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Page 1: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

AUSLANDSEPTEMBER 2014

LEBEN UND ARBEITEN IM

WELTWEIT

EXPATRIATES

RECHTLICHES

MOSAMBIK: DAS UNBEKANNTE

TAUCHERPARADIES

Wie die GIZ am Indischen Ozean

nachhaltigen Tourismus eta-

blieren will.

STEUERRECHTLICHE

FALLSTRICKE BEI IMPATS

Für ausländische Fachkräfte in

Deutschland gelten besondere

steuerliche Regeln.

WARUM EXPAT-PARTNER ES IM

AUSLAND SCHWER HABEN

Partner von Auslandsentsandten

gewöhnen sich oft nur schwer in

der neuen Heimat ein.

MITNACH

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9 Ausländische Fachkräfte inDeutschland: Die steuerrecht-lichen Fallstricke

13 Offene Flugzeugtür bestimmt tatsächliche Ankunftszeit

13 Traumberuf Pilot: Was bei der Ausbildung absetzbar ist

14 Urlaubssouvenirs: Was verzollt werden muss

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INTERN

INTERVIEW

RECHTLICHES

EXPATRIATES

AIRLINES

VERMISCHTES

WELTWEIT

15 Warum Expat-Partner es im Ausland besonders schwer haben, sich einzuleben

22 Mosambik: Das unbekannte Tauchparadies

23 Niederlande: OV-Chipkaart ersetzt Papiertickets

23 Chinesische Mitarbeiter immer zufriedener

23 Impressum

19 Buchtipp: Mit den Kindern nach New York reisen

19 Shoppen ist beliebteste Urlaubs-beschäftigung

GESUNDHEIT

17 Wo es sich am günstigstenReisen lässt

17 British Midland Airways (bmi)17 United Airlines18 LOT Polish Airlines18 Lufthansa18 Air France-KLM18 AirAsia Berhad

5 „Ab und zu kollidiert man mit den Interessen der Steuerberater“

3 BDAE erneut auf der „Personal Austria“

3 Zahl des Monats3 BDAE wieder auf der Leucht-

turmmesse der Versicherungs-wirtschaft

4 Erfolgreiches Seminar zum Impat-Management

EDITORIALLiebe Leserin,

Lieber Leser,

wer unter Ihnen Personalverantwortlichen einmal mit der Aufgabe betraut war,einen ausländischen Mitarbeiter im deutschen Headquarter einzustellen, wird sichbestimmt noch an den immensen Aufwand erinnern - sofern Sie versucht haben,alle Regeln zu befolgen. Trotz des viel beklagten Fachkräftemangels hat der Ge-

setzgeber unfassbare hohe Hürden geschaffen,die manches Mal den Eindruck erwecken, alsseien ausländische Spezialisten doch nicht so sehrgewünscht, wie es die Appelle der Bundesregie-rung glauben machen. Warum insbesondere dasdeutsche Aufenthaltsrecht die Beschäftigung aus-ländischer Mitarbeiter zu einem außergewöhnli-chen Kraftakt werden lassen, erklären dierenommierten Anwälte für Zuwanderungsrecht

Dr. Michael Wrage und Holger Guse ab der Seite 5.

Es gibt sie tatsächlich noch: Die weitgehend unentdeckten Taucherparadiese dieserWelt. Dazu gehört auch die Küste von Mosambik, wo die GIZ derzeit versucht,einen nachhaltigen Tourismus aufzubauen, der nicht nur die Einwohner und Tou-ris-ten erfreut, sondern das Naturpardies vor dauerhaften Schäden schützt. Einzel-heiten darüber lesen Sie auf der Seite 22.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und denken Sie immer daran: DerBDAE begleitet Sie mit Sicherheit ins Ausland!

Herzlichst, Ihr Andreas Opitz

20 Russen sterben häufiger an Herzleiden

20 Amerikaner werden dicker21 Notfallausweis für Kinder21 Andere Länder, anderes Erbrecht

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Am 5. und 6. November 2014 findet in Wien die 13.Fachmesse für Personalwesen statt. Das Event lockt Ge-

schäftsführer und Personaler mit einem umfangreichen Auf-gebot an Inhalten undAkteuren in die Halle Cder Messe Wien. Zu denSchwerpunkten im dies-jährigen Programm zäh-len ein Ausblick auf das„New World of Work“-Forschungszentrum unddas aktuelle Thema Be-triebliches Gesundheits-management. Dazuwidmet die Messe demThema gesunde Arbeiterstmals ein eigenes Pra-xisforum.

Der BDAE ist nach seiner erfolgreichen Premiere in 2013 er-neut dabei und präsentiert sich wieder mit einem eigenenStand in der Halle H (Standnummer: D.15-4). Zudem habeninteressierte Personaler die Gelegenheit, einen Fachvortrag

des BDAE zu hören. Dieser befasst sich mit dem Thema Risi-kofaktoren bei Auslandsentsendungen. Die Entsendepraxisbewegt sich immer mehr im Spannungsfeld von ökonomischen

Interessen und sich stetigändernden rechtlichen Er-fordernissen. Diese stellenVerantwortliche bei der Ab-wicklung von erfolgreichenEntsendungen vor unzäh-lige Herausforderungen.Die Risikofaktoren sind oftunbekannt oder werdenunterschätzt. Der Vortragerläutert Stolpersteine unddie Fürsorgepflicht von Un-ternehmen. Der von denBDAE-Mitarbeitern Anne-

Katrin Schulz und Omer Dotou gehaltene Fachvortrag findetam ersten Messetag (Dienstag, 5. November 2014) von 15:15Uhr bis 15:45 Uhr im Praxisforum 1 in der Halle C statt.

Weitere Informationen zur Messe: http://www.personal-au-stria.at

Am 29. bis 30. Oktober2014 öffnet die 18.

DKM – die Fachmesse derFinanz- und Versicherungs-branche – ihre Pforten füralle Branchenteilnehmer.Traditionell wird auch derBDAE wieder vor Ort miteinem eigenen Stand prä-sent sein (Stand 3B-A04).BDAE-Partner und Besucherhaben somit die Möglich-keit, sich an zwei Messeta-gen einen umfassendenÜberblick über alle Neuig-keiten beim BDAE zu ver-schaffen. Das Team umDennis Perlmann steht allengerne für Gespräche zurVerfügung.

Zahlreiche Kongresse mitverschiedenen Schwerpunk-ten begleiten das Messege-schehen. Themengebiete2014 sind unter anderemRecht und Steuern, Alters-

vorsorge, Pflege etc. DesWeiteren finden rund 70Workshops der ausstellen-den Gesellschaften statt. Beivielen Kongressen undWorkshops können Weiter-bildungspunkte der Initiative„gut beraten“ gesammeltwerde. In der Speaker’s Cor-ner sind unter anderem dieLinken-Politikerin Sahra Wa-genknecht und der CDU-Po-litiker Wolfgang Bosbachanzutreffen.

Die Speaker’s Corner endetam Donnerstag um 16:00Uhr mit einem Talk zwischendem kicker-HerausgeberRainer Holzschuh und demGeschäftsführer von Borus-sia Dortmund, Hans-Joa-chim Watzke.

Wer vorab einen Termin mitdem BDAE-Team vereinba-ren möchte, kann gerneAnna Münkwitz ([email protected]) kontaktie-ren. Wir freuen uns auf Sie!

2,5KINDER

ZAHL DES

bekommt eine Frau heuteim weltweiten Durchschnitt.(Quelle: Stiftung Weltbevöl-kerung)

MONATS

INTERNBDAE ERNEUT AUF DER „PERSONAL AUSTRIA“

BDAE WIEDER AUF LEUCHTTURMMESSE DER VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT

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Der BDAE hat am 18. September erstmals einen Praxis-Workshop zum Thema „Einsatz ausländischer Mitarbei-

ter in Deutschland“ veranstaltet, der von den elf Teilnehmernäußerst positiv aufgenommen wurde. Erörtert wurden bei-spielsweise Fälle wie dieser:

Ein deutscher Personaldienstleister soll im Jahr 2012 das Da-tenbanksystem der US-amerikanischen Muttergesellschaftübernehmen. Zu diesem Zweck reisen zwei Software- undControlling-Experten zur deutschen Tochter, um die Mitarbei-ter für das neue Datenerfassungssystem zu schulen. ZweiMonate dauert der Einsatz in Deutschland, der dort als ganznormale Dienstreise deklariert wird. Eine weitere Schulungerfolgt zwei Monate später, zu der erneut die beiden ameri-kanischen Kollegen sowie noch ein IT-Spezialist anreisen.Letzterer soll ein paar Fehler in der Datenbank korrigieren.Weitere drei Monate später kommt dasselbe Team ein letztesMal für zwei Wochen zur deutschen Tochtergesellschaft, umeine Endabnahme zu machen. Das Projekt gilt endlich als ab-geschlossen – zumindest für Mutter- und Tochtergesellschaft.

Als nicht abgeschlossen betrachtet jedoch der deutsche Zollden Fall, der diesen Anfang 2014 im Rahmen einer Stich-probe prüft. Wie bei einem solchen Verfahren üblich, lässtder Zoll sich die Anwesenheitslisten von Personen im Unter-nehmen vorlegen. Dabei stellen die Beamten fest, dass imJahr 2012 mehrmals US-amerikanische Personen auf demUnternehmensgelände waren, die nicht als Mitarbeiter ge-führt wurden. Auf Nachfrage in der Personalabteilung desdeutschen Dienstleisters bestätigen die Personaler, dass jeneMitarbeiter zu Schulungszwecken da waren. Das Problem:Mitarbeiterschulungen stellen eine Erwerbstätigkeit im Sinnedes Zuwanderungsrechts dar, für die ein Arbeitsvisum bean-tragt werden muss. Der Aufenthalt der US-Mitarbeiter fielsomit nicht unter eine Dienstreise. Damit hat das deutscheUnternehmen streng genommen, Ausländer illegal inDeutschland beschäftigt. Wie konnte das passieren?

„Diese Angelegenheit beschreibt eine der Hauptfehlerquel-len im deutschen Zuwanderungsrecht“, sagt Dr. MichaelWrage, Rechtsanwalt für Zuwanderungsrecht und einer derFachreferenten auf dem BDAE-Seminar. „Viele Unternehmensind sich über die Grenzen einer Dienstreise und der Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit nicht hinreichend klar und ris-kieren damit hohe Geldstrafen und das Einreiseverbotausländischer Mitarbeiter in Deutschland“, so der Experteweiter.

Das genannte Beispiel ist nur eine von vielen Tücken, die sichstellen, wenn sich ausländische Fach- und Führungskräfte füreine gewisse Dauer in deutschen Unternehmen aufhalten.Neben aufenthaltsrechtlichen Aspekten gilt es außerdem, die

steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung zukennen und anzuwenden – ein komplexes Feld, auf dem sichdie Personaler bewegen müssen. Auch diese Fachgebietewurden von Experten wie Omer Dotou, BDAE GRUPPE, Jür-gen Bächle, Steuerkanzlei Artax und Guntram Maschmeyer,RSB Deutschland, anhand von Beispielen aus der Praxis an-schaulich dargestellt.

Aufgrund des Erfolges bietet der BDAE das Seminar erneutan. Es wird am 18. März 2015 stattfinden. Mehr Infos dazuhier.

INTERNERFOLGREICHES SEMINAR ZUM IMPAT-MANAGEMENT

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BDAE:Worauf müssen Personalver-antwortliche in deutschen Unterneh-men in punkto Aufenthaltsrechtachten, wenn ausländische Mitarbeiterin Deutschland eingesetzt werden?Was ist aus Ihrer Sicht das A und O?

Dr. Wrage: Grundsätzlich muss be-dacht werden, dass ausländische Mitar-beiter eine Aufenthalts- und eineArbeitsgenehmigung besitzen müssen.

Guse: Und diese müssen bereits amersten Arbeitstag vorliegen. Das be-deutet, dass sich Personalverant-wortliche bereits im Vorwege um die entsprechenden Genehmigungenkümmern sollten. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Genehmigun-gen gültig sind undrechtzeitig ein Ver-längerungsverfahreneröffnen, falls not-wendig. Ebenso wichtig ist, dass da-rauf geachtet wird, bei jeder Änderung in Bezug auf den ausländischen Mitar-beiter – sei es, dasssich die Position ändert oder dass der Mitarbeiter von einerGesellschaft in eine andere versetzt wird – die Behörden zuinvolvieren. Das sind die wesentlichen Aufgaben, die Perso-nalverantwortliche in diesem Kontext bewerkstelligen soll-ten.

