Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Hinweis zur Demo-Version
Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt.
Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt.
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Alterseinkünfte und Umsatzsteuer
Herzlich willkommen zu der heutigen
Informationsveranstaltung
Aktuelle Fragestellungen
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen
Demographische Entwicklung
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Änderung bis spätestens 01.01.2005
Alterseinkünftegesetz – Reformansatz
Handlungsbedarf des Gesetzgebers:
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung
Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung
Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung
Vereinfachung und damit Förderung der so genannten „Riester-Rente“
Kernpunkte der Neuregelung
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Der ledige Herr Mustermann ist kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Bruttojahresgehalt beträgt € 45.000, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 9.000 €.
Lösung:
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 9.000 €
./. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) 3.068 €
Kürzung um 16 % des Bruttoeinkommens - 7.200 €
verbleiben 0 € 0 €
./. Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG) 1.334 €
verbleiben noch nicht berücksichtigt 7.666 €
./. Hälfte noch nicht berücksichtigter Aufwendungen (€ 3.833)
max. hälftiger Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG) 667 €
verbleiben nicht abzugsfähig 6.999 €
Summe abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen 2.001 €
Vor-/nachgelagerte BesteuerungBeispiel:
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Gesetzliche Altersversorgung
z.B. BfA, berufsständische Versorgungswerke
Betriebliche Altersversorgung z.B. Pensionskasse, Direktversicherung
Private Altersversorgung z.B. Lebens-/Rentenversicherungen
Säulen der Altersversorgung
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Arten der Vorsorgeaufwendungen nach neuem
Recht:
§ Altersvorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und 2b EStG n.F.) und
§ andere Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b EStG n.F.).
Vorsorgeaufwendungen
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Private Leibrentenversicherung
Voraussetzungen:
Lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr
Ansprüche dürfen nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar
und nicht kapitalisierbar sein
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Altersvorsorgaufwendungen – Höhe der Aufwendungen
Tabelle 2: Entwicklung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
Veranlagungszeitraum Höhe der abzugsfähigen Auf-wendungen in %
Maximaler Abzugsbetrag in €
2005 60 12.000
2006 62 12.400
2007 64 12.800
2008 66 13.200
2009 68 13.600
2010 70 14.000
2011 72 14.400
2012 74 14.800
2013 76 15.200
2014 78 15.600
2015 80 16.000
2016 82 16.400
2017 84 16.800
2018 86 17.200
2019 88 17.600
2020 90 18.000
2021 92 18.400
2022 94 18.800
2023 96 19.200
2024 98 19.600
2025 ff. 100 20.000
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Der an einer Privatschule angestellte ledige Lehrer A bezieht im Veranlagungsjahr 2005 ein Brutto-gehalt in Höhe von 45.000 €. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung betra-gen insgesamt 8.775 €. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 Beiträge in eine private Leibrenten-versicherung in Höhe von 7.000 € geleistet.
Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung
(1) Berechnung der abzugsfähigen AltersvorsorgeaufwendungenArbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 €Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 €Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 €Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 15.775,00 €maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 15.775,00 €hiervon 60 % 9.465,00 €abzgl. Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 €Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 5.077,50 €
(2) Berechnung des abzugsfähigen AltersvorsorgehöchstbetragsAnteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 €abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 €Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 7.612,50 €
Zum Ansatz kommt der niedrigere Betrag, im vorliegenden Fall 5.077,50 €.
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Abwandlung: Fall wir vor, jetzt handelt es sich jedoch um einen verbeamteten Lehrer einer öffentlichen Schule.
Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung – Fortsetzung
Lösung:
(1) Berechnung der abzugsfähigen AltersvorsorgeaufwendungenBeiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 €Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 7.000,00 €Maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 7.000,00 €hiervon 60 % 4.200,00 €abzgl. Arbeitgeberbeitrag 0,00 €Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 4.200,00 €
(2) Berechnung des abzugsfähigen AltersvorsorgehöchstbetragAnteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 €abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 0,00 €abzüglich fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (19,5 % x 45.000 €) 8.775,00 €Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 3.225,00 €
In diesem Fall kommt der niedrige Altersvorsorgehöchstbetrag in Höhe von 3.225 € zum Ansatz.
