Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Betätigungen der
öffentlichen Hand
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Dr. jur. Ernst Ulrich DoblerFachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
&Rechtsreferendar Till Bendschneider
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Die relevanten Steuerarten
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Körperschaftsteuer Gewerbeertragsteuer Umsatzsteuer
Grundsteuer Grunderwerbsteuer
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Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer
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Ursache und Voraussetzung der Steuerpflicht
Grund für die Steuerpflicht d.ö.H:
Sicherung der Wettbewerbsneutralität
Voraussetzung der Steuerpflicht: Wirtschaftliche Unternehmung der öffentlichen Hand
Begriff der wirtschaftlichen Unternehmung:Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auchvon einem Privatunternehmer mit der Absicht derGewinnerzielung betrieben werden können. (Ausführungsanweisung zu § 67 DGO)
Die Organisationsformen der Verwaltung bei wirtschaftlichen Unternehmungen
Organisations-form
Grad der Selbständigkeit
Entscheidungs-organ Betriebsführung Steuerpflicht
RegiebetriebRechtlich und wirtschaftlich unselbständig
Bürgermeister &
Gemeinderat
Verwaltungs-leiter
Im Rahmen von BgA
§1 I Nr.6 KStG
Eigen-gesellschaft
Rechtlich und Wirtschaftlichselbständig
Gesellschafter-versammlung
Geschäfts-führung
Je nach Rechtsform
(§1 I Nr.1-5 KStG)
Eigenbetrieb Rechtlich unselbständig
Bürgermeister &
GemeinderatWerkleitung
Im Rahmen von BgA
(§1 I Nr.6 KStG)
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AG & Co. KG
GmbH & Co.Kg
Kg a.A.
Mischformen
Zulässige Rechtsformen von Eigengesellschaften(§103 I, 1 Nr.4 GemO BW)
Vereine
Stiftungen
Genossenschaften
Kapitalgesellschaften
AG
GmbHe.V.
RechtsfähigeStiftung des bürgerlichen
Rechts
eGmbH
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Der Betrieb gewerblicher Art
Katalog-BgA (§ 4 III KStG):
Versorgungsbetriebe fürWasserGas ElektrizitätWärme
VerkehrsbetriebeHafenbetriebe
Sonstige BgA (§ 4 I,V KStG):
Einrichtung
wirtschaftliche Tätigkeit
Einnahmeerzielung
nachhaltige Tätigkeit
wirtschaftliche Heraushebung
kein Hoheitsbetrieb
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Die BgA-Merkmale I
Merkmale einer Einrichtung (Abschn. 5 IV KStR):
Gesonderte Leitung
Besonderer Geschäftskreis
Separate Buchführung
Ähnliche Merkmale
Beträchtlicher Umsatz (250 TDM)
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Die BgA-Merkmale II
Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen:Keine reine Vermögensverwaltung (§14 S.1 AO) (aber bankähnliche Geschäfte = Gewerbebetrieb)Insbesondere Betriebsverpachtung (§ 4 IV KStG)Keine Gewinnerzielungsabsicht (§4 I, 2 KStG) erforderlich (nurEinnahmenerzielungsabsicht)
Nachhaltigkeit: Absicht der wiederholten Betätigung(dann schon bei erstmaliger Betätigung)
Wirtschaftliche Heraushebung: Tätigkeit von einigem Gewicht (60 TDM Jahresumsatz) gem.Abschn. 5 V KStR
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Die BgA-Merkmale III
Kein Hoheitsbetrieb gem. § 4 V KStG: (keine Ausübung öffentlicher Gewalt)
öffentliche Gewalt=
Der ö.H. vorbehaltene Tätigkeit
Der ö.H. eigentümliche Tätigkeit
Wettbewerbsneutrale Tätigkeit
Ausübung überwiegend öffentlicher Gewalt
Berücksichtigung der aktuellen rechtlichenwirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
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Beispiele für die Ausübung öffentlicher Gewalt aus der Rechtsprechung des BFH
Hausmüllentsorgung (im Wandel)Abwasserbeseitigung (Im Wandel)Hilfsgeschäfte(Verkauf von Müllsäcken, Einnahmen aus privatenTelefonaten von Dienstapparaten)
Amtshilfe & BgA
Begriff:Jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen eineranderen leistet.
Problem:Amtshilfe danach sowohl im unternehmerischen als auch imhoheitlichen Bereich denkbar
Amtshilfe im Unternehmensbereich:Wenn Aufgabe auch von privatem Unternehmen ausgeführt werden könnte
Amtshilfe im Hoheitsbereich:Bei Übertragung von Hoheitsaufgaben Wenn Hilfe durch Privaten Unternehmer nicht möglich
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Mitunternehmerschaften & BgA
Beteiligungen der ö.H. an einer
Mitunternehmerschaft(OHG, KG oder gewerblich tätige GbR)
oder
gewerblich geprägten Personengesellschaft(GmbH & Co. KG; AG & Co. KG sofern keine nat.Pers. Geschäftsführer)
gelten regelmäßig als BgA
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Die gängigsten BgA
Amtsblatt mit AnzeigenwerbungVerkauf von KfZ-Zeichen (Zulassungsstelle)Konzerthäuser, Theater, Museen,VHS etc.Altenheime, JugendheimeKrankenhäuser, Bäder, Sportanlagen etc.Parkhäuser und bewachte ParkplätzeMärkte, Markthallen, FuhrparkRatskeller, Gaststätten mit Inventar verpachtetVersorgungsbetriebe (s.o)
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Die Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand in Abhängigkeit von der gewählten
Organisationsform
Regiebetrieb Eigenbetrieb
Steuerpflichtgem. § 1 Nr.6 KStGnur im Rahmen von
BgA i.S.v. § 4 I, V KStG
Eigengesellschaft
RechtsformabhängigeSteuerpflicht
gem. § 1 I Nr.1-5 KStG
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Steuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer
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Steuersubjekt und Steuerobjekt
Steuersubjekt:Bei Regie- und Eigenbetrieben: die TrägerkörperschaftBei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften: die Gesellschaft selbst
Steuerobjekt:Gewinn der BgA/ Gesellschaften (§ 8 I KStG )
Gewinnermittlungssubjekt:Für BgA von Regiebetrieben und Eigenbetrieben:
Grundsatz: Die einzelnen BgA als „virtuelle Kapitalgesellschaften“Ausnahme: Zusammenfassung bei wirtschaftlich-technischer
Verflechtung (siehe Steuerplanung)
Für Eigen-und Beteiligungsgesellschaften: Die jeweilige Gesellschaft
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Arten der steuerlichen Gewinnermittlung
Buchführungspflichtige Betriebe:
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG
Nicht buchführungspflichtige Betriebe:Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG
Begriff der Buchführung: Buchführung = Bilanzierung, d.h. Erfassung von Beständen
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Zweck der kaufmännischen Buchführung
Klareübersichtliche undnachprüfbareDokumentation vonVermögen undVermögensentwicklung fürGläubigerschutzBeweissicherungSelbstinformationGesellschaftsschutz undSicherung des Rechtsverkehrs
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Bestandteile der Buchführung
Grundbuch (zeitlich)Hauptbuch (sachlich nach Konten)Geschäftsfreundebuch (Debitoren, Kreditoren)InventarbuchScheck- und WechselbuchWarenbuchLohn- und Gehaltsbuchu.a.m.
