung erläutert. (www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung)
Grundsätzlich bestehen Unterschiede hinsichtlich des Umsetzungs- bzw. Betriebsmodells (Eigenbau bzw.
Contracting). Der Strom muss in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanla-
ge verbraucht werden, d.h. der produzierte Strom wird nicht durch das Netz geleitet. Im Falle der Eigenver-
sorgung verringert sich die an den Stromnetzbetreiber (ÜNB) zu entrichtende EEG-Umlage auf 40 Prozent.
Die Reduzierung gilt jedoch nur, soweit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde sowie für Strom
aus KWK-Anlagen, die hocheffizient und mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent betrie-
ben werden.
Relevanz für KWK: reduzierte EEG-Umlage bei Eigenversorgung
9
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.2.5 Besondere Ausgleichsregelung
Die besondere Ausgleichsregelung dient der Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen und
Schienenbahnen von der EEG-Umlage.
2.3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG
Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) enthält die Verpflichtung,
Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen.
Für Altbauten ist eine Förderung für den Einsatz erneuerbarer Energien vorgesehen.
Den einzelnen Bundesländern steht es hierbei frei, weitergehende Pflichten zur Versorgung aus erneuerbaren
Energien festzulegen (z.B. das „Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)“ in Baden-Württemberg).
Eine Besonderheit gilt für KWK-Anlagen: Ihr Einsatz kann als Ersatzmaßnahme für die Erfüllung der Nut-
zungspflicht anerkannt werden.
2.3.1 Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme
Die Pflicht der Eigentümer zur Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten durch die anteilige Nutzung von
erneuerbaren Energien kann ersatzweise durch Einsatz von KWK erfüllt werden. Dazu muss der Wärmebedarf
zu mindesten 50 Prozent aus KWK-Anlagen gedeckt werden, die hocheffizient im Sinne der sog. „KWK-
Richtlinie“ der EU sind8.
Dies gilt auch für die entsprechende Pflicht der öffentlichen Hand im Zuge von Renovierungsarbeiten an
ihrem Gebäudebestand.
2.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit
Das BGB ist im Hinblick auf die KWK relevant für mietrechtliche Regelungen, insbesondere für die Umlagefä-
higkeit der Kosten für Wärmelieferung zwischen Vermieter und Mieter.
8 RICHTLINIE 2004/8/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientier-
ten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
(http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:052:0050:0060:DE:PDF)
Relevanz für KWK:
KWK ist Ersatzmaßnahme zur Erfüllung der Pflicht zum Einsatz von
erneuerbaren Energien, zu beachten bei der Dimensionierung von KWK-Anlagen.
Relevanz für KWK:
Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung und zur Weitergabe der Betriebskosten,
zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/ Contracting.
10
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.4.1 Zusammenhang mit weiterführenden Verordnungen/ Richtlinien
Die Weitergabe der Kosten der Wärmeversorgung richtet sich beim Betrieb einer KWK-Anlage durch den Ver-
mieter somit nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; § 556c)
der Betriebskostenverordnung (BetrKV)
der Heizkostenverordnung (HeizkostenV; siehe 0)
der Wärmelieferverordnung (WärmeLV)
der Richtlinie VDI 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung“.
2.4.2 Gewerbliche Wärmelieferung: § 556c BGB
Für die eigenständige gewerbliche Wärmelieferung durch einen Dritten in Mietobjekten gilt § 556c BGB. Diese
Regelung betrifft die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung der Versorgung von
einer vom Vermieter betriebenen Heizung auf eine Wärmeversorgung durch einen Contractor oder Fernwär-
melieferanten. Die Umlagefähigkeit wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Kostenneutralität für den Mieter
Effizienzverbesserung der Wärmeerzeugung
Details sind in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV, s. u.) geregelt.
2.4.3 Kostenneutralität
Die Kosten der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung (Contracting oder Fernwärme) dürfen die Kos-
ten der bisherigen Wärmeversorgung durch den Vermieter nicht übersteigen. Die Kosten der Wärmelieferung
können nur innerhalb dieses Rahmens auf den Mieter umgelegt werden. Die Ermittlung der Kostenneutralität
ist in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) detailliert geregelt.
2.4.4 Effizienzverbesserung bei der Wärmelieferung
Die Effizienzverbesserung ist Voraussetzung für die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung.
Bei der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage wird eine Effizienzverbesserung angenommen.
Eines gesonderten Nachweises über die Effizienzverbesserung bedarf es dann im Regelfall nicht.
Maßgeblich ist eine Steigerung der Gesamteffizienz. Hier ist bei KWK-Anlagen nicht allein der thermische
Wirkungsgrad zu berücksichtigen, sondern der Gesamtnutzungsgrad unter Berücksichtigung der Stromer-
zeugung.
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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.5 Wärmelieferverordnung – WärmeLV
Die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) enthält
detaillierte rechtliche und technische Vorgaben für die Ermittlung der Kostenneutralität und zum Inhalt der
Umstellungsankündigung durch den Vermieter.
Weiterhin enthält sie konkretisierende Regelungen zum Abschluss und zum Inhalt von Wärmelieferverträgen,
die bei einer Umstellung nach § 556c BGB geschlossen werden.
2.5.1 Ermittlung der Kostenneutralität
Die Ermittlung der Kostenneutralität erfolgt durch einen Vergleich der bisherigen Betriebskosten mit fiktiven
Wärmelieferkosten für das Mietwohngebäude. Die Wärmelieferkosten dürfen hierbei die bisherigen Betriebs-
kosten nicht überschreiten.
2.5.2 Ermittlung der bisherigen Betriebskosten
Für die Ermittlung der bisherigen Betriebskosten (Wärme oder Warmwasser) ist der durchschnittliche Ver-
brauch des eingesetzten Brennstoffs auf der Grundlage der Werte der letzten drei Abrechnungszeiträume zu
ermitteln. Dieser Wert wird mit dem vom Vermieter im letzten Abrechnungszeitraum entrichteten durch-
schnittlichen Brennstoffpreis multipliziert. Weitere wärmerelevante Betriebskosten des letzten Abrech-
nungszeitraums werden addiert.
2.5.3 Ermittlung Wärmelieferkosten
Für die Ermittlung der fiktiven Wärmelieferkosten wird aus dem durchschnittlichen Brennstoffverbrauch
eines Abrechnungszeitraums und dem Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage die durchschnittlich
benötigte Wärmemenge des Gebäudes berechnet. Diese wird mit dem für die Wärmelieferung vorgesehenen
Wärmepreis multipliziert, wobei Preisänderungsklauseln mit den Indizes des vergangenen Abrechnungszeit-
raums zu berücksichtigen sind.
2.5.4 Wichtige Stichworte für die Ermittlung der Kostenneutralität
Jahresnutzungsgrad
Der Jahresnutzungsgrad einer bestehenden Heizungsanlage wird bestimmt über
die im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemessene Wärmemenge,
eine Kurzzeitmessung oder
die Anwendung anerkannter Pauschalwerte.
Relevanz für KWK:
Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung,
zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/ Contracting.
12
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Kurzzeitmessung
Bezüglich der Kurzeitmessung gibt es Unsicherheiten über ein rechtssicher anzuwendendes Verfahren. In
Fachkreisen werden verschiedene Messverfahren und Regelwerke diskutiert, welche von Messungen über 24
Stunden bis hin zu mehreren Monaten reichen. Die an den zeitlichen Umfang und die Methodik einer Kur-
zeitmessung zu stellenden Anforderungen zur quantitativen Ermittlung der Wärmemenge sind somit bisher
nicht hinreichend geklärt, so dass deren Anwendung derzeit nicht empfohlen werden kann (Stand 12/2016).
