Transcript
Page 1: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

Accounting NewsAktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS

Mai 2019

Liebe Leserinnen und Leser,

in unserer aktuellen Ausgabe stellen wir Ihnen die Neuregelungen des ARUG II vor. Dabei legen wir den Schwerpunkt auf die Regelungs­inhalte mit Rechnungslegungsbezug, insbesondere auf die Bericht­erstattung über Vergütungsthemen sowie Transaktionen mit nahe­stehenden Parteien.

Ihnen eine anregende Lektüre!

Ihre Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice

Inhalt1 Topthema 2

Regierungsentwurf des ARUG II veröffentlicht 2

2 Veranstaltungen 10

3 Veröffentlichungen 13

4 Ansprechpartner 14

Page 2: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

2 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

1 Topthema

Regierungsentwurf des ARUG II veröffentlicht

Am 20. März 2019 wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärs­rechterichtlinie (ARUG II) veröffent­licht. Zentrale Themen des Gesetz­entwurfs betreffen:

– die Identifizierung von Aktionären und die Erleichterung der Aus­übung von Aktionärsrechten („know-your-shareholder“)

– die Transparenz institutioneller Investoren, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater

– das Vergütungsrecht, das heißt die Vorstands­ und Aufsichtsrats­vergütung und die Berichterstat­tung hierüber („say-on-pay“)

– Geschäfte mit nahestehenden Personen („related-party-trans-actions“)

– sonstige Änderungen, etwa aus Redaktionsversehen im Zuge vorheriger Gesetzesänderungen.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das Gesetz mit Beginn des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft tritt, was – entgegen der Vorgabe der EU­Richtlinie – nun voraussichtlich erst im Herbst 2019 statt im Juni 2019 erfolgen wird.1

Bezüglich der Bestimmungen zur Vorstands­ und Aufsichtsratsver­gütung (einschließlich Berichter­stattung) sowie der Vorschriften zur Identifizierung von Aktionären gelten Übergangsfristen, die aller­dings knapp bemessen sind (siehe hierzu unten). Betroffene Unter­nehmen sollten daher (weiterhin) zügig die Umsetzung planen.

Im Folgenden stellen wir nur die wesentlichen Neuerungen vor, die eng mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung verknüpft sind:

Neuerungen in Bezug auf die Vor­stands­ und Aufsichtsratsvergütung, einschließlich der Berichterstattung hierüber, Neuerungen in Bezug auf die Geschäfte mit nahestehenden Personen sowie Neuerungen aus dem sonstigen Bereich.

I. Vergütungsrechta) Neuerungen in Bezug auf die VorstandsvergütungDer Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften muss in Zukunft das Vergütungssystem für die Vor­standsvergütung festlegen. Das Gesetz definiert Vergütungssys­teme als klar verständliche Systeme zur Vergütung der Vorstandsmitglie­der. Dieses abstrakte System bildet den Rahmen für die konkrete Vor­standsvergütung, die wie bisher auch vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Vergütungssystem enthalten keine inhaltlichen Vorgaben im Hinblick auf die Höhe und die Aus­gestaltung der Vorstandsvergütung. Allerdings erhofft sich der Gesetz­geber, dass die erhöhte Transparenz auch eine inhaltliche Änderung der Vorstandsvergütung zur Folge hat. Die konkrete Vergütung ist in Über­einstimmung mit einem Vergü­tungssystem festzusetzen, das der Haupt versammlung zur Billigung vorgelegt wurde, wobei vorüberge­hende Abweichungen im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft gerechtfertigt sein können.

Inhalt des VergütungssystemsDas Vergütungssystem muss unter anderem folgende Mindestangaben enthalten (in Bezug auf Vergütungs­bestandteile jedoch nur, soweit diese tatsächlich vorgesehen sind):

– den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

– alle festen und variablen Ver­gütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung sowie

– alle finanziellen und nichtfinan­ziellen Leistungskriterien.

Billigung durch die Hauptversammlung Das Vergütungssystem muss der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen zur Billigung vorgelegt werden. Der Beschluss der Haupt­versammlung hat keine Auswir­kungen auf die Wirksamkeit des Ver gütungssystems und führt auch nicht zur Enthaftung des Aufsichts­rats. Billigt die Hauptversammlung das System nicht, so ist allerdings spätestens der nächsten ordentli­chen Hauptversammlung ein über­prüftes – nicht zwingend geänder­tes – Vergütungssystem vorzulegen.

VeröffentlichungspflichtDas Vergütungssystem und der betreffende Beschluss der Haupt­versammlung sind unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Systems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

b) Neuerungen in Bezug auf die AufsichtsratsvergütungAuch für die Aufsichtsratsvergütung börsennotierter Gesellschaften ist in Zukunft ein Vergütungssystem zu erstellen, das der Hauptversamm­lung vorzulegen ist. Beschließt die Hauptversammlung über die kon­krete Aufsichtsratsvergütung, stimmt sie in Zukunft gleichzeitig

1 So Prof. Dr. Ulrich Seibert, Ministerialrat im BMJV, auf der DAI­Konferenz „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht 2019“ am 4. April 2019 in Frankfurt am Main.

