RVM-AKTUELL
> IV/2013
> S. 10
> S. 04
> S. 13
FEUERGEFÄHRLICHE ARBEITEN –
EINE BRANDHEISSE SACHE
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT –
»WAS GEHT MICH DAS AN?«
IST DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
NOCH DER RICHTIGE WEG?
TOP-THEMEN DIESER AUSGABE:
02
EDITORIAL
THEMEN DIESER AUSGABE
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Editorial
Insolvenzen weiterhin nicht zu unterschätzen
Ist die betriebliche Alterversorgung noch der richtige Weg?
Strategische Vermögensallokation in Zeiten finanzieller Repression
Gesetzliche Grundlagen der Produkthaftung
Feuergefährliche Arbeiten – eine brandheiße Sache
RVM – wir stellen uns vor
Kfz-Versicherungsschutz bei Fahrsicherheitstrainings
Wirtschaftsstrafrecht – »Was geht mich das an?«
SEPA – sind Sie vorbereitet?
RVM-Forum vom 16. Oktober 2013
Projekte der Weihnachtsspende 2013
RVM – in eigener Sache
Michael Friebe Erich Burth
Weihnachten ist Wenn ein stilles Lächeln von Herzen kommtWenn Hände lieber geben als nehmenWenn aus Abstand Nähe wirdWenn Augen zu leuchten beginnenUnd eine Träne nicht Leid bedeuten muss.Weihnachten ist nur eine kurze Zeit im Jahr.(Verfasser unbekannt)
Guten Tag, liebe Leserin,guten Tag, lieber Leser,
manchmal kommt es einem so vor, als hätte die Weihnachtszeit ihren
eigentlichen Sinn verloren. Der Advent besteht nur noch aus Ter-
minen und der Jagd nach Geschenken. Wir verlieren völlig aus den
Augen, worum es dabei eigentlich geht. Weihnachten – die Zeit im
Jahr, in der man sich der Familie und Freunden widmet? Und im
Schein der vielen Lichter und der funkelnden Kugeln am Baum Ruhe
findet? Weihnachten – das wünschen wir Ihnen und Ihren Familien
für die kommenden Festtage. Wir danken Ihnen für die ver-
trauensvolle und gute Zusammenarbeit und freuen uns auf eine
erfolgreiche Fortführung in 2014!
PS: Mit unserer Weihnachtsspende unterstützen wir wieder soziale
Projekte, die wir Ihnen auf Seite 18 vorstellen.
INSOLVENZEN WEITERHIN NICHT ZU UNTERSCHÄTZEN
Im ersten Halbjahr 2013 wurden deutschlandweit 15.430 Unternehmen zahlungsunfähig: Eine Steigerung um 3,4 % zum
Vorjahreszeitraum! Die wirtschaftliche Lage in Deutschland hat sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres dabei
robuster gezeigt, als angesichts der Krise in der Euro-Zone erwartet wurde. Der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen ist im
Wesentlichen auf die Verlangsamung der konjunkturellen Entwicklung zurückzuführen.
RVM-AKTUELL (V1)1213 03
Stark betroffen waren 2013 Unternehmen
mit einem Umsatzvolumen von bis zu 25
Mio. EUR. Rückläufige Zahlen gibt es für
die größeren Unternehmen. Aus den Vor-
jahren bleiben Großinsolvenzen wie Ar-
candor, manroland, Saab und Schlecker
im Gedächtnis. Doch auch 2013 reißt die
Serie der großen Pleiten namhafter Unter-
nehmen nicht wirklich ab: Loewe, Alpine
und jüngst Praktiker sorgten für Schlag-
zeilen. In diesen Fällen sind oftmals Fol-
geinsolvenzen in der jeweiligen Branche
zu beobachten.
Die Insolvenzrisiken in Deutschland blei-
ben weiter auf hohem Niveau. Die An-
stiege, insbesondere im südeuropäischen
Raum, sind beängstigend. Die höchsten
Zugänge bei der Zahl der Insolvenzen bin-
nen Jahresfrist zeigen die Krisenstaaten
mit 13,5 % in Italien, über 32,0 % in Spa-
nien und bis zu 41,6% in Portugal.
Aus Lieferantensicht erhöhen diese Ent-
wicklungen die Relevanz von Bonität und
aktiver Finanzkommunikation. Die Tatsa-
che, dass in der Vergangenheit keine
größeren Forderungsausfälle im Unter-
nehmen zu verzeichnen waren, reicht bei
Weitem nicht aus, um auch künftig alle
Klippen zu umschiffen.
Das Risikomanagement ist das Herzstück
einer jeden Unternehmung! In Bezug auf
die Ausfallrisiken von unbezahlten Rech-
nungen ist es ein maßgeblicher, wenn
nicht der bedeutendste Teil des Kredit-
und Debitorenmanagements. Hier werden
die Grundsteine für die Realisierung der
angestrebten Finanzziele eines Unterneh-
mens gelegt. Nur mit einer konsequenten
Planung, Steuerung und Überwachung der
Risiken sämtlicher Kreditvergaben (Liefer-
antenkredite) können potenzielle Nicht-
zahler identifiziert und durch entsprech-
endes Handeln die tatsächlichen Ausfälle
minimiert werden.
In der Praxis verlassen sich viele Unter-
nehmen auf ihre Kreditversicherung. Sie
ist als Schlüsselinstrument im Kredit-
management zu bezeichnen:
�Fundierte Bonitätsprüfung
�Entschädigungsleistung bei Insolven-
zen und Zahlungsverzug
�Inkassodienstleistungen
Neben Rahmenverträgen, die die Absiche-
rung aller Forderungen vorsehen, sind
heute auch Ausschnittsdeckungen prob-
lemlos darstellbar.
Gerne prüfen wir die Absicherungsmög-
lichkeiten und entwickeln im gemein-
samen Austausch mit Ihnen ein individu-
elles Konzept, das sich in Ihr bestehendes
Forderungsmanagement integriert und
Ihre Geschäfte künftig noch sicherer
macht!
Ihr Ansprechpartner:
Björn Krasovc
Tel. +49 7121 923-255
IST DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG NOCH DER RICHTIGE WEG?
Ziele im Blick – die Zinsen am Boden! Laut aktuellen Marktforschungsergebnissen ist die Angst vor Altersarmut beziehungsweise den
gewohnten Lebensstandard nicht halten zu können, eines der elementaren Besorgnisse unserer Gesellschaft. Groß ist jedoch auch die
Befürchtung, sich mit einer privaten Altersversorgung auf Jahrzehnte festzulegen oder sich finanziell zu überfordern, falls sich die
Lebensumstände ändern.
04
Dass wir immer älter werden und wir durch
den demographischen Wandel zur Eigen-
vorsorge »gezwungen« sind, ist uns zwi-
schenzeitlich nicht mehr fremd. Seit Jahr-
zehnten sorgen wir bereits mit Lebens-
und Rentenversicherungen vor – seit 2002
mit erheblichen Anstrengungen des Ge-
setzgebers durch steuerlich geförderte
Produkte.
