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Rechtsvorschriften beim Umgang mit Spurenelementen auf BiogasanlagenLukas Gildehaus,N E ST Anlagenbau GmbH∙ ∙

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Übersicht Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz von Spurenelementen

07.04.2023Rechtsvorschriften beim Umgang mit Spurenelementen 2

■ Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)■ Chemikaliengesetz (ChemG)■ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ■ Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)■ Düngemittelverordnung (DüMV)■ Wasserhaushaltsgestz (WHG)■ TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern■ Anzeigepflicht bei dem Einsatz von Spurenelementen bei der jeweiligen

Genehmigungsbehörde

Geplant ist die Erstellung einer neuen TRGS für Zuschlag-/Hilfsstoffe auf Biogasanlagen bis Ende 2014

Folgende Rechtsvorschriften sind zu beachten

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Vorschriften für den Biogasanlagenbetreiber

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■ Der Betreiber sollte darauf achten, dass eine vollständige und gut sichtbare Kennzeichnung der Gefahrstoffe vom Lieferanten auf der Verpackung angebracht wurde. Diese ist nach § 4 GefStoffV verpflichtend für den Lieferanten.

■ Wichtig ist auch, dass der Betreiber die geforderten Sicherheitsdatenblätter (vgl. § 5 GefStoffV) vom Lieferanten erhält.

Kennzeichnung/Dokumentation

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■ Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird (§ 6 Abs. 10 GefStoffV)

■ Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:1. Bezeichnung des Gefahrstoffs2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt

sein können

Eine Missachtung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 2 GefstoffV dar

Gefahrstoffverzeichnis

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Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Substitutionsprüfung durchzuführen und zu dokumentieren (= Austausch eines Gefahrstoffes oder Verfahrens durch eine weniger gefährliche Alternative). (siehe §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 3 GefStoffV und Kap. 5.3, 6 TRGS 600)

Folgende Punkte sind zu beachten:

■ Bei Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen muss eine Substitution immer erfolgen, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung führen.

Substitution der Gefahrstoffe Substitution des Verfahrens

Substitutionszwang

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■ Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.

■ Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses einer Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

Verwendung von Gefahrstoffen

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Grundsätze für das Handeln eines Arbeitgebers (§§ 3-6 ArbSchG):

Bei der Minimierung der von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen auszuwählen. Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist die TOP-Rangfolge zu beachten:

1. Gefahren sind direkt an der Quelle, d.h. mit technischen (T) Maßnahmen zu entschärfen.

2. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische (O) und3. personenbezogene (P) Maßnahmen herangezogen werden.

Innerhalb der TOP-Rangfolge sind geeignete Verfahren sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik auszuwählen

Verwendung von Gefahrstoffen

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Definition „Stand der Technik“ (s. § 7 Abs. 4, 8 Abs. 7, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3-5 GefStoffV):

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. (§ 2 Abs. 12 GefStoffV)

Stand der Technik bei der Dosierung von Pulver und Flüssigkeit ist die Verwendung von geschlossenen Dosiersystemen

Stand der Technik

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(s. insb. Kap. 4.2, 4.3.1, 5.3 TRGS 510)

■ Mengenunabhängig: Giftige (T), sehr giftige (T+), krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeits-gefährdende Stoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden oder so, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

■ Mengen > 50 kg: Lagerung von Gefahrstoffen im Sinne der TRGS 510 (z.B. Auffangeinrichtung, die mindestens das Volumen des größten Gebindes aufnehmen kann)

■ Mengen > 200 kg: zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen (z.B. bauliche Anforderungen)

Lagervorschriften

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Folgen bei Missachtung der Vorschriften

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■Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafvorschrift:Mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Straftaten

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Ihr Berater:B. Sc. Wirt. Ing. Lukas GildehausN E ST Anlagenbau GmbH∙ ∙Tel.: 0 25 51 / 91 95 5426E-Mail: [email protected]


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