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ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT

2015

Team: 36.23.1/GefahrgutüberwachungKurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main,

� 069/212-43313, 40287 oder 42311, � 069/212-45302E-Mail: Straß[email protected]

© Copyright: Straßenverkehrsamt -Gefahrgutüberwachung-

Die Foliensammlung wurde mit Unterstützung von Jörg Holzhäuser, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz erstellt

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Gliederung

•Rückblick auf das ADR 2013

•Neuerungen im ADR 2015

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RÜCKBLICK ADR 2013

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Rückblick ADR 2013• Anwendung von widersprüchlichen Normen :

(Gesetzesnorm Vorschriften RID/ADR/ADN)

• Frist für Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach 1.8.5 ADR

Unfall bei VorlageBeladung/ des BerichtsBefüllung/ Beförderung

1 Monat

Teil 1

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Rückblick ADR 2013• Neue und überarbeitete Begriffsbestimmungen

(Kapitel 1.2)

Bergungsdruckgefäß

Netto-Explosivstoffmasse

Zusammengesetzte Verpackung

Flüssiggas (LPG)

Teil 1

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Rückblick ADR 2013• Neue Übergangsbestimmungen für

• allgemein, hergestellte Lithiumzellen und -batterien • Kennzeichnungsgröße auf Verpackungen• Kennzeichnungsgröße und Angabe Stapellast auf Großverpackungen• gebaute Umschließungsmittel in Verbindung mit SV363 • Einführung von Bergungsdruckgefäßen

• Ergänzungen und Klarstellungen im Bereich Absender, Beförderer, Befüller

• Änderungen zur Sicherung im Zusammenhang mit Klasse 7

• Ergänzungen in der Tabelle 1.1.3.6.3(„Chemikalien unter Druck“)

Teil 1

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Rückblick ADR 2013• Ausschluss der Klasse 7 aus dem Anwendungsbereich

für umweltgefährdende Stoffe (2.1.3.8)

Teil 2

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Rückblick ADR 2013• Neue Stoffeinträge mit neuen UN-Nummern in Tabelle A(Kapitel 3.3)

• Schaffungen/ Änderungen/ Streichungen von Sondervorschriften (Kapitel 3.3)

• Besondere Regelung zu Verpackungen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (Kapitel 3.4)

• Einführung einer „Kleinstmengenregelung“ für geringste Mengen (ermöglicht eine Freistellung von allen weiteren Regelungen des Kapitels 3.5)

Teil 3

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Rückblick ADR 2013• Änderung/Ergänzung der Kategorie

„nicht abnehmbarer Deckel“ für Fässer bei diversen Verpackungsanweisungen

(Abschnitt 4.1.4)

1B1 zum1A1

1N1Beispiel 1H1

Teil 4

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▪Fassungsraum max. 5 l/

▪Nettomasse max. 5 kg

▪Fassungsraum max. 30 l/▪Nettomasse max. 30kg

▪Fassungsraum über 30 l/▪Nettomasse über 30 kg

Rückblick ADR 2013• Festlegung einer Zeichenhöhe für

• die Buchstaben „UN“ sowie • die UN-Nummer

• Sondervorschriften für • Versandstücke, Container und Fahrzeuge • mit Stoffen , die bei der Verwendung für Kühl- oder

Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (z.B.: UN 1845), UN 1977, UN 1951)

Zeichenhöhe:angemessen

Zeichenhöhe:6 mm

Zeichenhöhe:12 mm

Teil 5

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Rückblick ADR 2013

Änderungen an einem Tank mitgültiger/ abgelaufener/ zurückgezogener Baumusterzulassung

Prüfung und Zulassung lediglich der geänderten Tankteile

6.8.2.3.4ADR

Teil 6

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Rückblick ADR 2013• Zusammenladung von

• in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

• mit explosiven Stoffen

(Unterabschnitt 7.5.2.4)

Teil 7

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Rückblick ADR 2013• Sondervorschriften

• für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe

• Tunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern(Abschnitt 8.6.4)

Teil 8

ADR

8.5S3

ADR

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NEUERUNGEN IM ADR 2015

Rote Schriftfarbe = Neuerung/ Ergänzung im ADR 2015

Durchstreichung = Nicht mehr existent im ADR 2015

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ADR 2015

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ÄnderungenTeil 1

Freistellungen zur Beförderung

Anwendung von Normen

Begriffsbestimmungen

Übergangsvorschriften

Vorschriften für radioaktive Stoffe

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ADR 2015 Freistellungen zur BeförderungKlarstellung zu 1.1.3.3

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von

flüssigen Kraftstoffen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

• a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung

durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder

zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen(t) oder zum Betrieb ihrer

besonderen Einrichtungen dient, die während der Beförderung

verwendet werden oder für den Gebrauch während der Beförderung

bestimmt sind (z.B. Kühleinrichtungen - RID).

Teil 1

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ADR 2015Freistellungen zur Beförderung1.1.3.6.3 Höchstzulässige MengenIn vorstehender Tabelle bedeutet „höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit“:

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Teil 1

• die Gesamtmenge der enthaltenen

gefährlichen Güter in Litern

für flüssige Stoffe:

• der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum

des Gefäßes in Litern

für verdichtete Gase, adsorbierte Gase

und Chemikalien unter

Druck:

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ADR 2015Freistellungen zur Beförderung1.1.3.6.5Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten

1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7 (nur RID: ,1.1.3.8), 1.1.3.9 und 1.1.3.10

freigestellt sind, unberücksichtigt.

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Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.7

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von

Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektri scher

Energie

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie

(z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymetrische

Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),

• a) die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung

durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer

ihrer Einrichtungen dienen;

Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.7 (Fortsetzung)

• b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während

der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der

Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner).

Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.10

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von

Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten

Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des

RID/ADR/ADN, vorausgesetzt,

� sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und

� sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der

Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.10 (Fortsetzung)

• a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten

gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder

Recyclingeinrichtung befördert werden;

gilt auch für:

Teil 1

Weiter-beförderung

Weiter-beförderung

Sammelstelle Sammelstelle Zwischen-verarbeitungsstelle

Recycling-einrichtung

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.10 (Fortsetzung)

• b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten

und so verpackt werden, dass in einem Versandstück höchstens 30 g

gefährliche Güter enthalten sind,

�hergestellt gemäß Qualitätsmanagement

� jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;

Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.10 (Fortsetzung)

• c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel,

die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten,

mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück,

wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert

werden.

• Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, � die ausreichend widerstandsfähig sind, � um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu

verhindern, � die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und � die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.

Teil 1

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ADR 2015 Freistellungen zur Beförderung1.1.3.10 (Fortsetzung)

• d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß

Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so

verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels

verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks

begrenzt bleibt.

Teil 1

Bemerkung:1.1.3.2 c) � findet auf Leuchtmittel keine Anwendung

1.1.3.2 h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt, diese

sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe verursachte

Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt

bleibt.

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ADR 2015 Anwendung von Normen1.1.5

Teil 1

VorschriftADR/

RID/ADN

Gesetzesnorm

vorrangige Anwendunggegenüber

Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR/RID/ADN besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang.

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ADR 2015 Anwendung von Normen1.1.5 (Fortsetzung)

• Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zu m

ADR/RID/ADN stehen , müssen wie festgelegt angewendet werden,

einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen

einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.

VorschriftADR/

RID/ADN

Gesetzes-norm

ParalleleAnwendung

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Änderungen im Zusammenhang mit Klasse 7

Begriffe alte Formulierung

neue Formulierung

Ausschließliche Verwendung

„für dieBeförderung von Stoffen

der Klasse 7“

„für die Beförderung

radioaktiver Stoffe“

Bauart

dichte Umschließung

Dosisleistung

Einschließungssystem

Genehmigung/Zulassung

höchster normaler Betriebsdruck

Kritikalitätskennzahl (CSI)

radioaktiver Inhalt

Transportkennzahl

geändert in:

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Änderung

Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone) :

Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den anwendbaren Vorschriften des

Abschnitts 6.2.6 entspricht im Falle von Gefäßen aus Metall einen mit

Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im

Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat

und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit

einem Ventil ausgerüstet sein.