Permanente Zinssenkungen stellen wir
zwar seit einigen Jahren fest, die
Konsequenzen werden uns jedoch erst so
nach und nach bewusst. Mit der erneuten
Zinssenkung der Europäischen Zentral-
bank (EZB) auf das historisch niedrige
Niveau von 0,25 Prozentpunkten (gültig
ab 13. November 2013) ändern sich
Lebensumstände mittlerweile gravierend.
Es sind nicht nur die Sparer mit Spar-
büchern, Tagesgeld oder festverzins-
lichen Wertpapieren die traurig feststellen
müssen, dass die erzielten Zinseinkünfte
die Inflation nicht mehr ausgleichen,
obwohl auch die Inflation auf einem sehr
niedrigen Niveau angelangt ist. Besitzer
von Lebens- und Rentenversicherungen
erhalten mit ihrer jährlichen Mitteilung
der Vertragsstände und den Hochrech-
nungen zur möglichen Ablaufleistung ihrer
Policen das Ergebnis der europäischen
Zinspolitik auf dem Tablett serviert.
Nachdem die Zeit von Jahr zu Jahr
geringer wird um die Versorgungslücke zu
schließen und die Zinsen immer niedriger
werden, stellt man sich zu Recht die
Frage, ob die Lebens- oder Rentenver-
sicherung als Modell der Altersversorgung
noch der geeignete Weg ist. Auch die
Versicherer selbst stellen sich vermehrt
die Frage, ob ihr Geschäftsmodell noch
erträglich ist. Insofern verwundert es
nicht, dass sowohl der Bund der Versicher-
ten (BdV) als auch der Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) die Leitzinssenkung der EZB als
»fatales Signal für Altersvorsorgesparer«
bezeichnen.
Wir können es für »fatal« oder »unge-
recht« halten, im Ergebnis müssen wir
damit umgehen und die geeigneten Lö-
sungen betrachten. Jeder Sparer und
Anleger muss sich im Klaren sein, wofür
ein Produkt taugt und wofür nicht. In
erster Linie ist das die Aufgabe des Be-
raters, seinem Kunden die erforderlichen
Informationen für eine Entscheidungs-
findung zu liefern. Nachdem die »Ver-
braucherschützer« von einem Produkt der
Altersversorgung einen »Alleskönner« er-
wartet haben und die Versicherungswirt-
schaft dies in den letzten Jahren mehr
oder weniger umgesetzt hat, wird es nun
schwierig, diesem Anspruch in jeder Hin-
sicht gerecht zu werden.
Bei der Altersversorgung geht es in erster
Linie um die Sicherheit der lebenslangen
Rentenzahlung. Nur ein Lebensversiche-
rer kann das leisten, dass noch garantierte
Renten bezahlt werden, auch wenn der
»eigene Vermögenstopf« durch geringere
Zinsen oder der längeren Lebenserwartung
schon leer ist. Ob der Versicherer zu Ren-
tenbeginn einen Einmalbeitrag erhält oder
der Vermögenswert durch langjähriges
Sparen angesammelt wird, ist für den
Versicherer ein Unterschied in seiner
Kalkulation. Entscheidet sich heute ein
30-Jähriger für eine Altersversorgung die
ab dem Alter 67 eine Garantierente
vorsieht, so muss der Versicherer nicht nur
RVM-AKTUELL (V1)1213 05
Ihr Ansprechpartner:
Josef Maier
Tel. +49 7121 923-156
IST DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG NOCH DER RICHTIGE WEG?
die Entwicklung der Lebenserwartung für
die nächsten 37 Jahre sondern zusätzlich
die steigende Lebenserwartung in den
Jahren des Rentenbezugs kalkulieren.
Die Rendite kommt nicht zu kurz!
Bei der Altersvorsorge mit staatlicher
Förderung der Beiträge und betrieblichen
Rahmenverträgen sind die Renditen durch-
aus noch akzeptabel.
Nach objektiver Betrachtung, dass im
Rentenalter die Leistungen steuerpflich-
tige Einkünfte sind und für gesetzlich
Versicherte die Kranken- und Pflegever-
sicherungsbeiträge zu entrichten sind, liegt
schon die Garantierendite in der Regel bei
über zwei Prozentpunkten. Die jährliche
Gewinnzuweisung in den »Klassikpro-
dukten« erhöht die Rendite zusätzlich von
Jahr zu Jahr.
Schon seit vielen Jahren hält die Ver-
sicherungsbranche Produkte vor, die mit
weniger Garantien die Renditechancen er-
höhen. Es können nur »Chancen« sein, weil
die Erträge von den Kapitalmärkten ab-
hängig sind. Für die betriebliche Alters-
versorgung gilt als Mindestgarantie die
Summe der einbezahlten Beiträge. Bei
privaten Rentenpolicen werden auch zeit-
lich befristete Garantien angeboten, bei-
spielsweise ein Garantiezins in der An-
sammlungsphase bis zum Rentenbeginn
und eine neue Zinsbindung für die Ren-
tenphase.
Wichtig bei allen Entscheidungen ist, dass
die Beratung objektiv ist und der Kunde das
zu ihm passende Produkt erwirbt. Auf
Zinsgarantien muss auch in Zukunft nie-
mand verzichten. Wer allerdings auf höhere
Renditechancen setzt muss auch bereit
sein, zumindest auf einen Teil der Garantie
zu verzichten.
Vorsorge bleibt weiterhin wichtig, zwi-
schen Alternativen zu wählen ist ja prin-
zipiell nichts Schlechtes und ein Mix aus
mehreren Strategien wird zunehmend
wichtiger.
Gerne ist RVM Ihr Partner in Vorsorge-
fragen. Kommen Sie auf uns zu!
06
STRATEGISCHE VERMÖGENSALLOKATION IN ZEITEN FINANZIELLER REPRESSION
Nachdem die EZB etwas überraschend den Leitzins auf 0,25 Prozentpunkte gesenkt hat, wird es für die Anleger noch schwieriger, im
aktuellen Zinsumfeld eine vernünftige Rendite mit ihren Kapitalanlagen zu erzielen. In der letzten Ausgabe von RVM-AKTUELL hatten wir
Ihnen vermögensverwaltenden Fondsstrategien als eine Möglichkeit vorgestellt, wie Sie risikoadjustierte Renditen über der Inflationsrate
und nach Steuern erzielen können. Als weiteren Baustein zur Beimischung empfehlen wir börsenunabhängige Sachwertinvestitionen, wie
Immobilien oder Infrastruktur, die ebenfalls aktiv gemanagt werden und sich dem Wandel der Zeit »anpassen«.
Insbesondere institutionelle Investoren
wie Versicherungen, Stiftungen, staatliche
Pensionskassen und kirchliche Organi-
sationen müssen sich nach alternativen
Anlagestrategien umschauen, um nach-
haltige Renditen zu erwirtschaften. Die
Mindestanlage von institutionellen Inves-
toren beträgt in der Regel mehr als 10
Millionen EUR. Investiert wird mit maxi-
mal 10 bis 15 weiteren Partnern weltweit
in lukrative Projekte.