BDAE: In Bezug auf die Steuerpflicht spielt es unter ande-rem eine wichtige Rolle, aus welchem Grund sich der Mitar-beiter in Deutschland aufhält und oft finden Ausnahmen wiebeispielsweise die 183-Tage-Regelung Anwendung. Gibt esim Aufenthalts- und Arbeitsrecht vergleichbare Besonderhei-ten oder Unterschiede?

Dr. Wrage: Es gibt in der Tat auch imAufenthaltsrecht unterschiedliche Auf-enthaltszwecke. Für uns und für diePersonalabteilungen ist der wesentlicheAufenthaltszweck die Erwerbstätigkeit.Daneben gibt es noch den Familien-zweck, aus dem die Angehörigen desausländischen Mitarbeiters nachDeutschland kommen. Eine weitere fürdie Personalabteilungen wichtige Auf-enthaltsgenehmigung ist jene zu Studi-enzwecken, weil die Studenten oftauch als Werkstudenten tätig sind, ihreMasterarbeiten in Unternehmen schrei-ben oder aber nach Abschluss ihresStudiums eine reguläre Tätigkeit auf-nehmen wollen. Dann gehört es zuden Aufgaben der Personalabteilung,einen Übergang von einer Aufenthalts-

genehmigung zu Studienzwecken zu einer Aufenthaltsge-nehmigung zu Arbeitszwecken zu schaffen.

Daneben gibt es in der Tat auch zu der 183-Tage-Regelungeine Entsprechung im Aufenthaltsrecht. Grundsätzlich ist esso, dass jeder, der eine deutsche Aufenthaltsgenehmigunghat, sich auch in Deutschland aufhalten muss. Eine Aufent-haltsgenehmigung wird ungültig, wenn man sich länger alssechs Monate oder 183 Tage in einem Zwölfmonatszeitraumim Ausland aufhält. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt, zudem wir häufig Anfragen erhalten.

Guse: In diesem Punkt kollidiert man auch ab und zu mitden Interessen der Steuerberater. Da unter bestimmten Vo-raussetzungen keine Steuerpflicht besteht, wenn der auslän-dische Mitarbeiter unter diesen 183 Tagen in Deutschlandbleibt, wird versucht, den Einsatz des Mitarbeiters auf einenkürzeren Einsatzzeitraum zu beschränken. Um aber einenlangfristigen Aufenthalt in Deutschland haben zu können,der notwendig ist, damit der Mitarbeiter in Deutschland ar-beiten darf, müssen sich die ausländischen Mitarbeiter je-doch über 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.

INTERVIEW„AB UND ZU KOLLIDIERT MANMIT DEN INTERESSEN DER STEU-ERBERATER“

Das Zuwanderungsrecht ist sehrkomplex und manchmal auch

konträr zu anderen Rechtsgebieten.Das stellt Personalabteilungen immerwieder vor unzählige Herausforderun-gen. Fehleinschätzungen haben häufiggroße Konsequenzen nicht nur für dieUnternehmen, sondern auch für dieausländischen Mitarbeiter. Wir spra-chen mit Dr. Michael Wrage und Hol-ger Guse, Rechtsanwälte fürZuwanderungsrecht, über die Tückenbeim Einsatz ausländischer Mitarbeiter.

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BDAE: Gelten diese Voraussetzungen auch für Geschäftsrei-sende oder unterscheidet der Gesetzgeber hierbei? Undwenn ja, nach welchen Merkmalen wird abgegrenzt?

Dr. Wrage: Geschäftsreisen werden von einer Erwerbstä-tigkeit abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt in Bezug auf dieAufenthaltszeit und die Tätigkeit. Eine Geschäftsreise dauertimmer maximal drei Monate. Wesentlicher für die Abgren-zung ist jedoch die Frage nach der Art der Tätigkeit. Das istbesonders wichtig für Personalabteilungen, denn dasstellt eine Hauptfehlerquelle im Zuwanderungs-recht dar. Wenn ein ausländischer Geschäfts-mann oder eine ausländische Geschäftsfraunach Deutschland kommt und mit einemGeschäftspartner in Deutschland in einGeschäft eintritt, Verhandlungen oderBesprechungen führt, Verträge ab-schließt oder vielleicht die Durchfüh-rung dieser Verträge überwachenmöchte, handelt es sich um eine Ge-schäftsreise. Aber das sind dann bereitsalle möglichen Tätigkeiten einer Ge-schäftsreise. Alle anderen Tätigkeiten undzwar unabhängig davon, wie lange sie dauern,sind eine Erwerbstätigkeit und damit arbeitsge-nehmigungspflichtig. Dass bedeutet auch, dass bei-spielsweise Trainings, insbesondere „Trainings on the Job“,Beratungen, Installationen von Software, Accounting, Con-trolling eine Erwerbstätigkeit sind. Für all diese Tätigkeitenmuss folglich ein Arbeits- und kein Geschäftsreisevisum be-antragt werden.

BDAE:Welche Konsequenzen hat beispielsweise so eineFehleinschätzung für das Unternehmen in Deutschland?

Dr. Wrage: Es gibt einen Unterschied zwischen Vorsatzund Fahrlässigkeit. Wenn ein Unternehmen vorsätzlich, je-manden ohne gültige Arbeitsgenehmigung beschäftigt istdas eine Straftat, die auch im Gesetzbuch entsprechend be-straft wird. Wenn ein Unternehmen jemanden fahrlässig ille-gal beschäftigt hat, stellt das eine Ordnungswidrigkeit darund die ist mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000Euro pro Einzelfall und pro Mitarbeiter belegt. Handelt essich um mehrere Mitarbeiter, können da schnell mal größereSummen zusammenkommen. Dazu verspielt sich das Unter-nehmen auch den „Good will“ der Behörden, die zukünftigweitere Arbeitsgenehmigungen erteilen sollen.

BDAE:Wie kommt es überhaupt heraus, dass Unterneh-men Mitarbeiter illegal beschäftigen?

Dr. Wrage: Das ist eine ganz wesentliche Frage, die sichauch die Personaler häufig stellen. Wenn beispielsweise einausländischer Mitarbeiter für drei Monate nach Deutschlandin ein Unternehmen kommt, wird dieser dort nicht als Mitar-beiter geführt, wenn das Unternehmen von einer Geschäfts-reise ausgeht. In der Regel dauert es immer erst zwei bis drei

Jahre bis eine illegale Beschäftigung herauskommt. Der Zoll,der illegale Beschäftigung bekämpft, überprüft in diesem Zu-sammenhang die Firmen stichprobenartig und lässt sich vonden Unternehmen nicht die Mitarbeiterlisten sondern dieAnwesenheitslisten vorlegen. Sollte der Zoll dann feststellen,dass in einem bestimmten Zeitraum verschiedene ausländi-sche Staatsbürger beispielsweise auf dem Werksgeländeeines Unternehmens waren, verlangt er die entsprechendenArbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. Sollten diese Geneh-

migungen nicht existieren, wird es schwierig denZoll davon zu überzeugen, dass es sich bei die-

sem Aufenthalt nur um eine Geschäftsreisegehandelt hat. Denn der Zoll könnte ar-gumentieren, dass es unwahrscheinlichist, dass auf einem Werksgelände übermehrere Wochen Geschäftsverhand-lungen stattfinden. Um nicht in einesolche Situation zu kommen, ist eswichtig, dass Personaler solche Dingebereits im Vorwege klären.

Guse: Man muss dahingehend auchimmer wieder als Berater auf die Personal-

verantwortlichen einwirken und auf die Not-wendigkeit zur genauen Unterscheidung

zwischen Erwerbstätigkeit und Geschäftsreise hinwei-sen. Wir haben für die Personalverantwortlichen unsererMandaten schon oft zu diesem Thema E-Mails aufgesetzt.Diese wurden in die entsprechenden Fachbereiche verteilt,um sie auf dieses Thema zu sensibilisieren. Eine großeSchwierigkeit hierbei ist, dass der Personalbereich nicht zwin-gend mitbekommt, wer sich zu welchem Zweck auf dem Ge-lände beziehungsweise in dem Unternehmen aufhält, wenndiejenigen nicht eingestellt sind. Daher ist eine Sensibilisie-rung hier umso wichtiger.

BDAE: Muss auch der Mitarbeiter mit rechtlichen Konse-quenzen rechnen?

Dr. Wrage:Wenn aktenkundig wird, dass ein Mitarbeiterin Deutschland illegal beschäftigt wurde, dann hat er mit Si-cherheit Schwierigkeiten, in der Zukunft wieder ein Arbeitsvi-sum zu bekommen. Außerdem wird auch der Mitarbeiter mitBußgeld belegt. Das sind bis zu 5.000 Euro.

Relevanter in der Praxis ist aber das Verfahren für den Arbeit-geber. Die Staatsanwaltschaft wird versuchen, die Personal-abteilung zu belangen und wenn sie da nicht habhaftwerden kann, wird sie an die Geschäftsführung gehen. Dasheißt also, das Thema stellt sich für jeden, der Ausländer be-schäftigt. Hier muss zwingend gehandelt werden, um Konse-quenzen für das Unternehmen zu vermeiden.

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INTERVIEW

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BDAE: Gibt es gesetzliche Vorschriften, die dabei helfen,Fehleinschätzungen zu vermeiden?

Dr. Wrage: Es gibt bei den Botschaften Merkblätter. Dawird einem genau gesagt, was man vorlegen muss. Das istaber äußerst komplex.

Guse: Eigentlich ist es ja auch so gedacht: Der ausländischeArbeitnehmer soll selbst zur Botschaft gehen, dort eigen-ständig seinen Visumsantrag stellen und alles Weitere veran-lassen. Allerdings dauert so ein Verfahren mindestens drei bisvier Monate. So lange der Antrag bei der Botschaft liegt,kennt der ausländische Antragssteller jedoch nicht den aktu-ellen Bearbeitungsstand, was natürlich häufig zu großen Un-sicherheiten bei dem Antragssteller führt.

BDAE: Gibt es Möglichkeiten, diese lange Bearbeitungszeitzu verkürzen?

Dr. Wrage: Durch Nachhaken an den entsprechenden Stel-len, kann man das Verfahren auf vier bis sechs Wochen redu-zieren und erhält Planbarkeit und kann einschätzen, ob dasVerfahren gut ausgeht. Wir würden für unsere Mandantennur einen Antrag stellen, wenn wir genau wissen, dass diesergenehmigungsfähig ist.

Guse: Von uns bekommt ein Unternehmen, das uns kon-taktiert und uns die konkreten Rahmenbedingungen nennt,oft schon direkt eine genaue Einschätzung inwieweit der An-trag bewilligt wird. Und in Fällen, in denen es zu Schwierig-keiten kommen könnte, verhandeln wir auch schon einmalmit der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit vor.So erfahren wir, was eventuell leicht verändert werdenmüsste, damit es zueiner positiven Ent-scheidung kommt. Spätestens dann erhal-ten unsere Klienten eine endgültige Ein-schätzung. Wir sagenunseren Mandantenauch, wenn ein Fall aussichtslos ist und sicheine Antragsstellung nicht lohnt.

BDAE:Wie schätzen Sie Ihren Erfahrungen nach den Bedarfan Weiterbildung bei Personalverantwortlichen auf dem Ge-biet Zuwanderungsrecht ein? Ist Weiterbildung notwendig?

Dr. Wrage: Ja unbedingt, denn das kann man alles garnicht wissen. Wir beschäftigen uns mit diesem Thema seit 15Jahren und es ist wirklich sehr komplex. Es ändert sich per-manent etwas. So werden beispielsweise neue Rechtsverord-nungen erlassen oder Verfahren ändern sich. Ohne genaueKenntnisse kann man so ein Verfahren kaum betreiben.

Guse: Es gibt natürlich auch in Personalabteilungen Leute,die auf diesem Gebiet versiert sind, das Verfahren genaukennen und sich über Jahre damit befassen. Aber da mussman immer auf dem neusten Stand sein und sich weiterbil-den.

