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Überblick
Diese Veröffentlichung bietet Ihnen Informationen über die Vor-
schriften des vor kurzem veröffentlichten IFRS 8 Operating
Segments, der erstmals für Berichtsjahre gilt, die am oder nach
dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung für
frühere Berichtsjahre ist möglich. Sie soll Ihnen dabei helfen, die
neuen Vorschriften zu verstehen und umzusetzen.
Unsere Analyse und Erläuterungen des neuen Standards sind in
vier Kapitel untergliedert: � Kapitel 1 enthält eine Analyse der wichtigsten Unterschiede
zwischen den Vorschriften von IFRS 8 und dem bisherigen
Standard, IAS 14 Segment Reporting, den IFRS 8 ersetzen
wird. � Kapitel 2 erläutert, wie berichtspflichtige operative
Segmente identifiziert werden und stellt die hierfür relevan-
ten Entscheidungen in Form eines Ablaufdiagramms dar.
Darüber hinaus wird anhand verschiedener Beispiele die
Zielsetzung des Standards verdeutlicht. � Kapitel 3 zeigt Beispiele für die nach IFRS 8 geforderten
Angaben und beschreibt Situationen, in denen die Angaben
von den nach IAS 14 vorgeschriebenen Angaben abweichen
dürften. � Kapitel 4 liefert Antworten auf einige häufig gestellte
Fragen zur Anwendung von IFRS 8.
IFRS 8 unterscheidet sich insofern von seinem Vorgängerstandard
IAS 14, als er erstmals einen „Management-Ansatz“ zur Identifi-
zierung und Bewertung der Ergebnisse der berichtspflichtigen
operativen Segmente vorsieht. Die in den IFRS enthaltenen An-
satz- und Bewertungskriterien finden auf die Bewertung der aus-
gewiesenen Segmentergebnisse keine Anwendung mehr. Aus
diesem Grund ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen, wenn
die dem Management zur Verfügung gestellten Angaben von den
nach IFRS erstellten Angaben abweichen. Daher müssen einige
Einleitung
Unternehmen möglicherweise neue Prozessabläufe entwickeln,
um diese Überleitungsrechnung erstellen zu können.
Da jedes Unternehmen seine Geschäftsaktivitäten unterschiedlich
managt, ist es unwahrscheinlich, dass die Segmentangaben von
Unternehmen ähnlicher Größe und Branchen direkt vergleichbar
sind. In unserer Publikation Observations on the Implementation
of IFRS wiesen wir darauf hin, dass die Segmentdarstellung nach
IAS 14 von Unternehmen zu Unternehmen recht unterschiedlich
gehandhabt wurde. Durch das Inkrafttreten von IFRS 8 kann die
Vergleichbarkeit von Angaben künftig noch schwieriger werden.
Die Angabevorschriften in IFRS 8 sind sehr umfangreich und wir
empfehlen allen Unternehmen, sich bereits frühzeitig intensiv mit
dem Inhalt des Standards auseinanderzusetzen.
Hintergrund
Die Segmentberichterstattung ist Teil des vom International
Accounting Standards Board („IASB“ bzw. „Board“) durchge-
führten Kurzfristprojekts zur Harmonisierung von IFRS und US-
GAAP. Im Januar 2005 entschied der IASB, dass die angestrebte
Konvergenz bei der Segmentberichterstattung am besten durch
Übernahme des Ansatzes für den entsprechenden US-Standard
(SFAS 131: Disclosures about Segments of an Enterprise and
Related Information) zu erreichen ist. Dies führte im Januar 2006
zur Veröffentlichung des Exposure Drafts (ED) 8 Operating
Segments. Die endgültige Fassung von IFRS 8 wurde im November
2006 veröffentlicht. IFRS 8 ersetzt IAS 14 und gilt für Berichts-
perioden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Da IFRS 8
auch die Darstellung von Vergleichsangaben fordert, müssen be-
troffene Unternehmen gemäß IFRS 8 geforderten Segmentinfor-
mationen jedoch bereits ab 1. Januar 2008 erfassen.
EI N L E I T U N G
4 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Der IASB ist der Überzeugung, dass diese Regelung dazu beitra-
gen wird, die Qualität der Finanzberichterstattung zu verbessern,
da der Managementansatz für die Segmentberichterstattung es
den Abschlussadressaten ermöglicht, die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens aus Sicht des Managements zu beurteilen. Ein
wichtiger Aspekt von IFRS 8 ist das Erfordernis, Informationen
darzustellen, die intern vom Management verwendet werden. Der
IASB vertritt die Ansicht, dass die ständige Verfügbarkeit der
offenzulegenden Segmentinformationen Zeit- und Kostenerspar-
nisse für die betroffenen Unternehmen mit sich bringen wird.
Ungeachtet dieses Vorteils wurde in den Stellungnahmen zum
ED 8 (u. a. von Ernst & Young) jedoch auch beanstandet, dass der
neue Standard eine Verschlechterung gegenüber IAS 14 bedeutet,
da für die Darstellung der Segmentinformationen nicht die glei-
che Grundlage verwendet werden muss wie für die Erstellung des
IFRS-Abschlusses. Zudem werden Schlüsselbegriffe wie „Seg-
menterlöse“ und „Segmentvermögen“ nicht definiert. Als Reakti-
on auf diese Kritik sieht der endgültige Standard nunmehr erwei-
terte Angabepflichten hinsichtlich der Grundlage für die Erstel-
lung der Informationen vor.
Der IASB ist der Ansicht, dass der Nutzen aus der Anwendung des
Managementansatzes und die zusätzlich geforderten Angaben die
Nachteile aus der möglicherweise eingeschränkten Vergleichbar-
keit mehr als aufwiegen werden. Auf dieser Annahme basierte sei-
ne Entscheidung, den US-GAAP-Ansatz zu übernehmen.
Endorsement durch die Europäische UnionFür den im November 2006 durch den IASB verabschiedeten
IFRS 8 Operating Segments liegen sowohl eine positive Übernah-
meempfehlung durch EFRAG aus dem Januar 2007 als auch eine
positive Übernahmeempfehlung des ARC vom Februar 2007 vor.
Aufgrunddessen wurde bislang ein baldiges Endorsement dieses
Standards erwartet. Am 18. April 2007 hat jedoch der Ausschuss
für Wirtschaft und Währung einen Entschließungsantrag in das
EU-Parlament eingebracht. In diesem Entschließungsantrag wird
die EU-Kommission durch das EU-Parlament aufgefordert, vor
Billigung des Standards eine „eingehende Folgenabschätzung“
(impact assessment) vorzunehmen. Als Grund für den Ent-
schließungsantrag wird angegeben, dass das EU-Parlament „be-
sorgt über den Vorschlag der Kommission [ist], IFRS 8 zu
billigen, wodurch sie beabsichtigt, den US-amerikanischen
SFAS 131 in das EU-Recht zu übernehmen und somit für börsen-
notierte EU-Unternehmen vorzuschreiben“.
Die Durchführung der geforderten „eingehenden Folgeabschät-
zung“ wird dazu führen, dass das Europäische Parlament voraus-
sichtlich erst Mitte September 2007 über die Übernahme von
IFRS 8 in europäisches Recht diskutieren wird und eine Ent-
scheidung nicht vor Oktober zu erwarten ist. Es kann daher nach
momentanen Stand nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass eine frühzeitige Anwendung von IFRS 8 für Be-
richtsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden, möglich sein wird.
5
Die zentralen Unterschiede zwischen IFRS 8 und IAS 14 im Hin-
blick auf die Identifizierung und Bewertung von berichtspflichti-
gen Segmenten werden nachfolgend zusammen mit einer Über-
sicht der gemäß dem neuen Standard vorgeschriebenen Angaben
dargestellt.
Identifizierung von Segmenten� IFRS 8 stützt sich bei der Identifizierung von operativen Seg-
menten auf den sog. Management-Ansatz. Aller Voraussicht
nach wird sich die Struktur von operativen Segmenten nach
IFRS 8 nicht wesentlich von der nach IAS 14 unterscheiden.
Beide Standards definieren berichtspflichtige Segmente als
organisatorischen Einheiten, für die Informationen an das
Management zum Zweck der Erfolgsmessung und der Res-
sourcenallokation weitergeleitet werden. Wenn die interne
Organisationsstruktur und die Berichterstattung an das Ma-
nagement weder auf Produkten noch auf Regionen basieren, hat
das Unternehmen nach IAS 14 entweder Geschäftssegmente
oder geografische Segmente zum primären Segmentberichts-
format zu wählen. IFRS 8 dagegen enthält keine solche Vor-
schrift, was in einigen Fällen zur Folge haben kann, dass nach
IFRS 8 andere Segmente auszuweisen sind als nach IAS 14.
� Ein Unternehmen hat zunächst alle operativen Segmente zu
identifizieren, die der Definition in IFRS 8 entsprechen (vgl.
auch die umfassenden Erläuterungen in Kapitel 2). Nach der
Identifizierung der operativen Segmente hat das Unterneh-
men zu bestimmen, welche dieser Segmente berichtspflichtig
sind. Ist ein Segment berichtspflichtig, ist es gesondert auszu-
weisen. Dieser Ansatz entspricht grundsätzlich dem gemäß
IAS 14 vorgeschriebenen Ansatz, mit der Ausnahme, dass ein
Unternehmen nicht „primäres“ und „sekundäres“ Berichts-
format bestimmen muss.� Nach IFRS 8 wird zum Zwecke der Identifizierung von be-
richtspflichtigen Segmenten nicht zwischen Erträgen und Auf-
wendungen aus Geschäften mit externen Dritten und Erträgen
und Aufwendungen aus Geschäften mit anderen Konzernbe-
reichen unterscheiden. Dies bedeutet, dass vertikal integrierte
Tätigkeiten im Sinne von IFRS 8 mehrere Segmente umfassen
können. Nach IAS 14 hingegen gilt ein Geschäftssegment oder
ein geografisches Segment nur dann als berichtspflichtiges
Segment, wenn der Großteil seiner Erlöse aus Verkäufen an
externe Kunden stammt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied,
der die Offenlegung zusätzlicher Segmente nach IFRS 8 zur
Folge haben kann.
Kapitel 1: IFRS 8 und IAS 14 Die wichtigsten Unterschiede
KA P I T E L 1: IFRS 8 U N D IAS 14
6 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Bewertung von Segmentinformationen� IFRS 8 schreibt vor, dass die für die einzelnen Segmentposten
ausgewiesenen Beträge den Beträgen entsprechen müssen, die
dem sog. leitenden Entscheidungsträger (chief operating
decision maker) intern zur Kenntnis gebracht werden, auch wenn
diese Angaben nicht nach Maßgabe der IFRS-Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden des Unternehmens ermittelt worden
sind. Dies kann zu Abweichungen zwischen den in den Seg-
mentinformationen und den im Abschluss des Unternehmens
ausgewiesenen Beträgen führen. Im Gegensatz dazu verlangt
IAS 14, dass die Segmentinformationen mit den vom Unterneh-
men bei der Abschlusserstellung zugrunde gelegten Bilanzie-
rungs- und Bewertungsmethoden (d. h. IFRS) übereinstimmen. � Anders als IAS 14 enthält IFRS 8 keine Definition von
Begriffen wie „Segmenterlöse“, “Segmentergebnis“, „Seg-
mentvermögen“ und „Segmentschulden“. Infolgedessen ist
davon auszugehen, dass sich in der Rechnungslegungspraxis
eine Vielfalt unterschiedlicher Handhabungsweisen ent-
wickeln wird.
