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Hochschule Heilbronn Technik • Wirtschaft • Informatik Studiengang Electronic Business (EB) Recht 3 Social Media und ihre rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz und Impressumpflichten bei gewerblichen Anbietern in Hinblick auf die bekanntesten Plattformen wie Twitter & Facebook. vorgelegt bei Klaus Blükle von Alexander Merkel Matr.-Nr. 170203 im Sommersemester 2011 Abgabetermin: 27.05.2011

Social media und ihre rechtliche Rahmenbedinungen wie Datenschutz und Impressumspflicht bei Unternehmen

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In dieser Seminararbeit habe ich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen geprüft um auf Twitter & Facebook mit seinen Kunden zu kommunizieren.

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Hochschule Heilbronn

Technik • Wirtschaft • Informatik

Studiengang Electronic Business (EB)

Recht 3

Social Media und ihre rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz und

Impressumpflichten bei gewerblichen Anbietern in Hinblick auf die bekanntesten

Plattformen wie Twitter & Facebook.

vorgelegt bei

Klaus Blükle

von Alexander Merkel

Matr.-Nr. 170203

im Sommersemester 2011

Abgabetermin: 27.05.2011

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Seminar Recht 3

- II -

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis  .....................................................................................................................  II  Abkürzungsverzeichnis  .........................................................................................................  III  Zusammenfassung  .....................................................................................................................  1  

Management Summary  ..........................................................................................................  1  1.   Einleitung  ..............................................................................................................................  2  1.1.   Motivation  &  Ziel  der  Arbeit  ................................................................................................  2  

2.   Grundlagen  ...........................................................................................................................  2  2.1.   Web  2.0  /  Social  Media  Grundlagen  ...................................................................................  2  

2.1.1.   Web 2.0 ............................................................................................................ 2  2.1.2.   Social Web ....................................................................................................... 3  2.1.3.   Was ist ein Soziales Netzwerk? ....................................................................... 4  2.1.4.   Social Media Marketing / SMM ....................................................................... 6  2.1.5.   Social Media Optimization ............................................................................... 7  

2.2.   Website  Tracking  .....................................................................................................................  7  2.2.1.   Cookie-Tracking .............................................................................................. 7  2.2.2.   Referrer-Tracking ............................................................................................. 8  2.2.3.   Personenbezogene Daten ............................................................................... 8  

3.   Datenschutz  bei  Social  Media  .........................................................................................  8  3.1.   Rechtliche  Rahmenbedingungen  ........................................................................................  8  3.2.   Personenbezogene  Daten  mit  dem  Facebook  Like  Button  ........................................  9  3.3.   Personenbezogene  Daten  mit  dem  Twitter  “Tweet  Button”  ...................................  10  1.1.   Liegt  eine  Einwilligung  vor?  ...............................................................................................  11  

3.3.1.   Facebook ....................................................................................................... 11  3.3.2.   Twitter ............................................................................................................ 11  

3.4.   Ist  diese  Datenerhebung  gesetzlich  zulässig?  ..............................................................  12  3.5.   Wer  haftet  bei  Datenschutzverletzungen?  ....................................................................  12  3.6.   Kann  ein  Unternehmen  durch  den  Einsatz  von  Facebook  Social  Plug-­‐ins  oder  dem  Twitter  “Tweet  Button”  abgemahnt  werden?  ................................................................  12  

4.   Impressumpflichten  bei  Social  Media  für  Unternehmen  ...................................  13  4.1.   Rechtliche  Rahmenbedingungen  ......................................................................................  13  4.2.   Platzierung  des  Impressums  in  auf  Social  Media  Plattformen  ...............................  14  

4.2.1.   In Facebook ................................................................................................... 14  4.2.2.   In Twitter ........................................................................................................ 15  

4.3.   Inhalte  des  Impressums  ......................................................................................................  15  Fazit  und  Ausblick  ...................................................................................................................  15  Literaturverzeichnis  ...............................................................................................................  IV  Anhang  A  .......................................................................................................................................  V  Datenschutzerklärung  für  die  Nutzung  von  Facebook-­‐Plugins  (Like-­‐Button)  ...............  V  

Anhang  B  .....................................................................................................................................  VI  LG  Berlin  Beschluss  91  O  25/11  vom  14.03.2011  „Facebook  Like  Button“  ....................  VI  