Anerkannte Pauschalwerte
Soweit der Jahresnutzungsgrad nicht anhand einer fortlaufend gemessenen Wärmemenge oder einer Kurz-
zeitmessung ermittelt werden kann, können anerkannte Pauschalwerte für eine Berechnung zugrunde gelegt
werden.
Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads anhand anerkannter Pauschalwerte wurde von Herrn Prof. Dr.
Viktor Grinewitschus (EBZ Business School – Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobili-
enwirtschaft, Bochum) im Auftrag verschiedener Verbände eine empirische Formel auf Basis von repräsenta-
tiven Messungen entwickelt.9 Diese wird im dena Berechnungstool zur Ermittlung der Kostenneutralität opti-
onal berücksichtigt (Variante B).
Umstellungsankündigung
Mindestens drei Monate vor der Umstellung von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung muss
der Mieter durch den Vermieter schriftlich informiert werden. Die Umstellungsankündigung muss insbeson-
dere folgende Angaben enthalten:
Art der künftigen Wärmelieferung,
voraussichtliche, energetische Effizienzverbesserung, bzw. energetisch verbesserten Betriebsführung
Kostenvergleich im Rahmen der Ermittlung der Kostenneutralität, einschließlich der zugrunde liegenden
Annahmen und Berechnungen, des geplanten Umstellungszeitpunkts sowie der Preise und ggf. Preisände-
rungsklauseln.
9 Gutachten zur „Ermittlung von anerkannten Pauschalwerten für den Jahresnutzungsgrad (JNG) von Heizungsanlagen“
(http://www.energiecontracting.de/6-verband/arbeitskreise/docs/2015_10_08_Gutachten-anerkannte-Pauschalwerte-JNG.pdf)
dena-Berechnungstools
zur Ermittlung der Kostenneutralität und zum Vergleich verschiedener Angebote zur Wärmelieferung:
http://www.kompetenzzentrum-contracting.de/praxishilfen/energieliefer-contracting
13
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.6 Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“(AVBFernwärmeV) enthält
spezielle Vorschriften, die im Fall der gewerblichen Wärmeversorgung unter Einbeziehung sog. Allgemeiner
Versorgungsbedingungen durch einen Dritten (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) gelten.
Geregelt sind hier insbesondere
die Vertragslaufzeit von Versorgungsverträgen
die Möglichkeit der Preisanpassung
Sonderregelungen für die Verbrauchsmessung bei kleineren Versorgungseinheiten.
2.6.1 Begriffsklärung: Fernwärme
Der Begriff Fernwärme ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
entscheidend, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wär-
me geliefert wird. Es kommt dabei nicht auf die räumliche Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Ge-
bäude oder auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes an. Damit wird bei der eigenständig ge-
werblichen Wärmelieferung in der Regel Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV geliefert.
2.6.2 Fernwärmeversorgungsunternehmen
Unter Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV sind Unternehmen zu verstehen,
die zu beheizende Objekte mit Fernwärme beliefern. Auf die eigenständige Herstellung des Produkts durch
das Unternehmen sowie auf die Rechtsform bzw. Gesellschafterstruktur des Unternehmens kommt es nicht
an.
2.6.3 Allgemeine Versorgungsbedingungen
Allgemeine Versorgungsbedingungen liegen vor, soweit für die Versorgung keine individuellen Regelungen
ausgehandelt, sondern Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet werden, die für eine Vielzahl
von Verträgen vorformuliert sind. Von allgemeinen Versorgungsbedingungen sind Individualvereinbarungen
zu unterscheiden.
2.6.4 Individualvereinbarung
In Abgrenzung zu allgemeinen Versorgungsbedingungen liegt eine Individualvereinbarung vor, wenn die
maßgebliche Klausel zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
An das Vorliegen solcher Individualvereinbarungen werden – aufgrund ihres Ausnahmecharakters – seitens
der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Relevanz für KWK:
zu beachten bei der Vertragsgestaltung von Wärmelieferung.
14
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.6.5 Preisanpassung
Aufgrund von meist langen Vertragslaufzeiten enthalten die Verträge Regelungen für eine automatische
Preisanpassung. Im Rahmen von allgemeinen Versorgungsbedingungen müssen die verwendeten Preisände-
rungsklauseln jedoch so ausgestaltet werden, dass sie die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstel-
lung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. „Kostenelement“) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf
dem Wärmemarkt (sog. „Marktelement“) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Be-
rechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.
2.6.6 Vertragslaufzeit
Aufgrund der Investitionen, die ein Wärmelieferant (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) vor
Aufnahme der Versorgung vornehmen muss, kann in den allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Ver-
tragslaufzeit von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist
hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Abweichende Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit sind nur als Individualvereinbarung möglich.
2.6.7 Wärmemessung
Für die Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die gelieferte
Wärmemenge grundsätzlich mit Wärmemengenzählern zu messen ist. Dient die gelieferte Wärme ausschließ-
lich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden – etwa bei Einfamilienhäusern –, kann ausnahmsweise
vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere Weise ermittelt wird.
2.7 Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV und Richtlinien zur Verbrauchskostenabrechnung
2.7.1 HeizkostenV
Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)
regelt die Verteilung der Kosten
des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie
der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs-
Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer,
auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
Die HeizkostenV sieht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung vor und enthält Regelungen zu
Abrechnungs- bzw. Verteilmaßstäben.
Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung
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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.7.2 Richtlinienreihe VDI 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung"
VDI-Richtlinien sind Regeln des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die entsprechend den technischen Ent-
wicklungen regelmäßig aktualisiert werden.
Im vorliegenden Zusammenhang ist das Blatt 3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäude-
ausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“ der Richtlinie maß-
geblich.
Diese Regelung soll Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen vermitteln, soweit eine Abrechnung
nach der Heizkostenverordnung vorgesehen ist. Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur
die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden,
um von den gesamten Bereitstellungs- und Erzeugungskosten jene für den Strom zu trennen. Hierfür zeigt
die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf.
2.8 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) enthält grundlegende Regelungen für die Ver-
sorgung mit den leitungsgebundenen Energien Strom und Gas mit dem Ziel, eine sichere und wettbewerb-
lich orientierte Energieversorgung zu gewährleisten. Das EnWG regelt unter anderem,
dass jeder Letztverbraucher seinen Energieversorger frei wählen kann,
die Trennung der Energielieferung vom Betrieb der hierzu erforderlichen Netze der allgemeinen Versor-
gung.
Es ist die Grundlage für eine Vielzahl von Verordnungen zur Regelung des Energierechts.
Besondere Regelungen finden sich im EnWG für die Versorgung von Letztverbrauchern sowie für Ausnahmen
vom Netz der allgemeinen Versorgung, die z. B. bei Kundenanlagen zu Erleichterungen führen.
2.8.1 Versorgung von Letztverbrauchern
Das EnWG regelt insbesondere im Hinblick auf die Versorgung von Letztverbrauchern den Anspruch auf An-
schluss an die Energieversorgungsnetze und die Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung.
Andererseits verpflichtet es die Energie liefernden Unternehmen auch, diese Tätigkeit der zuständigen Regu-
lierungsbehörde anzuzeigen, soweit die Letztverbraucher als Haushaltskunden im Sinne des EnWG anzuse-
hen sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind diejenigen, die Strom nicht über das Netz der allgemei-
nen Versorgung, sondern beispielsweise innerhalb einer Kundenanlage liefern.
Relevanz für KWK: zu beachten bei Strompreiszusammensetzung und Wirtschaftlichkeit
16
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.8.2 Haushaltskunden
Wer Energie nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt kauft oder weniger als 10.000 Kilowattstunden im Jahr
für eigene berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft, gilt als Haushaltskunde im Sinne
des EnWG (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG).