Globales investieren bedeutet »zur rich-
tigen Zeit – im richtigen Markt – mit den
richtigen Partnern« zu sein (wie das funk-
tioniert, können Sie sich im Web unter
www.rvm.de/leistungen/finanzmanage-
ment/ in einem kurzen Film anschauen).
Für die Auswahl der Zielinvestments sind
folgende Punkte von großer Bedeutung:
�Bevölkerungswachstum�Demographie�Urbanisierung�wachsende Mittelschicht�Zugang zu Kapital
Mit dem Fokus auf Immobilien�Neupositionierung�Projektentwicklung�Landentwicklung
und Infrastruktur�Versorgung (=Grundbedürfnis der Bevölkerung)�Transport
(=Grundbedürfnis der Wirtschaft)
RVM-AKTUELL (V1)1213 07
STRATEGISCHE VERMÖGENSALLOKATION IN ZEITEN FINANZIELLER REPRESSION
Ihr Ansprechpartner:
Frank Wurster
Tel. +49 7121 923-126
werden folgende Investmentziele verfolgt:
�kurze Investmentphasen (Immobilien 4
bis 6 Jahre)�hohes Wertsteigerungspotenzial (Immo-
bilien)�planbare und kalkulierbare Rendite
(Infrastruktur)�politische und wirtschaftliche Substanz
(Infrastruktur)
Welche Möglichkeiten haben Privatanleger,
sich an der Wertschöpfung dieser Anlage-
strategien zu beteiligen?
Die Deutsche Finance Group bietet Pri-
vatanlegern den exklusiven Zugang, um
zusammen mit institutionellen Investoren
zu investieren. Die Geschäftsführer Dr.
Sven Neubauer und Symon Godl haben
bereits vor Jahren bei EON ein insti-
tutionelles Immobilienportfolio in Höhe
von 2,3 Mrd. EUR konzipiert, betreut und
nachweislich eine Rendite von 15 % p.a.
erzielt.
Zwischenzeitlich wurde seit 2008 ein
Emissionsvolumen von 210 Millionen
EUR bei Privatanlegern platziert. Auf
Zielfondsebene konnten bereits mehr als
56 Assets des Gesamtportfolios ganz oder
teilweise realisiert werden. Der Schwer-
punkt liegt in Immobilienexits in Brasilien,
Indien, Japan, der Türkei und in den USA.
Das niedrigste Ergebnis der Exits lag bei
1,14, das höchste bei 5,60 des einge-
setzten Kapitals. Der ungewichtete Mittel-
wert liegt bei 2,3 (Quelle: kapital markt
intern).
Dies bedeutet, dass das Kapital der Anleger
bei den realisierten Investitionen im
Durchschnitt mehr als verdoppelt wurde.
Damit Sie sich hierzu eine konkrete
Vorstellung machen können, wollen wir
Ihnen dies an zwei Beispielen aus dem
Immobilienbereich erläutern:
�Projektentwicklung in der Türkei: Der
Zielfonds investierte in zwei Studenten-
wohnheime (rund 1.300 Betten) in
Istanbul im Juli/August 2011 39,4 Mio
EUR. Im April 2013 wurden 39 % an
einen institutionellen Investor mit einem
Gewinn auf Zielfondsebene von
6.934.000 EUR verkauft. Dies ent-
spricht dem 1,5-fachen des einge-
setzten Kapitals.
�Repositionierung eines Bürogebäudes in
West-London: Im November 2010
erwarb der Zielfonds das 1960 gebaute
Bürogebäude für 12.930.000 GBP.
Beim Ankauf waren von den 14.000 qm
Mietfläche 17 % Leerstand. Im März
2013 wurde das Objekt vollvermietet
(Hauptmieter ist das British Standards
Institute, vergleichbar dem DIN-Institut)
mit einem Gewinn von 16.550.400 GBP
verkauft. Dies entspricht dem 2,28-
fachen des eingesetzten Kapitals.
Für die börsenunabhängige strategische
Portfoliodiversifikation haben die Anleger
zwei Möglichkeiten:
�Immobilienportfolio mit einer ange-
strebten Laufzeit von 6 Jahren (+1 Jahr
Verlängerungsoption)·
�Immobilien- und Infrastrukturportfolio
mit einer angestrebten Laufzeit von 12
Jahren (+ Verlängerungsoption).
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Gerne
erläutern wir Ihnen die Details zu den em-
pfohlenen Strategien in einem persön-
lichen Gespräch. Wir freuen uns auf Ihren
Anruf!
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER PRODUKTHAFTUNG
Teil 2: Vertragliche Haftung / Nachdem in der Ausgabe III/2013 von RVM-AKTUELL die Grundzüge der außervertraglichen Haftung von
Herstellern und Händlern dargestellt worden sind, behandelt dieser Artikel jetzt die vertragliche Haftung.
Produkthaftung – was heißt das?
Im Bereich der vertraglichen Haftung ist
die Produkthaftung von der Sachmängel-
gewährleistung abzugrenzen. Bei der
Produkthaftung geht es nicht um Re-
paratur- oder Umtauschverpflichtungen
hinsichtlich des gelieferten Produktes
selbst sondern um Schäden, die außer-
halb des gelieferten fehlerhaften Pro-
duktes entstanden sind. Produkthaftung
bezieht sich auf Schäden, die als Folge
des dem Produkt anhaftenden Fehlers
(Mangels) entstehen (Mangelfolgeschä-
den). Beispiele:
�Ein Fernsehgerät ist defekt und implo-
diert. Dadurch wird die Wohnzimmer-
einrichtung beschädigt.
�Nach der Verlegung von Betonrohren
mit Dichtungen im Erdreich stellt sich
heraus, dass die Rohre wegen Mängeln
der Dichtung bei der Druckprüfung
nicht die zugesagte Dichtigkeit auf-
weisen, sondern lecken. Die mangel-
haften Rohre müssen ausgebaut und
mangelfreie neue Rohre eingebaut werden.
VERTRAGLICHE HAFTUNG
Vertragliche Haftung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Abs. 1 BGB normiert eine generelle
Schadensersatzverpflichtung für den Fall,
dass eine Pflicht (Haupt-, Schutz- oder
Nebenpflicht) aus einem Schuldverhält-
nis schuldhaft verletzt wird. Das Ver-
schulden wird dabei gesetzlich vermutet (§
280 Abs. 1, Satz 2 BGB).
Kaufvertrag
Entstehen beim Kaufvertrag infolge eines
Mangels am Kaufgegenstand außerhalb
des Kaufgegenstandes weitere Schäden,
die nicht durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beseitigt werden können
(Schadensersatz neben der Leistung),
stellt sich die Frage nach der Haftung des
Verkäufers hierfür.
Der Kaufgegenstand muss im Zeitpunkt
des Gefahrüberganges mit einem Mangel
behaftet sein (§ 434 BGB). Ein solcher
Sachmangel liegt zum einen vor, wenn der
tatsächliche Zustand der Sache von der
Beschaffenheit abweicht, die zwischen
Verkäufer und Käufer der Sache aus-
drücklich vereinbart wurde.
