Wettbewerbs-
richtlinie
(Art. 86)
Europäischer Rechtsrahmen (2002)
Genehmigungsrichtlinie
ZugangsrichtlinieRahmen
richtlinie
Leitlinien zu
Beträchtlicher
Marktmacht
Empfehlung zu
Relevanten Märkten
Empfehlung zu
Artikel 7 RRL
Frequenz-
entscheidung
(Art. 95)
Universaldienstrichtlinie
Datenschutzrichtlinie
(Art. 95)
Marktstrukturen,
TechnologieneutralitätAnnäherung an das
Wettbewerbsrecht
Grundsätze des ECNS Rechtsrahmens
Marktstrukturen,Überlappung von Märkten,rasch wechselnde Marktdynamik
HarmonisierungFlexibilität für die
Regulierungsbehörden
• 3-Kriterien-Test zur Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit
• Ansatz: allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze bei Marktdefinition und Feststellung beträchtlicher Marktmacht (SMP)
• Ausgangspunkt für Marktdefinitionen im Telekommunikationssektor nach TKG: Weitestgehende Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung 2003/311/EG der EU-Kommission vom 11.02.2003 mit insgesamt 18 für eine Regulierung in Betracht kommenden Vorleistungs- und Endkundenmärkten, für die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren durch NRB durchzuführen sind, Reduzierung auf 7 (1 Endkundenmarkt, 6 Vorleistungsmärkte) sachlich
ECNS Regulatorischer Prozess (1)
Reduzierung auf 7 (1 Endkundenmarkt, 6 Vorleistungsmärkte) sachlich abgegrenzte Märkte mit Empfehlung 2007/879/EG v. 28.12.07, geographische Abgrenzung obliegt NRB
• Marktanalyse: Berücksichtigung „Leitlinien für die Feststellung beträchtlicher Marktmacht“ (SMP) der KOM von 2002, die EuGH-Rechtsprechung auf Telekommunikationsmärkte anwenden
• Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen bei Feststellung beträchtlicher Marktmacht zur Behebung des identifizierten Problems aus „Liste der Maßnahmen (= toolbox), kein Erschließungsermessen, nur Auswahlermessen
• Konsolidierung (Notifizierung) gem. Art. 7 RRL mit KOM und den anderen NRB, Vetorecht auf den ersten beiden Stufen der Marktabgrenzung und der Feststellung v. Unternehmen mit SMP, kein Vetorecht für Regulierungsmaßn.
Leitlinien zur Marktanalyse und zur
Ermittlung beträchtlicher
Marktmacht (2002/C 165/03)
NRB-
Ebene
ECNS Regulatorischer Prozess (2)
Ergebnisse Marktabgrenzung
Marktanalyse
Empfehlung zu den
relevanten Märkten
2003/311/EG, 2007/879/EG
KOM-
Ebene
Art. 7 RRL16
RRL
Feststellung wirksamen Wettbewerbs
oder beträchtlicher Marktmacht
Ebene unterliegen dem
Vetorecht
Remedies unterliegen nicht d. Veto
Remedy muss wirksam sein Wettbewerbsproblem behebenWesentliche Rolle der NRB geeignetes Remedy auswählen
Aufhebung, Beibehaltung od. Auferlegung
von regulatorischen Verpflichtungen
Art. 1
4-16
RRL
Marktregulierung nach TKG 2004 (1)• Sektorspezifische Regulierung auf sog. regulierungsbedürftigen Märkten:
3-Kriterien-Test
• Art. 15-16 RRL: Marktregulierung + Auferlegung sektorspezifischer Verpflichtungen
• Ehemals 18, jetzt noch 7 relevante Vorleistungs- und Endkundenmärkte der Empfehlung der Europäischen Kommission (2007/879/EG) sind grundsätzlich von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zu definieren und auf das Vorliegen von wirksamen Wettbewerb zu untersuchen.
• Regulierungsmaßnahmen ist grundsätzlich nur ein Unternehmen mit beträchtlicher • Regulierungsmaßnahmen ist grundsätzlich nur ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterworfen. In einzelnen Bereichen bis vor kurzem asymmetrisch, d.h. zu Lasten des Ex-Monopolisten.
• Marktdefinition und –analyse sind alle zwei Jahre vorzunehmen.
• Konkrete Verpflichtungen (wie z.B. Zugangsverpflichtung, Entgeltgenehmigungspflicht) werden dem marktmächtigen Unternehmen durch eine sog. Regulierungsverfügung auferlegt.
• Eine NRB muss die Europäische Kommission sowie die anderen NRBs über beabsichtigte Entscheidungen unterrichten (Notifizierung, Art. 6-7 RRL).
– Vetorecht der Kommission bei Marktdefinition/-analyse
– Kein Vetorecht der Kommission bei Regulierungsverfügung
� §§§§§§§§ 9 – 15 des Gesetzes
Umsetzung der entsprechenden Artikel der RRL, Empfehlung, Leitlinien
� Empfehlung über die relevanten Märkte als Grundlage,
Analyse aller 18/7 Märkte durch BNetzA empfohlen
� Überprüfung der in der Empfehlung enthaltenen Liste (die ggf. zu erweitern oder zu
verkürzen ist – auf der Grundlage der 3 Überprüfungskriterien der Kommission /
wirksamer Wettbewerb); Vetorecht der EU-Kommission
� Marktbeherrschung: definiert als beträchtliche Marktmacht, die einer beherrschenden
Marktregulierung nach TKG 2004 (2)
� Marktbeherrschung: definiert als beträchtliche Marktmacht, die einer beherrschenden
Stellung nach dem EG-Wettbewerbsrecht gleichkommt (Schwelle: > 40% Marktanteil,
alter ONP-Rahmen: ≥≥≥≥ 25%); Leitlinien sowie
Art. 14 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen
� Beteiligung des Bundeskartellamts (Einvernehmenserfordernis, wie vorher, §§§§ 123 I)
� Feststellung beträchtlicher Marktmacht + Auferlegung abstrakter Verpflichtungen im
Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsakts (§§§§ 13 Abs. 3 des TKG)
� Umfangreiches, zeitaufwendiges Konsultations- und Konsolidierungsverfahren (§§§§ 12)
� Weitestgehende Berücksichtigung der Kommentare der KOM
• 3-Kriterien-Test: Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit– strukturelle/dauerhafte Marktzutrittsbarrieren;
– keine Tendenz zu Wettbewerb (dynamischer Aspekt);
– Wettbewerbsrecht nicht ausreichend
• Bei kumulativem Vorliegen ist der Markt
Regulierung von Marktmacht (1)
• Bei kumulativem Vorliegen ist der Markt regulierungsbedürftig, d.h. es wird ein Eingreifen für erforderlich gehalten, bevor es zu einem Missbrauch kommen kann, Missbrauch muss – anders als im Wettbewerbsrecht – nicht nachgewiesen werden
• KOM hat für Liste der 18 Märkte (bzw. jetzt 7) den 3-Kriterien-Test durchgeführt
• BNetzA muss Test ebenfalls durchführen, § 10 Abs. 2
• Marktdefinition und –analyse:
– Relevanter Markt und geographische Marktabgrenzung gem. § 10 TKG
– Marktanalyse (Feststellung von beträchtlicher Marktmacht – sog. SMP) gem. § 11 TKG
– Feststellungen erfolgen durch Präsidentenkammer
• Marktuntersuchungen und Remedies („Regulierungsverfügung“) können
Regulierung von Marktmacht (2)
• Marktuntersuchungen und Remedies („Regulierungsverfügung“) können gleichzeitig oder nacheinander konsultiert und konsolidiert werden
• Nationales Konsultationsverfahren, Konsultationsverfahren mit anderen NRB und Konsolidierungsverfahren mit KOM (Notifizierung), § 12 TKG
• Regulierungsverfügung ggü. SMP-Unternehmen gem. § 13 TKG
– Auswahlermessen der Reg TP zwischen Maßnahmen
– mind. eine Maßnahme ist aufzuerlegen (kein Entschließungserm., § 9 II)
– Marktdefinition, -analyse und Regulierungsverfügung ergehen in einem Verwaltungsakt durch Beschlusskammer
Von der BNetzA tatsächlich noch ex-ante regulierte Märkte:
Märkteempfehlung• Märkte 1 und 2, Privat- und
Geschäftskundenanschlüsse (M1)
• Markt 3, Orts- und Inlandsgespräche Privatkunden (Festnetz)
• Markt 4, Auslandsgespräche Privatkunden (Festnetz)
• Markt 5, Orts- und Inlandsgespräche andere (Festnetz)
• Markt 6, Auslandsgespräche andere (Festnetz)
• Markt 11, Entbündelter Großkundenzugang zur Teilnehmeranschlussleitung (M4)
• Markt 12, Breitbandzugang für Großkunden (M5)
• Markt 13, Abschlusssegmente von Mietleitungen für Großkunden (M6)
• Markt 14, Fernübertragungssegmente von Mietleitungen für Großkunden
(Festnetz)
• Markt 7, Mindestangebot Mietleitungen für Endkunden
• Markt 8, Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (M2)
• Markt 9, Anrufzustellung in einzelnen Telefonnetzen an festen Standorten (M3)
