RechtsanwälteSteuerberater
Wirtschaftsprüfer Expertenbeiträge
RECHT, STEUERN, WIRTSCHAFTMIT FACHBEITRÄGEN VON SPEZIALISTEN AUS DER REGION
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steht die ungeliebte Steuererklärung an oder der Jahresabschluss ins Haus, soll ein Vertrag juristisch abgeklopft werden oder ein Rechtsstreit scheint nicht mehr abwendbar zu sein, dann sind Profis gefragt. Ein Laie ist im Dschungel deutscher Paragrafen schlicht überfordert. Gut, wenn man dann den richtigen Experten kennt. Um für den Fall der Fälle den entsprechenden Fachmann sofort parat zu haben, geben wir Ihnen unser neues Magazin »Meine Experten – Recht, Steuern, Wirtschaft« an die Hand.
Wir führen Sie zu kompetenten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Fachleuten dieser Bereiche. Ob in rechtlichen oder in steuerlichen Fragen, beim Durchblättern wird die Vielfalt der Fachgebiete klar, auf die sich unsere Experten aus der Region Neckar-Alb spezialisiert haben. Da finden Unternehmer, Selbstständige und Existenzgründer ebenso Rat wie Otto-Normal-Bürger, die rechtliche Hilfe benötigen oder wenigstens einen Teil ihres redlich verdienten Geldes über die Steuererklärung zurückhaben möchten.
Nicht zuletzt erfordern rechtliche und steuerliche Angelegenheiten zumeist auch viel Zeit, um diese im eigenen Sinne zu regeln. Da erleichtert es doch ungemein, wenn der gesamte Vorgang in die Hände eines Experten gelegt werden kann.
Blättern Sie durch die einzelnen Kapitel und finden Sie genau den Spezialisten, den Sie gerade brauchen. Darüber hinaus haben wir Ihnen aktuelle Fachbeiträge zu den Themen Recht, Steuern und Wirtschaft zusammengestellt. Damit Sie mit diesem Magazin für alle Eventualitäten gewappnet sind.
Viel Spaß beim Lesen und viele interessante Einblicke wünscht Ihnen Ihr
Stephan KörtingGeschäftsführer GEA Publishing und Media Services GmbH & Co. KG
PS: Haben Sie Anregungen oder Fragen zu unseren Expertenseiten? Ich freue mich über Ihre E-Mail unter [email protected]
Liebe Leserin, lieber Leser,
Recht, Steuern, Wirtschaft
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Inhaltsverzeichnis
Ausgabe Dezember 2011
02 Editorial
03 Inhaltsverzeichnis
04 Was erkennt der Fiskus an? Prozesskosten und andere
außergewöhnliche Belastungen
07 SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft/Fachanwälte für Arbeitsrecht
08 Danner IT-Systemhaus GmbH
10 Dr. Kroll & Partner
Rechtsanwälte/Notar
11 RWT Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH
12 Reisekosten: Der Fiskus fährt mit
14 Reinhardt + Partner GbR
Steuerberater/Rechtsanwalt
15 Schlüter + Kollegen Steuerberatungsgesellschaft
16 Kurz Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei
18 Schenken oder vererben? –
Diese Entscheidung will gut überlegt sein
20 HWS GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft
22 Dr Braitinger & Grupp Rechtsanwälte
22 Steuerberaterin Dipl. oec. Ruth Mezger
23 Bammert – Lang – Herrmann
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte
24 Steuerfalle Praktikum –
Vergütung kann Kindergeld gefährden
26 Bettina Duge Steuerberaterin
26 HW&P Homolka, Winter-Kienle & Partner
Steuerberater
27 Kanzlei Dr. E. Degner & Kollegen
Rechtsanwälte
28 Das Ende einer Ehe –
Welche finanziellen Folgen eine Scheidung hat
31 Dreis & Lambeck Rechtsanwälte
32 Bürgerstiftung Reutlingen
32 Dr. Roller & Wörn Rechtsanwälte
33 Susanne Hammann
Anwaltskanzlei/Verkehrsrecht
34 Wespennest Erbengemeinschaft –
Durchdachtes Testament vermeidet Konflikte
36 Dr. Elsässer – Maier – Partner Steuerberater
36 Dipl-Ing. Agr. Dietmar Nagel
Steuerberater
37 Wer zahlt nach Unfall?
Die bisherige Abwicklung der Reparaturen zählt
38 Impressum
39 Zirngibl Langwieser
0004
00
Recht, Steuern, Wirtschaft
05
Über Prozesskosten und andere außergewöhnliche Belastungen
In letzter Zeit haben Urteile des Bundes-
finanzhofes (BFH) für Aufmerksamkeit
gesorgt, die sich mit dem besonderen
Sachverhalt so genannter außergewöhnli-
cher Belastungen beschäftigten. Normaler-
weise wirken sich private Ausgaben steuer-
lich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen bei
bestimmten Kosten, die im persönlichen
und familiären Bereich entstehen können,
zum Beispiel für Pflege, Behinderung oder
Krankheit, für den Unterhalt bedürftiger
Angehöriger oder im Zusammenhang mit
Scheidungen. Diese werden steuerlich
unterschiedlich behandelt. Wer sich damit
auskennt, kann erheblich Steuern spa-
ren. Das gilt insbesondere für eine Reihe
jüngster Urteile, die sich auf sehr spezielle
Einzelfälle beziehen, von denen aber unter
Umständen zahlreiche Steuerbürger profi-
tieren könnten.
Grundsätzlich liefert Paragraf 33 des
Einkommensteuergesetzes die Definition
der »außergewöhnlichen Belastungen«.
Demnach sind – vereinfacht gesagt –
solche Aufwendungen abzugsfähig, die
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen und die andere vergleichbar
Steuerpflichtige nicht zu tragen haben.
Was darunter zu verstehen ist
In diesem Sinne außergewöhnlich sind nach
der Einschätzung des Bundesfinanzhofes
Kosten unter anderem auch dann, wenn
sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer
Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen.
So stellen etwa Krankheitskosten regel-
mäßig eine außergewöhnliche Belastung
dar. Aber auch andere Ausgaben, die zum
Beispiel durch eine Heim- oder spezielle
Schulunterbringung, einen Todesfall, Un-
wetterschäden oder Prozesskosten anfal-
len, können dazu gehören.
Bei den grundsätzlich als außergewöhnli-
che Belastung anzusetzenden Kosten ist zu
beachten, dass der Steuerpflichtige einen
Teil der entstehenden Kosten selber tragen
muss, also diese nicht in voller Höhe ab-
setzbar sind. Wie hoch dieser Teil ist, hängt
vom Gesamtbetrag der Einkünfte, von der
Steuerklasse und vom Familienstand ab; er
beträgt zwischen einem und sieben Pro-
zent dieses Gesamtbetrags.
Kosten für Zivilprozess
In Abänderung der bisherigen Praxis
hat der BFH in einem aktuellen Urteil
vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) ent-
schieden, dass Kosten für einen Zivil-
prozess – und zwar unabhängig von
dessen Gegenstand – bei der Ein-
kommensteuer als außergewöhnliche
Was erkennt der Fiskus an?
06
Belastung berücksichtigt werden können.
Hatten derartige Aufwendungen bisher nur
eine Chance, steuermindernd anerkannt zu
werden, wenn sie existentielle Bedeutung
hatten, so ist diese Barriere damit entfallen.
Gewisse Bedingungen müssen allerdings
erfüllt sein, um den Prüfkriterien des Fiskus
gerecht zu werden: So muss die Prozess-
führung hinreichend Aussicht auf Erfolg
bringen, das heißt, es sollte zumindest eine
50-prozentige Wahrscheinlichkeit für einen
Prozessgewinn sprechen. Im fraglichen Fall
ging es – sehr verkürzt dargestellt – um
eine Klägerin, der nach längerer Krankheit
und daraus resultierender Berufsunfähig-
keit von ihrer Versicherung das Krankenta-
gegeld gestrichen wurde. Dagegen klagte
sie erfolglos und verlor den Zivilprozess,
der letztlich mit etwa 10 000 Euro zu Bu-
che schlug. Diese Kosten machte sie in
ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Entgegen der abschlägigen Bescheide von
Finanzamt und Finanzgericht hob der BFH
das Urteil auf und verwies es zwecks Prü-
fung der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der
Klage an das Finanzgericht zurück.
Schulbesuch von Hochbegabten
Zu den weiteren Entscheidungen des BFH
gehört das ebenfalls am 12. Mai 2011 (VI R
37/10) getroffene Urteil, in dem entschie-
den wurde, dass Aufwendungen für den
Schulbesuch eines hochbegabten Kindes
abziehbar sein können. Voraussetzung
dafür ist unter anderem, dass der Schul-
besuch medizinisch angezeigt ist.
Im Streitfall ging es im Wesentlichen
darum, dass der Sohn der Klägerin, der mit
einem Intelligenzquotienten von 133 als
hochbegabt eingestuft wurde, im norma-
len Schulbetrieb Verhaltensauffälligkeiten
zeigte. Sowohl der allgemeine Sozialdienst
als auch die Hausärztin des Kindes emp-
fahlen daraufhin den Besuch einer Hoch-
begabtenschule in Schottland, weil eine
vergleichbare Schule zum entsprechenden
Zeitpunkt in Deutschland nicht verfügbar
war und weil die Unterbringung als the-
rapeutisch notwendig angesehen wurde,
um eine Fehlentwicklung des Kindes und
bleibende seelische Schäden zu verhindern.
Die von den Eltern als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten Schul- und
Internatskosten wurden zunächst abge-
lehnt. Nach Ansicht des BFH können sie
jedoch anerkennungsfähig sein, wenn der
Besuch der schottischen Schule medizi-
nisch angezeigt war. In einem solchen Fall
können die geltend gemachten Kosten un-
mittelbar Krankheitskosten sein und damit
als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Krankheitsbedingte Heimunterbringung
Mit einem anderen Urteil vom 13. Oktober
2010 (VI R 38/09) hat der BFH eine für viele
ältere Menschen beachtenswerte Entschei-
dung getroffen. Demnach sind Kosten für
einen krankheitsbedingten Aufenthalt in
einem Seniorenheim auch dann als au-
ßergewöhnliche Belastung einkommen-
steuerlich abziehbar, wenn keine ständi-
ge Pflegebedürftigkeit besteht und auch
keine zusätzlichen Pflegekosten abgerech-
net werden. Damit rückte der BFH von den
bis dato geltenden strengen Grundsätzen
ab, wonach ein Abzug entweder zusätzli-
che Kosten für Pflegeleistungen oder die
Ausstellung eines Schwerbehindertenaus-
weises mit den Merkzeichen »H« oder »Bl«
voraussetzte.
Im vorliegenden Fall war die 74-jährige Klä-
gerin nach einer stationären Behandlung
auf ärztliche Empfehlung in ein Senioren-
heim gezogen. Ihre Wohnung behielt sie
währenddessen bei. Ausschlaggebend für
die steuermindernde Anerkennung der Un-
terbringungskosten war letztlich allein die
Tatsache, dass der Heimaufenthalt durch
Krankheit und nicht etwa altersbedingt
oder wegen Pflegebedürftigkeit veranlasst
war. Folglich wurde ein Teil der geltend ge-
machten Mietkosten einschließlich Verpfle-
gungskosten nach Abzug des zumutbaren
Eigenanteils dem Grunde nach als außer-
gewöhnliche Belastung akzeptiert.
Die wenigen Beispiele zeigen, dass die Ma-
terie kompliziert ist und mit hohen Kosten
verbunden sein kann. Häufig entscheiden
sehr individuelle Konstellationen über de-
ren steuermindernde Anerkennung als
außergewöhnlicher Belastung. Da macht
es Sinn, sich professionellen Rat zu holen.
stbk-stuttgart.de
Foto
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Recht, Steuern, Wirtschaft
07
Fotos: Trinkhaus
SLP – Service Leistung Partnerschaft
Dr. Ralf Seier Rechtsanwalt*
Torsten Lehmkühler Rechtsanwalt*
Dr. Gerhard Janasik Rechtsanwalt*
Dr. Rüdiger Gaenslen Rechtsanwalt*
Dr. Ralf Kittelberger Rechtsanwalt*
Harald Kreitlein Rechtsanwalt*
Dr. Katrin Stoye Rechtsanwältin*
Tina Heilemann Rechtsanwältin
André Friedl Rechtsanwalt
Dr. Matthias Leukert Rechtsanwalt
Prof. Dr. Joachim Gschwinder of Counsel**
* zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht** nicht als Rechtsanwalt zugelassen
Obere Wässere 472764 Reutlingen
Tel.: 07121-383610 Fax: 07121-3836199
E-Mail: [email protected]
Dienstleistungsorientierung, Fachkompe-
tenz und Identifikation mit den unterneh-
merischen Zielen ihrer Mandanten sind die
prägenden Elemente der Kanzleiphilosophie
von »SLP – Service Leistung Partnerschaft«.
Als Spezialisten mit klarer Positionierung
ist SLP auf den Gebieten des individuellen
und kollektiven Arbeitsrechts sowie des
Handelsvertreter- und Vertriebsrechts tätig.
Dabei vertritt die Kanzlei ausschließlich Un-
ternehmen der Privatwirtschaft, öffentliche
Dienstgeber, Geschäftsführer/Vorstände,
Führungskräfte und Handelsvertreter.
Zuverlässigkeit in der Beratung, Schnellig-
keit in der Bearbeitung und praxisorientierte
Lösungen mit klaren Empfehlungen zeich-
nen die Arbeitsweise der Reutlinger Rechts-
anwaltskanzlei SLP aus.
Durch eine enge Zusammenarbeit hat der
Mandant das erforderliche Fachwissen
abrufbereit im Betrieb.
Die Kanzlei gestaltet und prüft arbeitsrecht-
liche Verträge, unterstützt die Personalab-
teilung ihres Mandanten im Tagesgeschäft,
begleitet Unternehmen bei Restrukturie-
rungen und übernimmt die Vertretung in
behördlichen Zustimmungsverfahren, bei
Verhandlungen mit dem Betriebs- oder
Personalrat, in der Auseinandersetzung mit
Gewerkschaften und vor Gericht.
SLP unterstützt Führungskräfte bei
Vertragsverhandlungen, aufkommenden
Fragen während der Dauer des Vertrags,
bei dessen Kündigung, nachvertraglichen
Problemen oder auch bei drohenden
Haftungsansprüchen.
