Sozialrecht – Begriff
Legaldefinition?
Art 22 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948:
… jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht
auf soziale Sicherheit …
Art 12 der Europäischen Sozialcharta:
System der sozialen Sicherheit ist einzuführen,
beizubehalten; befriedigender Stand ist zu erhalten,
höherer Stand anzustreben …
Art 34 EU-Grundrechte-Charta
… Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit
und soziale Vergünstigungen …
Rechtliche Normen zur Absicherung bei sozialen
Risken / bei besonderen schützenswerten sozialen
Lebenslagen durch die öffentliche Hand
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Gliederungsprinzipien im Sozialrecht
Sozialversicherung
Versicherungszweige
Versicherungsprinzip
(Risikogemeinschaft, Selbstverwaltung,
Pflichtversicherung)
Bismarck’sches System versus Beverigde System
Recht der sozialen Fürsorge
Steueraufkommen / schwere Notlagen
Pflegevorsorge
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Recht der Versorgung
(besondere Opfer, besondere Verdienste …)
Heeresversorgung, Versorgung von
Verbrechensopfern, Beamten-Pensionsrecht
Familienlastenausgleichsrecht
Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld …
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Soziale Risken
Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesund-
heitliche oder soziale Existenz des Menschen
bedrohen
ILO-Übereinkommen Nr 102 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (1952):
Krankheit
Mutterschaft
Arbeitslosigkeit
Alter
Arbeitsunfall, Berufskrankheit
Familienlasten
Invalidität
Tod des Familienerhalters
Art 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration
zusätzlich: Verlust der Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände
Pflegebedürftigkeit
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Richtlinie des Hauptverbandes
Rechtsgrundlage: § 31 ASVG
VO
Ziel: Förderung und Sicherstellung einer
einheitlichen Vollzugspraxis (zB ökonomische
Grundsätze bei der Krankenbehandlung)
Gesamtvertrag
§§ 338 ff ASVG
privatrechtliche Verträge
Beziehungen zwischen SV-Trägern und
(Zahn)Ärzten, Hebammen …
Inhalt auch des „Kassenvertrages“ mit dem
freiberuflichen Arzt / mit der Gruppenpraxis
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Verteilung der Kostenlast
zwischen Risikoträgern
gesetzliche Sozialversicherung
Arbeitgeber / Unternehmen / betriebliche Vorsorge
betroffene Person / Privatvorsorge
öffentliche Hand / Gebietskörperschaften
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Rechtsquellen
EU-Recht / Art 48 AEUV
(Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Arbeitnehmer-
freizügigkeit)
Gesetze
(ASVG, BSVG, B-KUVG, GSVG, AlVG, ASGG, …)
Satzung
VO; für jeden Sozialversicherungsträger
Regelungen zur internen Organisation
Regelungen zum Leistungsrecht
Mustersatzung des Hauptverbandes
eventuell Ausweitung des Leistungskataloges
Krankenordnung
VO; von jedem Krankenversicherungsträger
Inhalte: Verhalten der Versicherten und
Leistungsempfänger, Kontrolle der Kranken …
Begrenzung von Leistungsansprüchen
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Kompetenzrechtliche Situation
Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG
… Sozial- und Vertragsversicherungswesen …
„Armenwesen“ / Sozialhilfe?