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- III -

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de ..................................................................... 4  

Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading ............................................... 5  

Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 2011 ................................................................ 5  

Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com ................ 10  

Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com .................................... 10  

Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info ............... 14  

Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter ............... 15  

Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter ..... 15  

Abkürzungsverzeichnis TMG Telemediengesetzt

BDSG Bundesdatenschutzgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

RStV Rundfunk Staatsvertrag

SNE Soziales Netzwerk

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- 1 -

Zusammenfassung In dieser Arbeit werden wichtige Fragen in Bezug auf Datenschutz & Impressumspflichten

in den bekanntesten Sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter beantwortet.

Die Impressumspflicht gilt auch in Sozialen Netzwerken, denn hier erfolgt eine

Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern. So muss jedes Unternehmen

ein Impressum in Ihren Facebook- und Twitter -Profilen führen oder einen Link zum

Impressum der die „2-Klick Regel“ nicht verletzt integrieren.

Bzgl. des Datenschutzes muss beachtet werden, dass sich diese beiden Unternehmen in den

USA befinden und nur der dortige Datenschutz umgesetzt wird. Leider ist der

Amerikanische Datenschutz nicht so streng geregelt wie der in Deutschland oder der

Europäischen Union. Durch die Veröffentlichung der Facebook Social Plugins wie z.B.

dem „Like Button“ im April 2010, sowie des im Juli 2010 veröffentlichten „Twitter

“Tweet Button”“ sind viele Fragen aufgekommen, welche Daten erfasst werden und ob es

gesetzlich erlaubt ist diese Plug-Ins auf der eigenen Webseite zu integrieren.

Es wurde festgestellt, dass der Facebook „Like Button“ sowie der Twitter „Tweet Button“

Daten von Nutzern erfassen können, ohne dass eine Einwilligung eingeholt wird oder

gesetzlich erlaubt ist. So kann eine Webseite von einem Verbraucher verklagt werden eine

Datenschutzverletzung zu begehen obwohl diese nur von Facebook oder Twitter begangen

wird.

Management Summary This work ask and answer important questions related on legal notices and privacy in the

most popular social networks like facebook and Twitter.

The legal notice also applies to social networks because it involves the communication

between companies and consumers. Thats the reason why every company in germany need

a legal notice in Twitter or in Facebook. It doesn’t need to be the whole impressum it also

allowed to put a link in the profile. The only thing that need to follow is the „2-click rule“.

Regarding of the data protection must be noted that these two companies are in the U.S.

and only the local privacy laws are implemented. Unfortunately, the American privacy is

not regulated strictly as in germany or the E.U. By publishing the Facebook social plugins

like the "Like Button" in April 2010 and the "Twitter"button in July 2010, many issues

have arisen which data is collected and whether it is legal to integrate these plug-ins on a

website.

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- 2 -

It was noted that the Facebook "Like Button"and the Twitter "Tweet Button” are not

allowed to use on a webseite because its not legal by the law or consented by the user. It’s

possible that a consumers find a violation of his privacy on the website even though this

violation is commited by facebook or twitter.

1. Einleitung Facebook und Twitter werden jeden Tag beliebter bei den Nutzern, somit ist ein

Unternehmen gezwungen ein Twitter Profil oder eine Facebook FanPage zu betreiben.

Leider nehmen es Unternehmen aus den U.S.A nicht so genau mit dem deutschen

Datenschutz sowie deren Informationspflichten. Facebook hat im Jahr 2010 eine menge

negativ Schlagzeilen produziert mit Ihren Social Plugins wie z.B. dem „Like Button“. So

haben Datenschützer Beschwerden eingereicht dass Facebook ohne Einwilligung Daten

erhebt von registrierten Facebook Nutzern und nicht registrierten Nutzern. Twitter hat kurz

darauf auch einen Twitter “Tweet Button” veröffentlicht um mit Facebook gleichzuziehen.

1.1. Motivation & Ziel der Arbeit Diese Arbeit soll aufklären welche rechtlichen Pflichten in bezug auf Datenschutz und

Impressumpflicht ein Unternehmen hat, wenn es auf Social Media Plattformen wie

Facebook und Twitter mit seinen Nutzern kommuniziert. Hier können viele Fehler

passieren, die dann später zu teuren Abmahnungen oder Datenschutzverletzungen führen.

