LösemittelEinsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
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8/2016 kurz & bündig
In vielen Betrieben werden Lösemittel und lösemittelhaltige Produkte gelegentlich oder in kleiner Menge verwendet. Auch bei der Verwendung geringer Mengen sind einige grundsätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.
VerwendungVerwendet werden Lösemittel häufi g zum Entfernen von Kle-beresten, Farbresten oder von Verschmutzungen und zum Ent-fetten. Sie werden mit Pinsel oder Lappen aufgetragen oder in Reinigungsgefäßen verwendet. Auch Sprühdosen mit einer Rei-nigungsflüssigkeit, wie z. B. Bremsenreiniger, fi nden Verwen-dung. Vielerorts werden Teilewaschtische genutzt.
Abbildung 1: Teilewaschtisch für Lösemittel mit einem Flammpunkt über 55 °C
Auch Polituren und Wachse sowie eine Vielzahl weiterer Produkte können Lösemittel enthalten. Lösemittel werden auch zum Ein-stellen der Viskosität von Spritzlacken verwendet.
Typische Lösemittel sind z. B. Gemische wie Reinigungsbenzin, Testbenzin und Kaltreiniger oder reine Stoff e wie Alkohole (z. B. Ethanol, iso-Propanol), Ketone (z. B. Aceton) und Chlorkohlen-wasserstoff e (z. B. Tetrachlorethen („Per“)).
Schalöle in der Betonindustrie weisen ähnliche Eigenschaft en auf, weshalb die gleichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
GesundheitsgefährdungLösemittel werden in erster Linie durch die Atemwege aufgenom-men. Dementsprechend kann eine Schädigung des Atemtraktes auft reten. Eine Reihe von Lösemitteln wird auch durch die Haut aufgenommen.
Organische Lösemittel sind im Allgemeinen gut fettlöslich. Daher werden sie gut in Gehirn, Leber, Niere und Knochenmark gespei-chert. Sie wirken auf die Haut stark entfettend und können somit zu Hauterkrankungen führen.
GefährdungsbeurteilungWie für jede Tätigkeit ist auch für Arbeiten mit geringen Mengen an Lösemitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ge-fährdungen bestehen durch > Einatmen der Lösemittel-Dämpfe und Aerosole > Benetzung der Haut > Verschlucken > Brand- und Explosionsgefahren bei Verwendung von brennba-
ren Lösemitteln, besonders bei Versprühen von diesen
Es wird ein Gefahrstoff verzeichnis angelegt (Muster bei GisChem oder Gefahrstoff wissen.bgrci.de), das einen Überblick über die vor-handenen Gefahrstoff e gibt.
Zur Beurteilung der Bedingungen dient der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoff es in
der Luft keine akuten oder chronischen schädlichen Auswirkun-gen auf die Gesundheit im Allgemeinen zu erwarten sind. Er gilt als überschritten, wenn das Lösemittel durch die Haut aufgenom-men werden kann und Hautkontakt besteht. Wichtige Stoffi nfor-mationen enthält das Sicherheitsdatenblatt oder können bei Gefahrstoffi nformationssystemen (GisChem, GESTiS, GiSBAU) abgerufen werden.
Sind die Gefährdungen identifi ziert und beurteilt, werden die entsprechenden Schutzmaßnahmen zum gefahrlosen Umgang festgelegt und durchgeführt.
Weitere informationen gibt das Merkblatt A 016 „Gefährdungsbe-urteilung – sieben Schritte zum Ziel“.
Gefährdungs-CheckAnhand der Kennzeichnung der Stoff e (GHS-Piktogramme und H-Sätze) können die Gefährdungen identifi ziert werden.
Auch die Situation am Arbeitsplatz bzw. Einsatzort und die An-wendungsform können gefahrbringend sein.
Gefährdung Beispiel Trifft zu? Notizen
Gef
ährd
ung
durc
h St
off e
Brand- und Explosions-gefahr
Bremsenreiniger, Kaltreiniger, Verdünner
Gesundheitsschädlich
H302, H312, H322
Verdünner, Ethylenglykol
Reizend (Auge, Haut oder Atemwege)
H315, H319, H335
Klebstoff , isopropanol
Benommenheit
H336
Aceton, Dichlormethan
Gesundheitsgefahr: Kann bei Verschlucken und Ein-dringen in die Atemwege tödlich sein.
H304
Möbelpolitur, Schalöl
(Vermutlich) Krebserzeu-gend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend(CMR) ➞ Siehe Abschnitt „Substitution“ oder Merk-blatt M 053.