• Markt 10, Transitdienste im öffentlichen Festnetz
von Mietleitungen für Großkunden
• Markt 15, Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen
• Markt 16, Terminierung in einzelnen Mobiltelefonnetzen (M7)
• Markt 17, Nationaler Großkundenmarkt Auslandsroaming
• Markt 18, Rundfunkübertragungsdienste
Remedies
• Auswahl aus „toolbox“ – im Wesentlichen 5 Instrumente (Art. 9-13 ZRL; mit 2009 RR noch Art. 13a – funktionelle Separierung)
• Verhältnismäßigkeitsprinzip
• Geeignet, dass zuvor in der Marktanalyse • Geeignet, dass zuvor in der Marktanalyse identifizierte Wettbewerbsproblem zu beheben
• Geeignet, die Ziele in Art. 8 RRL zu erreichen
• Effektive Vorleistungsregulierung, um End-kundenregulierung zurückführen zu können (Vorrang der Vorleistungsregulierung)
Regulierungsverfügung (1)Bei Vorliegen beträchtlicher Marktmacht:
• Auferlegung von mindestens einer Regulierungsmaßnahme, z.B.:
– Diskriminierungsverbot (§ 19 – Art. 10 ZRL)
– Transparenzverpflichtung (§ 20 – Art. 9 ZRL)
– Zugangsverpflichtungen (§ 21, Kriterien prüfen – Art. 12 ZRL)
– Getrennte Rechnungsführung (§ 24 – Art. 11 ZRL)– Getrennte Rechnungsführung (§ 24 – Art. 11 ZRL)
– Regulierung der Vorleistungsentgelte (§§ 27ff – Art. 13 ZRL)
– [Ex-ante-]Entgeltregulierg. im Endkundenbereich (§ 39/Art.17 URL)
– Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (§ 40/Art. 19 URL)
• (Vorstrukturiertes) Auswahlermessen zwischen den Maßnahmen, aber EuGH-Urteil v. 2.12.09 (§ 9a TKG nicht richtlinienkonform)
• Auferlegte Verpflichtungen müssen Art des aufgetretenen Problems entsprechen sowie angemessen und gerechtfertigt sein
Regulierungsverfügung (1a)
• Neue Regulierungsverpflichtungen:
• Art. 13a ZRL – funktionelle Separierung, als „remedies of last resort“, wenn andere Instrumente nicht greifen (Darlegungslast)Instrumente nicht greifen (Darlegungslast)
• Art. 13b ZRL – freiwillige Separierung
• Art. 19 URL – gestrichen, keine CPS-Verpflichtung mehr
Einheitlicher Verwaltungsakt
1. Schritt:nationale
Konsul-
tation
Andere BK
Markt-
definition
PräsK
Anhörung
Anhörung
Zugangs-verpflichtung
Nicht-diskriminierung
Transparenz
Entgeltkontrolleex post/ex anteZugang
Marktregulierung nach TKG 2004 (3)
tation
2. Schritt:Konsoli-
dierung
- KOM- NRA
StellungnahmeKOM / NRAVetorecht KOM
Regulierungs-
verfügung
definition
Markt-
analyse
Stellungnahme KOM / NRA
Entgeltkontrolleex post/ ex anteEndnutzer
Getrennte Rechnungsführung
Betreiberauswahl
Mindestangebot Mietleitungen
• Gemäß Art. 7 RRL müssen die NRB das Ergebnis ihrer Marktuntersuchungen der KOM zur Begutachtung vorlegen, sofern es Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat (sog. Notifizierung)
• Die KOM prüft, ob das Ergebnis in Übereinstimmung mit
Marktanalyse und Art.7 RRL-Notifzierung (1)
• Die KOM prüft, ob das Ergebnis in Übereinstimmung mit der Empfehlung und der Marktbeherrschungs-schwelle des europäischen Wettbewerbsrechts ist
• Wenn ja: NRB kann Maßnahme in Kraft setzen
• Wenn nein: kann die KOM ein VETO einlegen undden Entwurf zur Neubescheidung an die NRB zurückverweisen
Empfehlung der KOM zu den relevanten
Märkten (2003/311/EG)(betrifft die sachliche
Marktabgrenzung)
Analyse durch NRB
Leitlinien zur Marktana.
Wirksamer
Marktanalyse und Art.7 RRL-Notifzierung (2)
Ergebnis der Analyse
•Geographische Markt-abgrenzung
•Herrscht wirksamer Wettbewerb?
(o. liegt Marktbeh. vor?)
Feststellung eines/mehrerer marktbeherrschenden/r Unt.
bestehende Verpflichtungen werden aufrechterhalten
bzw. neue auferlegt
NRB hebt bestehende regulatorische
Verpflichtungen auf bzw. legt keine neuen auf
Wirksamer Wettbewerb
Kein wirksamer
Wettbewerb
© European Commission, Brussels 2003 (deutsche Übersetzung: A. Groebel)
NRB notifiziert Entwurf der Maßnahme
keine BedenkenKOM hat Bedenken
CoCom
1 Monat
Marktanalyse und Art.7 RRL-Notifzierung (3)
Maßnahme zurückgezogen
CoCom Anhörung
KOM erlässt kein VETO
Maßnahme angenommen
2 Monate
KOM trifft VETO-Entscheidung
16© European Commission, Brussels 2003
TK-Review - Verhandlungsverlauf
• KOM legt Review-Vorschläge am 13. 11. 2007 vor
• Zwischen MSn und EP wird im Trilog (zwischen 1. u. 2. Lesung) Kompromiss ausgehandelt.
• EP bestätigt in 2. Lesung den Kompromiss zum gesamten TK-Paket, außer zu Amendment 138 (05.05.09).
• Vermittlungsausschuss nach Konstitution des EP.• Vermittlungsausschuss nach Konstitution des EP.
• Rat stimmt der Citizens’ Rights Richtlinie (Universaldienst- und Datenschutz-Richtlinie) sowie der GEREK-Verordnung als sog. A-Punkten (26.10.09) zu.
• Kompromiss zwischen Rat und EP zu “Amendment 138” der sog. Better Regulation Richtlinie (Rahmen-, Zugangs- und Genehmigungs-Richtlinie) bei der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 4. November 2009.
• Annahme durch Rat am 20. November 2009. • Annahme durch EP am 24. November 2009.
• Veröffentlichung im EG-Abl. L 337 am 18. Dezember 2009.
TK-Review – Ergebnis
• Überarbeiteter Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, bestehend aus:
• RL 2009/140/EG – Bessere Rechtsetzung, mit der die RRL, ZugangsRL und GenRL überarbeitet werden
• RL 2009/136/EG – Rechte der Bürger, mit der die URL und die DatenschutzRL überarbeitet werdenüberarbeitet werden
• VO 1211/2009 – GEREK, mit der GEREK und das Büro eingerichtet werden
• Umsetzung durch Mitgliedstaaten in nationales Recht bis 25. Mai 2011
• Konzept der technologieneutralen, wettbewerbsfördernden, märktebezogenen ökonomischen Regulierung, die auf wettbewerbsrechtlichen Prinzipien basiert, bleibt auch im überarbeiteten Rechtsrahmen erhalten, Anpassung an Märkte-und Technologieentwicklung
• Engere Zusammenarbeit der NRB untereinander und mit der KOM durch Gründung von GEREK (BEREC) soll über konsistentere Anwendung des Regulierungsrahmens Binnenmarktentwicklung stärker fördern
Review CommunicationCOM(2007)696
Elements of the review packageElements of the review package
RegulationCom(2007) 699
DirectiveCom(2007) 697
DirectiveCom(2007) 698
Better Regulation Citizens‘ Rights EECMA
Com(2007) 699
Digital Dividend CommunicationCom(2007) 700
Impact Assessment & SummarySec(2007) 1473 & 1472
FrameworkUniversal service
Com(2007) 697
Access
AuthorisationePrivacy
Com(2007) 698
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/proposals/index_en.htmhttp://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/proposals/index_en.htm
Source:Commission
Überarbeiteter Rechtsrahmen (2009)
Genehmigungsrichtlinie
ZugangsrichtlinieRahmen
richtlinie
RL 2009/140/EG BessereRechtsetzung
Universaldienstrichtlinie
Datenschutzrichtlinie
(Art. 95) RL 2009/136/EG Rechte der Bürger
VO 1211/2009 GEREK + Büro
Neue VO: Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) u. des Büros
• Unabhängigkeit (Status) und Ausstattung (Ressourcen, eig. Budget) der NRB gestärkt, Art. 3 RRL• Gründung von GEREK (BEREC), VO 1211/2009
• Rechtsschutz, Art. 4 RRL
• Erweiterung der Regulierungsziele, Art. 8 RRL: u.a. einheitl. Regulierungspraxis• Einführung von Regulierungsgrundsätzen, Art. 8 Abs. 5: Vorhersehbarkeit
• Art. 7-Verfahren: Konsolidierungs- oder Notifizierungsverfahren für
Wichtigste Änderungen im Überblick (1)
• Art. 7-Verfahren: Konsolidierungs- oder Notifizierungsverfahren für Regulierungsentscheidungen: Beteiligung von GEREK
• Art. 7a-Verfahren: sog. Ko-Regulierungsverfahren, mit dem die KOM stärkere Beteiligung und Stellungnahmerecht für GEREK auch bei Regulierungsverpflichtungen („remedies“) erhält
• Zeitvorgaben für Marktanalyse
• Art. 19 RRL Erweiterung d. Kompetenzen d. KOM bei Harmonisierungsmaßnahm.