Page 3: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

3 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent

2021 2022 2023 2024 2025

Vorstand A +10 +10 +10 +10 +10

Vorstand B +8 +3 +9 +10 +4

Vorstand C +4 −2 +5 +5 +2

Ertragsentwicklung des Unternehmens

+8 −5 +9 +10 +4

Durchschnittliche Ver­gütung der Arbeitnehmer

+2 +2 +2 +2 +2

Abb. 1 – Beispiel einer vergleichenden Darstellung im Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG-E

© 2019 KPMG, Deutschland

– Hier vereinfachend dargestellt ohne Veränderung der Vergütung der Aufsichtsräte.– Annahme: Der erste Vergütungsbericht ist für 2021 zu erstellen. Vollständige

5­Jahres­Darstellung erst ab dem fünften Jahr notwendig, siehe Übergangs­bestimmung in § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG­E.

über das abstrakte Vergütungs­system ab. Für den Inhalt des Vergütungssystems gelten die Vorschriften für das Vorstands­ Vergütungssystem entsprechend. Bei ablehnendem Beschluss muss spätestens in der nächsten ordent­lichen Hauptversammlung erneut ein Beschluss gefasst werden.

Auch das Vergütungssystem des Aufsichtsrats muss der Hauptver­sammlung mindestens alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt werden.

Ebenso sind das System sowie der dazugehörige Beschluss der Haupt­versammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

c) Berichterstattung über die Vorstands- und Aufsichtsrats-vergütungVorstand und Aufsichtsrat börsen­notierter Gesellschaften müssen in Zukunft gemeinsam einen Vergü­tungsbericht erstellen. Dieser muss klar verständlich sein und über die jedem einzelnen Vorstands­ und Aufsichtsratsmitglied von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns im letzten Ge­schäftsjahr gewährte und geschul­dete Vergütung informieren. Ebenso muss über die Vergütung ehemaliger Vorstands­ und Aufsichtsratsmitglie­der berichtet werden.

Inhalt des VergütungsberichtsFolgende Angaben müssen für jedes einzelne Vorstands­ und Aufsichts­ratsmitglied unter Namensnennung gemacht werden, soweit die sie begründenden Umstände im kon­kreten Berichtszeitraum vorlagen:

– alle festen und variablen Vergü­tungsbestandteile, deren jewei­liger relativer Anteil sowie eine Erläuterung, wie sie dem maß­geblichen Vergütungssystem entsprechen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden

– eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwick­lung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäfts­jahre betrachteten durchschnittli­chen Vergütung von Arbeitneh­mern auf Vollzeitäquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde (Abbildung 1 stellt eine solche vergleichende Darstellung beispielhaft dar.)

– die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien oder Aktien­optionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Aus­übungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen

– Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergü­tungsbestandteile zurückzufordern

– Angaben zu etwaigen Abweichun­gen vom Vergütungssystem des Vorstands, einschließlich einer Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen, und der An­gabe der konkreten Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde

– eine Erläuterung, wie der Be­schluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungs­berichts bzw. seine Erörterung berücksichtigt wurde.

Für Vorstandsmitglieder enthält der Vergütungsbericht darüber hinaus Angaben zu Leistungen, die

– einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit zugesagt oder im Ge­schäftsjahr gewährt worden sind

– einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahrs vereinbar­ter Änderungen dieser Zusagen

– einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind (Angabe des Barwerts und des von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestell­ten Betrags, einschließlich wäh­rend des letzten Geschäftsjahrs vereinbarter Änderungen dieser Zusage)

Page 4: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

4 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Abb. 2 – Änderungen der Berichterstattung über die Organvergütung

© 2019 KPMG, Deutschland

Anhang Lagebericht

Vergütungs-bericht

Gesamtbezüge VSt (§ 285 Nr. 9a S. 1–4 HGB)

Beschreibung der Grundzüge des Vergütungssystems für VSt + AR (§ 289a II HGB)

Gesamtbezüge AR(§ 285 Nr. 9a S.1–4 HGB)

Individualbezüge VSt(§ 285 Nr. 9a S.5–8 HGB)

vor ARUG II nach ARUG II

BA BA

Anhang Lagebericht

Gesamtbezüge VSt (§ 285 Nr. 9a S. 1–4 HGB)

(§ 162 AktG-E)

Hinweis in EzU auf Internetseite:

– Vergütungsbericht– Vermerk des APr– Vergütungssystem– Beschluss (§ 289f II Nr.1a HGB-E)

Gesamtbezüge AR(§ 285 Nr. 9a S.1–4 HGB)

Individualbezüge VSt

Individualbezüge AR

5-Jahres-Vergleich

Vieles andere mehr …

BA BA

Ort der OffenlegungNur formal prüfungspflichtigInhaltlich prüfungspflichtig

Vergütungs-system

neu

neuneu

(§ 120a II AktG-E)

InternetInternet

neu

neu

neu

Beschreibung des Vergütungssystems

– einem früheren Vorstands­mitglied, das seine Tätigkeit im letzten Geschäftsjahr beendet hat, in diesem Zusammenhang zuge­sagt und im letzten Geschäftsjahr gewährt worden sind.

