Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen
Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle
Referentin:
Elke Flake, Regionalberaterin
!!! Achtung !!!Bezeichnungen wie
Honorar,
Werkvertrag,
Aufwandsentschädigung,
sind keine geschützten Begriffe aus dem Arbeitsrecht oder Steuerrecht !
Bezahlungen
Selbständige Beschäftigung
Abhängige Beschäftigung
Aufwandsent-schädigung
Merkschema
Bezahlungen
Selbständige Beschäftigung
Abhängige Beschäftigung
Aufwandsent-schädigung
voll sozialversicherungs-
pflichtig
Minijobs
Kurzfristig Beschäftigte
Weitere Sonderregel-ungen wie Gleitzone,
Studenten
Merkschema
Bezahlungen
Selbständige Beschäftigung
Abhängige Beschäftigung
Aufwandsent-schädigung
Sachaufwand
§3 Nr.26, ESTG
Übungsleiter-pauschale
Ehrenamts-pauschale
Merkschema
Bezahlungen
Selbständige Beschäftigung
Abhängige Beschäftigung
Aufwandsent-schädigung
Sachaufwand
§3 Nr.26, ESTG
Übungsleiter-pauschale
Ehrenamts-pauschale
voll sozialversicherungs-
pflichtig
Minijobs
Kurzfristig Beschäftigte
Weitere Sonderregel-ungen wie Gleitzone,
Studenten
Merkschema
Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten
Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt:
Persönliche Arbeitskraft
Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Betriebsabläufe
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
Feste Arbeitszeiten
Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln
Feste Bezüge
Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
Merkmale für selbständige Tätigkeiten
Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt:
Keine persönliche Abhängigkeit
Geschuldet wird der Arbeitserfolg
Die Arbeitskraft alleine wird nicht geschuldet
Gewährleistung bei Dienstvertrag
Gewährleistung bei Werkvertrag
Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern
Vertretung bei Verhinderung muss zulässig sein
Beispiele aus dem Kulturbereich
Gagen Schauspieler----selbständig
Gagen Schauspieler----selbständig
------ gilt aber nicht für Saisonverträge und große Gastspiele!!
Dozenten, Kursleiter/innen----selbständig
Dozenten, Kursleiter/innen----selbständig
Geschäftsführer Verein ---- abhängig
Geschäftsführer Verein ---- abhängig
Bürotätigkeit, Putzen---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig
Bürotätigkeit, Putzen---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig
Gagen KünstlerMusiker etcselbständig
Gagen KünstlerMusiker etcselbständig
Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung
Minijobs bis zu 400 € im Monat 30 % ( 28%) Abgaben durch Arbeitgeber
Studentenjobs über 400 € im Monat nur Rentenversicherung
Gleitzone ansteigende Sozialversicherungssätze
Kurzfristige Beschäftigung nur 50 Tage im Jahr undnebenberuflich möglich25% pauschale Lohnsteueroder Lohnsteuerkartesozialversicherungsfreiaber Anmeldung erforderlich
Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung
Aufwandsent-schädigungen
für geleisteten Sachaufwand
- Auslagenersatz
steuerfreie Pauschale nach§3 Nr. 26 EStG
Ehrenamts-Pauschale
nach §3 Nr. 26aEStG
Aufwand undEhrenamtlicheTätigkeit
Aufwand undEhrenamtlicheTätigkeit
Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung fürSachaufwand
Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aberkeine Bezahlung für Arbeitsleistung!
Kosten müssen nachgewiesen sein!Empfehlung: Rechnung über entstandeneAuslagen mit Belegen einfordern
pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG)
z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km)z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.)
bei geförderten Maßnahmen gilt oft das Bundesreisekostengesetz.
Pauschale Aufwandsentschädigung fürSachaufwand
Nur in absoluten Ausnahmefällen als Monatspauschaleohne Nachweis zulässig und dann steuerfrei:
1. Bei Aufwandsentschädigungen öffentlich rechtlicherKörperschaften (z.B. Für Ratstätigkeit) sind 175 € /Monat bzw. 2.100 €/Jahr für alle Ehrenämter ohne Nachweis grundsätzlich steuerfrei (R13 LStR).
