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Juni 2015
Herausgeber:
BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Berlin, www.solarwirtschaft.de
Autoren des BSW-Solar:
Markus Meyer, Leiter Politik und Strategie, [email protected]
Wibke Korf, Leiterin Projektentwicklung, [email protected]
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Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar) ist mit über 1.000 Mitgliedsunternehmen die Interessenvertretung der
Solarbranche in Deutschland. Als starke Gemeinschaft von Unternehmen agiert der BSW-Solar als Informant und Vermittler
im Aktionsfeld zwischen Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er vertritt die gemeinsamen Unternehmerinteressen entlang
der solaren Wertschöpfungskette.
Der BSW-Solar nimmt entscheidenden Einfluss auf die Schaffung und Sicherung geeigneter politischer Rahmenbedingun-
gen für ein stabiles Wachstum und damit für Investitionssicherheit in der gesamten Branche. Ziel ist es, die Solarenergie zu
einer tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen.
3
InhaltsverzeIchnIs
1. eInleItung ............................................................................................................................. 4
2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck ............................................................... 5
2.1. Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle ................................................... 5
2.2. Verpflichtende Direktvermarktung ................................................................................................. 5
2.3. Meldepflichten ..................................................................................................................................... 6
3. Pv- eIgenversorgung/anlagenPacht ................................................................................... 7
3.1. Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht ......................................................................................... 7
3.2. Rechtlicher Rahmen ........................................................................................................................... 7
3.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage .................................................................................................... 8
3.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse ................................................................................................................ 9
3.5. Beispielrechnungen ............................................................................................................................ 10
3.5.1. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf
am Beispiel eines Privathaushaltes ............................................................................................... 10
3.5.2. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht
am Beispiel eines Supermarktes ..................................................................................................... 11
4. Pv-stromDIrektlIeferung ..................................................................................................... 14
4.1. Das Betreibermodell PV-Stromlieferung ....................................................................................... 14
4.2. Rechtlicher Rahmen ........................................................................................................................... 15
4.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage .................................................................................................... 15
4.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse ................................................................................................................ 16
4.5. Betreibermodell Stromlieferung
am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes ............................................................... 17
5. ÜbersIcht Über DIe rahmenbeDIngungen von
Pv-eIgenversorgung unD stromDIrektlIeferung .................................................................. 19
6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb .............................................................................. 20
7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIeeInsParveroDnung (enev) ........................................... 20
4
Die Photovoltaik hat sich in den vergangenen
Jahren mit großen Schritten der Wettbewerbs-
fähigkeit genähert. Seit dem Erreichen der
Netzparität sind zusehends neue Geschäftsmo-
delle in den Fokus vieler Akteure gerückt. Solar-
strom vom eigenen Dach ist oft schon deutlich
günstiger als der Strombezug vom Energiever-
sorger. Privathaushalte, Unternehmen in Ge-
werbe, Handel und Industrie, aber auch zuneh-
mend Stadtwerke, Energiegenossenschaften
und lokale Wohnungsbaugesellschaften nutzen
Solarstrom im Eigenverbrauch oder im Rahmen
neuer Direktvermarktungsformen.
Die Photovoltaik ist von ihrer Struktur her de-
zentraler als der herkömmliche Kraftwerkspark.
Strom wird direkt am oder in unmittelbarer
Nähe des Einsatzortes erzeugt. Eigenerzeu-
gung und Stromdirektlieferung sind somit eine
logische Konsequenz des von der Politik mit der
Energiewende eingeschlagenen Wegs.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG
2014) hat die Rahmenbedingungen für Inves-
titionen in Photovoltaik-Anlagen in mehrfa-
cher Hinsicht verändert. Die anteilige Einbe-
ziehung der solaren Eigenerzeugung in die
EEG-Umlagefinanzierung sowie die rechtlichen
Besonderheiten bei der Direktlieferung beein-
flussen Rentabilitätsbetrachtungen konkreter
Geschäftsmodelle und machen den Anlagen-
betrieb erklärungsbedürftiger. Während in den
letzten Jahren PV-Anlagen noch ausschließlich
zur Volleinspeisung von Solarstrom mit einer
auskömmlichen Vergütung installiert wurden,
rücken heute andere Betreibermodelle, wie z.B.
die Eigenversorgung mit oder ohne Speicher
in den Fokus. Die Nachfrage nach Direktversor-
gungskonzepten wird auf Grund sinkender Sys-
tempreise und steigender Strompreise zuneh-
men. Die Eigenversorgung als PV-Pachtmodell
spielt hierbei eine ebenso wichtige Rolle wie die
Stromlieferung an Dritte. Für Endkunden müs-
sen für den individuellen Bedarfsfall maßge-
schneiderte Konzepte erstellt werden. Für Pla-
ner, Installateure und Berater erhöht sich durch
die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der
Photovoltaik der Beratungsbedarf.
Auf den folgenden Seiten gibt der BSW-Solar
einen Überblick zu den wichtigsten Besonder-
heiten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014
und zeigt, worauf im Rahmen unterschiedlicher
Betreibermodell zu achten ist. Die Broschü-
re entstand im Rahmen des Projekts „Sparen.
Liefern, Pachten: Neue Solarstromkonzepte
anwenden“, das von der Deutschen Bundesstif-
tung Umwelt gefördert wird. Ziel des Projekts
ist es, Installateure und Energieberater bei der
Umstellung ihrer Beratungspraxis auf die neu-
en Rahmenbedingungen zu unterstützen und
die Verunsicherung bei Investoren, beratenden
Institutionen sowie im Bereich der Immobilien-
und Finanzwirtschaft abzubauen. Mehr Infor-
mationen zum Projekt unter:
www.solarwirtschaft.de/sparenliefernpachten.
Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, was das EEG als Ganzes be-
trifft. Zu beachten ist, dass Anwendung und
Auslegung der zugrundeliegenden Informatio-
nen unter dem Vorbehalt einer abweichenden
Auslegung stehen. Der Inhalt ist daher nicht
rechtsverbindlich. Weitere Informationen zu
den Änderungen am EEG sind dem BSW-Solar-
Merkblatt zu entnehmen. Dieses ist unter
www.bsw-solar-shop.de zu finden.
1. eInleItung
5
2.1. Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle
Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene EEG
2014 wird der Strom aus Erneuerbaren Energi-
en weiter an den Markt herangeführt und die
finanzielle Förderung grundsätzlich von einer
gesetzlichen Einspeisevergütung auf die Förde-
rung einer Direktvermarktung umgestellt. Aus-
nahmen bilden „kleine Anlagen“ und Bestands-
anlagen.
Als „kleine Anlagen“ in diesem Sinne gelten
Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 500 kWp, die bis zum 31.12.2015 in
Betrieb genommen werden. Anlagen, die nach
diesem Stichtag in Betrieb genommen werden,
gelten nur dann als kleine Anlagen im Sinne des
EEG, wenn sie eine installierte Leistung von ma-
ximal 100 kWp aufweisen.
Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit
geschaffen, dass Anlagenbetreiber in Aus-
nahmefällen ebenfalls die Einspeisevergütung
(Ausfallvergütung) in Anspruch nehmen kön-
nen. Die Ausfallvergütung ist als Auffangmodell
gedacht, falls beispielsweise bei einer der ver-
pflichtenden Direktvermarktung unterliegende
Anlage aufgrund eines insolventen Direktver-
marktungsunternehmens die Direktvermark-
tung zeitweise nicht möglich ist. Die Ausfallver-
gütung soll 80 % des „anzulegenden Wertes“
(Vergütungssatz) der Anlage betragen.
Vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommene Be-
standsanlagen können hingegen weiterhin frei
zwischen der Direktvermarktung und einer In-
anspruchnahme der Einspeisevergütung wäh-
len.
Seit dem 1.8.2014 erhalten nur noch Anlagen
eine Einspeisevergütung, die
• vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wer-
den und über eine Leistung von höchstens
500 kWp verfügen (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG),
• nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen
werden und über eine Leistung von höchs-
tens 100 kWp verfügen (§ 37 Abs. 2 Nr. 2
EEG),
• sich in einer Ausnahmesituation i.S.d. § 38
EEG, z. B. kurz nach der Aufnahme des An-
lagenbetriebs oder bei einer Insolvenz des
Direktvermarkters, befinden oder
• Bestandsanlagen sind, d.h. vor dem 1.8.2014
in Betrieb genommen worden sind (§§ 100
Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 EEG)1.
2.2. Verpflichtende Direktvermarktung
Wie bereits beschrieben erhalten seit dem
1.8.2014 nur noch sogenannte „kleine Anlagen“
eine feste Einspeisevergütung. Betreiber von
PV-Anlagen ab einer Leistung von 500 kWp
bzw. 100 kWp ab 2016 müssen dann den Solar-
strom direkt vermarkten.
Um dennoch eine Förderung nach dem EEG zu
erhalten, muss der in der PV-Anlage produzier-
te Strom in der Regel im Marktprämienmodell
direkt vermarktet werden.
Bei einer Vermarktung im Marktprämienmodell
erhält der Betreiber der PV-Anlage folgende Er-
löse:
• die Marktprämie
• den Erlös, den er beim Verkauf des Stroms
an einen Dritten erzielt.
1 Eine Einspeisevergütung können wahlweise auch „Über-gangsanlagen“ nach § 100 Abs. 3 EEG erhalten. Diese wer-den insoweit Bestandsanlagen gleichgestellt. Übergangs-anlagen sind solche, die nach dem 31.7.2014 und vor dem 1.1.2015 in Betrieb genommen werden, einer bundesrecht-lichen, insbesondere einer bundesimmissionsschutzrecht-lichen Genehmigung bedürfen und diese Genehmigung vor dem 23.1.2014 erhalten haben. Davon sind in erster Linie Biomasse- und Windenergieanlagen betroffen. PVA auf Gebäuden sind regelmäßig genehmigungsfrei, Freiflä-chen-PVA bedürfen lediglich einer landesrechtlichen Bau-genehmigung.
2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck
6
Die noch im EEG 2012 als „Bonus“ für die Teil-
nahme an der Direktvermarktung vorgesehene
Managementprämie ist entfallen.
Allerdings ist die Managementprämie in die neu
festgelegten anzulegenden Werte eingepreist
worden. Kleine Anlagen, die nicht in der Direkt-
vermarktung sind, erhalten entsprechend ge-
mäß § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh
reduzierte Vergütung. Für Neuanlagen ab 500
Kilowatt, die ab dem 1.1.2016 ans Netz gehen, ist
zu beachten, dass für sie der Förderanspruch
für den Zeitraum entfällt, in dem an mindestens
sechs aufeinanderfolgenden Stunden ohne Un-
terbrechung negative Börsenstrompreise auf-
treten.
Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell
ist an die Erfüllung einer Reihe von Vorausset-
zungen geknüpft. Dazu zählen u.a. die allge-
meinen technischen und standortbezogenen
Anforderungen sowie die Meldepflichten. Dies
sind bei PV-Anlagen im Wesentlichen die tech-
nischen Vorgaben des § 9 EEG sowie die Anfor-
derungen der Anlagenregisterverordnung.
2.3. Meldepflicht
Mit Inkrafttreten des EEG 2014 ist eine allge-
meine Registrierungspflicht für EEG-Anlagen
mit Inbetriebnahme nach dem 1.8.2014 einge-
führt worden. Künftig müssen alle Anlagen in
einem Anlagenregister registriert werden. Für
PV-Anlagen stellt dies allerdings keine allzu
große Veränderung dar, da diese auch bislang
schon im PV-Meldeportal der Bundesnetzagen-
tur registriert werden mussten.
Das neu eingeführte Anlagenregister wird
ebenfalls von der Bundesnetzagentur geführt.