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Anforderungen an die Buchführung
Eintragungen müssenvollständigrichtigzeitgerechtgeordnet undin lebender Sprache sein
Geschäftsvorfälle müssen sich inEntstehung undAbwicklung verfolgen lassen
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Belege
Funktion:Brücke zwischen Geschäftsvorfall und Verbuchung
Anforderungen an den Inhalt:Belegtext (Erläuterung Geschäftsvorfall)Zu buchender Betrag (bzw. Mengen- und Wertangabe)Zeitpunkt des GeschäftsvorfallsUnterschrift o.a. BestätigungKontierungBelegnummerBuchungsdatumBuchungsbestätigung
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Bilanzierungspflicht
EröffnungsbilanzInventurBilanzGuV-Rechnung Anlagenspiegel Lagebericht (bei großen und mittelgroßen Kap.ges.)
Quellen der Buchführungspflicht
Buchführungspflicht für Eigenbetriebe (§6 EigBVO BW i.V.m. §140 AO):
Buchführungspflicht für alle Eigenbetriebe i.S.v. § 1 EigBG i.V.m. § 102 I,III Satz 1 Nr.1-3 GemO BW
Die steuerliche Buchführungspflicht bei gewerblichenUnternehmungen (§ 141 AO):
Umsatzgrenze von 260.000 Euro / KalenderjahrGewinngrenze von 25.000 Euro / KalenderjahrSonderregelungen für Land-und Forstwirtschaft
Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute(§ 238 HGB i.V.m. §140 AO):
Buchführungspflicht für alle Kaufleute
Die Kaumannsbegriffe des HGB
Formeller Kaufmannsbegriff der §§ 2,5 HGB(immer relevant außer bei Eigenbetrieben)Kaufmann kraft Eintragung
Formeller Kaufmannsbegriff des § 6 HGB (relevant für Eigengesellschaften)Formkaufmann
Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (§ 1 I HGB)(relevant für BgA von Regiebetrieben)Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, dasHandelsgewerbe ist
Der Tätigkeitsbezogene Kaufmannsbegriff
Gewerbe:Offeneplanmäßigeselbständigeerlaubtevon Gewinnerzielungsabsicht getragenenicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit
Betreiben:Ein Gewerbe betreibt derjenige, in dessen Namen die Geschäfte getätigt werden (bei BgA die jeweilige Trägerkörperschaft)
Handelsgewerbe:Jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, daß er nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Vermutung).
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Übersicht zum Kaufmannsbegriff
Istkaufleute§ 1 HGB
Kannkaufleute§2 i.V.m §5 HGB
kraft Gewerbebetrieb
§ 3, 278 AktG§13 III GmbHG
§17 II GenGi.V.m. § 6 II HGB
kraft Rechtsform
Kaufleute
Übersicht zur Art der Gewinnermittlung bei Betrieben der öffentlichen Hand
Trägerkörperschaft
Regiebetriebe Eigen-und Beteiligungsgesellschaften
Kaufmann gem.§1 / 2 i.V.m. 5 HGB
Kaufmann gem.§6/ 2 i.V.m. 5/ 1 HGB
Umsatz / Gewinn> 260 / 25 T Euro
(§141 AO)
Umsatz / Gewinn < 260 / 25 T Euro
(§141 AO)
BV-Vergleich(§ 5 I EStG)
Ü-Rechnung(§ 4 III EStG)
BV-Vergleich(§ 5 I EStG)
Keine steuerlicheGewinnermittlung
Eigenbetriebe
BgA Kein BgA BgA
BV-Vergleich(§ 5 I EStG)
Kein Kaufmann
§ 140 AO i.V.m.§ 6 EigBVO BW
Die Steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Formel gem. § 5 I EStG:Gewinn = BV 02 – BV 01 + Entnahmen – Einlagen
Begriff des Betriebsvermögens:Alle WG, die unmittelbar (notwendiges Betriebsvermögen)oder mittelbar (gewillkürtes Betriebsvermögen)dem Betrieb zu dienen bestimmt sind,abzüglich der Schulden, Rücklagen etc.