Prüfung durch den AbschlussprüferDer Abschlussprüfer prüft, ob die Angaben im Vergütungsbericht vollständig gemacht wurden. Eine inhaltliche Prüfung findet darüber hinaus nicht (mehr) statt. Über seine Prüfung erstellt der Abschlussprüfer einen Vermerk. Dieser Vermerk ist dem Vergütungsbericht bei dessen Vorlage an die Hauptversammlung sowie dessen Veröffentlichung beizufügen.

Billigung durch die Haupt-versammlungDer Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers sind der Hauptversammlung vor­zulegen. Sie muss jedes Jahr über die Billigung des Vergütungsberichts beschließen. Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Wirk­samkeit des Berichts und verpflichtet bei ablehnendem Beschluss Vor­stand und Aufsichtsrats auch nicht zu einer Änderung. Bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften reicht es aus, wenn der Vergütungsbericht als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörte­rung vorgelegt wird.

VeröffentlichungDer Vergütungsbericht und der dazu­gehörige Vermerk des Abschlussprü­fers sind nach dem Beschluss bzw. der Erörterung der Hauptversamm­lung auf der Internetseite der Gesell­schaft zu veröffentlichen und dort zehn Jahre kostenfrei zugänglich zu machen. Nach Ablauf der Frist sind personenbezogene Daten von der Internetseite zu entfernen.

Folgeänderung der Berichterstat-tung in Anhang und Lagebericht2

Bisher mussten börsennotierte Gesellschaften im Anhang die Ver gütung der Vorstandsmitglieder individualisiert ausweisen. Diese Regelung entfällt nun. Auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung (nun im Ver­gütungsbericht) kann – anders als zuvor – auch nicht mehr durch die Hauptversammlung verzichtet werden. Die Gesamtbezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen aber auch künftig im Anhang angegeben werden.

Im Lagebericht müssen keine Angaben mehr zu den Grundzügen des Vergütungssystems gemacht werden. Dafür muss in der Erklärung zur Unternehmensführung ein Bezug

zur Internetseite hergestellt werden, auf der der Vergütungs bericht über das letzte Geschäftsjahr und der da­zugehörige Vermerk des Abschluss­prüfers, das geltende Vergütungs­system und der letzte Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung des Aufsichtsrats öffent­lich zugänglich gemacht sind.

Aufgrund der umfangreichen Über­arbeitung der gesetzlichen Bericht­erstattung über die Organvergütung wurde die Empfehlung zur Offenle­gung von Vergütungstabellen nach dem DCGK (sogenannte „Gewäh­rungstabelle“ und „Zuflusstabelle“) im Entwurf des überarbeiteten DCGK vom 6. November 2018 gestrichen. Abbildung 2 stellt die wesentlichen Änderungen hinsicht­lich der Berichterstattung dar.

2 Gilt entsprechend auch für Konzernanhang und Konzernlagebericht.

Page 5: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

5 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

II. Geschäfte mit nahestehenden PersonenAuch die Neuerungen im Bereich der Geschäfte mit nahestehenden Personen betreffen nur börsen­notierte Gesellschaften. Zur Defini­tion des Begriffs „nahestehende Person“ verweist der Regierungs­entwurf auf die internationalen Rechnungslegungsstandards (vgl. IAS 24, daneben IFRS 10, 11 und IAS 28). Bestimmte Geschäfte, wie etwa solche mit 100­prozentigen Tochtergesellschaften, oder Ge­schäfte, die bereits anderen Schutz­vorschriften unterliegen (beispiels­weise Genehmigungen durch die HV) gelten automatisch nicht als  Geschäfte mit nahestehenden Personen.

Internes Verfahren zum Erfassen und Bewerten von Geschäften mit nahestehenden PersonenBörsennotierte Gesellschaften müs­sen ihr internes Verfahren zum Erfas­sen und Bewerten von Geschäften mit nahestehenden Personen aus­weiten: Geschäfte mit nahestehen­den Personen unterliegen dann einem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats, wenn die Geschäfte nicht im ordentlichen Geschäfts-gang oder zu marktunüblichen Bedingungen getätigt werden und ihr „wirtschaftlicher Wert“ einen bestimmten Schwellenwert über­steigt.

