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Konflikte zwischen Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Hochwasserschutz und

StädtebauStädtebau vhw-Seminar am 12.11.2008 in vhw-Seminar am 12.11.2008 in

Hannover – Seminarunterlage von Dr. Hannover – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke

& Collegen, Hannover& Collegen, Hannover

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I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutzgesetzes auf das StädtebaurechtHochwasserschutzgesetzes auf das Städtebaurecht

1. Städtebauliches 1. Städtebauliches Planungsverbot mit ErlaubnisvorbehaltPlanungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 31b Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 9 WHG ) in ((§ 31b Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 9 WHG ) in (neuenneuen)) ÜberschwemmungsgebietenÜberschwemmungsgebieten

2. 2. Einschränkung der GenehmigungstatbeständeEinschränkung der Genehmigungstatbestände nach nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB in (den §§ 30, 34 und 35 BauGB in (neuenneuen)) ÜberschwemmungsgebietenÜberschwemmungsgebieten

3. 3. Umsetzung durch das NWGUmsetzung durch das NWG i. d. F. vom 25.07.2007, Nds. i. d. F. vom 25.07.2007, Nds. GVBl. S. 345, aber unmittelbare Geltung des § 31 b WHGGVBl. S. 345, aber unmittelbare Geltung des § 31 b WHG seit dem 10.05.2005 seit dem 10.05.2005

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I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutzgesetzes auf das StädtebaurechtHochwasserschutzgesetzes auf das Städtebaurecht

4. Änderungen des BauGB durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetz (03.05.2005,4. Änderungen des BauGB durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetz (03.05.2005, BGBl. I S. 1224)BGBl. I S. 1224)

a) § 1 Abs. 6 Nr. 12: Der Hochwasserschutz ist nunmehr ausdrücklich ein a) § 1 Abs. 6 Nr. 12: Der Hochwasserschutz ist nunmehr ausdrücklich ein BelangBelang der Bauleitplanung,der Bauleitplanung, der über § 1 Abs. 6 Nr. 7 die Qualität eines der über § 1 Abs. 6 Nr. 7 die Qualität eines Umweltbelanges Umweltbelanges hat und hat und im Umweltbericht zu erörtern istim Umweltbericht zu erörtern ist

b) § 5 Abs. 4 a bzw. § 9 Abs. 6 a: Nachrichtliche b) § 5 Abs. 4 a bzw. § 9 Abs. 6 a: Nachrichtliche ÜbernahmeÜbernahme bzw. bzw. VermerkVermerk von von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten GebietenÜberschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten Gebieten c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Vorkaufsrecht Vorkaufsrecht an Grundstücken in festgesetzten an Grundstücken in festgesetzten ÜberschwemmungsgebietenÜberschwemmungsgebieten

d) Neue Fassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (d) Neue Fassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (Hochwasserschutz bei Hochwasserschutz bei AußenbereichsvorhabenAußenbereichsvorhaben))

e) Neuer § 246a: e) Neuer § 246a: ÜbernahmeÜbernahme von Überschwemmungsgebieten bzw. von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten Gebieten überschwemmungsgefährdeten Gebieten bei Neubekanntmachung des bei Neubekanntmachung des FlächennutzungsplanesFlächennutzungsplanes

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

1. Überschwemmungsgebiete neuen Rechts nach § 92 a NWG1. Überschwemmungsgebiete neuen Rechts nach § 92 a NWG

a) § 92 a Abs. 1 NWG: a) § 92 a Abs. 1 NWG:

„„Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischenÜberschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern undoberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt odersonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung oder Rückhaltungdurchflossen oder für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.“ beansprucht werden.“

b) Nach § 92 a Abs. 2 NWG werden durch Verordnung die b) Nach § 92 a Abs. 2 NWG werden durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durchGewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oderHochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sindzu erwarten sind