H340, H341, H350, H351, H360, H361
Dichlormethan, Trichlorethen
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Gefährdung Beispiel Trifft zu? Notizen
Gef
ährd
ung
durc
h St
offe
Andere Kennzeichnungen Siehe Merkblatt M 053, Sicherheits datenblätter und Abschnitt „Substitution“
Eigene oder fehlende Kennzeichnung➞ Gefahr der Verwechslung
Abgefüllte Mindermengen, Gebinde ohne Kennzeichnung
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Hautschutz➞ Gesundheitsgefahr, wenn fehlend bzw. falsche
Sicherheit durch ungeeignete PSA
Handschuhe, die nur kurze Zeit ge-gen das verwen-dete Lösemittel beständig sind
Gef
ährd
ung
durc
h Br
ände
/Exp
losi
onen
Vertiefungen in Räumen➞ Dämpfe sind schwerer als Luft, Gefahr der
Anreicherung
Gruben, Schächte, Gully
Unzureichende Belüftung➞ Gesundheitsgefahr, Brand- und Explosions-
gefahr
Entsorgung➞ Brandgefahr beim unsachgemäßen Sammeln
von Abfällen
Restmengen, Putzlappen
AerosolbildungVersprühen von Spraydosen und Lösemitteln
Um- und AbfüllenBei fehlender Erdung
Großflächige Verarbeitung➞ große Verdunstungsfläche
Klebearbeiten in engen Räumen oder großen Flächen
ZündquellenRauchen, Gas brenner, Motoren
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SubstitutionDie Gefahrstoff verordnung fordert, gefährliche Stoff e durch weni-ger gefährliche zu ersetzen – zum Beispiel einen brennbaren ge-gen einen nicht brennbaren Kaltreiniger auszutauschen. Hierzu kann z. B. das Spaltenmodell des instituts für Arbeitsschutz der DGUV (iFA) verwendet werden. Beispiele gibt die TRGS 600 „Sub-stitution“ in ihren Anlagen, u. a. für Bremsenreiniger.
Für krebserzeugende, fruchtbarkeits- und erbgutschädigende so-wie für lebensgefährliche und gift ige Lösemittel gibt es weniger gefährlichere Ersatzstoff e. Auf den Einsatz gefährlicher Lösemit-tel kann daher verzichtet werden.
Technische Schutzmaßnahmen > Lösemittel nur in gut belüft eten Räumen verwenden.
Besser: Absaugeinrichtung verwenden. > Durch das Verwenden von Sparanfeuchtern ist ein sparsames
Befeuchten des Putzlappens möglich. Gleichzeitig verdunstet weniger Lösemittel.
Abbildung 2: Sparanfeuchter
> Benutzte Putzlappen in einem separaten Behälter entsorgen. Es muss mindestens ein Metallgefäß mit Deckel sein.
> Öl- und Chemikalienbindemittel zum Aufnehmen von verschüt-tetem Material bereitstellen. Das kontaminierte Granulat muss in einem geschlossenen und gekennzeichneten Eimer oder Be-hälter aufb ewahrt werden.
> Explosions- und Brandschutzmaßnahmen umsetzen, falls eine gefahrbringende explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Abbildung 3: Mülleimer für Putzlappen
Brand- und Explosionsschutzmaß-nahmenEine gefahrbringende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre besteht, wenn ca. 10 l eines explosionsfähigen Dampf/Luft gemi-sches vorliegen.
Das kann z. B. der Fall sein: > Bei der Verwendung von Aerosoldosen nach einer Sprühzeit
von 10 s. > Bei Um- und Abfüllarbeiten von Lösemitteln. > Wenn die Verdunstungsfläche bei der großflächigen Verarbei-
tung von Lösemitteln ca. 1 m² überschreitet.
Folgende Maßnahmen sind in diesen Fällen umzusetzen: > Produkte (z. B. Reiniger) mit einem Flammpunkt > 55 °C ver-
wenden. > Gute Belüft ung des Arbeitsraumes; je nach Ergebnis der Ge-
fährdungsbeurteilung: Dämpfe mit Absaugeinrichtungen an der Entstehungsstelle erfassen.
> Zündquellen ausschließen (z. B. Rauchen, Gasbrenner, Moto-ren, defekte elektrische Geräte, Leitungen und Beleuchtungen).