Mit Inhouse-Schulungen zu betriebsspe-
zifischen Themen fördert SLP die Unter-
nehmensentwicklung der Mandanten und
informiert sie mit Quartalsbriefen über aktu-
elle Entwicklungen in der Rechtsprechung.
Veröffentlichungen sowie regelmäßige
Vorträge runden das Beratungsprofil der
Kanzlei ab. Ergänzend steht den Mandanten
die SLP Personalberatung zur Seite.
08
dass die Auslagerung dieser Daten nur in ein si-
cheres Rechenzentrum erfolgt. Unsere Kunden
sind zu einem großen Teil Steuerberater, Wirt-
schaftsprüfer und Rechtsanwälte die beson-
ders sensible Daten verarbeiten. Das war für
uns ein wesentlicher Aspekt, dass nur ein sehr
sicheres deutsches Rechenzentrum für unsere
dannerasp - Lösung in Frage kommen konnte.
Die Entscheidung fiel ganz klar auf das DATEV
Rechenzentrum in Nürnberg. Im Rahmen des
IT-Sourcing bietet DATEV ausgewählten Sys-
tempartnern diese Möglichkeit der Nutzung
an. DATEV erfüllt mit ihrem Rechenzentrum
höchste Sicherheitsstandards. Für die DATEV
ist die Nutzung einer Public-Cloud zur Da-
tenspeicherung undenkbar. Diese Sicherheit
ist für unsere Kunden mit geschäftskritischen
Daten entscheidend.
Die Leistungskonkretisierung erfolgt in Service Level Agreements (SLA)
Die SLAs geben Auskunft darüber was der
Kunde vom asp – Anbieter erwarten kann
und vor allem worauf er Anspruch hat. Der
Umstieg auf eine asp-Lösung bedeutet nicht
immer nur eine Auslagerung der Technik und
der Daten. Zusätzlich gewünscht ist vor allem
auch eine höhere Verfügbarkeit der Platt-
form. Verwendet der Anbieter im Rechen-
zentrum virtualisierte Systeme, lässt sich die-
se im Allgemeinen besser realisieren als mit
dedizierten Servern.
Arbeitszeiten am Wochenende oder auch
nachts sind bei vielen Unternehmen durchaus
keine Seltenheit mehr. Daher ist es wichtig,
dass die Systeme rund um die Uhr mittels
Managed Services überwacht werden und im
Problemfall zeitnah durch den Anbieter ein-
griffen werden kann. Nur so können die zuge-
sagten Verfügbarkeiten eingehalten werden.
Nicht unbedeutend ist auch die Erreichbarkeit
von Servicemitarbeitern. Optimal ist es, wenn
der Anbieter einen 7x24x365 Service vorhält.
Wartungsarbeiten sind auch im Rechenzent-
rum erforderlich. Wichtig ist, dass der Kunde
klar und rechtzeitig darüber informiert wird,
wann Wartungsfenster geplant sind und für
ihn die Plattform nicht erreichbar ist.
Datensicherung
Datensicherungskonzepte erfordern eine
hohe Professionalität. Aus diesem Grund
Ein IT-Thema nicht nur für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
Der IT-Markt unterliegt, wie kaum ein ande-
rer, einem stetigen Wandel. Wenn wir bis-
her als Systemhaus ausschließlich klassische
Dienstleistungen wie Beratung, Beschaffung,
Installation und Betreuung von Servern, IT-
Sicherheits-, Virtualisierungs- und Datensi-
cherungskonzepte im B2B angeboten haben,
werden diese in Zukunft nur noch einen Teil
unseres Geschäftsmodelles ausmachen.
Cloud Computing wird ein weiterer Bestandteil sein.
Wir gehen davon aus, dass Kunden zuneh-
mend unsere Application Service Providing –
Lösung (dannerasp) in Anspruch nehmen wer-
den. Dabei geht es um die Auslagerung von
Anwendungen, Rechenvorgängen und Daten
ins Rechenzentrum. Konkret um Infrastruc-
ture as a Service (IaaS) mit einem erweiterten
Dienstleistungskonzept.Dieses »Cloud Com-
puting« mit all seinen weiteren Varianten ist
ein Wachstumsmarkt. Kaum ein IT-Entscheider
der nicht darüber nachdenkt und dieses The-
ma in seine strategischen Entscheidungen mit
einbezieht.
An das Rechenzentrum werden hohe Anforderungen gestellt
Unternehmensdaten nicht mehr in den eigenen
Räumen zu haben, ist für viele Unternehmer
nur schwer vorstellbar. Umso wichtiger ist es,
setzen wir bei dannerasp für unsere Kunden
auch in diesem Fall auf ein Produkt aus dem
Hause DATEV (DATEV Datensicherung online).
Die Datenbestände werden unabhängig von
unseren Systemen in einen separaten Bereich
des DATEV-Rechenzentrums gesichert.
Einhaltung von Datenschutz- bestimmungen
Durch die im Zusammenhang mit asp durch-
geführte »Datenverarbeitung im Auftrag« ist
die Einhaltung der berufsrechtlichen Daten-
schutzbestimmungen, gerade bei Berufsgrup-
pen die personenbezogene Daten verarbei-
ten, eine Grundvoraussetzung. Das muss vom
asp-Anbieter, seinen Mitarbeitern und auch
von eventuellen Subunternehmern gewähr-
leistet werden.
Nicht alle Anwendungen eigenen sich für asp
Bevor eine Entscheidung für eine asp-Lösung
getroffen wird, muss geprüft werden, ob sich
die benötigten IT-Anwendungen in einem
asp-Geschäftsmodell einsetzen lassen. Es gibt
durchaus Software die im asp-Umfeld lizenz-
rechtlich nicht zulässig oder technisch nicht
einsetzbar ist. Über einen hybriden Ansatz aus
asp- und inhouse-Lösung könnte dann nach-
gedacht werden.
Die richtige Anbindung
Ohne eine zuverlässige Anbindung des Un-
ternehmensstandorts ins Internet z.B. mit
Festverbindungen oder DSL scheitert das
Projekt. Hier sind Telekommunikationsan-
bieter und deren Beratungsleistung gefragt.
Leider gibt es immer noch Standorte die
aufgrund der schlechten Infrastruktur nicht
angebunden werden können.
Konzentration auf das Kerngeschäft
Ob asp die richtige Lösung für Ihr Unterneh-
men ist, hängt u. U. von weiteren Faktoren
ab. Sie ist auf jeden Fall eine Alternative zur
klassischen inhouse-Lösung.
Kunden wünschen sich eine Konzentration
auf ihr Kerngeschäft, Kostentransparenz
und Risikominimierung. Das alles kann eine
asp-Lösung bieten. Klaus Steinemann
Application Service
Providing (asp)
Klaus Steinemann
09
Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Rechtsanwälte bietet die DATEV eine spe-
ziell auf diese Berufsgruppen zugeschnitte-
ne Software. Diese umfasst das komplette
Dienstleistungsangebot mit Steuer-, Rech-
nungswesen- und Lohnprogrammen. Die
DATEV stellt auch Produkte rund um die
IT-Sicherheit zur Verfügung. Für den Ver-
trieb, die Installation und die Betreuung des
Netzwerks bietet sich das Reutlinger Danner
IT-Systemhaus an.
Mit Übernahme der seit 1930 bestehen-
den Firma Danner im Mai 2001 durch Ste-
phan Allgöwer vollzog sich die endgültige
Umwandlung zum modernen IT-Dienst-
leister. Dem 18-köpfigen Team liegt die
persönliche Betreuung der Kunden am Her-
zen. Ob kleine Firma, Kanzlei oder großes
Unternehmen: Das Systemhaus entwickelt
Lösungen, die speziell auf die Anforde-
rungen der Kunden zugeschnitten sind.
»Die Danner IT-Systemhaus GmbH versteht
sich als Lösungs- und Systempartner«, sagt
der Vertriebsbeauftragte Klaus Steinemann.
Datensicherheit und größtmögliche Kun-
denzufriedenheit sind oberstes Gebot. Die
Leistungspalette reicht von der einfachen
Hardwarebeschaffung, der optimalen Pla-
nung bei Neuinvestitionen über die Sys-
tembetreuung durch Netzwerktechniker bis
hin zu Speziallösungen wie Dokumenten-
archivierung über Content-Management-
Systeme und individuelle Schulungen.
Neu ist das »Application Service Providing«
(siehe linke Seite).
Neben der permanenten Überwachung der
EDV-Systeme des Kunden bietet die Dan-
ner IT-Systemhaus GmbH einen 7/24-Ser-
vice für registrierte Service-Kunden. Derzeit
betreut das Systemhaus die Netzwerke von
knapp 200 Unternehmen in der Region
Neckar-Alb. Die Firma ist auch Vertriebs-
partner von HP, Kyocera und Microsoft.
Maßgeschneiderte Software für Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
Kontakt:Danner IT-Systemhaus GmbH
Emil-Adolf-Straße 1
72760 Reutlingen
Tel.: 07121-56780
Fax: 07121-567888
www.danner-it.de
Rubrik Kunde Thema
»Die Danner IT-Systemhaus GmbH versteht sich als Lösungs- und Systempartner«
Foto
s: T
rinkh
aus
Stephan Allgöwer
00
Büro ReutlingenEberhardstraße 1
72764 Reutlingen
Tel. 07121-324100
Büro TübingenKonrad-Adenauer-Straße 11
72072 Tübingen
Tel. 07071-94356700
Büro SuttgartLöffelstraße 44
70597 Stuttgart
Tel. 0711-16177500
Büro BalingenWilhelmstraße 47
72336 Balingen
Tel. 07433-90160
www.kp-recht.de
Rechtsanwälte seit Generationen
»Wir denken nicht nur von Fall zu Fall, son-
dern in Generationen.« Diesen stolzen Satz
kann sich die Kanzlei Dr. Kroll & Partner leis-
ten, die im Jahr 2003 ihr 50-jähriges Beste-
hen feierte. Seitdem hat sie bemerkenswert
expandiert: An den vier Standorten Reut-
lingen, Tübingen, Stuttgart und Balingen
setzen sich heute 35 Rechtsanwälte für ihre
Mandanten ein.
Zu den Mandanten zählen neben größe-
ren und kleineren mittelständischen Un-
ternehmen, Banken und Versicherungen
auch zahlreiche Kommunen, Stiftungen
und selbstverständlich Privatpersonen. Von
ihren Mandanten als »ausgelagerte Rechts-
abteilung« tituliert zu werden, empfindet
die Kanzlei Dr. Kroll & Partner als höchst
schmeichelhaft – unterstreicht dieser Begriff
doch, dass mit Qualität, Kompetenz und
Engagement eine Rundumbetreuung von
Unternehmen gelingt.
Privatpersonen wissen zu schätzen, dass
sie sich einen starken Partner an ihre Seite
geholt haben.
Diese Stärke basiert zum einen darauf,
dass viele Anwälte einen Fachanwaltsti-
tel führen dürfen – sei es im Arbeitsrecht,
Bau- und Architektenrecht, Erbrecht,
Familienrecht, Handels- und Gesellschafts-
recht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet-
und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht,
Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Ver-
sicherungsrecht oder im Verwaltungsrecht.
Rechtsanwalt Friedrich Reisser wurde über-
dies 2003 zum Notar bestellt und ist heu-
te einer von zwei Rechtsanwaltsnotaren in
Reutlingen mit acht Mitarbeitern. Wer sich
über die einzelnen Rechtsanwälte der Kanz-
lei informieren möchte, findet deren berufli-
che Vita im Internet unter www.kp-recht.de
Zum zweiten resultiert die Stärke der Kanz-
lei aus ihrem Team-Denken. Denn in hoch
spezialisierten Anwaltsteams oder fachüber-
greifend mit Steuerberatern, Wirtschafts-
prüfern und Unternehmensberatern wird
die optimale Lösung für jeden Mandanten
gesucht. Und das erfolgreich, denn weit
über 90 Prozent der Neu-Mandanten kom-
men auf Empfehlung.
10
Reutlingen Stuttgart
Tübingen Balingen
Die RWT-Gruppe ist eine über Jahrzehn-
te gewachsene Unternehmensgruppe mit
mehr als 200 Mitarbeitern. Die RWT Reut-
linger Wirtschaftstreuhand GmbH mit ihren
vier Tochterunternehmen und einer eng
verbundenen Anwaltskanzlei hat sich als
RWT-Gruppe neben der Wirtschaftsprü-
fung und Steuerberatung auch auf Rechts-
beratung, Unternehmensberatung und Per-
sonalberatung spezialisiert.
Die größten Mandanten beschäftigen meh-
rere tausend Mitarbeiter weltweit. Die Man-
dantschaft spiegelt die gesamte Branchen-
struktur der Region wider: Maschinenbau,
elektronische und chemische Industrie, Spe-
ditionen, Baugewerbe aller Art, IT und Textil
– quer durch die verarbeitende Industrie, das
Handwerk und den Dienstleistungssektor.
Jeder Mandant wird von einem festen Team
betreut, dem ein Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater vorsteht. Bei Bedarf werden
die Spezialisten aus den RWT-Bereichen
oder den RWT-Kompetenzzentren hinzu-
gezogen.
Die Teams betreuen ihre Mandanten über
viele Jahre, nicht selten Jahrzehnte hinweg.
Das kombiniert die Leistungsfähigkeit einer
großen Organisation mit der individuellen
Verbundenheit. Diese Verbundenheit steht
auf der Werteskala ganz oben. Hier liegt
der Grund für den Erfolg der RWT-Gruppe
in den nunmehr 64 Jahren ihres Bestehens:
Ganzheitliche Sicht und aktive Beratung auf
dem festen Fundament des Vertrauens.
Die RWT-Gruppe ist Mitglied bei Crowe
Horwath International, einer weltweiten
Vereinigung mittelständisch orientierter un-
abhängiger Wirtschaftsprüferkanzleien mit
jeweils mehrsprachigen Beratern. Crowe
Horwath International umfasst mehr als 140
unabhängige Prüfungs- und Beratungsun-
ternehmen, 640 Büros in mehr als 100 Län-
dern rund um die Welt und gehört weltweit
zu den führenden Vereinigungen dieser Art.
