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Unternehmens- steuerreform III – Botschaft des Bundesrates Webcast 9. Juni 2015

Unternehmenssteuerreform III - Botschaft des Bundesrates

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Unternehmens-steuerreform III – Botschaft des Bundesrates

Webcast9. Juni 2015

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2© 2015 KPMG AG ist eine Konzerngesellschaft der KPMG Holding AG und Mitglied des KPMG Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, der KPMG International Cooperative (“KPMG International”), einer juristischen Person schweizerischen Rechts. Alle Rechte vorbehalten.

Herzlich willkommen zu unserem Webcast!

Hintergrund der Unternehmenssteuerreform III

Botschaft vom 5. Juni 2015 mit Gesetzesentwurf

Was hat sich seit dem 22. September 2014 geändert?

Vorschriften zur Aufdeckung stiller Reserven und Übergangsbestimmungen (Step-up-Mechanismus)

Innovationen: Patentbox und F&E-Inputförderung

Sonstige Massnahmen

Aufgehobene Massnahmen

Ausblick und unsere Position

Ihre Kontaktpersonen

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3© 2015 KPMG AG ist eine Konzerngesellschaft der KPMG Holding AG und Mitglied des KPMG Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, der KPMG International Cooperative (“KPMG International”), einer juristischen Person schweizerischen Rechts. Alle Rechte vorbehalten.

Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

Hintergrund der Unternehmenssteuerreform III

Seit 2005 Diskussionen mit der EU über die Schweizer Steuerregime

2007: Kritik am Ring-Fencing, Verletzung des Freihandelsabkommens

EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

2012: Beginn des Dialogs mit der EU

2013: Berichte über die Unternehmenssteuerreform III

Bereitschaft zur Abschaffung von fünf Steuerregimen

Auf kantonaler Ebene: Regime zu den Holding-, den Domizil- und den gemischten Gesellschaften

Auf Bundesebene: Regime zu den Prinzipalgesellschaften

Regime zur Swiss Finance Branch

Neue Massnahmen im Einklang mit den OECD-Grundsätzen

Keine Vergeltungsmassnahmen durch die EU-Mitgliedstaaten

22. September 2014: Gesetzesentwurf zur Unternehmenssteuerreform III

5. Juni 2015: Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III mit Gesetzesentwurf

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Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

Juni 2015: Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III (1/2)

Erhöhung der internationalen Akzeptanz der Schweizer Unternehmenssteuergesetze

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort

Gewährleistung angemessener Steuereinnahmen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben

Ziel der Reform

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Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

Juni 2015: Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III (2/2)

Der Gesetzesentwurf auf einen Blick

Einführung neuer Regelungen für bestimmte,durch mobile Aktivitäten generierte Erträge

Senkung kantonaler Gewinnsteuersätze

Abbau bestimmter Steuerlasten zur weiteren Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz

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Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

Was hat sich seit dem 22. September 2014 geändert?

Vergleich auf übergeordneter Ebene

Gesetzesentwurf vom 22. September 2014

Lizenzbox

Aufhebung der kantonalen Steuerstatus, der Besteuerungspraxis von Prinzipalgesellschaften und

des Finance-Branch-Regimes

Step-up-Mechanismus Vorschriften zur Aufdeckung stiller Reserven

Patentbox

F&E-Inputförderung

Keine NID

Reduzierte Anzahl ZusatzmassnahmenEine Reihe von Zusatzmassnahmen

Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID)

Aufhebung der kantonalen Steuerstatus, der Besteuerungspraxis von Prinzipalgesellschaften und

des Finance-Branch-Regimes

Botschaft vom 5. Juni 2015

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Vorschriften zur Aufdeckung stiller Reserven und Übergangs-bestimmungen

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Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

Übergangsbestimmung (Art. 78g StHG) Verlegung in die Schweiz (Art. 24b StHG)

Für wen gilt die Übergangsbestimmung? Für Unternehmen, die derzeit von den Regimes zu den Holding-

gesellschaften, den gemischten Gesellschaften oder den Domizilgesellschaften profitieren. Sie gilt NICHT für das Regime zu den Prinzipalgesellschaften (siehe Verlegung in die Schweiz).

Alle Kantone müssen diese Bestimmung zwingend einführen.

Wie funktioniert es? Die stillen Reserven in Vermögenswerten bzw. insbesondere der

Goodwill sind (gemäss Best Practice) zu bewerten und von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung zu bestätigen.