• Netzsicherheit / Netzintegrität, Art. 13a/b RRL
Regulierungsziele
• Art. 8 RRL gibt 3 Ziele vor:
• Förderung effektivenWettbewerbs
• Förderung effizienter Investitionen
• Förderung des Verbraucherwohls
• Darüber hinaus ist durch konsistente Anwendung des • Darüber hinaus ist durch konsistente Anwendung des Rechtsrahmens durch die NRB der europäische Binnenmarkt zu fördern (Art. 7.2 RRL)
• Instrumente müssen verhältnismäßig und geeignet sein, das Wettbewerbsproblem zu beheben (Art. 8.4 RRL)
• Wettbewerbsfördernde Regulierung ist investitionsfördernd
• Neu: Art. 8.5 RRL: Regulierungsgrundsätze
Regulierungsgrundsätze
• Die Regeln „guter“ Regulierung sind im neuen TK-Rechtsrahmen 2009 explizit in Art. 8 Abs. 5 RRL-neu aufgenommen worden:– Vorhersehbarkeit;– Diskriminierungsfreie Behandlung in vergleichbaren Umständen;– Wettbewerb für Verbrauchernutzen schützen und ggf.
infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;– Effiziente Investitionen + Innovationen im NGA-Bereich dadurch – Effiziente Investitionen + Innovationen im NGA-Bereich dadurch
fördern, dass Risiko gebührend Rechnung getragen wird, Risikodiversifizierung bei Kooperationsvereinbarungen zulassen bei Nichtdiskriminierung;
– Geographische Vielfältigkeit gebührend berücksichtigen;– Regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es
keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt.
• Fortführung praxiserprobter Prinzipien
• Wesentliche Neuerungen:
– Schaffung von BEREC („Body of European Regulators for Electronic Communications“) als Einrichtung auf EU-Ebene.
� Nachfolgerin der European Regulators Group (ERG)
�„Board of Regulators“ mit Vertretern aller 27 NRB
�„The Office“ mit Administrative Manager, kontrolliert durch sog. Management Committee: bestehend aus Vertretern der 27 NRB und einem Vertreter der Kommission
Wichtigste Änderungen im Überblick (2)
einem Vertreter der Kommission
– Weiterhin kein „veto on remedies“ der Europäischen Kommission, aber neues „Ko-Regulierungsverfahren“ (Art. 7/7a Rahmen-RL)
� Kooperation zwischen KOM, BEREC und NRB zur Änderung der Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, wenn von Seiten der KOM und BEREC ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen
� Mit Vorschlägen, die der Kommission noch umfassendere Rechte und Einflussnahmemöglichkeiten eingeräumt hätten, konnte sich die Kommission im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen.
• Gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen, Art. 12 RRL, Art. 12 ZRL• Informations-/Auskunftspflichten erweitert (Art. 5 RRL, Art. 12.4 RRL)
• Interoperabilität, Art. 5 ZRL• Systematische u. inhaltliche Neuerungen bei Zugangsverpflichtungen, Art. 12 ZRL
• Einführung von funktioneller Separierung als ultima ratio (Art. 13a ZRL)
• Änderungen hinsichtl. Standardangebot TAL, Art. 9/Anl. II (z.B. entbündelter
Wichtigste Änderungen im Überblick (3)
• Änderungen hinsichtl. Standardangebot TAL, Art. 9/Anl. II (z.B. entbündelter Zugang zu Teilabschnitten, ggf. Zugang zu nicht aktiven Elementen, Standortinf.) berücksichtigt Veränderungen der Netztopologie (NGA)
• Universaldienst:• Trennung von Zugang und Dienst• Flexibilisierung des funktionalen Internetzugangs• Dienstequalität (Mindestqualität, Art. 22 URL)
• Verbraucherschutz:• Erleichterung des Anbieterwechsels (Nummernportierung inn. 1 Tages)• Transparenzmaßnahmen• Vertragslaufzeiten
Effektiv implementierte wettbewerbsfördernde Regulierung, die sich auf wettbewerbsrechtliche
Prinzipien stützt
Chancengleicher WettbewerbErmessensspiel-
raum bei Abhilfemaßnahmen
Art.7-Veto für Marktanalysen
Euro. Kommission
Regulatory Balance – 2002 (1)
Förderung effizienter Investitionen u. des Verbraucherwohls
Harmonisierung und Förderung des Binnenmarktes
Effektive Regulierung auf nationaler Ebene verhindert Verzerrungen, die Barrieren für den Binnenmarkt aufstellen und effektiv regulierte nationale Märkte tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei; Balance der dezentralen Implementierung muss erhalten bleiben
Abhilfemaßnahmen
NRBsEuro. Kommission
Effektiv implementierte wettbewerbsfördernde Regulierung, die sich auf wettbewerbsrechtliche
Prinzipien stützt
Chancengleicher WettbewerbErmessensspiel-
raum bei Abhilfemaßnahmen
Art.7-Veto für Marktanalysen
Euro. Kommission
Regulatory Balance – 2009 (2)
Förderung effizienter Investitionen u. d. Verbraucherwohls
Harmonisierung und Förderung des Binnenmarktes
Abhilfemaßnahmen
NRBsEuro. Kommission
Art.7a-Verfahren für Remedies
GEREK
Verfahren ist komplexer geworden, aber kein Veto on remedies
Verfahren hinsichtlich Marktdefinition und –analyse – Art. 7 RRL
Verfahren hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen
– Art. 7a RRL
Art. 7/7a Verfahren (1/3)
Quelle: EU-KOM
Verhandlungsstand: EP, 2. Lesung, 05.05.09
Art. 7/7a Verfahren (2/3)
Intensivkurs zum Telekommunikationsrecht, FU Berlin, Sommersemester 2009, S. 31
Verhandlungsstand: EP, 2. Lesung, 05.05.09
Art. 7/7a Verfahren (3/3)
Intensivkurs zum Telekommunikationsrecht, FU Berlin, Sommersemester 2009, S. 32
Harmonisierungsverfahren (1/2)
• Erweiterung der Kompetenzen der KOM:
• Bisher: Nur „Empfehlungen“ zur harmonisierten Anwendung der RLen
• Neu:
• „Entscheidungen“ zur harmonisierten Annwendung der RLen (Art. 19 Abs. 1).(Art. 19 Abs. 1).
• Bindungswirkung
• Grundsätzliche Voraussetzung (Art. 19 Abs. 1):
• Unterschiedliche Umsetzung der Regulierungsaufgaben durch NRB.• Kann zur Behinderung des Binnenmarktes führen.• Weitestgehende Berücksichtigung der GEREK-Stellungnahme.
Harmonisierungsverfahren (2/2)
• Einschränkung der Entscheidungsinhalte (Art. 19 Abs. 2a):
• Entscheidungen nur bei „inkohärenter Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes nach Art. 15 und 16 RRL“ durch NRB.
• Kein Bezug zu spezifischen Mitteilungen der NRB nach Art. 7a.• Vorherige Empfehlung der KOM zu gleichem Thema ist mind. zwei Jahre alt. Jahre alt.
• Zusätzliche Konkretisierung (Erw.gr. 43e):
• Beschränkung auf ordnungspolitische Grundsätze, Ansätze und Methoden.• Keine Details. • Kein Verbot alternativer Ansätze, wenn diese gleichwertig sind. • Verhältnismäßigkeit. • Keine Auswirkungen auf Maßnahmen der NRB, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.
2 Beispiele• Empfehlung zu den Terminierungsentgelten (sowohl MTR/FTR, 2009/396/EG) v. 07.05.09– Gibt (zu) detailliert Kostenrechnungsmethoden vor, wie MTR/FTR zu berechnen sind
– Spielt eine Rolle im laufenden MTR-Entgelt-genehmigungs- u. Notifizierungsverfahren
– ERG-Stellungnahme: „eine unter vielen“
• NGA Empfehlung (2010/572/EU) v. 20.09.10– Erste Empfehlung unter dem neuen RL-Paket– Präzisiert Grundsätze in Bezug auf die Zugangs- und Entgeltregulierung von NGA
– BEREC-Stellungnahme: KOM musste diese weitestgehend berücksichtigen
• Durch Möglichkeit der KOM, Entscheidungen zu erlassen, ergibt sich eine stärkere Verbindlichkeit
• Umsetzungfrist für Richtlinien: 18 Monate (TK-Paket verabschiedet v. 25.11.09), d.h. am 25.05.11 läuft diese ab, noch kein neues TKG
• Gilt nicht für GEREK-Verordnung, diese tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 26 GEREK-VO), d.h. am 7. Januar 2010
• Folge: Gründung und schrittweise Aufbau von GEREK ab Anfang 2010
• BNetzA arbeitet im Rahmen der IRG/ERG an Vorbereitung:
Sachstand (1)
• BNetzA arbeitet im Rahmen der IRG/ERG an Vorbereitung:
• Wahl des Vorsitzenden
• Geschäftsordnungen für Regulierungsrat und Verwaltungsausschuss
• Einstellung des Verwaltungsdirektors (Ausschreibung)
• Budget 2010 + 2011
• Aufgaben ab Tag 1 nach Inkrafttreten und/oder erst nach Umsetzung?
