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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

Muma FR 11 / 2286-3448

Titel Mutterschutzbrosch.Bel. 12.01.2004 11:15 Uhr Seite 1

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Inhalt

Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

1. Mutterschutz

2. Bundeserziehungsgeldgesetz (Allg.)

a) Elternzeitb) Erziehungsgeldc) Teilzeitarbeit in der Elternzeit

3. Der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz 16

4. „Kontakt halten zum Betrieb“Qualifizierung in der Elternzeit

5. Broschüren und Flyer

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Kolumnentitel

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lingsgeburten). In den letzten 6Wochen vor der Geburt des Kindesbesteht ein allgemeines Beschäfti-gungsverbot für werdende Mütter.Sie dürfen nur dann weiter arbei-ten, wenn sie sich ausdrücklichdazu bereit erklären. Diese Erklä-rung kann jederzeit widerrufenwerden. Nach der Geburt des Kin-des dürfen Frauen bis zum Ablaufvon 8 Wochen (bzw. 12 Wochen fürFrüh- und Mehrlingsgeburten)nicht beschäftigt werden. Dabeihandelt es sich um ein absolutesBeschäftigungsverbot.

Während der Mutterschutzfristerhalten gesetzlich versicherteArbeitnehmerinnen Mutterschafts-geld in Höhe von 13 Euro pro Tag,d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro jenach Länge des Monats.

Privat versicherte Arbeitnehmerin-nen erhalten kein tägliches Mutter-schaftsgeld, sondern eine Einmal-zahlung für die gesamte Zeit inHöhe von 210 Euro.

Mutterschaftsgeld

1. Mutterschutz

2

Mutterschutz ist Gesundheits-schutz für Arbeitnehmerinnen.Mutterschutz besteht in einerumfassenden und früh einsetzen-den Vorsorge für die Gesundheitvon Mutter und Kind sowie derwirtschaftlichen Existenzsicherungder Mutter während der Schwan-gerschaft und der ersten Wochennach der Geburt des Kindes.

Die empfohlene Mitteilung dientdem Zweck, die gesundheitsfürsor-gerischen und sozialen Schutzbe-stimmungen des Mutterschutzge-setzes im Interesse von Mutter undKind wirksam werden zu lassen.Der im ärztlichen Attest bzw. derHebammenbescheinigung angege-bene mutmaßliche Geburtsterminist sodann bei der Berechnung dersechswöchigen Schutzfrist zugrun-de zu legen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochennach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Früh- und Mehr-

Kenntnis von der

Schwangerschaft:

Mitteilung an den

Arbeitgeber

Mutterschutzfrist

Mutterschutz

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Mutterschutz

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Der Arbeitgeber zahlt einen „Zu-schuss“ zum Mutterschaftsgeld.Dieser ist unabhängig von der eige-nen Mitgliedschaft in einer gesetz-lichen Krankenversicherung undbeläuft sich auf den vollen Diffe-renzbetrag zwischen 13 Euro unddem durchschnittlichen, kalender-täglichen Nettoarbeitsentgelt. Dasdurchschnittliche, kalendertäglicheNettoarbeitsentgelt richtet sichnach dem Verdienst in den letztendrei abgerechneten Kalendermona-ten vor Beginn der Mutterschutz-frist. Das gesamte Nettoeinkom-men der letzten drei Monate wirddurch 90 geteilt.

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-Job“ sind arbeitsrechtlich ihrenvollzeitbeschäftigten Kolleg/-innengleichgestellt. Vielfach werdenBeschäftigten in „Mini-Jobs“ aller-dings die gesetzlich oder tarifver-traglich bestehenden arbeitsrecht-lichen Ansprüche vorenthalten.

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-Job“ sind in den überwiegendenFällen nicht selbst Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse, son-dern über ihren Ehepartner versi-chert. Daher erhalten sie wie privatversicherte Frauen ein Mutter-schaftsgeld vom Bundesversiche-rungsamt gezahlt. Dieses beträgtmaximal 210 Euro für die Zeit derSchutzfristen und wird nur gezahlt,wenn folgende Voraussetzungenalternativ erfüllt sind:

• zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (hierzu zählt ausdrücklich auch ein geringfügiges Arbeitsver-hältnis, also ein „Mini-Job“,

• das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufge-löst. Das geht nur mit Zustim-mung der zuständigen Landes-behörde, z. B. das Gewerbeauf-sichtsamt.

Arbeitgeber-

zuschuss zum

Mutterschafts-

geld

Arbeitnehmer-

innen in

geringfügigen

Beschäftigungs-

verhältnissen

(sog. „Mini-Jobs“)

und Mutterschutz

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Mutterschutz

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Beantragt werden kann das Mutter-schaftsgeld beim Bundesversiche-rungsamt, Villemombler Str. 76 in53123 Bonn.

Privat versicherte Arbeitnehmer-innen und solche, die nicht selbstgesetzlich versichert sind, könnenab der Geburt des Kindes das volleErziehungsgeld erhalten, welchesnicht – wie bei gesetzlich versicher-ten Frauen – mit dem Mutter-schaftsgeld verrechnet wird.

Auch Beschäftigte in der „Gleit-zone“ erhalten während des Mut-terschutzes wie alle berufstätigenund pflichtversicherten Frauen einMutterschaftsgeld von ihrer Kran-kenkasse, welches der Arbeitgeberbis zur Höhe des Nettolohns auf-stockt.

Gesetzlich krankenversicherteArbeitnehmerinnen beantragen dasMutterschaftsgeld bei ihrer Kran-kenkasse. Arbeitnehmerinnen, dieprivat versichert sind oder nicht

selbst Mitglied einer gesetzlichenKrankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld auf Antrag vom Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn.

Der Anspruch auf Zuschuss desArbeitgebers zum Mutterschafts-geld ist gegenüber dem Arbeitge-ber geltend zu machen.

Ausfallzeiten wegen mutterschutz-rechtlicher Beschäftigungsverbotegelten als Beschäftigungszeiten.Der Erholungsurlaub für werdendeMütter darf nicht um die Zeiten desMutterschutzes gekürzt werden.

Beschäftigungs-

verhältnisse in

der sog. „Gleit-

zone“ (Entgelte

zwischen 400,01

und 800,00 Euro

Antrag auf

Mutterschafts-

geld und Arbeit-

geberzuschuss

Mutterschutz und

Urlaub

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Hat die Arbeitnehmerin den Urlaubvor Beginn der Beschäftigungsver-bote nicht oder nicht vollständigerhalten, kann sie diesen auchnach Ablauf der Schutzfristen imlaufenden oder im nächstenUrlaubsjahr beanspruchen (andersals im Bundesurlaubsgesetz, da istder Übertragungszeitraum nur aufdas erste Quartal des nachfolgen-den Kalenderjahres beschränkt!).

Wenn aus bestimmtem Anlass oderzu bestimmten Terminen, zusätz-lich zum laufenden Arbeitsentgelt,Leistungen vom Arbeitgeber er-bracht werden (z. B. Weihnachts-oder Urlaubsgeld), haben auchArbeitnehmerinnen, für die mutter-schutzrechtliche Beschäftigungs-verbote gelten, einen Anspruchdarauf (s. u. a. den jeweils gültigenTarifvertrag, Betriebsvereinbarungoder Bestimmungen des Arbeits-vertrages).

Vom Beginn der Schwangerschaftbis 4 Monate nach der Geburt des

Kindes ist eine Kündigung (vonganz wenigen Ausnahmen abge-sehen) gegenüber der Frau unzu-lässig. Voraussetzung ist aber,dass dem Arbeitgeber zur Zeit derKündigung die Schwangerschaftbekannt war oder ihm innerhalbvon 2 Wochen nach Zugang derKündigung mitgeteilt wird. Nur das sichere Wissen löst das Kün-digungsverbot aus.

Hat die Arbeitnehmerin einen be-fristeten Arbeitsvertrag, so endetdieses Arbeitsverhältnis mit Ablaufder Frist auch dann, wenn eineArbeitnehmerin schwanger wirdoder im Mutterschutz ist. In einigenwenigen besonders gelagertenAusnahmefällen kann ein Anspruchauf Weiterbeschäftigung bestehen.

Das könnte beispielsweise der Fallsein, wenn vergleichbare Arbeits-verhältnisse verlängert werden, nur das Arbeitsverhältnis derSchwangeren oder jungen Mutternicht oder eine Übung (Regel-

Kündigungs-

schutz

Mutterschutz

und Sonderver-

gütungen

Mutterschutz

Werdende Mutter

und Geburt des

Kindes bei einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

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2. Bundeserziehungs-geldgesetz

Bundeserziehungsgeldgesetz

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Mutterschutz

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mäßigkeit) im Betrieb besteht,befristete Verträge zu verlängernoder bei Projektarbeit, wenn dieHöchstgrenze für befristete Ar-beitsverträge noch nicht erreicht istund das Projekt noch nicht abge-schlossen ist und es bisher keineBeanstandungen bezüglich derArbeitsleistung gegeben hat.

Bei Zweifeln bitte Rücksprache mitdem Betriebsrat oder der IG Metall-Verwaltungsstelle halten.