11
Recht, Steuern, Wirtschaft
Die RWT-Gruppe –
Berater des Mittelstands in der Region
Kontakt:RWT-Gruppe
Charlottenstraße 45 – 51
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-489201
Fax: 07121-489331
www.rwt-gruppe.de
Gründung: 1947
Mitarbeiter: mehr als 200
Geschäftsfelder:Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung
Personalberatung
Standorte:Reutlingen, Stuttgart, Albstadt
Foto
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Recht, Steuern, Wirtschaft
13
Grundsätzlich regelt das lohnsteuerliche
Reisekostenrecht die Frage, welche Kosten
der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb
seiner Firma als Werbungskosten ansetzen
beziehungsweise welche Aufwendungen
der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann.
Mit der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien wurde
auch das Reisekostenrecht modifiziert. Seit-
dem gilt ein einheitlicher Reisekostenbegriff.
Danach gehören zu den Reisekosten sowohl
die Fahrtkosten, die Verpflegungsmehrauf-
wendungen, Übernachtungskosten und Rei-
senebenkosten, wenn diese durch eine so
gut wie ausschließlich beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entste-
hen. Als Auswärtstätigkeit in diesem Sinne
ist jede vorübergehende Tätigkeit außerhalb
der Wohnung und der regelmäßigen Arbeits-
stätte anzusehen.
Fahrtkosten
Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen
zur Anerkennung beruflich bedingter Fahrt-
kosten vor, so können diese bei Auswärtstä-
tigkeit in tatsächlicher Höhe als Reisekosten
abgerechnet werden. Bei der Benutzung des
eigenen Fahrzeuges geschieht das durch
Einzelnachweise. Die früher geltende Drei-
Monats-Frist ist für Fahrtkosten entfallen.
Das heißt, auch eine länger dauernde Aus-
wärtstätigkeit kann entsprechend steuerlich
berücksichtigt werden.
Des Weiteren ist bei Auswärtstätigkeit an
ständig wechselnden Einsatzorten die 30-Ki-
lometer-Zone gestrichen worden. So können
prinzipiell auch Einsatzfahrten mit geringerer
Entfernung steuerlich geltend gemacht wer-
den. Wer eine Pauschalierung bevorzugt,
kann die dafür vorgesehenen Pauschalen pro
gefahrenem Kilometer ansetzen. Für die Pau-
schalierung gelten je nach Art des genutz-
ten Fortbewegungsmittels unterschiedliche
Kilometersätze: Das sind beim Kraftwagen
0,30 Euro, beim Motorrad oder Motorroller
0,13 Euro, für ein Mofa oder Moped schla-
gen 0,08 Euro zu Buche und mit 0,05 Euro
kann die Fahrradnutzung in Ansatz gebracht
werden. Bei Mitnahme von Personen, die
an einer Geschäfts- oder Dienstreise teil-
nehmen, erhöhen sich die Kilometersätze je
mitgenommener Person um 0,02 Euro bei
Kraftwagen beziehungsweise um 0,01 Euro
bei Motorrädern oder Motorrollern.
Die Abrechnung auf Einzelnachweis ist kom-
plizierter. Hier ist der Teilbetrag der jährlichen
Gesamtkosten eines Fahrzeuges anzusetzen,
der dem Anteil der zu berücksichtigenden
Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Zu den Gesamtkosten zählen beispielsweise
die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und
Reparaturkosten oder die Miete für die
Garage, um hier nur einige zu nennen. Auf
jeden Fall erfordert die Zusammenstellung
aller in Frage kommenden Ausgaben einen
bestimmten Aufwand, der sich aber – und
das ist zu prüfen – von Fall zu Fall lohnen
kann.
Auch außergewöhnliche Kosten können un-
ter bestimmten Umständen geltend gemacht
werden. Dies gilt beispielsweise für nicht vo-
raussehbare Reparaturen, die nicht auf Ver-
schleiß beruhen, oder für außergewöhnliche
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
Schaden, der durch Diebstahl entstanden ist.
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei diesem Sachverhalt wird steuerlich un-
terschieden, ob es sich um eine Auswärtstä-
tigkeit im Inland oder Ausland handelt, die
jeweils anderen Bewertungskriterien unter-
liegen. Bei einer Auswärtstätigkeit im Inland
werden Aufwendungen generell mit Pau-
schalsätzen abgerechnet und zwar für jeden
Kalendertag der Abwesenheit von Wohnung
Reisekosten: Der Fiskus fährt mit
14
und Arbeitsstätte. Anders als bei den Fahrt-
kosten gilt für den Verpflegungsmehrauf-
wand die Drei-Monats-Frist. Das heißt, der
Ansatz der Pauschalen ist nur für die ersten
drei Monate der Auswärtstätigkeit möglich.
Bei der Bewertung spielen jedoch auch
weitere Kriterien eine Rolle, so dass jeder Ein-
zelfall individuell zu prüfen ist. Grundsätzlich
aber betragen die Pauschalen bei mindestens
acht Stunden bis zu 14 Stunden sechs Euro,
bei mindestens 14 bis 24 Stunden zwölf
Euro und von 24 Stunden an aufwärts dann
24 Euro. Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland
wird der Verpflegungsmehraufwand durch
Auslandstagegelder berücksichtigt, die sich
je nach Land unterscheiden. Diese Pausch-
beträge werden vom Bundesministerium für
Finanzen veröffentlicht.
Zu den weiteren Kosten, die berücksichti-
gungsfähig sind, gehören sowohl Übernach-
tungskosten als auch Reisenebenkosten.
Während für die ersteren getrennte Regelun-
gen für das In- und Ausland gelten, werden
die zweiten normalerweise in der tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Höhe
anerkannt.
Sonderfall Auslandssprachkurs
Mit Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 12/10)
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschie-
den, dass in aller Regel für die Kosten eines
Sprachkurses im Ausland nur eine anteilige
steuerliche Berücksichtigung infrage kommt.
Dabei kommt es nicht darauf an, welchen
zeitlichen Anteil der Sprachunterricht an der
Dauer des gesamten Auslandsaufenhaltes
hat.
Entscheidend dafür, dass Reisekosten aner-
kannt werden, die im Zusammenhang mit
einer beruflichen Fortbildung stehen, ist
vielmehr im Wesentlichen, dass die Reise
ausschließlich oder nahezu ausschließlich
der beruflichen Sphäre zugeordnet werden
kann. Bestehen Zweifel, ob die Reise auch
privat mitveranlasst sein könnte, so kann
eine glaubhafte Aufteilung nach dem Ver-
hältnis der beruflichen und privaten Zeitan-
teile vorgenommen werden.
Liegen allerdings die beruflichen und pri-
vaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich
nacheinander, sondern verlaufen sozusagen
parallel, so wird – vereinfacht dargestellt –
davon ausgegangen, dass ein Sprachkurs im
Ausland immer auch privat mitveranlasst ist.
Im fraglichen Streitfall wurde dem Kläger,
der als Zugführeroffizier bei der Bundeswehr
tätig war und an einem Englischsprachkurs
in Südafrika teilgenommen hatte, der Wer-
bekostenabzug vom Finanzamt und dem Fi-
nanzgericht (FG) in Gänze verwehrt. Der BFH
hingegen hob diese Entscheidung auf und
verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
Die steuerrelevanten Aspekte im Reisekos-
tenrecht sind allerdings wesentlich diffe-
renzierter und zum Teil auch komplizier-
ter, als das hier dargestellt werden kann.
Deshalb empfiehlt sich für die Betroffenen
die Hinzuziehung eines Steuerexperten.
bstbk
»Wir decken den Grenzbereich zwischen
Steuerberatung und Rechtsberatung ab«,
sagt Werner Reinhardt, selbst Steuerbera-
ter und Rechtsanwalt. Der Kanzlei Reinhardt
+ Partner GbR gehören die Steuerberaterin-
nen Sieglinde Reinhardt und Sandra Finkbei-
ner-Mack sowie sieben Mitarbeiter an. Im
Fokus des erfahrenen Teams stehen Ärzte,
Zahnärzte, Handwerker sowie Groß- und
Einzelhandelsunternehmen. Sie erhalten alle
klassischen Leistungen eines Steuerberaters
und Rechtsberatungen.
Damit sich der Mandant auf sein eigent-
liches Tagesgeschäft konzentrieren kann,
nimmt ihm die Kanzlei die Finanzbuch-
haltung mit Lohnabrechnung, Jahresab-
schluss und Steuererklärung ab. Betriebs-
wirtschaftliche Beratung, Vertretung bei
Steuerbehörden, steuerliche und recht-
liche Gestaltungsberatung gemäß dem
Zivil- und Steuerrecht zählen ebenso zum
Portfolio wie Mietnebenkostenabrechnun-
gen und Nachlassverwaltung.
Spezialisten für einen Grenzbereich
Kontakt:Reinhardt + Partner GbR
Föhrstraße 1
72760 Reutlingen
Tel.: 07121-939933
Fax: 07121-939932
www.steuerberater-reinhardt.de
Team:Werner Reinhardt
Steuerberater und Rechtsanwalt
Sieglinde Reinhardt
Steuerberaterin
Sandra Finkbeiner-Mack
Steuerberaterin
Foto
: Nie
tham
mer
Recht, Steuern, Wirtschaft
15
Schlüter + Kollegen bieten als Steuerbera-
tungsgesellschaft eine umfassende Bera-
tung, eingebunden in starke Partnerschaf-
ten mit hochqualifizierten Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Steuer- und Unter-
nehmensberatern. Die flache Struktur der
Kanzlei ermöglicht ein hohes Maß an Fle-
xibilität. Für jeden Mandanten ist ein Team
zuständig, das aus einem Steuerberater und
mindestens einem weiteren Mitarbeiter
besteht, damit der Mandant jederzeit einen
vertrauten Ansprechpartner zur Seite hat.
In der früheren Sigel-Villa in der Pfullinger
Schloßgartenstraße 2 wird derzeit die Archi-
vierung von Altakten ausgelagert, um dem
Raumbedarf der expandierenden Kanzlei ge-
recht zu werden. Steuerberater Heinz Schlü-
ter hatte die Kanzlei 1993 übernommen; seit
1998 nahm der diplomierte Wirtschaftsjurist
entsprechend qualifizierte leitende Mitarbei-
ter in die Geschäftsführung auf und beteiligte
sie am Unternehmen. Inzwischen arbeitet er
bei einem gut 30-köpfigen Team mit fünf Ge-
schäftsführenden Gesellschaftern zusammen:
den Steuerberatern und vereidigten Buchprü-
fern Andreas Hudjetz und Hans Adolf Neu
sowie den Steuerberatern Frank Hain, Diana
Müllerschön und Stefan Schlüter.
Gemeinsam decken sie eine breite Leis-
tungspalette ab: Neben der Erstellung
von Jahresabschlüssen und steuerberaten-
den Tätigkeiten wie Steuererklärungen,
Betriebsprüfungen und Prozessführung bei
Finanzgerichten zählen Wirtschafts- und
Unternehmensberatung mit betriebswirt-
schaftlichen Unternehmensanalysen und
Controlling zum Portfolio. Ein Vollservice
für die Finanz- und Lohnbuchhaltung der
Mandanten, Leistungen im Treuhand-
wesen sowie steuerrechtliche Gestaltungs-
beratungen im Erbfall und bei Unterneh-
mensnachfolgen oder die Übernahme von
Testamentsvollstreckungen sind weitere
Beispiele. Die Kanzlei ist für Unternehmen
aller Branchen und Größenordnungen mit
dem Fokus auf dem Mittelstand ebenso
tätig wie für Privatleute.
Für jeden Mandanten ein Team
Das Plus an Vertrauen und Flexibilität
Kontakt:Schlüter + Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Schloßgartenstr. 2
72793 Pfullingen
Tel.: 07121-97610
Fax: 07121-976199
www.schlueter-kollegen.de
Das Team von Schlüter + Kollegen ist immer auf der Suche nach der besten Lösung für den Mandanten – selbst auf dem Betriebsausflug. Fotos: privat
Foto
: priv
at
16
Interview
Wer sein Unternehmen an die nächste Ge-
neration übergibt, macht das in aller Regel
zum ersten Mal. Umso wichtiger sind erfah-
rene Berater, die den Unternehmer bei die-
ser komplexen Aufgabe unterstützen. Die
Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei
Kurz in Eningen bietet Unternehmern und
ihren Familien eine Nachfolgeberatung, die
alle Aspekte einer Nachfolge berücksichtigt.
Bevor die Kanzlei Kurz eine Nachfolgere-
gelung rechtlich und steuerlich im Detail
ausgestaltet, klärt sie mit dem Unternehmer
den persönlichen Hintergrund der Nachfol-
ge. Es geht um die Ziele des Unternehmers,
seine Familie und familiäre Beziehungen.
Die Nachfolgeberatung der Kanzlei Kurz
führt zu einer rechtlich und steuerlich opti-
mierten Nachfolgeregelung, die sich in der
Unternehmerfamilie als tragfähig erweist.
Unternehmensnachfolgen tangieren das
Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuer-
recht. Mitunter sind internationale Normen
zu berücksichtigen. Das interdisziplinäre
Kompetenzteam der Kanzlei Kurz verfügt
über fundierte Kenntnisse der komplexen
Rechts- und Steuermaterie sowie über Pra-
xis in der Nachfolgeberatung.
Eine optimale Nachfolgeregelung sichert die
Versorgung des Unternehmers und seiner
Familie, dient dem Erhalt des Unternehmens
und sichert Arbeitsplätze. In der Kanzlei
Kurz entwickeln Steuerberater, Betriebswirt-
schaftler und Rechtsanwälte Übertragungs-
modelle, die auf die individuelle Situation
der Unternehmerfamilien zugeschnitten
und solide kalkuliert sind.
Jede Firmenübergabe ist Chance und Risiko.
Um die Chancen richtig zu nutzen, sollten
Unternehmer die Nachfolge nicht dem
Erbfall überlassen. Besser sie setzen sich zu
Lebzeiten für eine einvernehmliche Über-
gaberegelung ein. Mit einer vorweggenom-
menen Erbfolge können sie den Prozess der
Nachfolge aktiv gestalten.
Ihre Nachfolge aktiv gestalten!
Kanzleichefin Silke Kurz über die Gefahren
des Steuerdschungels für Unternehmer und
die Vorteile der integrierten Steuer-, Rechts-
und Unternehmensberatung.
Frau Kurz, das Thema Steuern ist
komplex. Wie finden sich Unternehmer
zurecht?
