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1 Workshop zum wissenschaftlichen Publizieren Einführung, Hilfestellungen und Tips zum wissenschaftlichen Publizieren Wenke Bönisch

Workshop Wissenschaftliches Publizieren

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Workshop zum wissenschaftlichen Publizieren

Einführung, Hilfestellungen und Tips zum wissenschaftlichen Publizieren

Wenke Bönisch

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Zu meiner Person

2000-2005 Studium der Mittleren und Neueren Geschichte sowie Kunstgeschichte an der Universität Leipzig

seit 2006 Promotion

2006-2008 Wissenschaftliche Hilfskraft am Historischen Seminar

2008-2010 Mitarbeiterin im Meine Verlag

seit 2010 Freiberufler im Bereich Wissenschaft, Publizieren, Social Media, elektronisches Publizieren,Projektarbeit im Ulmer Verlag, Editura, Frankfurter Buchmesse

seit 2009 Redakteurin der Open Access-Fachzeitschrift AEON. Forum für junge GeschichtswissenschaftURL: http://www.wissens-werk.de/index.php/aeon

• intensive Beschäftigung mit dem Thema Wissenschaft und Neue Medien(u. a. Open Access, elektronisches Publizieren) auf der Website mit Blog „Digiwis“URL: http://digiwis.de/

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Ziel des Workshops

• Definition und Klärung der Begriffe Urheber- und Verwertungsrecht

• Aufbau eines Verlagvertrages

• organisatorischer Ablauf bei der Entstehung eines Buches

• Alternativen des wissenschaftlichen Publizierens(elektronisches, Open Access)

• Hinweise, Tips

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Inhalt

1. Urheberrecht

2. Verwertungsrechte

3. Verlagsvertrag

4. Ablauf

5. E-Publikation: eine Alternative?

6. Open Access

7. Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens?

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Rechtliche Grundlagen

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Was verbindet diese Werke miteinander?

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1. Urheberrecht

• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Kernpunkte:

• Das Urheberrecht (> Recht am Werk) entsteht im Moment der Werksschöpfung für den Schöpfer

• Zu schützende Werke sind u. a. Text, Bild, Musik, Film• Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen

(UrhG § 2)

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Vier Voraussetzungen:

1. Nur Werke von Personen sind geschützt.

2. Individualitätserfordernis: Ein Bezug zwischen der Schöpfung und seinem Urheber muß bestehen und erkennbar sein.

3. Das zu schützende Werk muß schon geschaffen worden sein. Geschützt sind auch Vorstufen des endgültigen Werkes oder Werkteile, hingegen nicht eine Idee oder eine Konzeption

4. Die Qualität des Werkes ist irrelevant. Keine besonderen künstlerischen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Urhebers erforderlich.

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• keine Anmeldung oder Registrierung notwendig

• automatische Schutzfrist unabhängig von der Form des Werkes (Print oder Digital)

Wie erkenne ich den Urheber?• Autorennennung auf dem Werk

• Kein Autor > Herausgeber als Schöpfer angenommen

• Kein Herausgeber > Verleger als Schöpfer vermutet

Schutzfrist• Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

• Kann nicht übertragen, aber vererbt werden

• Besonderer Hinweis > § 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen

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Fragen?

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Ziel: Werk der Öffentlichkeit präsentieren > Wahrnehmung!

Leser

Autor

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Alleine?

oder

Professionelle Hilfe > Verlag

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Autor Verleger

Wie überträgt man das Urheberrecht, wenn es an die Person des Autors verknüpft ist?

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2. Verwertungsrechte

• zwei Aspekte des Urheberrechts:

> Urheberpersönlichkeitsrecht

> Verwertungsrecht: körperliche (z. B. Vervielfältigung) und unkörperliche (z. B. Aufführungen von Theaterstücken)

• eigentliches Ziel von Werkschöpfungen = öffentliche Sichtbarmachung

• dies kann ein Urheber (bisher) nicht alleine. Er benötigt dazu die Hilfe Dritter > Verlag

• per Übertragung der Verwertungsrechte kann diese Problematik gelöst werden.

• Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte als

einfaches > dasselbe Werk wird mehreren Nutzern überlassen

oder ausschließliches Recht > exklusiv an einen Verwerter

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• Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Europäische Satellitensendung, Kabelweitersendung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, Funksendungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen

• jedes Recht benötigt eine vertragliche Übertragung durch den Urheber an den Verwerter

> Ziel dabei:

1. Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes zu beteiligen

2. Sicherung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen (Verwertung des Werkes im Sinne des Urhebers)

• neben den einzelnen Verwertungsrechten auch Dauer und geographischen Raum festlegbar

• Achtung: bei Recht auf öffentlicher Zugänglichmachung (UrhG § 19a) ist die Internetnutzung gemeint > hier darf es keine geographische Einschränkung geben!

• aktive Verwertung > bei Ausbleiben nach angemessener Frist Recht auf Rücknahme der Übertragung, gilt auch bei Einstellung der Werknutzung (Nachdruck oder Neuauflagen).

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Schranken im Urheberrecht (I)

• dienen zum Ausgleich der Interessen zwischen dem Urheber und der Öffentlichkeit, im UrhG §§ 44a-60

• Vorübergehende Vervielfältigungen

• Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

• Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen

• Schulfunksendungen

• Öffentliche Reden

• Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

• Berichterstattung über Tagesereignisse

• Zitate

• Öffentliche Wiedergabe

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• Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch• Vervielfältigung durch Sendeunternehmen• Benutzung eines Datenbankwerkes• Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben• Unwesentliches Beiwerk• Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen

Einrichtungen• Werke an öffentlichen Plätzen• Bildnisse

Schranken im Urheberrecht (II)

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Autor

Verleger

LeserÖffentlichkeit (Bibliotheken/Hochschulen)

durch Kauf Nutzungslizenz

Frage: wer erhält das Geld? Kann und wie partizipiert der Autor dabei? Wie vergüten Dritte den Autor?

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Was ist VG Wort?