Das Bundeserziehungsgeldgesetzwurde novelliert und bringt fürEltern mit Geburt eines Kindes ab dem 1. Januar 2001 viele neueMöglichkeiten. Für Kinder mitGeburtsdatum vor dem 1. Januar2001 gelten weiterhin die Regelun-gen des alten Bundeserziehungs-geldgesetzes.

Grund für die Novellierung war u. a.die Tatsache, dass Familienarbeit(Kinderbetreuung und auch dieInanspruchnahme von Elternzeit –früher Erziehungsurlaub) zu fast 98 % von Frauen geleistet wird.Durch die Neuregelungen soll mehrWahlfreiheit bei der Aufgabenver-teilung in der Familie, eine bessereVereinbarkeit von Familie undBeruf, sowie eine Attraktivitäts-steigerung der Inanspruchnahmevon Elternzeit für Männer erzieltwerden.

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Elternzeit

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Elternzeit ist ein höchstpersönlicher,privatrechtlicher Anspruch auf Frei-stellung von der Arbeit zur Betreu-ung und Erziehung von Kindern.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer, die als Elternteil ein Kind,mit dem sie in einem Haushaltzusammen leben, betreuen und versorgen wollen.

Maximal 3 Jahre bis zur Vollendungdes 3. Lebensjahres des Kindes,wobei 12 Monate mit Zustimmungdes Arbeitgebers bis zum 8. Lebens-jahr des Kindes übertragen werdenkönnen. Damit soll ermöglicht wer-den, z. B. besser auf die Einschu-lungsphase zu reagieren. Ein Anteilder Elternzeit von bis zu zwölf Mo-naten kann mit Zustimmung desArbeitgebers auf die Zeit bis zurVollendung des achten Lebensjahresdes Kindes auch dann übertragenwerden, wenn sich wegen kurzerGeburtenfolge oder Mehrlingsge-burten Zeiträume überschneiden.Die Inanspruchnahme von Elternzeit

Wer kann Eltern-

zeit nehmen?

Wie lange kann

ich Elternzeit

nehmen?

Wie kann ich

die Elternzeit

einteilen?

ist letztlich ein Individualanspruch,d. h. jedes Elternteil hat die Möglich-keit, max. 3 Jahre (bis zur Vollen-dung des 3. Lebensjahres des Kin-des) für sich in Anspruch zu nehmen.

Mutter und Vater können die Eltern-zeit jeweils alleine nehmen, sie können sich abwechseln oder dieElternzeit gemeinsam nehmen.

Die von den Elternteilen allein odergemeinsam genommene Elternzeitdarf insgesamt auf bis zu vier Zeit-abschnitte verteilt werden.

Für Geburten ab 1.1.2004:Elternzeit kann für jedes Elternteil(unabhängig vom anderen) auf nurnoch zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Diese neue Regelungbetrachtet jedes Arbeitsverhältnisder Elternteile für sich.

a) Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)

Was ist

Elternzeit?

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Elternzeit

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Elternzeit

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Nein, es bedarf auch keiner Zustim-mung des Arbeitgebers. Sollte derWunsch bestehen, einen Elternzeit-Anteil von 12 Monaten bis zummax. 8. Lebensjahr des Kindes zuübertragen, ist die Zustimmungdes Arbeitgebers zur Übertragungerforderlich. Sollte allerdings zwi-schenzeitlich der Arbeitgebergewechselt werden, ist ein neuerArbeitgeber nicht an die Zustim-mung zur Übertragung gebundenund der Rest Elternzeit verfällt.

Die Elternzeit wird wirksam, wenndie Arbeitnehmerin oder der Arbeit-nehmer fristgemäß seine Erklärunggegenüber dem Arbeitgeber abge-geben hat. Dabei muss man er-klären, Elternzeit beanspruchen zuwollen und dabei angeben, für wel-che Zeiten innerhalb von zwei Jah-ren sie Elternzeit nehmen werden.Der Arbeitgeber soll die Elternzeitbestätigen.

Wirksamwerden

der Elternzeit?

Vorzeitige

Beendigung oder

Verlängerung der

Elternzeit

Die Dauer der Elternzeit solltesorgfältig überdacht werden, bevordie Elternzeit vom Arbeitgeber ver-langt und verbindlich festgelegtwird. Falls bei der Festlegung derElternzeit nicht die volle Dauergewählt ist, ist eine Verlängerungnur mit Zustimmung des Arbeitge-bers möglich.

Der Arbeitgeber muss der Verlän-gerung (bis zur vollen Dauer derElternzeit) allerdings zustimmen,wenn sich die Ehepartner dieElternzeit aufgeteilt haben, der vor-gesehene Wechsel aber aus wichti-gem Grund nicht erfolgen kann.