• KOM hat angekündigt, dass neues Art. 7/7a-Verfahren ab dem 26.05.11 Anwendung findet
• 1. Sitzung fand am 28. Jan. 2010 in Brüssel statt (organisiert von IRG-Sekretariat, Aufforderung zur Nominierung des Mitglieds des Regulierungsrats an NRA geschickt
• Bezüglich Standort Büro: (Rats-)Entscheidung inzwischen erfolgt: Riga
TK-Bereich Energie-Bereich
Informelle NRB-Plattform (Netzwerk) / Verein (ASBL)
IRG 1997 / Mai-2008
CEER2000 / Juni-2003
Offizielle KOM-Beratungsgruppe
ERGJuli 2002
ERGEGNovember 2003
Entwicklung der Regulierungsverbünde
Beratungsgruppe Juli 2002 November 2003
KOM-Vorschläge: Europ. Reg.behörde
Verfahrensregulierg.
EECMA (13.11.07)
Ausdehnung Veto
ACER (19.09.07)
Komitologieverfahr.
Institution. Zusam.arb. 2009 RechtsrahmenEG-Verordnung
BEREC (26.10.09)Board of Reg. / Office (1211/2009)
ACER (25.06.09)AgenturlösungEG-VO 713/2009
2010 IRG parallel zu BEREC CEER parallel zu ACER
• Historie: KOM-Vorschlag: EECMA; EP-Vorschlag: BERT; Rats-Vorschlag: GERT, Kompromiss: GEREK (Rat/EP gegen Agentur mangels grenzüberschreitender Probleme)
• 2-Strang-Modell (siehe übernächste Folie)
• Keine Agentur (Erwägungsgrund 6 GEREK-VO)
• GEREK (Regulierungsrat) ersetzt bestehende ERG, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (‘Gruppe‘), aber mit VO stärkere Rechtsgrundlage
• Beratungs- und Kooperationsgremium: engere Zusammenarbeit der NRB untereinander und mit der KOM institutionalisiert, auch Art. 7.2 RRL
Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
und mit der KOM institutionalisiert, auch Art. 7.2 RRL
• Vorrangiges Ziel: Stärkung der Binnenmarktentwicklung durch konsistente Anwendung des Rechtsrahmens durch NRB u. Entwicklung einheitlicher Regulierungspraxis („best practice“ / gemeinsame Prinzipien), auch Art. 8.5 RRL
• Getrenntes Büro unterstützt Regulierungsrat administrativ + professionell; es ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die aus EU-Budgetmitteln finanziert wird
• Inhaltliche Arbeit wird weiterhin in den Experten-Arbeitsgruppen geleistet, an denen NRB-Experten teilnehmen (wie jetzt)
• Abstimmungserfordernis, 1 NRB = 1 Stimme, 2/3 Mehrheit aller Mitglieder; Verabschiedung der Geschäftsordnung des Regulierungsrats legt Einzelheiten fest
GEREKGremium Europäischer Regulierungsstellen für
elektronische Kommunikation
KommissionRat
- Berichte, Hinweise und Stellungnahmen zu Themen der elektr. Kommunikation i. R. d. eigenen Kompetenzen, Art. 2 (d)
wie Parlament - Stellungnahme zu Entwürfen der KOM zu Entscheidungen, Empfehlungen oder Leitlinien (insbes. Art. 7, Art. 7a Verfahren), Art. 2 (c)
- KOM trägt diesen “weitestgehend
Parlament
GEREK- Rolle im Rahmen der Institutionen -
elektronische Kommunikation
Ziele: Wie NRB (Art. 8 RRL), Art. 1 Abs. 3
Nationale Regulierungsbehörden (NRB)
“weitestgehend Rechnung”, Art. 3 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 RRL
- Entwicklung und Kommunikation von regulatorischen Best-practice-Ansätzen, Art. 2 (a)- Unterstützung bei regulatorischen Themen, Art. 2 (b)
- NRB tragen allen Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen des GEREK “weitestgehend Rechnung”, Art. 3 Abs. 3, - ebenso in Art. 3 Abs. 3c RRL
Mit Bezug zum Aufgabenbereich der NRB:
• Stellungnahmen zu Entwürfen der NRB zu Marktdefinition und Marktanalyse und zur Auferlegung entsprechender Verpflichtungen („remedies“, Art. 7/7a RRL), Art. 3 Abs. 1 a)
• Erarbeitung bewährter Regulierungspraktiken (gemeinsame Standpunkte)
• Auf Ersuchen der NRB Unterstützung bei der Marktanalyse, Art. 3 Abs. 1 e)
GEREK- Aufgaben (1/3) -
• Konsultation und Stellungnahme bei grenzüberschreitenden Streitfällen nach Art. 21 RRL, Art. 3 Abs. 1 g)
• Auf Ersuchen Unterstützung bei Belangen des Rufnummernmissbrauchs insbes. bei grenzüberschreitenden Diensten, Art. 3 Abs. 1 l)
• Stellungnahmen, um gemeinsame Regeln für Anbieter von grenzüberschreitenden Geschäftskunden zu erreichen, Art. 3 Abs. 1 m)
• Beobachtung und Bericht über die Entwicklung des Sektors, inkl. Jahresbericht, Art. 3 Abs. 1 n)
Mit Bezug zum Tätigkeitsbereich der KOM:
• Stellungnahmen zu Entwürfen bzgl. Empfehlungen / Leitlinien der KOM zu Form, Inhalt und Detaillierungsgrad von Notifzierungsverfahren, (Art. 3 Abs. 1 b)
• Konsultation beim Entwurf neuer Märkte-Empfehlungen, Art. 3 Abs. 1 c), vgl. auch Art. 15 Abs. 1 RRL
• Stellungnahme beim Entscheidungsentwurf bzgl. länderübergreifender Märkte, Art. 15 Abs. 4 RRL, Art. 3 Abs. 1 d)
GEREK- Aufgaben (2/3) -
Märkte, Art. 15 Abs. 4 RRL, Art. 3 Abs. 1 d)
• Stellungnahme bei Empfehlungen/Entscheidungen im Rahmen des Harmonisierungsverfahrens, Art. 19 RRL, Art. 3 Abs. 1 f); eigenes Initiativrecht des GEREK für Beratung der KOM, Art. 19 Abs. 3 RRL
• Stellungnahme zu Entscheidungsentwürfen, die eine NRB zu außerordentliche Maßnahmen ermächtigen oder diese Maßnahmen verbieten (Auferlegung von Verpflichtungen außerhalb des Katalogs in Art. 9 – 13 ZRL, Art. 8 Abs. 3 ZRL), Art. 3 Abs. 1 h)
• Konsultation bei technischen Durchführungsmaßnahmen zum Zugang zum Notruf “112” bzw. zu 116er Nummern, (Art. 26 Abs. 7 URL, Art. 27a Abs. 5 URL, Art. 3 Abs. 1 i) und j))
Mit Bezug zum Tätigkeitsbereich der KOM:
• Unterstützung bei der Überarbeitung der Mindestangaben des Standardangebotes (Annex II ZRL), (Art. 3 Abs. 1 k)
Öffnungsklausel für Aufgabenkatalog:
GEREK- Aufgaben (3/3) -
• Ersuchen der KOM• Einstimmige Entscheidung des GEREK• Aufgabe innerhalb der TK-RLen
(Art. 3 Abs. 2)
Umsetzung TKG-RegE
• § 123a Abs. 1 enthält Zusammenarbeitsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 3b + Art. 7 Abs. 2 RRL, d.h. mit der KOM und den anderen NRB
• § 123a Abs. 2 enthält die Ziele: bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz, dies dient der Binnenmarktförderung, entscheidendBinnenmarktförderung, entscheidend
• § 123a Abs. 3 enthält die Verpflichtung Empfehlungen der KOM nach Art. 19 RRL weitestgehend Rechnung zu tragen, ebenso
• § 12 Abs. 2 Nr. 2 enthält im Rahmen des Art. 7 RRL-Verf. die Verpflichtung den Stellungnahmen der KOM und des GEREK weitestgehend Rechnung zu tragen sowie
• § 13 Abs. 3ff. enthält im Rahmen des Art. 7a RRL-Verf. die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit GEREK und die den Stellungnahmen der KOM und des GEREK weitestgehend Rechnung zu tragen
Regulierungsrat
GEREK + Büro
VO 1211/2009
Büroleitet an
GEREK – Zwei-Strang-Modell (1)
Verantwortlich für alle regulatorischen Entscheidungen
Büro
Gemeinschaftseinrichtung finanziert mit EU-Mittel
leitet an
unterstützt
• Büro wird durch den Verwaltungsausschuss kontrolliert.
