Praktischer Umgang mit Verwaisten & Vergriffenen Werken Urheberrechtstagung Göttingen 17.11.2015
Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers
Kommunikation, Finanzen, Recht Deutsche Digitale Bibliothek
… Verwaiste Werke Theorie & Praxis … Fazit & Ausblick … Vergriffene Werke Theorie & Praxis … Fazit & Ausblick ... Mission der DDB
Agenda. . .
| Schwarzes Loch des 20 Jhds stopfen | Rechtsicherheit bei der Nutzung verwaister Werke | Motor für Digitalisierung und Online-Stellung kultureller Inhalte
Verfolgte Ziele :
Richtlinie 2012/28/EU
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Gesetz vom 01.01.2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S. 3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt. Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014 Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
Pressemitteilungen zu Verwaisten Werken
Pressemitteilung BMJ vom 28.06.2013: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte: Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden. Pressemitteilung BKM vom 20.09.2013: Bernd Neumann betonte: „Ich bin froh, dass wir dieses wichtige Vorhaben meiner kulturpolitischen Agenda in dieser Legislaturperiode erfolgreich umsetzen konnten. Das Gesetz ist ein Meilenstein bei der Erleichterung des Zugangs zu unserem kulturellen Erbe. Mit dieser Regelung schaffen wir eine solide Rechtsgrundlage für die Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen bei der Nutzung verwaister und vergriffener Werke.
Neues Leben für verwaiste Werke
Pressemitteilung Alicante, 27. Oktober 2014
Dr. Péter Lábody, Leiter der Urheberrechtsabteilung des Ungarischen Amtes für Geistiges Eigentum: „Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Datenbank ein sehr nützliches Instrument sein wird, ein transparentes und leicht zu handhabendes Interface, auf welches sich Nutzer ver-waister Werke, Rechtsinhaber sowie die zuständigen nationalen Stellen verlassen können. Diese Datenbank wird uns keinen erheblichen Verwaltungsaufwand abverlangen und wird für Kultureinrichtungen im weiteren Sinn, für Urheber und für die allgemeine Öffentlichkeit von großem Nutzen sein.“ Benjamin White, Leiter des Geistigen Eigentums an der British Library: „Die Datenbank zu verwaisten Werken, unterstützt von der Richtlinie, ist ein kleiner aber wichtiger Schritt im Hinblick darauf, das kulturelle Erbe Europas digital zugänglich zu machen. Die Datenbank wird nicht nur Kultureinrichtungen helfen, ihre historischen Bestände zu digitalisieren, sondern wird doppelten Arbeitsaufwand verhindern und Wissensaustausch und Verbreitung bewährter Verfahren fördern. Diese ausgeglichene Lösung wird Innovation in ganz Europa stärken und gleichzeitig die Interessen von Urhebern schützen und fördern“.
Mehrwert der verwaiste Werke Datenbank
beim Harmonisierungsamt in Allicante
Kulturerbeeinrichtungen können Informationen zu verwaisten Werken in einer zentralen online verfügbaren Datenbank dokumentieren.
Rechteinhaber können einer Nutzung widersprechen und den Status als verwaistes Werk damit beenden.
Nutzer haben freien Zugang zu Informationen über verwaiste Werke und diesen selbst aus den 28 EU Mitgliedstaaten und der WWU.
Kulturerbeeinrichtungen
Rechteinhaber Nutzer
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Ergebnisse der verwaisten Suche, die zu dem Schluss geführt hat,
dass es sich bei dem Werk oder der
Aufnahme um ein verwaistes Werk handelt
Die Art & Weise in der das verwaiste Werk
von der registrierenden Organisation genutzt
wird
Jede Veränderung des Status als verwaistes Werk
Kontaktinformationen der beteiligten Organisation
Allgemeine Beschreibung des
verwaisten Werkes
Informationen, die in der Datenbank vorgehalten werden
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Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen Fragen, die mit JA zu beantworten sind, damit die Nutzung den Vorgaben der Gesetzgebung
zu den verwaisten Werken entspricht: I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten? II. Werden die intendierte Nutzung und der Bestandsinhalt von der Regelung erfasst? III. Abgleich mit der Datenbank für verwaiste Werke: a) wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt und dokumentiert b) wurde das Werk in der Datenbank für verwaiste Werke beim HABM verzeichnet? c) wird das verwaiste Werk gemäß der verzeichneten Nutzung genutzt
Kultur & Wissen online durch best. privilegierte Einrichtungen Für bestimmte Nutzungen & Medientypen
Bild: Alain Riazuelo, CC-BY-SA 3.0
a) Wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt
b) Wurden Werk & Nutzung in
die Datenbank eingetragen
c) Nutzung
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten?
Public Domain
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten?
