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Fortbildung zum Umwelt- schutzbeauftragten Die Unternehmen haben in der täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von umweltrechtlichen Fragen zu tun. Deutsches und europäisches Recht unterliegen einem dynamischen Wandel. Daher ist eine regel- mäßige Fortbildung unabdingbar, um den Veränderungen der gesetz- lichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden und die Arbeitsauf- gaben bewältigen zu können. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) in Rheinland-Pfalz führt daher regelmäßig eine Fortbildung der Umweltschutzbeauftragten durch. Diese Fortbildung ist von den Behörden anerkannt. Eine Zu- sammenfassung des Tagesseminares lesen Sie in der vorliegenden Dokumentation „festgehalten”. Tobias Göpel | Chemieverbände Rheinland-Pfalz Inhalt Der Umweltschutzbeauftragte Die Umsetzung der IE-Richtlinie in der Praxis Der AZB in Theorie und Praxis Das Energiedienstleistungs-Gesetz Die Umsetzung der SEVESO III – Richtlinie Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung Neues und Bekanntes aus der Kreislaufwirtschaft Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz Der 2. Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie festgehalten 03 | 2016 Die Veranstaltungen der Chemieverbände Rheinland-Pfalz

Fortbildung Umweltschutzbeauftragter - Chemieverbände RLP

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Fortbildung zum Umwelt-schutzbeauftragtenDie Unternehmen haben in der täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von umweltrechtlichen Fragen zu tun. Deutsches und europäisches Recht unterliegen einem dynamischen Wandel. Daher ist eine regel-mäßige Fortbildung unabdingbar, um den Veränderungen der gesetz-lichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden und die Arbeitsauf-gaben bewältigen zu können.

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) in Rheinland-Pfalz führt daher regelmäßig eine Fortbildung der Umweltschutzbeauftragten durch. Diese Fortbildung ist von den Behörden anerkannt. Eine Zu-sammenfassung des Tagesseminares lesen Sie in der vorliegenden Dokumentation „festgehalten”.

Tobias Göpel | Chemieverbände Rheinland-Pfalz

InhaltDer Umweltschutzbeauftragte

Die Umsetzung der IE-Richtlinie in der Praxis

Der AZB in Theorie und Praxis

Das Energiedienstleistungs-Gesetz

Die Umsetzung der SEVESO III – Richtlinie

Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Neues und Bekanntes aus der Kreislaufwirtschaft

Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz

Der 2. Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

festgehalten03 | 2016

Die Veranstaltungen der Chemieverbände Rheinland-Pfalz

Fortbildung zum Umweltschutzbeauftragten | Ludwigshafen

Der UmweltschutzbeauftragteDie Einordnung des „Umweltschutzbeauftragten” ist fester Bestandteil der Fortbildung durch den VCI-Landesverband Rheinland-Pfalz. Obwohl es diese Funktion per Gesetz nicht gibt. Meist sind es Betriebsbeauftragte in umwelt-rechtlich relevanten Bereichen, die verschiedene Funktionen vereinen. Dazu zählen zum Beispiel Immisionsschutz, Gewässerschutz sowie Störfall- und Gefahrgutbeauftragte. Diese Personalunion ist geregelt in §54 Abs. 3 KrWG, um so die Fachexpertise im Betrieb bündeln zu können. Das, so der Referent Dr. Markus Wintterle, sollte sich über ein Umweltgesetzbuch ändern, das einen Umweltschutzbeauftragten vorsah. Dieses Vorhaben ist aber Anfang 2009 vom damaligen Umweltminister als gescheitert erklärt worden.

Weiterhin gilt, dass die Funktion der Betriebsbeauftragten öffentlich-recht-lich in Einzelgesetzen geregelt ist und als Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung dient. Diese Aufgabe als „Umweltschutzgewissen” ist nicht immer angenehm, aber verantwortungsvoll. So kennt das deutsche Strafrecht nur die persönliche Verantwortlichkeit durch bestimmtes Tun oder Unterlassen. An Fallbeispielen zeigte dies Dr. Wintterle im Verhältnis zwischen dem Umweltschutzbeauftragten und der Geschäftsführung auf.