Zum anderen ist ein Sachmangel gegeben,
wenn sich die Sache nicht für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet. Ist nichts Konkretes zur Beschaf-
fenheit oder zur Verwendung der Kauf-
sache vereinbart worden, ist zu fragen, ob
sich die Sache für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaf-
fenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach der Art der Sache aus objektiver Sicht
erwarten kann.
Der Anspruch des Käufers auf Schadens-
ersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280
Absatz 1 BGB setzt eine schuldhafte Ver-
RVM-AKTUELL (V1)1213 09
Ihr Ansprechpartner:
Alexander Danyi
Tel. +49 7121 923-237
letzung einer Pflicht aus dem Kaufvertrag
durch den Verkäufer voraus. Das heißt, er
muss den Schaden zumindest fahrlässig
herbeigeführt haben. Gemäß § 280 Absatz
1 Satz 2 ist dabei der Verkäufer für ein
Nichtvertretenmüssen beweispflichtig.
Eine Besonderheit gilt es beim Ver-
brauchsgüterkauf zu beachten: Im Falle ei-
nes Verbrauchsgüterkaufs wurde in einem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 16.06.2011 sowie in einem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 21.12.2011
unter anderem als Ergebnis festgehalten,
dass beim gutgläubigen Verbrauchsgü-
terkauf nicht nur die Nachlieferung be-
ziehungsweise Nacherfüllung des man-
gelfreien Kaufobjekts, sondern auch der
Aus- und Einbau, also ein Folgeschaden,
haftungsrechtlich im Rahmen des ver-
schuldensunabhängigen Nacherfüllungs-
anspruchs aus § 439 Abs. 1 Alternative 2
(Nacherfüllungsvariante: »Lieferung einer
mangelfreien Sache«) geschuldet ist. Ein
Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine
bewegliche Sache kauft (§ 474 Absatz 1
BGB).
Die Frist, während der ein Verkäufer für
Mängel haften muss (Verjährungsfrist für
Mängelansprüche), beträgt in der Regel
zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (§
438 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 BGB). Bei
einem Bauwerk beträgt die Verjährungs-
frist nach BGB fünf Jahre (§ 438 Absatz 1
Nr. 2 BGB).
Soweit ein Handelskauf nach dem Han-
delsgesetzbuch (HGB) vorliegt, das heißt
Verkäufer und Käufer Kaufleute sind und
der Kauf zu ihrem Handelsgewerbe gehört,
muss der Käufer die Ware unverzüglich
nach Eingang untersuchen und etwaige
Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB).
Unterlässt er dies, gilt die Ware als ge-
nehmigt und er läuft Gefahr, seine Rechte
zu verlieren. Zeigt sich ein solcher Mangel
später, muss die Anzeige unverzüglich
nach Entdeckung gemacht werden. An-
dernfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt.
Werkvertrag
Beim Werkvertrag ist der Werkunter-
nehmer verpflichtet, einen konkreten Ar-
beitserfolg, zum Beispiel die Herstellung
oder Veränderung einer Sache zu erbrin-
gen. Ist das Werk mangelhaft, können
hieraus Schäden außerhalb des Werkes
selbst entstehen, für die der Werkunter-
nehmer haftet.
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die
im Vertrag zwischen dem Besteller und
Werkunternehmer vereinbarte Beschaf-
fenheit hat oder sich nicht für die im Ver-
trag vorausgesetzte Verwendung eignet (§
633 Absatz 2 BGB).
Soweit keine vertragliche Vereinbarung
vorliegt, ist ein Mangel gegeben, wenn das
Werk sich nicht für die gewöhnliche Ver-
wendung eignet und nicht eine Beschaf-
fenheit aufweist, die bei Werken der glei-
chen Art üblich ist und die der Besteller
nach der Art des Werkes erwarten kann.
Auch beim Werkvertrag ist Voraussetzung
für einen Anspruch des Bestellers auf
Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280
Absatz 1 BGB eine schuldhafte Pflicht-
verletzung des Werkunternehmers.
Die Verjährungsfrist beträgt bei der
Herstellung oder Veränderung von Sachen
zwei Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB).
Sie beginnt mit der Abnahme des Werkes
zu laufen (§ 634a Absatz 2 BGB). Bei
einem Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 634a
Absatz 1 Nr. 2).
Fazit
Für Mangelfolgeschäden können Ver-
käufer und Werkunternehmer von ihren
Vertragspartnern vertraglich in Anspruch
genommen werden, wenn sie eine Pflicht
aus dem Vertragsverhältnis schuldhaft
verletzt haben. Soweit ein Verbrauchs-
güterkauf vorliegt, besteht die Gefahr, dass
ein Händler auch verschuldensunab-
hängig für Mangelfolgeschäden einzu-
stehen hat.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER PRODUKTHAFTUNG
FEUERGEFÄHRLICHE ARBEITEN – EINE BRANDHEISSE SACHE
Immer wieder wird in der Presse über Millionenschäden durch nicht sachgemäße Ausführung von Heißarbeiten berichtet. Dass es dabei
oftmals nicht »nur« bei Sachschäden bleibt, hat eine der folgenschwersten Brandkatastrophen der Nachkriegsgeschichte gezeigt. Bei
dem Großbrand am Düsseldorfer Flughafen in 1996 mit einem Sach- und Unterbrechungsschaden von ca. 350 Mio. EUR kamen 17
Personen ums Leben, 88 weitere wurden verletzt.
10
Ihr Ansprechpartner:
Joachim Roth
Tel. +49 7121 923-273
Sowohl aus versicherungstechnischer
Sicht wie auch aus Gründen des Per-
sonenschutzes muss bei Ausführung
dieser Arbeiten daher eine sehr hohe
Sorgfalt sichergestellt werden.
Was sind feuergefährliche Arbeiten?
Dies sind beispielsweise Verfahren wie
Schweißen, Schneiden, Trennschleifen,
Löten, Auftauen und Heißkleben außer-
halb hierfür vorgesehener Werkstätten
und Arbeitsplätze.
Worin besteht die Gefahr bei diesen Ar-
beiten?
Wie außerordentlich gefährlich der Ein-
satz dieser Arbeiten sein kann, zeigt ein
Blick auf die folgende Temperaturauf-
listung:
�offene Schweißflammen (ca. 3.200 °C)�elektrische Lichtbögen (ca. 4.000 °C)�Lötflammen (ca. 1.800 bis 2.800 °C)�Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken
(ca. 1.200 °C)�glühende Metalltropfen (ca. 1.500 °C)
Besonders gefährlich sind Schweiß-,
Schneid- und Schleiffunken, die noch in
einer Entfernung von 10 Metern und mehr
von der Arbeitsstelle brennbare Stoffe ent-
zünden können.
Worauf ist bei der Ausführung solcher Arbei-
ten zu achten?
