Richtlinienreihe VDI 2700
Blatt 5: Qualitätsmanagement
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Zivilrecht -
individuelle Vereinbarungen möglich
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Öffentliches Recht –
Staat gibt Regeln vor, nicht verhandelbar
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Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung (…) sind so zu
verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher
Ausweichbewegung nicht
verrutschen,
umfallen,
hin- und herrollen,
herabfallen oder
vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
StVO § 22 (1) Ladung
StVO § 22 richtet sich an alle, die am Transport beteiligt sind
Gefordert wird die Verkehrssichere Verstauung der Ladung
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982)
Konkretisierung zum 01.04.2006
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Normen (Auswahl)
DIN 75410 Teil 1 Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zGM
DIN EN 12195 Teile 2 bis 4 Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile
DIN EN 12640 Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen
DIN EN 12642 Aufbauten an Nutzfahrzeugen
DIN EN 283 Wechselbehälter
DIN ISO 27955 Ladungssicherung im Pkw, Pkw-Kombi
und Mehrzweck-Pkw
DIN ISO 27956 Ladungssicherung im Lieferwagen (Kastenwagen)
BG-Schriften (Auswahl)
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
DGUV Information 209-064 Sichere Reifenmontage
DGUV Information 214-002 Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen
Anerkannte Regeln der Technik
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VDI-Richtlinien (Auswahl)
Reihe VDI 2700
Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen
(seit 1975)
VDI 3968 ff.
Sicherung von Ladeeinheiten
(z. B. Umreifen, Schrumpfen,
Stretchen)
Nationale Regelwerke
Anerkannte Regeln der Technik
VDI 2700 Blatt 5 Qualitätsmanagement-Systeme
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Rechtsprechung in Deutschland
Drei Grundsatzurteile bilden die Basis für die Rechtsprechung im Bereich der
Ladungssicherung. Hierbei wird die VDI 2700 herangezogen.
Zusammenfassung:
Die VDI 2700 stellt die gegenwärtig technisch
anerkannten Beladungsregeln dar:
Verlader und Fahrer haben die
Ladungssicherung auf der Basis der
VDI 2700 durchzuführen.
Der Halter hat das Fahrzeug ausreichend
mit Ladungssicherungsmitteln so auszu-
rüsten, dass dies auch möglich ist.
„Als Unternehmer habe ich mit der
Ladungssicherung
nichts zu tun.
Bei uns tragen die Staplerfahrer
die Verantwortung!“
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Bei Betriebsbegehungen oft gehört
Verantwortung des Unternehmers
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Arbeitsschutzgesetz, § 13 (1) Verantwortliche Personen
Hauptadressat ist der Arbeitgeber (Unternehmer)
Er und seine gesetzlichen Vertreter sind für die Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit an oberster Stelle verantwortlich
Arbeitsschutzgesetz, § 13 (2) Pflichtenübertragung
Aufgaben und Verantwortung können auf nachgeordnete
Führungskräfte und Mitarbeiter übertragen werden
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Verletzung der
Aufsichtspflicht in Betrieben
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Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG §130 (1)
„Wer als Inhaber eines Betriebes vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb
Zuwiderhandlungen (…) zu verhindern (…) handelt ordnungswidrig (…)
Er hat durch eine geeignete Organisation und Aufsicht
Zuwiderhandlung gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.
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Konkret für den Bereich der Ladungssicherung:
Lässt der Unternehmer zu, dass Fahrzeuge mit mangelhafter gesicherter
Ladung den Betrieb verlassen, so begeht er selbst eine Ordnungswidrigkeit und
kann wegen Verletzung der Organisationspflicht
mit einer Geldbuße bis zu
1 Mio. EUR belangt werden.
(Grundsatzurteil des OLG Celle vom 28.02.2007)
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Der Unternehmer (Absender) beauftragte einen Frachtführer, die Waren
zu verladen
zu sichern
zu transportieren.
Auf Grund mangelnder Ladungssicherung kam es jedoch zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden.
OLG Celle entschied:
Der GF ist zuständig für die betriebliche Organisation auch bei der Verladetätigkeit
Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladung wurden nicht veranlasst
Er hat zugelassen, dass das Fahrzeug trotz ungenügender Ladungssicherung den Betrieb verlassen hat
Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG
Urteil des OLG Celle vom 28.02.2007
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Das Ladepersonal des Absenders hätte
die ordnungsgemäße Ladungssicherung
kontrollieren müssen.