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

c) Förmliche Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 93c) Förmliche Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 93 a Abs. 3 NWG durch Verordnunga Abs. 3 NWG durch Verordnung

aa)aa) HQ 100 HQ 100 ist zugrunde zu legen (Bundeseinheitlicher Standard ist zugrunde zu legen (Bundeseinheitlicher Standard zum Hochwasserschutz; BT-Drucks. 15/3168)zum Hochwasserschutz; BT-Drucks. 15/3168)

bb) auch bb) auch bebaute Gebietebebaute Gebiete können festgesetzt werden (BVerwG können festgesetzt werden (BVerwG 22.07.2004 ZfBR 2005, 66 = E 121, 283)22.07.2004 ZfBR 2005, 66 = E 121, 283)

cc) geringer Abwägungsspielraum der Ländercc) geringer Abwägungsspielraum der Länder

dd)dd) Öffentlichkeitsbeteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung für Gebietsfestsetzung ist für Gebietsfestsetzung ist zwingendzwingend nach Landesrecht durchzuführen (§ 92 a Abs. 7 nach Landesrecht durchzuführen (§ 92 a Abs. 7 NWG i. V. m. § 73 VwVfG mit strenger Präklusion auch zuNWG i. V. m. § 73 VwVfG mit strenger Präklusion auch zu Lasten der GemeindeLasten der Gemeinde

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

d) Fristen

aa) 10.05.2010: Festsetzung von Überschwemmungsgebieten mit hohem Schadenspotential, insbesondere Siedlungsgebiete

bb) 10.05.2012: für sonstige Gebiete

cc) Auswirkungen der Föderalismusreform konterkarieren diese

Fristen

e) Umsetzung in Niedersachsen (Vortrag von Herrn Wiedemann)

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

2. Grundsätzliches Planungsverbot mit Ausnahmevorbehalt2. Grundsätzliches Planungsverbot mit Ausnahmevorbehalt (§§ 31 b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG und § 93 a Abs. 2 Satz 2(§§ 31 b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG und § 93 a Abs. 2 Satz 2 NWG)NWG)

a) Die a) Die bisherige Rechtsprechungbisherige Rechtsprechung, z. B. HessVGH 04.12.1996, z. B. HessVGH 04.12.1996 BRS 58 Nr. 29; Nds. OVG 30.03.2000 BRS 63 Nr. 63BRS 58 Nr. 29; Nds. OVG 30.03.2000 BRS 63 Nr. 63 ((EinstellplätzeEinstellplätze); BayVGH 24.11.1994 NVwZ 1995, 924;); BayVGH 24.11.1994 NVwZ 1995, 924; strenger der BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171strenger der BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171 ((GewerbeflächenGewerbeflächen), dazu ), dazu ZieherZieher, ZUR 2005, 192, 193., ZUR 2005, 192, 193.

b) Verbot mit b) Verbot mit „Erlaubnisvorbehalt“„Erlaubnisvorbehalt“

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

c) Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne; Zweifels- fragen

aa) Baugebiete im Geltungsbereich von B-Plänen und F-Plänen i.S.v. § 1 Abs. 2 BauNVO

bb) Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO in F-Plänen?

Keine Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB

Wasserrechtliche Ausnahmen sind für das Inkrafttreten des B-Planes auch erforderlich, wenn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Genehmigung nach dem BauGB notwendig ist. Zuständig ist die untere Wasserbehörde (§ 170 NWG)

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

d) Planung in Gebieten nach § 34 BauGB

Überplanung von Gebieten im Innenbereich nach § 34 BauGB wird i. d. R. nicht erfasst. Ausnahme: Es entstehen neue Baurechte, deren Realisierung den Hochwasserabfluss erheblich beeinträchtigen.

Hinweis:

Nach BauGB 2007 sollen Planungsvorhaben „für die Innen- entwicklung der Städte“ erheblich erleichtert werden. Der neue Hochwasserschutz kann diese politisch erwünschten Planungen behindern.