2.8.3 Kundenanlage
Eine räumlich abgegrenzte Netzinfrastruktur, beispielsweise in einem Wohnhaus oder einem Industriepark,
kann als Kundenanlage im Sinne des EnWG eine Ausnahme vom Netz der allgemeinen Versorgung darstellen.
Auch innerhalb einer Kundenanlage kann jeder angeschlossene Letztverbraucher seinen Energielieferanten
frei wählen, wobei der Betreiber der Kundenanlage Leitungen und Zähler zur Verfügung stellen muss.
2.9 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)/ Energieeinsparverordnung (EnEV)
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgen den Zweck, bei
der Errichtung und der Bewirtschaftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden hohe Standards für den Einsatz
von Energie zu setzen, um dadurch Einsparungen sicher zu stellen.
KWK kann als Instrument dienen, die zulässigen Grenzwerte (Jahres-Primärenergiebedarf) für Gebäude ein-
zuhalten gemäß §§ 3 f. EnEV.
2.10 Vergabe- und Vertragsordnungen
Einflüsse auf KWK-Anlagen bestehen hinsichtlich der Wahl der Vergabeordnung (VOB/A oder VOL/A bzw. VgV)
sowie in der Errichtung von Anlagen (in der Regel VOB/B).
2.11 Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch die
öffentliche Hand (VOB/A). Die VOB enthält die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau-
leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOB/B)
sowie Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die als technische Vorschriften gleich-
zeitig DIN-Normen darstellen (VOB/C).
Relevanz für KWK: zu beachten bei der (primär)energetischen Betrachtung
Relevanz für KWK: zu beachten bei der Vergabe und Umsetzung
Relevanz für KWK: zu beachten bei Vergabe und Umsetzung
17
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
2.11.1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB)
Die VOB/B enthält die AVB, welche für Bauleistungen Ergänzungen und Modifizierungen zu den allgemeinen
werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB beinhalten. Die AVB sind von öffentlichen Auftraggebern zum
Vertragsbestandteil zu machen. Die AVB sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.
2.11.2 Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert
oder beseitigt wird. Beim Contracting werden vom Contractor Anlagen und Anlagenteile errichtet, die als
Bauleistungen qualifiziert werden können. Zusätzlich erbringt der Contractor – insbesondere beim Energie-
liefer-Contracting – aber auch Dienstleistungen im Sinne der VOL. Überwiegen im konkreten Contracting-
Szenario die Dienstleistungsanteile, findet anstelle der VOB die VOL bzw. die VgV Anwendung.
2.12 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträ-
gen durch die öffentliche Hand (VOL/A) und enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOL/B).
Als Leistungen im Sinne der VOL sind im Wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen zu verstehen. In
Contracting-Szenarien mit überwiegenden Bauleistungsanteilen (insbesondere bei Energiespar-
Contracting), ist anstelle der VOL daher häufig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
anzuwenden.
Die Vergaberechtsnovelle im April 2016 führte zu folgenden Änderungen: Für Aufträge im Rahmen der VOL,
die oberhalb der EU-Schwellenwerte (derzeit 209.000 Euro) liegen, ist die Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL/A) zukünftig nicht mehr anzuwenden. Stattdessen gelten hier die vergaberechtlichen Rege-
lungen der Vergabeverordnung (VgV) bzw. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
18
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Das Energiesteuergesetz regelt
die Besteuerung des Verbrauchs von Energieerzeugnissen (Gas, Öl etc.),
die Steuerbefreiung für Biogas (§ 28 EnergieStG) sowie
unterschiedliche nachträgliche Entlastungsverfahren.
Für Biomethan sind hierbei die gleichen Regelungen für die Besteuerung und Entlastung anzuwenden wie für
Erdgas. Für die Höhe der steuerlichen Entlastung kommt es auf die eingesetzte Technik, die Größe der Anlage
sowie darauf an, wer die erzeugte Energie (Wärme, Kälte etc.) verbraucht. Bei KWK-Anlagen kann der Letzt-
verbraucher von der Energiesteuer entweder vollständig oder teilweise entlastet werden.
3.1.1 Entlastungsverfahren
Grundsätzlich ist die Energiesteuer von den Letztverbrauchern zu zahlen und kann nachträglich im Rahmen
eines Entlastungsverfahrens erstattet werden. Die Entlastung ist bis zum 31.12. des Folgejahres beim zustän-
digen Hauptzollamt zu beantragen.
3.1.2 Vollständige Entlastung
Für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW wird die Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff voll-
ständig erstattet, soweit die mechanische Energie ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt wird
(vgl. § 53 EnergieStG).
Bei kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 2 MW kann eine vollständige
Energiesteuerentlastung nur während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Anspruch genommen
werden, wenn die KWK-Anlage darüber hinaus hocheffizient und mit einem Monats- oder Jahresnutzungs-
grad von über 70 Prozent betrieben wurde (vgl. § 53a EnergieStG).
3.1.3 Teilentlastung
Für KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 2 MW, die entweder außerhalb der betriebsgewöhnli-
chen Nutzungsdauer oder nicht mehr hocheffizient betrieben werden, kann eine Teilentlastung von der
Energiesteuer in Anspruch genommen werden. Die KWK-Anlage muss jedoch mit einem Monats- oder Jah-
resnutzungsgrad von über 70 Prozent betrieben werden (vgl. § 53b EnergieStG). Soweit in entsprechenden
KWK-Anlagen Erdgas eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes eingesetzt wird, steigt die Entlas-
tung von 4,42 EUR/MWh auf 4,96 EUR/MWh.
Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit
19
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
3.2 Stromsteuergesetz (StromStG)
Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung des Verbrauchs von elektrischer Energie (Strom) sowie die
Steuerbefreiung dezentral erzeugter und verbrauchter Strommengen. Darüber hinaus ist auch im
Stromsteuergesetz ein nachträgliches Entlastungsverfahren vorgesehen.
Insbesondere für dezentrale Versorgungskonzepte enthält das Stromsteuergesetz darüber hinaus Erleichte-
rungen, die insbesondere die Einordnung als Versorger und die sich daraus ergebende Pflicht zur Anmeldung
und Abführung der Stromsteuer an das Hauptzollamt betreffen.
3.2.1 Steuerbefreiung
Beim Einsatz von KWK-Anlagen kann eine Steuerbefreiung zum einen für den Strom in Anspruch genommen
werden, der zur Stromerzeugung verwendet wird (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG).
Zum anderen kann der dezentral erzeugte Strom vom Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 2
MW im räumlichen Zusammenhang entweder steuerfrei selbst verbraucht werden oder aber direkt an einen
Letztverbraucher geliefert werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Der räumliche Zusammenhang ist hierbei
auf einen Radius von 4,5 km um die jeweilige Stromerzeugungsanlage begrenzt (vgl. § 12b Abs. 5 StromStV).
Die Steuerfreiheit entfällt in dem Moment vollständig, in dem entweder eine größere Anlage genutzt, der
Radius von 4,5 km um die Anlage überschritten oder aber eine weitere Person in die Lieferung des Stroms
involviert ist.
3.2.2 Versorger
Grundsätzlich ist derjenige als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes anzusehen, der Strom an einen
Letztverbraucher liefert. Ein Versorger benötigt eine Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden
muss (vgl. § 4 StromStG). Ein Versorger ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Stromsteuer entweder mo-
natlich oder jährlich anzumelden und die Steuer an das Hauptzollamt abzuführen.