Zunächst einmal ist darauf zu achten, dass
die Ausführung der Arbeiten schriftlich
genehmigt wird. Hierfür hat sich das
sogenannte Erlaubnisscheinverfahren be-
währt, welches durch Auftraggeber und
Auftragnehmer unterzeichnet wird. Des
Weiteren müssen vor Ausführung der
Arbeiten sämtliche beweglichen brenn-
baren Gegenstände aus dem Gefährdungs-
bereich entfernt werden; sofern dies im
Einzelfall nicht möglich ist, muss eine
zusätzliche Person als Brandposten mit
entsprechendem Löschgerät bereitgestellt
werden. Nachdem viele Brände erfah-
rungsgemäß erst nach mehreren Stunden
ausbrechen, ist eine mehrmalige Nach-
kontrolle der Arbeitsstelle inklusive der
benachbarten Räume sicherzustellen. Die
Ausführung der Arbeiten sollte deshalb
vorzugsweise auf den Vormittag gelegt
werden. Werden im Zuge der Ausführung
der Arbeiten brandschutztechnische An-
lagen (Brand
übergehend außer Betrieb gesetzt, sind
sowohl Feuerversicherer als auch die
Feuerwehr zu informieren und gegebenen-
falls brandschutztechnische Ersatzmaß-
nahmen (Bewachung) sicherzustellen.
Fazit
Die rechtlichen Grundlagen bei der Aus-
führung feuergefährlicher Arbeiten finden
sich nicht nur in versicherungsvertrag-
lichen Vorschriften, sondern auch in
zahlreichen weiteren Richtlinien (Unfall-
verhütungsvorschriften, Betriebssicher-
heitsverordnung etc.). Auf die Einhaltung
dieser Sicherheitsvorschriften ist daher in
besonderem Maße zu achten.
Haben Sie Beratungsbedarf? RVM unter-
stützt Sie gerne!
melde-, Löschanlagen) vor-
RVM-AKTUELL (V1)1213 11
RVM – WIR STELLEN UNS VOR
Was zeichnet einen technischen Versicherungsmakler aus? Einerseits, dass er über eine klare Vorstellung im Hinblick auf die Gestaltung
der Preise und Bedingungen verfügt. Andererseits aber auch, dass er über die versicherungstechnischen Belange hinaus das Risiko
Management eines Unternehmens beleuchtet und bewertet. Frühzeitig haben wir deshalb bei RVM auch für die Sparten SACH und
HAFTPFLICHT eigene Fachabteilungen installiert.
Für den Bereich SACH zeichnet seit vielen
Jahren Herr Joachim Roth verantwortlich.
Langjährige Erfahrung in den Bereichen
Besichtigung, Brandschutz, Kalkulation
und Bedingungsgestaltung waren und
sind Vertrauensbasis für eine partner-
schaftliche und qualitativ hochwertige
Zusammenarbeit mit den wichtigsten In-
dustrieversicherern.
Das Leistungsspektrum des Fachbe-
reiches SACH umfasst eine Vielzahl an
Themenstellungen, unter anderem:
�Durchführung von feuertechnischen
Besichtigungen – mit und ohne Ver-
sicherer;
�Prämienkalkulationen als Grundlage für
die Platzierung der Verträge;
�Brandschutzberatungen zur Überprü-
fung der versicherungsvertraglichen
und/oder gesetzlichen/behördlichen
Vorgaben;
�Verhandlung von Bedingungswerken zur
stetigen Optimierung der Leistungen;
�Erstellung neuer Konzepte (beispiels-
weise für bestimmte Branchen);
�Durchführung von Summenermittlun-
gen zur Vermeidung einer Unterver-
sicherung;
�Unterstützung bei Vertragsverlänge-
rungsrunden.
Für den Bereich HAFTPFLICHT ist seit
2012 Herr Alexander Danyi zuständig. Er
verfügt über umfangreiche Erfahrungen in
der Industrie-Haftpflichtversicherung in
den Bereichen Vertrag und Schaden.
Der Fachbereich HAFTPFLICHT umfasst
schwerpunktmäßig die nachfolgenden Auf-
gabenstellungen:
�Verhandlung von Versicherungsbeding-
ungen;
�Ausarbeitung, Erarbeitung und laufende
Optimierung von Versicherungskonzep-
ten (auch spezielle Branchenlösungen);
�Analyse von Haftpflichtrisiken;
�Unterstützung in schwierigen Schaden-
fällen;�Überprüfung von Verträgen unserer
Kunden mit ihren Abnehmern auf dec-
kungsrelevante Themen;�Transfer von Informationen und Wissen
zur Industrie-Haftpflichtversicherung.
Eine Vielzahl von Versicherer-Gesprächen
ist erforderlich, um stets sehr nahe am
Markt zu sein. Darüber hinaus kommt der
internen Kommunikation eine ebenso
wichtige Bedeutung zu. Dienstleistung
wird in den Fachbereichen SACH und
HAFPFLICHT groß geschrieben. So unter-
stützen wir die RVM-Kunden beispiels-
weise auch bei Neubauplanungen und
koordinieren zwischen den einzelnen In-
teressensvertretern (z.B. Baurechtsbe-
hörde, Versicherer). Darüber hinaus er-
stellen wir Amortisationsberechnungen,
sofern sich die Frage nach der Rentabilität
von brandschutztechnischen Investitio-
nen stellt. Bei speziellen Fragestellungen
stehen uns darüber hinaus verschiedene
Kooperationspartner wie zum Beispiel
Sachverständige, Rechtsanwälte zur Ver-
fügung. Nutzen Sie unsere Expertise!
Ihre Ansprechpartner:
Joachim Roth
Tel. +49 7121 923-273
Alexander Danyi
Tel. +49 7121 923-237
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KFZ-VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI FAHRSICHERHEITSTRAININGS
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): »Kein Versicherungsschutz besteht
für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.«
Ihre Ansprechpartnerin:Nicole SiebertTel. +49 7121 [email protected]
Aus diesem Passus lässt sich schluss-
folgern, dass bei Fahrsicherheitstrainings
(bei denen es üblicherweise nicht auf die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
ankommt, es sich also um keine Renn-
veranstaltung handelt) Versicherungs-
schutz für das Fahrzeug besteht. Ein
klassisches Fahrsicherheitstraining dient
der Schulung des Autofahrers und soll
dessen Fahrweise sicherer machen.
Solche Schulungen werden im Allge-
meinen nicht auf öffentlichen Straßen
abgehalten, sondern zum Beispiel auf
ADAC-Übungsgeländen oder auf großen,
abgesperrten Parkplätzen.
Es kommt bei der Definition »Fahrsicher-
heitstraining« jedoch trotzdem immer
wieder zu Streitfällen. Auch wenn der
Veranstalter schriftlich bestätigt, dass es
sich bei dem angebotenen Kurs um kein
Renntraining handelt – es also nicht um
die Erzielung einer Höchstgeschwin-
digkeit geht – gibt es Fälle, bei denen der
Versicherer den Versicherungsschutz ab-
lehnt. Gründe einer Ablehnung können
zum Beispiel sein: Die Tatsache, dass das
Training auf einer Rennstrecke bei über-
höhter Geschwindigkeit statt fand; es sich
bei dem verunfallten Fahrzeug um ein ex-
klusives Fahrzeug (zum Beispiel Maserati
mit über 400 PS) handelt und/oder weil
bei der Fahrt ein Helm getragen wurde.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor Teilnah-
me an solchen Veranstaltungen – vor
allem, wenn das Training mit einem
hochmotorisierten und/oder exklusiven
Fahrzeug durchgeführt wird – sich mit uns
in Verbindung zu setzen und uns die
entsprechenden Ausschreibungsunter-
lagen der Veranstaltung zukommen zu
lassen. Wir werden dann den Versiche-
rungsschutz vorab mit Ihrem Versicherer
besprechen und eine entsprechende
Bestätigung einholen.