1968 Verzicht des Bundes auf
Grundsatzkompetenz Art 15 B-VG
Art 15a B-VG: Vereinbarung über eine
bundesweite Bedarfsorientierte Mindest-
sicherung – Harmonisierung (zB einheitliche
Mindesthöhe, 25% für Wohnungsaufwand)
Pflegevorsorge
bis Ende 2011: Kompetenz überwiegend beim
Bund (BundespflegegeldG)
teils eigene Landes-Pflegegeldgesetze
2012 – 2014 (befristet): ausschließliche
Bundeskompetenz
Landes-PflegegeldG Bundesgesetze
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Internationales und Europäisches
Sozialrecht
Sozialkollisionsrecht
Koordinierungs-VO, VO 883/2004/EG
Durchführungs-VO, VO 987/2009/EG
(bilaterale) Sozialabkommen
(teils im Rahmen des Europarates)
Regeln des ASVG
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KoordinierungsVO
EU-Staatsbürger, Flüchtlinge …
Drittstaatsangehörige mit Wohnort in EU
Bereiche: Krankheit, Mutterschaft
… Arbeitslosigkeit, Alter
nicht: Sozialhilfe
Grundsätze
Gleichbehandlungspflicht
Leistungsexport
Kollisionsregeln („nur eine Sozialrechts-
ordnung“; lex loci laboris; SR des
Wohnmitgliedstaates, ansonsten Staat mit Sitz
des AG)
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Kollisionsrecht im ASVG (§§ 1, 3)
Territorialitätsprinzip
… im Inland selbständig oder unselbständig
erwerbstätig … (§ 1)
Einstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 3):
zB bei kurzfristiger Begleitung des DG nach
Österreich, wenn DG ohne Sitz in Ö
Ausstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 2):
zB Entsendung ins Ausland für max. 5 Jahre
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Unterschiede zwischen
Sozial- und Privatversicherung
Solidaritätsprinzip (einkommensabhängige Beiträge,
Generationenvertrag …)
Äquivalenzprinzip
(risikoabhängige Beitragsleistung …)
Versicherungszwang
Versicherungsfreiheit
öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche
privatrechtliche Leistungsansprüche
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Freiwillige Versicherung
Pflicht-versicherung
Leistungs-verhältnis
Versicherungs-verhältnis
Sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis
Formal-versicherung
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Pflichtversicherung
ex-lege- bzw ipso-iure-Prinzip
Voll- und Teilversicherung
Mehrfachversicherung
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Mehrfachversicherung
Parallele Erwerbstätigkeiten
parallele Versicherungssysteme
Beitragsrecht
bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Rückforderung von Beiträgen vom
Überschreitungsbetrag
UV?
Leistungsrecht
KV: Wahlrecht bei Sachleistungen
mehrfache Geldleistungen
UV: nur entsprechend der Tätigkeit
PV: nur für eine Pension / Wanderversicherung
(≠ Überweisungsbeträge)
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Pflichtversicherung nach ASVG
DN gem § 4 Abs 2
persönliche Abhängigkeit
wirtschaftliche Abhängigkeit
Entgeltlichkeit
„faktische“ Beschäftigung
DN per definitionem
Personen nach DLSG
Lohnsteuerpflichtige
DN gleichgestellte Personen /
dienstnehmerähnliche freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG
explizite Erweiterungen nach § 4 Abs 1 (Lehrlinge,
hochschulbedingte Praktika, Tätigkeiten nach dem
FreiwG, Vorstandsmitglieder etc)
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Geringfügig Beschäftigte
Teilversicherte – UV
Geringfügigkeitsgrenze 2012:
täglich € 28,89
monatlich € 376,26
Nachzahlungspflicht bei Überschreitungen
für Arbeiter 14,20 %
für Angestellte 13,65 %
Opting-In nach § 19a ASVG
(2012: € 53,10)
Pauschalierte Dienstgeberabgabe nach DAG
(zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % noch 16,4 %)
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Pflichtversicherung nach GSVG I
nur KV u PV (UV für Selbständige nach ASVG)
„alte Selbständige“
Mitglieder der Wirtschaftskammer
Gesellschafter einer OG und Komplementäre
einer KG
Gesellschafter-Geschäftsführer einer WK-
zugehörigen GmbH
Keine Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbes
Keine Pflichtversicherung in KV u PV durch
KLEINUNTERNEHMERREGELUNG
Einkommensgrenze von € 4.515,12 (2012)
Umsatzgrenze von € 30.000,-
„Jungunternehmer“ oder Erreichen des
Regelpensionsalters oder vollendetes
57. Lebensjahr mit Voraussetzungen wie bei
Jungunternehmern
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Pflichtversicherung nach GSVG II „neue Selbständige“
(§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG)
selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die
auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit
Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 u 5 oder § 23 EStG
erzielen,
wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht eine andere
Pflichtversicherung besteht.
Ausnahmen über
Versicherungsgrenzen
€ 6.453,36 (2012) bei ausschließlicher Tätigkeit
als neuer Selbständiger
€ 4.515,12 (2012) bei auch anderen Tätigkeiten
„Opting-out“ der gesetzlichen
Interessenvertretungen
von KV und/oder
von PV
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Pflichtversicherung nach BSVG
„Betriebsführer“ … auf deren Rechnung und Gefahr
Betrieb geführt wird bzw die ihn selbst führen.