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e) Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 – 3 BauGB und nach § 35 Abs. 6 BauGB werden nicht erfasst. Pflicht zur Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Vermeidung von Gesundheitsgefahren) und § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB (Belange des Hochwasserschutzes) kann Abwägungs- fehler und Amtshaftung begründen

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

f) Die Voraussetzungen einer „Ausnahme“ vom Planungsverbot (§ 93 Abs. 2 Satz 2 NWG i.V.m. § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 9 WHG). Die Ausnahme- tatbestände müssen kumulativ erfüllt (die Abgrenzung ist schwierig) und die Begründung muss substantiiert sein.

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

Nr. 1: Keine „anderen Möglichkeiten“ zur Siedlungsentwicklung mit Beispielen = formalisierte Alternativenprüfung i. S. der Anlage 1 zum BauGB Nr. 1 d (Erörterung im Umweltbericht!)

Nr. 2: Lage neben einem bestehenden Baugebiet

Baugebiete nach § 34 Abs. 3 BauGB werden erfasst Diskussion von Einzelfällen

Nr. 3: Ausschluss von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sach- werte

Nr. 4: Keine nachteiligen Auswirkungen auf „Hochwasserabfluss“ und „Höhe des Wasserstandes“; Beispiele

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

Nr. 5: Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und

umfangs-, zeitgleicher und funktionsgleicher Ausgleich

von Rückhalteraumumfang

Ausgleich „Aug um Auf, Zahn um Zahn“ (erfüllt, wenn Gemeinde mit Ausweisung des Baugebietes die Ausgleichsmaßnahme sicherstellt)

Abgrenzung zur Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB und in FFH-Gebieten

Nr. 6: Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (alle Maßnahmen zum Schutz eines Gebietes)

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

Nr. 7: Keine nachteiligen Auswirkungen auf wasserrechtliche "Nachbarn„ (Verträglichkeitsprinzip; z.B. Rückstau bei Hochwasser auf Oberliegergrundstücke oder Hindernis des Zuflusses zu Unterlieger- grundstücken)

Nr. 8: Belang der Hochwasservorsorge (z.B. Schadensminderung, Mini- mierung von Hochwassergefahren, ggf. durch städtebaulichen Verträgen, soweit nicht Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, etwa zur Höhe des Baugrundstücks in Betracht kommen; hochwasser- verträglichen Bebauung)

Nr. 9: Bauliche Schäden müssen ausgeschlossen sein, z. B. durch technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bzw. Anordnungen im Baugenehmigungsverfahren (hochwasserangepasste Bauausführung)

g) § 31 b Abs. 4 WHG gilt unmittelbar seit dem 10.05.2005

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

3. Geltung außerhalb der nach neuem Recht festgesetzten3. Geltung außerhalb der nach neuem Recht festgesetzten Gebiete?Gebiete?

a) § 93 Abs. 9 Satz 1 NWG: uneingeschränkte Geltung in altena) § 93 Abs. 9 Satz 1 NWG: uneingeschränkte Geltung in alten Überschwemmungsgebieten Überschwemmungsgebieten

aa) aa) GeltungsbereichGeltungsbereich: Überschwemmungsgebiete nach § 92 a: Überschwemmungsgebiete nach § 92 a Abs. 1, 3, 9 und 10 NWG Abs. 1, 3, 9 und 10 NWG

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

ErmächtigungsgrundlagenErmächtigungsgrundlagen: formelle und materielle: formelle und materielle Voraussetzungen für die Festsetzung von Überschwemmungs-Voraussetzungen für die Festsetzung von Überschwemmungs- gebieten nach neuem und altem Recht sind unterschiedlich, ebensogebieten nach neuem und altem Recht sind unterschiedlich, ebenso die die RechtsfolgenRechtsfolgen

VerfahrensrechtlichVerfahrensrechtlich: Einwendungs- und Beteiligungsrechte der: Einwendungs- und Beteiligungsrechte der Bürger; Ermittlungs- und Abwägungspflichten der BehördeBürger; Ermittlungs- und Abwägungspflichten der Behörde