2. Grundlagen

2.1. Web 2.0 / Social Media Grundlagen

2.1.1. Web 2.0

Web 2.0 bezeichnet keine spezielle Technologie oder Software im Internet, sondern eher

eine Vision des Internets, in dem Nutzer Inhalte erstellen, teilen und/oder bewerten

können. Hier stehen verschiedene Methoden und Werkzeuge im Vordergrund, die von

allen Internetnutzern genutzt werden können und nicht nur von großen

Medienunternehmen.1

1 (Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV Fachverlage GmbH,

Wiesbaden 2009, S.196.)

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O’Reilly beschreibt 7 Kernkompetenzen die ein Unternehmen mitbringen muss um Web

2.0 anbieten zu können: 2 „

• Dienste, keine Paketsoftware, mit kosteneffizienter Skalierbarkeit

• Kontrolle über einzigartige, schwer nachzubildende Datenquellen, deren Wert

proportional zur Nutzungshäufigkeit steigt

• Vertrauen in Anwender als Mitentwickler

• Nutzung kollektiver Intelligenz

• Erreichen des "Long Tail" mittels Bildung von Communities etc.

• Erstellung von Software über die Grenzen einzelner Geräte hinaus

• Leichtgewichtige User Interfaces, Entwicklungs- und Geschäftsmodelle“

2.1.2. Social Web

Das Social Web ist als Teilbereich des Web 2.0 anzusehen. Hierbei geht es nicht um die

Methoden und Werkzeuge die dazu dienen Inhalte zu erstellen, teilen und/oder bewerten

sondern allein die Unterstützung sozialer Strukturen und Interaktionen mit dem Medium

Internet.3

Begriff „Social“ hat aber nichts mit dem Begriff „Sozial“ zu tun sondern wird z.B. so

definiert: 4„

• Jeder kann publizieren.

• Jeder kann Feedback geben und Dialoge beginnen.

• Gespräche in einer ungezwungen, natürlich wirkenden Sprache lösen die typische

Rhetorik der Unternehmenskommunikation ab.

• Wissen ist frei verfügbar und wird geteilt.

• Die Hierarchien sind flach, Reputation entsteht durch Vernetzung.“

2 (O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0?, online im Internet: URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html

(Stand 1. Mai 2011). Übersetzt von Patrick Holz.) 3 Vgl. (Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK Verlagsgesellschaft mbH,

Konstanz 2008, S.29.) 4 (Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011, S.6.)

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Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de5

Die Social Media Prisma stellt sehr gut dar für welchen Anwendungsfall bereits ein SNE

existiert. All diese Dienste bilden zusammen das Social Web, das wir heute kennen.

2.1.3. Was ist ein Soziales Netzwerk?

SNE existieren bereits so lange wie die Menschen. Der Begriff erlangte nur besonderer

Beliebtheit nachdem Web 2.0 basierende Plattformen wie Facebook6, VZ’s7, Twitter8,

WerKenntWen9 uvm. entstanden sind. Aber auch die schon lange existierenden Foren und

Chats sind SNE. Überall wo Menschen die Möglichkeit haben sich mit anderen

auszutauschen kann als Soziaes Netzwerk bezeichnet werden.

Hierzu ein Auszug von den aktuellen Nutzerzahlen der Sozialen Netzwerke in

Deutschland, die von Google veröffentlicht und von Compass Heading aufbereitet wurden.

5 (Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma DE,Veröffentlicht am:, online im Internet: URL: http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011).) 6 http://facebook.com 7 http://www.vz-netzwerke.net/ 8 http://twitter.com 9 http://www.wer-kennt-wen.de/

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Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading10

Das Schaubild lässt erkennen das Facebook in Deutschland das größte SNE ist mit ca. 22.

Mio. Nutzern. Auch die Nutzungsrate ist bei diesem SNE höher als bei den anderen SNE.

Ein nicht ganz so großes SNE ist Xing. Mit ca. 3. Mio Nutzern. Da Xing aber

kostenpflichtig ist und eine ganz andere Zielgruppe anspricht ist das nicht verwunderlich.

Da die Zielgruppe hauptsächlich Unternehmer sind, ist hier die Nutzungsrate höher als bei

den größeren SNE wie WerKenntWen oder meinVZ.

Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 201111

10 (Radomski, M.: Compass Heading,Veröffentlicht am. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen-sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011).) 11 (Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,Veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL: http://www.facebookbiz.de/wp-content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg (Stand 1. Mai 2011).)

0  

5  

10  

15  

20  

25  

Facebook   Wer  Kennt  Wen  

Holtzbrinck  VZ's  

Twitter   Xing  

2011  

Facebook  

Wer  Kennt  Wen  

Holtzbrinck  VZ's  

Twitter  

Xing  

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2.1.3.1. Facebook

Facebook ist das größte SNE weltweit mit ca. 500 Millionen Nutzern. Facebook bietet eine

Menge von Diensten an und ermöglicht es, viele Informationen mit seinen Freunden zu

teilen12. So können Nutzer schreiben:

• Was Sie in diesem Moment unternehmen.

• Wo Sie sich befinden.

• Mithilfe von „Facebook Social Plugins“ zeigen was Ihnen gerade gefällt.

Es können Gruppen gebildet werden die über ein Thema diskutieren oder FanPages die mit

Nutzern die per „Gefällt mir“ Button Fan von dieser FanPage geworden sind

kommunizieren.

Die Nutzung kann privat erfolgen mit einem persönlichen Profil oder auch als

Unternehmen über eine Facebook FanPage.

2.1.3.2. Twitter

Twitter ist ein Microblogging-Dienst & SNE das den Nutzern ermöglicht Kurzmeldungen

mit einer Länge von 140 Zeichen in Echtzeit zu veröffentlichen und mit anderen Nutzern

zu vernetzen. Twitter ist ein Amerikanisches Unternehmen und hat seine Server auch in

den USA. Nach eigenen Angaben hat Twitter 175 Millionen registrierte Nutzer weltweit

und ist eines der beliebtesten Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen.13

2.1.4. Social Media Marketing / SMM

Social Media Marketing ist ein Prozess mit dem über SNE ihre Webseiten, Produkte oder

Dienstleistungen bewerben kann. Dabei ist die eigentliche Strategie nicht einfach nur

Werbung auf den Sozialen Netzwerken darzustellen, sondern die Menschen darin, dazu zu

bringen sich mit dem Produkt zu identifizieren und es zu empfehlen.

Tamar Weinberg beschreibt die Aufgabe von Social Media Marketing als: „Die

Communities richtig zu nutzen, um mit ihren Teilnehmern wirkungsvoll über relevante

Produkt- und Serviceangebote zu kommunizieren. Außerdem gehört zum Social Media

12 vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011, S.142.) 13 vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011, S.131 - 136)

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Marketing, diesen Communities zuzuhören und im Namen einer bestimmten Firma

Beziehungen zu ihnen aufzubauen.“14

2.1.5. Social Media Optimization

Social Media Optimization beschreibt Frau Rausch von Traubenberg als: „ein Instrument

des viralen Marketings und beschreibt die Optimierung einer Website für Soziale Medien.

Durch die gegenseitige Vernetzung von relevanten Inhalten soll die Aufmerksamkeit der

Nutzer gewonnen werden, um so virale Effekte hervorzurufen.“15

So können die Social Plugins von Facebook und der Twitter “Tweet Button” als

Instrumente von Social Media Optimization angesehen werden. Denn Sie werden auf der

eigenen Webseite integriert und können eine viralen Effekt hervorrufen.

2.2. Website Tracking

2.2.1. Cookie-Tracking

„Ein Cookie ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen Web-Browser

gesendet und bei diesem in einer Cookie-Datei des lokalen Rechners abgelegt wird.

Umgekehrt werden die lokalen Cookie-Einträge an den Server übermittelt. Beider erfolgt

in der Regel, ohne dass der Benutzer etwas davon bemerkt, Cookies verschaffen dem Web-

Server Informationen über den Benutzer des Web-Browsers. Soweit Cookies

personenbezogene Daten enthalten, muss der Nutzer gemäß §12 I TMG wirksam

eingewilligt haben oder es muss ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegen.“16

Man unterscheidet dabei Cookies, die für einen definierten Zeitraum gespeichert werden,

oder Cookies, die permanent gespeichert werden. Cookies können Informationen wie IP-

Adresse, Name, E-Mailadresse sowie weitere von der Webseite ausgelesene Informationen

speichern. Oft wird ein Cookie gesetzt, damit ein Nutzer nicht bei jedem Webseiten-

Besuch seine Login Informationen eingeben muss. Es kann aber auch genutzt werden um

ein Besucher-Verhalten auszulesen.