Die Einzelheiten sind in der Anlagenregisterver-
ordnung geregelt.
Im Zusammenhang mit der Eigenversorgung
und der neu eingeführten (anteiligen) Belas-
tung des Eigenverbrauchs sind erweiterte
Meldepflichten hinzugekommen. Der Betrei-
ber einer PV-Anlage zur Eigenversorgung ist
demnach dazu verpflichtet seinem regelver-
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und
der Bundesnetzagentur die eigenverbrauchten
Energiemengen unverzüglich mitzuteilen und
ergänzend bis zum 31.5 des Folgejahres eine
Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
Selbstverbrauchte Strommengen von weniger
als 10 MWh pro Kalenderjahr aus Eigenerzeu-
gungsanlagen, deren installierte Leistung 10
kWp nicht überschreitet, unterfallen allerdings
nicht der Meldepflicht. Dasselbe gilt für Be-
standsanlagen, die für den selbst verbrauchten
Strom aufgrund von Ausnahmebestimmungen
keine EEG-Umlage entrichten müssen.
2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck
73. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
3.1. Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht
Neben der klassischen Eigenversorgung bie-
tet das Anlagenpachtmodell eine interessante
Möglichkeit, um sich Kapital externer Investo-
ren für Eigenverbrauchsanlagen zu erschlie-
ßen. Hierbei geht es um die Verpachtung der
PV-Anlage durch den Anlageneigentümer an ei-
nen Stromverbraucher. Der Abschluss eines An-
lagenpachtvertrages dient auschliesslich dazu,
ein Eigenversorgungskonzept zu realisieren.
Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird,
wird in das öffentliche Netz eingespeist und
gemäß EEG vergütet. Der Anlageneigentümer
erhält von dem Pächter eine Pachtzahlung für
die Benutzung der PV-Anlage. Weil es sich um
eine Eigenerzeugung nach EEG handelt, ist für
den selbstgenutzten Solarstrom bei Anlagen
>10kWp eine verminderte EEG-Umlage vom An-
lagenbetreiber zu zahlen. Bei der rechtssiche-
ren Realisierung eines Pachtvertrages müssen
etliche Aspekte beachtet werden. Zentral sind
dabei die Übernahme des Betreiberrisikos des
Pächters sowie vertragliche Regelungen über
Netzanschluss, Meldepflichten, Betrieb, War-
tung, Instandhaltung der Anlage und Vereinba-
rungen zu Haftung und Versicherung.
Das Anlagenpachtkonzept bietet nicht nur im
Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit Vorteile,
sondern ermöglicht darüber hinaus vielfältige
Akteurskonstellationen wie die Einbindung von
Stadtwerken, Einfamilienhausbesitzern oder
Gewerbetreibenden in die Umsetzung eines PV-
Projekts. Das Betreibermodell Anlagenpacht
sollte so konzipiert werden, dass unter Be-
rücksichtigung der Vorteile aus der Eigenver-
sorgung für den Pächter (Betreiber) und den
Risiken für den Verpächter (Investor) eine aus-
gewogene Verteilung des wirtschaftlichen
Nutzens gewährleistet wird. Im Eigenversor-
gungsbereich sind je nach Komplexität der Ei-
gentümerstruktur verschiedene Akteurskon-
stellationen möglich. Abbildung 1 stellt
zusammenfassend die Verträge des Anlagenbe-
treibers bei der PV-Eigenversorgung im Über-
blick dar.
3.2. Rechtliche Rahmen
Im EEG 2014 ist erstmals eine Definition der
Eigenerzeugung enthalten. Demnach ist Eigen-
versorgung…
… „der Verbrauch von Strom, den eine natür-
liche oder juristische Person im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit der Stromer-
zeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der
Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird
und diese Person die Stromerzeugungsanlage
selbst betreibt.“ (§ 5 EEG 2014)2
Die klassische Eigenversorgung liegt dem-
nach vor, wenn der PV-Anlagenbetreiber den
durch ihn erzeugten Strom vor Ort selbst ver-
braucht, das heißt eine Personenidentität von
Anlagenbetreiber und Verbraucher besteht.
2 Hinweis: Für Bestandsanlagen gelten die Regelungen aus dem EEG 2009 bzw. 2012 weiter.
Abbildung 1
8
Gemäß der Gesetzesbegründung zum EEG
2009 ist Anlagenbetreiber, „wer die Kosten
und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbe-
triebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf
eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nut-
zen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt
bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat“.
Aus den beiden genannten rechtlichen Rahmen-
bedingungen lässt sich so das Geschäftsmodell
der Anlagenpacht ableiten. Bei der Umsetzung
eines Pachtmodells muss demnach klar gere-
gelt sein, dass das überwiegende wirtschaftli-
che Risiko beim Nutzer des Stroms liegt.
3.3 Zahlungspflicht der EEG-Umlage
Seit dem 1.8.2014 besteht mit einigen Ausnah-
men für neue PV-Eigenerzeugungsanlagen die
Pflicht zur Zahlung der anteiligen EEG-Umlage.
Bis Ende 2015 sind 30 %, bis Ende 2016 dann
35 % und ab 2017 schließlich 40 % der jeweils
gültigen EEG-Umlage abzuführen. Diese redu-
zierten Prozentsätze gelten nur in diesen Jah-
ren. Anlagen, die in den Jahren 2015 bis Ende
2016 in Betrieb genommen werden, müssen
demnach ab 2017 auch die Umlage in Höhe von
40 % zahlen.
Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem
1.8.2014 in Betrieb genommen und auch tat-
sächlich im Eigenversorgungsbetrieb betrieben
wurden, bleiben von der Zahlung der EEG-Um-
lage befreit. Dieser Bestandsschutz für die Ei-
genversorgung gilt nur dann, wenn 1. die Anlage
vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurde
und 2. auch vor dem 1.8.2014 tatsächlich im Ei-
genverbrauchsbetrieb war. Die Bagatellgrenze
von 10kWp gilt auch für Bestandsanlagen.