Angaben� Da IFRS 8 nicht nach Geschäfts- oder geografischen Seg-
menten unterscheidet und keine Bewertung von Segmentbe-
trägen auf Basis der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungs-
methoden des Unternehmens vorschreibt, hat das Unterneh-
men zu erläutern, auf welcher Grundlage die Bestimmung der
berichtspflichtigen operativen Segmente und die Bewertung
der ausgewiesenen Beträge vorgenommen wurden. Diese
Angaben beinhalten eine Überleitungsrechnung der Summen
der Hauptsegmente auf die entsprechenden im Abschluss nach
IFRS ausgewiesenen Beträge. � Ferner ist für jedes Segment eine Kennzahl für das Ergebnis
und eine für Vermögenswerte auszuweisen. Zusätzliche Posten
wie Zinserträge und -aufwendungen sind dann offenzulegen,
wenn diese Beträge dem leitenden Entscheidungsträger vor-
gelegt werden (oder in dem vom leitenden Entscheidungsträ-
ger überprüften Segmentgewinn oder -verlust enthalten sind).
IAS 14 hingegen spezifiziert die für jedes berichtspflichtige
Segment auszuweisenden Posten. � Die Offenlegung von Informationen ist vorgeschrieben, wenn
10 % der gesamten Umsatzerlöse eines Unternehmens auf
einen einzelnen Kunden entfallen. In diesem Fall hat das
Unternehmen diese Tatsache, die Höhe der gesamten mit
jedem solcher Kunden erwirtschafteten Umsatzerlöse sowie
das operative Segment, welches den Umsatz ausweist, anzu-
geben. IAS 14 enthält keine vergleichbare Vorschrift. � Die nach IAS 34 Zwischenberichterstattung geforderten Seg-
mentangaben wurden entsprechend geändert.
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Kapitel 2 behandelt folgende Fragen:
A. Grundprinzip – Worin besteht die Zielsetzung von IFRS 8?
B. Anwendungsbereich – Auf welche Unternehmen
findet IFRS 8 Anwendung?
C. Operative Segmente – Was sind operative Segmente
und wie werden sie bestimmt?
D. Berichtspflichtige Segmente – Was sind berichtspflichtige
Segmente und wie werden sie bestimmt?
E. Bewertung – Wie werden die auszuweisenden
Beträge bewertet?
F. Angaben – Welche Angaben sind vorgeschrieben?
G. Übergangsvorschriften und Zeitpunkt
des Inkrafttretens – Ab wann ist IFRS 8 anzuwenden?
A. Grundprinzip – Worin besteht die Zielsetzung von IFRS 8? Die Zielsetzung von IFRS 8 wird in Paragraph 1 als „Grund-
prinzip“ charakterisiert. Dieses besagt, dass ein Unternehmen
„Informationen offenzulegen hat, welche die Abschlussadressaten
in die Lage versetzen, die Art und die finanziellen Auswirkungen
der verschiedenen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens sowie
des wirtschaftlichen Umfelds, in dem es tätig ist, zu beurteilen“.
Ist ein Unternehmen mit einer Matrix-Organisationsstruktur nicht
in der Lage, operative Segmente eindeutig zu identifizieren (da der
leitende Entscheidungsträger die Ertragslage des Unternehmens
regelmäßig auf Produkt- und geografischer Basis überprüft), so
hat es sich bei der Bestimmung einer angemessenen Segmentie-
rungsgrundlage am Grundprinzip zu orientieren.
B. Anwendungsbereich – Auf welche Unternehmen findet IFRS 8 Anwendung?IFRS 8 gilt für Abschlüsse von Unternehmen,� deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente öffentlich gehan-
delt werden, oder � die ihre Abschlüsse zum Zweck der Emission von Finanzin-
strumenten an einer Wertpapierbörse bei einer Börsenaufsicht
oder sonstigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben oder dies
beabsichtigen.
Dabei handelt es sich um die gleichen Unternehmen, auf die
IAS 14 anzuwenden war.
Beschließt ein Unternehmen, das nicht verpflichtet ist, IFRS 8
anzuwenden, Segmentinformationen auszuweisen, die nur teil-
weise mit den Vorschriften von IFRS 8 in Einklang stehen,
darf es diese Informationen nicht als Segmentinformationen
bezeichnen.
Wenn ein Abschluss sowohl den Konzernabschluss eines Unter-
nehmens als auch den Einzelabschluss des Mutterunternehmens
enthält, sind die Segmentinformationen lediglich für den Kon-
zernabschluss darzustellen.
C. Operative Segmente – Was sind operative Segmente und wiewerden sie bestimmt?Ein operatives Segment wird als „Unternehmensbestandteil“ defi-
niert,
a) der Geschäftsaktivitäten betreibt, in deren Rahmen er Erträge
erzielt und Aufwendungen tätigt (einschließlich Erträge und
Aufwendungen aus Transaktionen mit anderen Konzernberei-
chen),
b) dessen Ertragslage regelmäßig vom leitenden Entscheidungs-
träger für die Zwecke der Entscheidungsfindung über die Ver-
teilung der Ressourcen auf das Segment und der Erfolgs-
messung überprüft wird, und
c) für den separate Finanzinformationen zur Verfügung stehen.
Die meisten Unternehmen werden ihre operativen Segmente
anhand der oben genannten Merkmale problemlos identifizieren
können. Sollte dies nicht der Fall sein, z. B. weil der leitende Ent-
scheidungsträger Segmentinformationen unterschiedlicher Art
verwendet, können jedoch auch andere Faktoren zur Identifizie-
rung herangezogen werden. Dazu zählen: � Die Art der Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmens-
bestandteile, die Existenz von für diese Unternehmensbe-
standteile verantwortlichen Managern sowie der Geschäftslei-
tung vorzulegende Informationen
Kapitel 2: Anwendung der Vorschriften von IFRS 8
KA P I T E L 2: AN W E N D U N G D E R VO R S C H R I F T E N VO N IFRS 8
8 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
� Ein operatives Segment verfügt in der Regel über einen Seg-
mentmanager, der direkt an den leitenden Entscheidungsträger
berichtet und mit diesem bezüglich der Erfolgsmessung des
Segments in regelmäßigem Kontakt steht. Dabei kann ein ein-
ziger Manager gleichzeitig die Verantwortung für mehrere
operative Segmente tragen. Sofern die in der vorstehenden
Definition aufgeführten Merkmale auf mehrere Unterneh-
mensbestandteile zutreffen (z. B. sowohl auf produktbasierte
als auch geografische Bestandteile), die Segmentmanager
jedoch nur für einen Teil verantwortlich sind, sind die operati-
ven Segmente aus diesem Teil zu bilden. � Basiert das Unternehmen auf einer Matrix-Managementstruk-
tur, bei der sich zwei oder mehrere Unternehmensbestandtei-
le, für die verschiedene Segmentmanager zuständig sind, über-
schneiden, und überprüft der leitende Entscheidungsträger
regelmäßig die operativen Ergebnisse beider Unternehmens-
bestandteile, so hat das Unternehmen bei der Bestimmung sei-
ner operativen Segmente das Grundprinzip des Standards
anzuwenden.
Die Identifizierung von operativen Segmenten erfolgt in vier
Schritten, wie das Ablaufdiagramm auf der folgenden Seite zeigt.
� Schritt 1: Bestimmung des leitenden Entscheidungsträgers
Der Begriff „leitender Entscheidungsträger“ bezeichnet eine
Funktion und nicht eine Person mit einem bestimmten Titel.
Die Funktion des leitenden Entscheidungsträgers besteht in
der Verteilung von Ressourcen auf die Segmente und in der
Erfolgsmessung dieser Segmente. Bei dem leitenden Ent-
scheidungsträger kann es sich um einen einzelnen Funkti-
onsträger, wie den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans
oder den Chief Operating Officer oder eine Gruppe von Mit-
gliedern der Geschäftsführung, wie das Geschäftsführungs-
und/oder Aufsichtsorgan oder einen Managementausschuss
handeln.
BeispielAngenommen, die Geschäftsführung eines Unternehmens bestehtaus einem Vorstandsvorsitzenden, einem Vorsitzenden des Ge-schäftsführungsorgans und einem Chief Operating Officer. Alle dreisind in einem Managementausschuss vertreten, dessen Aufgabe dar-in besteht, Entscheidungen im Hinblick auf die verschiedenenGeschäftsaktivitäten des Unternehmens zu treffen. Der Ausschussfasst seine Beschlüsse einvernehmlich. In diesem Fall wäre derManagementausschuss der leitende Entscheidungsträger. Die Tatsa-che, dass ein Managementausschuss existiert, bedeutet jedoch nichtzwangsläufig, dass dieser Ausschuss den leitenden Entscheidungs-träger darstellt. Kann der Vorsitzende des Geschäftsführungsorgansdie vom Ausschuss gefassten Beschlüsse beispielsweise außer Kraftsetzen, so kann er gleichzeitig die Funktion des leitenden Entschei-dungsträgers erfüllen, da dieser im Wesentlichen die Kontrolle überden Managementausschuss und somit die gefassten Beschlüsse hat.In der Praxis dürfte es jedoch kaum einen Unterschied machen, obnun der Managementausschuss oder der Vorsitzende des Geschäfts-führungsorgans als leitender Entscheidungsträger betrachtet wird, dadie regelmäßig von beiden überprüften operativen Ergebnisse allerWahrscheinlichkeit nach identisch sind.
� Schritt 2: Kann der Unternehmensbestandteil im Rahmen sei-
ner Geschäftsaktivitäten Erträge erzielen und Aufwendungen
tätigen?
Da die zentrale Frage lautet, ob der Unternehmensbestandteil
im Rahmen seiner Geschäftsaktivitäten Erträge erzielen und
Aufwendungen tätigen kann, kann ein neuer Geschäftsbetrieb,
der bislang noch keine Erträge erwirtschaftet hat, oder ein
Unternehmensbestandteil, der vorrangig oder ausschließlich
andere operative Segmente des Unternehmens beliefert,
durchaus ein operatives Segment darstellen. Umgekehrt sind
Geschäftsbereiche, wie z. B. die Treasury-Abteilung oder die
Konzernzentrale, welche keine Erträge oder ausschließlich
solche Erträge erzielen, die für die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens nicht wesentlich sind, nicht als operative Seg-
mente zu betrachten.
9
Kann der Unterneh-
mensbestandteil im Rahmen
seiner Geschäftsaktivitäten
Erträge erzielen
und Aufwendungen
tätigen?
Bestimmung des leitenden
Entscheidungsträgers
Wird die Ertragslage
regelmäßig von dem leiten-
den Entscheidungsträger als Grundla-
ge für die Ressourcenallokation
und die Erfolgsmessung
überprüft?
Stehen für den Unterneh-
mensbestandteil separate Finanzin-
formationen zur Verfügung?