BDAE:Was sind die Besonderheiten, wenn der Mitarbeiterfür den Zeitraum des Aufenthaltes in Deutschland seine Fa-milie mitnehmen möchte? Worauf muss hier speziell geach-tet werden?

Dr. Wrage: Das ist ein ganz besonderes Problem. Miteinem Touristenvisum könnte sich die Familie des arbeitneh-menden Ehepartners nur für drei Monate in Deutschlandaufhalten. Das ist aber in der Regel nicht gewollt. Vielmehrmöchten die Familien den gesamten Zeitraum gemeinsam inDeutschland verbringen. Das ist nur mit einem Familienvisummöglich. Eine besondere Schwierigkeit bei der Beantragungdieses Visums ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass derEhepartner Deutschkenntnisse nach dem so genannten LevelA1 haben muss. Bei den türkischen Staatsbürgern hat derEuGH dies allerdings gerade aufgehoben. Aber grundsätzlichgilt, dass die Ehepartner vor Einreise in Deutschland zumin-destens Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben sol-len. Und das haben unseren Erfahrungen nach diewenigsten.

Guse: Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass vorhan-dene Sprachkenntnisse dabei helfen, sich leichter in Deutsch-land zu integrieren. Neben diesem Integrationsgedankensollen aber auch Schein- und Zwangsehen erschwert wer-den. Eine Ausländerbehörde hat es einmal auf den Punkt ge-

bracht und gesagt,dass die ausländi-schen Frauen we-nigstens sagenkönnen sollen,dass sie nichtfreiwillig inDeutschland sindund dass sie

zwangsverheiratet wurden.

Weil viele Ehepartner aufgrund des kurzfristigen Einsatzesihrer Lebenspartner keine Deutschkenntnisse vor Einreisehaben, führt das häufig dazu, dass diese Partner nachreisenmüssen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausnahmen von die-ser Regelung. Das sind solche Fälle, in denen der Ehepartnerselber einen Hochschulabschluss hat. Hier wird unterstellt,dass ein Interesse besteht, die Sprache des Landes zu lernen,in dem man lebt. Ebenso wird eine Ausnahme gemacht,wenn der Arbeitsvertrag des arbeitnehmenden Ehepartnersbefristet ist, denn durch die Befristung ist eine Integrationnicht notwendig. Und seit Kurzem müssen auch Ehepartnervon Inhabern der EU-Blue-Card ebenso keine Deutschkennt-nisse vorweisen.

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INTERVIEW

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Dr. Wrage: Das heißt also, dass wir bei einer anwaltli-chen Beratung ebenso über den Ehepartnernachdenken müssen, wie über den eigentli-chen Arbeitnehmer. Wir müssen also abklären,ob der Ehepartner ein Hochschuldiplom hatoder ob für den Arbeitnehmer eventuell eineBlue Card in Betracht kommt. Und wenn nichts davon zu-trifft, muss vielleicht das Arbeitsverhältnis befristet werden,damit der Ehepartner und die Familie ein Familienvisum be-willigt bekommen. Denn ohne Familie kommt kaum ein aus-ländischer Arbeitnehmer nach Deutschland. Werden diesePunkte außer Acht gelassen, kann es passieren, dass der Ar-beitnehmer ein Arbeitsvisum erhält und die Familie dannnachreisen darf, wenn diese das Deutschdiplom Level A1 inder Botschaft vorlegt. Das ist ein großes Problem, denn dieFamilien befinden sich ja ohnehin in einem Ausnahmezu-stand, weil ein Jobwechsel und ein Umzug in ein anderesLand anstehen. Wenn dann auch noch gesagt wird, dass derEhepartner auch noch Deutsch sprechen muss bevor er fürDeutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, steht derAuslandeinsatz unter Umständen auf der Kippe und es kannzum Scheitern der Auslandsentsendung kommen.

BDAE: Können Sie mir weitere Beispiele aus Ihrer Praxisnennen, die Ihnen besonders stark im Gedächtnis gebliebensind?

Guse: Das mit den Ehepartnern ist schon ein Thema, wassehr gegenwärtig ist. Das ist in den letzten Jahren aufge-kommen und wurde immer problematischer, weil da natür-lich Schicksale dranhängen. Das ist ein sehr emotionalesThema.

Dr. Wrage:Wir hatten sogar gerade erst einen Fall, da hatdie Botschaft gesagt, sie würde die Anträge von Ehefrau undKindern erst akzeptieren, wenn der Ehemann von der Aus-länderbehörde in Deutschland eine Meldebestätigung in derBotschaft in Islamabad vorlegt. Das Problem liegt in diesemFall teilweise darin begründet, dass ganze Verfahren in demBestreben sie zu vereinfachen immer wieder geändert wer-den. Dadurch wird es jedoch immer komplizierter, denndiese neuen Verfahren sind noch nicht richtig in den Bot-schaften verankert. In diesem Fall mussten wir sogar überdas Auswärtige Amt gehen, damit die Botschaft die Anträgeder Familie gemeinsam annimmt.

Guse:Was daneben noch auffällig ist, ist die Genehmigungfür IT-Fachkräfte. Das ist ein Thema, das seit zehn bis 15 Jah-ren relevant ist. Damals gab es in diesem Kontext zwei unter-schiedliche Green Cards. Für die eine mussten dieIT-Fachkräfte einen Hochschulabschluss vorweisen. Für dieandere Greencard mussten die IT-Fachkräfte keinen Hoch-schulabschluss jedoch ein höheres Gehalt vorweisen. Damalswar man sehr großzügig mit der Genehmigung, weil man indiesem Bereich sehr großen personellen Bedarf gesehen hat.

Jetztwurdevor zweiJahrendie Blue-Card-EUeinge-führt, in der die IT-Fachkräfte auch einbezogen wurden. Vo-raussetzung ist neben einem Hochschulstudium ein Gehaltvon mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr. Bei so genann-ten Mangelberufen, zu denen beispielsweise Mathematiker,Physiker, Ingenieure und auch IT-Fachkräfte zählen, reichtschon ein jährliches Brutto-Gehalt von 37.128 Euro. Mit die-ser Einführung wurde gleichzeitig die normale Norm für IT-Fachkräfte aus der letzten Beschäftigungsverordnungrausgenommen. Wer kein Hochschulstudium hat, muss min-destens einen Berufsabschluss vorweisen. Damit fallen vieleIT-Fachkräfte durch das Raster. Wer beispielsweise sein Hoch-schulstudium abgebrochen hat und dann viele tolle Projektegemacht hat, jedoch kein Berufsabschluss vorweisen kann,bekommt in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr. Daswar vor der EU-Blue-Card jedoch noch möglich.

Dr. Wrage: Hinzu kommt in dem Zusammenhang mit derBlue-Card, dass diese nur erteilt wird, wenn das ausländischeDiplom in Deutschland anerkannt ist.

Guse: Dafür gibt es die so genannte Anabin-Datenbank, diedazu dient, zu überprüfen ob ein ausländisches Hochschuldi-plom vom Niveau her einem deutschem entspricht. Nurwenn das der Fall ist, wird die Blue-Card-EU erteilt. Das Pro-blem ist, dass diese Datenbank absolut unvollständig ist. Ichhabe beispielsweise ein Diplom von einer US-amerikanischenElite-Universität in dieser Datenbank nicht gefunden. Das istschon bezeichnend. Die Alternative zu dieser Datenbank isteine offizielle Anerkennungsstelle, die überprüft, ob das aus-ländische Diplom einem deutschen Diplom entspricht. DiesePrüfung kann manchmal Monate dauern. Durch diesen um-ständlichen und langwierigen Prozess wird es qualifiziertenAusländern erschwert, in Deutschland eine Arbeitsgenehmi-gung zu bekommen. Bis vor einem Jahr wurde das noch an-ders geregelt. Damals hatten die Ausländerbehörden dieFreiheit, wenn sie die gesuchten Abschlüsse in dem Systemnicht gefunden hatten, eigenständig einzuschätzen, ob eineVergleichbarkeit zu einem deutschen Abschluss besteht.Heute sind die Ausländerbehörden dazu angehalten, nichtszu genehmigen, was nicht in der Anabin-Datenbank stehtoder was nicht durch die offizielle Stelle anerkannt wurde.Das erschwert viele Verfahren erheblich.

INTERVIEW

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Ist die erste Hürde genommen und ein deutsches Unter-nehmen stellt die lange gesuchte ausländische Fachkraft in

Deutschland ein, sehen sich Personaler und Firmeninhabervor rechtliche Herausforderungen gestellt, die ihresgleichensuchen. Dieser Fachbeitrag widmet sich insbesondere densteuerrechtlichen Aspekten beim Arbeitsverhältnis von aus-ländischen Angestellten. Nebenbei erfahren Sie auch noch,welchen Einfluss das Wetter auf die Besteuerung habenkann.

Die Beschäftigung aus-ländischer Arbeitneh-mer in Deutschlanderfordert nichtzwangsläufig, dassdiese Personen beieinem inländischen Ar-beitgeber angestelltwerden. Eine steuer-lich relevante Beschäf-tigung ist auch dann gegeben, wenn ein ausländischerArbeitgeber, sei es ein verbundenes Unternehmen, sei es einLieferant, Arbeitnehmer in das Inland entsendet und diesehierzulande tätig werden. Das aufnehmende Unternehmenbeziehungsweise der Empfänger von Leistungen kann dannals fiktiver Arbeitgeber in die Rolle des Steuereintreibers ge-drängt werden. Arbeitgeberpflichten entstehen somit auchohne direktes Vertragsverhältnis zum „Arbeitnehmer“. Die-ser wiederum wird steuerlich je nach der steuerlichen Be-handlung seines zivilrechtlichen Arbeitgebers entweder als inDeutschland steuerpflichtig oder auch nicht steuerpflichtigbehandelt – wobei er darauf nicht den geringsten Einflusshat.

Wenn schließlich sogar das Wetter noch eine Rolle dabeispielt, ob ein Projekt früher oder später fertig wird, unddavon die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer inDeutschland abhängig ist, dann sollte eines klar sein: Die Per-sonalabteilung muss bei Tätigkeiten ausländischer Personenim Unternehmen in weit breiterem Rahmen in das Gesche-hen eingebunden sein als bei „herkömmlichen“ Personalpro-jekten.

Um etwas Übersicht in die Fragen zu bringen, beschreibenwir in drei Fachbeiträgen zunächst zwei Fallgruppen:

Fall A: Es liegt gar kein zivilrechtliches Arbeits-verhältnis vorWeshalb wird diese Frage überhaupt behandelt, wenn esdoch hier um Impatriates gehen soll, also die Beschäftigungausländischer Arbeitnehmer in Deutschland? Sie stellt sichdeshalb, weil das deutsche Steuerrecht den Übergang vonArbeitgeberpflichten vorsieht, wenn das Beschäftigungsver-hältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber besteht, der Ar-beitnehmer jedoch zumindest partiell in Deutschlandeingesetzt wird. Dies wäre der typische Fall einer Entsen-dung. Doch wer ist in diesem Fall Arbeitgeber und wer Ar-beitnehmer?

Man sollte denken, dass sich diese Frage einfach beantwor-tet. Was zivilrechtlich als Arbeitsvertrag (§ 611 ff. BGB) gilt,muss im Sinne des Sozialversicherungsrechts allerdings langenicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gelten. Sowird beispielsweise ein Gesellschafter-Geschäftsführer einerGmbH hinsichtlich der Sozialversicherung wie ein Unterneh-mer behandelt, obwohl zivil- als auch steuerrechtlich zwei-felsfrei ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt.

AUSLÄNDISCHE FACHKRÄFTE IN DEUTSCHLAND: DIE STEUERRECHTLICHEN FALLSTRICKE

RECHTLICHESFall A:Ein Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitge-ber existiert nicht und in der Folge gehen die Arbeitge-berpflichten auf den Ort der Tätigkeit über.

Fall B:Es liegt ein inländisches Arbeitsverhältnis vor. Damitstellen sich Fragen zur Steuerklasse, Ansässigkeit, Be-sonderheiten im deutschen Einkommensteuergesetz(EStG) für beschränkt Steuerpflichtige, Regelungen in-nerhalb eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).Schließlich gehen wir noch auf Steuerfragen außerhalbder Einkommensbesteuerung ein. Denn jeder, der inDeutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt hat, unterliegt der deutschen Erbschafts- undSchenkungsteuer. Diese Steuer ist wiederum abhängigvom Zivilstand und vom Güterstand, der bei Ehegattenund eingetragenen Lebenspartnerschaften eine hoheBedeutung bei der Entstehung und Vermeidung vonSteuern hat.