Die Umsetzung der IE-Richtlinie in der PraxisDie neue EU-Richtlinie gilt seit Anfang 2011 und ersetzt sieben Vorläufer-Richtlinien, um die Rechtsvorschriften für Industrie- und Abfallanlagen zu vereinheitlichen und stringenter zu gestalten. Die neuen Regelungen um-fassen verschärfte Grenzwerte für große thermische Anlagen, eine Ver-bindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen, die Einführung eines Ausgangs-zustandsberichtes sowie eine Verpflichtung zur systematischen Überwachung der Anlagen. Ebenso ist eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Genehmigung und Überwachung der sogenannten IED-Anlagen vorgesehen.

Für die Anlagen ergeben sich aus den BVT-Blättern (bestverfügbare Tech-niken) verbindliche Vorgaben für die Betriebe, die spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt sein müssen. Die dazu notwendigen Überwachungen finden nicht nur vor Ort statt, sondern beinhalten auch vorab eine sorgfältige Dokumenten prüfung „am Schreibtisch”. Dies betrifft zum Beispiel Genehmigungsstatus und Betreiberkonformität. Die IED-Inspektionen haben – je nach Umwelt-bewertung – eine Frequenz zwischen einem bis drei Jahren.

Dr. Markus Wintterle, Kleiner Rechtsanwälte

Faktenbox

In Deutschland gibt es derzeit rund 9.000 registrierte IED- Anlagen. Die Risikobewertung und Überwachung der rund 700 Anlagen in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsbehörden (SGD). Im Zuständigkeits - bereich der SGD Süd sind 477 Anlagen zu überwachen.

Dr. Ralph EsserStruktur- und Geneh mi-gungsdirektion SÜD

Der AZB in Theorie und Praxis

Der Ausgangszustandsbericht (AZB) der IE-Richtlinie ist ein kritisch bewer-teter Punkt. Verschiedene Rechtsgrundlagen und Erläuterungen bilden den Rahmen, für die Berichtserstellung. Zunächst hat der Bericht das Ziel, eine Bezugsgröße zu sein zwischen dem Status der Boden- und Grundwasser-situation vor Inbetriebnahme der Anlage und dem Status nach der Still-legung der Anlage. Er ist somit keine Entscheidungsgrundlage für die Ge-nehmigungsfähigkeit einer Anlage und muss nicht veröffentlicht werden. Vielmehr ist er als eine Beweissicherung zu sehen. Sollte bei der Prüfung ein gefährlicher Stoff festgestellt werden, können sich daraus verpflichten-de Maßnahmen aus den gesetzlichen Vorgaben für den Schutz des Bodens

und des Grundwassers ergeben. Bei der Stilllegung der Anlage gilt eine quantitative Rückführungspflicht gemäß dem Bundesimmissionsschutzge-setz (BImSchG) statt einer gefährdungsbezogener Sanierungspflicht gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBSchG).

Doch die Regelungen zum AZB lassen Fragen offen. So gibt es keine sau-bere Definition der Anlagengrenzen. Problematisch ist dies dort, wo Haupt-anlage und Nebenanlage durch Rohrleitungen verbunden sind. Auch die Umsetzung der LABO-Arbeitshilfe (Landesarbeitsgemeinschaft Boden) ist praktisch nicht ohne weiteres handhabbar: So ist das Durchbohren einer VAwS-Fläche nicht sinnvoll. Ebenso müssen bei geplanten Bohrungen die Lage der Infrastruktur im Untergrund sowie mögliche Bombenreste des letzten Weltkrieges beachtet werden.

Dr. Gauglitz empfiehlt daher sachgerechte und verhältnismäßige Lösungen auf Basis folgender Eckpunkte:

Nutzen von Leit- und Summenparametern

Berücksichtigung von Hintergrundwerten

Nutzung von Referenzflächen

Entscheidung zwischen Beprobungskonzept oder Beweissicherungs-konzentration

Eventuell sollte ein vorhandenes Grundwassermonitoring angepasst und eine systematische Beschreibung des Bodenzustandes erwogen werden, um einen Ausgangszustand standortweit zu beschreiben (Rahmen AZB).

Das Energiedienstleistungs-Gesetz

Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Energieeffizienz bis zum Jahr 2010 um 20 Prozent zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde 2012 eine Energieeffizienz-Richtlinie erlassen, zu deren Umsetzung das deutsche Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert wurde. Dieses Gesetz verpflichtet unter anderem alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, erstmalig bis zum 5.12.2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Von der Pflicht befreit sind Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt ein Energiemanagement system nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umwelt-managementsystem nach EMAS eingerichtet hatten. Der Nachweis für die Einrichtung des Mangementsystems ist bis zum 31.12.2016 in Form eines Zertifikates zu erbringen.