In Abbilddung 2 sind die fällige EEG-Umlage
sowie Entgelte und Abgaben für die verschie-
denen Formen der Eigenversorgung dargestellt.
Im beschriebenen und aktuell üblichen Basisfall,
nämlich der direkten Eigenversorgung, ist die
anteilige EEG-Umlage für die bis dato definier-
3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Eigenversorgung
Abbildung 2
EIGENSTROM
Regionale Eigenversorgungüber öffentliches Netz, im
räumlichen Zusammenhang2015
Überregionale Eigenversorgung
über öffentliches Netz, ohne räumlichen Zusammenhang
2015
Direkte Eigenversorgungim unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang ohne öffentliches Netz
Personenidentität von Betreiber und Verbraucher1
im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenan-
lage
über eine Direktleitung2
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben+Stromsteuer
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben+Stromsteuer
1 Bei Gewerbetreibenden fällt die Umsatzsteuer an2Der Begriff “unmittelbarer räumlicher Zusammenhang” ist ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff mit Auslegungsbedarf.3Auf Basis der Vorhersage der EEG-Umlage von Agora Energiewende in 06/2015 (2016: 6,15 Ct/kWh; 2017: 6,89 Ct/kWh; 2018: 7,15 Ct/kWh)4Im Einzelfall unterschiedlich.
Anteilige EEG-Umlage
1,85 2,15 2,76 3 2,863
2015 2016 2017 2018
< 2 MW > 2 MW
14,52
8,354
6,17
16,57
8,354
6,17
2,05
16,57
8,354
6,17
2,05
3
9
ten Jahre dargestellt. Die oben beschriebenen
Prozentwerte wurden auf die aktuelle bzw. für
die kommenden Jahre erwartete EEG-Umlage
angewandt.
Bei Eigenversorgungsanlagen, die nach Inkraft-
treten des EEG 2014 realisiert wurden, ist eine
Eigenversorgung über das öffentliche Netz
nach der Neudefinition der Eigenversorgung
in § 5 Nummer 12 EEG 2014 nicht mehr vorge-
sehen. Bei Nutzung des Netzes der allgemei-
nen Versorgung fällt deshalb unabhängig von
der Entfernung und unabhängig davon, ob die
sonstigen Voraussetzungen für eine Eigenver-
sorgung erfüllt sind, die EEG-Umlage an. Befin-
det sich die Eigenerzeugungsanlage jedoch im
räumlichen Zusammenhang zum Verbraucher,
entfällt lediglich die Zahlung der Stromsteu-
er bei Anlagen < 2MW. Ausgenommen von der
Belastung bei Eigenversorgung sind neue oder
bestehende Kleinanlagen, die unter die Baga-
tellgrenze fallen, also PV-Anlagen bis zehn Kilo-
watt installierte Leistung, soweit die selbst ver-
brauchte Strommenge zehn Megawattstunden
nicht überschreitet.
Gemäß § 61 Abs. 2 EEG 2014 sind folgende Anla-
gen von der Eigenverbrauchsbelastung ausge-
nommen:
• reine „Inselanlagen“,
• der Kraftwerkseigenverbrauch und
• Eigenversorger, die sich vollständig selbst
mit Strom aus erneuerbaren Energien ver-
sorgen und für den Strom aus ihren Anla-
gen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine
finanzielle Förderung erhalten.
3.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse
Der Unterschied der Wirtschaftlichkeit von Ei-
genversorgungssprojekten in den jeweiligen
Anwendungen ergibt sich aus der EEG-Umlage,
die für die selbst verbrauchten Strommengen
abzuführen ist. Abbildung 3 gibt einen Über-
blick über die verbleibenden Einsparungen pro
kWh selbst verbrauchten PV-Stroms nach Ab-
zug der anteiligen EEG-Umlage für verschiede-
ne Stromverbraucher.
3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Preisspielraum bei der Eigenversorgung fürIndustrie-, Gewerbe- oder Haushaltskunden
Abbildung 3
Einsparung VerminderteEEG
Umlage
MwSt. Arbeitspreis Haushalt(brutto)
HAUSHALT
Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015
Anteil EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: 30 % bis Ende 2015; 35% bis Ende 2016;
danach 40% für Inbetriebnahme ab 01.08.2014
Industrie: Jahresverbrauch 160 bis 20.000 MWh
20,84
4,31 27,00
Einsparung VerminderteEEG
Umlage
Arbeitspreis Industrie(netto)
Einsparung VerminderteEEG
Umlage
Arbeitspreis Gewerbe(netto)
INDUSTRIEinkl. Stromsteuer
GEWERBE
13,15
15,0017,15
19,00
Einsparungen durch Eigenversorgung für neue Anlagen über 10 kWp nach EEG 2014 [ct/kWh]
1,85
1,85
1,85
10
3.5. Beispielrechnungen
3.5.1. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf am Beispiel eines Privathaushaltes
Charakteristika: 4-PersonenhaushaltDie folgenden Berechnungen basieren auf typi-sierten Annahmen.