Wesen:Richtige Periodenzurechnung, d.h. Erfassung nachwirtschaftlicher Verursachung
Abgrenzung Betriebs- / Privatvermögen bei Mitunternehmerschaften
Notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 %
Notwendiges Privatvermögen:betriebliche Nutzung < 10 %
Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht):betriebliche Nutzung 10-50 %nur mittelbarer betrieblicher Nutzen
Bilanzierung und Bewertung der WG
Grundsatz:Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§5 I EStG)
Kollidierende Bewertungs-Wahlrechte:Umgekehrte Maßgeblichkeit (einheitliche Ausübung)
Folge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes:Geltung der GoB auch für die Steuerbilanz
Die wichtigsten GoB:Bilanzwahrheit / BilanzklarheitBilanzkontinuitätStichtagsprinzipVorsichtsprinzipRealisationsprinzip / Imparitätsprinzip
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Ergänzung der handelsbilanziellen Vorschriften durch steuerliche Normen
Aktivierung einzelner WG (§ 5 II f. EStG)Passivierung (keine Drohverlustrückstellungen)Bewertung von WG (§6 EStG)AfA (§ 7-7k EStG) Abziehbarkeit von Betriebsausgaben (§§4 V EStG und 10 KStG)
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Sonstige steuerliche Besonderheiten für Buchführungspflichtige
Tägliche Erfassung der Kasseneinnahmen (§ 146 I AO) Aufbewahrung der Bücher im Inland (§146 II AO)Keine Veränderungen an Büchern (§146 IV AO)Aufbewahrungsfristen (§ 147 III AO):
10 Jahre: Bücher, Inventare, Abschlüsse,Lageberichte und Buchungsbelege
6 Jahre: Handels- und Geschäftsbriefe u.a.m.
Die Steuerliche Gewinnermittlung mittels Überschuß-Rechnung
Formel gem. § 4 III EStG:Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Gemeinsamkeiten von Überschuß-Rechnung und BV-Vergleich:
Abgrenzung Betriebsvermögen/ PrivatvermögenBemessung Anschaffungs- und HerstellungskostenAfa-RegelungenGleichheit des Totalgewinns
Hauptunterschiede zum BV-Vergleich:Keine Bestandskonten (aber Inventar)Kein gewillkürtes BetriebsvermögenZu- und Abflußprinzip (§11 EStG)Keine Teilwertabschreibungen
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Wechsel der Gewinnermittlungsart
Hauptfälle:Betriebsveräußerung des §4 III-RechnersBetriebsaufgabe des § 4 III-Rechners
Konsequenz:Korrekturrechnung zur Bestimmung des BV wegen § 16 II, 2 EStG erforderlich
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Leistungsbeziehungen zwischen BgAund Trägerkörperschaft
Beispiele:DarlehensverträgeMiet-und PachtverträgeSpenden von BgA an die TrägerkörperschaftMittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA
Steuerliche Konsequenz:Wenn der betrieblichen Ebene zugehörig: Anerkennung von Verträgen trotz zivilrechtlicher UnwirksamkeitWenn der trägerschaftlichen Ebene zugehörig:Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) / Verdeckte Einlage
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Begriff der VGA / verdeckten Einlage
VGA:
Vermögensminderung/verhinderte Vermögens-mehrung
beruhend auf Gesell-schaftsverhältnis
einkommenswirksam
ohne Gewinnverteilungs-beschluß
Verdeckte Einlage:
Vermögensmehrung/verhinderte Vermögensminderung
Beruhend auf Gesell-schaftsverhältnis
einkommenswirksam
Nicht offene Einlage
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Anerkennung von Darlehen
Steuerlich anerkannteDarlehen an BgA:
Voraussetzung (Abschn.28 III,4 KStR):
Eigenkapitalquote ≥ 30%
Folge:
Zinsen = Betriebsausgaben
Steuerlich nicht anerkannteDarlehen an BgA:
Voraussetzung (Abschn.28 III, 4 KStR):
Eigenkapitalquote < 30%
Folge:
Zinsen = VGADarlehen = Eigenkapital
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Mietverträge mit BgA
Steuerlich anerkannteVermietung/ Verpachtungan BgA:
Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR):
WG ≠ wesentliche Betriebsgrundlage
Folge:
Miete = Betriebsausgabe
Steuerlich nicht anerkannte Vermietung/ Verpachtungan BgA:
Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR):
WG = wesentliche Betriebsgrundlage
Folge:
Miete = VGAWG = Betriebsvermögen
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Spenden von / an BgA
Spenden BgA TrägerkörperschaftGrundsätzlich abzugsfähig nach § 9 I Nr.2 KStG
VGA, wenn ein „ordentlicher Geschäftsleiter“ die Spende nicht auch an einen Nicht-Träger geleistet hätte.
Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA:Zweckgebundene Zuschüsse:
AK/HK-Minderung gem. Abschn.34 III EStR
Nicht zweckgebundene Zuschüsse:Eigenkapitalstärkung gem. §8 III EigBVO
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Betragsbestimmung bei VGA
Verrechnungspreise:
Fremdvergleichsgrundsatz
Preisvergleichs-methode
Wiederverkaufspreis-methode
Kostenaufschlags-methode
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer
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Besteuerung der laufenden Einkünfte von BgA
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz: 25%
Zusätzlich Kapitalertragsteuer: 10% (§ 43a EStG)
Grund für die Kapitalertragsteuer:Bei Körperschaften des Privatrechts gilt auf Ebeneder Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren
§ 20 I Nr.10 EStG wertet Gewinnweitergabe vonBgA an die Trägerkörperschaft als Gewinnaus-schüttung, da sonst Bevorzugung von jPdöR
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Besteuerung von Dividenden
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft:25 % Körperschaftsteuer
Auf Ebene der jPdöR:20 % Kapitalertragsteuer(§ 2 Nr.2 KStG i.V.m. § 43a EStG) auf die Hälfte derDividenden (Halbeinkünfteverfahren)
Hälftige Erstattung auf Antrag nach § 44c II Nr.2 EStG (soweit nicht BgA oder steuerbefreit)
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Besteuerung in Veräußerungsfällen I
Die Veräußerung / Aufgabe von BgA:Besteuerung der Veräußerungsgewinne:
BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit: freigestelltBgA ohne eigene Rechrtspersönlichkeit: 25% KSt
Rückfall nicht veräußerter WG an den Träger Auflösung und Versteuerung enthaltener stiller Reserven
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen:Veräußerungsgewinne nach § 8b II KStG generellfreigestellt (seit 2002)
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Besteuerung in Veräußerungsfällen II
Veräußerung von Anteilen an einer Personen-gesellschaft:
Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter (Asset-Deal)
Käufer: Verteilung der stillen Reserven für Afa auf Einzel-WG Firmenwert
Verkäufer: Versteuerung der Veräußerungsgewinne mit25% KSt
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer
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Befreite Unternehmungen
Rechtsfähige Pensions-,Sterbe-und Krankenkassen Erwerbs-und WirtschaftsgenossenschaftenVereine, die
Wohnungen herstellen oder vermieten (§5 I Nr.10 EStG)Im Bereich der Land-und Forstwirtschaft eingeschränkt tätig sind
Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 I Nr.18 KStG)Betriebe, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 5 I Nr.9 KStG)
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Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 5 I Nr.9 KStG:
Körperschaft / Personenvereinigung,
die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung
ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dient und
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
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Katalog steuerbegünstigter Zwecke (§ 52 I, II AO)
Förderung der Allgemeinheit auf materiellem,geistigem oder sittlichem Gebiet:
Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst,Kultur, Religion, Völkerverständigung Umwelt-,Landschafts-, Denkmalschutz etc.