Die Energieaudits müssen den Anforderungen gemäß DIN EN 16247-1 ent-sprechen und mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauches erfassen. Betriebe können die zeit- und kostenintensiven Prüfungen effizi-enter gestalten, wenn im einleitenden Gespräch bereits die einzuhaltenden Kriterien sinnvoll festgelegt werden. Zudem können gleichartige Standorte eines Unternehmens zu Clustern zusammengefasst werden. Verschiedene Unternehmen können sich an einem Standort zu gemeinsamen Energie- Effizienz-Netzwerken zusammenschließen und die Vorbereitungen für ein Audit in einem Netzwerk durchführen.

Mit dem Vollzug des Gesetzes ist die BAFA betraut. Diese wird stichpro-benartige Kontrollen in den Unternehmen durchführen und sich die Nach-weise explizit vorlegen lassen. Verstößen werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Hinweis: Das Merkblatt der BAFA für Energieaudits ist online ver-fügbar unter http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/ publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf

Gut zu wissen

Unter die EU-Definition KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) fallen Unternehmen mit folgenden Kennzahlen: weniger als 250 Beschäftigte und ein Jahresumsatz von höchstens

50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro

Dr. Uwe Gauglitz, BASF

Carlo Urbano, Excellence gmbh

03/2016

Die Umsetzung der SEVESO III – Richtlinie (erste Aspekte)

Die Umsetzung der SEVESO III - Richtlinie sollte bis Ende Mai 2015 in nationales Recht erfolgen. Doch das Gesetzgebungsverfahren wird vo-raussichtlich bis mindestens Mitte 2016 andauern. Denn das geplante Umsetzungspaket umfasst Änderungen der Störfallverordnung, der Ver-ordnung über Genehmigungsverfahren des Bundesimmissionsschutz-gesetzes und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.

Wesentliche Veränderungen sind die Anpassung der störfallrechtlich rele-vanten Gefahrenkategorien an die CLP-Verordnung mit einer Erweiterung der künftig zu berücksichtigenden Kategorien der Gesundheitsgefahren sowie die stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsver-fahren. Ein weiteres Spannungsfeld ist das Abstandsgebot. Betroffen sind

Anlagen mit einer Mischbebauung in der Nachbarschaft. Angemessene Abstände müssen nicht nur beim Planungsverfahren sondern, sofern dort noch nicht erfolgt, auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren be-rücksichtigt werden (EuGH Rs. C53/10). Die derzeitigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sehen darüber hinaus eine generelle Berücksichti-gung von Sicherheitsabständen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren vor. Rechtsunsicherheit besteht hier bei der Bewertung historisch ge-wachsener Standorte (sogenannter Gemengelagen) sowie bei der Frage der Gefahrenvorsorge bei möglichem Ausbau des Standortes. Denn Art. 13 (2) der Richtlinie fordert eine langfristige Entflechtung von Stör-fallbetrieben und Schutzobjekten.

Nicht nur die Neuerstellung der Sicherheitsberichte bedeutet einen hohen Arbeitsaufwand für die Betriebe. Die geplante nationale Umsetzung geht weit über eine Novellierung nach EU-Vorgaben hinaus, mit erheblichen möglichen Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit und den Be-stand der Industrieanlagen in Deutschland.

Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Seit dem 01. Juni 2015 gilt eine novellierte Fassung der BetrSichV – ohne Übergangsfristen. Im Vergleich zur alten Verordnung wurden die Struktur komplett und die Inhalte umfassend überarbeitet und an EU-Recht ange-glichen. Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung wurde noch stärker hervorgehoben. Diese ist durch fachkundige Personen durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu beachten. Der Instandhaltung als Maßnahme zum Erhalt des sicherheitsgerechten Zustandes der Arbeitsmittel wird eine größere Bedeutung zugemessen. Das Themengebiet Ergonomie, Arbeitsplatzgestaltung, physische und psychische Belastung wird jetzt deutlicher angesprochen. Unter diesen Rahmenbedingungen kommt es für die Arbeitgeber als Adressat der neu-en Verordnung zu neuem Handlungsbedarf, obwohl die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gegenüber der bisherigen Verordnung nicht verändert wurden. Dieser Tatsache wird durch einen erweiterten Katalog von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten noch Nachdruck verliehen.