RVM-AKTUELL (V1)1213 13
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT – »WAS GEHT MICH DAS AN?«
Es sind zunehmende Aktivitäten der Staatsanwaltschaften zu verzeichnen! Spätestens seit den öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren,
unter anderem auch gegen das Management großer deutscher Unternehmen, wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaften insbesondere
im Bereich der Wirtschaftsdelikte nicht nur öfter, sondern auch schonungsloser strafrechtlich relevanten Sachverhalten nachgehen –
unabhängig vom Ansehen der betroffenen Personen. Dies beginnt bei steuerrechtlichen Vorwürfen und geht über Delikte wegen
Bilanzfälschung und Insolvenzverschleppung sowie Untreue bis hin zu Betrugsvorwürfen.
Ihr Ansprechpartner:
Hermann Köster
Tel. +49 7121 923-1658
Sicherstellung der Compliance
Jedes Unternehmen hat compliant zu
sein. Das heißt, die Geschäftsleitung ist
aufgefordert, eine Struktur und Organi-
sation im Unternehmen zu schaffen, die
Einfallstore für strafrechtliche Vorwürfe
möglichst schließt.
Einleitung und Folgen von Strafverfahren
Staatsanwaltschaften gehen – weil sie es
müssen – bei Kenntniserlangung einem
entsprechenden Verdacht nach und prüfen
dann auch mögliche Verletzungen von
Organisationspflichten. Sehr oft übrigens
aufgrund von Strafanzeigen durch Insider
(meist ehemaligen Mitarbeitern). Der
Unternehmer ist dann gehalten, schnell-
stens eine Einstellung des Verfahrens zu
erreichen – auch um den Ruf des Unter-
nehmens zu schützen und die (psychi-
schen) Belastungen in Grenzen zu halten,
» «
welche in einem langwierigen Verfahren
alle Beschuldigten und deren Familien
ausgesetzt sind. Damit geht das Verfahren
tatsächlich alle etwas an: das Unterneh-
men und die Beschuldigten.
Ein einfacher Schadenfall
Aufgrund von Umstrukturierungsmaß-
nahmen veräußerte Unternehmer A ein
Tochterunternehmen zu einem Kaufpreis
von EUR 3.421.000. In der Folgezeit
stellte sich heraus, dass die versprochene
Ertragsstärke des Unternehmens nicht
gegeben war und schließlich Insolvenz
angemeldet werden musste. Der Käufer
behauptet, durch falsche Bilanzen zum
Abschluss des Kaufvertrages bewegt wor-
den zu sein und stellt Strafanzeige. Die
Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ge-
gen alle drei Geschäftsführer von A ein
Ermittlungsverfahren wegen Betruges und
Bilanzfälschung ein. Das aufwändige und
von Gutachtern begleitete Verfahren, in
dessen Zuge auch die Geschäftsräume
sowie die Privatwohnungen aller drei Be-
schuldigten durchsucht worden waren,
kam erst nach drei Jahren zur Einstellung.
Die Kosten
Die Kosten alleine für die Strafverteidiger
beliefen sich bei Stundensätzen zwischen
EUR 350 und 450 auf insgesamt EUR
294.840,31. Die Verfahrens- und Gut-
achterkosten nicht mitgerechnet. Eine –
an sich naheliegende – Kostenerstattungs-
pflicht der bei den ehemals Beschuldigten
entstandenen Kosten existiert bei Ver-
fahrenseinstellungen nicht. Denn der
Staat ist lediglich seiner Ermittlungs-
pflicht nachgekommen.
Versicherungslösung
Eine Erstattung solcher Kosten ist nur
möglich über eine separate Straf-Rechts-
schutz-Versicherung. Wir halten das pas-
sende Angebot auch für Ihr Unternehmen
bereit!
14
Zum 1. Februar 2014 wird gemäß der EU-Verordnung 260/2012 bundesweit auf den neuen europäischen Standard SEPA umgestellt.
SEPA steht für »Single Europe Payment Area« und bezweckt, in den EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco und Norwegen
Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in EURO zu standardisieren und damit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dieser
Stichtag gilt als verbindlicher Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern.
SEPA – SIND SIE VORBEREITET?
Bis dieses Ziel erreicht ist, hat jeder, ob
Unternehmer oder Privatperson, einige
Hindernisse zu überwinden. Mag es für die
Privatperson noch überschaubar sein,
kommen auf den Unternehmer teilweise
erhebliche Aufwendungen zeitlicher und
finanzieller Art zu.
Neben den Voraussetzungen wie der
Beantragung einer Gläubiger-ID (bei der
Deutschen Bundesbank) kommen auf Sie
Aufgaben zu wie:
· Prüfung Ihrer EDV-Systeme (Stamm-
datenverwaltung, Buchhaltung, Zah-
lungsprogramm, Lohnbuchhaltung etc.)
auf SEPA-Tauglichkeit;
· Prüfung Ihres Formularwesens mit
Bankdaten;
· Umstellung der Bankdaten in Ihrer
Kunden-Stammdatenverwaltung auf
IBAN und BIC;
· Einrichtung einer Mandatsverwaltung
für die Kontrolle der SEPA-abhängigen
Fristen;
· Anpassung von automatisierten Verfah-
ren beim Einlesen und Weiterver-
arbeiten elektronischer Kontoinfor-
mationen;
· Anpassung von Arbeitsabläufen;
· Regelmäßige Prüfung der Gültigkeit der
vorhandenen SEPA-Mandate;
· Aufbewahrung des Mandats in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form
u.v.m.
Für die Erteilung eines neuen SEPA-
Mandats gelten verbindliche Regeln.
Werden solche Vorgaben wie
�die korrekte Formulierung des Man-
datstextes,
�die Gläubiger-ID und die Mandatsrefer-
enznummer,
�die vollständige Anschrift des Zahlungs-
pflichtigen,
�die Angabe der Bank- und Kontodaten
mit IBAN und BIC,
�die eigenhändige Unterschrift
nicht beachtet, so kann der Zahlungs-
pflichtige noch bis zu 13 Monate nach
Belastung einer Lastschrift die Zahlung
zurückfordern.
Welche Form der SEPA-Lastschrift Sie
zukünftig nutzen wollen, entscheiden Sie
in der Regel in Abstimmung mit dem Zah-
lungspflichtigen. Die SEPA-Firmenlast-
schrift (B2B) ist ausschließlich für den
Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen
(Nicht-Verbrauchern) vorgesehen und ent-
spricht dem heutigen Abbuchungsver-
fahren, welches keinen Lastschriftwider-
spruch zulässt. Eine Umwidmung des
Abbuchungsverfahrens ist ebenfalls nicht
möglich. Für diese Zahlweise muss auf
jeden Fall ein neues SEPA-Mandat ein-
geholt werden. Die SEPA-Basislastschrift,
geeignet für Unternehmen und Verbrau-
cher, entspricht in weiten Teilen der be-
kannten Einzugsermächtigung.