Materiell-rechtlichMateriell-rechtlich: nach neuem Recht erweiterte Verbote und: nach neuem Recht erweiterte Verbote und Nutzungsbeschränkungen für Überschwemmungsgebiete (für alteNutzungsbeschränkungen für Überschwemmungsgebiete (für alte Überschwemmungsgebiete könnte das rechtsstaatliche Übermaßverbot bzw.Überschwemmungsgebiete könnte das rechtsstaatliche Übermaßverbot bzw. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Rückwirkungsverbot gelten)der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Rückwirkungsverbot gelten)

BestandsschutzBestandsschutz: bestehende Bauleitplanung bleibt unberührt, § 31 b Abs. 4: bestehende Bauleitplanung bleibt unberührt, § 31 b Abs. 4 WHG gilt pro futuro (WHG gilt pro futuro (ReinhardtReinhardt, WHG, 2007, § 31 b, Rdn. 59), WHG, 2007, § 31 b, Rdn. 59)

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

bb) Gesetzesmaterialienbb) Gesetzesmaterialien

cc) Argument pro und contracc) Argument pro und contra

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II. Hochwasserschutz und Bauleitplanung II. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

b) Geltung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 93 a NWG - Erst-recht-Schluss: wenn die Planungsverbotsregelungen für alte Überschwemmungsgebiete nicht gelten, können sie erst recht nicht für überschwemmungsgefährdete Gebiete gelten (abgestufte Gesetzessystematik) - kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit entsprechendem Schadenspotential (die strengen Planungsvoraussetzungen gelten jedoch, wenn durch die Planung ein nicht nur geringfügiges Schadenspotential in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet entsteht) - Einordnung als „überschwemmungsgefährdetes Gebiet“ ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen

Hinweis: Das Institut der „überschwemmungsgefährdeten Gebiete“ wird in das künftige UGB III nicht mit übernommen.

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

c) Geltung in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 92 ac) Geltung in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 92 a

Abs. 1 NWGAbs. 1 NWG

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

4. Verfahrensrechtliche Umsetzung im Planaufstellungsverfahren4. Verfahrensrechtliche Umsetzung im Planaufstellungsverfahren

a) Die zuständige Wasserbehörde muss nach § 93 Abs. 2 Satz 2 NWG vor a) Die zuständige Wasserbehörde muss nach § 93 Abs. 2 Satz 2 NWG vor dem In-Kraft-Treten des Planes der dem In-Kraft-Treten des Planes der Ausnahme zustimmenAusnahme zustimmen, auch im , auch im genehmigungsfreien Bauleitplanverfahren. genehmigungsfreien Bauleitplanverfahren.

b) Behandlung in der b) Behandlung in der UmweltprüfungUmweltprüfung und im und im Umweltbericht Umweltbericht nach § 2 anach § 2 a BauGBBauGB

aa) aa) GesundheitGesundheit ist neuer Umweltbelang (§ 1 Abs. 1 Nr. 7c i.V.m. § 1 ist neuer Umweltbelang (§ 1 Abs. 1 Nr. 7c i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1), ebenso der Abs. 6 Nr. 1), ebenso der HochwasserschutzHochwasserschutz..

bb) Pflicht zur bb) Pflicht zur formalisierten Alternativenprüfungformalisierten Alternativenprüfung (§ 93 Abs. 2 Satz 2 (§ 93 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. BauBG Nr. 2 d)i.V.m. BauBG Nr. 2 d)

cc) Hinweis auf § 214 Abs. 1 S. 3 a. E. BauGB: cc) Hinweis auf § 214 Abs. 1 S. 3 a. E. BauGB: UnwirksamkeitUnwirksamkeit der Planung, wenn der Planung, wenn der Umweltbericht zum Hochwasserschutz in wesentlichen Teilender Umweltbericht zum Hochwasserschutz in wesentlichen Teilen unvollständig ist. unvollständig ist. Dieses dürfte bei einer fehlenden Überprüfung von AlternativenDieses dürfte bei einer fehlenden Überprüfung von Alternativen der Fall sein.der Fall sein.