• VG Wort = Verwertungsgesellschaft Wort: ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, gegründet 1958

• Aufgabe: Verwertung von Nutzungsrechten gegenüber unbekannten Dritten• nach Registrierung Meldung seiner Print- und Online-Texte (einmalig pro

Format)

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Autor

Verleger

Leser

Öffentlichkeit (Bibliotheken/Hochschulen)

Ausschüttung > €

Papierhersteller, Gerätehersteller/-betreiber

VG Wort

Grafik nach der Darstellung von Sebastian Deterding/Philipp Otto: Kreisläufe des Urheberrechts, http://www.bpb.de/themen/IWAWG7,0,Kreisl%E4ufe_des_Urheberrechts.html (letzter Zugriff: 13.8.2010).

Kopien, Gebühren

€ (Bibliothekstantiemen

Ausschüttung > €

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Meldung von Printtexten

• Bücher bis zu drei Jahre nach Erscheinung (Erscheinungsjahr eingeschlossen)

• Beiträge, Loseblattwerke und Einzellieferungen bis zu zwei Jahre nach Erscheinung (Erscheinungsjahr eingeschlossen)

• Nach- oder Neuerscheinung können gemeldet werden, wenn inhaltlich mind. 10 Prozent verändert worden sind

• Herausgeber können Werk mit mehr als drei verschiedenen Autorenbeiträgen melden

• Reihen- oder Zeitschriftenherausgeber können hingegen Werke nicht melden > fehlende eigene Schöpfung, Idee und Konzept nicht urheberrechtswürdig

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• Meldung erfolgt über Papierformular oder Online-Formular

• Mindestumfang pro Sammel- oder Zeitschriftenbeitrag beträgt 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (entspricht zwei Normseiten à 1.500 Zeichen)

• bei Zeitschriftenbeiträgen Ansetzungen von eigenen Abbildungen, Illustrationen etc. zum Umfang des Textes dabei gilt aber ein Mindestumfang von zwei Normseiten reinen Texts

• Screenshots und Fremdabbildungen können nicht zum Text addiert werden

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• Meldefristen und Meldefähigkeit entsprechen den Fristen bei den Druckversionen

• nicht meldefähig sind kopiergeschützte Werke und Beiträge auf Multimedia-CDs

• als Mindestauflage gilt hier eine in Deutschland erreichte Verkaufszahl von 200 Stück

• Meldeschluß ist jeweils der 31. Oktober (Eingang bei der VG WORT!) des Jahres nach dem Erscheinungsjahr des gemeldeten Produkts

Meldung von Digitalen Offline-Produkten

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Meldung von Online-Texten

• Mindestumfang 1800 Anschlägen und nicht kopiergeschützt

1. Zählung der Zugriffe auf den Text per Zählmarke> diese bei VG Wort beantragen

> in Quellcode der Website einbauen

> Mindestanzahl an Zugriff für Ausschüttung notwendig

(z. Zt. 1500 Klicks)

> Anleitung zum Einbau: http://berufung-selbststaendig.de/wp-content/uploads/2010/04/Online-Texte-bei-der-VG-Wort-melden.pdf

> Tip: am Anfang der Website einbauen, da schon beim Aufbau derSeite gezählt wird

2. Teilnahme an Sonderausschüttung, wenn kein Zugriff auf Quellcode

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Digitalisierung – Internet:Wie steht es mit dem Urheberrecht?

Gibt es Alternativen?

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Copy right: ©

• Bezeichnung für Immaterialgüterrecht an geistigen Werken im angloamerikanischen Raum

• völlig anderer Ansatz zur bewertenden Einordnung!

• Unterschied zum Urheberrecht in Deutschland: Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft dem wirtschaftlichen Rechteverwertern zugestanden (z. B. Verlag), Veto-Rechte für den Urheber zur Verhinderung von Mißbrauch

• Fair Use > ähnliche Funktion wie Urheberrechtsschranken

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Creative Commons

• eine gemeinnützige Gesellschaft

• bietet verschiedene Standard-Lizenzverträge

• im Mittelpunkt steht der Inhalt, nicht die Werkform

• starke Differenzierung in den Modellen

• stetige Weiterentwicklung

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Namensnennung

Namensnennung-keine Bearbeitung

Namensnennung-nicht kommerziell

Namensnennung-nicht kommerziell-keine Bearbeitung

Namensnennung-nicht kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen

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Fragen?

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3. Verlagsvertrag

• Verlagsgesetz aus dem Jahre 1901

• enthält alle zentralen Regelungen, die dann greifen, wenn entsprechende Bestimmungen nicht oder kein Verlagsvertrag geschlossen wurde

• Regelungen:

• Schöpfer überläßt Werk an Verleger, verpflichtet sich, es zu vervielfältigen und zu verbreiten

• Schöpfer enthält sich, einem Dritten sein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen

• behält Recht der Übersetzung in eine andere Sprache

• Schöpfer darf Werk in einer Gesamtausgabe vervielfältigen und verbreiten, wenn seit Erscheinen des Werkes mehr als 20 Jahre vergangen sind

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• Verlag zur Auflage bis 1000 Exemplare berechtigt

• Regelungen der Manuskriptbeschaffenheit zu Ablieferungsterminen

• Art und Weise der Vervielfältigung und Verbreitung > „zweckentsprechend und üblichen Weise“

• keine Verpflichtung zu Neuauflagen

• Kündigungsrecht des Verlages bei Wegfall des Vertragszweckes

• Bestimmung des Ladenpreises durch Verleger

• Zahlungen und Fälligkeiten von Honoraren

• Zahl der Freiexemplare (je nach Auflage, minimal 5, maximal 15)

• Rücktrittsrecht des Verlages wegen verspäteter Ablieferung oder nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit

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• in der Regel ein Verlagsvertrag > ausgearbeitet entsprechend den Verhandlungen zwischen Autor und Verleger

• für wissenschaftliche Publikationen gibt es Normenverträge > Empfehlungen des Deutschen Hochschulverbandes und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels

> selbständiges Werk

> Herausgebervertrag für Zeitschriften oder Sammelband

> unselbständiges Werk (Sammelbandbeitrag, Zeitschriftenbeitrag)

• für letztere meist ein Autorenrevers > Kurzversion

• Normverträge: http://www.boersenverein.de/de/portal/Downloads/158384?spage=spage&lv=0&rubrik1=155777&rubrik2=182245&download=153781

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1.Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Verfasser verpflichtet sich, ein ... dem Verlag zur Veröffentlichung zuüberlassen. Zielgruppe sind ... .