Das ist wie in jedem Dschungel. Wer sich
nicht auskennt, ist verloren. Die Gefahren
werden oft unterschätzt. Unternehmer
denken vor allem an Märkte, Produkte,
Kunden. Was der Staat verlangt, kommt da
schnell zu kurz. Die Folge: Wer den Fiskus
unterschätzt, geht Risiken ein: Hohe Steu-
ernachforderungen belasten die Liquidität,
mitunter steht der Vorwurf der Steuerhin-
terziehung im Raum, das kostet im Extrem-
fall die Existenz.
Wie können Unternehmen und Freiberuf-
ler die Risiken vermeiden?
Sie müssen sich den Gefahren frühzeitig
stellen. Wo der Unternehmer kein Fach-
mann ist, sollte er sich erfahrene Experten
suchen. Bei uns finden kleine und mittel-
große Unternehmen oder Freiberufler die
persönliche Betreuung die sie brauchen;
unsere Mandanten sind »keine Nummern«.
Für uns stehen die persönliche Beziehung
und eine gute Kommunikation im Vorder-
grund – nicht nur zwischen Mandant und
Sachbearbeiter, sondern gerade zwischen
Unternehmer und Berater. Wir unterstützen
Unternehmer als Expertenteam, das über
den Tellerrand schaut: als Steuerberater,
Rechtsberater und als Unternehmensbera-
ter. Alles aus einer Hand!
Ärzte mit eigener Praxis sind nicht nur
Mediziner, sondern auch Unternehmer.
Dabei kosten die Verwaltungsaufgaben
wertvolle Zeit. Die Steuerberater- und
Rechtsanwaltskanzlei Kurz hilft niederge-
lassenen Ärzten, sich auf ihr Kerngeschäft
zu konzentrieren. Die Kanzlei Kurz bietet
professionellen Rat in allen betriebswirt-
schaftlichen, rechtlichen und steuerlichen
Fragen. Hinzu kommen ein aktives Perso-
nalmanagement und die enge Beziehung
zwischen Arzt und Berater.
Ihr Nutzen: Die ganzheitliche Beratung der
Kanzlei Kurz zahlt sich für Ärzte aus. Die
Steuerlast sinkt, die Einnahmen steigen, au-
ßerdem bekommen sie ihre Praxis betriebs-
wirtschaftlich und rechtlich in den sicheren
Griff. Praxisberatung für Ärzte hat bei der
Kanzlei Kurz Methode.
Die Bestandsanalyse: Die Kanzlei Kurz prüft
alle relevanten Praxisdaten und ermittelt an-
schließend den Betreuungsbedarf.
Die Strategie: Die Kanzlei verhindert oder
löst Zielkonflikte, so dass Mitarbeiter und
Partner des Mandanten seine Ziele als Arzt
und Unternehmer mittragen. Die Steuer-
berater- und Rechtsanwaltskanzlei Kurz
unterstützt Ärzte mit Verbesserungen im
Praxismanagement und bei der Gewinnop-
timierung. Das interdisziplinäre Team steht
niedergelassenen Ärzten bei Einzelfall-
problemen fachkundig zur Seite.
Der Privatbereich: Die Absicherung des Arz-
tes für den Ruhestand hat existentielle Be-
deutung. Das Kompetenzteam hilft bei der
Wahl des optimalen Vorsorgemodells und
berät bei der privaten Steuerplanung.
So sorgen Unternehmer
für eine tragfähige Nachfolge
So bekommen Ärzte ihre Praxis
betriebswirtschaftlich in den Griff
Recht, Steuern, Wirtschaft
17
Unternehmen: Steuerberatung, betriebswirtschaft-
liche Beratung und Rechtsrat aus einem Guss
Kontakt:Steuerberater- und
Rechtsanwaltskanzlei Kurz
Arbachtalstraße 6
72800 Eningen unter Achalm
Tel.: 07121-98990
Fax: 07121-989925
www.kanzlei-kurz.info
Mandanten:Kleine und Mittelständische
Unternehmen, Handwerksbetriebe,
niedergelassene Ärzte, Freiberufler,
Unternehmer.
lungsführung hilft Ärger mit Finanzbehörden
zu vermeiden«, sagt Kanzleichefin Kurz.
Ob Steuererklärung, Jahresabschlüsse,
steuerliche Sonderthemen oder Betreuung
bei Betriebsprüfungen, die Steuerbera-
ter aus Eningen beherrschen das gesamte
Leistungsspektrum. Dazu gehört auch die
Beratung beim außergerichtlichen Einspruch
gegen Steuerbescheide oder die Vertretung
von Mandanten vor dem Finanzgericht.
Ein besonderer Schwerpunkt ist das Steuer-
strafrecht.
Für die Finanzbuchhaltung von Unterneh-
men setzen sich in Eningen zehn Mitarbeiter
der Kanzlei ein. Sie führen Konten, prüfen
und erfassen Belege, kümmern sich um die
Umsatzsteuervoranmeldung von Unterneh-
men und erstellen Jahresabschlüsse. Das
Ziel: »Die Finanzbuchhaltung muss valide
Kennziffern liefern. Das ist für Unterneh-
mer ein wichtiges Führungsinstrument«,
erklärt Kurz. Auch Chefs kleinerer Unter-
nehmen sollten sich mit vierteljährigen bis
monatlichen betriebswirtschaftlichen Aus-
Wenn es um Steuern, Finanzen und Recht
geht, sind Unternehmen bei der Steuerbe-
rater- und Rechtsanwaltskanzlei Kurz an
der richtigen Adresse. Die Kanzlei aus Enin-
gen unter Achalm bietet Mittelständlern,
Handwerkern und Freiberuflern seit mehr
als dreißig Jahren Steuerberatung, betriebs-
wirtschaftliche Beratung und Rechtsbera-
tung aus einem Guss. Der Vorteil: »Wir ar-
beiten im interdisziplinären Team. Wir sind
also keine Experten mit Tunnelblick, son-
dern schauen über den Tellerrand«, erklärt
Rechtsanwältin Silke Kurz den mandanten-
orientierten Beratungsansatz.
Zum Expertenteam gehören neben Silke Kurz
als Fachanwältin für Steuerrecht drei Steu-
erberater: Renate Lutz, Rudolf Kernke und
Eberhard Rockstroh. Dass Rockstroh früher
in einem Finanzamt Leiter der Außenprüfung
war, ist für die Betreuung von Mandanten ein
Vorteil. »Wir verstehen genau, wie Finanz-
beamte denken. Eine verständige Verhand-
wertungen auf dem Laufenden halten. In
der Lohnbuchhaltung kommt es ebenfalls
auf rechtliches und steuerliches Wissen an.
Die Kanzlei Kurz kümmert sich zum Beispiel
um die monatliche Lohn- und Gehaltsab-
rechnung – auch im Baugewerbe – erledigt
das gesamte Bescheinigungswesen und un-
terstützt Unternehmen bei Sozialversiche-
rungs- und Lohnsteuerprüfungen.
Zum Beratungsangebot der Kanzlei Kurz
gehören weitere Leistungen für die Unter-
nehmensführung, etwa Strategieberatung,
Branchenbetriebsvergleiche, die Erarbei-
tung von Geschäftsplänen. Unternehmen
in Schieflage erhalten ein tragfähiges Sanie-
rungskonzept. Auch bei der Investitionspla-
nung oder bei Verhandlungen mit Banken
ist die Steuerberater- und Rechtsanwalts-
kanzlei Kurz in Eningen für Unternehmer ein
kompetenter Partner.
Das Team (v.l.) die Steuerberater Rudolf Kernke, Renate Lutz und Eberhard Rockstroh sowie die Rechtsanwältin
Silke Kurz. Ihre Leistungen: Steuerberatung, Rechtsberatung, Nachfolgeberatung und betriebswirtschaftliche
Optimierung. Zur Rechtsberatung gehören: Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht,
Arbeitsrecht, Erbrecht, Testamentsvollstreckung und Familienrecht (zum Beispiel Eheverträge). Fotos: privat
»Wir verstehen ihre Denkweise«
Unternehmen in Schieflage erhalten ein tragfähiges Sanierungskonzept
18
Foto
: fot
olia
19
Recht, Steuern, Wirtschaft
Schenken oder vererben? Diese Entscheidung will gut überlegt sein
Auf den ersten Blick klingt es vernünftig:
Das Eigenheim bekommt einmal der Sohn.
Dann kann ihm die Immobilie auch schon
zu Lebzeiten vermacht werden. Doch eine
solche Schenkung will gut überlegt sein. Sie
lässt sich – anders als ein Testament – nur
in sehr engen Grenzen rückgängig machen.
Wenn das Vermögen schon zu Lebzeiten
übertragen wird, sprechen Juristen von der
vorgezogenen Vermögensübertragung. Die
kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein.
Ein Vorzug sei etwa, dass man die Dankbar-
keit der Kinder noch erlebe, erklärt Klaus Mi-
chael Groll, Präsident des Deutschen Forums
für Erbrecht in München: »Der Volksmund
spricht auch vom Geben aus warmer Hand«.
Es kann aber auch viel profanere Gründe
haben, sein Geld oder sein Haus vorab zu
verschenken. Dann nämlich, wenn das Ver-
mögen den Freibetrag überschreitet. »Wenn
ich ein Vermögen über 400.000 Euro habe,
ist es sinnvoll, das vorab zu verschenken«,
erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deut-
schen Vereinigung für Erbrecht und Ver-
mögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal
(Baden-Württemberg).
Die Steuerbegünstigung durch die vorge-
zogene Schenkung lohnt sich nach Anga-
ben von Groll aber nicht nur für besonders
vermögende Menschen. Wenn nicht die
Kinder oder Ehepartner als Erben einge-
setzt werden sollen, sondern etwa Neffen
und Geschwister, könne ein Vorziehen des
Erbes sinnvoll sein: »Hier sind die Freibeträ-
ge bei der Erbschaftsteuer nämlich deutlich
niedriger«.
Dabei wird zwischen dem Wohnrecht und
dem Nießbrauchsrecht unterschieden, wie
Rupp erklärt: »Kraft des Nießbrauchs kann
er die Wohnung bewohnen oder auch ver-
mieten. Verkaufen oder belasten darf hin-
gegen nur der neue Eigentümer«. Das reine
Wohnrecht berechtigt dagegen nicht dazu,
die Immobilie wirtschaftlich zu verwerten.
»Nach Möglichkeit sollte man sich für den
Nießbrauch entscheiden«, rät Groll. »Denn
dann hat man noch den wirtschaftlichen
Nutzen, auch wenn die Immobilie bereits
auf die Kinder übertragen wurde«.
Manche Eltern übertragen auch deshalb ihre
Immobilien auf die Kinder, um das Eigentum
im Falle eines längeren Heimaufenthalts vor
dem Zugriff des Sozialamts zu schützen.
Doch diese Rechnung muss nicht aufgehen.
Im Fall eines Nießbrauchsrechts würde der
Staat Ansprüche auf die Erträge aus der
Wohnung stellen, wie Bittler erläutert.
Grundsätzlich beachten sollten Erblasser,
dass Schenkungen einer großen Geldsum-
me, eines Häuschens oder einer Eigentums-
wohnung ein endgültiger Schritt sind. »Hier
muss den Beteiligten klar sein: geschenkt ist
geschenkt«, erklärt Rupp. Allerdings gibt es
Möglichkeiten, im Schenkungsvertrag Hinter-
türchen einzubauen. Diese Hintertürchen hei-
ßen im Juristendeutsch Rückfallklauseln, wie
Groll erklärt: »Dadurch kann man verfügen,
dass die Schenkung etwa im Fall des Vorver-
sterbens oder der Insolvenz des Kindes rück-
gängig gemacht wird. Ebenso sollte man eine
entsprechende Klausel für den Fall der Schei-
dung aufnehmen, wenn man sein Vermögen
an seinen Ehepartner überträgt«. dpa/tmn
Die vorzeitige Schenkung kann auch eine
Methode sein, um etwa unliebsame Kinder
zu enterben. Normalerweise haben sie ei-
nen Pflichtteilsanspruch. Wird nun ein Ver-
mögen vorzeitig an andere verschenkt, ha-
ben die leer ausgehenden Erben Anspruch
auf einen entsprechenden Pflichtteilsaus-
gleich. Allerdings verringert sich dieser An-
spruch jedes Jahr nach der Schenkung um
zehn Prozent, wie Bittler erklärt: »Nach zehn
Jahren ist der Anspruch weg«.
Abgesehen von solchen speziellen Fällen
raten viele Experten aber grundsätzlich von
der vorgezogenen Vermögensübertragung
ab. Von einem »Zeitalter des Übertragungs-
wahns« spricht gar Erbrechtsexperte Groll:
»Viele Eltern werden heute von ihren Kin-
dern unter Druck gesetzt, das Erbe schon zu
Lebzeiten zu vermachen. Ich kann nur davor
warnen, leichtfertig sein Vermögen zu ver-
schenken«.
Das gilt insbesondere für die Übertragung
von Wohnungen und Häusern, wie Chris-
tian Rupp, Geschäftsführer des Deutschen
Notarvereins in Berlin, erklärt: »Wenn über-
haupt keine Not besteht, die Immobilie zu
übertragen, sollte man das auch nicht tun«.
Das gilt besonders bei selbst genutzten
Immobilien. Entschließt man sich hier zur
vorzeitigen Übertragung, sollte man sich die
Rechte zur Nutzung der Immobilie auf jeden
Fall sichern.
Nicht unter Druck setzen lassen
Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen
Ihr Vertrauen ist bei uns in den besten Händen. Unsere Führungs-kräfte und über hundert Mitarbeiter arbeiten täglich daran, in Ihrem Sinne zu denken und Probleme mit Ihnen gemeinsam zu lösen.
In fast einem Jahrhundert hat sich bei uns ein breites Mandanten-Spektrum herausgebildet. So be-treuen wir nicht nur Unternehmen der verschiedensten Größen und Branchen, auch Selbstständige, Freiberufler, Existenzgründer, Privatpersonen und Künstler ver-trauen auf unsere Leistungen. Un-abhängig davon, ob Sie im Inland und/oder Ausland tätig sind.