Abbildung 4: Verbotszeichen „Keine off ene Flamme; Feuer, off ene Zündquelle und Rauchen verboten“
> Erdung der Arbeitsmittel, z. B. der Gefäße beim Um- und Ab-füllen, Erdung des Teilewaschtisches. Leitfähige Gefäße und Arbeitsmittel verwenden (Kanister, Sicherheitsflaschen und Trichter aus Metall).
> Brennbare Lösemittel dürfen in Kunststoff gebinden von max. 5 l Fassungsvermögen aufb ewahrt werden.
> Feuerlöscheinrichtungen bereit und leicht zugänglich halten.
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LagerungDas Aufb ewahren oder Lagern von Lösemitteln darf Mensch und Umwelt nicht gefährden. Missbrauch oder Fehlgebrauch sind zu verhindern. > in vielen Räumen darf grundsätzlich nicht gelagert werden,
z. B. in Durchgängen, Treppenhäusern, Pausen- und Sanitär-räumen oder Flucht- und Rettungswegen.
> in Werkstätten und Produktionsbereichen ist die Lagerung au-ßerhalb von Lagerräumen bis zu bestimmten Mengenschwel-
len (Kleinmengen) erlaubt, z. B. weniger als 20 kg Spraydosen oder Verdünner. Abhängig ist dies von der Kennzeichnung des Lösemittel (H-Satz, siehe auch Tabellen auf dieser Seite).
> Für größere Mengen wird entweder ein Sicherheitsschrank oder ein spezieller Lagerraum benötigt. Weitere informatio-nen dazu fi nden sich in den Kapiteln 11 und 13 des Merkblattes M 063 „Lagerung von Gefahrstoff en – Antworten auf häufi g ge-stellte Fragen“.
Kennzeichnung Lagermengen Beispiel Trifft zu? Notizen
H222, H223
Spraydosen
Menge ≤ 20 kg Kleinmengenregelungen
Bremsenreiniger, Sprühkleber/-lacke
H224, H225
≤ 20 kg, davon ≤ 10 kg H224Kleinmengen regelungen
Verdünner, Lacke, Kaltreiniger
H226
≤ 100 kg Kleinmengenregelungen
Scheibenreiniger, Schalöl
H222–H226
Mehr als die genannten Kleinmengen; siehe Merkblatt M 063
AndereKennzeichnung
Siehe Merkblatt M 063
Lagerbedingung
H224Extrem
e ntzündbar
H225Leicht
entzündbar
H226Entzündbar
Kleinmengen: Erleichterungen bei der Lagerung außerhalb von Lagern nach TRGS 510 unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig ≤ 10 kg ≤ 20 kg1 ≤ 100 kg
zerbrechliche Behälter (außerhalb Lager) ≤ 2,5 l/pro Behälter
nicht zerbrechliche Behälter (außerhalb Lager) ≤ 10 l/pro Behälter
Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 5102 mehr als Kleinmengen
in Kellern von Wohnhäusern (Gesamtkeller) in nicht zerbrechlichen Behältern ≤ 10 kg ≤ 20 kg
in Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels3 mit einer Grundfläche
bis 200 m3 zerbrechliche Behältersonstige Behälter4
≤ 10 kg≤ 60 kg
≤ 20 kg≤ 120 kg
200 m2 bis 500 m3 zerbrechliche Behältersonstige Behälter4
≤ 20 kg≤ 200 kg
≤ 40 kg≤ 400 kg
über 500 m3 zerbrechliche Behältersonstige Behälter4
≤ 30 kg≤ 300 kg
≤ 60 kg≤ 600 kg
1 insgesamt dürfen maximal 20 kg mit H224 und H225 gekennzeichneten Stoff en zusammengelagert werden, davon maximal 10 kg mit H224.2 Siehe Merkblatt M 063.3 Die Lagermenge darf erhöht werden, wenn die Vorrats- und Verkaufsräume in Brandabschnitte unterteilt sind und eine automatisch wirksame Feuerlöscheinrichtung
vorhanden ist oder die Lagerung in Sicherheitsschränken erfolgt.4 Sonstige Behälter bestehen nach TRGS 510 entweder aus metallischen Werkstoff en, Kunststoff en oder anderen Werkstoff en, die nach den gefahrgutrechtlichen
Vorschrift en bauartgeprüft , zugelassen und gekennzeichnet oder nach den gefahrgutrechtlichen Kleinmengenregelungen zulässig sind.
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Organisatorische Maßnahmen > Betriebsanweisungen erarbeiten (Musterbetriebsanweisungen
gibt es bei GisChem und GiSBAU). > Beschäftigte über mögliche Gefährdungen und Schutzmaß-
nahmen unterweisen – auch, wenn nur mit wenigen Millilitern eines Lösemittels umgegangen wird.