Eine Ausnahme vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ist möglich, wenn ausschließlich der Strom aus der
KWK-Anlage an Letztverbraucher (Mieter) geliefert wird. In diesem Fall bedarf der beliefernde Betreiber der
KWK-Anlage jedoch einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Hauptzollamts (vgl. § 1a Abs. 5
StromStV). Weitere Ausnahmen vom stromsteuerlichen Versorgerstatus gelten insbesondere für die Beliefe-
rung von auf einem Betriebsgelände tätigen Dienstleistern, wobei dies im Zweifel mit dem zuständigen
Hauptzollamt zu klären ist.
Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit
20
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Die Lieferung und Leistung eines Unternehmers macht ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Beim Be-
trieb eines BHKW genügt die einmalige Einspeisung von Strom ins Versorgungsnetz, um der Umsatzsteuer zu
unterliegen.
Eine Ausnahme gilt für den Fall der Stromlieferung durch den Vermieter im Rahmen von umsatzsteuerfreien
Wohnraummietverhältnissen, in denen die Stromlieferung als Nebenleistung der Vermietung umsatzsteuer-
frei erfolgt. Soweit die Lieferungen von einem Kleinunternehmer erbracht werden, wird jedoch keine Um-
satzsteuer erhoben, so dass insoweit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt.
3.3.1 Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung ergibt sich aus § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Es ist eine optionale Vereinfa-
chungsregelung, durch welche die Umsatzsteuer bei Unternehmern mit niedrigen Umsätzen nicht erhoben
wird. Als Folge können Kleinunternehmer auf die Ausweisung und die Abführung der Umsatzsteuer und auf
den Vorsteuerabzug verzichten. Die Regelung kann von einem Unternehmer in Anspruch genommen werden,
wenn dessen Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500
Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen
wird.
Wird das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt nicht ausgeübt, sind die Unternehmer für fünf Jahre an diese
Entscheidung gebunden.
3.3.2 Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ergibt sich als zentrale Regelung aus § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Er bezeichnet das
Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm ver-
einnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstat-
tet das Finanzamt den Differenzbetrag. Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer
wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind.
3.4 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes (Gewerbeertrag). Sie wird – wie
die Grundsteuer – als Realsteuer bezeichnet und von den Gemeinden erhoben (Ertragshoheit).
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer können sowohl Hin-
zurechnungen als auch Kürzungen des Unternehmensgewinns vorgenommen werden.
Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit
Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit (insbesondere Wohnungsunternehmen)
21
3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
3.4.1 Gewerbesteuer-Kürzung
Insbesondere für die Wohnungswirtschaft ist die sogenannte „Erweiterte Kürzung“ der Gewerbesteuer nach
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wichtig. Auf gesonderten Antrag wird danach der Gewerbeertrag um den Betrag gekürzt,
der durch die „Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes“ erwirtschaftet wird, was einer Kürzung
des Gewerbeertrags auf „0“ entspricht.
Der Betrieb eines BHKW und die Lieferung elektrischer Energie sind nicht mehr zur Verwaltung und Nutzung
des eigenen Grundbesitzes zu zählen, so dass es dazu kommen kann, dass die Kürzung nicht mehr akzeptiert
wird.
22
4 Behörden und Institutionen
4 Behörden und Institutionen
4.1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
4.1.1 Zulassung von KWK-Anlagen
Das BAFA ist die zuständige Stelle für die Zulassung von KWK-Anlagen. Die Zulassung ist Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der Fördertatbestände durch den Anlagenbetreiber nach dem KWKG. Für die Zulas-
sung kleiner KWK-Anlagen bis 50 kW, die in der vom BAFA veröffentlichten Typenliste gelistet sind, genügt die
Anzeige im elektronischen Anzeigeverfahren. Die Zulassung größerer Anlagen muss beim BAFA gesondert
beantragt werden.
4.1.2 Jahresmeldung
Anlagenbetreiber müssen dem BAFA – je nach Anlagengröße – jährliche Meldungen über die im Vorjahr ein-
gesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge und die Anzahl der er-
reichten Vollbenutzungsstunden machen.
4.1.3 Förderung/Investitionszuschuss
Im Rahmen von Förderprogrammen der Bundesregierung für KWK-Anlagen können Investitionszuschüsse in
Abhängigkeit von der Haushaltslage bewilligt werden. Seit 2015 werden mit der novellierten Mini-KWK-
Richtlinie für den Leistungsbereich bis 20 kW (Förderprogramm „Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen
bis 20 kW“) eine Basisförderung sowie Bonusförderungen für besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen ge-
währt.
4.1.4 Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung
Zudem ist das BAFA zuständig, wenn stromkostenintensive Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung
nach dem EEG beantragen.
4.2 Bundesnetzagentur (BNetzA)
Relevanz für KWK:
Zulassung ist Voraussetzung für Förderung nach KWKG,
Förderung, Jahresmeldung im Betrieb
Relevanz für KWK: Anmeldung der Anlage, sofern diese mit erneuerbaren Energien betrieben wird
23
4 Behörden und Institutionen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
4.2.1 Meldung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) errichtet
und betreibt ein Anlagenregister, an das neu in Betrieb genommene Anlagen, die Strom aus erneuerbaren
Energien (wie etwa Biogas oder Biomethan) erzeugen, von den Anlagenbetreibern gemeldet werden müssen.
Die Anlagenbetreiber sind hierbei verpflichtet, der BNetzA insbesondere Angaben zu ihrer Person und ihren
Kontaktdaten, dem Anlagenstandort, der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger, der installierten
Anlagenleistung sowie der in Anspruch genommenen finanziellen Förderung des erzeugten Stroms zu ma-
chen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von drei Wochen ab Inbetriebnahme, reduziert sich der für die
Berechnung der Marktprämie anzusetzende Wert auf null.
4.3 KfW Bankengruppe
Die KfW stellt im Rahmen der Baufinanzierung in verschiedenen Förderprogrammen zinsgünstige Darlehen
auch für KWK-Anlagen bereit.
4.4 Bundesland
Die Bundesländer haben im Rahmen ihrer Regelungskompetenz die Möglichkeit, besondere Anforderungen
zu formulieren, die auch den Einsatz und Betrieb von KWK-Anlagen betreffen können. Beispiele hierfür sind
das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg oder die Feuerungsverordnungen
(FeuVo).
4.5 Hauptzollamt
Beim Hauptzollamt kann die Entlastung der Energiesteuer nach dem EnergieStG beantragt werden für die in
KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe. Weiterhin ist das Hauptzollamt für die Erhebung der Stromsteuer
zuständig. Es ist auch Adressat für Anträge auf eine Ausnahme vom Versorgerstatus.
4.6 Finanzamt
Im Rahmen des Betriebs von KWK-Anlagen ist das Finanzamt auf Unternehmensebene für die Erhebung der
Ertrags- und Umsatzsteuer zuständig. Gegenüber dem Finanzamt ist weiterhin die Erklärung zur Inanspruch-
nahme der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht abzugeben.
Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten
Relevanz für KWK: Landesregelungen bzw. -gesetze
Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit
Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit und Betrieb
24
4 Behörden und Institutionen
Im Hinblick auf die Dauer der vollständigen Energiesteuerentlastung von Energieerzeugnissen in KWK-
Anlagen bis 2 MWel sind Abweichungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von den in den AfA-
Tabellen (Absetzung-für-Abnutzung) niedergelegten Erfahrungswerten mit dem Finanzamt abzustimmen. Die
AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegü-
tern und somit die steuerrechtliche Abschreibung zu schätzen.
4.7 Bauamt
Das Baurecht ist hoheitliche Aufgabe der Bundesländer. Ob das Aufstellen einer KWK-Anlage genehmigungs-
pflichtig ist, wird in den Bauordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Kleine KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung bis 50 kW bedürfen in der Regel keiner Baugenehmigung. Zudem sind KWK-
Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, häufig von der Genehmigungspflicht befreit. Aufgrund der Fülle
unterschiedlicher Regelungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei der nach Landesrecht zuständigen
Baubehörde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt werden muss.