Unsere Mandanten sind nicht ir-gendwer. Deswegen beraten wir Sie auch nicht irgendwie. Als unab-hängige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind wir frei von fremden Interessen und können uns so auf die Lösung Ihrer Aufgaben und das Erreichen IhrerZiele konzentrieren. In Zweierteams arbeiten unsere Experten eng mit Ihnen zusammen und garantieren dafür, dass Sie sich unbelastet mit Ihren eigentlichen, unternehmeri-schen Aufgaben befassen können. Aus gutem Grund betreuen wir manche unserer Mandanten bereits in der vierten Generation.
So Speziell wie möglich – So umfaSSend wie gewünScht: unSer leiStungSSpektrumDas Spektrum unserer Leistungen ist so vielfältig wie unsere Man-danten. Es reicht von der Steu- erberatung im nationalen wie im internationalen Bereich über die klassische Wirtschaftsprüfung bis hin zur Beriebswirtschaftlichen Beratung.
> Steuerberatung national und internationalUnsere Dienstleistungen zum Jah-resabschluss sowie zu betriebli-chen Steuererklärungen umfassen
grundsätzlich den gesetzlichen Umfang, der von Art und Größe des Unternehmens abhängt. Im inter-nationalen Steuerrecht unterstüt-zen wir Sie bei Doppelbesteuerung und Außensteuerrecht sowie bei der Einrichtung von Holdinggesell-schaften oder der Gründung von Auslandsgesellschaften.
> WirtschaftsprüfungWir prüfen Jahresabschlüsse auf gesetzlicher oder freiwilliger Grund- lage für Gesellschaften aller Rechtsformen, führen gesetzliche und freiwillige Sonderprüfungen durch und begleiten Sie beim Auf-bau interner Kontrollsysteme und Datenverarbeitungsorganisationen.Wir betreuen Unternehmen be-stimmter Wirtschaftszweige wie Banken, Finanzdienstleister, Makler, Bauträger und Non-Profit-Organisationen, führen Prospekt-prüfungen durch sowie Sonderbi-lanzen anlässlich von Gründungen, Umwandlungen, Auseinanderset-zungen und Liquidationen. Wir er-stellen für Sie betriebswirtschaft-liche Gutachten, Due Diligence, Bewertungsgutachten für den Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensverträge.
Selbstverständlich gehört die Über-nahme von Arbeiten im Rahmen der Lohn- und Finanzbuchhaltung ebenso zu unseren Aufgaben wie die Unterstützung in betriebs-wirtschaftlichen Fragen des internen und externen Rechnungs-wesens sowie der Aufbau- und Ablauforganisation.
> Betriebswirtschaftliche BeratungUnsere Leistungen rund um die betriebswirtschaftliche Beratung richten sich sowohl an Privatper-sonen als auch an Einzelunterneh-men, Personen- und Kapitalgesell-schaften verschiedener Branchen.Wir unterstützen Sie bei der Exis- tenzgründung und Jahresab-schlussanalyse, bei Bankgesprä-
chen und Unternehmensbeurtei-lungen sowie bei Ratings und speziellen Themengebieten wie z. B. der privaten Vermögensplanung.
in 94 ländern Sprechen wir genau eine Sprache: die deS mandanten Unser internationaler Partner RSM International zählt zu den weltweit zehn bedeutendsten Netzwerken für Steuer-, Unternehmens- und Managementberatung. 177 unab-hängige Mitgliedsunternehmen in 94 Ländern und über 30.000 Mitarbeiter in 732 Kanzleien werden Ihre Interessen weltweit bestens vertreten, denn sie gehören zu den Besten ihrer lokalen Märkte.
unSere tochtergeSellSchaften vor ort: fischer/collegen Die qualifizierte Beratung mit einer starken Muttergesellschaft im Hin-tergrund sowie die vertrauensvolle Beziehung zu unseren Mandanten sind die Grundlagen unserer Arbeit. fischer/collegen Steuerberatungs-gesellschaft mbH besitzt Nieder-lassungen in Bietigheim-Bissingen, Esslingen am Neckar, Fellbach, Leinfelden-Echterdingen, Magstadt und Reutlingen – ganz persönlich bei Ihnen vor Ort.
Ausgerichtet ist unsere Reutlinger Kanzlei hauptsächlich auf mittel-ständische Unternehmen, doch auch Selbstständige und Privatper-sonen werden kompetent beraten. Die Verantwortung liegt in den Händen von Geschäftsführer Man-fred Maier. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kennt er sein Tätigkeitsfeld von Grund auf.
Maier Heiss Fischer & Collegen GmbH & Co. [email protected]
verläSSlichkeit und konStanz – daS verSprechen wir ihnen.
H/W/S GMBH & CO. KGWirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft
Gewerbestraße 17 / 70565 StuttgartTelefon: +49 (0) 711 7 88 92-0 / Telefax +49 (0) 711 7 88 92-159E-Mail: [email protected] / Internet: www.hws-partner.de
– Anzeige –
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Ihr Vertrauen ist bei uns in den besten Händen. Unsere Führungs-kräfte und über hundert Mitarbeiter arbeiten täglich daran, in Ihrem Sinne zu denken und Probleme mit Ihnen gemeinsam zu lösen.
In fast einem Jahrhundert hat sich bei uns ein breites Mandanten-Spektrum herausgebildet. So be-treuen wir nicht nur Unternehmen der verschiedensten Größen und Branchen, auch Selbstständige, Freiberufler, Existenzgründer, Privatpersonen und Künstler ver-trauen auf unsere Leistungen. Un-abhängig davon, ob Sie im Inland und/oder Ausland tätig sind.
Unsere Mandanten sind nicht ir-gendwer. Deswegen beraten wir Sie auch nicht irgendwie. Als unab-hängige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind wir frei von fremden Interessen und können uns so auf die Lösung Ihrer Aufgaben und das Erreichen IhrerZiele konzentrieren. In Zweierteams arbeiten unsere Experten eng mit Ihnen zusammen und garantieren dafür, dass Sie sich unbelastet mit Ihren eigentlichen, unternehmeri-schen Aufgaben befassen können. Aus gutem Grund betreuen wir manche unserer Mandanten bereits in der vierten Generation.
So Speziell wie möglich – So umfaSSend wie gewünScht: unSer leiStungSSpektrumDas Spektrum unserer Leistungen ist so vielfältig wie unsere Man-danten. Es reicht von der Steu- erberatung im nationalen wie im internationalen Bereich über die klassische Wirtschaftsprüfung bis hin zur Beriebswirtschaftlichen Beratung.
> Steuerberatung national und internationalUnsere Dienstleistungen zum Jah-resabschluss sowie zu betriebli-chen Steuererklärungen umfassen
grundsätzlich den gesetzlichen Umfang, der von Art und Größe des Unternehmens abhängt. Im inter-nationalen Steuerrecht unterstüt-zen wir Sie bei Doppelbesteuerung und Außensteuerrecht sowie bei der Einrichtung von Holdinggesell-schaften oder der Gründung von Auslandsgesellschaften.
> WirtschaftsprüfungWir prüfen Jahresabschlüsse auf gesetzlicher oder freiwilliger Grund- lage für Gesellschaften aller Rechtsformen, führen gesetzliche und freiwillige Sonderprüfungen durch und begleiten Sie beim Auf-bau interner Kontrollsysteme und Datenverarbeitungsorganisationen.Wir betreuen Unternehmen be-stimmter Wirtschaftszweige wie Banken, Finanzdienstleister, Makler, Bauträger und Non-Profit-Organisationen, führen Prospekt-prüfungen durch sowie Sonderbi-lanzen anlässlich von Gründungen, Umwandlungen, Auseinanderset-zungen und Liquidationen. Wir er-stellen für Sie betriebswirtschaft-liche Gutachten, Due Diligence, Bewertungsgutachten für den Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensverträge.
Selbstverständlich gehört die Über-nahme von Arbeiten im Rahmen der Lohn- und Finanzbuchhaltung ebenso zu unseren Aufgaben wie die Unterstützung in betriebs-wirtschaftlichen Fragen des internen und externen Rechnungs-wesens sowie der Aufbau- und Ablauforganisation.
> Betriebswirtschaftliche BeratungUnsere Leistungen rund um die betriebswirtschaftliche Beratung richten sich sowohl an Privatper-sonen als auch an Einzelunterneh-men, Personen- und Kapitalgesell-schaften verschiedener Branchen.Wir unterstützen Sie bei der Exis- tenzgründung und Jahresab-schlussanalyse, bei Bankgesprä-
chen und Unternehmensbeurtei-lungen sowie bei Ratings und speziellen Themengebieten wie z. B. der privaten Vermögensplanung.
in 94 ländern Sprechen wir genau eine Sprache: die deS mandanten Unser internationaler Partner RSM International zählt zu den weltweit zehn bedeutendsten Netzwerken für Steuer-, Unternehmens- und Managementberatung. 177 unab-hängige Mitgliedsunternehmen in 94 Ländern und über 30.000 Mitarbeiter in 732 Kanzleien werden Ihre Interessen weltweit bestens vertreten, denn sie gehören zu den Besten ihrer lokalen Märkte.
unSere tochtergeSellSchaften vor ort: fischer/collegen Die qualifizierte Beratung mit einer starken Muttergesellschaft im Hin-tergrund sowie die vertrauensvolle Beziehung zu unseren Mandanten sind die Grundlagen unserer Arbeit. fischer/collegen Steuerberatungs-gesellschaft mbH besitzt Nieder-lassungen in Bietigheim-Bissingen, Esslingen am Neckar, Fellbach, Leinfelden-Echterdingen, Magstadt und Reutlingen – ganz persönlich bei Ihnen vor Ort.
Ausgerichtet ist unsere Reutlinger Kanzlei hauptsächlich auf mittel-ständische Unternehmen, doch auch Selbstständige und Privatper-sonen werden kompetent beraten. Die Verantwortung liegt in den Händen von Geschäftsführer Man-fred Maier. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kennt er sein Tätigkeitsfeld von Grund auf.
Maier Heiss Fischer & Collegen GmbH & Co. [email protected]
verläSSlichkeit und konStanz – daS verSprechen wir ihnen.
H/W/S GMBH & CO. KGWirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft
Gewerbestraße 17 / 70565 StuttgartTelefon: +49 (0) 711 7 88 92-0 / Telefax +49 (0) 711 7 88 92-159E-Mail: [email protected] / Internet: www.hws-partner.de
22
Leistungspalette so bunt wie das Leben
Als eine »Palette, so bunt wie das Le-
ben« beschreibt die Steuerberaterin und
Vereidigte Buchprüferin Ruth Mezger ihr
Leistungsspektrum. Neben klassischen
Steuerberatungstätigkeiten bietet sie be-
triebswirtschaftliche Beratungen, Busi-
nesspläne für Existenzgründer oder Hilfe
bei Nachfolge-Regelungen. Auch wenn es
um die passende Rechtsform geht, ist sie
eine geeignete Ansprechpartnerin.
Vorrangig sind ihr der persönliche Kontakt
und ein Vertrauensverhältnis zum Man-
danten wichtig; zeitliche und fachliche
Flexibilität der Anspruch. Der Mandant
soll durch die Beratung sichere Entschei-
dungen treffen können.
Als vBP übernimmt sie gesetzliche Pflicht-
prüfungen und erarbeitet Gutachten.
Die Kanzlei ist auch Landwirtschaftliche
Buchstelle. Dieses »persönliche Stecken-
pferd« von Ruth Mezger umfasst BMELV-
Abschlüsse ebenso wie die Beratung bei
Umstrukturierungen.
Regional und überregional erfolgreich
Kontakt:Dr. Braitinger & Grupp Rechtsanwälte
Kaiserstraße 50
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-93290
Fax: 07121-932929
www.braitinger-grupp.de
ihren Tätigkeitsbereichen aus. Ständige
Fortbildung ist für sie und ihre Mitarbeiter
selbstverständlich. Die Kanzlei legt großen
Wert auf hohen Qualitätsstandard. Das
Qualitätsmanagement der Kanzlei ist seit
2008 nach DIN ISO 9001 zertifiziert.
Die Anwälte und ihre Fachgebiete im
Einzelnen: Dr. Albrecht Braitinger: Famili-
enrecht, Bau- und Architektenrecht, Wirt-
schaftsrecht, Bank- und Gesellschaftsrecht.
Werner Heinz Grupp: Immobilien-, Bank-
und Kapitalanlagenrecht, Wirtschafts-
recht, Gesellschaftsrecht. Peter Jäcksch:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Priva-
tes und Öffentliches Baurecht, Verkehrs-
recht. Dr. Ronald in der Stroth: Mietrecht,
Verkehrsrecht, Familienrecht, Strafrecht,
Medienrecht. Dr. Susanne Heinrich: Fach-
anwältin für Erbrecht, Fachanwältin für
Bau- und Architektenrecht, Familienrecht,
Handelsrecht. Thomas Lenz: Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Handels- und Handelsvertre-
terrecht, Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht,
Versicherungsrecht. Dr. Petra Daniela Kirsch:
Die Reutlinger Kanzlei Dr. Braitinger &
Grupp ist auf umfassende Beratung und
Vertretung ihrer Mandanten in allen
praxisrelevanten Rechtsgebieten ausge-
richtet. Der Einsatz der großen juristischen
Datenbanken gewährleistet sorgfältige und
stets aktuelle Recherche. Die Kanzlei ist
regional und überregional sowohl außerge-
richtlich als auch im prozessualen Bereich
erfolgreich tätig.
Zu den Mandanten gehören mittelständi-
sche Unternehmen jeder Rechtsform, Grö-
ße und Branche, Banken und Versicherun-
gen ebenso wie private Auftraggeber und
Arbeitnehmer, Freiberufler, Selbstständige
sowie Verbände und Vereine, die seit Jahren
auf das Know-how und die Erfahrung der
Kanzlei vertrauen. Prägend für die Kanzlei ist
der persönliche Kontakt zu den Mandanten,
mit denen eine meist langjährige und ver-
trauensvolle Zusammenarbeit besteht.
Die Anwälte der Kanzlei zeichnen sich durch
hohe Spezialisierung und Qualifikation in
Kontakt:Dipl. oec. Ruth Mezger
Vereid. Buchprüferin
Steuerberaterin
Landw. Buchstelle
Raiffeisenstraße 2
72820 Sonnenbühl
Tel.: 07128-928190
Fax: 07128-928191
Bau- und Immobilienrecht, Miet- und WEG-
Recht, Versicherungsrecht.
