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Steuer-Luchs
Das Familienheim im Lichte der
Erbschaftsteuer - Teil 1
In den Ballungszentren schießen derzeit die Preise für Wohnimmobilien dermaßen in den
Himmel, so dass sich viele eine eigene Immobilie nur noch leisten können, wenn sie diese
von den Eltern geschenkt bekommen oder erben. Doch dann kommt die Frage auf, ob Erb-
schaft- beziehungsweise Schenkungsteuer anfällt. Das kommt drauf an.
Was ist ein Familienheim?
Ein Familienheim ist eine Immobilie, die der Schenker gemeinsam mit dem Beschenkten zu
eigenen Wohnzwecken nutzt, beziehungsweise der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat. Es kommt also auf den familiären Lebensmittelpunkt an. Somit besteht keine
Steuerbefreiung für das Ferien- oder Wochenendhaus, oder die Zweitwohnung.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner als Begünstigte
Grundsätzlich gibt es eine Steuerbefreiung für den Ehepartner und den eingetragenen Le-
benspartner. Dabei ist aber zwischen Schenkung und Erbfall zu unterscheiden.
Schenkt ein Ehepartner (die folgenden Ausführungen gelten analog auch für den eingetra-
genen Lebenspartner) das Eigentum oder das Miteigentum an dem Familienheim an den
anderen Ehepartner, so ist diese Zuwendung immer steuerfrei, unabhängig von einer
Behaltensfrist. So ist eine spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung unschädlich.
Geht das Familienheim jedoch im Wege des Erwerbs von Todes wegen auf den Ehegatten
über, gibt es noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit dieser Erwerb
auch steuerfrei ist. Dabei umfasst der Erwerb von Todes wegen, sowohl eine Erbschaft, als
auch ein Vermächtnis oder Vorausvermächtnis. Zu beachten ist, dass der länger lebende
Ehepartner endgültig zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer wird. Wird hingegen nur
ein dingliches Wohnrecht zugewendet, dann gibt es keine steuerlichen Begünstigungen. Zu-
dem muss die Wohnung beim Ehepartner unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohn-
zwecken bestimmt sein.
Diese Steuerbefreiung fällt aber für die Vergangenheit weg, wenn der Ehepartner innerhalb
von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er
ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken gehindert. Das
bedeutet im Klartext, verkauft der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb des
Zehnjahres-Zeitraums, weil er z.B. in eine andere Wohnung ziehen möchte, so entfällt die
Steuerbefreiung rückwirkend. Dabei ist zu beachten, dass es keine anteilige Berechnung
gibt. Wenn also der Ehepartner das Familienheim neun Jahre selbst bewohnt und dann aus
freien Stücken im zehnten Jahr verkauft, fällt Erbschaftsteuer in voller Höhe an.
Die Steuerbefreiung fällt hingegen nicht weg, wenn der Ehepartner innerhalb des Zehnjah-
res-Zeitraums das Familienheim nicht mehr bewohnen kann, weil er z.B. in ein Pflegeheim
ziehen muss.
Steuer-Luchs
Kinder als Begünstigte
Erhalten die Kinder das Familienheim im Wege eines Erwerbs von Todes wegen (Erbschaft,
Vermächtnis, Vorausvermächtnis), dann kann dieser Erwerb auch steuerfrei sein. Voraus-
setzung ist hier aber auch, dass die Kinder die Wohnung unverzüglich nach dem Erwerb zur
Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen und das Familienheim zehn Jahre
selbst bewohnen. Als weiteres Kriterium ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erwerb des
Familienheims durch die Kinder auf 200 qm Wohnfläche beschränkt ist. Hat das Familien-
heim z.B. 300 qm Wohnfläche, so werden 200 qm erbschaftsteuerfrei erworben und 100 qm
unterliegen der Erbschaftsteuer.
Hingegen ist aber eine Zuwendung des Familienheims an die Kinder unter Lebenden, also
eine Schenkung nicht steuerbefreit.
Hinweis:
In dem ersten Teil zu dem Thema Familienheim und die Erbschaft- und Schenkungsteuer
haben wir die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen dargestellt. In dem zweiten Teil
gehen wir auf eine Reihe von aktuellen Urteilen ein und zeigen auf, in welche steuerlichen
Fallen nicht getappt werden sollte.