Öffentlich zugängliche Bibliotheken Bildungseinrichtungen Museen Archive Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
Freee Art Collective, Billboard
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WAS kann genutzt werden: §§ 61 II, IV UrhG - Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen,
Zeitschriften oder anderen Schriften - Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke
aufgenommen sind - Tonträger aus Sammlungen von berechtigten Institutionen, wenn sie bereits veröffentlicht worden sind. Analoge Werkstücke NICHT: digitale Multimediawerke oder „digital borns“ Bild nur eingebettet NICHT: Einzelbild & 3 D Abbildungen
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WAS kann genutzt werden: §§ 61 IV, 137n UrhG Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, von der berechtigten Institution aber bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung einwilligen würde. Aber: Die Bestandsinhalte müssen der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen worden sein. § 61 c Filmwerke und Tonträger aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wenn vor dem 1. Januar 2003 von diesen hergestellt und in deren Sammlungen befindlich.
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WIE kann genutzt werden: Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben (§§61 V, 61c S. 2 UrhG) Digitalisierung (Vervielfältigung gem. §16 UrhG) und Online-Stellung (öffentliche Zugänglichmachung gem. §19a UrhG) NICHT: Lizenzierung für weitere Nutzungen, transformative Nutzungen, speziell AV: Kinovorführung, Fernsehausstrahlung, Lizensierung, DVD Produktion etc. Kosten für die Erschließung können geltend gemacht werden
Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
III. Wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt und dokumentiert bzw. ist der Bestandsinhalt in der Datenbank für verwaiste Werke beim HABM verzeichnet?
Public Domain
Voraussetzungen:
Vor Aufnahme der Nutzung
Für jeden Bestandsinhalt sowie in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände
Umfang: mindestens die in der Anlage benannten Quellen
Ort der Suche:
Mitgliedstaat der EU, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde (I 1)
Falls Hinweise auf relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten, muss auch hier gesucht werden (I 3)
Dritte dürfen mit der Durchführung der sorgfältigen Suche beauftragt werden (I 4)
Filmwerke, Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind: Mitgliedstaat der Hauptniederlassung / des gewöhnlichen Aufenthalts des Herstellers (II)
Unveröffentlichte Bestandsinhalte: Mitgliedstaat des Sitzes der Institution, die Bestandsinhalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat (III)
Sorgfältige Suche § 61a I UrhG
Teilverwaiste Werke § 61 III UrhG
Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhaltes, kann dieser auch dann vervielfältigt werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.
Dokumentation § 61a IV, V UrhG
Dokumentation der Suche und Weiterleitung der folgenden Informationen: Bezeichnung des Bestandsinhaltes Art der Nutzung Änderung des Status Kontaktdaten der Institution In der Datenbank wird nur eine Basisdokumentation über die sorgfältige Suche vermerkt. Sie beinhaltet für jedes OW den Zeitraum der Suche sowie die Länder, in denen diese durchgeführt wurde. Genauere Dokumentationen über die verwendeten, länderspezifischen Quellen müssen innerhalb der nutzenden BO verwaltet werden. Sie fließen nicht mit in die OW-Database ein.
Beendigung des Waisenstatus § 61b UrhG
| Ende des Waisenstatus, wenn Rechtsinhaber nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht wird | Anspruch des Rechtsinhabers gegen die nutzende Institution auf Zahlung einer angemessenen Vergütung
Insgesamt registrierte “Beneficiary Organisations” aus Dt: 8 Berlinische Galerie, Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Filminstitut - DIF e.V., Deutsche Kinemathek – Museum für Film und Fernsehen Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Technische Informationsbibliothek, Universitätsbibliothek der Humboldt - Universität zu Berlin, Stadtteilgeschichten.net.e.V.
Deutschland in der Datenbank verwaiste Werke
Länder die verwaiste Werke registriert haben Total = 12
Länder die keine verwaisten Werke registriert haben Total = 19
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
Einträge in der verwaiste Werke Datenbank =
1430
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Länder die eine oder mehrere “Beneficiary organisations” in der Datenbank für verwaiste Werke registriert haben = 20
Davon: Bibliotheken = 27 Mediatheken = 12 Museen = 8 Archive = 8 Universitäten = 4 Rundfunk = 2 Gesamtzahl der berechtigten Organisationen = 61
Länder die keine “beneficiary organisation in der Datenbank registriert haben = 11 darunter Italien
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
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Nutzung der Datenbank in den Ländern: Top 3 im Hinblick auf die Anzahl der reg. verwaisten Werke:
o Niederlande (779) o Ungarn (502) o Großbritannien (51)
Top 3 im Hinblick auf registrierte “beneficiary organisations”:
o Großbritannien (10) o Litauen (10) o Deutschland (8)
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
Praktische Gründe
Nur bestimmte öffentliche Einrichtungen sind privilegiert
Fehlendes Personal
Fehlendes Budget
Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und kostenintensiven sorgfältigen Suche
Widerspruchsmöglichkeit eines vermeintlichen Rechteinhabers mit rückwirkendem Anspruch auf angemessene Vergütung
Eingeschränkter Anwendungsbereich im Hinblick darauf was & wie genutzt werden kann => eingeschränkter Nutzen
Funktionalität der Datenbank ?
