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Die EU-Erbrechtsverordnung - jetzt handeln

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Page 1: Die EU-Erbrechtsverordnung - jetzt handeln

Steuer-Luchs

Die EU-Erbrechtsverordnung - jetzt

handeln

Seit dem 17. August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle mit

Auslandsberührung. Das Wichtigste vorab.

Was regelt die europäische Erbrechtsverordnung?

Anwendbares Erbrecht im Erbfall

Europäisches Nachlasszeugnis

Zuständigkeiten der Gerichte in Erbsachen

Was wird nicht neu geregelt?

Das nationale materielle Erbrecht (z.B. gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, etc.)

Das nationale Erbschaftsteuerrecht

Das nationale materielle Güterrecht

Welche Staaten betrifft die europäische Erbrechtsverordnung?

Alle EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten

Königreich (Großbritannien und Nordirland)

Keine Gültigkeit für Drittstaaten

Veränderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung

Der bisherige Anknüpfungspunkt an die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder das Bele-

genheitsrecht an einer Immobilie wird europaweit beseitigt.

Entscheidend ist zukünftig allein der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Bei

Erbfällen nach dem 17. August 2015 kommt für alle Vermögensgegenstände, egal ob be-

wegliche oder unbewegliche, das Erbrecht desjenigen Staates zur Geltung, in dem der Erb-

lasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Was bedeutet der Begriff „letzter gewöhnlicher Aufenthalt“?

Der Begriff wurde leider vom Gesetzgeber nicht definiert, so dass er noch von den Gerichten

auszufüllen ist. Ein letzter gewöhnlicher Aufenthalt liegt jedoch nicht schon vor, wenn ein

Deutscher im Auslandsurlaub verstirbt. Vielmehr muss es sich um den Daseinsmittelpunkt

handeln. Hierzu muss eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den

Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden. Letzter ge-

wöhnlicher Aufenthalt ist demnach der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der familiären, so-

zialen und beruflichen Beziehungen befindet. Entscheidend ist die Dauer und Regelmäßig-

keit des Aufenthalts.

Beispiel:

Ein Deutscher hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und hat keine Rechts-

wahl bezüglich des anzuwendenden Rechts getroffen. Stirbt er nun nach dem 17.08.2015,

so ist für diesen Erbfall nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung einheitlich für sämtliche

Vermögensgegenstände italienisches Erbrecht anzuwenden.

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Steuer-Luchs

Noch einmal zur Verdeutlichung!

Beachten Sie aber, dass in dem obigen Beispiel nur das materielle Erbrecht einheitlich an-

gewendet wird. Das Erbschaftsteuerrecht wird nicht einheitlich durch die EU-Erbrechtsver-

ordnung geregelt! Für Deutsche gilt grundsätzlich, unabhängig von ihrem gewöhnlichen Auf-

enthalt das deutsche Erbschaftsteuerrecht.

TIPP:

Die neue EU-Erbrechtversordnung kann zu ungewollten Folgen führen. Andere Rechtsord-

nungen kennen z.B. das hier zulande beliebte Berliner Testament nicht. Dies kann dazu füh-

ren, dass der Ehegatte nicht Alleinerbe wird, obwohl man das so geplant hatte. Zukünftig ist

es also möglich, dass ein ausländisches Erbrecht, mit vom deutschen Erbrecht abweichen-

den Erbquoten und Pflichtteilsrecht, etc. anzuwenden ist.

Daher gibt es die Möglichkeit eine Rechtswahl vorzunehmen. So können deutsche Staats-

angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, z.B. in einem Testament

bestimmen, dass für ihren Erbfall ausschließlich deutsches Erbrecht anwendbar sein soll.

Diese Rechtswahl betrifft jedoch nur das materielle Erbrecht, nicht das Erbschaftsteuerrecht.