Zur regelmäßigen Bewertung der Geschäfte (ordentlicher Geschäfts­gang/Marktüblichkeit) ist ein inter-nes Verfahren einzurichten. Primär verantwortlich hierfür ist der Vor­stand. Die Definition der „Ge­schäfte“ umfasst „Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die entgeltlich oder unentgeltlich an andere übertragen oder zur Nutzung überlassen werden“. Aus der Be­gründung zum Regierungsentwurf wird allerdings deutlich, dass auch das Erbringen von Dienstleistungen ein „Geschäft“ darstellen kann.

Zustimmungspflicht des AufsichtsratsIn bestimmten Fällen muss der Auf­sichtsrat zu Geschäften mit nahe­stehenden Personen vorher seine Zustimmung erteilen. Und zwar dann, wenn der wirtschaftliche Wert

– allein oder – zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs vor Abschluss des Geschäfts mit derselben Person getätigten Geschäften

2,5 Prozent der Summe aus dem Anlage­ und Umlaufvermögen des zuletzt festgestellten Jahresab­schlusses der Gesellschaft über­steigt. Bei Muttergesellschaften, die nicht von der Konzernrechnungs­legungspflicht befreit sind, ist die Summe aus dem Anlage­ und Um­laufvermögen bzw. die Summe aus den entsprechenden Vermögens­werten gem. IFRS des zuletzt gebil­ligten Konzernabschlusses maß­geblich. Die nationale Festsetzung dieses Schwellenwerts, der nicht in der EU­Richtlinie vorgegeben ist, ist ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs Ausdruck einer „behutsamen“ Umsetzung der EU­Richtlinie.

Der „wirtschaftliche Wert“ ist defi­niert als am Markt zu erzielender Zeitwert; Ein Gutachten ist dafür nicht zu erstellen, vielmehr reicht eine „realistische Schätzung“ aus.

Der Aufsichtsrat kann einen Aus-schuss bilden, der anstelle des Plenums über die Zustimmung entscheidet. Für die Zusammen­setzung des Ausschusses ist Folgen­des zu beachten:

– Ihm dürfen keine Personen angehören, die an dem Geschäft als nahestehende Person beteiligt sind.

– Er muss mehrheitlich aus Mitglie­dern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis der Befan­genheit aufgrund ihrer Beziehung zu der nahestehenden Person besteht.

Abbildung 3 (siehe S. 6) stellt die Systematik zur Bestimmung eines Zustimmungsvorbehalts dar.

Etabliert der Aufsichtsrat keinen solchen Ausschuss, muss das Plenum über die Zustimmung ent­scheiden. An dieser Beschluss­fassung dürfen nicht teilnehmen:

– Mitglieder, die an dem Geschäft als nahestehende Person beteiligt sind

– Mitglieder, bei denen die Besorg­nis der Befangenheit aufgrund ihrer Beziehung zu der naheste­henden Person besteht.

Verweigert der Aufsichtsrat bzw. sein Ausschuss die Zustimmung, so darf das Geschäft nicht durchgeführt werden. Der Vorstand kann aber ver­langen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung mit einfacher Mehrheit beschließt. Wird das Ge­schäft trotz fehlender Zustimmung durchgeführt, ist es allerdings im Außenverhältnis wirksam.

VeröffentlichungspflichtDie Gesellschaft muss die Ge­schäfte, zu denen der Aufsichtsrat zustimmen muss, unverzüglich in der Art und Weise öffentlich bekannt machen, dass ein leichter Zugang für die Öffentlichkeit gewährleistet ist. Die Veröffentlichung muss alle wesentlichen Informationen enthal­ten, die zur Bewertung der Ange­messenheit des Geschäfts erforder­lich sind, und zwar mindestens:

– Informationen zur Art des Verhältnisses zu den nahe­stehenden Personen

– Namen der nahestehenden Personen

– Datum des Geschäfts sowie – Wert des Geschäfts.

Page 6: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

6 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Abb. 3 – Systematik zur Bestimmung eines Zustimmungsvorbehalts bei Geschäften mit nahestehenden Personen

© 2019 KPMG, Deutschland

Internes Verfahren zur Bewertung, ob Voraussetzungen

vorliegen

Gelten nicht als Geschäfte mit nahestehenden

Personen und sind daher nicht zustimmungspflichtig gem. § 111b AktG-E, können

aber gem. Satzung zustimmungspflichtig

gemacht werden

Nicht zustimmungs-

pflichtig gem. § 111b

AktG-E

Nicht zustimmungs-

pflichtig gem. § 111b

AktG-E

Geschäfte, die nicht im ordentlichen Geschäftsgang getätigt werden (also „außergewöhnlich“ sind) oder marktunüblich sind

Geschäfte, die im ordentli-chen Geschäftsgang getätigt werden und marktüblich sind (§ 111a Abs. 2 AktG-E)

Alle Geschäfte mit nahestehenden Personen

„Geschäfte“: Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, durch die Gegenstände oder andere Vermögenswerte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen werden

„Nahestehende Personen“: Nahestehende Unternehmen und Personen i.S.d. IAS 24 in der jeweiligen Fassung

(Wegen anderer Schutzvor-schriften) nicht schutzwürdige Geschäfte (§ 111a Abs. 3 AktG-E)

Zustimmungspflichtig (§ 111b AktG-E)

und veröffentlichungs-pflichtig

(§ 111c AktG-E)

Gemäß Begründung des Regie­rungsentwurfs können bei Rechts­geschäften dazu auch Leistung und Gegenleistung und bei anderen Maßnahmen Angaben zu Vorteilen und Nachteilen gehören.