Jugendhilfe, Altenhilfe, Sport
Tierzucht, Pflanzenzucht, Brauchtum etc.
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Anforderungen an die Satzung
Satzungszweck muß sehr genau formuliertwerden, da Steuerbegünstigung an derSatzung gemessen wird! (§ 60 I AO)
Satzung und Befreiungserfordernisse müssenwährend des gesamten Veranlagungszeitrau-mes übereinstimmen! (§60 II AO)
Rückwirkende Anpassung an die Erfordernisse der Befreiung nicht möglich!
Grundsatz: Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke durch die Körperschaft selbst (oder Hilfspersonen)
Ausnahmen nach § 58 AO: Wenn Satzungszweck Beschaffung von Mitteln (Z.B.Fördervereine) für andere steuerbegünstigte Körperschaften (A 2 AOE)Sofern Weitergabe nicht Satzungszweck nur Weitergabe von 50% unschädlich (A 2 AOE)Personalgestellung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr.3 AO)Raumüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§58 Nr.4 AO)
Unmittelbarkeit (§ 57 I AO)
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Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
Grundsatz:Die Körperschaft darf nur ihre steuerbegünstigten(keine eigenwirtschaftlichen) Zwecke verfolgen!
Ausnahmen: Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (Z.B. Besucher-Cafeteria im Krankenhaus)
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Kein Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb(§ 14 AO)
Begriff des wGb:Selbständige TätigkeitNachhaltige TätigkeitErzielung von Einnahmen/anderen VermögensvorteilenKeine reine Vermögensverwaltung (Z.B. Vermietung von Grundstücken)
Zusammenfassung von wGb:Mehrere wGb derselben jPdöR, die nicht Zweckbetriebsind werden als ein wGb behandelt!
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Sonstiges zum wGb
Besteuerungsgrenze (§ 64 III AO):Einnahmen aus wGb bis zu 30.678 Euro sind freigestellt
Verlustbehandlung bei wGb (keine Zweckbetriebe):Ertragsteuerlich: separate Einnahmenermittlung (Zuordnungsprobleme)
Gemeinnützigkeitsrechtlich: Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich ausMitteln des gemeinnützigen Trägers
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Beispiele für wGb
Krankenhaus-Apotheke-Cafeteria-Wäscherei etc.Entgeltliche Überlassung von ArbeitskräftenEntgeltliche Überlassung von Parkplätzen Herausgabe einer Festschrift mit InseratenwerbungVeräußerung gesammelten Altmaterials (A 1 AOE)Entgeltliche Lieferung von Speisen an Dritte durchKrankenhauskücheUniversitätsdruckerei
Zweckbetriebe
Sonderregelung für Zweckbetriebe (§ 64 AO):Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der Zweckbetriebist, behält die Steuerbefreiung.
Voraussetzungen des Zweckbetriebs (§ 65 f. AO):Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der seinerGesamtrichtung nach dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke derKörperschaft zu verwirklichen.
Die steuerbegünstigten Zwecke können nur durch einen solchenGeschäftsbetrieb erreicht werden.
Der Betrieb tritt nicht in größerem Umfang und nicht mehr alsunvermeidbar in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben.
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Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO)
Altenheime, Pflegeheime etc.
Kindergärten, Jugendherbergen etc.
Behindertenwerkstätten
Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater etc.)
Volkshochschulen (Im Rahmen eigener Kurse)
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer
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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Zusammenfassung von BgA
Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften
Einlage von Beteiligungen in BgA
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Zusammenfassung von BgA I
Ziel einer Zusammenfassung von BgA aussteuerlicher Sicht:
Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs
Formelle Voraussetzung einerZusammenfassung von BgA:
Beschluß des zuständigen Organs
Zusammenfassung von BgA II
Außersteuerliche Konsequenzen einerZusammenfassung für die BgA:
Gemeinsame LeitungGemeinsame SatzungGemeinsame Buchführung
Denkbare Varianten der Zusammenfassungvon BgA:
Zusammenfassung BgA/HoheitsbetriebZusammenfassung BgA/BgAZusammenfassung verpachteter BgAEinbringung von BgA in eine Kapitalgesellschaft
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Zusammenfassung von BgA III
Zusammenfassung BgA/ HoheitsbetriebSteuerlich nicht zulässig
Zusammenfassung BgA/ BgAFür gleichartige BgA generell zulässigFür sonstige BgA nur zulässig bei enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung
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Gleichartige BgA (Abschn. 5 IX, 1+4 KStR):Verkehrsbetriebe (auch des ruhenden Verkehrs)Hafen- und Flughafenbetriebe Versorgungsbetriebe (Strom, Gas, Wasser)
Enge wechselseitige technisch-wirtschaftlicheVerflechtung (Abschn. 5 IX, 2 KStR):
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblichVerflechtung von einigem Gewicht gefordert
Zusammenfassung von BgA IV
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Zusammenfassung von BgA V
Zusammenfassung verpachteter BgA (Abschn. 5 X KStR):
Nur für gleichartige Betriebe zulässigPächtermehrheit unbeachtlichKeine separate Behandlung in der gemeindlichenHaushaltsführung
Einbringung mehrerer BgA in eine Kapitalgesellschaft:
Zulässig, wenn BgA auch als solche zusammenfaßbarwären (Abschn. 5 XIa KStR)Andernfalls Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO)
Folgen einer Zusammenfassung von BgA
Verlustverrechnung: Für Verluste nach Zusammenfassung möglich
Verlustvortrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):Vor der Zusammenfassung entstandene Verluste eines BgA sind nur von den übrigen positiven Einkommensteilen abzuziehen, die innerhalb des Gesamteinkommens auf diesen BgA entfallenNach der Zusammenfassung entstehende Verluste sind voll vortragsfähig
Verlustrücktrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):Verlustrücktrag auf Jahre vor der Zusammenfassung nur bei Verrechnung mit Einkommen aus gleichem BgA möglichVerlustrücktrag auf Jahre nach der Zusammenfassung unproblematisch möglich
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Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften
Ziel einer Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften:Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs mittels desInstituts der körperschaftsteuerlichen Organschaft (d.h. EAV für mindestens 5 Jahre)
Sicht der Finanzverwaltung (Abschn. 5 XIa KStR):Steuerlich nur anerkannt, wenn BgA auch als solche zusammenfassbarwären (sonst § 42 AO)
Einlage von Beteiligungen in BgA I
Ziel der Einlage von Beteiligungen in BgA:Steuerersparnis durch Verrechnung der Gewinne aus derBeteiligung mit den Verlusten des BgANutzung von Körperschaftsteuerguthaben
Voraussetzungen:Beteiligung muß (durch eindeutigen Beschluß) mit dem Teilwert in dasgewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden! (§6 I Nr.5b EStG ist nicht anwendbar, der Gedanke des §12 I,2UmwStG gilt entsprechend!)Jährlicher steuerlicher Jahresabschluß erforderlich (darf ausKameralistischer Buchhaltung entwickelt werden)Vorsicht wegen § 42 AO! Regelmäßig unproblematisch bei Beteiligungen unter 100%
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Einlage von Beteiligungen in BgA II
Problem: Verlustverrechnung nur bei Ausschüttung/ Verlustzuweisung
Optimierung:Körperschaftsteuerliche Organschaft
Organschaft:Finanzielle Eingliederung: (Beteiligung > 50%)Gewinnabführungsvertrag
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Gewerbeertragsteuer
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Einführung zur Gewerbeertragsteuer
Steuerart: Objektsteuer, das Gewerbe, d.h. auch Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften sind Steuersubjekt
Berechtigter:Die Gemeinden Bund und Länder (Umlage)
Verfahren: Meßbetragsermittlung (Finanzamt)Festsetzung der Steuer (Gemeinde)
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Begriff des Gewerbebetriebs I
Steuerpflichtig (§ 2 I GewStG) ist:Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird
Begriff des Gewerbebetriebs (§15 II EStG):Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen , unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb.
Begriff desGewerbebetriebs (Gwb):
Selbständige Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinenwirtschaftlichen VerkehrKeine Land- und Forstwirtschaft,Keine selbständige ArbeitKeine Vermögensverwaltung
Begriff des Betriebsgewerblicher Art (BgA):
Wirtschaftliche Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Einnahmeerzielungsabsicht
Einrichtung
Wirtschaftliche Heraushebung
Kein Hoheitsbetrieb
Begriff des Gewerbebetriebs II
Begriff des Gewerbebetriebs III
Gewinnerzielungsabsicht:Unternehmer muß bestrebt sein, sein Vermögen durch gewerbliche Tätigkeit zu mehrenGewinnerzielungsabsicht bei erstrebter Kapitalverzinsung im Rahmen der GebührenkalkulationKeine Gewinnerzielungsabsicht, wenn Gewinne nur erwirtschaftet werden um bereits eingetretene oder ernsthaft drohende Verluste oder Kosten abzudecken.Bei Abkehr von der Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklicher Beschluß erforderlich
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:Betrieb bietet seine Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit anKundenkreis kann durch Branche, und Leistungsfähigkeit des Betriebs beschränkt sein
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Steuerschuldner
Steuerschuldner: Der Unternehmer
Unternehmerbegriff:Unternehmer ist der Träger des Gewerbebetriebs(bei BgA die jeweilige jPdöR)
Paradoxon: Gemeinde als Trägerkörperschaft muß u.U.Gewerbesteuer an sich selbst zahlenWegen Umlage aber kein Nullsummenspiel
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)Steuerobjekt: Gewerbeertrag
Ausgangspunkt: Gewinn nach EStG/KStG
Wesentliche Hinzurechnungen:50% der Entgelte für Dauerschulden50% der Miet-und Pachtzinsen für WG desAnlagevermögens im Eigentum eines anderen (außer Grundstücke)Ausländische Steuern, sofern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz
Wesentliche Kürzungen:1,2 % des zum BV des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
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Steuerbefreite Gewerbebetriebe
Betriebe, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (s.o.)Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die von derKörperschaftssteuerbefreit sind (s.o.)Pensions-,Sterbe- und Krankenkassen, soweit von der KSt befreit (s.o.)Krankenhäuser,Altenheime,Pflegeheime etc. von jPdöRWirtschaftsförderungsgesellschaften, soweit von derKSt befreit (s.o.)
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Steuerplanung
Wie bei der Körperschaftsteuer
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Die Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer
Die Wirkungsweise der Umsatzsteuer
Steuerart: Verbrauchsteuer
System: Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
Wirkungsweise: Besteuerung jeder Produktions-,Handels- undDienstleistungsstufe (allphasen)Bemessungsgrundlage ist jeweils derLeistungsgegenwert ohne Umsatzsteuer (netto)Vorsteuerabzug bewirkt Besteuerung nur derWertschöpfung (Mehrwertsteuer)
Zahllast: Saldo von Ausgangs-Ust und Vorsteuer
Modellbeispiel für die Wirkungsweise der Umsatzsteuer
Unternehmer U1 liefert Ware für 100 DM + 16% an Unternehmer U2, der die Ware für 200 DM + 16% an Unternehmer U3, der die Ware für 300 DM +16% anDen Endverbraucher EV liefert.