4.8 Kommune
Auch Kommunen können Förderprogramme für KWK-Anlagen in Anspruch nehmen. Es ist hierbei für den
Einzelfall zu prüfen, ob bzw. wie diese mit anderen Förderungen kombiniert werden können (z. B. KfW-
Förderprogramme oder Investitionskostenzuschüsse der „Mini-KWK-Richtlinie“).
4.9 Verteilnetzbetreiber (Strom)
Der örtliche Verteilnetzbetreiber (VNB) zahlt die Zuschüsse nach dem EEG bzw. dem KWKG an den jeweiligen
Anlagenbetreiber aus. Hierzu muss der Anlagenbetreiber die KWK-Anlage beim örtlichen VNB anmelden und
die Zulassung des BAFA vorlegen.
4.10 Übertragungsnetzbetreiber (Strom)
An den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist die EEG-Umlage zu entrichten. Dazu muss der Anlagenbetreiber
dem ÜNB die im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage erzeugte Strommenge über ein elektronisches Ver-
fahren mitteilen und entrichten.
Die Höhe der an den ÜNB zu zahlenden EEG-Umlage richtet sich danach, ob der Strom an letztverbrauchen-
de Dritte geliefert oder selbst verbraucht wurde.
Relevanz für KWK: Baugenehmigung
Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten
Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung, zahlt Zuschüsse nach EEG bzw. KWKG aus
Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung
25
4 Behörden und Institutionen
dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
4.11 Schornsteinfeger
Schornsteinfeger sind für die regelmäßige Überprüfung und Kehrung der KWK- und Abgasanlagen zuständig,
um unter anderem die Einhaltung der BImSchV zu gewährleisten. Die Häufigkeit der Überprüfung und be-
sondere Anforderungen, z.B. an einen raumluftunabhängigen Betrieb, ergeben sich hierbei aus der Kehr- und
Überprüfungsordnung (KÜO) sowie spezifischen landesrechtlichen Regelungen.
Relevanz für KWK: Überprüfung
26
5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen
5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen
5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent
Eigennutzung) ................................................................................................................... 27
5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des
Wohnungseigentums) ....................................................................................................... 30
5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung) ........................................................................... 33
5.4 Industrie und Gewerbe ..................................................................................................... 37
5.5 Öffentliche Hand ............................................................................................................... 40
Seite 27 von 43
5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent Eigennutzung)
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Erläuterung Betrachtet wird der Fall, dass der Eigentümer
gleichzeitig Nutzer der Immobilie ist. Dieser
installiert und betreibt eine KWK-Anlage und
versorgt sich mit Wärme und Strom. Der mittels
KWK-Anlage produzierte Strom (KWK-Strom)
wird im Objekt verbraucht, überschüssiger
Strom wird ins Netz der allgemeinen Versor-
gung eingespeist. Zusätzlich benötigter Strom
wird von einem EVU bezogen.
Beim Energieliefer-Contracting geht es
um die effiziente Lieferung von Nut-
zenergie durch einen Energiedienstleis-
ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-
günstige Energielieferung, gekoppelt mit
umfassenden Serviceleistungen. Energie-
liefer-Contracting ist weiter verbreitet als
Energiespar-Contracting.
Beim Energiespar-Contracting geht es
um die Umsetzung von individuell auf
ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-
maßnahmen durch den Energiedienst-
leister, mit dem Ziel, Energie und damit
Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-
tümer erhält vom Contractor eine lang-
fristige Garantie für Energiekostenein-
sparungen.
Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,
finanziert und installiert ein Dienstleister
(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet
diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die
KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit Wär-
me und Strom. Gleichzeitig werden Service-
leistungen rund um die Bedienung der KWK-
Anlage im Rahmen einen Dienstleistungsver-
trages durch den Contractor erbracht (Be-
triebsführung). Der Dienstleister handelt wei-
sungsgebunden gegenüber dem Eigentümer,
der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs
trägt.
Eignung bzw.
Vor- und Nach-
teile
KWK-Anlagen eignen sich für die Wärme- und
Stromproduktion in EFH. Der Vorteil liegt in
einer gesamteffizienten Erzeugung von Wärme
und Strom. Dabei wird der gesamte Wärmebe-
darf über die KWK-Anlage (i.d.R. ist ein Brenn-
wertgerät zur Deckung von Spitzenlasten inte-
griert) gedeckt. Durch den gleichzeitig produ-
zierten Strom senkt der Eigentümer seinen
Strombezug. Voraussetzung ist in aller Regel
eine zentrale Warmwasserbereitung, so dass
auch im Sommer ein ausreichender Wärmebe-
darf vorhanden ist.
Für den Eigentümer bedeutet der Betrieb einer
KWK-Anlage eine höhere Komplexität hinsicht-
lich der Einholung und Umsetzung behördli-
cher Genehmigungen. In diesem Zusammen-
hang sind auch steuerliche Aspekte im Rahmen
der Eigenumsetzung zu beachten.
Ein spezialisierter Dienstleister über-
nimmt Planung, Installation und Betrieb
der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und
Strom. Die Effizienzverantwortung wird
auf den Contractor verlagert. Der
Contractor kümmert sich um sämtliche
notwendigen behördlichen Genehmi-
gungen, Anmeldungen etc.
Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird in aller Regel an den Eigen-
tümer/Nutzer geliefert. Dies bedingt zu-
gleich eine Vollversorgung mit Strom
durch den Contractor.
Energiespar-Contracting-Modelle sind
momentan in diesem Segment nicht
verbreitet. Durch die Installation und den
Betrieb einer KWK-Anlage lassen sich -
auch aufgrund des relativ geringen Ver-
brauchs in diesem Segment - keine Ein-
spargarantien umsetzen.
Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei
der Planung und Umsetzung des KWK-
Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des
Dienstleistungsvertrages sind unterstützende
Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-
migungen und/oder Antragstellung etc. im
Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-
licher Nachteil des Modells liegt neben dem
administrativen Aufwand darin, dass der Ei-
gentümer die Effizienzverantwortung über-
nimmt und sich für den gesamten Betrieb ver-
antwortlich zeigt.
Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-
genversorgung des mittels der KWK-Anlage
produzierten Stroms.
Seite 28 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Rechtliche Rahmenbedingungen
AVBFern-
wärmeV
- Allgemeine Versorgungsbedingungen
- Preisanpassung
- Vertragslaufzeit
- Wärmemengenmessung
BGB (Mietrecht) nicht relevant
EEG - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-
ter Belastung (40 %) durch die EEG-Umlage,
soweit der KWK-Strom im Objekt verbraucht
und nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
- Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-
zierter Belastung (40 %) durch EEG-Umlage,
soweit der KWK-Strom im Objekt verbraucht
und nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom
EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme
KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich.
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht ein-
gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage
bis 1 MW
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erfor-
derlich.
- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich.
Seite 29 von 43
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung
StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
UStG - Kleinunternehmerregelung prüfen
- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen
- Kleinunternehmerregelung prüfen
- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen
Behörden und Institutionen
BAFA - Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister
Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
KfW/Kommune/
Bundesland
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
Schornstein-
feger
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
Stromnetz-
betreiber
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
Seite 30 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des Wohnungseigentums)
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Erläuterung Betrachtet wird der Fall, dass eine Wohnungs-
eigentümergemeinschaft (WEG) gleichzeitig zu
100 % Nutzer der Immobilie ist. Die WEG instal-
liert und betreibt eine KWK-Anlage und ver-
sorgt sich mit Wärme und Strom. Der mittels
KWK-Anlage produzierte Strom wird im Objekt
verbraucht, überschüssiger Strom wird ins Netz
der allgemeinen Versorgung eingespeist. Zu-
sätzlich benötigter Strom wird von einem EVU
bezogen. In diesem Zusammenhang gründet
die WEG eine gesonderte Gesellschaft.