Die Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich zu machen.

Die genannten Veröffentlichungs­pflichten gelten auch für Mutterunter­nehmen gemäß IAS­Verordnung in Bezug auf Geschäfte von Tochter­unternehmen mit nahestehenden Personen des Mutterunternehmens, die für das Mutterunternehmen zu­stimmungspflichtig wären, hätten sie die Geschäfte selbst vorgenommen. Hierdurch soll verhindert werden,

dass die Vorschriften umgangen werden.

Die Pflichten zur Berichterstattung im Anhang, sei es im Anhang oder Konzernanhang nach HGB oder nach IFRS, bleiben hiervon unberührt.

III. Sonstige Änderungen des HandelsrechtsBefreiung von der Konzern-rechnungslegungspflicht (EU-/EWR-Konzernabschlüsse)Nach den derzeitigen handelsrecht­lichen Vorschriften braucht ein deut­sches Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitglied­staat der EU oder des EWR ist, gemäß § 291 HGB keinen Konzernab­schluss und keinen Konzernlagebe­

richt aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des § 291 HGB ent­sprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht seines Mutter­unternehmens einschließlich des Bestätigungs­ bzw. Versagungsver­merks in deutscher Sprache offen­gelegt wird. Künftig soll auch eine Offenlegung in englischer Sprache zulässig sein.

Eine entsprechende Ausweitung auf § 292 HGB (Drittstaaten­Konzern­abschlüsse) ist nicht vorgesehen.

Änderungen bei den Offenle-gungspflichten von Zweignieder-lassungen einer Kapitalgesell-schaft mit Sitz im AuslandBislang war unklar, ob mehrere inländische Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in

Page 7: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

7 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR die Pflicht zur Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptnieder­lassung nach § 325a Abs. 1 HGB jede für sich oder alle gemeinsam erfüllen müssen. Mit dem ARUG II wird klargestellt, dass bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen die Unterlagen nur von einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt werden müssen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Offenlegungspflicht auf die Angabe des Namens der Zweignie­derlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweignieder­lassung, für die die Offenlegung der Unterlagen erfolgt ist.

Konzernerklärung zur Unterneh-mensführung bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen – Beschreibung des Diversitäts-konzeptsDie Anpassung der Vorschriften für große Aktiengesellschaften, die ein Kreditinstitut oder Versicherungs­unternehmen sind, soll laut Begrün­dung zum Regierungsentwurf der Bereinigung eines Redaktionsver­sehens im Rahmen des CSR­Richt­linie­Umsetzungsgesetzes dienen. Die Anpassung der Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungs­unternehmen erfolgt dahingehend, dass das Merkmal „groß“ auf Kon­zernebene und nicht lediglich auf der Ebene des Mutterunternehmens zu bestimmen ist.

IV. Inkrafttreten und Übergangs-regelungenEs wird erwartet, dass das ARUG II erst im Herbst 2019 in Kraft tritt (richtlinienkonform wäre ein Inkraft­treten bis spätestens 10. Juni 2019). Das Gesetz tritt am 1. des Kalender­monats in Kraft, der auf die Verkün­dung des Gesetzes folgt.

Die Neuerungen im Bereich der Geschäfte mit nahestehenden Personen sind unmittelbar nach Inkrafttreten anzuwenden, da es keine Übergangsvorschriften gibt.

Für die Bestimmungen zur Vor-stands- und Aufsichtsratsvergü-tung sowie die Berichterstattung hierüber gelten Übergangsfristen:

– Für die Vorstands- und Auf-sichtsratsvergütung gilt: Spätes­tens die ordentliche Hauptver­sammlung, die nach Ablauf des fünften Kalendermonats, der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt, muss erstmals über das Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat abstimmen. Das bedeutet: Tritt das Gesetz zum Beispiel am 1. September 2019 in Kraft (weil es im August 2019 verkündet wird), müsste erstmals die ordentliche Hauptversamm­lung, die nach dem 29. Februar 2020 stattfindet, über das Vergü­tungssystem entscheiden. Die Vorstandsvergütung muss dann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Billigung des ersten Vergü­tungssystems durch die Hauptver­sammlung in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergü­tungssystem festgesetzt werden. Das Vergütungssystem hat keine Auswirkungen auf bereits zuvor geschlossene Vorstandsverträge. Laufende Verträge müssen also nicht geändert werden.