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Steuerrecht, Zivilrecht und Sozialversicherungs-recht beachtenDas Steuerrecht wiederum definiert den Arbeitnehmerbegriffin anderen Konstellationen völlig unabhängig vom Zivilrecht.Der Arbeitnehmerbegriff wird im Steuerrecht über die Zuord-nung zur Einkunftsart „nichtselbständige Arbeit“ im Sinnedes Paragrafen 19 EStG definiert. Allerdings kennt das Steu-errecht sieben Einkunftsarten, die zueinander in Über- undUnterordnungsverhältnissen stehen (so genannte Subsidiari-tät). So kommt es, dass ein auch nur gering beteiligter Kom-manditist, der bei der KG angestellt ist, steuerrechtlich keinArbeitnehmer, sondern Mitunternehmer ist. Zivil- und sozial-versicherungsrechtlich handelt es sich jedoch um einen Ar-beitnehmer. Dennoch ist keine Lohnsteuer einzubehaltenund abzuführen. Der Grund: Die Lohnbezüge unter-liegen einschließlich der Arbeitgeberanteile zurSozialversicherung der Einkommen- und Ge-werbesteuer.

Während in den genannten Fällen im-merhin ein mündlicher oder schriftlicherVertrag zwischen den Beteiligten be-steht, dehnt das Steuerrecht zur Siche-rung der Fiskalansprüche dieArbeitgeberpflichten auch auf die Emp-fänger von Nutzungen aus, die mit demBeschäftigten gar kein Vertragsverhältnishaben, wohl aber mit dessen Dienstherrn.Eine solche Fiktion der Arbeitgeberstellungenthält § 38 Abs. 1 S. 2 EStG.Kurzerhand wird zum Arbeitgeber erklärt, wer in Fällenvon Arbeitnehmer-Entsendung eines ausländischen Arbeitge-bers an ein inländisches Unternehmen den Arbeitslohn fürdie ihm geleistete Arbeit „wirtschaftlich trägt“. Vorausset-zung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeit-nehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigeneRechnung auszahlt. Der Lohnsteuer unterliegt auch der imRahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährteArbeitslohn – und zwar grundsätzlich dann, wenn der Ar-beitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergü-tungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen,wenn Arbeitgeber und Dritte verbundene Unternehmen imSinne von § 15 des Aktiengesetzes (AktG) sind. Dass in die-sen Fällen neben der Frage der Lohnsteuer eine unerkannteLohnsteuer-Betriebsstätte und außerdem je nach Sachlageauch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte des ausländischenUnternehmens entsteht, macht die Sache noch spannender.Dazu später mehr.

Lohnsteuerpflicht ohne Arbeitsvertrag undohne inländischen Wohnsitz?Es ist somit nicht erforderlich, überhaupt ein Vertragsverhält-nis zwischen den Beteiligten zu haben, trotzdem entstehenrein steuerrechtlich Arbeitgeberpflichten, wenn Arbeitneh-mer aus dem Ausland in Deutschland eingesetzt werden. So-lange der „Arbeitnehmer“ in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung (AO)) oder gewöhnlichen Aufent-halt (§ 9 AO) hat, ist er über § 1 EStG ohnehin unbeschränktsteuerpflichtig.

Wer dagegen in Deutschland keine Bleibe hat, hier aber Ar-beitseinkommen bezieht, wird mit diesem Teil des Einkom-mens in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Paragraf 49

(1) Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beziehtEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) in

die Steuerpflicht ein, wenn die Arbeit im In-land ausgeübt oder verwertet wird oderworden ist. Also auch hier wird wiederder wirtschaftliche Zusammenhang ge-sucht und Einkommen als inländischer,dem Lohnsteuerabzug unterliegenderBezug besteuert, wenn eine Verwer-tung der Arbeitsleistung in Deutsch-land erfolgt (§ 34 d EStG). Der Ort derArbeitsausübung ist gegenüber dem Ort

der Verwertung vorranging. Wird die Ar-beit im Inland ausgeübt, aber im Ausland

verwertet, so liegen keine ausländischen, son-dern inländische Einkünfte vor.

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Einkünfte,die durch § 19 EStG erfasst werden. Von einem Dritten ge-zahlte Vergütungen sind einzubeziehen, wenn sie für die Be-schäftigung gewährt werden und daher als Frucht derDienstleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber be-trachtet werden können. Dazu gehören auch Vergütungenfür Arbeitnehmer-Erfindungen. Durch die Vergütung wirdzwar nicht die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers honoriert,sondern das Recht des Arbeitgebers abgegolten, die Erfin-dung für sich in Anspruch zu nehmen.

Nun könnte man sich fragen, was das inhaltlich zu bedeutenhat, wenn der „Arbeitnehmer“ in Deutschland weder einenWohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und erseinen Arbeitslohn im Ausland von seinem dortigen Arbeit-geber auf ein Konto im Heimatland erhält. Wenn überdiesmit dem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) be-steht, wonach der Ansässigkeitsstaat das volle Besteuerungs-recht behält und wenn sich der Arbeitnehmer in Deutschlandnicht an mehr als 183 Tagen aufhält, dann sollte doch allesklar sein, oder doch nicht?

RECHTLICHES

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Weitere steuerrechtliche StolpersteineWer rechnet schon damit, dass allein aus der Art der Tätig-keit, die der ausländische Mitarbeiter in Deutschland ausübtoder aus den ihm erteilten Vollmachten beziehungsweiseaufgrund der Dauer von Projekten, in denen er eingesetzt ist,steuerliche Pflichten des deutschen aufnehmenden Unter-nehmens entstehen? Die Rede ist von ungewollten steuerli-chen Betriebsstätten im Sinne des Art. 5 OECD-Musterab-kommen beziehungsweise aus den bilateralen Abkommenzur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA). Ganz vorneauf der Liste stehen die

• ungewollte Vertreter-Betriebsstätte• ungewollte Bau- und Montage-Betriebsstätte

RECHTLICHES

Ein Beispiel:Ein deutsches Unternehmen bestellt in Italien einePresse, es handelt sich um eine Spezialanfertigung. DerLieferant plant die Maschine, baut und installiert sie amEnde in Deutschland. Vom Beginn der Planung bis zurAbnahme vergehen mehr als 12 Monate. Dieses Projektqualifiziert als Bau – und Montagebetriebsstätte mit derFolge, dass der Lieferant sein Projektergebnis inDeutschland versteuern muss.

In anderen DBA sind auch weit kürzere Fristen als diebesagten 12 Monate vereinbart. Jeder Arbeitnehmerdes italienischen Lieferanten wird nun, da er im Rahmeneiner Bau- und Montagebetriebsstätte seines Arbeitge-bers tätig ist, mit den in Deutschland geleisteten Ar-beitstagen steuerpflichtig – und sei es nur für einen Tag.Das inländische Unternehmen hat insoweit jedoch keineArbeitgeberpflichten zu erfüllen und muss damit keineLohnsteuer berechnen und abführen. Die Steuer ist vomArbeitnehmer selbst zu deklarieren.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:Ein Ingenieur aus Taiwan wird von seinem lokalen Ar-beitgeber zu einem deutschen Automobilbauer ent-sandt, um im Rahmen der Entwicklung einesNachfolgemodells das von ihm erfundene neue Brems-system einzubringen. Diese Entwicklung wurde vom Tai-wanesischen Unternehmen an sein Mutterhaus in Japanübertragen. Von dort erhält der Ingenieur regelmäßigeine Arbeitnehmererfinder-Vergütung. Für den Einsatzdes Ingenieurs schreibt das Unternehmen in Taiwaneine Rechnung an das deutsche Unternehmen.

Die Lösung:Der Ort der Arbeitsausübung ist in Deutschland. Der In-genieur hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Auf-enthalt in Deutschland und ist somit hier beschränktsteuerpflichtig mit seinen anteiligen Bezügen aus Tai-wan und der Erfindervergütung aus Japan. Er hat kei-nen inländischen Arbeitgeber. Da das deutscheUnternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, wirdes im Sinne des Steuerrechts zum Arbeitgeber des Inge-nieurs erklärt und hat entsprechende Arbeitgeberpflich-ten zu erfüllen.

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Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigenPersonenDer reguläre Lohnsteuer-Abzug nach § 38 EStG setzt voraus,dass ein inländischer Arbeitgeber oder ein ausländischer Ver-leiher von Arbeitnehmern an einen Arbeitnehmer Arbeits-lohn zahlt. Richtig „heiß“ sind damit Leiharbeiter, die manvon einem ausländischen Verleiher bezieht. Ebenfalls vomLohnsteuer-Abzug erfasst, sind die Fälle von Arbeitnehmer-Entsendung vom Ausland in das Inland. Alle anderen Fällebeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen nichtdem Lohnsteuer-Abzug, sondern werden im Wege der Steu-erveranlagung/Erklärung besteuert.

Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmerwerden keine ELStAM-Daten bereitgestellt (ELStAM bedeutetelektronische Lohnsteuerabzugs-Merkmale). Damit der Ar-beitgeber den Lohnsteuerabzug durchführen kann, erteiltdas Betriebsstätten-Finanzamt eine besondere Bescheinigungüber die Steuerklasse und die ggf. beim Abzug des Solidari-tätszuschlags zu berücksichtigenden Freibeträge für Kindersowie über Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge. So-lange eine Bescheinigung nicht vorliegt, ist § 39d EStG nachSteuerklasse I abzurechnen. Soweit eine Arbeitgeberstellungnach § 38 EStG angenommen wird (auch fiktiv), hat dieserauch die Aufzeichnungspflichten nach § 41 EStG zu erfüllen.

Beschränkt Steuerpflichtige stellen sich unter Umständenschlechter als unbeschränkt Steuerpflichtige. Das liegtdaran, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen kann,Werbungskosten nur eingeschränkt abziehbar sind und auchandere Freibeträge nicht im gleichen Maße zur Verfügungstehen. EU-Angehörige und Bürger aus EWR-Staaten werdenüber § 1a EStG zwar noch etwas besser behandelt als Ange-hörige von Drittstaaten, Sie können Zusammenveranlagungwählen und dürfen einige Ausgaben steuerlich geltend ma-chen.

Wer aber den wesentlichen Teil seiner Einkünfte, gefordertsind 90 Prozent, in Deutschland verdient oder die nicht derdeutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte denGrundfreibetrag nicht übersteigen, der kann auf Antrag sobehandelt werden, als sei er unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 (3) EStG).

Ein weiterer wichtiger Unterfall beschränkter Arbeitnehmer-Besteuerung nach § 49 EStG sind die Vergütungen der Vor-stände, Geschäftsführer und Prokuristen von ausländischenGesellschaften. Deren anteiliges Gehalt wird in Deutschlandsteuerpflichtig, wenn und soweit sie im Inland tätig sind.Denn ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied übt seineTätigkeit regelmäßig dort aus, wo er sich tatsächlich aufhält.Das gilt auch für die Tätigkeit auf einer Geschäftsreise. In ei-nigen DBA steht das Besteuerungsrecht für diese Fälle trotzAusübung im Ausland dem Land zu, in dem die Gesellschaftihren Sitz hat. Es bleibt dann trotzdem bei der grundsätzli-chen Steuerpflicht in Deutschland, allerdings darf Deutsch-land die Steuer nicht erheben. Dies ist im Einzelfall anhandder DBA zu prüfen.

Soweit Deutschland aufgrund eines DBA auf die ggf. antei-lige Besteuerung verzichten muss, verlangt der Fiskus einenNachweis darüber, dass das entsprechende Einkommen imAusland auch besteuert wurde. § 50d Abs. 8 und 9 EStG.Wird der Nachweis nicht geführt, dann besteuert Deutsch-land trotz DBA. Diese lange umstrittene Handhabung ist zwi-schenzeitlich durch den Europäischen Gerichtshof (EUGH)abgesegnet.

RECHTLICHES

DERAUTOR:

Jürgen Bächle ist Steuer-berater, Fachberater fürInternationales Steuer-recht bei der Steuerbera-tungsgesellschaft artax.