Beim Energieliefer-Contracting geht es
um die effiziente Lieferung von Nut-
zenergie durch einen Energiedienstleis-
ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-
günstige Energielieferung gekoppelt mit
umfassenden Serviceleistungen. Energie-
liefer-Contracting ist weiter verbreitet als
Energiespar-Contracting.
Beim Energiespar-Contracting geht es
um die Umsetzung von individuell auf
ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-
maßnahmen durch den Energiedienst-
leister, mit dem Ziel, Energie und damit
Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-
tümer erhält vom Contractor eine lang-
fristige Garantie für Energiekostenein-
sparungen.
Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,
finanziert und installiert ein Dienstleister
(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet
diese an die Eigentümer. Diese betreiben die
KWK-Anlage und versorgen sich selbst mit
Wärme und Strom. Gleichzeitig werden Ser-
viceleistungen rund um die Bedienung der
KWK-Anlage im Rahmen einen Dienstleis-
tungsvertrages durch den Contractor erbracht
(Betriebsführung). Der Dienstleister handelt
weisungsgebunden gegenüber den Eigentü-
mern, die das wirtschaftliche Risiko des Be-
triebs tragen.
Eignung bzw.
Vor- und
Nachteile
Die Umsetzung eines Eigenbetriebs bedeutet in
diesem Fall, dass sämtliche Eigentümer eine
Betreibergesellschaft gründen. Änderungen in
der Eigentümerstruktur führen zu Veränderun-
gen im Gesellschafterkreis. Dies bedingt einen
recht hohen administrativen Aufwand.
Der Vorteil einer Eigenumsetzung durch die
WEG liegt in einer gesamteffizienten Erzeugung
von Wärme und Strom. Durch den produzierten
Strom senken die Eigentümer ihren Strombe-
zug.
Für die Eigentümer bedeutet der Betrieb einer
KWK-Anlage eine höhere Komplexität hinsicht-
lich der Einholung und Umsetzung behördli-
cher Genehmigungen. In diesem Zusammen-
hang sind auch steuerliche Aspekte im Rahmen
der Eigenumsetzung zu beachten.
Ein professioneller Dienstleister über-
nimmt Planung, Installation und Betrieb
der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und
Strom. Die Effizienzverantwortung wird
auf den Contractor verlagert. Der
Contractor kümmert sich um sämtliche
notwendigen behördlichen Genehmi-
gungen, Anmeldungen etc.
Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird in aller Regel an die Eigentü-
mer/Nutzer geliefert. Hinsichtlich der
Lieferung von Wärme wird ein Vertrag
mit der WEG/ den jeweiligen Eigentü-
mern oder den Nutzern geschlossen. Die
Stromlieferung erfolgt unabhängig da-
von auf der Basis einzelvertraglicher Re-
gelungen mit den jeweiligen Eigentü-
mern/Nutzern. Eine Pflicht zur Abnahme
des Stroms durch die Eigentümer be-
steht nicht.
Energiespar-Contracting-Modelle finden
in der Wohnungswirtschaft keine An-
wendung.
Ein Dienstleister begleitet die Eigentümer bei
der Planung und Umsetzung des KWK-
Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des
Dienstleistungsvertrages sind unterstützende
Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-
migungen und/oder Antragstellung etc. im
Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-
licher Nachteil des Modells liegt neben dem
administrativen Aufwand darin, dass der Ei-
gentümer die Effizienzverantwortung über-
nimmt und sich für den gesamten Betrieb ver-
antwortlich zeigt.
Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-
genversorgung des mittels der KWK-Anlage
produzierten Stroms.
Seite 31 von 43
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Rechtliche Rahmenbedingungen
AVBFern-
wärmeV
- Allgemeine Versorgungsbedingungen
- Preisanpassung
- Vertragslaufzeit
- Wärmemengenmessung
BGB (Mietrecht) nicht relevant
EEG - Keine Eigenversorgung aufgrund vorliegender
Betreibermehrheit (vgl. BNetzA-Leitfaden zur
Eigenversorgung)
- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
- Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom
- Keine Eigenversorgung aufgrund vorliegen-
der Betreibermehrheit (vgl. BNetzA-Leitfaden
zur Eigenversorgung)
- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom
EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme
KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht ein-
gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage
bis 1 MW
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erforder-
lich
- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich
Seite 32 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung
StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
UStG - Kleinunternehmerregelung prüfen
- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen
- Kleinunternehmerregelung prüfen
- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen
Behörden und Institutionen
BAFA - Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister
Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
KfW/Kommune/
Bundesland
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
Schornstein-
feger
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
Stromnetz-
betreiber
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
Seite 33 von 43
5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung)
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Erläuterung Eigenbau und Eigenbetrieb einer KWK-Anlage
führen dazu, dass die Wohnungsgesellschaft
(Eigentümer) Wärme und Strom produziert. Die
Kosten der erzeugten Wärme werden im Rah-
men der Heizkostenabrechnung auf die einzel-
nen Mieter umgelegt. Dabei findet die VDI-
Richtlinie 2077 Anwendung, mittels der die um-
lagefähigen Kosten der Wärmeerzeugung aus
einer KWK-Anlage ermittelt werden. Der produ-
zierte Strom wird entweder in das Netz der all-
gemeinen Versorgung eingespeist oder mittels
separater Stromlieferverträge an die Mieter
geliefert. Die Umsetzung von KWK-Anlagen-
Modellen inklusive Stromlieferung an die Mie-
ter bedingt, dass die Wohnungsgesellschaft
Stromlieferant wird.
Beim Energieliefer-Contracting geht es
um die effiziente Lieferung von Nut-
zenergie durch einen Energiedienstleis-
ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-
günstige Energielieferung gekoppelt mit
umfassenden Serviceleistungen. Energie-
liefer-Contracting ist weiter verbreitet als
Energiespar-Contracting.
Beim Energiespar-Contracting geht es
um die Umsetzung von individuell auf
ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-
maßnahmen durch den Energiedienst-
leister, mit dem Ziel, Energie und damit
Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-
tümer erhält vom Contractor eine lang-
fristige Garantie für Energiekostenein-
sparungen.
Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,
finanziert und installiert ein Dienstleister
(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet
diese an die Wohnungsgesellschaft (Eigentü-
mer). Diese betreibt die KWK-Anlage und nutzt
die Wärme zur Beheizung des Objektes. Die
Kosten der erzeugten Wärme werden im Rah-
men der Heizkostenabrechnung auf die ein-
zelnen Mieter umgelegt. Dabei findet die VDI-
Richtlinie 2077 Anwendung, mittels der die
umlagefähigen Kosten der Wärmeerzeugung
aus einer KWK-Anlage ermittelt werden.
Der produzierte Strom wird entweder in das
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
oder auf Basis einzelvertraglicher Regelungen
an den Mieter geliefert.
Gleichzeitig werden Serviceleistungen rund
um die Bedienung der KWK-Anlage im Rahmen
einen Dienstleistungsvertrages durch den
Contractor erbracht (Betriebsführung). Der
Dienstleister handelt weisungsgebunden ggü.
der Wohnungsgesellschaft, die das wirtschaft-
liche Risiko des Betriebs trägt.
Seite 34 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Eignung bzw.
Vor- und
Nachteile
Eine klassische Eigenversorgung ist bei vermie-
teten Objekten nicht möglich, da Eigentümer
und Nutzer nicht identisch sind.