Bestimmung,
ob das operative Segment
berichtspflichtig ist
Der Unternehmens-
bestandteil ist
kein operatives Segment
Schritt 1 Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Nein
Nein
Ja
Ja
NeinJa
KA P I T E L 2: AN W E N D U N G D E R VO R S C H R I F T E N VO N IFRS 8
10 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
� Schritt 3: Wird die Ertragslage regelmäßig von dem leitenden
Entscheidungsträger als Grundlage für die Ressourcenalloka-
tion und die Erfolgsmessung überprüft?
Ein Bestandteil des Unternehmens, der regelmäßig vom lei-
tenden Entscheidungsträger überprüft wird, erfüllt wahr-
scheinlich die Voraussetzungen zur Einstufung als operatives
Segment. Ein in der Praxis häufig angewandtes Kriterium für
die Identifizierung von operativen Segmenten ist das Maß, in
dem die operativen Erträge der Geschäftseinheiten zum
Zwecke der Überprüfung durch den leitenden Entscheidungs-
träger zusammengefasst werden. Vielfach wird der leitende
Entscheidungsträger Informationen zur Ertragslage sowohl
einzelner Geschäftseinheiten als auch von Gruppen von
Geschäftseinheiten erhalten und überprüfen, so dass es
schwierig sein kann festzustellen, welche Angaben vom lei-
tenden Entscheidungsträger als Grundlage für die Ressour-
cenallokation und die Erfolgsmessung zugrunde gelegt wer-
den. Für diesen Fall sieht IFRS 8 vor, dass auch andere Fakto-
ren zur Bestimmung von Unternehmensbestandteilen als
operative Segmente herangezogen werden können, u. a. die Art
der Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmensbestand-
teile, die Existenz von Managern, die für diese Unterneh-
mensbestandteile verantwortlich sind, und Informationen, die
für die Geschäftsleitung bestimmt sind. In dieser Hinsicht ver-
weist IFRS 8 insbesondere auf die Funktion des sog. „Seg-
mentmanagers“.
Beispielsweise kann der leitende Entscheidungsträger eine
Ertragsart auf Produktbasis und eine andere auf geografischer
Basis überprüfen. IFRS 8 besagt, dass operative Segmente in
solchen Situationen auf Basis der Ergebnisverantwortlichkeit
der Manager, die dem leitenden Entscheidungsträger direkt
unterstehen, zu bestimmen sind. Wenn jeder der unmittelbar
dem leitenden Entscheidungsträger unterstellten Manager die
Verantwortung für eine Produktfamilie trägt, so stellt jede ein-
zelne Produktfamilie ein operatives Segment dar. In Unter-
nehmen mit einer Matrix-Managementstruktur mit doppelten
oder sich überschneidenden Managementverantwortlichkei-
ten (z. B. produktbasierte und geografische Zuständigkeitsbe-
reiche) sind möglicherweise Ermessensentscheidungen zur
Identifizierung derjenigen operativen Segmente erforderlich,
welche am ehesten mit dem Grundprinzip von IFRS 8 in Ein-
klang stehen.
BeispielEin Unternehmen verfügt über sieben operative Einheiten, die dreiBereichen zugeordnet sind. Jeder der drei Bereiche wird von einemSegmentmanager geleitet, der direkt an den leitenden Entschei-dungsträger berichtet. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass dieBereiche – und nicht die operativen Einheiten – die operativen Seg-mente für Berichtszwecke bilden, da die Bereiche von Segmentmana-gern geleitet werden, die direkt dem leitenden Entscheidungsträgerunterstehen. Die Existenz der Manager bedeutet jedoch nicht not-wendigerweise, dass es nur drei Segmente gibt. Sofern der leitendeEntscheidungsträger bei der Erfolgsmessung und der Allokation vonRessourcen auf die sieben operativen Einheiten Informationen dieserEinheiten verwendet, würde dies darauf hindeuten, dass die Zustän-digkeiten der Bereichsmanager beschränkt sind und es sieben opera-tive Segmente gibt.
� Schritt 4: Stehen für den Unternehmensbestandteil separate
Finanzinformationen zur Verfügung?
Dieses Kriterium bezieht sich auf die dem leitenden Entschei-
dungsträger zum Zwecke der Erfolgsmessung und der Bestim-
mung der Ressourcenverteilung zur Verfügung gestellten
Informationen. Damit ein Unternehmensbestandteil die Vor-
aussetzungen als operatives Segment erfüllt, müssen die Anga-
ben zu seiner Ertragslage hinreichend detailliert sein, um den
leitenden Entscheidungsträger in die Lage zu versetzen, die
notwendigen Entscheidungen hinsichtlich der Ressourcenal-
lokation und der Erfolgsmessung zu treffen.
11
D. Berichtspflichtige Segmente – Was sind berichtspflichtige Seg-mente und wie werden sie bestimmt? Zwar unterscheidet sich die Definition eines operativen Segments
nach IFRS 8 von derjenigen nach IAS 14. Doch stimmen die Vor-
schriften in IFRS 8, die es einem Unternehmen freistellen, zwei
oder mehrere operative Segmente im Abschluss als „berichts-
pflichtige Segmente“ zusammenzufassen, mit jenen in IAS 14
überein. (Es sei darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung
von operativen Segmenten nicht verbindlich ist. Allerdings er-
kennt IFRS 8 an, dass die Anzahl der von einem Unternehmen
gesondert ausgewiesenen berichtspflichtigen Segmente in der Pra-
xis auf ca. 10 beschränkt sein dürfte, da andernfalls die Gefahr
besteht, dass die Segmentinformationen zu detailliert sind.)
Mehrere operative Segmente können in einem einzigen berichts-
pflichtigen Segment zusammengefasst werden, wenn die Zusam-
menfassung mit dem Grundprinzip von IFRS 8 in Einklang steht,
die Segmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und
sie außerdem in folgender Hinsicht ähnlich sind:� der Art der Produkte und Dienstleistungen � der Art der Produktionsprozesse � der Art oder Gruppe der Kunden für die Produkte und Dienst-
leistungen � der angewandten Methoden des Vertriebs oder der Bereitstel-
lung von Produkten oder Dienstleistungen und � gegebenenfalls der Art des rechtlichen Umfelds, beispielswei-
se Bankwesen, Versicherungswesen oder öffentliche Versor-
gungsbetriebe.
Der Standard führt die Bedeutung von „ähnliche wirtschaftliche
Merkmale“ nicht weiter aus, sondern beschränkt sich auf die Aus-
sage, dass „ähnliche langfristige durchschnittliche Bruttomargen
für zwei operative Segmente zu erwarten wären, wenn ihre wirt-
schaftlichen Merkmale ähnlich wären“. Damit wird in etwa das
Gleiche ausgedrückt wie in IAS 14, der die Zusammenfassung von
operativen Segmenten gestattet, wenn sie „eine ähnliche langfris-
tige Ertragsentwicklung“ aufweisen und sie bzgl. sämtlicher oben
stehender Kriterien vergleichbar sind.
Bei der Bestimmung, ob operative Segmente über ähnliche lang-
fristige durchschnittliche Bruttomargen verfügen, hat das Unter-
nehmen die Ertragskraft der Vergangenheit, Gegenwart und
Zukunft zu berücksichtigen. Man betrachte z. B. zwei operative
Segmente, die während der vergangenen fünf Jahre ähnliche Brutto-
margen aufwiesen. Im laufenden Jahr wird ein Lagerhaus durch
Feuer zerstört. Infolgedessen müssen Vorräte in großer Höhe
abgeschrieben werden, was sich jedoch lediglich auf die Brutto-
marge eines der beiden operativen Segmente auswirkt. Im vorlie-
genden Beispiel wird trotz der im laufenden Jahr unterschiedli-
chen Bruttomargen beider Segmente für die Zukunft mit einer
gleichbleibenden Ertragskraft gerechnet, da das Feuer keine Aus-
wirkungen auf die zugrunde liegende Geschäftstätigkeit oder die
Rentabilität des operativen Segments hatte. In diesem Fall können
die beiden operativen Segmente weiterhin so betrachtet werden,
als ob sie über ähnliche wirtschaftliche Merkmale verfügten.
Gemäß IFRS 8 sind ähnliche langfristige Bruttomargen ein Indi-
kator dafür, dass operative Segmente über ähnliche wirtschaftli-
che Merkmale verfügen. Darüber hinaus können für die Feststel-
lung, ob dieses Kriterium erfüllt wird, jedoch auch andere Mess-
größen oder Kennzahlen herangezogen werden. So können z. B.
die Umsatzzahlen, die Kapitalrendite oder andere branchen-
übliche Kennzahlen, wie das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und
Abschreibungen (EBITDA), für die Erfolgsmessung und die
Ressourcenallokation durch den leitenden Entscheidungsträger
auf Grundlage dieser alternativen wirtschaftlichen Merkmale eine
größere Relevanz besitzen als die Bruttomargen. Letztendlich
wird diese Einschätzung von den jeweiligen Sachverhalten und
Umständen abhängig sein und es wird in jedem Fall gesondert zu
beurteilen sein, ob operative Segmente zusammengefasst werden
können oder nicht.
Informationen sind für jedes (zusammengefasste) operative Seg-
ment auszuweisen,� dessen Anteil am Gesamtumsatz (interne Verkäufe sowie Erlö-
se aus Geschäften mit anderen Segmenten) des Unternehmens
10 % oder mehr ausmacht, � dessen Anteil am gesamten ausgewiesenen Gewinn aller ope-
rativen Segmente, die keinen Verlust ausgewiesen haben, (oder
dessen Anteil am gesamten ausgewiesenen Verlust aller ope-
rativen Segmente, die einen Verlust ausgewiesen haben), 10 %
oder mehr beträgt, oder � dessen Vermögenswerte 10 % oder mehr der gesamten Ver-
mögenswerte aller operativen Segmente ausmachen.
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12 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Diese Schwellenwerte entsprechen exakt den gemäß IAS 14 vor-
geschriebenen Werten. Nach IAS 14 muss ein Segment jedoch den
überwiegenden Teil seiner Umsatzerlöse aus Verkäufen an exter-
ne Kunden erwirtschaften, während nach IFRS 8 ein operatives
Segment den Großteil seiner Umsatzerlöse auch aus Verkäufen an
andere Segmente generieren kann.
Sofern die gesamten von den operativen Segmenten ausgewiese-
nen Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden weniger als 75 %
der gesamten Umsatzerlöse des Unternehmens betragen, sind im
Anschluss an den oben beschriebenen Prozess der Zusammenfas-
sung so lange zusätzliche operative Segmente zu identifizieren,
bis die berichtspflichtigen Segmente mindestens 75 % der Erlöse
des Unternehmens ausmachen. Dazu können operative Segmente,
die die vorgenannten Schwellenwerte nicht erfüllen, nur dann für
die Bildung eines berichtspflichtigen Segments zusammengefasst
werden, wenn sie ähnliche wirtschaftliche Merkmale sowie eine
weitgehende Übereinstimmung der oben genannten Zusammen-
fassungsvoraussetzungen aufweisen.