Der ermittelte Step-up-Betrag wird über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren mittels eines „gesonderten“, tieferen Steuersatzes besteuert.

Optionale Regelung für die Steuerpflichtigen.

Vereinfachtes Beispiel Laut einer durchgeführten Bewertung und gemäss Best Practice

belaufen sich der Goodwill und alle sonstigen stillen Reserven von Unternehmen A auf 500.

Die Unternehmensgewinne des Unternehmens betragen ab 2020 110 p.a.

Vom Unternehmensgewinn werden 10 zum üblichen Kantons-/ Gemeindesteuersatz von 6% („Korb A“) besteuert. Auf 100 könnte der „gesonderte“, tiefere Steuersatz („Korb B“) von 2% angewandt werden (vorbehaltlich einer Einigung mit der Veranlagungsbehörde).

Über den Fünfjahreszeitraum können höchstens 500 dem „Korb B“ zugerechnet werden.

Es muss kein DBA berücksichtigt werden!

Dank des Step-up-Übergangsmechanismus können Unternehmen, die derzeit von einem besonderen Steuerregime profitieren, während fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zum

selben Steuersatz besteuert werden.

Zwei unterschiedlich angewandte Step-up-Mechanismen

Was fällt unter den Begriff „Verlegung in die Schweiz“? Jegliche Übertragung von Funktionen, Risiken, Geschäfts-

bereichen usw. wird als Verlegung in die Schweiz betrachtet.

Wie funktioniert es? Ist der Buchwert der übertragenen Vermögenswerte / des

übertragenen Goodwills niedriger als der durchschnittliche Marktwert, kann der Steuerpflichtige eine steuerneutrale Erhöhung der Bemessungsgrundlage beantragen („Step-upin basis“).

Der Step-up-Betrag lässt sich gemäss den allgemeinen Abschreibungsregeln steuerwirksam abschreiben. Goodwill kann über 10 Jahre abgeschrieben werden.

Dieser Step-up-Mechanismus gilt auch für Prinzipalgesell-schaften.

Vereinfachtes Beispiel Die B-Gruppe fasst die globalen Funktionen und Risiken ihres

Beschaffungswesens global in der Schweiz zusammen. Der Gesamtwert der in die Schweiz übertragenen Funktionen

und Risiken übersteigt die Summe der individuell bewerteten Funktionen und Risiken. Daraus resultiert eine Differenz zwischen dem Buch- und dem Marktwert, auf deren Grundlage ein steuerneutraler Step-up beantragt werden kann (z.B. 100).

Die künftigen Unternehmensgewinne belaufen sich auf 40 p.a. Über einen Zeitraum von zehn Jahren kann die Gesellschaft zusätzlich 10 abschreiben. Somit beträgt der steuerpflichtige Gewinn 30 p.a.

Ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen muss im 1. Jahr berücksichtigt werden.

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Innovationen: Patentbox und F&E-Inputförderung

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Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

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Unternehmenssteuerreform III: Innovationen in der Wertschöpfungskette von Unternehmen erleichtern und den Standort Schweiz fördern

Beschaffung Operative Exzellenz

Logistik & Vertrieb Produktion F&E Marketing Verkauf

Primary activities

Innovationen sind die treibende Kraft entwickelter Volkswirtschaften

Mehr Aktivitäten durch die Zentralisierung von Geschäftsmodellen und hohe Wertschöpfung

Anhaltender Trend hin zu innovationsfreundlichen Steuerregimen

Bewahrung des Wettbewerbsvorteils

Empfehlungen der OECD gegen die Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung („OECD-BEPS“, Aktionspunkt 5!)

Massgebliche Faktoren für die internationale Steuerlandschaft

Vereinfachter Überblick über die Wertschöpfungskette eines innovationsorientierten Unternehmens

Logistik &

Vertrieb

100%

Beschaffung

F&E

Produktion

Marketing

Verkauf

Profitabilität

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Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

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Innovationsförderung durch Angleichung an den internationalen Steuerstandard

Grundlagenforschung

Machbarkeitsnachweis

Entwicklung

Freigabe

Verbesserungen

Potenzielle Inputförderung

Potenzielle Outputförderung

Inputförderung: Hebt in erster Linie auf die Kostenstruktur eines Unternehmens ab.

Outputförderung: Konzentriert sich auf den wirtschaftlichen Nutzen, der aus der F&E gezogen wird.

Die Kombination aus Input- und Outputförderung ist gängige Praxis in konkurrierenden Jurisdiktionen und kann die Wettbewerbsposition der Kantone innerhalb der (inter)nationalen Steuerlandschaft zusätzlich stärken.