Weitere Informationen zu den Anwälten,
ihren Spezialisierungen und Qualifikationen
sowie über aktuelle Rechtsthemen gibt es im
Internet unter www.braitinger-grupp.de
Das Team (von links): Petra Herrmann, Christine Himming, Ruth Mezger, Doris Armbruster und Sandra Buck.
Foto: Niethammer
Recht, Steuern, Wirtschaft
23
Gemeinsam stark – Im Mittelpunkt dieses
Teamworks steht der Mandant
Kanzlei Reutlingen:
Obere Wässere 4
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-34840
Fax: 07121-348484
Kanzlei Herrenberg:
Johannes-Kepler-Straße 10
71083 Herrenberg
Tel.: 07032-93660
Fax: 07032-936693
www.kanzlei-blh.de
Der starke Partner
Die Sozietät Bammert, Lang, Herrmann
wurde 1996 als interdisziplinäre Kanzlei ge-
gründet. Neben den Partnern Karl Bammert,
Hermann Lang und Bernhard Herrmann sind
rund 55 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
erster Linie Hauptansprechpartner der Man-
danten in allen Bereichen der steuerlichen,
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Beratung. Dieses starke Team fügt gezielt
Kompetenzen aus Wirtschaft und Recht
zusammen, um wirtschaftliche Potenziale in
ganzem Umfang auszuschöpfen.
Der professionelle Umgang mit Kammern,
Verbänden, Banken und Behörden ist für die
Sozietät seit vielen Jahren ein wichtiger Teil
ihrer täglichen Arbeit – ein Vorteil, der für
die Durchsetzung der Ziele entscheidende
Bedeutung haben kann.
Der regionale Partner
Bammert, Lang, Herrmann verfügt über
sehr gute, nachhaltig gepflegte Kontakte
sowie eine starke Präsenz in der Region
Baden-Württemberg, um die Interessen der
Mandanten souverän und erfolgreich auf
allen Fachebenen zu vertreten. Diese Leis-
tungen basieren auf langjähriger Erfahrung
und umfassender Beratungspraxis. Unter-
nehmen und Privatpersonen profitieren
dabei auf allen Ebenen ihrer Zukunfts-
planung: Von gewachsenem Know-how,
strategischem Weitblick und konsequent
unabhängiger Beratung.
Der interdisziplinäre Partner
Das Leistungsspektrum der Steuerberatung
beschränkt sich nicht nur auf die Erstellung
von Jahresabschlüssen und Steuererklä-
rungen, vielmehr ist die Durchsetzung der
Interessen ihrer Mandanten gegenüber
der Finanzverwaltung und die optimale
Steuergestaltung für die Kanzlei ein Selbst-
verständnis. Wirtschaftsprüfungstätigkeiten
sowie wirtschaftsrechtliche Beratungen
und Gestaltungen runden das umfassende
Leistungsangebot von Bammert, Lang,
Herrmann ab.
Foto: privat
24
Foto: fotolia
25
Recht, Steuern, Wirtschaft
Mit der Zahlung von Kindergeld bzw. der
Gewährung von Kinderfreibeträgen unter-
mauert die Politik ihr erklärtes Ziel, Famili-
en mit Kindern steuerlich zu entlasten. Mit
der Einkommensteuerveranlagung prüft das
Finanzamt automatisch, welche Variante
für die Anspruchsberechtigten günstiger ist.
Als Steuervergütung ist das Kindergeld eine
staatliche Leistung, auf die bei Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechts-
anspruch besteht. Das hört sich gut an, ist
in der Praxis jedoch häufig kompliziert, wie
ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes,
BFH, zeigt (Az. III R 28/09 vom 9. 6. 2011).
Hier ging es um die Anrechnung einer Prak-
tikumsvergütung und anderer Einkünfte
des Kindes, die nach Meinung des BFH der
Anspruchsberechtigung entgegenstanden.
Welches Geld für welches Alter?
Ganz problemlos ist die Handhabung des
Kindergeldes bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs. Bis zu diesem Zeitpunkt haben
Eltern einen Anspruch auf 184 Euro für das
erste und zweite Kind. Für das dritte Kind
gibt es 190 Euro und ab dem vierten Kind
jeweils 215 Euro pro Monat. Für Familien
mit geringem Einkommen kann es unter
bestimmten Voraussetzungen noch eine
Ergänzungsleistung, den so genannten Kin-
derzuschlag geben, wobei der höchstmög-
liche Betrag 140 Euro pro Kind und Monat
beträgt. Beantragt werden muss das Kinder-
geld in aller Regel von einer bezugsberech-
tigten Person bei der zuständigen Familien-
kasse der Bundesagentur für Arbeit. So kann
beispielsweise auch Kindergeld gewährt
werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 21. vollendet hat, nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis steht
und bei der Agentur für Arbeit im Inland als
arbeitsuchend gemeldet ist. Eine geringfü-
gige Beschäftigung mit einem durchschnitt-
lichen Monatsgehalt von nicht mehr als
400 Euro steht dem nicht entgegen.
Unter verschiedenen Voraussetzungen
kann auch eine über das vollendete 21. Le-
bensjahr hinaus gehende Gewährung des
Kindergeldes in Betracht kommen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Kind
für einen Beruf ausgebildet wird oder sich
in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Aus-
bildungsabschnitten liegt. Auch eine zeit-
lich auf maximal vier Monate beschränkte
Übergangszeit zwischen einem Ausbil-
dungsabschnitt und beispielsweise einer
Tätigkeit als Entwicklungshelfer wirkt sich
neben weiteren Ausnahmeregelungen auf
die Gewährung des Kindergeldes nicht
nachteilig aus.
Einkunfts- und Bezugsgrenzen
Ganz vereinfacht gesagt gilt, dass nach
Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder-
geld nur dann bezogen werden kann,
wenn die Einkünfte und Bezüge des Kin-
des 8.004 Euro im Kalenderjahr 2011 nicht
überschreiten. Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung, eventuell auch für
eine private Krankenversicherung sowie
beispielsweise Ausgaben für Bücher oder
andere Arbeitsmittel und für Studienge-
bühren sind von diesem Jahresgrenzbe-
trag abziehbar. Auch Mehraufwendungen
für Miete oder Verpflegung können unter
bestimmten Umständen einkommensmin-
dernd geltend gemacht werden.
Praktikumsvergütung kann Anspruch gefährden
Wie das eingangs erwähnte Urteil zeigt,
kann die Vergütung für ein Praktikum wäh-
rend des Studiums schädlich sein für den
Bezug von Kindergeld. Im Streitfall ging es
darum, dass ein Kind, das seinen Lebensmit-
telpunkt unverändert im Hause der Eltern
beibehalten hatte, sein Studium im Inland
unterbrach und seine Wohnung am Studi-
enort aufgab, um in den USA ein berufsbe-
zogenes Praktikum zu absolvieren. Durch
die Aufgabe des Wohnsitzes am Studienort
war es steuerlich nicht mehr möglich, Miet-
oder Verpflegungsmehraufwand unter dem
Gesichtspunkt einer doppelten Haushalts-
führung bei der Ermittlung der Auslands-
einkünfte in Abzug zu bringen. Das führte
letztlich zu einer Einkommenshöhe, die
den Jahresgrenzbetrag für die Kindergeld-
berechtigung überstieg. Gemäß BFH schei-
terte auch der Abzug der fraglichen Kosten
nach Reisekostengrundsätzen daran, dass
die (unterbrochene) Ausbildung an der
regelmäßigen inländischen Ausbildungs-
stätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei.
Grundsätzlich seien die Aufwendungen für
die auswärtige Unterbringung des Kindes
in Ausbildung durch den Jahresgrenzbe-
trag für eigene Einkünfte und Bezüge des
Kindes mit 7.680 Euro (im Streitjahr 2005)
abgegolten.
Neuregelung in Aussicht
Gemäß dem vom Bundesrat im September
2011 beschlossenen Steuervereinfachungs-
gesetz wird ab kommendem Jahr, also ab
1. Januar 2012, die aufwändige Einkom-
mensüberprüfung bei volljährigen Kindern
unter 25 Jahren für Kindergeld und Kin-
derfreibeträge ganz entfallen. Das spart
den Eltern beim Kindergeldantrag und bei
der Einkommensteuererklärung die Samm-
lung von Nachweisen und sie bekommen
auch dann weiter volles Kindergeld, wenn
ihr Kind während seiner ersten Berufsaus-
bildung oder seines Erststudiums hinzuver-
dient, egal wie viel.
Für den Laien ist es mitunter schwierig, steu-
erliche Handlungsalternativen zu erkennen
und gegeneinander abzuwägen. Da bietet
sich die Beratung von Steuerprofis an, die
eine optimale Lösung für Eltern und Kinder
finden helfen. stbk-stuttgart.de
Steuerfalle Praktikum – Vergütung kann Kindergeld gefährden
26
»Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so
zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu
bewirtschaften, dass dem Staat hohe Steuern
zufließen.« Mit dieser Überzeugung enga-
giert sich die Reutlinger Steuerberaterin Bet-
tina Duge für ihre Mandanten. Sie bietet eine
persönliche, maßgeschneiderte Beratung mit
regelmäßigem Kontakt und nimmt sich Zeit.
Flexible und kurzfristige Termine, konstante
Betreuung und prompte Erledigung durch
ihr kompetentes Team gehören dazu. Neben
den klassischen Tätigkeitsfeldern wie Finanz-
und Lohnbuchhaltungen, Jahresabschlüsse,
Einkommen- und betriebliche Steuererklä-
rungen, betriebswirtschaftliche Beratung
und Begleitung von Existenzgründungen ist
es Bettina Duge wichtig, jeden Mandanten
umfassend und vorausschauend zu beraten.
»Unabhängig von der wirtschaftlichen Grö-
ße eines Mandanten setzen wir uns für ihn
ein«, betont die Steuerberaterin. Und: »Ihre
Liquidität, Ertragskraft und Existenzsicherung
haben wir stets im Blick und Sie werden dazu
umfassend informiert.«
Fachkundige Steuerberatung ist gut.
Steuerberatung, die über den Tellerrand
schaut, ist besser. Davon ist die Reutlinger
Kanzlei Homolka, Winter-Kienle & Part-
ner überzeugt. Und: »Ihre wirtschaftliche
Zukunft ist es wert, beste Beratung in Steu-
erfragen und dazu in Betriebswirtschafts-
und Vermögensfragen zu bekommen.«
Damit will die Kanzlei ihren Mandanten die
Sicherheit geben, ihre gesamte Finanzpla-
nung auf soliden und entwicklungsfähigen
Füßen zu wissen.
Die Kanzlei mit ihren 20 Mitarbeitern unter-
stützt ihre Mandanten mit allen gängigen
Services – und einer Menge Leistungen
mehr. Erwartet werden dürfen konstruktive
Impulse und findige Zukunftsstrategien.
Mandanten können sich auf eine erprob-
te Verhandlungsstärke und nachhaltiges
Detailwissen verlassen. Die Kanzlei versteht
sich als Partner, der mit jedem Mandanten
individuelle Wege zu seinen Zielen ent-
wickelt. Der zuverlässig navigiert und sich
ganz persönlich für ihn engagiert.
Vorausschauend handeln. In jedem Detail
Ganzheitliche Mandantenbetreuung
Kontakt:Bettina Duge
Steuerberaterin
Gartenstraße 46 – 48
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-381935
Fax: 07121-381936
www.steuerberaterin-duge.de
Sprechzeiten:Mo. – Do. 8.00 – 17.00 Uhr
Fr. 8.00 – 16.00 Uhr
Gerne können auch individuelle
Termine außerhalb der obigen Zeiten
vereinbart werden.
Kontakt:Homolka, Winter-Kienle & Partner
Borsigstraße 6
72760 Reutlingen
Tel.: 07121-92230
Fax: 07121-922399
www.hwp-berater.de
Kompetenzen:• Steuerberatung
• Finanz- und Lohnbuchhaltung
• Vermögensberatung
• Betriebswirtschaftliche Beratung
• Treuhandwesen
• Rechtsberatung
Foto
s: p
rivat
Foto: privat
Die Reutlinger Kanzlei Dr. Degner und
Kollegen wurde bereits 1983 von Dr. Eg-
bert Degner gegründet. Seit vielen Jahren
ist sie Vertragskanzlei von Creditreform.
Ihr Tätigkeitsschwerpunkt, das Zivil- und
Wirtschaftsrecht, wurde durch diesen Um-
stand wesentlich gefördert. Dr. Degner und
Kollegen vertreten viele mittelständische
Unternehmen und private Mandanten.
Herausragende Erfahrung und große Effizi-
enz bietet die Kanzlei im Forderungseinzug
und in der Zwangsvollstreckung. Zur qua-
lifizierten Erledigung dieser Mandate sind
Dr. Degner und Kollegen mit sämtlichen
Mahngerichten Deutschlands online ver-
bunden und nutzen modernste IT-Technolo-
gie. Die enge Zusammenarbeit mit Credit-
reform, und damit der schnelle Zugang zu
Schuldnerdaten, gewährleistet eine hohe
Erfolgsquote bei Beitreibungsmaßnahmen.
Daneben bietet die Kanzlei ihren Mandan-
ten qualifizierte Beratung und Vertretung.
Dabei wird besonderen Wert auf persön-
liche Betreuung und eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit gelegt. Jeder Anwalt ver-
fügt über spezielles Fachwissen, das durch
den regelmäßigen Besuch von Fachveran-
staltungen der sich ständig verändernden
Rechtswelt angepasst wird. Ein hoher Bera-
tungsstandard bei der gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Vertretung der Mandanten
ist zielführend bei der Arbeit von Dr. Degner
und Kollegen.
Rechtsanwalt Heinz Georg Kern ist Fach-
anwalt für Bau- und Architektenrecht. Sein
Tipp für Handwerker- und Baufirmen lautet:
Die Mangelbeseitigung nicht auf die lange
Bank schieben! Mit der förmlichen Bauab-
nahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem
Mangel, hat der Auftragnehmer das Recht
zur Nachbesserung. Der Auftraggeber muss
den Mangel innerhalb einer bestimmten
Frist geltend machen und dessen Beseiti-
gung verlangen.