– Für den Vergütungsbericht gilt: Der Vergütungsbericht ist erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen und zu veröffentlichen, das nach Ablauf des fünften Kalender­monats des auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats be­ginnt. Ist Geschäftsjahr das Kalen­derjahr und tritt das Gesetz zum Beispiel am 1. September 2019 in Kraft, muss der Bericht für Gesell­schaften mit einem kalenderglei­

chen Geschäftsjahr erstmals für das Geschäftsjahr 2021 erstellt werden (Geschäftsjahre, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen) bzw. die individualisierten Anga­ben der Vorstandsbezüge im (Konzern­)Anhang sowie die Darstellung der Grundzüge des Vergütungssystems im (Konzern­)Lagebericht letztmalig im Ge­schäftsjahr 2020 zu machen. Der Bericht ist der Hauptversammlung spätestens im darauffolgenden Geschäftsjahr erstmals zur Billi­gung vorzulegen (im Beispielsfall wäre dies 2022). Bei der verglei­chenden Darstellung mit der Arbeitnehmervergütung über die letzten fünf Geschäftsjahre sieht das Gesetz eine fünfjährige Über­gangszeit vor, sodass nur auf Daten zurückgegriffen werden muss, die sich auf den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr beziehen, für den der Bericht erstmals zu erstellen war.

Die Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses in englischer Sprache kann, wenn das Gesetz beispielsweise am 1. September 2019 in Kraft tritt, erstmals auf das nach dem 29. Februar 2020 begin­nende Geschäftsjahr angewendet werden, bei kalendergleichem Ge­schäftsjahr erstmals also für das Geschäftsjahr 2021.

Die Anpassungen der Regelungen zum Diversitätskonzept bei Kredit­instituten und Versicherungsunter­nehmen sind dagegen unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vor­schriften können aber bereits auf Konzernerklärungen zur Unterneh­mensführung für die nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden.

Page 8: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

8 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

V. Übersicht der wesentlichen betroffenen Paragrafen durch ARUG II (Reg-E) nach Themen

I. Identifizierung von Aktionären u. ä. („know-your-shareholder“)

§§ 67a–67f AktG­E Informationspflichten von und gegenüber Intermediären neu

II. Transparenz von institutionellen Anlegern u. ä.

§ 134a AktG­E Begriffsdefinition neu

§§ 134b–134c AktG­E Pflicht zur Offenlegung der Mitwirkungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

neu

§ 134d AktG­E Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater neu

III. Vergütungsrecht („say-on-pay“)

§ 87a AktG­E Beschluss des AR zum Vergütungssystem des Vorstands neu

§ 113 Abs. 3 AktG­E Vergütungssystem für AR, Beschluss der HV über Vergütung des AR alle vier Jahre

geändert

§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG­E Rechte der HV zum Vergütungssystem und Vergütungsbericht

neu

§ 120a AktG­E Votum der HV zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht

neu

§ 124 Abs. 2 S. 3 AktG­E Information zum Vergütungssystem, der Aufsichtsrats­vergütung und dem Vergütungsbericht in der Bekannt­machung der Tagesordnung

ergänzt

§ 162 AktG­E Vergütungsbericht (VB) neu

§§ 285 Nr. 9 S. 5–8, 314 Abs. 1 Nr. 6 a S. 5–8 HGB­E

Individualbezüge VSt verschoben in VB

§§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 S. 1 HGB­E

HV­Beschluss zur Nichtangabe der individualisierten VSt­Vergütung

aufgehoben

§§ 289a Abs. 2, 315a Abs. 2 HGB­E

Beschreibung der Grundzüge des Vergütungssystems verschoben in VB

§ 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB­E Bezugnahme in der EzU auf die Internetseite, auf der der Vergütungsbericht, das Vergütungssystem und der Vermerk veröffentlicht werden

neu

IV. Geschäfte mit nahestehenden Personen („related-party-transactions“)

§ 107 Abs. 3 S. 4–6 AktG­E Bildung eines Aufsichtsrats­Ausschusses für Zustimmung neu

§ 111a AktG­E Definition der Geschäfte mit nahestehenden Personen neu

§ 111b AktG­E Zustimmungspflicht neu

§ 111c AktG­E Veröffentlichung neu

Page 9: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

9 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

V. Übersicht der wesentlichen betroffenen Paragrafen durch ARUG II (Reg-E) nach Themen

V. Sonstiges

§ 291 Abs. 1 S. 1 HGB­E Befreiender Konzernabschluss auch in englischer Sprache geändert

§ 325a Abs. 1 S. 2+3 HGB­E Offenlegung bei Bestehen mehrerer inländischer Zweigniederlassungen

neu

§§ 340i Abs. 6, 341j Abs. 5 HGB­E

Anpassung des Anwendungsbereichs für Angaben zum Diversitätskonzept bei Kreditinstituten und Versicherungen

geändert

VI. Inkrafttreten/Übergangsvorschriften

Art. 16 ARUG II­E Grundsätzliches Inkrafttreten

§ 26j Abs. 1 EGAktG­E Übergangsvorschrift für ersten HV­Beschluss über Vergütungssystem und für Festsetzung der Vergütung in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem

§ 26j Abs. 2 EGAktG­E Übergangsvorschrift für ersten Vergütungsbericht

§ 26j Abs. 3–5 EGAktG­E Übrige Übergangsvorschriften des AktG

Art. 83 EGHGB­E Übergangsvorschrift für letztmalige Anwendung der HGB­Vorschriften a. F. bzw. für erstmalige Anwendung der neuen HGB­Vorschriften

Page 10: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

10 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

2 Veranstaltungen

Fit fürs Tax Accounting

Bei internationalen Abschlüssen nach IFRS hat sich das Tax Accoun­ting und insbesondere die Bilanzie­rung latenter Steuern als eigenstän­diger Bereich entwickelt.

Die Brisanz dahinter: Unschärfen bei der Ermittlung latenter Steuern können empfindliche materielle Fol­gen haben. Umso wichtiger ist es, die Vorschriften des IAS 12 sicher zu beherrschen und anzuwenden.

In unserem Workshop vermitteln wir Ihnen die Grundlagen des IAS 12 anwenderfreundlich, sodass Sie in der Lage sind, Berechnungen laten­ter Steuern eigenständig durchzufüh­ren. Umfangreiche Beispiele aus der Praxis vermitteln ein gutes Verständ­nis und geben Hilfestellung für die Lösung eigener Problemstellungen.

Dabei spielen selbstverständlich auch kritische Aspekte wie aktive latente Steuern bzw. komplexe Fälle wie Personengesellschaften sowie Konzernbuchungen eine Rolle.

Der Workshop eignet sich für Einstei­ger und Fortgeschrittene.

ZielgruppeDie Veranstaltung richtet sich an Leiter und Mitarbeiter der Steuer­abteilung, Leiter und Mitarbeiter des Rechnungswesens sowie Steuer­referenten von Firmen, die nach IFRS bilanzieren.

Ihre AnsprechpartnerinAngela HeinrichT 030 2068­[email protected]

TeilnahmegebührDie Teilnahmegebühr beträgt pro Person 500 Euro zzgl. USt.

AnmeldungBitte registrieren Sie sich bis eine Woche vor der jeweiligen Veranstal­tung online hier oder senden Sie eine E­Mail an Angela Heinrich.

TERMINE / VERANSTALTUNGSORTE

Grundlagen-Workshop, 9.00–17.15 Uhr

Dienstag, 21. Mai 2019 in den Geschäftsräumen von KPMG, Berlin

Dienstag, 18. Juni 2019 in den Geschäftsräumen von KPMG, Hannover

Mittwoch, 26. Juni 2019 in den Geschäftsräumen von KPMG, München

Donnerstag, 27. Juni 2019 in den Geschäftsräumen von KPMG, Hamburg

Page 11: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

11 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Media meets Accounting 2019

Die Welt der Medien befindet sich im fundamentalen Strukturwandel. Das mobile Internet, soziale Netz­werke und digitale Geschäftsmo­delle werden immer wichtiger. Diese Transformation konfrontiert Medien­unternehmen mit strategischen, aber auch mit konkreten bilanziellen, steuerlichen, rechtlichen, technolo­gischen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen.

Unsere Veranstaltungsreihe „Media meets Accounting“ bietet Ihnen eine Plattform für den fachlichen Aus­tausch mit Branchenkollegen und erfahrenen Medienspezialisten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge­sellschaft und der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Gemeinsam mit Ihnen wollen wir Handlungsoptionen und Lösungs­ansätze für die Praxis diskutieren, aber auch auf individuelle Fragen eingehen.

ZielgruppeDie Veranstaltung richtet sich an Führungskräfte und Angestellte aus den Bereichen Finanzen, Controlling, Rechnungswesen, Steuern und Compliance von Medienunter­nehmen.

Ihre Ansprechpartnerin Anke SiegmundT 040 32015­[email protected]

TeilnahmegebührDie Teilnahme ist kostenfrei.

AnmeldungBitte registrieren Sie sich bis zum 16. Mai 2019 online oder senden Sie eine E­Mail an Anke Siegmund.

TERMINE / VERANSTALTUNGSORTE

Seminar mit anschließendem Get-together, 16.30–19.30 Uhr

Donnerstag, 23. Mai 2019 im blue room des places hamburg, Schopenstehl 15, 20095 Hamburg

Page 12: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

12 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

2. KPMG Trend Summit: Finance of the Future – Efficiency through Digitalization

Die Digitalisierung im Finanzbereich schlägt immer höhere Wellen. Lassen Sie sich nichts davon entge­hen. Beim interaktiven KPMG Trend Summit bringen wir Federführende aus Wirtschaft und Wissenschaft, Prüfung und Beratung zusammen. Themenschwerpunkt 2019: „Effici-ency through Digitalization“.