Das Spektrum der Betreiberpflichten reicht von der Auswahl über Mon-tage bis hin zur Demontage der Arbeits mittel. Überwachungsbedürftige Anlagen als Teilmenge der Arbeitsmittel stehen dem realen Unfallgesche-hen entsprechend nicht mehr so stark im Vordergrund wie in der alten Verordnung. Diesbezügliche Prüfvorschriften finden sich jetzt in einem Anhang, getrennt nach Aufzugsanlagen, Anlagen mit Explosionsgefähr-dungen und Druckanlagen. Auch wurden Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Krane, neu formuliert.

Im Laufe des Jahres 2016 ist mit der Korrektur von eindeutigen Formulie-rungsfehlern zu rechnen, die im Rahmen einer Artikelverordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen soll.

Dr. Ulrich Steuerle, BASF

„Die Bedeutung der Gefährdungsbeur teilung wurde noch stärker hervorgehoben.”Dr. Volker Diers, BASF

„Allen Unternehmen wird dringend geraten, dieses Thema zu beachten. SEVESO III be-trifft zwar nur die Störfallbetriebe. Aber eine Neubewertung von Stoffen durch REACH kann zur Folge haben, dass sich auch die Klassifizierung des Betriebes ändert und er als Störfallbetrieb eingeordnet wird.” (Dr. Hubert Lendle, Verband der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz)

Fortbildung zum Umweltschutzbeauftragten | Ludwigshafen

„Die Fortbildung bietet sehr gute Inhalte und die Möglichkeit zu netzwerken und sich auszutauschen.”Dr. Hubert Lendle, VCI Rheinland-Pfalz

Neues und Bekanntes aus der Kreislaufwirtschaft

Mitte 2015 veröffentlichte die EU-Kommission die Entschließung „Ressour-ceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft” mit ehrgeizigen Zielen. Für Konsumenten gibt es erste Auswirkungen mit der EU-Verpackungsrichtlinie, die zum Ziel hat, den Verbrauch von Plastiktüten zu reduzieren. Die Unter-nehmen werden mit der Fortschreibung des deutschen Ressourceneffizienz-programmes der Bundesregierung angehalten, die Effizienz in der Produk-tion zu steigern, die Produkte und den Konsum ressourcenschonender zu gestalten und die Kreislaufwirtschaft auszubauen. Der dazu bestehende Entwurf soll im Februar 2016 beschlossen werden.

Weitere neue Gesetze und Novellierungen werden spürbare Auswir-kungen auf die Unternehmen haben. So soll die durchschnittliche Sortier-

quote von Gewerbeabfallsortieranlagen von derzeit 17% auf 85% gestei-gert werden (Novellierung der Gewerbeabfallverordnung). Besondere Auswirkungen für Rheinland-Pfalz wird das geplante Verbot der landwirt-schaftlichen Klärschlammverwertung haben. Denn fast 2/3 der des Klär-schlamms werden in der Landwirtschaft genutzt. Wichtige Neuerungen gibt es bei Elektronikschrott. Hier soll der illegale Export bekämpft wer-den, indem zum Beispiel der Exporteuer die Funktionsfähigkeit der Alt-geräte beweisen muss. Dringenden Handlungsbedarf sieht die Politik bei der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Hier soll der Anwen-dungsbereich der Verordnungsnovelle erheblich ausgeweitet werden und die persönlichen Anforderungen an die Fachkunde werden an die Rege-lungen des Immissionsschutzes angepasst.

Im Rahmen der Fortbildung wurde zwar anerkannt, dass es Potentiale bei der Verwertung von Stoffen und Produkten gibt. Jedoch wurde auch kritisch hinterfragt, ob die Vorrangstellung des Recyclings wirklich ziel-führend sei. Nicht alle Stoffe sind endlos wiederverwertbar und die ener-getische Verwertung mitunter der bessere Weg.