• Büroleiter ist dem Verwaltungsausschuss rechenschaftspflichtig.
• Verwaltungsausschuss anstelle des „Verwaltungsrats“ in regulären europäischen Agenturen; identisch zum Regulierungsrat (+ 1 KOM). D. h. NRBs kontrollieren das Büro vollständig.
• Inhaltliche Arbeit erfolgt in den Experten-Arbeitsgruppen der NRB
Regulierungsrat
GEREK + Büro
VO 1211/2009
Verwaltungsausschussleitet an
GEREK – Zwei-Strang-Modell (2)
Verantwortlich für alle regulatorischen
Entscheidungenkeine eig. Rechtspersönlichk.
BüroGemeinschaftseinrichtung administrative + prof. Arbeitfinanziert mit EU-Mittel
leitet an
unterstützt
Experten-ArbeitsgruppenNRB-Experten leisten die inhaltliche Arbeit (Erarbeiten von Dokumenten etc.)
Fundament von GEREK
RegulierungsratArt. 4
- Erfüllt alle Aufgaben des GEREK gem. Art. 3 (u. a. Stellungnahmen zu Marktanalysen, Remedies; Harmonisierungsverfahren nach Art. 19 RRL; etc.)
- Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms
- Annahme des Jahresberichts
Verhältnis Regulierungsrat - Büro
BüroArt. 6
„Unter Anleitung“ des Regulierungsrates:
- Unterstützung des GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht- Sammlung von Information von NRBs- Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken- Unterstützung des Vorsitzes des Regulierungsrates- Auf Ersuchen des Regulierungsrates Einsetzen von Experten-Arbeitsgruppen und deren Unterstützung.
VorsitzenderArt. 4 Abs. 4
Stellv. VorsitzenderArt. 4 Abs. 4
Vertreter der NRB: BE, BG, DK, DE, EE, FI, FR, GR, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, AT, PL, PT, RO, SE, SK, SI, ES, CZ, HU, GB, CY
- Leiter der Regulierungsbehörde oder hochrangiger Vertreter, Art. 4 Abs. 2
- mind. 4 Vollversammlungen pro Jahr, Art. 4 Abs. 6
- Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit, Art. 4 Abs. 9
Verhandlungsstand: EP, 2. Lesung, 05.05.09
Regulierungsrat
- Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit,
- pro Regulierungsbehörde eine Stimme, Art. 4 Abs. 9
- Veröffentlichung der Entscheidungen, Art. 4 Abs. 9
- Kompetenz für eigene Verfahrensordnung, Art. 4 Abs. 10
Experten Arbeitsgruppen
Art. 4 Abs. 7
Beobachterstatus: :
- Verwaltungsdirektor, Art. 9 Abs. 2
- Europäische Kommission, Art. 4 Abs. 2
- EWR-Staaten und Beitrittskandidaten, Art. 4 Abs. 3
Intensivkurs zum Telekommunikationsrecht, FU Berlin, Sommersemester 2009, S. 48
VerwaltungsdirektorArt. 6 Abs. 3 b), Art. 8 u. 9
- Regelamtszeit 3 Jahre (max. 6 Jahre),Art. 8 Abs. 3 und 4
- Leiter des Büros, Art. 9 Abs. 1- Unterstützt Regulierungsrat, Verwaltungsausschuss und Sachverständigen-Arbeitsgruppen
- Kein Stimmrecht, Art. 9 Abs. 2
Rechenschaftspflicht, Art. 8 Abs. 1
Vertreter der NRB: BE, BG, DK, DE, EE, FI, FR, GR, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, AT, PL, PT, RO, SE, SK, SI, ES, CZ, HU, GB, CY
Leiter der NRB oder hochrangiger
VerwaltungsausschussArt. 6 Abs. 3 a), Art. 7 Ernennung, Art. 7 Abs. 2
VorsitzenderArt. 7 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 4
Stellv. VorsitzenderArt. 7 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 4
Weisungsrecht, Art. 9 Abs. 1 u. 5, Art. 10
Verhandlungsstand: EP, 2. Lesung, 05.05.09
Büro
- Leiter der NRB oder hochrangiger Vertreter, Art. 7 Abs. 1
- Ein Vertreter der KOM, Art. 7 Abs. 1
- Pro Mitglied eine Stimme, Art. 7 Abs. 1 S. 2
- Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit, Art. 7 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 9
-mind. 4 Vollversammlungen pro Jahr, Art. 7 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 6
PersonalArt. 6 Abs. 5, Art. 10
- „streng begrenzte Anzahl”, die für Aufgabenerfüllung notwendig ist, Art. 6 Abs. 5- Vorschlagsrecht bzgl. Anzahl durch Verwaltungsausschuss und –direktor, Art. 6 Abs. 5- Personalerhöhung nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses, Art. 6 Abs. 5
Ernennung, Art. 7 Abs. 4
Beobachterstatus:
- EWR-Staaten und Beitrittskandidaten,Art. 7 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 3
Art. 9 Abs. 1 u. 5, Art. 10 Abs. 1, Staff Regulation
Optional: Beschäftigung „nationaler Experten“ Art. 10 Abs. 4
Intensivkurs zum Telekommunikationsrecht, FU Berlin, Sommersemester 2009, S. 49
• Ausgaben: Personal, Verwaltung, Infrastruktur, Betriebskosten (Art. 3g Abs. 2)
für 2010: 18 Stellen; für 2011: 28 Stellen im EU-Haushalt eingestellt
• Finanzquellen:• EU-Mittel, Art. 11 Abs. 1 a)• Freiwillige Beteiligung der MS oder der NRB, Art. 11 Abs. 1 b), vgl. hierzu im Detail Art. 5 Abs. 2 b)
• MS stellen sicher, dass sich NRB aktiv an GEREK-Arbeit beteiligen können, Art. 3 Abs. 3a RRL a. E.
• Aufstellung des Haushaltsplan (vgl. im Detail Art. 12):
• Aufstellung eines Vorentwurfs bzgl. Kosten und Personal durch den Verwaltungsausschuss. Unterstützung durch Verwaltungsdirektor.
Verhandlungsstand: EP, 2. Lesung, 05.05.09
Finanzierung des Büros
Verwaltungsausschuss. Unterstützung durch Verwaltungsdirektor.• Übermittlung an KOM • KOM setzt anhand des Voranschlags erforderlich erachtetes Personal in den Vorentwurf des EU-Gesamthaushaltsplans ein und schlägt Betrag für Zuschuss vor.
• Übermittlung zusammen mit EU-Gesamthaushaltsplan an EP und Rat.• Festsetzung des Stellenplans durch EP und Rat.• Aufstellung des Haushalts durch Verwaltungsausschuss.
• Kontrolle:• Verwaltungsdirektor ist Anweisungsbefugter, Art. 13 Abs. 1• Verwaltungsdirektor führt den Haushalt unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses,
Art. 13 Abs. 1
• Weitere Details: Art. 13 Abs. 2 ff.Intensivkurs zum Telekommunikationsrecht, FU Berlin, Sommersemester 2009, S. 50
• 1. Sitzung am 28.01.10 in Brüssel• Konstituierung des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses
• Vorsitzender gewählt: John Doherty (ComReg), 3 Vice-Chairs: M. Kurth (BNetzA), C. Fonteijn (OPTA), R. Rodriguez (CMT)
• Geschäftsordnung des Regulierungsrats
• Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses
• Ausschreibung des Verwaltungsdirektors veröffentlicht• Konsultation des BEREC WP 2010 gestartet (= mit ERG WP 2010)
• Input zu Budgetplan 2011 im MC gegeben
Sachstand (2)
• Input zu Budgetplan 2011 im MC gegeben
• 2. Sitzung am 25./26. Februar in Paris• Ersten BEREC-Bericht zu NGA-Produkten veröffentlicht
• BEREC WP 2010 verabschiedet
• 3. Sitzung am 27./28. Mai in Helsinki• Erste BEREC-Stellungnahme zu NGA-Empfehlungsentwurf verabschiedet• Auswahl des Verwaltungsdirektors aus 3 Kandidaten: Ando Rehemaa
• Entscheidung über Sitz des Büros durch Mitgliedstaaten am 31.05.10: Riga/Lettland, da einziger Kandidat
• 4. Sitzung am 30.09./01. Okt. in Amsterdam• MC: formelle Bestellung von Ando Rehemaa zum „Verwaltungsdirektor“,
Aufnahme der Tätigkeit ab 01.10. 2010.