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Änderung

Kombinationsverpackung:

Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende

Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die

Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal

zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche

gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

Teil 1

Bemerkung:Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1Kombinationsverpackung (Fortsetzung)

Teil 1

Bemerkungen :� Achtung Verwechslungsgefahr:

� «Innengefäß» einer Kombinationsverpackung mit � «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung Beispiel: der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ist ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben. Daher ist er keineInnenverpackung.

� Wenn nach dem Begriff «Kombinationsverpackung» (in Klammern) ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das «Innengefäß» .� Folgeänderungen: Begriffsbestimmungen

Verpackung und zusammengesetzte Verpackung

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Änderung

Bergungsgroßverpackung :

Sonderverpackung, die

a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und

b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,

� Für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen

Gütern

� Beförderung zum Zweck der Wiedergewinnung oder der Entsorgung

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Änderung

Tankkörper (für Tanks):

Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält,

einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit

Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen

Ausrüstung.

� Anpassung an die Begriffsbestimmungen für ortsbewegliche Tanks in 6.7.2.1 (ADR 2013)

Alt: „Tankkörper“: Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen

(einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel).� Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 Neufassung

Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe:

Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig

beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien

und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer

wirksamen und nachhaltigen Weise.

• Ersatz für neue Vorgaben in „1.7.3 Qualitätssicherung“

34

Teil 1

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ADR 2015 Begriffsbestimmungen1.2.1 NeufassungNeutronenstrahlungsdetektor :

Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer

derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen

Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares

elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein.

• siehe SV 373

Strahlungsdetektionssystem :

Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält.

• siehe SV 373

Teil 1

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ADR 2015 Übergangsvorschriften1.6 Streichungen / Änderungen / Neuerungen

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Teil 1

Streichungen bzw. Gültigkeitsende

Änderungen Neuerungen Änderungen/ Neuerungenbei radioaktiven Stoffen

1.6.1.10 1.6.1.1 1.6.1.28 –1.6.1.36

1.6.6.1

1.6.1.16 1.6.1.15 1.6.2.13 –1.6.2.15

1.6.6.2

1.6.1.19 1.6.1.26 1.6.3.44 1.6.6.3

1.6.1.24 1.6.5.4 1.6.6.4

1.6.3.1 - 1.6.3.2

1.6.4.31

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.1.1 Änderung

Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende

Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von

Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der

Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.

Darstellung der neuen Rechtsgrundlage:� Diese Standards basieren auf den

� IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012).

� Das erläuternde Material ist in � «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material

(2012 edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) enthalten.

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Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.1.4 Änderung

Die im ADR/RID/ADN enthaltenen Vorschriften gelten nicht für die

Beförderung:

d) radioaktiver Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;

f) (e) alt) … ErgänzungBei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im säkularen Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz 2.2.7.2.2.4 erfolgen.

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Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.1.5.1 ErgänzungFreigestellte Versandstücke , die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive

Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere

Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden

Vorschriften der Teile 5 bis 7 :

a) den anwendbaren Vorschriften

des Unterabschnitts 5.1.2.1,

des Unterabschnitts 5.1.3.2,

des Absatzes 5.1.5.2.2,

des Absatzes 5.1.5.2.3,

der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.9 und

des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6)

und

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Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.1.5.1 (Fortsetzung)

b) den in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte

Versandstücke, es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere

Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder

369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet

werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften

nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse

geltenden Vorschriften gelten.

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Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.1.5.2 Ergänzung

Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden

Vorschriften aller übrigen Teile des ADR/RID/ADN.

Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss

eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien

für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften des Abschnitts

7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) erfüllt sein.

41

Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.3 Managementsystem (ehemals: Qualitätssicherung)

1.7.3.1

Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten

Anwendungsbereich des ADR/RID/ADN muss ein Managementsystem,

das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und

durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, (…) erstellt und umgesetzt

werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu

gewährleisten. ….

42

Teil 1

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ADR 2015Vorschriften für radioaktive Stoffe1.7.6.1

Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADR für die

Dosisleistung oder die Kontamination

a) muss müssen der Absender, der Empfänger, der Beförderer und

jede gegebenenfalls in die Beförderung eingebundene Stelle, der oder

die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert

werden

(i) durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der

Beförderung festgestellt wird, oder

(ii) durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim

Empfang festgestellt wird;

43

Teil 1

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ADR 2015

44

ÄnderungenTeil 2

Verpackungsgruppen

Klassen 3; 6.1 Differenzierung

Zuordnung von Stoffen mit Nebengefahr

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 5.1

Klasse 6.1

Klasse 6.2

Klasse 7

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ADR 2015Verpackungsgruppen2.1.1.3 Stoffe

Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie

mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1

sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades

Verpackungsgruppen zugeordnet:

1. Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr;

2. Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr;

3. Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind)

in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

45

Teil 2

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ADR 2015Verpackungsgruppen2.1.1.3 Gegenstände (z.B. Batterien)

� Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet.

� Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an

die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung

festgelegt.

46

Teil 2

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ADR 2015Zuordnung von Stoffen mit Nebengefahr Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der nachstehend aufgeführten Klassen oder Stoffgruppen fallen

ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahrentsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen:

47

a) Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, für welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE,FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt und bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften überwiegen);

b) …

2.1.3.5.3

Reihen-folge

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ADR 2015Klasse 22.2.2.1.2 Adsorbierte Gase

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

1. - 8. gemäß den Vorschriften des ADR 2013

9. Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand

von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist,

was zu einem Gefäßinnendruck

bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa

und bei 50 °C von weniger als 300 kPa

führt.

48

Teil 2

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ADR 2015Klasse 2

49

Adsorbierte Gase

Klassifizierungscode UN

Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes

9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.

9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.

9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.

9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.

9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,

ÄTZEND, N.A.G.

9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND,

ÄTZEND, N.A.G.

Teil 2

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ADR 2015Klasse 2

50

UN 3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT

UN 3520 CHLOR, ADSORBIERT

UN 3521SILICIUMTETRAFLUORID, AD-

SORBIERT

UN 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT

UN 3523GERMANIUMWASSERSTOFF

(GERMAN), ADSORBIERT

UN 3524PHOSPHORPENTAFLUORID,

ADSORBIERT

UN 3525PHOSPHORWASSERSTOFF

(PHOSPHIN), ADSORBIERT

UN 3526SELENWASSERSTOFF, AD-

SORBIERT

Teil 2

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ADR 2015Klasse 2Folgeänderungen:

� Änderungen Tabelle A und B

� Verpackungsanweisung P 208

� Zuordnung weiterer Stoffe

� Übergangsregelung 1.6.2.14

51

Teil 2

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ADR 2015Klasse 32.2.61.3 j Zuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit

Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoff e

mit einem Flammpunkt unter 23 °C ,

ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9

beim Einatmen sehr giftig sind, […]

sind Stoffe der Klasse 3.

52

Teil 2

Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapite l 3.2 Tabelle A � Spalte (2) als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder � in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

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ADR 2015Klasse 32.2.3.1.4 Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke,

Firnisse, Klebstoffe und Polituren,

mit einem Flammpunkt unter 23 °C

dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und

Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren

der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden,

vorausgesetzt:

53

Teil 2

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ADR 2015Klasse 32.2.3.1.4 Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität

(Fortsetzung) vorausgesetzt:a) die Viskosität2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:

54

Teil 2

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ADR 2015Klasse 32.2.3.1.4 Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität

(Fortsetzung)

vorausgesetzt:

b) bei der Lösemittel-Trennprüfung werden weniger als 3 %

der Schicht abgetrennt;

c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Losemittel

entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8

d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum

von höchstens 450 Litern verpackt.