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

5. Rechtsschutzfragen5. Rechtsschutzfragen

a) Uneingeschränkte Überprüfung des § 93 Abs. 2 NWG ima) Uneingeschränkte Überprüfung des § 93 Abs. 2 NWG im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO;Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Beachte: im Rahmen der Beteiligung nach § 92 a Abs. 8 NWGBeachte: im Rahmen der Beteiligung nach § 92 a Abs. 8 NWG i.V.m. § 73 VwVfG gelten strenge Präklusionsregelni.V.m. § 73 VwVfG gelten strenge Präklusionsregeln

b)b) Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage auf Erteilung der „Ausnahmen“ durch die auf Erteilung der „Ausnahmen“ durch die zuständigen Wasserbehördezuständigen Wasserbehörde

c)c) Umweltverbandsklage nach dem URG Umweltverbandsklage nach dem URG, da die , da die Hochwasserschutzvorschriften drittschützende Hochwasserschutzvorschriften drittschützende

UmweltvorschriftenUmweltvorschriften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG sindi. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG sind

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II. Hochwasserschutz und BauleitplanungII. Hochwasserschutz und Bauleitplanung

6. Ausnahmen für Häfen und Werften6. Ausnahmen für Häfen und Werften

a) Beschränkung auf a) Beschränkung auf hafenaffine Nutzunghafenaffine Nutzung (kein MI) – (kein MI) – Gebiet im Hafen, Bsp.: Düsseldorfer Medienhafen mitGebiet im Hafen, Bsp.: Düsseldorfer Medienhafen mit MI-Gebiet für 1200 MenschenMI-Gebiet für 1200 Menschen

b) Belange des Hochwasserschutzes sind in jedem Fall zub) Belange des Hochwasserschutzes sind in jedem Fall zu beachten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr.beachten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)1 BauGB)

c) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 93 Abs. 2 Satz 2c) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 93 Abs. 2 Satz 2 NWG im Genehmigungsverfahren, auch nach dem BImSchGNWG im Genehmigungsverfahren, auch nach dem BImSchG

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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93 Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93

Abs. 3 NWG)Abs. 3 NWG)

1. Keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der 1. Keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung Hochwasserrückhaltung undund zeitgleicher Ausgleich von zeitgleicher Ausgleich von „ „verloren gehenden Rückhalteraum“verloren gehenden Rückhalteraum“

a) Erhaltung der Überschwemmungsgebiete als Retentionsareala) Erhaltung der Überschwemmungsgebiete als Retentionsareal

b) Nach dem Wortlaut ist b) Nach dem Wortlaut ist nur ein zeitgleicher Ausgleichnur ein zeitgleicher Ausgleich gefordert gefordert – – anders bei § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WHG bzw. § 92 Abs. 2anders bei § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 2 NWG, wo Rückhalteraum Satz 2 NWG, wo Rückhalteraum „umfang-, funktions- und„umfang-, funktions- und zeitgleich“ zeitgleich“ auszugleichen ist. Die Behörde hat somit sowohl einauszugleichen ist. Die Behörde hat somit sowohl ein Ermessen, ob und in welchem Umfang neuer RückhalteraumErmessen, ob und in welchem Umfang neuer Rückhalteraum geschaffen werden muss. geschaffen werden muss.

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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93 Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93

Abs. 3 NWG)Abs. 3 NWG) 2. Keine nachteilige Beeinträchtigung des Wasserstandes und des Abflusses bei Hochwasser (Nr. 2)

Es darf nicht zu einem spürbaren Anstieg des Gewässerpegels kommen. Deshalb muss die Störung der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch geeignete Ausgleichsflächen vollständig kompensiert werden.

3. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (Nr. 3)

Das mit der Realisierung der baulichen Anlagen einher- gehende „neue“ Hochwasserschutzniveau muss in seiner Gesamtheit dem bisherigen entsprechen. In diese Bewertung sind alle Schutzmaßnahmen einzubeziehen.