14 (Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook & Co., Übersetzt von D. Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4.) 15 (Rausch von Traubenberg, E.: Social Media Optimization als Instrument des Online- und Suchmaschinenmarketings, Darmstadt 2008, S.8.) 16 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.)

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2.2.2. Referrer-Tracking

Beim „Referrer Tracking“ handelt es sich um das übermitteln von Seitenaufrufen an eine

bestimmte Quelle. Hierbei wird ein kleiner Teil einer Webseite als iFrame-Code kopiert

(Quelle) und in eine andere Webseite eingebunden. Wenn nun ein Nutzer die andere

Webseite aufruft wird der Code der Quelle auch aufgerufen und die IP-Adresse des

Nutzers an die Quelle übertragen, hierbei kann auch ein Cookie gesetzt werden. Mit dieser

Methode können z.B. Facebook & Twitter auch ohne ihren JavaScript-Code die Aktivität

der Nutzer verfolgen.

2.2.3. Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind Informationen, die ohne großen Aufwand zu einer

bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies umfasst nicht nur die E-Mail Adresse

und den Namen der Person, sondern auch seine IP-Adressen, Gehalt, Persönliche Attribute

wie Augenfarbe und welche Webseiten er besucht. Mithilfe von Social Software ist die

Zuordnung der Personen die diese Dienste verwenden relativ einfach. Da zum Nutzen

dieser Dienste sehr viele Informationen abgerufen werden wie z.B. Name, E-Mailadresse,

Geburtstag, Arbeitgeber, Wohnort usw. wenn nun die IP-Adresse hinzukommt können die

Internetaktivitäten der Nutzer sehr einfach verfolgt werden.17

3. Datenschutz bei Social Media

3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen • Nach §12 I TMG ist es Anbietern von Webseiten, Blogs, etc. nur dann erlaubt

personenbezogene Daten (§3 BDSG) von Nutzern zu erheben, wenn es gesetzlich

zulässig ist oder der Nutzer eine Einwilligung dazu gegeben hat.

• Gesetzlich erlaubt ist die Erhebung von personenbezogener Nutzungsdaten nach

§15 I Abs. 1 TMG nur dann, wenn dies für die Nutzung eines Dienstes

„erforderlich“ ist.18

• „Jede Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten ist

grundsätzlich verboten“19. Sie ist nur dann zulässig wenn das BDSG oder eine

17 vgl. (Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009, S.100.) 18 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) 19 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223)

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andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen nach §4 I BGSG

eingewilligt haben.20

• Außerdem müssen Anbieter von Webdiensten wie Webseiten, Blogs, etc. dem

Nutzer gemäß §13 Abs. 1 TMG „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,

Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des

Anwendungsbereichs zu denen die USA gehören, zu unterrichten“21

• Verstößt jemand gegen eines der oben genannten Gesetze, handelt unlauter gemäß

§4 Nr. 11 UWG weil Gesetze ignoriert werden die dazu bestimmt sind das

Marktverhalten zu regeln. Daher könnten diese Webseiten, Blogs etc. von

Mitbewerbern abgemahnt werden.22

3.2. Personenbezogene Daten mit dem Facebook Like Button

Der Facebook Like Button wurde im April 2010 vorgestellt und wurde schnell sehr beliebt.

Leider ist mit Hilfe dieses Buttons möglich alle Webseiten zu erfassen, die ein bestimmter

Nutzer besucht. Alle Registrierten Facebook Nutzer bekommen einen Cookie gesetzt, der

ein ständiges Ein- und Ausloggen verhindert. Dieser Cookie kann aber später einen

Personenbezug herstellen, da Facebook erfaßt welche IP-Adresse auf einer Webseite

erscheint, ohne dass der Like Button angeklickt wird. Es ist nicht ganz klar welche Daten

von Facebook gespeichert werden aber möglich wäre es. Die registrierten Facebook Nutzer

haben könnten durch das akzeptieren der AGB’s von Facebook eine klare Einwilligung

nach §13 Abs. 2 gegeben haben. Doch der Like Button setzt auch einen Cookie bei nicht

registrierten Nutzern, womit es Facebook möglich wäre bestimmte Verhaltensmuster zu

erkennen, ohne dass eine Einwilligung die nach §13 II TMG eingeholt wurde.23

20 vgl. (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223) 21 Siehe 12 22 Siehe 12 23 Vgl. (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) & (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.340.)