(2) Der Arbeitstitel des Werkes lautet... . Der endgültige Titel wird in Abstimmungzwischen Verfasser und Verlag festgelegt, wobei der Verfasser dem Vorschlagdes Verlages widersprechen kann, wenn der Vorschlag für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Verfasser räumt dem Verlag hiermit die folgenden Nutzungsrechte ein:a) Zur Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter Form, und zwar als• Buchausgabe,• Taschenbuchausgabe,• Studienausgabe,• Sonderausgabe,• Buchgemeinschaftsausgabe,• Beitrag in Zeitschriften, Zeitungen und anderen Sammelwerken, auch als• Vorabdruck oder Teilabdruck;

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b) zur Vervielfältigung und Verbreitung durch fotomechanische Verfahren einschließlich Fernkopie;c) zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Mikrokopie-, Mikrofiche undMikroformausgabe;d) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild- und Tonträgern einschließlichHörkassetten und Audio-CDs;e) zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Druck- und Tonträgerausgabenfür Blinde und Sehbehinderte;f) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf maschinenlesbaren Datenträgern,insbesondere Disketten und CD-ROM (Datenträgerausgabe), auch vorab und auszugsweise;g) zur elektronischen Speicherung, insbesondere in Datenbanken, und zumVerfügbarmachen für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, zur Wiedergabeauf dem Bildschirm und zum Ausdruck beim Nutzer (Online-Nutzung),auch vorab und auszugsweise.

(2) Die Rechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... werden als ausschließliche / nichtausschließliche Rechte, räumlich unbeschränkt / für das Gebiet von ... für dieDauer des Urheberrechts / für die Dauer von ... Jahren und unbeschränkt füralle Ausgaben und Auflagen / mengenmäßig beschränkt auf ... eingeräumt.

(3) Für die erste Auflage sind ... Exemplare vorgesehen. Der Verlag ist berechtigt,die Auflage im Ganzen oder in Teilmengen herzustellen.

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(4) Die Nutzungsrechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... gelten für das unveränderteÄnderungen darf der Verlag im gesetzlichen Rahmen vornehmen. Darüberhinaus erhält er das Recht, das Werk übersetzen zu lassen und in Übersetzunggemäß Nr. 1 Buchst. ... zu nutzen, und zwar für alle Sprachen / mit Ausnahmeder folgenden Sprachen: ... .

(5) Der Verlag kann an den Nutzungsrechten gemäß Nr. 1 Buchst. ... Lizenzen anDritte vergeben. Erlischt ein Lizenzrecht wegen Erlöschens des zugrundeliegendenNutzungsrechts des Verlages, so ist der Verfasser verpflichtet, dem Lizenznehmerdie Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die mit dem Lizenznehmervereinbarte Laufzeit zu gestatten; die Lizenzvergütung abzüglich einerVermittlungsprovision von ... % zugunsten des Verlages steht dem Verfasser zu.

(6) Übt der Verlag ein Nutzungsrecht aus, so gibt er dem Verfasser vor Veröffentlichung Kenntnis, insbesondere von einer Übersetzung. Äußert der Verfasser innerhalb angemessener Frist Änderungswünsche, so wird sich der Verlag diesen nicht wider Treu und Glauben verschließen. Vergibt der Verlag Lizenzen an Dritte, so wird er gegenüber den Lizenznehmern darauf hinwirken, dass dem Verfasser Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Lizenzausgabe vorderen Veröffentlichung gegeben wird und dass Änderungswünsche des Verfassersmöglichst berücksichtigt werden. Das Recht des Verfassers, gegen Entstellungenoder Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bleibt unberührt.

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§ 3 Pflicht zur Rechtsausübung

(1) Der Verlag ist verpflichtet, von den ihm gemäß § 2 Nr. 1 eingeräumten Nutzungsrechten die folgenden selbst auszuüben: ... .

(2) Soweit der Verlag nicht verpflichtet ist, bestimmte Nutzungsrechte auszuüben, wird er das Interesse des Verfassers an einer bestmöglichen Nutzung des Werkes angemessen berücksichtigen und sich insbesondere um eine ihm zumutbare Lizenzvergabe bemühen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dasseinzelne Nutzungsarten in unerwünschter Konkurrenz zueinander stehen können.Auf Verlangen des Verfassers wird ihn der Verlag über diesbezügliche Schritteunterrichten.

§ 4 Beschaffenheit und Umfang des Werkes

(1) Das Werk muss nach Art und Zweck dem Vereinbarten und dem anerkanntenfachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas Rechnung tragen. Zur Beurteilung darf der Verlag Fachberater hinzuziehen, die er zur Verschwiegenheitverpflichtet.(2) Der Verfasser/der Verlag wird zur Vervollständigung oder Illustration benötigte fremde Text- und/oder Bildvorlagen beschaffen und die erforderlichen Nutzungsrechte oder Zustimmungen Dritter auf ... Kosten ... einholen.(3) Für die Erstellung von Registern und die benötigte Software wird Folgendesvereinbart: ... .

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(4) Der Umfang des Werkes wird auf ca. ... Druckseiten, das sind ca. ... Manuskriptseiten (à ... Zeilen zu je ... Anschlägen), oder ca. ... Wörter und/oder ca. ... Zeichen (ohne Steuerzeichen und dgl.) zuzüglich ... Abbildungen (davon ... in Farbe) festgelegt.

(5) Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Werkumfangs istder Verlag berechtigt, vom Verfasser ohne zusätzliche Vergütung eine angemessene Kürzung des Manuskripts zu verlangen, wobei insbesondere unvorhergesehene Umstände zu berücksichtigen sind.(6) Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag ein vollständiges und satzfertigesManuskript des Werkes einschließlich der durch ihn zu beschaffenden fremdenText- und/oder Bildvorlagen wie folgt zu überlassen:

a) Einseitig und gut lesbar mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben. Geringfügige handschriftliche Änderungen im maschinengeschriebenen Manuskript oder einer anderen Satzvorlage sind zulässig. Für Schreibkonventionen sowie Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen gilt die diesbezügliche Anlage zum Vertrag.b) Auf maschinenlesbarem Datenträger als elektronisch gespeichertesManuskript; dabei ist ein zusätzlicher Papierausdruck zu überlassen. FürSchreibkonventionen, Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen,Datenträgerspezifikation, Textverarbeitungsprogramm, Textauszeichnungen und sonstige Erfordernisse, insbesondere auch hinsichtlich der Abbildungen, gilt die diesbezügliche Anlage.