Lässt der Handwerker oder Bauunterneh-
mer die Frist allerdings verstreichen, hat
der Auftraggeber das Recht, ein anderes
Unternehmen mit der Mangelbeseitigung
zu beauftragen. Die ursprüngliche Firma
muss dann die Kosten der Mangelbeseiti-
gung tragen. Das führt allerdings häufig zu
27
Recht, Steuern, Wirtschaft
Fachanwaltstipp: Mangelbeseiti-gung nicht schleifen lassen
Vertragskanzlei von Creditreform
Kontakt:Kanzlei Dr. E. Degner & Kollegen
Auwiesenstraße 30
72770 Reutlingen
Tel.: 07121-950950
Fax: 07121-950970
www.dr-degner.de
Team:Dr. Egbert Degner
Dr. Frank Appelt
Heinz Georg KernFachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Auseinandersetzungen. Im eigenen Interes-
se sollten Bau- und Handwerksfirmen die-
se vermeiden und Mangelrügen möglichst
umgehend bearbeiten. Kommt es doch zu
Problemen, hilft Rechtsanwalt Heinz Georg
Kern als Spezialist für das private Baurecht
gerne weiter.
Fotos: privat
28
Recht, Steuern, Wirtschaft
29
buch, wem es gehört. Der Besitzer muss
seinem Partner nur dann die Hälfte des
Grundstückswertes auszahlen, wenn das
Haus zu 100 Prozent in der Ehe gekauft
worden ist und sonst weder bei Eheschlie-
ßung noch bei Ende der Ehe Schulden oder
Vermögen da waren.
Alternativ zur gesetzlichen Zugewinnge-
meinschaft können sich Eheleute auch ver-
traglich für eine Gütertrennung oder eine
Gütergemeinschaft entscheiden. Bei einer
Gütertrennung behält jeder Partner sein Ver-
mögen und muss einen Zugewinn auch nicht
ausgleichen. Bei der Gütergemeinschaft wird
das bisherige Alleinvermögen mit dem des
Partners zusammengelegt. Falls die Partner
dann nichts anderes vereinbaren, wird die-
ses Gesamtvermögen bei einer Scheidung
halbiert.
Auch können Unterhaltszahlungen auf die
ehemaligen Partner zukommen. In erster
Linie geht es dabei um Geld für gemeinsame
In Deutschland wird jede dritte Ehe ge-
schieden. Dabei kann eine Scheidung man-
che einst Verliebten auch schon mal in den
finanziellen Ruin treiben. »Sobald ich mich
vor Gericht um irgendwas streiten muss,
wird es schwierig, weil es auch teuer ist«,
sagt Sybille Schultebraucks, Beraterin bei
Frauen-Finanzen in Erkrath (Nordrhein-
Westfalen). Auf die ehemaligen Partner
kommen bei einer Trennung der Zuge-
winnausgleich, der Unterhaltsanspruch, der
Versorgungsausgleich sowie die eigentlichen
Kosten der Scheidung zu.
Trennt sich ein Ehepaar, geht es zunächst
einmal um das Vermögen. Haben die Part-
ner notariell nicht etwas anderes vereinbart,
leben sie per Gesetz in einer Zugewinnge-
meinschaft. »Die Zugewinngemeinschaft
führt nicht dazu, dass die Eheleute nur
noch gemeinsames Vermögen haben«,
erklärt Martin Wahlers, Fachanwalt für Fami-
lienrecht und Ratgeberautor aus Bickenbach
(Hessen). Das bedeutet: Jeder Partner behält
sein vor und während der Ehe erworbe-
nes Vermögen. Zudem haftet jeder für sei-
ne Schulden. Wenn sich die Eheleute aber
scheiden lassen, wird eine Bilanz gezogen.
»Wer in der Ehe mehr Plus gemacht hat als
der Partner, muss einen Teil seines Gewinns
abgeben«, sagt Wahlers. Das ist per Ge-
setz die Hälfte der Differenz zwischen An-
fangsvermögen bei der Eheschließung und
Endvermögen bei der Scheidung.
Damit Frauen bei einem Streit wissen, um
wie viel Geld es überhaupt geht, empfiehlt
ihnen die Finanzberaterin Schultebraucks,
sich über das vorhandene Vermögen und
den Verdienst des Mannes zu informieren.
Besitzt der Mann etwa eine eigene Firma,
sollten sie sich außerdem erklären lassen,
welche Vermögenswerte in dem Unterneh-
men stecken.
Problematisch kann es beim Hausrat werden.
In der Regel steht im Kaufvertrag, wem etwa
der Fernseher gehört. Doch wenn beispiels-
weise die Frau den Kaufvertrag unterzeich-
net hat, den Fernseher aber vom Geld des
Mannes bezahlt hat, werde es schwierig,
sagt Wahlers. Hier müssen dann unter Um-
ständen andere Indizien den Ausschlag dafür
geben, wem das Gerät gehört. Wurde damit
ein Vorgängerfernseher ersetzt, den viel-
leicht der Mann in die Ehe einbrachte, kann
das neue Gerät ihm zugesprochen werden.
Bei einem Haus ergibt sich aus dem Grund-
Das Ende einer Ehe – Welche finanziellen Folgen eine Scheidung hat
Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?
30
Kinder. Der eine Partner erfüllt seine Unter-
haltspflicht meist durch die Betreuung, wenn
das Kind bei ihm lebt. Der andere Partner
zahlt einen nach der sogenannten Düssel-
dorfer Tabelle festgelegten Betrag.
Daneben hat jeder Ehepartner nach der Schei-
dung generell für seinen Unterhalt selbst auf-
zukommen. Wenn aber ein Partner nach der
Scheidung nicht über das gleiche Vermögen
verfügt wie während der Ehe, hat er eventu-
ell noch Anspruch auf eine Unterhaltszahlung
für sich selbst. Dabei gelten jedoch bestimm-
te Ausnahmen. Laut der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs steht einem ehemaligen
Partner nur dann Unterhalt zu, wenn er we-
gen der Betreuung eines Kindes bis drei Jah-
ren nicht arbeiten kann. Auch wenn der frü-
here Partner schwer erkrankt ist, etwa Krebs
hat, hat er Anspruch auf Unterhalt.
Beim Unterhalt ist es übrigens nicht mehr
wichtig, wer für das Scheitern der Ehe ver-
antwortlich ist. Früher bekam die Frau nur
dann Unterhalt zugesprochen, wenn der
Mann Schuld hatte.
Heute hat ein Partner nur dann seinen An-
spruch auf Unterhalt teilweise oder sogar
ganz verwirkt, wenn er aus einer intak-
ten Beziehung ausgebrochen ist, erklärt
Wahlers. Problematisch ist hierbei jedoch
in der Regel die Definition einer intakten
Beziehung.
Finanzberaterin Schultebraucks rät Frauen
zu einem Ehevertrag. Darin sollten sie eine
Ausgleichszahlung oder Unterhaltszahlung
vereinbaren. Schließlich verzichten heutzu-
tage meist immer noch Frauen für Kinder
auf ihre Karriere.
Laut Gender-Datenreport des Bundesfa-
milienministeriums (Stand 2005) sind in
Deutschland 76 Prozent der Frauen in der
Trennungszeit für sich und 95 Prozent für
ihre Kinder unterhaltsberechtigt. Männer
dagegen sind nur zu 13 Prozent für sich
selbst sowie 23 Prozent für Kinder unter-
haltsberechtigt.
Einen Einkommensverlust erleiden beide
Seiten. Allerdings haben Frauen deutlich
stärkere Einbußen als Männer. Nach einer
Trennung muss die Hälfte der Frauen beim
Pro-Kopf-Einkommen einen Verlust von 27
Prozent und mehr hinnehmen. Männer
verlieren nur 4 Prozent. dpa
Scheidungsfolgen in Zahlen
Foto
s: f
otol
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Recht, Steuern, Wirtschaft
31
Sie nehmen den Begriff »Dienstleistung«
wörtlich: Die drei Anwälte der Reutlin-
ger Rechtsanwaltskanzlei Dreis & Lam-
beck arbeiten nach der Maxime »Dienen
und Leisten« im Sinne ihrer Mandanten.
Thomas Lambeck, Alexander Birmili und
Sascha Pfingsttag fühlen sich sowohl dem
Recht verpflichtet und dem Interesse eines
Mandanten als auch ihrem Grundsatz, den
Menschen in den Vordergrund zu stellen,
mit seinem Anliegen ernst zu nehmen und
sich mit innerem Engagement voll für ihn
einzusetzen. Zur Firmenphilosophie gehört,
juristischem »Abenteurertum« eine klare
Absage zu erteilen und nur dort, wo eine
echte juristische Chance besteht, zu versu-
chen, diese in wirtschaftlich vernünftigem
Rahmen durchzusetzen.
Die drei Anwälte decken schwerpunktmä-
ßig vier Fachgebiete ab. Während sich der
Kanzleigründer und Namensgeber Gerd
Dreis als Seniorpartner nach 50 Berufsjah-
ren in den Ruhestand verabschiedet hat,
ist Thomas Lambeck als Fachanwalt für
Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familien-
recht tätig. Insbesondere im Familienrecht
legt er Wert darauf, bei intensiver persön-
licher Betreuung stets die Lösung herauszu-
arbeiten, die für den Mandanten bei Bewäl-
tigung auch der emotionalen Problematik
optimal ist. Für Thomas Lambeck bedeutet
dies »immer die Suche nach Streitvermei-
dung und Konfliktbereinigung und nur
selten das Ausfechten der juristischen Posi-
tion um jeden Preis«. Im Arbeitsrecht stehen
für den Fachanwalt bei Mandaten von Ar-
beitgebern und Arbeitnehmern (betriebs-)
wirtschaftliche Überlegungen im Vorder-
grund. Schulungen für Personalverantwort-
liche und für Betriebsräte zählen seit mehr
als 15 Jahren zu den gerne angenommenen
Tätigkeiten des Rechtsanwalts.
Alexander Birmili ist als Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht schwer- punkt-
mäßig mit entsprechenden Rechtsverfahren
beschäftigt, aber auch Ansprechpartner, wenn
es um Fälle des EDV- und Internet-Rechts,
Straßenverkehrsrechts oder des allgemeinen
Zivilrechts geht. Er betreut laufend sowohl
Vermieter als auch Mieter von Wohn- und
Geschäftsräumen. Dadurch kennt er die Argu-
mentationsweisen beider Seiten und kann sie
im aktuellen Fall eines Mandanten optimal an-
wenden. Im Wohnungseigentumsrecht vertritt
Alexander Birmili Wohnungseigentümer und
Hausverwaltungen. Zu seinen Gebieten ge-
hört auch das Makler-, Immobilien- und das
Nachbarrecht.
Rechtsanwalt Sascha Pfingsttag hat sich mit
großem Engagement dem Sozial- und Sozi-
alversicherungsrecht verschrieben, daneben
ist er im Medizinrecht und im Strafrecht für
seine Mandanten tätig. Seit einigen Jahren
gibt er sein Wissen und seine Erfahrung als
Dozent im Fach Sozialversicherungsrecht an
der Dualen Hochschule Villingen-Schwen-
ningen weiter.
Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen
Anwaltverein. Thomas Lambeck zudem im
Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte
e.V. und in der Arbeitsgemeinschaft Fami-
lienrecht im DAV, Alexander Birmili in der
Arbeitsgemeinschaft Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht im DAV und Sascha Pfingst-
tag ist Vertrauensmann der anerkannt
mildtätigen Gemeinschaft zur praktischen
Lebenshilfe NADA e.V.
Arbeitsrecht, Familienrecht, Immobilienrecht, Sozialrecht
Kontakt:Anwaltskanzlei Dreis & Lambeck
Gartenstr. 7
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-334191
Fax: 07121-340045
www.rae-gartenstrasse-7.de
Thomas LambeckFachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Alexander Birmili Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Sascha PfingsttagRechtsanwalt mit Schwerpunkt
Sozial- und Sozialversicherungsrecht
sowie Medizin- und Strafrecht Fo
to: N
ieth
amm
er
Ihr Grundsatz: »Dienen und Leisten«
Dreis & LambeckAnwaltskanzlei
32
Im Interesse der ganzen Stadt
Kontakt:Bürgerstiftung Reutlingen
Geschäftsstelle
Marktplatz 1
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-9437553
Fax: 07121-820748
www.buergerstiftung-reutlingen.de
Sprechzeiten:Dienstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr – 16.30 Uhr
Spendenkonten:Volksbank Reutlingen
Kto. 12 6828 008, BLZ 640 901 00
Kreissparkasse Reutlingen
Kto. 37073, BLZ 640 500 00
Die Bürgerstiftung Reutlingen wurde am
16. Juli 2002 frei von religiösen und poli-
tischen Einflüssen oder Bezuschussungen
gegründet. Durch Geld-, Ideen- und Zeit-
spenden werden die an die Stiftung heran
getragenen Projektideen oft erst ermög-
licht. So bekommt ehrenamtliches Engage-
ment Wertschätzung und Förderung. Durch
die ehrenamtliche Arbeit der Mitglieder von
Vorstand und Rat sowie Patenschaften für
die laufenden Kosten der Geschäftsstelle ist
es möglich, die Fördermittel direkt an die
Förderprojekte weiterzugeben.
Die Bürgerstiftung Reutlingen und die von
ihr mitverwalteten Unterstiftungen enga-
gieren sich entsprechend ihrem bewusst
breit angelegten Stiftungszweck im sozialen
und kulturellen Bereich, von der Förderung
der Jugend- und Seniorenarbeit bis hin zu
Brauchtum, Heimatpflege und Denkmal-
schutz. Im Interesse der Bürger der Stadt
Reutlingen.
Für die Bürgerstiftung Reutlingen engagiert (von links): Karl-Heinz Walter (Vorstandsvorsitzender), Susanne
Hammann (Geschäftsstelle), Ursula Wendler (Vorstandsmitglied), Dr. Hans Hammann (Vorstandsmitglied).
Foto
: Nie
tham
mer
Die Vorteile einer gemeinsamen Kanzlei se-
hen die Metzinger Rechtsanwälte Dr. Horst
Roller und Christine Wörn nach mehr als
zehn Jahren »Team-Arbeit« im fachlichen
Austausch, in der Ergänzung, Spezialisie-
rung und der Nutzung großzügiger Kanzlei-
räume in der Schönbeinstraße 16.
Christine Wörn ist Fachanwältin für Miet-
und WEG-Recht sowie für Familienrecht.
Weitere Schwerpunkte liegen im Erbrecht
und Vertragsrecht.