Weitere Vollversicherungspflicht für
Kinder, hauptberuflich im Betrieb
Ehegatten, hauptberuflich im Betrieb
mitarbeitende Altbauern, hauptberuflich im Betrieb
Pflichtversicherung erst
ab € 150,- Einheitswert für UV,
ab € 1.500,- Einheitswert für PV u KV.
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FSVG
UV u PV – Pflichtversicherung für
freiberufliche Ärzte und Zahnärzte
PV – Pflichtversicherung für
selbständige Apotheker
Patentanwälte
NVG
PV für Notare
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Beitragsrecht
Beitragsgrundlage
ASVG: § 44 (alle Bezüge aus einem AV, sofern nicht
explizit beitragsfrei …)
GSVG: Einkommenssteuerbescheid / System der
vorläufigen Beitragsgrundlage
bei Verlusten – Mindestbeitragsgrundlage
in der UV: Fixbeträge (2012: € 8,25 / Monat)
BSVG: Versicherungswert
(= Prozentsatz des Einheitswerts des
Betriebes)
Beitragsgrundlagenoption
(Alternative: Einkommenssteuerbescheid)
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Höchstbeitragsgrundlage
ASVG: € 4.230 monatlich (2012)
GSVG: € 4.935 monatlich (2012)
BSVG: € 4.935 monatlich (2012)
Mindestbeitragsgrundlage
ASVG: ?
GSVG: Neue Selbständige nach GSVG: nein
Alte Selbständige nach GSVG: ja
(KV: € 671,02; PV: € 654,83; UV: nein, da
Fixbetrag)
BSVG: ja
(KV und UV: € 694,33 bzw € 1.304,72;
PV: € 376,26)
Entgelt
§ 49 ASVG … Geld- und Sachbezüge, auf die der DN
aus dem DV Anspruch hat … oder darüber hinaus …
vom DG oder von einem Dritten erhält.
nicht nur laufendes Entgelt
Sachbezugswerte iSd Lohnsteuer (§ 50)
Ausnahmen nach § 49 Abs 3 ASVG
Anspruchslohnprinzip
20%-Obergrenze der DN-Beiträge
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Beitragssätze nach ASVG
KV .......................... 7,65 %
(Arb : AG = 3,95 : 3,70; Ang : AG = 3,82 : 3,83;
freier DN : AG = 3,87 : 3,78)
UV .......................... 1,40 % (vom AG zu tragen)
PV ........................ 22,80 % (AN : AG = 10,25 : 12,55)
AlV.......................... 6,00 % (AN : AG = 3,00 : 3,00)
IESG-Zuschlag....... 0,55 % (vom AG zu tragen)
AK-Umlage............. 0,50 % (vom AN zu tragen)
WohnbFöB1............ 1,00 % (AN : AG = 0,50 : 0,50)
39,90 %
1 nur für AN, nicht für freie DN
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Beitragsentrichtung und
Meldepfllichten
Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG)
vor Arbeitsantritt
vollständige A. innerhalb von 7 Tagen
Abschrift an AN
Beitragsschuldner = AG
Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender
Entgeltzahlung – „Nachholverbot“)
Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG
pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil
(„Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“)
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Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von
15 Tagen + 3 Tage Respirofrist
Verzugszinsen von 8,88 % (2012) bzw
Beitragszuschläge
Zuständigkeit: KV-Träger
Ermittlung der Beiträge
Vorschreibung durch KV-Träger
Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren
Verjährung der Beitragsschuld
(§ 68 ASVG)
Feststellungsverjährung: 3 Jahre
Verlängerung auf 5 Jahre
(falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte
Personen oder Entgelte)
Einforderungsverjährung: 2 Jahre
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Rückforderung von Beiträgen
zu „Ungebühr entrichtete Beiträge“ → Rückforderung
§ 69 ASVG
Verjährungsfrist: 5 Jahre
Rückforderung ausgeschlossen
bei Begründung einer Formalversicherung
bei Erbringung von Leistungen innerhalb des
gesamten relevanten Zeitraums
Rückforderungsrecht
beim AG
beim AN, soweit er Beiträge selbst getragen hat
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Haftung für Beitragsschulden
(§§ 67 ff ASVG)
solidarische Haftung
mehrere DG beschäftigen gemeinschaftlich AN