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Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com24

3.3. Personenbezogene Daten mit dem Twitter “Tweet Button”

Das was Facebook im April 2011 veröffentlicht hatte kam in abgeänderter Form auch im

Juli von Twitter. Der Twitter “Tweet Button” hat zwar nicht so hohe Wellen geschlagen

wie der Facebook Like Button doch verwenden beide eine ähnliche Technik. Der Twitter

“Tweet Button” setzt auch einen Cookie bei allen Nutzern, der theoretisch die Möglichkeit

bietet die Webseiten zu erfassen, die ein Nutzer besucht. Eine Einwilligung kann nach §13

II TMG nur bei den registrierten Twitter Nutzern vorhanden sein. So ist auch dieser Button

nach dem deutschen Datenschutz nicht zulässig, da er keine Einwilligung von nicht

registrierten Nutzern von Twitter einholt.

Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com25

24 http://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/

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1.1. Liegt eine Einwilligung vor? „Die Einwilligung kann bei Telemediendiensten auch online eingeholt werden. Die Regeln

zu elektronischen Einwilligung nach dem TMG beziehen sich allerdings nur auf die

Verarbeitung derjenigen Daten, die sich auf das Verhältnis des Dienstanbieters zum

Nutzer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Telemediendienst beziehen.

Die über diese Beziehung hinausgehende Verwendung bedarf nach dem BDSG regelmäßig

der Schriftform bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur, §126a BGB durch eine

protokollierte eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann. Erhebt der

Anbieter Kundendaten, so muss er primär den Nutzerüber Art, Umfang und Zweck(Auch

eine Verarbeitung der Daten im EU-Ausland muss ausdrücklich kenntlich gemacht

werden) informieren(Diese Unterrichtung muss jederzeit für den Nutzer abrufbar sein).“26

„Eine Einwilligung setzt gemäß §4 a I BDSG voraus, dass der Betroffene vorab auf den

Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie nach Verlangen auf

die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde, §4 AI 2 BDSG. Die Einwilligung bedarf

grundsätzlich der Schriftform gemäß §4 a I 3 BDSG“27

3.3.1. Facebook

„Zu mindestens die Mitglieder von Facebook könnten sich bei der Registrierung mit dieser

Datenerhebung einverstanden erklärt haben. Jedoch erfüllen die Facebook-Richtlinien

nicht die europäischen Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung. Für Personen, die

nicht bei Facebook Mitglied sind, liegt erst recht keine wirksame Einwilligung vor“28.

3.3.2. Twitter

Bei Twitter liegt auch keine Einwilligung vor. Twitter erwähnt den Twitter “Tweet

Button” nicht einmal in Ihren Datenschutz Erklärungen unter http://twitter.com/privacy,

somit werden auch die registrierten Nutzer nicht darüber informiert und können nicht

einmal passiv eine Einwilligung gegeben haben. Also werden personenbezogene Daten

wie die IP-Adresse an Twitter übermittelt ohne eine Einwilligung nach §4 a I BDSG zu

besitzen.

25 http://twitter.com/about/resources/tweetbutton 26 (Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage, Richard Boorberg Verlag GmbH, Stuttgart 2009.) 27 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.) 28 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).)

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3.4. Ist diese Datenerhebung gesetzlich zulässig? Das Gesetz erlaubt nur dann die Erhebung von personenbezogener Daten, wenn diese für

die Nutzung des Dienstes „erforderlich“ sind. Ob ein Facebook Like Button oder ein

Twitter “Tweet Button” notwendig ist eine Webseite zu betreiben kann bezweifelt werden.

