Modul 5
1. Personenstand2. Bürgerrecht3. Einwohnerkontrolle
1. Personenstand (art. 39 ZGB)
Die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen, wie die Geburt, die Heirat der Tod
Die Personen- und familienrechtliche Stellung einer Person, wie Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe
Die Namen Die Kantons- und Gemeindebürgerrechte Die Staatsangehörigkeit
Personenstandsregister
Geburt Eheauflösung
Findelkind Namensänderung
Tod Adoption
Namenserklärung Verschollenerklärung
Kindesanerkennung Geschlechtsänderung
Bürgerrecht Eintragung Partnerschaft
Ehe Auflösung Partnerschaft
2. Bürgerrecht
Ein Bürgerrecht ist ein gesetzliches Recht, das ein Staat seinen Bürger zugesteht
1. Durch Abstammung
Das Kind dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizerbürgerin oder –Bürger ist.
Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1. Mit dem Schweizerbürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils
Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind:
Das Kantons- Und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind.
Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Findelkind
Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde.
Adoption
Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger adoptiert, so erwirb es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden.
Einbürgerung
Ordentliche Einbürgerung
Insgesamt zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches
Erleichterte Einbürgerung
Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen wenn er:
Insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
Seit einem Jahr hier wohnt Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit einem Schweizer Bürger lebt
3. Einwohnerkontrolle
Zweck Verwaltung von Grundangaben von
Personen
Niederlassung Als niedergelassen gelten jene Personen die den Lebensmittelpunkt im Ort haben
Aufenthalt
Als Aufenthalter gelten jene Personen, welche zu einem besonderen Zweck und für eine beschränkte Zeit in der Gemeinde wohnen
Aufgaben der Einwohnerkontrolle
Führung des Einwohner- und Stimmregister
Ausstellen von Ausweisschriften und Bestätigungen (Heimatausweise, Anträge für Pass und ID, Lebensbescheinigungen, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Wohnsitzbestätigung, …)
Adressauskünfte Kontrolle Unterschriftsbogen für
Initiativen und Referenden
Anmeldung eines Schweizerbürgers Gesetz über die Einwohnerkontrolle vom
23.05.1986 (z.Zt. in der Vernehmlassung)
Grundsatz: Wohnsitz ist da wo der Lebensmittepunkt ist. Das ZGB umschreibt den Lebensmittelpunkt
Fallen Wohn- und Arbeitsort auseinander, tägliche Heimkehr sehr erschwert = Wochenaufenthalter
Vorgehen bei der Anmeldung
Anmeldung innert 8 Tagen (neu 14 Tage vorgesehen)
Aufenthalter in Heimen, Spitälern, Strafanstalten behalten den Wohnsitz bei
Anmeldung erfolgt persönlich auf der Gemeindeverwaltung (Heimatschein, KK-Bestätigung, AHV Karte, Familienbüchlein)
Die EWK orientiert alle involvierten Diensstellen
Aenderung der Umstände
Jede Aenderung der Identität und Adresse innert 30 Tagen melden
Volljährige müssen gleiche Formalitäten wie Neuzuzüger erfüllen
Abmeldung eines Schweizerbürgers
Wegzug unverzüglich mit Angabe von Datum und Adresse melden
Ausstellung einer Wegzugsmeldung
Die EWK orientiert alle involvierten Dienststellen
Ziel
Harmonisierung der Daten
Datentransfer und Austausch unter Kantonen und Gemeinden
Volkszählung 2010 auf elektronischer Basis
Anmeldung eines Ausländers
Welche Unterlagen werden benötigt
Ledige Person1. Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung2. Wegzugmeldung der vorherigen Gemeinde3. Gültiger Reispass oder Personalausweis4. Arbeitsvertrag5. 2 Passfotos
Verheiratete Person zusätzlich zu den vorerwähnten
Unterlagen1. Für jede Person ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Familienbüchlein oder Heiratsanzeige
2. Geburtsscheine der Kinder3. Wohnungsmietvertrag
Abmeldung Der Ausländerausweis wird mit einem
Hinweis des Wegzuges versehen und der Person mitgegeben für die Neuanmeldung
Für weitere Mutationen wie Adressänderung, Heirat, Geburt, usw gelten die gleichen Vorschriften wie für Schweizer
Ausweiskategorien
C Niederlassungsbewilligung
5 Jahre mit Ausweis B in der Schweiz mit folgender Staatsangehörigkeit:Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Liechtenstein, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portugal, San Marino, Spanien, Schweden, Vatikan-Stadt und Kanada und USA
Staatsangehörige der übrigen Staaten können die Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren beantragen.
B Aufenthaltsbewilligung
1. Unter Vorweisung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
2. Familiennachzug wenn der Partner in der Schweiz schon eine Bewilligung B oder C hat. Hat der Partner eine Bewilligung C erhalten Kinder bis 12 Jahre automatische die Bewilligung C
L Kurzaufenthaltsbewilligung bis 12 Monate
Unter Vorweisung eines Arbeitsvertrages, wird der Ausweis für die Gültigkeitsdauer des Vertrages, max. für 1 Jahr ausgestellt
Der Ausweis kann unter Vorweisung eines neuen Arbeitsvertrages erneuert werden.
G Grenzgänger
Die Person behält ihren Wohnsitz im Ausland und hält sich nur zur Arbeit in der Schweiz auf und muss wöchentlich einmal seinen Wohnort aufsuchen
Der Ausweis wird auf die Dauer des Arbeitsvertrages, wenn dieser weniger als 2 Jahr beträgt, bei einem Vertrag von 1 Jahr oder mehr wird der Ausweis auf 5 Jahre ausgestellt
Weitere Ausweise F vorläufig Aufgenommene
N Asylsuchende
Ci Angehörige von Diplomaten
S Schutzbedürftige (Opfer von Menschenhandel)
Neuer Ausländerausweisin Kreditkartenformat
Drittstaatenangehörige welche sich länger als 4 Monate in der Schweiz aufhalten.
Jede Person muss persönlich mit 2 Passfotos auf dem Amt vorsprechen um zusätzlich zu den üblichen Unterlagen das Scanformular zu unterschreiben
Ausnahme vom NAA
Wenn der Ehepartner aus dem Schengenraum stammt
Künstler und Musiker (z.B. Cabaret-Tänzerinnen) die längstens 8 Monate in der Schweiz bleiben