gemeinsame Rechnung mehrerer DG
DG und Person, der wirtschaftliche Gefahr und
Gewinn zukommt
Betriebsnachfolgerhaftung
innerhalb von 12 Monaten vor Erwerb
Ausnahme / Begrenzung: Bescheinigung des
KV-Trägers
Voraussetzung: Veräußerungsgeschäft
außer bei persönlicher und wirtschaftlicher
Nahebeziehung
nicht bei Insolvenz
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Haftung vertretungsbefugter Organe:
bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten
Vertragspartnerhaftung
Generalunternehmer bei Bauleistungen
20 % des geleisteten Werklohns
außer:
20 % direkt an Dienstleistungszentrum der
Wiener GKK
Auftragnehmer aus der HFU-Liste
klagbar im Zivilrechtsweg
Arbeitskräfteüberlassung
Haftung des Beschäftigers
Bürge / Ausfallsbürge iSd § 14 AÜG
Krankenversicherung
in Zahlen (2011)
99,9 % der Bevölkerung erfasst
Budget aller KV-Träger: 14,9 Mrd. €
Aufgaben (§ 116 ASVG): Vorsorge für
Versicherungsfälle der
Krankheit
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ASVG)
Mutterschaft
Tod - Bestattungskostenzuschuss
Prävention, Gesundheitserhaltung und
Gesundheitsförderung
medizinische Forschung
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Leistungsarten
Sachleistungen (Krankenbehandlung,
Zahnbehandlung,
Vorsorgeuntersuchungen …)
Geldleistungen (insb. Krankengeld, Wochengeld)
Verhältnis von Krankheitsbeginn
und Versicherung(sdauer)
Krankheit schon vor Versicherungsbeginn
Krankheit überdauert Pflichtversicherung
Krankheit entsteht innerhalb der Schutzfrist von 6
Wochen (bei Krankengeld nur 3 Wochen)
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Finalitätsprinzip
Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall!
Ausnahmen bei Geldleistungen:
allgemeine Verwirkungstatbestände des § 88 ASVG
besonderer Verwirkungstatbestand des § 142
ASVG (Krankengeld)
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Leistungsberechtigte
Pflichtversicherte
Angehörige iSd § 123 ASVG insb.
o Ehegatte oder eingetragener Partner
o Kinder
o Lebensgefährte (mind. 10 Monate in
Hausgemeinschaft, unentgeltliche
Haushaltsführung und kein arbeitsfähiger
Ehegatte im Haushalt)
o gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (mit
Voraussetzungen wie beim Lebensgefährten)
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Versicherungsfall der Krankheit
§ 120 Abs 1: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
der eine Krankenbehandlung notwendig
macht.
Konnexität von körperlicher und seelischer
Beeinträchtigung (Beispiel: Potenzmittel bei
erektiler Dysfunktion)
Gebrechen: Gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler
Körperfunktionen, die einer
Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich
sind.
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Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung
Anstaltspflege
Medizinische Hauskrankenpflege
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Krankenbehandlung
allgemein
Ziel (§ 133 Abs 2 ASVG) ist, die Gesundheit, die
Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten,
für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu
festigen oder zu bessern.
Umfang der Krankenbehandlung
ausreichend, zweckmäßig, das Maß des
Notwendigen nicht überschreitend
Spannungsverhältnis zwischen medizinisch
Möglichem und wirtschaftlich Vertretbarem
Ausmaß der Betroffenheit des Patienten
grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung
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Krankenbehandlung
Leistungen
ärztliche Hilfe
o bei Vertragsarzt
o bei Wahlarzt
o in eigenen Einrichtungen des KV-Trägers (Ambulatorien)
! Recht der freien Arztwahl !
Heilmittel
o Arzneien
o Sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen
! Selbstkostenverpflichtung über „Rezeptgebühr“ !