Der vorzeitigen Beendigung wegender Geburt eines weiteren Kindesoder wegen eines besonderen Här-tefalles kann der Arbeitgeber nurinnerhalb von vier Wochen ausdringenden betrieblichen Gründenschriftlich widersprechen.

Kann mein

Arbeitgeber mir

die Elternzeit

verbieten?

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Elternzeit

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Wird während der Elternzeit einweiteres Kind geboren, wird dielaufende Elternzeit dadurch nichtautomatisch beendet. Es bleibt beider ursprünglichen Elternzeit. Eineweitere Elternzeit für das zweiteKind kann sich demnach erst an dieabgelaufene Elternzeit des erstenKindes anschließen.

Soll z. B. die Kinderbetreuungunter den Elternteilen neu geregeltwerden, kann mit Zustimmung desArbeitgebers die erste Elternzeitvorzeitig beendet werden.

Die vorzeitige Beendigung wegender Geburt eines weiteren Kindeskann der Arbeitgeber nur innerhalbvon vier Wochen aus dringendenbetrieblichen Gründen schriftlichablehnen.

Erholungsurlaub kann anteilig fürjeden vollen Monat Elternzeit umein Zwölftel gekürzt werden (dasgilt nicht bei Elternzeit – Teilzeitar-beit!). Restlichen Erholungsurlaub

Elternzeit und

Urlaub

hat der Arbeitgeber dem/der Arbeit-nehmer/-in nach der Elternzeit imlaufenden oder nächsten Urlaubs-jahr zu gewähren. Der Erholungsur-laub wird automatisch übertragen.

Ein im direkten Anschluss an dieMutterschutzfrist genommenerErholungsurlaub wird auf die Eltern-zeit angerechnet.

Durch die Geburt eines weiterenKindes wird der Übertragungszeit-raum jedoch nicht verlängert. Wirdder übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächstenUrlaubsjahr nach Ende der erstenElternzeit genommen, verfällt er.

Wenn das Arbeitsverhältnis wäh-rend oder mit Ablauf der Elternzeitendet, wird der verbleibende Urlaubin Geld abgegolten.

Geburt eines

weiteren Kindes

in der Elternzeit

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Elternzeit

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Erziehungsgeld

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b) Erziehungsgeld

Erziehungsgeld ist eine staatlicheSozialleistung, die vom Tag der Ge-burt des Kindes bis zur Vollendungdes 24. Lebensmonats gezahlt wird.

Einen Anspruch auf Erziehungsgeldhat, wer (wie bei der Elternzeit) miteinem Kind in einem Haushalt lebt,dieses Kind selbst betreut underzieht und keine oder keine volle(bis 30 Std. wöchentlich oderBeschäftigung zur Berufsausbil-dung) Erwerbstätigkeit ausübt. Auchnichteheliche Väter können, beiGlaubhaftmachung einer Anerken-nung der Vaterschaft, Erziehungs-geld erhalten, bereits vor förmlicherVaterschaftsfeststellung.

Es besteht die Wahl zwischen einemErziehungsgeld von 307 Euro/fürGeburten ab 1.1.2004 300 Euro (Re-gelbetrag) monatlich bis zur Vollen-dung des 24. Lebensmonats des Kindes oder 460 Euro/für Geburtenab 1.1.2004 450 Euro monatlich beieiner Elternzeit von nur 12 Monaten(Budget-Variante).

Was ist

Erziehungsgeld?

Wer bekommt

Erziehungsgeld?

Wieviel Geld

bekomme ich?

Zum Thema Sondervergütungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubs-geld) findet sich im Bundeserzie-hungsgeldgesetz keine ausdrück-liche Regelung. Ob Sonderver-gütungen auch für Arbeitnehmer/-innen in Elternzeit zu gewährensind, hängt im Einzelfall vom jewei-ligen Tarifvertrag, Betriebsverein-barung oder Arbeitsvertrag ab. Isteine ausdrückliche Regelung nichtgetroffen worden, muss jeweils aufden Zweck der Leistung durch denArbeitgeber abgestellt werden.

Eine Sondervergütung muss wäh-rend der Elternzeit dann gezahltwerden, wenn diese nicht auf dieArbeitsleistung (die während derElternzeit nicht erbracht wird), son-dern auf die Betriebszugehörigkeitabstellt. Hat eine Leistung Misch-charakter, darf die Leistung ohneausdrückliche Regelungen nichtgekürzt oder ganz ausgeschlosssenwerden.