Stromverbrauch/Jahr 4.000 kWh
Referenztarif Strompreis 25,00 Cent/kWh
Inbetriebnahme 1/2015
Betriebsdauer 20 Jahre
Größe 5 kWp
Kosten 1.500 €/kWp
Nutzung 40 % EV-Quote
EEG-Vergütung anzulegender Wert
12,56 Cent/kWh
Eigenkapitalquote 100 %
EK-Rendite5,8 % (vor Steuern), 4,8 % (nach Steuern)
Rückzahlungsdauer Eigenkapital
12,9 Jahre
Gesamtrückfluß in % Investitionsvolumen
160,6 %
Gesamtinvestition 7.500 €
Gewinn 4.545 €
Nennleistung 5,0 kWp
Vermiedenes C02 pro Jahr 3.255 kg
Selbstverbrauchter Strom 1.900 kWh/Jahr
Eingespeister Strom 2.717 kWh/Jahr
Gesamtstromertrag 4.617 kWh/Jahr
Eigenverbrauchsquote 41,1 %
Autarkiequote 47,5 %
Nettoausschüttung im ersten Betriebsjahr
549 €
Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,9 Jahre
Stromgestehungskosten 17,44 Cent/kWh
3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Tabelle 1: Berechnet mit PV Power Invest
Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs
PV-Anlage
Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung/Anlagenkauf
Hohe Unabhängigkeit von externem Strombezug
Tabelle 2: Berechnet mit PV Power Invest
Tabelle 3: Berechnet mit PV Power Invest
11
Einnahmen durch vermiedene Strombezugs-
kosten und Einspeisevergütung
Betriebsdauer 20 Jahre
Stromeinnahmen Betreiber in € Summe
Stromeinnahmen Betreiber in €
11.541
Einspeisevergütung 6.826
Summe der Einnahmen über Betriebszeit
18.367
3.5.2 Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht am Beispiel eines Supermarktes
Charakteristika: Betrieb von Kältetechnik, Be-leuchtung, Belüftung und Klimaanlagen, Parkhäusern
Stromverbrauch/Jahr 300 MWh
Referenztarif Strompreis18.5 Cent/kWh (Netto) ; jährliche Steigerung 2 %
Inbetriebnahme 01/2015
Finanzierung durch Verpächter 30 % EK-Quote
Vereinbarte Pacht 7.000 €/Jahr
Betriebsdauer 20 Jahre
Größe 60kWp
Kosten 1.250 €/kWp
Nutzung 75 % EV-Quote
3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Eigenkapital in .€ 7500
Betriebskosten in €5187
Steuer in € 1136
Einnahmen in € 18367
Gewinn in € 4545
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
18000
20000
Ausgaben Einnahmen
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer
Abbildung 4: Berechnet mit PV Power Invest
Tabelle 4: Berechnet mit PV Power Invest
Tabelle 5: Berechnet mit PV Power Invest
Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs
PV-Anlage
12 3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Eigenkapitalrendite des Investors 9 % (vor Steuer) 7.5 % (nach Steuern)
Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,3 Jahre
Rückzahlungsdauer Eigenkapital 14,1 Jahre
Gesamtrückfluss in % Investitions-volumen
169,6 %
Gesamtrückfluss in % Eigenkapital 283,3 %
Min. DSCR 1,1
Ausschüttung nach Steuer und Abzug Eigenkapital
41.242 €
Vorteil aus Differenz Betriebskos-ten durch Anlagenpacht und Strom-bezugskosten
19.231 €
Eigenkapital in €22500
Tilgung in € 52500
Zinsen in € 13658
-211
Steuer in € 10311
Einnahmen in €140000
Gewinn in € 41242
-20000
0
20000
40000
60000
80000
100000
120000
140000
160000
Ausgaben Einnahmen
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Verpächters (Investors)
-10.000
-5.000
0
5.000
10.000
15.000
20.000
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20Kos
tenb
löck
e in
€
Betriebsjahre
Verteilung der Einnahmen und AusgabenAusschüttung nach Steuer in € Steuer in € Betriebskosten in € Schuldendienst
Abbildung 6: Berechnet mit PV Power Invest
Abbildung 5: Berechnet mit PV Power Invest
Zusammenfassung: Sicht des Investors (Verpächters)
Zusammenfassung: Sicht des Betreibers (Pächters)
Tabelle 6: Berechnet mit PV Power Invest
Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung mit Anlagenpacht
133. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht
Interpretation der Ergebnisse:
Tabelle 6 zeigt die relativ hohe Eigenkapital-
rendite des Investors (Verpächter) von Steuer
7,5 %. Der Nettokapitalwert relativ zum Eigen-
kapital liegt bei über 50 %. Der minimale DSCR
Wert3 erreicht einen soliden Wert von 1.1. Über
die Projektlaufzeit werden an den Investor über
280 % des eingesetzten Eigenkapitals ausge-
schüttet. Die Rückzahlungsdauer des Gesamt-
und des Eigenkapitals beträgt 12,3 bzw. 14,1
Jahre. Abbildung 5 zeigt die Ausschüttung von
41.242 € nach Steuer und Abzug des Eigenkapi-
tals über die gesamte Betriebsdauer.
Die wirtschaftlichen Vorteile aus Sicht des
Betreibers (Pächters) ergeben sich durch die
Einsparungen von Strombezugskosten und ei-
ner verminderten EEG-Umlage (40 % anteilige
EEG-Umlage ab 2017).
3 Der Schuldendienstdeckungsgrad oder auch Kapital-dienstdeckungsgrad (engl. Debt Service Coverage Ratio, DSCR) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, bei der je nach Art des Schuldners den Kreditzinsen und der Til-gung bestimmte Einnahmen gegenübergestellt werden. Hierdurch soll ermittelt werden, inwieweit ein Schuldner imstande ist, Zins und Tilgung für die aufgenommenen Kredite aufzubringen. Der DSCR-Wert dient dem Kreditge-ber zur Einschätzung der Kreditrisiken.
Zusätzlich benötigt der Anlagenbetreiber im
Rahmen der Pachtmodelle kein Eigenkapital zur
Errichtung der Anlage.
Über 75 % des produzierten Stroms werden
durch den Betreiber selbst verbraucht (Tabel-
le 5). Durch die planbaren Betriebskosten aus
Pacht und verminderten Strombezugskosten
aus der Eigenversorgung erzielt der Betreiber
über 20 Jahre einen Vorteil nach Steuern von
ca. 19.231 € (Abbildung 7).