Kontakt:+49 07741 9290-0,

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Page 13: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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RECHTLICHES

Es ist der Traumberuf vieler kleiner Jungen: Pilot. Doch derErwerb der Berufspilotenlizenz ist so ziemlich die teuer-

ste Berufsausbildung überhaupt. Nun gibt es endlich guteNachrichten für Piloten-Anwärter.

Wer sich den Traum des beruflichen Fliegens verwirklichenmöchte, muss mit himmelhohen Ausgaben rechnen: Bis zu100.000 Euro müssen für Flugschule und weitere Ausgabenwie Fahrten, Auslandsaufenthalt und so weiter geleistet wer-den. Alle Kosten muss der Schüler aus eigener Tasche bezah-len. Da wäre es doch nur gerecht, wenn man die Ausgabenauch als vorweggenommene Werbungskosten abzie-hen könnte, oder?

Nun entschied das Finanzge-richt Münster im Sinne derFlugschüler: Die Ausbildungzum Berufspiloten kann zuvorweggenommenen Wer-bungskosten führen (Aktenzei-chen 14 K 4281/11 F). Der Klägerabsolvierte eine zweijährige Ausbil-dung zum Berufspiloten. Ein Gehalt er-hielt er währenddessen nicht. Als Ausbildungskostenmachte er seinen Eigenanteil von 40.000 Euro in der Steuer-erklärung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Ansatz jedoch ab. Es ließ stattdes-sen nur den Abzug als Sonderausgaben zu. Daraufhin klagteder Pilot – und das Gericht gab ihm nun Recht. Begründung:Die Ausgaben standen im Zusammenhang mit seinen zu-künftigen Einnahmen als Pilot. Da auch die Ausbildung wäh-rend eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe, stehedies dem Abzugsverbot für Erstausbildungskosten nicht ent-gegen. Aufgrund des Schulungsvertrags ergebe sich, dass

der Flugschüler zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungenverpflichtet war. Auch wurde er dadurch auf eine spätere Tä-tigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet.

Doch warum klagte der Flugschüler gegen den Ansatz alsSonderausgaben? Ist doch besser als gar kein Ansatz,möchte man meinen – leider falsch.

Denn das Manko bei der Deklarierung alsSonderausgaben: Zum einen ist derAbzug auf 4.000 Euro im Jahr be-schränkt. Zum anderen müssen auchEinnahmen vorliegen, sonst verpufft der

Abzug als Sonderausgaben wirkungslos.Denn wer keine Einnahmen hat, kannauch keine Ausgaben steuermindernd

ansetzen – da keine Lohnsteuer ge-zahlt wurde. Ein Vortrag von Son-derausgaben auf folgende Jahreist nach Gesetzeslage nicht mög-lich.

Bei Werbungskosten sieht die Sachegänzlich anders aus: Die Ausgaben

können in voller Höhe bei den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Bei fehlendenEinnahmen führen sie zu einem Verlust, der auf kommendeJahre vorgetragen wird. So können die Ausbildungskostenim ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr der Pilotentä-tigkeit zu einer außerordentlich erfreulichen Steuererstattungführen, mit der wenigstens ein Teil der hohen Ausgaben zu-rückfließt.

Quelle: http://www.steuernsparen.de/

TRAUMBERUF PILOT: WAS BEI DER AUSBILDUNG ABSETZBAR IST

Mit dem jetzt gefällten Urteil zurFrage, wann ein Flugzeug tat-

sächlich am Flughafen ankommt, stärktder Europäische Gerichtshof (EuGHvom 04.09.2014, Az.: C-452/13) dieFluggastrechte.

Im konkreten Fall ging es darum, dassein Passagier von der Lufthansa-Toch-tergesellschaft Germanwings eine Ent-schädigung haben wollte, weil er derAnsicht war, dass sein Flug zum Flug-hafen Köln/Bonn mehr als drei Stundenzu spät ankam. In dem Fall stünde ihmnach EuGH-Rechtsprechung eine Ent-schädigung zu. Laut Germanwings

kam die Maschine aber nur zwei Stun-den und 58 Minuten später als vorge-sehen zur Landung. Geöffnet wurdendie Türen jedoch erst mehr als fünf Mi-nuten später.

Der EuGH hatte nun zu entscheiden,welcher Zeitpunkt für die Berechnungeiner Verspätung maßgeblich ist: dieLandung, das Erreichen der endgülti-gen Parkposition oder das Öffnen derTüren. Nach Ansicht der Richter ist dietatsächliche Ankunftszeit die, zu dermindestens eine der Flugzeugtüren ge-öffnet wird. Denn vor dem Öffnen derTüren könne der Reisende aus techni-

schen und Sicherheitsgründen nur sehreingeschränkt mit der Außenwelt kom-munizieren. Diese Zeit, in der sich derReisende nicht um seine persönlichenoder beruflichen Affären kümmernkönne, sei außerhalb der regulärenFlugzeit für ihn eine verlorene Zeit. Erstdanach könne er sich wieder wie ge-wohnt betätigen. Im zu entscheiden-den Fall geschah dies nach derDrei-Stunden-Grenze. Die Airline mussdeshalb dem Kläger 250 Euro bezah-len.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

OFFENE FLUGZEUGTÜR BESTIMMT TATSÄCHLICHE ANKUNFTSZEIT

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RECHTLICHESMitbringseln und Urlaubsschnäppchen setzt nicht nur

der Koffer grenzen, sondern manchmal auch der Zoll.Wie viel Sie woher mitbringen dürfen und was Sie bei derEinreise beachten sollten, erklären unsere Experten.

1. Rückreise aus einem EU-MitgliedstaatDas Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger derEuropäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegenund behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen und Bürgerdes betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch dasgrenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen.Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben.Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper undnatürlich Waffen und Munition. Auch wer Bargeld undgleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000Euro oder mehr beim Grenzübergang innerhalb der EU mitsich führt, muss diesen Betrag beim Zoll auf Befragen anzei-gen. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abga-benfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschlandmitgebracht werden. ARAG Experten warnen aber: WerWaren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein privateVerwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständengehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richt-mengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu priva-ten Zwecken angenommen wird.

2. Gebiete mit SonderregelungenAuch innerhalb der EU gibt es einige Gebiete und Regionen,die zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten ge-hören, jedoch nicht zum Zollgebiet der EU. Daher gelten fürsie die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Staaten.Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abga-benfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Warenaus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Ist dies nicht derFall, werden Zollgebühren fällig – und die können es in sich

haben, warnen ARAG Experten.

Gebiete mit Sonderrege-lungen sind Büsingen,Helgoland, die Insel-gruppe Färöer, Grönland,

Saint Pierre und Mi-quelon, Neukaledo-nien,Französisch-Polyne-sien, Wallis und Fu-tuna, FranzösischeSüd- und Antarktis-gebiete, Livigno undCampione d`Italiasowie der zu Italiengehörende Teil desLuganer Sees zwi-schen Ponte Tresaund Porto Ceresio,

Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,Ceuta und Melilla und der nördliche (türkische) Teil Zyperns,in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolleausübt, sowie Gibraltar.

3. Mitbringsel aus ÜberseeWer seinen Urlaub außerhalb der EU verbracht hat, sollte beider Rückkehr genau darauf achten, ob beim heimatlichenZoll der rote oder der grüne Durchgang der richtige ist. Sou-venirs aus Drittländern müssen nämlich unter Umständenverzollt werden. Das gilt zwar nicht für die bunten Mokka-tassen aus der Türkei oder die obligatorische Mickey Mausaus Disney-World. Für Mitbringsel, die den Wert von 430Euro (bei Flugreisen) und damit die Freigrenze übersteigen,müssen allerdings Einfuhrabgaben entrichtet werden, erin-nern die ARAG Experten. Wird mit teuren Andenken ausdem Urlaubsland im Koffer der grüne Durchgang für anmel-defreie Waren durchschritten, liegt nach einem Urteil des Fi-nanzgerichts Düsseldorf zumindest leichtfertigeSteuerverkürzung vor; und das zieht unweigerlich Sanktio-nen nach sich. Die Richter gingen bei dem Urteil davon aus,dass Reisenden die Gepflogenheiten an internationalen Flug-häfen geläufig sind (FG Düsseldorf, Az.: 4 K 120/11 Z).

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

URLAUBSSOUVENIRS: WAS VERZOLLT WERDEN MUSS

RICHTMENGEN INNERHALB DER EU

Zigaretten

Zigarillos

Zigarren

Rauchtabak

Spirituosen (z.B. Weinbrand,Whisky, Rum, Wodka)

Alkoholhaltige Süßgetränke(Alkopops)

Zwischenerzeugnisse (z.B.Sherry)

Schaumwein

Bier

Kaffee

800 Stück

400 Stück

200 Stück

1 Kilogramm

10 Liter

10 Liter

20 Liter

60 Liter

110 Liter

Kaffeehaltige Waren 10 Kilogramm

10 Kilogramm

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Neueste Zahlen zeigen: Immer weniger Mit-arbeiter internationaler Unternehmen sind

bereit, für den Job mit der kompletten Familieins Ausland zu gehen.

Da mag man sich als Mobility Manager oder Personalverant-wortlicher vielleicht fragen, wie das sein kann – werden diezukünftigen Expatriates doch mit lukrativen Packages meistganz ordentlich gepampert. Sprachunterricht und interkultu-relle Vorbereitung für die ganze Familie gehören mittlerweilefür viele Unternehmen schon zur Standardunterstützung, ei-nige Konzerne locken darüber hinaus mit üppigen SpousalBudgets zur freien Verfügung der mitausreisenden Partner.

Doch gerade die sind für viele internationale Firmen zueinem der kritischsten Erfolgsfaktoren ihres Entsendungsma-nagements geworden. Denn nicht selten sorgt das Veto desLebenspartners dafür, dass längere Auslandsaufenthalte ent-weder schon von vornherein abgelehnt oder aber frühzeitigabgebrochen werden.

Laut einer Studie des BeratungsunternehmensMercer LLC scheitern über 60% aller Auslands-entsendungen daran, dass der mitausreisendePartner im Einsatzland unzufrieden ist. Wie istdas möglich?

Grund Nr. 1Laut der Permits Foundation, die sich seit 2001 um die Ver-besserung der Arbeitsmöglichkeiten für Expat Partner küm-mert, sind circa 90% der mitausreisenden Partner vor ihrerEntsendung berufstätig. Im Gastland sind es dann aber ge-rade mal 35%. Dass der Rest ohne Job dann nicht immerganz glücklich ist, dürfte auf der Hand liegen.

Grund Nr. 2Während sich berufstätige Expats problemlos im Arbeitsall-tag und neuen Kollegenkreis integrieren, fühlen sich vieleExpat Partner im Gastland ohne einen strukturierten Tagesab-lauf, ein stabiles soziales Netzwerk oder gar eine beruflichePerspektive häufig ziemlich fehl am Platz. Entsprechend liegtder Anteil der unzufriedenen Expat Partner im Gastland lautSimpson Wiles & Associates bei knapp 50%.

Grund Nr. 3Anders als berufstätige Expats – die mehrheitlich in einem in-ternationalen Businessumfeld tätig sind – müssen sich mit-ausreisende Partner in ihrem Alltag meist viel stärker mit denkulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten ihres Gast-landes auseinandersetzen. Laut Brookfield GRTS 2014 gehö-ren Anpassungsschwierigkeiten der Angehörigen nochimmer zu den häufigsten Gründen für eine frühzeitige Rück-kehr.

Für einen gelungenen Auslandsaufenthalt brauchen mitaus-reisende Partner mehr als Sprachkurs und InterkulturellesTraining.

Auch die Tatsache, dass mittlerweile viele internationale Un-ternehmen ihre Expats samt Familien vor der Ausreisesprachlich und kulturell zum Teil sehr gut auf die bevorste-hende Zeit im Ausland vorbereiten, macht die Statistik leidernicht besser.