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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93 Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93

Abs. 3 NWG)Abs. 3 NWG)

4. 4. Hochwasserangepasste BauausführungHochwasserangepasste Bauausführung (Nr. 4) (Nr. 4)

Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu erweitern, dass sie beiBauliche Anlagen sind so zu errichten und zu erweitern, dass sie bei Hochwasser keine baulichen Schäden nehmen.Hochwasser keine baulichen Schäden nehmen.

5. Ausgleich durch Auflagen und Bedingungen möglich5. Ausgleich durch Auflagen und Bedingungen möglich

Bewertung liegt im Bewertung liegt im pflichtgemäßen Ermessenpflichtgemäßen Ermessen der der Genehmigungsbehörde. Bleibt der Hochwasserschutz unangetastetGenehmigungsbehörde. Bleibt der Hochwasserschutz unangetastet und bestehen auch für das Vorhaben selbst keine Gefahren, wäreund bestehen auch für das Vorhaben selbst keine Gefahren, wäre eine Versagung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt.eine Versagung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt.

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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93 Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93

Abs. 3 NWG)Abs. 3 NWG)

6. Rechtslage in Gebieten nach § 33 BauGB

- § 93 Abs. 3 Satz 1 NWG bezieht sich auf die Gebietstypen der §§

30, 34 und 35 BauGB

- Ausklammerung des § 33 BauGB: kein redaktionelles Versehen

- § 33 BauGB nur Privilegierungstatbestand, der immer in

Verbindung mit den §§ 30, 34, 35 BauGB zu lesen ist

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III. Hochwasserschutz und Genehmigung von III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93 Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 93

Abs. 3 NWG)Abs. 3 NWG)

7. Besonderheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen7. Besonderheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen

für für Betriebserweiterungen im AußenbereichBetriebserweiterungen im Außenbereich nach § 35 nach § 35

Abs. 4 Nr. 6 BauGBAbs. 4 Nr. 6 BauGB

a) Allgemeines mit Beispielen für eine a) Allgemeines mit Beispielen für eine „angemessene„angemessene

Erweiterung“Erweiterung“

b) Gefährdung des b) Gefährdung des HochwasserschutzesHochwasserschutzes über § 35 Abs. 4 über § 35 Abs. 4

Nr. 6 BauGBNr. 6 BauGB

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

1. Bundesrecht1. Bundesrecht

a) Freiräume zur a) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugendenGewährleistung des vorbeugenden HochwasserschutzesHochwasserschutzes

b) Optionenb) Optionen

aa) aa) ZieleZiele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 d ROG)Nr. 2 d ROG)

bb)bb) Vorranggebiet Vorranggebiet (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG, Vorrang bei der Freihaltung (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG, Vorrang bei der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten vor anderen widerstreitenden Nutzungen )von Überschwemmungsgebieten vor anderen widerstreitenden Nutzungen )

cc)cc) Vorbehaltsgebiet Vorbehaltsgebiet ( § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG, besonderes Gewicht der ( § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG, besonderes Gewicht der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten in der Abwägung zu anderenFreihaltung von Überschwemmungsgebieten in der Abwägung zu anderen konkurrierenden Nutzungen)konkurrierenden Nutzungen)

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

2. Landesrecht2. Landesrecht

a) NROG vom 07.06.2007 a) NROG vom 07.06.2007 (Nds. GVBl. 224)(Nds. GVBl. 224)

aa) § 3 Abs. 2 Nr. b NROG: Raumordnungspläne sollen Festlegungenaa) § 3 Abs. 2 Nr. b NROG: Raumordnungspläne sollen Festlegungen über die Belange des „vorbeugenden Hochwasserschutzes“ enthaltenüber die Belange des „vorbeugenden Hochwasserschutzes“ enthalten

bb) § 3 Abs. 4 Nr. 1 NROG: Definition der bb) § 3 Abs. 4 Nr. 1 NROG: Definition der Vorranggebiete:Vorranggebiete: Abweichende Funktion oder Nutzung ist ausgeschlossenAbweichende Funktion oder Nutzung ist ausgeschlossen