Für Wohnungsgesellschaften ist die Lieferung
von Strom nicht Kerngeschäft. Die Eigenumset-
zung von KWK-Anlagen-Lösungen führt im Falle
der Stromlieferung an den Mieter dazu, dass
die Gesellschaft ein Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen wird und entsprechende Anforde-
rungen hinsichtlich Abrechnung des Stroms
etc. erfüllen muss. Eine Abnahmepflicht des
Stroms seitens der Mieter besteht nicht.
Ein Vorteil liegt in der gesamtenergetischen
Wärme- und Stromerzeugung, die gerade bei
größeren Objekten mit einer zentralen Warm-
wasserbereitung wirtschaftlich attraktiv ist.
Ein professioneller Dienstleister über-
nimmt Planung, Installation und Betrieb
der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und
Strom. Die Effizienzverantwortung wird
auf den Contractor verlagert. Der
Contractor kümmert sich um sämtliche
notwendigen behördlichen Genehmi-
gungen, Anmeldungen etc.
Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird in aller Regel an die Eigentü-
mer/Nutzer geliefert. Hinsichtlich der
Lieferung von Wärme wird ein Vertrag
mit der Wohnungsgesellschaft geschlos-
sen. Wärmelieferverträge mit dem jewei-
ligen Mieter sind möglich. Die Stromliefe-
rung erfolgt unabhängig davon auf Basis
einzelvertraglicher Regelungen mit den
jeweiligen Mietern. Eine Pflicht zur Ab-
nahme des Stroms durch die Mieter be-
steht nicht.
Energiespar-Contracting-Modelle finden
in der Wohnungswirtschaft keine An-
wendung.
Eine klassische Eigenversorgung, die regelmä-
ßig einer der Treiber von Pacht- & Betriebsfüh-
rungsmodellen ist, ist bei vermieteten Objek-
ten nicht möglich, da Eigentümer und Nutzer
nicht identisch sind.
Für Wohnungsgesellschaften ist die Lieferung
von Strom nicht Kerngeschäft. Die Eigenums-
etzung von KWK-Anlagen-Lösungen führt im
Falle der Stromlieferung an den Mieter dazu,
dass die Gesellschaft ein Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen wird und entsprechende
Anforderungen hinsichtlich Abrechnung des
Stroms etc. erfüllen muss. Eine Abnahme-
pflicht des Stroms seitens der Mieter besteht
nicht.
Ein Vorteil liegt in der gesamtenergetischen
Wärme- und Stromerzeugung, die gerade bei
größeren Objekten mit einer zentralen Warm-
wasserbereitung wirtschaftlich attraktiv ist.
Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen
zur Etablierung einer Eigenversorgung sind mit
Blick auf den korrespondierenden administra-
tiven Aufwand in der Wohnungswirtschaft
nicht praxisgerecht.
Seite 35 von 43
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Rechtliche Rahmenbedingungen
AVBFern-
wärmeV
- Allgemeine Versorgungs-bedingungen
- Preisanpassung
- Vertragslaufzeit
- Wärmemengenmessung
BGB und
WärmeLV
(Mietrecht)
- Mietrechtlicher Rahmen des BGB zu beachten - Mietrechtlicher Rahmen der gewerbli-
chen Wärmelieferung gemäß BGB und
WärmeLV zu beachten
VDI 2077 - VDI 2077 ist zu beachten
EEG - Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit der
KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
- Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom (Belastung
durch EEG-Umlage fällt nicht an)
EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht ein-
gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage
bis 1 MW
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erfor-
derlich
Seite 36 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung
StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
GewStG - „Gewerbesteuer-Kürzung“ prüfen
UStG - Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen (bei
Einspeisung)
Behörden und Institutionen
BAFA - Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister
Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
KfW/Kommune/
Bundesland
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
Schornstein-
feger
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
Stromnetz-
betreiber
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
Seite 37 von 43
5.4 Industrie und Gewerbe
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Erläuterung Der Eigentümer installiert und betreibt eine
KWK-Anlage und versorgt sich mit Wärme und
Strom. Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird im Objekt verbraucht, überschüssi-
ger Strom wird ins Netz der allgemeinen Versor-
gung eingespeist. Zusätzlich benötigter Strom
wird von einem EVU bezogen.
Beim Energieliefer-Contracting geht es
um die effiziente Lieferung von Nut-
zenergie durch einen Energiedienstleis-
ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-
günstige Energielieferung, gekoppelt
mit umfassenden Serviceleistungen.
Energieliefer-Contracting ist weiter ver-
breitet als Energiespar-Contracting.
Beim Energiespar-Contracting geht es um
die Umsetzung von individuell auf ein Ge-
bäude zugeschnittenen Effizienzmaß-
nahmen durch den Energiedienstleister,
mit dem Ziel, Energie und damit Kosten
einzusparen. Der Gebäudeeigentümer
erhält vom Contractor eine langfristige
Garantie für Energiekosteneinsparungen.
Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,
finanziert und installiert ein Dienstleister
(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet
diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die
KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit
Wärme und Strom. Gleichzeitig werden Ser-
viceleistungen rund um die Bedienung der
KWK-Anlage im Rahmen eines Dienstleis-
tungsvertrages durch den Contractor erbracht
(Betriebsführung). Der Dienstleister handelt
weisungsgebunden gegenüber dem Anlagen-
betreiber, der das wirtschaftliche Risiko des
Betriebs trägt.
Eignung bzw.
Vor- und
Nachteile
Insbesondere für energiekostenintensive Be-
triebe ist die Installation von KWK-Anlagen eine
Option zur effizienten Erzeugung von Wärme
und Strom. Die KWK-Anlage ergänzt in aller Re-
gel vorhandene technische Anlagen oder wird
im Rahmen der Modernisierung von Anlagen
installiert. Durch den gleichzeitig produzierten
Strom wird der externe Strombezug gesenkt.
Vorteile bietet die Umsetzung von KWK-
Anlagenkonzepten im Rahmen einer Eigenver-
sorgung durch eine verringerte EEG-Umlage.
Ein professioneller Dienstleister über-
nimmt Planung, Installation und Betrieb
der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und
Strom. Die Effizienzverantwortung wird
auf den Contractor verlagert. Der
Contractor kümmert sich um sämtliche
notwendigen behördlichen Genehmi-
gungen, Anmeldungen etc.
Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird in aller Regel an den Eigen-
tümer/Nutzer geliefert. Die Lieferung
des Stroms an den Letztverbraucher
führt zu einer Abführung der EEG-
Umlage in voller Höhe. Gerade aufgrund
der Energiekostenintensität führt dies
dazu, dass die Eigenversorgung durch
den Industrie-/Gewerbebetrieb in der
Regel wirtschaftlich attraktiver ist.
KWK-Anlagenkonzepte lassen sich im
Rahmen von Energie-Contracting-
Konzepten insbesondere in sehr energie-
kostenintensiven Betrieben umsetzen. Der
Vorteil liegt in der gesamtenergetischen
Optimierung, die dazu führt, dass der
Contractor ein entsprechendes Einsparga-
rantieversprechen realisieren kann.
Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei
der Planung und Umsetzung des KWK-
Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des
Dienstleistungsvertrages sind unterstützende
Leistungen zur Erfüllung behördlicher Ge-
nehmigungen und/oder Antragstellung etc. im
Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-
licher Nachteil des Modells liegt neben dem
administrativen Aufwand darin, dass der Ei-
gentümer die Effizienzverantwortung über-
nimmt und sich für den gesamten Betrieb
verantwortlich zeigt.
Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen
Eigenversorgung des mittels der KWK-Anlage
produzierten Stroms.
