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Steuer-Luchs Unfallkosten - mit Entfernungspauschale abgegolten? Täglich fahren Millionen Deutsche mit ihrem PKW zur Arbeit, da kann es schon mal vor- kommen, dass es zu einem Unfall kommt. Je nachdem wie die Schuldfrage überhaupt beur- teilt wird oder ein Mitverschulden im Raum steht, kann es sein, dass nicht sämtliche Kosten von dritter Seite erstattet werden. Da stellt sich die Frage, ob man diese selbst getragenen Kosten zumindest noch steuerlich berücksichtigen kann. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lag vor kurzem folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine Arbeitnehmerin hatte auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall. Einen Teil der Reparaturkosten sowie die ärztlichen Behandlungskosten hatte die Arbeitnehmerin selbst zu tragen. Daher machte sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungs- kosten geltend. Das Interessante an diesem Fall ist, dass das Finanzamt die Reparaturkos- ten für das Fahrzeug als Werbungskosten anerkannte, jedoch nicht die Behandlungskosten. Gegen die Nichtanerkennung der Behandlungskosten legte die Steuerpflichtige Klage ein. Das Finanzgericht entschied, dass ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten nicht möglich sei. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut werden mit der Entfernungs- pauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgedeckt. Laut der Pressemitteilung vom 06.04.2016 weist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zusätz- lich daraufhin, dass das beklagte Finanzamt folgerichtig auch nicht die Reparaturkosten zu- sätzlich zur Entfernungspauschale hätte ansetzen dürfen. Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht ganz auf Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Dieser hatte in jüngeren Entscheidungen klargestellt, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. TIPP: Setzen Sie Unfallkosten trotzdem in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Die Mei- nung der Finanzverwaltung und das ist sehr selten, ist für den Steuerpflichtigen günstiger. Nach den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung werden Unfallkosten auf den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale berücksich- tigt. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch, z.B. Reparaturkosten aufgrund einer Falsch- betankung oder eben Behandlungskosten. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Un- fallschäden, die auf einer Umwegstrecke, die aus privaten Gründen gewählt wird, z.B. wenn das Kleinkind vor Arbeitsbeginn in den Kindergarten gebracht wird, nicht berücksichtigungs- fähig sind.

Unfallkosten - mit Entfernungspauschale abgegolten?

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Page 1: Unfallkosten - mit Entfernungspauschale abgegolten?

Steuer-Luchs

Unfallkosten - mit

Entfernungspauschale abgegolten?

Täglich fahren Millionen Deutsche mit ihrem PKW zur Arbeit, da kann es schon mal vor-

kommen, dass es zu einem Unfall kommt. Je nachdem wie die Schuldfrage überhaupt beur-

teilt wird oder ein Mitverschulden im Raum steht, kann es sein, dass nicht sämtliche Kosten

von dritter Seite erstattet werden. Da stellt sich die Frage, ob man diese selbst getragenen

Kosten zumindest noch steuerlich berücksichtigen kann.

Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lag vor kurzem folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine

Arbeitnehmerin hatte auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall. Einen

Teil der Reparaturkosten sowie die ärztlichen Behandlungskosten hatte die Arbeitnehmerin

selbst zu tragen. Daher machte sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungs-

kosten geltend. Das Interessante an diesem Fall ist, dass das Finanzamt die Reparaturkos-

ten für das Fahrzeug als Werbungskosten anerkannte, jedoch nicht die Behandlungskosten.

Gegen die Nichtanerkennung der Behandlungskosten legte die Steuerpflichtige Klage ein.

Das Finanzgericht entschied, dass ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten

nicht möglich sei. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut werden mit der Entfernungs-

pauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) sämtliche Aufwendungen, die durch die

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgedeckt.

Laut der Pressemitteilung vom 06.04.2016 weist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zusätz-

lich daraufhin, dass das beklagte Finanzamt folgerichtig auch nicht die Reparaturkosten zu-

sätzlich zur Entfernungspauschale hätte ansetzen dürfen.

Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht ganz auf Linie der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofes. Dieser hatte in jüngeren Entscheidungen klargestellt, dass durch die

Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind.

TIPP:

Setzen Sie Unfallkosten trotzdem in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Die Mei-

nung der Finanzverwaltung und das ist sehr selten, ist für den Steuerpflichtigen günstiger.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung werden Unfallkosten auf den Fahrten

zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale berücksich-

tigt. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch, z.B. Reparaturkosten aufgrund einer Falsch-

betankung oder eben Behandlungskosten. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Un-

fallschäden, die auf einer Umwegstrecke, die aus privaten Gründen gewählt wird, z.B. wenn

das Kleinkind vor Arbeitsbeginn in den Kindergarten gebracht wird, nicht berücksichtigungs-

fähig sind.