cc) § 3 Abs. 4 Nr. 3 NROG: Definition des cc) § 3 Abs. 4 Nr. 3 NROG: Definition des VorbehaltgebietesVorbehaltgebietes: : Raumbedeutsame Nutzungen haben in der Abwägung einRaumbedeutsame Nutzungen haben in der Abwägung ein besonderes Gewicht, können also auch im Rahmen der Abwägungbesonderes Gewicht, können also auch im Rahmen der Abwägung nach dem BauGB überwunden werden.nach dem BauGB überwunden werden.

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

b) LROP i. d. F. vom 08.05.2008 b) LROP i. d. F. vom 08.05.2008 (Nds. GVBl. 132)(Nds. GVBl. 132)

Ziele nach Nr. 3.2.4 (Ziel ist durch Fettdruck gekennzeichnet; vgl. Anlage 1 §Ziele nach Nr. 3.2.4 (Ziel ist durch Fettdruck gekennzeichnet; vgl. Anlage 1 § 1 Abs. 1 LROP)1 Abs. 1 LROP)

aa) 3.2.4 Nr. 10 Satz 1: Hochwasserschutz als aa) 3.2.4 Nr. 10 Satz 1: Hochwasserschutz als GrundsatzGrundsatz der Raumordnung der Raumordnung

bb) 3.2.4 Nr. 11: Erhaltung der Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als bb) 3.2.4 Nr. 11: Erhaltung der Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteräume: natürliche Rückhalteräume: ZielZiel der Raumordnung nach § 1 Abs. 1 der Raumordnung nach § 1 Abs. 1 BauGBBauGB

cc) 3.2.4 Nr. 12: Festlegung für Vorranggebiete für Hochwasserschutz mit cc) 3.2.4 Nr. 12: Festlegung für Vorranggebiete für Hochwasserschutz mit Auswirkungen auf raumbedeutsame Planungen: Auswirkungen auf raumbedeutsame Planungen: Ziel Ziel der der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGBRaumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

3. Hochwasserschutz im Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 der Region Hannover3. Hochwasserschutz im Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 der Region Hannover

a)a) D 3.9.3 D 3.9.3 (Beschreibende Darstellung S. 40 f.)(Beschreibende Darstellung S. 40 f.)

b)b) Begründung / Erläuterung ( Begründung / Erläuterung (S. 121 f.)S. 121 f.)

VorranggebietVorranggebiet Hochwasserschutz für HQ 100 mit Planungsverbot und Ausnahmevorbehalt Hochwasserschutz für HQ 100 mit Planungsverbot und Ausnahmevorbehalt nach Abs. 3 (Vereinbarkeit mit dem 10.05.2005 unmittelbar geltenden § 31 b Abs. 4 Satz 2 nach Abs. 3 (Vereinbarkeit mit dem 10.05.2005 unmittelbar geltenden § 31 b Abs. 4 Satz 2 WHG?)WHG?)

ZielabweichungsverfahrenZielabweichungsverfahren nach § 11 NROG? nach § 11 NROG?

Vorsorgegebiet / VorbehaltsgebietVorsorgegebiet / Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche im für Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche im Überschwemmungsgebiet der Leine: Überschwemmungsgebiet der Leine: „Unter diesem Genehmigungsvorbehalt / „Unter diesem Genehmigungsvorbehalt / Voraussetzung gilt, dass in diesen Gebieten die Errichtung und Erweiterung baulicher Voraussetzung gilt, dass in diesen Gebieten die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen der Abwägung und Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung und Baugenehmigung Anlagen der Abwägung und Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung und Baugenehmigung unter Einbeziehung der zuständigen Wasserbehörde unterliegt“unter Einbeziehung der zuständigen Wasserbehörde unterliegt“ : Nicht unproblematisch, : Nicht unproblematisch, baurechtliche Abwägung kann diese Festlegung in jedem Fall überwinden, Haftungsrisiken baurechtliche Abwägung kann diese Festlegung in jedem Fall überwinden, Haftungsrisiken sind zu berücksichtigensind zu berücksichtigen