OHIM, Alicante 3./4. Juli 2014 Zur Erprobung der Orphan Works Database waren die zukünftigen Nutzer der Datenbank zu einem Test auf das Gelände des HABM (Office for Harmonization in the Internal Market) in Alicante eingeladen. Erkenntnisse: • Einzeltitel- Eingabe / Bulk Upload aufwendig • Nicht verwaiste Werke können bislang nicht in der Datenbank hinterlegt
werden, auch wenn sie als Referenz und für die Findbarkeit des verwaisten Werkes dringend benötigt würden.
• Beim Bulk Upload Unique Identifier für jedes einzelne embedded OW Pflicht • Werke, die in der Datenbank registriert werden, müssen von den
registrierenden Organisationen auch genutzt werden. • Gegenwärtig keine Schnittstelle, um automatisiert eigene Bestände gegen
die schon registrierten Werke abzugleichen
Aufwendige Workflows bis zur autorisierten Registrierung eines Werkes als verwaist
User Log in
Orphan WorkRecordFill in
Orphan Work Record
Submission
Record for New Orphan Work
Send e-mail To
National Authority
[Record with errors]
[Correct Record]
Beneficiary Organization users
Orphan WorkRecord
Save
SuccessMessage is showed
To the user
1
2
3
4
5
6
Registrierung eines Orphan Work durch den Nutzer einer Beneficiary Organisation
User Log in
Forwarding of a Record of a New Orphan Work
National Competent Authority(NCA) user
Access PendingForward Task List
Select the Record(s)
to forward
Search
[Search]
[Selection]
Record OpenedIn Read Only Mode
SuccessMessage is showed
To the user
Send e-mail To
RecordOwner
1
2
3.a
3.b 4.a[Access]
Forward Of
Selected Record(s)
[Transmission]
[Back]
4.b
5
6
Autorisierung der Registrierung eines Orphan Works
Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich
Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler: „Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist berührt sind, nicht hilfreich“
1. Die musealen Objekte – also zwei- und drei-D-Objekte – werden durch die gesetzlich Definition nicht erfasst. Die „verwaisten Werke“ im Sinne des Gesetzes beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-Materialien. Danach können die meisten betroffenen musealen Objekte eben nicht in die DDB integriert werden.
2. Der personelle und finanzielle Aufwand der im Gesetzt geforderten „sorgfältigen Suche“ und deren Dokumentation ist zu aufwändig. Allein im Haus der Geschichte müssten zehntausende Objekte überprüft werden. Die Prüfung nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren würde sich über viele Jahre hinziehen.
3. Die Höhe der angemessenen Vergütung nach Bekanntwerden des Rechteinhabers ist nicht kalkulierbar.
Foto: JPeterson cc by-sa 2.0
Meinungsäußerung aus dem Archivwesen
Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale
Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber: „Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser Regelung nicht erfasst sind.“ Die Richtlinie geht stark von einem
bibliothekarischen Ansatz aus, hier ist der Urheber größtenteils namentlich bekannt, nur der "Rechteverbleib" nicht. Dies stellt sich bei Bildern (Fotos, Luftbilder, Plakate) anders dar: Hier ist der Urheber - wenn überhaupt - nur mit Nachnamen bekannt. Bei ca. 3 Millionen Bildern im Bundesarchiv ist kein Urheber genannt (wobei größtenteils auch kein Aufnahme- und/oder Veröffentlichungsdatum bekannt ist, so dass § 66 UrhG ins Leere läuft), bei ca. 65% ist lediglich der Nachname des Fotografen bekannt.
Meinungsäußerung aus dem Filmbereich
Secretary Association des Cinémathèques Européennes – ACE
& European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt:
Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
„ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen Abmahnungen geschaffen werden.“
1. Die Nutzung darf sich nicht auf die Online Nutzung beschränken, sondern muss auf Kinoaufführung, DVD Editionen, Nutzung für Ausstellungen etc. ausgeweitet werden.
2. Es fehlt an Regelungen, die die Produzenten und Filmgesellschaften, also diejenigen Quellen, die laut Gesetz durchsucht werden müssen, dazu verpflichten, Auskunft zu geben, bzw. Regelungen für den Fall, dass die notwendige Auskunft nicht erteilt wird. So könnte man etwa eine Frist für die Auskunft setzen, nach deren Verstreichen das Werk als verwaist gilt.
3. Ein Rechteinhaber der Widerspruch erhebt, sollte seine angebliche Rechteinhaberschaft beweisen müssen (so geregelt in Finnland).
Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich
Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann: „Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene Werke Regelung zurückgreifen.“
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Artikel 10 der RL 2012/28/EU Überprüfungsklausel
Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder. Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor. Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.
Gesetz vom 01.01.2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S. 3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt. Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014 Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
Verwertungsgesellschaftslösung
Vermutungsregelung für Außenseiter § 13d Abs. 1 UrhWG VG WORT und VG Bild-Kunst nehmen kollektiv
entsprechende Rechte wahr Werke sind vergriffen
Prüfung anhand des VLB für Bücher Werke, die in Deutschland erstveröffentlicht sind (keine
Übersetzungen) Schriftwerke von vor 1966 (§ 13 d Abs. 1 Nr. 1 UrhWG) Werke im Bestand von öff. Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven Nutzung für nichtgewerbliche Zwecke Registereintragung beim DPMA Kein Widerspruch des Rechteinhabers innerhalb von 6
Wochen Jederzeitiger Widerspruch möglich
Umsetzung der RL 2012/28/EU in §§ 13d, 13e UhrWG
Nutzungsrechte
Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich
zum Zweck der Nutzung im Rahmen von digitalen Bibliotheken, Nutzung zu
gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen
Lizenzgebühren:
Rahmenvertrag
Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) im Überblick
Grafik: Reinhard Altenhöner / StV Generaldirektor Staatsbibliothek zu Berlin
VW-LiS: Lieferbar oder vergriffen? | 23 | Schöneborn: Vergriffene Werke & VW-LiS | Leipzig 07.10.2015
Grafik: Reinhard Altenhöner / StV Generaldirektor Staatsbibliothek zu Berlin
VW-LiS Nutzerkonto: Antragsverwaltung | 23 | Schöneborn: Vergriffene Werke & VW-LiS | Leipzig 07.10.2015
Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) im Überblick
Grafik: Reinhard Altenhöner / StV Generaldirektor Staatsbibliothek zu Berlin
VW-LiS: Lieferbar oder vergriffen? | 23 | Schöneborn: Vergriffene Werke & VW-LiS | Leipzig 07.10.2015
Grafik: Reinhard Altenhöner / StV Generaldirektor Staatsbibliothek zu Berlin
Register Vergriffener Werke (DPMA) Status Quo: 703 Einträge
| 23 | Schöneborn: Vergriffene Werke & VW-LiS | Leipzig 07.10.2015
Praktische Gründe
VW-LIS ist gerade erst (Juli 2015) gestartet
Viele Einrichtungen haben für 2015 keine Mittel mehr einstellen können – Mittel müssen erst wirksam im Haushalt eingestellt werden
Fazit
Frau Schwens Generaldirektorin DNB FaM:
„Wir haben mit dieser Lösung eine tolle Regelung um Werke zu digitalisieren & zur Verfügung zu stellen, die andernfalls nicht verfügbar gemacht werden könnten“
Problematische Aspekte der Umsetzung in Deutschland:
Regelungen erfassen nur Schriftwerke
Audio- und audiovisuelle Werke können nur über europäische Ansätze eingebunden werden (z.B.: „Licensing for Europe“)
Regelung fixiert auf Werke von vor 1966 „Moving Wall“ wäre sinnvoller
Registerkosten (1 €)
Keine Regelung für grenzüberschreitende Sachverhalte
Erarbeiten einer Lösung für Zeitschriften und Zeitungen
Rechte von Autoren und Verlegern müssen an die VG übertragen werden
Erarbeitung einer Rechercheroutine – evt. auch mit Rückfrage bei den einzelnen Verlagen
Ausschlusskriterium: andere Onlineangebote
Ausblick
VW-LIS – Häufig gestellte Fragen FAQ bei DNB http://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/lizenzierungsserviceVwFaq.html
Kulturelles Erbe digital
vernetzen, zugänglich & weiterverwendbar
machen
Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Kulturelles Erbe digital
vernetzen, zugänglich & weiterverwendbar
machen
Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Digitaler Content bestimmt heute einen großen Teil
der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen.
CC By Sa 2.0. // Ed Schipul // https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264/
Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Foto Naturkundemuseum Berlin
Zitat Prof. Vogel
Direktor Naturkundemuseum Berlin
„Museen wandeln sich vom Wissenshüter zum Facilitator“
„Digital macht mehr Lust auf die Originale“
Collage, MEME etc.pp.
Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto CC BY 4.0 Merete Sanderhoff
Fazit
„Warum das Potenzial der vergriffenen & verwaisten Werke nicht voll ausschöpfen und auch born digitals mit in den Blick nehmen sowie Nachnutzungen erlauben?“
Auf Wiedersehen in der Deutschen Digitalen Bibliothek
Ellen Euler, Stellvertreterin des Geschäftsführers