Muss ein Unternehmen zusätzliche operative Segmente bestim-
men, um das 75 %-Kriterium zu erfüllen, muss es sich nach IFRS 8
dabei nicht verpflichtend um das nächstgrößere operative Seg-
ment handeln. Dies könnte der aus logischer Sicht am besten
geeignete Ansatz sein. Das Unternehmen kann zur Erreichung der
75 %-Schwelle jedoch auch ein anderes operatives Segment sei-
ner Wahl identifizieren.
Sofern die identifizierten berichtspflichtigen Segmente insgesamt
mindestens 75 % des Konzernumsatzes ausmachen, werden die
Informationen über alle anderen operativen Segmente und sonsti-
gen Geschäftsaktivitäten, die nicht Teil eines operativen Segments
sind, zusammengefasst und in der Kategorie „alle sonstigen Seg-
mente“ ausgewiesen.
Das folgende Ablaufdiagramm gibt einen Überblick über die ein-
zelnen zur Identifizierung berichtspflichtiger Segmente erforder-
lichen Schritte. Anhand einer Fallstudie werden einige der bei der
Bestimmung berichtspflichtiger Segmente anzustellenden Über-
legungen veranschaulicht.
FallstudieDie operativen Segmente eines Transport- und Logistikkonzerns sind:
Operatives Segment Anteil am Konzernumsatz in %
Logistik-/Vertriebsleistungen 55
Paketservice 8
LKW-Vermietung 7
Privatumzüge 9
Gewerbeumzüge 8
Aktenlagerung 6
Müllabfuhr 7
Keine zwei operativen Segmente weisen gleichzeitig alle Zusammenfas-
sungskriterien nach IFRS 8 auf.
Lediglich das Segment Logistik-/Vertriebsleistungen erfüllt den Schwel-
lenwert von 10 % für ein berichtspflichtiges Segment. Da sein Anteil am
Konzernumsatz jedoch lediglich 55 % beträgt, muss das Unternehmen
zusätzliche operative Segmente als berichtspflichtige Segmente identi-
fizieren. Das Unternehmen kommt zu dem Schluss, dass die Zusammen-
fassungskriterien bei den Segmenten Privatumzüge und Gewerbeumzü-
ge weitgehend übereinstimmen und entscheidet, die beiden zu einem
berichtspflichtigen Segment zusammenzufassen. Auf dieses zusam-
mengefasste Segment (dessen Anteil am Konzernumsatz 17 % beträgt)
und das Segment Logistik-/Vertriebsleistungen entfallen zusammen
jedoch lediglich 72 % des Konzernumsatzes. Daher muss das Unterneh-
men ein weiteres operatives Segment als berichtspflichtiges Segment
identifizieren, bis mindestens 75 % des Konzernumsatzes in die berichts-
pflichtigen Segmente einbezogen sind. Der nächste logische Schritt
bestünde darin, das nächstgrößere operative Segment – im vorliegenden
Beispiel der Paketservice – zu bestimmen. Das Unternehmen kann
jedoch auch den Bereich LKW-Vermietung, Aktenlagerung oder Müllab-
fuhr wählen, um die 75 %-Schwelle zu erreichen.
Das identifizierte Segment könnte mit einem der beiden anderen
berichtspflichtigen Segmente kombiniert werden, sofern es einen Groß-
teil der Zusammenfassungskriterien mit dem betreffenden berichts-
pflichtigen Segment gemein hat.
13
Erfüllen operative
Segmente die
Kriterien für eine
Zusammenfassung?
Über-
schreiten operative
Segmente den 10%-
Schwellenwert?
Betragen
die Erlöse der identi-
fizierten Segmente mind. 75%
der gesamten Umsatz-
erlöse?
Haben operative
Segmente ähnliche wirt-
schaftliche Merkmale und erfüllen
sie die Mehrzahl der Kriterien für
eine Zusammenfassung?
Fortsetzung von Abschnitt C
(Seite 9)
Zusammenfassung operativer
Segmente sofern gewünscht
Schritt 5
Schritt 6
Schritt 7
Schritt 8
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
JaZusammenfassung operativer
Segmente sofern gewünscht
Diese stellen berichts-
pflichtige Segmente dar,
die anzugeben sind
Identifizierung weiterer operativer Segmente (und ggf. Zusam-
menfassung mit anderen berichtspflichtigen Segmenten) bis die
Erlöse aus externen Geschäften aller Segmente mehr als 75%
der gesamten Umsatzerlöse betragen
Zusammenfassung der verbleibenden Segmente und anderer
Aktivitäten zur Kategorie „alle sonstigen Segmente“
KA P I T E L 2: AN W E N D U N G D E R VO R S C H R I F T E N VO N IFRS 8
14 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
E. Bewertung – Wie werden die offenzulegenden Beträge bewertet? Die für jedes Segment dargestellten Beträge müssen den dem lei-
tenden Entscheidungsträger vorgelegten Informationen entspre-
chen. Bei der Abschlusserstellung vorgenommene Anpassungen
und Eliminierungen werden möglicherweise nicht in dem für ein
berichtspflichtiges Segment angesetzten Betrag widergespiegelt,
es sei denn, diese Anpassungen und Eliminierungen sind in den
vom leitenden Entscheidungsträger zugrunde gelegten Beträgen
enthalten.
Sofern der leitende Entscheidungsträger mehr als eine Kennzahl
für das Ergebnis oder für die Vermögenswerte und Schulden eines
Segments verwendet, sollten die ausgewiesenen Beträge jenen
entsprechen, die nach Ansicht des Managements die größte Über-
einstimmung mit den im Konzernabschluss dargestellten Beträgen
aufweisen.
BeispielSofern der leitende Entscheidungsträger zwei unterschiedliche Kenn-zahlen für den Segmentgewinn vor Ertragsteuern (d. h. eines mit undeines ohne Abschreibungsaufwand) verwendet, ist für operative Seg-mente die Kennzahl, die den Abschreibungsaufwand enthält, auszu-weisen. Der Grund hierfür ist, dass der Abschreibungsaufwand indem korrespondierenden Betrag im Konzernabschluss (d. h. demGewinn vor Ertragsteuern) enthalten ist.
Der größte praktische Nutzen für ein Unternehmen, das den
Bewertungsansatz nach IFRS 8 anwendet, besteht darin, dass die
betreffenden Informationen schnell und unkompliziert erstellt
werden können.
Da es sich bei den anzugebenden Beträgen ausschließlich um sol-
che Beträge handelt, die dem leitenden Entscheidungsträger zu
Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden, folgt daraus, dass
diese Beträge im Gegensatz zu den nach IAS 14 dargestellten Seg-
mentinformationen nicht in Übereinstimmung mit den IFRS
bewertet werden müssen. Wie in Abschnitt F auf Seite 15 darge-
legt, schreibt IFRS 8 vor, dass die Beträge für die berichtspflichti-
gen Segmente auf die jeweiligen (IFRS-) Beträge für das ganze
Unternehmen, und zwar als Gesamtsummen und nicht für jedes
Segment einzeln, überzuleiten sind. Für Abschlussadressaten birgt
die Anwendung des Bewertungsansatzes nach IFRS 8 daher den
Nachteil, dass die Vergleichbarkeit der von Unternehmen ver-
wandter Branchen ausgewiesenen Segmentinformationen im Ver-
gleich zu IAS 14 eingeschränkt sein kann.
F. Angaben – Welche Angaben sind vorgeschrieben? Nach IFRS 8 sind folgende Angaben vorgeschrieben:
� Allgemeine Angaben:
– die für die Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente
zugrunde gelegten Faktoren sowie eine Darstellung, wie das
Unternehmen organisiert ist und ob operative Segmente
zusammengefasst wurden
– die Arten der Produkte und Dienstleistungen, mit denen
jedes berichtspflichtige Segment seine Erlöse erzielt.
� Für jedes berichtspflichtige Segment Angaben zum Ergebnis
sowie den Vermögenswerten und Schulden. Diese umfassen:
– eine Kennzahl für das Ergebnis
– eine Kennzahl für die Summe der Vermögenswerte
– eine Kennzahl für Schulden, sofern dieser Betrag dem lei-
tenden Entscheidungsträger regelmäßig vorgelegt wird
– die Beträge für die folgenden Posten, die entweder in der
vom leitenden Entscheidungsträger überprüften Kennzahl
für das Segmentergebnis oder -verlust enthalten sind oder
anderweitig dem leitenden Entscheidungsträger regelmäßig
zur Kenntnis gebracht werden:
• Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden
• Erlöse aus Geschäften mit anderen operativen Seg-
menten innerhalb des Unternehmens
• Zinserträge und -aufwendungen (diese dürfen ledig-
lich dann auf Nettobasis ausgewiesen werden, wenn
der überwiegende Teil der Segmenterlöse aus Zinser-
trägen stammt und der leitende Entscheidungsträger
sich bei der Erfolgsmessung des Segments und der
Entscheidung bezüglich der auf das Segment zu ver-
teilenden Ressourcen in erster Linie auf die Netto-
zinserträge stützt)
• planmäßige Abschreibungen
• wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß
Paragraph 86 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses
anzugeben sind
• der Anteil des Unternehmens am Gewinn oder Verlust
von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die
nach der Equity-Methode bilanziert werden
• Aufwendungen oder Erträge aus Ertragsteuern
• wesentliche nicht zahlungswirksamen Posten ohne den
planmäßigen Abschreibungsaufwand
– die folgenden Posten, die entweder in der vom leitenden Ent-
scheidungsträger überprüften Kennzahl für das Segment-
vermögen enthalten sind oder die dem leitenden Entschei-
15
dungsträger regelmäßig auf andere Weise zur Kenntnis
gebracht werden:
• Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ven-
tures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
• Zugänge zu langfristigen Vermögenswerten, abgesehen
von Finanzinstrumenten, latenten Steueransprüchen,
Vermögenswerten aus Plänen für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie An-
sprüchen aus Versicherungsverträgen (d. h. größten-
teils Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
sowie Beteiligungen)
� Eine Erläuterung der Bewertungsgrundlage für die Segment-
informationen, einschließlich:
– der Rechnungslegungsgrundlage für Geschäfte zwischen
den Segmenten
– sofern nicht aus den nachfolgend beschriebenen Überlei-
tungsrechnungen ersichtlich, der Art der Unterschiede zwi-
schen der Bewertung der nachfolgend aufgeführten Posten in
den ausgewiesenen Segmentinformationen und der korres-
pondierenden Posten im Abschluss des Unternehmens in
Übereinstimmung mit den IFRS:
• Gewinne und Verluste vor Ertragsteuern und aufgege-
benen Geschäftsbereichen
• Vermögenswerte
• Schulden.
– Neben unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungs-
methoden können Bewertungsdifferenzen auch aus unter-
schiedlichen Methoden für die Zuordnung von zentralen
Kosten oder gemeinsam genutzten Vermögenswerten und
Schulden zu einzelnen Segmenten resultieren.
– die Art jeglicher Änderungen der für die Ermittlung des Seg-
mentergebnisses angewandten Bewertungsmethoden ge-
genüber früheren Berichtsperioden sowie ggf. die Auswir-
kungen dieser Änderungen
– die Art und Auswirkung eventueller asymmetrischer Zuord-
nungen zu den berichtspflichtigen Segmenten (bspw. Zuord-
nung von Abschreibungsaufwand ohne Zuordnung der abge-
schriebenen Vermögenswerte zu demselben berichtspflichti-
gen Segment).