Zitat einer Expat Partnerin: „Ein eintägiges interkulturellesTraining, was du vor Monaten bekommen hast, hilft dir lei-der nicht, wenn du später bei gefühlten 50° Celsius nichtweißt, wie du den Handwerker dazu bewegen sollst, deineKlimaanlage doch noch vor dem nächsten Winter zu reparie-ren. Ein Sprachkurs an der VHS bringt dir auch herzlichwenig, wenn du in Hintertimbuktu mitten im Kulturschocksteckst und vor dich hin deprimierst. Und eine vom Unter-nehmen gesponserte Arbeitserlaubnis ist mehr als überflüs-sig, wenn du als Ausländer ohnehin praktisch keine Chanceam lokalen Jobmarkt hast.“

Die größten Herausforderungen eines Auslandsaufenthaltesstehen eigentlich erst dann an, wenn die Familie mit der Rea-lität im Gastland konfrontiert ist. Um die Zufriedenheit allerBeteiligten und damit den Erfolg einer Auslandsentsendungpositiv zu beeinflussen, brauchen also auch und gerade dieMitausreisenden eine Unterstützung, die ihnen in der neuenLebenssituation vor Ort ganz konkret weiterhilft.

EXPATRIATESWARUM EXPAT-PARTNER ES IM AUSLAND BESONDERS SCHWER HABEN, SICH EINZULEBEN

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Page 16: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

Das Fazit

1. Expat Partner brau-chen einen ganzheitli-chen Support.Das Leben im Ausland bringtvor allem für mitausreisendePartner einschneidende Ver-änderungen mit sich. Einer-seits was die beruflicheEntwicklung angeht, aberauch im sozialen Umfeldund im Partnerschaftsge-füge und Familienstruktur.Unternehmen, die ihrenExpat-Familien eine wert-

volle Unterstützung bieten möchten, sollten sich deshalb füreinen Support entscheiden, der alle Lebensbereiche umfasst.

2. Expat Partner brauchen einen maßgeschnei-derten Support.Unternehmen, die ihre Expats während eines Entsendungoptimal unterstützen möchten, sollten auf einen Supportachten, der auf die individuellen Bedürfnisse der Mitausrei-senden zugeschnitten ist. Denn die persönliche Lebenssitua-tion entscheidet darüber, welche Unterstützungsmaßnahmenfür die Angehörigen überhaupt sinnvoll sind.

3. Expat Partner brauchen einen praxistaugli-chen Support.Interkulturelle Trainings, die Expats überwiegend auf die Kul-tur des Gastland vorbereiten, machen nur bedingt Sinn,denn den Betroffenen fehlt zu diesem Zeitpunkt häufig ein-fach noch der Bezug zur Realität. Damit die Trainingsinhaltenicht in den Umzugskisten verstauben, sollten entsendendeUnternehmen lieber eine begleitende Maßnahme wählen,die ihre Expat-Familien nicht nur vor, sondern auch währendder Auslandsentsendung unterstützt.

Das erste E-Coachingprogramm für Expat PartnerDas Beratungsunternehmen ABROAD [relocation. intercul-ture. language] hat genau für diesen Bedarf ein Coaching-Produkt entwickelt: Mit seinem einzigartigenE-Coachingprogramm www.How-To-Create-My-Life-Ab-road.com – das als Einzel- oder GruppenCoaching angebo-ten wird – unterstützt es Expat Partner vor und währendihrer Auslandsentsendung in allen Lebensbereichen.

Ganzheitlich. Maßgeschneidert. Praxisnah.Das Programm besteht aus drei Online-Modulen, die die mit-ausreisenden Partner in der jeweiligen Entsendungsphase(Vorbereitung, Eingewöhnung, Lebensgestaltung im Gast-land) eigenverantwortlich absolvieren können. In jedemModul erhalten die Coachees zwei 90-minütige Online-Coa-chings, die entweder als Gruppenworkshops oder als Einzel-coachings angeboten werden. Darüber hinaus stehen denExpat Partnern für die kleinen und großen Herausforderun-gen des Alltags ein Forum aus erfahrenen Entsendungsexper-ten und eine weltweite Community aus Gleichgesinnten zurSeite.

Die Vorteile für mitausreisende Partner, wie zum Beispiel eineindividuelle Vorbereitung auf die zukünftige Lebenssituationim Entsendungsland, eine schnellere Eingewöhnung der gan-zen Familie vor Ort und eine nachhaltige Karriereplanungdürften nicht nur die Zufriedenheit der Expat Partner selbststeigern, sondern auch dem entsendenden Unternehmen zu-gutekommen.

Constance Grunewald-Petschke, Inhaberin des Unterneh-mens und selbst Expat Partnerin: „Mit unserem Programmreduzieren Sie als Unternehmen das Abbruchrisiko Ihrer Aus-landsentsendungen und verhindern mögliche Folgekosten.Und weil wir für das Wohlbefinden der Familienangehörigenim Gastland sorgen, stellen Sie außerdem sicher, dass IhreMitarbeiter von Anfang an hochmotiviert und leistungsfähigsind. Und das steigert nicht nur umgehend die Produktivität,sondern wirkt sich langfristig auch sehr positiv auf die Mobi-lität im Unternehmen aus.“

Als Kooperationspartner der BDAE Gruppe gewährt ABROADunseren Mitgliedern einen Nachlass von 10% auf alle E-Coa-chingprogramme. Bei Interesse wenden Sie sich einfach di-rekt an [email protected]. Alle weiterenInformationen über das E-Coachingprogramm für ExpatPart-ner finden Sie unter www.How-To-Create-My-Life-Abroad.com.

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EXPATRIATES

DIE AUTORIN:

Constance Grunewald-Petschke betreibt den Blogwww.what-about-my-pencilskirt.com, auf dem sie re-gelmäßig über ihr neues Leben als Expat-Frau in Istan-bul berichtet. Sie ist außerdem Inhaberin der Agentur„Abroad [relocation.interculture.language]“, die Expatsund ihre Familien berät und hat das erste deutschspra-chige E-Coachingprogramm speziell für ExpatPartnerentwickelt.

E-Mail: [email protected]

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WO ES SICH AM GÜNSTIGSTEN REISEN LÄSST

UNITED AIRLINES

BRITISH MIDLAND AIRWAYS (BMI)

GoEuro, eine Online-Plattform fürReiseplanung, hat kürzlich einen

weltweiten Transportpreisvergleich veröffentlicht. Dieser zeigt die durch-schnittlichen Kosten für 100 KilometerReiseroute in 51 Ländern weltweit.Dafür wurden die günstigsten inter-kontinentalen Bus-, Bahn- und Flugver-bindungen ermittelt und miteinanderverglichen. Heraus kam ein Ranking.

Platz 1 belegte Südafrika. Über alleTransportmittel betrachtet lässt es sichdort am günstigsten reisen. Fahrgästezahlen durchschnittlich 8,77 Euro für

eine Flugstrecke von 100 Kilometer,2,83 Euro für eine Busfahrt von 100 Ki-lometern und 1,45 Euro für 100 Kilo-meter mit der Bahn.

Am teuersten sind Reisen innerhalb derSchweiz, die damit den letzten Rangbelegte. Hier kostet die Flugstrecke96,57 Euro, mit dem Bus kommt manfür 14,41 Euro ans Ziel und Bahnrei-sende zahlen 29,55 Euro.

Deutschland schaffte es im Gesamtver-gleich mit dem Platz 17 ins obere Mit-telfeld. 18,49 Euro pro 100 Kilometer

Flugstrecke, 3,93 Euro für Busfahrtenund 12,24 Euro für Bahnfahrten von100 Kilometer müssen Reisende inner-halb von Deutschland zahlen.

Laut Aussage von GoEuro soll derPreisvergleich von Bus-, Bahn- undFlugreisen Transparenz für die Ver-braucher schaffen und als Kalku-lationsgrundlage bei der nächsten Urlaubsplanung dienen.

Das vollständige Ergebnis finden Inter-essierte unter www.goeuro.de/trans-portpreis-index.

Die britische Regional-fluglinie bmi regional

hat erstmals Berlin in denFlugplan aufgenommen.Seit dem 1. September die-ses Jahres fliegt die Airlinesechsmal wöchentlich non-stop von Berlin-Tegel insschwedische Kalmar.

Die Flüge ab Berlin in diesüdwestliche Küstenstadtfinden täglich außer sams-tags statt. Die Flugzeit be-trägt etwa 70 Minuten.Eingesetzt wird auf dieserStrecke eine Embraer 135,die 37 Passagieren Platz bie-tet. Einfache Flüge sind ab79 Euro pro Person unterwww.flymbi.de buchbar.

Die amerikanische Lini-enfluggesellschaft Uni-

ted Airlines ermöglicht ihrenGästen als erste amerikani-sche Airline, auch bei inter-nationalen Flügen onlineeinzuchecken.

Dazu hat die Fluggesell-schaft mit der Software-firma Jumio Inc. eine Appentwickelt, die kostenlos füriOS- und Androide-Smart-phones zur Verfügung steht.Über die eingebaute Ka-mera des Telefons werdendas biometrische Ausweis-foto und die maschinenles-baren Zeilen im Ausweiserkannt. Eine spezielle Soft-ware „Netverify“, ebenfallsvon Jumio Inc., überprüft

daraufhin die Gültigkeit desPasses und ein bis zwei Mi-nuten später erhält der Pas-sagier die Bordkarte perE-Mail.

„Netverify“ kann fast 400unterschiedliche Ausweiseüberprüfen. Bei Unsicherhei-ten gibt es im HintergrundDokumentenexperten, die indiesen Fällen die Ausweisemanuell prüfen.

Nur bei Flügen, für die nochweitere Prüfungen notwen-dig sind, wie etwa die einesgültigen Visums, müssen dieReisenden wie bisher weiter-hin am Schalter abgefertigtwerden.

AIRLINES

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Page 18: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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AIRASIA BERHAD

Die malaysische Billig-fluggesellschaft AirA-

sia Berhad testet für einenZeitraum von zwei Mona-ten Wi-Fi an Bord ihrerMaschinen und wird indiesem Zuge den Servicekostenfrei für ihre Fluggä-ste anbieten. Bis zu 60 Pas-sagiere können pro Flugauf ausgewählten Flügender Airline den Zugang aktivieren. Dieser Serviceist jedoch zunächst nur bisEnde Oktober kostenfrei.

Die neue Dienstleistungfunktioniert in der Test-

phase nach dem „firstcome, first served“-Prinzip.Angemeldete Fluggäste er-halten ein Datenkontin-gent von 1 MB sowie einPaket zur Nutzung undAnwendung von LINE,WhatsApp oder WeChat.Ob auf einem Flug der Wi-Fi-Service angeboten wird,erfahren Reisende über dieIn-Flight-Ankündigung.

Nach der Testphase ent-scheidet die Airline überdas Weiterbestehen undüber die preisliche Gestal-tung des Wi-Fi-Services.

Die französisch-nieder-ländische Fluggesell-

schaft Air France-KLMmöchte nach Angaben vonfranzösischen Medien eineeuropaweite Billigfluglinie –Transavia Europe – schaffenund Basen in mehreren Län-dern aufbauen. Auch inDeutschland soll ein Stand-ort errichtet werden. Dazuverlagert die Air France-KLMmehrere Flüge auf die Billig-tochter Transavia. Das Pro-jekt soll bereits im Sommer2015 umgesetzt werden.Neben dem Aufbau vonTransavia Europe sollen auchdie bereits bestehendenTransavia France und Trans-

avia Airlines in der Nieder-landen weiter wachsen. Fürdie neue Transavia Europesolle daher Personal vor Ortzu lokalen Verträgen arbei-ten.

Auch Lufthansa erwägt der-zeit eine weitere europäi-sche Billigfluglinie unterdem Arbeitstitel „WINGS“zu etablieren, die zusam-men mit Germanwingsunter einem Dach operierensoll. Daneben soll es abWinter 2015 eine zusätzli-che Billigfluglinie für den in-terkontinentalen Verkehrgeben.

AIRLINES

Die größte polnischeFluggesellschaft LOT

Polish Airlines erweitert ihrFlugangebot ab Frankfurt.Mit Beginn des Winterflug-plans 2014/2015 startettäglich ein Flieger um 7.30Uhr auf dem Rhein-Main-Flughafen und erreicht um9.15 Uhr die polnischeHauptstadt Warschau. Fürden Rückflug können Rei-sende künftig aus zweiAbendverbindungen wäh-len: Um 17.10 Uhr sowieum 20.15 Uhr verlassen dieMaschinen die Metropole

an der Weichsel mit An-kunft um 19.05 Uhr bezie-hungsweise um 22.10 Uhrin der deutschen Banken-metropole.