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

4. Auswirkungen der hochwasserrechtlichen Ziele der Raumordnung auf die 4. Auswirkungen der hochwasserrechtlichen Ziele der Raumordnung auf die Bauleitplanung Bauleitplanung

a)a) Planungsverbot nach § 1 Abs. 4 BauGB Planungsverbot nach § 1 Abs. 4 BauGB mit der Möglichkeit eines mit der Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens Zielabweichungsverfahrens

b) § 23 Abs. 1 NROG: b) § 23 Abs. 1 NROG: „Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass „Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungsplänedie Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen.“den Zielen der Raumordnung anpassen.“

c)c) Flächennutzungspläne Flächennutzungspläne mit Darstellungen, die mit dem raumordnungsrechtlich mit Darstellungen, die mit dem raumordnungsrechtlich festgesetzten Zielen des Hochwasserschutzes nicht in Einklang stehen, sind daherfestgesetzten Zielen des Hochwasserschutzes nicht in Einklang stehen, sind daher auf Anordnung aufzuheben oder anzupassen i. d. R. auf Anordnung aufzuheben oder anzupassen i. d. R. ohne Entschädigungs-ohne Entschädigungs- pflichtenpflichten (Ausnahme evtl. bei der Aufhebung von Vorrangflächen, z. B. Für (Ausnahme evtl. bei der Aufhebung von Vorrangflächen, z. B. Für Biogasanlagen und landwirtschaftlichen Massentierhaltungsanlagen)Biogasanlagen und landwirtschaftlichen Massentierhaltungsanlagen)

d) d) Entschädigungsrechtliche ProblemeEntschädigungsrechtliche Probleme bei der hochwasserschutzbedingten bei der hochwasserschutzbedingten Aufhebung von Aufhebung von BebauungsplänenBebauungsplänen nach § 23 Abs. 2 NROG i.V.m. §§ 39, 42, nach § 23 Abs. 2 NROG i.V.m. §§ 39, 42, 44 BauGB44 BauGB

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

5. Raumordnungsrechtliche Ziele des Hochwasserschutzes5. Raumordnungsrechtliche Ziele des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahrenim Baugenehmigungsverfahren

a) § 34 BauGB: a) § 34 BauGB: im Innenbereich sind Ziele nach § 1 Abs. 4im Innenbereich sind Ziele nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beachtenBauGB nicht zu beachten; „Rettung“: Veränderungssperre; „Rettung“: Veränderungssperre aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist

keinekeine VerhinderungsplanungVerhinderungsplanung

b) § 33 BauGB: b) § 33 BauGB: keine Planreife, wenn Ziele entgegenstehenkeine Planreife, wenn Ziele entgegenstehen

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IV. Hochwasserschutz und IV. Hochwasserschutz und RaumordnungsrechtRaumordnungsrecht

c) § 35 BauGB: c) § 35 BauGB:

aa) § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz: aa) § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz: Bindungswirkung der ZieleBindungswirkung der Ziele nur gegenüber raumbedeutsamen Vorhabennur gegenüber raumbedeutsamen Vorhaben nach § 3 Nr. 6 nach § 3 Nr. 6 ROG, zur Abwägung bei der Zielaufstellung mitROG, zur Abwägung bei der Zielaufstellung mit EigentümerbelangenEigentümerbelangen

bb) §§ 35 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz: Beispiel: Hochwasserschutzbb) §§ 35 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz: Beispiel: Hochwasserschutz wurde bei der Ausweisung einer Vorrangzone fürwurde bei der Ausweisung einer Vorrangzone für raumbedeutsame Biogasanlagen berücksichtigt. raumbedeutsame Biogasanlagen berücksichtigt.

d) Bsp. aus NRW – Ziel 3 Kapitel 10 Nr. 6d) Bsp. aus NRW – Ziel 3 Kapitel 10 Nr. 6

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Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!


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