� Folgende Überleitungsrechnungen:
– Überleitung der Summe der Umsatzerlöse der berichts-
pflichtigen Segmente auf die Umsatzerlöse des Unterneh-
mens
– Überleitung des Ergebnisses der berichtspflichtigen Seg-
mente auf das Ergebnis des Unternehmens vor Ertragsteuern
und aufgegebenen Geschäftsbereichen (oder, wenn Posten
wie Ertragsteuern bestimmten Segmenten zugeordnet wer-
den, auf das Ergebnis nach Steuern)
– Überleitung der Summe der Vermögenswerte der berichts-
pflichtigen Segmente auf die Vermögenswerte des Unter-
nehmens
– Überleitung der Summe der Schulden der berichtspflichtigen
Segmente auf die Schulden des Unternehmens
– Überleitung der Summe der Beträge für alle sonstigen
wesentlichen dargestellten Informationen der berichts-
pflichtigen Segmente auf die entsprechenden Beträge des
Unternehmens.
Alle wesentlichen Überleitungsposten sind gesondert zu identifi-
zieren und zu erläutern.
� Angaben für das gesamte Unternehmen, sofern sie nicht als
Teil der Angaben für die berichtspflichtigen Segmente ausge-
wiesen werden:
– Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden auf IFRS-Basis
für jede Gruppe von ähnlichen Produkten und Dienstleis-
tungen
– Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden auf IFRS-Basis,
die (1) dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
und (2) allen anderen Ländern zugeordnet wurden, wobei die
einzelnen Ländern zugeordneten Erlöse separat auszuweisen
sind, sofern sie wesentlich sind; das Unternehmen hat außer-
dem anzugeben, auf welcher Grundlage die Erlöse auf die
einzelnen Ländern verteilt wurden
– langfristige Vermögenswerte auf IFRS-Basis, abgesehen von
Finanzinstrumenten, latenten Steueransprüchen, Vermö-
genswerten aus Plänen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie Ansprüchen aus Versicherungs-
verträgen (d. h. größtenteils Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte sowie Beteiligungen),
• die sich in dem Land befinden, in dem das Unterneh-
men seinen Sitz hat
• die sich in allen anderen Ländern befinden.
KA P I T E L 2: AN W E N D U N G D E R VO R S C H R I F T E N VO N IFRS 8
16 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
– Die einzelnen Ländern zugeordneten Vermögenswerte sind
separat auszuweisen, sofern sie wesentlich sind.
� Sind die benötigten unternehmensweiten Informationen nicht
verfügbar und würde ihre Beschaffung übermäßig hohe
Kosten verursachen, so ist diese Tatsache vom Unternehmen
anzugeben.� Wenn die Erlöse, die mit einem einzelnen externen Kunden
erzielt wurden (Zweckgesellschaften unter gemeinsamer
Beherrschung und Unternehmen, die der Verfügungsgewalt
einer bestimmten Regierung unterstellt sind, werden in jedem
Fall als einzelner Kunde behandelt), 10 % oder mehr der
Umsatzerlöse eines Unternehmens ausmachen, sind die
gesamten aus Geschäften mit dem betreffenden Kunden erziel-
ten Erlöse sowie die Segmente, in denen die Erlöse erzielt wur-
den, anzugeben. Der Name des (der) Kunden muss nicht ange-
geben werden.� Ändert ein Unternehmen seine interne Organisationsstruktur
in einer Art und Weise, die eine geänderte Zusammensetzung
der berichtspflichtigen Segmente zur Folge hat, sind die ent-
sprechenden Angaben für frühere Berichtsperioden anzupas-
sen, es sei denn, die Informationen sind nicht verfügbar und
ihre Beschaffung würde übermäßig hohe Kosten verursachen.
In diesem Fall sind die Segmentinformationen für das Jahr, in
dem die Änderung stattfindet, sowohl auf der bisherigen als
auch auf der neuen Segmentierungsgrundlage auszuweisen (es
sei denn, die benötigten Informationen sind nicht verfügbar
und ihre Beschaffung würde übermäßig hohe Kosten verursa-
chen).
Viele der nach IFRS 8 geforderten Informationen sollten bereits
innerhalb des Unternehmens verfügbar sein, so dass der Zeit- und
Arbeitsaufwand für ihre Beschaffung minimal sein dürfte. Der mit
der Erstellung der Überleitungsrechnungen von den Segmentin-
formationen auf die entsprechenden im Abschluss und in den
Anhangangaben dargestellten IFRS-Beträge verbundene Aufwand
könnte jedoch größer sein. Vor der erstmaligen Anwendung von
IFRS 8 sollten Unternehmen ihre vorhandenen Systeme und Ver-
fahren überprüfen, um sicherzustellen, dass die benötigten Infor-
mationen erstellt werden können.
G. Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens – Ab wann ist IFRS 8 anzuwenden? IFRS 8 gilt erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Im
Hinblick auf die Anwendung des Standards auf Abschlüsse für
Berichtsjahre, die zum 31. Dezember 2007 enden, beachten Sie
bitte unseren Hinweis zum Endorsement durch die Europäische
Union auf S. 4.
Im Jahr der erstmaligen Anwendung von IFRS 8 als Vergleichsin-
formationen ausgewiesene Segmentinformationen sind in Über-
einstimmung mit dem Standard anzupassen, es sei denn, die
benötigten Informationen sind nicht verfügbar und ihre Beschaf-
fung würde übermäßig hohe Kosten verursachen.
17
Das folgende Beispiel zeigt anhand des fiktiven Unternehmens
Super Food Limited mit Sitz in Deutschland, wie das Unterneh-
men die in Kapitel 2 in den Ablaufdiagrammen beschriebenen
Schritte und die dazugehörigen Anwendungsleitlinien anwenden
muss, um die nach IFRS 8 geforderten Informationen in seinem
Konzernabschluss darzustellen. In Teil A werden die Vorschriften
von IFRS 8 auf Super Food Limited angewandt, um festzustellen,
welche Angaben erforderlich sind. In Teil B sind die für Jahresab-
schlüsse geforderten Angaben für das am 31. Dezember 200X
beendete Geschäftsjahr dargestellt. Teil C erläutert die Angabe-
pflichten nach IAS 34 für den Sechsmonatszeitraum zum 30. Juni
200Y.
Das Beispiel enthält keine Vergleichsinformationen, da die Anga-
bevorschriften sowohl für das laufende Geschäftsjahr als auch für
die im Abschluss dargestellten Vergleichsperioden gelten.
A. Identifizierung von operativen und berichtspflichtigen
Segmenten
Die folgenden Informationen wurden als Grundlage für die Iden-
tifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens
herangezogen; dabei wurden die einzelnen Schritte des Ablauf-
diagramms auf Seite 9 sowie die Schritte der Fortsetzung des Dia-
gramms auf S. 13 berücksichtigt:� Schritt 1: Der Vorsitzende des Geschäftsführungsorgans hat
die Funktion des leitenden Entscheidungsträgers inne. � Schritt 2: Das Unternehmen tätigt für die folgenden 10 Ge-
schäftsaktivitäten (in absteigender Reihenfolge nach Umsatz-
höhe) auch Aufwendungen:
– Backwareneinzelhandel
– Direkt-Catering für gewerbliche Kunden
– Direkt-Catering für Privatkunden
– Herstellung von Backwaren
– Veröffentlichung von Kochbüchern
– Veröffentlichung von Food-Zeitschriften
– Web-Publishing
– Vermietung von Büro- und Geschäftsräumen
– Vermietung von Fertigungsanlagen
– Backwarenversandhandel.
� Schritt 3: Der leitende Entscheidungsträger überprüft die Er-
gebnisse der folgenden 8 Geschäftsaktivitäten:
– Backwarenversandhandel
– Backwareneinzelhandel
– Direkt-Catering für gewerbliche Kunden
– Direkt-Catering für Privatkunden
– Herstellung von Backwaren
– Veröffentlichung von Kochbüchern
– Veröffentlichung von Food-Zeitschriften
– Vermietung von Immobilien (konzernintern und an Dritte). � Schritt 4: Für alle in Schritt 3 identifizierten Geschäftsakti-
vitäten stehen separate Finanzinformationen zur Verfügung.
Das Unternehmen verfügt demzufolge über 8 operative Seg-
mente gemäß Definition in IFRS 8.� Schritt 5: Lediglich die beiden Bereiche Veröffentlichung von
Kochbüchern und Veröffentlichung von Food-Zeitschriften
weisen bezüglich der Identifizierungsfaktoren nach IFRS 8
eine vollständige Übereinstimmung auf und erfüllen somit
sämtliche Kriterien für die Zusammenfassung von Segmenten.
Diese beiden Segmente werden für Rechnungslegungszwecke
zu dem berichtspflichtigen Segment „Veröffentlichungen“
zusammengefasst.� Schritt 6: Der Backwarenversandhandel, das Direkt-Catering
für private und gewerbliche Kunden und die Vermietung von
Immobilien überschreiten keinen der 10 % Schwellenwerte.
Daher ist kein separater Ausweis erforderlich. � Schritt 7: Die beiden Catering-Segmente (die einzeln betrach-
tet keinen der Schwellenwerte erreichen) werden als operati-
ve Segmente mit ähnlichen wirtschaftlichen Merkmalen ein-
gestuft, bei denen die Zusammenfassungskriterien zum großen
Teil übereinstimmen. Beide Segmente werden daher zum be-
richtspflichtigen Segment „Catering“ kombiniert. Da die Ge-
schäftsaktivitäten Versandhandel und Vermietung von Immo-
bilien keine wesentliche Übereinstimmung der erforderlichen
Kriterien mit einem der anderen operativen Segmente aufwei-
sen, sieht das Unternehmen von einer Zusammenfassung ab.
Kapitel 3: Erläuternde Beispiele
KA P I T E L 3: ER L Ä U T E R N D E BE I S P I E L E
18 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
� Schritt 8: Auf die bisher identifizierten berichtspflichtigen
Segmente (Backwareneinzelhandel, Catering, Herstellung von
Backwaren und Veröffentlichungen) entfallen mehr als 75 %
des Konzernumsatzes, so dass keine zusätzlichen berichts-
pflichtigen Segmente identifiziert werden müssen. Wie im
Ablaufdiagramm dargestellt, werden die verbleibenden opera-
tiven Segmente (Versandhandel und als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien) in der Kategorie „alle sonstigen Seg-
mente“ gruppiert.
Der Großteil der Erlöse des Segments Herstellung von Backwaren
stammt aus Verkäufen an andere operative Segmente. Ungeachtet
dessen wird das Segment nach IFRS 8 als operatives Segment aus-
gewiesen, da es den Schwellenwert von 10 % überschreitet. Nach
IAS 14 hätte keine Offenlegungspflicht bestanden, da das Segment
nicht einen Großteil seiner Erlöse durch Verkäufe an externe Kun-
den erzielt.