Lebenszykluseiner

Innovation

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Hintergrund Entwurf vom 5. Juni 2015

Haupt- unterschiede Step-up Innovationen Sonstige

MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

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Vorschlag vom 5. Juni 2015 über eine Patentbox

Haupt-merkmal

e

Hauptmerkmale der Patentbox Für die Patentbox qualifizieren sich Erträge aus Patenten UND Erträge, die durch vergleichbare

Immaterialgüterrechte generiert werden. Umsetzung des Modifizierten Nexus-Ansatzes Anwendung auf Kantonsebene (für alle Kantone obligatorisch) und Rechtsform-Unabhängigkeit Befreiungssystem (auf Basis des Nettoertrags), Entlastung im Ermessen des Kantons, jedoch maximal

90% Der Eintritt von derzeit unter das Regime der gemischten Gesellschaften fallenden Unternehmen in die

Patentbox soll steuerneutral erfolgen. Bei zurzeit ordentlich besteuerten Unternehmen werden die F&E-Aufwendungen vor dem Eintritt in die

Patentbox zu Steuerzwecken aktiviert und ordentlich besteuert. Sie können jedoch innerhalb der Box wieder abgeschrieben werden.

Es soll eine international akzeptierte, kombinierte Steuerbelastung (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10% erreicht werden.

Modifizierter Nexus-Ansatz (Aktionspunkt 5 der OECD-BEPS) Der Nexus-Ansatz schreibt eine direkte Verknüpfung zwischen den Steuergutschriften und den F&E-

Aufwendungen vor (Ziel: proportionaler Ansatz). Im Rahmen des Modifizierten Nexus-Ansatzes kann ein Zuschlag (sogenannter „Uplift“) von 30% des

qualifizierenden Aufwands vorgesehen werden, der aus bei verbundenen Gesellschaften ausgelagerten F&E-Aufwendungen und Aufwendungen für den Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter herrührt.

Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gewinne von Unternehmen im Rahmen der bestehenden Regime zu den immateriellen Wirtschaftsgütern deutlich gesenkt werden können, wenn die immateriellen Wirtschaftsgüter in anderen Unternehmenseinheiten angesiedelt sind als in jenen, die die F&E-Aufwendungen tatsächlich tragen, oder wenn dem betreffenden Unternehmen erhebliche Kosten für den Erwerb von immateriellen Wirtschaftsgütern entstanden sind.

Es wird erwartet, dass die OECD im Juni 2015 weitere Richtlinien zu den Bedingungen der praktischen Umsetzung des Ansatzes (Nachverfolgung und Dokumentation der qualifizierenden Aufwendungen, Richtlinien des Forums gegen schädliche Steuerpraktiken [FHTP]) erlässt. Dabei dürfte es darum gehen, der unangemessenen Nutzung von Grandfathering-Vorschriften entgegenzuwirken und detaillierte Richtlinien darüber zu erlassen, was als qualifizierender Vermögenswert gilt.

Modifizierter

Nexus-Ansatz

(Aktionspunkt 5

der OECD- BEPS)

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MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

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Vorschlag vom 5. Juni 2015 über eine Patentbox

Gesamtgewinn

-/- Erfolg ausserhalb der Box-/- Erfolg aus Routinefunktionen -/- Erfolg aus Markenentgelt

Für die Patentbox qualifizierender Erfolg

Zuschlag (Uplift) von max. 30% des qualifizierenden Aufwands (Auslagerungs- und Akquisitionskosten verbundener Gesellschaften)

Qualifizierende Kosten zur Entwicklung eines Immaterialgutes

---------------------------------------------------Gesamtkosten zur Entwicklung eines

Immaterialgutes

X    Gesamterfolg aus einem Immaterialgut

= Für die Patentbox anrechenbarer Erfolg

aus einem Immaterialgut

Modifizierter Nexus-Ansatz

Residualmethode unter Anwendung des modifizierten Nexus-Ansatzes

Jahr -2 Jahr -1 Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3F&E-Kosten beim Eintritt: 120 Patenterfolg p.a.: 90 / Gesamterfolg p.a.: 100

Gesamtkosten zur Entwickl. des Imm.-gutesTotal qualif. Kosten zur PatententwicklungMax. Uplift laut Modifiziertem Nexus (30%)