• Zunächst temporäres Büro in der EU-Delegation in Riga, Suche nach permanentem Bürogebäude läuft
• Verhandeln des sog. „Seat-Agreements“ mit lettischer Regierung
• Kontinuierliche Ausschreibung von Stellen, insbesondere „head of admin and financing“, „legal officer“, „programme manager“, um baldmöglichst die
• „Declaration of Autonomy“ als EU-Gemeinschaftseinrichtung von KOM zu
Sachstand (3)
• „Declaration of Autonomy“ als EU-Gemeinschaftseinrichtung von KOM zu erhalten
• Ausschreibung von nationalen Expertenstellen
• Verabschiedung des Arbeitsprogramms 2011 des Office (Konsultation nicht erforderlich, Unterstützung des GEREK-Arbeitsprogramms)
• Z.Z. erfolgt mit dem Verwaltungsdirektor die Erarbeitung der Geschäftsordnung für die Einberufung der Art.7/7a-Expertengruppen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 25.05.11 die GEREK-Stellungnahmen erarbeiten werden, deren Verabschiedung durch das BoR erfolgt; enge Fristen
• Satelliten-Büro in Brüssel?
• 5. Sitzung am 02./03. Dez. in Brügge• Für BoR/MC: Chair 2011 + 3 Vice-Chairs (Chair 2012 + 2 weitere) gewählt
• Zunächst temporäres Büro in der EU-Delegation in Riga, Suche nach permanentem Bürogebäude läuft weiter
• Verhandeln des sog. „Seat-Agreements“ mit lettischer Regierung läuft weiter
• Auswahlentscheidung über „head of accounting and financing“ getroffen
• Kontinuierliche Ausschreibung von Stellen, z.Z. läuft Auswahlverfahren für „programme manager“, legal officer und HR officer; Auswahlkommittees paritätisch mit Vertretern der KOM und der NRB besetzt
Sachstand (4)
paritätisch mit Vertretern der KOM und der NRB besetzt
• Ausschreibung von nationalen Expertenstellen erfolgt in Kürze
• Vorarbeiten für Ausschreibung BEREC-Website etc.
• Verabschiedung des GEREK-Arbeitsprogramms 2011
• Verabschiedung Geschäftsordnung für Stellungnahmen im Art.7-Verfahren, um Entscheidungen sicherzustellen, Arbeit an Regeln für Art. 7a-Verfahren läuft; Ad-hoc-Art.7-Expertengruppen einberufen, wenn Phase 2 eröffnet wird
• Bis zur Aufnahme der Arbeit durch GEREK-Büro wird administrative Unterstützung durch IRG-Sekretariat in Brüssel geleistet, dort finden auch die Sitzungen der Arbeitsgruppen statt
• Veröffentlichung der BEREC-Dokumente auf: http://berec.europa.eu
• 6. Sitzung am 24./25. Februar 2011 in Riga
• Zunächst temporäres Büro in der EU-Delegation in Riga, permanentes Bürogebäude gefunden, aber noch Renovierung
• Unterzeichnung des „Seat-Agreements“ mit lettischer Regierung am 24.02.11
• Auswahlentscheidung über „programme manager“ , „legal officer“ und HR officer getroffen, Auswahlkommittees paritätisch mit Vertretern der KOM und der NRB besetzt, Abstimmung jeweils durch Board of Regulators bei Plenary
• Kontinuierliche Ausschreibung von Stellen läuft
• Ausschreibung von nationalen Expertenstellen inzwischen erfolgt
Sachstand (5)
• Ausschreibung von nationalen Expertenstellen inzwischen erfolgt
• Vorarbeiten für Ausschreibung BEREC-Website etc.
• Verabschiedung Geschäftsordnung für Stellungnahmen im Art.7-Verfahren, um Entscheidungen sicherzustellen, Arbeit an Regeln für Art. 7a-Verfahren läuft; Ad-hoc-Art.7-Expertengruppen einberufen, wenn Phase 2 eröffnet wird
• Bis zur Aufnahme der Arbeit durch GEREK-Büro wird administrative Unterstützung durch IRG-Sekretariat in Brüssel geleistet, dort finden auch die Sitzungen der Arbeitsgruppen statt
• Veröffentlichung der BEREC-Dokumente auf: http://berec.europa.eu
• 7. Sitzung am 27./28. Mai 2011 in Porto
• Mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 25. Mai beginnt auch die Anwendung des neuen Art. 7/7a-Verfahrens, bei dem BEREC Stellungnahmen auch zu Remedies-Notifizierungen in Phase II abgeben wird; deshalb Ergänzung der Geschäftsordnung um neuen Art. 13, der Verfahren der Abgabe von Stellungnahmen im Einzelnen regelt
• Veröffentlichung des 1. Jahresberichts von BEREC (2010-Bericht)
• Veröffentlichung des „Monitoringberichts“ zur Einhaltung von Breitband-Common Positions, Beschluss diese zu aktualisieren (insb. im Hinblick auf NGA-Entwicklung)
Sachstand (6)
Common Positions, Beschluss diese zu aktualisieren (insb. im Hinblick auf NGA-Entwicklung)
• Breitband-Kommerzialisierungsbericht veröffentlicht, Rabatte etc. gut für Kunden, dürfen aber nicht zu Margin squeeze führen, da dies neu in den Markt eingetretene Anbieter benachteiligt; deshalb sind bei Margin-Squeeze-Tests auch Rabatte und andere Preisabschläge einzubeziehen
• 7. Roamingbericht (Daten) und 2. Roaming-Compliance-Bericht veröffentlicht
• MTR-Benchmark (Stand Januar 2011) veröffentlicht
• BEREC-RSPG-Bericht zu Infrastruktur- und Spektrum-Sharing beschlossen
• MC: weitere Rekrutierungen beschlossen
• Veröffentlichung der BEREC-Dokumente auf: http://berec.europa.eu
• 8. Sitzung am 29./30. Sept. 2011 in Barcelona
• Konsultation von „Transparency Guidelines zur Netzneutralität“ beschlossen
• Konsultation zu Entwurf des Arbeitsprogramms 2012 beschlossen
• Bericht zur Einhaltung der 2010 NGA-Empfehlung durch NRB veröffentlicht
• Ergebnis: NGA-Empfehlung trägt zur Rechtssicherheit bei, allerdings sind von den NRB bedingt durch unterschiedliche Marktbedingungen unterschiedliche Remedies auferlegt worden; Arbeit wird im nächsten Jahr fortgeführt, da jetzt noch wenig Entscheidungen vorlagen bzw. deren Auswirkungen noch nicht abschließend bewertet werden konnten
Sachstand (7)
abschließend bewertet werden konnten
• BEREC-Stellungnahme zu „State Aid Guidelines for BB questionnaire“ angenommen („subsidised networks sollen offen und zukunftssicher sein)
• Regulatory Accounting in Practice-Bericht 2011 veröffentlicht, der die Anwendung von Kostenmethoden zur Berechnung regulierter Entgelte darstellt. Es lässt sich ein Trend hin zu einer Kombination von Wiederbeschaffungswerten und langfristigen Zusatzkosten feststellen; Angleichung bei Anwendung erfolgt
• MTR-Benchmark (Stand Juli 2011) veröffentlicht, Rückgang um 9.7% (seit 2004)
• BEREC-Office Autonomie am 12.09.11, offizielle Büro-Eröffnung: 14.10.11 mit Workshop in Riga
• Veröffentlichung der BEREC-Dokumente auf: http://berec.europa.eu
Administrative Manager
15 professional, 5 management, 5 telcommunications
Executive SupportAdministration & Finance
AD14
Executive Support Officer
*AD5Head of Admin. & Finance
12 professional, 3 finance
HR Officer Secretary to AMAST3
AD9
Programme Management
Head of Progr. Mmgt
12 professional, 5 telecommuni-cations
2 x Sen. Programme Manager
6 professional, 4 telecommuni-AD7
AD9
Work experience requirements for BEREC Office posts (in years)
Q1/ Q2 2011
Legal Officer
*
HR Officer
*
Financial Assistant
3 professional
Webmaster
Secretary to AM
3 professionalAST3
AD5
AD5
AST3
CA IV
6 professional, 4 telecommuni-cations
Secretary
4 x SNEs Programme
3 professional, 2 telecommuni-cations
AD7
CA II
* It will be an asset if he/she has professional experience in a similar function.
Total: 30 staff membersSeat: Riga / Latvia
• 2 Charakteristika für europäische Regulierungsverbünde:– Voraussetzung für Mitgliedschaft in europäischen Regulierungsverbünden ist in allen
Fällen die Unabhängigkeit der NRB
– Allen Formen der Zusammenarbeit von NRB auf europäischer Ebene ist gemeinsam, dass sie dazu dienen, durch konsistente Anwendung des Regulierungsrahmens und der Entwicklung sog. „Best-practice-Prinzipien“ (common positions) die Binnenmarktentwicklung fördern zu wollen
• Bei Bottom-up-Zusammenarbeit in Netzwerken (Bsp. IRG, CEER, IRG-Rail) erfolgt dies freiwillig (freiwillige Einengung des Ermessens-
Fazit (1)
IRG-Rail) erfolgt dies freiwillig (freiwillige Einengung des Ermessens-spielraums), Binnenmarktförderung durch effektivere nationale Regulierg.