Seite 38 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Rechtliche Rahmenbedingungen
AVBFern-
wärmeV
- Anwendbarkeit prüfen
(≠ Industrie)
- Allgemeine Versorgungsbedingungen
- Preisanpassung
- Vertragslaufzeit
- Wärmemengenmessung
BGB (Mietrecht) nicht relevant
EEG - Prüfung der Inanspruchnahme der Besonde-
ren Ausgleichsregelung
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-
ter Belastung durch EEG-Umlage, soweit der
KWK-Strom im Objekt verbraucht und nicht
eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneuer-
baren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
- Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom
- Prüfung der Inanspruchnahme der Be-
sonderen Ausgleichsregelung
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit
reduzierter Belastung durch EEG-
Umlage, soweit der KWK-Strom im Ob-
jekt verbraucht und nicht eingespeist
wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den ein-
gespeisten KWK-Strom (Belastung durch
EEG-Umlage fällt nicht an)
- Prüfung der Inanspruchnahme der Besonde-
ren Ausgleichsregelung
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-
zierter Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom im Objekt verbraucht und
nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten
KWK-Strom (Belastung durch EEG-Umlage
fällt nicht an)
EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme
KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für im
Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-
Vergütung) für im Objekt verbrauchten
(nicht eingespeisten) KWK-Strom nur
bei Anlage bis 1 MW
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein
förmliches Ausschreibungsverfahren
erforderlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht einge-
speisten) KWK-Strom nur bei Anlage bis
100 kW – ansonsten nur bei Direktver-
marktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erforder-
lich
- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeis-
ten) KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches
Ausschreibungsverfahren erforderlich
Seite 39 von 43
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung
StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
UStG
Behörden und Institutionen
BAFA - Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Antragstellung besondere Ausgleichsregelung
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Antragstellung besondere Ausgleichsre-
gelung
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Antragstellung besondere Ausgleichsrege-
lung
BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister
Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und
EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
KfW/Kommune/
Bundesland
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
Schornstein-
feger
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
Stromnetz-
betreiber
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
Seite 40 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
5.5 Öffentliche Hand
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Erläuterung Der Eigentümer installiert und betreibt eine
KWK-Anlage und versorgt sich mit Wärme und
Strom. Der mittels der KWK-Anlage produzierte
Strom wird im Objekt verbraucht, überschüssi-
ger Strom wird ins Netz der allgemeinen Ver-
sorgung eingespeist. Zusätzlich benötigter
Strom wird von einem EVU bezogen.
Beim Energieliefer-Contracting geht es
um die effiziente Lieferung von Nut-
zenergie durch einen Energiedienstleis-
ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-
günstige Energielieferung gekoppelt mit
umfassenden Serviceleistungen. Energie-
liefer-Contracting ist weiter verbreitet als
Energiespar-Contracting.
Beim Energiespar-Contracting geht es
um die Umsetzung von individuell auf
ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-
maßnahmen durch den Energiedienst-
leister, mit dem Ziel, Energie und damit
Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-
tümer erhält vom Contractor eine lang-
fristige Garantie für Energiekostenein-
sparungen.
Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,
finanziert und installiert ein Dienstleister
(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet
diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die
KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit Wär-
me und Strom. Gleichzeitig werden Service-
leistungen rund um die Bedienung der KWK-
Anlage im Rahmen einen Dienstleistungsver-
trages durch den Contractor erbracht (Be-
triebsführung). Der Dienstleister handelt wei-
sungsgebunden ggü. dem Eigentümer, der das
wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt.
Eignung bzw.
Vor- und Nach-
teile
KWK-Anlagenkonzepte eignen sich insbesonde-
re in öffentlichen Liegenschaften, die einen
ganzjährigen Wärmebedarf haben. Vorteile bie-
tet die Umsetzung von KWK-Anlagenkonzepten
im Rahmen einer Eigenstromversorgung durch
eine verringerte EEG-Umlage.
Ein professioneller Dienstleister über-
nimmt Planung, Installation und Betrieb
der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und
Strom. Die Effizienzverantwortung wird
auf den Contractor verlagert. Der
Contractor kümmert sich um sämtliche
notwendigen behördlichen Genehmi-
gungen, Anmeldungen etc. Der mittels
der KWK-Anlage produzierte Strom wird
in aller Regel an den Eigentümer/Nutzer
geliefert. Die Lieferung des Stroms an
den Letztverbraucher führt zu einer Ab-
führung der EEG-Umlage in voller Höhe.
Gerade bei Liegenschaften mit einem
recht hohen Energiebedarf führt dies
dazu, dass die Eigenversorgung durch
den Eigentümer in der Regel wirtschaft-
lich attraktiver ist.
KWK-Anlagenkonzepte lassen sich im
Rahmen von Energiespar-
Contractingkonzepten insbesondere in
komplexen Objekten mit einen hohen
Energieverbrauch umsetzen. Der Vorteil
liegt in der gesamtenergetischen Opti-
mierung, die dazu führt, dass der
Contractor ein entsprechendes Ein-
spargarantieversprechen realisieren
kann.
Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei
der Planung und Umsetzung des KWK-
Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des
Dienstleistungsvertrages sind unterstützende
Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-
migungen und/oder Antragstellung etc. im
Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-
licher Nachteil des Modells liegt neben dem
administrativen Aufwand der Anmeldung und
Nachweisführung darin, dass der Eigentümer
die Effizienzverantwortung übernimmt und
sich für den gesamten Betrieb verantwortlich
zeigt.
Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-
genversorgung des mittels der KWK-Anlage
produzierten Stroms.
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Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Rechtliche Rahmenbedingungen
AVBFern-
wärmeV
- Allgemeine Versorgungsbedingungen
- Preisanpassung
- Vertragslaufzeit
- Wärmemengenmessung
BGB
(Mietrecht)
EEG - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-
ter Belastung durch EEG-Umlage, soweit der
KWK-Strom im Objekt verbraucht und nicht
eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
- Keine Eigenversorgung
- Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit
reduzierter Belastung durch EEG-
Umlage, soweit der KWK-Strom im Ob-
jekt verbraucht und nicht eingespeist
wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von
erneuerbaren Energien (Alternative zur
Vergütung nach dem KWKG) für den
eingespeisten KWK-Strom (Belastung
durch EEG-Umlage fällt nicht an)
- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-
zierter Belastung durch EEG-Umlage, soweit
der KWK-Strom im Objekt verbraucht und
nicht eingespeist wird
- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-
erbaren Energien (Alternative zur Vergütung
nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-
Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt
nicht an)
EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-
nahme
- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme
KWKG - Beachtung der Beachtung der Kriterien für
KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht ein-
gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage
bis 1 MW
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erfor-
derlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-
Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)
für im Objekt verbrauchten (nicht ein-
gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage
bis 100 kW – ansonsten nur bei Direkt-
vermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –
ansonsten Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-
tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-
liches Ausschreibungsverfahren erfor-
derlich
- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen
- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für
im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)
KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-
sonsten nur bei Direktvermarktung
- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-
Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten
Direktvermarktung
- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung
zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-
schreibungsverfahren erforderlich.
VOB/ VOL - Beachtung der vergaberechtlichen Vorschrif-
ten
- Beachtung der vergaberechtlichen Vor-
schriften
- Beachtung der vergaberechtlichen Vor-
schriften
- Beachtung der vergaberechtlichen Vorschrif-
ten
Seite 42 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting
Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung
StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt
verbrauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten
KWK-Strom
- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-
brauchten KWK-Strom
- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-
Strom
UStG
Behörden und Institutionen
BAFA - Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
- Investitionskostenzuschuss
- Jahresmeldung
- Zulassung der Anlage
BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister
Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-
gieStG
- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG
- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG
KfW/Kommune/
Bundesland
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit
prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen
- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen
Schornstein-
feger
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
- Abnahme der Anlage
- Einhaltung der BImSchV
Stromnetz-
betreiber
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
- Anmeldung der Anlage (VNB)
- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)
- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)
- Meldung der Strommengen
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