Damit noch nicht genug. Welche Form des
SEPA-Mandats soll es sein? Das Rah-
menmandat beinhaltet sämtliche Ver-
tragsbeziehungen mit einem Kunden; das
Einzelmandat gilt nur für eine einzelne
Vertragsbeziehung. Und zu guter Letzt:
RVM-AKTUELL (V1)0913 15
Ihr Ansprechpartner:
Christian Rossel
Tel. +49 7121 923-142
SEPA – SIND SIE VORBEREITET?
Haben Sie mit Ihrem Kunden die Ein-
zugsermächtigung über mehrere unter-
schiedliche Bankkonten vereinbart, so ist
für jedes Konto Ihres Kunden ein SEPA-
Mandat einzuholen.
Wenn Sie mit Ihrem Kunden bisher schon
die Zahlung per Einzugsermächtigung
vereinbart haben, so muss dieser kein
SEPA-Mandat unterschreiben. Die Allge-
meinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Kreditinstitute in Deutschland wurden im
Juli 2012 dahingehend angepasst. Sie als
Zahlungsempfänger sind jedoch verpflich-
tet, Ihren Kunden darauf hinzuweisen, ab
wann Sie das Zahlungswesen auf SEPA
umstellen (Umwidmung).
Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob die
Ihnen vorliegenden Daten dieser Einzugs-
ermächtigung noch aktuell sind. Telefo-
nisch oder via Internet erteilte Einzugser-
mächtigungen sind nicht SEPA-fähig.
Die derzeit für SEPA geltenden Vor-
lauffristen, die sich je nach Lastschriftart
und Lastschrifttyp unterscheiden, sollen
ab November 2013 mittels einer An-
passung des Regelwerks für die SEPA-
Basislastschrift verkürzt werden (Option
COR1). Die Vorlauffrist soll ab dem 4.
November 2013 nur noch einen Banktag
(für Einmal-, Erst- und Folgelastschriften)
betragen. Die Deutsche Kreditwirtschaft
hat die Voraussetzungen für die Option
COR1 bereits geschaffen. Nähere Infor-
mationen dazu können Sie bei Ihrer Bank
einholen.
Die Umstellung für den Verbraucher –
nicht für Unternehmen – wird durch zwei
Übergangsbestimmungen bis 1. Februar
2016 erleichtert. Bis zu diesem Zeitpunkt
dürfen weiterhin Kontonummer und Bank-
leitzahl verwendet und im deutschen
Einzelhandel das Elektronische Last-
schriftverfahren weiter genutzt werden.
Informationen zu diesem komplexen
Thema finden Sie auch online unter
www.sepadeutschland.de/de/faq.
16
Christoph Sonntag, der letztjährige »Referent« beim RVM-FORUM, hatte seine Zweifel im Online-Gästebuch angemeldet, ob RVM seinen
Auftritt in 2013 toppen kann. Das Toppen war nicht unser Anspruch, aber die rund 400 Gäste reflektierten, dass das diesjährige Forum
sehr gelungen war. Das positive Fazit lag sicherlich mit am Thema des Abends, der Gesundheitsvorsorge. Denn »Gesundheit ist nicht
alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts«!
RVM-FORUM VOM 16. OKTOBER 2013
Darüber hinaus haben auch zwei erfolg-
reiche Premieren dazu beigetragen:
Zwei Referenten
Zum ersten Mal gab es zwei hochkarätige
Referenten an einem Abend: Privat-Dozent
Dr. med. Thomas Konrad und Prof. Dr. Diet-
rich Grönemeyer.
Gesundheits-Parcours
Das Erleben beim RVM-FORUM war nicht
nur auf das Zuhören beschränkt. So konnte
man sich an verschiedenen Stationen
einen Status seiner persönlichen Verfas-
sung erstellen lassen. Es gab die Möglich-
keit, an einem eindrucksvollen Gerät ein
Rückenscreening – einen sogenannten
Back-Check – durchzuführen. An einer
anderen Station konnte man testen, ob die
persönliche Veranlagung zu Diabetes
besteht – übrigens ganz ohne Blutab-
nahme, nur über die Haut – und eine
weitere Teststation diente mit einer be-
weglichen Trittplatte der Bestimmung der
Balance-Fähigkeit. An dieser Stelle be-
danken wir uns bei der MediExpert Ge-
sundheitsmanagement (einem Unterneh-
men der Gothaer-Gruppe) und der Tech-
niker Krankenkasse für die Unterstützung!
Nach der traditionellen Eröffnungsrede
zum 6. RVM-FORUM durch Erich Burth, in
der er neben den Neuerungen bei RVM
auch auf das für unsere Region ein-
schneidende Naturereignis des Hagelun-
wetters vom 28.07.2013 mit weit über
8.500 Schadensmeldungen bei RVM ein-
ging, startete der erste Referent des
Abends, Dr. med. Thomas Konrad.
Seinen Vortrag begann Dr. Konrad damit,
dass er – vom medizinischen Standpunkt
aus betrachtet – unsere gesellschaftliche
Entwicklung der letzten 400 Jahre
beschrieb: vom Ackerbau und Viehzucht
bis zur heutigen digitalisierten Gesell-
schaft. Sein Fazit: Die gegenwärtigen Le-
bensbedingungen haben sich gegen die
Spielregeln der Natur des Menschen
entwickelt und unsere heutige Arbeitswelt
ist mit der Biologie des Menschen nicht
vereinbar. Die Zuhörer bekamen Bekann-
tes, aber auch viel Neues zu hören. Ins-
besondere blieb es nicht bei düsteren
Prognosen.
Im Gegenteil, Dr. Konrad machte anhand
vieler ganz praktischer Hinweise zu
Ernährung und Bewegung deutlich, wie
einfach es ist, gesund zu bleiben. Aus
diesem spannenden und bisweilen hu-
morvollen Vortrag konnte jeder Gast etwas
für sich »mitnehmen« – und war dabei
gleichzeitig bestens unterhalten.
Auch der zweite Referent an diesem
Abend, Prof. Dr. Dietrich Grönemeyer,
stand dem in nichts nach. Sein Thema war
die Volkskrankheit Nr. 1, das Rücken-
leiden.
Ein Thema, mit dem er sich als Arzt und
Autor mehrfach auseinandergesetzt hat.
Nach einem kurzem verbalen Warm-up, bei
dem er deutlich machte, dass Rüc-
kenleiden deutlich seltener mit der be-
rühmten Bandscheibe zu tun haben als
vielfach diagnostiziert wird, durfte man
sich schon von den Stühlen erheben und
mit ihm einige praktische Übungen
machen. Er machte es auf der Bühne vor
und das Plenum machte mit, ob im Anzug
oder eleganten Kleid. Er ging in seinem
Vortrag auf moderne Diagnostikverfahren
und Behandlungsmethoden ebenso ein wie
auf »Hausmittel«. Auch sein Vortrag war
ein Plädoyer zur Prävention durch Sport
und Ernährung.