160120

36

Gesamtgewinn Jahr 1*-/- nicht qualifizierender Erfolg

Erfolg aus der Patentbox (inkl. Abschr.)*

100-10

90

* Einschliesslich der Abschreibung des (nach aktueller Lesart des Entwurfs) in der Box verbleibenden Patents

Getragene qualifizierende F&E-Aufwendungen

Einmal-Besteuerung zur Nutzung der Patentbox

Jährlicher Erfolg aus der Patentbox: 156/160 x 90 = 88Steuerermässigung auf Erfolg aus der Patentbox (90% Ermäss.) = Steuerbarer Erfolg aus der Patentbox (90 -/- 79)

Erfolg ausserhalb der Box

Steuerbarer Erfolg Jahr 1:Steuerbarer Erfolg Jahr 2:

120

120

88 79

11

10

141 21

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MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

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Unternehmenssteuerreform III: Innovationen durch Inputförderung erleichtern

Hauptmerkmale

Hauptmerkmale der angestrebten Inputförderung Bei einer Inputförderung handelt es sich um Steueranreize, die primär an der Kostenstruktur eines Unternehmens

ansetzen. Ein zusätzlicher steuerlicher Abzug für qualifizierende F&E-Aufwendungen auf Kantonsebene liegt im Ermessen

der Kantone (keine Auswirkungen auf den vertikalen Ressourcenausgleich). Ein zusätzlicher steuerlicher Abzug ist auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Schweizer

Auftragsforschung und -entwicklung möglich (der Steueranreiz kann nur einmal in Anspruch genommen werden – dies geschieht in der Regel auf Ebene des Käufers der F&E-Dienstleistungen).

Nicht auf patentierte Immaterialgüterrechte beschränkt (potenziell breiter Anwendungsbereich), zielt eher auf F(orschung) als auf E(ntwicklung) ab.

Im Fokus steht die Produktion der Immaterialgüter, wobei die Massnahme auf den im Inland tätigen Schweizer Auftraggeber der F&E-Aktivitäten und nicht auf den Auftragnehmer abzielt.

Das System bedient sich grundsätzlich dem Instrument der (zusätzlichen) steuerlichen Abzüge (im Gegensatz zu den Steuergutschriften).

In einer Verlustsituation wird die Förderung gestrichen (keine Barausschüttung). Die Umsetzung ist im Rahmen des StHG vorgesehen.

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Sonstige Massnahmen

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Bestehende Regeln angleichen und ergänzen

Ausgewogene Steuerbelastung von Anlageerträgen erreichen

Optionale Anpassung der Kapitalsteuer

Abschaffung der Emissionsabgabe

Änderungen bei den pauschalen Steuergutschriften

Senkung der Kantonssteuersätze

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MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

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Massnahmen zur Verbesserung der Unternehmensbesteuerung

Änderung der Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen

Ausserhalb der USR III: Einführung eines Zahlstellensystems für Quellensteuerzwecke

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Aufgehobene Massnahmen

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Aufgehobene Massnahmen

Zinsbereinigte Gewinnsteuer

Steuerliche Verlustvorträge

Beteiligungsabzug

Kapitalgewinnsteuer auf privat gehaltene Wertpapiere

Weitere (im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage noch nicht diskutierte) Massnahmen, die bei der Erarbeitung des Botschaftsentwurfs erörtert worden sind, werden nicht vorgeschlagen:

• Tonnage Tax

• Änderungen am Kapitaleinlageprinzip

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Fokus auf die zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID) (1/2)

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MassnahmenAufgehobeneMassnahmen

Position vonKPMG

Ihre Kontaktpersonen

NID auf „überdurchschnittlich hohem“ Eigenkapital im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen

Keine NID auf das sogenannte „Kernkapital“; Eigenkapital, welches das Kernkapital übersteigt und somit als „überdurchschnittlich hohes“ Eigenkapital betrachtet wird, soll der NID unterliegen.

Definition des Kernkapitals und des anwendbaren Zinssatzes:

Vorgeschlagene Berechnung des Kernkapitals anhand fester Quoten für die einzelnen Ver-mögenskategorien (z.B. Barmittel 0%/15%, Forderungen gegenüber Dritten 40%, Imma-terialgüter 55%, Anlagen 100%), die von den Behörden in einem Rundbrief veröffentlicht werden sollen

Vorgeschlagener Zinssatz: Von den Behörden veröffentlichter Safe-Harbour-Zinssatz (z.B. langfristiger Zinssatz auf Anleihen der Eidgenossenschaft +0,5%), Mindestsatz 2%; es wurde kein erhöhter Satz auf Grundlage einer Verrechnungspreisstudie akzeptiert

Der Bundesrat entschied sich dagegen, in der Bot-schaft die Einführung einer NID vorzuschlagen:

Gegen die NID sprachen sich vor allem die Kantone aus (Rückgang der Steuereinahmen)

Zudem wurde die internationale Akzeptanz teilweise angezweifelt

Die NID ist noch immer in der Diskussion …

Die NID wird weiter diskutiert. Ihre Einführung könnte im Rahmen der Parlamentsdebatte erneut vorgeschlagen werden.

In diesem Fall würde die NID modifiziert, um die in der Vernehmlassung geäusserten Einwände zu berücksichtigen.

Folgende Änderungen werden erörtert: Keine NID auf Vermögenswerte ohne

geschäftlichen Bezug Keine NID im Zusammenhang mit konzern-

internen Darlehen, die aufgrund des konzern-internen Verkaufs von Beteiligungen oder fremdfinanzierten Dividenden vergeben werden

Kein Mindestzinssatz, sondern mehr Flexibi-lität, um bei der Vergabe von Darlehen an Konzerngesellschaften einen höheren markt-gerechten Zinssatz anzuwenden (d.h. bei Konzernfinanzierung Besteuerung einer Zinsspanne)

Insbesondere durch einen flexiblen Zinssatz sollte sichergestellt werden, dass nach der Abschaffung der Swiss-Finance-Branch-Praxis ein konkurrenz-fähiges einkommensteuerliches Umfeld für Konzern-finanzierungsaktivitäten geboten werden kann.

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Aktiven Passiven

100 Barmittel 150 Fremdkapital

100 Forderung ggü. Dritten

100 Immaterialgüter 250 Eigenkapital

100 Anlagen

Kernkapitalquoten Kernkapital

15% Barmittel* 15

40% Forderung ggü. Dritten 40

55% Immaterialgüter 55

100% Anlagen 100

210

Kernkapital (keine NID) 210

Der NID unterliegendes EK 40

Total Eigenkapital 250

Der NID unterliegendes EK 40

X (angenommener) Zins x 3%

NID 1,2 * Annahme: Barmittel mit Geschäftsbezug, ansonsten 100%

Rechenbeispiel

Fokus auf NID (2/2)

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Zu erwartende Zeitachse bis zur Umsetzung

c 2019 - …

Veröffentlichung des Gesetzes-entwurfs22.9.2014

Entscheid des BundesratsAusarbeitung der BotschaftApril 2015

Inkrafttreten des Gesetzes

(1.1.2017, sofern kein

Referendum abgehalten

wird)*Beginn des Ver-nehmlassungs-verfahrens

Umsetzung in Kantonsrecht*

Veröffentlichung der BotschaftBeginn der parlamentarischen Dabatten in den Ausschüssen und Kammern5.6.2015

Endgültiger Parlaments-

entscheid

Beginn der Referendums-phase

Ende des Vernehm-lassungs-

verfahrens31.1.2015

20172016 201820152014

*Kommt es zu einem Referendum bzw. einer Volksabstimmung, tritt das Gesetz erst ein Jahr später in Kraft.

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Zusammenfassung und unsere Position

Es ist richtig, sich an international akzeptierten Standards zu orientieren. Die USR IIIzielt auf Zukunftssicherheit ab, um so eine nachhaltige Lösung zu erreichen.

Wir begrüssen die Regelungen der Patentbox – und insbesondere die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs von „nur Patente“ auf „Patente UND vergleichbare Immaterialgüterrechte“.

Die Vorschriften zur Aufdeckung von stillen Reserven und die Step-up-Übergangsbestim-mungen bilden wichtige Eckpfeiler der Steuerreform.

Die Reform stellt für die Schweiz eine grossartige Chance dar, um ihre Attraktivität als Unternehmensstandort nachhaltig zu erhöhen.

Jetzt kommt es auf eine schnelle Umsetzung an, um Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen.

Leider werden derzeit keine neuen Lösungen für Handelsaktivitäten vorgelegt. Die Senkung der Gewinnsteuersätze könnte als Unterstützungsmassnahme dienen.

Die NID sollte im Rahmen der Parlamentsdebatte neu diskutiert werden.

Die F&E-Inputförderung stellt eine begrüssenswerte Gelegenheit dar und wird derzeit international nicht angefochten.

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Peter UebelhartPartnerHead of Tax

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