Erfahrungsberichte und Projekte unserer externen Guest Speaker bilden die zentralen Elemente der Veranstaltung. Referieren werden unter anderem:

Sigrid Dengler Head of Financial Processes and Organization, Siemens AG

Alexander Schlott Vice President Group Reporting KION GROUP AG

German Weinberger Leiter Corporate Accounting Schaeffler AG

Prof. Dr. Thorsten Sellhorn und Prof. Dr. Thomas Hess Ludwig­Maximilians­Universität München

Die finale Agenda werden wir Ihnen zeitnah vor dem Event zur Verfügung stellen.

Ihre AnsprechpartnerinAnna RebeleT 089 9282­[email protected]

TeilnahmegebührDie Teilnahmegebühr beträgt pro Person 750 Euro zzgl. USt.

AnmeldungGerne können Sie sich hier online für die Veranstaltung registrieren.

TERMINE / VERANSTALTUNGSORTE

Montag, 20. Mai 2019, ab 17.30 Uhr und

Dienstag, 21. Mai 2019, 9.00–17.30 Uhr

inklusive Keynote durch Sigrid Dengler, Siemens AG, und  Get­together

BMW Welt, Doppel kegel, Am Olympiapark 1, 80809 München

Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie hier. Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.

Page 13: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

13 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

3 Veröffentlichungen

An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle KPMG­ Publi kationen auf dem Gebiet der handels­rechtlichen und internationalen Rech nungslegung.

Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:

Sonstiges

Prüfungs-standards

Der IDW PS 350 n. F. – Ein Plädoyer für eine fokussierte Lageberichterstattung

DB 16/2019, 857–862 Dirk RabenhorstRüdiger SchmidtGeorg C. Speiser

Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Sonstiges

Banken-regulierung

Basel IV: Fundamental Review of the Trading Book (FRTB)

Im April 2019 hat die europäische Kommission die finalen Entwürfe zur Änderungen der Eigen­mittelverordnung (CRR II) verabschiedet.

Non-Financial Risks

Frontiers in Finance Die aktuelle Ausgabe der Frontiers in Finance beschäftigt sich mit dem Umgang mit Non­Financial Risks (NFR).

Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:

IFRS – Financial Instruments

IBOR-Reform IBOR reform – IFRS exposure draft issued

Das IASB hat einen Entwurf zum Umgang mit Unsicherheiten infolge der IBOR­Reform veröffentlicht.

IFRS – Insurance

Insurance IFRS 17 – April 2019 TRG meeting summary

Die vorliegende Zusammenfassung der letzten TRG­Sitzung fasst die wichtigsten diskutierten Aspekte zusammen.

IFRS Disclosures

Illustrative Disclosure

Illustrative Disclosures Der Leitfaden liefert Unternehmen eine Anleitung zur Erstellung konsolidierter unterjähriger Abschlüsse.

Page 14: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

14 | Accounting News | Ausgabe Mai 2019© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Berlin

DresdenLeipzig

Jena

Nürnberg

Regensburg

Augsburg

Ulm

MünchenFreiburg

Stuttgart

MannheimSaarbrücken

Mainz

Frankfurt

Karlsruhe

Düsseldorf

Köln

EssenDortmund

Bielefeld

Hannover

Bremen

Hamburg

Kiel

4 Ansprechpartner

Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

REGION NORD

Haiko SchmidtT +49 40 32015­5688

[email protected]

REGION OST

Tobias NohlenT +49 30 2068­[email protected]

REGION MITTE

Manuel RothenburgerT +49 69 9587­4789

[email protected]

REGION SÜD

Dr. Markus KreherT +49 89 9282­4310

[email protected]

REGION SÜDWEST

Johann SchnabelT +49 89 9282­4634

[email protected]

REGION WEST

Ralf PfennigT +49 221 2073­5189

[email protected]

DEPARTMENT OF PROFESSIONAL PRACTICE

Christian ZeitlerT +49 30 2068­[email protected]

Dr. Markus FuchsT +49 30 2068­2992

[email protected]

Wolfgang LaubachT +49 30 2068­4663

[email protected]

Dr. Hanne BöckemT +49 30 2068­4829

[email protected]

Dr. Anne SchurbohmT +49 30 2068­4929

[email protected]

Ingo RaheT +49 30 2068­4892

[email protected]

Page 15: KPMG Accounting News. Ausgabe Mai 2019 · KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte

Impressum

Herausgeber

KPMG AG WirtschaftsprüfungsgesellschaftKlingelhöferstraße 18 10785 Berlin

Redaktion

Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.) Department of Professional Practice T +49 30 2068­4829

Abonnement

Den Newsletter „Accounting News“ von KPMG können Sie unter www.kpmg.de/accountingnews herunter laden oder abonnieren. Beide Bezugsmöglichkeiten sind für Sie kostenlos.

www.kpmg.de

www.kpmg.de/socialmedia

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.

© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG­Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Marken zeichen von KPMG International.


Recommended