Elternzeit und

Sonderver-

gütungen

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Erziehungsgeld

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Das Mutterschaftsgeld wird auf dasErziehungsgeld angerechnet. Dane-ben gibt es Einkommensgrenzen.Bis zum 6. Monat sind das > bei Paaren mit einem Kind

51.130 Euro,für Geburten ab 1.1.2004 30.000 Euro

> bei Alleinerziehenden 38.350 Euro,für Geburten ab 1.1.2004 23.000 Euro.

Ab dem 7. Monat sind die Einkom-mensgrenzen > bei Paaren mit einem Kind

16.470 Euro,für Geburten ab 1.1.2004 16.500 Euro

> bei Alleinerziehenden 13.498 Euro,für Geburten ab 1.1.2004 13.500 Euro.

Wird mein

Einkommen

berücksichtigt?

Erziehungsgeld

Es handelt sich um das bereinigteJahres-Netto-Einkommen. Die Ein-kommensgrenzen erhöhen sich beimehreren Kindern. Bei Überschrei-ten der Einkommensgrenzen kanndas Erziehungsgeld evtl. gekürztwerden oder gänzlich wegfallen.

Ehepartner/nichteheliche Lebensgemeinschaft 1. – 6. Monat Ab 7. Monat

Mit einem Kind 51.130 Euro 16.470 Euro

Neu für Geburten ab 1.1.2004 30.000 Euro 16.500 Euro

Alleinerziehende 1. – 6. Monat Ab 7. Monat

Mit einem Kind 38.350 Euro 13.498 Euro

Neu für Geburten ab 1.1.2004 23.000 Euro 13.500 Euro

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Teilzeitarbeit

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Bislang war es möglich, währenddes Erziehungsurlaubs einer Teilzeitbeschäftigung von max. 19 Stunden/Woche nachzugehen.Der geäußerte Teilzeitwunsch vonBeschäftigten scheiterte damals oft am Arbeitgeber oder an der Tat-sache, dass Beschäftigte mehr als19 Stunden in der Woche, aberweniger als in einer regulären Voll-zeitbeschäftigung arbeiten wollten.Seit dem 1. Januar 2001 bestehtnun das Recht auf Teilzeitarbeit, (d. h. Arbeitszeitverringerung aufmindestens 15 bis max. 30 Stun-den/Woche) während der Eltern-zeit.

Alle Elternteile, die elternzeitbe-rechtigt wären und seit mindestens6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber(der mehr als 15 Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer beschäftigt,Auszubildende nicht mitgerechnet)beschäftigt sind.

Muss ich meinen

Teilzeitwunsch

begründen?

Kann mein Arbeit-

geber mir meinen

Wunsch nach

Teilzeitarbeit

ablehnen?

Nein, grundsätzlich muss derAntrag auf Verringerung derArbeitszeit in der Elternzeit nichtbegründet werden. Allerdings mussder Beginn und die gewünschteArbeitszeitreduzierung im Antragangegeben werden. Die gewünsch-te Verteilung sollte ebenfalls ange-geben werden.

Der Arbeitgeber kann die Inan-spruchnahme der Elternzeit nichtverhindern, d. h. die gänzliche Frei-stellung von der Arbeit. Er kannaber dem Wunsch auf Teilzeitarbeitwährend der Elternzeit sog. „drin-gende betriebliche Gründe“ ent-gegen bringen. Sollte zwar derWunsch nach Elternzeit bestehen,ist aber der oder die Antragstel-ler/-in auf eine Teilzeitbeschäfti-gung aus finanziellen Gründenangewiesen, so sollte die Elternzeit

c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Wer kann in

der Elternzeit

Teilzeit

arbeiten?

Was ist

Teilzeitarbeit in

der Elternzeit?

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Teilzeitarbeit

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Teilzeitarbeit

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nur unter der Bedingung in An-spruch genommen werden, dasseine gleichzeitige Teilzeitarbeitermöglicht wird. Gelingt mit demArbeitgeber keine einvernehmlicheRegelung über die angestrebte Teil-zeitarbeit, so ist als letzte Möglich-keit der Gang vor ein Arbeitsgerichterforderlich. Dort trifft den Arbeit-geber die volle Beweislast fürseine, die Teilzeitarbeit ablehnen-den Gründe.

Sofern die Arbeitnehmerin oder derArbeitnehmer in der Elternzeit dasArbeitsverhältnis nicht selbst been-det hat, so lebt das Arbeitsverhält-nis mit Ende der Elternzeit wiedervoll auf. In der Regel kann man anden alten Arbeitsplatz zurück. DerArbeitgeber kann aber den/dieArbeitnehmer/-in auch auf einenanderen (gleichwertigen) Arbeits-platz versetzen, wenn dies derArbeitsvertrag zulässt.