> Möglichst wenig Lösemittel verwenden. > Am Arbeitsplatz maximal die für eine Schicht notwendige Men-
ge bereithalten. > Aerosolbildung durch Versprühen von Lösemittel vermeiden,
z. B. beim Abblasen des feuchten Werkstückes. > Arbeitsplatz stets aufgeräumt und sauber halten. > Flucht- und Rettungswege frei halten. > Um- und abgefüllte Behälter so kennzeichnen, dass mindes-
tens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehen-den Gefahren eindeutig identifizierbar sind (Name des Stoffes und GHS-Piktogramm).
Abbildung 5: Sicherheitsbehälter
> Keine Lebensmittelbehälter zur Aufbewahrung oder Lagerung von Gefahrstoffen verwenden.
> (Teil-)Entleerte Behälter sowie Lösemittel-Abfälle bei der örtli-chen Schadstoffsammelstelle abgeben.
> Lösemittelbehälter sollten in Auffangwannen oder auf Paletten mit Auffangbehälter gelagert oder bereitgestellt werden (siehe Abbildung 6).
> Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft. in Arbeits- und Lager-räumen ist daher sicherzustellen, dass sich in tief liegenden Bereichen wie Arbeitsgruben, Unterfluranlagen, Kanälen und Schächten keine Lösemitteldämpfe ansammeln können, z. B. durch Abdeckungen.
> Behälter und Reinigungsgefäße/-bäder geschlossen halten.
Abbildung 6: Lösemittelbehälter in einer Auffangwanne
Persönliche SchutzmaßnahmenPersönliche Schutzausrüstungen (PSA) werden von der Unterneh-merin oder dem Unternehmer bereitgestellt und rechtzeitig erneu-ert: > Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille. > Chemikalienschutzhandschuhe, wenn die Gefahr von Haut-
kontakt (auch durch Spritzer) besteht. Handschuhmaterialien sind gegenüber verschiedenen Lösemitteln unterschiedlich beständig. Geeignete Materialien und Schichtdicken sind im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, z. B. Nitril-, Butyl- oder Chlo-roprenkautschuk.
Abbildung 7: Kennzeichnung Chemikalienschutzhandschuhe
> Bei der Auswahl des Handschuhs ist auch die Dauer der Einwir-kung zu berücksichtigen. Siehe dazu Abschnitt 8.1 des Merk-blatts A 023 „Hand- und Hautschutz“.
> Bei mehrmaliger Benutzung von Schutzhandschuhen – nur möglich, wenn diese zuvor nicht in Kontakt mit Lösemitteln oder anderen Gefahrstoffen kamen – sind diese vorab auf Ris-se und Versprödung zu kontrollieren.
> Einmalhandschuhe haben nur eine geringe Schutzwirkung (Spritzschutz) und müssen nach einer Benetzung umgehend ausgezogen werden.
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Hygiene > Lösemittel dürfen nicht zur Reinigung der Haut verwendet werden. > Bei Arbeiten mit Lösemitteln nicht essen, trinken oder rauchen. > Nach Kontakt der Hände mit Lösemittel sind diese umgehend
zu waschen.
Haut schützenDurch den Kontakt mit organischen Lösemitteln wird die Haut stark entfettet. Es kann zu Austrocknung, Rötung, Schuppung und Ek-zembildung kommen. Deshalb ist die Benutzung von Hautschutz-mitteln und Schutzhandschuhen (siehe Abschnitt zu PSA) sowie eine konsequente Hautpflege unverzichtbar.
Hautschutzmittel werden vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die saubere und trockene Haut aufgetragen, auch bei Wiederauf-nahme der Tätigkeit, z. B. nach Pausen und dem Händewaschen. Die Schutzwirkung von Hautschutzmitteln ist allerdings begrenzt und kann das Tragen von Schutzhandschuhen nicht ersetzen.
Die Hautreinigung sollte so schonend wie möglich erfolgen. Meist reichen Wasser und ein wenig Flüssigseife aus.
Hautpflegemittel sollten regelmäßig nach dem Händereinigen, vor einer Arbeitspause, nach dem Arbeitsende und in der Freizeit aufgetragen werden.
Der Hand- und Hautschutzplan zeigt tätigkeitsbezogen die richti-ge Auswahl der Schutzhandschuhe, der Hautschutz-, Hautreini-gungs- und Hautpflegemittel am Arbeitsplatz (interaktives Mus-ter bei downloadcenter.bgrci.de, siehe auch Abbildung 8).