2. Pauschale für allgemeine Auslagen z.B. der Vorstands-tätigkeit im Verein nur korrekt, wenn über einen Zeitraum von einem Jahr Aufzeichnungen geführt wurden und dann eine Pauschale in dieser Höhe weitergezahlt wird.Besser Anwendung der Ehrenamtspauschale, aber evtl. Satzungsänderung erforderlich
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach §3 ESTG
Übungsleiterpauschale§3 Nr. 26 EStG
bis zu 2.100 €/Jahr
Ehrenamtspauschale§3 Nr. 26a EStG
bis zu 500 €/Jahr
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG
Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen
Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune, Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation sein.Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu!
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht mehr als 13 Stunden pro Woche
Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation
Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG
Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei
Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden,sofern sie nicht 175 € pro Monat überschreiten.
Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Für Beides gilt:
Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschrittenwerden
Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die Entschädigungen zusammen gezählt.
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTGÜbungsleiterpauschale
Begünstigt in diesem Sinn sind
Übungsleiter
Ausbilder
Erzieher
Betreuer
Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer
Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter
und kranker Menschen
Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten!
Höhe bis zu 2.100 € im Jahr, personenbezogen
Beispiele für die Übungsleiterpauschale
Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich
Künstlerische TätigkeitDirigenten, ChorleiterKirchenmusikerOrganistenFilmerStatisten nur bei eigener TätigkeitTechnik nur bei künstlerische GestaltungAllgemein: KSK-Richtlinien
Künstlerische TätigkeitDirigenten, ChorleiterKirchenmusikerOrganistenFilmerStatisten nur bei eigener TätigkeitTechnik nur bei künstlerische GestaltungAllgemein: KSK-Richtlinien
Übungsleiter, BetreuerKursleiterVortragende, UnterrichtendeLehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHSFerienbetreuerBetreuer von Kinder- oder JugendgruppenStadtführer
spezielle Qualifikation nicht erforderlich
Übungsleiter, BetreuerKursleiterVortragende, UnterrichtendeLehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHSFerienbetreuerBetreuer von Kinder- oder JugendgruppenStadtführer
spezielle Qualifikation nicht erforderlich
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTGEhrenamtspauschale
Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder
einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen Organisation im gemeinnützigen Bereich:
z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer
Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders beschlossen
Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung
z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung
Achtung!
Höhe bis zu 500 € im Jahr, personenbezogen
Achtung!
Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und Nr 26a ESTG
Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung gleichermaßen möglich.
Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der Einordnung in abhängige und selbständige Beschäftigungen.
Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 400 € plus 175 €,d.h. 575 € pro Monat für Übungsleiter etc. zahlbar.
Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung
Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a hingewiesen werden.
Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!
Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen, dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird.
Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher Beschäftigung keine Anmeldung nötig.
Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit
nichtin Höhe von ………Euro
in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde.Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen.
Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg
Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung
Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden.
Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!
Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche)
Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung
Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertragbehandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben
Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung
Bei abhängiger Beschäftigung
Arbeitgeber leistet Nachzahlungen fürLohnsteuer und Sozialversicherung.
Bei Monatsbeträgen bis 400 € sinddas 30%.
Bei Kombination mit Minijobs oder höheren Beträgen ca. 50% undHöher. Davon trägt der Arbeitnehmermehr als die Hälfte. Falls das Geld einzutreiben ist!
Bei selbstständiger Tätigkeit
bei Ordnungsgemäßer Rechnung
trägt der Auftraggeber kein Risiko.
Das Honorar muss bei Fehlern vom
Selbstständigen versteuert werden.
Das wars! Ich beantworte noch gerne
Ihre
Elke Flake
e-mail: [email protected]: 0531 / 23804-0 oder 23804-16