Betriebskosten in €179290
Steuer in € 4808
Einnahmen in €203329
Gewinn in € 19231
0
50000
100000
150000
200000
250000
Ausgaben Einnahmen
Pächter: Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer
Abbildung 7: Berechnet mit PV Power Invest
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Pächters (Betreiber)
14 4. stromDIrektlIeferung
4.1. Betreibermodell PV-Stromlieferung
Die Stromdirektlieferung im selben Gebäude
oder über eine eigene Direktleitung eignet sich
für vielfältige Konstellationen, bei denen eine
Eigenversorgung bzw. eine Personenidentität
zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbrau-
cher nicht möglich ist. Unter diesen Umständen
kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, PV-Strom
an Dritte über eine Direktleitung zu liefern. In
Abhängigkeit vom Strombezugspreis der Ver-
braucher im Gebäude, von den Investitions-
kosten für die Installation der PV-Anlage, der
Einstrahlung sowie einigen weiteren Einfluss-
faktoren kann sich im Einzelfall eine höhere
Rendite für den Anlagenbetreiber und zugleich
ein geringerer Strompreis für den Verbraucher
gegenüber dem reinen Strombezug ergeben.
Damit wäre ein beidseitiger Vorteil geschaffen.
Die Stromlieferung an Dritte ist aber mit ver-
schiedenen energierechtlichen Pflichten und
Anforderungen verbunden. Derjenige, der eine
Anlage betreibt und den in der Anlage erzeug-
ten Strom vollständig oder teilweise an Dritte
liefert, ist grundsätzlich ein Energieversor-
gungsunternehmen i. S. d. EnWG.
Einen rechtsicheren Stromliefervertrag sowie
einen Anwenderleitfaden zum Betreibermodell
bietet der BSW-Solar.
Abbildung 8 stellt zusammenfassend die Ver-
tragsbeziehung, Strom- und Zahlungsflüsse der
beteiligten Parteien bei der PV-Stromdirektlie-
ferung im Überblick dar.
Abbildung 8
15
4.2. Rechtlicher Rahmen
Anders als die Eigenerzeugung wird die Strom-
lieferung im EEG 2014 nicht gesetzlich defi-
niert.. Sie muss daher in Abgrenzung zu den
Definitionen der Eigenerzeugung und der Di-
rektvermarktung gesehen werden.
Direktvermarktung ist die Einspeisung von
Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung
und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit
dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktver-
markter, Stromhändler, Kunde). Eigenversor-
gung ist, wie oben dargelegt, der Verbrauch des
Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder
juristische Person, die auch die Anlage betreibt.
In Abgrenzung zur Direktvermarktung und Ei-
generzeugung besitzt das Modell Direktliefe-
rung drei wesentliche Charakteristika:
1. die Lieferung von Strom an einen
Dritten
2. die unmittelbare räumliche Nähe zwi-
schen Erzeugung und Verbrauch
3. keine Durchleitung durch ein Netz der
öffentlichen Versorgung
Direktlieferung ist demnach die Belieferung ei-
nes Abnehmers mit Strom, der nicht mit dem
Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Di-
rektleitung vor Ort.
Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig (§ 20
Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014):
Anlagenbetreiber können jederzeit „den Strom
vollständig oder anteilig an Dritte veräußern,
sofern diese den Strom in unmittelbarer räum-
licher Nähe zur Anlage verbrauchen und der
Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.“
4.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage
Durch das EEG 2014 wurde das Grünstromprivi-
leg in allen seinen Ausprägungen abgeschafft.
Hierzu gehört auch das solare Grünstromprivi-
leg, nach dem die abzuführende EEG-Umlage
um 2ct/kWh reduziert wurde, wenn der Strom
in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage
4. stromDIrektlIeferung
Abbildung 9
Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Stromlieferung
STROMLIEFERUNG
Direktlieferung(ohne öffentliches Netz)
Keine Personenidentität von Betreiber und Verbraucher1
Stromlieferung Regionalüber das öffentliche Netz, im räumlichen Zusammenhang
2015
Stromlieferung Überregionalüber das öffentliche Netz, ohne
räumlichen Zusammenhang2015
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben+Stromsteuer
EEG-Umlage+Netzentgelte
+Abgaben+Stromsteuer
< 2 MW > 2 MW
14,52
8,352
6,17
16,57
8,352
6,17
2,05
16,57
8,354
6,17
2,052015
im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenan-
lage
über eine Direktleitung
6,176,17
EEG-Umlage EEG-Umlage
1 unterschiedliche natürliche oder juristische Personen.2Im Einzelfall unterschiedlich.
16
verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet
wird. Dieser Vorteil entfällt nun für alle Neu-
und Bestandsanlagen ab dem 1.8.2014. Durch
den Wegfall des Grünstromprivilegs fällt für
sämtliche Lieferverhältnisse künftig die volle
EEG-Umlage von derzeit 6,17 ct/kWh (2015) an.
Das heißt, auch bereits bestehende Lieferpro-
jekte müssen nun eine Zusatzbelastung von 2
Cent pro kWh gelieferten PV Strom tragen. Ab-
bildung 9 zeigt im Überblick, welche Abgaben
je gelieferter kWh PV-Strom bei den verschie-
denen Liefermodellen anfallen. Nach wie vor
gibt es eine Stromsteuerbefreiung für Anlagen
unter 2 MW bei einer Lieferung über das öffent-
liche Netz im räumlichen Zusammenhang, was
grundsätzlich für Freiflächenprojekte mit Regi-
onalstromkonzepten interessant ist.
Die nun fällige volle EEG-Umlage für die PV-
Stromlieferung vor Ort per Direktleitung ist für
die meist als Aufdachanlagen realisierten Pro-
jekte aktuell eine schwere Bürde. Dies schlägt
sich folglich auch auf die zu erwartenden Ren-
diten auf das Eigenkapitel nieder. Im EEG 2014
wurde allerdings eine sog. Verordnungsermäch-
tigung aufgenommen.
Hierdurch wird die Bundesregierung in Abstim-
mung mit dem Bundestag ermächtigt, ein Sys-
tem einzuführen, mit dem PV-Strom direkt an
Verbraucher verkauft werden kann. Noch ist
nicht klar, wann die Bundesregierung von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht.