Die neue Abendverbindungkann besonders für Ge-schäftsreisende interessantsein, die sich durch denneuen Flugplan künftig zweiStunden länger in der neunt-größten Stadt der Europäi-schen Union aufhalten kön-nen. Bislang erfolge derletzte Flug in die größteStadt Hessens um 18.15 Uhr.

LOT POLISH AIRLINES

AIR FRANCE-KLM

Pünktlich zum Herbstbietet Lufthansa ihren

Kunden eine neue Destina-tion in wärmere Gefilde an.Mit Beginn der Herbstferienam 26. Oktober dieses Jah-res startet die größte deut-sche Airline die neueVerbindung zwischen Mün-chen und Gran Canaria.

Bis zum 12. April 2015 hebtder Airbus A321 mit 200Sitzen sonntags ab. Zu ein-

zelnen Terminen, insbeson-dere in der Ferienzeit, gibtes einen zusätzlichen Abflugam Samstag. Tickets kön-nen ab sofort online überwww.lh.com oder telefo-nisch unter +49 69 86 799799 sowie über LufthansaReisebüropartner gebuchtwerden.

AIRASIA BERHAD

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Page 19: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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VERMISCHTESBUCHTIPP: MIT DEN KINDERN NACH NEW YORKREISEN

SHOPPEN IST BELIEBTESTE URLAUBSBESCHÄFTI-GUNG

Shopping spielt bei jedem dritten Urlaub im Ausland einewichtige Rolle. Dabei gehören nicht nur Reisende aus

Asien zu den Einkaufsweltmeistern, sondern auch Südameri-kaner genießen überdurchschnittlich häufig die Shopping-Möglichkeiten am Urlaubsort. Zu diesem Ergebnis kommteine Sonderauswertung des World Travel Monitors® von IPKInternational, die im Auftrag der ITB Berlin aktuell durchge-führt wurde.

Angeführt wird die Rangliste derLänder mit den meisten Shop-ping-Touren international vonReisenden aus China, gefolgtvon den Malaien und Indern –für mehr als 50 Prozent der Aus-landsreisenden dieser Länder istder Bummel durch die Ge-schäfte ein wichtiger Teil des Ur-laubs. Einen überdurchschnittlichen Stellenwert hatShopping aber auch unter den Lateinamerikanern und hiervor allem bei den Mexikanern, Argentiniern und Chilenen.US-Amerikaner weisen dagegen mit 30 Prozent eine eherunterdurchschnittliche Shoppingaffinität im Urlaub auf.Unter den Europäern sind es die Finnen, bei denen der La-denbesuch im Urlaub am beliebtesten ist, gefolgt von denDeutschen, Franzosen, Schweden und Russen. Im Gegensatzdazu ist zum Beispiel für die Briten und Italiener das Einkau-fen während eines Auslandsurlaubs weniger wichtig.

Der Stellenwert, den der Ladenbummel bei den Reisendeneinnimmt, variiert je nach Urlaubsart. Erwartungsgemäß hatShopping die größte Bedeutung bei den Städtereisenden.Für jeden Zweiten spielt weltweit gesehen Shopping bei Rei-sen in Metropolen eine wichtige Rolle. Neben den Sehens-würdigkeiten und dem Flair einer Stadt zählt Einkaufendamit zu den drei Hauptmotiven bei Städtereisen. Abgese-hen von den Städtereisenden ist der Ladenbesuch aber auchfür etwa jeden dritten Rundreisenden und Strandurlauberhäufig ein wichtiger Bestandteil des Urlaubs.

Die beliebtesten Shopping-Destinationen sind West-Europa,Asien, aber auch die USA. In West-Europa zählen Großbri-tannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dieTürkei zu den beliebtesten Shopping-Zielen. In Asien gehö-ren China, Thailand, aber auch Singapur und Süd-Korea zuden begehrtesten Zielen für Shopping-Begeisterte.

Die Freude am Ladenbummel zieht sich dabei durch alle Al-tersklassen und ist bei Menschen aller Bildungs- und Einkom-mensschichten ähnlich beliebt. Auch unter jenen mit hohenReiseausgaben ist der Anteil der Shopper nicht höher als beijenen, die eher preiswert reisen. Der einzige Unterschied,den die Daten des World Travel Monitors® zutage förderten:Frauen shoppen im Urlaub etwas häufiger als Männer.

Städtereisen könnenauch für Kinder interes-

sant sein. Um ihnen einen(längeren) Städtebesuchschmackhaft zu machen,empfiehlt es sich, bereitsvorher – aber auch währendder Reise – den Kindern In-halte auf spannende, leb-hafte und vor allem kind-gerechte Art zu vermitteln.Die üblichen, oft sehr trok-kenen Reiseführer sinddafür jedoch eher ungeeig-net.

„Globetrotter Kids NewYork – Reisen, Raten & Ent-decken für KIDS“ verstehtsich als Reiseführer und Rei-setagebuch für Kinder imAlter von 6-12 Jahren undliefert wichtige Informatio-nen über New York einmalanders aufbereitet. In kur-zen Sätzen erfahren Kinderetwas zur Geschichte, zu all-gemeinen Daten wie bei-spielweise Währung,Transportmittel und Sehens-würdigkeiten bis hin zu Mu-seen und werden von denErzählkindern Max und Lillydurch das Buch geführt.

Übersichtliche und nicht zuumfangreiche

Texte werden

durch Rätsel verschiedenerArt (zum Beispiel Denksport-aufgaben) ergänzt. Fragenzu den Inhalten beziehungs-weise ergänzende Fragenbeleben die Textabschnitteund fordern die Leser dazuauf, selbst Antworten auf-zuschreiben und so aktiv indas Buch miteinzuwirken.Bereiche für die eigene Ge-staltung (für das Einklebenvon Bildern und Platz fürNotizen) personalisieren den Reiseführer zusätzlich,so dass auch kleine Entdek-ker altersgerecht an eineStädtetour herangeführtwerden. Erhältlich aus derReihe „Globetrotter KIDS“sind auch die Ausgaben fürWien, Paris, London undBerlin.

BUCHINFORMATIONEN:

• Nicole Ehrlich-Adám und Caroline Salzer

• Globetrotter KIDS New York – Reisen, Raten & Ent-decken für KIDS

• Nele Verlag

• ISBN 978-3-9503258-5-0

• 9,90 Euro

• 64 Seiten

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Page 20: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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GESUNDHEITAMERIKANER WERDEN IMMER DICKER

Die Taillen der US-Amerikaner werden immer breiter -und dass, obwohl die Fettleibigkeit zum Stehen gekom-

men zu sein scheint. Zu diesem Ergebnis kommteine Studie der Centers for Disease Con-trol and Prevention. Wie pressetext.comberichtet, hat der Taillenumfang der US-Bürger laut dem Team um Earl Ford zwi-schen 1999 und 2012 um rund 2,5 Zenti-meter zugenommen. Im gleichen Zeitraumhaben sich jedoch die Daten zur Fettleibig-keit, wie sie durch den BMI definiert wird,nur wenig verändert.

Faktoren wie Schlafmangel sollen laut den inJAMA http://bit.ly/1c9i5E4 veröffentlichtenErgebnissen für diese Entwicklung verant-wortlich sein. Die Wissenschaftler analysier-ten nationale Daten zu Ernährung undGesundheit für den Zeitraum 1999 bis 2000und 2011 bis 2012. An der Studie nahmenmehr als 32.000 Frauen und Männer über 20 Jahren teil.

Der durchschnittliche Taillenumfang erhöhte sich von 95,5auf 98,5 Zentimeter. Bei Männern liegt der Wert derzeit beirund 101 Zentimetern, bei Frauen bei 96 Zentimetern. Die

Steigerung betrug bei Männern im Schnitt zwei und beiFrauen 3,8 Zentimeter. Über Fettablagerungen am Bauch ver-

fügten bei der ersten Überprüfung 46,4 Prozent derBevölkerung. Nach zehn Jahren war esein Anstieg auf 54,2 Prozent.

Die Wissenschaftler verglichen diese Er-gebnisse mit den Daten zu Fettsucht. Eszeigte sich, dass die mittels BMI ermittelteFettleibigkeit zwischen 2003 und 2012nicht deutlich zugenommen hat. Gleichzei-tig kam es jedoch zu einer Erhöhung desTaillenumfangs. Über die Ursachen könnenlaut den Wissenschaftlern derzeit nur Vermu-tungen angestellt werden.

Schlafmangel, Störungen des Hormonsys-tems und bestimmte Medikamente könntenjedoch eine wichtige Rolle spielen. Die Er-gebnisse bestätigen Empfehlungen, wonach

die regelmäßige Messung des Taillenumfanges für denKampf gegen Übergewicht von entscheidender Bedeutungist. Zu viel Gewicht um die Körpermitte kann das Risiko vonKrankheiten wie Herzleiden, Typ-2-Diabetes und Krebs erhö-hen.

RUSSEN STERBEN HÄUFIGER AN HERZLEIDEN

Laut einer neuen Studie der Univer-sity of Oxford sterben in Russland

im Vergleich zu Europa sechs Mal mehrMenschen an Herzerkrankungen. Dasberichtet das Portal pressetext.com.Demnach hat das Team um Mike Ray-ner die verfügbaren Daten zu Sterbe-fällen aufgrund von Herzerkrankungenund Schlaganfällen aus 52 Ländernsowie aus den Großregionen Europasowie Nordasien analysiert.

Die Sterbezahlen sinken in der gesam-ten untersuchten Region beständig.Insgesamt bleiben jedoch Herzerkran-kungen die häufigste Todesursache. InRussland, Weißrussland und derUkraine zum Beispiel sterben Männerwahrscheinlicher Anfang 50 an einerHerzerkrankung als Männer in Frank-reich mit Ende 70.

Rayner zufolge geht die traditionelleArgumentation davon aus, dass dieZahl der Todesfälle nach dem Fall derSowjetunion gestiegen ist. Die Folgewaren hohe Arbeitslosenzahlen, einestarke Zunahme des Alkoholkonsumsund verstärkt auch eine fettreiche Er-nährung. Die Lage verbessert sichgrößtenteils jedoch nur langsam. Lautden neuesten verfügbaren Daten fürdie untersuchten Länder sank die An-zahl der Todesfälle durch Herzerkran-kungen bei russischen undukrainischen Männern um 13 respek-tive 16 Prozent.

In Litauen und Tadschikistan war je-doch nur ein Rückgang von einem Pro-zent zu verzeichnen. Georgienhingegen gilt laut einem "NewScien-tist"-Bericht als Musterschüler. Hiersind die Todesfälle durch Herzerkran-kungen binnen zehn Jahren um 62Prozent zurückgegangen. Die For-schungsergebnisse wurden im Fachma-gazin "European Heart Journal"http://eurheartj.oxfordjournals.org ver-öffentlicht.

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Page 21: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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GESUNDHEITNOTFALLAUSWEIS FÜR KINDER

Schnell ist der Unfall passiert, dochdie Retter können keinen Angehö-

rigen erreichen – es fehlt jeder Hinweisin den Papieren des Verunfallten.

Ärzte empfehlen deshalb seit langem,stets ein entsprechendes Schriftstückmitzuführen. Im Prinzip reicht ein form-loser Zettel. Sinnvoller allerdings ist einrichtiger Notfallausweis, wie ihn derVorsorgeexperte und Buchautor HansWalter Schäfer aus Niederkassel ent-wickelt hat: „Das Kärtchen passt injedes Portemonnaie und die kleinsteTasche“. Schnell mit Kugelschreiberausfüllen, einstecken, fertig. Damit er-halten die Retter alle wichtigen Infor-mationen – bis hin zur Angabe, obeine Vorsorgevollmacht, Betreuungs-oder Patientenverfügung existiert.

Die Idee dafür kam Schäfer im dichtenStraßenverkehr vor einer Schule:„Kaum ein Kind hat einen amtli-chen Ausweis dabei – wen sollendie Retter anrufen, wenn aufdem Schulweg ein Unglück pas-siert?“ Der unverbindliche Not-fallausweis helfe insbesondere,falls der Verunfallte nicht mehransprechbar sei oder so-fort in Narkose ver-setzt werdenmüsse. „Wenn dasKind wieder auf-wacht, sollte dieMama da sein“, so Schäfer. Die neuenNotfallausweise sind aus Karton gefer-tigt, was sie preiswert macht: Als „guteTat“ werden sie kostenlos abgegeben.Erhältlich über die Webseite

www.wenn-traenen-trocknen.de, dienoch weitere Tipps zur Absicherunggibt. Eine Übersetzung ins Englischefür Auslandsaufenthalte ist geplant.