55

Teil 2

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ADR 2015Klasse 5.12.2.51

Anpassung an die Änderung im Handbuch Prüfungen und Kriterien und

Änderung Klassifizierung (Harmonisierung) gemäß

� Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder

� alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3)

bezüglich:�2.2.51.1.6 (UN): Zuordnung entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoffe

�2.2.51.1.7 (UN)Zuordnung zu Verpackungsgruppen

56

Teil 2

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ADR 2015Klasse 6.12.2.3.1.1 (3. Bemerkung) und 2.2.61.3 jZuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit

Entzündbare flüssige Stoffe ,

die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr

giftig sind,

und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber

sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).

57

Teil 2

Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapite l 3.2 Tabelle A � Spalte (2) als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder � in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

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ADR 2015Klassen 3; 6.1 Differenzierung2.2.3.1.1 (3. Bemerkung) und 2.2.61.3 jZuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit

58

Teil 2

Sehr giftige und giftige entzündbare Stoffe

Flammpunkt unter 23 °C

Stoffe, die nach 2.2.61.1.4 – 2.2.61.19 beim

Einatmen sehr giftig sind

Stoffe, die nach 2.2.61.1.4 – 2.2.61.19 beim

Einatmen sehr giftig sind

Klasse 6.1 Klasse 3 Klasse 6.1

ja

neinja

neinja ja

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ADR 2015Klasse 6.22.2.62

59

Teil 2

2.2.62.1.5.5 (UN)Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine saugfähige Fläche gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

2.2.62.1.5.6 (UN) Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

2.2.62.1.5.7 (UN)Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

bish

er

2.2

.62.

1.5.

5

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.1.1

60

Teil 2

a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt werden, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.1.1 (Tabelle)UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE,

FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b ),c)

b) Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.

c) Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.

61

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.2.2a) und b) geändert

Zusätzliche Berechnung für einzelne Radionuklide die nicht in

der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind. Hierfür müssen die

Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und

die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den

in den Internationalen grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz

vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen,

Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996) aufgestellten Grundsätzen

berechnet werden.

Entsprechende Berechnungen gibt es für in Instrumenten oder Fabrikaten

eingeschlossenen radioaktive Stoffe.

62

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe

c) Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:

(i) in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;(ii) der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück

überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;(iii) die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in 7.5.11

Sondervorschrift CV 33 (4.3) c) vorgesehenen Sendungsgrenzwert.

63

Teil 2

Absatz b) in ADR 2013 Absatz a) in ADR 2015

Absatz c) in ADR 2013 Absatz b) in ADR 2015

zu

zu

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe (Fortsetzung)

d) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) d) vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert.

e) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt unter den in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) e) vorgesehenen Grenzwerten.

f) Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) b) und der Absätze 2.2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht."

64

Teil 2

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ADR 2015Klasse 7

65

Teil 2

2.2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe (Fortsetzung)

Streichung der Tabelle

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.3.6 NeufassungEin spaltbarer Stoff, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der

Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen ist, muss unter den

folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung

der Ansammlung notwendig ist:

a) den Bedingungen des Unterabschnitts 6.4.11.1 a);

b) den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten 6.4.11.12 b) und

6.4.11.13 b) für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im

Einklang sind.

66

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.4.1 Klassifizierung als freigestelltes Versandstück

2.2.7.2.4.1.1 Ergänzung Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke klassifiziert werden, wenn

a) bis d): redaktionelle Anpassungen

e) es weniger als 0,1 kg Uranhexafluorid enthält, das die in Spalte 4

der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht

überschreitet

67

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.4.1.3 Zuordnung zu UN 2911Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES

VERSANDSTÜCK –INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:

b) (iii)

anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für die Kennzeichnung

«RADIOACTIVE» zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem

Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung

«RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem

Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;

68

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.4.1.4 Zuordnung zu UN 2910 (Kennzeichnung)

b) das Versandstück ist mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE»

versehen, und zwar

(i) entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des

Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe

gewarnt wird,

(ii) oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die

Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist.

69

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.4.1.5 Zuordnung zu UN 3507

Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten

Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507

URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES

VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder

spaltbar, freigestellt zugeordnet werden , vorausgesetzt:

a) die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg ;

b) die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.1 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b)

werden erfüllt.

70

Teil 2

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ADR 2015Klasse 72.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid

2.2.7.2.4.5.2 Neufassung

Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden

Vorschriften entsprechen:

a) bis c)

71

Teil 2

2.2.7.2.4.5.1 in ADR 2013 2.2.7.2.4.5.2 in ADR 2015zu

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ADR 2015

72

ÄnderungenTeil 3

Freigestellte Mengen

Tabelle A

Sondervorschriften

Begrenzte Mengen

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ADR 2015Tabelle A3.2.1Änderungen in der Spalte 17

Neue alphanumerische Codes „VC“ und „AP “ zur Beförderung in loser Schüttung

�Einträge VC 1, VC 2, VC 3

sowie

�Sonderregelungen AP 1 bis AP 10

73

Teil 3

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ADR 2015Tabelle A3.2.1Änderungen in der Spalte 19

74

Teil 3

UN-Nummer Spalte Änderung

2908 – 2913 (19) Eintrag „S13“ streichen

2915 – 2917 (19)Eintrag „S13“ streichen

2919 (19)Eintrag „S13“ streichen

2977-2978 (19)Eintrag „S13“ streichen

3321-3333 (19)Eintrag „S13“ streichen

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ADR 2015Tabelle A3.2.1Änderungen bei ca. 380 Stoffeinträgen (Beispiele):

75

Teil 3

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ADR 2015Tabelle A3.2.1Neue Stoffeinträge (UN 3507 – UN 3526)

76

Teil 3

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ADR 2015Tabelle A

77

Teil 3

3.2.1Neue Stoffeinträge (UN 3507 – UN 3526)

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ADR 2015Sondervorschriften3.3

78

Teil 3

• SV (UN): 122,135, 172, 225, 235, 251, 280, 289, 306, 309, 363

• SV (ADR/RID): 582, 583, 594, 636, 660

Änderung

• SV 580, 585, 661Streichung

• SV (UN): 66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377

• SV (ADR/RID): 662, 663, 664

Neu

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 172Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahr hat:

a) (bisher sinngemäß SV 172 b) )

b) [bisher sinngemäß SV 172a)]

c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die

offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am

überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt

werden; [neu]

d) müssen im Beförderungspapier die entsprechenden Nummern der Gefahrzettelmuster

nach der Nummer der Klasse „7“ in Klammern und, so-fern eine Verpackungsgruppe

zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden;

[geändert]

� Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.

79

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 225 (UN 1004)Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten

Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:

a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;

b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;

c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;

d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind

und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und

e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren

Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.

80

Teil 3

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und

allen für das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Ergänzung SV 251

Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält,

denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist,

muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe

angegeben werden.

[ergänzt]

81

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 280 (UN 3268)

Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge,

Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module,

Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, (. . .)

Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296

beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072).

82

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 309

83

Teil 3

Letzter Satz:Diese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I

Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Neu:

Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des

Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von

der zuständigen Behörde zugelassen sein.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 594Folgende Gegenstände, die nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt werden (…), unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN:a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn� sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder � es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die

Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 entsprechen;

b) UN 3164 Gegenstände . . .� wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind.

84

Teil 3

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

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ADR 2015Sondervorschriften

3.3 Änderung SV 636b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen

▪Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse v on jeweils höchstens 500 g

oder

▪Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh,

▪Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh,

▪Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und

▪Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium ,

die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt

und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten

Zellen oder Batterien , die kein Lithium enthalten,

nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift

376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

85

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Änderung SV 636 (Fortsetzung)b)

(i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;

(ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;

(iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen: „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM

RECYCLING“

86

Teil 3

Bem.: Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 367 (UN 1210, 3066, 3469, 3470)Für Zwecke der Dokumentation gilt folgendes:

▪ Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für

Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und

«Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstüc k enthalten.