Entscheidend für die Wirksamkeit der Maßnahmen ist die re-gelmäßige und konsequente Anwendung der Hautschutz- und Hautpflegemittel.
Hand- und Hautschutzplan
Betrieb:
HandSchön
Arbeitsbereich Abfüllung Gültig ab: 01.01.2016
Arbeitsplatz/Tätigkeit Stand 5 Unterschrift
Gefährdung Schutzhand schuhe während der Arbeit
Hautschutzmittel vor der Arbeit
Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel nach der Arbeit
Verdünner MegaSchutz Flüssigseife Handfein Plus
Lack MegaSchutz Flüssigseife Handfein Plus
Fräse MegaFest Flüssigseife Handfein
Schweißen Schweißy Handfein Flüssigseife Handfein
MUSTER
Abbildung 8: Hand- und Hautschutzplan
Erste HilfeBei Kontakt von Lösemittel mit dem Auge: > Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig
spülen (mindestens 10 min), > sterilen Schutzverband anlegen, > augenärztliche Behandlung.
Bei großflächigem Hautkontakt: > Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort
ausziehen, auf Selbstschutz achten, > Haut mit viel Wasser, gegebenenfalls mit Polyethylenglykol
400 (PEG 400) spülen, > Wunden keimfrei bedecken, > für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen, > ärztliche Behandlung.
Bei Verschlucken von Lösemittel: > Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes, > für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen, > ärztliche Behandlung.
Beim Einatmen von Lösemittel: > bei Schwindel oder Benommenheit die betroffene Person an
die frische Luft bringen, bei Atemnot Sauerstoff inhalieren las-sen; bei Atemstillstand künstliche Beatmung, nach Möglich-keit mit einer Atemhilfe (z. B. Beatmungsbeutel),
> für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen, > ärztliche Behandlung.
Bildnachweis:
Die verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfeh-lung seitens der BG RCi wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Die Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von
Abbildungen 1 und 5: www.denios.deAbbildungen 2 und 4: www.dueperthal.comAbbildung 3: www.asecos.com
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Berufsgenossenschaft Rohstoff e und chemische Industrie
Postfach 10 14 8069004 HeidelbergKurfürsten-Anlage 6269115 Heidelbergwww.bgrci.de
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> Schrift lich:Berufsgenossenschaft Rohstoff e und chemische industrie, Prävention, KC Präventionsprodukte und -marketing, Referat MedienPostfach 10 14 80, 69004 Heidelberg
> E-Mail: [email protected]> Kontaktformular: www.bgrci.de/kontakt-schrift en
Weitere Informationen
Merkblatt A 023: Hand- und Haut-schutz1
Merkblatt M 050: Tätigkeiten mit Gefahrstoff en 1
Merkblatt M 017: Lösemittel (DGUV information 213-072)1
medienshop.bgrci.de | downloadcenter.bgrci.de | www.bgrci.de/praevention/vision-zero | fachwissen.bgrci.de
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GisChem – Gefahr-stoffi nformationssys-tem Chemikalien der BG RCi und BGHM, www.gischem.de
GESTiS – Gefahrstoff -informationssystem der DGUV, www.dguv.de/ifa/GESTiS
Die Präventionsstrategie ViSiON ZERO strebt eine Arbeitswelt an, in der niemand verletzt, getötet oder so schwer verletzt wird oder erkrankt, dass er lebenslange Schäden davonträgt. Arbeitsschutz ist Teamwork!
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Lagerung von Gefahrsto� en Antworten auf häu� g gestellte Fragen
Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahr-stoff en – Antworten auf häufi g gestellte Fragen1
GiSBAU – Gefahr-stoffi nformations-system der BG BAU, www.bgbau.de/gisbau
informationsblatt: Explosionsschutz beim Umgang mit brennbaren Reinigern in der Kfz-Werkstatt, www.dguv.de/fb -holzundmetall/publikationen/dguv_infos/index.jsp
Bezugsquellen:1 medienshop.bgrci.de
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Technische Regel für Gefahrstoff e (TRGS) 510: Lagerung von Gefahrstoff en in ortsbeweglichen Behältern2
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DGUV Deutsche GesetzlicheUnfallversicherungSpitzenverband
Einfaches Maßnah-menkonzept Gefahr-stoff e (EMKG), www.baua.de
IFA Institut für Arbeitsschutz derDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Technische Regel für Gefahrstoff e (TRGS) 600: Substitution2