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Tabelle 3: Besteuerungsanteil der Renten nach dem AltEiinkG
Gesetzliche Altersversorgung – Besteuerung der Renteneinkünfte
Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %
Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %
Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %
bis 2005 50 2017 74 2029 892006 52 2018 76 2030 902007 54 2019 78 2031 912008 56 2020 80 2032 922009 58 2021 81 2033 932010 60 2022 82 2034 942011 62 2023 83 2035 952012 64 2024 84 2036 962013 66 2025 85 2037 972014 68 2026 86 2038 982015 70 2027 87 2039 992016 72 2028 88 2040 ff. 100
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Gesetzliche Altersversorgung – Ertragsanteil ab 01.01.2005
Tabelle 5: Ertragsanteil bei lebenslangen Renten (Rechtslage ab dem 01.01.2005; Auszug) Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in % Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in %
58 24 62 21 59 23 63 20 60 22 64 19 61 22 65 18
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
• Direktzusage• Direktversicherung• Pensionskasse• Pensionsfonds• Unterstützungskasse
Betriebliche Altersversorgung – „Fünf Säulen“
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse
Tabelle 8: Pensionskasse (altes und neues Recht) ANSPARPHASE Versorgungszusage bis 31.12.2004
Versorgungszusage ab 01.01.2005
Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber mit 20 % (max. 1.752 € p.a.) Alternativ: Steuerfreie Beitragsleistung bis zu 4 % der BBG (2004: 2.472 €) Voraussetzung in beiden Fällen: Beiträge des Arbeitsgebers aus erstem Dienstverhältnis Darüber hinausgehende Beträge werden in beiden Varianten mit dem individuellen Steuersatz versteuert
Beiträge steuerfrei bis zu 4 % der BBG plus Festbetrag in Höhe von 1.800 € p.a. Voraussetzungen: Rentenzahlung Kapitalgedeckte Altersversorgung Beiträge aus erstem Dienstverhältnis Die Besteuerung mit pauschal 20 % ist weiterhin möglich, sofern es sich nicht um einen kapital- sondern eine umlagefinanzierte Pensionskasse handelt und die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis stammen.
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Merkmale:
Rechtsfähige Versorgungseinrichtung (kapitalgedeckt)
Mittelbare Altersversorgung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds
Betriebliche Altersversorgung – Pensionsfonds
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Merkmale:
Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung
Träger sind die jeweiligen zusagegewährenden Unternehmen
Kein Rechtsanspruch gegenüber der U-Kasse
Ansparphase: Kein Entgelt!
Leistungsphase: vollumfänglich steuerpflichtig!
Betriebliche Altersversorgung – Unterstützungskasse
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Private Altersversorgung – Kapitallebensversicherung
Der ledige Herr Mustermann hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach 20 Jahren Laufzeit und fünf Jahren Beitragszahlung zur Auszahlung gelangt. Die Einmalauszahlung beträgt 100.000 €. Hierin enthalten sind 75.000 € Beiträge, wovon wiederum 15.000 € auf den Todesfallschutz bzw. auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit entfallen. Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil im
Fall A: Abschluss der Versicherung vor dem 01.01.2005?Fall B: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 57 Jahre?Fall C: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 62 Jahre?
Lösung:
Fall ADa es sich noch um einen „Altvertrag“ handelt, ist die Auszahlung in Höhe von 100.000 € vollumfänglich steuerfrei.
Fall B Fall CVersicherungsleistung 100.000 € Versicherungsleistung 100.000 €Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 € Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 €verbleiben 40.000 € verbleiben 40.000 € steuerpflichtige Erträge: 40.000 € davon 50 % steuerfrei, da > 60 Lj. 20.000 €
steuerpflichtige Erträge: 20.000 €
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
„Sparpolice der Zukunft“
Klassisches System der Rentenversicherung umgesetzt auf die Privatebene
Wesentlicher Unterschied: Kapitaldeckungsverfahren!
Ansparphase: Beiträge sind abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Leistungsphase: Steuerliche Behandlung analog zur gesetzlichen Rente
Private Altersversorgung – „Rürup-Rente“
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Ausstellungsdatum Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer Zeitpunkt der Lieferung/Leistung Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte
Entgeltminderung Angabe des Steuersatzes und/oder Hinweis auf den Grund einer Steuerbefreiung Angabe der USt-IdNr. anstelle der Steuernummer
Neue Pflichtangaben:
Umsatzsteuergesetz – Pflichtangaben in Rechnungen
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Rechnungsnummer Steuernummer oder USt-IdNr. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Wichtig: Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem31.12.2003 abgeschlossen worden sind.
Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
10-Jahresfrist für Unternehmer
2-Jahresfrist für Nichtunternehmer bei sog. grundstücksbezogenen Leistungen
MERKE: Hinweispflicht in der Rechnung an den Nichtunternehmer!
Aufbewahrungspflichten
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Fall:
Unternehmer A errichtet auf seinem Grundstück ein Gebäude (Herstellungskosten 600.000 € netto zzgl.
96.000 € Umsatzsteuer), das er überwiegend (zu 70 %) betrieblich nutzt. Die Einliegerwohnung (30 %) nutzt er zu privaten Wohnzwecken.
Teilweise privateGrundstücksnutzung
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Lösung:
Alte Rechtslage:Vorsteuerabzug in Höhe von 67.200 €(70 %)
Neue Rechtslage:Vorsteuerabzug in Höhe von 96.000 € (100 %)Besteuerung des privaten Nutzungsanteils
- 2 % der HK: 12.000 € netto (1.920 € USt)- ab 01.07.2004: 10% der HK 60.000 € netto (9.600 € USt)
Teilweise privateGrundstücksnutzung
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Rechte der Finanzverwaltung:
• Betreten der Geschäftsräume zu üblichen Geschäftszeiten. Aber: Kein Durchsuchungsrecht!
• Zur Feststellung auch unbekannter steuerlicher Sachverhalte
• Ohne vorherige Ankündigung• Verpflichtung des Unternehmers, relevante Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen
Umsatzsteuernachschau§ 27b UStG
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer?
Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vom 22.05.2002
Gesetzentwurf zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer – Verfassungswidrigkeit
Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!