Nach so viel Wissenswertem zu Ernährung
fand der Ausklang des Abends beim ge-
wohnten Buffet statt, welches wieder vom
»Waldcafe« in Pfullingen serviert wurde
und auch diesmal wieder ausgezeichnet
geschmeckt hat. Auch die beiden Medi-
ziner überzeugten sich davon und stim-
mten dieser Diagnose widerspruchslos zu.
Herzlichen Dank an alle Gäste für Ihr
Kommen! Wir freuen uns auf Sie bei un-
serem nächsten Forum im Jahr 2014!
Ihr Ansprechpartner:
Giovanni Nuvoli
Tel. +49 7121 923-187
Am 18. Februar 2014 findet
eine RVM-Fachveranstaltung
zum Thema Gesundheitsmanage-
ment im Betrieb/Betriebliche
Krankenversicherungen statt.
BEREITS JETZT NOTIEREN:
RVM-AKTUELL (V1)1213 17
RVM-FORUM VOM 16. OKTOBER 2013
18
Im letzten Jahr konnten wir mit unserer Weihnachtsspende vier Projekte unterstützen. Wir haben Ihnen in den Ausgaben von RVM-
AKTUELL jeweils eine Organisation vorgestellt, die unsere Spende bekommen hat. Auch in diesem Jahr möchten wir wieder mit einer
Gesamtspendensumme von 10.000 EUR helfen. Die ausgesuchten Projekte wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen:
WEIHNACHTSSPENDEN STATT GESCHENKE
Ihre Ansprechpartnerin:
Ute Zeile
Tel. +49 7121 923-141
Kinderklinik Tübingen, Kinderchirurgie –
Zentrum für minimal-invasive Operationen
Die Kinderchirurgie in Tübingen ist ein
wichtiges Zentrum in Europa für minimal-
invasive Operationen sowohl im Brustkorb
als auch im Bauchraum bei Kindern. Etwa
ein Drittel der Operationen wird mit dieser
Technik (Schlüssellochchirurgie) durchge-
führt. Vorteil: Die Verwachsung der Wun-
den und der Wundschmerz sind wesent-
lich geringer, es bleiben weniger Narben
zurück, die Kinder werden schneller mobil
und können früher nach Hause entlassen
werden. Für diese Operationen werden
noch dringend weitere Instrumente be-
nötigt. Gerne unterstützen wir die Hilfs-
organisation Star Care e.V., sie hat die
Finanzierung einer neuen Geräteeinheit
(Kosten 25.000 EUR) für die Kinderchir-
urgie übernommen.
Hand in Pfote – eine hundegestützte Thera-
pie, die schwer erkrankten Menschen hilft
Eine ausgebildete Fachkraft/Therapeutin
arbeitet mit Menschen, die durch Hirn-
blutungen, Schlaganfall, Mastozytose etc.
geschädigt sind und deren Mobilität stark
eingeschränkt ist. Durch Spastiken an
Händen und Beinen können diese Patien-
ten nur eingeschränkt oder teilweise gar
nicht mehr kommunizieren. Mit ihren
Hunden bietet Frau Hetzl eine tierge-
stützte Therapie an, für die sie speziell
ausgebildet wurde. Es konnten schon
erstaunliche Erfolge erzielt werden, z. B.
auch bei Wachkoma-Patienten. Von den
öffentlichen Kostenträgern oder Kranken-
kassen wird diese Form der Therapie nicht
übernommen. Frau Hetzl hat uns ver-
schiedene »Fälle« aufgezeigt, die drin-
gend Hilfe benötigen, die finanziellen
Mittel aber nicht vorhanden sind. Wir er-
möglichen mehreren Erkrankten mit un-
serer Spende die hundegestützte Thera-
pie.
Zentrum für seltene Krankheiten in Tübingen:
Unterstützung für Kleinkinder mit PRS
(Pierre-Robin-Sequenz)
PRS ist eine kindliche Fehlbildung im
Kiefer- und Gesichtsbereich. Der Unter-
kiefer ist nach hinten versetzt und die
Zunge in den Rachen verlagert, dadurch
entstehen Behinderungen der Atmung und
eine massive Entwicklungsstörung (Unter-
versorgung des Gehirns mit Sauerstoff).
Im Spezialzentrum in Tübingen wurde ein
spezielles Therapiekonzept entwickelt, bei
dem eine Gaumenplatte mit integriertem
Sporn in die Mundhöhle eingebracht wird.
Diese von Kinderärzten, Kieferorthopäden
und Chirurgen entwickelte Methode führt
bei den kleinen Patienten zu einer we-
sentlich höheren Lebensqualität. Das Zen-
trum für kindliche Fehlbildungen im Kie-
fer- und Gesichtsbereich erhält unsere
Spende für ein dringend benötigtes Gerät
mit Kamera speziell für Kleinkinder.
Motiviert durch das letztjährige En-
gagement und die positiven Rückmel-
dungen, werden die RVM-Mitarbeiter,
zusätzlich und in Eigenregie mit einer
Spende den ambulanten Kinder- und
Jugendhospizdienst im Landkreis
Reutlingen unterstützen.
In Baden-Württemberg leben ca.
3.000 Kinder und Jugendliche mit
lebensverkürzenden Erkrankungen.
Der Hospizdienst hilft Eltern, Ge-
schwistern und Erkrankten mit Be-
ratung und Begleitung von der Dia-
gnosestellung bis zum Tod eines
Kindes.
Wir freuen uns über das Engagement
unserer Mitarbeiter.
Michael Friebe Erich Burth
Über 160 Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter bilden mittlerweile die wertvollste
Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist
es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen
tieferen Einblick zu geben, was sich bei
uns »so tut«.
Neue MitarbeiterInnen:
Wir haben uns verstärkt durch:
Sachbearbeiter Transport/Verkehrs-
haftung
Sachbearbeiterin Administration
Kundenbetreuer Vorsorgemanagement
Sachbearbeiter Komposit
Sachbearbeiterin Vorsorgemanagement
�Herrn Torsten Haas
�
· Herrn Christian Zubac
�Herrn Manuel Bergmeir
· Frau Veronique Mang
Frau Sandra Mutz
RVM – IN EIGENER SACHE
RVM-AKTUELL (V1)1213 19
Ihre Ansprechpartnerin:
Larissa Lang
Tel. +49 7121 923-147
IMPRESSUM
Herausgeber
RVM Versicherungsmakler
GmbH & Co. KG und
RVM Finanzmanagement
GmbH & Co. KG
Arbachtalstraße 22
72800 Eningen u. A.
Tel. +49 7121 923-0
Fax +49 7121 923-200
www.rvm.de
Redaktionelle
Verantwortung
Thomas Gaugele
Satz
www.arcusmarketing.de
Ihr Ansprechpartner:
Herr Thomas Gaugele
Tel. +49 7121 923-155
Dieser Informationsdienst der RVM-
Gruppe dient Ihrer persönlichen
Unterrichtung über Neuerungen aus
den Bereichen Versicherung und Vor-
sorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt
kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung
keine Gewähr übernommen werden.
Über Anregungen, Hinweise oder den
Wunsch nach weiteren Informationen
freuen wir uns.
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