Bis dahin müssen neue wie alte Lieferprojekte
in den jeweiligen Marktsegmenten zwangsläu-
fig mit deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen
(nach Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren.
4.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse
Neue wie alte Lieferprojekte in den jeweiligen
Marktsegmenten müssen zwangsläufig mit
deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen (nach
Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren.
Abbildung 10 zeigt die verbleibenden Spielräu-
me für die Festlegung des PV-Stromlieferprei-
ses, die abhängig von den PV-Produktionskos-
ten noch ausreichend sein können
4. stromDIrektlIeferung
Preisspielraum bei der Direktlieferung an Industrie-, Gewerbe-, oder Haushaltskunden
Abbildung 10
Spielraumfür PV
Strompreis
EEG Umlage
MwSt. Arbeitspreis Haushalt(brutto)
HAUSHALT
Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015
EEG Umlage: Um 2 ct/kWh verminderte EEG Umlage für 2015
Industrie: Jahresverbrauch 160 bis 20.000 MWh
16,52
4,31 27,00
Spielraumfür PV
Strompreis
EEG Umlage
Arbeitspreis Industrie(netto)
Spielraumfür PV
Strompreis
EEG Umlage
Arbeitspreis Gewerbe(netto)
INDUSTRIEinkl. Stromsteuer
GEWERBE
8,83
6,17 15,00
12,83
6,17 19,00
Preisspielraum für PV-Stromlieferung in Relation zu Arbeitspreisen für Netzstrom [ct/kWh]
6,17
17
Stromverbrauch/Jahr 54 MWh
Differenz zum Referenztarif Strompreis
1,24 Cent/kWh (Netto) und eine jährliche Steigerung von 2 %
EEG-Vergütunganzulegender Wert
11,84 Cent/kWh
Inbetriebnahme 1/2015
Betriebsdauer 20 Jahre
Größe 60 kWp
Kosten 1.250 €/kWp
Nutzung EV-Quote 60 %/entspricht Netzeinspeisung 40 %
Wirtschaftlichkeit im Modell
Stromlieferung/Anlagenkauf:
Eigenkapitalquote 30 %
Eigenkapitalrendite 12,6 % (vor Steuer) 10,6 %(nach Steuern)
Rückzahlungsdauer Gesamtkapital
11,0
Rückzahlungsdauer Eigenkapital
12,4
Gesamtrückfluss in % Investitionsvolumen
198,1 %
Gesamtrückfluss in % Eigenkapital
378,4 %
Min. DSCR 1,1
Einsparung gegenüber dem Referenzwert
1,2 Cent/kWh
Ersparnis zum Referenztarif über die Betriebsdauer
13,121 €
Tabelle 8: Berechnet mit PV Power Invest
4. stromDIrektlIeferung
Charakteristika: Betrieb von energieintensiven Säg-, Fräs- und Druckluftmaschinen,
Beleuchtung, Belüftung
Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs
PV-Anlage
Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Investors (Betreiber)
Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Stromkunden
Tabelle 7: Berechnet mit PV Power Invest
4.5. Betreibermodell Stromlieferung am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes
Beispiel: Schreinerei
18
Interpretation der Ergebnisse:
Der Großteil des Ertrags aus Sicht des Investors
wird durch Direktlieferung erzielt (ca. 80 %).
Der Betreiber muss jedoch aufgrund der Direkt-
lieferung die volle EEG-Umlage für den direkt
gelieferten Strom abführen. Der Nettogewinn
des Investors beträgt über die Betriebszeit von
20 Jahren 62.631 Euro (Abbildung 11).
Der Stromkunde kann durchschnittlich 63 %
seines Strombedarfs durch die Direktlieferung
decken. Insgesamt erzielt er eine Kostenerspar-
nis von 4,3 % gegenüber dem Referenztarif von
anfänglich 24 Cent/kWh oder 1,2 Cent/kWh. Die
Gesamtersparnis des Stromkunden über die Be-
triebsdauer beträgt 13.121 Euro (Tabelle 9).
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Kos
tenb
löck
e in
€
Betriebsjahre
Verteilung der Einnahmen und AusgabenAusschüttung nach Steuer in € Steuer in € Betriebskosten in € Schuldendienst
4. stromDIrektlIeferung
Abbildung 12: Berechnet mit PV Power Invest
Eigenkapital in €22500
Tilgung in € 52500
Zinsen in € 13658
Betriebskosten in €40801
Steuer in € 15658
Einnahmen in €207747
Gewinn in € 62631
0
50000
100000
150000
200000
250000
Ausgaben Einnahmen
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer
Abbildung 11: Berechnet mit PV Power Invest
Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Investors
19
Direktlieferung Eigenversorgung
Förderung für den gelieferten/selbst verbrauchten Strom NEIN NEIN
Förderung der Überschusseinspeisung JA JA
Pflicht zur Zahlung von KWK-Umlage, Netzentgelten, Konzessionsab-gaben, Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten
NEIN NEIN
Stromsteuerbefreiung bei Nennleistung kleiner 2 MW und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang oder Stromlieferung aus „rein erneuerbaren Netzen“
JA JA
EEG-Umlage auf den gelieferten/selbst verbrauchten Strom im Jahr 2015
6,17 Cent/kWh1,851 Cent/kWh (ab
2017: 2,468 Cent/kWh)
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, ins-
besondere bei der Eigenerzeugung, sind vom
Betreiber der PV-Anlage in den Blick zu neh-
men.
Während die steuerliche Behandlung von Pho-
tovoltaikanlagen zur reinen Netzeinspeisung
relativ einfach ist, wirft die steuerliche Behand-
lung im Rahmen einer Eigenversorgung mit
oder ohne Batteriespeichern vielfältige Fragen
auf. Da es sich bei den meisten Betreibern um
Privatpersonen handelt, die als Arbeitnehmer
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit er-
zielen, hat die steuerliche Behandlung der Pho-
tovoltaikanlage schon häufig zu Verunsicherun-
gen und Missverständnissen geführt.