• Bei Top-down-Ansätzen nach Vorgaben des europäischen Rechts ist ein von der KOM gewollter höherer Grad der Harmonisierung festzustellen, was mit der Gefahr der Vereinheitlichung einhergeht
• Zunahme des „Top-down-Elements“ in den institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit des GEREK und der ACER
• Zunehmende Europäisierung der nationalen Entscheidungen durch institutionalisierte Zusammenarbeit im Zusammenspiel mit Verfahrensregelungen (Art. 7/7a-Verfahren bei GEREK bzw. Rahmenleitlinien-und Komitologieverfahren bei ACER): Gefahr einer Vermischung von Zuständigkeiten (Verwischung von Verantwortlichkeiten)
Fazit (2)• GEREK kommt Vorstellung der I/ERG nach einer Stärkung der Rolle der
I/ERG („Bottom-up-Kooperationsmodell“) und einer institutionellen Verankerung (VO anstelle KOM-Entscheidung) nahe
• GEREK/Büro wird von NRB kontrolliert
• 2-Strang-Modell muss durch aktive Beteiligung „gelebt“ werden
• Wichtig: inhaltliche Arbeit bleibt bei den Experten-Arbeitsgruppen mit NRB-Teilnehmern als Fundament erhalten
• Durch Stellungnahmerecht von GEREK bei Art.7/7a-Verfahren wird Ziel der Binnenmarktförderung durch konsistente Anwendung des der Binnenmarktförderung durch konsistente Anwendung des Regulierungsrahmens bei Erhalt der Letztentscheidungsbefugnis der NRB erreicht, d.h. keine Zentralisierung, aber intensivere Zusammenarbeit wird durch engere Abstimmung der NRB untereinander und stärkere Rückkoppelung mit KOM auch für Regulierungsmaßnahmen sichergestellt, denn GEREK-Stellungnahmen müssen weitestgehend berücksichtigt werd.
• KOM muss GEREK-Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigen
• Betonung des Kooperationsgedankens (horizontal), nicht mehr nur Beratungsgremium der KOM (vertikal)
• Stellung der NRB gestärkt, um effektivere Regulierung sicherzustellen, zur Bewältigung neuer Aufgaben sind mehr Personalressourcen bei NRB erforderlich und in Art. 3 Abs. 3a RRL auch vorgesehen!
• Der überarbeitete ECNS-Regulierungsrahmen erhält die Balance zwischen europäischer Harmonisierung und Freiraum für Entscheidungen auf nationaler Ebene, aber die Verfahren werden wesentlich komplexer
• Konzept der wettbewerbsfördernden Regulierung im liberalisierten Markt bleibt auch im überarbeiteten Rechtsrahmen erhalten, Anpassung an Märkte- und Technologieentwicklung
• Stärkere Harmonisierung durch Art. 7/7a-Verfahren und Art. 19 RRL-Kompetenzen der KOM sowie GEREK bewirken engere Zusammenarbeit, die zu einer Beschleunigung der Binnenmarktenwicklung führen werden.
Fazit (3)
die zu einer Beschleunigung der Binnenmarktenwicklung führen werden.
• Die dynamische Entwicklung der TK-Märkte in den letzten zehn Jahren belegt, dass gerade Wettbewerb zu Investition und Innovation führt.
• Turnusmäßige Überprüfung der Regulierungsbedürftigkeit, um Deregulierungspotenziale ausschöpfen zu können.
• Die technische Entwicklung stellt die Regulierung europaweit vor neue Herausforderungen, erfordern aber keinen „one size fits all“-Ansatz, Gefahr einer zu großen Harmonisierung: „one size fits none“
• Denn die Anpassung der Verpflichtungen an technische Entwicklungen erfordern Flexibilität der NRB, aber Regulierung muss durch Vorhersehbarkeit auch Planungssicherheit sicherstellen
• § 123a enthält Zusammenarbeitsverpflichtung + Verpflichtung, Art. 19 Empfehlungen weitestgehend Rechnung zu tragen
• §§ 12 u. 13 enthalten Verpflichtung, KOM und GEREK-Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen und mit KOM u. GEREK im Rahmen des Art. 7a RRL-Verfahrens eng zusammenzuarbeiten
• § 123b und Art. 19 GEREK-VO stellen Informationsaustausch
Fazit (4)
• § 123b und Art. 19 GEREK-VO stellen Informationsaustausch sicher
• Art. 3 Abs. 3 GEREK-VO stellt sicher, dass NRB und KOM GEREK-Stellungnahmen etc. weitestgehend Rechnung tragen
• Intensivierte Zusammenarbeit wird konsistente Anwendung des Rechtsrahmens weiter fördern, aber nationale Entscheidungsspielräume werden eingeengt
• Zunehmende Bürokratisierung und komplexere Verfahren (Art. 7/ Art. 7a-RRL) führen zu längeren Verfahrensdauern und weniger Transparenz
• Auf europäischer Ebene grundsätzliche Tendenz zu neuen Agenturen
(Bsp: Finanzmarkt), zunehmende Institutionalisierung, steigender Einfluss der
EU-Ebene auf nationale Regulierung (Europäisierung)
• Neue EU-Energieagentur kann wichtige Funktion für bestimmte
grenzüberschreitende Fragen, übergreifende technische Rahmenregelungen und
Fazit (5)
(Eigen-)Koordinierung der Arbeit nationaler Regulierungsbehörden übernehmen; sie
hat stärkere Stellung ggü. Marktteilnehmern (ENTSO-E/ENTSO-G)
• Mitwirkungsmöglichkeiten der nat. Regulierungsbehörden in Agentur
(Regulierungsrat und WGs) grundsätzlich gewachsen (im Vergleich zu älteren
Agenturen); sollte aber „Größe und Bedeutung“ des jeweiligen regulierten Marktes
widerspiegeln (Defizit wegen 1 NRB = 1 Stimme)
• Gefahr der Vermischung / Verlagerung von Kompetenzen; Bürokratisierung
• Einfluss über Peer-Review vs. Zentralisierung
• Umsetzung von Art. 13 ZRL und Art. 11 ZRL: § 24 (getrennte Rechnungsführung)
• Konsistenzgebot in § 27 (Abstimmungsprozess: § 132 IV): Neutralität gegenüber effizienten Geschäftsmodellen
• Ex-ante-Entgeltregulierung (§§ 30ff)
– Einzelgenehmigung oder Price-Cap-Verfahren
– Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31)
Entgeltregulierung (1)
– Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31)
– Unternehmen darf nur genehmigte Entgelte verlangen
• Ex-post-Entgeltregulierung (§ 38)
– Entgelte dürfen nicht missbräuchlich sein (§ 28)
– Vorlagepflicht
– BNetzA erklärt missbräuchliche Entgelte für unwirksam
–Anordnung eines anderen Entgelts möglich
Konsistenz von Vorleistungsentgelten
Eigene Infrastruktur
Line-Sharing, TALSharing, TAL
Bitstrom
Resale
Entgeltregulierung (2)
• Trennung Ex-ante- und Ex-post-Regulierung
• 2 verschiedene Maßstäbe
• Ex-ante: strikte Obergrenze: KeL (§ 31)– Einengung (keine Orientierung mehr)
– Strengerer Maßstab im Vergleich zu – Strengerer Maßstab im Vergleich zu • § 24 Abs. 1 TKG-1996 und zu
• Ex-post-Maßstab
• Ex-post: allgemeine Missbrauchskriterien (§ 28)– Annäherung an § 19 Abs. 4 GWB;
– Ausweitung nach oben und unten
• Preissetzungsspielraum vergrößert, Unternehmen erhalten mehr Flexibilität
Zugang nach § 21 andere Zugangsverpflichtung
Ex-ante-Reg. § 30 Abs. 1 S. 1 Ex-post-Reg. gem. § 38Ausnahmen:S. 2, Nr. 1-3;
§ 21 Abs. 2 Nr. 7
Entgeltregulierung nach § 30
KeL-Maßstab nach §§§§ 31
Missbrauchs-Maßstab nach §§§§ 28
Resale (§ 21 Abs. 2 Nr.3) Retail-minus
Methoden nach § 35:
- Kostenprüfung,- Vergleichsmarkt,- Kostenmodell
Kostenunterlagen gem. § 33
Methoden nach Verweis in § 38 Abs. 2:
- Vergleichsmarkt nach § 35,- Kostenprüfung nach § 33
TKG-Änderung 2007 (2)
• § 30 III-Ergänzung:Genehmigungspflicht nach § 31 ausnahmsweise möglich, wenn zur Erreichung TKG-Ziele erforderlichEx-ante-Regulierung möglich
• Wenn Genehmigungspflicht zur Erreichung der • Wenn Genehmigungspflicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 für nicht angemessen erachtet wird, gilt Ex-post-Regulierung nach § 38Bekräftigung? Eher Ergänzungsregelung: unbeschadet Ausnahmeregelung Abs. 1 S. 2, der zukünftig leer läuft (keine erstmalige SMP-Feststellung mehr möglich)
Zugang nach § 21 andere Zugangsverpflichtung
Ex-ante-Reg. § 30 Abs. 1 S. 1 Ex-post-Reg. gem. § 38
Ausnahmen:S. 2, Nr. 1-3; Abs. 3 S. 2
§ 21 Abs. 2 Nr. 7
