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Stabsstelle eLearning [email protected]
Was ist erlaubt und warum? Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im E-Learning an Hochschulen
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Agenda
• Gegenstand des Urheberrechts • Schranken des Urheberrechts • Freie Inhalte
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Was ist überhaupt ein Werk?
- Texte - Musik - Fotos - Computerprogramme - Datenbanken - Filme - Werke der bildenden Kunst - Wissenschaftliche Werke - Multimediawerke - …
http://www.flickr.com/photos/uwe_schubert/4563045267/sizes/l/in/photostream/
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Was regelt das Urheberrecht?
Persönlichkeitsrechte: • Veröffentlichungsrecht • Entstellungsverbot • Namensnennungsrecht
Nutzungsrechte: • Vervielfältigungsrecht • Verbreitungsrecht • Recht zur öffentlichen Wiedergabe
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Wie lange gilt das Urheberrecht?
Schutzfristen: • Urheberrechte an geschützten Werken erlöschen
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
• Schutzdauer der Leistungsschutzrechte zwischen
15 - 50 Jahre: z.B. Fotografie 50 Jahre nach Erscheinen
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Konsequenzen
Möchte ich fremdes Material öffentlich zugänglich machen, muss ich meistens: - den Urheber um Erlaubnis fragen - ein Nutzungsentgelt bezahlen
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Ausnahmen
Schranken des Urheberrechts • Zitatrecht (§51 UrhG) • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(§52 UrhG) • Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§53 UrhG)
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Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Für Unterrichtszwecke: „Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelnen Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke online zugänglich zu machen.“* Bedingungen: • Nur den Unterrichtsteilnehmern • Geltung bis 31.12.2012 • Vergütungspflicht
*Kreutzer, T. (2009). Rechtsfragen bei E-Learning, S. 18
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Konsequenzen
Ich darf urheberrechtlich geschützte Werke im E-Learning verwenden, wenn - ein geschlossener Benutzerkreis vorliegt - dies Unterrichtszwecken dient - Werke in geringem Umfang verwendet werden
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Freie Inhalte
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Freie Werke
• Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist • Amtliche Werke • Gemeinfreie Werke (Public Domain): Prinzip aus dem
angelsächsichen Rechtsraum
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Open Source und Open Content
• Open-Source-Software: GPL-Lizenz (GNU General Public Licence)
• Creative Commons: Open-Source-Prinzip für andere Inhalte als Software, seit 2001
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Freie Lizenzen: Creative Commons
Online abrufbare Vertragstexte (http://www.creativecommons.org)
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/
Tipp: Möglichst CC-Inhalte verwenden.
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Freie Lizenzen: Creative Commons
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Freie Lizenzen: Creative Commons
http://search.creativecommons.org/
• Google • Flickr • Blip.tv • Jamendo • SpinXPress • Wikimedia Commons
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Open Access
• 2003: Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen (Verabschiedung durch alle großen deutschen Wissenschaftsinstitutionen):
Aufruf, Wissen verstärkt frei zugänglich zu machen: http://oa.mpg.de/files/2010/04/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf http://open-access.net/ • Suchdienst für Repositorien: z.B. http://www.scientificcommons.org/
Tipp: OA-Repositorien als Internetquellen einbinden.
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Open Courseware / OER
• MIT OpenCourseware (http://ocw.mit.edu): Kurse unter CC-BY-NC-SA-Lizenz
• OER: Open Educational Resources: http://www.oercommons.org/
Tipp: Verfügbarkeit von OER für den eigenen Kurs prüfen.
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Links
• AG Urheberrecht an der RUB: http://www.itsb.ruhr-uni-bochum.de/urheberrecht/
• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html
• Till Kreutzer: Rechtsfragen bei E-Learning: http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf