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Grundsätze der Schulnetzplanung im Montag, 19. März 12

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Präsentation von Anja Stephan, SBA, zum Runden Tisch Schulnetzplanung der Landeshauptstadt Dresden.

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Grundsätze der Schulnetzplanung im

Montag, 19. März 12

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Gesetzliche Grundlagen

SchulG - § 4a

Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze,

Zügigkeit, Schulweg(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende

Klasse 14 Schüler, 2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere

einzurichtende Klasse 19 Schüler, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser

Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere 1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. bei überregionaler Bedeutung der Schule, 3. aus besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates

Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.

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Gesetzliche Grundlagen

§ 23a

Schulnetzplanung

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.

(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.

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Gesetzliche Grundlagen

§ 24 SchulG

Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule.

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Landesentwicklungsplan Sachsen 2003Grundschulen:

sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus sollen Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Mittelschulen:

sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich auch in Grundzentren sowie in den Gemeinden mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Mittelschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Gymnasien:

sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Gymnasien auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Berufsbildende Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte:

sollen entsprechend dem Bedarf fortgeführt werden. Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Berufsbildungsstätten sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung stehen.

Allgemeinbildende Förderschulen:

sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und bei Notwendigkeit auch in Grundzentren vorhanden sein. Eine Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen sowie allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen ist zu gewährleisten. Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Heime insbesondere an Schulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen fortgeführt werden. Schulen aller Förderschwerpunkte können dem regionalen Bedarf entsprechend zu Förderzentren oder Förderschulzentren entwickelt werden. Bei Bedarf sollen in den Oberzentren und in den

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Besonderheiten bei berufsbildenden Schulen

❙ Die Einrichtung bzw. Auflösung von Landesfachklassen, Bezirksfachklassen und länderübergreifenden Fachklassen obliegt dem SMK (§ 10 Abs. 1 BSO).

❙ Die Einrichtung von anderen Fachklassen (z.B. innerhalb einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur) obliegt der Sächsischen Bildungsagentur.

Das bedeutet, dass auch in einem Oberzentrum wie der Stadt Dresden nicht zwingend alle Fachklassen geführt werden müssen.

Ebenso ist aus landesplanerischer Betrachtung nicht herleitbar, dass alle Berufsbereiche in der Stadt Dresden angeboten werden müssen.

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Montag, 19. März 12

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Schulnetzplanungsverordnung (SchulnetzVO)

❙ Konkretisiert und ergänzt § 23a SchulG

❙ Stellt die Mindestinhalte eines Schulnetzplanes dar

❙ Regelt Beteiligungspflichten

❙ Bestimmt das Genehmigungsverfahren

❙ Regelt die Fortschreibung

❙ Bindet sowohl die Schulaufsichtsbehörden (SMK und SBA) als auch die Planungsträger (Landkreise und kreisfreie Städte)

❙ Wichtig:Regelungen der SchulnetzVO sind immer im Zusammenhang mit dem SchulG, insbesondere § 4a zu betrachten

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Verwaltungsvorschrift (VwV) Bedarf und Schuljahresablauf

❙ SMK-ressortinterne Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Schuljahre

❙ analoge Aufnahme der Klassen- und Gruppengrößen nach § 4a SchulG und SchulnetzVO

❙ bindet nur die Verwaltung des SMK und der SBA – keine Außenwirkung

❙ geht weit über die Regelungen der SchulnetzVO hinaus

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Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

1. Schulnetzbericht

2. Mittel- und langfristige Bedarfsprognose

3. Standortplan

4. Langfristige Zielplanung

5. Nachweise über die Herstellung des Benehmens und die Abstimmungen nach § 23a Abs. 3 SchulG

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Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

Inhalte des Schulnetzberichtes (§ 3 Abs. 2 SchulnetzVO)

❙ Darstellung aller vorhandenen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (außer Ergänzungsschulen) im Planungsgebiet

❙ Angabe des Schulstandortes (z.B. Adresse)

❙ Angabe der Schulart

❙ Anzahl der Schüler, Klassen und Kurse nach Jahrgängen

❙ bei berufsbildenden Schulen zusätzlich Gliederung nach Schularten und Systematik der Schulordnungen und Stundentafeln

❙ Darstellung der Schulbezirke nach § 25 SchulG bzw. Einzugsbereiche bei Schulen ohne Schulbezirke

❙ Bei bestehenden Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage zu § 2 SchulnetzVO sind diese zu begründen.

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Montag, 19. März 12

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Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

Mittel- und langfristige Bedarfsprognose (§ 3 Abs. 3 SchulnetzVO)

❙ Planung der nächsten 5 bzw. 10 Schuljahr unter Berücksichtigung der Regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes

1. die Klassenbildung für die einzelnen Bildungsgänge in den letzten zwei Jahren,

2. durch Datenmaterial belegte Schätzungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung,

3. die Ausstattung und Auslastung der Schulgebäude (siehe auch Funktionalprogramme),

4. das die Schule prägende Bildungsangebot,

5. die Länge der Schulwege,

6. bei berufsbildenden Schulen ferner die regionale wirtschaftliche Entwicklung und neue oder neugeordnete Berufe.

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Funktionalprogramme für allgemeinbildende Schulen

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Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

Standortplan (§ 3 Abs. 4 SchulnetzVO)

Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule.

Diese Regelung ist daher bedeutsam, als dass die kommunale Selbstverwaltung zwingend Beachtung finden muss, d.h., ein Landkreis kann nicht auf die Einrichtung bzw. Aufhebung einer bestimmten Schule (so ein Schulträger mindestens 2 Schulen der gleichen Schulart unterhält) verfügen.

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Montag, 19. März 12

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Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

Langfristige Zielplanung (§ 3 Abs. 5 SchulnetzVO

In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen nach § 24 SchulG in welcher zeitlichen Abfolge über einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen.

In der Praxis erweist sich dieser Punkt als der schwierigste, unter anderem auch deswegen, da hiermit unter Umständen politisch brisante Aussagen bzw. planerische Maßnahmen erforderlich wären. Aussagen zu geplanten Gebäudesanierung etc. sind nicht Inhalt der langfristigen Zielplanung!

Als sinnvoll erweisen sich tabellarische Darstellungen von Bedarf und damit einhergehenden schuljährlichen Anpassungen des Schulnetzes sowie Darstellung der vorzuhaltenden Gesamtkapazitäten je Schulart und Schulträger (in Landkreisen).

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Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 1)

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Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 2)

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