B. Beispielangabe: IFRS 8 in Jahresabschlüssen
In dem Beispiel des Unternehmens Super Food Limited basieren
die dem leitenden Entscheidungsträger vorgelegten Informationen
mit den nachfolgend genannten Ausnahmen auf den gleichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie der Abschluss
(d. h. IFRS):� Im Segmentergebnis vor Steuern sind keine Aufwendungen für
aktienbasierte Vergütungen und sonstige Managementboni
berücksichtigt � Finanzierungskosten, sonstige Erträge und Ertragsteuern wer-
den auf Konzern- und nicht auf Segmentbasis verwaltet. � Segmenterlöse im Segment Veröffentlichungen und damit ver-
bundene Forderungen werden bei Versand der Bücher und
Zeitschriften, und nicht zum Zeitpunkt der Auslieferung an
den Kunden erfasst.
19
Super Food Limited Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 200X
31. Dezember
200X
Tsd. €
Verkauf von Waren und Erzeugnissen 237.489
Erbringung von Dienstleistungen 17.131
Mieterträge 1.404
Umsatzerlöse 256.024
Umsatzkosten (163.816)
Bruttoergebnis vom Umsatz 92.208
Sonstige betriebliche Erträge 1.585
Vertriebskosten (14.775)
Verwaltungskosten (64.055)
Sonstige betriebliche Aufwendungen (1.088)
Betriebsergebnis 13.875
Finanzerträge .785
Finanzaufwendungen (1.627)
Anteil am Gewinn assoziierter Unternehmen .083
Ergebnis vor Steuern 13.116
Ertragsteueraufwand (3.775)
Jahresüberschuss 9.341
AnmerkungDie nachfolgende Übersicht zeigt die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Konzernbilanz von Super Food Limited zusammen mit den nach IFRS 8geforderten Angaben. Die mit „Anmerkung“ gekennzeichneten Erläuterungen weisen auf Fälle hin, in denen komplett neue Angabevorschriften existieren unddarauf, dass wesentliche Angabepflichten von IFRS 8 nicht mit jenen von IAS 14 übereinstimmen. Die Erläuterungen sind jeweils mit einem Verweis auf dieentsprechenden Paragraphen in IFRS 8 versehen.
KA P I T E L 3: ER L Ä U T E R N D E BE I S P I E L E
20 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Super Food Limited Konzern-Bilanz für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 200X
31. Dezember
200X
Tsd. €
AKTIVA
Langfristige Vermögenswerte
Sachanlagen 33.919
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 10.893
Immaterielle Vermögenswerte 6.195
Anteile an assoziierten Unternehmen .764
Zur Veräußerung verfügbare Finanzinvestitionen 10.082
Latente Steuererstattungsansprüche .383
62.236
Kurzfristige Vermögenswerte
Vorräte 33.875
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen 39.873
Derivative Finanzinstrumente .163
Zahlungsmittel und kurzfristige Einlagen 22.628
96.529
AKTIVA, gesamt 158.675
PASSIVA
Auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallendes Eigenkapital
Gezeichnetes Kapital 52.375
Gewinnrücklagen 39.190
Eigenkapital, gesamt 91.565
Langfristige Schulden
Verzinsliche Darlehen 15.078
Wandelbare Vorzugsaktien 2.778
Rückstellungen 5.100
Pensionsrückstellungen 2.544
Latente Steuerverbindlichkeiten 3.103
28.603
Kurzfristige Schulden
Schulden aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Schulden 17.841
Verzinsliche Darlehen 2.460
Ertragsteuerschulden 3.980
Rückstellungen .599
Sonstige Schulden 13.627
38.507
Schulden, gesamt 67.110
PASSIVA, gesamt 158.675
21
X. SegmentinformationenDer Konzern verfügt über folgende berichtspflichtige Segmente:� Das Segment Einzelhandel verkauft die vom Segment Herstellung erzeugten Backwaren über ein Netz von
Verkaufsstellen. � Das Segment Catering erbringt Catering-Services für private und gewerbliche Kunden. � Das Segment Herstellung erzeugt Backwaren, die im Wesentlichen für den Verkauf an andere Segmente
bestimmt sind. � Das Segment Veröffentlichungen verlegt Bücher und Zeitschriften zu den Themen Ernährung und Kochen. � Die Kategorie „Sonstige“ umfasst:
– den Backwarenversandhandel und
– die Vermietung von Immobilien an Konzerngesellschaften und Dritte.
Für die Zwecke der Unternehmensleitung ist der Konzern in acht Geschäftssegmente, basierend auf den von den
Segmenten angebotenen Produkten und Dienstleistungen, untergliedert. Für Rechnungslegungszwecke umfasst
das Segment Veröffentlichungen die Bereiche Kochbücher und Food-Zeitschriften, während im Catering-Seg-
ment das Direkt-Catering für gewerbliche und private Kunden zusammengefasst wurde.
Das Management überwacht die operativen Ergebnisse getrennt für jedes Geschäftssegment, um über die Ver-
teilung der Ressourcen zu entscheiden und eine Einschätzung der Ertragskraft vorzunehmen. Die Ertragskraft
der einzelnen Segmente wird auf Grundlage des betrieblichen Ergebnisses bestimmt. Dieses wird, wie die unten-
stehende Tabelle zeigt, z. T. anders bewertet als das im Konzernabschluss ausgewiesene betriebliche Ergebnis.
Die Finanzaufwendungen, Finanzerträge und Ertragsteuern werden auf Konzernbasis verwaltet.
Operative Segmente – 31. Dezember 200X
Einzelhandel Catering Herstellung Veröffentlichungen Sonstige Eliminierungen & KonsolidiertAnpassungen
Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. €
Umsatzerlöse
Mit Dritten 129.842 59.388 2.704 32.306 32.686 (902)1 256.024
Mit anderen Segmenten – 7.465 36.791 – 4.761 (49.017)2 –
Umsatzerlöse, gesamt 129.842 66.853 39.495 32.306 37.447 (49.919) 256.024
1) Die Segmenterlöse und die sich für das Segment Veröffentlichungen ergebenden Forderungen werden bei Versand der Waren er-
fasst. Im Konzernabschluss sind diese Erträge und Forderungen dann zu erfassen, wenn die Waren an den Einzelhändler ausgelie-
fert werden.
2) Die Erlöse aus Geschäften mit anderen Segmenten werden zu Preisen erfasst, die Marktpreisen entsprechen.
Angabepflicht
nach IFRS
IFRS 8.22 (a)
IFRS 8.22 (b)
IFRS 8.22 (a)
IFRS 8.23(a)
IFRS 8.23(b)
IFRS 8.27
IFRS 8.27(a)
AnmerkungDer erste Abschnitt der obigen Segmentinformationen ist vergleichbar mit den nach IAS 14 geforderten Angaben. Der anschließende erläuternde Text steht in Einklang
mit der neuen Vorschrift, hinreichend detaillierte Angaben zur Verfügung zu stellen, die den Abschlussadressaten ein Verständnis darüber vermitteln, wie das Unterneh-
men aufgebaut ist, auf welcher Grundlage das Management die berichtspflichtigen Segmente identifiziert hat und ob operative Segmente zusammengefasst wurden.
Sowohl IFRS 8 als auch IAS 14 schreiben vor, die Grundlage der Ermittlung von Verrechnungspreisen für Transfers zwischen den Segmenten anzugeben. Neu hinge-
gen ist die Vorschrift, Abweichungen zwischen der Bewertung der Segmentergebnisse und dem Konzernabschluss zu erläutern, da derartige Differenzen nach IAS 14
nicht möglich wären.
KA P I T E L 3: ER L Ä U T E R N D E BE I S P I E L E
22 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
X. Segmentinformationen (Forts.)Operative Segmente – 31. Dezember 200X
Einzelhandel Catering Herstellung Veröffentlichungen Sonstige Eliminierungen & KonsolidiertAnpassungen
Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. €
Ergebnis vor Steuern 6.887 4.716 1.283 1.169 3.284 (4.223)3 13.116
Planmäßige
Abschreibungen 2.609 819 206 – 183 – 3.817
Verringerung des beizu-
legenden Zeitwertes der
als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien – – – – 306 – 306
Gewinn aus der Veräußer-
ung von Sachanlagen 341 – – – 191 – 532
Anteil am Gewinn
assoziierter Unternehmen – 83 – – – – 83
Segmentvermögen 52.647 45.145 24.620 14.165 23.829 (1.731)4 158.675
Anteile an assoziierten
Unternehmen – 764 – – – – 764
Investitionen5 8.579 1.207 1.842 216 63 – 11.907
Segmentschulden 14.839 9.783 3.609 4.704 6.776 27.3996 67.110
3) Das Ergebnis vor Steuern berücksichtigt nicht die Aufwendungen für Managementboni (€ 1.489) und aktienbasierte Vergütungen
(€ 990) sowie die Finanzerträge (€ 785) und Finanzaufwendungen (€ 1.627). Ferner sind die im Segmentgewinn vor Steuern bei
Versand erfassten zusätzlichen Segmenterlöse (€ 902) nicht im Konzerngewinn vor Steuern enthalten.
4) Wie bereits erläutert sind im Segmentvermögen Forderungen im Zusammenhang mit der Erfassung von Erlösen zum Zeitpunkt
des Versands (€ 2.114) berücksichtigt. Nicht enthalten sind dagegen auf Konzernbasis verwaltete latente Steueransprüche
(€ 383).
5) Die Investitionen umfassen Zugänge zu den Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
6) Darlehen (€ 17.538), wandelbare Vorzugsaktien (€ 2.778) und Steuerschulden (€ 7.083) werden auf Konzernbasis verwaltet und
werden daher keinen operativen Segmenten zugeordnet.
Angabepflicht
nach IFRS
IFRS 8.23
IFRS 8.23(e)
IFRS 8.23(i)
IFRS 8.23(i)
IFRS 8.23(g)
IFRS 8.23
IFRS 8.24(a)
IFRS 8.24(b)
IFRS 8.23
(IFRS 8.27(b))
(IFRS 8.27(c))
(IFRS 8.27(d))
AnmerkungIAS 14 verlangt die Offenlegung der Schulden für jedes Segment. Nach IFRS 8 ist dies jedoch nur erforderlich, wenn die Informationen dem leitenden Entschei-
dungsträger zur Kenntnis gebracht werden. Im vorliegenden Beispiel werden die Beträge der Schulden von operativen Segmenten dem leitenden Entscheidungsträ-
ger vorgelegt und sind daher anzugeben.
IFRS 8 schreibt vor, dass Zugänge zu langfristigen Vermögenswerten, abgesehen von Finanzinstrumenten, latenten Steueransprüchen, Vermögenswerten aus Plänen
für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, anzugeben sind. Gemäß IAS 14 ist lediglich die Offenle-
gung von Zugängen zu den Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten gefordert. In den meisten Fällen werden sich der nach IFRS 8 und der nach IAS 14 anzu-
gebende Betrag entsprechen.
23
X. Segmentinformationen (Forts.)Geografische Informationen
Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden in Tsd. €
Deutschland 75.123
Frankreich 30.476
Großbritannien 38.272
USA 62.349
Sonstige Länder 49.804
256.024
Die vorstehenden Informationen zu den Umsatzerlösen basieren auf dem Standort des Kunden.
Die Erlöse aus Geschäften mit einem bestimmten Kunden belaufen sich auf € 27.506.000 und resultieren aus
Umsätzen der Segmente Catering und Veröffentlichungen.
Geografische Verteilung langfristiger Vermögenswerte in Tsd. €
Deutschland 20.100
Frankreich 10.305
Großbritannien 8.453
USA 5.230
Sonstige Länder 1.488
45.576
Die langfristigen Vermögenswerte setzen sich aus Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
sowie Anteilen an assoziierten Unternehmen zusammen.
Angabepflicht
nach IFRS
IFRS 8.33(a)
(IFRS 8.33(a))
(IFRS 8.34)
IFRS 8.33(b)
AnmerkungDie oben stehende Tabelle zeigt die nach IFRS 8 geforderten Angaben für das gesamte Unternehmen, sofern die betreffenden Informationen nicht schon an anderer
Stelle ausgewiesen sind.
KA P I T E L 3: ER L Ä U T E R N D E BE I S P I E L E
24 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
den die geänderten Vorschriften von IAS 34 auf den Zwischenab-
schluss unseres fiktiven Unternehmens Super Food Limited ange-
wandt.
C. Beispielangabe: IFRS 8 und IAS 34
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die bei Anwendung von
IFRS 8 in Zwischenabschlüssen geforderten Angaben und die
damit verbundenen Änderungen in IAS 34. In dem Beispiel wer-
Super Food Limited Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftshalbjahr zum 30. Juni 200Y
30. Juni
200Y
Tsd. €
Verkauf von Waren und Erzeugnissen 118.745
Erbringung von Dienstleistungen 8.566
Mieterträge .702
Umsatzerlöse 128.013
Umsatzkosten (81.908)
Bruttoergebnis vom Umsatz 46.105
Sonstige betriebliche Erträge .793
Vertriebskosten (7.388)
Verwaltungskosten (32.028)
Sonstige betriebliche Aufwendungen .(544)
Betriebsergebnis 6.938
Finanzerträge .393
Finanzaufwendungen .(814)
Anteil am Gewinn assoziierter Unternehmen .042
Ergebnis vor Steuern 6.559
Ertragsteueraufwand (1.888)
Jahresüberschuss 4.671
25
Super Food Limited Konzern-Bilanz zum 30. Juni 200Y
30. Juni
200Y
Tsd. €
AKTIVA
Langfristige Vermögenswerte
Sachanlagen 49.019
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 16.949
Immaterielle Vermögenswerte 9.141
Anteile an assoziierten Unternehmen .764
Zur Veräußerung verfügbare Finanzinvestitionen 10.082
Latente Steuererstattungsansprüche .383
86.338
Kurzfristige Vermögenswerte
Vorräte 33.875
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen 34.618
Derivative Finanzinstrumente .252
Zahlungsmittel und kurzfristige Einlagen 23.628
92.373
AKTIVA, gesamt 178.711
PASSIVA
Auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallendes Eigenkapital
Gezeichnetes Kapital 52.375
Gewinnrücklagen 47.890
Eigenkapital, gesamt 100.265
Langfristige Schulden
Verzinsliche Darlehen 12.618
Wandelbare Vorzugsaktien 2.778
Rückstellungen 5.100
Pensionsrückstellungen 2.544
Latente Steuerverbindlichkeiten 5.103
28.143
Kurzfristige Schulden
Schulden aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Schulden 23.504
Verzinsliche Darlehen 4.460
Ertragsteuerschulden 6.113
Rückstellungen 2.599
Sonstige Schulden 13.627
50.303
Schulden, gesamt 78.446
PASSIVA, gesamt 178.711
KA P I T E L 3: ER L Ä U T E R N D E BE I S P I E L E
26 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
X. SegmentinformationenOperative Segmente – 30. Juni 200Y
Einzelhandel Catering Herstellung Veröffentlichungen Sonstige Eliminierungen & KonsolidiertAnpassungen
Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. € Tsd. €
Umsatzerlöse
mit Dritten 69.921 34.694 1.352 1.153 21.343 (450)1 128.013
mit
anderen Segmenten – 3.733 18.396 – 2.381 (24.510) –
Umsatzerlöse, gesamt 69.921 38.427 19.748 1.153 23.724 (24.960) 128.013
Ergebnis vor Steuern 4.234 1.568 642 585 1.642 (2.112)2 6.559
1) Die Segmenterlöse und die für das Segment Veröffentlichungen resultierenden Forderungen werden bei Versand der Waren erfasst. Im
Konzernabschluss sind diese Erträge und Forderungen dann zu erfassen, wenn die Waren an den Einzelhändler ausgeliefert werden.
2) Die Segmentierungsgrundlage und die Bewertung des Segmentgewinns wurden seit dem letzten Jahresabschluss nicht geändert.
Der Segmentgewinn vor Steuern berücksichtigt nicht die Aufwendungen für Managementboni (€ 515) und aktienbasierte Vergü-
tungen (€ 550) sowie die Finanzerträge (€ 393) und Finanzaufwendungen (€ 814). Ferner sind die im Segmentgewinn vor Steuern
bei Versand erfassten zusätzlichen Segmenterlöse (€ 626) nicht im Konzerngewinn vor Steuern enthalten.
Die Vermögenswerte im Segment Einzelhandel betrugen zum 30. Juni 200Y € 76.803 gegenüber € 52.647
zum 31. Dezember 200X. Der deutliche Anstieg ist auf den Erwerb neuer Verkaufsstellen zurückzuführen. Bei
den Vermögenswerten der übrigen Segmente gab es keine wesentlichen Änderungen.
Angabepflicht
nach IFRS
IAS 34.16 (g)(iv)
IAS 34.16 (g)(i)
IAS 34.16 (g)(ii)
IAS 34.16 (g)(iii)
(IAS 34.16(g)(v))
(IAS 34.16(g)(iv))
AnmerkungDie Angabe der Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden und mit anderen Segmenten ist nur dann erforderlich, wenn die betreffenden Beträge in derKennzahl für das Segmentergebnis, die dem leitenden Entscheidungsträger zur Verfügung gestellt wird, enthalten sind oder diesem auf andere Weise zurKenntnis gebracht werden.
Nach IAS 34 ist die Offenlegung des gesamten Segmentvermögens nur für den Fall vorgeschrieben, dass sich seine Höhe seit dem letzten Jahresabschlusswesentlich verändert hat. IAS 34 verlangt eine Überleitungsrechnung des Segmentergebnisses auf das Konzernergebnis vor Steuern. In Zwischenabschlüs-sen ist dagegen keine Überleitung der Segmenterlöse auf die Konzernerlöse vorgeschrieben.
27
Dieses Kapitel liefert Antworten auf häufig gestellte Fragen zur
Anwendung von IFRS 8. Die Fragen sind thematisch geordnet.
AnwendungsbereichSind bestimmte Unternehmen vom Anwendungsbereich des
IFRS 8 ausgenommen?
Ja. Genau wie IAS 14 findet IFRS 8 ausschließlich auf solche
Unternehmen Anwendung, deren Wertpapiere öffentlich gehan-
delt werden. (IFRS 8.2)
Gilt IFRS 8 für Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Kon-
zernabschlusses verpflichtet sind?
Ja. IFRS 8 ist auf Einzelabschlüsse anwendbar. Wenn ein an einer
Börse notiertes Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Kon-
zernabschluss zu erstellen, hat es IFRS 8 anzuwenden. Wenn ein
Abschluss sowohl den Konzernabschluss eines Unternehmens als
auch den Einzelabschluss des Mutterunternehmens enthält, sind
Segmentinformationen lediglich im Konzernabschluss offenzule-
gen. (IFRS 8.2)
Berichtspflichtige operative SegmenteMüssen für die Zusammenfassung von operativen Segmenten
alle Zusammenfassungskriterien erfüllt werden?
Um zwei (oder mehrere) operative Segmente zusammenfassen zu
können, die einzeln betrachtet einen der 10 %-Schwellenwerte für
ein berichtspflichtiges Segment erreichen, müssen alle Zusammen-
fassungskriterien erfüllt werden. Operative Segmente, die keinen
dieser Schwellenwerte für berichtspflichtige Segmente erreichen,
können aber dennoch zusammengefasst werden, wenn sie ähnli-
che wirtschaftliche Merkmale und eine Übereinstimmung der
Mehrzahl der Zusammenfassungskriterien aufweisen. (IFRS 8.12,
IFRS 8.14)
Warum enthält IFRS 8 keine Definition wichtiger Begriffe
wie „Segmentergebnis“, „Segmentvermögen“ und
„Segmentschulden“?
Diese Begriffe sind in IFRS 8 deshalb nicht definiert, weil die aus-
gewiesenen Beträge aus dem internen Finanzberichtssystem eines
jeden Unternehmens abgeleitet sind. Der Standard schreibt jedoch
vor, dass das Unternehmen Abweichungen zwischen der Bewer-
tung für diese Posten und den bei der Erstellung des IFRS-
Abschlusses angewandten Bewertungsgrundlagen zu erläutern
hat. Ferner hat das Unternehmen eine Überleitungsrechnung der
Summe der Segmentbeträge auf den entsprechenden Betrag in sei-
nem IFRS-Abschluss zu erstellen. (IFRS 8.27)
Wie sind aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 8 zu
bilanzieren?
IFRS 8 geht davon aus, dass die Ergebnisse aufgegebener Ge-
schäftsbereiche nicht in den Segmentergebnissen berücksichtigt
werden. Wurde ein langfristiger Vermögenswert oder eine Ver-
äußerungsgruppe als zur Veräußerung gehalten eingestuft oder im
Laufe des Geschäftsjahres veräußert und in einem berichtspflich-
tigen Segment ausgewiesen, so verlangt IFRS 5, dass das betref-
fende berichtspflichtige Segment zu identifizieren ist. Die Ergeb-
nisse berichtspflichtiger Segmente sind auf die im IFRS-Abschluss
des Unternehmens ausgewiesenen Ergebnisse vor Ertragsteuern
und aufgegebenen Geschäftsbereichen überzuleiten, es sei denn,
diese Beträge sind bereits in der Kennzahl für das Segmentergeb-
nis, die dem leitenden Entscheidungsträger zur Verfügung gestellt
wurde, enthalten. (IFRS 8.25(b), IFRS 5.41(d))
BewertungWas ist zu tun, wenn die Bewertungsgrundlagen für die dem
leitenden Entscheidungsträger vorgelegten Informationen von
denjenigen für den IFRS-Abschluss abweichen?
In diesem Fall ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen, in der
jede zur Überleitung der Gesamtsumme aller Ergebnisse der
berichtspflichtigen Segmente auf das Konzernergebnis vorge-
nommene Anpassung einzeln zu identifizieren und zu beschreiben
ist. Sofern die Art der Bewertungsdifferenzen nicht aus der Über-
leitungsrechnung ersichtlich ist, hat das Unternehmen hierzu
erläuternde Angaben zu machen. (IFRS 8.27-28)
AngabenIst die Zahl der berichtspflichtigen Segmente, die von einem
Unternehmen auszuweisen sind, nach oben hin begrenzt?
IFRS 8 gibt hierfür keine Obergrenze vor. Sollte die Zahl identi-
fizierter berichtspflichtiger Segmente 10 überschreiten, empfiehlt
der Standard Unternehmen jedoch, in diesem Fall zu überprüfen,
ob eine Praxistauglichkeit noch gegeben ist. (IFRS 8.19)
Kapitel 4: Häufig gestellte Fragen
KA P I T E L 4: HÄ U F I G G E S T E L LT E FR AG E N
28 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Welche Angaben sind erforderlich, wenn ein Unternehmen ledig-
lich über ein operatives Segment verfügt?
Hat ein Unternehmen lediglich ein einziges berichtspflichtiges
operatives Segment identifiziert, so sind dennoch die Angaben für
das gesamte Unternehmen darzustellen. Die unternehmensweiten
Angaben sind auf Grundlage der IFRS-Zahlen zu erstellen und
umfassen:
• die Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden für jedes Pro-
dukt und jede Dienstleistung (oder jede Gruppe gleichartiger
Produkte und Dienstleistungen)
• die Erlöse aus Geschäften mit externen Kunden, (i) die dem
Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zugeordnet
wurden, (ii) die einem einzelnen Land mit Ausnahme des Sitz-
landes des Unternehmens zugeordnet wurden (sofern sie
wesentlich sind) und (iii) die allen anderen Ländern zugeord-
net wurden, wobei das Unternehmen jeweils anzugeben hat,
auf welcher Grundlage die Erlöse auf die einzelnen Ländern
verteilt wurden
• langfristige Vermögenswerte, (i) die sich im Sitzland des
Unternehmens befinden, (ii) die sich in einem einzelnen Land
mit Ausnahme des Sitzlandes des Unternehmens befinden
(sofern sie wesentlich sind) und (iii) die sich in allen anderen
Ländern befinden
• sofern zutreffend, die Tatsache, dass das Unternehmen mehr
als 10 % seiner Umsatzerlöse aus Geschäften mit einem ein-
zigen Kunden erwirtschaftet, die Gesamtsumme der aus
Geschäften mit diesem Kunden erzielten Erlöse sowie die
Identität des operativen Segments oder der Segmente, in denen
die Erlöse erzielt wurden (IFRS 8.31-34)
Wurden die Angabevorschriften für Segmentinformationen in IAS
34 aufgrund der Veröffentlichung von IFRS 8 angepasst?
Ja. Die neuen Angabevorschriften in IAS 34 umfassen:
• die Segmenterlöse aus Geschäften mit externen Kunden und
mit anderen Segmenten, sofern die betreffenden Beträge in der
Kennzahl für das Segmentergebnis, die dem leitenden Ent-
scheidungsträger zur Verfügung gestellt wird, enthalten sind
oder diesem auf andere Weise regelmäßig zur Kenntnis
gebracht werden
• eine Kennzahl für das Ergebnis
• die gesamten Vermögenswerte eines Segments, sofern der
Betrag erheblich von dem im letzten Jahresabschluss ausge-
wiesenen Betrag abweicht
• eine Beschreibung etwaiger Abweichungen der Segmentie-
rungsgrundlage oder der Bewertungsgrundlage des Segmenter-
gebnisses- gegenüber dem letzten Jahresabschluss
• eine Überleitung der Gesamtsumme der Ergebnisse der
berichtspflichtigen Segmente auf das Ergebnis des Unterneh-
mens vor Ertragsteuern und aufgegebenen Geschäftsbereichen
(oder, wenn wie Posten Ertragsteuern bestimmten Segmenten
zugeordnet werden, auf das Ergebnis nach Steuern). Wesent-
liche Überleitungsposten sind gesondert zu identifizieren und
zu erläutern. (IAS 34.16)
Muss ein Unternehmen Segmentinformationen ausweisen, die sich
nachteilig auf seine Wettbewerbsfähigkeit auswirken können?
Ja. IFRS 8 gewährt keine Ausnahme von der Angabevorschrift für
Segmentinformationen, falls diese eventuell schädlich für die
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens sein könnten.
(IFRS 8.BC109-111)
Müssen die Vergleichsbeträge angepasst werden, wenn ein Unter-
nehmen seine Methode für die Bewertung des Segmentergebnisses
ändert?
IFRS 8 schreibt die Offenlegung jeglicher Änderungen der für die
Ermittlung des ausgewiesenen Segmentergebnisses angewandten
Bewertungsmethoden sowie der Auswirkungen solcher Änderun-
gen auf die Methode für die Bewertung des Segmentergebnisses
vor. Nach IAS 1 sind bei einer Änderung der Darstellung oder
Gliederung von Posten im Abschluss auch die Vergleichsbeträge
neu zu gliedern. (IFRS 8.27, IAS 1.38)
WertminderungWird die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes zwecks
Überprüfung auf eine Wertminderung nach IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten durch die erstmalige Anwendung von
IFRS 8 beeinflusst?
Ja. Nach IAS 36 ist der Geschäfts- oder Firmenwert jeder zah-
lungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppen von zahlungs-
mittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen. Die entsprechende
zahlungsmittelgenerierende Einheit oder die Gruppen von zah-
lungsmittelgenerierenden Einheiten müssen die niedrigste Ebene
innerhalb des Unternehmens darstellen, auf der der Geschäfts-
oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird.
Die Einheit oder die Gruppen von Einheiten darf bzw. dürfen
nicht größer sein als ein operatives Segment. Werden bei Anwen-
29
UmstellungGibt es Ausnahmen von der Vorschrift, Vergleichsbeträge anzu-
passen, wenn ein Unternehmen IFRS 8 erstmalig anwendet?
Nein, es gibt keine Ausnahme von dieser Regelung bei der erst-
maligen Anwendung von IFRS 8. Vergleichsinformationen müs-
sen angegeben werden, es sei denn, die erforderlichen Angaben
stehen nicht zur Verfügung und ihre Beschaffung würde über-
mäßig hohe Kosten verursachen. In diesem Fall ist diese Tatsache
vom Unternehmen anzugeben. (IFRS 8.36)
Was ist zu tun, wenn sich die vom leitenden Entscheidungsträger
überprüften Finanzinformationen ändern und/oder das Unter-
nehmen andere Segmente identifiziert?
Bei Änderungen in der Zusammensetzung operativer Segmente
hat ein Unternehmen die Vergleichsbeträge anhand der neuen ope-
rativen Segmente anzupassen, es sei denn, die erforderlichen
Angaben stehen nicht zur Verfügung und ihre Beschaffung würde
übermäßig hohe Kosten verursachen.
Die Einschätzung, ob die Informationen nicht verfügbar sind und
ihre Beschaffung übermäßig hohe Kosten verursachen würde,
erfolgt für jeden Posten einzeln. Sofern keine Vergleichsbeträge
angepasst wurden, ist diese Tatsache vom Unternehmen anzuge-
ben. Kann sich ein Unternehmen darauf beschränken, lediglich
einige Vergleichsbeträge anzupassen, so ist es hierzu verpflichtet.
Darüber hinaus hat es anzugeben, welche Posten nicht angepasst
wurden.
Nimmt das Unternehmen keine Anpassung seiner Vergleichsbe-
träge vor, sind die Angaben für das laufende Geschäftsjahr auf der
alten und der neuen Segmentierungsgrundlage zu erstellen, es sei
denn, die Informationen stehen nicht zur Verfügung und ihre
Beschaffung würde übermäßig hohe Kosten verursachen.
(IFRS 8.29-30)
IAS 14 IFRS 8
dung von IFRS 8 andere Segmente ausgewiesen, als es nach
IAS 14 der Fall war, folgt daraus, dass zwischen den zahlungs-
mittelgenerierenden Einheiten, die ein Segment gemäß IFRS 8 bil-
den, und jenen Einheiten, die laut Definition in IAS 14 ein Seg-
ment bildeten, Unterschiede bestehen. So kann es sein, dass die
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen der Geschäfts-
oder Firmenwert zugeordnet ist, nach IFRS 8 nicht mehr dem glei-
chen Segment angehören wie nach IAS 14. Dies könnte insbe-
sondere dann der Fall sein, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert
auf Segmentebene oder unmittelbar unterhalb der Segmentebene
Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet
wurde. Aus diesem Grund kann es sein, dass der Geschäfts- oder
Firmenwert, der den vom Wechsel auf IFRS 8 betroffenen zah-
lungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet wurde, neu zuge-
ordnet werden muss. Dadurch werden zahlungsmittelgenerieren-
de Einheiten, deren Buchwert einschließlich des zugeordneten
Geschäfts- oder Firmenwertes den erzielbaren Betrag überschrei-
tet, möglicherweise einem Wertminderungsrisiko ausgesetzt.
BeispielEin Unternehmen verfügt über ein einziges berichtspflichtiges Segment nach
IAS 14, das sich aus den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten A und B
zusammensetzt. Der Geschäfts- oder Firmenwert von 100 wird auf Segment-
ebene zugeordnet. Nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 8 bestimmt das
Unternehmen, dass A und B eigenständige berichtspflichtige Segmente dar-
stellen und ordnet A einen Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 30 und B
einen Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 70 zu. Durch die Anwendung
von IFRS 8 entsteht ein Wertminderungsaufwand, der sich wie folgt darstellt:
Anzahl berichtspflichtiger
Segmente 1 2
A BBuchwert (einschließlich
Geschäfts- oder Firmenwert) 230 100 130
Erzielbarer Betrag 280 80 200
Betrag, um den der erzielbare
Betrag den Buchwert übersteigt 50 (20) 70
Wertminderungsaufwand Null (20) Null
KA P I T E L 4: HÄ U F I G G E S T E L LT E FR AG E N
30 PR A K T I S C H E HI N W E I S E – IFRS 8 OP E R AT I N G SE G M E N T S
Inwieweit weichen die Vorschriften für die Segmentberichterstat-
tung nach IFRS 8 und SFAS 131 voneinander ab?
Die Unterschiede zwischen IFRS 8 und SFAS 131 Disclosure
about Segments of an Enterprise and Related Information werden
in der Grundlage für Schlussfolgerungen in IFRS 8 erläutert. Es
gibt drei wesentliche Unterschiede:
• SFAS 131 verwendet den Begriff „langlebige Vermögenswer-
te“ anstelle von „langfristigen Vermögenswerten“. Die Defi-
nition langlebiger Vermögenswerte nach US-GAAP umfasst
ausschließlich körperliche Vermögenswerte, während langfri-
stige Vermögenswerte nach IFRS 8 auch immaterielle Vermö-
genswerte umfassen.
• IFRS 8 schreibt die Angabe der Segmentschulden vor, sofern
diese Informationen dem leitenden Entscheidungsträger vor-
gelegt werden. SFAS 131 enthält keine derartige Angabevor-
schrift.
• Nach SFAS 131 sind Unternehmen mit einer Matrix-Struktur
(hier überprüft der leitende Entscheidungsträger beispielswei-
se die Angaben für geografische Regionen sowie für unter-
schiedliche Arten von Produkten und Dienstleistungen) ver-
pflichtet, ihre operativen Segmente auf der Grundlage der
angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu bestimmen.
Demgegenüber schreibt IFRS 8 keine derartige standardisier-
te Vorgehensweise vor. Unter diesen Umständen hat das Unter-
nehmen die Identifizierung der operativen Segmente unter
Bezugnahme auf das Grundprinzip von IFRS 8 vorzunehmen.
(IFRS 8.BC60)
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