▪ Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend,

entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden,

die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ät zend,

entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten.

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Teil 3

«Farbzubehörstoffe»

«Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar»

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 367 (UN 1210, 3066, 3469, 3470)

Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe,

entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet

werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe,

entzündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten.

Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe»

darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die

«Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben

Versandstück enthalten.

88

Teil 3

«Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend»

«Druckfarbzubehörstoffe»

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 368

Im Fall von

▪ nicht spaltbarem oder

▪ spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid

muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet

werden.

89

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 369 (UN 3507)Gemäß 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück , der

ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Radioaktivität

zugeordnet.

Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden,

wenn die Vorschriften 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2. 4.5.2 und für spaltbare freigestellte

Stoffe 2.2.7.2.3.6 erfüllt sind.

Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften,

gelten die Vorschriften von

� 5.1.3.2,

� der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b)

� sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des

Abschnitts 7.5.11.

90

Teil 3

Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 371 (UN 3164), M 274• GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder• GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)

Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit

einer Auslöseeinrichtung enthalten.

Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

1a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.

b) bis g) als weitere Vorschriften

2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation überdie Bauart,die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen...

91

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 372 (UN 3508)

Diese Eintragung gilt für:

asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität

von mehr als 0,3 Wh.

Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens

0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

92

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 373 (UN 1008)

Neutronenstrahlendetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas

enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,

vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:

• Verwendung von Detektoren bei der Identifizierung verbotener Stoffe

insbesondere auch durch Zollbehörden.

• Ein neuer Stoff "Bortrifluorid" wird hierfür benötigt.

• Dieser wird über die UN 1008 dort für die Beförderung in den Geräten

befördert nach SV 373.

93

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 375 (UN 3077, 3082)

Diese Stoffe unterliegen, wenn sie

• in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen

• mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer

Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder

Innenverpackung befördert werden,

nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN,

vorausgesetzt,

• die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der

Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

94

Teil 3

Siehe auch: 5.2.1.8.1: � Beförderung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoff e. Damit sind auch keine Kennzeichnungen und sonstige Vorgaben erforderlich.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 376, M 259Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und

Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,

bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind,

dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs

Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen,

müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen .

Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:

�Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;

�ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;

�Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder

�Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten

haben.

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Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 376, M 259

96

Teil 3

Bemerkung:

Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der

▪ Batterietyp und

▪ die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie

berücksichtigt werden.

Beförderung nach den Vorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

- Ausnahme der Sondervorschrift 230 -

� Kennzeichnung Versandstücke: «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» oder«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN»

� Verpackungsanweisung: P 908 oder LP 904 (� Näheres hierzu in Teil 4)

Zellen und Batterien , die unter normalen Beförderungsbedingungen zu

einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem

gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen,

dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

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ADR 2015Sondervorschriften

3.3 Neue SV 377Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und

Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Ba tterien , die zur

Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und

die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind, die keine

Lithiumbatterien sind,

dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt sein.

▪ Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.

▪ Die Versandstücke müssen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder

«LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein.

▪ Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit

Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren

Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt sein.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271„Additivierungseinrichtungen“

sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von

▪ Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082

▪ oder von nicht gefährlichen Stoffen

während des Entleeren des Tanks,

bestehen aus:Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlussein-richtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüs tung des Tanks dauerhaft verbundensind,

umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.

Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.

98

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung:

a) Bau der Umschließungsmittel

(i) als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil)

Vorgaben nach Kapitel 6.8

Keine weiteren Verwendungsvorschriften

(ii) dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug

keine Bauvorschriften des ADR, wenn die „Umschließung als Metall ist

und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt

Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel ≤ 400 Liter je

Fahrzeug

99

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung:

a) Bau der Umschließungsmittel (i) ….

(ii) ….

(iii) Verpackungen , die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können,

müssen Metallverpackungen sein und

den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1entsprechen

(keine geprüfte Verpackungen)

� Öffnen der Versandstücke ist zulässig

� Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung

verbunden sein.

� Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen

sein.

100

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271

b) Tankzulassung

Für Tanks , die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind

oder ausgerüstet werden sollen und

bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen

Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist,

gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4 (Änderungen am Tank).

101

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271

c) Verwendung von

Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtunge n

102

Teil 3

(i) Im Falle von Absatz a) (i)

(iii) Im Falle von Absatz a) (iii)

(ii) Im Falle von Absatz a) (ii)

bestehen keine weiteren Vorschriften.

darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht

überschreiten.

▪ gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht.

▪ Die Verpackungen dürfen nur während desEntleerens des Tanks mit derAdditivierungseinrichtung verbunden sein.

▪ Während der Beförderung müssen dieVerschlüsse und Anschlusseinrichtungen dichtverschlossen sein.

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271

e) Beförderungspapier

Ergänzung Beförderungspapier mit Angaben für das Additiv nach

5.4.1.1.1 a) bis d)

Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664".

f) Schulung der Fahrzeugbesatzung

keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach 8.2.1 ADR

103

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften

3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271

g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennze ichnung

Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von

▪ festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks

für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3

wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder

der darin enthaltenen Additiven nicht beeinträchtigt.

104

Teil 3

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ADR 2015Sondervorschriften3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271

1.6.3.44 Übergangsregelung

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von

Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268

oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit vor dem 1. Juli 2015 gemäß den

nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen

ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den

Bau und die Zulassung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen,

dürfen weiterverwendet werden bis zur nächsten Zwischenprüfung oder

wiederkehrenden Prüfung.

Nach diesem Datum dürfen sie mit Zulassung der zuständigen Behörden

der Verwendungsländer weiterverwendet werden.

105

Teil 3

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ADR 2015Begrenzte Mengen3.4.8Kennzeichen für Versandstücke mit begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.8.1Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein.

106

Teil 3

Bei Verkleinerung: Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.

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ADR 2015Begrenzte Mengen3.4.9 Änderung

Versandstücke mit gefährlichen Gütern , die mit dem in Abschnitt

3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne den zusätzlichen

Gefahrzetteln und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind,

gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1

und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und

müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten

Kennzeichen versehen sein.

107

Teil 3

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ADR 2015Begrenzte Mengen3.4.10 Neufassung

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen ,

die mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sind

und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO,

einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen

Kennzeichen und Gefahrzettel,

gelten als den Vorschriften des jeweils zutreffenden Vorschriften

des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis

3.4.4 entsprechend.

108

Teil 3

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ADR 2015Freigestellte Mengen3.5Harmonisierung Luftverkehr – UN-Modellvorschriften

• 1089 ACETALDEHYDE 3 I E3 E0

• 1308 ZIRCONIUM … 3 I E3 E0

• 2363 ETHYL MERCAPTAN 3 I E3 E0

• 2749 TETRAMETHYLSILANE 3 I E3 E0

• 1261 NITROMETHANE 3 II E2 E0

• 1278 1-CHLOROPROPANE 3 II E2 E0

109

Teil 3

UN Luft

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ADR 2015

110

ÄnderungenTeil 4

Innenverpackungen PP 003

Verschiedene Verpackungsanweisungen

P 200P 203

P 208 (adsorbierte Gase)

P 404 (Pyrophore feste Stoffe)

P 501, P 502, P 504, P 802

P 505

IBC 02P 601, P 602P 805 für UN 3507

P 901 für UN 3316

IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08(M 257)

IBC100

P 908, P909; LP 904, LP 903

Ortsbewegliche Tanks

Saug-Druck-Tanks

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ADR 2015Innenverpackungen4.1.1.5.2 Neufassung

Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer

Außenverpackung (z.B. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß

innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung)

ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten

Verpackungen ist zugelassen ,

vorausgesetzt,

▪ alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des

Unterabschnitts 4.1.1.3 werden erfüllt und

▪ es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um

Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.

111

Teil 4

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ADR 2015PP 003

112

Teil 4

P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003

PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch

unverpackt befördert werden,

vorausgesetzt,

▪ die Vorschriften nach 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt,

▪ die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß 4.1.6.8 a) bis d)

geschützt und

▪ andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind

geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.

.«Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind

die in den Absätzen c) bis e) der SV 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher

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ADR 2015Verschiedene Verpackungsanweisungen

113

Teil 4

P 131 Verpackungsa nweisung P 131

Außenverpackung :

Kisten▪ aus starrem Kunststoff (4H2)

P 137 Verpackungsa nweisung P 137

Außenverpackung :

Kisten▪ aus starrem Kunststoff (4H2)

P 116 Verpackungsa nweisung P 116

Außenverpackung :

Säcke▪ aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3)

PP65 (Streichung)Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 dürfen als Außenverpackungen Säcke (5H2 oder 5H3) verwendet werden.

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ADR 2015P 200P 200 Verpackungsa nweisung P 200

Verpackungsart :

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen,

vorausgesetzt,

▪ die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 und die nachstehend unter

(1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet, und

▪ wenn in den Tabellen 1, 2 oder 3 in der Spalte „Sondervorschriften für die

Verpackungen“ ein Eintrag ist, sind Vorschriften unter Absatz 10 zu beachten.

114

Teil 4

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ADR 2015P 200P 200 Verpackungsa nweisung P 200

(10) Sondervorschriften für die Verpackung

ua: (neu)

Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus

Aluminiumlegierungen und für Bündel solcher Flaschen auf 15 Jahre

ausgedehnt werden, wenn

▪ die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden.

Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA 66351.

Diese Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt,

▪ allen einzelnen Gase des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet

mit Allgemeine Vorschriften, Betriebliche Vorschriften, Qualifizierung und die

wiederkehrende Prüfung, Kennzeichnung

115

Teil 4

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ADR 2015P 200• Tabelle 1 bei UN 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, 1065

116

Teil 4

P 200 Verpackungsa nweisung P 200

(10) Sondervorschriften für die Verpackung (Fortset zung)

va:

Für nahtlose Flaschen aus Stahl , die mit nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007

ausgelegten und geprüften Restdruckventilen (siehe nachstehende Bem.) ausgerüstet

sind, und für Bündel von nahtlosen Flaschen aus Stahl, die mit einem oder mehreren

nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 geprüften Hauptventilen mit einer

Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden

Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die V orschriften des Absatzes

(13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden.

Tabelle 1 bei UN 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, 1065, Tabelle 2 bei UN 1013, 1070 und 1080 in der Spalte1066, 1072, 1954, 1956, 1957, 1964, 1971, 2034 und 3156 Sondervorschriften für die Verpackung" für allein der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung“ Füllungsgrade hinzufügen: "ua, va".hinzufügen: "ua, va".

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ADR 2015P 200

117

P 200 Verpackungsa nweisung P 200

(13)

Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus

Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit

der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15

Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden:

1. Allgemeine Vorschriften

2. Betriebliche Vorschriften

3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrenden Prüfungen

4. Kennzeichnung

Teil 4

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ADR 2015P 203

118

Teil 4

P 203 Verpackungsa nweisung P 203

(8) Wiederkehrende Prüfung

a) Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß

Absatz 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.

(Änderung 2013)

b) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen

Kryo-Behältern , die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften in 6.2.3.5.2 darf

10 Jahre nicht überschreiten.

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ADR 2015P 208 (adsorbierte Gase)P 208 Verpackungsa nweisung P 208

Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2.

(1)Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.6.1 erfüllt sind: …

12.) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen.

13.) Für stoffspezifische Sondervorschriften gibt es eine Tabelle 1UN 3510 bis UN 3526

119

Teil 4

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ADR 2015P 404 (Pyrophore feste Stoffe)

120

P 404 Verpackungsa nweisung P 404

(1) Zusammengesetzte VerpackungenAußenverpackungen :

(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G

oder 4H2)

Innenverpackungen :

▪ Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die

Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlusse haben;

▪ Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die

Schraubverschlusse mit Dichtungen haben, von allen Seiten gepolstert sind und in

luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind.

Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben.

Teil 4

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ADR 2015P 501, P 502, P 504, P 802Korrekturen bei Kombinationsverpackungen:

121

Teil 4

Alt:Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder

starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder

Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)

Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1,

6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz

oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)

oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1

oder 6PH2).

6PH1 und 6PH2 gibt es als Kunststoffaußenverpackungen aber nicht als Fässer.

NEU

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ADR 2015P 505

122

Teil 4

UN 3375(bisher P099 und IBC 99)

AMMONIUMNITRAT-

EMULSION oder

AMMONIUMNITRAT-

SUSPENSION oder

AMMONIUMNITRAT-GEL

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ADR 2015IBC 02

4.2.5.3 (UN)

TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden

Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:

a) …

b) Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks

nachgewiesen sein. Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss

nachgewiesen sein. Eine Methode . . .

123

Teil 4

IBC 02 Verpackungsanweisung IBC 02

B 16:

Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N

nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen.

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ADR 2015P 601, P 602

124

Teil 4

P 601 Verpackungsan weisung P 601

(2)

Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder

Kunststoff, …

P 602 Verpackungsan weisung P 602

(2)

Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder

Kunststoff, …

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ADR 2015P 805 für UN 3507

125

Teil 4

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ADR 2015P 901 für UN 3316

126

P 901 Verpackungsanweisung P 901

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe

entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist

(siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift

251).

Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter e nthält ,

denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist,

müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die

Verpackungsgruppe II entsprechen .

Teil 4

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ADR 2015IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08 (M 257)IBC Absatz Änderung

04 Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)

05 (1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)

(2) Starre Kunststoff-IBC(11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)

(3) Kombinations-IBC(11HZ1, 21HZ1 und 31 HZ1)

06/ 07/ 08 (1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)

(2) Starre Kunststoff-IBC(11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)

(3) Kombinations-IBC(11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31 HZ1)

127

Teil 4

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ADR 2015IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08 (M 257)

128

Teil 4

� IBC für feste Stoffe dürfen auch für flüssige Stoffe verwendet werden.

� Rücknahme einer Änderung aus 2009.

� Es wird empfohlen aber vor der Verwendung die Geeignetheit durch den

Hersteller einzuholen.

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ADR 2015IBC100

129

Teil 4

IBC 100 Verpackungsanwei sung IBC 100

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332.

B 3:

Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit

einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.

B 17:

Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903P 908 (neu) Verpackungsanweisung P 908 (neu)

Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien und beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 , auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der

Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen)

Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

▪ Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)

▪ Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)

▪ Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für VG II entsprechen.

130

Teil 4

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903

131

Teil 4

P 908 (neu) Verpackungsanweisung P 908 (neu)

Weitere Vorgaben für das Verpacken:1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein , um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nich t leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.

3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.

4. Geeignete Maßnahmen um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Be förderung führen können, zu verhindern. Verwendung von nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterial möglich.

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903

132

Teil 4

P 908 (neu) Verpackungsanweisung P 908 (neu)

Weitere Vorgaben für das Verpacken:

5. Die Nichtbrennbarkei t muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.

Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903

133

Teil 4

P 909 (neu) Verpackungsanweisung P 909 (neu)

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.

(1)Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein: a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der

Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: . . . (geprüfte Verpackungen)

(2)Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium

widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg

Allgemeine Verpackungsanforderung, keine Baumusterzulassung

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903

134

Teil 4

P 909 (neu) Verpackungsanweisung P 909 (neu)

(3)Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

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ADR 2015P 908, P909; LP 904, LP 903

135

P 909 (neu) Verpackungsanweisung P 909 (neu)

Zusätzliche Vorschriften

1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden .

2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentw icklung umfasst unter anderem: – den Schutz der einzelnen Batteriepole; – Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; – Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder – die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.