Der Arbeitgeber darf das Arbeits-verhältnis ab dem Zeitpunkt, vondem an Elternzeit verlangt wordenist, höchstens jedoch acht Wochenvor Beginn der Elternzeit und wäh-rend der Elternzeit nicht kündigen.Das gilt grundsätzlich auch dann,wenn der/die Arbeiternehmer/-inwährend der Elternzeit bei „sei-nem“ Arbeitgeber Teilzeitarbeit bis zu 30 Std. wöchentlich leistet(Elternzeit-Teilzeit).

Wird die Elternzeit auf Teilabschnit-te aufgeteilt, so gilt der Kündi-gungsschutz nur für diesen jewei-ligen Zeitraum.

In der Elternzeit kann auch beieinem „anderen“ Arbeitgeber eineTeilzeitarbeit bis zu 30 Stundenwöchentlich aufgenommen werden.Der „andere“ Arbeitgeber ist dannein Zweitarbeitgeber.

Die Elternzeit beim Erstarbeitgeberwirkt wie eine Freitstellung von der Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt

Elternzeit – Teil-

zeitarbeit und

Kündigungs-

schutz bei

„seinem“

Arbeitgeber

Elternzeit – Teil-

zeitarbeit bei

einem „anderen“

Arbeitgeber

Bekomme ich

nach Beendigung

der Teilzeitarbeit

in der Elternzeit

meinen alten

Arbeitsplatz

wieder?

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Teilzeitarbeit

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Teilzeitarbeit

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bestehen und lebt nach der Eltern-zeit in seiner urspünglich verein-barten Form wieder auf.

Arbeitnehmer/-innen, die beieinem „anderen“ Arbeitgeber einerTeilzeitbeschäftigung nachgehenwollen, während sie bei ihremArbeitgeber Elternzeit beanspruchthaben, bedürfen dazu der Zustim-mung ihre Arbeitgebers; es seidenn, es wird ein bereits vor derGeburt des Kindes begründetesZweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.

Der Arbeitgeber kann seine Zustim-mung nur binnen vier Wochen ausdringenden betrieblichen Gründenverweigern.

a) Wenn das Erstarbeitsverhältnisnach der Geburt des Kindes vondem/der Arbeitnehmer/-in gekün-digt worden und nunmehr beieinem „anderen“ Arbeitgeber inTeilzeit gearbeitet wird.

Kündigungs-

schutz bei einem

„anderen“

Arbeitgeber

Teilzeitarbeit in der Elternzeit bei einem „anderen“ Arbeitgeber

Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG? Ja!

Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG?Bislang von der Rechtsprechung noch nicht ent-schieden worden, erscheint aber möglich.

Fall a)Erstarbeitsverhältniswurde nach der Geburtdes Kindes von dem/der Arbeitnehmer/-ingekündigt

Arbeitnehmer/-in arbei-tet nunmehr bei einemanderen (einem neuen)Arbeitgeber in Teilzeit

Fall b)Erstarbeitsverhältnisruht mit „voller“ Eltern-zeit

Arbeitnehmer/-in (mitzumindest theoreti-schem Anspruch aufErziehungsgeld) arbeitetbei (mit Zustimmungdes Erstarbeitgebers) in Teilzeit bei einem „anderen“ Arbeitgeber

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Teilzeitarbeit

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Wenn ein/e Arbeitnehmer/-in nachder Geburt des Kindes das Arbeits-verhältnis bei ihrem bisherigenArbeitgeber beendet und anschlie-ßend bei einem neuen Arbeitgebereine Teilzeitarbeit aufnimmt, ohneElternzeit zu beanspruchen, be-steht auch dann der besondereKündigungsschutz, wenn noch einAnspruch auf Erziehungsgeld be-stehen würde oder dieser Anspruchnur deswegen nicht besteht, weilzu viel verdient wird und die Ein-kommensgrenzen überschrittenwerden.

b) Wenn im ErstarbeitsverhältnisElternzeit beansprucht wurde undbei einem „anderen“ Arbeitgebermit Zustimmung des Erstarbeitge-bers in Teilzeit gearbeitet wird.Ob der besondere Kündigungs-schutz auch in dem Fall besteht, wenn Arbeitnehmer/-innen (mitzumindest noch theoretischemAnspruch auf Erziehungsgeld) mitZustimmung ihres Arbeitgebers beieinem anderen Arbeitgeber einer

Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigung in der Eltern-zeit nachgehen und dieser Zweitar-beitgeber ihnen das Teilzeitarbeits-verhältnis kündigt, ist bislang vonder Rechtsprechung noch nicht ent-schieden worden, erscheint abermöglich. Bitte in einem solchen FallRücksprache mit dem Betriebsratoder der IG Metall-Verwaltungs-stelle halten.

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Auch nach der Elternzeit kann weiterhin Teilzeit gearbeitet wer-den. Dann richtet sich der Teilzeit-wunsch nach dem gültigen Teilzeit-und Befristungsgesetz.

Regelungsgegenstand des Geset-zes ist die Förderung von Teilzeitar-beit, die Festlegung der Vorausset-zungen für die Zulässigkeit befris-teter Arbeitsverträge sowie die Ver-hinderung der Diskriminierung vonTeilzeitbeschäftigten und befristetbeschäftigten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern. Teilzeitbe-schäftigt ist der- bzw. diejenige,dessen/deren regelmäßige wö-chentliche Arbeitszeit kürzer ist alsdie eines vergleichbaren Vollzeit-beschäftigten. Teilzeitbeschäftigtsind auch Arbeitnehmer/-innen, dieeiner geringfügigen Beschäftigung(sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“)nachgehen.

Einen Rechtsanspruch auf Teilzeit-arbeit haben Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, deren Arbeits-

Teilzeitanspruch Teilzeitanspruch

verhältnis mehr als 6 Monate be-steht und deren Arbeitgeber min-destens 15 Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis).

Nein, es muss aber der Umfang derArbeitszeitverringerung (z. B. 25 statt 35 Stunden/Woche) angege-ben werden. Daneben sollten Be-schäftigte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit innerhalbder Woche angeben (z. B. montags bis donnerstags ganztägig oder Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis14.00 Uhr usw.)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetzverlangt keine bestimmte Form beider Anmeldung des Teilzeitwunsches.Aus Beweisgründen sollte aber einschriftlicher Antrag erfolgen.

Allerspätestens 3 Monate vor demgewünschten Beginn der Teilzeitar-beit müssen Beschäftigte ihren An-spruch auf Arbeitszeitverringerungbeim Arbeitgeber geltend machen.

Was regelt das

neue TzBfG?

Wer hat einen

Anspruch auf

Teilzeitarbeit?

3. Der Teilzeitanspruch nach demTeilzeit- und Befristungsgesetz

Wie ist das

weitere Verfahren

nach der Anmel-

dung meines Teil-

zeitwunsches?

Was muss ich bei

der Anmeldung

meines Teilzeit-

wunsches

beachten?

Muss ich meinen

Teilzeitwunsch

beim Arbeitgeber

begründen?

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Nach der Antragstellung „hat“ derArbeitgeber mit dem Arbeitneh-mer/der Arbeitnehmerin den Teil-zeitwunsch mit dem Ziel zu erör-tern, zu einer Vereinbarung zukommen. Den Abschluss dieserangestrebten einvernehmlichenVorgehensweise würde eine Teil-zeitvereinbarung darstellen.

Haben der/die Arbeitnehmer/-inund der Arbeitgeber keine einver-nehmliche Lösung gefunden, kannes verschiedene Reaktionen geben:Entweder der Arbeitgeber reagiertgar nicht bis spätestens 1 Monatvor dem gewünschten Beginn derTeilzeitarbeit. Dann tritt die Vertei-lung und Verringerung der Arbeits-zeit wie vom/von der Arbeitneh-mer/-in gewünscht mit Ablauf derMonatsfrist in Kraft oder der Ar-beitgeber lehnt den Teilzeitwunsch(Arbeitszeitverringerung und/oder-verteilung) schriftlich ab. Dies hater spätestens 1 Monat vor Beginnder gewünschten Verringerung derArbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber

Teilzeitanspruch

muss seine Ablehnung nicht be-gründen. Zwar ist es schwierig, aus einem bestehenden, gut funk-tionierenden Arbeitsverhältnis her-aus einen Rechtsstreit mit seinemArbeitgeber vom Zaun zu brechen,trotzdem sollte die arbeitsgericht-liche Erzwingung des Teilzeitan-spruches überlegt werden. Ineinem solchen Verfahren mussdann der Arbeitgeber (und nichtder oder die Arbeitnehmer/-in)seine betrieblichen (Ablehnungs-)Gründe vollständig beweisen.

Das kommt darauf an, welche Artvon Teilzeitvereinbarung mit demArbeitgeber geschlossen wurde.Entweder wurde eine Teilzeitverein-barung auf unbestimmte Zeit abge-schlossen. Dann besteht keinRechtsanspruch auf Rückkehr zurVollzeitarbeit, sondern nur einebevorzugte Berücksichtigung beider Besetzung frei werdender Voll-zeitarbeitsplätze. Hier kann evtl.eine Rückkehr zur Vollzeitarbeitproblematisch werden. Es besteht

Teilzeitanspruch

Kann der Arbeit-

geber meinen

Teilzeitwunsch

ablehnen? Was

kann ich dann

machen? Kann ich

unproblematisch

wieder zu meiner

ursprünglichen

Arbeitszeit

zurückkehren?