Der einzige sinn ist der virale Effekt damit die Zugriffe auf die Webseite gesteigert

werden. Doch das erfassen von nicht Registrierten Nutzer aus Facebook und Twitter sind

eindeutig nicht erforderlich, da diese mit den Buttons nichts unternehmen können. Wenn

man dieser Meinung folgt, liegt mangels einer gesetzlichen Erlaubnis gem.§12 TMG,

sowie mangels einer Einwilligung gem.§13 TMG durch die Nutzer ein Datenschutzverstoß

vor.

3.5. Wer haftet bei Datenschutzverletzungen? Facebook haftet nur bei Datenschutzverletzungen die auf Ihrer eigenen Seite passieren.

Wenn also Webseitenbetreiber den Facebook Like Button oder den Twitter “Tweet

Button” installieren, erlauben diese Facebook und Twitter die Datenerhebung und haften

selbst für die Datenschutzverletzungen. Eine Sicherheit bietet es nicht, doch die Nutzer

sollten in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden, welche Daten von Ihnen

erhoben werden.29

3.6. Kann ein Unternehmen durch den Einsatz von Facebook Social Plug-ins oder dem Twitter “Tweet Button” abgemahnt werden?

Das LG Berlin hat am 23.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden: „Die Verwendung

des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne

Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt

keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren

entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.

Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden

auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook

übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das

Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu

würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das

29 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).)

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Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich

berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.“30

Leider bringt das LG Berlin noch keine Gewissheit, außer der Webseitenbetreiber weist

seine Nutzer darauf hin, dass Daten von Ihnen erhoben werden. Ein Unternehmer wird also

nicht in seinem Marktverhalten beeinträchtigt und darf somit auch keine Abmahnung

erteilen. Auf die Datenschutzverletzung geht das LG Berlin nicht ein. Das gesamte Urteil

des LG Berlin vom 14.03.2011 zum Facebook „Like Button“ wurde im Anhang B

bereitgestellt. Deswegen sollte jeder Webseiten Betreiber in seiner Datenschutzerklärung

auf die Facebook & Twitter Plug-ins und dass Daten erhoben werden hinweisen. Ein

Muster von e-recht24.de31 für die Facebook Social Plugins wurde in Anhang A

bereitgestellt. Für Twitter gibt es bis heute keine ähnliche Datenschutzerklärung.

4. Impressumpflichten bei Social Media für Unternehmen

4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen • Nach §5 I ff TMG und §55 des RStV32 ist jeder Dienstanbieter verpflichtet jede

geschäftsmäßige Kommunikation als solche zu kennzeichnen.

• Laut Bundesgerichtshof muss das Impressum für durchschnittliche Nutzer leicht

erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick Regel“) und ständig verfügbar sein.33

Bei Facebook- und Twitter-Seiten, die einem Unternehmen zugeordnet sind und die als

solche kommunizieren, gilt die Impressumspflicht. Ähnlich wie auf mobile.de oder

immobilienscout24.de muss ein Dienstanbieter ein Impressum bereitstellen.34 Deswegen

sollte jedes Unternehmen, das mit Nutzer über diese beiden Kanäle kommuniziert, ein

Impressum per Text oder Link vorweisen.

30 (Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),Veröffentlicht am:23. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.html (Stand 22. Mai 2011).) 31 http://www.e-recht24.de 32 (Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:Veröffentlicht am:10. März 2010 , online im Internet: URL: http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf (Stand 22. Mai 2011).) 33 Siehe 18 sowie BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“ http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm 34 vgl. (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.50.)

Page 17: Social media und ihre rechtliche Rahmenbedinungen wie Datenschutz und Impressumspflicht bei Unternehmen

Seminar Recht 3

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4.2. Platzierung des Impressums in auf Social Media Plattformen

4.2.1. In Facebook

Auf der Plattform Facebook gibt es 2 sinnvolle Möglichkeiten ein Impressum zu

platzieren:

1. Auf dem Navigationspunkt „Info“ ist es mögliche größere Texte zu kopieren und

den Nutzern anzuzeigen. Dieser Punkt ist immer sichtbar, auch wenn der Nutzer

noch kein Fan dieses Unternehmens ist.35 Des weiteren ist es möglich einen Link zu

einem Impressum zu kopieren womit die „2-Klick Regel“ nicht verletzt ist.

Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info36

2. Mit Hilfe von FBML einer HTML-ähnlichen Skriptsprache ist es möglich eine

Unterseite mit dem Namen „Impressum“ in Facebook anzulegen und dort den

Informationspflichten nach §5 Abs. 1 TMG & §55 RStV nachzukommen. 35 Siehe 18 36 http://www.facebook.com/telekomhilft?sk=info

Page 18: Social media und ihre rechtliche Rahmenbedinungen wie Datenschutz und Impressumspflicht bei Unternehmen

Seminar Recht 3

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4.2.2. In Twitter

In Twitter gibt es auch 2 Möglichkeiten der Impressumspflicht nachzukommen:

1. Eine Möglichkeit ist es den direkten Link zum Impressum in das Feld „Web“ unter

Profil-Einstellungen in Twitter zu kopieren oder auch nur die Homepage-URL die

ein Impressum nur 1-Klick entfernt hat. Hier sollte unbedingt geprüft werden, ob

die 2-Klick Regel eingehalten wird.

Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter

2. Die zweite Möglichkeit ist eine URL in die Biographie des Twitter-Profils zu

kopieren. Dieser wird von Twitter automatisch in einen Link umgewandelt und

erfüllt alle Pflichten des BGH Urteils zu „Anbieterkennzeichung im Internet“37.

Vorsicht ist nur bei der Zeichenbeschränkung geboten die nur 160 Zeichen zulässt.

Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter

4.3. Inhalte des Impressums Die Inhalte eines Impressums auf Social Media Plattformen unterscheiden sich nicht mit

denen auf anderen Webseiten. So müssen wie in §5 TMG alle beschriebenen

Informationspflichten erfüllt werden.

Fazit und Ausblick Abschließend ist zu sagen, dass die Datenschutzprobleme bei Facebook und Twitter doch

größer sind als gedacht. So könnte es sein das der Gesetzgeber den Datenschutz in Bezug

auf diese Plug-Ins verschärft und jeder Webseitenbetreiber schnell reagieren muss, um

nicht wegen einer Datenschutzverletzung angezeigt oder abgemahnt zu werden. Bis heute

gibt es kein Urteil bzgl. dieser beiden Plug-Ins die für Webseitenbetreiber wirklich

bedenklich sein können. Ein Wettbewerber kann ein Unternehmen wegen einer

37 BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“ http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm

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Seminar Recht 3

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Datenschutzverletzung nicht abmahnen, wie das Urteil vom LG Berlin vom 14.03.2011

besagt, ein Verbraucher schon, aber dieser wird den finanziell risikobehafteten Schritt

wohl nicht gehen und ein Unternehmen anzeigen, da man sich nicht 100% sicher sein kann

wie das Gericht entscheidet. So bleibt es nur abzuwarten bis sich viele Verbraucher

zusammenschließen und ein großes Unternehmen anzeigen die diese Plug-Ins verwenden.

Dann ist die Chance groß, dass die Gesetzgeber reagieren und die Frage abschließend

klären.38

In Bezug auf die Impressumspflichten in Sozialen Netzwerken ist die Sache eindeutig.

Sobald eine Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbraucher stattfindet, ist man

verpflichtet ein Impressum zu führen gem. §6 I TMG. Die Plazierung eines Impressums ist

zwar nicht vorgesehen, aber auf beiden Plattformen möglich.

38 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).)

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Seminar Recht 3

- IV -

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2. Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein

Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf

Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),veröffentlicht am:23. März 2011 ,

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20. Wiese, J.: allfacebook.de,veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet:

URL: http://allfacebook.de/zahlen_fakten/facebook-nutzerzahlen-februar-2011-15-

mio-deutsche-bei-facebook (Stand 20. April 2011).

Anhang A

Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook-Plugins (Like-Button)

„Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, 1601 South California

Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem

Facebook-Logo oder dem "Like-Button" ("Gefällt mir") auf unserer Seite. Eine Übersicht

über die Facebook-Plugins finden Sie hier:http://developers.facebook.com/docs/plugins/.

Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen

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Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die

Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den

Facebook "Like-Button" anklicken während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt

sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch

kann Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen

darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten

Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen hierzu finden

Sie in der Datenschutzerklärung von facebook unter http://de-de.facebook.com/policy.php

Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Facebook-

Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto

aus.“39

Anhang B

LG Berlin Beschluss 91 O 25/11 vom 14.03.2011 „Facebook Like Button“

39 http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish