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Steuer-Luchs Die doppelte Haushaltführung Die moderne Arbeitswelt verlangt von vielen Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität und Mobilität. Es ist keine Seltenheit mehr, dass der Arbeitnehmer unter der Woche allein in einer Großstadt wohnt und am Wochenende zu seiner Familie nach Hause fährt. An den Kosten dieser doppelten Haushaltsführung kann man den Fiskus beteiligen. Das Wichtigste vorab: Ausgaben für einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgesetzt werden, aber maximal 1.000,- € im Monat. Eigener Hausstand am privaten Wohnort muss weiterhin existieren. Fahrtkosten, Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen (aber nur inner- halb der ersten drei Monate) können ebenfalls abgesetzt werden. Ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und der Finanzverwaltung liegt darin, wo der Lebensmittelpunkt ist. Ist nun der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort oder dort, wo der private Hausstand unterhalten wird. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht München (Az.: 7 K 1804/13) wurde über die doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten gestritten. In dem zu entscheidenden Fall lebten die Ehegatten zusammen in einer Wohnung am Beschäftigungsort, verbrachten aber fast ausschließlich alle Wochenenden an dem ursprünglichen Wohnort. Dort unterhielten sie ei- nen eigenen Hausstand. Dabei war diese Wohnung viel größer als die Wohnung am Be- schäftigungsort und hatte zudem einen großen Garten. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, da es der Ansicht war, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort lag. Es argumentierte damit, dass bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort liegt, an dem auch der Ehepartner wohnt. Das Finanzgericht gab der Klage des Ehepartners statt und ließ die Abziehbarkeit der Kos- ten für die doppelte Haushaltsführung zu. Dabei bringt das Gericht vor, dass das Zusam- menleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich allein noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führt. Eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seinem Ehepartner in eine familienge- rechte Wohnung einzieht und die frühere Familienwohnung zwar beibehält, aber nur noch selten nutzt.

Die doppelte Haushaltführung

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Steuer-Luchs

Die doppelte Haushaltführung

Die moderne Arbeitswelt verlangt von vielen Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität

und Mobilität. Es ist keine Seltenheit mehr, dass der Arbeitnehmer unter der Woche allein in

einer Großstadt wohnt und am Wochenende zu seiner Familie nach Hause fährt.

An den Kosten dieser doppelten Haushaltsführung kann man den Fiskus beteiligen.

Das Wichtigste vorab:

Ausgaben für einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgesetzt werden, aber maximal 1.000,- € im Monat.

Eigener Hausstand am privaten Wohnort muss weiterhin existieren.

Fahrtkosten, Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen (aber nur inner-halb der ersten drei Monate) können ebenfalls abgesetzt werden.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und der Finanzverwaltung liegt darin, wo

der Lebensmittelpunkt ist. Ist nun der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort oder dort, wo

der private Hausstand unterhalten wird.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht München (Az.: 7 K 1804/13) wurde über die

doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten gestritten. In dem zu entscheidenden Fall lebten

die Ehegatten zusammen in einer Wohnung am Beschäftigungsort, verbrachten aber fast

ausschließlich alle Wochenenden an dem ursprünglichen Wohnort. Dort unterhielten sie ei-

nen eigenen Hausstand. Dabei war diese Wohnung viel größer als die Wohnung am Be-

schäftigungsort und hatte zudem einen großen Garten.

Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, da es

der Ansicht war, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort lag. Es argumentierte

damit, dass bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort

liegt, an dem auch der Ehepartner wohnt.

Das Finanzgericht gab der Klage des Ehepartners statt und ließ die Abziehbarkeit der Kos-

ten für die doppelte Haushaltsführung zu. Dabei bringt das Gericht vor, dass das Zusam-

menleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich

allein noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führt. Eine Verlagerung des

Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort kommt nur dann in Betracht,

wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seinem Ehepartner in eine familienge-

rechte Wohnung einzieht und die frühere Familienwohnung zwar beibehält, aber nur noch

selten nutzt.

Steuer-Luchs

Da in dem vorliegenden Fall die Ehegatten fast ausschließlich alle Wochenenden, bis auf 5

Wochenenden und auch ihren Urlaub in dem ursprünglichen Wohnort verbracht haben und

sie dort alle sozialen Kontakte haben, hat das Finanzgericht keine Verlagerung des Lebens-

mittelpunktes an den Beschäftigungsort gesehen.

TIPP:

Dieses Urteil ist doch erstaunlich, da man auf Grund des Zusammenlebens der Ehegatten

unter der Woche am Beschäftigungsort auch von einer Verlagerung des Mittelpunktes der

Lebensinteressen hätte ausgehen können.

Achten Sie darauf, dass Sie genug Nachweise haben, die eine doppelte Haushaltsführung

belegen können. Insbesondere Familienheimfahrten sollten gut dokumentiert sein. Auch Mit-

gliedschaften in Vereinen oder Aussagen von Freunden und Verwandten sind dazu geeignet,

eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort zu widerlegen.