Gesetze und Novellierungen

Neufassung Elektro- und Elektronikgerätegesetz Wertstoffgesetz anstelle der Verpackungsverordnung Ersatzbaustoffverordnung Novellierung der Gewerbeabfallverordnung Novellierung der Klärschlammverordnung Novellierung des Batteriegesetzes Novellierung der Abfallverzeichnis-Verordnung Novellierung des Abfallverbringungsgesetzes Novellierung der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe Novellierung der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Dr. Gottfried JungMinisterium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz

Das neue Landeswassergesetz Rheinland-PfalzUta Freudenberger, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz

Das neue Landeswassergesetz (LWG) ist Mitte Juli 2015 in Kraft getreten, um das Wasser als Lebensmittel und Naturraum zu schützen und zu erhal-ten. Zwar gelten bundesweit einheitliche Regeln durch das Wasserhaus-haltsgesetz (WHG), doch bleiben zahlreiche Spielräume für die Länder. Das neue LWG gleicht sich in der Systematik an das WHG an und nutzt die gegebenen Spielräume für landesspezifische Regelungen. Inhaltliche Schwerpunkte liegen beim Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor anderen Nutzungsarten, dem Vorrang der Kooperation vor der Auswei-sung von Gewässerstreifen durch Rechtsverordnung, dem Schutz des Grundwassers vor negativen Fracking-Folgen, der Ausweitung der Möglich-keiten beim Hochwasserschutz, der stärkeren Beteiligung der Bürger sowie der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.

Das Fracking in Rheinland-Pfalz noch möglich ist, wurde im Rahmen der Fort-bildung positiv bewertet. Die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Erlaub-nisverfahrens, um das Grundwasser zum Beispiel beim Einsatz von che-mischen Mitteln zu schützen, ist wichtig und richtig. Auch das generelle Verbot, zum Beispiel in Wasserschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, ist nachvollziehbar und wichtig. Nachdenklich stimmte einige Teilnehmer die ausdrückliche Wiederholung des Trinkwasser-schutzes im LWG, obwohl es im WHG bereits erwähnt ist und die Vermei-dung von inhaltlichen Doppelungen Bestandteil der Novellierung war. Laut Frau Freudenberger ist im WHG der Trinkwasserschutz schwächer ausgelegt als im LWG. Doch dieser soll in Rheinland-Pfalz besonders betont werden.

Der 2. Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sieht für die Verbes-serung des Gewässerzustands drei Arbeitsphasen von jeweils sechs Jah-ren Länge vor (2010-2015, 2016-2021 und 2022-2027). Seit Anfang 2016 gilt der zweite Bewirtschaftungsplan für die Gewässer in Rheinland-Pfalz. Er wurde nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung Ende 2015 ver-öffentlicht und an die EU-Kommission gemeldet. Er stellt eine Aktualisie-rung des ersten Planes mit wenigen Änderungen dar. So wurden die Pla-nungsgrundsätze, die Ausgaben und der Zeithorizont angepasst.

Ein wichtiger Bestandteil des Planes ist die Zustandsbewertung der Ge-wässer in Rheinland-Pfalz. So befinden sich rund 30 Prozent der Gewässer in einem ökologischen guten bis sehr gutem Zustand. Gegenüber 2009 gab es hier nur geringe Verbesserungen. Das Ziel ist es, den Anteil mit gutem und sehr gutem Zustand weiter auszubauen, durch Reduzierung der Schad-stoff- und Nährstoffeinträge in die Gewässer sowie durch die Verbesse-rung der biologischen Durchgängigkeit und der Gewässerstruktur. Dafür hat das Land zwischen 2010 – 2015 rund 483 Millionen Euro investiert. Zwischen 2016 und 2021 sind weitere 470 Millionen Euro dafür geplant. Die nächste Bestandsaufnahme erfolgt 2019, mit dem Ziel, den dritten Bewirtschaftungsplan 2021 zu verabschieden.

IMPRESSUM Herausgeber: Chemieverbände Rheinland-Pfalz – eine Dachmarke von Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. und Verband der Chemischen Industrie e.V. Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Bahnhofstraße 48, 67059 Ludwigshafen, Telefon 06 21-520 56-0, Telefax 06 21-520 56-20, [email protected], www.chemie-rp.de, Redaktion: Tobias Göpel, Fotos: Marcel Hasübert, mh-foto.de, Gestaltung: [email protected], Köln, Druck: Chroma Druck & Verlag GmbH, Römerberg-Berghausen, Auflage: 400, Stand: März 2016. Die Veranstaltung fand am 12. November 2016 in Ludwigshafen statt.

Vera HergenrötherMinisterium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz