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Steuer-Luchs Der Mindestlohn und kein Ende Wie ich Ihnen schon mehrfach mitgeteilt habe, wurde zum 01.01.2015 der Mindestlohn ein- geführt. Und da gibt es einiges zu beachten. Diesmal, die neuen Aufzeichnungspflichten! Mit der Neuregelung des Tarifautonomiegesetzes werden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet. Ab 01.01.2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits- zeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Ar- beitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmer /-innen in speziellen Branchen, wie z.B. im Baugewerbe, Speditions-, Transport und damit verbundenen Logistikgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Des Weiteren gelten die Aufzeichnungspflichten auch für alle geringfügig Beschäftigten. Aufgrund des seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohnes von EUR 8,50 pro Stunde ist die Zahl der Arbeitsstunden bei geringfügig Beschäftigten begrenzt, wenn der Status der ge- ringfügigen Beschäftigung aufrecht erhalten werden soll. Eine ähnlich hohe Bedeutung kommt der Aufzeichnung der Arbeitszeit bei kurzfristig Be- schäftigten zu, da auch hier die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen einge- halten werden müssen. Hinweis: Die Aufzeichnungen sind mindestens für zwei Jahre aufzubewahren. Befolgen Sie die Aufzeichnungspflichten nicht, so kann das richtig teuer werden. In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Mindestlohn und kein Ende

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Steuer-Luchs

Der Mindestlohn und kein Ende

Wie ich Ihnen schon mehrfach mitgeteilt habe, wurde zum 01.01.2015 der Mindestlohn ein-

geführt. Und da gibt es einiges zu beachten.

Diesmal, die neuen Aufzeichnungspflichten!

Mit der Neuregelung des Tarifautonomiegesetzes werden die Aufzeichnungspflichten für

Arbeitnehmer ausgeweitet.

Ab 01.01.2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits-

zeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Ar-

beitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmer /-innen in speziellen Branchen, wie z.B. im

Baugewerbe,

Speditions-, Transport und damit verbundenen Logistikgewerbe,

Gebäudereinigungsgewerbe,

Personenbeförderungsgewerbe,

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

Des Weiteren gelten die Aufzeichnungspflichten auch für alle geringfügig Beschäftigten.

Aufgrund des seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohnes von EUR 8,50 pro Stunde ist die

Zahl der Arbeitsstunden bei geringfügig Beschäftigten begrenzt, wenn der Status der ge-

ringfügigen Beschäftigung aufrecht erhalten werden soll.

Eine ähnlich hohe Bedeutung kommt der Aufzeichnung der Arbeitszeit bei kurzfristig Be-

schäftigten zu, da auch hier die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen einge-

halten werden müssen.

Hinweis:

Die Aufzeichnungen sind mindestens für zwei Jahre aufzubewahren.

Befolgen Sie die Aufzeichnungspflichten nicht, so kann das richtig teuer werden. In diesem

Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro

geahndet werden kann.

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Steuer-Luchs

Auf unserer Homepage, raw-partner.de unter der Rubrik Service, Downloads finden Sie eine

Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit.

TIPP:

Lediglich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Auf-

zeichnung der Arbeitsstunden befreit.