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(7) Das Originalmanuskript des Werkes sowie die durch den Verfasser beschafftenText- und/oder Bildvorlagen gehen nicht in das Eigentum des Verlages über.(8) Zur Sicherheit verwahrt der Verfasser eine Kopie des Manuskripts bzw. desDatenträgers bei sich.

§ 5 Ablieferungs- und Veröffentlichungstermin

(1) Der Verfasser ist verpflichtet, das Manuskript dem Verlag bis spätestens ... zuüberlassen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von ... .(2) Der Verlag ist verpflichtet, das Werk, soweit er gemäß § . 31 zur Ausübung von Nutzungsrechten verpflichtet ist, bis ... zu veröffentlichen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von ... .(3) Wird eine Nachfrist nach Nrn. 1 oder 2 überschritten, ohne dass dafür sachlichgerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist die andere Vertragspartei befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Befugnis kann nur ausgeübt werden, nachdem dieVertragspartei den Rücktritt angekündigt hat und eine weitere Frist von ... seit der Ankündigung verstrichen ist, ohne dass die andere Vertragspartei ihrer Pflicht gemäß Nrn. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.

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§ 6 Rechtliche Unbedenklichkeit / Haftung

(1) Der Verfasser versichert, dass das Werk sowie die durch ihn beschafften fremden Text- und/oder Bildvorlagen keine Rechte Dritter verletzen, dass er befugt ist, über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen urheberrechtlichenNutzungsrechte zu verfügen, und dass er bisher weder ganz noch teilweise eine der Einräumung von Rechten gemäß § 2 widersprechende Verfügung getroffen hat. Davon unberührt bleiben Verfügungen an Verwertungsgesellschaften –insbesondere an die VG WORT – nach deren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Wahrnehmungsverträgen.

(2) Ist der Verfasser aus rechtlichen Gründen gehindert, eine der vorgenannten Versicherungen abzugeben, oder kommen ihm Zweifel an seiner Befugnis, so wird er den Verlag unverzüglich darüber unterrichten, sobald ihm das tatsächliche oder vermeintliche Rechtshindernis bekannt geworden ist. Gelingt es dem Verlag mit ihm zumutbarem Aufwand nicht, das Rechtshindernis oder die Unklarheit innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, so darf er vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis einer Veröffentlichung des Werkes entgegensteht und die mit dem Hindernis behafteten Text- oder Bildteile für das Werk unverzichtbar sind.

(3) Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgungin Anspruch genommen, so haftet jede Vertragspartei im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens.

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§ 7 Enthaltungspflicht und Konkurrenzverbot(1)Der Verfasser wird sich während der Laufzeit des Vertrages (soweit nicht nachdem Urheberrechtsgesetz zulässig) jeder anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung und/oder unkörperlichen Übermittlung und Wiedergabe des Werkes enthalten. Er verpflichtet sich für denselben Zeitraum, zum gleichen Thema ein anderes Werk, das geeignet erscheint, dem vertragsgegenständlichen Werk ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.(2) Will der Verlag während der Laufzeit des Vertrages ein anderes Werk zum gleichen Thema veröffentlichen, so wird er den Verfasser darüber unterrichten. Die Pflicht des Verlages, sich gemäß § 8 Nr. 1 für die Verbreitung des vertragsgegenständlichen Werkes einzusetzen, besteht fort.

§ 8 Werbung / Ausstattung / Preis

(1) Der Verlag wird sich in angemessener und branchenüblicher Weise für dieVerbreitung des Werkes einsetzen, insbesondere in einer der Art und dem Charakter desselben entsprechenden Weise werben.(2) Der Verlag bestimmt formale Gestaltung und Ausstattung, Ladenpreis undNutzervergütung bei Online-Nutzungen. Es sind ein Preis von ... Euro und eine Nutzervergütung von ... Euro vorgesehen. Der Verlag kann Preis und Nutzervergütung erhöhen oder ermäßigen. Der Verfasser ist berechtigt zu widersprechen, wenn die Festsetzung für ihn unzumutbar ist.

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§ 9 Korrektur

(1) Die Vorkorrektur des Satzes oder des maschinenlesbar erfassten und auf Diskette, in einer Online-Datenbank oder anderweitig elektronisch gespeichertenManuskripts des Werkes erfolgt durch den Verlag, eine Satz- oder Reproanstaltoder die Druckerei.

(2) Der Verfasser ist verpflichtet, die Endkorrektur ohne zusätzliche Vergütung innerhalb einer Frist von ... nach Überlassung des vorkorrigierten Manuskripts bzw.nach erstmaliger Ermöglichung des Online-Zugriffs auf das in einem Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, gespeicherte vorkorrigierte Manuskript auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichungzu erklären. Fahnenabzüge oder Papierausdrucke des endkorrigierten Manuskriptswird er mit einem entsprechenden Freigabevermerk versehen und namentlich abzeichnen. Durch die Freigabe zur Veröffentlichung des endkorrigierten Manuskripts werden auch eventuelle Abweichungen vom ursprünglichen Manuskript genehmigt.

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(3) Überschreitet der Verfasser die Frist gemäß Nr. 2, so wird ihn der Verlag auffordern, die Endkorrektur des Manuskripts innerhalb einer Nachfrist von ... auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu erklären; Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Wird auch die Nachfrist überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist der Verlag befugt, die Endkorrektur auf Kosten des Verfassers selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Wird die Nachfrist aus sachlich gerechtfertigten Gründenüberschritten, so werden sich die Vertragsparteien über eine Lösung verständigen,die eine schnellstmögliche Durchführung des Vertrages sicherstellt.