3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).

Teil 4

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ADR 2015P 908, P909;LP 904, LP 903

136

LP 904 (neu) Verpackungsanweisung LP 904 (neu)

Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern

3090, 3091, 3480 und 3481 auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und

für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist,

zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(Somit geprüfte Verpackungen)

Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: Großverpackungen aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D)

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II

entsprechen.

Weitere Vorgaben wie bei P 908.

Teil 4

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ADR 2015P 908, P909;LP 904, LP 903Alternative zu P 903

137

LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstungenthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3erfüllt sind:starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)aus Aluminium (50B)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)aus starrem Kunststoff (50H)aus Naturholz (50C)aus Sperrholz (50D)aus Holzfaserwerkstoff (50F)aus starrer Pappe (50G)

Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durchBewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in dieGroßverpackung verursacht werden können.

Zusätzliche VorschriftDie Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Teil 4

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ADR 2015Ortsbewegliche Tanks

d) Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus

Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser

abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H2O2)

9,5 %, und die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz

20.4.3 f) erfüllt.

138

Teil 4

Großzettel (Placard) für die Nebengefahr «ÄTZEND» (Muster Nr. 8, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

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ADR 2015Ortsbewegliche TanksTP 41 – neu (UN 3393 bis 3399)

� Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle

zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchu ng

entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden,

vorausgesetzt,

� der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche

Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen,

denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist.

Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn di e

Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind.

139

Teil 4

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ADR 2015Ortsbewegliche Tanks4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei

Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend)

in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):

b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend)

in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüf-tungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):

c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend)

in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheits-einrichtung:

d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend)

in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

140

Teil 4

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ADR 2015Saug-Druck-Tanks4.5.1.2

Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in

Unterabschnitt 4.5.1.1 aufgeführten Bedingungen in Saug-

Druck-Tanks für Abfälle befördert werden.

Klarstellung ,

dass Saug-Druck-Tanks für Abfälle auch für die Beförderung von

Stoffen verwendet werden dürfen, die keine Abfälle sind, und die

Bedingungen für die Verwendung geregelt werden.

141

Teil 4

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ADR 2015

142

ÄnderungenTeil 5

Kennzeichnung bei Umverpackungen Dokumentation

Kennzeichnung und Bezettelung

Orangefarbene Kennzeichnung

Kennzeichnung für erwärmte Stoffe

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ADR 2015Kennzeichnung bei Umverpackungen5.1.2.1 Klarstellung

143

Teil 5

Aufschrift:

UMVERPACKUNG (Buchstabenhöhe

mind. 12 mm)

Gefahrzettel

Volle Kennzeichnung

für Einzelverpackungen

Ausrichtungspfeile*)

(2 gegenüberliegende Seiten)

UN-

Nummer

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ADR 2015Kennzeichnung bei Umverpackungen5.1.2.1 Klarstellung

144

Alt :b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüber-

liegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen

sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.2

nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.

Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind , es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar.Derzeitige Regelung ist nicht anwendbar weil es keinen Sinn macht zu kennzeichnen wenn keine Kennzeichnung mit Ausrüstungspfeilen erforderlich ist.

NEU

Teil 5

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ADR 2015Dokumentation5.1.5.4.2 KlarstellungDie Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für

freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 ,

mit der Ausnahme, dass

a) die UN-Nummer , der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, sowie

der Name und

die Adresse des Absenders und des Empfängers und,

sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für

• jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe

Absatz 5.4.1.2.5.1g)) auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement,

Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief,

angegeben werden müssen;

145

Teil 5

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ADR 2015Dokumentation5.1.5.4.2 Ergänzung

b) sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes

5.4.1.2.5.1 g),

5.4.1.2.5.3 und

5.4.1.2.5.4

anwendbar sind;

c) die Vorschriften der Abschnitte

5.4.2 und

5.4.4

anwendbar sind.

146

Teil 5

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ADR 2015Kennzeichnung und Bezettelung

147

Teil 5

Übergangsregelung 1.6.1.34 bis 1. Januar 2016

5.2 Klarstellung

„BERGUNG“ 12 mm

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ADR 2015Kennzeichnung und Bezettelung5.2.1.7.1 Ergänzung

[Klasse 7]

Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen ,

es sei denn,

diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb

der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

148

Teil 5

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ADR 2015Kennzeichnung und Bezettelung5.2.2.1.11.3 Klarstellung

[CSI]

Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der

Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie

sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten

Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern

anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert

wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3

festgelegt ist.

149

Teil 5

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ADR 2015Kennzeichnung und Bezettelung5.2.2.1.11.4 Änderung

[Umverpackung/ Container]

Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem

Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der

Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin

enthaltener Versandstücke angegeben sein.

150

Teil 5

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ADR 2015Orangefarbene Kennzeichnung5.3.2.1.1 Ergänzung

Beförderungseinheiten , in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit

zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz

5.3.2.2.1 versehen sein.

Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse

anzubringen.

Sie müssen deutlich sichtbar bleiben.

(2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen

Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers

eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben.

(2015) Wenn Tankfahrzeuge nach 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, dann ist der Tank mit

der Tafel zu kennzeichnen die mit dem gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt.

151

Teil 5

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ADR 2015Orangefarbene Kennzeichnung5.3.2.2.1 Ergänzung Absatz 2[…]

Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das

Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausrei cht ,

dürfen deren Abmessungen auf mindestens

� 300 mm für die Grundlinie,

� 120 mm für die Höhe und

� 10 mm für den schwarzen Rand

verringert werden.

In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz 5.3.2.1.1 vorgegebenen

orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der

festgelegten Bandbreite verwendet werden. […]

152

Teil 5

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ADR 2015Kennzeichnung für erwärmte Stoffe5.3.3 Änderung▪ Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder

Großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer/

▪ Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge

oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container,

die einen Stoff enthalten,

der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder

im festen Zustand bei oder über 240 °C

befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird,

müssen ….

153

Teil 5

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ADR 2015Dokumentation5.4.1.2.5.1 ÄnderungFür jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) und k) vermerkt werden:

f) für spaltbare Stoffe,

(i) die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes

2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf diesen Absatz;

(ii) die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert

werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide ;

(iii) die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a)

bis c) des Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3

anwendbar ist, der Verweis auf diesen Absatz;

(iv) soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl ;

154

Teil 5

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ADR 2015Sondervorschriften5.5.3.1.4 NeufassungWagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder

Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten,

schließen

▪ sowohl Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder

Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von

Versandstücken enthalten,

▪ als auch Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder

Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe

enthalten,

ein.

155

Teil 5

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ADR 2015Sondervorschriften

5.5.3.1.5 Neufassung

Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung

▪ der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten

Stoffen ausgehenden Gefahren ,

▪ der Menge der zu befördernden Stoffe,

▪ der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden

Umschließungsarten

zu beurteilen.

156

Teil 5

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung ,

wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr

im Wagen oder Container besteht.

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ADR 2015Sondervorschriften

5.5.3.3.3 Ergänzung

Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen

in gut belüfteten Wagen/Fahrzeugen und Containern b efördert werden.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke

in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung,

in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder

in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine

befördert werden,

wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher

Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese

Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind.

157

Teil 5

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ADR 2015

158

ÄnderungenTeil 6

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

Druckgefäße, Druckgaspackungen u. Gefäße klein, mit Gas

Versandstück und Stoffe Klasse 7

Versandstück und Stoffe Klasse 7

Großverpackung

Ortsbewegliche Tanks

Tanks aus Metall, Batterie-Fahrzeuge, MEGC

Saug-Druck-Tanks für Abfälle

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ADR 2015Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen6.1.1.1 e) Klarstellung

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für :

e) Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte

Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern

haben.

159

Teil 6

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ADR 2015Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen6.1.3.1 e) Klarstellung

160

Teil 6

*)

*) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser

Stelle angegeben werden.

In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der

Baumusterkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein.

