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Steuer-Luchs
Die doppelte Haushaltführung
Die moderne Arbeitswelt verlangt von vielen Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität
und Mobilität. Es ist keine Seltenheit mehr, dass der Arbeitnehmer unter der Woche allein in
einer Großstadt wohnt und am Wochenende zu seiner Familie nach Hause fährt.
An den Kosten dieser doppelten Haushaltsführung kann man den Fiskus beteiligen.
Das Wichtigste vorab:
Ausgaben für einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgesetzt werden, aber maximal 1.000,- € im Monat.
Eigener Hausstand am privaten Wohnort muss weiterhin existieren.
Fahrtkosten, Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen (aber nur inner-halb der ersten drei Monate) können ebenfalls abgesetzt werden.
Ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und der Finanzverwaltung liegt darin, wo
der Lebensmittelpunkt ist. Ist nun der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort oder dort, wo
der private Hausstand unterhalten wird.
In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht München (Az.: 7 K 1804/13) wurde über die
doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten gestritten. In dem zu entscheidenden Fall lebten
die Ehegatten zusammen in einer Wohnung am Beschäftigungsort, verbrachten aber fast
ausschließlich alle Wochenenden an dem ursprünglichen Wohnort. Dort unterhielten sie ei-
nen eigenen Hausstand. Dabei war diese Wohnung viel größer als die Wohnung am Be-
schäftigungsort und hatte zudem einen großen Garten.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, da es
der Ansicht war, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort lag. Es argumentierte
damit, dass bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort
liegt, an dem auch der Ehepartner wohnt.
Das Finanzgericht gab der Klage des Ehepartners statt und ließ die Abziehbarkeit der Kos-
ten für die doppelte Haushaltsführung zu. Dabei bringt das Gericht vor, dass das Zusam-
menleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich
allein noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führt. Eine Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort kommt nur dann in Betracht,
wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seinem Ehepartner in eine familienge-
rechte Wohnung einzieht und die frühere Familienwohnung zwar beibehält, aber nur noch
selten nutzt.
Steuer-Luchs
Da in dem vorliegenden Fall die Ehegatten fast ausschließlich alle Wochenenden, bis auf 5
Wochenenden und auch ihren Urlaub in dem ursprünglichen Wohnort verbracht haben und
sie dort alle sozialen Kontakte haben, hat das Finanzgericht keine Verlagerung des Lebens-
mittelpunktes an den Beschäftigungsort gesehen.
TIPP:
Dieses Urteil ist doch erstaunlich, da man auf Grund des Zusammenlebens der Ehegatten
unter der Woche am Beschäftigungsort auch von einer Verlagerung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen hätte ausgehen können.
Achten Sie darauf, dass Sie genug Nachweise haben, die eine doppelte Haushaltsführung
belegen können. Insbesondere Familienheimfahrten sollten gut dokumentiert sein. Auch Mit-
gliedschaften in Vereinen oder Aussagen von Freunden und Verwandten sind dazu geeignet,
eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort zu widerlegen.