Heilbehelfe
o zum Ersatz fehlender Körperfunktionen
o nur teilweiser Ersatz
o Selbstbehalt: 10% der Kosten, mind. aber 20% der Höchstbeitragsgrundlage (bei Brillen 60%)
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Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung
Anstaltspflege
Medizinische Hauskrankenpflege
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Anstaltspflege
stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt
Ziel: Wiederherstellung oder Besserung der
Gesundheit durch integriertes
Leistungsprogramm
Umfang
o ärztliche Untersuchung und Behandlung
o Bereitstellung von Heilmitteln
o Pflege und Verköstigung in der KA
Voraussetzung
o Einweisung durch Vertragsarzt
o ohne Einweisung in Notfällen
keine zeitliche Begrenzung
ohne Bedarf einer ärztlichen Behandlung:
„Asylierung“
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Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung
Anstaltspflege
Medizinische Hauskrankenpflege
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Medizinische Hauskrankenpflege
Voraussetzungen
o Krankenbehandlung erforderlich
o Arztbesuch nicht möglich
o Versorgung und Betreuung zu Hause möglich
Leistungen
o medizinische Leistungen
o qualifizierte Pflegeleistungen
! Vorrang der Hauskrankenpflege vor der Anstaltspflege !
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Versicherungsfall der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Krankengeld
Leistungsberechtigte:
o Pflichtversicherte
o geringfügig Beschäftigte über freiwillige Versicherung
o ehemalige Pflichtversicherte für die ersten drei Wochen der Erwerbslosigkeit
Leistungshöhe:
o 50% der Bemessungsgrundlage
o 60% ab dem 43. Krankheitstag
Leistungsdauer:
o ab 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit
o 26 Wochen
o 52 Wochen, falls mind. 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert
o bis zu 78 Wochen als satzungsmäßige Mehrleistung
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Ausschlussgründe:
o Verwirkung (Trunkenheit, Suchtmittelmissbrauch, wegen Raufhandel verurteilt)
o Versagung (nicht zum Kontrollarzt trotz Ladung; Versicherte/r entzieht sich der notwendigen Krankenbehandlung, Verstöße gegen Weisungen des Arztes etc)
o Ruhen
zur Gänze bei EFZ von mehr als 50% des Entgelts
zur Hälfte bei EFZ von exakt 50% des Entgelts
kein Ruhen,
bei EFZ von weniger als 50% des Entgelts
Zuschuss zur EFZ
§ 53b ASVG
in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 DN
Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts von
AUVA (bzw VAEB)
maximal 42 Kalendertage / Arbeitsjahr
ab dem 11. Krankenstandstag bzw bei AU ab 1. Tag
für bei der AUVA (oder VAEB) Unfallversicherte
wenn Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende
Tage
wenn Dienstunfähigkeit nach Arbeitsunfall länger als
3 Tage
wenn DG zur EFZ verpflichtet
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Versicherungsfall der Mutterschaft
Schwangerschaft – Entbindung – Nachversorgung der
Mutter
Entbindung: Lebend- oder Totgeburt,
nicht Fehlgeburt
Beginn des Versicherungsfalles:
o Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen
Geburt
o Entbindungstag bei Geburten vor der 8. Woche
o bei Gefahr für Leben und Gesundheit „Vorverlegung“
Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis oder
Pflichtversicherung in der 32. Woche vor
der Entbindung + 13 Wochen Versicherung
Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Beistand durch
Hebammen, dipl. Kinderkranken- und
Säuglingsschwestern, Heilmittel,
Heilbehelfe, Pflege in und Transport in/von
Krankenanstalt
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Geldleistungen: Wochengeld
o 8 Wo vor und nach der Geburt und Entbindungstag
o bei Sonderfällen 12 Wo/16 Wo nach
Beschäftigungsverbot iSd MSchG
o Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten 13
Wochen – ohne Höchstbeitragsgrundlage
o geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG
Fixbetrag/Tag
o Finanzierung überwiegend aus FLAF, Rest durch KV-
Träger
o seit 2008 auch für freie DN
Betriebshilfe
o nach GSVG u BSVG
o primär Sachleistung: Bereitstellung geschulter Kräfte
durch SV für unaufschiebbare Arbeiten
o Zeitraum wie bei Wochengeld
o subsidiär als Geldleistung, wenn von SV keine
Bereitstellung - Fixbetrag