Dr. Horst Roller ist im Arbeits-, Bau- und Ver-
tragsrecht tätig und übernimmt Verkehrs-
unfallregulierungen. Als Staatlich geprüfter
Übersetzer für Englisch verfügt er über ver-
handlungssichere Sprachkenntnisse in Wort
und Schrift. Französisch spricht er fließend.
Zu den Mandanten zählen sowohl Pri-
vatpersonen als auch Gewerbetreibende
unterschiedlicher Größen. Erfahrung und
regelmäßige Fortbildung sind die Basis einer
erfolgreichen Tätigkeit für die Mandanten.
Kontakt:Dr. Roller & Wörn
Rechtsanwälte
Schönbeinstraße 16
72555 Metzingen
Tel.: 07123-16950
Fax: 07123-61062
www.roller-woern.de
Gemeinsam stark auf vielen juristischen Gebieten
Dank der Überschaubarkeit der Kanzlei
profitieren sie von kurzen Wegen, direkten
Ansprechpartnern und einer persönlichen
Note.
Foto: Knauer
Recht, Steuern, Wirtschaft
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Juristische Dienstleistungen im Verkehrsrecht
Kontakt:Anwaltskanzlei
Susanne Hammann
Marktplatz 1
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-820757
Fax: 07121-820748
www.auto-mobil-recht.de
Sprechzeiten:Termine nach telefonischer Verein-
barung auch außerhalb der üblichen
Bürozeiten (Rand-, Mittagstermine,
Wochenenden)
Die Kanzlei Susanne Hammann bearbeitet
seit ihrer Gründung im Herbst 2007 aus-
schließlich Mandate aus den Bereichen
Verkehrszivil-, Versicherungs- und Verkehrs-
strafrecht.
Zum Verkehrszivilrecht gehören Sach- und
Personenschäden nach Verkehrsunfäl-
len, die kompetent, schnell und vor allem
persönlich abgewickelt werden. Aber
auch rund um den Kauf eines Neuwagens
oder Oldtimers, bei Reparaturen sowie bei
Leasingverträgen ergeben sich oft Prob-
leme, bei denen ein Rechtsanwalt kost-
spielige Überraschungen von vorne herein
vermeiden kann.
Ebenso steht dem Mandanten bei versi-
cherungsrechtlichen Fragen nach Verkehrs-
unfällen ein kompetenter Ansprechpartner
zur Seite. Abgewendet werden zum Beispiel
unzulässige Rückforderungsansprüche von
Kfz-Versicherungen auf Grund angeblicher
Obliegenheitsverletzungen. Oft erübrigt
sich dann bereits im Vorfeld eine Rückzah-
lung. Aber auch bei der Unfallschadens-
abwicklung gilt es, Vorteile und Rechte zu
wahren, etwa durch die Nutzung der Kas-
koversicherung bei eigenem Verschulden.
Kürzungs- und Hinhaltetaktiken verschiede-
ner Versicherer können so von vornherein
verhindert werden.
Die Vertretung im Verkehrsstrafrecht
schließlich reicht von der Überprüfung der
rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Su-
che nach dem am besten gangbaren Weg
in Abstimmung mit den Behörden und Ge-
richten, etwa bei Bußgeldbescheiden, dem
drohenden Entzug des Führerscheins sowie
allgemein Fragen rund um den Führerschein
und das Punktekonto.
Neben Privatpersonen berät die Kanzlei Su-
sanne Hammann Autohäuser, Reparaturbe-
triebe, Sachverständige und Firmenflotten,
die durch eine professionelle Entlastung
und durch die Vermittlung einer unabhän-
gigen, kompetenten Rechtsberatung von
einer höheren Kundenzufriedenheit pro-
fitieren können. Zum Leistungsangebot
gehören zudem Schulungen, zum Beispiel
für Mitarbeiter von Autohäusern oder
für Fahrschulen. Oft führt eine gütliche
Einigung zu einer schnellen und effektiven
Lösung. Zeigt sich aber, dass dieser Weg
nicht möglich ist, werden die individuellen
Rechte zügig vor Gericht vertreten.
Modernste Kommunikationsmittel wie etwa
die internetgestützte Web-Akte erlauben,
Mandate auch überörtlich schnell und
effektiv zu führen und – wenn gewünscht
– rund um die Uhr über den aktuellsten
Aktenstand informiert werden zu können.
Telefonisch, per Mail oder direkt über den
Web-Aktenlink (www.auto-mobil-recht.de)
können Ratsuchende jederzeit unverbind-
lich und kostenlos ihr Problem darstellen.
Dies alles nach dem Motto: »Ihr gutes Recht
in guten Händen!«
»Ihr gutes Recht in guten Händen!«
Foto
: Nie
tham
mer
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Foto
: fot
olia
Recht, Steuern, Wirtschaft
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Wespennest Erbengemeinschaft
Durchdachtes Testament kann Konflikte verhindern
»Versteht Ihr euch in der Familie oder habt Ihr
schon zusammen geerbt?« Diese Frage ver-
rät Lebenserfahrung. Denn laut einer Studie
der Postbank wird in 16 Prozent der Erbfälle
gestritten.
»Diese Quote halte ich nach meinen prak-
tischen Erfahrungen für zu niedrig«, kom-
mentiert Professor Dr. Klaus Michael Groll,
Gründungspräsident des Deutschen Forums
für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht,
schränkt aber gleich ein: »Streit muss ja nicht
bedeuten, dass man zu Gericht geht. Reibe-
reien bei der Aufteilung, vor allem auch bei
der Verwaltung des Nachlasses, sind an der
Tagesordnung. Geht es um Pflichtteilsansprü-
che, wird sogar in der Mehrzahl der Erbfälle
gerungen. Denn selten ist man sich über den
Umfang und Wert des Nachlasses einig, und
wo nicht offen gestritten wird, da bleiben oft
Enttäuschung und Verbitterung über das Ver-
halten der anderen Beteiligten zurück«.
Besonderheiten einer Erbenge-meinschaft
Viele Konflikte wurzeln in den drei Besonder-
heiten einer Erbengemeinschaft. Zum einen
gehören allen Miterben alle Nachlassgegen-
stände zusammen – es gibt also keine ge-
genständliche Zuordnung einzelner Sachen.
Zweitens kann jeder Miterbe mitreden und
mitentscheiden, damit aber auch die anderen
schikanieren und blockieren, beispielsweise
im Rahmen der Verwaltung einer Immobilie.
Zum dritten kann jeder Miterbe den Nachlass
sprengen, das heißt, die Veräußerung einzel-
ner Nachlassgegenstände oder des Nachlas-
ses insgesamt erzwingen, auch gegen den
Willen der Miterben.
Professor Groll bringt es auf den Punkt: »So
könnte ein Sohn, der zusammen mit seiner
Mutter seinen Vater beerbt hat, die zum
Nachlass gehörende Immobilie versteigern
lassen, in der seine eigene Mutter seit Jahr-
zehnten lebt. Und das könnte die Mutter
letztlich nicht verhindern.«
Kluges Testament verhindert Streit
Viele Streitereien ließen sich jedoch durch ein
kluges Testament verhindern. Das Erbrecht
enthält ein vielfältiges Instrumentarium. So
könnte man zum Beispiel die wichtigsten Ge-
genstände bestimmten Personen zuweisen.
Möchte man zum Beispiel zwischen den Er-
ben einen Wertausgleich, damit jeder einen
seiner Erbquote entsprechenden Wert be-
kommt, ist das die sogenannte Teilungsan-
ordnung. Soll es bei der konkreten Verteilung
bleiben und kein Wertausgleich erfolgen, ver-
fügt man Vorausvermächtnisse.
Wer jemandem etwas von Todes wegen zu-
kommen lassen möchte, ohne ihn zum Erben
zu machen, wählt den Weg des normalen
Vermächtnisses. So könnte man zum Beispiel
seine beiden Söhne zu Erben einsetzen und
zugunsten einer Betreuungsperson ein Bar-
vermächtnis verfügen. Diese Betreuungsper-
son bekommt dann den für sie bestimmten
Geldbetrag, kann aber, da sie außerhalb des
Nachlasses steht, nicht in die Erbengemein-
schaft hineinregieren.
Maßgeschneidert vom Spezialisten
Zahlreiche weitere Modelle stehen zur Verfü-
gung. Professor Groll rät, sich vom Spezialisten
beraten zu lassen, denn auf viele Gestaltungs-
möglichkeiten kann der Laie nicht kommen.
»Ein durchdachtes Testament ist Pflicht und
ein Akt von Kultur«, meint Professor Groll. Nur
so werde man seiner Verantwortung gegen-
über den Nächsten gerecht. pr
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An ihren Standorten Kusterdingen und
Nagold bietet Dr. Elsäßer-Maier-Partner
qualifizierte Beratung in Sachen Steu-
ern und Betriebswirtschaft. Mit ihren
circa 30 qualifizierten Mitarbeitern ist
die Kanzlei Partner für mittelständische
Unternehmen aller Branchen, wobei sie
Wert auf Nachhaltigkeit legt. Das Team
unterstützt in der Region verwurzelte
mittelständische Familienunternehmen,
damit sie innovative Wege gehen, Kun-
denprobleme lösen, Marktnischen bear-
beiten, Vertrauenskapital bilden und dabei
solide und authentisch bleiben können.
Profitieren können Mandanten von der Er-
fahrung der Kanzlei in der Unternehmens-
nachfolge. Sie ist erstmals 1998 mit dieser
Thematik in Berührung gekommen. In den
vergangenen Jahren konnte das Team mit
viel Fingerspitzengefühl spannende Nach-
folgeprojekte mit Übergeber und Überneh-
mer durchführen. Fazit: »Wir begleiten Sie
gerne professionell durch das ‚Abenteuer
Unternehmensnachfolge’.«
Vom Raum Reutlingen über Hechingen bis
Rottenburg steht Steuerberater Dietmar
Nagel für eine persönliche und individuelle
Betreuung von Unternehmen aller Rechts-
formen und Branchen. Mit seinem fünfköp-
figen Team am Sitz der Kanzlei in Hechingen
berät und unterstützt er seine Mandanten
in allen Steuerfragen und darüber hinaus.
Dietmar Nagel arbeitet mit der Anwaltskanz-
lei Dr. Grob – Hirsch – Hermann – Bona in
der Reutlinger Kaiserstraße 77 zusammen.
Seine Kanzlei in Hechingen hat er 1996
übernommen und fünf Jahre später mit
einer Anlaufstelle in Reutlingen ergänzt. Zu
seinem Mandantenkreis zählen Privatper-
sonen, Einzelunternehmen, Personen- und
Kapitalgesellschaften. Als Diplom-Agraringe-
nieur berät er gerne auch landwirtschaftliche
Betriebe. Zu seinen Leistungen zählen insbe-
sondere: betriebswirtschaftliche Beratung,
Jahresabschluss, Steuererklärung, Finanz-
und Lohnbuchhaltung, Gründungsberatung.
Individuelle und flexible Steuerberatung
»Wir kümmern uns«
Kontakt:Martin Maier
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Fachberater für Unternehmens-
nachfolge (DStV e.V.)
Büro Reutlingen/Tübingen
Dr.Elsäßer-Maier-Partner
Steuerberater
Raiffeisenstraße 9
72127 Kusterdingen
Tel.: 07071-939630
Fax: 07071-939666
www.emp-steuerberater.de
Kontakt:Dietmar Nagel
Steuerberater
Stutenhofstraße 18
72379 Hechingen
Tel.: 07471-93440
Fax: 07471-934424
Kaiserstraße 77
72764 Reutlingen
Tel.: 07121-478957
Fax: 07121-478958
www.steuerberater-nagel.de
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Recht, Steuern, Wirtschaft
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Die bisherige Abwicklung von Re-paraturen ist maßgeblich, wenn es um die Kostenübernahme durch die Versicherung geht.
Wurde ein verunfalltes, vier Jahre altes Fahr-
zeug ständig in einer fabrikatsgebundenen
Werkstatt gewartet, ist eine Verweisung
auf eine Freie Werkstatt unzumutbar. So
entschied das Amtsgericht (AG) Kirchhain/
Hessen 8.8.2011 (AZ: 7 C 166/11).
Der Opel Tigra des Geschädigten war
vorliegend zwar bereits vier Jahre alt, je-
doch nachweislich stets in einer fabri-
katsgebundenen Werkstatt gewartet und
repariert worden. Die eintrittspflichtige
Kfz-Versicherung wollte den Geschädig-
ten auf eine Freie Werkstatt verweisen
und legte der Abrechnung die entspre-
chend niedrigeren Stundensätze zugrunde.
Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass
die Verweisung auf eine kostengünstigere
Reparatur für den Geschädigten zumut-
bar sein muss. Maßgeblich für die Zumut-
barkeit sind das Fahrzeugalter sowie die
bisherige Abwicklung von Reparaturen und
Inspektionen. Nach den von der Recht-
sprechung entwickelten Maßstäben ist
bei Fahrzeugen mit einem Alter bis zu drei
Jahren von einer grundsätzlichen Unzumut-
barkeit auszugehen.
Im Fall eines älteren Fahrzeugs ist maß-geb-
lich darauf abzustellen, ob der Geschädigte
ein besonderes Interesse an einer solchen
Reparatur belegen kann. Dies ist dann der
Fall, wenn das Fahrzeug zuvor stets in einer
fabrikatsgebundenen Werkstatt repariert
und inspiziert wurde.Vorliegend war der
erforderliche Wiederherstellungsaufwand
nicht nur auf Bauteile im Außenbereich des
Fahrzeugs beschränkt, sondern erstreckte
sich mit dem Längsträger und dem Koffer-
bzw. Laderaumboden auch auf Bauteile im
Fahrzeuginneren.
Weiter berücksichtigte das Amtsgericht, dass
das Fahrzeug mit 47.000 Kilometern noch
eine relativ geringe Laufleistung aufwies.
Der Kläger konnte daher die höheren Stun-
denverrechnungssätze beanspruchen. Zum
erforderlichen Wiederherstellungsaufwand
wurde in diesem Zusammenhang daher
auch der sogenannte UPE-Aufschlag ge-
rechnet. autorechtaktuell.de
Wer zahlt nach Unfall?
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Impressum
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»Meine Experten« ist ein praktisches, in Rubriken geordnetes, übersichtliches Kompendium, das man gerne aufbewahrt und häufig nutzt.
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ÄRZTE, APOTHEKEN, FACHKLINIKEN
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