Margarete B. und ihr Mann Gunther B. lebten mit Sohnund Tochter bereits einige Jahre in Dubai, wo ihr

Mann ein erfolgreiches deutsches Consulting-Unternehmengegründet hatte, als Gunther B. an einem Samstag-Morgenplötzlich einen Schlaganfall erlitt. Der Krankenwagen warschnell alarmiert und Gunter B. wurde in eine staatliche Kli-nik eingeliefert. Dort erkennt das Ärzteteam den Befund alssolchen nicht sofort und beschließt, Gunther B. ins künstli-che Koma zu verlegen. Die Lage ist so ernst, dass seine Fraubereits an schlimmste Konsequenzen denkt und bereut, dasssie und ihr Gatte nie über einen solchen Ernstfall gesprochenhatten. Es existierten weder Vollmachten noch Verfügungen– selbst auf das Gehaltskonto ihres Mannes hatte Marga-rete B. keinen Zugriff. Was könnte etwa geschehen, wennihr Mann im emiratischen Krankenhaus versterben sollte?Wie sah die Rechtslage vor Ort aus? Herrschte in Dubainicht das Gesetz der Scharia, wonach sie als Ehefrau kaumRechte hatte? Margarete B. hatte in Expat-Kreisen einmal ge-hört, dass der älteste Sohn Vermögen und Besitz des Vaterserben würde, wenn der Ehemann nichts anderes verfügthatte. Und was würde mit der Firma passieren, sollte ihrMann nicht mehr aus dem Koma erwachen oder ein schwe-rer Pflegefall werden?

Da die Familie für einen hochwertigen Auslandskranken-schutz gesorgt hatte, konnte Margarete B. ihren Mann nachDeutschland ausfliegen lassen – geregelt wurde dies durchden Assisteur der Versicherung. Alles endete gut, denn we-nige Tage nach dem Krankenrücktransport nach Deutschlandholten die Ärzte Gunther B. aus dem Koma und er genaswenige Monate später wieder fast vollständig. Für die Fami-lie war dieser Vorfall ein Lehrbeispiel, das sie nie wieder ver-gessen würde. Ihnen wurde bewusst, dass sie sich vor jedemAuslandsaufenthalt über das dortige Erbrecht informieren

und vorab entsprechende Maßnahmen treffenwürden.

ANDERE LÄNDER, ANDERES ERBRECHT

BUCHTIPP:

Damit Angehörige in einer Situation wie dieser nichtüberfordert sind, hilft ein Notfallplan weiter. In demBuch“ Wenn Tränen trocknen“ beschreibt der AutorHans Walter Schäfer detailliert, praxisnah und mitHilfe von Checklisten, wie Deutsche im Ausland sichin diesen Fragen absichern.

Leseprobe und Bestellung unter www.wenn-traenen-trocknen.de

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Page 22: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

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MOSAMBIK: DAS UNBEKANNTE TAUCHERPARADIES

Riesige Walhaie und mächtige Mantarochen gleiten naheder Oberfläche durch blaugrünes Wasser. Aufgeregt zie-

hen Touristen auf einem Ausflugsboot ihre Flossen an, set-zten die Masken auf. Der Himmel strahlt in hellblau, durch-wirkt von weißen Tupfern der Lämmerwölkchen. Fischer wie-gen ihren Fang aus dem Indischen Ozean. Palmenblätter ra-scheln in leichter Brise. Jung und Alt, Schwarz und Weißvergnügen sich am Sandstrand, über und unter Wasser.

Es könnte so paradiesisch sein am Praia do Tofo und anderenStränden in Mosambik. Wenn da nicht die Konflikte wären,die es überall auf der Welt gibt, die in dem südostafrikani-schen Land aber besonders ausgeprägt sind. Schnellbooteund Jet-Ski-Fahrer düsen übers Wasser. Das ärgert Umwelt-schützer und viele Einheimische. Fischer, die die Tiere nurtöten, um deren Flossen abzuschneiden und teuer an Chine-sen zu verkaufen, schüren Wut undVorurteile. Behördenmitarbeiter sindoft korrupt, kümmern sich zu wenigum Umweltschutz.

Frank Weetjens und sein kleinesTeam sollen das unter einen Hut undalle Betroffenen an einen Tisch brin-gen sowie helfen, die Umwelt zu be-wahren und eine nachhaltigeTourismuswirtschaft aufzubauen.Der 51-Jährige ist Mitbegründer dessechs Jahre alten nationalen Tau-cherverbandes AMAR, der sich vorallem Meeres- und Küstenschutz aufdie Fahne geschrieben hat.

Das Centrum für internationale Mi-gration und Entwicklung (CIM) hat den Belgier an den Ver-band vermittelt. CIM ist eine ArbeitsgemeinschaftBundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesellschaftfür Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und im Auf-trag der Bundesregierung tätig.

„Wir versuchen, die Interessen der Fischer und der Tauch-branche in Einklang zu bringen“, sagt Weetjens, der über 15Jahre Afrika-Erfahrung hat. „Das ist ein langer Prozess, aberes gibt Fortschritte. Unser Wort hat immer mehr Gewicht.Tauchschulen, Kommunen, Meeresschutzbehörde und Fi-scher arbeiten mit uns enger zusammen“, berichtet der Bel-gier. AMAR sei nun von der Regierung als offiziellerVermittler anerkannt.

Zerstörter Lebensraum und wegbleibende Tiere vertreibenauch die Touristen. „Das ist heute auch den meisten Küsten-bewohnern und Fischern klar“, sagt Claudio Zunguze. Der

31-Jährige ist technischer Assistent bei AMAR, hier an derKüste aufgewachsen und kennt die Region um die Provinz-hauptstadt Inhambane, die gleichnamige Bucht sowie naheStrand- und Tauchreviere so gut wie kaum ein anderer.

Der junge Mann aus Mosambik, aber auch Frank Weetjens,hatten unvergessliche Erlebnisse unter Wasser. Der Belgierschildert: „Es war vor wenigen Wochen. Ein Walhai und ichschwammen wohl zehn Minuten einträchtig zusammen,meist nur einen Meter voneinander entfernt. Das Tierschaute mich immer wieder neugierig an. Seine Augenwaren wie bei allen Walhaien winzig. Er blieb total relaxt,wog vielleicht sechs Tonnen, war schätzungsweise achtMeter lang. Wenn ich tiefer tauchte, verdeckte der massigeKörper das Licht der Sonne. Es war ein sehr bewegenderMoment in meinem Leben.“ Doch solche Begegnungen wer-

den in Mosambik seltener.

In der internationalen Taucherszenegilt das Land als eine der besten Des-tinationen, aber nicht mehr als Ge-heimtipp. Es gibt kaum einen Platzauf der Welt, wo Walhaie, Mantasund auch Buckelwale öfter zu beob-achten sind. Doch im Vergleich zu2003 und 2006 sehen Einheimischeund Touristen an diesem Küstenab-schnitt inzwischen deutlich wenigerWalhaie und große Mantas. DieseRochen haben eine Flügelweite vonbis zu sechs Metern und sind ebensosanfte Riesen, die Plankton einsau-gen und sich von Kleinstgetier er-nähren.

Das AMAR-Team hat schon schwere Konflikte gelöst: ZweiGruppen rivalisierender Fischer stritten erbittert um Fangge-biete. Dabei kappten sie auch Bojen, mit denen Tauchanbie-ter Riffe markierten. Weetjens betont: „Alle haben sich aneinen Tisch gesetzt und geredet. Eine gemeinsame schriftli-che Vereinbarung wird nun von allen akzeptiert.“

Umweltbewusstsein und Naturschutz wird auch in den Schu-len von Mosambik mehr zum Thema. Die GIZ unterstütztAMAR mit ihrem Know-how. Dazu zählen auch Alternativenzum Fischfang. Auf den Philippinen zum Beispiel werden Fi-scher zu Meeresgärtnern und produzieren spezielle Algen,die in der Kosmetikbranche gefragt sind. Doch so weit ist esin Mosambik noch nicht. „Wir sind aber auf dem richtigenWeg“, sagt Experte Weetjens.

Quelle: Themenservice GIZ

WELTWEIT

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Page 23: Newsletter "Leben und Arbeiten im Ausland" September 2014

In den Niederlanden bezahlt man seit Kurzem für die Nut-zung aller öffentlichen Verkehrsmittel

mit der sogenannten OV-Chipkaart, einerArt Kreditkarte, die für Bus, Straßenbahn,Bahn und U-Bahn gültig ist. Die Karte istan Bahnhöfen, Kiosken und bei zahlrei-chen Supermärkten erhältlich.

Da es keine spezielle Karte für Touristengibt, wird die Verwendung einer nichtpersonalisierten OV-Chipkaart empfoh-len. Die Karte kostet ohne Guthaben7,50 Euro und kann an vielen Bahnhöfenam Schalter oder am Automaten aufge-laden werden. Bei der Rückgabe wirdeine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euroeinbehalten. Beim Einsteigen in Bus, Stra-ßenbahn oder Zug hält man die Chip-karte gegen den Leser der

Chipkarten-Säule. Dieser zeigt mit einem grünen Licht undeinem akustischen Signal an, dass dieKarte gelesen wurde.

Nach dem Auschecken an der Chipkar-ten-Säule beim Aussteigen sieht man so-fort, wie viel Guthaben verbrauchtwurde. Für Einzelfahrten ist auch eine„single-use chipkaart“ erhältlich, bei derein Zuschlag in Höhe von 1 Euro auf denjeweiligen Fahrpreis erhoben wird.

Weitere Informationen zur OV-Chipkaartsiehe www.holland.com/de/tourist.htm >Anreise & Reisen > Öffentliche Verkehrs-mittel in Holland > OV-Chipkaart undwww.ov-chipkaart.nl.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

Mit einem Engage-ment-Wert von 66

Prozent liegen chinesischeMitarbeiter dieses Jahr aufdem zweiten Platz im welt-weiten Zufriedenheitsran-king zum Thema Arbeits-platz. Das hat eine Studieder ManagementberatungKienbaum-Panel zusammenmit ORC International erge-ben.

China liegt damit nur nochhinter Indien, dass die Rang-liste mit 74 Prozent bereitszum vierten Mal anführt.„Diese Studie kann einwichtiger Hinweis für vielewestliche Unternehmensein, die in China tätig sind“sagt Dirk Mussenbrock, Be-treiber des auf chinesischeund europäische Fach- undFührungskräfte spezialisier-ten Stellenportals SinoJobs.

„Auch im Land der Mittegewinnt das Thema Work-Life Balance immer mehr anBedeutung. Insbesonderegut ausgebildete Fach- undFührungskräfte sind nichtmehr bereit, lange Arbeits-zeiten, Überstunden, stun-denlanges Pendeln zumArbeitsplatz und damit eineteilweise große Einschrän-kung des Privatlebens hinzu-

nehmen. Innovative Arbeit-geber können hier punktenund die teilweise hohe Mit-arbeiterfluktuation eindäm-men“, so Mussenbrockweiter.

Im Vergleich zu Deutschlandsteht China dabei sehr gutda. Nachdem der globaleEngagement-Index im Ver-gleich zum Vorjahr um einenPunkt auf 59 Prozent gestie-gen war, liegt Deutschlandmit einem Wert von 58 die-ses Jahr sogar noch unterdem weltweiten Durch-schnitt.

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IMPRESSUMHERAUSGEBER:Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE)e.V.Kühnehöfe 322761 HamburgTel. +49-40-306874-0WWW.BDAE.COM

REDAKTION:Anne-Katrin Schulz (verantwortlich)[email protected]

Sanja Zivkovic

LAYOUT:Esther RudatLEKTORAT:Andrea KrausCOPYRIGHT:Die Beiträge im BDAE-Newsletter sind urheber-rechtlich geschützt unddürfen nicht ohne schrift-liche Genehmigung durchden Herausgeber repro-duziert werden.

Die Beiträge des BDAE-Newsletters spiegeln dieMeinung der Redaktionund nicht unbedingt diedes BDAE wider.

WELTWEIT

CHINESISCHE MITARBEITER IMMER ZUFRIEDENER

NIEDERLANDE: OV-CHIPKAART ERSETZT PAPIERTICKETS

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