U1 U2 U3 EV
Lieferung Lieferung Lieferung
Bezahlung: 116 DM Bezahlung: 232 DM Bezahlung: 348 DM
16 DM USt
16 DM VSt
32 DM USt
48 DM USt
32 DM VSt
Finanzamt: +16DM
Finanzamt: -32 DM+48 DM
Finanzamt:-16 DM+32 DM
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Besteuerungsverfahren
Steuerentstehung (§ 13 UStG):Bei vereinbarten Entgelten: Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in den derZeitpunkt der Leistungserbringung fälltBei vereinnahmten Entgelten:Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den derZeitpunkt der Vereinnahmung fällt
Besteuerungszeitraum:Kalenderjahr
Voranmeldungen: monatlich (ab 6.136 Euro Vorjahressteuer) oder vierteljährlich
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Abzugsverfahren (seit 1.1.2002 entfallen)
Ehemalige Regelung (§18 VIII UStG i.V.m. UStR233):Sowohl Hoheitsbereich als auch Unternehmensbereich von jPdöR mußten Umsatzsteuer einbehalten,
wenn Aufträge für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer vergeben werden.wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geliefert wird wenn im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück vom Schuldner an den Ersteher geliefert wird
Überleitungsvorschrift (§27 IV,2 UStG):Anrechnung unter Geltung des alten Rechts im Abzugsverfahren bezahlter Steuern auf die Steuerschuld des Empfängers.
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer
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Der Unternehmer I
Steuersubjekt: Der Unternehmer
Unternehmerbegriff nach § 2 I ,1 UStG:Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruflicheTätigkeit selbständig ausübt.
Unternehmerfähigkeit (wer):Natürliche PersonenJuristische Personen des Privatrechts (Z.B. Eigengesellschaften)Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Der Unternehmer II
Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit:Allgemein: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen (§2 I,3 UStG)
Ausnahme: JPdöR nur gewerblich/beruflich tätig imRahmen von BgA oder Land- undforstwirtschaftlichen Betrieben (§2 III,1 UStG)
Selbständigkeit:Die Tätigkeit übt selbständig aus, wer das Unternehmerrisiko trägt (Umkehrschluß aus § 2 II UStG)
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Grundsatz der Unternehmenseinheit
Jeder Unternehmer betreibt nur ein Unternehmen
Alle BgA von jPdöR bilden ein Unternehmen, denUnternehmensbereich der Trägerkörperschaft
Umsätze zwischen verschiedenen BgA sindInnenumsätze
Leistungen des Unternehmens an die Betriebeaußerhalb des Unternehmensbereichs derTrägerkörperschaft sind Entnahmen (§3 Ib UStG)
BgA-Begriff im Umsatzsteuerrecht
Aktuell (§ 2 III,1 UStG):Verweis auf den BgA-Begriff des KStG
Problem:Gemeinschaftswidrigkeit der Norm ?
EUGH zum Unternehmerbegriff:jPdöR nur im Rahmen öffentlicher Gewalt kein UnternehmerÖffentliche Gewalt nur formal sonderrechtliche TätigkeitenKorrektiv: Größere Wettbewerbsverzerrung
Folge: Vermögensverwaltung als unternehmerische Tätigkeit
BFH:Partielle Gemeinschaftswidrigkeit von § 2 III,1 UStG bei größererWettbewerbsverzerrung durch Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
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Steuerbarkeit / Steuerpflicht
Steuerbare Umsätze:Lieferungen und sonstige Leistungen, die einUnternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegenEntgelt im Inland erbringt (§1 I Nr.1 UStG)Einfuhr (§ 1 I Nr.4 UStG)Innergemeinschaftlicher Erwerb (§1 I Nr.5 UStG)
Steuerpflichtige Umsätze:Alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerbefreit sind
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IBegriff der Lieferung (§ 2 I UStG i.V.m. UStR 24):Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einenGegenstand (außer Geld)
Lieferweg allgemein:Lieferer: Wer sich verpflichtet hat eine Sache zu verkaufenAbnehmer: Wer im Verpflichtungsgeschäft als Auftraggeber auftritt
Lieferwege bei der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen:Beförderungslieferung: Übergabe von Ware vom Lieferer (L) an Arbeitnehmer (AN), Transport durch AN zu Abnehmer (A), Übergabe von AN des L an AN des A:
Lieferer AbnehmerLieferauftrag
Lieferweg
AN ANWarenweg
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung II
Gebrochene Beförderungslieferung: Übergabe von Ware von L bzw. AN an Frachtführer (F), Transport durch F zu A Übergabe an AN des A:
Fazit:Einschaltung von Erfüllungsgehilfen ohne Auswirkung auf denLieferwegLieferweg nicht identisch mit WarenwegLieferweg verläuft entgegengesetzt zum Lieferauftrag
Lieferer AbnehmerLieferauftrag
Lieferweg
AN ANWarenweg
Frachtführer
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung III
Lieferweg bei Reihengeschäften (3 VI, 5 UStG):Fall:L hat die von A bestellte Ware nicht vorrätig. Er bestellt seinerseits bei V und beauftragt diesen, direkt an A zu liefern:
Fazit: Es liegen so viele Lieferungen vor, wie Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurdenJede Lieferung erfolg in Gegenrichtung der Bestellung
V L ALieferauftrag Lieferauftrag
Warenweg
Lieferweg Lieferweg
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IV
Lieferort allgemein (§3 VI-VIII UStG):Bei Beförderungs-/Versendungslieferung (auch Abholung): Ort wo die Beförderung beginntBei anderen Lieferungen (Besitzkonstitut etc.):Ort wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmachtbefindet
Lieferort bei Reihengeschäften (UStR 31a V):Warenweg wird der Beförderungslieferung zugerechnetFür die weiteren Lieferungen gelten die allgemeinen Grundsätze
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung V
Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt ihn nach Bern (UStR 31a VIII).
Lösung: Lieferort des V: Mannheim (§ 3 VI,1 UStG)Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VII, 2 Nr.1 UStG)
H in Mannheim V in Karlsruhe K in Bern
K
Grenze
BeförderungslieferungSonstige Lieferung
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VI
Problem: Beförderung durch Unternehmer innerhalb der BeförderungsketteLösung: Beförderer gilt widerleglich als Abnehmer (§ 3 VI,6 UStG) Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V bestellt den Ofen bei H in Mannheim. V holt den Ofen bei H ab und befördert ihn zu K.
Problem: Beförderung erfolgt durch Unternehmer innerhalb der BeförderungsketteGesetz: Beförderer wird widerleglich als Abnehmer fingiertBeispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt ihn nach Bern (UStR 31a IX).
Lösung:Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VI, 1 UStG) Lieferort des V: Bern (§ 3 VII, 2 Nr.2 UStG)
H in Mannheim V in Karlsruhe K in Bern
V
Grenze
Sonstige LieferungBeförderungslieferung
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VII
Der Lieferung gleichgestellte Umsätze:Entnahmen für private Zwecke (§3 Ib Nr.1 UStG)Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständenan das Personal für private Zwecke (§ 3 Ib Nr.2 UStG)Jede andere unentgeltliche Zuwendung einesGegenstandes (§ 3 Ib Nr.3 UStG)
Voraussetzung für die Gleichstellung:Gegenstand muß zum Vorsteuerabzug berechtigt haben
Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung I
Begriff der sonstigen Leistung:Alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (Haupt-und Nebenleistungen)
Leistungsweg:Die sonstige Leistung erfolgt stets an denjenigen, der den Auftrag erteilt hat
Ort der sonstigen Leistung (§ 3a,b UStG):Grundsatz:
Leistungsort ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip)Falls Empfänger kein Unternehmer und kein Wohnsitz in der EU an seinem Wohnsitz / SitzFalls Empfänger kein Unternehmer und Wohnsitz / Sitz in der EU am Sitzort des Leistenden
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Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung II
Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip:Leistungsspezifische Leistungsorte (§ 3a II UStG):
Bei Grundstücken: GrundstücksortBei künstlerische / sportliche Leistungen: Ort des TätigwerdensBei Vermittlungsleistungen: Wo Vermittelnder UmsatzBeförderungsleitungen: Wo Beförderung bewirkt (§ 3b UStG)
Bestimmungslandprinzip (§ 3a III,IV UStG):Übertragung von Urheberrechtenrechtliche, wirtschaftliche oder technische BeratungÜbersetzungenDarlehensgewährungPersonalgestellungVermietung bewegliche Gegenstände (ausg. Beförderungsmittel)Telekommunikationsleistungen
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Steuerbare Umsätze: Leistungsaustausch
Leistung gegen Entgelt:Leistung und EntgeltMehrere Beteiligte (sonst nicht steuerbarer Innenumsatz)Wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Entgelt
Fehlender Leistungsaustausch:SchenkungSchadensersatz
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Steuerbare Umsätze: Lieferung / Leistung eines Unternehmers
Leistung eines Unternehmers im Rahmen desUnternehmens (UStR20):Leistungen nur steuerbar, wenn von Unternehmer für dasUnternehmen (nicht privat) ausgeführt.
Konsequenz für jPdöR: Nur Leistungen im Unternehmensbereich betroffenLeistungen im Hoheitsbereich nicht steuerbar
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Steuerbare Umsätze: Einfuhr
Begriff: Nur Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§1 I Nr.4 UStG)
Steuerbarkeit:Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR
Lieferort bei Einfuhrumsätzen (§ 3 VIII UStG):Fall: Beförderungslieferung aus dem Drittlandsgebiet ins
Inland, wenn Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer Folge: Verlagerung des Lieferortes ins InlandZweck: Ermöglichung des Vorsteuerabzugs auch bei der
Einfuhrumsatzsteuer
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Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb I
Begriff: Gegenstand gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland (§ 1 I Nr.5 i.V.m. § 1a UStG)
Steuerbarkeit:Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR,sofern Umsatzgrenze von 25 TDM überschritten (§ 1a III Nr.2 UStG) und/odersofern nach § 1a IV UStG zur Erwerbsbesteuerungoptiert wird
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Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb II
Vorsteuerabzug:Wird nur im Unternehmensbereich gewährt
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs:Grundsatz: Am Ende der Beförderung/ VersendungAusnahme: Bei Verwendung einer UStID istVerlagerung möglich
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Steuerbefreiungen: Lieferungen
Ausfuhrlieferungen:Begriff: nur Lieferungen in das DrittlandsgebietFür hoheitl. Bereich von jPdöR ohne BedeutungIm Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1a UStG)
Innergemeinschaftliche Lieferungen:Begriff: Lieferungen aus dem Inland in das übrigeGemeinschaftsgebietFür hoheitl. Bereich von jPdöR ohne BedeutungIm Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1b UStG)
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Steuerbefreiungen: sonstige Leistungen
Gewährung und Vermittlung von KreditenUmsätze, die unter die Grunderwerbsteuer fallenWett-und LotterieumsätzeUmsätze der öffentlichen SpielbankenUmsätze der Post, die dem Postwesen dienenVermietung/ Verpachtung von GrundstückenUmsätze aus dem Betrieb der Krankenhäuser etc.Umsätze der SozialversicherungenUmsätze öffentlicher kultureller EinrichtungenLieferung von Gegenständen für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist
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Steuerpflichtige Vermietungsleistungen
Steuerfreie Vermietungsleistungen:Vermietung und Verpachtung von GrundstückenÜberlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten VertragesBestellung, Übertragung und Überlassung derAusübung dinglicher Nutzungsrechte
Steuerpflichtige Vermietungsleistungen:Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von FremdenVermietung von ParkplätzenKurzfristige Vermietung von CampingplätzenVermietung von Betriebsvorrichtungen
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Steuerbefreiungen: Einfuhren/ innergemeinschaftlicher Erwerb