Entgeltregulierung nach § 30
Abs. 3 Ende S. 1
TKG-2007 - Ergänzung Abs. 3 -
KeL-Maßstab nach §§§§ 31
Missbrauchs-Maßstab nach §§§§ 28
Resale (§ 21 Abs. 2 Nr.3) Retail-minus
Methoden nach § 35:
- Kostenprüfung,- Vergleichsmarkt,- Kostenmodell
Kostenunterlagen gem. § 33
Methoden nach Verweis in § 38 Abs. 2:
- Vergleichsmarkt nach § 35,- Kostenprüfung nach § 33
• Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31, Abs. 1 TKG): nur notwendige Kosten
• Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich gem. § 31 Abs. 2 TKG aus:
Maßstab der KeL, § 31 (1)
ergeben sich gem. § 31 Abs. 2 TKG aus:- den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung,
- einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten sowie
- einer angemessenen Verzinsung des eingesetztenKapitals, soweit jeweils für die Leistungsber. notwendig
Maßstab der KeL, § 31 (2)• Bei der Bestimmung des angemessenen Zinssatzes ist ein nicht abschließender Kriterienkatalog („insbesondere“) zu berücksichtigen, § 31 IV: – Nr. 1 Kapitalstruktur,
– Nr. 2 Verhältnisse auf den Kapitalmärkten,
– Nr. 3 leistungsspezifische Risiken und – Nr. 3 leistungsspezifische Risiken und
– Nr. 4 langfristige Stabilität
• Keine Methode (z.B. CAP-M) vorgeschrieben, Beurteilungsspielraum der Behörde (VG Köln 1 K 8003/98v. 06.02.03, ebenso für neues Recht: 1 L 1586/05 v. 19.12.05 u. 1 L 911/07 v. 21.08.07)
• Neutrale Aufwendungen, § 31 III:– bei Nachweis: Berücksichtigung von über die KeL hinausgehenden Kosten, für die eine rechtliche Verpflichtung oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung besteht (Nichtanerkennung des Vivento-Defizits nicht zu beanstanden: VG Köln 21 L 1425/07)
BVerwG-Urteil v. 02.04.08
• Klagen der 4 Mobilfunknetzbetreiber gegen Regulierungsverfügung v. 29.08.06 mit Auferlegung der Ex-ante-Entgeltregulierung
• VG Köln-Urteile v. 08.03.07 gab diesen Recht• Urteile BVerwG 6 C14.07 – C17.07 bestätigt BNetzA• Marktabgrenzung und SMP-Feststellung bestätigt, Behörde hat Beurteilungsspielraum
• Marktabgrenzung und SMP-Feststellung bestätigt, Behörde hat Beurteilungsspielraum
• Ex-ante-Entgeltregulierung (KeL-Maßstab) bestätigt aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 1 wegen:- Gesetzessystematik und - gemeinschaftsrechtliche Konformität: VVV, da Vorstrukturierungdes Ermessens lt. KOM gemeinschaftsrechtswidrig
- kein Anwendungsvorrang von § 30 Abs. 1 S. 2, sondernAbwägungsentscheidung
• Ex-ante nach dem KeL-Maßstab am 30.11.07 genehmigte Mobilfunkterminierungsentgelte bleiben somit gültig
Methoden (§ 35)
• Methodenäquivalenz; Methodenreihenfolge:
• Kostenprüfung (Kostenunterlagen nach § 33)
• Vergleichsmarkt (auf dem Wettbewerb geöffneten Märkten)
• Kostenmodelle (analytische Kostenmodelle)• Kostenmodelle (analytische Kostenmodelle)– „Greenfield-Ansatz“ („Grüne-Wiese“, auch Standorte der Vermittlungsstellen werden optimiert)
– „Scorched node-Ansatz“ (geographische Verteilung der Netzknoten wird als gegeben unterstellt, aber optimiert auf Basis heute verfügbarer effizienter Technologie)
Methoden der Entgeltbestimmung• Prüfung von Kostennachweisen des marktbeherrschenden Unternehmens gem. § 33
• TK-rechtliches Vergleichsmarktkonzept (§ 35):- Dem Wettbewerb geöffnete Märkte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der (i.d.R. ebenfalls regulierten) Vergleichsmärkte
• Analytische Kostenmodelle (§ 35): - Modellierung unter Beteiligung der betroffenen Unternehmen und nach ausführlicher Konsultation des Kostenmodells (z.B. Breitbandnetzkostenmodell-Anhörung)
- Nutzung analytischer Kostenmodelle jetzt explizit erlaubt, vorher lt. Begründung TEntgV jedenfalls nicht ausgeschlossen(VG Köln 21 L 1413/06 v. 20.12.06, WIK-Verbindungsnetz-Kostenmodelleinsatz nicht zu beanstanden, Klagerücknahme; ebenso VG Köln 1 L 911/07 v. 21.08.07)
Vergleichender ÜberblickTK-Bereich Energie-Bereich
Informelle NRB-Plattform / Verein
IRG 1997 / Mai-2008
CEER2000 / Juni-2003
Offizielles KOM-Beratungsgremium
ERGJuli 2002
ERGEGNovember 2003
Mögl. Weiterent- Enhanced ERG ERGEGplusMögl. Weiterent-wicklung zu europ. NRB-Gremium mit Entscheidungsbefugn.
Enhanced ERGBrief Nov. 2006Antw. 27.02.07Pro: grenzüber. Dien.
ERGEGplusCEER-Stellg. 062. Stellg. 08.02.07Pro: grenzüber. Probl.
KOM-Vorschläge: Europ. Regu.behörde
EECMA (13.11.07)Ausdehnung Veto
ACER (19.09.07) Komitologieprozeß
Neuer RechtsrahmenEG-Verordnungen
BEREC (26.10.09)Board of Reg. / Office
ACER (25.06.09)Agenturlösung
VO-Vorschläge der KOM (1)• Gestützt auf Art. 95 EGV (u. ENISA-Urteil C-217/04 2006):
• VO-Vorschlag zur Errichtung derACER – Agency for the Cooperation of Energy Regulators (KOM(2007)530endg v. 19.09.07)
• VO-Vorschlag zur Errichtung derEECMA – European Electronic Communications Markets EECMA – European Electronic Communications Markets Authority (KOM(2007)699endg v. 13.11.07)
• Zwar unterschiedliche Bezeichnungen, aber Aufbau und Struktur sowie Aufgaben ähnlich, beide haben in der Hauptsache beratende Funktion, wenig bis keine eigenen Entscheidungsbefugnisse
• Entscheidungskompetenz wird bei der KOM konzentriert, im Energiebereich über Komitologieverfahren, im TK-sektor über Ausweitung des Vetorechts auf Remedies
• Vorschläge der KOM folgen dem Muster klassischer europäischer Agenturen
• Neuerung: Regulierungsrat, in dem die Präsidenten der NRB vertreten sind
• Soll Einbindung / Beteiligung der NRB sicherstellen
VO-Vorschläge der KOM (2)
• Soll Einbindung / Beteiligung der NRB sicherstellen
• Ersetzt bestehende Regulierergruppen ERG und ERGEG als KOM-Beratungsgremien
• Top-down-Ansatz: Zentralisierung von Regulierung und zusätzliche Bürokratieebene – Binnenmarktmehrwert oder nur mehr Regulierung?
• KOM-Vorschläge folgen MERONI-Rechtsprechung von 1958 in einer (zu) restriktiven Auslegung, führt im Ergebnis zu
• Kompetenzverlagerung auf KOM
Telekommunikation EnergieIRG - Independent Regulators CEER – Council of European
Beispiele aus regulierten Netzwirtschaften:
• grundsätzlich Präsidentenebene (Behördenleiter)• Vorsitz: NRB• EU-KOM besitzt kein Stimmrecht
Rolle der Regulierergruppen (1)
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IRG - Independent Regulators Group
CEER – Council of European Energy Regulators
ERG – European Regulators Group for Electronic Communications Networks and Services
ERGEG – European Regulators Group for Electricity and Gas
BEREC- Body of European Regulators for Electronic Communications (im Aufbau)
ACER – Agency for the Cooperation of Energy Regulators (im Aufbau)
Rolle der Regulierergruppen (2)• Regulierergruppen
- spielen eine wichtige Rolle für die Schaffung des Binnenmarktes; Harmonisierung bei dezentraler Implementierung von Regulierungsmaßnahmen,
- tragen zu einer effektiveren Regulierung der nationalen Märkte bei,
- entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip.
• Zunächst wurden sowohl Telekommunikations- als auch • Zunächst wurden sowohl Telekommunikations- als auch Energieregulierungsverbund als Plattform für den Erfahrungsaustausch gegründet, haben jetzt aber auch beratende und beeinflussende Rolle (sowohl untereinander als auch ggü. Dritten).
• Mitarbeit in den europäischen Regulierungsverbünden gewinnt zunehmend an Bedeutung: Institutionalisierung, stärkere Verbindlichkeit der Festlegungen und Empfehlungen, formalisierte Abstimmungsprozesse, Sekretariat, Anhörungen, Verlautbarungen.