(4) Nimmt der Verfasser sachlich nicht gebotene Änderungen im fertigen Satzoder nach Abschluss der Formatierung und/oder Gestaltung des maschinenlesbarerfassten und elektronisch gespeicherten, von ihm endkorrigierten Manuskripts vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als diese Kosten 10 % der Satzkosten bzw. Kosten der Formatierung und/oder Gestaltung übersteigen.

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§ 10 Neubearbeitung des Werkes

(1) Die Vertragsparteien werden einander auf alle ihnen bekannten Umstände hinweisen, die eine Neubearbeitung des Werkes wünschenswert machen odergeboten erscheinen lassen.

(2) Halten beide Vertragsparteien eine Neubearbeitung des Werkes für geboten,so treffen sie über den Ablieferungstermin eines neubearbeiteten Manuskriptseine besondere schriftliche Vereinbarung.

(3) Lehnt der Verfasser eine Neubearbeitung des Werkes ab oder ist er nicht in derLage, diese selbst vorzunehmen, so ist er berechtigt, dafür einen Dritten als Bearbeiter vorzuschlagen. Der Verlag darf sich dem Vorschlag nicht wider Treu und Glauben verschließen. Macht der Verfasser von seinem Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von ... ab Aufforderung durch den Verlag keinen Gebrauch, so kann ihm der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl vorschlagen. Satz 2 gilt für den Verfasser entsprechend. Äußert er sich zum Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von ... , so gilt sein Einverständnis als erteilt.

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(4) Ist der Verfasser infolge von Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen außerstande, sein Vorschlagsrecht gemäß Nr. 3 auszuüben, so benennt der Verlageinen Bearbeiter eigener Wahl. Der Verfasser bzw. sein Rechtsnachfolger kann der Benennung widersprechen, wenn diese für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

(5) Hält der Verlag eine Neubearbeitung des Werkes nicht für geboten, so darf er deren Veröffentlichung ablehnen, wenn dem nicht berechtigte Interessen des Verfassers entgegenstehen. Nach Aufforderung durch den Verfasser hat sich der Verlag innerhalb einer Frist von ... zu erklären. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Ablehnung ist der Verfasser befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn die laufende Auflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe beim Verlag vergriffen ist. Wird das Werk zur Online-Nutzung bereitgehalten, so wird der Rücktritt diesbezüglich ... nach Zugang der Erklärung des Verfassers wirksam.

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§ 11 Nennung des Verfassers

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser auf der Titelseite der Druckausgabeund/oder der Datenträgerausgabe sowie auf deren Einband bzw. Umhüllung und/oder zu Beginn jedes Zugriffs bei der Online-Nutzung sowie bei Werbemaßnahmen für das Werk wie folgt namentlich zu nennen: ... .

(2) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor und ist das durch den Dritten bearbeitete Werk vom Verfasser noch maßgeblich mitgeprägt, so wird der Verlag die namentliche Nennung des Verfassers in geeigneter Form beibehalten. Der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger kann dieser Beibehaltung widersprechen, wenn sie für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

(3) Veröffentlicht der Verlag Neubearbeitungen des Werkes, die anstelle des Verfassers durch einen Dritten vorgenommen wurden (vgl. § 10 Nrn. 3 und 4),so darf er ab der ... bearbeiteten Auflage oder nach Ablauf von ... Jahren abErscheinen der ersten bearbeiteten Auflage und/oder nach Ablauf von ... Jahrenab dem Beginn der Online-Nutzung allein den Bearbeiter namentlich nennen, es sei denn, das bearbeitete Werk ist immer noch vom ursprünglichen Verfasser nicht unwesentlich mitgeprägt.

Page 46: Workshop Wissenschaftliches Publizieren

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§ 12 Honorar

(1) Der Verfasser erhält für die vom Verlag selbst ausgeübten, ihm gemäß § 2 Nrn. 1 und 4 eingeräumten Nutzungsrechte je verkauftes und bezahltes, nicht remittiertes Exemplar und/oder je vergütungspflichtigen und bezahlten Online-Abruf ein Honorar, und zwar für die• Buchausgabe in Höhe von ... %,• Taschenbuchausgabe in Höhe von ... %,• Übersetzungsausgabe in Höhe von ... %,• Mikroformausgabe in Höhe von ... %,• Bild- oder Tonträgerausgabe in Höhe von ... %,• Datenträgerausgabe in Höhe von ... %,• Online-Nutzung in Höhe von ... %,• ... -Ausgabe in Höhe von ... %des Ladenverkaufspreises / des Verlagsabgabepreises / des Jahresumsatzes desVerlages mit dem Werk bzw. der Nutzervergütung für Online-Nutzungen abzüglich der darin enthaltenen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weist der Verfasser nach, dasser nach deutschem Recht mehrwertsteuerpflichtig ist oder geworden ist, so zahlt der Verlag die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer zusätzlich.

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(2) Beleg-, Frei-, Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sowie fürdas Archiv des Verlages bestimmte Exemplare des Werkes sind honorarfrei. Sie unterliegen keinem Verwendungsnachweis durch den Verlag. Darunter fallen nicht Partie- und Portoersatzstücke sowie solche Exemplare, die für allgemeine Werbezwecke des Verlages abgegeben werden.

(3) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor, so bleibt ein Honoraranspruch des Verfassers erhalten, wenn das bearbeitete Werkvon ihm noch maßgeblich mitgeprägt ist; jedoch ermäßigt sich sein Honorar gemäß Nr. 1 für die erste Bearbeitung um ..., für die zweite Bearbeitung um ... . Ab der ... Bearbeitung entfällt der Honoraranspruch des Verfassers ganz.

(4) Verwertet der Verlag ihm eingeräumte Nutzungsrechte durch Lizenzvergabe,so erhält der Verfasser zuzüglich zum Honorar gemäß Nr. 1 eine Beteiligung an den Nettoerlösen des Verlages (abzüglich insbesondere von Vermittlungsprovisionen• für Dritte, Bearbeiterhonoraren etc.), und zwar• für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %,• für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %, usw.

(5) Abrechnungen und Zahlungen des Honorars gemäß Nr. 1 sowie von Erlösanteilen nach Nr. 4 erfolgen halbjährlich / jährlich zum 30. Juni und/oder 31. Dezember eines Jahres, und zwar innerhalb des auf den Stichtag folgenden Quartals.