Steuerbefreiung nach § 5 UStG für Einfuhr von:WertpapierenGeldAnlagegoldOrganen, Muttermilch etc.Wasserfahrzeugen incl. ZubehörGegenständen die von Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer direkt nach der Einfuhr für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb:Wie bei der Einfuhr
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer
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Steuersatz
Regelsteuersatz: 16%
Ermäßigter Steuersatz: 7%Für Lebensmittel,Trinkwasser,Bücher,Tierhaltung und Pflanzenzucht,Künstlerische Umsätze (sofern nicht befreit)Kulturelle Umsätze (sofern nicht befreit)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Umsätze (sofern nicht befreit)
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer
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Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Überblick
Unternehmer (jPdöR mit Unternehmensbereich)Regelbesteuerung Steuerpflichtige Leistungen (keine Befreiung)Leistungen an das Unternehmen(Unternehmensbereich)Gesonderter Ausweis der geschuldetenUmsatzsteuer (Rechnung)Kein Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 I a,b, II UStG)
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Die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges
Regelbesteuerung:Kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatz ≤ 32.500 DM)Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
Rechnung gem. § 14 UStG mit:Name und Anschrift des leistenden UnternehmersName und Anschrift des EmpfängersArt und Umfang der LeistungZeitpunkt der LeistungEntgelt der LeistungAuf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
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Vorsteuerabzugsverbote
50% der für die Anschaffung oder Miete vonFahrzeugen aufgewendeten Umsatzsteuer, die auchprivat verwendet werden (§15 Ib UStG)
Gegenstände, die der Unternehmer verwendet für: steuerfreie UmsätzeUmsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wärenUnentgeltliche Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären
Reise-,Verpflegungs- und Umzugskosten desUnternehmers (§15 Ia Nr.2 UStG)
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Vorsteuerberichtigung
Voraussetzungen:WG, das dem Unternehmen auf Dauer dientAbziehbare Vorsteuer aus AK/HK für dieses WGVorsteuerrelevante Nutzungsänderung bei WG in einem FolgejahrÄnderung der Nutzungsverhältnisse im maßgeblichen Berichtigungszeitraum
Durchführung der Berichtigung:Anteilige Verteilung der abziehbaren Vorsteuer auf den ganzen BerichtigungszeitraumVorsteuerberichtigung für Differenzbetrag (§ 44 UStDV)
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer
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Instrumente der Umsatzsteuerplanung
Option zur Umsatzsteuerpflicht
Verträge besonderer Art
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Option zur Umsatzsteuer I
Ausgangslage:
Kein Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze
Beispiele für steuerfreie Umsätze:Betrieb der KrankenhäuserBetrieb von Alten-und PflegeheimenTypische Umsätze von Museen, Orchestern,Theatern, Büchereien,Tierparks etc.Vermietung/Verpachtung von Grundstücken
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Option zur Umsatzsteuer II
Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG):Sinnvoll, wenn bei Investitionen hohe Vorsteuer anfällt
Folgen einer Optionsausübung:Trägerkörperschaft darf auf Leistungen an BgAentfallende Vorsteuer von eigener Umsatzsteuerschuldabziehen.Übersteigen die Abzugsbeträge die Steuerschuld,entsteht ein ErstattungsanspruchVorsicht!Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ohneOptionsmöglichkeit (Krankenhäuser,Theater etc.)
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Option zur Umsatzsteuer III
Voraussetzungen der Option:Ausübung durch schlüssiges Verhalten (Z.B. Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis)Jederzeit möglichLeistung muß von Unternehmer an Unternehmer imRahmen des Unternehmens erfolgenEs müssen steuerbare Umsätze ausgeführt werden:
Vorsteuerabzug beim „erfolglosen“ Unternehmer neuerdings erlaubtVorsteuerabzug bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung nur, wennsteuerpflichtige Entnahme vorliegt (kein Innenumsatz, keine Befreiung)
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Option zur Umsatzsteuer IV
Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung:Begriff der Nutzungsänderung:Nutzungsänderung wenn sich durch die geänderteInanspruchnahme des Wirtschaftsgutes ein andererVorsteuerabzug ergeben würde
Berichtigungszeitraum: 10 Jahre für AK/HK im Zusammenhang mit Grundstücken5 Jahre bei anderen AK/HK
Durchführung der Berichtigung:Es ist für jedes Jahr der Nutzungsänderung einanteiliger Ausgleich herzustellen
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Option zur Umsatzsteuer V
Arten der Nutzungsänderung:Veräußerung / Entnahme:Grundsätzlich Nutzungsänderung, sofernVerwendungsfähigkeit gegeben (§ 15a II, 2 UStG)
Wechsel der Besteuerungsform:Nutzungsänderung nur, wenn neue Besteuerungsform zurSteuerfreiheit von zuvor steuerpflichtigen Umsätzen führt!(Z.B. Wechsel eines LuF-Betriebes von allgemeinerBesteuerung zu Besteuerung nach Durchschnittssätzen undumgekehrt)
Rechtsänderung:Nutzungsänderung, sofern zuvor steuerpflichtige Umsätze nun steuerfrei
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Verträge besonderer Art I
Problem der gemischten Nutzungsüberlassung:Beispiel: Gemeinde G errichtet ein Schwimmbad.
vormittags: unentgeltlich Nutzung durch Schulennachmittags: entgeltlicher Publikumsverkehr
EUGH: Wahlrecht der GemeindeVollständige Zuordnung zum Unternehmensbereich oderTeilweise Zuordnung zum Unternehmensbereich
Ziel: Erlangung des vollständigen Vorsteuerabzugs
Verträge besonderer Art II
Folgen einer teilweisen Zuordnung zum BgA:Überlassung an Schulen nicht steuerbar (Hoheitsbereich)Vorsteuerabzug nur für den steuerpflichtig genutzten Teil derAnschaffungen
Folgen einer Vollständigen Zuordnung zum BgA:Überlassung an Schulen wird steuerbar (Entnahme)Wegen § 4 Nr.12 (Vermietung) aber partielle SteuerbefreiungDann auch nur partieller Vorsteuerabzug
Tip: Vollständige Zuordnung zum BgA undParallele Nutzung des Schwimmbades durch Schulen und Bürger(dann keine Vermietung sondern Vertrag besonderer Art)Dann kompletter Vorsteuerabzug