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VDI-Richtlinie 2700, Blatt 5 „Qualitätsmanagement“
Wendet sich an den Unternehmer
Enthält Vorgaben und Regelungen
Entspricht den anerkannten Regeln der Technik
„Der Unternehmer schafft Strukturen, anhand derer die Verantwortung
für die ordnungsgemäße Ladungssicherung lückenlos gewährleistet
und nachvollziehbar ist.“
ordnungsgemäß Ladungssicherung nach dem Stand der Technik
lückenlos Fahrzeugkontrollen ohne Ausnahmen
nachvollziehbar Verladungskontrolle mit Dokumentation
Aufbau der
betrieblichen Organisation
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Übertragung von Unternehmerpflichten
Je nach Betriebsgröße kann der Unternehmer
einen Mitarbeiter zum Leiter der Ladearbeiten
beauftragen
Dieser übernimmt Aufgaben und Pflichten für
die Verladung und die Ladungssicherung
Bei der Pflichtenübertragung beachten
Sorgfältig auswählen
Zuverlässig, ausgebildet und fachkundig
(z. B. Seminar 375 der BG ETEM -
Ausbildung nach VDI 2700)
Macht der Unternehmer von der Pflichtenübertragung
keinen Gebrauch, dann muss er die Aufgaben für die
ordnungsgemäße Ladungssicherung selbst wahrnehmen.
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Aufgaben und Pflichten werden
konkret formuliert
Der Leiter der Ladearbeiten
kennt seinen Aufgabenbereich
Der Unternehmer ist weiterhin
in der Mitverantwortung
Schriftliche
Pflichtenübertragung
Aushang
im Betrieb
Anhang1-Bestellung zum Leiter der Ladearbeiten.pdf
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Aufteilung der Verantwortung
im Verladebereich
Verlader
Belader
Pflichten-
übertragung
Kontrolle
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Aufgaben des
Leiters der Ladearbeiten
Aufbau der Organisation im Verladebereich
Abläufe organisieren
Ladungssicherungsmaßnahmen festlegen
Auswahl der geeigneten Fahrzeuge
Auswahl und Beschaffung der Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Zur Schaffung von Abläufen und zur Dokumentation dienen:
Arbeitsanweisungen, Verladeanweisungen
Teilnehmerlisten von Schulungen, Unterweisungen
Protokolle, Checklisten
Fotodokumentation
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Organisation der …
Fahrzeugkontrollen mit Dokumentation
vor dem Beladen durch das
Ladepersonal
Ausfahrtkontrollen durch das
Ladepersonal
Überprüfung der
Ladungssicherungs-
hilfsmittel
Erstellung von Anweisungen
Aufgaben des
Leiters der Ladearbeiten
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Dem Ladepersonal Anweisungen
zum Arbeitsablauf erteilen
Ladepersonal kontrollieren
Rückmeldung an den Unternehmer
(z.B. Jahresberichte)Dem Ladepersonal Anweisungen geben
Seine grundlegende Pflichten:
Anweisungen erteilen
Kontrollen durchführen
Meldungen erstatten
Aufgaben des
Leiters der Ladearbeiten
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Verladeanweisungen erstellen
Sicherungsmaßnahmen für die
jeweilige Ladung
Leicht verständlich (Skizzen, Fotos)
Erleichtern die Kontrolle der
Ladungssicherung vor der Abfahrt
Im Verladebereich aushängen
Aufgaben des
Leiters der Ladearbeiten
Anhang3-Verladeanweisung.pdf
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Schulung des Ladepersonals
Verantwortung für das Ladepersonal
Ein- und Unterweisung
Ladepersonal alle 3 Jahre zur
Ladungssicherung schulen
(VDI 2700 Blatt 5)
Schulung kann selbst durchgeführt werden
Externer Schulungspartner kann
in Einzelfällen sinnvoll sein
Dokumentation
Aufgaben des
Leiters der Ladearbeiten
Anhang5-Bestätigung der Schulung.pdf
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Aufgaben des Ladepersonals
Auch das Ladepersonal trägt
Verantwortung
Das Ladepersonal verbringt und
sichert die Ladung auf dem Lkw
Hierfür muss es geschult und konkret
angewiesen sein
Die Verantwortung beschränkt sich
auf das korrekte Handeln nach den
Anweisungen Ladepersonal belädt nach den Anweisungen
des Leiters der Ladearbeiten
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Fahrzeugkontrollen auf
augenscheinliche Mängel vor dem
Beladen
Kontrolle der Ladungssicherung vor
Verlassen des Betriebsgeländes
Dokumentation durch
Checkliste und / oder Foto
Aufgaben des Ladepersonals
Anhang6-Checkliste zur Kontrolle der Ladungssicherung.pdf
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Dokumentation durch:
Arbeitsanweisungen, Verladeanweisungen
Teilnehmerlisten von Schulungen, Unterweisungen
Protokolle
Checklisten
Das kann nur behaupten, wer im Betrieb die
Voraussetzungen geschaffen hat:
Geschulte Mitarbeiter
Klar geregelte standardisierte Arbeitsabläufe
Die „Spielregeln“ sind bekannt!
„Unsere Ladung wird
ordnungsgemäß gesichert!“
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Die Dokumentation gewährleistet
eine schriftliche Beweisführung
die Nachvollziehbarkeit aller Betriebsvorgänge
den Nachweis über eine funktionierende Eigenkontrolle
„Wer schreibt, der bleibt!“
Für den Ernstfall:
Beweisführung durch Dokumentation
Medienportal der BG ETEM
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Zum Beispiel: Schulungsbroschüre Nr. 226