Grundsätzlich ist im Steuerrecht die umsatz-
steuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung
zu unterscheiden. Unternehmer sind umsatz-
steuerpflichtig, wenn sie sich nicht durch die
Einstufung als Kleinunternehmer davon
befreien lassen. Die Befreiung ist möglich bei
Jahreseinnahmen von weniger als 17.500 Euro.
Photovoltaikbetreiber wählen häufig die Um-
satzsteuerpflicht, da sie die beim Kauf bezahlte
Umsatzsteuer dann vom Finanzamt erstattet
bekommen. Der Unternehmer ist an die Wahl
für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht fünf
Jahre lang gebunden. Danach kann er wech-
seln, beispielsweise als Betreiber einer Photo-
voltaikanlage von der Umsatzsteuerpflicht zur
Kleinunternehmerregelung. Wichtig ist dabei,
dass dieser Wechsel und die Grenze von 17.500
Euro immer für das Unternehmen insgesamt
gelten. Wenn dieses außer der Photovoltaikan-
lage noch andere gewerbliche und umsatzsteu-
erpflichtige Einkünfte hat, wirkt sich der Wech-
sel immer auf alle diese Einkünfte aus.
Liegt eine Befreiung von der Kleinunterneh-
merregelung vor, wird bei Anlagen zur Eigen-
versorgung der privat verbrauchte Solarstrom
als „unentgeltliche Wertabgabe“ erfasst. Be-
5. ÜbersIcht Über DIe rahmenbeDIngungen von eIgenversorgung unD stromDIrektlIeferung
6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb
Tabelle 9
20
messungsgrundlage dafür ist dann der Ein-
kaufspreis für Strom aus dem Netz unter Be-
rücksichtigung der Nebenkosten. Wird zu der
PV-Anlage zusätzlich ein Batteriespeicher in
Betrieb genommen, müssen weitere Dinge be-
achtet werden.
Batteriespeicher dienen in vielen Fällen aus-
schließlich der privaten Eigenversorgung. Die
steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage
zielt bislang jedoch auf eine wenigstens teilwei-
se unternehmerische Nutzung ab. Das heißt,
der erzeugte Strom wird wenigstens zum Teil
ins Netz eingespeist und an den Netzbetreiber
oder an Einen Dritten verkauft. Wie bei der Pho-
tovoltaikanlage selbst, kann im Einzelfall auch
die Batterie jeweils unterschiedlich behandelt
werden. Die bayerische Finanzverwaltung hat
in ihrem aktualisierten Leitfaden für Photovol-
taikbetreiber erstmals genaue Vorgaben für die
steuerliche Behandlung von Batteriespeichern
gemacht. Demnach hängt der Vorsteuerabzug
vor allem davon ab, ob der Speicher gleichzei-
tig mit der Photovoltaikanlage gekauft und in-
stalliert wird. Ist das der Fall, ist der Vorsteu-
erabzug möglich. Grundsätzlich bleibt dafür
Voraussetzung, dass die Photovoltaikanlage zu
wenigstens zehn Prozent unternehmerisch ge-
nutzt werden muss — das heißt, dass Solarstrom
ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft
wird.
6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb
Die Anwendungsmöglichkeiten der Photovolta-
ik können auch in Bereichen wie dem energie-
effizienten Bauen oder Sanieren von Gebäuden
eine wichtige Rolle einnehmen. Die Besonder-
heit ist die Anrechenbarkeit des Solarstroms
auf den Primärenergiebedarf.
§5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
sieht die Möglichkeit vor, dass produzierter
Strom aus PV-Anlagen vom ermittelten Ener-
giebedarf bei einem neu zu errichtenden Ge-
bäude oder bei wesentlichen Veränderungen in
sanierten Gebäuden abgezogen werden kann.
Hierbei darf jedoch höchstens die Strommen-
ge angerechnet werden, die dem berechneten
Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
Dies betrifft konkret den Strombedarf für elek-
trische Warmwasserbereitung, Beheizung, Küh-
lung, Raumbelüftung und bei Nichtwohngebäu-
den auch die Beleuchtung.
Mit der Möglichkeit der Solarstromanrechnung
kann der Primärenergiebedarf eines Gebäudes
und damit seine Gesamtenergieeffizienz positiv
beeinflusst werden. Das bringt eine Reihe von
Vorteilen mit sich. Die Senkung des Primärener-
giebedarfs durch eine PV-Anlage ermöglicht
Spielräume bei Anlagentechnik und Gebäude-
ausführung, je nach individuellem Gebäudekon-
zept und der Art der Nutzung. Zudem entsteht
für Gebäudeeigentümer ein möglicher Finan-
zierungsvorteil durch zinsgünstige Kredite oder
Zuschüsse der KfW bei Neubau, Kauf oder Sa-
nierung von Wohngebäuden, wenn durch die
Anrechenbarkeit des Solarstroms bestimmte
Effizienzstandards erreicht werden. Nicht aus-
geschlossen ist auch eine Vermeidung höherer
Investitionen durch einen noch höheren Effizi-
enzstandard der Anlagentechnik oder der Ge-
bäudehülle.
Der Einfluss der Photovoltaik wirkt sich also
7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIesParveroDnung (enev)
20
21
nicht nur positiv auf den Primärenergiebedarf
eines Gebäudes aus, sondern reduziert gleich-
zeitig die Energiekosten der Eigentümer bzw.
Gebäudenutzer.
Der Einfluss der Photovoltaik kann in Zukunft
relativ gesehen geringer werden, denn zum
einen nimmt die Effizienz der Geräte zu (zum
Beispiel Pumpen, Beleuchtung). Zum anderen
sinkt der Primärenergiefaktor Strom wegen des
steigenden Anteils der erneuerbaren Energien
im deutschen Strommix. Jede bilanzierte kWh
Solarstrom spart jedoch aktuell 2,0 kWh Pri-
märenergie!
7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIesParveroDnung (enev)
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