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§ 13 Druckkostenzuschuss

(1) Für die Veröffentlichung des Werkes bringt der Verfasser einen Druckkostenzuschuss in Höhe von ... Euro einschließlich/zuzüglich Mehrwertsteuerbei. Die Zahlung an den Verlag wird fällig zum ... . Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar / wird ab dem ... verkauften und bezahlten, nicht remittierten Exemplar der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe in Höhe von ... Euro bzw. ... Euro je zusätzliches verkauftes und bezahltes, nicht remittiertes Exemplar vom Verlag zurückgezahlt.

(2) Wird der Druckkostenzuschuss aus Fördermitteln Dritter (z.B. DeutscheForschungsgemeinschaft, VG WORT) geleistet, so gelten dafür die jeweiligenVergaberichtlinien.

§ 14 Freiexemplare / Zugriffsrecht

(1) Der Verfasser erhält ... Freiexemplare pro Auflage der Druckausgabe und/oder... Freiexemplare pro Auflage der Datenträgerausgabe. Weitere Werkexemplarekann er vom Verlag mit einem Rabatt in Höhe von ... % des Ladenverkaufspreiseserwerben.

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(2) Wird das in einem Speichermedium, insbesondere einer Online-Datenbank, elektronisch gespeicherte Werk zum Abruf bereitgehalten, so ist der Verfasser berechtigt, es unentgeltlich auf einem maschinenlesbaren Datenträger und in einem eigenen Rechner zu speichern bzw. im Rahmen der üblichen Betriebszeiten des betreffenden Speichermediums ... Mal oder ... Minuten je Abruf auf dem eigenen Bildschirm wiederzugeben. Hat der Verlag das Werk in einem fremden Speichermedium gespeichert oder speichern lassen, so stellt er das unentgeltliche Zugriffsrecht des Verfassers auf das Speichermedium bzw. das Zugriffsrecht für weitere vergütungspflichtige Online-Übermittlungen des Werkes durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Speichermediums vertraglich sicher.

(3) Weder die Freiexemplare noch die vom Verlag mit Rabatt erworbenen Exemplare dürfen vom Verfasser gegen Entgelt veräußert werden. Die Online-Zugänglichmachung des kostenlos auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem eigenen Rechner gespeicherten oder unentgeltlich auf dem eigenen Bildschirm wiedergegebenen Werkes ist in jedem Fall unzulässig.

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§ 15 Verramschung / Herabsetzung der Nutzervergütung / Makulierung /Löschung des Werkes

(1) Der Verlag darf die Restauflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe verramschen und/oder die Nutzervergütung im Fall der Online-Nutzung des Werkes beliebig herabsetzen, wenn der Verkauf bzw. die Online-Nutzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ... Exemplaren bzw.... Online-Abrufen pro Jahr gelegen hat. Zur Verramschung einer Restauflage der Druckausgabe ist der Verlag frühestens nach ... Jahren ab Erscheinen des Werkes berechtigt. Der Verfasser ist am Ramscherlös des Verlages aus dem Verkauf der Restauflage und/oder an der herabgesetzten Nutzervergütung je Abruf in prozentualer Höhe gemäß § 12 Nr. 1 beteiligt.

(2) Erweist sich nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 genannten Frist ein Verramschenund/oder eine Herabsetzung der Nutzervergütung als undurchführbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so darf der Verlag die jeweilige Restauflage ganz oder teilweise makulieren bzw. das zur Online-Nutzung bereitgehaltene Werk aus dem eigenen oder fremden Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, löschen bzw. löschen lassen. Zu einer Teilmakulierung in einem der Absatzentwicklung der jeweiligen Restauflage angemessenen Umfang ist der Verlag jederzeit berechtigt.

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(3) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser rechtzeitig vor einer Verramschungoder Makulierung der jeweiligen Restauflage und/oder vor einer Herabsetzung der Nutzervergütung oder vor der Löschung von seiner diesbezüglichen Absicht zu unterrichten und ggf. dem Verfasser die zur Verramschung oder vollständigen Makulierung vorgesehenen Werkexemplare zum Ramschpreis bzw. bei Makulierung zum unentgeltlichen Erwerb ab Lager anzubieten. Wird das Werk makuliert oder aus dem Speichermedium gelöscht, so fallen die dem Verlag gemäß § 2 eingeräumten Nutzungsrechte insoweit an den Verfasser zurück. Der Vertrag endet jedoch nicht, falls der Verlag das Recht zu einer Neuauflage hat.

§ 16 Außerordentliche VertragsbeendigungBeendet der Verfasser das Vertragsverhältnis vorzeitig durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, so ist der Verlag befugt, bei Wirksamwerden derVertragsbeendigung bereits vervielfältigte, aber nicht ausgelieferte Exemplare derDruckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe noch bis zum Ablauf von ... nachdiesem Zeitpunkt zu verbreiten, bzw. verpflichtet, das in einem Speichermedium, insbesondere einer Online-Datenbank, gespeicherte Werk spätestens mit Ablaufvon ... nach Eintritt der Vertragsbeendigung aus dem eigenen oder fremden Speichermedium zu löschen bzw. löschen zu lassen. Bis zur fristgerechten Löschung aus dem Speichermedium darf das Werk weiterhin Nutzungsbefugtenim Wege der Online-Übermittlung und durch Bildschirmwiedergabe zugänglichgemacht werden. § 12 gilt entsprechend.

§ 17 Besondere Vereinbarungen

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4. Revers für die Einräumung von Nutzungsrechten an Zeitschriftenbeiträgen

1. Zur Veröffentlichung meines von den Herausgebern angenommenen Beitrages(einschl. Abstracts) in der Zeitschrift ... räume ich dem Verlag hiermit räumlich und zeitlich unbeschränkt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur unkörperlichen öffentlichen oder individuellen Übermittlung und Wiedergabe des Beitrages im Rahmen der Zeitschrift ein, und zwar für alle Druck- und Datenträgerausgaben (z.B. Diskette, CD-ROM) sowie zur Online-Nutzung in und aus Speichermedien, insbesondere Datenbanken (einschließlich elektronischerSpeicherung, Verfügbarmachung für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, Bildschirmwiedergabe und Ausdruck beim Nutzer, auch im Wege von Internet). Das schließt zugehörige Bildvorlagen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen mit ein. Der Verlag ist zur Veröffentlichung des Beitrages innerhalb angemessener Frist verpflichtet.