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ADR 2015Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung6.2.2.1 ErgänzungDie Tabellen in 6.2.2.1.1 bis 6.2.2.1.7, 6.2.2.3 und 6.2.2.4 erhalten eine

neue Spalte und damit folgenden Tabellenaufbau:

161

Teil 6

Referenz Titel Für die Herstellung anwendbar

Eintrag: ▪ des Datums oder ▪ „bis auf Weiteres“

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ADR 2015Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung6.2.2.1.6 Neufassung

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von

UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm.

▪ Jede Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche

sein, die den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 entspricht .

▪ Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die

Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln

müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen .

162

Teil 6

Referenz Titel für die Herstellung anwendbar

ISO 10961-2010 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion

bis auf Weiteres

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ADR 2015Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln6.2.2.10 Neufassung▪ Flaschen eines Flaschenbündels müssen nach 6.2.2.7 gekennzeichnet sein.

▪ Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen (Gesamtmasse des

Rahmens des Flaschenbündels) und Herstellungskennzeichen dauerhaft an

Schild am Flaschenbündel

• Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm• Mindestgröße 12 mm

▪ Flaschenbündel für

• UN 1001 Acetylen, gelöst, und

• UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei (Taramasse Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2)

▪ Kennzeichnungsreihenfolge von oben nach unten ist festgelegt

163

Teil 6

un

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ADR 2015Druckgefäße, Druckgaspackungen u. Gefäße klein, mit Gas

6.2.6.1.5 Abgrenzung

▪ Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C höchstens

2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Sie

dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsra umes mit

flüssiger Phase gefüllt sein.

▪ Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen den Prüfdruck- und

Befüllungsvorschriften der Verpackungsanweisung P 200 des

Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen.

164

Teil 6

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ADR 2015Versandstück und Stoffe Klasse 76.4.2.11 NeufassungEin Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es

eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzustellen,

dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und

mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist,

die Dosisleistung an irgendeiner Stelle

der äußeren Oberfläche des Versandstücks nicht die Werte übersteigt ,

die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4 .1.9.1.10 und

4.1.9.1.11

unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CW 33/CV 33 (3.3) b) und (3.5)

festgelegt sind.

165

Teil 6

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ADR 2015Versandstück und Stoffe Klasse 76.4.6.4 Änderung

Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde einer

multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens

0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die

Versandstücke:

• a) bis c)

166

Teil 6

Gilt künftig nicht mehr:Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3

erfüllt werden.

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ADR 2015Versandstück und Stoffe Klasse 7

6.4.22 Zulassung und Bauart von Versandstücken und Stoffen

6.4.22.4 Änderung

Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze

oder Unterabschnitte 2.2.7.2.3.5 a) bis f), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist

eine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.6 Neufassung

Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der

Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen

Zulassung.

6.4.22.7 Neufassung

Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder

Fabrikaten gemäß Absatz 2.2.7.2.2.2 b) bedürfen einer multilateralen Zulassung.

167

Teil 6

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ADR 2015Versandstück und Stoffe Klasse 76.24.23.11 (ehemals 6.24.23.9)

Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/

Genehmigungszeugnis ist ein Kennzeichen zuzuordnen.

Das Kennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:

c) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge

zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/

Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:

168

Teil 6

FE spaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatz 2.2.7.2.3.6

entsprechen

ALalternative

Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte

Sendung von Instrumenten oder

Fabrikaten

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ADR 2015Großverpackung6.6.2.2 Ergänzung

Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben „T“ oder

„W“ ergänzt werden.

Der Buchstabe „W“ bedeutet, dass die Großverpackung zwar dem

durch den Code bezeichneten Typ angehört, jedoch nach einer von

6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den

Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.1.3 als gleichwertig gilt.

Der Buchstabe „T“ bezeichnet eine Bergungsgroßverpackung nach

den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.1.9.

169

Teil 6

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ADR 2015Großverpackung6.6.2.2 FortsetzungDer Buchstabe „T“ bezeichnet eine Bergungsgroßverpackung nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.1.9.

170

50AT/Y/05/01/B/PQRS2500/1000

Bergungsgroßverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf;Stapellast: 2500 kg;höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg

6.6.5.1.9 Neufassung „Bergungsgroßverpackungen“

Bergungsgroßverpackungen müssen nach den Vorschriften geprüft und ge-

kennzeichnet werden, die für Großverpackungen der Verpackungsgruppe II zur

Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit fol-genden

Abweichungen:

a) bis c)

Teil 6

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ADR 2015Ortsbewegliche Tanks6.7.2.5 Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.12 Neufassung

Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine

Temperatur erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen

Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z.B. gefährliche

thermische Zersetzung).

6.7.2.5.13 Neufassung

Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne

Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind.

Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente bei interner Heizausrüstung oder

Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80

% der Selbstentzündungstemperatur (in °C) des beför derten Stoffes überschreiten.

171

Teil 6

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ADR 2015Ortsbewegliche Tanks6.7.2.5 Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.14 Neufassung

Elektrisches Heizsystem im Inneren des Tanks muss mit einem

Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von weniger als 100 mA ausgerüstet

sein.

6.7.2.5.15 Neufassung

Elektrische Schaltkästen, angebracht am Tank, dürfen nicht direkt mit dem Inneren des

Tanks verbunden sein. Gewährleistung eines Schutzes mindestens nach Typ IP 56

gemäß IEC 144 oder IEC 529.

172

Teil 6

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ADR 2015Ortsbewegliche Tanks6.7.2.19 Prüfung

6.7.2.19.4 Ergänzung

[…]

Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen S toffen ,

ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe,

die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden,

darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der zuständigen

Behörde durch eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5fachen

des höchstzulässigen Betriebsdrucks ersetzt werden.

173

Teil 6

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ADR 2015Tanks aus Metall, Batterie-Fahrzeuge, MEGC6.8.2.2.3 Klarstellung

174

Teil 6

Alt:

"oder der Tankkörper des Tanks muss einer Explosion

infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können,

ohne dass der Tank undicht wird"

Neu:

"oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d.h.

er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können,

ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind".

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ADR 2015Tanks aus Metall, Batterie-Fahrzeuge, MEGC

6.8.4 Neufassung (UN 1011, 1075, 1965. 1969, 1978)

TT 11

Bei festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und

Aufsetztanks mit Tankkörper und

Bedienungsausrüstungen aus Kohlenstoffstahl,

die ausschließlich für die Beförderung von Flüssiggas verwendet werden,

darf die Wasserdruckprüfung zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung durch die

nachfolgend aufgeführten zerstörungsfreien Prüfverfahren, die entsprechend der

Eignungsbewertung der zuständigen Behörde, deren beauftragter oder der Prüfstelle

(siehe Sondervorschrift TT 9) entweder einzeln oder in Kombination durchgeführt

werden, ersetzt werden:

• ….

175

Teil 6

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ADR 2015Saug-Druck-Tanks für Abfälle6. 10.3.8 Ergänzung

Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu

versehen:

a) …

b) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der

Ausstoßöffnung der Druck-Vakuumpumpe , die eine Zündquelle

darstellen kann, mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur

Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen oder

der Tank muss explosionsdruckstoßfest sein, d.h. er muss einer

Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können,

ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind;

176

Teil 6

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ADR 2015

177

ÄnderungenTeil 7

Be- und Entladung, Handhabung

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ADR 2015Be- und Entladung, Handhabung7.5.11 Ergänzung

CV 37 (UN 3170 VG II und VG III) Neufassung▪Vor der Beförderung und vor der Verladung müssen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden.

▪ Wagen mit Decken/ Bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container müssen wasserdicht sein.

▪Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

25 mm

178

Teil 7

„ ACHTUNG

GESCHLOSSENES

UMSCHLIESSUNGSMITTEL

VORSICHTIG ÖFFNEN”

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ADR 2015

179

ÄnderungenTeil 8

Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

Zusätzliche Vorschriften für bes. Klassen oder Güter

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ADR 2015Ausbildung der Fahrzeugbesatzung8.2.2.8.5 Neufassung

Auszug Neufassung ADR BGBl.

180

Teil 8

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ADR 2015Ausbildung der FahrzeugbesatzungADR-Schulungsbescheinigungen verschiedener Länder

181

Teil 8

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ADR 2015Ausbildung der Fahrzeugbesatzung1.6.1.36 KlarstellungVor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von

Fahrzeugführern, die den ab dem 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des

Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der

Daten unter den Punkten

4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* und

8. GÜLTIG BIS: (TT/MM/JJJJ)*,

der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und

Verwendung Nummern 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als

Einführung zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig

ist, nicht entsprechen,

dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwende t werden

182

Teil 8

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ADR 2015Zusätzliche Vorschriften für bes. Klassen oder Güter

8.5 Änderung

Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug

� nicht größer als 10 ist und

� die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten

Versandstücke 3 nicht übersteigt

� und keine Nebengefahren vorhanden sind,

müssen die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1 betreffend die

Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden.

183

Teil 8

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ADR 2015

184

•Zusammen -fassung von

umfangreichen Änderungen

Beförderung in loser SchüttungBeförderung von Altverpackungen

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ADR 2015Lose Schüttung7.3.1.1 ÄnderungEin Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur

befördert werden, wenn entweder

b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code >VC< bezeichnete

Sondervorschrift mit einem mit dem Buchstaben „VV“ beginnenden alphanummerischen

Code oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher

diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten

Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen

und mit dem Code >AP< bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den

Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

185

Zusammen-fassung

VC = VRAC

(aus dem französischen Text für lose Schüttung)

AP =Additional Provision

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ADR 2015Lose Schüttung

7.3.3.1 ÄnderungVC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in

bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.

VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containernist zugelassen.

VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

186

Zusammen-fassung

VV/VW1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14

VV/VW1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14

VV/VW11, 12,

13

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften

7.3.3.2 NeufassungWenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften:

7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.

7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

187

Zusammen-fassung

VV/VW4

VV/VW3

VV/VW4

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene

Belüftung verfügen.

AP 3 Fahrzeuge/Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt.

AP 4 Gedeckte Fahrzeuge/Wagen und geschlossene Container müssen mit luftdicht verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.

AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge/Wagen oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

188

Zusammen-fassung

Diese Angaben müssen in einer vom Absender als geeignet angesehenen

Sprache abgefasst sein.

„ ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN”25 mm

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften

7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1AP 6 Wenn Fahrzeuge/Wagen oder der Container aus Holz oder

einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Decken bzw. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden.

7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung

oder geschlossene Ladung durchgeführt werden.

189

Zusammen-fassung

VV/VW8

VV/VW8, 9, 10

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder

geschlossene Ladung durchgeführt werden.

AP 8 bei der Auslegung der Lageräume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Ausleidung aus Kunststoff vorhanden ist. [ ]

Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.

Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18°C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0 ,8 m Höhe auf eine harten Oberfläche ohne Bruch standhalten können.

190

Zusammen-fassung

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene

Belüftung verfügen.

AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate,Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10000 mg/kg sein.

AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einerflüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

191

Zusammen-fassung

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ADR 2015Lose Schüttung SondervorschriftenBeispiele für eine Zuordnung von „AP“ zu bisherigen VV/VW:

192

Zusammen-fassung

Neue AP VV/VW

AP 1 VV 2

AP 2 VV 3

AP 1 VV 4

AP 4 VV 5

AP 3 VV 7

AP 6 VV 8

AP 7 VV 9

AP 8 VV 14

AP 9 VV 15

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ADR 2015Lose Schüttung Sondervorschriften

193

Zusammen-fassung

UN No.

Substance name Class PG BK New VVADR

Additional Provisions

New VWRID Additional Provisions

1309 Aluminium powder, coated 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21312 Borneol 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21313 Calcium resinate 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21314 Calcium resinate (fused) 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21318 Cobalt resinate (precipitated) 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21325 Flammable solid 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21328 Hexamethylenetetramine 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21330 Manganese resinate 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21332 Metaldehyde 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21334 Naphthalene, crude or refined 4.1 III BK1,

BK2 VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11338 Phosphorus, amorphous 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21346 Silicon powder, amorphous 4.1 III VV1/VV2 VW1/VW21350 Sulphur 4.1 III BK1,

BK2 VV1/VV2 VW1/VW21361 Carbon 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11362 Carbon, activated 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11363 Copra 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11364 Cotton waste, oily 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11365 Cotton, wet 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11373 Fibres, fabrics with oil 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11376 Iron oxide or iron sponge, spent 4.2 III BK2 VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11379 Paper, unsaturated oil treated 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11386 Seed cake 4.2 III VV1/VV2 AP1 VW1/VW2 AP11394 Aluminium carbide 4.3 II

VV1/VV2[AP3], AP4, AP5 VW1/VW2

[AP3], AP4, AP5

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 INF.5/Add.1

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M 2682.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendungihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen.

194

Zusammen-fassung

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M 268

195

Zusammen-fassung

UN

-Num

mer

Ben

ennu

ng u

nd

Bes

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ibun

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sse

Kla

ssifi

zier

ungs

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Verpackung

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Zus

amm

en-

pack

ung

(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b)

3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT

9 M11 9 663 0 E0 P003IBC0

8LP02

RR9BB3LL1

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M 268

196

Zusammen-fassung

UN

-Num

mer

ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container

ADR-Tanks

Fah

rzeu

g fü

r di

e B

eför

deru

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anks

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unne

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Sondervorschriften für die Beförderung

Bet

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(1) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)

3509 BK2 4(E)

VC2AP10

90

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M2683.3.1 Neue SV 663 (I)Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder

Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden,

die gefährliche Güter enthalten haben und

die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer

Werkstoffe,

nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,

Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und

die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur

Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen

anhaften.

197

Zusammen-fassung

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M268

3.3.1 Neue SV 663 (II)Anwendungsbereich:Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstande dürfen nurgefährliche Güter der Klasse 3, 4, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen diese Rückstande keine der folgenden Stoffe sein:

• Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder

• Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder

• Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder

• Radioaktive Stoffe oder

• Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152).

198

Zusammen-fassung

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M268

3.3.1 Neue SV 663 (III)Sonderregelung für Zusammenpackung und Zusammenladung

Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden.

Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für die Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.

199

Zusammen-fassung

Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M268

Welche Verpackungen dürfen verwendet werden?

• P 003 mit RR 9• IBC 08 mit BB 03• LP 02 mit LL 1

Für UN 3509 müssen die Verpackungen/IBC/Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.

Es müssen Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4/6.5.5/6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.

Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden.

200

Zusammen-fassung

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M268

• Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen/IBC/Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.

• Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung/jeder IBC/jede Großverpackungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist.

• Verpackungen/IBC /Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung/des IBC/der Großverpackungen).

• Verpackungen/IBC/Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

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ADR 2015Altverpackungen UN 3509 – M268

5.4.1.1.19 NeufassungSondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigtBei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck: gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.

Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:

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UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT ( MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9

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Beförderung in loser Schüttung möglich? VC 2 und AP 10VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in

geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.

AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

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7.3.2.9.1 NeufassungFür UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden.Die Schüttgut-Container müssen• flüssigkeitsdicht sein oder• mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen

Auskleidung oder• einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack

ausgerüstet sein und• müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung

möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material.

Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

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Für was gilt diese Regelung? SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 34 75)Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, • die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b) befreit sind, • in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen

Mengen, • die Bestandteil von Geräten oder

Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren,Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind,

vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften:[…]

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1.1.3.3 c) Änderung

Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote) mobilen Maschinen und Geräten gemäß Definition in Artikel 2 Richtlinie 97/68/EG*), wenn er für den Antrieb und oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. [..] Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden.


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