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Teilzeitanspruch

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aber auch die Möglichkeit, sich mitseinem Arbeitgeber auf eine Redu-zierung der Arbeitszeit für einenganz bestimmten Zeitraum, z. B. 24 Monate zu einigen. Nach dervertraglich bestimmten Zeit giltdann die ursprünglich vereinbarteArbeitszeit (Vollzeit) wieder.

Teilzeitanspruch

Kann der Arbeit-

geber meine

bestehende Teil-

zeitvereinbarung

ändern?

Teilzeitänderung

durch

Arbeitnehmer/-in?

Der Arbeitgeber kann die verein-barte Arbeitszeitverringerung (z. B.25 statt 35 Stunden/Woche) nichtmehr einseitig ändern. Allerdingskann er aber, sofern ein „überwie-gendes betriebliches Interesse“bestehen sollte, die Verteilung derArbeitszeit auf die verschiedenenWochentage wieder einseitigändern. Er muss dazu (mündlichoder schriftlich) eine einmonatigeAnkündigungsfrist einhalten.

Weitere Verkürzungen oder Verlän-gerungen der Arbeitszeit sind nurmit Zustimmung des Arbeitgebersmöglich.

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Qualif iz ierung

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Qualif iz ierung

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Arbeitsabläufe und Arbeitsorgani-sationen sind einem schnellenWandel unterworfen. GeradeBeschäftigte, die sich in Elternzeitbefinden (früher: Erziehungsur-laub), haben es schwer, mit diesenEntwicklungen Schritt zu halten.Kommen sie nach einem oder mehreren Jahren in ihren Betriebzurück, finden sie u. U. einen völligveränderten Arbeitsplatz mit völligneuen Anforderungen vor. Für dieRückkehrer/-innen ist dieses Erleb-nis oftmals mit der Angst verbun-den, nicht mehr den Anforderungengewachsen zu sein.

Es ist daher sehr wichtig, dass dieKolleginnen und Kollegen, die sichin der Elternzeit befinden, währenddieser Zeit die Möglichkeit erhaltenund wahrnehmen können, in Kon-takt mit ihrem Beruf zu bleiben, zuerfahren, wenn es irgendwo Verän-derungen gibt, ihre Kenntnisse auf-zufrischen oder auch neue Fach-kenntnisse hinzuzugewinnen.

4. „Kontakt halten zum Betrieb“ Qualifizierung in der Elternzeit

Das Ziel sollte sein: Beschäftigte in Elternzeit solltenKontakt halten zum Betrieb undFortbildungen wahrnehmen.

Erhalt und Anpassung der beruf-lichen Qualifizierung (Teilnahme an allgemeinen und evtl. speziellbetrieblichen Bildungsmaßnah-men).

Aufrechterhalten des Kontakts zumBetrieb (Urlaubs-, Krankheitsver-tretungen und ggf. kleinere Pro-jektarbeiten wahrnehmen, umnicht den Anschluss an die Arbeit zu verlieren).

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Infomaterial

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Informationen

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Teilzeit„Das Teilzeitgesetz – Eine Chance auch für Männer“ (Flyer)

„Teilzeit: Das aktuelle Gesetz betrieblichumsetzen – Hinweise für Betriebsräte“(Broschüre)

Mutterschutz und Elternzeit„Für zwei denken – Informationen zumMutterschutz“ (Broschüre und Flyer)

„Neue Chancen für Väter – Informationenzur Elternzeit“ (Flyer)

„Zeit fürs Kind – Informationen zum Bundeserziehungsgeldgesetz“ (Flyer)

„Wenn mein Kind krank ist – Freistellung bei Erkrankung des Kindes“(Flyer)

Unsere Broschüren und Flyer sind in Ein-zelexemplaren via Internet zu bestellenwww.igmetall.de/frauenoder über die örtliche IG Metall- Verwaltungsstelle erhältlich.

Unsere Broschüren und Flyer zumThema Mutterschutz, Elternzeit,Erziehungsgeld und Teilzeitarbeit:

Weitere Informationen:Weitere Informationen sind erhält-lich beim Betriebsrat, den Vertrau-ensfrauen und -männern der IG Metall oder direkt in der ört-lichen IG Metall-Verwaltungsstelle.

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Impressum

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Impressum:IG Metall-VorstandAbt. Frauen- und Gleichstellungspolitik/Abt. SozialpolitikHerstellung: Ressort Werbung

Redaktion: Dianne KösterGestaltung: kus-design, MannheimFotos: Sven EhlersDruck: apm AG, DarmstadtDezember 2003

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