2. Ferner räume ich dem Verlag hiermit räumlich und zeitlich unbeschränkt die Rechte ein für Nachdrucke, Abstracts (auch in fremdsprachigen Fassungen und alsVorabdruck), Sonderausgaben im Rahmen der Zeitschrift, fotomechanische Vervielfältigungen einschließlich Fernkopien, Mikrokopie-, Mikrofiche- und Mikroformausgaben sowie Bild- und Tonträgerausgaben inklusive Hörkassettenund Audio-CDs.

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3. Der Verlag ist befugt, hinsichtlich der Rechte gemäß Nrn. 1 und 2 Nutzungsverträge mit Dritten abzuschließen. Soweit einzelne dieser Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, ermächtige ich hiermit den Verlag zum Abschluss von entsprechenden Verträgen mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft.

4. Die Rechte gemäß Nrn. 1 und 2 werden eingeräumt als ausschließliche Rechte für die Dauer eines Jahres ab Veröffentlichung meines Beitrages, anschließend alseinfache Rechte. Nach Ablauf des Jahres darf ich einfache Nutzungsrechte am Beitrag an Dritte vergeben, wobei ich vertraglich sicherstellen werde, dass die Erstveröffentlichung in der Zeitschrift als Quelle genannt wird.

5. Ich versichere, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an meinem Beitraggemäß Nrn. 1 und 2 einschließlich zugehöriger Bildvorlagen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen verfügen zu dürfen. Rechte Dritter werden durch den Beitragnicht verletzt.

6. Bei Veröffentlichung meines Beitrages im Druck erhalte ich je Druckseite einHonorar in Höhe von ... Euro ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch erhalte ich gratis ... Sonderdrucke. Für eine Veröffentlichung des Beitrages auf Datenträger oder im Wege vergütungspflichtiger Online-Übermittlungen wird zu gegebener Zeit eine besondere Honorarvereinbarung getroffen.

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Wesentliche Vertragspunkte

• Definition des Vertragsgegenstandes

• Umfang der Rechteeinräumung, auch der Nebenrechte (Übersetzungen etc.) > welche, Form (elektronisch, Print), zeitliche oder geografische Beschränkung?

• weitere Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Fristen, Korrektur, Satz, Bildbeschaffung, Kosten, Werbung, Freistellung von Ansprüchen Dritter etc.)

• Festlegung von Honoraransprüchen (positiv und negativ)

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Fragen?

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4. Ablauf: vom Manuskript zum Buch

• Auswahl des Verlages > hier oft Rücksprache mit Betreuer

• wichtig: ISBN > Listung im Verzeichnis lieferbarer Bücher und so für den Buchhandel auffindbar (http://www.buchhandel.de)

• Auswahlkriterien: • Entspricht Verlagsprogramm meinem Themenschwerpunkt?• Reihe oder Einzelband?• Verlagsbetreuung: Ansprechpartner? Lektorat? Korrektorat? Satz?• Vertragsgestaltung (Fristen, Rechte, Freiexemplare)?• Qualität des Satzes und der Herstellung? • Höhe der Druckkosten bzw. anderer Kosten wie für Abbildungen?• Bewerbung des Buches?

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Manuskript

Satzherstellung beim Verlag

Druckfahnen an Autor zur Korrektur und Imprimatur

des Autors

Druck

Erscheinung/Auslieferung

Satzherstellung durch Autor

Satzüberprüfung durch Verlag und Imprimatur des

Autors

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Hinweise

• Kosten für Satzherstellung beachten

• Kosten für Abbildungen

• Qualität des Werkes?

• Anzahl der Freiexemplare > Abgabe von Pflichtexemplaren an die Universitätsbibliothek

• neben Print auch elektronische Publikation (Datenträger, Online)?

• welche Werbemaßnahmen unternimmt der Verlag?

• Übersetzungen geplant > anderer Verlag im Bestimmungsland besser?

• nicht vergessen: Meldung der Druckerzeugnisse bei VG Wort

• grüner Weg des Open Access möglich?

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Google Bücher

• Seit 2004 Dienstleistung der Suchmaschine Google > Ziel: Wissen in Büchern durch Digitalisierung möglichst in Volltextform zugänglich zu machen

• zwei Säulen: 1. Google Print: Kooperation mit Verlagen2. Google Library: Kooperation mit Bibliotheken

• von Verlagen erhält Google Bücher oder PDF-Dateien > Einscannung und Aufnahme in das Programm

• bei urheberrechtlich geschützten Werke 20 Prozent für Nutzer kostenfrei einsehbar

• Links zu Vertriebsstellen, um Werk zu erwerben > Marketingmaßnahme• gemeinfreie Werke komplett frei zugänglich• kontroverse Diskussion• http://books.google.de/

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Varianten zum „klassischen Verlag“?

• Selbstverlag• Print-on-Demand-Anbieter (PoD) > Druck nach Bedarf/Anfrage

• SHAKER MEDIA: www.shaker-media.eu/de• lulu: www.lulu.com• xlibri: www.xlibri.de• 1-2-Buch: www.1-2-buch.de• Engelsdorfer Verlag: www.engelsdorfer-verlag.de• Schaltungsdienst Lange: www.schaltungsdienst.de• RuckZuckBuch: www.ruckzuckbuch.de• Pro BUSINESS: www.book-on-demand.de• Sächsisches Druck- und Verlagshaus:

www.sdv.de/cms/de/druck/book_on_demand/index.html• Monse und van Endert GbR: www.mv-wissenschaft.com• Monsenstein und Vannerdat: www.mv-verlag.de• Rhombos Multimedia: www.rhombos.de• Intelligent: www.ipsag.ch/index.php?id=20• 1Buch: www.1buch.com• EPUBLI: www.epubli.de Auswahlliste

• elektronische Publikation, z. B. auf einem Dokumentenserver

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Fragen?

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5. Elektronisches Publizieren

• durch alltäglichen Gebrauch von PC und Internet zunehmende Bedeutung des elektronischen Publizierens für die Wissenschaft

• Werk liegt für die Öffentlichkeit in digitaler Form vor

• drei Möglichkeiten:1. Datenträger

2. Online

3. eBook

• Zugang zum Werk (Abonnement, DRM, freier Zugang)?

• Langzeitarchivierung?

• Vorteil gegenüber Print bei zusätzliche Funktionen (Kommentierung, Verschlagwortung, Multimedia durch Einbindung unterschiedlicher Dateiformate > Video, Ton etc.)

• Hybrides Publizieren (Print und Online zusammen) > entsprechender Verlagsvertrag

• vielfältige Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten, möglichst kein 1:1 zu Print

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Tablets, Plattformen etc.

• zunehmende Bedeutung und Verkauf von neuen Endgeräten > Tablets und eReader

• am Anfang der Entwicklung von elektronischem Publizieren

• Plattformen (veröffentlichen und lesen):

> Dokumentenserver der Universitäten und Universitätsbibliotheken

> Blog, Zusatzformen bei wissenschaftlichen Netzwerken(Researchgate.net)

> PaperC: http://paperc.de/

> XinXii: http://www.xinxii.com/

> iBook-Store

> zahlreiche eBook-Verkaufsplattformen,z. B. libreka!: http://www.libreka.de/

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Fragen?

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6. Open Access

• bedeutet öffentlicher, barrierefreier, kostenloser Zugang zur wissenschaftlichen Literatur im Internet, Nutzer können die Volltexte lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise benutzen zu können

• Autor behält die Kontrolle über sein Werk, sein Urheberrecht wird anerkannt, seine Arbeit angemessen anerkannt und zitiert

• Vorteil von Open Access: kostenfrei und schneller Zugriff für den Leser > dadurch bessere Verbreitung der wissenschaftlich Arbeit

Quelle: open-access.net

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• drei Wege des Open Access:

1. Grauer Weg: Veröffentlichung eines Dokumentes auf einer Internetseite, kein Peer Review, keine Zertifizierung des Servers/Seite, Problem: Langzeitarchivierung nicht gesichert

2. Grüner Weg: zeitgleiche oder nachträgliche Archivierung digitaler Inhalte auf einem institutionellen oder disziplinären Open-Access-Dokumentenserver, sowohl für Preprints als auch Postprints, Dokumente oft schon begutachtet > Self-Archiving, Vorteil gegenüber grauen Weg: gesicherte Langzeitarchivierung

3. Goldener Weg: Erstveröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften oder als Open-Access-Monographie bei einem Verlag, Dokumente durchliefen vor Veröffentlichung eine Qualitätssicherung (Peer Review) > Publishing

• Hybrides Publizieren

• Open Journal System als Open Source Software für Open Access Zeitschriften http://pkp.sfu.ca/?q=ojs

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Beispiel: AEON. Forum für junge Geschichtswissenschaft

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Open-Acces-Geschäftsmodelle

• Autorenfinanziertes Modell: Autor entrichtet Gebühr, um Artikel veröffentlichen zu können

• Finanzierung durch Förderorganisationen, z. B. DFG

• Institutionelle Mitgliedschaft

• Publikationsfond der Universität/Einrichtung

• Community-Fee-Modell

• Institutionelle Trägerschaft > Veröffentlichung auf Repositorien

• Konsortiales Geschäftsmodell > Vereinigung verschiedener Träger zur Überführung von Zeitschriften in OpenAccess-Modell, z. B. SCOAP3-Initiative

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Qucosa

• Dokumentenserver der SLUB

• Seit diesem Sommer allen Angehörigen der Universität Leipzig möglich, dort auf dem grünen Weg ihre Publikationen als Open Access zu veröffentlichen

• Wichtig: sich im Verlagsvertrag dieses Recht sichern!

• Meldung an VG Wort möglich > dazu Zählmarke dem Qucosa-Ansprechpartner geben, dieser baut sie ein

• Weitere Informationen:

http://www.qucosa.de/ bzw. http://ul.qucosa.de/startseite/

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Weitere Möglichkeiten für OpenAccess-Veröffentlichungen?

• OpenAccess-Fachzeitschriften

> recherchierbar im Directory of Open Access Journals (http://www.doaj.org/)

• Veröffentlichung auf Repositorien

• OpenAccess-Verlag > bisher vor allem im Bereich der Universitätsverlage zu findenz. B. Public Library of Science (PLoS), BioMed Central, Universitätsverlag Hamburg University Press, GEOZON SCIENCE MEDIA, Copernicus Publications

• Plattformen zu OpenAccess-Publizieren wie Sciyo (http://sciyo.com/)

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7. Zukunft wissenschaftlichen Publizierens?

schneller und barrierefreier Zugang zum Wissen der Welt

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Print?

Autor=Verleger?

Print und Digital?

Open Access?

Digital Rights Management?

Digital?Verlage?

Bibliotheken?

Buchhandel?

Qualitätssicherung?

Archivierung?

Suchmaschinenabhängigkeit?

Direkter Vertrieb Autor-Leser?

Digitalisierung

Internet Informationstechnologie

Mobile WebSemantic Web

neue Endgeräte (Tablets etc.)

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Fragen?

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Linkempfehlungen für weitere Informationen

• Informationsplattform Open Access: http://www.open-access.net/

• CARPET (Community for Academic Reviewing, Publishing and Editorial Technology): http://www.carpet-project.net/

• Börsenverein des Deutschen Buchhandels: http://www.boersenverein.de/de/portal/index.html

• UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

• Gesetz über das Verlagsrecht:http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html

• cms-journal Nr. 32 - 01.06.2009: Wissenschaftliches Publizieren im digitalen Zeitalter: http://edoc.hu-berlin.de/browsing/cms-journal/index.php?l[7]=Archiv&l[8]=cms-journal+Nr.+32+-+01.06.2009%3A+Wissenschaftliches+Publizieren+im+digitalen+Zeitalter&c[8][journal_id]=29780&_=8480bc177ca5cc0e7c908216682ac8db

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Meine Profile im Netz....

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